2009/0168
Freigrenzen für Vergaben
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2009/0168
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 11.05.2009 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat I Vergabe- und Beschaffungsstelle an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Revisionsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: I 66 IV 67 VI 14 203 65 Vorlage-Nr. 2009/0168 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Freigrenzen für Vergaben Vorlage vom: 24.4.2009 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat stimmt den in der Begründung wiedergegebenen Freigrenzen für Vergaben jeweils für die angegebenen Zeiträume zu. 2. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Anlagen: Erlass Vergabebeschleunigung Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung: In der derzeit gültigen Dienstanweisung für Vergaben (2008) sind die so genannten Freigrenzen für freihändige Vergaben in Ziff. 2.1.2 ff und 4.4 gegenüber der Fassung 2005 erhöht worden. Sie liegen im Wesentlichen bei 50.000,00 € für Vergaben nach VOB und bei 20.000,00 € für Vergaben nach VOL. Grundlage war ein Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 14.11.2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386 ff). Damit sollte das Vergabeverfahren beschleunigt und für die Bieter vereinfacht werden. Das Sonderinvestitionsprogramm des Landes Hessen und das Konjunkturpaket II des Bundes sehen – allerdings befristet – weitere ganz erheblich erhöhte Freigrenzen vor. Die Dienstanweisung trägt dem Rechnung, weil nach Ziff. 2.1.2.6 für Zuschussmaßnahmen ohnehin die Bestimmungen des Zuschussgebers gelten. Das Land Hessen hat jedoch im Vergabebeschleunigungserlass vom 18.03.2009 (StAnz. 14/2009 S. 831 ff) in Fußnote 7 den Kommunen ausdrücklich freigestellt, die dort enthaltenen Freigrenzen auch für allgemeine Beschaffungsverfahren außerhalb des Konjunkturprogramms zu verwenden. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um die Vergabeverfahren weiter zu beschleunigen. Die Städte Wiesbaden, Kassel und Offenbach beabsichtigen dies ebenfalls oder haben es bereits getan. Daher gelten für die Vergaben für die angegebenen Zeiträume folgende Regelungen : 1. Für Maßnahmen mit Zuwendungen aus dem Sonderinvestitionsprogramm des Landes Hessen sowie für alle anderen Maßnahmen (außerhalb der Programme) gelten bis zum 31.12.2011 die Regelungen in dem als Anlage beigefügten Erlass vom 18.03.2009. 2. Für Maßnahmen mit Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket II des Bundes gelten bis zum 31.12.2010 (für Sonderprogramme ggf. bis 2012) die Regelungen des Bundes (vgl. Fußnote 10 des o.a. Erlasses). Die Vergabe- und Beschaffungsstelle wird die geltenden Regelungen für Ziffer 2.1.1 und 2.1.1a des Erlasses in einer Übersicht für alle Beteiligten zusammenstellen. Da die Regelungen befristet sind, ist eine Änderung der Dienstanweisung für Vergaben nicht erforderlich. Darmstadt, 24.04.2009 Walter Hoffmann Dr. Dierk Molter Dieter Wenzel Oberbürgermeister Stadtrat Stadtrat Anlage
anlage 1
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Teilnahmegebühren: Die Teilnahmegebühr beträgt 500 Euro. Studienort und Studiengröße: Die Weiterbildung wird am Standort Kassel der Verwaltungsfach- hochschule stattfinden. Erforderlich ist eine Mindestteilnehmerzahl von 15 Personen. Die Anzahl ist auf maximal 20 Personen begrenzt. Lehrkräfte (Trainer): Dozenten der Verwaltungsfachhochschule und erfahrene Praktiker. Leistungsnachweise: Der Leistungsnachweis kann mit in Form einer Projektarbeit oder Präsentation in Bezug auf Prüfmethodik erbracht werden. Abschluss: "Kommunaler Revisor (VFH)" Die Verwaltungsfachhochschule bescheinigt den erfolgreichen Ab- schluss der Weiterbildung durch ein qualifiziertes Zertifikat, aus dem sich die hilialte und die erbrachte Leistung ergeben. Anmeldung und weitere Informationen: V erwal tungsfachhochschule irl Wiesbaden Frau Karin Christ Zentralverwaltung-Gebäude 13 - Schönbergstraße 100 65199 Wiesbaden Tel.: (06 11) 5829-113 Fax: (06 11) 58 29-4 44 Anmeldungen per E-Mail an: karin.christ@vfh-hessen.de Wiesbaden, im März 2009 Der Rektor der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden StAnz. 