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1945/2020

Parkstadt Süd: Bedarfsfeststellungsbeschluss für das Teilprojekt Sportpark Süd (Jean-Löring-Sportpark)

Beschlussvorlage Ausschuss 12.08.2020

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 03 Stellungnahme RPA zur Bedarfsprüfung

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Ansehen

Anlage 02 Bedarfsprüfung Kostenaufstellung

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Ansehen

Anlage 01 Bedarfsprüfung Erläuterung

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Ansehen

Anlage 05 Stellungnahme FD zur Stellungnahme RPA vom 200730

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Ansehen

Anlage 04 Gutachten CBH Inhousefähigkeit

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

9228 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/52/521 
 
Vorlagen-Nummer 
 1945/2020 
Freigabedatum 12.08.2020 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Parkstadt Süd: Bedarfsfeststellungsbeschluss für das Teilprojekt Sportpark Süd (Jean-Löring-
Sportpark) 
Beschlussorgan 
Sportausschuss Finanzausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Sportausschuss 
1. stellt den Bedarf für die Umstrukturierung des Jean-Löring-Sportparks fest. Die Kosten für die 
erforderlichen Projektsteuerungsleistungen im Rahmen der Bauleitplanung für das Teilprojekt 
Sportpark Süd (Jean-Löring-Sportpark) werden auf 330.000 € (netto, inklusive geschätzter 
Nebenkosten), 392.700 € (brutto) geschätzt; 
2. beschließt die Einbindung eines externen Projektsteuerers für das Projekt Umstrukturierung 
des Jean-Löring-Sportparks. 
 
Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung in der BV 2 am 31.08.2020 und dem Stadtent-
wicklungsausschuss am 03.09.2020. 
 
Daneben beschließt der Finanzausschuss die Freigabe investiver Auszahlungsermächtigungen im 
Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 392.700,- € im Teilfinanzplan 0801, Sportförderung /Unterhaltung 
von Sportstätten, Zeile 08, Auszahlungen für Baumaßnahmen, Finanzstelle 5201-0801-2-5213 (SpA 
Süd - Umbau Sportpark Süd). 
 
 
Alternative:  
Der Bedarfsfeststellungsbeschluss für die erforderlichen Projektsteuerungsleistungen im Rahmen der 
Umstrukturierung des Jean-Löring-Sportparks wird nicht beschlossen. 
 
 
Sportausschuss 27.08.2020 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.08.2020 
Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 
Finanzausschuss 07.09.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   392.700 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme        € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Historie und Stand des Verfahrens 
Im Zuge der Umsetzung des Gesamtprojektes Parkstadt Süd besteht ein Teilbereich aus der Neu-
strukturierung des Sportparks Süd (eine Umbenennung in „Jean-Löring-Sportpark“ erfolgte am 
20.01.2020 durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen). 
In der 44. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 erhielt die Verwaltung den 
Auftrag, im Rahmen der Neustrukturierung des Sportparks deutlich mehr Sporthallenflächen sowie 
einen weiteren vollwertigen Sportplatz als bislang vorhanden zu realisieren. 
Aufgrund der Größe des Planungsgebietes und der Komplexität der städtebaulichen Zielsetzungen, 
soll das Bebauungsplanverfahren im weiteren Verfahren in Form von Teilbebauungsplänen weiter 
bearbeitet werden und in den weiteren Bauleitplanungen sukzessive Planrechtschaffung für die Teil-
bereiche geschaffen werden. Das Verfahren wird aktuell mit dem Aufstellungsbeschluss für den Teil-
bebauungsplan Parkstadt Süd - Sportpark Süd eingeleitet. 
 
Weitere Vorgehensweise 
Parallel zum oben erläuterten Stand soll hierzu das weitere Verfahren für das Planungskonzept des

3 
Sportparkes als Grundlage für den Teilbebauungsplan angestoßen werden. 
Für den Sportpark soll ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt werden, um eine für den Standort 
und für die Zielsetzung der Entwicklung einer modernen Sportlandschaft bestmögliche Lösung zu 
entwickeln. 
Die Grundlage zur weiteren und abschließenden Planrechtschaffung liegt in den folgenden 
Aufgaben und deren Gesamtkoordination: 
- Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Erstellung einer Bedarfspla-
nung (Definition der Anforderungen an das Vorhaben in Abstimmung mit allen internen 
und externen Beteiligten, ggfls. durch die Durchführung von Workshops). 
- Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Durchführung des geforder-
ten Qualifizierungsverfahrens.  
- Ggfls. eine zu betreuende Überarbeitung und Präzisierung des städtebaulichen Planungs-
konzeptes im Verlauf der weiteren Bauleitplanung. Es soll geprüft werden, ob bzw. wie pa-
rallel zur Schaffung des Planrechts bereits mit der weiteren planerischen Ausarbeitung 
(d.h. Genehmigungs- und Ausführungsplanung) begonnen werden kann. 
Eine Sicherstellung der inhaltlichen Schnittstellen zum Gesamtprojekt Parkstadt Süd ist bei allen 
Phasen der Bearbeitung zu gewährleisten. 
 
