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0197/2025

Förderungen von im Stadtgebiet Köln anerkannten Betreuungsvereinen

Beschlussvorlage Ausschuss 22.12.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren, Sitzung am 15.01.2026, TOP 9.1

Anlage 1 Förderprogramm Anerkannte Betreuungsvereine 2026-2028

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Übersicht der Änderungen in den Förderprogrammen

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Anlage 1 Förderprogramm Anerkannte Betreuungsvereine 2026-2028

12507 Zeichen

Förderprogramm  
„Unterstützung der anerkannten  
Betreuungsvereine zur Führung von 
rechtlichen Betreuungen im  
Stadtgebiet Köln“ 
Laufzeit 01.01.2026 bis 31.12 2028

Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln 
2 
 
 
 
 
 
Inhalt 
 
1. Präambel 3 
2. Förderziel und Fördergegenstand 3 
2.1  Förderziel 3 
2.2  Fördergegenstand 3 
3. Verfahrensbestimmungen 4 
3.1 Antragsberechtigte und Antragsstellung 4 
3.2 Förderart und Förderhöhe 5 
3.3 Förderfähige Kosten 6 
3.4 Voraussetzung für die Förderung 6 
3.5 Laufzeit der Förderung 7 
3.6 Verwendungsnachweis 7 
4. Inkrafttreten 8

Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln 
3 
 
 
1. Präambel  
Mit dem Förderprogramm zur „Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur 
Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“, unterstützt die Stadt Köln die 
Betätigung der Betreuungsvereine im Zusammenhang mit der Führung rechtlicher Betreuun-
gen. 
Die Förderung dient dem Erhalt der anerkannten Betreuungsvereine in der betreuungsrechtli-
chen Landschaft. Die Führung von rechtlichen Betreuungen durch die Vereinsbetreuer*innen 
bildet eine wichtige Säule bei der Umsetzung der Regelungen der UN-Behindertenrechtskon-
vention (UN-BRK) im Betreuungsrecht und stellt damit eine wesentliche Voraussetzung zur Si-
cherung und Förderung der Qualität im Betreuungsrecht dar. 
Diese Strukturen in der betreuungsrechtlichen Landschaft, zur Sicherstellung und Förderung 
der Qualität in der rechtlichen Betreuung, gilt es zu erhalten und weiter zu fördern. 
 
Auch der Gesetzgeber hat die besondere Bedeutung der Betreuungsvereine erkannt und die-
ses in dem zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) deut-
lich hervorgehoben. Die bisherigen Anerkennungsvoraussetzungen (Querschnittsaufgaben) 
wurden als öffentliche Aufgabe durch Gesetz zugewiesen und in Teilbereichen erweitert. 
Ebenfalls wurde die Führung von rechtlichen Betreuungen als durch Gesetz zugewiesene öf-
fentliche Aufgabe festgeschrieben. Für die Querschnittsaufgaben haben die Vereine seit 
01.01.2023 einen Rechtsanspruch auf bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung (§§15, 17 
BtOG); eine Landesförderung zur Unterstützung der Vereine im Bereich der Betreuungsfüh-
rung ist laut Betreuungsvereinsfinanzierungsverordnung (BVFinanzierungsVO) nicht vorgese-
hen. 
 
2. Förderziel und Fördergegenstand 
2.1  Förderziel 
Die Förderung soll eine qualitativ hochwertige Aufgabenwahrnehmung in der Betreuungsstruk-
tur in Köln sicherstellen. Die derzeit anerkannten Betreuungsvereine in Köln sind elementarer 
Bestandteil der Daseinsfürsorge in dieser Betreuungsstruktur und sichern schwerpunktmäßig 
die Führung von teils langwierigen und hochkomplexen Betreuungsfällen ab.  
 
2.2  Fördergegenstand 
Die anerkannten Betreuungsvereine sollen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betreu-
ungsangelegenheiten, welche über die Tätigkeiten der Anerkennungsvoraussetzungen (Quer-
schnittsaufgaben nach § 15 BtOG) hinausgehen, gefördert werden.

Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln 
4 
 
Die Förderung ist dabei abhängig von der Übernahme und Führung rechtlicher Betreuungen 
für Personen mit einer Meldeadresse im Stadtgebiet Köln, welche von einem/einer Vereinsbe-
treuer*in geführt werden und in die Vergütungskategorie Stufe 2, 2.2.2.2 (§ 13 Absatz 1 VBVG 
in Verbindung mit Anlage zu § 8 Absatz 1 VBVG; Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- 
und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern) fallen. 
Weiterhin ist die Förderung abhängig von dem Anteil der in die Vergütungskategorie Stufe 2, 
2.2.2.2 zuzuordnenden Betreuungen an der Gesamtzahl der vom Verein bzw. durch ein*e sei-
ner Vereinsbetreuer*in insgesamt geführten Betreuungen. 
 
