1945/2020
Parkstadt Süd: Bedarfsfeststellungsbeschluss für das Teilprojekt Sportpark Süd (Jean-Löring-Sportpark)
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/521 Vorlagen-Nummer 1945/2020 Freigabedatum 12.08.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Parkstadt Süd: Bedarfsfeststellungsbeschluss für das Teilprojekt Sportpark Süd (Jean-Löring- Sportpark) Beschlussorgan Sportausschuss Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Sportausschuss 1. stellt den Bedarf für die Umstrukturierung des Jean-Löring-Sportparks fest. Die Kosten für die erforderlichen Projektsteuerungsleistungen im Rahmen der Bauleitplanung für das Teilprojekt Sportpark Süd (Jean-Löring-Sportpark) werden auf 330.000 € (netto, inklusive geschätzter Nebenkosten), 392.700 € (brutto) geschätzt; 2. beschließt die Einbindung eines externen Projektsteuerers für das Projekt Umstrukturierung des Jean-Löring-Sportparks. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung in der BV 2 am 31.08.2020 und dem Stadtent- wicklungsausschuss am 03.09.2020. Daneben beschließt der Finanzausschuss die Freigabe investiver Auszahlungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 392.700,- € im Teilfinanzplan 0801, Sportförderung /Unterhaltung von Sportstätten, Zeile 08, Auszahlungen für Baumaßnahmen, Finanzstelle 5201-0801-2-5213 (SpA Süd - Umbau Sportpark Süd). Alternative: Der Bedarfsfeststellungsbeschluss für die erforderlichen Projektsteuerungsleistungen im Rahmen der Umstrukturierung des Jean-Löring-Sportparks wird nicht beschlossen. Sportausschuss 27.08.2020 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 31.08.2020 Stadtentwicklungsausschuss 03.09.2020 Finanzausschuss 07.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen 392.700 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Historie und Stand des Verfahrens Im Zuge der Umsetzung des Gesamtprojektes Parkstadt Süd besteht ein Teilbereich aus der Neu- strukturierung des Sportparks Süd (eine Umbenennung in „Jean-Löring-Sportpark“ erfolgte am 20.01.2020 durch die Bezirksvertretung Rodenkirchen). In der 44. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 05.12.2019 erhielt die Verwaltung den Auftrag, im Rahmen der Neustrukturierung des Sportparks deutlich mehr Sporthallenflächen sowie einen weiteren vollwertigen Sportplatz als bislang vorhanden zu realisieren. Aufgrund der Größe des Planungsgebietes und der Komplexität der städtebaulichen Zielsetzungen, soll das Bebauungsplanverfahren im weiteren Verfahren in Form von Teilbebauungsplänen weiter bearbeitet werden und in den weiteren Bauleitplanungen sukzessive Planrechtschaffung für die Teil- bereiche geschaffen werden. Das Verfahren wird aktuell mit dem Aufstellungsbeschluss für den Teil- bebauungsplan Parkstadt Süd - Sportpark Süd eingeleitet. Weitere Vorgehensweise Parallel zum oben erläuterten Stand soll hierzu das weitere Verfahren für das Planungskonzept des 3 Sportparkes als Grundlage für den Teilbebauungsplan angestoßen werden. Für den Sportpark soll ein Qualifizierungsverfahren durchgeführt werden, um eine für den Standort und für die Zielsetzung der Entwicklung einer modernen Sportlandschaft bestmögliche Lösung zu entwickeln. Die Grundlage zur weiteren und abschließenden Planrechtschaffung liegt in den folgenden Aufgaben und deren Gesamtkoordination: - Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Erstellung einer Bedarfspla- nung (Definition der Anforderungen an das Vorhaben in Abstimmung mit allen internen und externen Beteiligten, ggfls. durch die Durchführung von Workshops). - Vorbereitung und Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Durchführung des geforder- ten Qualifizierungsverfahrens. - Ggfls. eine zu betreuende Überarbeitung und Präzisierung des städtebaulichen Planungs- konzeptes im Verlauf der weiteren Bauleitplanung. Es soll geprüft werden, ob bzw. wie pa- rallel zur Schaffung des Planrechts bereits mit der weiteren planerischen Ausarbeitung (d.h. Genehmigungs- und Ausführungsplanung) begonnen werden kann. Eine Sicherstellung der inhaltlichen Schnittstellen zum Gesamtprojekt Parkstadt Süd ist bei allen Phasen der Bearbeitung zu gewährleisten. Zielsetzung Ziel ist es, den Sportpark Süd in eine zukunftsfähige Sportlandschaft zu verwandeln, die den jetzigen und zukünftigen Ansprüchen der Vereine, des Schulsports und der wachsenden Wohn-Bevölkerung Rechnung trägt. Gemäß der Teilprojektstruktur liegt die Verantwortlichkeit zur Umsetzung des Teilprojekts im