Zielsetzung 
Ziel ist es, den Sportpark Süd in eine zukunftsfähige Sportlandschaft zu verwandeln, die den jetzigen 
und zukünftigen Ansprüchen der Vereine, des Schulsports und der wachsenden Wohn-Bevölkerung 
Rechnung trägt. 
Gemäß der Teilprojektstruktur liegt die Verantwortlichkeit zur Umsetzung des Teilprojekts im Dezer-
nat IV Bildung, Jugend und Sport. 
Im Rahmen des Teilprojekts gilt es, eine schnelle und den Qualitätsanforderungen genügende  
Restrukturierung bzw. Neuerrichtung des Jean-Löring-Sportparks zu erzielen. Vorgesehen ist die 
Planung von Sportfeldern, einer 6-fach-Sporthalle sowie von funktionsergänzenden Infrastrukturen 
(auch in Abstimmung mit den angrenzenden Einrichtungen des S.C. Fortuna Köln). Die Realisierung 
soll bei laufendem Betrieb der bestehenden Sporthalle erfolgen. Dies erhöht die Komplexität der Pla-
nungsaufgabe. Die bestehende Sporthalle wird nach Errichtung der neuen Sporthalle abgerissen. 
Grundlage der Umsetzung ist ein städtebauliches-freiraumplanerisches Konzept, welches im Rahmen 
eines Qualifizierungsverfahrens determiniert werden soll. 
 
Es wird beabsichtigt, die „Moderne Stadt“ als externen Partner für das Projektmanagement der an-
stehenden Aufgaben zu beauftragen, da kurz bis mittelfristig kein zusätzliches, qualifiziertes Personal 
akquiriert werden kann. 
 
Zur Bearbeitung der delegierbaren Aufgaben im Projektmanagement soll hierfür ein externer Projekt-
steuerer beauftragt werden. 
Durch die Unterstützung eines Dienstleisters soll u.a. ein Schnittstellenmanagement zum übergeord-
neten Großprojekt Parkstadt Süd in Abstimmung mit dem Fachamt eingerichtet und gesteuert wer-
den. Eine reibungslose Umsetzung des Teilprojektes im Rahmen des übergeordneten Gesamt-
Projektes soll hierdurch gewährleistet werden. Der externe Partner soll wichtige Bausteine wie die 
Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens und die Durchführung von Vergabeverfahren, die für 
das Gelingen des Projekts von hoher Bedeutung sind, in angemessener Form steuern. 
 
Kosten u. Folgekosten 
Die Kosten der Leistungen zum Projektmanagement Jean-Löring-Sportpark werden auf  
ca. 330.000 € (netto inklusive geschätzter Nebenkosten), 392.700 € (brutto) geschätzt. Detaillierte 
Angaben zur Kostenschätzung werden beigefügt. Das Leistungsverzeichnis umfasst keine optionalen 
Kosten.

4 
 
Im Haushaltsplan 2020/2021, Teilfinanzplan 0801 - Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, 
Teilfinanzplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaßnahmen, sind im Haushaltsjahr 2020 bei der Fi-
nanzstelle 5201-0801-2-5197 (Neubau Sporthalle Süd) Mittel in Höhe von 500.000 € veranschlagt. 
Für die Bedarfsfeststellung für das Teilprojekt Sportpark Süd (Jean-Löring-Sportpark) können von 
dort investive Finanzmittel in Höhe von 392.700 € herangezogen werden. Die Mittel werden in ent-
sprechender Höhe zur Finanzstelle 5201-0801-2-5213 (Umbau Sportpark Süd), umgeschichtet.  
 
Folgekosten der Vergabe der Leistungen zum Projektmanagement Jean-Löring-Sportpark ergeben 
sich aus den durchzuführenden Leistungen des externen Dienstleisters. Vorgesehen ist die Durchfüh-
rung von Vergabeverfahren für folgende Leistungen: 
 
a. Bedarfsplanung + Verfahrensmanagement des Qualifizierungsverfahrens 
b. Planungsleistungen zur Qualifizierung und späteren Realisierung mit städtebaulichen, hoch-
baulich-architektonischen und freiraumplanerischen Bestandteilen im Rahmen eines VgV-
Vergabeverfahrens 
Da die Inhalte und Vorgaben zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Kostenermittlungen 
der vorgenannten Vergaben erst mit dem Projektfortschritt definierbar sind, werden für die einzelnen 
Vergaben separate Bedarfsprüfungen inkl. Kostenermittlung zu gegebenem Zeitpunkt durchgeführt 
werden.  
Weiterhin ergeben sich im weiteren Verlauf des Projektvorhabens Investitionskosten zur Realisierung 
der Planung. Die Kosten sind abhängig von den Inhalten der zu qualifizierenden Planung und von den 
politischen Beschlüssen. Eine entsprechende Bedarfsprüfung inkl. Kostenermittlung wird zu gegebe-
nem Zeitpunkt durchgeführt werden.  
 
Anlagen 
Anlage 01 - Bedarfsprüfung Erläuterung 
Anlage 02 - Bedarfsprüfung Kostenaufstellung 
Anlage 03 - Stellungnahme RPA zur Bedarfsprüfung  
Anlage 04 – Gutachten CBH Inhousefähigkeit 
Anlage 05 – Stellungnahme der Fachdienststelle zur Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes 
vom 30.07.2020

