0197/2025
Förderungen von im Stadtgebiet Köln anerkannten Betreuungsvereinen
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Anlage 1 Förderprogramm Anerkannte Betreuungsvereine 2026-2028
12507 Zeichen
Förderprogramm
„Unterstützung der anerkannten
Betreuungsvereine zur Führung von
rechtlichen Betreuungen im
Stadtgebiet Köln“
Laufzeit 01.01.2026 bis 31.12 2028
Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln
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Inhalt
1. Präambel 3
2. Förderziel und Fördergegenstand 3
2.1 Förderziel 3
2.2 Fördergegenstand 3
3. Verfahrensbestimmungen 4
3.1 Antragsberechtigte und Antragsstellung 4
3.2 Förderart und Förderhöhe 5
3.3 Förderfähige Kosten 6
3.4 Voraussetzung für die Förderung 6
3.5 Laufzeit der Förderung 7
3.6 Verwendungsnachweis 7
4. Inkrafttreten 8
Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln
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1. Präambel
Mit dem Förderprogramm zur „Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur
Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“, unterstützt die Stadt Köln die
Betätigung der Betreuungsvereine im Zusammenhang mit der Führung rechtlicher Betreuun-
gen.
Die Förderung dient dem Erhalt der anerkannten Betreuungsvereine in der betreuungsrechtli-
chen Landschaft. Die Führung von rechtlichen Betreuungen durch die Vereinsbetreuer*innen
bildet eine wichtige Säule bei der Umsetzung der Regelungen der UN-Behindertenrechtskon-
vention (UN-BRK) im Betreuungsrecht und stellt damit eine wesentliche Voraussetzung zur Si-
cherung und Förderung der Qualität im Betreuungsrecht dar.
Diese Strukturen in der betreuungsrechtlichen Landschaft, zur Sicherstellung und Förderung
der Qualität in der rechtlichen Betreuung, gilt es zu erhalten und weiter zu fördern.
Auch der Gesetzgeber hat die besondere Bedeutung der Betreuungsvereine erkannt und die-
ses in dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) deut-
lich hervorgehoben. Die bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen (Querschnittsaufgaben)
wurden als öffentliche Aufgabe durch Gesetz zugewiesen und in Teilbereichen erweitert.
Ebenfalls wurde die Führung von rechtlichen Betreuungen als durch Gesetz zugewiesene öf-
fentliche Aufgabe festgeschrieben. Für die Querschnittsaufgaben haben die Vereine seit
01.01.2023 einen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung (§§15, 17
BtOG); eine Landesförderung zur Unterstützung der Vereine im Bereich der Betreuungsfüh-
rung ist laut Betreuungsvereinsfinanzierungsverordnung (BVFinanzierungsVO) nicht vorgese-
hen.
2. Förderziel und Fördergegenstand
2.1 Förderziel
Die Förderung soll eine qualitativ hochwertige Aufgabenwahrnehmung in der Betreuungsstruk-
tur in Köln sicherstellen. Die derzeit anerkannten Betreuungsvereine in Köln sind elementarer
Bestandteil der Daseinsfürsorge in dieser Betreuungsstruktur und sichern schwerpunktmäßig
die Führung von teils langwierigen und hochkomplexen Betreuungsfällen ab.
2.2 Fördergegenstand
Die anerkannten Betreuungsvereine sollen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betreu-
ungsangelegenheiten, welche über die Tätigkeiten der Anerkennungsvoraussetzungen (Quer-
schnittsaufgaben nach § 15 BtOG) hinausgehen, gefördert werden.
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Die Förderung ist dabei abhängig von der Übernahme und Führung rechtlicher Betreuungen
für Personen mit einer Meldeadresse im Stadtgebiet Köln, welche von einem/einer Vereinsbe-
treuer*in geführt werden und in die Vergütungskategorie Stufe 2, 2.2.2.2 (§ 13 Absatz 1 VBVG
in Verbindung mit Anlage zu § 8 Absatz 1 VBVG; Gesetz zur Neuregelung der Vormünder-
und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern) fallen.
Weiterhin ist die Förderung abhängig von dem Anteil der in die Vergütungskategorie Stufe 2,
2.2.2.2 zuzuordnenden Betreuungen an der Gesamtzahl der vom Verein bzw. durch ein*e sei-
ner Vereinsbetreuer*in insgesamt geführten Betreuungen.
3. Verfahrensbestimmungen
Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die in den Allgemeinen Bewilligungsbedingun-
gen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförde-
rung, Wohnen und Gesundheit (Allgemeine Bewilligungsbedingungen) genannten Vorausset-
zungen, sofern in diesem Förderprogramm nichts Abweichendes geregelt ist.1
Die Förderung der Stadt erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das jewei-
lige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushalts-
rechtlichen Bestimmungen der Stadt Köln.
