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1289/2022

Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen hier: Ha

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 03.08.2022

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.11.2022, TOP 6.1.4

Anlage 6 Satzungstext C Neufassung Anlage 2

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Ansehen

Anlage 4 Uebersichtsplan C

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 Befangenheitsplan C

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Ansehen

Anlage 3 Illustration C

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Ansehen

Anlage 5 Fotodokumentation C_Stand 20210303

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Anlage 2 Satzungstext C (ungültig - Neufassung siehe Anlage 6)

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Ansehen

Anlage 4 Uebersichtsplan C

233 Zeichen

Übersichtsplan 
Informationsmaterial 
Anlage 4 
Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen - Hansaring 
 
 
 
B1 A 
B2 
C 
 
 
 
    D 
 
E 
F 
 
E 
 
 
G 
 
 
H 
 
 
 
 
 
I 
J 
 
 
 
K 
L M L N 
 
M 1:15.000 
0 125 250 500 
° 
750 Meter

Beschlussvorlage Rat

5551 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
611/2 Gerd Sa 
Vorlagen-Nummer 
 1289/2022 
Freigabedatum 
 03.08.2022 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von Werbeanlagen, über die 
äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in Köln – Altstadt /Nord 
bezüglich der Kölner Ringstraßen mit ihren Plätzen und Seitenstraßen 
hier: Hansaring 
Arbeitstitel: Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen - Hansaring 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die Satzung über Anbringungsort, Abmessung und Ausgestaltung von 
Werbeanlagen, über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen für einen Teil der Ortslage in 
Köln – Altstadt /Nord bezüglich des Hansarings als  Teil  der  Kölner  Ringstraßen  mit  ihren 
Plätzen und Seitenstraßen, auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 
Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. 
NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1  
Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) - Landesbau-
ordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2021 (GV. NRW, S. 1086) 
als Satzung 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die weiteren Teilabschnitte mit der Typologie 1 - Boulevard 
als Teilsatzungen der Kölner Ringstraßen zu erarbeiten. 
 
 
Wirtschaftsausschuss 18.08.2022 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.08.2022 
Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 
Rat 08.09.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Köln hatte in 1995 eine Werbesatzung für den Bereich der Ringstraßen insgesamt aufge-
stellt. Diese wurde beklagt und vom Verwaltungsgericht Köln  mit Urteil vom 03.08.2010  - 2 K 
4112/09 - und vom 27.11.2012 – 2 K 4268/11-inzident für unwirksam erklärt. Der Sachverhalt bedarf 
daher der Neuregelung. 
 
Die Kammer ist der Ansicht, dass mit dem Geltungsbereich über unterschiedliche Typologien der 
Ringstraße hinweg, sowie eine - nach der alten Bauordnung NRW (in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 01.03.2000) erforderliche - Differenzierung zwischen dem Erhaltungsgedanken eines his-
torischen Straßenzugs und einer baugestalterischen Absicht nicht stattgefunden hat und unterschie-
den wurde. Die Verwaltung hat in Folge das ursprüngliche Konzept weiter entwickelt. Auf dieser 
Grundlage sollen die gewünschten städtebaulichen, gestalterischen Ziele weiter verfolgt werden. Das 
derzeit relativ homogen wirkende städtebauliche Ensemble aus den 60-er Jahren des vergangenen 
Jahrhunderts bildet eine Einheit ohne wesentliche beeinträchtigende Werbung. Dieser Bestand soll 
bewahrt und weiter verbessert werden. 
 
Vorgelegt wird hier die Satzung für den Bereich Hansaring. Ziel ist es, einen geordneten Zustand der 
öffentlich wirksamen Werbeanlagen und deren Prägung bzw. Auswirkung auf den öffentlichen Stadt-
raum zu ermöglichen. Dabei sollen die Werbemöglichkeiten der Privaten mit dem öffentlichen Interes-
se für ein positives klar strukturiertes Stadtbild in Einklang gebracht werden. Durch den Werbenut-
zungsvertrag der Stadtwerke Köln ist die Art und der Umfang von Werbung im öffentlichen Stadtraum 
bereits reglementiert, so dass dieser auch in den Satzungen berücksichtig wird. Mit den Satzungen 
wird neben dem öffentlichen Eigentum auch das Recht auf Werbung auch in privatem Eigentum ge-
regelt. 
 
Der städtebauliche Masterplan hat die Kölner Ringstraßen als besonderen Interventionsraum heraus-
gearbeitet. Grundlage für die Überarbeitung der Satzung ist die Systematik und planerischen Aussa-
gen der Leitlinien Kölner Ringstraßen aus dem Jahr 2012 als Ergebnis der interdisziplinären Pla-
nungswerkstatt des städtebaulichen Masterplans (vgl. Vorlage 5222/2012, Beschluss Stadtentwick-
lungsausschuss vom 21.06.2012). Die dort analysierten drei charakteristischen Grundtypen der Ring-
bereiche - bestehend aus den Typen 1 - Boulevard, 2 - Stadtplatz, und 3 - Grünanlage (siehe Anlage 
4) - werden auch auf die Satzungen angewendet. Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter un-
terteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen 
Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. Der Hansaring unterliegt der Typologie 1 - Boulevard. 
Anhand von vier grundlegenden Mustersatzungen soll das Grundgerüst entwickelt und die Ergebnis-
se auf die weiteren Abschnitte der Ringstraßenbereiche ortsspezifisch weiter angewandt werden. Der 
aus den Gerichtsurteilen beanstandete Ortsbezug wird in den Teilsatzungen dargestellt und auf seine 
Identitäten ausformuliert. Zur Erläuterung werden die Geltungsbereiche der geplanten Einzelsatzun-
gen in  Anlage II. der Satzung dargestellt. So sind die angewendeten Teilbereiche klar differenziert. 
Die Regulierungen sind in der Satzung für den Ort bemessen und formuliert.

3 
 
Anlagen 
Anlage 1 Befangenheitsplan C Hansaring 
Anlage 2 Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring 
Anlage 3 Illustration der Satzung 
 
Zum weiteren Verständnis der Satzung sind folgende informellen Anlagen beigefügt: 
Anlage 4 Übersichtsplan der Typologien  
Anlage 5  Fotodokumentation vom 20.01.2021  
 
Hinweis: 
Anlage 3 dient zur Veranschaulichung der Inhalte der Satzung

Anlage 1 Befangenheitsplan C

111 Zeichen

Befangenheitsplan 
Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 1 
Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen 
Hansaring

Anlage 3 Illustration C

9404 Zeichen

WERBUNG max.
0,80 m
max. 61,8 % der Fläche
bzw. max. 6,25 m
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
WERBUNG 
max. 
1,00 m 
E
Auszug aus der Satzung C Hansaring 
zur Illustration für die praktische Anwendung  
Stand 03.03.2021
II BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN
§ 8 Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen
Bestandteil der Beschlussvorlage
Anlage 3
(1)
(2)
Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waa-
gerecht angeordneter Form auf der Fassade anzubringen. Die 
Anordnung von Werbeanlagen oder Schriftzügen, die nicht 
rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig.
Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen 
Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbe-
zone zulässig:
1.
2.
3.
4.
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). 
Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen 
(bei aneinander gebauten Gebäuden) und benachbarten Wer-
beanlagen einhalten. Eine über mehrere Gebäude übergreifen-
de Werbung ist unzulässig.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanla-
gen in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(3)
(4)
Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt 
darf 61,8 % der jeweiligen Fassadenbreite nicht überschreiten. 
Dabei ist die höchstzulässige Breite einer einzelnen horizonta-
len Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) 
begrenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den 
beiden am weitesten entfernt liegenden Außenkanten der 
Elemente, die zu einer horizontalen Werbeanlage gehören.
Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht 
überschreiten. Werbeschriften und Symbole in  der Form von 
baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhän-
genden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Wer-
belogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
Seite 1 von 5
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 2.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
min. 3,00 m 
min. 1,00 m 
WERBUNG A 
WERBUNG B 
max. 
1,00 m 
E
§ 9 Ausstecktransparente an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander 
darf das Maß von 3,00 m nicht unterschreiten. Zudem ist für 
jede Gewerbe- und Nutzungseinheit nur maximal ein Aussteck-
transparent zulässig.
  
Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestand-
teilen wie Erkern und Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m 
nicht unterschreiten.
Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m 
nicht überschreiten. Werbeschriften und Symbole in der Form 
von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammen-
hängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und 
Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht über-
schreiten.
1.
2.
3.
4.
5.
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden 
und nur innerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig:
Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der 
Fensterunterkante des 1. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist 
eine Kragplatte vorhanden, ist die Werbeanlage oberhalb 
dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Oberge-
schosses zulässig.
Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 
3,50 m über Gehweghinterkante nicht unterschreiten.
Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken,Fassadenknicken und Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) einhalten.
Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Ausstecktrans-
parente in einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden 
Rand und auf Höhe einer auf derselben Gebäudefassade 
befindlichen, fassadenparallelen Werbefläche anzuordnen.
(5)
(6)
Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 
sind einzeln oder mit einer an die Fassadenfarbe angepassten 
Befestigungsschiene an der Fassade an- zubringen. Die Profil-
breite darf maximal 0,05 m betragen.
Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 
0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von 
der Hauptaußenwand des Gebäudes bis zu der Vorderkante                  
der Werbeanlage.
Seite 2 von 5
UK = min. 3,50 m 
OK = UK Brüstung 1.OG
WERBUNG 
min. 1,00 m

max. 
1,00 m 
E
§ 10 Signets an Gebäuden
(2)
(3)
(4)
Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude unterein-
ander darf das Maß von 10,00 m waagerecht und 3,00 m senk-
recht als Achsenmaß zueinander nicht unterschreiten..
Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschrei-
ten. Signets in der Form von baukörperlich getrennten Einzel-
buchstaben, zusammenhängenden Schrift-zügen in Schreib-
schrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe 
von 1,00 m nicht überschreiten.
Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge 
sowie 3,00 m nicht überschreiten.
1.
2.
3.
4.
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur inner-
halb der hierfür vorgesehenen Signetzone zulässig:
Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
obersten Geschosses unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptat-
tika.
Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des 
Fenstersturzes des 2. Obergeschosses.
Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m 
zu Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücks-
grenzen (bei aneinander gebauten Gebäuden) und benach-
barten Werbeanlagen einhalten.
 
Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen.
(5)
(6)
(7)
(8)
Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden 
Bauteilen einer Fassade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mau-
erschäfte zwischen Wandöffnungen, Fachwerkständer) anzu-
ordnen und senkrecht zur Fassade anzubringen. Eine schräge 
Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig.
Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insge-
samt maximal ein Maß von 0,25 m betragen.
Die maximale Tiefe von Ausstecktransparenten darf einschließ-
lich der Unterkonstruktion das Maß von 1,00 m von der Haupt-
außenwand nicht überschreiten.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Ausstecktransparentes an einem Gebäude 
zulässig. Bei mehr als zwei Ausstecktransparenten sind diese 
in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen.
Seite 3 von 5
min. 1,00 m 
Signetzone
max. 38,2 % Fassadenlänge/
max. 3,00 m 
max. 
0,80 m SIGNET
min. 
3,00 m 
min. 10,00 m 
Höhe
max. 0,80 m
bzw. 1,00 m 
Breite
max. 1,00 m 
Tiefe max. 0,25 m

min. 0,05 m
max. 0,25 m 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum
1.
2.
3.
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Gel-
tungsbereiches dieser Satzung liegenden Flächen sind folgen-
de Werbeanlagen mit einem Abstand von mindestens 80,00 m 
untereinander zulässig:
Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche je 118,5 x 350 cm)
Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag,
Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im 
Format 18/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche B/H 
356cmx252cm)
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern
(1)
 
(2)
(3)
Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht 
beklebt, versiegelt, verdeckt bzw. bemalt und zu- oder überge-
deckt werden. Das Bekleben von Schaufensterflächen und 
Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen Materialien im 
Bereich der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahms-
weise nur dann zulässig, wenn im Bereich der Gesimse oder 
der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder keine 
Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von 
Ganzglasfassaden. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur 
maximal 20% der Schaufensterflächen bedecken.
Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des 
Vordaches ist nur zulässig, wenn kein Gesims oder keine Brüs-
tung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% der Vordachfläche 
betragen.
Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so 
beschaffen sein, dass die Durchsicht auf die Auslagen und 
Eingänge der Gewerbeeinheiten über die gesamte Fassaden-
fläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlos-
sene Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Lade-
neingängen sind unzulässig.
Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig.
Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung 
maximal eines Signets an einem Gebäude zulässig. Bei mehr 
als drei Signets sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage 
anzuordnen.
 
Seite 4 von 5
(5)
(6)
max. 
20 %
min. 
3,50 m 
max. 
10 %

(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im 
Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehen-
den Werbenutzungsvertragsverhältnisses auch an Anlagen des 
öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je Fahr-
gastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbeta-
fel zulässig. Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer 
unterirdischen Stadtbahnhaltestelle zulässig.
4.
5.
Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen 
(DIN 683, City-Light- Poster, Größe der Werbefläche 
175,5cm x 118cm),
Werbeuhren
Seite 5 von 5

Anlage 5 Fotodokumentation C_Stand 20210303

938 Zeichen

Fotodokumentation 03.März 2021
Bestandsaufnahme
Anlage 5

Fotodokumentation 03.März 2021
Bestandsaufnahme

Fotodokumentation 03.März 2021
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Fotodokumentation 03.März 2021
Bestandsaufnahme

Anlage 2 Satzungstext C (ungültig - Neufassung siehe Anlage 6)

52056 Zeichen

Version vom 12.04.2022 gedruckt am: 13.04.2022   Bestandteil der Beschlussvorlage 
Anlage 2 
SATZUNG DER STADT KÖLN 
 
über Anbringungsort, Abmessungen und Ausgestaltung von Werbeanlagen 
für einen Teil der Ortslage in der Kölner Neustadt im Bereich 
Hansaring 
vom Ebertplatz im Osten bis zum Kaiser-Wilhelm-Ring Anschluss im Westen 
 
Arbeitstitel: Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen – Hansaring 
vom 13.04.2022 
 
Inhalt 
TEIL A – Satzungstext .................................................................................................................. 1 
PRÄAMBEL ................................................................................................................................... 1 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ............................................................................................. 2 
§ 1  Räumlicher Geltungsbereich ............................................................................................  2 
§ 2  Sachlicher Geltungsbereich..............................................................................................  2 
§ 3  Begriffsbestimmungen ...................................................................................................... 2 
§ 4  Genehmigungsvorbehalt ................................................................................................... 4 
§ 5   Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen .................................................................  4 
§ 6   Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden ............................................................. 5 
§ 7   Beleuchtung von Werbeanlagen ...................................................................................... 5 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN ............................................................................. 6 
§ 8   Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen ........................................................... 6 
§ 9   Ausstecktransparente an Gebäuden ................................................................................ 7 
§ 10 Signets an Gebäuden ........................................................................................................  7 
§ 11 Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern ......................................................... 8 
§ 12 Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum .................................................................  8 
III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .................................................................................................... 9 
§ 13 Abweichungen ................................................................................................................... 9 
§ 14 Ordnungswidrigkeiten ....................................................................................................... 9 
§ 15 Inkrafttreten ....................................................................................................................... 9 
TEIL B – BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN.................................................................................. 10 
I. BEGRÜNDUNG ....................................................................................................................... 10 
1. Bedeutung des Hansarings ............................................................................................  10 
 1.1   Geschichte des Hansarings .................................................................................... 10 
 1.2   Lage im Stadtraum .................................................................................................. 10 
2. Heutige Situation des Ebertplatzes ................................................................................ 10 
 2.1   Bebauung/Architektur/Städtebauliches Erscheinungsbild ................................... 10 
 2.2   Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse ........................................................ 10 
 2.3   Nutzung des Straßenraums .................................................................................... 11

3. Planungsrecht und -Konzepte ........................................................................................ 11 
 3.1   Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung .................................... 11 
 3.2   Stadträumliche Wirkung ..........................................................................................  11 
 3.3   Beschlüsse basierend auf dem Masterplan der Stadt Köln .................................. 11 
 3.4   Planungswerkstatt/Interventionsraum ................................................................... 11 
 3.5   Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen .......................... 12 
4. Werbeanlagen .................................................................................................................. 12 
5. Planungsziele der Werbesatzung Hansaring .................................................................  12 
II. ANLAGE - Geltungsbereich Übersichtsplan ........................................................................ 16 
III. ANLAGE - Bekanntmachung .................................................................................................  17

Werbesatzung Hansaring 
Seite 1 von 18 
 
 
TEIL A – Satzungstext 
 
 
Auf Grundlage der §§ 7 und 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353), in Verbindung mit § 89 Absatz 
1 Nummer 1 und 2 sowie § 86 Absatz 1 Nummer 22 der Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) -  Landesbauordnung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 
September 2021 (GV. NRW, S. 1086), hat der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 08.09.2022 
die folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
 