Anlage 03 Stellungnahme RPA zur Bedarfsprüfung

3331 Zeichen

/ 2 
14  30.07.2020 
143  Herr Hartung 
 22969 
52 
Projektsteuerungsleistung zur Bauleitplanung des Jean-Löring-Sportparks als Teilpro- 
jekt im Rahmens des Gesamtprojektes PARKSTADT SÜD 
Eingereichte Kosten: 330.000,-EUR (netto), RPA-Nr. BD 2020/0913 
Hier: Stellungnahme zur Bedarfsprüfung durch 52/521 vom 21.07.2020 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
auf Grundlage der am 21.07.2020 zur Verfügung gestellten Unterlagen wurde der Bedarf zur 
externen Vergabe der Projektsteuerungsleistung für das Bauleitverfahren des Teilprojektes 
„Jean-Löring-Sportpark“ im Rahmen des Gesamtprojektes PARKSTADT SÜD mit folgendem 
Ergebnis geprüft: 
Grundsätzlich bestehen gegen die Aufgabenübertragung an einen Dritten keine Einwände. 
Es ist vorgesehen, einen Bedarfsfeststellungsbeschluss am 27.08.2020 durch den Sportaus- 
schuss zu erwirken. 
Der Bedarf zur externen Vergabe wird damit begründet, dass -52-, Sportamt, nicht über die 
personellen Ressourcen verfügt, um ein Projekt in dieser Größenordnung kompetent zu be- 
gleiten. 
Nach Rücksprache mit der Fachdienstelle ist geplant, die Leistung in einer sogenannten „In- 
house-Vergabe“ an die Stadtentwicklungsgesellschaft „moderne Stadt GmbH“, im Folgenden 
Projektsteuerer genannt, zu beauftragen. Die Anteile des genannten Projektsteuerers sind zu 
49% bei der Stadt Köln und zu 51% der Stadtwerke GmbH, welche wiederum zu 100% im 
Anteil der Stadt Köln sind. Die vergaberechtliche Prüfung durch einen externen Juristen und 
-30-, Rechts- und Versicherungsamt, hierzu wurde bereits in einem parallel laufenden Ver- 
fahren durch -61-, Stadtplanungsamt, im Rahmen des Gesamtprojektes PARKSTADT SÜD 
vorgenommen. Hierbei wurde festgestellt, dass der vorgesehene externe Projektsteuerer 
ohne ein vorgeschaltetes Vergabeverfahren beauftragt werden kann. Hierdurch wird vor al- 
lem ein zeitlicher Gewinn erwartet. Der vorgesehene Auftragnehmer hat laut Auskunft der 
Fachdienststelle bereits zugesichert, genügend personelle Ressourcen für die kommenden 
Aufgaben verfügbar zu haben. 
Es wird von einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten ausgegangen. Die Annahme der Zeitan- 
sätze in diesem Zeitraum in Höhe von insgesamt 420 Arbeitstagen zu 750 EUR ist nicht 
nachvollziehbar dokumentiert. Laut Auskunft der Fachdienststelle stammt das vorgelegte 
Leistungsbild einschließlich der zeitlichen Einschätzung vom vorgesehenen Auftragnehmer. 
Grundsätzlich sollte die zu erbringende Leistung vom Auftraggeber beschrieben und vorge- 
geben werden. Im Rahmen der Beauftragung wird empfohlen, sich bei den Leistungsbildern 
und der Honorierung nach Möglichkeit an der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern 
der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) Schriftreihe, Heft 9 (Projektma- 
nagementleistung in der Bau- und Immobilienwirtschaft), sowie Heft 19 (Ergänzende Leis- 
tungsbilder im Projektmanagement für die Bau- und Immobilienwirtschaft) zu orientieren.

- 2 - 
Da sowohl -52- als auch -61- vorhaben, die „moderne Stadt GmbH“ im Rahmen der Ge- 
samtmaßnahme für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche zu beauftragen, sollte sichergestellt 
werden, dass Schnittstellen definiert sind und Leistungen nicht doppelt erbracht bzw. abge- 
rechnet werden. 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. Hans Jochen Hemsing     ausgefertigt: Alexander Ha rtung 
(Leiter des Rechnungsprüfungsamtes)

Anlage 02 Bedarfsprüfung Kostenaufstellung

2682 Zeichen

PARKSTADT SÜD - TEILPROJEKT JEAN-LÖRING-SPORTPARK
Projektmanagement als Dienstleistung
Kalkulation der Leistungen
Annahmen der Kalkulation 
Vertragslaufzeit 36 Monate
mittlerer Tagessatz der Bearbeitenden… 750 €/AT
… da mit dem konkreten Bieter zu definieren ist, wer was bearbeitet
Leistungsbaustein Aufwand (AT) Kosten
750
I Projektmanagement als Dienstleistung
0 Gesamtkoordination Planung JLS 350 262.500,00 €
0.1 Projektgruppe Jean-Löring-Sportpark
Ablauf- und Terminmanagement, Teilnahme, Vor- und Nachbereitung 
inkl. Dokumentation der Sitzungen  
0.2 Projektorganisation
Erstellung u. Pflege einer Projektbeteiligtenliste, eines Organigramms 
unter Benennung der Verantwortlichkeiten, Erstellung eines 
Organisationshandbuchs zur Projektdurchführung
0.3 Kosten- und Terminmanagement
Erstellung eines Zeit-Maßnahmenplans u. Durchführung eines 
fortlaufenden Termincontrollings sowie Management der 
Kostenplanung und des Kostencontrollings inkl. Fortschreibung
0.4 Vertragsmanagement
Aufbau und Pflege eines Vertragsmanagements
0.5 Dokumentation
Erstellung von regelmäßigen Projektstatusberichten zur Dokumentation 
des Projektverlaufs und zur Vorlage in Gremien
0.6 Schnittstellenmanagement Gesamtprojekt
Durchführung eines Schnittstellenmamanagements unter 
fortlaufendem Zielabgleich mit dem Gesamtprojekt Parkstadt Süd