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung.
3.1 Antragsberechtigte und Antragsstellung
Antragsberechtigt sind die jeweils zum Stichtag am 01.01. des Förderjahres nach § 14 BtOG
in Verbindung mit §2 LBtG (Landesbetreuungsgesetz NRW) anerkannten Betreuungsvereine,
die ihren Hauptsitz in Köln haben.
Der Träger wird verpflichtet, als Fördervoraussetzung fachlich begründete Wirksamkeitsindika-
toren vorzuschlagen:
1. Die Indikatoren
a. weisen wichtige Bezüge zu Fachkonzepten auf, die eine Grundlage der zu för-
dernden Maßnahme darstellen
b. weisen eine möglichst gute Validität auf
c. stellen bevorzugt quantitative, wenn nicht möglich, kategoriale Informationen
dar
1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung,
Senioren, Soziales, Beschäftigtenförderung, Wohnen und Gesundheit, Gültig ab 01.01.2021
https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=794188&type=do
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d. sind digital übermittelbar
e. beschreiben in zu vereinbarenden unterjährigen Zyklen die Projektumsetzung
und die Wirkung im Zeitverlauf.
2. Sofern solche Indikatoren bei Antragstellung noch nicht vorgeschlagen werden kön-
nen, wird ein Projekt dargelegt, das die Erarbeitung solcher Wirksamkeitsindikatoren
mit Sach- und Zeitachse beinhaltet.
3. Die Vereinbarung von Wirksamkeitsindikatoren ist eine Voraussetzung für die Gewäh-
rung der Förderung.
Die Entwicklung und Abstimmung von Wirksamkeitsindikatoren wird als gemeinsamer Ent-
wicklungsprozess gesehen, der eine wichtige Grundlage für den fachlichen Austausch zwi-
schen Zuwendungsmittelnehmer*in und Zuwendungsmittelgeber*in ist.
3.2 Förderart und Förderhöhe
Die Stadt Köln gewährt eine institutionelle Förderung zu den förderfähigen Kosten der von den
Betreuungsvereinen beschäftigten Vereinsbetreuer*innen, die durch die Führung von rechtli-
chen Betreuungen der Vergütungskategorie Stufe 2, 2.2.2.2 entstehen. Hierbei ist zudem zu
berücksichtigen, ob durch die Betreuungsvereine Mitarbeiter*innen beschäftigt werden, welche
die Vereinsbetreuer*innen in administrativen Angelegenheiten der Betreuungsführung unter-
stützen (Backoffice).
Zur Förderung und Sicherung der Qualität in der Betreuungsführung wird die Anzahl der ge-
führten Betreuungen pro vollzeitäquivalentem Vereinsbetreuer*in (VZÄ) auf 40 Fälle (ohne
Backoffice) und 50 Fälle (mit Backoffice) festgelegt.
Der Fördermittelgeber behält sich vor, die Anzahl der Betreuungen pro VZÄ jährlich zu über-
prüfen und gegebenenfalls angemessen zu erhöhen. Im Vordergrund steht dabei, dass die
Qualität der Betreuungen gewährleistet ist.
Die Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und ergibt sich aus dem Fehlbedarf
zwischen
förderfähigen Gesamtaufwendungen für die Führung der Fälle Stufe 2, 2.2.2.2 des je-
weiligen Vereins entsprechend der oben genannten Fallquote
und den hierfür aus der Landesjustizkasse oder aus den von den betreuten Personen
erhaltenen Betreuervergütungen.
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Die aus der Betreuervergütung für Fälle der Stufe 2, 2.2.2.2 erzielten Einnahmen stellen den
Eigenanteil der Betreuungsvereine an der Finanzierung der Betreuungsführung dar und sind
typischerweise, aus der Systematik der Vergütungstabelle, nicht kostendeckend, als Eigenan-
teil an der Finanzierung aber erheblich.
Die Förderhöhe wird stichtagsbezogen zum 01.01.des Förderjahres ermittelt und halbjährlich
ausgezahlt. Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt und durch die im Haus-
halt bereitgestellten Haushaltsmittel limitiert. Es darf unter Berücksichtigung der Betreuerver-
gütung keine Überfinanzierung entstehen.
