1289/2022
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Ha
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Anlage 4 Uebersichtsplan C
233 Zeichen
Übersichtsplan
Informationsmaterial
Anlage 4
Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen - Hansaring
B1 A
B2
C
D
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F
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G
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I
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K
L M L N
M 1:15.000
0 125 250 500
°
750 Meter
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 611/2 Gerd Sa Vorlagen-Nummer 1289/2022 Freigabedatum 03.08.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Hansaring Arbeitstitel: Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen - Hansaring Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Hansarings als Teil der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbau- ordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) als Satzung 2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte mit der Typologie 1 - Boulevard als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 Rat 08.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge- stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 03.08.2010 - 2 K 4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf daher der Neuregelung. Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma- chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his- torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie- den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden. Das derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche Ensemble aus den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesentliche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll bewahrt und weiter verbessert werden. Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Hansaring. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadt- raum zu ermöglichen. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interes- se für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenut- zungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den Satzungen wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum ge- regelt. Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus- gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa- gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla- nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss Stadtentwick- lungsausschuss vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ring- bereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe Anlage 4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter un- terteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Hansaring unterliegt der Typologie 1 - Boulevard. Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst entwickelt und die Ergebnis- se auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter angewandt werden. Der aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der geplanten Einzelsatzun- gen in Anlage II. der Satzung dargestellt. So sind die angewendeten Teilbereiche klar differenziert. Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert. 3 Anlagen Anlage 1 Befangenheitsplan C Hansaring Anlage 2 Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring Anlage 3 Illustration der Satzung Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informellen Anlagen beigefügt: Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien Anlage 5 Fotodokumentation vom 20.01.2021 Hinweis: Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung
Anlage 1 Befangenheitsplan C
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Befangenheitsplan Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 1 Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen Hansaring
Anlage 3 Illustration C
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WERBUNG max. 0,80 m max. 61,8 % der Fläche bzw. max. 6,25 m WERBUNG WERBUNG WERBUNG WERBUNG max. 1,00 m E Auszug aus der Satzung C Hansaring zur Illustration für die praktische Anwendung Stand 03.03.2021 II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN § 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen Bestandteil der Beschlussvorlage Anlage 3 (1) (2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa- gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe- zone zulässig: 1. 2. 3. 4. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer- beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen- de Werbung ist unzulässig. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla- gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (3) (4) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta- len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören. Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän- genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer- belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. Seite 1 von 5 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 2.OG WERBUNG min. 1,00 m min. 0,05 m max. 0,25 m min. 3,00 m min. 1,00 m WERBUNG A WERBUNG B max. 1,00 m E § 9 Ausstecktransparente an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck- transparent zulässig. Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand- teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen- hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über- schreiten. 1. 2. 3. 4. 5. (1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge- schosses zulässig. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans- parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen. (5) (6) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil- breite darf maximal 0,05 m betragen. Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante der Werbeanlage. Seite 2 von 5 UK = min. 3,50 m OK = UK Brüstung 1.OG WERBUNG min. 1,00 m max. 1,00 m E § 10 Signets an Gebäuden (2) (3) (4) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein- ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk- recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten.. Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei- ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel- buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib- schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht überschreiten. 1. 2. 3. 4. (1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner- halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig: Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat- tika. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 2. Obergeschosses. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks- grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach- barten Werbeanlagen einhalten. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. (5) (6) (7) (8) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau- erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu- ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge- samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen. Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ- lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt- außenwand nicht überschreiten. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 3 von 5 min. 1,00 m Signetzone max. 38,2 % Fassadenlänge/ max. 3,00 m max. 0,80 m SIGNET min. 3,00 m min. 10,00 m Höhe max. 0,80 m bzw. 1,00 m Breite max. 1,00 m Tiefe max. 0,25 m min. 0,05 m max. 0,25 m § 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 1. 2. 3. (1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel- tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen- de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m untereinander zulässig: Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm) Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm) § 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern (1) (2) (3) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge- deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms- weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken. Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs- tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche betragen. Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden- fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos- sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade- neingängen sind unzulässig. Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. Seite 4 von 5 (5) (6) max. 20 % min. 3,50 m max. 10 % (2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen- den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr- gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta- fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig. 4. 5. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), Werbeuhren Seite 5 von 5