3. Verfahrensbestimmungen  
Für eine Förderung durch die Stadt Köln gelten die in den Allgemeinen Bewilligungsbedingun-
gen für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, Beschäftigungsförde-
rung, Wohnen und Gesundheit (Allgemeine Bewilligungsbedingungen) genannten Vorausset-
zungen, sofern in diesem Förderprogramm nichts Abweichendes geregelt ist.1  
Die Förderung der Stadt erfolgt grundsätzlich subsidiär und richtet sich nach den für das jewei-
lige Haushaltsjahr bereitgestellten Haushaltsmitteln der Stadt Köln. Es gelten die haushalts-
rechtlichen Bestimmungen der Stadt Köln. 
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen begründen keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 
 
 3.1 Antragsberechtigte und Antragsstellung 
Antragsberechtigt sind die jeweils zum Stichtag am 01.01. des Förderjahres nach § 14 BtOG 
in Verbindung mit §2 LBtG (Landesbetreuungsgesetz NRW) anerkannten Betreuungsvereine, 
die ihren Hauptsitz in Köln haben. 
 
Der Träger wird verpflichtet, als Fördervoraussetzung fachlich begründete Wirksamkeitsindika-
toren vorzuschlagen: 
1. Die Indikatoren 
a. weisen wichtige Bezüge zu Fachkonzepten auf, die eine Grundlage der zu för-
dernden Maßnahme darstellen 
b. weisen eine möglichst gute Validität auf 
c. stellen bevorzugt quantitative, wenn nicht möglich, kategoriale Informationen 
dar 
                                                 
1 Allgemeine Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, 
Senioren, Soziales, Beschäftigtenförderung, Wohnen und Gesundheit, Gültig ab 01.01.2021  
https://buergerinfo.stadt-koeln.de/getfile.asp?id=794188&type=do

Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln 
5 
 
d. sind digital übermittelbar 
e. beschreiben in zu vereinbarenden unterjährigen Zyklen die Projektumsetzung 
und die Wirkung im Zeitverlauf. 
 
2. Sofern solche Indikatoren bei Antragstellung noch nicht vorgeschlagen werden kön-
nen, wird ein Projekt dargelegt, das die Erarbeitung solcher Wirksamkeitsindikatoren 
mit Sach- und Zeitachse beinhaltet. 
 
3. Die Vereinbarung von Wirksamkeitsindikatoren ist eine Voraussetzung für die Gewäh-
rung der Förderung. 
Die Entwicklung und Abstimmung von Wirksamkeitsindikatoren wird als gemeinsamer Ent-
wicklungsprozess gesehen, der eine wichtige Grundlage für den fachlichen Austausch zwi-
schen Zuwendungsmittelnehmer*in und Zuwendungsmittelgeber*in ist. 
 
3.2 Förderart und Förderhöhe  
Die Stadt Köln gewährt eine institutionelle Förderung zu den förderfähigen Kosten der von den 
Betreuungsvereinen beschäftigten Vereinsbetreuer*innen, die durch die Führung von rechtli-
chen Betreuungen der Vergütungskategorie Stufe 2, 2.2.2.2 entstehen. Hierbei ist zudem zu 
berücksichtigen, ob durch die Betreuungsvereine Mitarbeiter*innen beschäftigt werden, welche 
die Vereinsbetreuer*innen in administrativen Angelegenheiten der Betreuungsführung unter-
stützen (Backoffice).  
 
Zur Förderung und Sicherung der Qualität in der Betreuungsführung wird die Anzahl der ge-
führten Betreuungen pro vollzeitäquivalentem Vereinsbetreuer*in (VZÄ) auf 40 Fälle (ohne 
Backoffice) und 50 Fälle (mit Backoffice) festgelegt.  
Der Fördermittelgeber behält sich vor, die Anzahl der Betreuungen pro VZÄ jährlich zu über-
prüfen und gegebenenfalls angemessen zu erhöhen. Im Vordergrund steht dabei, dass die 
Qualität der Betreuungen gewährleistet ist.  
 
Die Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und ergibt sich aus dem Fehlbedarf 
zwischen  
 förderfähigen Gesamtaufwendungen für die Führung der Fälle Stufe 2, 2.2.2.2 des je-
weiligen Vereins entsprechend der oben genannten Fallquote  
 und den hierfür aus der Landesjustizkasse oder aus den von den betreuten Personen 
erhaltenen Betreuervergütungen.

Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln 
6 
 
 
Die aus der Betreuervergütung für Fälle der Stufe 2, 2.2.2.2 erzielten Einnahmen stellen den 
Eigenanteil der Betreuungsvereine an der Finanzierung der Betreuungsführung dar und sind 
typischerweise, aus der Systematik der Vergütungstabelle, nicht kostendeckend, als Eigenan-
teil an der Finanzierung aber erheblich. 
 
Die Förderhöhe wird stichtagsbezogen zum 01.01.des Förderjahres ermittelt und halbjährlich 
ausgezahlt. Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses gewährt und durch die im Haus-
halt bereitgestellten Haushaltsmittel limitiert. Es darf unter Berücksichtigung der Betreuerver-
gütung keine Überfinanzierung entstehen. 
 
 3.3 Förderfähige Kosten  
Die maximal förderfähigen Kosten ergeben sich aus „IV. Fördersystematik“ der Allgemeinen 
Bewilligungsbedingungen und orientieren sich an den Kosten eines/einer vollzeitäquivalenten 
Vereinsbetreuer*in auf Grundlage der jeweiligen durchschnittlichen Personalkosten für eine 
Stelle S12 TVöD-SuE des entsprechenden Förderjahres. Der Fachbereichs-Overhead sowie 
die Sachkostenpauschale werden entsprechend dem Bericht der KGSt „Kosten eines Arbeits-
platzes (2024/2025)“ anteilig als Verwaltungs-Overhead für den Bereich „Führen von berufli-
chen Betreuungen“ berücksichtigt und orientieren sich ebenfalls an den Kalkulationen für das 
jeweilige Förderjahr. 
 
Kostenposition VZÄ / Jahr (Basis 2025) 
Personalkosten vgl. Stelle S12 TVöD-SuE 86.000 Euro 
Overhead 15% 12.900 Euro 
Gesamtsumme 98.900 Euro 
 
Die Arbeitsplatzkosten (Raummieten, Geschäftsaufwendungen etc.; bislang pauschal aner-
kannt) sind künftig nachzuweisen, maximal bis zur Höhe der Kostenpauschale nach KGSt von 
9.700 Euro. 
Die Finanzierung eines Backoffices (Übernahme von Verwaltungsarbeiten für die Vereinsbe-
treuer*innen) soll förderfähig sein und wird bei der Antragsstellung auf die durchschnittlichen 
Personalkosten für eine Verwaltungskraft analog Entgeltgruppe 5 TVöD für 120 Fälle be-
grenzt, zuzüglich 15 % Overheadkosten und spezifizierten Arbeitsplatzkosten.  
 
3.4 Voraussetzung für die Förderung  
Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn

Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln 
7 
 
 die Anzahl der geführten Fälle Stufe 2, 2.2.2.2 mindestens 40 Fälle (ohne Backoffice) 
bzw. 50 Fälle (mit Backoffice) pro vollzeitäquivalente*r Vereinsbetreuer*in beträgt; 
 im Antrag die zum Stichtag 01.01. des jeweiligen Jahres geführten Betreuungen der 
Kategorie Stufe 2, 2.1.1.1 bis Stufe 2, 2.2.2.2 zahlenmäßig dargestellt werden; 
 ein Nachweis über die Anzahl und VZÄ (Vollzeitstellenäquivalente) der hauptamtlich 
beschäftigten Betreuer*innen erbracht wird; 
 die Personalkosten (IST-Kosten) eines/einer vollzeitäquivalenten Vereinsbetreuer*in 
pro Jahr angegeben werden;  
 die Arbeitsplatzkosten (Sachkosten) nachgewiesen werden; 
 die Förderung fristgerecht bis zum 31.03. des Förderjahres gemäß „VI. Antragsverfah-
ren“ der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen beantragt wurde. 
 
3.5 Laufzeit der Förderung  
Das Förderprogramm ersetzt das Förderprogramm für C5-Fälle. Die Laufzeit der Förderung 
beginnt mit der Inkraftsetzung des Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuer-
vergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern am 01.01.2026 bis zum 
31.12.2028.  
 
