2007/0358
Bebauungsplan W 51 - Nördlich des Dornheimer Wegs - (Aufstellungsbeschluss und Beschluss über eine Veränderungssperre)
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2007/0358
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 28.06.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Rechtsamt Dezernat VI Amt: Stadtplanungsamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: II VI 30 61 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0358 Magistratsbeschluss-Nr. 422 Betreff: Bebauungsplan W 51 - Nö rdlich des Dornheimer Wegs - (Aufstellungsbeschluss und Beschluss über eine Veränderungssperre) Vorlage vom: 12.06.2007 Beschlussvorschlag: 1. Für das Gebiet zwischen dem Dornheimer Weg, der Rabenaustraße, der Michaelisstraße, der Mainzer Straße und der Eisenbahn ist ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen mit dem Ziel, Fehlentwicklungen zu verhindern. 2. Für das Grundstück Gemarkung Darmstadt Flur 37 Nr. 100/2 (Dornheimer Weg 7) wird zur Sicherung der Planung die anliegende Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB erlassen. Anlagen: Übersichtsplan des Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 51 Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre "Dornheimer Weg 7" Beschluss des Magistrats vom 04.07.2007 Der Vorlage wird zugestimmt. 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 21.06.2007: Zu 1.: Für alle derzeit militärisch durch die US-Streitkräfte genutzten Gebiete Darmstadts wurden vorsorglich Aufstellungsbeschlüsse gefasst, um ihre künftige städtebauliche Entwicklung zu sichern. Analog zu dieser Vorgehensweise ist es erforderlich, auch für die Starkenburg- Kaserne und die angrenzenden Flächen der aurelis (ehemalige Spedition Kuhnwald) einen Bebauungsplan aufzustellen, weil sie ebenfalls als potentieller Konversionsstandort zu betrachten sind, der in den nächsten Jahren ganz oder teilweise umgenutzt werden soll. Das Grundstück Dornheimer Weg 7, für das eine Veränderungssperre erlassen werden soll, liegt in einem Bereich, für den zur Zeit eine Nutzung als Grünfläche oder Sportfläche vorgesehen ist. Zu 2.: Die bisherigen planerischen Überlegungen haben aufgezeigt, dass das Grundstück Dornheimer Weg 7 eine Schlüsselposition im Gebiet einnimmt und in die Entwicklung des Gesamtareals einbezogen werden muss. Daher soll für dieses Grundstück eine Veränderungssperre gemäß § 14ff BauGB erlassen werden, um Fehlentwicklungen abzuwenden, die die künftige städtebauliche Ordnung hindern könnten. Der Dezernent II Der Dezernent VI Wolfgang Glenz Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat Anlagen: 1. Übersichtsplan des Geltungsbereichs des Bebauungsplans W 51 (Maßstab 1:5000) 2. Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre „Dornheimer Weg 7“ Darmstadt, den 21. Juni 2007 61.3 me Nst. 2605 61.4 zim Nst. 2603
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E n t w u r f e i n e r S a t z u n g
über die Veränderungssperre Dornheimer Weg 7 für das Grundstück Gemarkung Darmstadt, Flur 37, Nr. 100/2
vom ........
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.12.2006 (GVBl. I Seite 666), sowie der §§ 14ff des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .......... folgende Satzung erlassen:
§ 1 Zu sichernde Planung
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am ................ beschlossen, für das Gebiet zwischen dem Dornheimer Weg, der Rabenaustraße, der Michaelisstraße, der Mainzer Straße und der Eisenbahn einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen (Bebauungsplan W 51 - Nördlich des Dornheimer Wegs -). Zur Sicherung der Planung für den in § 2 genannten Teilbereich dieses Gebiets wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Diese Satzung erstreckt sich auf das Grundstück Dornheimer Weg 7, Gemarkung Darmstadt, Flur 37, Nr. 100/2.
§ 3 Rechtswirkungen der Veränderungssperre
In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird;
Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstaben a) sind;
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich ist.
Darmstadt, den Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel, Stadtrat
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Orte (4)
- Rabenaustraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0358
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 12.06.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00