0.7 Beratung Vergabeverfahren
Unterstützung bei strategischer Herangehensweise an 
Vergabeverfahren in dem speziellen Planungsvorhaben
1 Begleitung der planerischen Qualifizierung 70 52.500,00 €
1.1 Bedarfsplanung / Anforderungen an das Vorhaben
Mitwirken bei der Bedarfsplanung durch Dritte u. der Definition der 
Anforderungen an das Vorhaben in Abstimmung mit 
verwaltungsinternen und externen Beteiligten, Teilnahme an 
Abstimmungsterminenu. Workshops
1.2 VgV-Verfahren mit vorgeschaltetem Planungswettbewerb (Annahme: Mehrfachbeauftragung)
Vorbereitung u. Durchführung eines VgV-Verfahrens zur Vergabe der 
städtebaulichen Qualifizierung und hochbaulich-architektonischen und 
freiraumplanerischen Planungen (exkl. des Verfahrensmanagements 
des städtebaulichenQualifizierungsverfahrens)
Vorbereitung u. Durchführung eines Vergabeverfahrens für die 
Bedarfsplanung und das Verfahrensmanagement des städtebaulichen 
Qualifizierungsverfahrens
Mitwirkung bei vorbereitenden Maßnahmen des städtebaulichen 
Qualifizierungsverfahrens (z.B. Zuarbeit Aufgabenstellung)
1.3 Ausarbeitung des planerischen Konzepts
Mitwirkung bei der Überarbeitung u. Präzisierung des städtebaulichen 
Planungskonzeptes im Verlauf der Bauleitplanung, Sicherstellung der 
inhaltlichen Schnittstelle zum Gesmatprojekt Parkstadt Süd
SUMME (netto) 315.000,00 €
zzgl. Nebenkosten

Anlage 01 Bedarfsprüfung Erläuterung

6400 Zeichen

Teilprojekt: Jean‐Löring‐Sportpark (PARKSTADT SÜD) 
 
Projektmanagementleistungen Planung Jean‐Löring‐Sportpark 
 
Erläuterung zur Bedarfsprüfung 
Planungsvorhaben 
Das Projekt Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der kommenden Jahre. Ziele 
sind u.a. die Weiterentwicklung der städtischen Gestalt im Kölner Süden durch Vollendung des 
inneren Grüngürtels bis an den Rhein, die Schaffung von zusätzlichem Wohn‐ und Arbeitsraum und 
die Weiterentwicklung der für Sportzwecke genutzten Flächen im zukünftigen Jean‐Löring‐Sportpark.  
Planungsstand 
Mit der erfolgreichen Durchführung intensiver Planungsverfahren, zunächst dem sog. Kooperativen 
Verfahren und anschließend städtebaulich vertiefend mit der sog. Integrierten Planung, konnte eine 
Planungsbasis geschaffen werden, um nachfolgend in die weiteren Phasen der städtebaulichen 
Qualifizierung und die verbindliche Bauleitplanung einzusteigen. 
Planungsziel und ‐inhalte 
Der Jean‐Löring‐Sportpark ist dabei ein Teilprojekt im Gesamtprojekt Parkstadt Süd. Gemäß der 
Teilprojektstruktur liegt die Verantwortlichkeit zur Umsetzung des Teilprojekts im Dezernat IV 
Bildung, Jugend und Sport, hier Amt 52, Sportamt. Ziel des Teilprojekts ist eine qualitativ hohe, 
kostengünstige und möglichst schnelle Restrukturierung bzw. Neuerrichtung des Jean‐Löring‐
Sportparks
. Vorgesehen ist die Realisierung von Sportfeldern, einer 6‐fach‐Sporthalle sowie den 
funktionsergänzenden Infrastrukturen (auch in Abstimmung mit den angrenzenden Einrichtungen 
des S.C. Fortuna Köln). Die Realisierung soll bei laufendem Betrieb der bestehenden Sporthalle 
erfolgen. Dies erhöht die Komplexität der Planungsaufgabe. Die bestehende Sporthalle wird nach 
Errichtung der neuen Sporthalle abgebrochen. Grundlage der Umsetzung ist ein städtebauliches‐
freiraumplanerisches Konzept, welches – entsprechend den Vorgaben des Dezernat VI – im Rahmen 
eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens determiniert werden soll. 
Aufgrund der bestehenden Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Sporthalle fließen jährlich für 
die Instandhaltung und ‐setzung erhebliche Finanzmittel in das Bestandsgebäude, um den 
notwendigen Betrieb aufrechtzuerhalten. Weiterhin ist die Qualifizierung der Sportfelder 
erforderlich, um den Anforderungen an den Leistungs‐ und Breitensport gerecht zu werden. Aus 
diesen Gründen besteht ein dringendes Handlungserfordernis zur Beschleunigung des 
Planungsprozesses, um eine Realisierung der neuen und qualitativ höherwertigen Sporthalle sowie 
der ergänzenden Sportinfrastruktur am Standort zu erzielen. 
Weiterhin ist der Jean‐Löring‐Sportpark wesentlicher Baustein zur Stärkung des Sportangebots der 
Stadt Köln und dient maßgeblich der Realisierung der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen 
Integrierten Planung der Planungsvision Parkstadt Süd. Mit der Umsetzung werden durch das größte 
Stadtentwicklungsprojekt der Stadt Köln wohnungspolitische, städtebauliche und wirtschaftliche 
Ziele erreicht und die Stadt Köln in ihrer Wahrnehmung als nachhaltige Stadt gestärkt.