PRÄAMBEL 
 
Die Ringe lassen sich in drei stadträumliche Typologien gliedern –  der Boulevard (Typ 1), der 
Stadtplatz (Typ 2) und die Grünanlage (Typ 3). Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter 
unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz ohne und mit Denkm al, da aufgrund eines 
vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf vorliegt. 
Der Hansaring ist der Typologie Boulevard zuzuordnen, hier Typ 3 – Boulevard. 
Ziel der Satzung ist die Steigerung der Attraktivität des Stadtraumes Hansaring und eine Beruhigung 
sowie gestalterische Ordnung des Ortes durch die Pflege und Aufwertung des Erscheinungsbildes. 
Dieses Erscheinungsbild ist durch die sechs- bis siebengeschossige Architektur, des Wiederaufbaus 
und den großstädtischen Maßstab des Straßenraumes geprägt. Eine Ausnahme stellt das soge-
nannte Hansahochhaus dar. 
Die Maßnahmen der Aufwertungen des öffentlichen Raumes sollen auch durch die Abstimmung von 
Werbeanlagen an die baulichen Gegebenheiten die den Ort prägende Architektur unterstreichen. 
Werbeanlagen werden mit dem Ziel errichtet und angebracht in den öffentlichen Raum zu wirken. 
Somit sollen auch sie den übergeordneten Zielset zungen zur Stadtgestaltung folgen und sich in 
Anzahl, Größe, Erscheinungsform sowie hinsichtlich ihres Anbringungsortes in das Stadtbild 
einfügen. Dabei sind sie an die jeweilige Gebäudefassade mit ihren Gliederungselementen innerhalb 
des architektonischen Gesamtgefüges anzupassen. 
Ein weiteres Ziel dieser Satzung ist der Werterhalt des Standortes für Handel und Dienstleistungen. 
Die einheitlichen Grundsätze der Gestaltung verhindern einen Überbietungswettbewerb um die Auf- 
merksamkeit für Werbeanlagen und stellen durch einheitliche Rahmenbedingungen eine Wettbe - 
werbsgleichheit her. 
Diese Satzung regelt die Zulässigkeit von Werbeanlagen sowie die gestalterischen Anforderungen, 
welche an diese zu stellen sind. 
Damit die Werbung der Gewerbebetreibenden im Bereich der Satzung unterstützt wird und sowohl 
untereinander, als auch in der Bewertung des Stadtbildes eine ausgewogene Stellung behält, ist die 
Regelung nicht als Einschränkung, sondern als eine die Ansprüche an den Stadtraum ordnende 
Vorgabe zu bewerten. Die Reglementierungen sollen einseitige Überbewertungen von Ambitionen 
vermeiden und die Möglichkeit eröffnen, in einem dem Stadtbild und der Örtlichkeit angemessenen 
und ausgeglichenen Umfang Werbung zu ermöglichen.

Werbesatzung Hansaring 
Seite 2 von 18 
 
 
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
 
§ 1 
 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für die Bereiche des Hansarings sowie des 
Hansaplatzes und betreffen Straßen, Grünanlagen und Gebäude. Das Gebiet wird 
begrenzt durch die Gebäude Hansaring 1-151 und (ehemals 2) 4-102/104,  Am 
Kümpchenshof 2 und 1-21 und um den  Hansaplatz durch die Gebäude Adolf-Fischer-
Straße 2-10, Gereonswall 108 und 110, sowie Maybachstraße 24. 
Der räumliche Geltungsbereich ist in dem beigefügten Plan in Teil B (siehe II.ANLAGE - 
Geltungsbereich Übersichtsplan) dargestellt. Der Plan ist Bestandteil dieser Satzung. 
Mit den Bestimmungen dieser Satzung wird auch der Geltungsbereich der rechtsver-
bindlichen Bebauungspläne Nummer 67469.03.001.00, 67461.15.001.00, 
66460.05.000.000 und 66459.16.000.00 berührt. 
 
§ 2 
 
Sachlicher Geltungsbereich 
 
(1) Diese Satzung ist anzuwenden: 
1. bei allen Errichtungen, Aufstellungen, Anbringungen und Änderungen sowie 
der Beseitigung von Werbeanlagen i.S.d. § 10 BauO NRW im räumlichen 
Geltungsbereich dieser Satzung; 
2. bei denkmalwerten Gebäuden, Straßenzügen und Platzräumen auch für geneh-
migungsfreie Werbeanlagen; 
3. auf serienmäßig hergestellte Firmenwerbungen einschließlich registrierter 
Waren- und Firmenzeichen. 
(2) Von dieser Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzes, die 
Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und 
Plätzen einer  Erlaubnis bedürfen, Bestimmungen, die die Anbringung von 
Werbeanlagen aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen 
und Plätzen regeln sowie die Bestimmungen der rechtswirksamen Bebauungs -    
pläne mit den Nummern 67469.03.001.00, 67461.15.001.00, 66460.05.000.000 und 
66459.16.000.00 der Stadt Köln. 
 
§ 3 
 
Begriffsbestimmungen 
 
(1) Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung, Anpreisung 
oder als Hinweis auf Gewerbe und Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum 
sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, 
Fotoplakate, Lichtwerbungen, Fahnen, Banner, Transparente, Schaukästen sowie für 
Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und 
Flächen. 
(2) Werbeanlagen umfassen neben den Elementen der Werbebotschaft auch den Rah-  
men, die Unter- bzw. Tragkonstruktion sowie die erforderlichen Leitungszuführungen. 
(3) Nachfolgende Begriffe aus der Werbetechnik werden in dieser Satzung verwendet: 
1. Ausstecktransparent: 
Senkrecht von der Fassade abstehende Werbeanlagen; heute meist in horizon- 
taler Längsausdehnung.

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2. Werbefahnen/Banner: 
Textile oder aus Kunststoff hergestellte Träger einer Werbebotschaft. Werbefah- 
nen verlaufen in der Regel lotrecht und können am oberen und unteren Rand 
befestigt sein oder nur am oberen Rand. Banner verlaufen in der Regel waage- 
recht. 
3. Einzelbuchstaben: 
Schriftzug aus einzeln hergestellten Buchstaben, die unmittelbar oder mittels ei- 
ner Montageschiene auf der Fassade angebracht werden. 
4. Lichtkasten/Kastentransparent: 
Kubus, oft aus transluzentem Material. Träger einer Werbeaufschrift oder von 
reliefartigen Buchstaben. 
5. Signet: 
Gegenständliches Sinnbild für einen bestimmten Beruf, ein Gewerbe oder eine 
Dienstleistung, für die Aufmerksamkeit geweckt werden soll. Als Werbesymbol 
wird aber auch das schriftliche Signet (Monogramm), das Zunft - oder Innungs- 
zeichen bis hin zum abstrahierenden Logo einer Firma begriffen. 
6. Spiegel:  
Vorderseite einer Werbeanlage. 
7. Zarge: 
Seitenteil bzw. Rahmen eines Reliefkörpers. 
(4) Nachfolgende Begriffe aus der Architektur werden im Rahmen dieser Satzung ver- 
wendet: 
1. Gliederung: 
Unterteilung einer Fassadenfläche durch Gliederungselemente. 
2. Gliederungselemente: 
Senkrechte, waagerechte oder bogenförmige  vorspringende oder zurücksprin-  
gende Bauteile wie Säulen, Lisenen, Pilaster, Sockel, Gesimse, Friese sowie 
Rahmen und Skelette. 
3. Gliederungseinheiten: 
Abschnitte, in die die Fassade gegliedert ist. 
4. Feld: 
Fassadenfläche zwischen den Gliederungselementen. 
5. Gesims: 
Grundform der Gesimse sind vorspringende waagerechte Platten oder Stege mit 
rechtwinkeligem oder profiliertem Querschnitt. 
6. Brüstung: 
Ein die Fassade gliederndes, waagerechtes Bauelement zwischen dem Fußbo- 
den eines Geschosses und den Fenstern. 
7. Fassadenknick: 
Wahrnehmbarer Versatz der Fassade durch Gebäudeecken und Versprünge. 
8. Sonnenschutzdächer: 
Sonnenschutzdächer im Sinne dieser Satzung sind textile oder aus Kunststoff 
hergestellte Dächer über den Schaufenstern zum Schutz vor der Sonnenein-  
strahlung. Sie können beweglich – zum Einrollen oder Einfahren (z.B. Markisen) 
– oder unbeweglich sein. 
9. Kragplatte: 
Ein über die Fassade hinausragendes Bauelement, in der Regel Bestandteil ei- 
ner Geschossdecke.

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10. Gehweghinterkante: 
Dies ist die Oberkante des Gehwegs der Verkehrsfläche, die unmittelbar an die 
Fassade angrenzt. 
(5) Die in dieser Satzung festgelegten maximal zulässigen Flächengrößen und Abmes - 
sungen für Werbeanlagen beziehen sich auf das die Werbeanlagen umschließende 
Rechteck. 
 
