0653/2022
Fortschreibung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen“
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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/57/574 Vorlagen-Nummer 0653/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Si tzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 03.03.2022 Fortschreibung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen„ Die Fraktion DIE LINKE hat für den Ausschuss Klima, Umwelt und Grün am 17.02.2022 verschiedene Fragen zur Vorlagen-Nr. 4342/2021 Fortschreibung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuer- bare Energien - klimafreundliches Wohnen“ formuliert, die von Seiten der Verwaltung wie folgt beant- wortet werden: 1) Frage: Die sich abzeichnenden neuen Förderschwerpunkte des Bundes zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sollen schnellstmöglich in das bestehende Förderprogramm integriert werden. Ist der Verwaltung bekannt, wann die Bundesregierung diese neuen Förderschwerpunkte veröffentli- chen wird? Antwort der Verwaltung: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat angekündigt, dass die geplanten Maß- nahmen in zwei Gesetzen auf den Weg gebracht werden. Ein „Osterpaket“ soll im Frühjahr bis zur Sommerpause den parlamentarischen Prozess durchlaufen haben und alle schnell umsetzbaren Maßnahmen enthalten. Darüber hinaus werde es ein „Sommerpaket“ mit weiteren prioritären Maß- nahmen geben, dass dann in der zweiten Jahreshälfte von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll. Frage: Die Bundesregierung hat das Programm Effizienzhaus 55 (EH55) gestoppt. Sie begründet diese da- mit, das EH55 sei mittlerweile Standard und deshalb nicht mehr förderungswürdig. Warum sieht die Verwaltung weiterhin die Förderung von Effizienzhaus 55 (EH55) vor? Antwort der Verwaltung: Gestoppt wird die Neubauförderung des Effizienzhaus 55-Standards. Ein bestehendes Gebäude auf diesen Standard zu sanieren bleibt weiterhin förderfähig und ist im Rahmen einer Gebäudesanierung ein äußerst anspruchsvolles Förderziel. 2 Frage: Wie bewertet die Verwaltung die Gefahr von Fehlanreizen und Mitnahmeeffekt für betriebswirtschaft- lich auch ohne Förderung rentable Investitionen? Antwort der Verwaltung: Für die in der neuen Richtlinie beschriebenen Maßnahmen wird die Gefahr von Fehlanreizen nicht gesehen, da die Sanierung und energetische Optimierung im Wohngebäudebestand betriebswirt- schaftlich anspruchsvoll ist. Die Bundesförderung zieht die Grenze einer Überförderung bei 60% Förderung der nachgewiesenen Maßnahmenkosten. Diese Grenze wurde im Kölner Förderprogramm übernommen. 2) Frage: Die Verwaltung soll Fördermöglichkeiten im Bereich Photovoltaik für Nichtwohngebäude (u.a. Gewer- begebäude) entwickeln und eine Ergänzung des Förderprogramms zur Beschlussfassung vorlegen. Für wann plant die Verwaltung diese Ergänzung des Förderprogramms vorzulegen und werden die Zuschüsse im Bereich Photovoltaik für Nichtwohngebäude aus den 20 Mio. Euro gezahlt oder werden für diese Förderungen zusätzliche Mittel bereitgestellt? Antwort der Verwaltung: Ein Zeitplan liegt noch nicht vor. Interne Abstimmungen erfolgen derzeit. Wenn diese abgeschlossen sind wird die Politik entsprechend informiert. 