14/2009 S. 830 Modul 2 Prüfungsprozess: .Prüfungsplanung ~ - .Prüfungsvorbereitung .Prüfungsdurchführung .Besondere Prüfungstechniken: -Jahresabschlussprüfung -Internes Kontrollsystem -Risikoberec~ung -Stichprobenbildung -Einfache statistische Methoden .Wirtschaftlichkeitsprüfung .Urteilsbildung .Dokumentation .Nachschau von Prüfungsfeststellungen .Kommuirikation im Prüfungsprozess .Kreativitätstechniken Die Module sind auf die praktische Anwendung in unterschiedlichen Prüfungsbereichen ausgerichtet. Veranstaltungsmethode: Workshop = Lehrgesprächmit Fallbearbeitung, praktischen Übun- gen und Erfahrungsaustausch. Zwischen den Terminen werden Übungen angeboten. Zeitrahmen: Beginn: 13. Mai 2009 Ende: Juli 2009 Stundenanzahl: 50 Stunden jeweils mittwochs von 9.00 bis 15.30 Uhr aa)Nr. 1.4.1 -EG-Schwellenwerte -erhält folgende Fas- sung: ,,(1) Die Schwellenwerte des EG-Vergaberegimes (EG- Schwellenwerte) nach § 100 Abs. 1 GWB bestimmen sich unmittelbar nach den durch Verordnung (EG) der Euro- päischen Kommission alle zwei Jahre bekannt gemach- ten Werten! und damit derzeit nicht nach § 2 Vergabe- verordnung (VgV). Die maßgeblichen EG-Schwellen- werte (ohne Umsatzsteuer) für öffentliche Auftraggeber nach § 98 GWB sind bis Ende 20092: a) Liefemngen und Dienstleistungen: 206.000 Euro, b) Bauleistungen: 5.150.000 Euro. (2) Diese Werte gelten bis zur Bekanntmachung neuer Schwellenwerte durch die Europäische Kommission. Sollten (voraussichtlich zum 1. Januar 2010) niedrigere EG-Schwellenwerte festgesetzt werden,gelten die (nied- rigeren) Schwellenwerte der EG-Verordnung unmittel- bar nach Art. .249 Abs. 2 EG-Vertrag ungeachtet höhe- rer Schwellenwerte der Vergabeverordnung (Vorrang EG-Recht); werden höhere EG-Schwellenwerte festge- setzt als in § 2 VgV ausgewiesen, so gelten die niedrige- ren Schwellenwerte der Vergabeverordnung." bb)Nr. 1.4.2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung: ,,(1) Beschaffungsverfahren, Gestattungen (Konzessio- nen) und Zuwendungen, für die ein grenzüberschreiten- des Interesse von Auftragnehmern bestehen kann (Binnenmarktrelevanz), sind unabhängig von dem förm- lichen EG-Vergaberegime unter Beachtung allgemein ~ Öffentliches Auftragswesen; h i er: Beschleunigung der Vergabeverfahren der nach Lan- deshaushal tsrech t wirtschaftenden Beschaffungsstellen des Landes Hessen, der der Aufsicht des Landes unter- stehenden Anstalten und Körperschaften des öffent- lichen Rechts, der Gemeinden und Gemeindeverbände und ihrer Eigenbetriebe, bei Zuwendungen aus öffent- lichen Kassen ~owie zur Anpassung sonstigen Vergabe- rechts in Hessen -Vergabebeschleunigungserlass 2009 .VV zu §§ 44 und 55 LHO; .Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO-Vwbuchfg 2009, § 29 Abs. 2 GemHVO-Doppik Bezug: Gemeinsamer Runderlass vom 1. November 2007 (StAnz. S. 2386) Gemeinsamer Runderlass Zur Stützung der Konjunktur in Hessen im Allgemeinen und wir- kungsgerechten Umsetzung der bis zum 31. Dezember 2011 ange- legten Sonderinvestitionsprogramme des Landes und zur Unter- stützung der Konjunkturprogramme des Bundes im Besonderen sind alle Beschaffungsverfahren, (Dienstleistungs- )Konzessionser- teilungen und sonstigen Fördermaßnahmen schnellstmöglich um- zusetzen. Dazu ergeht folgende Regelung für alle Beschaffungs- stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihrer Eigenbetriebe sowie der Zuwendungsnehmer. Die Regelungen sind -soweit nichts anderes bestimmt ist -nicht beschränkt auf Be- schaffungsverfahren nach den Konjunkturprogrammen des Bun- des und des Landes sowie nach EG-Fonds-Programmen; sie kön- nen auch anderen Beschaffungsverfahren zugrunde gelegt werden. 