Dezer- nat IV Bildung, Jugend und Sport. Im Rahmen des Teilprojekts gilt es, eine schnelle und den Qualitätsanforderungen genügende Restrukturierung bzw. Neuerrichtung des Jean-Löring-Sportparks zu erzielen. Vorgesehen ist die Planung von Sportfeldern, einer 6-fach-Sporthalle sowie von funktionsergänzenden Infrastrukturen (auch in Abstimmung mit den angrenzenden Einrichtungen des S.C. Fortuna Köln). Die Realisierung soll bei laufendem Betrieb der bestehenden Sporthalle erfolgen. Dies erhöht die Komplexität der Pla- nungsaufgabe. Die bestehende Sporthalle wird nach Errichtung der neuen Sporthalle abgerissen. Grundlage der Umsetzung ist ein städtebauliches-freiraumplanerisches Konzept, welches im Rahmen eines Qualifizierungsverfahrens determiniert werden soll. Es wird beabsichtigt, die „Moderne Stadt“ als externen Partner für das Projektmanagement der an- stehenden Aufgaben zu beauftragen, da kurz bis mittelfristig kein zusätzliches, qualifiziertes Personal akquiriert werden kann. Zur Bearbeitung der delegierbaren Aufgaben im Projektmanagement soll hierfür ein externer Projekt- steuerer beauftragt werden. Durch die Unterstützung eines Dienstleisters soll u.a. ein Schnittstellenmanagement zum übergeord- neten Großprojekt Parkstadt Süd in Abstimmung mit dem Fachamt eingerichtet und gesteuert wer- den. Eine reibungslose Umsetzung des Teilprojektes im Rahmen des übergeordneten Gesamt- Projektes soll hierdurch gewährleistet werden. Der externe Partner soll wichtige Bausteine wie die Durchführung eines Qualifizierungsverfahrens und die Durchführung von Vergabeverfahren, die für das Gelingen des Projekts von hoher Bedeutung sind, in angemessener Form steuern. Kosten u. Folgekosten Die Kosten der Leistungen zum Projektmanagement Jean-Löring-Sportpark werden auf ca. 330.000 € (netto inklusive geschätzter Nebenkosten), 392.700 € (brutto) geschätzt. Detaillierte Angaben zur Kostenschätzung werden beigefügt. Das Leistungsverzeichnis umfasst keine optionalen Kosten. 4 Im Haushaltsplan 2020/2021, Teilfinanzplan 0801 - Sportförderung/Unterhaltung von Sportstätten, Teilfinanzplanzeile 08 - Auszahlungen für Baumaßnahmen, sind im Haushaltsjahr 2020 bei der Fi- nanzstelle 5201-0801-2-5197 (Neubau Sporthalle Süd) Mittel in Höhe von 500.000 € veranschlagt. Für die Bedarfsfeststellung für das Teilprojekt Sportpark Süd (Jean-Löring-Sportpark) können von dort investive Finanzmittel in Höhe von 392.700 € herangezogen werden. Die Mittel werden in ent- sprechender Höhe zur Finanzstelle 5201-0801-2-5213 (Umbau Sportpark Süd), umgeschichtet. Folgekosten der Vergabe der Leistungen zum Projektmanagement Jean-Löring-Sportpark ergeben sich aus den durchzuführenden Leistungen des externen Dienstleisters. Vorgesehen ist die Durchfüh- rung von Vergabeverfahren für folgende Leistungen: a. Bedarfsplanung + Verfahrensmanagement des Qualifizierungsverfahrens b. Planungsleistungen zur Qualifizierung und späteren Realisierung mit städtebaulichen, hoch- baulich-architektonischen und freiraumplanerischen Bestandteilen im Rahmen eines VgV- Vergabeverfahrens Da die Inhalte und Vorgaben zur Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Kostenermittlungen der vorgenannten Vergaben erst mit dem Projektfortschritt definierbar sind, werden für die einzelnen Vergaben separate Bedarfsprüfungen inkl. Kostenermittlung zu gegebenem Zeitpunkt durchgeführt werden. Weiterhin ergeben sich im weiteren Verlauf des Projektvorhabens Investitionskosten zur Realisierung der Planung. Die Kosten sind abhängig von den Inhalten der zu qualifizierenden Planung und von den politischen Beschlüssen. Eine entsprechende Bedarfsprüfung inkl. Kostenermittlung wird zu gegebe- nem Zeitpunkt durchgeführt werden. Anlagen Anlage 01 - Bedarfsprüfung Erläuterung Anlage 02 - Bedarfsprüfung Kostenaufstellung Anlage 03 - Stellungnahme RPA zur Bedarfsprüfung Anlage 04 – Gutachten CBH Inhousefähigkeit Anlage 05 – Stellungnahme der Fachdienststelle zur Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 30.07.2020
Anlage 03 Stellungnahme RPA zur Bedarfsprüfung