Anstehende Aufgabenstellungen 
Die maßgeblichen anstehenden Schritte zur Vorbereitung dieses Ziels ist eine sorgfältige 
Bedarfsplanung, die Durchführung eines Verfahrens zur städtebaulichen Qualifizierung und die 
Auswahl eines geeigneten Planers für das Vorhaben. Nach Abschluss des städtebaulichen 
Qualifizierungsverfahrens ist zu prüfen, wie bzw. ob parallel zur notwendigen Schaffung des 
Planungsrechtes bereits mit der weiteren planerischen Ausarbeitung in Vorbereitung der Umsetzung 
(d.h. Genehmigungs‐ und Ausführungsplanung) begonnen wird. 
Erfordernis der externen Vergabe 
Es wird beabsichtigt, einen externen Partner für das Projektmanagement der anstehenden Aufgaben 
zu beauftragen. 
Das Erfordernis begründet sich darin, dass die vorhandenen Kompetenzen in der zuständigen 
Dienststelle in den zu bewältigenden Aufgaben die sich in der Bearbeitung eines Großprojektes 
ergeben, zu unterstützen sind. 
Zur Bearbeitung der delegierbaren Aufgaben im Projektmanagement soll hierfür ein externer 
Projektsteurer beauftragt werden.  
Die Unterstützung zur weiteren Planung des Jean‐Löring‐Sportparks durch einen Dienstleister soll 
u.a. ein Schnittstellenmanagments zum übergeordneten Großprojekt Parkstadt Süd in Abstimmung 
mit dem Fachamt lenken und steuern, um eine reibungslose Umsetzung des Teilprojektes im Rahmen 
des übergeordneten Gesamt‐Projektes zu unterstützen. Der externe Partner soll wichtige Bausteine, 
wie die Durchführung eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens und die Durchführung von 
Vergabeverfahren, die für das Gelingen des Projekts von hoher Bedeutung sind, in angemessener 
Form steuern.  
Kosten u. Folgekosten 
Die Vergabe der Leistungen zum Projektmanagement Jean‐Löring‐Sportpark werden auf ca.  
315.000 € zzgl. Nebenkosten geschätzt. Detaillierte Angaben zur Kostenschätzung werden beigefügt. 
Das Leistungsverzeichnis sieht keine optionalen Kosten vor. 
Folgekosten der Vergabe der Leistungen zum Projektmanagement Jean‐Löring‐Sportpark ergeben 
sich aus den durchzuführenden Leistungen des externen Dienstleisters. Vorgesehen ist die 
Durchführung von Vergabeverfahren für folgende Leistungen: 
a. Bedarfsplanung + Verfahrensmanagement des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens 
b. Planungsleistungen zur städtebaulichen Qualifizierung und späteren Realisierung mit 
städtebaulichen, hochbaulich‐architektonischen und freiraumplanerischen Bestandteilen im 
Rahmen eines VgV‐Vergabeverfahrens 
Da die Inhalte und Vorgaben der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und 
Kostenermittlungen der vorgenannten Vergabe erst mit dem Projektfortschritt definierbar sind, 
werden für die einzelnen Vergaben separate Bedarfsprüfungen inkl. Kostenermittlung zu 
gegebenem Zeitpunkt durchgeführt werden.  
Weiterhin ergeben sich im angestrebten und planmäßigen Verlauf der Projektvorhabens 
Investitionskosten zur Realisierung der Planung. Die Kosten sind abhängig von den Inhalten der zu 
qualifizierenden Planung und von politischen Beschlüssen. Eine entsprechende Bedarfsprüfung inkl. 
Kostenermittlung wird zu gegebenem Zeitpunkt durchgeführt werden.

Sonstige Auswirkungen 
Bei Beschaffung der Leistungen zum Projektmanagement Jean‐Löring‐Sportpark sind keine sonstigen 
Auswirkungen absehbar. Die Leistungen werden vollständig durch den Dienstleister in dessen 
Räumlichkeiten erbracht.

Anlage 05 Stellungnahme FD zur Stellungnahme RPA vom 200730

1250 Zeichen

52 06.08.2020 
521 Frau Altmeyer 
 31729 
 
200806_JLSP_Beschluss-
vorlage_zu Stn RPA.docx 
Betreff:   
Parkstadt Süd – Teilprojekt Jean-Löring-Sportpark 
Beschlussvorlage 1945/2020 
 
Stellungnahme der Fachdienststelle zur Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 
30.07.2020 zur Bedarfsprüfung von Projektsteuerungsleistungen zur Bauleitplanung  
 
Die in der Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes erwähnte Grundsätzlichkeit der Er-
stellung des Leistungskataloges durch den Auftraggeber zur Vergabe von Leistungen an  
externe Dienstleister ist dem Sportamt bekannt. 
Die vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Informationen im Rahmen der Bedarfsprüfung 
beziehen sich auf das dem Sportamt vorliegende Angebot. 
Das Angebot wurde seitens der Fachdienststelle überschlägig geprüft.  
Auf Grund der Größe und der Komplexität des Vorhabens innerhalb der Gesamtmaßnahme 
sind ämterübergreifend mit dem Stadtplanungsamt die Schnittstellen abzustimmen und fest-
zuschreiben. Das umfassende Leistungsbild befindet sich bei der Fachdienststelle gemäß 
der Vorgabe des Rechnungsprüfungsamtes auf der Grundlage der AHO Nr. 9 und  
Nr. 19 (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die  
Honorarordnung e.V.) in der Erstellung.

Anlage 04 Gutachten CBH Inhousefähigkeit

16982 Zeichen

RECHTSGUTACHTEN

zu der Frage, ob
die Moderne Stadt GmbH von der Stadt Köln
direkt und ohne Durchführung eines
Vergabeverfahrens
mit Dienstleistungen des Projektmanagements
im Zusammenhang mit einer
Quartiersentwicklung beauftragt werden darf,

erstattet im Auftrag

der Moderne Stadt,
Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues
und der Gemeindeentwicklung mbH,
Brückenstraße17, 50667 Köln,

durch:

Rechtsanwalt Professor Dr. Stefan Hertwig
Fachanwalt für Vergaberecht
CBH Rechtsanwälte,
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB,
Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln.