1. Änderung des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswesen vom 1. November 2007 (StAnz 48/2007 S. 2386): a) Nr. 1.4 -EG-Vergabeverfahrensrecht -wird wie folgt ge- ändert: 1 Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG über die Vergabe öffentlicher Auf- träge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) und Art. 69 der Richtlinie 2004/17/EG über die Vergabe der Sektorenauftraggeber (Sektoren- richtlinie).2 Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwel- lenwerte für Auftragsvergaben (AB1. EU Nr. L 317 S. 34). Ausschreibungenund Freihändige Vergaben her- ausgegeben, die bis zum 31. Dezember 2010 gel- ten. Soweit in dessen Förderrichtlinien und Zu- wendungsbescheiden keine besonderen Vorga- ben bestehen, gelten die Regelungen und Emp- fehlungen dieses Gemeinsamen Runderlasses in der hier vorliegenden Fassungll. Die nach Bun- des- und EG-Recht bekanntzumachenden Ver- gabeverfahren sind auch in der Hessischen Aus- schreibungsdatenbank -HAD bekanntzugeben (siehe Nr. 5); das gilt nicht für die nach Bundes-' recht nachträglichl2 bekanntzugebenden Auf- träge und Auftragnehmer (Ex-Post-Transpa- renz). 2.1.1c Beschleunigte Beschafiungsvenahren nach EG- Vergaberecht (1) In ihrer Erklärung vom 19. Dezember 2008 - IP/08/2040 -erkennt die Europäische Kommis- sion die Notwendigkeit einer Beschleunigung der Vergabeverfahren als Antwort auf die Fi- nanzmse anl3. Die Richtlinie 2004/18jEG über die Vergabe öffentlicher Aufträge lasse be- schleunigte Verfahren zu, wenn das aus Grün- den der Dringlichkeit erforderlich sei. (2) Der Ausnahmecharakter der aktuellen Wirt- schaftslage rechtfertige eine grundsätzliche Dringlichkeit bei den durchzuführenden Be- schaffungsverfahren (nur) im Nichtoffenen Ver- fahren nach dem E G- Vergaberegime und damit die Verkürzung der Frist für Teilnahmeanträge von 37 auf zehn Tage, soweit die Vergabebe- kanntmachung elektronisch mitgeteilt wurde, und eine Verkürzung der Angebotsfrist der aus- gewählten Bewerber von 40 auf zehn Tage. Die Stillhaltefrist vor Zuschlag betrage bei Dring- lichkeit zehn Tage; Damit ergebe sich eine Ge- samtlaufzeit des Nichtoffenen Verfahrens von 30 Kalendertagenl4. (3) Bei VOF-Venahren (Verhandlungsvenah- ren) verkürzt sich bei elektronisch erstellter und übermittelter Vergabebekanntmachung die Be- werbungsfrist von 37 auf 30 und bei besonderer Dringlichkeit die Teilnahmefrist auf mindes- tens zehn Tage (§ 14 VOF); "besondere Dring- lichkeit" entspricht insoweit der in Abs. 2 ge- nannten konjunkturbedingten Dringlichkeit. Die verkürzte Stillhaltefrist von zehn Tagen ist auch hier zu beachten. (4) Die von der Europäis~hen Kommission ge- nannte Stillhaltefrist von zehn Tagen vor dem Zuschlag (Moratorium) sollte bei allen kon- junkturbedingt beschleunigten Vergabeverfah- ren nicht unterschritten werden; die sonstigen Sonderfälle besonderer Dringlichkeit nach § 101a GWBl5 bleiben davon unberührt. 2.1.1d Bedingungen, Nachweis- und Berichtspflichten Die Bedingungen nach Nr. 2.2 sind bei Nutzung derFreigrenzennachNr, 2..1.1a, 2.1.1bund2.1.1cverbindlich zu beachten. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörden oder des Hessischen lVlinis- teriums für Wirtschaft, Verkehr und Landes- entwicklung ist über die danach durchgeführten Verfahren unverzüglich zu berichten. 