3.6 Verwendungsnachweis  
Der Zuwendungsempfänger hat spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres einen Verwen-
dungsnachweis einzureichen. 
Im Verwendungsnachweis ist die Anzahl aller im Jahresverlauf geführten Betreuungen der Ka-
tegorien Stufe 2, 2.1.1.1 bis Stufe 2, 2.2.2.2 anzuführen. Hierzu sind die zahlenmäßigen Zu- 
und Abgänge der Vergütungskategorien Stufe 2, 2.1.1.1 bis Stufe 2, 2.2.2.2 für den Zeitraum 
vom 01.01. bis zum 31.12. des jeweiligen Förderjahres darzulegen. Weiterhin müssen die Be-
treuervergütungen, welche für die Führung von Betreuungen der Vergütungskategorie Stufe 2, 
2.2.2.2 für den Zeitraum des Förderjahres gegenüber der Landeskasse abzurechnen sind 
 oder aus dem Vermögen der Betreuten zu entnehmen sind, dargelegt werden. 
Auf die Regelungen der Allgemeinen Bewilligungsbedingungen (VIII. Prüfung und Verwen-
dung) wird ausdrücklich hingewiesen. 
. 
Die mit der Antragsstellungzwischen Fördermittelgeber und Fördermittelnehmer vereinbarten 
Wirksamkeitsindikatoren sind im Verwendungsnachweis so darzustellen, dass die Umsetzung 
der Maßnahmen und die Wirkung im Zeitverlauf beschrieben sind.

Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadt-
gebiet Köln 
8 
 
4. Inkrafttreten 
Das Förderprogramm tritt rückwirkend ab dem 01.01.2026, in Kraft.

Beschlussvorlage Ausschuss

18867 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/501/3 
0197/2025 
Vorlagen-Nummer 
 0197/2025 
Freigabedatum 
 22.12.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Förderungen von im Stadtgebiet Köln anerkannten Betreuungsvereinen 
Förderprogramme 2026 bis 2028  
Beschlussorgan 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren beschließt die Förderung der 
im Stadtgebiet Köln anerkannten Betreuungsvereine vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2028 ent-
sprechend des beigefügten Förderprogramms mit Aufwendungen bis zu jährlich maximal 
360.000 Euro. 
 
Die erforderlichen Mittel für 2026 stehen im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit 
und Senioren in der Produktgruppe 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplanzeile 15 
– Transferaufwendungen, zur Verfügung. 
Das Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen wird im Rahmen des Haushaltsplanauf-
stellungsprozesses 2027 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mit-
tel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. 
 
Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren 15.01.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  
Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme     360.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja        0 % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2027 bis 2028 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    je 360.000€ 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Im Stadtgebiet Köln sind derzeit drei Betreuungsvereine tätig, die die Allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften für das Verfahren zur Anerkennung von Betreuungsvereinen des Landes 
Nordrhein-Westfalen erfüllen. Die Betreuungsvereine weisen seit 2020 darauf hin, dass sie 
sich finanziell in ihrer Existenz bedroht sehen, da seit Jahren bei der Führung von Betreuun-
gen Defizite entstehen. Bereits Ende 2017 hat der Betreuungsverein der Diakonie seine Tätig-
keiten im Bereich der rechtlichen Betreuung im Stadtgebiet Köln eingestellt, im Juni 2023 
folgte die Einstellung des Geschäftsbetriebes des Betreuungsvereines vom Caritasverband für 
die Stadt Köln. 
Um dem Verlust weiterer Betreuungsvereine im Stadtgebiet entgegenzuwirken, wurden das 
Förderprogramm „Förderung der anerkannten Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen 
Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ im Jahr 2023 genehmigt (1779/2023) und die entsprechen-
den Förderbeträge an zwei Kölner Betreuungsvereine ausgezahlt. Damit wurden die Tätigkeit 
der Vereine im Bereich der Führung beruflicher Betreuungen gestützt und die wirtschaftlichen

3 
Defizite verringert.  
Die Förderung des dritten Betreuungsvereines konnte bisher nicht umgesetzt werden, da er 
das in dem bisherigen Förderprogramm definierte Musskriterium eines Mindestanteils von 
75% C5-Fällen der Gesamtzahl der Betreuungen nicht erreichte. Nach den angepassten Krite-
rien im neuen Förderprogramm kommt nun eine Förderung in Betracht. 
 
 
Entwicklung der Kölner Betreuungslandschaft 
Die Betreuungsbehörde hat seit 2023 ihre Bemühungen, die Betreuungslandschaft zu stützen, 
erfolgreich auf Grundlage des am 01.01.2023 in Kraft getretenen Betreuungsorganisationsge-
setzes fortgesetzt.  
So wurden im Jahr 2024 56 berufliche Betreuer*innen, freie Berufsbetreuer*innen und Ver-
einsbetreuer*innen, neu registriert. Durch die erfolgreiche Akquise neuer Berufsbetreuer*in-
nen konnte die Bestellung der Behörde als Ausfallbürge weitgehend vermieden werden. Das 
ist auch relevant, weil die Betreuungsbehörde im Falle einer Ausfallbürgschaft keine Refinan-
zierung über die Betreuervergütung geltend machen kann.  
 
