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2009/0168

Freigrenzen für Vergaben

Magistratsvorlage 24.04.2009

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2009/0168

3373 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
11.05.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Vergabe- und 
Beschaffungsstelle an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Revisionsamt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
I                66 
IV               67 
VI 
14 
203 
65 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0168  
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Freigrenzen für Vergaben 
 
Vorlage vom: 24.4.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat stimmt den in der Begründung wiedergegebenen Freigrenzen für Vergaben jeweils 
für die angegebenen Zeiträume zu. 
2. Die Vorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
 
 
Anlagen: Erlass Vergabebeschleunigung 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung: 
 
In der derzeit gültigen Dienstanweisung für Vergaben (2008) sind die so genannten 
Freigrenzen für freihändige Vergaben in Ziff. 2.1.2 ff und 4.4 gegenüber der Fassung 2005 
erhöht worden. Sie liegen im Wesentlichen bei 50.000,00 € für Vergaben nach VOB und bei 
20.000,00 € für Vergaben nach VOL. Grundlage war ein Erlass des Hessischen Ministeriums 
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 14.11.2007 (StAnz. 48/2007 S. 2386 ff). 
Damit sollte das Vergabeverfahren beschleunigt und für die Bieter vereinfacht werden. 
 
Das Sonderinvestitionsprogramm des Landes Hessen und das Konjunkturpaket II des 
Bundes sehen – allerdings befristet – weitere ganz erheblich erhöhte Freigrenzen vor. Die 
Dienstanweisung trägt dem Rechnung, weil nach Ziff. 2.1.2.6 für Zuschussmaßnahmen 
ohnehin die Bestimmungen des Zuschussgebers gelten. Das Land Hessen hat jedoch im 
Vergabebeschleunigungserlass vom 18.03.2009 (StAnz. 14/2009 S. 831 ff) in Fußnote 7 den 
Kommunen ausdrücklich freigestellt, die dort enthaltenen Freigrenzen auch für allgemeine 
Beschaffungsverfahren außerhalb des Konjunkturprogramms zu verwenden. Von dieser 
Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um die Vergabeverfahren weiter zu 
beschleunigen. Die Städte Wiesbaden, Kassel und Offenbach beabsichtigen dies ebenfalls 
oder haben es bereits getan. 
 
Daher gelten für die Vergaben für die angegebenen Zeiträume folgende Regelungen
: 
 
1. Für Maßnahmen mit Zuwendungen aus dem Sonderinvestitionsprogramm des 
Landes Hessen sowie für alle anderen Maßnahmen (außerhalb der Programme) 
gelten bis zum 31.12.2011 die Regelungen in dem als Anlage beigefügten Erlass vom 
18.03.2009. 
2. Für Maßnahmen mit Zuwendungen aus dem Konjunkturpaket II des Bundes gelten 
bis zum 31.12.2010 (für Sonderprogramme ggf. bis 2012) die Regelungen des 
Bundes (vgl. Fußnote 10 des o.a. Erlasses). 
 
Die Vergabe- und Beschaffungsstelle wird die geltenden Regelungen für Ziffer 2.1.1 und 
2.1.1a des Erlasses in einer Übersicht für alle Beteiligten zusammenstellen. 
 
Da die Regelungen befristet sind, ist eine Änderung der Dienstanweisung für Vergaben nicht 
erforderlich.  
 
Darmstadt, 24.04.2009 
 
 
 
 
Walter Hoffmann   Dr. Dierk Molter   Dieter Wenzel 
Oberbürgermeister   Stadtrat    Stadtrat 
 