2.1.2 Auf- und Abgebotsverfahren Bei wiederkehrenden kleineren Leistungen kön- nen Auf- und Abgeb(}tsverfahren die Vergabe- geschäfte beschleunigen, weil der Kreis geeig- neter Unternehmen und freiberuflich Tätiger geltenden primären EG-Rechts in transparenten und dis- kriminierungsfreien Verfahren nach objektiven Krite- rien zu vergeben3. Nicht binnenmarktrelevant sind nur solche Leistungen, die wegen "sehr geringfügiger wirt- schaftlicher Bedeutung für Wirtschaftsteilnehmer4 in an- deren Mitgliedstaaten nicht von Interesse sind5. (2) Bei Vergabeverfahren, für die das fönnliche EG- V er- gaberegime der §§ 97 ff. GWB gilt, können Dienstleis- tungsaufträgeunterhalb 80.000 Euro (vergleiche § 2 Nr. 8 VgV) und Bauaufträge unterhalb 1.000.000 Euro (ver- gleiche § 2 Nr. 7 VgV) nach nationalem Recht vergeben werden, soweit die Swnme dieser Anteile 20 v. H. des Ge- samtwertes aller Lose nicht übersteigt. Für Lieferungen bestehen keine vergleichbaren EG-Freigrenzen. Aus den Freigrenzen lässt sich nicht herleiten, dass eine Binnen- marktrelevanz erst ab den vorstehenden Werten sicher anzunehmen ist; vielmehr ist das primäre EG-Recht der Art. 43 und 49 EG-Vertrag auch insoweit zu beachten. Andererseits erkennt die Europäische Kommission an, dass konjunkturbedingte Gründe "dringendes Handeln" gebieten können und so Aufträge unter Beachtung pri- mären und sekundären EG-Rechts fallbezogen auch ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntma- chung vergeben werden können6. Abgesehen von Fällen besonderer Dringlichkeit im Sinne fönnlichen EG-Rechts sind dann aber fomllose Interessenbekundungsverfahren nach Maßgabe der Nr. 2.2 Abs. 5 bis 5b ab den dort ge- nannten Grenzwerten durchzuführen." b) Nr. 2.1 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Freigrenzen für Beschränkte Ausschreibung, Freihän- digeVergabe, Auf-/Abgebotsverfahren, Sonstige Be- schaffungen (Direktkauf) 2.1.1 Allgemeine Freigrenzen für Freihändige Verga- ben" bb)Vor der Nr.2.2 wird eingefügt: ,,2.1.1a Beschleunigte Beschaffungsverfahren zur Stüt- zung der Konjunktur a) Beschaffungsverfahren aufgrwid von Kon- junkturprogrammen des Landes (allgemein gültig bis 31. Dezember 20117): aa)Bauleistungen: .Beschränkte Ausschreibung: bis zu 1 Million Euro je Fachlos, .Freihändige Vergabe:bis zu 100.000 Euro je Fachlos; bb)Lieferungen u~d Leistungen: .Beschränkte Ausschreibung: weniger als 206.000 Euro je Auftrag8, .Freihändige Vergabe: bis zu 100.000 Euro je Auftrag. 2.1.1b Beschaffungsverfahren aufgrundvon Konjunk- turprogrammen des Bundes9 Der Bund ~t zur beschleunigten Ausführung der von ihm aufgelegten Konjunkturprogramme eigenständige Freigrenzen1o für Beschränkte 3 Dienst'- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 49 EG- Vertrag (EuGH, Urt. v. 7. 12.2000, Rs.C-324/98 -Telaustria); Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschafts- recht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, vom 23. 6.2006 (ABl. EU Nr. C 179 S. 2) -KOM-Mitteilung 2007/C179/02. 4 "gleicher Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus a1lm Mitgliedstaa- ten" heißt, dass kein Geschäftssitz unter anderem in Hessen gefor- dert werden darf; KOM-Mitteilung 2006/C179/02, Abschnitt 2.2.1 (S. 6). . 5 KOM-Mitteilung 2006/C179/02, Abschnitt 1.3 (S. 3). 6 KOM-Mitteilung 2006/C179/02, Abschnitt 2.1.4 (S. 5). 7 Für allgemeine Beschaffungsverfahren außerhalb des Konjunktur- programms ausdrücklich freigestellt für Land und Kommunen, s. Buchst. h(Nr.13Buchst. aa) [Abs.1a-neu] und Buchst. bb)[Abs. 2a -neu]). 8 Derzeitiger EG-Schwellenwert, ab da förmliches EG- Vergaberegime nach §§ 97 ff. GWB (siehe Nr. 1.4.1). 9 Allgemein gültig bis 31. 12. 2010; Sonderprogramme ggi. 2012. 