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/ 2 14 30.07.2020 143 Herr Hartung 22969 52 Projektsteuerungsleistung zur Bauleitplanung des Jean-Löring-Sportparks als Teilpro- jekt im Rahmens des Gesamtprojektes PARKSTADT SÜD Eingereichte Kosten: 330.000,-EUR (netto), RPA-Nr. BD 2020/0913 Hier: Stellungnahme zur Bedarfsprüfung durch 52/521 vom 21.07.2020 Sehr geehrte Damen und Herren, auf Grundlage der am 21.07.2020 zur Verfügung gestellten Unterlagen wurde der Bedarf zur externen Vergabe der Projektsteuerungsleistung für das Bauleitverfahren des Teilprojektes „Jean-Löring-Sportpark“ im Rahmen des Gesamtprojektes PARKSTADT SÜD mit folgendem Ergebnis geprüft: Grundsätzlich bestehen gegen die Aufgabenübertragung an einen Dritten keine Einwände. Es ist vorgesehen, einen Bedarfsfeststellungsbeschluss am 27.08.2020 durch den Sportaus- schuss zu erwirken. Der Bedarf zur externen Vergabe wird damit begründet, dass -52-, Sportamt, nicht über die personellen Ressourcen verfügt, um ein Projekt in dieser Größenordnung kompetent zu be- gleiten. Nach Rücksprache mit der Fachdienstelle ist geplant, die Leistung in einer sogenannten „In- house-Vergabe“ an die Stadtentwicklungsgesellschaft „moderne Stadt GmbH“, im Folgenden Projektsteuerer genannt, zu beauftragen. Die Anteile des genannten Projektsteuerers sind zu 49% bei der Stadt Köln und zu 51% der Stadtwerke GmbH, welche wiederum zu 100% im Anteil der Stadt Köln sind. Die vergaberechtliche Prüfung durch einen externen Juristen und -30-, Rechts- und Versicherungsamt, hierzu wurde bereits in einem parallel laufenden Ver- fahren durch -61-, Stadtplanungsamt, im Rahmen des Gesamtprojektes PARKSTADT SÜD vorgenommen. Hierbei wurde festgestellt, dass der vorgesehene externe Projektsteuerer ohne ein vorgeschaltetes Vergabeverfahren beauftragt werden kann. Hierdurch wird vor al- lem ein zeitlicher Gewinn erwartet. Der vorgesehene Auftragnehmer hat laut Auskunft der Fachdienststelle bereits zugesichert, genügend personelle Ressourcen für die kommenden Aufgaben verfügbar zu haben. Es wird von einer Vertragslaufzeit von 36 Monaten ausgegangen. Die Annahme der Zeitan- sätze in diesem Zeitraum in Höhe von insgesamt 420 Arbeitstagen zu 750 EUR ist nicht nachvollziehbar dokumentiert. Laut Auskunft der Fachdienststelle stammt das vorgelegte Leistungsbild einschließlich der zeitlichen Einschätzung vom vorgesehenen Auftragnehmer. Grundsätzlich sollte die zu erbringende Leistung vom Auftraggeber beschrieben und vorge- geben werden. Im Rahmen der Beauftragung wird empfohlen, sich bei den Leistungsbildern und der Honorierung nach Möglichkeit an der AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) Schriftreihe, Heft 9 (Projektma- nagementleistung in der Bau- und Immobilienwirtschaft), sowie Heft 19 (Ergänzende Leis- tungsbilder im Projektmanagement für die Bau- und Immobilienwirtschaft) zu orientieren. - 2 - Da sowohl -52- als auch -61- vorhaben, die „moderne Stadt GmbH“ im Rahmen der Ge- samtmaßnahme für ihre jeweiligen Aufgabenbereiche zu beauftragen, sollte sichergestellt werden, dass Schnittstellen definiert sind und Leistungen nicht doppelt erbracht bzw. abge- rechnet werden. Mit freundlichen Grüßen gez. Hans Jochen Hemsing ausgefertigt: Alexander Ha rtung (Leiter des Rechnungsprüfungsamtes)
Anlage 02 Bedarfsprüfung Kostenaufstellung
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PARKSTADT SÜD - TEILPROJEKT JEAN-LÖRING-SPORTPARK Projektmanagement als Dienstleistung Kalkulation der Leistungen Annahmen der Kalkulation Vertragslaufzeit 36 Monate mittlerer Tagessatz der Bearbeitenden… 750 €/AT … da mit dem konkreten Bieter zu definieren ist, wer was bearbeitet Leistungsbaustein Aufwand (AT) Kosten 750 I Projektmanagement als Dienstleistung 0 Gesamtkoordination Planung JLS 350 262.500,00 € 0.1 Projektgruppe Jean-Löring-Sportpark Ablauf- und Terminmanagement, Teilnahme, Vor- und Nachbereitung inkl. Dokumentation der Sitzungen 0.2 Projektorganisation Erstellung u. Pflege einer Projektbeteiligtenliste, eines Organigramms unter Benennung der Verantwortlichkeiten, Erstellung eines Organisationshandbuchs zur Projektdurchführung 0.3 Kosten- und Terminmanagement Erstellung eines Zeit-Maßnahmenplans u. Durchführung eines fortlaufenden Termincontrollings sowie Management der Kostenplanung und des Kostencontrollings inkl. Fortschreibung 0.4 Vertragsmanagement Aufbau und Pflege eines Vertragsmanagements 0.5 Dokumentation Erstellung von regelmäßigen Projektstatusberichten zur Dokumentation des Projektverlaufs und zur Vorlage in Gremien 0.6 Schnittstellenmanagement Gesamtprojekt Durchführung eines Schnittstellenmamanagements unter fortlaufendem Zielabgleich mit dem Gesamtprojekt Parkstadt Süd 0.7 Beratung Vergabeverfahren Unterstützung bei strategischer Herangehensweise an Vergabeverfahren in dem speziellen Planungsvorhaben 1 Begleitung der planerischen Qualifizierung 70 52.500,00 € 1.1 Bedarfsplanung / Anforderungen an das Vorhaben Mitwirken bei der Bedarfsplanung durch Dritte u. der Definition der Anforderungen an das Vorhaben in Abstimmung mit verwaltungsinternen und externen Beteiligten, Teilnahme an Abstimmungsterminenu. Workshops 1.2 VgV-Verfahren mit vorgeschaltetem Planungswettbewerb (Annahme: Mehrfachbeauftragung) Vorbereitung u. Durchführung eines VgV-Verfahrens zur Vergabe der städtebaulichen Qualifizierung und hochbaulich-architektonischen und freiraumplanerischen Planungen (exkl. des Verfahrensmanagements des städtebaulichenQualifizierungsverfahrens) Vorbereitung u. Durchführung eines Vergabeverfahrens für die Bedarfsplanung und das Verfahrensmanagement des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens Mitwirkung bei vorbereitenden Maßnahmen des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens (z.B. Zuarbeit Aufgabenstellung) 1.3 Ausarbeitung des planerischen Konzepts Mitwirkung bei der Überarbeitung u. Präzisierung des städtebaulichen Planungskonzeptes im Verlauf der Bauleitplanung, Sicherstellung der inhaltlichen Schnittstelle zum Gesmatprojekt Parkstadt Süd SUMME (netto) 315.000,00 € zzgl. Nebenkosten
Anlage 01 Bedarfsprüfung Erläuterung
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Teilprojekt: Jean‐Löring‐Sportpark (PARKSTADT SÜD) Projektmanagementleistungen Planung Jean‐Löring‐Sportpark Erläuterung zur Bedarfsprüfung Planungsvorhaben Das Projekt Parkstadt Süd ist Kölns größtes Stadtentwicklungsprojekt der kommenden Jahre. Ziele sind u.a. die Weiterentwicklung der städtischen Gestalt im Kölner Süden durch Vollendung des inneren Grüngürtels bis an den Rhein, die Schaffung von zusätzlichem Wohn‐ und Arbeitsraum und die Weiterentwicklung der für Sportzwecke genutzten Flächen im zukünftigen Jean‐Löring‐Sportpark. Planungsstand Mit der erfolgreichen Durchführung intensiver Planungsverfahren, zunächst dem sog. Kooperativen Verfahren und anschließend städtebaulich vertiefend mit der sog. Integrierten Planung, konnte eine Planungsbasis geschaffen werden, um nachfolgend in die weiteren Phasen der städtebaulichen Qualifizierung und die verbindliche Bauleitplanung einzusteigen. Planungsziel und ‐inhalte Der Jean‐Löring‐Sportpark ist dabei ein Teilprojekt im Gesamtprojekt Parkstadt Süd. Gemäß der Teilprojektstruktur liegt die Verantwortlichkeit zur Umsetzung des Teilprojekts im Dezernat IV Bildung, Jugend und Sport, hier Amt 52, Sportamt. Ziel des Teilprojekts ist eine qualitativ hohe, kostengünstige und möglichst schnelle Restrukturierung bzw. Neuerrichtung des Jean‐Löring‐ Sportparks . Vorgesehen ist die Realisierung von Sportfeldern, einer 6‐fach‐Sporthalle sowie den funktionsergänzenden Infrastrukturen (auch in Abstimmung mit den angrenzenden Einrichtungen des S.C. Fortuna Köln). Die Realisierung soll bei laufendem Betrieb der bestehenden Sporthalle erfolgen. Dies erhöht die Komplexität der Planungsaufgabe. Die bestehende Sporthalle wird nach Errichtung der neuen Sporthalle abgebrochen. Grundlage der Umsetzung ist ein städtebauliches‐ freiraumplanerisches Konzept, welches – entsprechend den Vorgaben des Dezernat VI – im Rahmen eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens determiniert werden soll. Aufgrund der bestehenden Sanierungsbedürftigkeit der bestehenden Sporthalle fließen jährlich für die Instandhaltung und ‐setzung erhebliche Finanzmittel in das Bestandsgebäude, um den notwendigen Betrieb aufrechtzuerhalten. Weiterhin ist die Qualifizierung der Sportfelder erforderlich, um den Anforderungen an den Leistungs‐ und Breitensport gerecht zu werden. Aus diesen Gründen besteht ein dringendes Handlungserfordernis zur Beschleunigung des Planungsprozesses, um eine Realisierung der neuen und qualitativ höherwertigen Sporthalle sowie der ergänzenden Sportinfrastruktur am Standort zu erzielen. Weiterhin ist der Jean‐Löring‐Sportpark wesentlicher Baustein zur Stärkung des Sportangebots der Stadt Köln und dient maßgeblich der Realisierung der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Integrierten Planung der Planungsvision Parkstadt Süd. Mit der Umsetzung werden durch das größte Stadtentwicklungsprojekt der Stadt Köln wohnungspolitische, städtebauliche und wirtschaftliche Ziele erreicht und die Stadt Köln in ihrer Wahrnehmung als nachhaltige Stadt gestärkt. Anstehende Aufgabenstellungen Die maßgeblichen anstehenden Schritte zur Vorbereitung dieses Ziels ist eine sorgfältige Bedarfsplanung, die Durchführung eines Verfahrens zur städtebaulichen