3.3 Förderfähige Kosten
Die maximal förderfähigen Kosten ergeben sich aus „IV. Fördersystematik“ der Allgemeinen
Bewilligungsbedingungen und orientieren sich an den Kosten eines/einer vollzeitäquivalenten
Vereinsbetreuer*in auf Grundlage der jeweiligen durchschnittlichen Personalkosten für eine
Stelle S12 TVöD-SuE des entsprechenden Förderjahres. Der Fachbereichs-Overhead sowie
die Sachkostenpauschale werden entsprechend dem Bericht der KGSt „Kosten eines Arbeits-
platzes (2024/2025)“ anteilig als Verwaltungs-Overhead für den Bereich „Führen von berufli-
chen Betreuungen“ berücksichtigt und orientieren sich ebenfalls an den Kalkulationen für das
jeweilige Förderjahr.
Kostenposition VZÄ / Jahr (Basis 2025)
Personalkosten vgl. Stelle S12 TVöD-SuE 86.000 Euro
Overhead 15% 12.900 Euro
Gesamtsumme 98.900 Euro
Die Arbeitsplatzkosten (Raummieten, Geschäftsaufwendungen etc.; bislang pauschal aner-
kannt) sind künftig nachzuweisen, maximal bis zur Höhe der Kostenpauschale nach KGSt von
9.700 Euro.
Die Finanzierung eines Backoffices (Übernahme von Verwaltungsarbeiten für die Vereinsbe-
treuer*innen) soll förderfähig sein und wird bei der Antragsstellung auf die durchschnittlichen
Personalkosten für eine Verwaltungskraft analog Entgeltgruppe 5 TVöD für 120 Fälle be-
grenzt, zuzüglich 15 % Overheadkosten und spezifizierten Arbeitsplatzkosten.
3.4 Voraussetzung für die Förderung
Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn
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die Anzahl der geführten Fälle Stufe 2, 2.2.2.2 mindestens 40 Fälle (ohne Backoffice)
bzw. 50 Fälle (mit Backoffice) pro vollzeitäquivalente*r Vereinsbetreuer*in beträgt;
im Antrag die zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres geführten Betreuungen der
Kategorie Stufe 2, 2.1.1.1 bis Stufe 2, 2.2.2.2 zahlenmäßig dargestellt werden;
ein Nachweis über die Anzahl und VZÄ (Vollzeitstellenäquivalente) der hauptamtlich
beschäftigten Betreuer*innen erbracht wird;
die Personalkosten (IST-Kosten) eines/einer vollzeitäquivalenten Vereinsbetreuer*in
pro Jahr angegeben werden;
die Arbeitsplatzkosten (Sachkosten) nachgewiesen werden;
die Förderung fristgerecht bis zum 31.03. des Förderjahres gemäß „VI. Antragsverfah-
ren“ der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen beantragt wurde.
3.5 Laufzeit der Förderung
Das Förderprogramm ersetzt das Förderprogramm für C5-Fälle. Die Laufzeit der Förderung
beginnt mit der Inkraftsetzung des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuer-
vergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern am 01.01.2026 bis zum
31.12.2028.
3.6 Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres einen Verwen-
dungsnachweis einzureichen.
Im Verwendungsnachweis ist die Anzahl aller im Jahresverlauf geführten Betreuungen der Ka-
tegorien Stufe 2, 2.1.1.1 bis Stufe 2, 2.2.2.2 anzuführen. Hierzu sind die zahlenmäßigen Zu-
und Abgänge der Vergütungskategorien Stufe 2, 2.1.1.1 bis Stufe 2, 2.2.2.2 für den Zeitraum
vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Förderjahres darzulegen. Weiterhin müssen die Be-
treuervergütungen, welche für die Führung von Betreuungen der Vergütungskategorie Stufe 2,
2.2.2.2 für den Zeitraum des Förderjahres gegenüber der Landeskasse abzurechnen sind
oder aus dem Vermögen der Betreuten zu entnehmen sind, dargelegt werden.
Auf die Regelungen der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen (VIII. Prüfung und Verwen-
dung) wird ausdrücklich hingewiesen.
.
Die mit der Antragsstellungzwischen Fördermittelgeber und Fördermittelnehmer vereinbarten
Wirksamkeitsindikatoren sind im Verwendungsnachweis so darzustellen, dass die Umsetzung
der Maßnahmen und die Wirkung im Zeitverlauf beschrieben sind.