10 A. Bauleistungen bis zu: a) Beschränkte Ausschreibung: 1 Million Euro je Auftrag, b) Freihändige Vergabe: 100.000 Euro je Auftrag.B. Lieferungen und Leistungen bis zu: a) Beschränkte Ausschreibung: 100.000 Euro je Auftrag, b) Freihändige Vergabe: 100.000 Euro je Auftrag. 11 vergleiche unter anderem §6 Abs. 2 Gesetz zur Umsetzung von Zu- kunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvesti- tionsgesetz -ZuInvG) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) und Verwaltungsvereinbarung dazu.12 Bekanntgabe vergebener Aufträge auf Internet-Plattform www.bund.de und Beschaffungsprofil. 13 http:/ /europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=1P /08/2040 &f orma t = HTML& ag ed = 0 &langu ag e= D E &guiLanguag e= en 14 Nach EG-Recht zählt jeder Kalendertag (einschl. Samstage, Sonn- tage, Feiertage); s. Fußnote 1 zu § 18a/Anhang III VOL/A/2. 15 gilt voraussichtlich ab März 2009 (Regelfrist:15 Kalendertage); bis dahin § 13 VgV (Regelfrist 14 Kalendertage). Bei aus Mitteln der Europäischen Kommission finan- zierten Vorhaben1s ist außerhalb fönnlicher Vergabe- verfahren nach §§ 97 ff. GWB in der Regel ein fonnloses Interessenbekundungsverfahren in der BAD und über diese in TEW9 durchzuführen, um insoweit größtmögli- che EG-Transparenz zu wahren und damit Rückforde- rungsansprüche auszuschließen2o, Die Bekanntmachung in anderen Medien bleibt davon unberührt. (5b) Die Gründe, warum weder ein Interessenbekun- dungsverfahren noch eine Zubenennung durch die HAD erfolgte, und die Gründe für die Auswahl der zum Ver- gabeverfahren aufgeforderten Bieter und Bewerber ist zur Wahrung nachvollziehbarer Transparenz (2.1.1d) akten- kundig zu machen." bb)Als Abs. 7 und 8 werden angefügt: "(7) Zur Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen Vergabe sind nur Bieter und Bewerber zuzulassen, de- ren Eignung vorab geprüft wurde. Geeignet ist, wer die allgemeinen und im Einzelfall besonders aufgestellten Anforderungen an die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit erfüllt. Zur Beschleunigung der Be- schafiungsverfahreri kann die Prüfung der Eignung auch erst bei Angebotsprüfung oder bei Freihändiger Vergabe nach Aufforderung erfolgen, soweit das in den Bewer- bungsbedingungen ausdrücklich vorbehalten ist. An- dernfalls kann ein Bieter oder Bewerber n~chträglich mangels Eignung nicht mehr ausgeschlossen werden, wenn die Gründe mangelnder Eignung bereits bei Auf- forderung zur Angebotsabgabe oder Freihändigen Ver- gabe offen erkennbar waren. Ist die Nichteignung bereits vor Aufforderung erkennbar, dann bleibt es dabei, Bie- ter oder Bewerber nicht zur Teilnahme an dem anste- henden Vergabeverfahren aufzufordern. (8) Vorab veröffentlichte Sammelbekanntmachungen ge-planter Beschaffungsverfahren sind nicht tunlich, weil das wettbewerbswidrige Absprachen begünstigen kann. Das gilt auch bei zusammengefassten Vorinformationen nach dem EG-Vergaberegime (§ 17a Nr. 1 VOB/A/2 und § 17a Nr. 2 und VOL/A/2). Interessenbekundungsver-fahren sollen daher auftragsbezogen unter Angabe der Vergabeart, der Art und dem Umfang des Auftrags- gegenstandes sowie des orts und des Zeitraums der Aus- führung bekanntgemacht werden." d) In Nr. 5 -Pflichtvergabebekanntmachung Hessische Aus- schreibungsdatenbank -HAD -wird als Abs. 6 angefügt: ,,(6) Werden Vergabebekanntmachungen zusätzlich in Me- dien in abgekürzter Fassung veröffentlicht, ist dort die von der HAD mitgeteilte BAD-Referenz-Nr. anzugeben, damit Unternehmen der Zugang zur vollständigen HAD'-Be- kanntmach~g erleichtert und damit Transparenz auch in Bezug auf eine Kontrolle (siehe Nr. 2.1.1d) hergestellt wird. Werden Vergabebekanntmachungen, die auf der Vergabe- plattform des Landes Hessen eingestellt werden, in anderen Medien veröffentlicht, ist