INHALTSVERZEICHNIS

Sachverhal..auua eu un 2
Fragestellung............uuu..2222000n44000000nnnn0nnnnnnnnnnnnnnnnsnannnnn 2
Rechtslage.......unnunusuesnunnnnonennnnnennannennensnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnn 2
1. Öffentlicher Auftrag ....uueaeaaeannneneenenenneenennennnnn 2
2. Vertragliche Zusammenarbeit zur Erfüllung

gemeinsamer öffentlicher Aufgaben? ............. „3

a) Moderne Stadt als „öffentliche Auftraggeberin“ 3
b) Gemeinsame Wahrnehmung einer öffentlichen

Aufgabe? ..............2u0es0nneennennnnnenennnnneennnnnenn 4
c) Zwischenergebnis:..-..sssseresn 4
Vertikales Inhouse-Geschäft?...............- u 4
a) Kontrolle der Stadt Köln über die Moderne Stadt
GmbH... 5

b) Tätigkeit der Moderne Stadt für die Stadt Köln.6

c) Keine private Beteiligung an der Moderne Stadt
GMDH.....unnnnensesssensnennnenneennennnneennennnen nennen 8

Sachverhalt

Die Stadt Köln möchte die Moderne Stadt GmbH mit Leistungen des
Projektmanagements im Zusammenhang mit der Entwicklung des Quartiers
„Parkstadt - Süd“ in Köln beauftragen.

Die Moderne Stadt GmbH steht zu 49% im unmittelbaren Anteilseigentum der
Stadt Köln. 51 % der Gesellschaftsanteile an der Moderne Stadt GmbH werden
von der Stadtwerke Köln GmbH gehalten, die wiederum zu 100% im
Anteilseigentum der Stadt Köln steht.

Die geplanten Beauftragungen überschreiten mit ihren Auftragswerten die
Schwellenwerte des Europäischen Vergaberechts.

Fragestellung

Darf die Stadt Köln die Moderne Stadt GmbH direkt und ohne Durchführung eines
Vergabeverfahrens mit Leistungen des Projektmanagements im Rahmen der
Entwicklung des Quartiers „Parkstadt-Süd“ beauftragen?

Rechtslage

Da der vermutliche Auftragswert des Dienstleistungsauftrages die Schwellenwerte
des Europäischen Vergaberechts überschreitet, ist die Rechtslage anhand des
Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu

beurteilen.

Eine direkte Beauftragung der Moderne Stadt durch die Stadt Köln käme danach
in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines vertikalen „Inhouse-Geschäftes“ im
Verhältnis zwischen der Stadt Köln als Anteilseignerin und der Moderne Stadt
GmbH gegeben wären. Außerdem könnte eine vertragliche Zusammenarbeit zur
Erfüllung gemeinsamer öffentlicher Aufgaben (8 108 Abs. 6 GWB) eine direkte
Vergabe rechtfertigen. Andere Privilegierungstatbestände, die ein Absehen von
der Anwendung des Europäischen Vergaberechts rechtfertigen würden — etwa:
Konzernprivilegien von Sektorenauftraggebern (88 138 f GWB), - sind vorliegend
nicht ersichtlich.

Öffentlicher Auftrag

Die Frage nach der Anwendbarkeit des Europäischen Vergaberechts stellt sich
nur, wenn zwischen der Stadt Köln und der Moderne Stadt GmbH ein „öffentlicher
Auftrag‘ i. S. v. 8 103 GWB in Rede steht. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche
Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die

a)

Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von
Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Die Stadt Köln ist als Gebietskörperschaft immer eine „öffentliche Auftraggeberin“
im Sinne von & 99 Nr. 1 GWB. Sie will im vorliegenden Fall die Moderne Stadt
GmbH als Unternehmen mit Leistungen des Projektmanagements im Rahmen der
Entwicklung eines Stadtquartiers beauftragen. Es steht mithin ein öffentlicher
Auftrag in der Form eines „Dienstleistungsauftrags“ i. S. v. 8 103 Abs. 4 GWB in
Rede.

Vertragliche Zusammenarbeit zur Erfüllung gemeinsamer öffentlicher

Aufgaben?

8 108 Abs. 6 GWB erlaubt ein Absehen von einem Vergabeverfahren, wenn zwei
öffentliche Auftraggeber zur Erfüllung ihnen beiden obliegender öffentlichen
Aufgabe auf vertraglicher Basis zusammenarbeiten. Die Vorschrift setzt dabei
voraus, dass beide Vertragsparteien kraft Gesetzes oder kraft eines anderen
hoheitlichen Aktes jeweils „öffentliche Aufgaben“ zu erbringen haben, die sie
gemeinsam im Rahmen eines kooperativen Konzeptes erfüllen wollen. Es reicht
danach nicht aus, dass nur einem der beiden beteiligten Vertragspartner eine
öffentliche Aufgabe obliegt, deren Erfüllung er mit dem Vertrag auf den anderen
Vertragspartner übertragen will (vgl. VK Münster, Beschl. V. 22.07.2011 - VK
7/11). Die Vorschrift ist damit nicht anwendbar, wenn einer der beiden
Vertragspartner lediglich als Auftragnehmer des anderen handelt, ohne
gleichzeitig eine eigene, ihm originär obliegende Aufgabe wahrzunehmen (so auch
bereits EuGH, Urt. v. 13.06.2013, Az.: C-3 — Piepenbrock -, Rn. 39).

Moderne Stadt als „öffentliche Auftraggeberin“

Um diesen Privilegierungstatbestand zu erfüllen, müsste es sich zunächst sowohl
bei der Stadt Köln wie bei der Moderne Stadt GmbH jeweils um „öffentliche

Auftraggeberinnen“ handeln.

Im Hinblick auf die Stadt Köln wurde dies bereits bejaht. Fraglich ist jedoch, ob
auch die Moderne Stadt GmbH eine öffentliche Auftraggeberin darstellt. Bei dieser
könnte es sich allenfalls gemäß 8 99 Nr. 2 GWB um eine öffentliche Auftraggeberin
handeln. Dazu gehören

andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten

Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im

Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art
zu erfüllen, sofern
a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln
oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise
finanziert werden,

b)

e)

b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder
3 unterliegt oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur
Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch
Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind;

dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen
juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts
einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende
Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt
oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung
oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat,

Nach dieser Vorschrift liegt mithin ein „öffentlicher Auftraggeber“ vor, wenn eine
juristische Person des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet
wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen
und diese juristische Person von einer Gebietskörperschaft (= Auftraggeberin gem.
8 99 Nr. 1 GWB) überwiegend geleitet oder finanziert wird.