Qualifizierung und die Auswahl eines geeigneten Planers für das Vorhaben. Nach Abschluss des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens ist zu prüfen, wie bzw. ob parallel zur notwendigen Schaffung des Planungsrechtes bereits mit der weiteren planerischen Ausarbeitung in Vorbereitung der Umsetzung (d.h. Genehmigungs‐ und Ausführungsplanung) begonnen wird. Erfordernis der externen Vergabe Es wird beabsichtigt, einen externen Partner für das Projektmanagement der anstehenden Aufgaben zu beauftragen. Das Erfordernis begründet sich darin, dass die vorhandenen Kompetenzen in der zuständigen Dienststelle in den zu bewältigenden Aufgaben die sich in der Bearbeitung eines Großprojektes ergeben, zu unterstützen sind. Zur Bearbeitung der delegierbaren Aufgaben im Projektmanagement soll hierfür ein externer Projektsteurer beauftragt werden. Die Unterstützung zur weiteren Planung des Jean‐Löring‐Sportparks durch einen Dienstleister soll u.a. ein Schnittstellenmanagments zum übergeordneten Großprojekt Parkstadt Süd in Abstimmung mit dem Fachamt lenken und steuern, um eine reibungslose Umsetzung des Teilprojektes im Rahmen des übergeordneten Gesamt‐Projektes zu unterstützen. Der externe Partner soll wichtige Bausteine, wie die Durchführung eines städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens und die Durchführung von Vergabeverfahren, die für das Gelingen des Projekts von hoher Bedeutung sind, in angemessener Form steuern. Kosten u. Folgekosten Die Vergabe der Leistungen zum Projektmanagement Jean‐Löring‐Sportpark werden auf ca. 315.000 € zzgl. Nebenkosten geschätzt. Detaillierte Angaben zur Kostenschätzung werden beigefügt. Das Leistungsverzeichnis sieht keine optionalen Kosten vor. Folgekosten der Vergabe der Leistungen zum Projektmanagement Jean‐Löring‐Sportpark ergeben sich aus den durchzuführenden Leistungen des externen Dienstleisters. Vorgesehen ist die Durchführung von Vergabeverfahren für folgende Leistungen: a. Bedarfsplanung + Verfahrensmanagement des städtebaulichen Qualifizierungsverfahrens b. Planungsleistungen zur städtebaulichen Qualifizierung und späteren Realisierung mit städtebaulichen, hochbaulich‐architektonischen und freiraumplanerischen Bestandteilen im Rahmen eines VgV‐Vergabeverfahrens Da die Inhalte und Vorgaben der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Kostenermittlungen der vorgenannten Vergabe erst mit dem Projektfortschritt definierbar sind, werden für die einzelnen Vergaben separate Bedarfsprüfungen inkl. Kostenermittlung zu gegebenem Zeitpunkt durchgeführt werden. Weiterhin ergeben sich im angestrebten und planmäßigen Verlauf der Projektvorhabens Investitionskosten zur Realisierung der Planung. Die Kosten sind abhängig von den Inhalten der zu qualifizierenden Planung und von politischen Beschlüssen. Eine entsprechende Bedarfsprüfung inkl. Kostenermittlung wird zu gegebenem Zeitpunkt durchgeführt werden. Sonstige Auswirkungen Bei Beschaffung der Leistungen zum Projektmanagement Jean‐Löring‐Sportpark sind keine sonstigen Auswirkungen absehbar. Die Leistungen werden vollständig durch den Dienstleister in dessen Räumlichkeiten erbracht.
Anlage 05 Stellungnahme FD zur Stellungnahme RPA vom 200730
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52 06.08.2020 521 Frau Altmeyer 31729 200806_JLSP_Beschluss- vorlage_zu Stn RPA.docx Betreff: Parkstadt Süd – Teilprojekt Jean-Löring-Sportpark Beschlussvorlage 1945/2020 Stellungnahme der Fachdienststelle zur Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes vom 30.07.2020 zur Bedarfsprüfung von Projektsteuerungsleistungen zur Bauleitplanung Die in der Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes erwähnte Grundsätzlichkeit der Er- stellung des Leistungskataloges durch den Auftraggeber zur Vergabe von Leistungen an externe Dienstleister ist dem Sportamt bekannt. Die vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Informationen im Rahmen der Bedarfsprüfung beziehen sich auf das dem Sportamt vorliegende Angebot. Das Angebot wurde seitens der Fachdienststelle überschlägig geprüft. Auf Grund der Größe und der Komplexität des Vorhabens innerhalb der Gesamtmaßnahme sind ämterübergreifend mit dem Stadtplanungsamt die Schnittstellen abzustimmen und fest- zuschreiben. Das umfassende Leistungsbild befindet sich bei der Fachdienststelle gemäß der Vorgabe des Rechnungsprüfungsamtes auf der Grundlage der AHO Nr. 9 und Nr. 19 (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) in der Erstellung.