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4. Inkrafttreten
Das Förderprogramm tritt rückwirkend ab dem 01.01.2026, in Kraft.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle V/501/3 0197/2025 Vorlagen-Nummer 0197/2025 Freigabedatum 22.12.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Förderungen von im Stadtgebiet Köln anerkannten Betreuungsvereinen Förderprogramme 2026 bis 2028 Beschlussorgan Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren Gremium Datum Beschluss: Der Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren beschließt die Förderung der im Stadtgebiet Köln anerkannten Betreuungsvereine vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2028 ent- sprechend des beigefügten Förderprogramms mit Aufwendungen bis zu jährlich maximal 360.000 Euro. Die erforderlichen Mittel für 2026 stehen im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren in der Produktgruppe 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15 – Transferaufwendungen, zur Verfügung. Das Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen wird im Rahmen des Haushaltsplanauf- stellungsprozesses 2027 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mit- tel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 15.01.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 360.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja 0 % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2027 bis 2028 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. je 360.000€ c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Im Stadtgebiet Köln sind derzeit drei Betreuungsvereine tätig, die die Allgemeinen Verwal- tungsvorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen des Landes Nordrhein-Westfalen erfüllen. Die Betreuungsvereine weisen seit 2020 darauf hin, dass sie sich finanziell in ihrer Existenz bedroht sehen, da seit Jahren bei der Führung von Betreuun- gen Defizite entstehen. Bereits Ende 2017 hat der Betreuungsverein der Diakonie seine Tätig- keiten im Bereich der rechtlichen Betreuung im Stadtgebiet Köln eingestellt, im Juni 2023 folgte die Einstellung des Geschäftsbetriebes des Betreuungsvereines vom Caritasverband für die Stadt Köln. Um dem Verlust weiterer Betreuungsvereine im Stadtgebiet entgegenzuwirken, wurden das Förderprogramm „Förderung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ im Jahr 2023 genehmigt (1779/2023) und die entsprechen- den Förderbeträge an zwei Kölner Betreuungsvereine ausgezahlt. Damit wurden die Tätigkeit der Vereine im Bereich der Führung beruflicher Betreuungen gestützt und die wirtschaftlichen 3 Defizite verringert. Die Förderung des dritten Betreuungsvereines konnte bisher nicht umgesetzt werden, da er das in dem bisherigen Förderprogramm definierte Musskriterium eines Mindestanteils von 75% C5-Fällen der Gesamtzahl der Betreuungen nicht erreichte. Nach den angepassten Krite- rien im neuen Förderprogramm kommt nun eine Förderung in Betracht. Entwicklung der Kölner Betreuungslandschaft Die Betreuungsbehörde hat seit 2023 ihre Bemühungen, die Betreuungslandschaft zu stützen, erfolgreich auf Grundlage des am 01.01.2023 in Kraft getretenen Betreuungsorganisationsge- setzes fortgesetzt. So wurden im Jahr 2024 56 berufliche Betreuer*innen, freie Berufsbetreuer*innen und Ver- einsbetreuer*innen, neu registriert. Durch die erfolgreiche Akquise neuer Berufsbetreuer*in- nen konnte die Bestellung der Behörde als Ausfallbürge weitgehend vermieden werden. Das ist auch relevant, weil die Betreuungsbehörde im Falle einer Ausfallbürgschaft keine Refinan- zierung über die Betreuervergütung geltend machen kann. Das vom Land NRW avisierte Modellprojekt zur Erweiterten Unterstützung wurde entgegen der Planung nicht durchgeführt, so dass sich die Umsetzung der Erweiterten Unterstützung (§§ 8, 11 Absatz 2 BtOG) verzögert und nun zum 01.01.2026 flächendeckend in NRW umge- setzt werden soll, was einen weiteren Mehraufwand für die Betreuungsbehörde bedeutet. Eine Aussage zu den Auswirkungen auf die Betreuungslandschaft kann daher noch nicht getroffen werden. Die geplante Gründung eines neuen Betreuungsvereins hat sich Ende 2024 leider nicht reali- sieren lassen. Dafür konnte ein weiterer Interessent für die Gründung eines Betreuungsver- eins akquiriert werden. Die Gespräche befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium. Wei- tere Interessierte zögerten allerdings