Die unter Umständen schwierig zu beurteilende Frage, ob es sich auch bei der
Moderne Stadt GmbH um eine öffentliche Auftraggeberin handelt, könnte
dahinstehen, wenn schon gar keine gemeinsame Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben vorläge, sondern die Moderne Stadt GmbH als bloße Auftragnehmerin
der Stadt Köln handeln würde. Diesem Punkt soll deshalb im Folgenden zunächst

nachgegangen werden.

Gemeinsame Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe?

Vorliegend gehört die Entwicklung eines Stadtquartiers in Köln unzweifelhaft zu
den öffentlichen Aufgaben der Stadt Köln. Der Moderne Stadt GmbH wurde
demgegenüber weder durch Gesetz noch durch einen anderen Hoheitsakt diese
öffentliche Aufgabe übertragen. Wenn die Moderne Stadt in diesem
Zusammenhang Dienstleistungen des Projektmanagements erbringt, dann
handelt sie insoweit nicht in Wahrnehmung einer ihr selbst obliegenden
öffentlichen Aufgabe, sondern als Auftragnehmerin der Stadt Köln.

Zwischenergebnis:

Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des $8 108 Abs. 6 GWB sind
mithin nicht erfüllt.

Vertikales Inhouse-Geschäft?

Eine vergaberechtsfreie Beauftragung der Moderne Stadt GmbH durch die Stadt
Köln könnte aber nach den Grundsätzen einer „Inhouse-Vergabe“ zulässig sein.

a)

Das Europäische Vergaberecht ist nämlich auch nicht anwendbar auf die Vergabe
von Öffentlichen Aufträgen die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des
8 99 Nummer 1 bis 3 GWB an eine juristische Person des öffentlichen oder

privaten Rechts vergeben werden, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle

wie über seine eigenen Dienststellen ausübt,

2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von
Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer
anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und

3. an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit
Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und
Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche
Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die
kontrollierte juristische Person vermitteln.

Dass es sich bei der Stadt Köln um eine „öffentliche Auftraggeberin“ handelt, wurde
oben bereits festgestellt. Diese kann öffentliche Aufträge vergaberechtsfrei an eine
juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts erteilen, wenn drei
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

- Kontrolle der Stadt Köln über die Moderne Stadt GmbH
- Tätigkeit der Moderne Stadt GmbH für die Stadt Köln und
- keine private Beteiligung an der Moderne Stadt GmbH.

Kontrolle der Stadt Köln über die Moderne Stadt GmbH

Die Gesellschaftsanteile an der Moderne Stadt GmbH stehen zu 49 % im
unmittelbaren Anteilseigentum der Stadt Köln. Mit diesen Anteilen könnte die Stadt
Köln noch keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die
wesentlichen Entscheidungen der Moderne Stadt GmbH ausüben.

Gemäß $& 108 Abs. 2 Satz 2 GWB kann die relevante Kontrolle aber auch durch
eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen
Auftraggeber, hier: der Stadt Köln, auf gleiche Weise kontrolliert wird. Diese
„andere juristische Person“ wäre vorliegend die Stadtwerke Köln GmbH, die die
verbleibenden 51 % an der Moderne Stadt GmbH hält. Die Stadtwerke Köln GmbH
steht zu 100 % im Anteilseigentum der Stadt Köln. Die Geschäftsführung einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt in vollem Umfang dem
Weisungsrecht ihrer Gesellschafter (vgl. 8 37 GmbHG). Damit kann die Stadt Köln
einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die

b)

wesentlichen Entscheidungen der Stadtwerke Köln GmbH ausüben und auf diese
Weise mittelbar auch die Moderne Stadt GmbH in vollem Umfange kontrollieren.

Bei der Moderne Stadt GmbH handelt es sich mithin um eine von der Stadt Köln
kontrollierte juristische Person i. S. v. & 108 Abs. 3 Satz 1 GWB.

Tätigkeit der Moderne Stadt GmbH für die Stadt Köln

Der Europäische Gerichtshof hatte für die Zulässigkeit einer Inhouse- Vergabe
ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens in ständiger Rechtsprechung
verlangt, dass die auftragnehmende juristische Person ihre Tätigkeit „im
Wesentlichen“ für die Gebietskörperschaft verrichten müsse, die ihre Anteile
innehabe (vgl. Urteil vom 18.11.1999, Rs. C-107/98 — Teckal -, Rn. 49-51, seither
ständige Rechtsprechung).

Dieses Tatbestandsmerkmal hat der Europäische Gesetzgeber in der
Vergaberichtlinie 2014/24/EU modifiziert. In Art. 12 dieser Richtlinie heißt es
nunmehr im Abs. 1 lit. b), dass

„mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Personen der

Ausführung von Aufgaben dienen (müssen, d. Unterz.), mit

denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen

Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die
von diesem kontrollierten wird, betraut wurde“.

Diese Voraussetzung hat $ 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB wortgleich übernommen.

Diese Formulierung erlaubt allerdings eine größere Freiheit bei der Inhouse-
Vergabe als dies im Rahmen der durch den Europäischen Gerichtshof gewählten
Formulierung der Fall gewesen ist. Es ist nunmehr nicht mehr jeder Umsatz mit
Dritten schädlich, solange sich die Gesellschaft damit im Rahmen ihrer Betrauung
durch die Gebietskörperschaft hält.

