2909/2025
Tätigkeiten und Entscheidungskompetenzen im Jugendhilfeausschuss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Mitteilung Ausschuss
9809 Zeichen
Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 20.11.2025 2909/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 09.12.2025 Tätigkeiten und Entscheidungskompetenzen im Jugendhilfeausschuss 1.) Aufbau des Jugendhilfeausschusses Dem Jugendhilfeausschuss (JHA) obliegt eine duale Funktion als kommunales Steue- rungselement: Er ist gemäß § 70 Abs. I Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) gleichzeitig Fachausschuss und Teil einer Behörde. Dem JHA gehören gem. § 4 Abs. 1 Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Ju- gendhilfegesetzes (AG-KJHG NRW) maximal 15 stimmberechtigte Mitglieder an. Diese bestehen zu 3/5 aus Fraktionsmitgliedern und zu 2/5 aus Vertreter*innen der anerkannten, freien Träger der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 1 SGB VIII). Ist ein stimmbe- rechtigtes Mitglied zur Teilnahme an einer Sitzung verhindert, kann ausschließlich die persönlich gewählte Stellvertretung an dessen Stelle treten (§ 4 Abs. 3 AG-KJHG NRW und § 4 Abs. 2 S.2 der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln). Daneben sind sachkundige Personen in beratender Funktion tätig. Jedes Mitglied wird bei Aufnahme der Tätigkeit im JHA per Eid verpflichtet. Für den JHA wird eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender gewählt, die oder der regulär die Leitung der Sitzungen übernimmt. Für sie oder ihn ist ebenfalls eine persönliche Stellvertretung zu bestellen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 AG-KJHG NRW). 2.) Themen des Jugendhilfeausschusses Der JHA hat gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII ein Beratungs- / Befassungsrecht zu allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere: - der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie die damit verbundene Weiterentwicklung der Jugendhilfe und speziel- ler Projekte - der mittel- und langfristigen Jugendhilfeplanung und - der Förderung der freien Jugendhilfe Gemäß § 71 Abs. 4 S.1 SGB VIII hat der JHA ein Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der bereitgestellten Mittel, der vom Rat erlassenen Sat- zung und der maßgeblichen Beschlüsse. 2 Aus § 71 Abs. 4 S.2 SGB VIII ergibt sich das Anhörungsrecht des JHA, da er vor je- dem Ratsbeschluss in Fragen der Jugendhilfe gehört werden soll. In § 71 Abs. 4 S.2, 2. Halbsatz SGB VIII wird dem JHA darüber hinaus ein Antrags- recht gegenüber dem Rat eingeräumt. Gem. § 15 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 04.04.2022 wird dem JHA die Entscheidungsbefugnis in folgenden Angelegenheiten übertragen (1): 1. Erstellung von gesamtstädtischen Maßnahmenprogrammen zur Neuanlage und Umgestaltung von Spielplätzen auf der Grundlage diesbezüglicher Ent- scheidungen der Bezirksvertretungen; 2. Aufstellung von pädagogischen Richtlinien zur Gestaltung, Ausstattung und Unterhaltung/ Instandsetzung von Spielplätzen, Kindertages- und Jugendein- richtungen; 3. Planung von städtischen Kinder- und Jugendeinrichtungen auf der Grund- lage diesbezüglicher Entscheidungen der Bezirksvertretung; 4. Baumaßnahmen an und Gestaltung von städtischen Kinder- und Jugendein- richtungen bei Kosten von mehr als € 300.000 bis einschl. € 1,5 Mio.; ausge- nommen sind Zuständigkeiten der Bezirksvertretungen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6.6 der Zuständigkeitsordnung; 5. Jugendhilfeplanung gem. § 80 SGB VIII; 6. Programm „Angebote zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am öf- fentlichen Leben“; 7. Verteilung der Mittel zur Förderung von Familienbildungs- und Familienerho- lungsstätten nichtkommunaler Träger. (2) Der Jugendhilfeausschuss ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten vorbe- ratend im Sinne des § 1 Abs. 5 dieser Zuständigkeitsordnung zu beteiligen: 1. Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie; 2. Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von städ- tischen Kinder- und Jugendeinrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2,m GO; 3. Satzung Private Spielflächen für Kleinkinder; 4. Kölner Stadtordnung, sofern die Bestimmungen zu Spiel- und Bolzplätzen geändert werden; Seite 18 von 29 5. Angelegenheiten der Bürgerzentren/-häuser, soweit Aktivitäten für Kinder, Jugendliche und Familien betroffen sind. 3.) Beschlussfassung 1. Beschlussfähigkeit Damit der JHA einen rechtmäßigen Beschluss fassen kann, muss zum Zeitpunkt der Beratung und Abstimmung Beschlussfähigkeit bestehen. Der Jugendhilfeausschuss ist gemäß § 49 Abs. 1 GO NRW beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Ausschuss gilt zudem als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der JHA zur Beratung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er dieses Mal ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der Ladung zu diesem zweiten Termin ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen wurde (§ 49, Abs. 2 GO NRW). 