1689/2024
Beantwortung einer schriflichen Anfrage der CDU-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Köln-Rodenkirchen vom 06.05.2024 (AN/0701/2024) betreffend "Finanzierung der 4. Baustufe der Stadtbahn / Linie 5 nach Meschenich"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4765 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/69/692/4 Vorlagen-Nummer 1689/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.06.2024 Beantwortung einer schriflichen Anfrage der CDU-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Köln-Rodenkirchen vom 06.05.2024 (AN/0701/2024) betreffend "Finanzierung der 4. Baustufe der Stadtbahn / Linie 5 nach Meschenich" Die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Rodenkirchen stellt folgende Fragen: 1. Wie sieht die letzte (aktuelle) Kostenschätzung der 4. Baustufe aus? 2. Welche Anteile davon entfallen auf Bund und Land (Förderung) und welche verbleiben bei der Stadt selbst oder beim Stadtwerke-Konzern? 3. Kann die Finanzierung der bei der Stadt bzw. dem SWK verbleibenden Kosten über einen längeren Zeitraum gestreckt werden, um die jährliche Belastung zu reduzieren? 4. Wie ist der Zeitplan für die notwendigen Ratsentscheidungen zur Realisierung der 4. Bau- stufe? 5. Wie hoch sind die Kosten, die vom SWK auch beim sofortigen Abbruch des Projektes in- folge bereits eingegangener Verträge / Verpflichtungen getragen werden müssten?“ Stellungnahme der Verwaltung Zu 1: Die geschätzten und der Politik mit Vorlage 3065/2022 kommunizierten Kosten in Höhe von ca. 137,8 Mio. € brutto haben weiterhin Gültigkeit. Noch nicht berücksichtigt wurden u. a. Kos- ten für Leitungsverlegungen, Wasserhaltungen, Schutzbauwerke, Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen, Kosten aus Auflagen zum Bau und Betrieb in der Wasserschutzzone II im Be- reich des Wasserwerks Hochkirchen sowie Kosten für nicht kalkulierbare Auswirkungen von Stoffpreisgleitungen und Inflation. Diese Kosten werden in der laufenden Entwurfsplanung er- mittelt und in der anstehenden Kostenberechnung berücksichtigt. Zu 2: Ein Finanzierungsantrag für die Baumaßnahme kann frühestens nach Beendigung der aktuell in Bearbeitung befindlichen Leistungsphase 3 der HOAI und dem Vorliegen der Kostenbe- rechnung gestellt werden. Die voraussichtliche Förderung der zuwendungsfähigen Kosten tra- gen bis zu 75 % der Bund und bis zu 20 % das Land. Die übrigen zuwendungsfähigen sowie die nicht zuwendungsfähigen Kosten sind von der Stadt Köln bzw. der KVB zu tragen. Die konkreten Beträge können zurzeit noch nicht beziffert werden. Zu 3 Die Aufnahme von Investitionskrediten unterliegt dem städtischen Haushaltsgrundsatz der Gesamtdeckung. Das bedeutet, dass Investitionskredite nicht für einzelne Maßnahmen, son- dern kumuliert aufgenommen werden. Hierbei wird selbstverständlich auf die finanziellen Be- lange der Stadt, beispielsweise Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, geachtet. Die jährliche Be- 2 lastung in Form von Kreditzinsen kann daher nicht einzelfallbezogen durch Streckung der Kre- ditlaufzeit reduziert werden, sondern steht immer im städtischen Gesamtkontext. Die jährliche Belastung des städtischen Haushalts in Form von Abschreibungen ab der Inbe- triebnahme der Stadtbahn unterliegt den gesetzlichen Regelungen der Buchhaltung und Bi- lanzierung und ist abhängig von der jeweiligen Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer über den bestehenden Rahmen hinaus ist ohne hinrei- chenden sachlichen Grund nicht möglich. Die jährliche finanzielle Entlastung allein ist in die- sem Zusammenhang kein ausreichendes Argument. Die obigen Ausführungen treffen ebenso auf die KVB bzw. SWK zu. Eine Verlängerung der Abschreibungsdauer ist ohne Weiteres nicht möglich und unterliegt gesetzlichen und bilanz- rechtlichen Anforderungen. Zu 4 Aktuell werden die Planungen bis zur Genehmigungsplanung sowie die einzureichenden Plan- feststellungsunterlagen erarbeitet und die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens vorberei- tet. Vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens werden der Politik die Planunterlagen nochmals in einer Beschlussvorlage vorgestellt. Die Dauer des Planfeststellungsverfahrens ist stark von möglichen Einwendungen und insbesondere von möglichen Klageverfahren abhän- gig, weshalb die Dauer des Verfahrens nicht genau abgeschätzt werden kann. Nach Vorliegen des rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses soll der Baubeschluss eingeholt und die Vergaben vorbereitet werden, damit die Bauausführung beginnen kann. Ein Zeitpunkt für den konkreten Baubeginn kann frühestens nach dem Ende der Einspruchsfristen im Planfeststel- lungsverfahrens abgeschätzt werden. Zu 5 Für die KVB bzw. SWK entstehen bei einem sofortigen Abbruch des Projektes keine weiteren Kosten. Die derzeitigen Planungsphasen werden federführend von der Stadt Köln begleitet. Kosten, die aus bereits geschlossenen Verträgen entstanden sind oder noch entstehen, sind daher von der Stadt Köln zu tragen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1689/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 28.05.2024
- Erstellt
- 24.05.2024 08:46