Das vom Land NRW avisierte Modellprojekt zur Erweiterten Unterstützung wurde entgegen 
der Planung nicht durchgeführt, so dass sich die Umsetzung der Erweiterten Unterstützung 
(§§ 8, 11 Absatz 2 BtOG) verzögert und nun zum 01.01.2026 flächendeckend in NRW umge-
setzt werden soll, was einen weiteren Mehraufwand für die Betreuungsbehörde bedeutet. Eine 
Aussage zu den Auswirkungen auf die Betreuungslandschaft kann daher noch nicht getroffen 
werden. 
 
Die geplante Gründung eines neuen Betreuungsvereins hat sich Ende 2024 leider nicht reali-
sieren lassen. Dafür konnte ein weiterer Interessent für die Gründung eines Betreuungsver-
eins akquiriert werden. Die Gespräche befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium. Wei-
tere Interessierte zögerten allerdings aufgrund der ungewissen Entwicklung der Betreuerver-
gütung. 
Erfreulicherweise gibt es eine leichte Tendenz innerhalb der bestehenden Kölner Betreuungs-
vereine, ihr Personal aufzustocken, wodurch die Aufnahmekapazität für beruflich geführte Be-
treuungen der förderfähigen Fälle erhöht wird. Diese Tendenz ist aus Sicht der Betreuungsbe-
hörde sehr zu begrüßen. 
 
 
Finanzierungssystematik der Betreuungsvereine 
Es gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Betreuungsbehörde, die Tätigkeit einzelner 
Personen sowie gemeinnütziger und freier Organisationen zugunsten Betreuungsbedürftiger 
anzuregen und zu fördern (§ 6 BtOG). Neben den ehrenamtlichen Betreuer*innen und den 
Berufsbetreuer*innen übernehmen die Betreuungsvereine einen unverzichtbaren Anteil und 
müssen zwei Hauptaufgaben erfüllen. 
 Ein anerkannter Betreuungsverein hat sich, neben der Beratung zu Vorsorgethemen,

4 
um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuungspersonen zu bemühen, diese in ihr Amt 
einzuführen, fortzubilden und sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu beraten und zu 
unterstützen, sowie auf Wunsch eine Vereinbarung über die Begleitung abzuschließen 
und eine Vertretung der ehrenamtlichen Betreuungsperson zu übernehmen. 
Bereits diese Aufgabe ist nachweislich der geprüften Verwendungsnachweise des 
Landschaftsverbandes Rheinland für alle drei Betreuungsvereine defizitär und darf 
nicht durch eine kommunale Förderung ergänzt werden, da die Landesförderung an-
sonsten vollständig entfällt (§15 BtOG). 
 Darüber hinaus ist ein anerkannter Betreuungsverein verpflichtet, Mitarbeitende zu be-
schäftigen, die für die berufliche Führung von Betreuungen zur Verfügung stehen (§16 
BtOG). 
 
Betreuervergütung bis einschließlich 2025 
Die letzte Erhöhung der Betreuervergütung erfolgte 2019, dazu kam eine Inflationsausgleichs-
Pauschale ab 2024 in Höhe von 7,50 Euro pro geführter Betreuung und Abrechnungsmonat, 
befristet bis 31.12.2025. Für die Betreuungsvereine als Arbeitgeber stehen dieser Vergütungs-
situation mehrere Tariferhöhungen sowie Inflationssteigerungen gegenüber, so dass faktisch 
keine Verbesserung der finanziellen Situation eingetreten ist. Das Betreuungsrecht und die 
damit einhergehende Vergütungssystematik gehen davon aus, dass das Amtsgericht regel-
mäßig Neuzugänge, sogenannte C1-Fälle zuteilt. Darauf basierend wird bei der Vergütung 
eine Mischkalkulation zugrunde gelegt, in der der Arbeitsaufwand zu Beginn einer Betreuung 
am höchsten angenommen wird und in den ersten beiden Jahren deutlich abnimmt. Das hat 
zur Folge, dass ab dem 3. Jahr die niedrigste Stufe der Betreuervergütung (C5) erreicht wird.  
 
Entwicklung der Betreuervergütung ab 2026 
Mit dem Kosten- und Betreuervergütungsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG2025) ab 
01.01.2026 wird die bisherige niedrigste Vergütungsstufe von C5-Fällen in die neue niedrigste 
Fallkategorie 2.2.2.2 überführt.  
 