Anlage 5 Fotodokumentation C_Stand 20210303
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Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Anlage 5 Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme Fotodokumentation 03.März 2021 Bestandsaufnahme
Anlage 2 Satzungstext C (ungültig - Neufassung siehe Anlage 6)
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Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022 Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 2
SATZUNG DER STADT KÖLN
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen
für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich
Hansaring
vom Ebertplatz im Osten bis zum Kaiser-Wilhelm-Ring Anschluss im Westen
Arbeitstitel: Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring
vom 13.04.2022
Inhalt
TEIL A – Satzungstext .................................................................................................................. 1
PRÄAMBEL ................................................................................................................................... 1
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................. 2
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................ 2
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich.............................................................................................. 2
§ 3 Begriffsbestimmungen ...................................................................................................... 2
§ 4 Genehmigungsvorbehalt ................................................................................................... 4
§ 5 Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen ................................................................. 4
§ 6 Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ............................................................. 5
§ 7 Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ........................................................... 6
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden ................................................................................ 7
§ 10 Signets an Gebäuden ........................................................................................................ 7
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern ......................................................... 8
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum ................................................................. 8
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................................... 9
§ 13 Abweichungen ................................................................................................................... 9
§ 14 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 9
§ 15 Inkrafttreten ....................................................................................................................... 9
TEIL B – BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN.................................................................................. 10
I. BEGRÜNDUNG ....................................................................................................................... 10
1. Bedeutung des Hansarings ............................................................................................ 10
1.1 Geschichte des Hansarings .................................................................................... 10
1.2 Lage im Stadtraum .................................................................................................. 10
2. Heutige Situation des Ebertplatzes ................................................................................ 10
2.1 Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ................................... 10
2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse ........................................................ 10
2.3 Nutzung des Straßenraums .................................................................................... 11
3. Planungsrecht und -Konzepte ........................................................................................ 11
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung .................................... 11
3.2 Stadträumliche Wirkung .......................................................................................... 11
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln .................................. 11
3.4 Planungswerkstatt/Interventionsraum ................................................................... 11
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .......................... 12
4. Werbeanlagen .................................................................................................................. 12
5. Planungsziele der Werbesatzung Hansaring ................................................................. 12
II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 16
III. ANLAGE - Bekanntmachung ................................................................................................. 17
Werbesatzung Hansaring
Seite 1 von 18
TEIL A – Satzungstext
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz
1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) - Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.09.2022
die folgende Satzung beschlossen:
PRÄAMBEL
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern – der Boulevard (Typ 1), der
Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter
unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkm al, da aufgrund eines
vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt.
Der Hansaring ist der Typologie Boulevard zuzuordnen, hier Typ 3 – Boulevard.
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität des Stadtraumes Hansaring und eine Beruhigung
sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes.
Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige Architektur, des Wiederaufbaus
und den großstädtischen Maßstab des Straßenraumes geprägt. Eine Ausnahme stellt das soge-
nannte Hansahochhaus dar.
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auch durch die Abstimmung von
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen.
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken.
Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielset zungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in
Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild
einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb
des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen.
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen.
Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Auf-
merksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbe -
werbsgleichheit her.
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen,
welche an diese zu stellen sind.
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die
Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende
Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen
vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen
und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.
Werbesatzung Hansaring
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I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Bereiche des Hansarings sowie des
Hansaplatzes und betreffen Straßen, Grünanlagen und Gebäude. Das Gebiet wird
begrenzt durch die Gebäude Hansaring 1-151 und (ehemals 2) 4-102/104, Am
Kümpchenshof 2 und 1-21 und um den Hansaplatz durch die Gebäude Adolf-Fischer-
Straße 2-10, Gereonswall 108 und 110, sowie Maybachstraße 24.
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE -
Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich der rechtsver-
bindlichen Bebauungspläne Nummer 67469.03.001.00, 67461.15.001.00,
66460.05.000.000 und 66459.16.000.00 berührt.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung ist anzuwenden:
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen
Geltungsbereich dieser Satzung;
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für geneh-
migungsfreie Werbeanlagen;
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter
Waren- und Firmenzeichen.
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen einer Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen
und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungs -
pläne mit den Nummern 67469.03.001.00, 67461.15.001.00, 66460.05.000.000 und
66459.16.000.00 der Stadt Köln.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen,
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und
Flächen.
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rah-
men, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen.