Anlage

anlage 1

26298 Zeichen

Teilnahmegebühren:
Die Teilnahmegebühr beträgt 500 Euro.
Studienort und Studiengröße:
Die Weiterbildung wird am Standort Kassel der Verwaltungsfach-
hochschule stattfinden. Erforderlich ist eine Mindestteilnehmerzahl
von 15 Personen. Die Anzahl ist auf maximal 20 Personen begrenzt.
Lehrkräfte (Trainer):
Dozenten der Verwaltungsfachhochschule und erfahrene Praktiker.
Leistungsnachweise:
Der Leistungsnachweis kann mit in Form einer Projektarbeit oder
Präsentation in Bezug auf Prüfmethodik erbracht werden.
Abschluss:
"Kommunaler Revisor (VFH)"
Die Verwaltungsfachhochschule bescheinigt den erfolgreichen Ab-
schluss der Weiterbildung durch ein qualifiziertes Zertifikat, aus
dem sich die hilialte und die erbrachte Leistung ergeben.
Anmeldung und weitere Informationen:
V erwal tungsfachhochschule irl Wiesbaden
Frau Karin Christ
Zentralverwaltung-Gebäude 13 -
Schönbergstraße 100
65199 Wiesbaden
Tel.: (06 11) 5829-113
Fax: (06 11) 58 29-4 44
Anmeldungen per E-Mail an: karin.christ@vfh-hessen.de
Wiesbaden, im März 2009 Der Rektor
der Verwaltungsfachhochschule
in Wiesbaden
StAnz. 14/2009 S. 830
Modul 2 Prüfungsprozess:
.Prüfungsplanung ~ -
.Prüfungsvorbereitung
.Prüfungsdurchführung
.Besondere Prüfungstechniken:
-Jahresabschlussprüfung
-Internes Kontrollsystem
-Risikoberec~ung
-Stichprobenbildung
-Einfache statistische Methoden
.Wirtschaftlichkeitsprüfung
.Urteilsbildung
.Dokumentation
.Nachschau von Prüfungsfeststellungen
.Kommuirikation im Prüfungsprozess
.Kreativitätstechniken
Die Module sind auf die praktische Anwendung in unterschiedlichen
Prüfungsbereichen ausgerichtet.
Veranstaltungsmethode:
Workshop = Lehrgesprächmit Fallbearbeitung, praktischen Übun-
gen und Erfahrungsaustausch.
Zwischen den Terminen werden Übungen angeboten.
Zeitrahmen:
Beginn: 13. Mai 2009
Ende: Juli 2009
Stundenanzahl: 50 Stunden
jeweils mittwochs von 9.00 bis 15.30 Uhr
aa)Nr. 1.4.1 -EG-Schwellenwerte -erhält folgende Fas-
sung:
,,(1) Die Schwellenwerte des EG-Vergaberegimes (EG-
Schwellenwerte) nach § 100 Abs. 1 GWB bestimmen sich
unmittelbar nach den durch Verordnung (EG) der Euro-
päischen Kommission alle zwei Jahre bekannt gemach-
ten Werten! und damit derzeit nicht nach § 2 Vergabe-
verordnung (VgV). Die maßgeblichen EG-Schwellen-
werte (ohne Umsatzsteuer) für öffentliche Auftraggeber
nach § 98 GWB sind bis Ende 20092:
a) Liefemngen und Dienstleistungen: 206.000 Euro,
b) Bauleistungen: 5.150.000 Euro.
(2) Diese Werte gelten bis zur Bekanntmachung neuer
Schwellenwerte durch die Europäische Kommission.
Sollten (voraussichtlich zum 1. Januar 2010) niedrigere
EG-Schwellenwerte festgesetzt werden,gelten die (nied-
rigeren) Schwellenwerte der EG-Verordnung unmittel-
bar nach Art. .249 Abs. 2 EG-Vertrag ungeachtet höhe-
rer Schwellenwerte der Vergabeverordnung (Vorrang
EG-Recht); werden höhere EG-Schwellenwerte festge-
setzt als in § 2 VgV ausgewiesen, so gelten die niedrige-
ren Schwellenwerte der Vergabeverordnung."
bb)Nr. 1.4.2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
,,(1) Beschaffungsverfahren, Gestattungen (Konzessio-
nen) und Zuwendungen, für die ein grenzüberschreiten-
des Interesse von Auftragnehmern bestehen kann
(Binnenmarktrelevanz), sind unabhängig von dem förm-
lichen EG-Vergaberegime unter Beachtung allgemein
~
Öffentliches Auftragswesen;
h i er: Beschleunigung der Vergabeverfahren der nach Lan-
deshaushal tsrech t wirtschaftenden Beschaffungsstellen
des Landes Hessen, der der Aufsicht des Landes unter-
stehenden Anstalten und Körperschaften des öffent-
lichen Rechts, der Gemeinden und Gemeindeverbände
und ihrer Eigenbetriebe, bei Zuwendungen aus öffent-
lichen Kassen ~owie zur Anpassung sonstigen Vergabe-
rechts in Hessen -Vergabebeschleunigungserlass 2009
.VV zu §§ 44 und 55 LHO;
.Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO-Vwbuchfg
2009, § 29 Abs. 2 GemHVO-Doppik
Bezug: Gemeinsamer Runderlass vom 1. November 2007
(StAnz. S. 2386)
Gemeinsamer Runderlass
Zur Stützung der Konjunktur in Hessen im Allgemeinen und wir-
kungsgerechten Umsetzung der bis zum 31. Dezember 2011 ange-
legten Sonderinvestitionsprogramme des Landes und zur Unter-
stützung der Konjunkturprogramme des Bundes im Besonderen
sind alle Beschaffungsverfahren, (Dienstleistungs- )Konzessionser-
teilungen und sonstigen Fördermaßnahmen schnellstmöglich um-
zusetzen. Dazu ergeht folgende Regelung für alle Beschaffungs-
stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, ihrer
Eigenbetriebe sowie der Zuwendungsnehmer. Die Regelungen sind
-soweit nichts anderes bestimmt ist -nicht beschränkt auf Be-
schaffungsverfahren nach den Konjunkturprogrammen des Bun-
des und des Landes sowie nach EG-Fonds-Programmen; sie kön-
nen auch anderen Beschaffungsverfahren zugrunde gelegt werden.
1. Änderung des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen
Auftragswesen vom 1. November 2007 (StAnz 48/2007 S. 2386):
a) Nr. 1.4 -EG-Vergabeverfahrensrecht -wird wie folgt ge-
ändert:
1 Art. 78 der Richtlinie 2004/18/EG über die Vergabe öffentlicher Auf-
träge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) und Art. 69 der Richtlinie
2004/17/EG über die Vergabe der Sektorenauftraggeber (Sektoren-
richtlinie).2 Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 der Kommission vom 4. Dezember
2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und2004/18/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwel-
lenwerte für Auftragsvergaben (AB1. EU Nr. L 317 S. 34).

