2011/0010
Bebauungsplan N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - (Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss)
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2011/0010
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 12.01.2011 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Grünflächenamt an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2011/0010 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Bebauungspl an N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - (Änderung des Aufstellungsbeschlusses und Offenlagebeschluss) Vorlage vom: 10. 1.2011 Beschlussvorschlag: 1. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 58 vom 28.05.2002, geändert durch Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 30.09.2003, 16.12.2004 und 30.10.2008 wird erneut geändert. Der Geltungsbereich für den Teilbereich N 58.3 wird geändert, um der unterschiedlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. 2. Die zum städtebaulichen Rahmenplan (Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung) des Bebauungsplans N 58 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk – im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB vorgebrachten Stellungnahmen wurden in Anlage 1 zusammengefasst und geprüft. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird im Sinne der jeweiligen Prüfung (Anlage 1) entschieden. 3. Die zum städtebaulichen Rahmenplan (Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung) des Bebauungsplans N 58 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB vorgebrachte Stellungnahme einer anwaltlich vertretenen Eigentümergemeinschaft wurde in Anlage 2 zusammengefasst und entsprechend geprüft. 2 ... Über die eingegangene Stellungnahme wird im Sinne der Prüfung (Anlage 2) entschieden. 4. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan N 58.3 und der zugehörigen Begründung ( Anlage 3), sowie den in den Bebauungsplanentwurf aufgenommenen Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser, wird zugestimmt. 5. Der Entwurf und die Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - für den südwestlichen Teilbereich des Gebiets des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes am Sensfelderweg sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen. Anlagen: Anlage 1: Prüfung der Stellungnahmen TÖB Anlage 2: Prüfung der Stellungnahme Öffentlichkeit Datenschutzrelevante Anlage zu Anlage 2 Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf N 58.3 Bebauungsplanentwurf N 58.3 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0010 vom 10.01.2011: Ziel und Zweck der Planung ist es, für das Planungsgebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesserungswerkes Darmstadt eine der städtischen Lage und dem Entwicklungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten. Für das Plangebiet N 58.3 ist vorgesehen, eine gewerbliche Nutzung in Ergänzung zum westlich angrenzenden Gewerbegebiet „Otto-Röhm-Straße“ zu ermöglichen und dabei die städtebaulichen Qualitäten zu sichern, die der Lage im Stadtgebiet angemessen sind. Zu 1.: Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 28.05.2002 beschlossen, für das Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes zwischen Sensfelderweg, Carl-Schenck-Ring, Frankfurter Straße, Kasinostraße und Pallaswiesenstraße einen Bebauungsplan (N 58) im Sinne des § 30 BauGB aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 58 wurde am 21.06.2002 im Darmstädter Echo öffentlich bekannt gemacht. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 58 wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30.09.2003 geändert (Hinzunahme des HSE-Geländes, Abtrennung der Südspitze: eigenes Verfahren N 60, tegut, Plus, Burger King). Gleichzeitig erfolgte ein Beschluss zur Durchführung der Darlegung der Ziele und Zwecke der Planung auf Basis eines städtebaulichen Rahmenplanes. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wurde nach Bekanntmachung des Magistratsbeschlusses vom 06.08.2003 im Darmstädter Echo und der Südhessen-Woche am 14.08.2003 in der Zeit vom 14.08.2003 bis einschl. 14.09.2003 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 12.09.2003 gem. § 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Bebauungsplans in einem gemeinsamen Erörterungstermin unterrichtet und erhielten anschließend Gelegenheit zur Stellungnahme. In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16.12.2004 mit neuer Zielsetzung (Aufgabe der Rochade Messplatz/Knell) wurde der verbliebene Geltungsbereich in zwei Teilbereiche (Süd: N 58.1 und Nord: N 58.2) aufgeteilt, um den unterschiedlichen Zwecken der künftigen Nutzung und deren zeitlich unterschiedlichen Realisierung Rechnung zu tragen. Durch die zeitliche Entwicklung und die veränderten Anforderungen an das Plangebiet wurde eine weitere Untergliederung in 3 Teilbereiche erforderlich (siehe Skizze 1): Der Nordteil wurde zweigeteilt in N 58.1 und N 58.2, der Südteil wurde zu N 58.3. Die erneute Änderung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte mit dem Offenlagebeschluss des Bebauungsplans N 58.1 am 30.10.2008 durch die Stadtverordnetenversammlung. Durch den Bebauungsplan N 58.1 wurde der nordwestliche Teilbereich mit dem Ziel überplant, den Eigenbetrieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (EAD) zu verlagern. Der Bebauungsplan für diesen Teilbereich ist seit 28.07.2009 rechtskräftig. Für den Teilbereich N 58.2 wurde ein Bebauungsplanentwurf erarbeitet, der bislang noch nicht zur Offenlage beschlossen wurde. Der Teilbereich N 58.3 wurde zwischenzeitlich nochmals aufgeteilt und verändert (siehe Skizze 2): Der östliche Teil ist weggefallen und auf einer Teilfläche von ca. 8.800 m² wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan N 75 aufgestellt. Mit diesem Bebauungsplan wurden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung eines Gasturbinenkraftwerks geschaffen. Der Plan ist seit 28.04.2010 rechtskräftig. Die verbleibende Teilfläche des N 58.3 wurde in ihrem Zuschnitt verändert; der Geltungsbereich wurde im Süden verkleinert. Für diesen neuen Geltungsbereich ist nun der Bebauungsplanentwurf N 58.3 erarbeitet worden, der zur Offenlage beschlossen werden soll. Hierzu wird der Aufstellungsbeschluss gemäß Beschlusspunkt 1 erneut geändert. 4 ... Skizze 1: Geltungsbereiche der Bebauungsplanverfahren N 58.1, N 58.2, N 58.3 (bisher) Skizze 2 Skizze 2: Neuer Geltungsbereiche mit N 58.1, N 58.2, N 75 und N 58.3 (neuer Zuschnitt) Zu 2.: Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum städtebaulichen Rahmenplan (Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung) wurden die eingegangenen Stellungnahmen in Anlage 1 zusammengefasst und entsprechend geprüft. 5 ... Zu 3.: Die eingegangene Stellungnahme einer anwaltlich vertretenen Eigentümergemeinschaft im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Anlage 2 zusammengefasst und entsprechend geprüft. Zu 4. und 5.: Gemäß § 3 (2) BauGB wurden der Entwurf zum Bebauungsplan N 58.3 und die dazu gehörige Begründung erstellt. Die öffentliche Auslegung des Entwurfs und der zugehörigen Begründung erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Zu den Sitzungen wird ausgelegt bzw. aufgehängt: • Entwurf des Bebauungsplans N 58.3 Vorab werden übersandt: • 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs N 58.3 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung • Akten (z. Hd. des Berichterstatters) Darmstadt, den 10.01.2011 VI/61.2 ha Nst. 2112 VI/61.3 fe Nst. 2613
anlage 1
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Bebauungsplanentwurf N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest -
10.01.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum städtebaulichen Rahmenplan Seite 1
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:
Prüfung der Stellungnahme:
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt , Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt (Schreiben vom 14.04.2003, 16.09.2003 und 12.11.2003, sowie
Erörterungstermin am 12.09.2003):
RP-Abteilung Staatliches Umweltamt Darmstadt:
Am 14.04.2003 wird (im Rahmen der Darlegung zum Bebauungsplan N
60) hinsichtlich des Grundwasserschutzes, der Wasserversorgung und
der Bergbehörde folgendes mitgeteilt:
Die Plangebiete (N 58 und N 60) liegen teilweise im Einflussbereich des
Grundwasserbewirtschaftungsplanes Hessisches Ried. Im Rahmen dessen
Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die
bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind.
Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grundwasserbewirtschaftungsplanes
Hessisches Ried“ mit Datum vom 09. April 1999 gemäß §§ 118 und 119
HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hes-
sen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten.
Bergaufsichtliche Anmerkungen sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.
Ein entsprechender Hinweis auf den Grundwasserbewirtschaftungs-
plan Hessisches Ried wurde unter Ziff. V. 3 in den Bebauungsplan-
entwurf aufgenommen.
Am 16.09.2003 wird mitgeteilt:
Im Abschnitt 4.5 „Gleisanlage Sensfelder Weg“ des Rahmenplans ist vom
Abbau des „restlichen Gleises“ die Rede. Dies ist wegen des Gleisan-
schlusses des Müllheizkraftwerkes ZAS nicht möglich. Es wurde bereits in
der Stellungnahme vom 14.04.2003 eingehend darauf hingewiesen. Da
diese Bedenken nicht berücksichtigt wurden, wird hierauf erneut hinge-
wiesen.
Die Gleisanlagen wurden zwischenzeitlich vollständig abgebaut. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat einen Antrag auf Entwidmung der
ehemaligen Gleisflächen gestellt. Die betroffenen Parzellen wurden
vom EBA formell entwidmet.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen erhebliche Bedenken. Diese
begründen sich aus der Nähe zur Firma Merck (§ 50 BlmschG).
§ 50 BImSchG wird berücksichtigt. Bei den jetzt geplanten Nutzun-
gen handelt es sich nicht um schutzbedürftige Nutzungen im Sinne
des § 50 BImSchG.
In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird der Sachverhalt
ausführlich gewürdigt (siehe Punkt 7.2 Unfallrisiko durch Emissio-
nen).
ANLAGE 1
Bebauungsplanentwurf N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest -
10.01.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum städtebaulichen Rahmenplan Seite 2
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:
Prüfung der Stellungnahme:
Um die Nachbarschaft des Messplatzes vor Lärmeinwirkungen bei Veran-
staltungen in der geplanten Halle zu schützen, sollte diese einen ausrei-
chenden Lärmschutz bekommen. Dabei sind Wände und vor allem die
Decke mit einer entsprechenden Isolation zu versehen.
Um Probleme durch Geräuschemissionen von haus- und klimatechni-
schen Anlagen zu vermeiden, wird vorgeschlagen die Schallleistung von
einzelnen Baufeldern durch Vorgabe von flächenbezogenen Schallleis-
tungspegeln zu begrenzen. Diese Aufgabe ist einem schalltechnischen
Büro zu übertragen.
Aufgrund der geänderten Planung ist diese Anregung nicht mehr
relevant.
Die Abwasserbeseitigung muss weiterhin als nicht gesichert angesehen
werden. Eine Aussage hierzu kann erst abgegeben werden, wenn ein Gut-
achten über die vorgesehene Versickerung und Zahlen über die anfallen-
den Abwassermessungen zur Prüfung vorgelegt werden.
Integriert in den Bebauungsplanentwurf ist eine Satzung zur Schaf-
fung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nieder-
schlagswasser. Das Plangebiet ist anzuschließen an den öffentlichen
Mischwasserkanal DN 450 im Sensfelder Weg.
Am 12.11.2003 wird wie folgt aus Sicht der Abteilung Staatliches Um-
weltamt Darmstadt – Immissionsschutz – ergänzt:
Die durch die Nachbarschaft zur Firma Merck KGaA resultierenden po-
tenziellen Nutzungskonflikte finden bisher innerhalb des städtebaulichen
Rahmenplanes keinerlei Berücksichtigung.
Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-
nahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander
so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren
Unfällen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie in Betriebsbereichen hervorge-
rufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Woh-
nen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so-
weit wie möglich vermieden werden.
(In der ausführlichen Stellungnahme erfolgt nun eine dezidierte Aufstel-
lung der Gefahren und Risiken, die im Zusammenhang mit der Nachbar-
schaft zur Fa. Merck KGaA und zu einer Tierkörperbeseitigungsstelle (Ge-
ruchsbelästigung) stehen. Die Stellungnahme wurde unter dem Gesichts-
punkt der geplanten Errichtung von Büro- und Verwaltungsgebäuden im
§ 50 BImSchG wird berücksichtigt. Bei den jetzt geplanten Nutzun-
gen handelt es sich nicht um schutzbedürftige Nutzungen im Sinne
des § 50 BImSchG.
In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird der Sachverhalt
ausführlich gewürdigt (siehe Punkt 7.2 Unfallrisiko durch Emissio-
nen).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt mindestens 350 m
von der Tierkörperbeseitigungsstelle entfernt. Geruchsbelästigungen
sind bei dieser Entfernung nicht zu erwarten.
Bebauungsplanentwurf N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest -
10.01.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum städtebaulichen Rahmenplan Seite 3
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:
Prüfung der Stellungnahme:
nordwestlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs N 58 abge-
geben, die jetzt nicht mehr verfolgt wird.)
RP Darmstadt, Abt. Staatliches Umweltamt, Herr Humbert
(Erörterungstermin vom 12.09.2003):
Herr Humbert regt an, eine Prognose zu den flächenbezogenen Schalleis-
tungspegeln bei einem akustischen Büro in Auftrag zu geben, damit diese
im Bebauungsplan festgesetzt werden können. Dies sei für den Südteil (N
60) erfolgt. Die Nutzungen sollten so verteilt werden, dass diese Pegel
eingehalten werden. Insbesondere im Bereich der Betriebshöfe sei die
Nutzung genau festzulegen. Dabei sollen auch Staub-Emissionen berück-
sichtigt werden.
Wegen der dünnen Wände der zu erhaltenden Richthalle sind Schallprob-
leme zu erwarten. Es wurde angeregt, die Wände schalltechnisch zu ü-
berarbeiten und entsprechende Türen vorzusehen.