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet:
1. Ausstecktransparent:
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizon-
taler Längsausdehnung.
Werbesatzung Hansaring
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2. Werbefahnen/Banner:
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefah-
nen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand
befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waage-
recht.
3. Einzelbuchstaben:
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei-
ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden.
4. Lichtkasten/Kastentransparent:
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von
reliefartigen Buchstaben.
5. Signet:
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft - oder Innungs-
zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen.
6. Spiegel:
Vorderseite einer Werbeanlage.
7. Zarge:
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers.
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver-
wendet:
1. Gliederung:
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente.
2. Gliederungselemente:
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige vorspringende oder zurücksprin-
gende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie
Rahmen und Skelette.
3. Gliederungseinheiten:
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist.
4. Feld:
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen.
5. Gesims:
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt.
6. Brüstung:
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußbo-
den eines Geschosses und den Fenstern.
7. Fassadenknick:
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge.
8. Sonnenschutzdächer:
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonnenein-
strahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen)
– oder unbeweglich sein.
9. Kragplatte:
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil ei-
ner Geschossdecke.
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10. Gehweghinterkante:
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die
Fassade angrenzt.
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes -
sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende
Rechteck.
§ 4
Genehmigungsvorbehalt
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen,
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern
diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken – und von
freistehenden Werbeanlagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla-
gen, erforderlich.
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für:
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver-
käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum
Ende der Veranstaltung.
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht
fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und
nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen.
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des
Wahlkampfes.
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er -
forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal-
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt.
§ 5
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig,
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an-
zuordnen und zu gestalten.
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und
auf das Gebäude abgestimmt werden.
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er -
scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen,
zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen
(SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer-
den.
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver-
setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig.
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an-
zubringen.
Werbesatzung Hansaring
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(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen.
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt.
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz-
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas-
saden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten
(Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt.
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge-
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu
beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude-
teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt.
§ 6
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt,
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu
vermeiden.
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wech-
selbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, der
Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig.
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist inner -
halb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade er-
laubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen.
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden
Einrichtungen ist nicht zulässig.
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten:
a = max Länge der Werbung
b = min. freizuhaltender Fassadenanteil
a+b = Gebäudebreite
§ 7
Beleuchtung von Werbeanlagen
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig.
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw.
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade auf -
gesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig.
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.
Werbesatzung Hansaring
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(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten:
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt.
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt.
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen
sind zulässig.
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zu-
lässig.
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig.
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schrift-
zügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur in-
nerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante
des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fenste runterkante des 1.
Obergeschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Geh-
weghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abst and von 1,00 m zu
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander
gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über
mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher
Größe und Positionierung auszuführen.
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweili-
gen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer
einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) be-
grenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt
liegenden Außenkanten der Element e, die zu einer horizontalen Werbeanlage
gehören.
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbe -
schriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben,
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an -
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen.
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis
zu der Vorderkante der Werbeanlage.
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§ 9
Ausstecktransparente an Gebäuden
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante
des 1. Obergeschosses (Brüstungsli nie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Ober -
geschosses zulässig.
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Geh -
weghinterkante nicht unterschreiten.
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-
ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten
Gebäuden) einhalten.
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Aussteck transparente in
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe
einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen, fassadenparallelen Werbe-
fläche anzuordnen.
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von
3,00 m nicht unterschreiten.
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten.
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben,
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten.
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fas -
sade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen,
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubri ngen. Eine
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß
von 0,25 m betragen.
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten.
(8) Je Gewerbe- , Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 10
Signets an Gebäuden
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge -
sehenen Signetzone zulässig:
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses
unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika.
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des
2. Obergeschosses.
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3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-
ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Ge -
bäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten.
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und
Positionierung auszuführen.
(2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von
10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Ac hsenmaß zueinander nicht
unterschreiten.
(3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der
Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schrift-
zügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von
1,00 m nicht überschreiten.
(4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht
überschreiten.
(5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig.
(6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets
an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
§ 11
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver -
deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufens-
terflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen M aterialien im Bereich
der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn
im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder
keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassa-
den. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen
bedecken.
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zuläs-
sig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10%
der Vordachfläche betragen.
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die ge-
samte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene
Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig.