Ausschreibungenund Freihändige Vergaben her-
ausgegeben, die bis zum 31. Dezember 2010 gel-
ten. Soweit in dessen Förderrichtlinien und Zu-
wendungsbescheiden keine besonderen Vorga-
ben bestehen, gelten die Regelungen und Emp-
fehlungen dieses Gemeinsamen Runderlasses in
der hier vorliegenden Fassungll. Die nach Bun-
des- und EG-Recht bekanntzumachenden Ver-
gabeverfahren sind auch in der Hessischen Aus-
schreibungsdatenbank -HAD bekanntzugeben
(siehe Nr. 5); das gilt nicht für die nach Bundes-'
recht nachträglichl2 bekanntzugebenden Auf-
träge und Auftragnehmer (Ex-Post-Transpa-
renz).
2.1.1c Beschleunigte Beschafiungsvenahren nach EG-
Vergaberecht
(1) In ihrer Erklärung vom 19. Dezember 2008 -
IP/08/2040 -erkennt die Europäische Kommis-
sion die Notwendigkeit einer Beschleunigung
der Vergabeverfahren als Antwort auf die Fi-
nanzmse anl3. Die Richtlinie 2004/18jEG über
die Vergabe öffentlicher Aufträge lasse be-
schleunigte Verfahren zu, wenn das aus Grün-
den der Dringlichkeit erforderlich sei.
(2) Der Ausnahmecharakter der aktuellen Wirt-
schaftslage rechtfertige eine grundsätzliche
Dringlichkeit bei den durchzuführenden Be-
schaffungsverfahren (nur) im Nichtoffenen Ver-
fahren nach dem E G- Vergaberegime und damit
die Verkürzung der Frist für Teilnahmeanträge
von 37 auf zehn Tage, soweit die Vergabebe-
kanntmachung elektronisch mitgeteilt wurde,
und eine Verkürzung der Angebotsfrist der aus-
gewählten Bewerber von 40 auf zehn Tage. Die
Stillhaltefrist vor Zuschlag betrage bei Dring-
lichkeit zehn Tage; Damit ergebe sich eine Ge-
samtlaufzeit des Nichtoffenen Verfahrens von 30
Kalendertagenl4.
(3) Bei VOF-Venahren (Verhandlungsvenah-
ren) verkürzt sich bei elektronisch erstellter und
übermittelter Vergabebekanntmachung die Be-
werbungsfrist von 37 auf 30 und bei besonderer
Dringlichkeit die Teilnahmefrist auf mindes-
tens zehn Tage (§ 14 VOF); "besondere Dring-
lichkeit" entspricht insoweit der in Abs. 2 ge-
nannten konjunkturbedingten Dringlichkeit.
Die verkürzte Stillhaltefrist von zehn Tagen ist
auch hier zu beachten.
(4) Die von der Europäis~hen Kommission ge-
nannte Stillhaltefrist von zehn Tagen vor dem
Zuschlag (Moratorium) sollte bei allen kon-
junkturbedingt beschleunigten Vergabeverfah-
ren nicht unterschritten werden; die sonstigen
Sonderfälle besonderer Dringlichkeit nach
§ 101a GWBl5 bleiben davon unberührt.
2.1.1d Bedingungen, Nachweis- und Berichtspflichten
Die Bedingungen nach Nr. 2.2 sind bei Nutzung
derFreigrenzennachNr, 2..1.1a, 2.1.1bund2.1.1cverbindlich zu beachten. Auf Anforderung der
Aufsichtsbehörden oder des Hessischen lVlinis-
teriums für Wirtschaft, Verkehr und Landes-
entwicklung ist über die danach durchgeführten
Verfahren unverzüglich zu berichten.
2.1.2 Auf- und Abgebotsverfahren
Bei wiederkehrenden kleineren Leistungen kön-
nen Auf- und Abgeb(}tsverfahren die Vergabe-
geschäfte beschleunigen, weil der Kreis geeig-
neter Unternehmen und freiberuflich Tätiger
geltenden primären EG-Rechts in transparenten und dis-
kriminierungsfreien Verfahren nach objektiven Krite-
rien zu vergeben3. Nicht binnenmarktrelevant sind nur
solche Leistungen, die wegen "sehr geringfügiger wirt-
schaftlicher Bedeutung für Wirtschaftsteilnehmer4 in an-
deren Mitgliedstaaten nicht von Interesse sind5.
(2) Bei Vergabeverfahren, für die das fönnliche EG- V er-
gaberegime der §§ 97 ff. GWB gilt, können Dienstleis-
tungsaufträgeunterhalb 80.000 Euro (vergleiche § 2 Nr. 8
VgV) und Bauaufträge unterhalb 1.000.000 Euro (ver-
gleiche § 2 Nr. 7 VgV) nach nationalem Recht vergeben
werden, soweit die Swnme dieser Anteile 20 v. H. des Ge-
samtwertes aller Lose nicht übersteigt. Für Lieferungen
bestehen keine vergleichbaren EG-Freigrenzen. Aus den
Freigrenzen lässt sich nicht herleiten, dass eine Binnen-
