3294/2019
Anfrage Freie Wähler Köln zur Gründung GbR Historische Mitte AN1270/2019
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2-1 Vorlagen-Nummer 23.09.2019 3294/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 23.09.2019 Anfrage Freie Wähler Köln zur Gründung GbR Historische Mitte AN1270/2019 Ratsmitglied Walter Wortmann hat gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates (AN/1270/2019) um die Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Gründung der GbR Historische Mitte (Vorlage 2292/2019) gebeten: Frage 1- Beschlussvorlage Seite 4, Steuerliche Auswirkungen Sind diese Vorzeichen, dass die Stadt zukünftig bei massiven, investiven Vorhaben, die unter eigener Regie erfolgen, solche zweck- und projektgebundenen Ausgründungen zu wählen? Frage 2 – Vertragsentwurf Seite 16, Geschäftsführung, 11.1.-11.2 Warum wird die Rolle des/der Geschäftsführers/in nicht sachkundigen Vertretern/innen einer der Ge- sellschafter übertragen. Ggf. einer Doppelspitze? Frage 3 – Vertragsentwurf Seite 17, Einbindung Stadtrat, Metropolkapitel, 12.2.-12.3 Warum wird dem Unterausschuss Kulturbauten – eher noch Kulturausschuss oder beiden - keine tragende Kontrollfunktion zugestanden, wie es bei allen anderen Projekten der Fall ist? Frage 4 – Vertragsentwurf Seite 18, Jahresabschluss, Lagebericht, 15.2-15.3 Warum ist bei dieser GbR – ganz im Gegensatz zu anderen Beteiligungsgesellschaften - der Emp- fängerkreis für die Vorlagen und Veröffentlichung der Jahresberichte und Abschlüsse auf den Len- kungskreis und die Gesellschafterversammlung beschränkt? Frage 5 – Vertragsentwurf Seite 19 – Vertragsdauer 16.2-16.3 Die Vertragsdauer ist an die Fertigstellung und Übergabe aller unter dem Dach der GbR eingebunde- nen Bauvorhaben (Seite 2, 1 Name und Gesellschaftszweck 1.1) gebunden. Ich interpretiere das so, dass bei möglichen Verzögerungen bei nur einem der Bauvorhaben die Inbetriebnahme aller Einrich- tungen untersagt bleibt. Die Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt: Zu Frage 1: Die Hohe Domkirche und die Stadt Köln sind jeweils Eigentümer von Grundbesitz im Bereich der so- genannten „Historischen Mitte“ in Köln und damit Grundstücksnachbarn. Beide Partner beabsichtigen eine Neubebauung ihrer jeweiligen Grundstücke im Sinne einer abgestimmten architektonischen Ge- staltung. Die geplante GbR soll die Bauherrengemeinschaft begründen und gestalten. Darüber hin- ausgehende Ziele werden nicht verfolgt. Zu Frage 2: Der/Die Geschäftsführer/in übernimmt gemäß Ziffer 11 des Vertrages die laufenden Geschäfte der GbR und vertritt die Gesellschaft nach außen. Die Geschäftsführung leitet mithin dieses Bauprojekt. Nach Auffassung der Verwaltung ist hier eine intensive Betreuung des Bauprojektes erforderlich, die 2 die Aufgabenerfüllung im Nebenamt ausschließt. Die Einführung einer Doppelspitze würde zudem die interne Arbeitsorganisation und Einheitlichkeit des Auftretens gegenüber Dritten erschweren. Zu Frage 3: Gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung sind die Vertreter der Gemeinde in privatrechtlichen Rechtsformen an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die Weisungsabhän- gigkeit der städtischen Vertreter von Beschlüssen des Rates und seiner Ausschüsse ergibt sich be- reits aus dem Gesetz und musste im Vertrag nicht gesondert geregelt werden. Die vorgesehene Un- terrichtungspflicht nach § 113 Abs. 5 GO über alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung und die zusätzliche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Unterausschuss Kulturbauten sollen den Rat bzw. seine Ausschüsse in die Lage versetzen, von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen zu kön- nen. Dem Unterausschuss Kulturbauten kommt damit eine tragende Kontrollfunktion wie bei anderen Projekten zu. Der Bauausschuss ist zudem ebenfalls fester Bestandteil des Sitzungslaufs. Darüber hinaus wird eine Gremienbeteiligung nach den Vorgaben der Zuständigkeitsordnung vorge- nommen werden. Der eigentliche Baubeschluss, der voraussichtlich im 2. Quartal 2021 gefasst wer- den wird, sieht nach derzeitigem Stand die folgende Beratungsfolge vor: Ausschuss Kunst und Kultur (Federführender Ausschuss Bauprojekt) Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Bauausschuss Stadtentwicklungsausschuss Finanzausschuss Rat (abschließende Entscheidung) Bei Unterrichtungen des Rates über wesentliche Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO NRW sind grundsätzlich der Ausschuss Kunst und Kultur (Fachausschuss) sowie der Finanzaus- schuss (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 der Zuständigkeitsordnung) vorberatend zu beteiligen. Zu Frage 4: Die Vorlage an die Gesellschafterversammlung bzw. an die internen Gremien entspricht dem bei der GbR üblichen Verfahren. Die Gemeindeordnung sieht Veröffentlichungspflichten nur für mehrheitlich kommunale Gesellschaften vor. Unabhängig davon wird gemäß § 113 Abs. 5 der Gemeindeordnung eine Berichterstattung und somit Offenlegung gegenüber dem Finanzausschuss erfolgen, so dass eine Kontrolle durch den Rat gewährleistet ist. Zu Frage 5: Die Beendigung der Gesellschaft ist nicht mit der Inbetriebnahme des Gebäudes zu verwechseln. Die Gesellschaft als Bauträger wird erst aufgelöst, wenn das Bauvorhaben tatsächlich fertig gestellt ist. Inbetriebnahmen können jedoch schon früher erfolgen. Der Vertrag sieht vorläufige Inbetriebnahmen ausdrücklich vor (Ziffer 11.2.13). Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3294/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.09.2019
- Erstellt
- 18.09.2019 18:00