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Bericht des Ältestenrates an den Hauptausschuss für 2016/2017
Mitteilung Hauptausschuss 2280/2018 vom 18.07.2018
Stand: Am 23.07.2018 im Hauptausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/OB Vorlagen-Nummer 17.07.2018 2280/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Hauptausschuss 23.07.2018 Bericht des Ältestenrates an den Hauptausschuss für 2016/2017 Als erste deutsche Großstadt hat Köln im Jahre 2004 einen “Leitfaden für Ratsmitglieder im Umgang mit mandatsbezogenen Vorteilen” erstellt und damit u. a. Regelungen über Nachweis- und Anzeige- pflichten der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie zum Umgang mit Einladungen und sons- tigen Vorteilen getroffen. Der nachfolgende Bericht wird dem Hauptausschuss im Auftrag des Vorsitzenden des Ältestenrates, Herrn Prof. Dr. Schmitz-Valckenberg, Notar a. D., zur Kenntnis gegeben. Bericht des Ältestenrates an den Hauptausschuss für 2016/2017 Der im Jahr 2014 gewählte Rat hat in seiner konstituierenden Sitzung am 24.06.2014 den Leit- faden für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Stadt Köln in aktualisierter Form über- nommen. Als Kontrollgremium zu Nachweis- und Anzeigepflichten zum Umgang mit Vorteilen hat er einen Ältestenrat unter Vorsitz eines Notars a. D. eingesetzt. Der Ältestenrat berichtet in anonymisierter Form an den Hauptausschuss. Der Ältestenrat hat in den Jahren 2016 und 2017 jeweils einmal getagt. Der Ältestenrat hat die Mitteilungen der Ratsmitglieder nach Ziffer 3 des Leitfadens für die Jahre 2016 und 2017 sowie die Auftragsvergaben an aktuelle und ehemalige Mandatsträgerinnen und Mandatsträger durch städtische Beteiligungsgesellschaften für die Jahre 2016 und 2017 erör- tert. Dabei hat der Ältestenrat folgende Klarstellung beschlossen: Ausgehend von den Regelungen des Leitfadens für Mandatsträgerinnen und Mandatsträ- ger (Ziffer 7) hält der Ältestenrat fest, dass innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten grundsätzlich eine Einladung derselben Person oder Institution als unproblematisch anzu- sehen ist. In Bezug auf Fußballspiele und andere sportliche Ereignisse besteht Einver- nehmen, dass bis zu zwei Einladungen derselben Person oder Institution angenommen werden dürfen. Die Mitteilungen nach Ziffer 3 des Leitfadens hat der Ältestenrat im Hinblick auf die Vereinbar- keit mit dem Leitfaden überprüft und unter Berücksichtigung der Funktionen des mitteilenden Mandatsträgers bzw. der Mandatsträgerin näher erörtert. Für die Jahre 2016 und 2017 wurden keine Beanstandungen oder Hinweise an die Mandatsträgerinnen und Mandatsträger nach § 15 der Geschäftsordnung des Ältestenrates beschlossen. gez. Reker
Beratungsverlauf
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