marktrelevanz erst ab den vorstehenden Werten sicher
anzunehmen ist; vielmehr ist das primäre EG-Recht der
Art. 43 und 49 EG-Vertrag auch insoweit zu beachten.
Andererseits erkennt die Europäische Kommission an,
dass konjunkturbedingte Gründe "dringendes Handeln"
gebieten können und so Aufträge unter Beachtung pri-
mären und sekundären EG-Rechts fallbezogen auch ohne
vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntma-
chung vergeben werden können6. Abgesehen von Fällen
besonderer Dringlichkeit im Sinne fönnlichen EG-Rechts
sind dann aber fomllose Interessenbekundungsverfahren
nach Maßgabe der Nr. 2.2 Abs. 5 bis 5b ab den dort ge-
nannten Grenzwerten durchzuführen."
b) Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Freigrenzen für Beschränkte Ausschreibung, Freihän-
digeVergabe, Auf-/Abgebotsverfahren, Sonstige Be-
schaffungen (Direktkauf)
2.1.1 Allgemeine Freigrenzen für Freihändige Verga-
ben"
bb)Vor der Nr.2.2 wird eingefügt:
,,2.1.1a Beschleunigte Beschaffungsverfahren zur Stüt-
zung der Konjunktur
a) Beschaffungsverfahren aufgrwid von Kon-
junkturprogrammen des Landes (allgemein
gültig bis 31. Dezember 20117):
aa)Bauleistungen:
.Beschränkte Ausschreibung:
bis zu 1 Million Euro je Fachlos,
.Freihändige Vergabe:bis zu 100.000 Euro je Fachlos;
bb)Lieferungen u~d Leistungen:
.Beschränkte Ausschreibung:
weniger als 206.000 Euro je Auftrag8,
.Freihändige Vergabe:
bis zu 100.000 Euro je Auftrag.
2.1.1b Beschaffungsverfahren aufgrundvon Konjunk-
turprogrammen des Bundes9
Der Bund ~t zur beschleunigten Ausführung
der von ihm aufgelegten Konjunkturprogramme
eigenständige Freigrenzen1o für Beschränkte
3 Dienst'- und Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 und 49 EG- Vertrag
(EuGH, Urt. v. 7. 12.2000, Rs.C-324/98 -Telaustria); Mitteilung der
Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschafts-
recht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder
nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, vom 23. 6.2006 (ABl.
EU Nr. C 179 S. 2) -KOM-Mitteilung 2007/C179/02.
4 "gleicher Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus a1lm Mitgliedstaa-
ten" heißt, dass kein Geschäftssitz unter anderem in Hessen gefor-
dert werden darf; KOM-Mitteilung 2006/C179/02, Abschnitt 2.2.1
(S. 6). .
5 KOM-Mitteilung 2006/C179/02, Abschnitt 1.3 (S. 3).
6 KOM-Mitteilung 2006/C179/02, Abschnitt 2.1.4 (S. 5).
7 Für allgemeine Beschaffungsverfahren außerhalb des Konjunktur-
programms ausdrücklich freigestellt für Land und Kommunen,
s. Buchst. h(Nr.13Buchst. aa) [Abs.1a-neu] und Buchst. bb)[Abs. 2a
-neu]).
8 Derzeitiger EG-Schwellenwert, ab da förmliches EG- Vergaberegime
nach §§ 97 ff. GWB (siehe Nr. 1.4.1).
9 Allgemein gültig bis 31. 12. 2010; Sonderprogramme ggi. 2012.
10 A. Bauleistungen bis zu:
a) Beschränkte Ausschreibung: 1 Million Euro je Auftrag,
b) Freihändige Vergabe: 100.000 Euro je Auftrag.B. Lieferungen und Leistungen bis zu:
a) Beschränkte Ausschreibung: 100.000 Euro je Auftrag,
b) Freihändige Vergabe: 100.000 Euro je Auftrag.
11 vergleiche unter anderem §6 Abs. 2 Gesetz zur Umsetzung von Zu-
kunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvesti-
tionsgesetz -ZuInvG) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) und
Verwaltungsvereinbarung dazu.12 Bekanntgabe vergebener Aufträge auf Internet-Plattform www.bund.de
und Beschaffungsprofil.
13 http:/ /europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=1P /08/2040
&f orma t = HTML& ag ed = 0 &langu ag e= D E &guiLanguag e= en
14 Nach EG-Recht zählt jeder Kalendertag (einschl. Samstage, Sonn-
tage, Feiertage); s. Fußnote 1 zu § 18a/Anhang III VOL/A/2.
15 gilt voraussichtlich ab März 2009 (Regelfrist:15 Kalendertage); bis
dahin § 13 VgV (Regelfrist 14 Kalendertage).

