0823/2024
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag AN/0271/2024 der FDP-Fraktion betreffend "Anmeldeverfahren an weiterführenden Schulen digitalisieren und vereinfachen"
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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)
4703 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/40/402/1 Vorlagen-Nummer 01.03.2024 0823/2024 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 04.03.2024 Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag AN/0271/2024 betreffend "Anmeldeverfahren an weiterführenden Schulen digitalisieren und vereinfachen" Antrag der FDP-Fraktion in der Sitzung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung am 04.03.2024 Die Verwaltung wird gebeten: 1. die Anmeldeverfahren für Gesamtschulen und alle anderen weiterführenden Schulen zeit- lich zusammenzulegen. 2. das Losverfahren an den Schulen bei Anmeldeüberhang zentral und digital durchzufüh- ren. 3. die Familien über Annahme oder Ablehnung des Kindes zentral und digital zu benachrich- tigen. 4. die Empfehlung(en) für einen Ersatzschulplatz individuell und digital mitzuteilen; abge- lehnte Kinder sollen einen konkreten Platz vorgeschlagen bekommen - und nicht nur Schulen mit möglichen Kapazitäten genannt bekommen. Der Zweitwunsch dieser Kinder ist hierbei dringend zu berücksichtigen. 5. das gesamte Verfahren durch zeitgleiche Benachrichtigung aller Familien zeitlich zu straf- fen. Stellungnahme der Verwaltung: 1. Der Ausschuss für Schule und Weiterbildung hat in seiner Sitzung am 18.09.2023 für das Schuljahr 2024/25 die Durchführung des vorgezogenen Verfahrens für alle Gesamtschu- len und die neu zu gründenden Gymnasien beschlossen (siehe Session 2753/2023). Nach Abschluss des aktuellen Anmeldeverfahrens sieht die Verwaltung eine Evaluation vor. Dabei werden auch die Auswirkungen des zusätzlichen Platzangebots durch die fünf neuen weiterführenden Schulen betrachtet. Nach den Sommerferien wird die Verwaltung eine Beschlussvorlage zum Anmeldeverfah- ren für das Schuljahr 2025/26 vorlegen und dabei auch die Ergebnisse der Evaluierung einbeziehen. 2 2. In § 1 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) ist vor- gegeben, dass die Entscheidung zur Aufnahme an einer Schule durch die Schulleiterin / den Schulleiter zu treffen ist. Zudem hat der Gesetzgeber hier verbindlich Kriterien vorgegeben, unter denen die Schul- leiterin / der Schulleiter bei der Auswahl der Kinder zu wählen hat. Das Losverfahren ist eines von mehreren Kriterien und wird in vielen, jedoch nicht in allen Schulen gewählt. Eine zentrale und digitale Durchführung des Losverfahrens würde dem Landesrecht zuwi- der in die Entscheidungshoheit des Schulleiters / der Schulleiterin eingreifen, Aufnahme- kriterien auszuwählen und die Auswahlentscheidung zu treffen. Die Durchführung durch den Schulträger ist daher rechtlich nicht zulässig und ein ent- sprechender Beschluss wäre nicht umsetzbar. Die Verwaltung prüft jedoch, ob und inwieweit Softwareprodukte diesen Vorgaben ent- sprechen und als Unterstützung der Schulleiter*innen eingesetzt werden können. 3. Bei der Entscheidung zur Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Kindes an eine Schule handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensge- setz (VwVfG). Dieser Verwaltungsakt ist an die Vorgaben zu Bestimmtheit und Form des § 37 VwVfG gebunden, unter anderem muss im Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennbar sein und der Verwaltungsakt muss die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Be- hördenleiters oder des Beauftragten enthalten. Bei einer zentralen und digitalen Bescheidung der Erziehungsberechtigten durch die Stadt Köln werden die Rechtsvorschriften des Landes missachtet. Denn die Entscheidung zur Aufnahme eines Kindes trifft der Schulleiter / die Schulleiterin, dem beziehungsweise der insofern Behördeneigenschaft zukommt, während der digitale Versand durch eine Kommunalbehörde erfolgen würde. 4. Die APO-S I sieht die Verantwortung der Schulwahl bei den Erziehungsberechtigten der Kinder. Mit der Benennung der Schulen mit freien Kapazitäten trägt die Verwaltung dem Rechnung, die Erziehungsberechtigten können sowohl zwischen verschiedenen Schulfor- men als auch zwischen einzelnen Schulen wählen und entscheiden, welche Schule für ihr Kind geeignet ist. Ein individueller und konkreter Platzvorschlag hat darüber hinaus jedoch auch keine rechtliche Bindung. Denn die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes trifft die Schulleiterin / der Schulleiter anhand der Kriterien des § 1 Absatz 2 der APO-S I, der Vor- schlag des Schulträgers darf hierbei kein Kriterium sein. 5. Bereits jetzt ist ein zeitgleicher Versand der Bescheide vorgesehen. Der Versand der Be- scheide aus dem vorgezogenen Verfahren erfolgte am 13.02.2024, im Anmeldeverfahren der Gymnasien, Haupt- und Realschulen erfolgt der Versand am 04.03.2024. gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0823/2024
- Typ
- Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
- Datum
- 01.03.2024
- Erstellt
- 28.02.2024 14:08