Im Folgenden muss somit geprüft werden, ob die Moderne Stadt GmbH das in
dieser Form neu formulierte „Wesentlichkeitskriterium‘ aus 8108 Abs. 1
Nr. 2 GWB erfüllt.

Gemäß $ 108 Abs. 1 Nr.2 GWB müssen mehr als 80 % der Tätigkeiten der
Moderne Stadt GmbH der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von der
Stadt Köln oder einer anderen juristischen Person, die von der Stadt Köln
kontrolliert wird, betraut wurde.

Mit dieser Anforderung soll verhindert werden, dass ein Unternehmen, welches
von einem öffentlichen Auftraggeber direkt und ohne Durchlaufen eines

wettbewerblichen Verfahrens Aufträge erhält, im Übrigen noch in erheblichem
Umfange auf dem Markt tätig ist, um Wettbewerbsverzerrungen zulasten Privater

zu vermeiden.

Der in 8 108 Abs. 1 Nr. 2GWB verwendete Begriff der „Betrauung“ stammt
ursprünglich aus dem Beihilfenrecht. Dort wird die Erbringung von
Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse einem Unternehmen
im Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte übertragen, deren Form von den
einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. etwa Art. 4 des Beschlusses
der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV
[ABI. L7/3 vom 11.01.2012]).

Im vorliegenden Fall kommt als „Betrauungsakt“ der Stadt Köln der
Gesellschaftsvertrag der Moderne Stadt GmbH in Betracht, mit welchem deren
Gesellschafter festgelegt haben, zu welchem Zweck die Moderne Stadt GmbH

gegründet wurde.

Im Gesellschaftsvertrag der Moderne Stadt GmbH heißt es unter 8 2:

„(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung
eigener und im Eigentum der Gesellschafter - inklusive
Tochterunternehmen - befindlicher Liegenschaften zum
Zwecke der Förderung der Wohnungsversorgung und der
wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Köln. Zur
Verwirklichung dieser Zwecksetzung stellt die Gesellschaft
geeignete Grundstücke bereit und betreibt die vollständige
Projektplanung und -entwicklung.

(2) Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die Aufgaben eines
Sanierungs- oder Entwicklungsträgers zu übernehmen.

(3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt,
Tochtergesellschaften mit ähnlicher Zweckbestimmung zu
gründen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen,
deren Gegenstand und Zweck mit dem der Gesellschaft in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“

Gemäß 8 108 Abs. 1 Ziff. 2 GWB muss die Moderne Stadt GmbH zu mehr als
80 % diese Tätigkeiten ausführen. Nach Aktenlage ist die Moderne Stadt GmbH
zu 100 % mit Aufgaben i.S. v.$ 2 Abs. 1 und Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages

befasst.

Es gibt in der Literatur Stimmen, die einen spezielleren Betrauungsakt im Einzelfall
verlangen, weil dieses Tatbestandsmerkmal „konturlos“ werden würde, wenn man
die bloße Eröffnung eines Betätigungsfeldes für ein von einem öffentlichen
Auftraggeber kontrolliertes Unternehmen durch dessen Gesellschaftszweck
ausreichen lassen wollte (so: Ganske, a.a.O., Rnr. 27 m. Nachw. zum

e)

Meinungsstand). Ganske räumt aber selbst ein (ebenda., Rn 28), dass es
angesichts des breiten Meinungsspektrums nur „schwer vorhersehbar“ sei, wie der
Begriff der „Betrauung“ zukünftig auszulegen sein wird. Zu konstatieren sei
allerdings, dass der neue Begriff der Betrauung für eine normative Absicht des
Gesetzgebers spreche, die Zurechnung von Drittumsätzen zu erleichtern.

Vorliegend werden nach Aktenlage von der Moderne Stadt GmbH keine
Drittumsätze erzielt. Die Moderne Stadt GmbH führt keine
Projektmanagementleistungen oder Grundstücksentwicklungen im Auftrag Dritter,
die außerhalb des Stadtwerke Konzerns oder der Stadt Köln stehen, durch. Der
Meinungsstreit kann deshalb dahinstehen. Sollte sich die Rechtsprechung einmal
auf den Standpunkt stellen, eine „Betrauung“ im Gesellschaftsvertrag reiche im
Vergaberecht - im Gegensatz zum Beihilfenrecht — nicht aus, kann ein solcher
konkreterer Betrauungsakt jeweils noch nachgeholt werden.

Die Voraussetzung, dass die Moderne Stadt GmbH in diesem Sinne für die Stadt
Köln tätig sein muss, wäre mithin ebenfalls erfüllt.

Keine private Beteiligung an der Moderne Stadt GmbH

8108 Abs.3 Satz2 GWB verlangt weiter, dass keine direkte private
Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag
erhalten soll. An der Moderne Stadt GmbH sind - wie ausgeführt - lediglich die
Stadt Köln und die Stadtwerke Köln GmbH direkt beteiligt. Ein Unternehmen im
Anteilsbesitz Privater ist an der Moderne Stadt nicht beteiligt.

Ergebnis

Die Stadt Köln kann die Moderne Stadt GmbH direkt und ohne Durchführung eines
Vergabeverfahrens mit Dienstleistungen des Projektmanagements im Rahmen
einer Quartiersentwicklung beauftragen. Die Voraussetzungen eines vertikalen
Inhouse-Geschäfts i. S. v. 8 108 Abs. 1 GWB sind erfüllt.

Köln, den 19. Mai 2020

RN

R

chtsanwalt

.. Dr. Stefan Hertwig

Beratungsverlauf (4)

27.08.2020 Sportausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.08.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.9 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.09.2020 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 4.2.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
07.09.2020 Finanzausschuss
TOP 7.10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1945/2020
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
12.08.2020
Erstellt
29.06.2020 12:15