Bei aus Mitteln der Europäischen Kommission finan-
zierten Vorhaben1s ist außerhalb fönnlicher Vergabe-
verfahren nach §§ 97 ff. GWB in der Regel ein fonnloses
Interessenbekundungsverfahren in der BAD und über
diese in TEW9 durchzuführen, um insoweit größtmögli-
che EG-Transparenz zu wahren und damit Rückforde-
rungsansprüche auszuschließen2o, Die Bekanntmachung
in anderen Medien bleibt davon unberührt.
(5b) Die Gründe, warum weder ein Interessenbekun-
dungsverfahren noch eine Zubenennung durch die HAD
erfolgte, und die Gründe für die Auswahl der zum Ver-
gabeverfahren aufgeforderten Bieter und Bewerber ist zur
Wahrung nachvollziehbarer Transparenz (2.1.1d) akten-
kundig zu machen."
bb)Als Abs. 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Zur Beschränkten Ausschreibung und Freihändigen
Vergabe sind nur Bieter und Bewerber zuzulassen, de-
ren Eignung vorab geprüft wurde. Geeignet ist, wer die
allgemeinen und im Einzelfall besonders aufgestellten
Anforderungen an die Fachkunde, Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit erfüllt. Zur Beschleunigung der Be-
schafiungsverfahreri kann die Prüfung der Eignung auch
erst bei Angebotsprüfung oder bei Freihändiger Vergabe
nach Aufforderung erfolgen, soweit das in den Bewer-
bungsbedingungen ausdrücklich vorbehalten ist. An-
dernfalls kann ein Bieter oder Bewerber n~chträglich
mangels Eignung nicht mehr ausgeschlossen werden,
wenn die Gründe mangelnder Eignung bereits bei Auf-
forderung zur Angebotsabgabe oder Freihändigen Ver-
gabe offen erkennbar waren. Ist die Nichteignung bereits
vor Aufforderung erkennbar, dann bleibt es dabei, Bie-
ter oder Bewerber nicht zur Teilnahme an dem anste-
henden Vergabeverfahren aufzufordern.
(8) Vorab veröffentlichte Sammelbekanntmachungen ge-planter Beschaffungsverfahren sind nicht tunlich, weil
das wettbewerbswidrige Absprachen begünstigen kann.
Das gilt auch bei zusammengefassten Vorinformationen
nach dem EG-Vergaberegime (§ 17a Nr. 1 VOB/A/2 und
§ 17a Nr. 2 und VOL/A/2). Interessenbekundungsver-fahren sollen daher auftragsbezogen unter Angabe der
Vergabeart, der Art und dem Umfang des Auftrags-
gegenstandes sowie des orts und des Zeitraums der Aus-
führung bekanntgemacht werden."
d) In Nr. 5 -Pflichtvergabebekanntmachung Hessische Aus-
schreibungsdatenbank -HAD -wird als Abs. 6 angefügt:
,,(6) Werden Vergabebekanntmachungen zusätzlich in Me-
dien in abgekürzter Fassung veröffentlicht, ist dort die von
der HAD mitgeteilte BAD-Referenz-Nr. anzugeben, damit
Unternehmen der Zugang zur vollständigen HAD'-Be-
kanntmach~g erleichtert und damit Transparenz auch in
Bezug auf eine Kontrolle (siehe Nr. 2.1.1d) hergestellt wird.
Werden Vergabebekanntmachungen, die auf der Vergabe-
plattform des Landes Hessen eingestellt werden, in anderen
Medien veröffentlicht, ist Vergabenummer des Landes und
die Webadresse http://vergabe.hessen.de anzugeben."
e) Nr. 6 -Eignungsnachweise-Präqualifikationsregister (PQR)
-Abs. i erhält folgende Fassung:
,,(1) Eignungsnachweise der Bewerber und Bieter dürfen nur
gefordert werden, soweit das durch den Gegenstand des Auf-
trags gerechtfertigt ist (§ 7 Nr. 4 VOL/A, § 8 VOB/A). Im
Interesse aller Bewerber und Bieter sowie effektiver Verga-
beverfahren ist im Einzelfall zu prüfen, welche Nac~weise
zu welchem Zeitpunkt beizubringen sind. Eigenerklärungen
der Bieter und Bewerber sind in der Regel zuzulassen; weiter-
gehende oder zusätzliche Nachweise sind auf begründete
Einzelfälle (unter anderem Sicherheitsbereich) beschränkt
und aktenkundig zu machen. Die Möglichkeit, vor Auf-
tragserteilung Nachweise von dem ausgewählten Auftrag-
nehmer zu verlangen, ist in den Verdingungsunterlagen vor-
zubehalten, und bleibt davon unberührt. Ein Eignungs-
vorab bestimmt und der Vertragsinhalt mit dem
Leistungsentgelt vorab festgelegt wird. Solche
Verfahren sind nicht nur bei Bauunterhaltungs-
leistungen nach § 6 Nr. 2 VOB/A/1 zugelassen,
