0520/2026
Beantwortung der Anfrage: Weitere mutmaßliche Verstöße im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20)
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4593 Zeichen
Dezernat, Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 0520/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 22.06.2026 Beantwortung der Anfrage: Weitere mutmaßliche Verstöße im LSG Zündorfer Groov (Landschaftsschutzgebiet L20) Die Untere Naturschutzbehörde nimmt zur Anfrage von Frau Hammer vom 03.06.2025 wie folgt Stellung: Frage von Frau Hammer: Im Bereich der Gastronomie „Groov-Terrassen“ wurden Verkaufsstände bzw. mindestens drei Holzbuden (offenbar dauerhaft) direkt im Wurzel- und Traufbereich von Altbäumen aufgestellt. → Liegt hierfür eine Genehmigung vor? Im Außenbereich wurde dauerhaft eine ca. 3 × 5 m große LED-Projektionswand errichtet, die in der Weihnachtszeit 2024 wohl erstmals betrieben wurde. Dort fand ein „Weihnachtsmarkt“, tatsächlich aber Ausschankwirtschaft, mit extrem lauter Beschallung und greller LED-Beleuch- tung statt. Es steht zu vermuten, dass die riesigen LED-Leucht-Panels auch zu anderen Events in der Dämmerung und Dunkelheit genutzt werden und für die kommende Saison wohl auch wieder ein "Weihnachtsmarkt" geplant ist. Die Groov-Gewässer sind Brut-, Rast- und Nahrungshabitat für zahlreiche geschützte Arten – darunter auch Fledermäuse und ein Biber. Wir sehen Anhaltspunkte für naturschutzrechtlich relevante Verstöße. → Wurden entsprechende Genehmigungen und artenschutzrechtliche Bewertungen einge- holt? Neben der Gastronomie wurde ein Container errichtet und zudem ein Anhänger dauerhaft im Wurzelbereich einer Rotbuche platziert und mit Bauzäunen eingegrenzt. Hier werden auch Gegenstände aus der Außen-Gastronomie gelagert (Sperrmüll?). Auch dieser Bereich liegt vollständig im LSG. → Liegt für diese mutmaßlich gewerbliche Nutzung eine Genehmigung vor? Antwort der Unteren Naturschutzbehörde 2 Verkaufsstände Die Errichtung der beiden Verkaufsstände wurden der Unteren Naturschutzbehörde nicht an- gezeigt. Bei einer Besichtigung vor Ort am 10.03.2026 wurde festgestellt, dass sich die genannten Verkaufsstände auf bereits voll versiegelten Flächen befinden. Die Verbotstatbestände des Landschaftsplans sind nicht betroffen, eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbe- hörde ist somit nicht notwendig. Negative Auswirkungen auf den Naturhaushalt sind ebenfalls nicht erkennbar. LED-Wand Die Installation der LED-Wand wurde der Unteren Naturschutzbehörde nicht angezeigt. Bei einem Ortstermin am 10.03.2026 wurde die LED-Wand durch die zuständige Kollegin im Freilandartenschutz in Augenschein genommen. Hierbei wurde festgestellt, dass sich die LED-Wand ebenfalls innerhalb eines versiegelten Bereichs befindet und ausschließlich in den als Gastronomiefläche genutzten Innenbereich abstrahlt. Zudem ist die LED-Wand nur wäh- rend bestimmter Events im Laufe des Jahres in Betrieb. Eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde ist nicht notwendig. Grundsätzlich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die gesamte Fläche, in der sich die Verkaufsstände und die LED-Wand befinden, durch einen hohen anthropogenen Nut- zungsdruck gekennzeichnet ist. Es ist davon auszugehen, dass Tiere, die sich regelmäßig im näheren Umfeld dieser Fläche aufhalten, eine Toleranz gegenüber Störwirkungen entwickelt haben. Container und Anhänger im Wurzelbereich Bei einem Ortstermin am 10.03.2026 wurde der Zustand vor Ort fotografisch dokumentiert. Da sich das Grundstück, auf welchem der Anhänger steht in der Verwaltung des Amtes für Land- schaftspflege und Grünflächen befindet, wurden die Fotos an den hierfür zuständigen Kolle- gen weitergeleitet. In der E-Mail wurde auf die Verstöße gegen den Landschaftsplan hinge- wiesen und darum gebeten in Kontakt mit dem Verursachenden zu treten, um den Ausgangs- zustand wiederherstellen zu lassen. Das Amt für Landschaftspflege und Grünflächen ist daraufhin tätig geworden. Am 17.03.2026 wurde der Anhänger durch die Groov Paten aus der Grünfläche entfernt und auf das benach- barte versiegelte Flurstück versetzt. Die angrenzende Grünfläche, auf der sowohl der Container als auch mehrere andere Gegen- stände abgestellt worden sind, befindet sich in Privateigentum. Am 31.03.2026 wurde die Ei- gentümerin mit einem Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde dazu aufgefordert den Con- tainer und die Gegenstände innerhalb von zwei Wochen aus der Fläche zu entfernen. Der Container und die Gegenstände wurden durch den Pächter der Fläche am 25.04.2026 von der Grünfläche entfernt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0520/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 03.06.2026
- Erstellt
- 23.02.2026 16:51