aufgrund der ungewissen Entwicklung der Betreuerver- gütung. Erfreulicherweise gibt es eine leichte Tendenz innerhalb der bestehenden Kölner Betreuungs- vereine, ihr Personal aufzustocken, wodurch die Aufnahmekapazität für beruflich geführte Be- treuungen der förderfähigen Fälle erhöht wird. Diese Tendenz ist aus Sicht der Betreuungsbe- hörde sehr zu begrüßen. Finanzierungssystematik der Betreuungsvereine Es gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Betreuungsbehörde, die Tätigkeit einzelner Personen sowie gemeinnütziger und freier Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger anzuregen und zu fördern (§ 6 BtOG). Neben den ehrenamtlichen Betreuer*innen und den Berufsbetreuer*innen übernehmen die Betreuungsvereine einen unverzichtbaren Anteil und müssen zwei Hauptaufgaben erfüllen. Ein anerkannter Betreuungsverein hat sich, neben der Beratung zu Vorsorgethemen, 4 um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen zu bemühen, diese in ihr Amt einzuführen, fortzubilden und sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen, sowie auf Wunsch eine Vereinbarung über die Begleitung abzuschließen und eine Vertretung der ehrenamtlichen Betreuungsperson zu übernehmen. Bereits diese Aufgabe ist nachweislich der geprüften Verwendungsnachweise des Landschaftsverbandes Rheinland für alle drei Betreuungsvereine defizitär und darf nicht durch eine kommunale Förderung ergänzt werden, da die Landesförderung an- sonsten vollständig entfällt (§15 BtOG). Darüber hinaus ist ein anerkannter Betreuungsverein verpflichtet, Mitarbeitende zu be- schäftigen, die für die berufliche Führung von Betreuungen zur Verfügung stehen (§16 BtOG). Betreuervergütung bis einschließlich 2025 Die letzte Erhöhung der Betreuervergütung erfolgte 2019, dazu kam eine Inflationsausgleichs- Pauschale ab 2024 in Höhe von 7,50 Euro pro geführter Betreuung und Abrechnungsmonat, befristet bis 31.12.2025. Für die Betreuungsvereine als Arbeitgeber stehen dieser Vergütungs- situation mehrere Tariferhöhungen sowie Inflationssteigerungen gegenüber, so dass faktisch keine Verbesserung der finanziellen Situation eingetreten ist. Das Betreuungsrecht und die damit einhergehende Vergütungssystematik gehen davon aus, dass das Amtsgericht regel- mäßig Neuzugänge, sogenannte C1-Fälle zuteilt. Darauf basierend wird bei der Vergütung eine Mischkalkulation zugrunde gelegt, in der der Arbeitsaufwand zu Beginn einer Betreuung am höchsten angenommen wird und in den ersten beiden Jahren deutlich abnimmt. Das hat zur Folge, dass ab dem 3. Jahr die niedrigste Stufe der Betreuervergütung (C5) erreicht wird. Entwicklung der Betreuervergütung ab 2026 Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG2025) ab 01.01.2026 wird die bisherige niedrigste Vergütungsstufe von C5-Fällen in die neue niedrigste Fallkategorie 2.2.2.2 überführt. Der oben beschriebene idealtypisch gedachte Verlauf trifft auf die Situation der Kölner Betreu- ungsvereine nicht zu. Ganz im Gegenteil ist der überwiegende Anteil der dort geführten Be- treuungen von langfristig hohem Aufwand und wiederkehrendem Beratungsaufwand gekenn- zeichnet und wird ab dem 01.01.2026 bereits ab dem 2. Betreuungsjahr in der untersten Ver- gütungskategorie 2.2.2.2 eingeordnet. Die Betreuung von Menschen, die aufgrund von komplexen Regelungsbedarfen einer beson- ders langjährigen Betreuung mit hohem Beratungsbedarf bedürfen und deswegen für freie Be- rufsbetreuer*innen nicht attraktiv sind, wird zuverlässig durch die Betreuungsvereine über- nommen. Je nach Größe des Betreuungsvereins werden derzeit zwischen 80 und 250 Fälle der Vergütungskategorie 2.2.2.2 geführt. Im Durchschnitt führen die Betreuer*innen der Ver- eine bis zu 40, mit einem Backoffice-Bereich bis zu 50 Fälle der Vergütungskategorie 2.2.2.2. 