sondern auch bei Liefer- und (Dienst-)Leistun-
gen als (jährliche) Rahmenvereinbarung mög-
lich, soweit die abzurufenden Standard-Leis-
tungen (Pflichtenheft) eindeutig und abschlie-
ßend bestimmt sind (vergleiche § 8 Nr. 1
VOL/Al1).
2.1.3 Sonstige Beschaffungen (Direktkauf)
"B ar -fDirekt- jHandka uf, Bestellschein verfah-
ren oder Älmliches bei Bau-, Liefer- und Dienst-
leistungen im Einzelfall können ohne Pflicht zur
Einholung von Vergleichsangeboten beschafft
werden bis zu 7.500 Euro/Auftrag. Die Rege-
lungen über die Beteiligung der Beschaffungs-
stellen gemäß Erlass zum Beschaffungsmanage-
ment des Landes Hessen für Lieferungen und
Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) vom
12. Dezember 2005 (StAnz. S. 4711) bleiben bei
Beschaffungsmaßnahmen des Landes unbe-
rührt."
2.1.4 Besondere Hinweise
(1) Alle Werte sind geschätzte Kosten ohne Um-
satzsteuer (unter anderem Hochbau DIN 276;
AKS 8516). Die durch Richtlinien, besondere Ver-
waltungsvorschriften, Dienstanweisungen und
eingeführte Vergabehandbücher festgesetztenanderen Schwellenwerte und Verfahren der Be-
schaffungsstellen bleiben unberührt.
(2) Bei Bauauftrligen ist zu beachten, dass der
EG-Schwellenwert (siehe Nr. 1.4.1) sich aus der
Summe aller Aufträge einer Baumaßnahme
(Bauvorhaben) errechnet (§ 3 Abs. 7 VgV -Auf-
tragswert von Bauleistungen). Soweit daher der
EG-Schwellenwert erreicht wird, unterliegen
alle Aufträge eines Bauvorhabens von Anfang an
dem förmlichen EG-Vergaberegime.
(3) Leistungsbeschreibungen (Pflichtenhefte)können wahlweise als Leistungsverzeichnis oder
Leistungsprogramm je nach Erfordernis der zu
beschaffenden Bau-, Liefer- und Dienstleistun-
gen vorgegeben werden."
c) Nr. 2.2 (Bedingungen der Freigrenzen) wird wie folgt geän-
dert: .
aa) Abs. 5 erhält folgende Fassung und es wird als Abs. 5a
und 5b angefügt:
,,(5) Der öffentliche Aufruf an geeignete Auftragnehme-
rinnen und Auftragnehmer, sich um die Teilnahme an ei-
ner nicht dem förmlichen EG-Vergaberecht unterlie-
genden Beschränkten Ausschreibung oder Freihändigen
Ver.gabe zu bewerben, ist das am besten geeignete Mittel,
in Ubereinstimmung mit dem primären EG-Recht und
dem Haushaltsrecht Beschafiungsverfahren schnell und
einfach durchzuführen sowie illegalen Praktiken vorzu-
beugen. Der Aufruf zur Teilnahme an einem anstehen-
den Vergabeverfahren kann.durch ein formloses Inter-
essenbekundungsverfahren durchgeführt werden und ist
dann in der Hessischen Ausschreibungsdatenbank -BAD
(siehe Nr. 5)bekanntzumachen. Interessenbekundungs-verfahren sind kein Teilnahmewettbewerb nach dem EG-
Vergaberegime.
(5a) Im Rahmen der Vergabefreigrenzen der Nr. 2.1.1a
und 2.1.1b soll ein formloses Interessenbekundungsver-
fahren außerhalb förmlicher Vergabeverfahren nach
§§ 97 ff. GWBvor Beschränkter Ausschreibung und Frei-
händiger Vergabe in der Hessischen Ausschreibungsda-
tenbank -HAD durchführt oder sollen von der HAD
Unternehmen benannt werden (siehe Nr. 2.2 Abs. 6)17 bei
(Grenzwerte)
a) Bauaufträgen: ab 250.000 Euro/Auftrag,
b) Lieferungen: ab 50.000 Euro/Auftrag,
c) Freiberufliche Leistungen: ab 80.000 Euro/Auftrag,
d) andere (Dienst-)
Leistungen: ab 80.000 Euro/Auftrag.
18 in der Regel mehr als 25 vom Hundert der Gesamtmaßnahme bei min-
destens vorstehend genannten Beträgen als Förderleistung.
19 EU ABI. "S": Die HAD vermittelt mit dem von ihr vorgehaltenen Be-
kanntmachungsmuster die Bekanntmachung in TED. Die Europäi-
sche Kommission hat der RAP mitgeteilt, dass in solchen Fällen die
HAD-Muster akzeptiert werden; sie genügen dem Transparenzer-
forderrtis des EG-Primärrechts im Sinne der EuGH Rechtsprechung,
und damit den Anforderungen der KOM-Mitteilung 2006/CI79/02,
Abschnitt 2.1.3.
20 nicht nur bei Fördermaßnahmen aus Struktur- und Kohäsionsfonds.
16 BMVBS: Anweisung für die Kostenermittlung von Straßenbaumaß-
nahmen.
17 Stammerlass vom 1. November 2007.