Aussagen zur Lärmbelastung sind in der Begründung zum Bebau-
ungsplan, Punkt 7.1 - Gewerbelärm, ausführlich dargestellt. Im Be-
bauungsplanentwurf werden Festsetzungen über passive Schall-
schutzmaßnahmen aufgenommen. So ist zum Schutz von Aufent-
haltsräumen gegen Außenlärm nachzuweisen, dass die Anforderun-
gen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5,
Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforde-
rungen und Nachweise, Ausgabe 1989) erfüllt werden.
Die Richthalle wurde nicht erhalten, die Anregung ist daher gegens-
tandslos.
1.2 Deutsche Telekom, Technikniederlassung Eschborn SBN /UBeW, Post-
fach 5000, 65756 Eschborn,
nachrichtlich: Deutsche Telekom AG, T-Com, Eschollbrücker Straße 12,
64283 (Schreiben vom 05.09.2003):
Bei der Durchführung von Baumpflanzungen ist darauf zu achten, dass
die Bäume in mindestens 2,5 m Entfernung von den Telekommunikati-
onsanlagen der Deutschen Telekom AG gepflanzt werden.
Sollte dieser Mindestabstand im Einzelfall unterschritten werden, sind
entsprechende Schutzmaßnahmen gegen Wurzeleinwirkung erforderlich.
Entsprechende Abstimmungen bezüglich der exakten Baumstandor-
te werden im Rahmen der Ausbauplanung und des tatsächlichen
Ausbaus erfolgen.
1.3 Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt, Untermainkai 23-25,
60329 Frankfurt (Schreiben vom 27.08.2003):
Sollte es zur Überplanung von möglicherweise gewidmetem Eisenbahnbe-
Es wird kein gewidmetes Eisenbahnbetriebsgelände überplant.
Bebauungsplanentwurf N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest -
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:
Prüfung der Stellungnahme:
triebsgelände kommen, sind folgende Hinweise zu beachten:
Das Baugesetzbuch (BauGB) in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung
schränkt die eisenbahnspezifische Privilegierung gem. § 38 gegenüber
der Fassung vom 01.07.87 ganz erheblich ein.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes dürfte eine beabsichtigte Überplanung
rechtlich nicht zu beanstanden sein. Allerdings entzieht es sich der
Kenntnis, ob mit der Neufassung des BauGB eine so weitgehende Ände-
rung der materiell-rechtlichen Privilegierungen von den Vorschriften u. a.
des BFernStrG, BbG/AEG und PBefG beabsichtigt war. Der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in der eisenbahnrechtlichen Entschei-
dung vom 20.10.1998, Az: 20 A 98.40022 klargestellt, dass bei der ein-
deutigen Wortwahl des Gesetzgebers keine andere Auslegung möglich ist.
Die neue Gesetzeslage gibt daher das Recht zur Überplanung, jedoch mit
der Einschränkung, dass die vorgesehene Planung hinsichtlich der eisen-
bahnspezifischen Nutzungen solange keine Rechtswirkung entfaltet, als
die Eisenbahnanlage noch gewidmet ist.
Zuständig für die Widmung und die Entwidmung von Schienenwegen und
Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes ist nach ENeuOG Art. 3 § 3
(2) Nr. 1 das Eisenbahn-Bundesamt. Die Entwidmung ist vom betroffenen
Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu beantragen. Die Planungshoheit
geht erst nach Entwidmung per Verwaltungsakt analog § 18 Allgemeines
Eisenbahngesetz (AEG) auf den kommunalen Eisenbahnträger über.
Das BVerwG hat in seiner Entscheidung vom 16.12.1988 (DVBl 1989,
458) Seite 18/19 klargestellt, dass die Entwidmung an bestimmte Vor-
aussetzungen gebunden ist:
„Ein Wechsel der Planungshoheit von der Bahn als privilegierter anlagen-
bezogener Planungsträgerin zur Gemeinde als Trägerin der umfassenden
gebietsbezogenen Bauplanungshoheit muss schon wegen der rechtsstaat-
lich gebotenen Eindeutigkeit öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse
durch einen hoheitlichen Akt erfolgen, der für jedermann klare Verhältnis-
Die Gleisanlagen entlang des Sensfelder Weges wurden zwischen-
zeitlich vollständig abgebaut. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat
einen Antrag auf Entwidmung der ehemaligen Gleisflächen gestellt.
Die betroffenen Parzellen wurden vom EBA formell entwidmet.
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:
Prüfung der Stellungnahme:
se darüber schafft, ob und welche bisher als Bahnanlagen dienende Flä-
chen künftig wieder für andere Arten von Nutzungen offen stehen. Einfa-
che Freigabeerklärungen der DB als (bisheriger) Planungsträger gegen-
über einem Bauwilligen, wonach die Anlage oder ein bestimmter Teil der-
selben für Bahnbetriebszwecke nicht mehr benötigt werde, genügen re-
gelmäßig nicht, um einer bestehenden Bahnanlage ihren besonderen
Rechtscharakter zu nehmen. Das hiernach gebotene Mindestmaß an Pub-
lizität setzt vielmehr voraus, dass der Wechsel der Planungshoheit jeden-
falls in einer geeigneten Weise bekannt gemacht wird (vgl. etwa zur Be-
kanntmachung der Einziehung von Bundesfernstraßen § 2 Abs. 5 und 6
FStrG).“
Es wird außerdem auf die Ausführungen im Heft 31 des Deutschen Städ-
tetages „Die Städte und die Bahn“ verwiesen.
1.4 Deutsche Bahn Immobilien GmbH, Niederlassung Frankfurt, Camberger
Straße 10, 60327 Frankfurt (Erörterungstermin vom 12.09.2003):
Die Vertreterin der DBImm, Projektentwicklung, Frau Bernklau, äußert
sich wie folgt zur beabsichtigten Planung:
Im Norden des Planungsgebietes befindet sich ein Ausziehgleis. Die zu-
nächst geplante Erhaltungslänge von 250 m ist nicht erforderlich, statt-
dessen nur 100 m. Der Anschlussvertrag für die Gleistrasse am Sensfel-
der Weg, der zur Andienung des ZAS vorgesehen war, muss entsprechend
gekündigt werden. Es gelten die üblichen Bedingungen.
Die Gleisanlagen entlang des Sensfelder Weges wurden zwischen-
zeitlich vollständig abgebaut. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat
einen Antrag auf Entwidmung der ehemaligen Gleisflächen gestellt.
Die betroffenen Parzellen wurden vom EBA formell entwidmet.
1.5 HEAG-Verkehrs GmbH, jetzt: HEAG Mobilo GmbH, Klappacher Straße
172, 64285 Darmstadt (Erörterungstermin vom 12.09.2003):
Der Vertreter der HEAG-Verkehrs GmbH, Herr Dillmann, äußert sich wie
folgt zur Planung:
Die Einrichtung einer neuen Haltestelle ist abzustimmen.
In Verbindung mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ist keine
neue Haltestelle geplant.
Bebauungsplanentwurf N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest -
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:
Prüfung der Stellungnahme:
1.6 Amt für Straßen- und Verkehrswesen Darmstadt , Groß-Gerauer Weg 4,
64295 Darmstadt (Erörterungstermin vom 12.09.2003):
Der Vertreter des ASV, Herr Heiserholt, äußert sich wie folgt zur Planung:
Die Umnutzung des Geländes wird grundsätzlich begrüßt. Eine gesicherte
Erschließung ist nachzuweisen, dazu sollte eine Prognose für das Ver-
kehrsaufkommen erstellt werden. Das Gelände muss für Radfahrer und
Fußgänger durchgängig gestaltet werden. Die Knotenpunkte müssen ver-
nünftig geregelt werden.
Die Erschließung ist über den Sensfelder Weg gesichert. Das beste-
hende und durch den Bau des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft Darm-
stadt zu erwartende Fahrzeugaufkommen liegt bei ca. 900 Kfz/Tag.
Hinzu kommt das durch das Plangebiet zu erwartende Verkehrsauf-
kommen. Am Ostrand des Sensfelder Weges ist ein 3 m breiter
kombinierter Fuß- und Radweg festgesetzt.
1.7 Industrie- und Handelskammer, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt
(Schreiben vom 11.09.2003):
Zur vorgesehenen Verlagerung des Messplatzes in dieses Areal werden
erhebliche Bedenken geäußert.
Die durch die Nachbarschaft zur Firma Merck KGaA resultierenden po-
tenziellen Nutzungskonflikte finden bisher innerhalb des städtebaulichen
Rahmenplanes keinerlei Berücksichtigung. Zu denken ist hier insbesonde-
re an das Optimierungsgebot des § 50 BImSchG und die Seveso-II-
Richtlinie: Nach Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie soll z.B. zwischen Be-
trieben, die unter diese Richtlinie fallen und Wohngebieten sowie öffent-
lich genutzten Gebieten ein angemessener Abstand eingehalten werden.
Der neue Messplatz als Sondergebiet für Veranstaltungszwecke ist als
öffentlich genutztes Gebiet einzustufen. Im Hinblick auf schwere Unfälle
sind solche Gebiete besonders schutzbedürftig.
Bevor die Planungen konkretisiert werden, ist die Problematik in enger
Abstimmung mit der Firma Merck KGaA juristisch zu prüfen.
Aufgrund der geänderten Planung ist diese Anregung nicht mehr
relevant.
§ 50 BImSchG wird berücksichtigt. Bei den jetzt geplanten Nutzun-
gen handelt es sich nicht um schutzbedürftige Nutzungen im Sinne
des § 50 BImSchG.
In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wird der Sachverhalt
ausführlich gewürdigt (siehe Punkt 7.2 Unfallrisiko durch Emissio-
nen).
Bebauungsplanentwurf N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest -
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:
Prüfung der Stellungnahme:
1.8 DADINA, Klappacher Straße 172, 64285 Darmstadt (Schreiben vom
30.09.2003):
In Bezug auf das Müllheizkraftwerk wird darauf hingewiesen, dass die
Möglichkeit der Schienenanbindung für das Kraftwerk offen gehalten wer-
den sollte. Deshalb wird darum gebeten, auf jeden Fall eine Gleisverbin-
dung zum Kraftwerk bestehen zu lassen, um diese Möglichkeit für die
Zukunft nicht zu verbauen.
Die Gleisanlagen wurden zwischenzeitlich vollständig abgebaut. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hat einen Antrag auf Entwidmung der
ehemaligen Gleisflächen gestellt. Die betroffenen Parzellen wurden
vom EBA formell entwidmet.