Der oben beschriebene idealtypisch gedachte Verlauf trifft auf die Situation der Kölner Betreu-
ungsvereine nicht zu. Ganz im Gegenteil ist der überwiegende Anteil der dort geführten Be-
treuungen von langfristig hohem Aufwand und wiederkehrendem Beratungsaufwand gekenn-
zeichnet und wird ab dem 01.01.2026 bereits ab dem 2. Betreuungsjahr in der untersten Ver-
gütungskategorie 2.2.2.2 eingeordnet. 
 
Die Betreuung von Menschen, die aufgrund von komplexen Regelungsbedarfen einer beson-
ders langjährigen Betreuung mit hohem Beratungsbedarf bedürfen und deswegen für freie Be-
rufsbetreuer*innen nicht attraktiv sind, wird zuverlässig durch die Betreuungsvereine über-
nommen. Je nach Größe des Betreuungsvereins werden derzeit zwischen 80 und 250 Fälle 
der Vergütungskategorie 2.2.2.2 geführt. Im Durchschnitt führen die Betreuer*innen der Ver-
eine bis zu 40, mit einem Backoffice-Bereich bis zu 50 Fälle der Vergütungskategorie 2.2.2.2.

5 
Am 16. September 2024 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) den Referen-
tenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung (VBVG). 
Die bislang vorgesehenen Fallpauschalen, die für Betreuungen mittelloser Personen gezahlt 
werden, die in ihrer eigenen Wohnung oder in einer ambulanten Einrichtung leben, sollen um 
bis zu 19,5 % reduziert werden. Da die mit Abstand meisten Betreuungen in diese Kategorie 
fallen, werden sich die an anderer Stelle vorgesehenen Anhebungen der Fallpauschalen in 
der Gesamtkalkulation kaum auswirken. Daher ist für die Betreuungsvereine mit einer nur ge-
ringen Steigerung der Einnahmen zu rechnen.  
Spontan löste der Entwurf eine Welle der Entrüstung aus. Neben den Berufsverbänden und 
den Betreuungsvereinen wandten sich auch diverse Gebietskörperschaften inklusive der Stadt 
Köln mit kritischen Stellungnahmen über den Deutschen Städtetag an das Bundesministerium 
der Justiz.  
Ein veränderter Entwurf (BT Drucksache 20/14259) für ein Gesetz zur Neuregelung der Vor-
münder- und Betreuervergütung, der inhaltlich eine sechzehnstufige Betreuervergütung mit 
gegenüber dem Referentenentwurf vom 16.09.2024 erhöhten Beträgen vorsieht, wurde am 
31.01.2025 beschlossen und wird zum 01.01.2026 in Kraft treten. Eine Befristung der Neure-
gelungen ist nicht vorgesehen, vielmehr wird das BMJ deren Auswirkungen auf die Anwen-
dungspraxis der Betreuung unter Einbeziehung der Kostenentwicklung für die Landeshaus-
halte fortlaufend beobachten und im Hinblick auf einen potentiellen Änderungsbedarf überprü-
fen. Eine Evaluierung der geänderten Betreuervergütung ist nach zwei Jahren, also frühes-
tens Ende 2027, vorgesehen. 
 
Im Gegensatz zur bisherigen gesetzlichen Regelung im VBVG mit insgesamt 60 Vergütungs-
stufen, ist die Betreuervergütung im „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuer-
vergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ in 16 Vergütungsstu-
fen vorgesehen. Zu unterscheiden ist dann nach der Qualifikation der Betreuungsperson (mit 
abgeschlossenem Studium oder ohne Studienabschluss), nach der Wohnsituation der betreu-
ten Person (in einer Einrichtung oder einem ambulanten Setting), nach der finanziellen Situa-
tion der betreuten Person (vermögend analog der Vermögensfreigrenze des SGB oder mittel-
los) und nach der Dauer der Betreuung (entweder bis 12. Monat oder ab dem 13. Monat, an-
statt einer vierstufigen Staffelung bisher). Einzelne Pauschalen wie die für eine Abgabe an 
eine ehrenamtliche Betreuungsperson entfallen. Insgesamt ist eine leichte Anhebung der Pau-
schalen für die Betreuung mittelloser Personen ab dem zweiten Betreuungsjahr vorgesehen, 
die bisher gut vergütete Pauschale in den ersten drei Monaten der Betreuung wird jedoch ab-
gesenkt. 
 
Nicht nur Kölner Betreuungsvereine beklagen eine mangelhafte finanzielle Ausstattung, bun-
desweit ist die Finanzierung der Betreuungsvereine problematisch. Die Defizite, die im Ge-
schäftsbereich Betreuungsführung in den letzten Jahren trotz Annahme von teilweise bis zu 
50 Betreuungen pro Vollzeitäquivalent entstanden sind, konnten auch nicht durch Einkünfte 
aus der Querschnittsarbeit ausgeglichen werden, da diese weiterhin nicht auskömmlich finan-
ziert ist.