§ 4 
 
Genehmigungsvorbehalt 
 
(1) Eine Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde ist für das Errichten, Aufstellen, 
Anbringen oder Ändern von Werbeanlagen an Gebäuden, in Gebäuden – sofern 
diese erkennbar störend in den öffentlichen Verkehrsraum hinein wirken – und von 
freistehenden Werbeanlagen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Werbeanla- 
gen, erforderlich. 
(2) Einer Genehmigung aufgrund dieser Satzung bedarf es nicht für: 
1. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausver- 
käufe und andere Sonderverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur bis zum 
Ende der Veranstaltung. 
2. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung zeitlich begrenzt angebracht oder 
aufgestellt sind (insgesamt maximal 4 Wochen pro Kalenderjahr), soweit sie nicht 
fest mit dem Boden oder einer anderen baulichen Anlage verbunden sind, und 
nicht über die Vorderkante der Fassade hinausragen. 
3. Werbeanlagen zu öffentlichen Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des 
Wahlkampfes. 
(3) Die für Werbeanlagen an eingetragenen oder vorläufig geschützten Denkmälern er - 
forderliche besondere Erlaubnis gemäß § 9 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 
des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande NRW (Denkmal- 
schutzgesetz NRW) bleibt unberührt. 
 
§ 5 
 
Allgemeine Anforderungen an Werbeanlagen 
 
(1) Werbeanlagen sollten standsicher, demontierbar, untereinander kombinationsfähig, 
wertbeständig und statisch sein. Sie sind in Ausbildung, Anzahl, Lage, Farbgebung 
und Proportion dem architektonischen und städtebaulichen Kontext entsprechend an- 
zuordnen und zu gestalten. 
(2) Bei der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen ist auf 
die Fassadengestaltung des Gebäudes und auf andere Werbeanlagen Rücksicht zu 
nehmen. Werbeanlagen müssen in Material, Form und Gestaltung aufeinander und 
auf das Gebäude abgestimmt werden. 
(3) Werbeanlagen müssen so gestaltet sein, dass sie ein ruhiges und geordnetes Er - 
scheinungsbild bieten. Dieses statische Bild ist nicht durch wechselnde Lichteffekte 
oder Farbkompositionen, durch die optisch wahrnehmbare Bewegungen entstehen, 
zu konterkarieren. Ausnahmsweise zugelassen sind die sogenannten Werbevitrinen 
(SIA), die im Werbenutzungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung gestattet wer- 
den. 
(4) Werbeanlagen dürfen sich gegenseitig nicht verdecken oder überschneiden, eine ver-
setzte oder überlappende Anordnung von Werbeanlagen ist nicht zulässig. 
(5) Werbeanlagen sind in einheitlichem Format sowie in einheitlicher Art und Größe an- 
zubringen.

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(6) Eine Häufung von Werbeanlagen ist ausgeschlossen. 
(7) Untersagt sind Projektionen auf Fassaden oder auf Bodenbelägen sowie 
Beschallung, die in den Stadtraum wirkt. 
(8) Werbeanlagen an Brückenanlagen, Unterführungen, Böschungen, Böschungsstütz- 
wänden, Einfriedigungen, Seiten- oder Brandwänden, Nachbarschafts- oder Rückfas- 
saden, Erkern, Balkonen, Brüstungen, Geländern, Antennen und Dachaufbauten 
(Technikräume, Schornsteinen o.ä.) sind untersagt. 
(9) Werbeanlagen, die aufgrund nicht mehr genutzter Betriebsräume funktionslos ge- 
worden sind, sind einschließlich aller Befestigungsteile und sichtbarer Bestandteile zu 
beseitigen. Kabelzuführungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen nach 
Aufgabe des Betriebes bzw. der Nutzung zu entfernen. Die sie tragenden Gebäude- 
teile sind in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 
(10) Die Vorschriften der §§ 9 und 10 BauO NRW bleiben unberührt. 
 
§ 6 
 
Anforderungen an Werbeanlagen an Gebäuden 
 
(1) Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 
(2) Gliederungselemente der Fassaden sowie Fassadenöffnungen dürfen nicht verdeckt, 
überdeckt oder überschnitten werden. Die Störung von Architekturelementen ist zu 
vermeiden. 
(3) An Gebäuden sind sich bewegende Werbeanlagen sowie Werbeanlagen mit Wech- 
selbildern, Wechsellicht, Blinklicht oder an - und abschwellender Lichtwirkung, der 
Betrieb von Monitoren, o.Ä. nicht zulässig. 
(4) Der Betrieb von Monitoren, Bildschirmen oder vergleichbaren Projektionen ist inner - 
halb von Fensterflächen ab einer Entfernung von 1,00 m im Lichten zur Fassade er- 
laubt, diese Art der Werbung darf nicht mehr als 62 % der Fensterfläche ausmachen. 
(5) Werbung auf Rollläden, Jalousien oder ähnlichen das Schaufenster verschließenden 
Einrichtungen ist nicht zulässig. 
(6) Werbeanlagen sollen sich am sogenannten Goldenen Schnitt ausrichten: 
                             a = max Länge der Werbung 
           b = min. freizuhaltender Fassadenanteil 
           a+b = Gebäudebreite 
 
§ 7 
 
Beleuchtung von Werbeanlagen 
 
(1) Die Ausführung von Werbeanlagen in Form von einzelnen senkrecht untereinander 
oder nebeneinander gesetzten Lichtkästen (Kastentransparenten) ist unzulässig. 
(2) Beleuchtung ist in die Werbeanlagen zu integrieren. Senkrecht zur Fassade bzw. 
senkrecht zur Werbeanlage angeordnete auf die Werbeanlage bzw. Fassade auf - 
gesetzte Beleuchtungskörper sind unzulässig. 
(3) Die Beleuchtung von Werbeanlagen muss blendfrei sein.

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(4) Beleuchtete Werbeanlagen sollen folgende Grundsätze beachten: 
1. Die Beleuchtung ist auf eine Leuchtdichte von max. 30 cd/m2 beschränkt. 
2. Die sichtbare Lichtfarbe ist auf eine Lichtfarbe von 3000-4000 Kelvin beschränkt. 
3. Leuchtkörper oder hinterleuchtete Einzelbuchstaben, Schriftzüge oder Anlagen 
sind zulässig. 
4. Die Anstrahlung von Werbeobjekten oder Einzelleuchtpunkte sind nicht zu-  
lässig. 
5. Anlagen mit flackerndem Licht oder in Teilen beleuchtete Anlagen aufgrund von 
Frequenzstörungen bzw. Leuchtmittelausfällen sind unzulässig. 
 
II. BESTIMMUNGEN FÜR WERBEANLAGEN 
 
§ 8 
 
Parallel zur Fassade angebrachte Werbeanlagen 
 
(1) Fassadenparallele Werbeanlagen sind in senkrecht oder waagrecht angeordneter 
Form auf der Fassade anzubringen. Die Anordnung von Werbeanlagen oder Schrift- 
zügen, die nicht rechtwinklig zur Fassade angeordnet sind, ist nicht zulässig. 
(2) Fassadenparallele Werbeanlagen sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur in-  
nerhalb der hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 2. Obergeschosses (Brüstungslinie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fenste runterkante des 1. 
Obergeschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Geh- 
weghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abst and von 1,00 m zu 
Gebäudeaußenecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander 
gebauten Gebäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. Eine über 
mehrere Gebäude übergreifende Werbung ist unzulässig. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind Werbeanlagen in einheitlicher 
Größe und Positionierung auszuführen. 
(3) Die Gesamtbreite der horizontalen Werbeanlagen insgesamt darf 61,8 % der jeweili- 
gen Fassadenbreite nicht überschreiten. Dabei ist die höchstzulässige Breite einer 
einzelnen horizontalen Werbeanlage auf maximal 6,25 m (übliches Achsenmaß) be- 
grenzt. Als Breite gilt hierbei der Abstand zwischen den beiden am weitesten entfernt 
liegenden Außenkanten der Element e, die zu einer  horizontalen Werbeanlage 
gehören. 
(4) Flächige Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Werbe - 
schriften und Symbole in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
(5) Werbeschriften und Symbole im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind einzeln oder mit 
einer an die Fassadenfarbe angepassten Befestigungsschiene an der Fassade an - 
zubringen. Die Profilbreite darf maximal 0,05 m betragen. 
(6) Werbeanlagen sind in der Tiefe mit einem Maß von mindestens 0,05 m bis maximal 
0,25 m zulässig. Die Tiefe bemisst sich von der Hauptaußenwand des Gebäudes bis 
zu der Vorderkante der Werbeanlage.