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Bebauungsplanentwurf N 58.3 - Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt, Teilbereich Südwest - 10.01.2011 Prüfung der Stellungnahmen der Öffentlic hkeit zum städtebaulichen Rahmenplan Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Eigentümergemeinschaft (Schreiben vom 08.09.2003): Durch die kurze Entfernung zwischen dem Gewerbegrundstück im Philip- Reis-Weg und den im Rahmenplan geplanten Bürogebäuden sind erheb- liche Konflikte zu erwarten. Die Einwender betreiben eine Tierkörpersammelstelle nach dem Tierkör- perbeseitigungsgesetz und eine Sammelstelle für Fette und Knochen. Darüber hinaus werden tierische Nebenprodukte gesammelt und teilwei- se verkauft. Trotz strikter Einhaltung aller behördlichen und gesetzlichen Vorgaben sei diese Tätigkeit mit nicht zu vermeidenden Geruchsbelästi- gungen für die Umgebung verbunden. Es werden schwere Beeinträchtigungen durch Geltendmachung eventuel- ler Unterlassungsansprüche der Eigentümer der Bürogebäude befürch- tet. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass nach dem Abstandserlass NRW 1998 (MBI NW 1989 Seite 744ff.) zwischen Betrieben wie dem vorhandenen Betrieb und Wohn- bzw. Bürobebauung erhebliche Abstän- de einzuhalten sind, die bei der Verwirklichung der Planung unterschrit- ten würden. Dadurch kann die beabsichtigte Planung nicht hingenommen werden. Es liegt eine gutachterliche Stellungnahme von RWTÜV Systems GmbH vom Mai 2004 vor. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Firma der Eigentümergemeinschaft verursachten Geruchs- immissionen keine Beeinträchtigung des gesamten Bereiches des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes darstellen. Der Gel- tungsbereich des Bebauungsplanentwurfs liegt zudem ca. 350 m entfernt von der Tierkörpersammelstelle. ANLAGE 2
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Entwurf zum Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt Teilbereich Südwest – Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anla- gen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Begründung zum Entwurf (§ 9 Abs. 8 BauGB) Januar 2011 Bearbeitung: Dipl.-Ing. Ulf Begher Dipl.-Ing. Christiane Winter Dipl.-Ing. Wolfgang Schulz PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT Begher - Begher - Lenz - Raabe Stadtplaner und Architekten Alicenstraße 23 64293 Darmstadt Tel.: (0 61 51) 99 50-0 Fax: (0 61 51) 99 50 22 mail@planungsgruppeDA.de www.planungsgruppeDA.de ANLAGE 3 Inhalt Seite 2 INHALT TEIL A - BEGRÜNDUNG 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung .............................................................. ........ 6 2. Rechtsgrundlagen................................... ................................................... ..................... 6 3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich ............................................ 7 4. Planungsrechtliche Situation....................... ................................................... ............... 7 4.1 Regionalplan Südhessen 2000 und Entwurf des Regionalplanes 2009............................. 7 4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan ................................................................. .......... 8 4.3 Bebauungsplan ......................................................................................... ........................ 8 5. Schutzausweisungen................................. ................................................... .................. 8 6. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand................................................. 8 7. Immissionsschutz................................... ................................................... ..................... 8 7.1 Lärmimmissionen.................................... ................................................... ....................... 8 7.1.1 Lärmkartierung für den Straßenverkehr ................................................................. ........... 8 7.1.2 Gewerbelärm ........................................ ................................................... ......................... 9 7.1.3 Schallschutzmaßnahmen ................................................................................. ............... 11 7.2 Luftimmissionen ....................................................................................... ....................... 11 7.3 Unfallrisiko durch Emissionen ......................................................................... ................ 11 8. Wasserwirtschaftliche Belange ......................................................................... .......... 12 8.1 Wasserversorgung................................... ................................................... .................... 12 8.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessischen Wassergesetz ........................... 13 8.3 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“.................................................... 1 3 8.4 Sparmaßnahmen ...................................... ................................................... ................... 13 8.5 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschlagswasser......................................... 13 8.6 Abwasser .............................................................................................. .......................... 13 8.7 Oberirdische Gewässer.............................. ................................................... .................. 13 9. Altlasten.......................................... ................................................... ............................ 14 10. Kampfmittel ........................................................................................... ........................ 14 11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale .................................................... 15 11.1 Relief und Boden................................... ................................................... ....................... 15 11.2 Hydrogeologie und Grundwasser ......................................................................... ........... 15 11.3 Klima und Luft ........................................................................................ ......................... 15 11.4 Landschaft, Freizeit und Erholung.................. ................................................... .............. 16 11.5 Vegetation und Fauna............................... ................................................... ................... 16 12. Städtebauliches Konzept............................ ................................................... ............... 17 Inhalt Seite 3 13. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Bebauungsplan................................ 18 13.1 Art der baulichen Nutzung.......................... ................................................... .................. 18 13.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. ............... 18 13.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ........................................................... . 18 13.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen................................................................. ........ 19 13.5 Verkehrsflächen ....................................................................................... ....................... 19 13.6 Private Grünflächen ................................................................................... ..................... 19 13.7 Öffentliche Grünflächen ............................ ................................................... ................... 19 13.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ......................................... ................................................... .......................... 20 13.8.1 Oberflächengestaltung ................................................................................. ................... 20 13.8.2 Niederschlagswasserversickerung ....................................................................... ........... 20 13.8.3 Fassadenbegrünung ..................................................................................... .................. 20 13.9 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes.................... 20 13.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ................................................................... ........ 20 13.10.1 Werbeanlagen....................................... ................................................... ....................... 20 13.10.2 Einfriedungen...................................... ................................................... ......................... 21 14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)............................................. 21 15. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser ................................ ................................................... ................ 21 16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung .................................................................. ...... 21 17. Planungsstatistik ..................................................................................... ..................... 22 TEIL B - UMWELTBERICHT 18. Umweltbericht ......................................................................................... ...................... 24 18.1 Beschreibung der Planung .............................................................................. ................ 24 18.2 Angaben zum Standort ............................... ................................................... ................. 24 18.3 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplanes ...................................................... ... 24 18.4 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungsplanes (Kurzdarstellung).................... 24 18.5 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden ....................... 25 18.6 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren Berücksichtigung ... 25 18.6.1 Fachgesetze ........................................ ................................................... ........................ 25 18.6.2 Fachplanungen ......................................................................................... ...................... 26 19. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes, Bewertung der Umweltauswirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung............................................ ................................................... ........................... 26 19.1 Schutzgut Mensch................................... ................................................... ..................... 27 19.2 Schutzgut Boden.................................... ................................................... ...................... 27 19.3 Schutzgut Wasser................................... ................................................... ..................... 28 Inhalt Seite 4 19.4 Schutzgut Klima und Luft .............................................................................. .................. 29 19.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt................................................... ...... 29 19.6 Schutzgut Landschaft............................... ................................................... .................... 30 19.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................... ............. 30 20. Alternativenprüfung ................................................................................... ................... 30 21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung ............... 31 22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring)............................................... 31 23. Allgemein verständliche Zusammenfassung.............................................................. 3 1 ABBILDUNGEN Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) ................................................... 7 Abb. 2: Lärmkartierung Darmstadt 2007 (Straße über 24 Stunden)........................................ ........ 9 Abb. 3: Lageplan des Schallausbreitungsmodells u.a. mit den Immissionsorten (Müller-BBM GmbH, München, 09.12.2008) ............................................................................ ............ 10 Abb. 4: Bestandsplan (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003) .............. 17 Inhalt Seite 5 Teil A Begründung Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 6 1. Erfordernis und Ziel der Planaufstellung Ziel und Zweck der Planung ist es, für das Plangebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesserungswerkes Darmstadt eine der städtischen Lage und dem Entwick- lungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten. Für das Gebiet des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes zwischen Sensfelder- weg, Carl-Schenck-Ring, Frankfurter Straße, Kasinostraße und Pallaswiesenstraße wur- de am 28.05.2002 ein Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan N 58 gefasst. Der Gel- tungsbereich des Bebauungsplans wurde durch einen neuen Aufstellungs- und Darle- gungsbeschluss vom 30.09.2003 geändert. Dabei wurde die Südspitze des Geltungsbe- reichs abgetrennt und in einem gesonderten Verfahren weiterbetrieben (Bebauungsplan N 60). Auf der Grundlage eines städtebaulichen Rahmenplanes wurde die Darlegung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung durchgeführt. In einer weiteren Änderung des Aufstellungsbeschlusses vom 16.12.2004 wurde der ver- bliebene Geltungsbereich erneut in zwei Teilbereiche (Süd N 58.1 und Nord N 58.2) auf- geteilt um den unterschiedlichen Zwecken der künftigen Nutzung und deren zeitlich un- terschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen. Durch die zeitliche Entwicklung wurde eine weitere Untergliederung in jetzt 4 Teilbereiche erforderlich. Für den Teilbereich Nord-West wurde der Bebauungsplan N 58.1 (Eigenbe- trieb Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt EAD) und für das HSE- Gasturbinenkraftwerk der Bebauungsplan N 75 aufgestellt. Der nordöstliche Teilbereich ist noch unbeplant. Durch den Bebauungsplan N 58.3, der den südwestlichen Teil überplant, soll nun eine gewerbliche Nutzung in Ergänzung zum westlich angrenzenden Bebauungsplan N 6.5 „Otto-Röhm-Straße“ ermöglicht werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es zum einen Ge- werbegrundstücke mit flexiblen Nutzungsmöglichkeiten zu schaffen und zum anderen Mindestqualitäten zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und des Stadtbildes vor- zugeben. Da der Sensfelderweg zu einem wichtigen Erschließungselement mit Verteilerfunktion für das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebiete ausgebaut werden soll, soll der Randbereich des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin durch zusammenhängende Zonen von privaten und öffentlichen Grünbereichen eingefasst und ein Grünzug und eine neue Fuß- und Radwegeverbindung hergestellt werden. Um diese Ziele umsetzen zu können und um die geplanten Nutzungen planungsrechtlich zu ermöglichen, ist für den Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. 