3 2. Befangenheit Mitglieder dürfen an Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn Besorg- nis der Befangenheit besteht. Gemäß § 31 GO NRW i.V.m. § 43 Abs. 2 GO NRW ist ein Mitglied von der Behandlung einer Angelegenheit auszuschließen, wenn die Ent- scheidung darüber ihm selbst, einem seiner Angehörigen oder einer von ihm kraft Ge- setzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen un- mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vorteil oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt. Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn das Ausschussmitglied bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt bzw. Mit- glied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristi- schen Person oder Vereinigung ist, und diese durch die Entscheidung einer Angele- genheit einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil erlangen kann. Nicht nur wirtschaftliche Vor- oder Nachteile sind hier zu beachten, sondern ebenso rechtliche, ethische oder gesellschaftliche. Dabei reicht die bloße Wahrscheinlichkeit eines Eintrittes aus („kann“). Ein Ausschussmitglied ist befangen, wenn es ein indivi- duelles Sonderinteresse an einer bestimmten Entscheidung hat, nicht aber, wenn es lediglich einer betroffenen Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört. Alle Ausschussmitglieder sind verpflichtet, eigenständig und unaufgefordert zu prüfen, ob hinsichtlich der zu beratenden Themen eine Interessenkollision zu befürchten ist. Ist dies der Fall, müssen sie den Ausschussvorsitzenden informieren. Besteht Unei- nigkeit zwischen einem Ausschussmitglied und Verwaltung oder anderen Mitgliedern über die Besorgnis der Befangenheit, fällt der Ausschuss einen Beschluss darüber, ob ein Mitwirkungsverbot wegen Befangenheit angezeigt ist. Hat ein befangenes Mitglied an der Beratung oder Beschlussfassung teilgenommen, kann dies nach Beendigung der Sitzung nur noch beanstandet werden, wenn es tat- sächlich maßgeblich für das Abstimmungsergebnis war. 3. Verschwiegenheit Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschussmitglieder sind gem. § 30 Abs. 1 GO NRW dazu verpflichtet, über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erfor- derlich ist, Verschwiegenheit zu wahren. Wer gegen die Verschwiegenheitspflicht ver- stößt, kann gem. § 30 Abs. 6 GO NRW zur Verantwortung gezogen werden. 4. Unbestechlichkeit Der Versuch, für eine Wahl oder Abstimmung eine Stimme zu kaufen oder zu verkau- fen, ist gemäß § 108e Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. 5. Verantwortung Rats- und Ausschussmitglieder tragen für ihre Beschlüsse Verantwortung. Sie haften im Rahmen der Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben für Schäden, die Dritte infolge ihrer Beschlüsse erleiden. Die Verantwortung bzw. Ersatzpflicht geht gemäß Artikel 34 Grundgesetz (GG) zwar auf die Stadt über, doch kann die Stadt bei Vorsatz oder gro- ber Fahrlässigkeit die einzelnen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern in Regress nehmen (§ 43 Abs. 4 GO NRW). 6. Sitzungen Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen (§ 71 Abs. 4 S.4 SGB VIII) 4 4.) Organisatorisches Die Geschäftsstelle des JHA organisiert die Sitzungen (unter anderem Abstimmung und Fertigung von Einladung, Tagesordnung, Vorberatungsliste, Beschlussprotokoll, Niederschrift und Auszügen), hält Anfragen aus dem JHA nach und koordiniert das Vorlage- und Berichtswesen. Ansprechpartnerin für den JHA ist: Frau Wolf Telefon: 0221/221-24954 Mail: jugendhilfeausschuss@stadt-koeln.de Die Sitzungsunterlagen des JHA werden ausschließlich digital zur Verfügung gestellt. Allgemeine Informationen über den Ausschuss, zu den einzelnen Sitzungen sowie zu allen öffentlichen Vorlagen sind abrufbar über das Bürger- und Ratsinformationssys- tem: Jugendhilfeausschuss - Stadt Köln Die Teilnahme an den Sitzungen wird finanziell abgegolten. Aus diesem Grund sind Anwesenheitslisten zu führen. Diese liegen im Eingangsbereich des Sitzungssaales aus. Die Mitglieder haben ihre Teilnahme darin eigenverantwortlich zu dokumentieren. Die Teilnehmer müssen bei verspäteter Ankunft oder früherem Verlassen der Sitzung die entsprechenden Teilnahmezeiten auf dieser Liste vermerken. Damit die kommunalen Vertreterinnen und Vertreter ihre Aufgaben im Rahmen der Gremienarbeit gewissenhaft wahrnehmen können, ohne Nachteile im Beruf befürch- ten zu müssen, hat der Gesetzgeber mit § 44 GO NRW sowohl einen Anspruch auf Freistellung und Bildungsurlaub eingeräumt, wie auch ein umfassendes Behinde- rungs- und Benachteiligungsverbot ausgesprochen. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2909/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 20.11.2025
- Erstellt
- 02.10.2025 13:27