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Personenstandsbeurkundungen bei Transpersonen

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 3123/2018 vom 30.10.2018

Stand: Am 04.12.2018 in der Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/I Vorlagen-Nummer 30.10.2018 3123/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender 04.12.2018 Personenstandsbeurkundungen bei Transpersonen Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10.2017 zur „dritten Option“ hat Auswirkungen auf das Personenstandsregister. In diesem Zusammenhang bittet die StadtAG LST um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen: 1. Wie ist der aktuelle Sachstand zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungs- gerichts beim Kölner Standesamt: Welche Maßnahmen oder Änderungen sind ge- plant? Das Bundeskabinett hat am 15.08.2018 den Entwurf zur Änderung des Personenstands- gesetzes beschlossen, wonach die Geschlechtsangaben „männlich“ und „weiblich“ im Ge- burtsregister gestrichen oder um „divers“ für intersexuelle Personen ersetzt werden kön- nen. Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können von den Standesbeamten beglaubigt werden. Der Entwurf wird im Bundesrat am 19.10.18 beraten und laut Auskunft aus dem Bundes- ministerium des Innern Mitte/Ende Dezember in Kraft treten. Das Standesamt Köln wird jedoch bereits vorab formlose Anträge der Beteiligten entgegen nehmen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Geburtsregister der betroffenen Personen entsprechend der rechtlichen Vorgaben fortgeführt. 2. Wurden bzw. werden die Formulare und Vordrucke im Sinne des Urteils vom Bun- desverfassungsgericht angepasst. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden die Formulare und Vordrucke der neuen Geset- zeslage entsprechend angepasst. 3. Gibt es im Standesamt Köln Leitlinien für die Eintragung von einem transge- schlechtlichen Elternteil in der Geburtsurkunde von Neugeborenen. Wie konkret se- hen diese Leitlinien aus? Das Standesamt handelt entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Eintra- gung von transgeschlechtlichen Elternteilen in der Geburtsurkunde von Neugeborenen sind die Vorschriften des Transsexuellengesetzes (TSG) zu beachten. 2 4. Welche Möglichkeiten stehen Paaren bei der Erstbeurkundung der Geburt eines Kindes zur Verfügung, wenn es sich bei einem biologischen Elternteil um eine Transperson handelt. Welche Eintragungen sind rechtlich für beide biologischen El- ternteile möglich? Die Entscheidung nach dem Transsexuellengesetz (TSG) bleibt in Bezug auf leibliche Kin- der gem. § 11 Abs. 1 TSG unberücksichtigt. Danach sind bei Kindern, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Geburt, Vornamen und Geschlecht der leiblichen Eltern so zu beurkunden, wie diese vor dem TSG-Beschluss gültig waren. 5. Wurden bzw. werden die Mitarbeitenden des Standesamtes im Umgang mit Trans- personen geschult? Der Umgang mit den betroffenen Personen wird stets freundlich, höflich und mit der gebo- tenen gegenseitigen Akzeptanz erfolgen. Alle Standesbeamte sind im Umgang mit den un- terschiedlichsten Bevölkerungsgruppen erfahren und geschult. gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf

  1. 04.12.2018

    Stadtarbeitsgemeinschaft Lesben, Schwule und Transgender

    TOP 1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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