Vergabenummer des Landes und die Webadresse http://vergabe.hessen.de anzugeben." e) Nr. 6 -Eignungsnachweise-Präqualifikationsregister (PQR) -Abs. i erhält folgende Fassung: ,,(1) Eignungsnachweise der Bewerber und Bieter dürfen nur gefordert werden, soweit das durch den Gegenstand des Auf- trags gerechtfertigt ist (§ 7 Nr. 4 VOL/A, § 8 VOB/A). Im Interesse aller Bewerber und Bieter sowie effektiver Verga- beverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, welche Nac~weise zu welchem Zeitpunkt beizubringen sind. Eigenerklärungen der Bieter und Bewerber sind in der Regel zuzulassen; weiter- gehende oder zusätzliche Nachweise sind auf begründete Einzelfälle (unter anderem Sicherheitsbereich) beschränkt und aktenkundig zu machen. Die Möglichkeit, vor Auf- tragserteilung Nachweise von dem ausgewählten Auftrag- nehmer zu verlangen, ist in den Verdingungsunterlagen vor- zubehalten, und bleibt davon unberührt. Ein Eignungs- vorab bestimmt und der Vertragsinhalt mit dem Leistungsentgelt vorab festgelegt wird. Solche Verfahren sind nicht nur bei Bauunterhaltungs- leistungen nach § 6 Nr. 2 VOB/A/1 zugelassen, sondern auch bei Liefer- und (Dienst-)Leistun- gen als (jährliche) Rahmenvereinbarung mög- lich, soweit die abzurufenden Standard-Leis- tungen (Pflichtenheft) eindeutig und abschlie- ßend bestimmt sind (vergleiche § 8 Nr. 1 VOL/Al1). 2.1.3 Sonstige Beschaffungen (Direktkauf) "B ar -fDirekt- jHandka uf, Bestellschein verfah- ren oder Älmliches bei Bau-, Liefer- und Dienst- leistungen im Einzelfall können ohne Pflicht zur Einholung von Vergleichsangeboten beschafft werden bis zu 7.500 Euro/Auftrag. Die Rege- lungen über die Beteiligung der Beschaffungs- stellen gemäß Erlass zum Beschaffungsmanage- ment des Landes Hessen für Lieferungen und Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) vom 12. Dezember 2005 (StAnz. S. 4711) bleiben bei Beschaffungsmaßnahmen des Landes unbe- rührt." 2.1.4 Besondere Hinweise (1) Alle Werte sind geschätzte Kosten ohne Um- satzsteuer (unter anderem Hochbau DIN 276; AKS 8516). Die durch Richtlinien, besondere Ver- waltungsvorschriften, Dienstanweisungen und eingeführte Vergabehandbücher festgesetztenanderen Schwellenwerte und Verfahren der Be- schaffungsstellen bleiben unberührt. (2) Bei Bauauftrligen ist zu beachten, dass der EG-Schwellenwert (siehe Nr. 1.4.1) sich aus der Summe aller Aufträge einer Baumaßnahme (Bauvorhaben) errechnet (§ 3 Abs. 7 VgV -Auf- tragswert von Bauleistungen). Soweit daher der EG-Schwellenwert erreicht wird, unterliegen alle Aufträge eines Bauvorhabens von Anfang an dem förmlichen EG-Vergaberegime. (3) Leistungsbeschreibungen (Pflichtenhefte)können wahlweise als Leistungsverzeichnis oder Leistungsprogramm je nach Erfordernis der zu beschaffenden Bau-, Liefer- und Dienstleistun- gen vorgegeben werden." c) Nr. 2.2 (Bedingungen der Freigrenzen) wird wie folgt geän- dert: . aa) Abs. 5 erhält folgende Fassung und es wird als Abs. 5a und 5b angefügt: ,,(5) Der öffentliche Aufruf an geeignete Auftragnehme- rinnen und Auftragnehmer, sich um die Teilnahme an ei- ner nicht dem förmlichen EG-Vergaberecht unterlie- genden Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen Ver.gabe zu bewerben, ist das am besten geeignete Mittel, in Ubereinstimmung mit dem primären EG-Recht und dem Haushaltsrecht Beschafiungsverfahren schnell und einfach durchzuführen sowie illegalen Praktiken vorzu- beugen. Der Aufruf zur Teilnahme an einem anstehen- den Vergabeverfahren kann.durch ein formloses Inter- essenbekundungsverfahren durchgeführt werden und ist dann in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank -BAD (siehe Nr. 5)bekanntzumachen. Interessenbekundungs-verfahren sind kein Teilnahmewettbewerb nach