3) Frage: Das Förderprogramm zielt auf energetische Gebäudesanierung in einem engen Sinne und den Aus- bau erneuerbarer Energien. Klimafreundliches Wohnen umfasst aber notwendigerweise weitere As- pekte. Etwa die verwendeten Baustoffe, die Art ihrer Herstellung und Verarbeitung und davon abhän- gig die Weiterverwendung, Verwertung oder Entsorgung der Baustoffe und Bauteile. Beabsichtigt die Verwaltung, die Förderung von ressourcenschonender Planung, Herstellung und Errichtung von Gebäuden, von Erhalt und Umbau bestehender Gebäude und von Erschließung und Aufbereitung von bereits verbauten Baustoffen und Bauteilen zum Gegenstand der Förderung zu ma- chen? Antwort der Verwaltung: Die Bonusförderung für umweltfreundliche Dämmstoffe und die Nichtförderung von Tropenhölzern sind erste, zentrale Anreize im Kölner Förderprogramm zur Sensibilisierung für das Thema „Nachhal- tiges Bauen und Sanieren“. Die Planung und Umsetzung von Gebäudesanierung unterscheidet sich grundsätzlich von einer Neu- bauplanung. Eine umfassende Vorplanung und aufeinander abgestimmte Umsetzungsschritte sind bei Gebäudesanierungen nicht vergleichbar mit Neubaumaßnahmen. Vermutlich aus diesen Gründen gibt es in der Bundesförderung eine Bonusförderung für „Nachhalti- ges Bauen“ nur im Bereich „Neubau“. In der Förderung durch die Stadt Köln sind diese Punkte aktuell nicht vorgesehen. 4) Frage: Durch Berichte über Fassadenbrände, umweltgefährliche Flammschutzmittel, Verunreinigung des Regenwassers durch Biozidauslaugung aus Putzen für Wärmedämmverbundsysteme und Styro- pordämmung als künftiger Sonderabfall ist die Wärmedämmung in die Kritik geraten. Durch das För- 3 derprogramm wird sowohl die konventionelle Wärmedämmung (bundesgeförderte Maßnahmen), als auch als umweltfreundlich bewertete Dämmungen (köln-spezifische Maßnahmen) gefördert. Wäre es nicht zukunftsweisend, als Stadt ausschließlich umwelt- und gesundheitsverträgliche Dämm- stoffe und Wärmedämmverbundsysteme zu fördern? Antwort der Verwaltung: In Deutschland gelten strenge Brandschutzvorschriften, die selbstverständlich auch für wärmege- dämmte Fassaden gelten. Die Berichte über Fassadenbrände bezogen sich vorwiegend auf im Bau befindliche, nicht abge- schlossene Fassadendämmungen. Unverputzte Styroporflächen sind hoch brennbar. Damit nach der Fertigstellung einer Sanierung ausgeschlossen werden kann, dass Flammen eines außerhalb des Gebäudes entstandenen Feuers direkt auf das Dämmmaterial wirkten und die Brand- riegel überspringen, sind, abhängig von den Dämmstoffdicken, fachgerechte Brandschutzmaßnah- men vorgeschrieben (zum Beispiel so genannte Brandriegel oder Sturzschutz). Werden Dämmmaß- nahmen professionell und unter Beachtung der geltenden Brandschutzbestimmungen ausgeführt, besteht also gerade keine erhöhte Brandgefahr. Im Gegenteil: Die Verwendung zugelassener Materi- alien und der sachgerechte Einbau der Wärmedämmung sind wichtige Elemente zum Brandschutz und tragen zur Feuersicherheit bei. Die Energiebilanz einer Styropordämmung, die über 20 Jahre den Energieverbrauch und somit die Verbrennung fossiler Energie minimiert, steht bei der Förderung dieser preiswerten Dämmmaßnahme im Vordergrund. 5) Frage: Warum werden Eigenleistungen nicht mehr gefördert? Antwort der Verwaltung: In Anlehnung an die Bundesförderung sind Eigenleistungen nicht mehr förderfähig. Es soll sicherge- stellt werden, dass öffentliche Fördermittel ausschließlich für fachgerecht ausgeführte, vollwertige und wirksame Maßnahmen vergeben werden. Dies ist mit vertretbarem Prüfaufwand nur für Bauleistun- gen sicher zu stellen, die von Fachunternehmern ausgeführt wurden. 