2465/2020
Neubau eines Gehweges, Loorweg in Porz-Langel, L21, Ez. 3 u. 8, Bez. 7
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Anlage 1: Auszug Landschaftsplan
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L20 L21 Hs-Nr. 30 Hs-Nr. 15 200m150100500 Mittelpunkt: [360471,5635327] 1:3000 KölnGIS Amtl. Basiskarte (s/w), Luftbild 2016 (DOP10), Stadtbezirk, Schutzgebiete (Fläche), u.a. Herausgeber: Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Die Geoinformationen sind gesetzlich geschützt und nur für den Dienstgebrauch zu verwenden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit sind die jeweiligen Herausgeber verantwortlich. Diese sind auch für die Genehmigung weitergehender Nutzung zuständig. Erstellt am: 20.08.2019
Anlage 2: Übersichtsplan
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 2465/2020 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neubau eines Gehweges, Loorweg in Porz-Langel, L21, Ez. 3 u. 8, Bez. 7 hier: Antrag auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat ist damit einverstanden, dass ein Gehweg zwischen Ortseingang Langel (Loorweg/Unterm Berg) und dem Haus „Loorweg 15“ entlang der nördlichen Seite des Loorweges neu gebaut wird. Er stimmt einer beabsichtigten Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG zu. Alternative: Der Naturschutzbeirat widerspricht der beabsichtigten Befreiung von den Verboten des Landschafts- plans gemäß § 67 (1) Nr. 1 BNatSchG. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 31.08.2020 2 Begründung: Beschreibung der Maßnahme: Seitens des Amtes für Straßen- und Verkehrsentwicklung ist beabsichtigt, zwischen Ortseingang Langel und Haus „Loorweg 15“ entlang der nördlichen Seite des Loorweges einen 2 m breiten Geh- weg herzustellen (Anlage 2). Mit diesem Gehweg werden gleichzeitig die Häuser „Loorweg 9 – 30“ fußläufig an das Ortszentrum von Langel angebunden. Der Gehweg wird mit Betonsteinplatten befestigt. In den Bereichen, in denen zwei Zufahrten für Trak- toren vorgesehen sind, werden Betonsteinpflaster verwendet. Um den entstehenden Höhenversprung zum angrenzenden Acker hin abzufangen, wird eine Stütz- mauer errichtet in Form von Mauerscheiben in Höhen zwischen 30 und 50 cm. Zur Entwässerung der Oberflächenwässer wird in Höhe „Unterm Berg 2“ ein Sinkkasten angeordnet, der an den dort geplanten Entwässerungskanal unterhalb der Straße angeschlossen wird. Die vorhandenen Beleuchtungsstandorte werden optimiert und an den neuen Gehweg angepasst (teilweise Austausch, teilweises Versetzen). Langfristig wird eine durchgehende Verbindung bis nach Köln-Zündorf angestrebt. Das Vorhaben wurde bereits am 10.12.2018 in der Beiratsvorbesprechung behandelt. Der Befreiung wurde seitens des Beiratsvorsitzenden mit folgenden Auflagen zugestimmt: 1. Es dürfen keine zusätzlichen Straßenbeleuchtungen montiert werden. 2. Die Beleuchtungseinrichtungen müssen dicht sein, um das Eindringen von Insekten zu verhin- dern. 3. Die Lichtabstrahlung ist nach unten zu richten, horizontale oder nach oben gerichtete Abstrahlung ist zu vermeiden 4. Es sind Lampen mit langwelligem Spektrum und einer Farbtemperatur bis 2700 Kelvin einzuset- zen (rote, grüne gelbe) und Lampen mit kurzwelligem Licht zu vermeiden (blaue, violette, weiße). 5. Die Lichtintensität ist maximal zu reduzieren. 