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3294/2019

Anfrage Freie Wähler Köln zur Gründung GbR Historische Mitte AN1270/2019

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.09.2019

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 23.09.2019, TOP 10.11.2

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5410 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/II/2-1 
 
Vorlagen-Nummer  23.09.2019 
 3294/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 23.09.2019 
 
Anfrage Freie Wähler Köln zur Gründung GbR Historische Mitte AN1270/2019 
Ratsmitglied Walter Wortmann hat gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates (AN/1270/2019) um 
die Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Gründung der GbR Historische Mitte 
(Vorlage 2292/2019) gebeten:  
 
Frage 1- Beschlussvorlage Seite 4, Steuerliche Auswirkungen 
Sind diese Vorzeichen, dass die Stadt zukünftig bei massiven, investiven Vorhaben, die unter eigener 
Regie erfolgen, solche zweck- und projektgebundenen Ausgründungen zu wählen? 
 
Frage 2 – Vertragsentwurf Seite 16, Geschäftsführung, 11.1.-11.2 
Warum wird die Rolle des/der Geschäftsführers/in nicht sachkundigen Vertretern/innen einer der Ge-
sellschafter übertragen. Ggf. einer Doppelspitze?  
 
Frage 3 – Vertragsentwurf Seite 17, Einbindung Stadtrat, Metropolkapitel, 12.2.-12.3 
Warum wird dem Unterausschuss Kulturbauten – eher noch Kulturausschuss oder beiden - keine 
tragende Kontrollfunktion zugestanden, wie es bei allen anderen Projekten der Fall ist? 
 
Frage 4 – Vertragsentwurf Seite 18, Jahresabschluss, Lagebericht, 15.2-15.3 
Warum ist bei dieser GbR – ganz im Gegensatz zu anderen Beteiligungsgesellschaften - der Emp-
fängerkreis für die Vorlagen und Veröffentlichung der Jahresberichte und Abschlüsse auf den Len-
kungskreis und die Gesellschafterversammlung beschränkt? 
  
Frage 5 – Vertragsentwurf Seite 19 – Vertragsdauer 16.2-16.3 
Die Vertragsdauer ist an die Fertigstellung und Übergabe aller unter dem Dach der GbR eingebunde-
nen Bauvorhaben (Seite 2, 1 Name und Gesellschaftszweck 1.1) gebunden. Ich interpretiere das so, 
dass bei möglichen Verzögerungen bei nur einem der Bauvorhaben die Inbetriebnahme aller Einrich-
tungen untersagt bleibt. 
 
Die Fragen beantwortet die Verwaltung wie folgt: 
 
Zu Frage 1: 
Die Hohe Domkirche und die Stadt Köln sind jeweils Eigentümer von Grundbesitz im Bereich der so-
genannten „Historischen Mitte“ in Köln und damit Grundstücksnachbarn. Beide Partner beabsichtigen 
eine Neubebauung ihrer jeweiligen Grundstücke im Sinne einer abgestimmten architektonischen Ge-
staltung. Die geplante GbR soll die Bauherrengemeinschaft begründen und gestalten. Darüber hin-
ausgehende Ziele werden nicht verfolgt.  
 
Zu Frage 2:  
Der/Die Geschäftsführer/in übernimmt gemäß Ziffer 11 des Vertrages die laufenden Geschäfte der 
GbR und vertritt die Gesellschaft nach außen. Die Geschäftsführung leitet mithin dieses Bauprojekt. 
Nach Auffassung der Verwaltung ist hier eine intensive Betreuung des Bauprojektes erforderlich, die

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die Aufgabenerfüllung im Nebenamt ausschließt. Die Einführung einer Doppelspitze würde zudem die 
interne Arbeitsorganisation und Einheitlichkeit des Auftretens gegenüber Dritten erschweren.   
 
Zu Frage 3: 
Gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung sind die Vertreter der Gemeinde in privatrechtlichen 
Rechtsformen an die Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die Weisungsabhän-
gigkeit der städtischen Vertreter von Beschlüssen des Rates und seiner Ausschüsse ergibt sich be-
reits aus dem Gesetz und musste im Vertrag nicht gesondert geregelt werden. Die vorgesehene Un-
terrichtungspflicht nach § 113 Abs. 5 GO über alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung und 
die zusätzliche Unterrichtungspflicht gegenüber dem Unterausschuss Kulturbauten sollen den Rat 
bzw. seine Ausschüsse in die Lage versetzen, von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen zu kön-
nen. Dem Unterausschuss Kulturbauten kommt damit eine tragende Kontrollfunktion wie bei anderen 
Projekten zu. Der Bauausschuss ist zudem ebenfalls fester Bestandteil des Sitzungslaufs.  
 
Darüber hinaus wird eine Gremienbeteiligung nach den Vorgaben der Zuständigkeitsordnung vorge-
nommen werden. Der eigentliche Baubeschluss, der voraussichtlich im 2. Quartal 2021 gefasst wer-
den wird, sieht nach derzeitigem Stand die folgende Beratungsfolge vor: 
 Ausschuss Kunst und Kultur (Federführender Ausschuss Bauprojekt)  
 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)  
 Bauausschuss  
 Stadtentwicklungsausschuss  
 Finanzausschuss  
 Rat (abschließende Entscheidung) 
Bei Unterrichtungen des Rates über wesentliche Kostenerhöhungen i. S. d. § 25 Abs. 1 KomHVO 
NRW sind grundsätzlich der Ausschuss Kunst und Kultur (Fachausschuss) sowie der Finanzaus-
schuss (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 der Zuständigkeitsordnung) vorberatend zu beteiligen. 
 
Zu Frage 4:  
Die Vorlage an die Gesellschafterversammlung bzw. an die internen Gremien entspricht dem bei der 
GbR üblichen Verfahren. Die Gemeindeordnung sieht Veröffentlichungspflichten nur für mehrheitlich 
kommunale Gesellschaften vor. Unabhängig davon wird gemäß § 113 Abs. 5 der Gemeindeordnung 
eine Berichterstattung und somit Offenlegung gegenüber dem Finanzausschuss erfolgen, so dass 
eine Kontrolle durch den Rat gewährleistet ist.  
 
Zu Frage 5: 
Die Beendigung der Gesellschaft ist nicht mit der Inbetriebnahme des Gebäudes zu verwechseln. Die 
Gesellschaft als Bauträger wird erst aufgelöst, wenn das Bauvorhaben tatsächlich fertig gestellt ist. 
Inbetriebnahmen können jedoch schon früher erfolgen. Der Vertrag sieht vorläufige Inbetriebnahmen 
ausdrücklich vor (Ziffer 11.2.13).  
 
Gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

23.09.2019 Finanzausschuss
TOP 10.11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3294/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.09.2019
Erstellt
18.09.2019 18:00