6) Frage: Blockkraftheizwerke (BHKW) werden überwiegend mit fossilen Brennstoffen betrieben. In der Zukunft gebaute BHKW würden aber weit über 2035 hinaus betrieben und damit das Ziel der Klimaneutralität bis 2035 konterkarieren. Auch BHKW die mit Biogas, Holzpellets oder Wasserstoff betrieben würden, wären für eine Energie- wende höchst hinderlich. Biogas, Holzpellets und Wasserstoff sind Energiespeicher. Und Energie- speicher sind bei 100 Prozent erneuerbaren Energie unabdingbar. Sie liefern dann Energie, wenn in einer Dunkelflauten, also dann, wenn weder Wind weht, noch Sonne scheint und andere Speicher z.B. Pumpspeicherkraftwerke oder Wärmespeicher weitgehend leer sind, keine anderen Energiequel- len verfügbar sind. BHKW werden aber wärmegeführt betrieben. Das bedeutet, sie produzieren Wärme und Strom immer dann, wenn Wärme benötigt wird, also womöglich auch dann, wenn ausreichend erneuerbarer Strom im Netz vorhanden ist. Warum sieht die Verwaltung die Förderung der umstrittenen Blockheizkraftwerke vor? 4 Antwort der Verwaltung: BHKW‘s erreichen unter passenden Voraussetzungen einer gleichzeitigen Strom und Wär- meanforderung in vielen Fällen eine hohe Energieeffizienz. Allerdings ist dieser gleichzeitige und parallele Strom – und Wärmebedarf eher in größeren, teilsanierten Wohngebäuden und Wohnsiedlungen mit nur durchschnittlichem Dämmstandard der Gebäudehüllen vorhanden. Solange der Gebäudebestand nicht vollständig saniert ist und die Stromerzeugung noch fos- sile Erzeugungsanteile enthält können BHKW’s eine sinnvolle Übergangstechnologie sein – vergleichbar mit den aktuell geförderten Gas-Hybridheizungen in der BEG -Bundesförderung. Alternativ können BHKW’s und Brennstoffzellen mit erneuerbaren Energieträgern (z. B. grü- ner Wasserstoff, Holzpellets mit entsprechendem Feinstaubfilter) betrieben werden. Damit ist auch im teilsanierten Gebäudebestand eine Alternative zur Nutzung fossiler Brennstoffe ver- fügbar. 7) Frage: In der Anlage 2 zu steht unter Fernwärme: „30%-Zuschuss nach der Bundesförderung (BeG) für den Anschluss an die effizienten Teile des Köl- ner Fernwärmenetzes, die über einen Primärenergiefaktor von maximal 0,6 verfügen; Fernwärme ist für Köln eine sinnvolle und energieeffiziente Alternative zu Einzelheizungen; allerdings sind die ein- zelnen Teilnetze mehr/weniger effizient und förderwürdig.“ Warum will die Stadt Köln auch solche Anschlüsse an das Fernwärmenetze fördern, die auf Bundes- ebene wegen Ineffizienz nicht oder nur eingeschränkt gefördert werden? Welche Netze sind das? Wie effizient sind sie? Wie hoch ist die jeweilige Bundesförderung bei den einzelnen Netzen? Antwort der Verwaltung: Die Förderanforderungen der Fernwärme in Köln sind identisch mit den Anforderungen der Bundes- förderung. Die Primärenergiefaktoren des Kölner Fernwärmenetzes finden sich hier: https://www.rheinenergie.com/de/privatkunden/waerme___wasser/waerme/fernwaerme_beziehen/fer nwaerme_beziehen.html Übersicht Primärenergiefaktoren 1) gem. § 22 (2) GEG:2020-08 i.V.m. FW 309-1:2020-11 2) gem. § 22 (3) GEG:2020-08; Liegt der ermittelte und veröffentlichte Wert des PEF eines Wärmenetzes ohne Erneuerbare Energien unter einem Wert von 0,3 is t als PEF der Wert von 0,3 zu verwenden. 3) gem. § 22 (4) GEG:2020-08 i.V.m. DIN V 18599-1:2018-09, Tabelle A.1; findet Anwendung, wenn der PEF nicht vom Fernwärmever- s orgungsunternehmen ermittelt und veröffentlicht wurde.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0653/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 24.02.2022
- Erstellt
- 22.02.2022 12:54