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§ 9 
 
Ausstecktransparente an Gebäuden 
 
(1) Ausstecktransparente sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der 
hierfür vorgesehenen Werbezone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Werbezone befindet sich auf Höhe der Fensterunterkante 
des 1. Obergeschosses (Brüstungsli nie). Ist eine Kragplatte vorhanden, ist die 
Werbeanlage oberhalb dieser Kragplatte bis zur Fensterunterkante des 1. Ober - 
geschosses zulässig. 
2. Die Unterkante dieser Werbezone darf eine Mindesthöhe von 3,50 m über Geh - 
weghinterkante nicht unterschreiten. 
3. Die Werbezone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-  
ecken, Fassadenknicken und Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten 
Gebäuden) einhalten. 
4. Innerhalb der Werbezone eines Gebäudes sind die Aussteck transparente in 
einheitlicher Größe und Positionierung auszuführen. 
5. Ausstecktransparente sind am unmittelbar anschließenden Rand und auf Höhe 
einer auf derselben Gebäudefassade befindlichen,  fassadenparallelen Werbe-
fläche anzuordnen. 
(2) Der Mindestabstand von Ausstecktransparenten untereinander darf das Maß von 
3,00 m nicht unterschreiten.  
(3) Ausstecktransparente dürfen zu fassadengliedernden Bestandteilen wie Erkern und 
Balkonen einen Mindestabstand von 1,00 m nicht unterschreiten. 
(4) Flächige Ausstecktransparente dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. 
Ausstecktransparente in der Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, 
zusammenhängenden Schriftzügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos 
dürfen eine Gesamthöhe von 1,00 m nicht überschreiten. 
(5) Ausstecktransparente sind nur auf den konstruktiv tragenden Bauteilen einer Fas - 
sade (Stützen, Pfeiler, Pfeilervorlagen, Mauerschäfte zwischen Wandöffnungen, 
Fachwerkständer) anzuordnen und senkrecht zur Fassade anzubri ngen. Eine 
schräge Anordnung von Ausstecktransparenten ist nicht zulässig. 
(6) Die Tiefe der Stirnseite von Ausstecktransparenten darf insgesamt maximal ein Maß 
von 0,25 m betragen. 
(7) Die maximale Auskragung von Ausstecktransparenten darf einschließlich der Unter-
konstruktion das Maß von 1,00 m von der Hauptaußenwand nicht überschreiten. 
(8) Je Gewerbe- , Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines 
Ausstecktransparentes an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als zwei 
Ausstecktransparenten sind diese in einer gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 10 
 
Signets an Gebäuden 
 
(1) Signets sind nur an straßenseitigen Fassaden und nur innerhalb der hierfür vorge -
sehenen Signetzone zulässig: 
1. Die Oberkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des obersten Geschosses 
unterhalb der Trauflinie bzw. Hauptattika. 
2. Die Unterkante dieser Signetzone befindet sich auf Höhe des Fenstersturzes des 
2. Obergeschosses.

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3. Die Signetzone muss mindestens einen Abstand von 1,00 m zu Gebäudeaußen-  
ecken, Fassadenknicken, Grundstücksgrenzen (bei aneinander gebauten Ge - 
bäuden) und benachbarten Werbeanlagen einhalten. 
4. Innerhalb der Signetzone eines Gebäudes sind Signets in einheitlicher Größe und 
Positionierung auszuführen. 
(2) Der Mindestabstand von Signets an einem Gebäude untereinander darf das Maß von 
10,00 m waagerecht und 3,00 m senkrecht als Ac hsenmaß zueinander nicht 
unterschreiten. 
(3) Flächige Signets dürfen eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Signets in der 
Form von baukörperlich getrennten Einzelbuchstaben, zusammenhängenden Schrift-
zügen in Schreibschrift sowie Firmen- und Werbelogos dürfen eine Gesamthöhe von 
1,00 m nicht überschreiten. 
(4) Die maximale Breite von Signets darf 38,2 % der Fassadenlänge sowie 3,00 m nicht 
überschreiten. 
(5) Signets sind in einer Tiefe von mindestens 0,05 m bis maximal 0,25 m zulässig. 
(6) Je Gewerbe-, Nutzungseinheit und Praxis ist die Anordnung maximal eines Signets 
an einem Gebäude zulässig. Bei mehr als drei Signets sind diese in einer 
gemeinsamen Werbeanlage anzuordnen. 
 
§ 11 
 
Werbeanlagen an Schaufenstern und Vordächern 
 
(1) Schaufenster, sonstige Fenster und Glastüren dürfen nicht beklebt, versiegelt, ver - 
deckt bzw. bemalt und zu- oder übergedeckt werden. Das Bekleben von Schaufens- 
terflächen und Fensterflächen mit Folien oder gleichwertigen M aterialien im Bereich 
der Erdgeschosse und Obergeschosse ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn 
im Bereich der Gesimse oder der Brüstungen keine Werbeanlagen möglich oder 
keine Gesimse oder Brüstungen vorhanden sind, etwa im Falle von Ganzglasfassa-  
den. Auf- und Beklebungen dürfen jedoch nur maximal 20% der Schaufensterflächen 
bedecken. 
(2) Werbung als Beklebung oder Druck auf der Oberfläche des Vordaches ist nur zuläs- 
sig, wenn kein Gesims oder keine Brüstung vorhanden ist. Sie darf jedoch nur 10% 
der Vordachfläche betragen. 
(3) Rollgitter von Schaufenstern und Ladeneingängen müssen so beschaffen sein, dass 
die Durchsicht auf die Auslagen und Eingänge der Gewerbeeinheiten über die ge-  
samte Fassadenfläche zu mindestens 80% gewährleistet ist. Flächig geschlossene 
Rollgitter oder Jalousien vor Schaufenstern und Ladeneingängen sind unzulässig. 
 
§ 12 
 
Werbeanlagen im öffentlichen Verkehrsraum 
 
(1) Auf den öffentlich gewidmeten, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieser 
Satzung liegenden Flächen sind folgende  Werbeanlagen mit einem Abstand von 
mindestens 80,00 m untereinander zulässig: 
1. Hinterleuchtete Werbesäulen, im Format 8/1 (DIN 683, Größe der Werbefläche 
je 118,5 x 350 cm), 
2. Fremdwerbung an Litfaßsäulen mit Wechselanschlag, 
3. Werbetafeln als hinterleuchtete Großformatanlagen im Format 18/1 (DIN 683, 
Größe der Werbefläche B/H 356cmx252cm),

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4. Werbetafeln als hinterleuchtete Stadtinformationsanlagen (DIN 683, City -Light- 
Poster, Größe der Werbefläche 175,5cm x 118cm), 
5. Werbeuhren. 
(2) Abweichend zu den Abständen in Absatz 1 sind Werbetafeln im Sinne des Absatzes 
1 Nummer 4 im Rahmen eines bestehenden Werbenutzungsvertragsverhältnisses 
auch an Anlagen des öffentlichen Personennahverkehrs wie folgt zulässig: Je 
Fahrgastunterstand ist eine in die Konstruktion integrierte Werbetafel zulässig. 
Außerdem ist eine Werbetafel je Zugang zu einer unterirdischen Stadtbahnhaltestelle 
zulässig.

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III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 
 
§ 13 
 
Abweichungen 
 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung, die sich aus der 
Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr unterordnen und geringfügig sind, können 
in Einzelfällen zugelassen werden. Eine Abweichung ist auch möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimm ungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation 
zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen 
von Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn der Satzung verstößt, 
insbesondere nicht gegen 
 
1. die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den Gebäuden, 
Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, 
2. die deutliche Dominanz der Architekturelemente vor der Werbung, 
3. die Integration und Abstimmung der Werbeanlagen auf die 
Fassadengliederung, 
4. die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs und des Stadtraumes und 
5. unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich markante Bauwerke 
sowie auf Plätze und Parkflächen 
 
§ 14 
 
Ordnungswidrigkeiten 
 
(1) Ordnungswidrig gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW handelt, 
1. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Werbeanlage ohne die nach § 4 Absatz 1 
dieser Satzung erforderliche Genehmigung errichtet, aufstellt, anbringt oder än- 
dert, oder 
2. wer funktionslos gewordene Werbeanlagen, die nicht mehr ihrer Zweckbestim- 
mung dienen, entgegen § 5 Absatz 9 dieser Satzung nicht beseitigt. 
(2) Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 86 Absatz 3 BauO NRW mit einer 
Geldbuße bis zu 500.000 EUR geahndet werden. 
 
