3330/2018
Überprüfung der Kaianlagen in Köln
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Anlage 1 - Eingabe 02-1600-54_2018
2595 Zeichen
Hans Burgwinkel Schenkspfad 5,
51105 Köln (Poll),
Tel.: 0221/835 836
Fax 0221/830 22 57
Mobil 0171-5282817
Hjburg@aol.com
23.04.2018
Bürgerantrag, Anregungen und Beschwerden nach §14 Hauptsatzung (§24 GO)
hier:
Überprüfung der Kaianlagen in Köln
Hiermit mache ich gemäß § 14 der Hauptsatzung der Stadt Köln und § 24 der
Gemeindeordnung NRW folgende Anregung:
Die Stadt Köln wird aufgefordert, unverzüglich und schnellstmöglich, alle Kaianlagen, die im
Rahmen der Uferbefestigung und des Hafenbaus um/vor 1898 errichtet wurden, am Rheinufer
genau zu untersuchen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Standfestigkeit und Benutzbarkeit
durch die Rheinschifffahrt.
Begründung
Die Stadt Köln ist nicht nur g emäß Artikel 8 der Mannheimer Akte von 1868, fortgeführt als Revidierte
Rheinschifffahrtsakte (Bundesgesetzbl. 1966 II S. 560), Zusatzprotokoll von 1895 und Vereinbarung von
1922 (Bonn, den 11. März 1969, Der Bundesminister für Verkehr Georg Leber) verpflichtet , dass in den
Freihäfen sowie in den übrigen Hafenstädten am Rhein die nötigen Einrichtungen zur Erleichterung der
Ein- und Ausladungen und zur Niederlage der Waren vorhanden seien und in gutem Stande erhalten
werden
Sie hat auch darüber hinaus grundsätzlich die Verpflichtung, u.a.
- die anliegende Bebauung zu schützen
- Gefahren für das Betreten der Uferanlagen zu vermeiden
- die Sicherheit der Veranstaltungsfläche Deutzer Werft zu garantieren.
Wenn insbesondere von Stadt Köln und HGK behauptet wird, dass die Kaimauern an Rheinauhafen und
der Deutzer Werft marode und/oder unterspült sind, kann dies auch alle Anlagen betreffen, die bei der
gleichen Baumaßnahme (Einweihung 1898) gebaut wurden. Warum soll es dort stabiler sein, wenn zur
gleichen Zeit und mit dem gleichen Material gebaut wurde?
Akut könnte damit, u.a.
- eine Einsturzgefahr z.B. für die Kranhäuser
- ein Sicherheitsproblem für die Kirmes auf der Deutzer Werft (Riesenrad etc)
- ein Sicherheitsproblem für alle Anlegestellen und Steiger zwischen Südbrücke und Zoobrücke
verbunden sein.
Gez Hans Burgwinkel
An die Bezirksvertretung 1 der Stadt Köln
Æ ggfls an den Rat der Stadt, falls wegen der grundsätzlichen Bedeutung
zuständig
Æ Frau Oberbürgermeisterin
Æ Beschwerdeausschuss
Æ Herrn Bezirksbürgermeister
Æ Leiter Bürgeramt
Æ SPP, Grüne, CDU, FDP
Æ BV 1 Innenstadt (/ Deutz)
Æ Presse (Köln), Europäische Vereinigung der Binnenschiffer (EVdB),
per e-mail
Anlage 1 - Eingabe 02-1600-54/2018
Beschlussvorlage Ausschuss
2544 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/69/692/2 Vorlagen-Nummer 3330/2018 Freigabedatum 02.11.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Überprüfung der Kaianlagen in Köln Bürgereingabe gemäß § 24 GO (Az.: 02-1600-54/2018) Beschlussorgan Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss dankt dem Petenten für seine Eingabe und nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis. Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 06.12.2018 Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 05.02.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der Petent macht folgende Anregung: Die Stadt wird aufgefordert, unverzüglich und schnellstmöglich, alle Kaianlagen, die im Rahmen der Uferbefestigung und des Hafenbaus um/vor 1898 errichtet wurden, am Rheinufer genau zu untersu- chen, insbesondere hinsichtlich Sicherheit, Standfestigkeit und Benutzbarkeit durch die Rheinschiff- fahrt. Stellungnahme der Verwaltung Alle Ingenieurbauwerke der Stadt Köln werden regelmäßig gemäß den Vorgaben der DIN 1076 ge- prüft. Im Rahmen dieser vorgeschriebenen Prüfungen erfolgt eine Beurteilung unter den Gesichts- punkten der Standsicherheit, der Dauerhaftigkeit und der Verkehrssicherheit. Gemäß DIN 1076 wird an den Bauwerken im Abstand von 6 Jahren eine Hauptprüfung durchgeführt. Jeweils 3 Jahre nach einer Hauptprüfung erfolgt eine Einfachprüfung. Zudem werden jährlich Besich- tigungen der Bauwerke durchgeführt. An allen Bauwerken entlang des Kölner Rheinufers, dies umfasst unter anderem alle Kaimauern und andere Uferbefestigungen, werden regelmäßig alle vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt. Welche Nutzungen für die Rheinschifffahrt möglich sind, ist nicht nur abhängig von den Ergebnissen der Bauwerksprüfungen, da diese lediglich den aktuellen baulichen Zustand dokumentieren. Die Mög- lichkeiten der Benutzbarkeit hängen auch von verschiedenen anderen Faktoren ab. Diese sind in der Hauptsache Lastannahmen, die in der statischen Berechnung und somit beim Bau zu Grunde gelegt wurden und die oft nicht den heutigen Lastannahmen für das Festmachen von Schiffen entsprechen. Beispielhaft sei hier die Kaimauer des Rheinauhafens genannt, an der in der Zeit bis zum Bau von Dalben nur Schiffe mit geringen Lasten festgemacht werden dürfen. Auch andere Aspekte wie bei- spielsweise die Anforderung an die Stadtgestaltung haben einen Einfluss auf die Möglichkeiten der Nutzung. Anlagen: Anlage 1 - Eingabe 02-1600-54/2018
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: endgültig zurückgezogen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3330/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 22.01.2019
- Erstellt
- 12.10.2018 13:12