dem EG- Vergaberegime. (5a) Im Rahmen der Vergabefreigrenzen der Nr. 2.1.1a und 2.1.1b soll ein formloses Interessenbekundungsver- fahren außerhalb förmlicher Vergabeverfahren nach §§ 97 ff. GWBvor Beschränkter Ausschreibung und Frei- händiger Vergabe in der Hessischen Ausschreibungsda- tenbank -HAD durchführt oder sollen von der HAD Unternehmen benannt werden (siehe Nr. 2.2 Abs. 6)17 bei (Grenzwerte) a) Bauaufträgen: ab 250.000 Euro/Auftrag, b) Lieferungen: ab 50.000 Euro/Auftrag, c) Freiberufliche Leistungen: ab 80.000 Euro/Auftrag, d) andere (Dienst-) Leistungen: ab 80.000 Euro/Auftrag. 18 in der Regel mehr als 25 vom Hundert der Gesamtmaßnahme bei min- destens vorstehend genannten Beträgen als Förderleistung. 19 EU ABI. "S": Die HAD vermittelt mit dem von ihr vorgehaltenen Be- kanntmachungsmuster die Bekanntmachung in TED. Die Europäi- sche Kommission hat der RAP mitgeteilt, dass in solchen Fällen die HAD-Muster akzeptiert werden; sie genügen dem Transparenzer- forderrtis des EG-Primärrechts im Sinne der EuGH Rechtsprechung, und damit den Anforderungen der KOM-Mitteilung 2006/CI79/02, Abschnitt 2.1.3. 20 nicht nur bei Fördermaßnahmen aus Struktur- und Kohäsionsfonds. 16 BMVBS: Anweisung für die Kostenermittlung von Straßenbaumaß- nahmen. 17 Stammerlass vom 1. November 2007. Seite 834 Staatsanzeiger für das Land Hessen -30. März 2009- Nr.14 einzuhalten haben, sind zu verpflichten, Vergabebe- kanntmachungen (Ausschreibungen, Interessenbekun- dungsverlahren) in der Hessischen Ausschreibungsda- tenbank -HAD -(siehe Nr. 5) zu veröffentlichen; die Be- kanntmachung ist für diese kostenlos. Dmen ist anheim- zugeben, die übrigen Regelungen und Hinweise anzu- wenden, insbesondere die Freigrenzen nach Nr. 2.1. Nicht verpflichtende Regelungen und Hinweise sind für die Rechtmäßigkeit der Verwendung der Förderleistungenunerheblich. " ff) Als Abs. 3a und 3b werden angefügt: ,,(3a) Beschaffungsverlahren im Rahmen von Förder- maßnahmen des Landes nach dem Hessischen Sonder- investitionsprogrammgesetz sind Vergabeverlahren nach Maßgabe der Nr. 2.1.1a unabhängig von der Inan- spruchn~e der Förderleistungen (§ 44 LHO), um In- vestitionen nicht zu verzögern. Private Fördernehmer und Betriebe nach § 1 EigBGes sind unbeschadet des für sie unmittelbar geltenden Vergaberechts (einschl EG- Vergaberecht nach § 98 GWB) vom förmlichen Vergabe- recht nach diesem Erlass freigestellt. Die Pflicht der Be- schaffungsstellen öffentlicher Auftraggeber, das für sie unmittelbar nach§ 55 LHO sowie nach § 29 Abs. 2 GemHVO-Vwbuchfg 2009 und § 29 Abs. 2 GemHVO,: Doppik und nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 EigBGes gel- tende Vergaberecht in eigener Verantwortung zu beach- ten, bleibt unbeIiihrt. (3b) Bei nach dem hessischen Sonderinvestitionspro- gramm und anderen arlverwandten Programmen (zum Beispiel Investitionspakt zur Förderung der energeti- schen Modernisierung der sozialen Infrastruktur in den Kommunen) geförderten BauInaßnahmen entfällt die Be- teiligung der fachlich zuständigen t~chnischen Verwal- tung/Stelle (Ni:. 6 Vorläufige Verwaltungsvorschriften [VV] zu § 44 LHO). Bei sonstigen Fördermaßnahmen ent- scheidet die zuständige oberste Landesbehörde über dieFreistellung. " 2. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten (1) Dieser Erlass ergeht als Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu §§ 44, 55 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV -LHO) so- wie als Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO-Vwbuchfg 2009 und§ 29 Abs. 2 GemHVO-Doppikzur Änderung und Ergänzung des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswe- sen vom 1. November 2007 (StAnz. S. 2386). (2) Nr. 2.1.1a, 2.1.1b, 2.1.1c,2.1.1d, Nr. 2.2 Abs. 5a und5b,Nr. 13 Abs. 1a, Abs. 2a, 3a und 3b treten mit Ablauf des 3.1.Dezember 2011 außer Kraft, soweit in diesem Erlass kein anderer Tag ge- nannt ist. (3) Dieser Gemeinsame Runderlass tritt rückwirkend am 1. März 2009 in Kraft. Er wird in der Hessischen Ausschreibungsda- tenbank -HAD bekanntgegeben. Wiesbaden, 18. März 2009 nachweis durch Vorlage p,ines PQ-Zertifikats ist nicht aus- geschlossen*21)." f) Nr. 11.1.3 wird wie folgt geändert: aa) Der einleitende Teil wird wie folgt gefasst: "Andere Beschaffungsstellen in Hessen, soweit diese nach Landeshaushaltsrecht (einschließlich Zuwendungsbedingungen und Teilnehmergemeinschaf- ten in Flurbereinigungsverfahren) oder kommunalem Haushaltsrecht zur Anwendung der VOBI All verpflich- tet smd, je nach Ort d~s Bauvorhabens:" bb)In Unterabs. 2 wird als Satz 3 angefügt: ;,Sie können Auftraggeber beraten in Fällen, in denen die Verwaltung der Zuwendung des Landes, des Bundes oder der Europäischp,n Kommission anderen als staatlichen Stellen obli~gt und die Kosten der VOB-Beratung von die- sen Stellen oder den Zuwendungsnehmem getragen wer- den." g) Nr 12. Abs. 3 (illegale Praktiken; wettbewerbsbeschrän- kende Absprachen; Zuverlässigkeit) erhält folgende Fas- sung: ,,(3) Der Ausschluss von Bietern und Bewerbern wegen schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen, bestimmt sich nach dem Gemeinsamen Runderlass vom 14. November 2007 (StAnz. S. 2327). Auf die Empfeh- lung des Hessischen Ministeriums des IIinem und für Sport vom 15. Dezember 2008 (StAnz. 2009 S: 132) betr. Korrup- tionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen wird hingewiesen." h) Nr. 13 -Geltungsbereich -wird wie folgt geändert: .aa) Nach Abs. 1 wird alsA.bs. 1a angefügt: ,,(la) Die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1a kommen bei allen Beschaffungsmaßnahmen deI; Beschaffungsstellen des Landes zur Anwendung." bb)InAbs. 2Nr. 2 wird das Wort "Bekanntmachung" durch das Wort "Bekanntgabe" ersetzt. und wird die Angabe "nach § 30 Aos. 2 der Gemclndehaushaltsverordnung (GemHVO-1974)," gestrichen. cc) A.bs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: ."Die übrigen Regelungen und Hinweise werden zur An- wendung empfohlen. Die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1 und 2.1.1a werden bei B~achtung der Nr. 2.2 freigestellt." dd)Als Abs. 2a wird angefügt: "Soweit im Rahmen der Konjunkturförderprogramme die Richtlinien und Bescheide des Landes nichts ande- res bestimmen, ist die NutzUng der Freigrenzen für Ge- meinden und Gemeindeverbändenach2.Ua verbindlich und in eigener Verantwortung durchzuführen. Im Übri- gen können die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1a bis zum 31. Dezember 2011 und nach 2.Ub bis zum 31. DezeIIi- her 2010 bei Beachtung der Nr. 2.2 für alle Beschaf- fungsrnaßnahmen angewandt werden." ee) Abs. 3 erhält folgende Fassung: ,,(3) Empfänger von Förderleistungen (Zuwendungsneh- mer), die nach Maßgabe der Förderbedingungen oder des Zuwendungsbescheids das Vergaberecht nach § 44 LHO 21 siehe Nr. 6 Abs. 4 bis 7 des Stammeriasses; neben den dort genann- ten PQ-Nachweisen des PQ-Bau und HPQR bestehen zz. auch PQ-/ ULV-Register iIi Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt sowieiIi anderen EWG-Staaten. Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung III 3 -059 d # VgErg 2009 Hessisches Ministerium des Innem und für Sport IV 25 -3 m 02.19 Hessisches Ministerium der Finanzen 01082 A-1-IV 8B/lV 82 -Gült.-Verz. 432, 434- StAnz. 14/2009 S. 831
Beratungsverlauf (1)
Orte (1)
- Schönbergstraße 100
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0168
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 24.04.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00