Seite 834
 Staatsanzeiger für das Land Hessen -30. März 2009-
 Nr.14
einzuhalten haben, sind zu verpflichten, Vergabebe-
kanntmachungen (Ausschreibungen, Interessenbekun-
dungsverlahren) in der Hessischen Ausschreibungsda-
tenbank -HAD -(siehe Nr. 5) zu veröffentlichen; die Be-
kanntmachung ist für diese kostenlos. Dmen ist anheim-
zugeben, die übrigen Regelungen und Hinweise anzu-
wenden, insbesondere die Freigrenzen nach Nr. 2.1. Nicht
verpflichtende Regelungen und Hinweise sind für die
Rechtmäßigkeit der Verwendung der Förderleistungenunerheblich. "
ff) Als Abs. 3a und 3b werden angefügt:
,,(3a) Beschaffungsverlahren im Rahmen von Förder-
maßnahmen des Landes nach dem Hessischen Sonder-
investitionsprogrammgesetz sind Vergabeverlahren nach
Maßgabe der Nr. 2.1.1a unabhängig von der Inan-
spruchn~e der Förderleistungen (§ 44 LHO), um In-
vestitionen nicht zu verzögern. Private Fördernehmer
und Betriebe nach § 1 EigBGes sind unbeschadet des für
sie unmittelbar geltenden Vergaberechts (einschl EG-
Vergaberecht nach § 98 GWB) vom förmlichen Vergabe-
recht nach diesem Erlass freigestellt. Die Pflicht der Be-
schaffungsstellen öffentlicher Auftraggeber, das für sie
unmittelbar nach§ 55 LHO sowie nach § 29 Abs. 2
GemHVO-Vwbuchfg 2009 und § 29 Abs. 2 GemHVO,:
Doppik und nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 EigBGes gel-
tende Vergaberecht in eigener Verantwortung zu beach-
ten, bleibt unbeIiihrt.
(3b) Bei nach dem hessischen Sonderinvestitionspro-
gramm und anderen arlverwandten Programmen (zum
Beispiel Investitionspakt zur Förderung der energeti-
schen Modernisierung der sozialen Infrastruktur in den
Kommunen) geförderten BauInaßnahmen entfällt die Be-
teiligung der fachlich zuständigen t~chnischen Verwal-
tung/Stelle (Ni:. 6 Vorläufige Verwaltungsvorschriften
[VV] zu § 44 LHO). Bei sonstigen Fördermaßnahmen ent-
scheidet die zuständige oberste Landesbehörde über dieFreistellung. "
2. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Dieser Erlass ergeht als Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu
§§ 44, 55 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (VV -LHO) so-
wie als Bekanntgabe zu § 29 Abs. 2 GemHVO-Vwbuchfg 2009
und§ 29 Abs. 2 GemHVO-Doppikzur Änderung und Ergänzung
des Gemeinsamen Runderlasses zum öffentlichen Auftragswe-
sen vom 1. November 2007 (StAnz. S. 2386).
(2) Nr. 2.1.1a, 2.1.1b, 2.1.1c,2.1.1d, Nr. 2.2 Abs. 5a und5b,Nr. 13
Abs. 1a, Abs. 2a, 3a und 3b treten mit Ablauf des 3.1.Dezember
2011 außer Kraft, soweit in diesem Erlass kein anderer Tag ge-
nannt ist.
(3) Dieser Gemeinsame Runderlass tritt rückwirkend am 1. März
2009 in Kraft. Er wird in der Hessischen Ausschreibungsda-
tenbank -HAD bekanntgegeben.
Wiesbaden, 18. März 2009
nachweis durch Vorlage p,ines PQ-Zertifikats ist nicht aus-
geschlossen*21)."
f) Nr. 11.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Teil wird wie folgt gefasst:
"Andere Beschaffungsstellen in Hessen,
soweit diese nach Landeshaushaltsrecht (einschließlich
Zuwendungsbedingungen und Teilnehmergemeinschaf-