Anlage 04 Gutachten CBH Inhousefähigkeit
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RECHTSGUTACHTEN zu der Frage, ob die Moderne Stadt GmbH von der Stadt Köln direkt und ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit Dienstleistungen des Projektmanagements im Zusammenhang mit einer Quartiersentwicklung beauftragt werden darf, erstattet im Auftrag der Moderne Stadt, Gesellschaft zur Förderung des Städtebaues und der Gemeindeentwicklung mbH, Brückenstraße17, 50667 Köln, durch: Rechtsanwalt Professor Dr. Stefan Hertwig Fachanwalt für Vergaberecht CBH Rechtsanwälte, Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Bismarckstraße 11-13, 50672 Köln. INHALTSVERZEICHNIS Sachverhal..auua eu un 2 Fragestellung............uuu..2222000n44000000nnnn0nnnnnnnnnnnnnnnnsnannnnn 2 Rechtslage.......unnunusuesnunnnnonennnnnennannennensnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnn 2 1. Öffentlicher Auftrag ....uueaeaaeannneneenenenneenennennnnn 2 2. Vertragliche Zusammenarbeit zur Erfüllung gemeinsamer öffentlicher Aufgaben? ............. „3 a) Moderne Stadt als „öffentliche Auftraggeberin“ 3 b) Gemeinsame Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe? ..............2u0es0nneennennnnnenennnnneennnnnenn 4 c) Zwischenergebnis:..-..sssseresn 4 Vertikales Inhouse-Geschäft?...............- u 4 a) Kontrolle der Stadt Köln über die Moderne Stadt GmbH... 5 b) Tätigkeit der Moderne Stadt für die Stadt Köln.6 c) Keine private Beteiligung an der Moderne Stadt GMDH.....unnnnensesssensnennnenneennennnneennennnen nennen 8 Sachverhalt Die Stadt Köln möchte die Moderne Stadt GmbH mit Leistungen des Projektmanagements im Zusammenhang mit der Entwicklung des Quartiers „Parkstadt - Süd“ in Köln beauftragen. Die Moderne Stadt GmbH steht zu 49% im unmittelbaren Anteilseigentum der Stadt Köln. 51 % der Gesellschaftsanteile an der Moderne Stadt GmbH werden von der Stadtwerke Köln GmbH gehalten, die wiederum zu 100% im Anteilseigentum der Stadt Köln steht. Die geplanten Beauftragungen überschreiten mit ihren Auftragswerten die Schwellenwerte des Europäischen Vergaberechts. Fragestellung Darf die Stadt Köln die Moderne Stadt GmbH direkt und ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit Leistungen des Projektmanagements im Rahmen der Entwicklung des Quartiers „Parkstadt-Süd“ beauftragen? Rechtslage Da der vermutliche Auftragswert des Dienstleistungsauftrages die Schwellenwerte des Europäischen Vergaberechts überschreitet, ist die Rechtslage anhand des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beurteilen. Eine direkte Beauftragung der Moderne Stadt durch die Stadt Köln käme danach in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines vertikalen „Inhouse-Geschäftes“ im Verhältnis zwischen der Stadt Köln als Anteilseignerin und der Moderne Stadt GmbH gegeben wären. Außerdem könnte eine vertragliche Zusammenarbeit zur Erfüllung gemeinsamer öffentlicher Aufgaben (8 108 Abs. 6 GWB) eine direkte Vergabe rechtfertigen. Andere Privilegierungstatbestände, die ein Absehen von der Anwendung des Europäischen Vergaberechts rechtfertigen würden — etwa: Konzernprivilegien von Sektorenauftraggebern (88 138 f GWB), - sind vorliegend nicht ersichtlich. Öffentlicher Auftrag Die Frage nach der Anwendbarkeit des Europäischen Vergaberechts stellt sich nur, wenn zwischen der Stadt Köln und der Moderne Stadt GmbH ein „öffentlicher Auftrag‘ i. S. v. 8 103 GWB in Rede steht. Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die a) Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Stadt Köln ist als Gebietskörperschaft immer eine „öffentliche Auftraggeberin“ im Sinne von & 99 Nr. 1 GWB. Sie will im vorliegenden Fall die Moderne Stadt GmbH als Unternehmen mit Leistungen des Projektmanagements im Rahmen der Entwicklung eines Stadtquartiers beauftragen. Es steht mithin ein öffentlicher Auftrag in der Form eines „Dienstleistungsauftrags“ i. S. v. 8 103 Abs. 4 GWB in Rede. Vertragliche Zusammenarbeit zur Erfüllung gemeinsamer öffentlicher Aufgaben? 8 108 Abs. 6 GWB erlaubt ein Absehen von einem Vergabeverfahren, wenn zwei öffentliche Auftraggeber zur Erfüllung ihnen beiden obliegender öffentlichen Aufgabe auf vertraglicher Basis zusammenarbeiten. Die Vorschrift setzt dabei voraus, dass beide Vertragsparteien kraft Gesetzes oder kraft eines anderen hoheitlichen Aktes jeweils „öffentliche Aufgaben“ zu erbringen haben, die sie gemeinsam im Rahmen eines kooperativen Konzeptes erfüllen wollen. Es reicht danach nicht aus, dass nur einem der beiden beteiligten Vertragspartner eine öffentliche Aufgabe obliegt, deren Erfüllung er mit dem Vertrag auf den anderen Vertragspartner übertragen will (vgl. VK Münster, Beschl. V. 22.07.2011 - VK 7/11). Die Vorschrift ist damit nicht anwendbar, wenn einer der beiden Vertragspartner lediglich als Auftragnehmer des anderen handelt, ohne gleichzeitig eine eigene, ihm originär obliegende Aufgabe wahrzunehmen (so auch bereits EuGH, Urt. v. 13.06.2013, Az.: C-3 — Piepenbrock -, Rn. 39). Moderne Stadt als „öffentliche Auftraggeberin“ Um diesen Privilegierungstatbestand zu erfüllen, müsste es sich zunächst sowohl bei der Stadt Köln wie bei der Moderne Stadt GmbH jeweils um „öffentliche Auftraggeberinnen“ handeln. Im Hinblick auf die Stadt Köln wurde dies bereits bejaht. Fraglich ist jedoch, ob auch die Moderne Stadt GmbH eine öffentliche