5 Am 16. September 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referen- tenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung (VBVG). Die bislang vorgesehenen Fallpauschalen, die für Betreuungen mittelloser Personen gezahlt werden, die in ihrer eigenen Wohnung oder in einer ambulanten Einrichtung leben, sollen um bis zu 19,5 % reduziert werden. Da die mit Abstand meisten Betreuungen in diese Kategorie fallen, werden sich die an anderer Stelle vorgesehenen Anhebungen der Fallpauschalen in der Gesamtkalkulation kaum auswirken. Daher ist für die Betreuungsvereine mit einer nur ge- ringen Steigerung der Einnahmen zu rechnen. Spontan löste der Entwurf eine Welle der Entrüstung aus. Neben den Berufsverbänden und den Betreuungsvereinen wandten sich auch diverse Gebietskörperschaften inklusive der Stadt Köln mit kritischen Stellungnahmen über den Deutschen Städtetag an das Bundesministerium der Justiz. Ein veränderter Entwurf (BT Drucksache 20/14259) für ein Gesetz zur Neuregelung der Vor- münder- und Betreuervergütung, der inhaltlich eine sechzehnstufige Betreuervergütung mit gegenüber dem Referentenentwurf vom 16.09.2024 erhöhten Beträgen vorsieht, wurde am 31.01.2025 beschlossen und wird zum 01.01.2026 in Kraft treten. Eine Befristung der Neure- gelungen ist nicht vorgesehen, vielmehr wird das BMJ deren Auswirkungen auf die Anwen- dungspraxis der Betreuung unter Einbeziehung der Kostenentwicklung für die Landeshaus- halte fortlaufend beobachten und im Hinblick auf einen potentiellen Änderungsbedarf überprü- fen. Eine Evaluierung der geänderten Betreuervergütung ist nach zwei Jahren, also frühes- tens Ende 2027, vorgesehen. Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung im VBVG mit insgesamt 60 Vergütungs- stufen, ist die Betreuervergütung im „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuer- vergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ in 16 Vergütungsstu- fen vorgesehen. Zu unterscheiden ist dann nach der Qualifikation der Betreuungsperson (mit abgeschlossenem Studium oder ohne Studienabschluss), nach der Wohnsituation der betreu- ten Person (in einer Einrichtung oder einem ambulanten Setting), nach der finanziellen Situa- tion der betreuten Person (vermögend analog der Vermögensfreigrenze des SGB oder mittel- los) und nach der Dauer der Betreuung (entweder bis 12. Monat oder ab dem 13. Monat, an- statt einer vierstufigen Staffelung bisher). Einzelne Pauschalen wie die für eine Abgabe an eine ehrenamtliche Betreuungsperson entfallen. Insgesamt ist eine leichte Anhebung der Pau- schalen für die Betreuung mittelloser Personen ab dem zweiten Betreuungsjahr vorgesehen, die bisher gut vergütete Pauschale in den ersten drei Monaten der Betreuung wird jedoch ab- gesenkt. Nicht nur Kölner Betreuungsvereine beklagen eine mangelhafte finanzielle Ausstattung, bun- desweit ist die Finanzierung der Betreuungsvereine problematisch. Die Defizite, die im Ge- schäftsbereich Betreuungsführung in den letzten Jahren trotz Annahme von teilweise bis zu 50 Betreuungen pro Vollzeitäquivalent entstanden sind, konnten auch nicht durch Einkünfte aus der Querschnittsarbeit ausgeglichen werden, da diese weiterhin nicht auskömmlich finan- ziert ist. 6 Wie oben bereits ausgeführt, tritt das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuer- vergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ zum 01.01.2026 in Kraft. Dabei entspricht die bisherige Fallkategorie der C5-Fälle der neuen Kategorie Stufe 2; 2.2.2.2 (Vergütungsstufe 2 für berufliche Betreuer mit abgeschlossenem Hochschulstudium, Vermögensstatus der betreuten Person: mittellos, gewöhnlicher Aufenthalt der betreuten Per- son: in einer anderen Wohnform als in einer stationären Einrichtung, Dauer der Betreuung: ab dem 13. Monat). - Die drei anerkannten Betreuungsvereine haben auf Basis des Gesetzes zur Vergütungsan- passung ab 01.01.2026 die Höhe der Mehreinnahmen für die neue Kategorie Stufe 2, 2.2.2.2 kalkuliert. Die niedrig ausfallenden Mehreinnahmen werden in den Jahren der Förderung suk- zessive durch weitere Tariferhöhungen sowie die Inflationskosten kompensiert. Letzteres ins- besondere, da die Inflations-Ausgleichspauschale ab 2026 wieder entfällt. Grundsätzlich werden die Einnahmen den Istkosten gegenübergestellt und ausschließlich der Fehlbedarf finanziert. Sowohl neu zu gründende Betreuungsvereine als auch Vereine, die neue Mitarbeiter*innen einstellen, gehen dabei finanzielle Risiken ein. Dies zeigt sich auch in der steigenden Zahl der Kommunen und Landkreise, die bundesweit lokale Betreuungsvereine mit finanziellen Zuwen- dungen für die Führung von Betreuungen unterstützen. Ergänzende Finanzierung durch die Stadt Köln Solange Bund und Land ihrer Pflicht einer auskömmlichen Finanzierung der Arbeit der Betreu- ungsvereine nicht nachkommen, ist eine finanzielle Förderung zur Struktursicherung und -er- halt der Vereine unbedingt erforderlich, um ihnen die Weiterführung ihrer Arbeit zu ermögli- chen, auch wenn eine kommunale Teilfinanzierung