6 
Wie oben bereits ausgeführt, tritt das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuer-
vergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern“ zum 01.01.2026 in 
Kraft. Dabei entspricht die bisherige Fallkategorie der C5-Fälle der neuen Kategorie Stufe 2; 
2.2.2.2 (Vergütungsstufe 2 für berufliche Betreuer mit abgeschlossenem Hochschulstudium, 
Vermögensstatus der betreuten Person: mittellos, gewöhnlicher Aufenthalt der betreuten Per-
son: in einer anderen Wohnform als in einer stationären Einrichtung, Dauer der Betreuung: ab 
dem 13. Monat). - 
Die drei anerkannten Betreuungsvereine haben auf Basis des Gesetzes zur Vergütungsan-
passung ab 01.01.2026 die Höhe der Mehreinnahmen für die neue Kategorie Stufe 2, 2.2.2.2 
kalkuliert. Die niedrig ausfallenden Mehreinnahmen werden in den Jahren der Förderung suk-
zessive durch weitere Tariferhöhungen sowie die Inflationskosten kompensiert. Letzteres ins-
besondere, da die Inflations-Ausgleichspauschale ab 2026 wieder entfällt.  
Grundsätzlich werden die Einnahmen den Istkosten gegenübergestellt und ausschließlich der 
Fehlbedarf finanziert. 
 
Sowohl neu zu gründende Betreuungsvereine als auch Vereine, die neue Mitarbeiter*innen 
einstellen, gehen dabei finanzielle Risiken ein. Dies zeigt sich auch in der steigenden Zahl der 
Kommunen und Landkreise, die bundesweit lokale Betreuungsvereine mit finanziellen Zuwen-
dungen für die Führung von Betreuungen unterstützen. 
 
 
Ergänzende Finanzierung durch die Stadt Köln 
Solange Bund und Land ihrer Pflicht einer auskömmlichen Finanzierung der Arbeit der Betreu-
ungsvereine nicht nachkommen, ist eine finanzielle Förderung zur Struktursicherung und -er-
halt der Vereine unbedingt erforderlich, um ihnen die Weiterführung ihrer Arbeit zu ermögli-
chen, auch wenn eine kommunale Teilfinanzierung geltenden Konnexitätsgrundsätzen nicht 
entspricht.  
 
Um auch Neugründungen in der Aufbauphase in den Adressatenkreis des Förderprogrammes 
aufnehmen zu können, werden die Fördervoraussetzungen modifiziert. Der Mindestanteil von 
75%-Anteil von C5-Fällen der Gesamtzahl der Betreuungsfälle wird aufgegeben und stattdes-
sen ein Mindestanteil von Fällen der Kategorie Stufe 2.2.2.2.2, vormals C5, pro vollzeitäquiva-
lentem Vereinsbetreuer*in festgelegt.  
In den Förderprogrammen wurde außerdem angepasst: 
- Die Arbeitsplatzkosten (Raummieten, Geschäftsaufwendungen etc.; bislang pauschal 
anerkannt) sind künftig nachzuweisen, um eine mögliche Überfinanzierung auszu-
schließen. 
Die Anpassungen entsprechen den Allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln.  
 
Um die fachliche und organisatorische Entwicklung der Betreuungsvereine im Stadtgebiet 
Köln zu unterstützen, werden – wie in anderen Förderungen – Wirkungsindikatoren entwickelt. 
Die konkrete Ausprägung ist im Förderprogramm unter Punkt 3.1 Antragsberechtigte und An-
tragsstellung aufgenommen.

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Übergeordnetes Ziel ist es, dass vorbehaltlich einer weiteren Vergütungserhöhung nach der 
Evaluation die Betreuungsvereine in die Lage versetzt werden, kostendeckend zu arbeiten. 
 
 
Fazit 
Der Erhalt der Betreuungsvereine ist aus Sicht der Stadt Köln eine wesentliche Vorausset-
zung zur Sicherung und Förderung der Qualität im Betreuungsrecht. Neben der Aufgaben-
wahrnehmung aus den Anerkennungsvoraussetzungen im Bereich der Querschnittsarbeit leis-
ten die Vereine bereits jetzt einen unverzichtbaren Anteil im Bereich der Führung von rechtli-
chen Betreuungen, die durch deren Mitarbeiter*innen geführt werden. Durch die langjährig 
aufgebaute Betreuungsarbeit der Kölner Betreuungsvereine sind dort eine gute Fachlichkeit 
und eine stabile Kontinuität in der Betreuungsarbeit anzutreffen.  
Es ist Aufgabe der Stadt Köln, nicht nur ein ausreichendes Angebot an beruflichen Be-
treuer*innen sicherzustellen, sondern die gute Qualität in der rechtlichen Betreuung zu stüt-
zen. Die Anforderungen an die Qualität sind mit der Reform vom 01.01.2023 weiter gestiegen, 
neben der Pflicht zur Umsetzung der Regelungen der UN - Behindertenrechtskonvention (UN-
BRK) sind auch die Betroffenenrechte im Verfahren stärker zu beachten.  
 