Auftraggeberin darstellt. Bei dieser könnte es sich allenfalls gemäß 8 99 Nr. 2 GWB um eine öffentliche Auftraggeberin handeln. Dazu gehören andere juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, sofern a) sie überwiegend von Stellen nach Nummer 1 oder 3 einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise finanziert werden, b) e) b) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 unterliegt oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe durch Stellen nach Nummer 1 oder 3 bestimmt worden sind; dasselbe gilt, wenn diese juristische Person einer anderen juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam mit anderen die überwiegende Finanzierung gewährt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Geschäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs bestimmt hat, Nach dieser Vorschrift liegt mithin ein „öffentlicher Auftraggeber“ vor, wenn eine juristische Person des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und diese juristische Person von einer Gebietskörperschaft (= Auftraggeberin gem. 8 99 Nr. 1 GWB) überwiegend geleitet oder finanziert wird. Die unter Umständen schwierig zu beurteilende Frage, ob es sich auch bei der Moderne Stadt GmbH um eine öffentliche Auftraggeberin handelt, könnte dahinstehen, wenn schon gar keine gemeinsame Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben vorläge, sondern die Moderne Stadt GmbH als bloße Auftragnehmerin der Stadt Köln handeln würde. Diesem Punkt soll deshalb im Folgenden zunächst nachgegangen werden. Gemeinsame Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe? Vorliegend gehört die Entwicklung eines Stadtquartiers in Köln unzweifelhaft zu den öffentlichen Aufgaben der Stadt Köln. Der Moderne Stadt GmbH wurde demgegenüber weder durch Gesetz noch durch einen anderen Hoheitsakt diese öffentliche Aufgabe übertragen. Wenn die Moderne Stadt in diesem Zusammenhang Dienstleistungen des Projektmanagements erbringt, dann handelt sie insoweit nicht in Wahrnehmung einer ihr selbst obliegenden öffentlichen Aufgabe, sondern als Auftragnehmerin der Stadt Köln. Zwischenergebnis: Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes des $8 108 Abs. 6 GWB sind mithin nicht erfüllt. Vertikales Inhouse-Geschäft? Eine vergaberechtsfreie Beauftragung der Moderne Stadt GmbH durch die Stadt Köln könnte aber nach den Grundsätzen einer „Inhouse-Vergabe“ zulässig sein. a) Das Europäische Vergaberecht ist nämlich auch nicht anwendbar auf die Vergabe von Öffentlichen Aufträgen die von einem öffentlichen Auftraggeber im Sinne des 8 99 Nummer 1 bis 3 GWB an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben werden, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen ausübt, 2. mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und 3. an der juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln. Dass es sich bei der Stadt Köln um eine „öffentliche Auftraggeberin“ handelt, wurde oben bereits festgestellt. Diese kann öffentliche Aufträge vergaberechtsfrei an eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts erteilen, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Kontrolle der Stadt Köln über die Moderne Stadt GmbH - Tätigkeit der Moderne Stadt GmbH für die Stadt Köln und - keine private Beteiligung an der Moderne Stadt GmbH. Kontrolle der Stadt Köln über die Moderne Stadt GmbH Die Gesellschaftsanteile an der Moderne Stadt GmbH stehen zu 49 % im unmittelbaren Anteilseigentum der Stadt Köln. Mit diesen Anteilen könnte die Stadt Köln noch keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der Moderne Stadt GmbH ausüben. Gemäß $& 108 Abs. 2 Satz 2 GWB kann die relevante Kontrolle aber auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber, hier: der Stadt Köln, auf gleiche Weise kontrolliert wird. Diese „andere juristische Person“ wäre vorliegend die Stadtwerke Köln GmbH, die die verbleibenden 51 % an der Moderne Stadt GmbH hält. Die Stadtwerke Köln GmbH steht zu 100 % im Anteilseigentum der Stadt Köln. Die Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unterliegt in vollem Umfang dem Weisungsrecht ihrer Gesellschafter (vgl. 8 37 GmbHG). Damit kann die Stadt Köln einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die b) wesentlichen Entscheidungen der Stadtwerke Köln GmbH ausüben und auf diese Weise mittelbar auch die Moderne Stadt GmbH in vollem Umfange kontrollieren. Bei der Moderne Stadt GmbH handelt es sich mithin um eine von der Stadt Köln kontrollierte juristische Person i. S. v. & 108 Abs. 3 Satz 1 GWB. Tätigkeit der Moderne Stadt GmbH für die Stadt Köln Der Europäische Gerichtshof hatte für die Zulässigkeit einer Inhouse- Vergabe ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die auftragnehmende juristische Person ihre Tätigkeit „im Wesentlichen“ für die Gebietskörperschaft verrichten müsse, die ihre Anteile innehabe (vgl. Urteil vom 18.11.1999, Rs. C-107/98 — Teckal -, Rn. 49-51, seither ständige Rechtsprechung). Dieses Tatbestandsmerkmal hat der Europäische Gesetzgeber in der Vergaberichtlinie 2014/24/EU modifiziert. In Art. 12 dieser Richtlinie heißt es nunmehr im Abs. 1 lit. b), dass „mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Personen der Ausführung von Aufgaben dienen (müssen, d. Unterz.), mit denen sie von dem die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrollierten wird, betraut