geltenden Konnexitätsgrundsätzen nicht entspricht. Um auch Neugründungen in der Aufbauphase in den Adressatenkreis des Förderprogrammes aufnehmen zu können, werden die Fördervoraussetzungen modifiziert. Der Mindestanteil von 75%-Anteil von C5-Fällen der Gesamtzahl der Betreuungsfälle wird aufgegeben und stattdes- sen ein Mindestanteil von Fällen der Kategorie Stufe 2.2.2.2.2, vormals C5, pro vollzeitäquiva- lentem Vereinsbetreuer*in festgelegt. In den Förderprogrammen wurde außerdem angepasst: - Die Arbeitsplatzkosten (Raummieten, Geschäftsaufwendungen etc.; bislang pauschal anerkannt) sind künftig nachzuweisen, um eine mögliche Überfinanzierung auszu- schließen. Die Anpassungen entsprechen den Allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln. Um die fachliche und organisatorische Entwicklung der Betreuungsvereine im Stadtgebiet Köln zu unterstützen, werden – wie in anderen Förderungen – Wirkungsindikatoren entwickelt. Die konkrete Ausprägung ist im Förderprogramm unter Punkt 3.1 Antragsberechtigte und An- tragsstellung aufgenommen. 7 Übergeordnetes Ziel ist es, dass vorbehaltlich einer weiteren Vergütungserhöhung nach der Evaluation die Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, kostendeckend zu arbeiten. Fazit Der Erhalt der Betreuungsvereine ist aus Sicht der Stadt Köln eine wesentliche Vorausset- zung zur Sicherung und Förderung der Qualität im Betreuungsrecht. Neben der Aufgaben- wahrnehmung aus den Anerkennungsvoraussetzungen im Bereich der Querschnittsarbeit leis- ten die Vereine bereits jetzt einen unverzichtbaren Anteil im Bereich der Führung von rechtli- chen Betreuungen, die durch deren Mitarbeiter*innen geführt werden. Durch die langjährig aufgebaute Betreuungsarbeit der Kölner Betreuungsvereine sind dort eine gute Fachlichkeit und eine stabile Kontinuität in der Betreuungsarbeit anzutreffen. Es ist Aufgabe der Stadt Köln, nicht nur ein ausreichendes Angebot an beruflichen Be- treuer*innen sicherzustellen, sondern die gute Qualität in der rechtlichen Betreuung zu stüt- zen. Die Anforderungen an die Qualität sind mit der Reform vom 01.01.2023 weiter gestiegen, neben der Pflicht zur Umsetzung der Regelungen der UN - Behindertenrechtskonvention (UN- BRK) sind auch die Betroffenenrechte im Verfahren stärker zu beachten. Aus Sicht der Stadt Köln ist es erforderlich, die derzeitigen Strukturen in der betreuungsrechtli- chen Landschaft zur Sicherstellung der Qualität in der rechtlichen Betreuung zu erhalten und zu fördern. Die anerkannten Betreuungsvereine als unverzichtbarer Bestandteil der Kölner Be- treuungslandschaft sind durch die unzureichende Finanzierung des Landes in ihrer Existenz gefährdet. Das vorgelegte Förderprogramm soll die Funktions- und Existenzfähigkeit der Be- treuungsvereine ermöglichen. Sie wirkt außerdem darauf hin, dass die Landes- und Bundes- bedingungen der Betreuungsvereine verbessert werden. Im Jahr 2025 erhielten die Kölner Betreuungsvereine keine kommunale Förderung und konn- ten nicht kostendeckend arbeiten. Ohne die zukünftige Unterstützung durch die Betreuungsvereine müssten die von den Betreu- ungsvereinen übernommenen Aufgaben, insbesondere auch unter Beachtung der Reform des Betreuungsrechts ab dem 01.01.2023, zusätzlich durch die Betreuungsbehörde der Stadt Köln wahrgenommen werden. Im Falle einer Ausfallbürgschaft kann die Betreuungsbehörde keine Refinanzierung über Gebühren geltend machen. Das Förderprogramm „Förderung von im Stadtgebiet Köln anerkannten Betreuungsvereinen“ wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und wird längstens so lange benötigt, bis die Arbeit der beruflichen- und Vereinsbetreuer angemessen vergütet wird Die wesentlichen Änderungen im neuen Förderprogramm im Vergleich zu dem bisherigen Förderprogramm 2023/2024 sind in „Anlage 2 – Übersicht der Änderungen in den Förderpro- grammen“ dargestellt. 8 Befristung und Finanzierung der Förderung Da Förderprogramme grundsätzlich nur befristet genehmigt werden können, wird hier eine Laufzeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2028 zur Genehmigung empfohlen. Der Befristungszeit- raum orientiert sich an der geplanten Evaluation zum aktuellen VBVG, die frühestens Ende 2027 starten soll. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des jeweilig geltenden Haushalts- plans. Die erforderlichen Mittel für 2026 stehen im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren in der Produktgruppe 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplan- zeile 15 – Transferaufwendungen, zur Verfügung. Das Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen wird im Rahmen des Haushaltsplanauf- stellungsprozesses 2027 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mit- tel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. Anlage 1 Förderprogramm „Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ Anlage 2 Übersicht der Änderungen in den Förderprogrammen