2. Rechtsgrundlagen − Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletz t geändert Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) − Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) − Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) − Hessische Bauordnung (HBO) i. d. F. vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt ge- ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.11.2010 (GVBl. I 2010, S. 429) − Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) − Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge - ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) − Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) − Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetzt (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) − Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 7 − Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) − Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetze s vom 26.11.2010 (BGBl. I, S. 1728) − Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 11 de s Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I, S. 1163) − Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I, S. 80) 3. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsber eich Das Plangebiet liegt am nördlichen Rand der Kernstadt (Flur 14, Flurstücke 186, 198, 199, 204/1, 204/2, 204/3 und 204/4 (jeweils teilweise) und ist in nachfolgendem Plan dar- gestellt. Die Fläche des Plangebietes beträgt ca. 3,8 ha. Abb. 1: Geltungsbereich des Bebauungsplanes (unmaßstäblich) 4. Planungsrechtliche Situation 4.1 Regionalplan Südhessen 2000 und Entwurf des Reg ionalplanes 2009 Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), ist das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Im Entwurf des Regionalplanes 2009 ist das Plangebiet als Vorranggebiet „Industrie und Gewerbe, Planung“ dargestellt. Der Bebauungsplan N 58.3 ist an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht also dem Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 8 4.2 Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm- stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB ist somit ge- währleistet. Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht für das Plangebiet die „Verbesserung von Grün auf Bauflächen“ vor. Zudem ist entlang des Sensfelderweges die Anlage einer Grünverbindung/eines Grünzuges dargestellt. 4.3 Bebauungsplan Für das Plangebiet liegt bisher kein Bebauungsplan vor. 5. Schutzausweisungen Landschaftsschutz und Naturschutz Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete werden von der Planung nicht tangiert. Baumschutzsatzung In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Geschützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. 6. Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Besta nd Bei dem Gebiet handelt es sich um das Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse- rungswerkes Darmstadt. Das Gelände liegt derzeit als leergeräumte Fläche brach. Die Erschließung des Gebietes erfolgt, ausgehend vom Carl-Schenck-Ring und der Otto- Röhm-Straße, über den Sensfelderweg bzw. ausgehend von der Pallaswiesenstraße über den Sensfelderweg. Im Norden grenzen das Gelände des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung der Stadt Darmstadt (EAD) und unmittelbar östlich das Grundstück des geplanten Gas- turbinenkraftwerk der HSE an. Außerhalb des Plangebietes befinden sich im Westen das Müllheizkraftwerk und gewerb- liche Bauflächen sowie im Osten das Gelände der HSE. 7. Immissionsschutz 7.1 Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrsemissionen des Carl-Schenk-Ringes am Nord- rand und der Frankfurter Straße im Osten belastet. Mit gewerblichen Lärmimmissionen ist insbesondere durch die unmittelbar angrenzenden Nutzungen EAD und HSE-Gasturbinenkraftwerk zu rechnen. 7.1.1 Lärmkartierung für den Straßenverkehr Für das Stadtgebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegt eine Lärmkartierung des Vermessungsamtes Darmstadt für den Straßenverkehr vom Juni 2007 vor. Diese enthält auch Ergebnisse für den Planbereich. In der Lärmkartierung wurden zum einen die Durchschnittswerte für 24 Stunden aufgrund der 16. BImSchV „Verkehrslärmschutzverordnung“ ermittelt, zum anderen wurden die Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 9 Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr berechnet. Tagwerte von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr liegen nicht vor. Durchschnittswerte für 24 Stunden Die Lärmkartierung stellt für den Bereich bis zu einer Tiefe von ca. 100 m gemessen vom Fahrbahnrand der Frankfurter Straße einen Lärmpegel über 24 Stunden zwischen 60 und 65 dB(A) dar. Ab dieser Entfernung liegt der Lärmpegel über 24 Stunden zwischen 55 und 60 dB(A). Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für Ge- werbegebiete von tagsüber 65 dB(A) und nachts 55 dB(A) ergibt sich, dass im Planbereich die Orientierungswerte insgesamt eingehalten werden. Abb. 2: Lärmkartierung Darmstadt 2007 (Straße über 24 Stunden) Nachtwerte von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Die Lärmkartierung für die Nachtwerte stellt im Plangebiet Lärmpegel unter 55 dB(A) dar. Unter Berücksichtigung der schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 ergibt sich, dass die Orientierungswerte für die Nacht ebenfalls eingehalten werden. 7.1.2 Gewerbelärm EAD Mit Lärmimmissionen durch den EAD ist insbesondere durch den Anlieferungsverkehr und die Nutzung der Annahmestellen für Abfälle, Abfallumladung und -sortierung zu rechnen. So sind gemäß der Ziffer 7.4 der TA-Lärm Fahrzeuggeräusche auf dem Be- triebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen, der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Gutachterliche Aussagen zu den gewerblichen Lärmimmissionen liegen nicht vor, es kön- nen jedoch folgende Aussagen getroffen werden. Gewerbliche Geräuschimmissionen wirken insbesondere auf die benachbarten Grundstü- cke (Gewerbeflächen) ein. Da durch die Nutzung des EAD die Lärmwerte für ein Gewer- Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 10 begebiet eingehalten werden müssen, ist mit Lärmbeeinträchtigungen im Plangebiet nicht zu rechnen. HSE-Gasturbinenkraftwerk Zur Ermittlung der Lärmemissionen des HSE-Gasturbinenkraftwerkes wurde eine „Ge- räuschimmissionsprognose nach TA-Lärm als Bestandteil der UVU (Müller-BBM GmbH, München, 09.12.2008) durchgeführt. Ausgehend von den aktuellen Planungsunterlagen und den vorhandenen technischen Daten der wesentlichen Schallquellen sowie unter Berücksichtigung von Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung wurden im Rahmen einer de- taillierten Geräuschimmissionsprognose nach der TA Lärm in Verbindung mit der Norm E DIN ISO 9613-2 die zu erwartenden Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissi- onsorten berechnet. Für diese Geräuschimmissionsprognose wurden in Abstimmung mit dem RP Darmstadt neun Immissionsorte zur Beurteilung festgelegt. Für das Plangebiet relevant sind die Immissionsorte IO 1 und IO 5. Für den IO 1 wurden Beurteilungspegel tags/nachts von je 48 dB(A) und für den IO 5 von je 39 dB(A) berech- net. Als Ergebnis der Berechnungen ist festzustellen, dass die vom geplanten Gasturbinen- kraftwerk zu erwartenden Beurteilungspegel (tags/nachts 65/50 dB(A) an den zu betrach- tenden Immissionsorten in der Nachtzeit um mindestens 2 dB(A) und in der Tagzeit min- destens 12 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten der TA Lärm liegen. Abb. 3: Lageplan des Schallausbreitungsmodells u.a. mit den Immissionsorten (Müller-BBM GmbH, München, 09.12.2008) Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 11 7.1.3 Schallschutzmaßnahmen Da im Plangebiet auch Büros und sonstige Nutzungen mit Aufenthaltsräumen zugelassen werden, werden im Bebauungsplan Festsetzungen über passive Schallschutzmaßnah- men aufgenommen. So ist zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm nach- zuweisen, dass die Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) erfüllt werden. 7.2 Luftimmissionen Nördlich des Carl-Schenck-Ringes befindet sich auf dem Grundstück Philipp-Reis-Weg 7 eine Tierkörpersammelstelle. Hierbei handelt es sich um eine Tierkörpersammelstelle nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz und eine Sammelstelle für Fette und Knochen. Darüber hinaus werden tierische Nebenprodukte gesammelt und teilweise verkauft. Trotz strikter Einhaltung aller behördlichen und gesetzlichen Vorgaben ist diese Tätigkeit mit nicht zu vermeidenden Geruchsbelästigungen für die Umgebung verbunden. Zur Beurteilung der Geruchsbelästigungen liegt eine gutachterliche Stellungnahme von RWTÜV Systems GmbH vom Mai 2004 vor. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Tierkörpersammelstelle verursachten Geruchsimmissionen keine Beeinträchtigung des gesamten Bereiches des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes darstellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs liegt zudem ca. 350 m entfernt von der Tierkörpersammelstelle. 7.3 Unfallrisiko durch Emissionen Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind die Richtlinien 2003/105/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Beherrschung der Gefah- ren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umset- zung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu berücksichtigen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Be- triebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbeson- dere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Ge- biete und öffentlich genutzte Gebäude, soweit wie möglich vermieden werden. Dabei sind alle möglichen, im Bundesimmissionsschutzgesetz genannten Immissionen, wie Luftver- unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Um- welteinwirkungen zu berücksichtigen. Dies ist durch eine Abstufung zwischen Gebieten unterschiedlicher Nutzung und ausreichender Abstände zwischen sich gegenseitig beein- trächtigenden Bauflächen oder, wenn das nicht möglich ist, durch Festsetzung von Er- satzmaßnahmen zu erreichen. Störfallbetriebe im Umfeld des Plangebietes Eine oder mehrere für das Plangebiet zu berücksichtigende Störfallanlagen nach dem BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSchV, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck nördlich des Plangebietes. Der Rand des Betriebsgeländes der Fa. Merck liegt ca. 700 m vom Plan- gebiet entfernt. Auf Grundlage des Gutachtens des TÜV Nord vom Juni 2006 wurde für den Betriebsbereich der Fa. Merck der zu beachtende Achtungsabstand ermittelt. Das Plangebiet liegt im nördlichen Teil innerhalb dieses Achtungsabstandes. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 12 Schutzbedürftigkeit des geplanten Gewerbegebietes Gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes innerhalb eines Achtungsabstandes einer Störfallanlage bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, wenn in dem Gebiet keine schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zulässig sind und wenn in den zugelassenen Nutzungen nur mit untergeordnetem Publi- kumsverkehr zu rechnen ist. Das Plangebiet ist als Gewerbegebiet nach § 8 BauNV O festgesetzt. Zulässig sind ge- mäß § 8 Abs. 2 BauNVO: - Gewerbebetriebe aller Art, - Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Zulässig sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr. Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO: - Einzelhandelsbetriebe, - gewerbliche Parkplätze und Parkhäuser, - Lagerplätze als selbständige Anlagen, - Gewerbebetriebe sowie Nutzungen, die der gewerblic hen sexuellen Betätigung bzw. Schaustellung dienen, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, so ziale und gesundheitliche Zwecke, - Tankstellen, mit Ausnahme von Tankanlagen für betr iebliche Zwecke, - Vergnügungsstätten. Aus dem Katalog der zulässigen Nutzungen lässt sich herleiten, dass keine schutzwürdi- ge Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zulässig sind bzw. öffentlich genutzte Gebäude und Nutzungen mit hohem Publikumsverkehr darstel- len. 8. Wasserwirtschaftliche Belange 8.1 Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die HSE (HEAG Südhessische Energie AG). Für die Bebauung ist eine Löschwasserversorgung von 1.600 l/min entsprechend dem Arbeitsblatt DVGW 405 notwendig. Die Trinkwasserversorgung ist technisch und rechtlich (Wasserwerk und Rohrnetz) durch die bestehenden Wasserversorgungsanlagen gewährleistet. Die erforderliche Menge ist durch bestehende wasserrechtliche Genehmigungen abge- deckt und wasserrechtlich und wasserwirtschaftlich ohne Probleme und ohne nachteilige Auswirkungen auf Natur und Landschaft nachweislich bereitstellbar. Wasserqualität Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den Anfor- derungen der Trinkwasserverordnung (TWVO). Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 13 8.2 Schutz- und Sicherungsgebiete nach dem Hessisch en Wassergesetz Das Plangebiet liegt in keinem Schutz- oder Sicherungsgebiet nach dem Hessischen Wassergesetz. 8.3 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Rie d“ Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Gru ndwasserbewirtschaftungsplanes „Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704). Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftli- chen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung w asserrechtlicher Entscheidun- gen. Er ist die Grundlage einer ökologisch orientie rten Grundwasserbewirtschaftung und bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Bal- lungsraum Rhein-Main. Im Rahmen der Umsetzung dieser wasserwirtschaftlich en Fachplanung sind teilweise großflächige Grundwasserspiegelanhebungen beabsicht igt, die im Rahmen einer künf- tigen Bebauung zu beachten sind. Für den Planungsbereich wurden von dem Wasserversor gungsunternehmen Bemes- sungsgrundwasserstände erarbeitet und der Stadt Dar mstadt zur Verfügung gestellt. Die- se Bemessungsgrundwasserstände sind im Rahmen der P lanung zu berücksichtigen, um Vernässungsschäden zu vermeiden. 8.4 Sparmaßnahmen Als vorgesehene Sparmaßnahme wird eine Versickerung des Niederschlagswassers und die Nutzung als Brauchwasser durch eine „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund § 42 Abs. 3 Hessisches Wassergesetz festgesetzt. 8.5 Bodenversiegelung / Versickerung von Niederschl agswasser Regelungen zum Maß der Bodenversiegelung und zur Versickerung von Niederschlags- wasser sind in den textlichen Festsetzungen wie folgt enthalten: „Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Bela nge nicht entgegen stehen, als teil- versiegelte Flächen anzulegen. LKW-Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten, die die Grundwasserqualität beeinträchtigen könnten, sind mit einem wasser- undurchlässigen Belag zu versehen. Nicht als Brauchwasser genutztes Niederschlagswasser ist, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, auf den Baugrundstücken zu versi- ckern.“ 8.6 Abwasser Das Plangebiet ist an vorhandene Abwasseranlagen (Kanal, Rückhaltebecken und Klär- anlage) angeschlossen. 8.7 Oberirdische Gewässer Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 14 9. Altlasten Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG war und ist zum Teil noch ei- ne Altlast nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sa- nierungsbedürftigen schädlichen Bodenveränderungen. Da dies teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplanes betrifft, sind diese Flächen z.T. weiterhin als Altlast zu bezeichnen. In der Planfassung werden die Bereiche gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB entsprechend gekennzeichnet. (siehe hierzu Kap. 14). Die Altlastensituation stellt sich im Moment wie folgt dar: Mit Sanierungsbescheid vom 17. Oktober 2006 wurde der Sanierung durch Aushub zuge- stimmt. Das Sanierungsziel ist auf eine Gewerbenutzung des Grundstücks festgelegt. Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen. Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri- Anlage, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ist erfolgt. Zwei Sanierungsbereiche aus der benachbarten ehemaligen Gaswerksnutzung liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Es handelt sich um zwei wiederverfüllte Aushub- gruben, bei denen im Übergang zum wässergesättigten Bereich erhebliche gaswerkstypi- sche Kontaminationen (vor allem PAK, Naphtalin, BTEX und Benzol) verblieben sind, die auf Höhe der örtlich vorhandenen wasserstauenden Schichten (in 127,5 m ü NN) mit ei- ner Kunststoffdichtungsbahn gegen eindringendes Oberflächenwasser gesichert wurden. Diese Maßnahme wird vom Regierungspräsidium Darmstadt unter dem Aktenzeichen IV/Da 41.5 411 000 000 0001B bearbeitet. Die Sanierungsmaßnahmen durch Bodenaus- hub sind abgeschlossen. Es ist jedoch eine weitere Grundwasserüberwachung mit zusätzlich zu errichtenden Messstellen und voraussichtlich auch eine Sanierung des Grundwassers auf dem südli- chen Bereich des Knell-Geländes, aufgrund der gaswerkstypischen Verunreinigungen er- forderlich. Die auf dem Grundstück vorhandenen und ggf. noch zu errichtenden Grundwassermess- stellen werden längerfristig und regelmäßig im Rahmen des Grundwassermonitorings des Knell-Geländes beprobt. Bisher wurden in der GWM14 (Bereich des Gasturbinenkraftwerks) für LHKW und Benzol Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen (GWS- VwV) festgestellt. Ob eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch von der flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung ausgeht, wird derzeit untersucht und bewertet. Hieran schließt sich dann eine Sanierung an. 10. Kampfmittel Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird darauf hingewiesen, dass die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, dass sich das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzlich ausge- gangen werden. Der Kampfmittelräumdienst weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin: In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 4 Metern durchgeführt wurden sowie bei Abbrucharbeiten sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampfmit- tel, ggfs. nach Abtrag des Oberbodens) vor Beginn der geplanten Bauarbeiten auf den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 15 Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere Kampf- mittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondie- rung begleitet werden. 11. Bestand und Bewertung der Naturraumpotenziale Für die folgende Beschreibung wird der Bestand im Plangebiet zur Zeit des Aufstellungs- beschlusses zum Bebauungsplan N 58 von 2003 zugrunde gelegt. Als Grundlage dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003. 11.1 Relief und Boden Geologisch betrachtet liegt das Plangebiet im Bereich der östlichen Rheingrabenverwer- fung der hessischen Rheinebene am Rand der östlich angrenzenden Odenwald-Vorberg- zone. Die Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte Sande und Schluffe, rotbraune Tone) sind bis zu 50 m mächtig, quartäre Sedimente (braun gefärbte Sande und Schluffe, toni- ge Schluffe) finden sich 6,2 m bis 9,2 m unter Geländeoberkante. Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzung durch Versiegelungen, Auffüllun- gen und Umlagerungen sowie Schadstoffeinträge stark anthropogen überformt und hoch vorbelastet. Unversiegelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetation sind nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhanden. Zusammengefasst kann davon ausgegangen werden, dass im Plangebiet keine natürli- chen bzw. naturnahen Bodenbereiche vorhanden sind. Altlasten Auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes wurden umfangrei- che Bodensondierungen vorgenommen und Grundwassermessstellen eingerichtet (Ter- raplan, Homburg, 1998 und 2000), bei denen Altlasten festgestellt wurden. Siehe hierzu auch Kapitel 9 „Altlasten“. 11.2 Hydrogeologie und Grundwasser Das Plangebiet liegt im Bereich der Kernstadt von Darmstadt. Hier ist generell mit anthro- pogen beeinträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhält- nissen zu rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Rich- tung der Vorfluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserflurabstand liegt bei etwa 9 m bis 11 m unter Geländeoberkante. Die Aquifersohle stellen vermutlich rotbraune Tone im tertiären Sediment ca. 22 m bis 25 m unter Geländeoberkante dar. Das Plangebiet hat aufgrund des hohen Versiegelungsgrades eine geringe Bedeutung für die Grundwasserneubildung. Das Grundwasserpotenzial ist durch Versiegelungen, Ver- dichtungen, Entwässerungseinrichtungen sowie Schadstoffeinträge vorbelastet. Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden. 11.3 Klima und Luft Das Plangebiet liegt am Ostrand der Südhessischen Niederungen. Das Klima in diesem Bereich ist relativ niederschlagsarm, die Jahresmitteltemperaturen betragen 9,1° bis 10 ° C, der mittlere jährliche Niederschlag liegt bei 701 bis 800 mm, die mittlere Sonnen- scheindauer beträgt mehr als 1600 Stunden. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 16 Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsbereich. Aufgrund des hohen Anteils an versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und dicht bebauten Siedlungsgebiete sowie der umgebenden Verkehrsstraßen ist das Klima stark vorbelastet. 11.4 Landschaft, Freizeit und Erholung Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt. Es ist geprägt durch ge- werbliche Nutzungen, einen hohen Versiegelungsgrad und einen geringen Anteil an Grünelementen. Prägende bauliche Elemente auf dem Gelände des ehemaligen Eisenbahnausbesse- rungswerkes sind zwei Spitzbunker von 1939 am Sensfelderweg und am Carl-Schenck- Ring sowie der Wasserturm an der Frankfurter Straße. Im Bereich des Bunkers am Sens- felderweg sind zwei auffällige Säulenpappeln vorhanden. Die Umgebung des Plangebietes wird geprägt durch weitere Gewerbe- und Siedlungsflä- chen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen. Das Plangebiet ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Es besitzt keine Bedeutung zur Naherholung und Freizeitgestaltung. 11.5 Vegetation und Fauna Vegetation Im Plangebiet befanden sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum Bebau- ungsplan N 58 im Jahr 2003 fast ausschließlich versiegelte und bebaute Flächen. Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt im Bereich der ehemaligen Richthalle. Am süd- östlichen Rand liegt eine schmale lineare Grünstruktur aus Hecken. Zusammengefasst dargestellt besitzt das Plangebiet keine Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Wertvolle Biotope oder Einzelelemente sind nicht vorhanden. Die Umgebung ist geprägt durch dicht bebaute und versiegelte Gewerbe- und Siedlungs- flächen und Hauptverkehrsstraßen. Fauna Für das Plangebiet wurde eine faunistische Erfassung in Form einer Übersichtsbegehung durchgeführt (Adler & Olesch 2003). Dabei wurden keine Tierarten nachgewiesen, die von besonderer naturschutzfachlicher Bedeutung sind. Zudem sind keine Lebensraumty- pen vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorkommen streng geschützter Arten im Plangebiet. Am Kamin der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wander- falke. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 17 Abb. 4: Bestandsplan (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003) entnommen aus Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003 12. Städtebauliches Konzept Das Nutzungskonzept sieht die Bereitstellung von gewerblichen Flächen vor. Die Randbereiche des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin werden durch zusam- menhängende Zonen von privaten und öffentlichen Grünbereichen eingefasst, um dem Plangebiet eine hochwertige Außendarstellung zu geben. In diesem Bereich werden die privaten Grünzonen nicht eingefriedet und dienen der Begrünung des öffentlichen Rau- mes. Entlang des Sensfelderweges entsteht ein Grünzug mit einer doppelten Baumreihe und einer neuen Fuß- und Radwegeverbindung. Der Sensfelderweg wird zu einem wichtigen Erschließungselement mit Verteilerfunktion für das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebiete. Durch die geplanten öffentli- chen Stellplätze an seiner Ostseite dient er auch dem ruhenden Verkehr. Abgetrennt durch einen Verkehrsgrünstreifen soll ein Fuß- und Radweg entstehen, der vor allem die Verbindung zum Gewerbegebiet an der Otto-Röhm-Straße verbessert. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 18 13. Inhalt und Begründung der Festsetzungen im Beba uungsplan 13.1 Art der baulichen Nutzung Der Nutzungskatalog des § 8 BauNVO wird durch die Modifizierungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO verändert. Da das Plangebiet zum Teil innerhalb des Achtungsabstandes der Fa. Merck (Störfallan- lagen nach dem BImSchG und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz, 12. BlmSchV, Störfallverordnung) liegt, werden im Gebiet keine schutzbedürftigen Nut- zungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zugelassen und es sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr zulässig. Eine städtebauliche Zielsetzung ist es außerdem, vor dem Hintergrund knapper werden- der Baulandreserven eine möglichst effektive Auslastung des Gewerbegebietes zu ge- währleisten und die gewerblichen Flächen möglichst für arbeitsplatzintensive Betriebe zu sichern. Aus diesen Gründen werden gewerbliche Parkplätze und Parkhäuser, Gewerbebetriebe sowie Nutzungen, die der gewerblichen sexuellen Betätigung bzw. Schaustellung dienen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwe- cke, Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Einzelhandelsbetriebe werden außerdem ausgeschlossen um den zentralen Versor- gungsbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht zu beeinträchtigen. Durch diesen Ausschluss ist gewährleistet, dass sich innerhalb des festgesetzten Gewerbegebietes nicht Einzelhandelsbetriebe ansiedeln, die einen Kaufkraftabfluss aus der Innenstadt ver- ursachen. Die Lagerplatznutzung als selbstständige Grundstücksnutzung sowie gewerbliche Park- plätze und Parkhäuser werden von der Zulässigkeit ausgeschlossen, da bei reiner Lager- platz- oder Parkplatznutzung nur wenige Arbeitsplätze geschaffen werden. Lagerplätze als Nebenanlagen oder als Folgenutzung der Hauptnutzung im Gebäude sind von diesem Ausschluss nicht betroffen. 13.2 Maß der baulichen Nutzung Für das Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Die Ober- grenze des § 17 BauNVO für Gewerbegebiete wird dadurch eingehalten. Dadurch ist si- chergestellt, dass mindestens 20% der Grundstücksflächen unversiegelt bleiben und eine Durchgrünung der Gewerbegrundstücke gewährleistet werden kann. Um das Maß der baulichen Nutzung in der Höhe zu begrenzen, wird eine maximale Ge- bäudehöhe von 25 m, bezogen auf die mittlere Höhe des Sensfelderweges, festgesetzt. Diese festgesetzte maximale Gebäudehöhe orientiert sich am Bestand des Gebäudes Frankfurter Straße 110 und ist insbesondere im Hinblick auf die Lage des Gebietes zu sehen. Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Aufzüge, Lüftungsanlagen dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3,00 m übersteigen; sie werden jedoch auf 30 % der Dachfläche begrenzt. 13.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen Im Plangebiet wird eine abweichende Bauweise festgesetzt. Zulässig sind Einzelgebäude und Gebäudegruppen im Sinne der Regelungen zur offenen Bebauung. Damit haben Einzelgebäude und Gebäudegruppen jeweils die nach HBO notwendigen Abstandsflä- chen zu den Nachbargrenzen einzuhalten. In Abweichung von den Regelungen zu § 22 Abs. 2 BauNVO, wird jedoch die Längenbe- Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 19 schränkung der Gebäude von 50 m nicht Bestandteil der Festsetzung, d.h. es sind län- gere und breitere Gebäude möglich. Damit wird den Erfordernissen von Gewerbebauten Rechnung getragen. Um eine möglichst vielfältige Bebauung zu ermöglichen, werden die überbaubaren Grundstücksflächen lediglich entlang der Außenränder der Baufläche durch Baugrenzen beschränkt. Die somit festgesetzte nicht überbaubare Grundstücksfläche wird entlang des Sensfelderweges als private Grünfläche festgesetzt, um die Einbindung der Gewer- bebauten zu gewährleisten. 13.4 Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen Stellplätze sind auf den gesamten Grundstücksflächen, mit Ausnahme der Privaten Grün- flächen, zulässig. Garagen sowie überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. Die privaten Grünflächen sind von Stellplätzen und Garagen freizuhalten. Nebenanlagen sind auf dem gesamten Grundstück zulässig. Sinn dieser Festsetzungen ist es, die nicht überbaubaren Randzonen entlang des Sens- felderweges von diesen Anlagen freizuhalten, um die notwendigen Eingrünungsmaßnah- men sicherzustellen. 13.5 Verkehrsflächen Da der Sensfelderweg umgestaltet werden soll, wird dieser in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Der Querschnitt stellt sich wie folgt dar (von West nach Ost): Fußweg Fahrbahn Parkstreifen Verkehrsgrün (öffentlich) Fuß- und Radweg Grünstreifen (privat) 2,00 m 6,50 m 2,50 m 3,00 m 3,00 m 7,00 m 13.6 Private Grünflächen Die Festsetzungen gewährleisten eine Durchgrünung der Baugrundstücke und leisten damit einen Beitrag zur Kompensation der durch die privaten Eingriffsträger verursachten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Durch die Begrünung werden positive Wir- kungen für das Boden-, Wasser-, Klima- und das biotische Potenzial sowie für das Orts- bild erzielt. Durch die Festsetzungen wird gesichert, dass die den Straßen zugewandten Flächen ausreichend begrünt und das Gebiet dadurch eine ansprechende Eingrünung bekommt. Die Grundstücksrandeingrünung lässt eine abwechslungsreiche Begrünung entstehen, der einen Lebensraum, Rückzugsort sowie eine Vernetzungsstruktur für die Tier- und Pflanzenwelt darstellt. Die festgesetzte Pflanzdichte sichert zusammen mit den festge- setzten Mindestqualitäten eine relativ schnelle Funktionstüchtigkeit der Randeingrünung. 13.7 Öffentliche Grünflächen Verkehrsbegleitende Grünstreifen und Straßenbäume Der durchlaufende Grünzug entlang des Sensfelderweges hat eine wichtige Verbindungs- funktion zwischen der Kernstadt und den nordwestlichen Quartieren. Der verkehrsbegleitende Grünstreifen und die im Plan getroffenen Standortfestsetzungen für Bäume dienen der Durchgrünung und Strukturierung des Gebietes. Zur Verdeutlichung der beabsichtigten städtebaulichen Ordnung sind entsprechend der im südlichen Bereich des Sensfelderweges bereits umgesetzten Bepflanzung „Amerikani- Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 20 sche Eichen“ zu verwenden. Die Bäume sind im Abstand von 10 m zu pflanzen, um Zu- wege und Zufahrten zu ermöglichen. 13.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwi cklung von Boden, Natur und Landschaft 13.8.1 Oberflächengestaltung Um den Anteil an versiegelten Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflächenbefestigung gemacht. Vollständige Versiegelung führt zum Aufheizen der Flächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung, erhöhtem Staub- anfall und schnellem Abfluss des Niederschlagswassers. Danach sind private Verkehrsflächen mit geringer Nutzungsintensität wasserdurchlässig anzulegen. Zum Schutz vor Verunreinigungen des Grundwassers sind Flächen ausge- nommen, auf denen betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können. 