§ 15 
 
Inkrafttreten 
 
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
(2) Die Werbesatzung Kölner Ringstraßen – soweit sie sich auf den in § 1 dieser 
Satzung geregelten räumlichen Geltungsbereich bezieht –, die der Rat in seiner 
Sitzung am 04.05.1995 beschlossen hat und die am 28.05.1995 bekannt gemacht 
wurde, tritt mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.

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TEIL B – BEGRÜNDUNG UND ANLAGEN 
 
I. BEGRÜNDUNG 
 
1. Bedeutung des Hansarings 
1.1 Geschichte des Hansarings 
Das unbebaute Gebiet des heutigen Hansarings vor der mittelalterlichen Befestigungsanlage 
war Schussfeld und somit Teil der Wehranlagensystematik. 
Mit Abriss des um die mittelalterliche Stadt herum  befindlichen inneren Befestigungsrings 
plante Stadtbaumeister Josef Stübben auf der nunmehr gewonnenen Freifläche die 
Schaffung eines halbk reisförmigen, aus einzelnen Abschnitten bestehenden Ring-
boulevards, welcher als Prachtstraße das Gebiet der mittelalterlichen Stadt umgeben sollte. 
Als Vorbild für die Errichtung  dieses halbkreisförmigen Ring boulevards sollten dabei die 
Grands Boulevards von Paris sowie die Wiener Ringstraße dienen. Die Benennung der 
einzelnen Abschnitte sollte die Geschichte der Stadt Köln abbilden, beginnend mit den Ubiern 
im Zeitraum von ca. 39 v. Chr. i m Süden der Stadt und abschließend mit dem damals neu 
entstandenen Deutschen Reich, weshalb der heutige Ebertplatz nach Ende des zweiten 
Weltkrieges „Deutscher Platz“ genannt wurde. 
Der Hansaplatz inszeniert das größte erhaltene Stadtmauerstück. Die Verteidigungsmauer 
ist integraler Bestandteil der Grünanlage und schließt sie auf der Süds eite als vierte 
Raumkante weitestgehend ab. Nur die Verbindung zwischen Hansaplatz/Hansaring und 
Klingelpützpark wird durch eine weite Öffnung freigehalten. Als eine weitere städtebauliche 
Besonderheit prägt das denkmalgeschützte Hansahochhaus diesen Teilabschnitt der 
Ringstraßen. Das in den Jahren 1924 -1925 errichtete Hansahochhaus  war mit 17 
Geschossen und einer Höhe von 65m lange Zeit eines der höchsten Gebäude in Europa. Im 
Zuge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die weitestgehend zerstörten 
Gebäude wurden durch eine sechs- bis siebengeschossige Bebauung ersetzt. 
 
1.2 Lage im Stadtraum 
 
Der Hansaring befindet sich zwischen dem Ursulaviertel und Mediapark und stellt die 
Schnittstelle zwischen diesen Stadtteilen dar. Die wesentlichen angrenzenden Stadtviertel 
sind das kleinräumliche im Mittelalter entstandene Ursulaviertel innerhalb der Ringe und das 
gründerzeitliche Quartier zum Media Park der 1980/90-er Jahre.  
 
2. Heutige Situation des Hansarings 
 
2.1 Bebauung/Architektur/städtebauliches Erscheinungsbild 
 
Der Hansaring wird heute durch flankierende sechs - bis siebengeschossige Wohn-  und 
Geschäftshäuser geprägt und weitet sich am Hansaplatz zur Inszenierung der Reste der 
Stadtbefestigungsmauer mit einer Grünfläche auf.  
Die unmittelbar den Platz flankierende Bebauung stammt aus der Zeit des Wiederaufbaus 
nach dem zweiten Weltkrieg und weist eine prägende Attikahöhe von durchschnittlich 20m 
auf. Die Bebauung stellt sich somit im Hinblick auf die Höhenentwicklung und ihrer blockarti-
gen Wirkung im Stadtraum einheitlich dar. 
 
2.2 Nutzung Erdgeschosse und Obergeschosse 
 
Innerhalb der Erdgeschosszone befindet sich in der Randbebauung im Wesentlichen Einzel-
handel und Gastronomie als öffentlich wahrnehmbare und den Ort belebende Nutzungen. In 
den Obergeschossen befinden sich überwiegend Wohn-, Büro und Praxisnutzungen.

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2.3 Nutzung des Straßenraums 
 
Der Hansaring hat innerhalb des Stadtraums eine wahrnehmbare Funktion als Hauptver -
kehrsstraße. Außerdem stellt die Örtlichkeit eine wichtige Schnittstelle zwischen der Altstadt mit 
dem Ursulaviertel und dem Mediapark dar. Die Grünfläche Hansaplatz selbst verfügt jedoch über 
eine gewisse Aufenthaltsqualität, da sie mit dem Klingelpützpark eine Einheit bilden soll und 
sichtbar verbunden ist.  
Da der Hansaring derzeit vornehmlich als Hauptverkehrsstraße dient ist er derzeit nur einge-
schränkt als Boulevard wahrnehmbar. Die ursprüngliche Gestaltungsidee der Flanierzone unter 
der Mittelallee wird heute durch den ruhenden KFZ-Verkehr mit Stellplätzen für PKW genutzt.  
 
3. Planungsrecht und -Konzepte 
 
3.1 Bauliche Art der Nutzung für die flankierende Bebauung 
 
Für die zulässigen Nutzungsarten im Bereich des Hansarings bestehen rechtsverbindliche 
Bebauungspläne, die für die angrenzend bebauten Baublöcke grundsätzlich „Kerngebiet 
(MK)“ und in einem Bereich an der Krefelder Straße „Allgemeines Wohngebiet (WA)“ festset-
zen. Ziel dieser Planungen ist es, insbesondere eine Durchmischung der Nutzungen und die 
Innenstadt als Einzelhandels- und Bürostandort, aber auch als Wohnstandort zu stärken
1. 
 
3.2 Stadträumliche Wirkung 
Der Hansaring  wird durch seine Profilierung nicht als Flanierbereich im Stadtraum wahrge -
nommen. Durch die Dominanz des Verkehrs sind die Geschäftslagen schwierig. Nur im Be-
reich der Verknüpfungshaltestelle S -Bahn mit der Stadtbahn ist der Fußgängeranteil hoch. 
Dieser Fußgängeranteil orientiert sich jedoch eher in Richtung Mediapark, Ebertplatz und nur 
bedingt in den Bereich des Ursula-Viertels. 
 
3.3 Beschlüsse basierend auf dem Masterplan Innenstadt Köln 
Der Masterplan für die linksrheinische Innenstadt Köln beschreibt auch die Umgestaltung des 
Hansarings als ei nes der Leitprojekte. Die in der Örtlichkeit vorhandenen Mängel durch 
Parkierung im Mittelbereich sowie die punktuellen Boden deckenden Begrünungen  wirken 
sich negativ auf die räumliche Konzeption des Hansarings aus. Zur Verbesserung der 
Aufenthaltsqualität und der Adressierungen am Hansaring ist unter anderem die Erhöhung 
der räumlichen Qualität der außenliegenden Fußgängerbereiche das Ziel weiterer Planungs-
schritte.  
 
3.4 Planungswerkstatt / Interventionsraum 
Der anschließende, aus dem Masterplan entwickelt e Planungsschritt „Planungswerkstatt 
Ringe“ bündelte die einzelnen Planungskonzepte zu einer praxisorientierten Leitlinie, die als 
eine Art „Regiebuch“ für die Entwicklung der Ringe verstanden werden soll. Innerhalb dieses 
Leitlinienprozesses wurden drei grundsätzliche Gestaltungstypen festgestellt, in welche sich 
die einzelnen Ringabschnitte unterteilen lassen: 
 
Der Boulevard - als baumbestandener urbaner Straßenabschnitt 
Der Stadtplatz - als Knoten radialer Hauptverkehrsachsen 
Die Grünanlage - als parkähnlicher, urbaner Stadtraum 
 
Der Typus des Stadtplatzes wird hierbei weiter unterteilt in den Typ 2a und Typ 2b, Stadtplatz 
ohne und mit Denkmal, da aufgrund eines vorhandenen Denkmals ein erhöhter Schutzbedarf 
vorliegt. Der Hansaring ist dem Typus 1 - Boulevard zugeordnet. 
Für diese wiederkehrenden Themen soll jeweils eine durchgängige Materialität für sämtliche 
Oberflächen vorgegeben werden, ein charakteristischer Leuchtentyp, sowie Stadtmöblie-  
rung, deren Auswahl die gestalterische  Handschrift und Einheitlichkeit der Ringe bzw. der 
                                                
1 Begründung zum Bebauungsplan Nummer 67469/03 „Hansaring/Turiner Straße/Neusser Straße in Köln-
Altstadt/Neustadt-Nord“, Ziel und Zweck der Planung, S. 2 
3 
2 
1

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Gestaltungstypen unterstützt und somit den unterschiedlichen Teilräumen der Ringstraße 
eine einheitliche gestalterische Handschrift verleihen.  
Unter anderem sehen die Prinzipien der Leitlinien Kölner Ringstraßen vor, dass die Vorgaben 
zur Strukturierung der Flächen, Materialität und der Bepflanzung auch zu einer Reduktion 
und Ordnung der Werbeanlagen beiträgt, da sie unmittelbar Einflussgeber auf das architek- 
tonische und städtebauliche Bild sind. 
 