ten in Flurbereinigungsverfahren) oder kommunalem
Haushaltsrecht zur Anwendung der VOBI All verpflich-
tet smd, je nach Ort d~s Bauvorhabens:"
bb)In Unterabs. 2 wird als Satz 3 angefügt:
;,Sie können Auftraggeber beraten in Fällen, in denen die
Verwaltung der Zuwendung des Landes, des Bundes oder
der Europäischp,n Kommission anderen als staatlichen
Stellen obli~gt und die Kosten der VOB-Beratung von die-
sen Stellen oder den Zuwendungsnehmem getragen wer-
den."
g) Nr 12. Abs. 3 (illegale Praktiken; wettbewerbsbeschrän-
kende Absprachen; Zuverlässigkeit) erhält folgende Fas-
sung:
,,(3) Der Ausschluss von Bietern und Bewerbern wegen
schwerer Verfehlungen, die ihre Zuverlässigkeit in Frage
stellen, bestimmt sich nach dem Gemeinsamen Runderlass
vom 14. November 2007 (StAnz. S. 2327). Auf die Empfeh-
lung des Hessischen Ministeriums des IIinem und für Sport
vom 15. Dezember 2008 (StAnz. 2009 S: 132) betr. Korrup-
tionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen wird
hingewiesen."
h) Nr. 13 -Geltungsbereich -wird wie folgt geändert:
.aa) Nach Abs. 1 wird alsA.bs. 1a angefügt:
,,(la) Die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1a kommen bei allen
Beschaffungsmaßnahmen deI; Beschaffungsstellen des
Landes zur Anwendung."
bb)InAbs. 2Nr. 2 wird das Wort "Bekanntmachung" durch
das Wort "Bekanntgabe" ersetzt. und wird die Angabe
"nach § 30 Aos. 2 der Gemclndehaushaltsverordnung
(GemHVO-1974)," gestrichen.
cc) A.bs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
."Die übrigen Regelungen und Hinweise werden zur An-
wendung empfohlen. Die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1 und
2.1.1a werden bei B~achtung der Nr. 2.2 freigestellt."
dd)Als Abs. 2a wird angefügt:
"Soweit im Rahmen der Konjunkturförderprogramme
die Richtlinien und Bescheide des Landes nichts ande-
res bestimmen, ist die NutzUng der Freigrenzen für Ge-
meinden und Gemeindeverbändenach2.Ua verbindlich
und in eigener Verantwortung durchzuführen. Im Übri-
gen können die Freigrenzen nach Nr. 2.1.1a bis zum
31. Dezember 2011 und nach 2.Ub bis zum 31. DezeIIi-
her 2010 bei Beachtung der Nr. 2.2 für alle Beschaf-
fungsrnaßnahmen angewandt werden."
ee) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Empfänger von Förderleistungen (Zuwendungsneh-
mer), die nach Maßgabe der Förderbedingungen oder des
Zuwendungsbescheids das Vergaberecht nach § 44 LHO
21 siehe Nr. 6 Abs. 4 bis 7 des Stammeriasses; neben den dort genann-
ten PQ-Nachweisen des PQ-Bau und HPQR bestehen zz. auch PQ-/
ULV-Register iIi Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt sowieiIi anderen EWG-Staaten.
Hessisches Ministerium
für Wirtschaft, Verkehr
und Landesentwicklung
III 3 -059 d # VgErg 2009
Hessisches Ministerium
des Innem und für Sport
IV 25 -3 m 02.19
Hessisches Ministerium der Finanzen
01082 A-1-IV 8B/lV 82
-Gült.-Verz. 432, 434-
StAnz. 14/2009 S. 831

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Details

Vorlagen-Nr.
2009/0168
Typ
Magistratsvorlage
Datum
24.04.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00