Anlage 2 Übersicht der Änderungen in den Förderprogrammen
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Seite 1 Anlage 2 zur Vorlage 0197/2025: Übersicht der Änderungen in den Förderprogrammen „Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ Förderprogramm 2023/24 Kategorie Stufe C5 Förderprogramm 2026-2028 Kategorie Stufe 2; 2.2.2.2 Punkt 3.1 Antragsberechtigte jeweils zum Stichtag am 01.01. des Förderjahres nach § 14 BtOG in Verbindung mit §2 LBtG (Landesbetreuungsgesetz NRW) anerkannten Betreuungsvereine, die ihren Hauptsitz in Köln haben. Punkt 3.1 Antragsberechtigte und Antragsstellung Zusätzlich: Die Vereinbarung von Wirksamkeitsindikatoren oder deren Erarbeitung ist eine Voraussetzung für die Gewährung der Förderung. Im Antrag sind definierte fachlich begründete Wirksamkeitsindikatoren bezogen auf das vereinbarte Ziel vorzuschlagen. Punkt 3.2 Förderhöhe und Förderart Die Förderung wird als Fehlbedarfs-finanzierung gewährt und ergibt sich aus dem Fehlbedarf zwischen förderfähigen Gesamtaufwendungen für die Führung von C5-Fällen und den hierfür aus der Landesjustizkasse oder von den betreuten Personen erhaltenen Betreuervergütungen. Punkt 3.2 Förderart und Förderhöhe Die Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und ergibt sich aus dem Fehlbedarf zwischen förderfähigen Gesamtaufwendungen für die Führung der Fälle Stufe 2, 2.2.2.2 des jeweiligen Vereins Keine Änderung. Punkt 3.3 Förderfähige Kosten Personalkosten vgl. Stelle S12TVöD-SuE 78.100 Euro Sachkostenpauschale 9.700 Euro Punkt 3.3 Förderfähige Kosten Personalkosten vgl. Stelle S12TVöD-SuE 86.000 Euro Gestrichen. Neu: Die Arbeitsplatzkosten (Raummieten, Geschäftsaufwendungen etc.; bislang pauschal anerkannt) sind künftig nachzuweisen, bis maximal zur Höhe der Sachkostenpauschale der KGSt von 9.700 Euro. Seite 2 Förderprogramm 2023/24 Kategorie Stufe C5 Förderprogramm 2026-2028 Kategorie Stufe 2; 2.2.2.2 Entstehen höhere Sachkosten, als über die Pauschale abgedeckt sind, dann können diese nur gegen konkrete Nachweise anerkannt werden. Gestrichen. Punkt 3.4 Voraussetzung für die Förderung Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn die geführten C5 Fälle des jeweiligen Betreuungsvereins einen Anteil von mindestens 75 % der insgesamt geführten Betreuungen darstellen Punkt 3.4 Voraussetzung für die Förderung ab 2026 Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn die Anzahl der geführten Fälle Stufe 2, 2.2.2.2 des jeweiligen Betreuungsvereins mindestens 40 Fälle (ohne Back-office) bzw. 50 Fälle (mit Back-office) pro vollzeitäquivalente*r Vereinsbetreuer*in beträgt Neu: Arbeitsplatzkosten (Sachkosten) müssen nachgewiesen werden Punkt 3.6 Verwendungsnachweis Im Verwendungsnachweis sind die Anzahl der im Jahresverlauf geführten Betreuungen und die Höhe der abzurechnenden Betreuervergütung nachzuweisen. Punkt 3.6 Verwendungsnachweis Die zwischen Fördermittelgeber und Fördermittelnehmer vereinbarten Wirksamkeitsindikatoren sind im Verwendungsnachweis so darzustellen, dass die Umsetzung der Maßnahmen und die Wirkung im Zeitverlauf beschrieben sind. Konnten bei Antragstellung noch keine Wirksamkeitsindikatoren vorgeschlagen werden, ist dies während der Förderperiode nachzuholen. Seite 3 Förderprogramm 2023/24 Kategorie Stufe C5 Förderprogramm 2026-2028 Kategorie Stufe 2; 2.2.2.2 Allgemeine Hinweise Rechtsgrundlage für die Zahlung der Betreuervergütung Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) Rechtsgrundlage für die Zahlung der Betreuervergütung Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - KostBRÄG 2025 Evaluierung Durch das Bundesministerium der Justiz ist im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten (also bis 31.12.2027) eine Evaluierung vorzunehmen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0197/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 22.12.2025
- Erstellt
- 17.01.2025 02:40