3.5 Gestaltungshandbuch zur Gestaltung der öffentlichen Flächen 
Im Dezember 2017 hat der Rat für das gesamte Stadtgebiet eine umfangreiche Strategie zur 
Gestaltung des öffentlichen Raumes beschlossen. Die in einem Gestaltungshandbuch 
konkret formulierten Leitlinien bilden eine verbindliche Grundlage für die Herstellung und die 
Gestaltung öffentlicher Flächen. Durch deren Umsetzung soll der Stadtraum geordnet und 
beruhigt sowie dessen Stärken bewahrt bleiben. Mit den aufgestellten Regeln werden 
Arbeitsprozesse erleichtert und gleichzeitig die gestalterische Qualität des öffentlichen Rau- 
mes erhöht. Zudem sind in dem Gestaltungshandbuch die Ergebnisse der Werkstattverfah- 
ren für die Ringstraßen in einem verbindlichen Regelwerk festgeschrieben. 
 
4. Werbeanlagen 
Werbeanlagen dienen dem Grundsatz, größtmögliche Aufmerksamkeit für die beworbene 
Botschaft oder Dienstleistung zu wecken und stehen somit zunächst im Widerspruch zum 
übergeordneten städtebaulichen Ziel der Beruhigung und der Ordnung des öffentlichen 
Raumes sowie der Einräumung von Priorität für die Architektur (Raumbildung). 
Das wesentliche Ziel der Priorisierung der Architektur und der gestalterischen Beruhigung 
des städtischen Raumes ist somit mit den wirtschaftlichen Belangen der Werbe - und Ge- 
werbetreibenden in Einklang zu bringen und sorgsam abzuwägen. Insbesondere ist hierbei 
zu berücksichtigen, dass neben der gestalterisch wahrnehmbaren Ordnung auch die Wett - 
bewerbsgleichheit, verfahrenstechnische Verlässlichkeit und die langfristige Aufwertung der 
Örtlichkeit im Interesse ortsansässiger Einzelhandels-, Gastronomie- und Dienstleitungsbe- 
triebe steht. Letztere müssen jedoch aufgrund der Fokussierung auf den kurzfristig wahr - 
nehmbaren Effekt größtmöglicher Aufmerksamkeit Gegenstand der Begutachtung durch die 
Stadt als unbeteiligte Dritte sein, um private und öffentliche sowie kurz - und langfristige Be- 
lange zu einem allgemeinverträglichen Ausgleich zu bringen. 
Die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden nach Eigendarstellung und Werbung werden in 
dieser Satzung gewahrt. Auch nach Inkrafttreten der Satzung hat jeder Geschäftstreibende 
die Möglichkeit durch gut gestaltete Werbung hervorzutreten. Durch klare Grenzen, die die 
Satzung im Hinblick auf die Errichtung und Gestaltung von Werbeanlagen schafft, erfäh rt 
der Hansaring eine gestalterische Aufwertung und Ordnung, wovon Gewerbetreibende und 
Eigentümer langfristig profitieren können. 
 
5. Planungsziele der Werbesatzung Hansaring 
Da die Prägung des Stadtraumes Hansaring weiterhin durch die Gebäude erfolgen soll und 
nicht vorrangig die Werbeanlagen den Ort dominieren sollen, ist eine Abstimmung der Höhe 
von Werbeanlagen, Anzahl, Menge und Ausgestaltung von Werbeanlagen notwendig. 
Werbeanlagen und Schaukästen sollen allgemein den Allgemeinen Zielen nach Nummer 2 
dieser Begründung genügen. Das Interesse zu Werben muss hierbei mit den 
städtebaulichen und stadtgestalterischen Zielen abgewogen werden. 
Im Allgemeinen sind Werbeanlagen im städtebaulichen Kontext visuell bedeutsame Elemente 
und fördern den Handel, die Information und die Kommunikation. Die verschiedenen 
Werbeanlagen sind raumwirksame Elemente, die unterschiedliche Aufgaben im städtischen 
Gefüge übernehmen. Allein durch die Standortwahl, die Aufstellung oder das Anbringen von 
Werbeanlagen wird das Erscheinungsbild des Stadtraums verändert und es kann eine 
städtebauliche Situation unterstützt oder gestört werden. Die Wahl des Standortes und die Art 
der Werbeanlagen bedingen sich dabei wechselseitig und beeinflussen di e Wirkung der 
Werbeanlagen.

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Die Standortwahl und das Erscheinungsbild der Werbeanlagen müssen nach den unter - 
schiedlichen baulichen, stadtgestalterischen und landschaftlichen Charakteristika eines Ortes 
erfolgen. Diese bestimmen somit, wo und welche Werbeanlagen platziert werden können, ob 
sie beleuchtet oder unbeleuchtet sind und welche Formate gestattet sind. 
Dem gegenüber steht das berechtigte Interesse der gewerblichen Wirtschaft, mittels Anla - 
gen der Außenwerbung die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zu ziehen. Die Bot - 
schaften auf Werbeanlagen sollen aus Sicht der Werbetreibenden einen möglichst großen 
Personenkreis erreichen, das heißt, einen hohen Wirkungsgrad erzielen. Wichtige Kriterien 
für die Standortwahl sind daher die Frequenz, mit der städtische Räume benutzt werden und 
die Bewegungsgeschwindigkeit der Bewohnenden, die sich in diesen städtischen Räumen 
bewegen. 
Weil Werbung, insbesondere Werbung an Gebäuden, oftmals nur einen untergeordneten 
Raum einnimmt und zudem in der Regel nachträglich angebracht wird, wird häufig nicht die 
gleiche gestalterische Sorgfalt beobachtet, die bei dem Entwurf und der Ausführung von 
Gebäuden die Regel darstellt. Da Werbung intensiv auf den öffentlichen Raum wirkt, was 
die explizite Absicht von Außenwerbung ist, hat sie beachtliche gestalterische Auswirkun - 
gen. Mit den hier gefassten Bestimmungen soll eine Harmonisierung dieser nachträglichen  
Werbeanlagen mit der vorhandenen Architektur dauerhaft gesichert werden und dem 
öffentlichen Raum und der Bebauung im städtischen Umfeld Priorität gegenüber Werbeanla- 
gen eingeräumt werden. 
Im Rahmen der Satzung soll sic hergestellt werden, dass durch Gestaltungsgrundsätze im 
Allgemeinen sowie ganz spezifisch mit dem Blick auf die jeweilige Örtlichkeit ein Interes - 
sensausgleich zwischen dem Bedürfnis zu Werben und einem geordneten Ortsbild  
geschaffen wird. 
Allgemein dienen Bestimmungen zum Ausschluss von effekthaschenden Blink- und Wech- 
sellichtwerbeanlagen und die Bestimmung, Werbeanagen so anzuordnen, dass sie sich 
weder gegenseitig überdecken, noch in unterschiedlicher Höhe angebracht sich waage - 
recht überlappen, der Priorisierung der Architektur des Gebäudes und der Vermeidung einer 
improvisierten Wirkung der Werbegestaltung. 
Der Ausschluss der Häufung von Werbeanlagen soll einer Massierung von Werbung und 
der Wiederholungswirkung entgegenwirken. 
Der Ausschluss von Projektionen und Beschallung führt zu einer Begrenzung der Zulässig-  
keit von Werbeanlagen auf die Fassade selbst und dient ebenfalls der Vereinheitlichung so- 
wohl des gestalterischen Rahmens als auch der Wettbewerbsbedingungen der Werbenden 
untereinander. Auch hier soll das Bedürfnis, einander in der Wirkung zu übertreffen hinter 
dem Belang einer geordneten gestalterischen Wirkung zurückstehen. Die Zulassung von 
Monitoren, Bildschirmen und Projektionen innerhalb von Gebäuden, die mit einem Abstand 
von mindestens einem Meter im Lichten von der Fensterfläche zurückgesetzt werden, er - 
möglicht hingegen den Einsatz vielfältiger Werbeinstrumente.  
Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, eine große Auswahl auch digitaler Werbeträger 
einzusetzen. Allerdings wird durch den Versatz in den (Verkaufs-) Raum hinein die Wirkung, 
insbesondere die Fernwirkung, zur Seite hin begrenzt. Ein gegenseitiges Übertrumpfen und 
eine ungeordnete Fernwirkung von blinkenden und flackernden Werbeanlagen kann somit 
vermieden werden. Die Wahrnehmbarkeit entfaltet sich erst mit zunehmender räumlicher 
Nähe zum betreffen- den Schaufenster. 
Die Begrenzung der Zulässigkeit von Werbeanlagen dient der Konzentration auf wahr - 
nehmbare und auch werbewirksame Bereiche, die sich dem Betrachtenden unmittelbar zu-  
wenden. Dieses dient sowohl dem Ortsbild hinsichtlich der Begrenzung von Werbeanlagen