§ 12
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser
Satzung liegenden Flächen sind folgende Werbeanlagen mit einem Abstand von
mindestens 80,00 m untereinander zulässig:
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche
je 118,5 x 350 cm),
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683,
Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm),
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4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -Light-
Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm),
5. Werbeuhren.
(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes
1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses
auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je
Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig.
Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle
zulässig.
Werbesatzung Hansaring
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III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 13
Abweichungen
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt,
insbesondere nicht gegen
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden,
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist,
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung,
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die
Fassadengliederung,
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke
sowie auf Plätze und Parkflächen
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt,
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder än-
dert, oder
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestim-
mung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt.
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
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TEIL B – BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN
I. BEGRÜNDUNG
1. Bedeutung des Hansarings
1.1 Geschichte des Hansarings
Das unbebaute Gebiet des heutigen Hansarings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage
war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik.
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum befindlichen inneren Befestigungsrings
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die
Schaffung eines halbk reisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ring-
boulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte.
Als Vorbild für die Errichtung dieses halbkreisförmigen Ring boulevards sollten dabei die
Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der
einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern
im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. i m Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu
entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten
Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde.
Der Hansaplatz inszeniert das größte erhaltene Stadtmauerstück. Die Verteidigungsmauer
ist integraler Bestandteil der Grünanlage und schließt sie auf der Süds eite als vierte
Raumkante weitestgehend ab. Nur die Verbindung zwischen Hansaplatz/Hansaring und
Klingelpützpark wird durch eine weite Öffnung freigehalten. Als eine weitere städtebauliche
Besonderheit prägt das denkmalgeschützte Hansahochhaus diesen Teilabschnitt der
Ringstraßen. Das in den Jahren 1924 -1925 errichtete Hansahochhaus war mit 17
Geschossen und einer Höhe von 65m lange Zeit eines der höchsten Gebäude in Europa. Im
Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die weitestgehend zerstörten
Gebäude wurden durch eine sechs- bis siebengeschossige Bebauung ersetzt.
1.2 Lage im Stadtraum
Der Hansaring befindet sich zwischen dem Ursulaviertel und Mediapark und stellt die
Schnittstelle zwischen diesen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel
sind das kleinräumliche im Mittelalter entstandene Ursulaviertel innerhalb der Ringe und das
gründerzeitliche Quartier zum Media Park der 1980/90-er Jahre.
2. Heutige Situation des Hansarings
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild
Der Hansaring wird heute durch flankierende sechs - bis siebengeschossige Wohn- und
Geschäftshäuser geprägt und weitet sich am Hansaplatz zur Inszenierung der Reste der
Stadtbefestigungsmauer mit einer Grünfläche auf.
Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung stammt aus der Zeit des Wiederaufbaus
nach dem zweiten Weltkrieg und weist eine prägende Attikahöhe von durchschnittlich 20m
auf. Die Bebauung stellt sich somit im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockarti-
gen Wirkung im Stadtraum einheitlich dar.
2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Randbebauung im Wesentlichen Einzel-
handel und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzungen. In
den Obergeschossen befinden sich überwiegend Wohn-, Büro und Praxisnutzungen.
Werbesatzung Hansaring
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2.3 Nutzung des Straßenraums
Der Hansaring hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Hauptver -
kehrsstraße. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Schnittstelle zwischen der Altstadt mit
dem Ursulaviertel und dem Mediapark dar. Die Grünfläche Hansaplatz selbst verfügt jedoch über
eine gewisse Aufenthaltsqualität, da sie mit dem Klingelpützpark eine Einheit bilden soll und
sichtbar verbunden ist.
Da der Hansaring derzeit vornehmlich als Hauptverkehrsstraße dient ist er derzeit nur einge-
schränkt als Boulevard wahrnehmbar. Die ursprüngliche Gestaltungsidee der Flanierzone unter
der Mittelallee wird heute durch den ruhenden KFZ-Verkehr mit Stellplätzen für PKW genutzt.
3. Planungsrecht und -Konzepte
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Hansarings bestehen rechtsverbindliche
Bebauungspläne, die für die angrenzend bebauten Baublöcke grundsätzlich „Kerngebiet
(MK)“ und in einem Bereich an der Krefelder Straße „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festset-
zen. Ziel dieser Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzungen und die
Innenstadt als Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken
1.