6. Nördlich angrenzend an den neuen Gehweg ist als Ausgleich ein 8,5 m tiefer und 90 m langer Grundstücksstreifen aus der derzeitigen Nutzung herauszunehmen und mit einer Baumreihe be- stehend aus sechs Winterlinden zu bepflanzen. Sollten diese Auflagen nicht realisierbar sein, sollte der Vorgang Gegenstand einer ordentlichen Bei- ratssitzung werden. Wie sich im Nachhinein herausstellte, ist die Auflage 6 nicht umsetzbar, da der Eigentümer des be- troffenen Grundstücks nicht bereit ist, ein Teil seines Grundstücks für die Umsetzung der Aus- gleichsmaßnahme zu veräußern. Gemäß Beiratsbeschluss wird das Vorhaben nun in einer ordentlichen Sitzung behandelt. Vermeidung / Verminderung und Eingriff / Kompensation: Durch die Baumaßnahme kommt es zu einem Eingriff in straßenbegleitende Gras- und Ruderalfluren, sonstigen Ruderalfluren, Garten mit größeren Gehölzbestand, sowie Ackerflächen. Insgesamt werden ca. 363 m² Vegetationsfläche (straßengebleitende Gras- und Ruderalfluren, Ackerfläche) dauerhaft versiegelt und ca. 390 m² (Ackerfläche) vorübergehend für die Zeit der Baumaßnahme für Arbeits- streifen und Baustelleneinrichtungsfläche beansprucht. Insbesondere im Bereich der Hausgrundstücke sind zudem Eingriffe in den Wurzelbereich der an- grenzenden Gehölze zu erwarten. Durch Schutzmaßnahmen nach DIN sollen die damit verbundenen Beeinträchtigungen auf ein Minimum reduziert werden. Zur Minimierung des Eingriffs erfolgen zudem die Arbeiten zur Herstellung des Weges von der Straße aus. Als Ausgleich waren gem. landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB) folgende Maßnahmen vorge- sehen: 3 Herausnahme einer 8,5 m tiefen und 90 m langen Fläche entlang des Gehweges aus der Ackernutzung Umsetzung der im Landschaftsplan an dieser Stelle festgesetzten Landschaftsplanmaßnahme 7.2-74 „Pflanzung einer Baumreihe aus Winterlinden beidseitig des Loorweges zwischen den Ortsrändern von Langel und Zündorf und zwischen Ortsrand und Börschgasse einseitig des Weg- es“. Diese Maßnahmen konnten jedoch nicht umgesetzt werden, da der Grundstückseigentümer einem Grundstücksverkauf nicht zustimmte. Hinsichtlich einer alternativen Fläche konnte bislang kein Ersatz gefunden werden. Daher ist nun an- gedacht, statt einer Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme ein Ersatzgeld festzusetzen. Artenschutz: Bei der Einhaltung folgender Maßnahmen wird nicht davon ausgegangen, dass der Antragsteller ge- gen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes verstößt. Ein Vorkommen von planungsrelevanten Arten wird im Vorhabenbereich mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Um auch die lediglich besonders geschützten Arten nicht zu gefährden, werden folgende Auflagen erteilt: Die Rodungs- und Fällarbeiten erfolgen außerhalb der Vogelbrutzeit (Brutzeit 01.03. – 30.09. ei- nes jeden Jahres). Sollten die Arbeiten jedoch zwingend in die Vogelbrutzeit fallen, ist eine ökolo- gische Baubegleitung hinzu zu ziehen. Diese hat die Strukturen frühestens 2 Tage vor Beginn der Arbeiten auf Besatz durch Vögel und/ oder Fledermäuse zu untersuchen. Eine Zunahme von Lichtverschmutzung wird bei der Einhaltung der folgenden Auflagen nicht er- wartet: o Die Beleuchtungseinrichtungen müssen dicht sein, um das Eindringen von Insekten zu verhin- dern. o Die Lichtabstrahlung ist nach unten zu richten, horizontale oder nach oben gerichtete Ab- strahlung ist zu vermeiden o Es sind Lampen mit langwelligem Spektrum zu bevorzugen (rote, grüne gelbe) und Lampen mit kurzwelligem Licht zu vermeiden (blaue, violette, weiße). o Die Lichtintensität ist maximal zu reduzieren. Befreiungsvoraussetzungen Die Häuser „Loorweg 9 – 30“ sind derzeit von Langel fußläufig nur über die stark befahrene und in diesem Abschnitt sehr unübersichtliche Straße „Loorweg“ erreichbar. Hier überwiegt das öffentliche Interesse am Leben und der Gesundheit der Anwohner gegenüber den Naturschutzinteressen. Daher kann eine Befreiung aus Sicht der UNB nach § 67 (1) Nr.1 BNatSchG erteilt werden. Anlagen Anlage 1: Auszug Landschaftsplan Anlage 2: Übersichtsplan Anlage 3: Auszug aus Maßnahmenplan
Anlage: 3 Geplante Ausgleichsfläche gem. LFB
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Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2465/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 13.08.2020
- Erstellt
- 11.08.2020 14:42