wurde“. Diese Voraussetzung hat $ 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB wortgleich übernommen. Diese Formulierung erlaubt allerdings eine größere Freiheit bei der Inhouse- Vergabe als dies im Rahmen der durch den Europäischen Gerichtshof gewählten Formulierung der Fall gewesen ist. Es ist nunmehr nicht mehr jeder Umsatz mit Dritten schädlich, solange sich die Gesellschaft damit im Rahmen ihrer Betrauung durch die Gebietskörperschaft hält. Im Folgenden muss somit geprüft werden, ob die Moderne Stadt GmbH das in dieser Form neu formulierte „Wesentlichkeitskriterium‘ aus 8108 Abs. 1 Nr. 2 GWB erfüllt. Gemäß $ 108 Abs. 1 Nr.2 GWB müssen mehr als 80 % der Tätigkeiten der Moderne Stadt GmbH der Ausführung von Aufgaben dienen, mit denen sie von der Stadt Köln oder einer anderen juristischen Person, die von der Stadt Köln kontrolliert wird, betraut wurde. Mit dieser Anforderung soll verhindert werden, dass ein Unternehmen, welches von einem öffentlichen Auftraggeber direkt und ohne Durchlaufen eines wettbewerblichen Verfahrens Aufträge erhält, im Übrigen noch in erheblichem Umfange auf dem Markt tätig ist, um Wettbewerbsverzerrungen zulasten Privater zu vermeiden. Der in 8 108 Abs. 1 Nr. 2GWB verwendete Begriff der „Betrauung“ stammt ursprünglich aus dem Beihilfenrecht. Dort wird die Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse einem Unternehmen im Wege eines oder mehrerer Betrauungsakte übertragen, deren Form von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden kann (vgl. etwa Art. 4 des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV [ABI. L7/3 vom 11.01.2012]). Im vorliegenden Fall kommt als „Betrauungsakt“ der Stadt Köln der Gesellschaftsvertrag der Moderne Stadt GmbH in Betracht, mit welchem deren Gesellschafter festgelegt haben, zu welchem Zweck die Moderne Stadt GmbH gegründet wurde. Im Gesellschaftsvertrag der Moderne Stadt GmbH heißt es unter 8 2: „(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung eigener und im Eigentum der Gesellschafter - inklusive Tochterunternehmen - befindlicher Liegenschaften zum Zwecke der Förderung der Wohnungsversorgung und der wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt Köln. Zur Verwirklichung dieser Zwecksetzung stellt die Gesellschaft geeignete Grundstücke bereit und betreibt die vollständige Projektplanung und -entwicklung. (2) Die Gesellschaft ist auch berechtigt, die Aufgaben eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers zu übernehmen. (3) Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Tochtergesellschaften mit ähnlicher Zweckbestimmung zu gründen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, deren Gegenstand und Zweck mit dem der Gesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“ Gemäß 8 108 Abs. 1 Ziff. 2 GWB muss die Moderne Stadt GmbH zu mehr als 80 % diese Tätigkeiten ausführen. Nach Aktenlage ist die Moderne Stadt GmbH zu 100 % mit Aufgaben i.S. v.$ 2 Abs. 1 und Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages befasst. Es gibt in der Literatur Stimmen, die einen spezielleren Betrauungsakt im Einzelfall verlangen, weil dieses Tatbestandsmerkmal „konturlos“ werden würde, wenn man die bloße Eröffnung eines Betätigungsfeldes für ein von einem öffentlichen Auftraggeber kontrolliertes Unternehmen durch dessen Gesellschaftszweck ausreichen lassen wollte (so: Ganske, a.a.O., Rnr. 27 m. Nachw. zum e) Meinungsstand). Ganske räumt aber selbst ein (ebenda., Rn 28), dass es angesichts des breiten Meinungsspektrums nur „schwer vorhersehbar“ sei, wie der Begriff der „Betrauung“ zukünftig auszulegen sein wird. Zu konstatieren sei allerdings, dass der neue Begriff der Betrauung für eine normative Absicht des Gesetzgebers spreche, die Zurechnung von Drittumsätzen zu erleichtern. Vorliegend werden nach Aktenlage von der Moderne Stadt GmbH keine Drittumsätze erzielt. Die Moderne Stadt GmbH führt keine Projektmanagementleistungen oder Grundstücksentwicklungen im Auftrag Dritter, die außerhalb des Stadtwerke Konzerns oder der Stadt Köln stehen, durch. Der Meinungsstreit kann deshalb dahinstehen. Sollte sich die Rechtsprechung einmal auf den Standpunkt stellen, eine „Betrauung“ im Gesellschaftsvertrag reiche im Vergaberecht - im Gegensatz zum Beihilfenrecht — nicht aus, kann ein solcher konkreterer Betrauungsakt jeweils noch nachgeholt werden. Die Voraussetzung, dass die Moderne Stadt GmbH in diesem Sinne für die Stadt Köln tätig sein muss, wäre mithin ebenfalls erfüllt. Keine private Beteiligung an der Moderne Stadt GmbH 8108 Abs.3 Satz2 GWB verlangt weiter, dass keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll. An der Moderne Stadt GmbH sind - wie ausgeführt - lediglich die Stadt Köln und die Stadtwerke Köln GmbH direkt beteiligt. Ein Unternehmen im Anteilsbesitz Privater ist an der Moderne Stadt nicht beteiligt. Ergebnis Die Stadt Köln kann die Moderne Stadt GmbH direkt und ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit Dienstleistungen des Projektmanagements im Rahmen einer Quartiersentwicklung beauftragen. Die Voraussetzungen eines vertikalen Inhouse-Geschäfts i. S. v. 8 108 Abs. 1 GWB sind erfüllt. Köln, den 19. Mai 2020 RN R chtsanwalt .. Dr. Stefan Hertwig
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1945/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 12.08.2020
- Erstellt
- 29.06.2020 12:15