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als auch den gewerblich Tätigen vor Ort, da der Konkurrenzkampf, sich gegenüber Werbe - 
anlagen, die vornehmlich auf Brandwänden platziert werden, abzuheben, begrenzt wird. 
 
Eine klare Unterscheidung von Bereichen, in denen geworben wird und freizuhaltenden 
Bereichen ist somit möglich. 
Die Begrenzungen in der Zulässigkeit erfolgen in mehreren Kategorien. 
Die räumliche Begrenzung äußert sich in Anbringungsorten („Werbezonen“), die im beson-  
deren Aufmerksamkeitsbereich liegen und somit für Anlagen der Außenwerbung besonders 
gut geeignet sind. Im Regelfall handelt es sich um den Bereich oberhalb des Fenstersturzes 
des Erdgeschosses. Die seitliche Begrenzung des Raumes zu Gebäudeaußenkanten etc. 
bewirkt eine Rahmung der Werbeanlage durch das Gebäude. Abstände benachbarter 
Werbeanlagen können somit weitestgehend gewährleistet werden. 
Des Weiteren bestehen Größenbeschränkungen von Werbeanlagen, deren Verhältnismä - 
ßigkeit sich in der Breite am „Goldenen Schnitt“ als allgemein anerkannter Idealproportion 
orientiert. Die maximale Breite von 6,25 m orientiert sich am Fassadenraster von ca. 10,00 
m und soll dazu führen, dass bei Gebäuden mit längerer Fassadenabwicklung der mögliche 
Flächenanteil auf mehrere einzelne Schilder und/oder Anlagen im Sinne des Goldenen 
Schnitts verteilt wird. 
In der Höhe erfolgt die Begrenzung an den sich konstruktiv ergebenden Abmessungen von 
Gebäudeteilen, wie z.B. Brüstungen, abzüglich eines rahmenden Abstandes. Die Rahmung 
der Werbeanlage durch die Fassade ist ausdrücklich erwünscht ebenso wie die Ausführung 
als Einzelbuchstabenwerbeanlagen, die die dahinter liegende Fassade nicht verdecken. 
Der allgemeine Duktus der Bestimmungen soll die Wahrnehmbarkeit der Fassade gewähr- 
leisten und Werbeanlagen zusammenfassen anstatt diese in ihrem Anbringungsort, ihrem 
Größenverhältnis und ihrer Ausgestaltung beliebig wirken zu lassen. 
Die Verpflichtung zum Rückbau innerhalb einer angemessenen Zeitspan ne nach Aufgabe 
des betreffenden Gewerbes soll die Wirkung von Verwahrlosung vermeiden, die durch 
obsolete und somit nicht mehr unterhaltene Werbeanlagen ausgelöst wird. Die Beseitigung 
der Kabelzuführungen und Unterkonstruktionen soll gewährleisten, dass die Neuanbringung 
von Werbeanlagen sich an der Einfügung an das städtebauliche Umfeld, der Architektur des 
betreffenden Gebäudes und der Bestimmungen dieser Satzung orientiert und nicht am 
Vorhandensein eines Kabels oder einer Halterung, die mit dem Werbeauftritt inhaltlich jedoch 
nicht harmoniert. 
Werbeanlagen auf Freiflächen betreffen im Satzungsbereich Anlagen auf städtischen 
Flächen, die im Rahmen eines Werbenutzungsvertrags einer werblichen Nutzung zugeführt 
werden können. Somit erstreckt sich das Erfordernis der Abstimmung auch auf Anlagen auf 
städtischen Flächen. Die Abstandsregelungen sorgen dafür, dass die Anzahl von 
Werbeanlagen auf der Platzfläche begrenzt wird und die Anlagen sich in ausreichendem 
Abstand voneinander verteilen. 
Eine Begünstigung von Werbeanlagen im Zusammenhang mit Anlagen des öffentlichen 
Nahverkehrs betrifft vornehmlich Fahrgastunterstände und Hinweisschilder für Stadtbahn - 
haltestellen, welche mit Werbeflächen kombiniert werden. Jedoch wird auch diese Begüns - 
tigung auf integri erte und unmittelbar mit Haltestellen und Fahrgastunterstandständen ver - 
bundene Anlagen begrenzt. 
Eine Staffelung der Dichte von Werbeanlagen, die mit zunehmender Gebäudehöhe reduziert 
wird, berücksichtigt die Belange der Gewerbeeinheiten, welche sich in den Erdgeschossen 
konzentrieren und ermöglicht gleichfalls die Kennzeichnung von weiteren

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Gewerbenutzungen oberhalb der Erdgeschosse. Diese Abstufung der Zulässigkeit von 
Werbeanlagen erfolgt unter Abwägung der berechtigten Interessen, einerseits für die 
gewerbliche Nutzung zu werben, andererseits einer Ordnung des Ortsbildes mit Fokus auf 
die städtebauliche Gebäudestruktur selbst.  
Aufgrund der Weite des Stadtraumes mit Boulevardcharakter ist eine Begrenzung auf die 
Unterkante der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss angemessen. 
Werbeanlagen in der Form von Signets sind bis Unterkante der Traufe bzw. Attika abzüglich 
eines Respektsabstands vertretbar, wenn sie untereinander angeordnet werden und somit 
die Werbewirkung kontrolliert erfolgt. 
Die Gewährleistung ei ner attraktiven Gestaltung und einer hohen Aufenthaltsqualität des 
Hansarings fordert insoweit besondere gestalterische A nforderungen, welche sicherstellen, 
dass bei der Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen die ortstypischen 
Gegebenheiten in angemessenem Maße berücksichtigt werden. 
Im Einzelfall können Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung 
zugelassen werden, die sich aus der Gliederung der Fassade ergeben, sich ihr 
unterordnen und geringfügig sind. Eine Abweichung ist auch dann möglich, sofern die 
Anwendung der Bestimmungen im Einzelfall z.B. aufgrund einer atypischen Situation zu 
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt. Eine Abweichung ist in den Fällen von 
Satz 1 und 2 nur zulässig, wenn diese nicht gegen den Sinn d er Satzung verstößt, 
insbesondere nicht die städtebauliche Wirkung in den Stadtraum, die von den 
Gebäuden, Plätzen und Freiflächen bestimmt ist, die deutliche Dominanz der 
Architekturelemente vor der Werbung, die Integration und Abstimmung der 
Werbeanlagen auf die Fassadengliederung, die klare Ablesbarkeit des Straßenverlaufs 
und des Stadtraumes und unbeeinträchtigte Blickbeziehungen auf städtebaulich 
markante Bauwerke sowie auf Plätze und Parkflächen. 
Die Ordnung von Werbeanlagen, die zur Aufwertung des Ortes beiträgt, stellt sich somit als 
baugestalterische Absicht nach § 89 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BauO NRW dar. 
.

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Bestandteil der Satzung 
Anlage 
Geltungsbereich der 
Werbesatzung C der Kölner Ringstraßen 
Hansaring

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Bekanntmachung 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. 
 
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
 
,,Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, 
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit 
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 
 
(1) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde 
nicht durchgeführt, 
(2) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht 
ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 
(3) der Gemeindedirektor hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
(4) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die 
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ 
 
 
 
 
 
 
 
-ABl. StK …, S. …. – 
Köln, den  
gez.: 
Die Oberbürgermeisterin

Beratungsverlauf (4)

25.08.2022 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.10 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
01.09.2022 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 15.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.09.2022 Wirtschaftsausschuss
TOP 16.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 6.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1289/2022
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
03.08.2022
Erstellt
13.04.2022 17:39