13.8.2 Niederschlagswasserversickerung Die dezentrale Versickerung von Regenwasser dient der Anreicherung des Grundwas- sers und der Vermeidung eines beschleunigten Oberflächenabflusses mit damit verbun- denen Abflussspitzen in Vorflutern nach Niederschlägen von befestigten und überbauten Flächen. Der mit der Bebauung und der Versiegelung einhergehende Eingriff in den Grund- und Oberflächenwasserhaushalt wird so zumindest teilweise wieder ausgeglichen. 13.8.3 Fassadenbegrünung Fassadenbegrünung bietet die Möglichkeit, auf engstem Raum und mit geringem techni- schen und finanziellen Aufwand einen wertvollen Beitrag zur Eingrünung zu leisten. Voral- lem auf das unmittelbare Umfeld und das Kleinklima in Gebäudenähe wirkt sich die Be- grünung positiv aus und stellt eine wertvolle Ergänzung zu den Grünflächen dar. 13.9 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes Im Bebauungsplan werden Festsetzungen über passive Schallschutzmaßnahmen getrof- fen (siehe Teil A Kap. 7.1.3). Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Außenlärm ist nachzuweisen, dass die Anfor- derungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen und Nachweise, Ausgabe 1989) erfüllt werden. Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wis- senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. 13.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 13.10.1 Werbeanlagen Da Werbeanlagen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gewerbegebietes beitragen, wird zum Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung erbringenden Betriebe zulässig sind. Weiterhin wird die Höhe von freistehenden Werbeanlagen z.B. in Form eines Pylones auf 15,00 m und deren Größe auf 15 m² beschränkt. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 21 13.10.2 Einfriedungen Aus der Zielsetzung heraus, dem Plangebiet einen durchgrünten Charakter zu geben, werden geschlossen wirkende (undurchsichtige) Einfriedungen wie z. B. Mauern von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Damit die privaten Grünflächen Teil des öffentlich begrünten Raumes werden, sind Ein- friedungen bis zu einer Höhe von max. 2,10 m erst hinter den als „Private Grünflächen“ festgesetzten Flächen zulässig. 14. Kennzeichnung von Altlasten (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 B auGB) Der Standort des ehem. Ausbesserungswerkes der DB AG ist z.T. eine Altlast nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des BBodSchG (ALTIS-Nr. 411 000 020 001 635) mit sanierungsbedürf- tigen schädlichen Bodenveränderungen. Daher sind die Flächen gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als Altlast gekennzeichnet. Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlossen. Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri-Anlage ist erfolgt. Die Bodenkontamination dieser Flächen konnte durch die Sanierung jedoch nicht vollständig entfernt werden. Eine verbleibende Bodenbelastung wurde durch Folien abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert. Ob eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch von d er flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung ausgeht, wird derze it untersucht und bewertet. Hieran schließt sich dann eine Sanierung an. Weiterhin wurde im Rahmen der Grundwasserüberwachun g eine Grundwasserverunrei- nigung festgestellt. 15. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nie- derschlagswasser Durch die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trink- wasserressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Klär- anlagen entlastet. 16. Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung Entsprechend § 1 a BauGB ist zu überprüfen, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu einem Eingriff in den Naturhaushalt kommt und, sofern dies der Fall sein sollte, wie dieser vermieden, minimiert und kompensiert werden kann. Daher wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes verbal-argumentativ der Eingriffsumfang aufgezeigt und überprüft, ob ein Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich ist. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich größtenteils bebaute und ver- siegelte Flächen sowie Geröll-, Schotter- und Abbruchflächen mit spärlicher Ruderalvege- tation (Zustand zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003). Grünflächen und Gehölzbestände sind nur in einem sehr geringem Umfang am westlichen Randbereich vorhanden. Somit besteht für das Plangebiet eine hohe Vorbeeinträchtigung in Bezug auf die Naturraumpotenziale. Die vorliegende Planung ermöglicht durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes mit einer GRZ von 0,8 eine maximal 80 %ige Überbauung und Versiegelung des Plangebie- tes. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan wird sichergestellt, dass mindestens 20 % des Gewerbegebietes begrünt werden. Im folgenden werden die Flächennutzungen vor und nach Umsetzung der Planung ge- genübergestellt. Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 22 Flächennutzung Bestand % Planung % Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m² 100 % 37.818 m² 100 % Öffentliche Flächen Verkehrsflächen (Straße, Parkplätze, Grünstreifen) 3.543 m² 9,4 % 3.621 m² 9,6 % Private Flächen (Gewerbegebiet) Bebaute, versiegelte und teilversiegelte Flächen (80 % des Gewerbegebietes) 27.358 m² 72,3 % Bebaute und versiegelte Flächen 19.888 m² 52,6 % Teilversiegelte Flächen (Abbruchflächen mit spärlicher Ruderalvegetation) 13.390 m² 35,4 % Grünflächen (20 % des Gewerbegebietes) 996 m² 2,6 % 6.839 m² 18,1 % Sowohl im Bestand als auch in der Planung sind bebaute und versiegelte Flächen im Plangebiet die vorherrschende Nutzung. Grünflächen nehmen nur einen untergeordneten Flächenanteil ein. Durch die Umsetzung der Planung wird sich der Grünflächenanteil im Plangebiet jedoch erhöhen. Die Wertigkeit des Plangebietes für den Naturhaushalt ist vor und nach Umsetzung der Planung gering und annähernd gleichwertig einzustufen. Aus diesem Grund ist ein natur- schutzrechtlicher Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht erforderlich. 17. Planungsstatistik Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m² Gewerbegebiet 34.197 m² davon private Grünfläche 1.518 m² Öffentliche Verkehrsflächen 3.621 m² davon Straßenverkehrsfläche 2.447 m² davon öffentliche Parkplätze 533 m² davon verkehrsbegleitender Grünstreifen 641 m² Begründung zum Bebauungsplan N 58.3 Seite 23 Teil B Umweltbericht Umweltbericht Seite 24 18. Umweltbericht Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes N 58.3 „Ehemaliges Eisenbahnausbes- serungswerk –Teilbereich Südwest“ sind die Belange der Umwelt in einem gesonderten Bericht darzustellen und insbesondere die Auswirkungen der Planung zu erläutern. Der hier erstellte Umweltbericht berücksichtigt die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die sich aus §§ 1, 2 und 2a BauGB ergeben. 18.1 Beschreibung der Planung 18.2 Angaben zum Standort Das Plangebiet liegt im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt und ist Teil des Geländes des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes („Knell“). Es ist umgeben von den Grundstücken der HSE und grenzt im Norden an das Gründstück des EAD. Im Westen grenzt der Sensfelderweg an. 18.3 Inhalte und wichtigste Ziele des Bebauungsplan es Ziel und Zweck der Planung ist es, für das Planungsgebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesserungswerkes eine der zentralen städtischen Lage und dem Ent- wicklungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einzuleiten. Durch die Verlagerung des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft und Stadtreinigung (EAD) wur- de der nordwestliche Bereich durch den rechtskräftigen Bebauungsplan N 58.1 bereits be- plant. Östlich an das Plangebiet angrenzend besteht der rechtskräftige vorhabenbezogene Bebauungsplan N 75 für das „HSE-Gasturbinenkraftwerk“. Das Nutzungskonzept für das Plangebiet sieht die Bereitstellung von gewerblichen Flächen in Ergänzung zu den angrenzenden Gewerbeflächen vor. Die Randbereiche des Plangebietes zum öffentlichen Raum hin werden durch zusammen- hängende Zonen von privaten und öffentlichen Grünbereichen eingefasst, um dem Plan- gebiet eine hochwertige Außendarstellung zu geben. In diesem Bereich werden die priva- ten Grünzonen nicht eingefriedet und dienen der Begrünung des öffentlichen Raumes. Entlang des Sensfelderweges entsteht ein Grünzug mit einer doppelten Baumreihe und ei- ner neuen Fuß- und Radwegeverbindung. Der Sensfelderweg wird zu einem wichtigen Erschließungselement mit Verteilerfunktion für das Plangebiet und die angrenzenden Gewerbegebiete. Durch die geplanten öffentlichen Stellplätze an seiner Ostseite dient er auch dem ruhenden Verkehr. Abgetrennt durch ei- nen breiten Verkehrsgrünstreifen soll ein Fuß- und Radweg entstehen, der vor allem die Verbindung zum Gewerbegebiet an der Otto-Röhm-Straße verbessert. 18.4 Beschreibung der Festsetzungen des Bebauungspl anes (Kurzdarstellung) Das Plangebiet wird als Gewerbegebiet ausgewiesen. Im Gebiet sind keine schutzbedürfti- gen Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zugelassen und es sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr zulässig. Die Grundflä- chenzahl beträgt 0,8, die maximale Höhe der baulichen Anlagen wird mit 22 m festgesetzt. Weiterhin wird für das Plangebiet eine abweichende Bauweise festgesetzt, wobei die Ge- bäudelänge jedoch 50 m überschreiten darf. Entlang des Sensfelderweges werden private Grünflächen festgesetzt, die gärtnerisch an- gelegt werden sollen. Zudem sollen hier Baumreihen aus großkronigen heimischen Laub- bäumen angelegt werden. Weiterhin sind Fassadenbegrünungen vorgesehen. Umweltbericht Seite 25 Am Sensfelderweg werden eine Fuß- und Radwegeverbindung sowie öffentliche Parkplät- ze ausgewiesen. Befestigte, nicht überdachte Flächen des Baugrundstückes und private Stellplätze sind als teilversiegelte Flächen anzulegen und das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenste- hen. Einfriedungen sind licht- und luftdurchlässig auszuführen und erst hinter den privaten Grün- flächen zulässig. 18.5 Umfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden Geltungsbereich Bebauungsplan 37.818 m² Gewerbegebiet 34.197 m² davon private Grünfläche 1.518 m² Öffentliche Verkehrsflächen 3.621 m² davon Straßenverkehrsfläche 2.447 m² davon öffentliche Parkplätze 533 m² davon verkehrsbegleitender Grünstreifen 641 m² 18.6 Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planun gen sowie deren Berücksichtigung 18.6.1 Fachgesetze Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dieser Gesetze erlassene Rechtsver- ordnungen sind für die Durchführung der Umweltprüfung beachtlich: Rechtsgrundlagen − Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) − Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 132) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I, S. 466) − Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) i. d. F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542) − Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzg esetzt (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629) − Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. d. F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585) − Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) − Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I, S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26.11.2010 (BGBl. I, S. 1728) − Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94), zuletzt geändert durch Art. 11 de s Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I, S. 1163) − Hessisches Denkmalschutzgesetz (DSchG) i. d. F. vom 05.09.1986 (GVBl. I, S. 262, 270), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I, S. 80) Schutzgebietssystem Natura 2000 Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura 2000- Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete). Von dieser Planung gehen somit keine erheb- lichen Beeinträchtigungen auf Natura 2000-Gebiete aus. Umweltbericht Seite 26 Schutzgebietsausweisungen Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wa sserschutzrecht oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden. In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Ge- schützt sind Bäume, die – gemessen in einem Meter Höhe – bei Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm. Eingriffsregelung nach BauGB und BNatSchG Die Eingriffsregelung für den vorliegenden Bebauungsplan wird im Rahmen der Begrün- dung durchgeführt (vgl. Teil A Kap. 16). Es werden entsprechende Maßnahmen zur Ver- meidung, Verminderung und zum Ausgleich formuliert, die planungsrechtlich im Bebau- ungsplan festgesetzt werden. Externe Ausgleichsmaßnahmen sind für die vorliegende Pla- nung nicht notwendig. 18.6.2 Fachplanungen Regionalplan Im Regionalplan Südhessen 2000, neu bekannt gemacht am 13.09.2004 (St. Anz. 37/04), ist das Plangebiet als „Bereich für Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Im Entwurf des Regionalplanes 2009 ist das Plangebiet als Vorranggebiet „Industrie und Gewerbe, Planung“ dargestellt. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Der seit dem 01.04.2006 wirksame Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darm- stadt weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Der Landschaftsplan der Stadt Darmstadt (September 2004) sieht für das Plangebiet die Verbesserung von „Grün auf Bauflächen“ vor. Zudem ist entlang des Sensfelderweges die Anlage einer Grünverbindung/eines Grünzuges dargestellt. Bebauungsplan Für das Plangebiet liegt kein Bebauungsplan vor. 19. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustande s, Bewertung der Umweltaus- wirkungen einschließlich der Prognose bei der Durchführung der Planung Für die einzelnen Schutzgüter werden in zusammengefasster Form der bestehende Um- weltzustand und die Umweltauswirkungen der Planung baubedingt, anlagebedingt und be- triebsbedingt beschrieben. Zudem wird eine Prognose bei der Durchführung der Planung dargestellt. Bei der nachfolgenden Beschreibung und Bewertung wird der Zustand des Plangebietes zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses von 2003 zugrunde gelegt. Als Grundlage dient der Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstadt des Büros Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003. Das Gesamtgebiet wurde in verschiedene Teilbereiche aufgeteilt, um den unterschiedli- chen Zwecken der zukünftigen Nutzung und deren zeitlich unterschiedlicher Realisierung Rechnung zu tragen (vgl. Kap. 1). Im folgenden werden die Umweltauswirkungen für die Überplanung des nordwestlichen Teilbereiches (Bebauungsplan N 58.1) betrachtet. Die Ergebnisse der vorliegenden Umweltprüfung sind auf den Gesamtbereich des ehemaligen Eisenbahn-Ausbesserungswerkes übertragbar. Bei der Betrachtung und Beurteilung der Umweltauswirkungen der geplanten Vorhaben für das gesamte Gelände ist nicht damit zu rechnen, dass es zu einem abweichenden Ergebnis kommt. Umweltbericht Seite 27 19.1 Schutzgut Mensch Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Mensch Erholung - keine Bedeutung für Naherholung und Freizeitgestaltung - Plangebiet nicht öffentlich zugänglich Lärmimmissionen - Plangebiet durch Immissionen der an- grenzenden Hauptverkehrsstraßen (Carl-Schenck-Ring und Frankfurter Straße) belastet - Plangebiet durch gewerbliche Immis- sionen der angrenzenden gewerbli- chen Nutzungen belastet (vgl. Teil A Kap. 7.1) Luftmissionen - Tierkörpersammelstelle nördlich des Carl-Schenck-Ringes in ca. 350 m Ent- fernung (Grundstück Philipp-Reis-Weg 7). Trotz strikter Einhaltung aller be- hördlichen und gesetzlichen Vorgaben ist diese Tätigkeit mit Geruchsbelästi- gungen für die Umgebung verbunden (vgl. Teil A Kap. 7.2). sonstige Immissionen - Störfallanlagen in ca. 700 m Abstand auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck (vgl. Teil A Kap. 7.3) Erholung - keine Lärmimmissionen - baubedingte Beeinträchtigungen durch Lärm, Schadstoffausstoß, Staubent- wicklung von Baumaschinen/LKW - Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geplante Nutzung - Orientierungswerte der DIN 18005 und Richtwerte der TA Lärm werden inner- halb der überbaubaren Grundstücks- flächen eingehalten (vgl. Teil A Kap. 7.1) Luftimmissionen Eine gutachterliche Stellungnahme von RWTÜV Systems GmbH vom Mai 2004 zur Beurteilung der Geruchsbelästigun- gen liegt vor. Ergebnis: Die von der Tierkörpersam- melstelle verursachten Geruchsimmissi- onen stellen keine Beeinträchtigung des gesamten Bereiches des ehemaligen Eisenbahnausbesserungswerkes dar. sonstige Immissionen - Im Gebiet werden keine schutzbedürf- tigen Nutzungen im Sinne der Seveso- II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zugelassen und es sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsver- kehr zulässig Erholung - Durchgrünung / Eingrünung - Anlage eines Fuß- und Radweges am Sensfelderweg Lärmimmissionen - Passive Schallschutzmaßnahmen für Büro- und Aufenthaltsräume: Die Anforderungen an die Luftschall- dämmung der Außenbauteile gemäß Ziffer 5, Tabelle 8 und 9 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau – Anforde- rungen und Nachweise, Ausgabe 1989) sind zu erfüllen. Luftimmissionen keine Maßnahmen notwendig sonstige Immissionen - Da keine schutzwürdige Nutzungen im Sinne der Seveso-II-Richtlinie bzw. von § 50 BlmSchG zulässig sind und nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr zugelassen werden, sind Maßnahmen zum Schutz von Stö- rungen nach § 50 BImSchG / Art. 12 Seveso-II-RL nicht notwendig. Bewertung: Durch das Planvorhaben sind keine erheblichen Auswirk ungen auf das Schutzgut Mensch zu erwarten. 19.2 Schutzgut Boden Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Boden - Geologie: Lage im Bereich der östli- chen Rheingrabenverwerfung der hes- sischen Rheinebene am Rand der öst- lich angrenzenden Odenwald-Vorberg- zone, bis zu 50 m mächtige Sedimente des Tertiärs (grau gefärbte Sande und Schluffe, rotbraune Tone), quartäre Sedimente bis 6,2 m-9,2 m unter GOK (braun gefärbte Sande und Schluffe, tonige Schluffe) - anthropogene Überformung und hohe Vorbelastung des Bodens durch Be- bauung und Versiegelungen, Auffül- lungen und Umlagerungen, Schad- stoffeinträge - unversiegelte Bodenbereiche als Standort für Vegetation nur in einem - betriebsbedingt Gefahr von Bodenver- unreinigungen durch LKW-Verkehr und Art der Nutzung - in Bereichen mit geplanter Bebauung Verlust des Wirkungsgefüges des Bo- dens (Regelungs-, Produktions- und Lebensraumfunktionen) - Beschränkung der Flächenversiege- lung auf maximale GRZ 0,8 - Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen - Anlage von Grünflächen am westli- chen Randbereich - gesicherte Lagerung von Betriebsstof- fen während des Baubetriebes - Einhalten der DIN-Vorschriften zu Bo- denarbeiten (getrennte Bodenmieten) Umweltbericht Seite 28 untergeordnetem Maß vorhanden - keine natürlichen bzw. naturnahen Bo- denbereiche vorhanden Altlasten - auf dem Gelände wurden im Auftrag der Deutschen Bahn AG umfangreiche Bodensondierungen vorgenommen und Grundwassermessstellen vorhan- dener Altlasten eingerichtet (Terraplan, Homburg, 1998 und 2000) - folgendes wurde u.a. festgestellt: erhöhte Schadstoffgehalte (PAK, Schwermetalle) in oberflächennahen Bodenschichten; Schadstoffeintrag und Altlasten auf dem Gelände des ehemaligen Eisen- bahnausbesserungswerkes; lokal erhöhte Schadstoffgehalte (KW H18, PAK, LHKW) in tiefergehenden Bodenschichten (vgl. Kap. 9) - auf der Grundlage eines Gutachtens des Grundbauinstitutes Bullermann Schneble wurden aufgrund des Sanie- rungsbescheides des Regierungsprä- sidiums Darmstadt vom Oktober 2006 Sanierungsmaßnahmen durchgeführt - Die Sanierung der tieferen schädlichen Bodenveränderungen ist abgeschlos- sen. - Ob eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch von der flächig, in un- terschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung ausgeht, wird derzeit unter- sucht und bewertet. Altlasten - Von den tieferen schädlichen Boden- veränderungen gehen keine Auswir- kungen aus. - Die Auswirkungen der Auffüllungen werden derzeit untersucht und bewer- tet. Altlasten - Wird nach Untersuchung und Bewer- tung der Auffüllung ergänzt. Bewertung: Das Schutzgut Boden ist im Plangebiet aufgrund der vor herrschenden Nutzung als erheblich vorbelastet und beeinträchtigt einzustufen. Aufgrund dessen ist durch die vorliegen de Planung nicht mit Beeinträchtigungen zu rechnen. 19.3 Schutzgut Wasser Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Wasser Grundwasser - Lage im Stadtgebiet von Darmstadt mit anthropogen beeinträchtigter Grund- wasserbeschaffenheit und gestörten Grundwasserverhältnissen - vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers in Richtung der Vorflu- ter nach Westen bzw. Südwesten - Grundwasserflurabstand etwa 9-11 m unter GOK - Aquifersohle vermutlich rotbraune To- ne im tertiären Sediment ca. 22-25 m und GOK - geringe Bedeutung für die Grundwas- serneubildung - Vorbelastung des Grundwasserpoten- zials im Plangebiet durch Versiegelun- gen, Verdichtungen, Entwässerungs- einrichtungen, Schadstoffeintrag Altlasten - auf dem Gelände des ehemaligen Ei- senbahnausbesserungswerkes sind im Auftrag der Deutschen Bahn AG um- fangreiche Bodensondierungen vorge- Grundwasser - bau-, betriebs- oder unfallbedingter Eintrag von Schadstoffen ins Grund- wasser - betriebsbedingt erhöhter Wasserbe- darf durch zusätzliche Ansiedlung von Gewerbebetrieben - Verringerung der Grundwasserneubil- dung durch Verdichtung der Boden- oberfläche, Verringerung der Versicke- rung von Niederschlagswasser - Veränderung des Bodengefüges durch Bauarbeiten Altlasten - Von den tieferen schädlichen Boden- veränderungen gehen keine Auswir- kungen aus. Grundwasser - gesicherte Lagerung von Betriebsstof- fen während des Baubetriebes - Versickerung des Niederschlagwas- sers der überbauten und befestigten Flächen (so weit wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen) - Anlage von Grünflächen am westli- chen Randbereich - Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefestigungen Altlasten - Längerfristiges und regelmäßiges Grundwassermonitoring ist erforder- lich, wozu die Grundwassermessstel- Umweltbericht Seite 29 Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung nommen und Grundwassermessstel- len eingerichtet worden (Terraplan, Homburg, 1998 und 2000) - Ergebnis: In der GWM14 (Bereich des Gasturbinenkraftwerks) wurden für LHKW und Benzol Überschreitungen der Geringfügigkeitsschwellenwerte gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Erfassung, Bewertung und Sanierung von Grundwasserverunreinigungen (GWS-VwV) festgestellt (vgl. Kap. 9) Oberflächengewässer - keine Oberflächengewässer vorhan- den - Die Auswirkungen der Auffüllungen werden derzeit untersucht und bewer- tet. Oberflächengewässer - keine len zu erhalten und zusätzliche Mess- stellen erforderlich sind. Oberflächengewässer - keine Maßnahmen notwendig Bewertung: Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen des Schutzgute s Wasser ist mit keinen erheblichen Beeinträchtigung en durch das Planvorhaben zu rechnen. 19.4 Schutzgut Klima und Luft Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Klima und Luft - Lage am Ostrand der Südhessischen Niederungen, relativ niederschlagsarm Jahresmitteltemperaturen 9,1-10° C, mittlerer jährlicher Niederschlag 701- 800 mm, mittlere Sonnenscheindauer >1600 h - geringer Anteil an unversiegelten Frei- flächen mit Bedeutung für die Kaltluft- produktion - kein Vorkommen von größeren Berei- chen (z.B. Gehölzbeständen) mit Be- deutung für die klimaökologische Aus- gleichsfunktion der umliegenden Sied- lungsflächen - klimatisch vorbelasteter Bereich durch vorhergehende Nutzung, hoher Anteil versiegelter Flächen, angrenzende Gewerbe- und Siedlungsgebiete, um- gebende Verkehrstrassen - während der Bauphase Schadstoffan- reicherung durch Baufahrzeuge, er- höhte Staubentwicklung - Erhöhung der Wärmebelastung durch zusätzliche Bebauung/Versiegelung - Erhöhung der Emissionen durch Luft- schadstoffe (Verkehr, Hausbrand, Ge- werbe) - Verlust von Freiflächen mit Ruderal- bewuchs sowie Gehölzen in geringem Umfang - Pflanzung großkroniger Laubgehölze sowie Anlage von Grünflächen mit po- sitiven Auswirkungen auf das Kleinkli- ma Bewertung: Das Plangebiet erfüllt keine übergeordnete klimatisc he Funktion, erhebliche Auswirkungen bzw. Beeinträcht igungen auf die klimatischen Bedingungen des Umfeldes sind nicht zu erwarten. 19.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vie lfalt Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt Bestand zur Zeit des Aufstellungsbe- schlusses von 2003 Vegetation - überwiegend versiegelte und bebaute Flächen bzw. Geröll-, Schotter- und Abbruchflächen mit spärlicher Rude- ralvegetation - am westlichen Rand Gehölzflächen aus standortgerechten Arten - Verlust von Lebensraum in Form von Ruderalflächen, Gehölzbeständen und Einzelbäumen in einem untergeordne- ten Maß - baubedingte Beeinträchtigungen durch Lärm und Flächeninanspruchnahme - Veränderung des Artenspektrums - Festlegung eines Mindestanteils an zu begrünender Grundstücksfläche im Gewerbegebiet - Pflanzung von einheimischen, groß- kronigen Einzelbäumen - Verwendung einheimischer Pflanzen- arten Umweltbericht Seite 30 Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung - Plangebiet besitzt keine besondere Bedeutung für den Arten- und Biotop- schutz - Umgebung geprägt durch weitere Ge- werbe- und Siedlungsflächen, Haupt- verkehrsstraßen Fauna - faunistische Erfassung in Form einer Übersichtsbegehung (Adler & Olesch 2003) - kein Nachweis von Tierarten, die von besonderer naturschutzfachlicher Be- deutung sind - keine Lebensraumtypen vorhanden, die von besonderer Bedeutung für Tierarten sind - keine streng geschützten Arten im Plangebiet nachgewiesen bzw. Hin- weise vorhanden - am Turm der Müllverbrennungsanlage (außerhalb des Plangebietes) nistet ein Wanderfalke. Bewertung: Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Tiere und Pflanzen. Im Plangebiet sind keine bedeutenden Bereiche für Arten und Lebensg emeinschaften vorhanden. 19.6 Schutzgut Landschaft Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Landschaft - Lage im nördlichen Stadtbereich von Darmstadt - hoher Versiegelungsgrad, geringer Durchgrünungsgrad - prägende Elemente zwei Spitzbunker (außerhalb des Plangebietes) - Umgebung geprägt durch weitere Ge- werbe- und Siedlungsflächen sowie angrenzende Hauptverkehrsstraßen - Verlust von Grün- und Gehölzbestän- den in den Randbereichen (in gerin- gem Umfang) - Eingrünung durch randliche Pflanzflä- chen und Großbaumpflanzungen - Aufwertung des öffentlichen Raums durch Anlage von Grünstreifen und Baumreihen entlang des Sensfelder- weges - angepasste Höhenentwicklung der Gebäude Bewertung: Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Landschaft. 19.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter Umweltmerkmale Umweltauswirkungen Maßnahmen zur Vermeidung / Verminderung Schutzgut Kultur- und Sachgüter - Vorkommen von Bodendenkmälern nicht bekannt - keine zu erwarten Nicht notwendig Bewertung: Durch die Planung kommt es zu keinen erheblichen Beei nträchtigungen des Schutzgutes Kultur und Sachgüter. 20. Alternativenprüfung Aufgrund der direkten Angliederung an die angrenzenden Gewerbegebiete und der un- problematischen Erschließung bietet sich diese Fläche für die Ansiedlung einer gewerbli- chen Nutzung an. Eine detaillierte Alternativenprüfung wurde nicht vorgenommen. Umweltbericht Seite 31 21. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeit en bei der Ermittlung Zur Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauungsplan N 58.3 „Ehemaliges Eisen- bahnausbesserungswerk Darmstadt – Teilbereich Südwest“ lagen folgende Fachplanun- gen und Gutachten zur Beurteilung der Umweltsituation vor: − Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Darmstadt 2004, − Umweltbericht Eisenbahn-Ausbesserungswerk Darmstad t, Adler & Olesch, Mainz, Stand 10/2003, − Lärmkartierung Vermessungsamt, Wissenschaftsstadt Darmstadt 2007, − Geräuschimmissionsprognose nach TA-Lärm als Bestan dteil der UVU (Müller-BBM GmbH, München, 09.12.2008) − TÜV Nord, Gutachten zur Verträglichkeit des Betrie bsbereiches der Merck KgaA mit den Planungen in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Art. 12 der Seveso-II-Richtlinie, Juni 2006. − Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan N 75 „HSE-Gasturbinenkraft- werk“, Institut für Energie und Umweltforschung Heidelberg GmbH (IFEU), April 2009 Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformationen wurde eine verbal-argumenta- tive Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen. In Bezug auf Altlasten liegen z.Zt. noch keine abschließenden Informationen vor. Derzeit wird untersucht und bewertet, ob eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch von der flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung des Plangebietes ausgeht. 22. Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) Nach § 4c BauGB sind die Städte verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen. Dadurch sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt werden und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist ein längerfristiges und regelmäßiges Grund- wassermonitoring erforderlich, wozu die Grundwassermessstellen zu erhalten und zusätzli- che Messstellen einzurichten sind. Da von der Planung keine wesentlichen Umweltwirkungen ausgehen, kann auf weitere Maßnahmen zur Überwachung bei Durchführung der Planung verzichtet werden. 23. Allgemein verständliche Zusammenfassung Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes N 58.3 „Ehemaliges Eisenbahnausbesse- rungswerk Darmstadt – Teilbereich Südwest“ wird für das Plangebiet nach der erfolgten Auflassung des Eisenbahnausbesserungswerkes eine der zentralen städtischen Lage und dem Entwicklungspotenzial des Gebietes angemessene städtebauliche Neuordnung einge- leitet. Mit dem Bebauungsplan soll die beabsichtigte gewerbliche Nutzung des Gebietes planungsrechtlich ermöglicht werden. Das Plangebiet unterliegt aufgrund der Vornutzung und der innerstädtischen Lage einer hohen Vorbelastung in Hinblick auf die Naturraumpotenziale. Der Bereich war größtenteils versiegelt und bebaut, Grünelemente in Form von Bäumen, Gehölzen und Ruderalfluren waren nur in einem sehr untergeordneten Maß vorhanden. Durch die vorliegende Planung kommt es zu keinen erheblich negativen Beeinträchtigun- gen der Schutzgüter. Zur Verringerung und Vermeidung der negativen Umweltfolgen sind im Bebauungsplan Festsetzungen zur Versickerung von Niederschlagswasser und zur Verwendung von was- serdurchlässigen Materialien zur Oberflächenbefestigung enthalten. Zudem wird eine Ein- Umweltbericht Seite 32 grünung der Randbereiche zum öffentlichen Raum hin sowie Fassadenbegrünungen fest- gesetzt. Im Rahmen der Eingriffsregelung wurde ermittelt, dass ein Ausgleich für den vorliegenden Bebauungsplan nicht notwendig ist. Der Dezernent VI: Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat
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Wissenschaftsstadt Darmstadt, den Stadtplanungsamt Dr. Ing. Kissel Ltd. Baudirektor Aufstellungsbeschluss: Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vom 28.05.2002, 30.09.2003 und 26.12.2004. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Änderun gen gem. § 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo“ am 21.06.2002, 14.08.2003 und 23. 12.2004 und in der „Südhessen Wo- che“ am 23.12.2004 . Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 06.08.2003. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Da rmstädter Echo“ und in der „Südhes- sen Woche am 14.08.2003 . Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, i n der Zeit vom 14.08.2003 bis ein- schließlich 14.09.2003 . Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 4 (1) BauGB in ei- nem Erörterungstermin am 12.09.2003 . Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom _ _. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädt er Echo“ am _ _. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans m it Begründung und den we- sentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 (2 ) BauGB im Technischen Stadt- haus, Block D, in der Zeit vom _ _ bis einschließlich _ _. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB in der Zeit vom _ _ bis einschließlich _ _ und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. § 2 (2) BauGB mit Schreiben vom _ _. Satzungsbeschluss: Dieser Bebauungsplan wurde mit der zugehörigen Begrün dung mit Umweltbericht und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. § 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am _ _. Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein. Ausgefertigt: Darmstadt, den _ _ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Der Dezernent Inkrafttreten: Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am . Darmstadt, den ___________ Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________ Der Dezernent Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. § 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am . Öffentliche Auslegung dieses Bebauungsplans mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom bis einschließlich . Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt g eändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S.132), zuletzt geä ndert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 25.11.2010 (GVBl. I 2010, S. 439) Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. I S. 233) Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt ge ändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. I S. 119) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzges etz (HAGBNatSchG) vom 29.12.2010 (GVBl. I Nr. 24 S. 629) Hess. Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 584) Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. I S. 262, 270), zulet zt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. I S. 72) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i. d. F. vom 26.09.2002 (BGBl. I 2002, S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.11.2010 (BGBl. I 2010, S. 1728) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000 Entwurf zum Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt Teilbereich Südwest – Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Januar 2011 I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I 2004, S. 2414) i.V.m. der Baunutzungs- verordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverord nung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Beba uungsplanes (§ 9 Abs. 7 BauGB) 2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Gewerbegebiet GE (§ 8 BauNVO) Zulässig sind gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO: - Gewerbebetriebe aller Art, - Lagerhäuser und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude. Zulässig sind nur Nutzungen mit untergeordnetem Publikumsverkehr. Nicht zulässig sind gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO: - Einzelhandelsbetriebe, - gewerbliche Parkplätze und Parkhäuser, - Lagerplätze als selbständige Anlagen, - Gewerbebetriebe sowie Nutzungen, die der gewerblich en sexuellen Betätigung bzw. Schaustellung dienen, - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhabe r und Betriebsleiter, - Anlagen für sportliche, kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, - Tankstellen, mit Ausnahme von Tankanlagen für betriebliche Zwecke, - Vergnügungsstätten. 3.3 Höhenbezugspunkt Höhenbezugspunkt für die Festsetzungen zur Höhe bau licher Anlagen ist jeweils die Oberkante des Sensfelderweges, in der Mitte der Auß enwand, die der Erschließungs- straße am nächsten liegt. 4. Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläc he (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 19 ff. BauNVO) Ermittlung der Fläche des Baugrundstückes (§ 19 Abs. 3 Satz 2 BauGB) Die private Grünfläche ist als Teil des Baugrundstü ckes als Grundlage bei der Ermittlung der zulässigen Grund- und Geschossfläche anzurechnen. 5. Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Abweichende Bauweise (§ 22 Abs. 4 BauNVO) Im Plangebiet sind Gebäude im Sinne der offenen Bau weise nach § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig; die Gebäudelänge kann jedoch 50 m überschreiten. 6. Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO) Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) 7. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) Garagen und Carports sowie überdachte Stellplätze s ind nur innerhalb der überbau baren Grundstücksflächen zulässig. Nicht überdachte Stellplätze sind auf dem gesamten Grundstück mit Ausnahme der als „Private Grünfläche“ festgesetzten Flächen zulässig . 8. Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 8.1 Öffentliche Straßenverkehrsfläche 8.2 Fuß- und Radweg 8.3 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Zweckbestimmung: Öffentliche Parkfläche 3. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO) 3.1 Grundflächenzahl (§ 19 BauNVO) 3.2 Höhe baulicher Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) 3.2.1 Maximale Gebäudehöhe Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist durch Planeinschrieb GHmax festgesetzt. Als maximal zulässige Gebäudehöhe gilt das Maß vom Höhenbezugspunkt bis zum höchsten Punkt des Gebäudes. 3.2.2 Technische Aufbauten Technische Aufbauten wie Antennen, Solaranlagen, Au fzüge, Lüftungsanlagen dürfen die festgesetzte maximal zulässige Gebäudehöhe um bis z u 3,00 m über steigen; sie dürfen maximal 30 % der Dachfläche umfassen. 9. Grünflächen und Anpflanzen von Bäumen, Sträucher n und sonstigen Bepflanzun- gen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und 25a BauGB) 9.1 Verkehrsbegleitender Grünstreifen als Bestandte il der Verkehrsfläche Die als „Verkehrsbegleitende Grünstreifen als Besta ndteil der Verkehrsfläche“ festgesetz- ten Flächen können bei Sicherstellung der Baumstand orte für Zuwege und Zufahrten u n- terbrochen werden. Die nicht für Zuwege, Zufahrten in Anspruch genommenen Flächen sind zu 100 % zu begrünen. 9.2 Straßenbäume Innerhalb des verkehrsbegleitenden Grünstreifens en tlang des Sensfelderweges sind entsprechend der Planfestsetzung „Amerikanische Eichen (Quercus rubra)“ zu pflanzen. Ausnahmsweise kann bei Überlagerung mit Ver- und En tsorgungsleitungen, Mast en, Straßenlampen bzw. Grundstückszufahrten von den fes tgesetzten Pflanzstandorten um maximal 5,00 m abgewichen werden. Tiefwurzelnde Bäume müssen einen Mindestabstand von 2,50 m zu Versorgungskabeln und -leitungen aufweisen. Bei Unterschreitung diese s Abstandes sind die Kabel bzw. Le i- tungen vor Wurzeleinwirkung zu sichern 9.3 Private Grünfläche Die als „Private Grünfläche“ festgesetzte Fläche is t bis auf notwendige Zuwege und Z u- fahrten zu 100 % gärtnerisch wie folgt anzulegen und zu unterhalten: − Die Fläche ist als Rasenfläche einzusäen und dauerh aft zu unterhalten. 20 % der Fl ä- che sind mit heimischen, standortgerechten Sträuche rn entsprechend den Artenem p- fehlungen zu pflanzen. Die Pflanzung ist in Gruppen von 3-6 Stück einer Art vorz u- nehmen. − Entlang des Sensfe lderweges sind entsprechend der Planfestsetzung „Am erikanische Eichen (Quercus rubra)“ mit einem Mindest-Stammumfa ng von 18 bis 20 cm zu pfla n- zen. Von den festgesetzten Pflanzstandorten kann um maxi mal 5,00 m abgewichen we r- den. − Die Bäume sind auf die nach der Stellplatzsatzung d er Wissenschaftsstadt Darm stadt nachzuweisenden Baumpflanzungen anzurechnen. 9.4 Fassadenbegrünungen Die Teilflächen der Außenfassaden, die zusammenhäng end mehr als 100 m² ungegli e- dert oder fenster- bzw. türlos sind, sind mit einer Kletterpflanze je angefangene 5 lfdm Außenwandfläche zu bepflanzen. 10. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwic klung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Nr. 14 BauGB) 10.1 Oberflächenbefestigung Befestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke und private Stellplätze sind, so weit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Bela nge nicht entgegen stehen, als tei l- versiegelte Flächen anzulegen. LKW- Stellplätze sowie sonstige Flächen, auf denen betri ebsbedingte Verschmutzungen auftreten, die die Grundwasserqualität beeinträchti gen könnten, sind mit einem wasser - undurchlässigen Belag zu versehen. 10.2 Niederschlagswasserversickerung Nicht als Brauchwasser genutztes Nieder schlagswasser ist, soweit wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen, a uf den Baugrundstücken zu vers i- ckern. Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist nur z ulässig, wenn Folgendes nachg e- wiesen wird: − Im Bereich der Versickerung liegt keine Auffüllung vor oder die Auffüllung ent spricht nachgewiesen der LAGA-Zuordnungsklasse Z0. − Durch die Versickerung werden keine Schadstoffe mobilisiert. − Durch die Versickerung erfolgt keine Beeinträchtigu ng einer erforderlichen Grundwas- sersanierung. 11. Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen z ur Vermeidung oder Minde rung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimm issionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) Bei Büro- und Aufenthaltsräumen sind Maßnahmen zum baulichen Schallschutz gemäß DIN 4109 durchzuführen. Grundlage für die Ermittlun g des Lärmpegelbereiches ist das jeweils aktuelle Lärmkataster der Stadt Darmstadt o der ein qualifizierter Einzelnachweis des maßgeblichen Außenlärmpegels (siehe Hinweis V Nr. 1). II. Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen Aufgrund § 81 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: 1. Werbeanlagen (§ 81 Abs. 1 HBO) Werbeanlagen sind nur für die am Ort Leistung erbri ngenden Betriebe zulässig. Freistehende Werbeanlagen z.B. in Form eines Pylone s sind bis zu einer Höhe von 15,00 m über dem Höhenbezugspunkt zulässig; dabei darf di e Werbefläche 15,00 m² nicht übersteigen. 2. Einfriedungen (§ 81 Abs. 1 HBO) Zulässig sind licht- und luftdurchlässige Einfriedu ngen wie z.B. Maschendraht- oder Sta b- gitterzäune bis zu einer Höhe von max. 2,10 m. Einfriedungen sind erst hinter den als „Private Grü nflächen“ festgesetzten Flächen zuläs- sig. III. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser Aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt: Zur Schonung des nat ürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zisternen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niedersch lagswasser dienen, das auf den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Ziste rnen muss mindestens 25 l/m² h o- rizontal projizierte unbegrünt e Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll als Brauchwasser (z.B. für Grünflächenbewässerung) genutzt werden. IV. Kennzeichnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB) 1. Altlasten Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurden Altla sten festgestellt, die z.T. saniert wurden. Die Aushubsanierung der tieferen schädlichen Bodenv eränderungen ist abgeschlossen. Die Freigabe zur Wiederverfüllung der Aushubgruben für den Teilbereich der ehemaligen Tri-Anlage, der sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet, ist erfolgt. Die angrenzenden Schadensflächen mit Gaswerksrestko ntaminationen wurden ebenfalls bereits durch Bodenaustausch saniert. Eine hier ver bleibende Bodenbelastung wurde durch Folie abgedeckt und gegen Oberflächenwasser gesichert. Ob eine Gefährdung über den Pfad Boden-Mensch von d er flächig, in unterschiedlichen Stärken, vorhandenen Auffüllung ausgeht, wird derze it untersucht und bewertet. Hieran schließt sich dann eine Sanierung an. Weiterhin wurde im Rahmen der Grundwasserüberwachun g eine Grundwasserverunrei- nigung festgestellt. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schäd liche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Regi erungspräsidium Darmstadt, Abtei- lung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbe- hörde) zu beteiligen. V. Hinweise und Empfehlungen 1. Lärmschutz Für die Festlegung der gemäß Festsetzung I Nr. 11 e rforderlichen Luftschalldämmung von Außenbauteilen gegenüber Außenlärm (passiver Sc hallschutz) entsprechend DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) sollen im Plangebiet die nachfolgenden Lärmpegelberei- che zu Grunde gelegt werden: Lärmpegelbereich nach DIN 4109 "Maßgeblicher Außen- lärmpegel" nach DIN 4109 Erforderliche resultierende Schalldämm-Maße R'w,res des Außenbauteils Unterrichtsräume und Ähnliches Büroräume und Ähnliches III 61 - 65 dB(A) 35 dB 30 dB II 56 - 60 dB(A) 30 dB 30 dB I Bis 55 dB(A) 30 dB - Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften können beim Bauaufsichtsamt der Wis- senschaftsstadt Darmstadt eingesehen werden. 2. Bodendenkmale Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder d er Unteren Denkmalschutzbehör- de unverzüglich anzuzeigen. 3. Wasserwirtschaft Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwa sserbewirtschaftungsplans Hess i- sches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi ge Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berück sichtigen sind. Im Ein zelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplans Hess isches Ried" mit Da tum vom 09. April 1999 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1 999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704) zu beachten. 4. Bodenveränderungen Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Bode n erfordern, ist auf sensorische Auf- fälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeit en des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränder ungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abte ilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu informieren. 5. Leitungsschutzmaßnahmen Tiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den te chnischen Richtlinien GW 125 e i- nen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungs leitungen aufweisen. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungslei tungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben. Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitung en sind mit dem Versorgungs- träger abzustimmen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Flur 14 Maßstab 1:1.000 Entwurf zum Bebauungsplan N 58.3 – Ehemaliges Eisenbahnausbesserungswerk Darmstadt Teilbereich Südwest – Mit Satzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2011/0010
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.01.2011
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00