3.2 Stadträumliche Wirkung
Der Hansaring wird durch seine Profilierung nicht als Flanierbereich im Stadtraum wahrge -
nommen. Durch die Dominanz des Verkehrs sind die Geschäftslagen schwierig. Nur im Be-
reich der Verknüpfungshaltestelle S -Bahn mit der Stadtbahn ist der Fußgängeranteil hoch.
Dieser Fußgängeranteil orientiert sich jedoch eher in Richtung Mediapark, Ebertplatz und nur
bedingt in den Bereich des Ursula-Viertels.
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung des
Hansarings als ei nes der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel durch
Parkierung im Mittelbereich sowie die punktuellen Boden deckenden Begrünungen wirken
sich negativ auf die räumliche Konzeption des Hansarings aus. Zur Verbesserung der
Aufenthaltsqualität und der Adressierungen am Hansaring ist unter anderem die Erhöhung
der räumlichen Qualität der außenliegenden Fußgängerbereiche das Ziel weiterer Planungs-
schritte.
3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelt e Planungsschritt „Planungswerkstatt
Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als
eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen:
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf
vorliegt. Der Hansaring ist dem Typus 1 - Boulevard zugeordnet.
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche
Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblie-
rung, deren Auswahl die gestalterische Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der
1 Begründung zum Bebauungsplan Nummer 67469/03 „Hansaring/Turiner Straße/Neusser Straße in Köln-
Altstadt/Neustadt-Nord“, Ziel und Zweck der Planung, S. 2
3
2
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Werbesatzung Hansaring
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Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße
eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen.
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion
und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architek-
tonische und städtebauliche Bild sind.
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Rau-
mes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfah-
ren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben.
4. Werbeanlagen
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung).
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung
des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und Ge-
werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett -
bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der
Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbe-
triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahr -
nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die
Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz - und langfristige Be-
lange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen.
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in
dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende
die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfäh rt
der Hansaring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und
Eigentümer langfristig profitieren können.
5. Planungsziele der Werbesatzung Hansaring
Da die Prägung des Stadtraumes Hansaring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und
nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe
von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig.
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den
städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden.
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen di e Wirkung der
Werbeanlagen.
Werbesatzung Hansaring
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Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter -
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind.
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anla -
gen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Bot -
schaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien
für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und
die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen
bewegen.
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was
die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkun -
gen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanla-
gen eingeräumt werden.
Im Rahmen der Satzung soll sic hergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interes -
sensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild
geschaffen wird.
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wech-
sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waage -
recht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung.
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und
der Wiederholungswirkung entgegenwirken.
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässig-
keit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung so-
wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter
dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, er -
möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung,
insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher
Nähe zum betreffen- den Schaufenster.
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr -
nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu-
wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen
Werbesatzung Hansaring
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als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe -
anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird.
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden
Bereichen ist somit möglich.
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien.
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im beson-
deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders
gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes
des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc.
bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter
Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden.
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismä -
ßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion
orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00
m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche
Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen
Schnitts verteilt wird.
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken.
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr-
leisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem
Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen.
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspan ne nach Aufgabe
des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch
obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung
der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung
von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch
nicht harmoniert.
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen
Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt
werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem
Abstand voneinander verteilen.
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen
Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahn -
haltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begüns -
tigung auf integri erte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen ver -
bundene Anlagen begrenzt.
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren
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Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von
Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die
gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf
die städtebauliche Gebäudestruktur selbst.
Aufgrund der Weite des Stadtraumes mit Boulevardcharakter ist eine Begrenzung auf die
Unterkante der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen.
Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich
eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit
die Werbewirkung kontrolliert erfolgt.
Die Gewährleistung ei ner attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des
Hansarings fordert insoweit besondere gestalterische A nforderungen, welche sicherstellen,
dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen
Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden.
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung
zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr
unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von
Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn d er Satzung verstößt,
insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den
Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der
Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der
Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs
und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich
markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen.
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar.
.
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Bestandteil der Satzung
Anlage
Geltungsbereich der
Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen
Hansaring
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Bekanntmachung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen,
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
(1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
(2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
(3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
(4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“
-ABl. StK …, S. …. –
Köln, den
gez.:
Die Oberbürgermeisterin
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1289/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 03.08.2022
- Erstellt
- 13.04.2022 17:39