Aus Sicht der Stadt Köln ist es erforderlich, die derzeitigen Strukturen in der betreuungsrechtli-
chen Landschaft zur Sicherstellung der Qualität in der rechtlichen Betreuung zu erhalten und 
zu fördern. Die anerkannten Betreuungsvereine als unverzichtbarer Bestandteil der Kölner Be-
treuungslandschaft sind durch die unzureichende Finanzierung des Landes in ihrer Existenz 
gefährdet. Das vorgelegte Förderprogramm soll die Funktions- und Existenzfähigkeit der Be-
treuungsvereine ermöglichen. Sie wirkt außerdem darauf hin, dass die Landes- und Bundes-
bedingungen der Betreuungsvereine verbessert werden.  
 
Im Jahr 2025 erhielten die Kölner Betreuungsvereine keine kommunale Förderung und konn-
ten nicht kostendeckend arbeiten. 
Ohne die zukünftige Unterstützung durch die Betreuungsvereine müssten die von den Betreu-
ungsvereinen übernommenen Aufgaben, insbesondere auch unter Beachtung der Reform des 
Betreuungsrechts ab dem 01.01.2023, zusätzlich durch die Betreuungsbehörde der Stadt Köln 
wahrgenommen werden. Im Falle einer Ausfallbürgschaft kann die Betreuungsbehörde keine 
Refinanzierung über Gebühren geltend machen. 
 
Das Förderprogramm „Förderung von im Stadtgebiet Köln anerkannten Betreuungsvereinen“ 
wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und wird längstens so lange benötigt, bis die Arbeit 
der beruflichen- und Vereinsbetreuer angemessen vergütet wird  
 
Die wesentlichen Änderungen im neuen Förderprogramm im Vergleich zu dem bisherigen 
Förderprogramm 2023/2024 sind in „Anlage 2 – Übersicht der Änderungen in den Förderpro-
grammen“ dargestellt.

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Befristung und Finanzierung der Förderung 
Da Förderprogramme grundsätzlich nur befristet genehmigt werden können, wird hier eine 
Laufzeit vom 01.01.2026 bis 31.12.2028 zur Genehmigung empfohlen. Der Befristungszeit-
raum orientiert sich an der geplanten Evaluation zum aktuellen VBVG, die frühestens Ende 
2027 starten soll. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des jeweilig geltenden Haushalts-
plans. Die erforderlichen Mittel für 2026 stehen im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, 
Arbeit und Senioren in der Produktgruppe 0503 – Weitere soziale Pflichtleistungen, Teilplan-
zeile 15 – Transferaufwendungen, zur Verfügung.  
Das Dezernat für Soziales, Gesundheit und Wohnen wird im Rahmen des Haushaltsplanauf-
stellungsprozesses 2027 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mit-
tel, ggf. durch Umschichtungen, vorsehen. 
 
 
 
Anlage 1 Förderprogramm „Unterstützung der anerkannten Betreuungsvereine zur  
  Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ 
 
Anlage 2 Übersicht der Änderungen in den Förderprogrammen

Anlage 2 Übersicht der Änderungen in den Förderprogrammen

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Seite 1 
Anlage 2 zur Vorlage 0197/2025: Übersicht der Änderungen in den Förderprogrammen „Unterstützung der anerkannten 
Betreuungsvereine zur Führung von rechtlichen Betreuungen im Stadtgebiet Köln“ 
Förderprogramm 2023/24 
Kategorie Stufe C5 
Förderprogramm 2026-2028 
Kategorie Stufe 2; 2.2.2.2 
Punkt 3.1 Antragsberechtigte  
jeweils zum Stichtag am 01.01. des Förderjahres nach § 14 
BtOG in Verbindung mit §2 LBtG (Landesbetreuungsgesetz 
NRW) anerkannten Betreuungsvereine, die ihren Hauptsitz in 
Köln haben. 
 
Punkt 3.1 Antragsberechtigte und Antragsstellung 
Zusätzlich: Die Vereinbarung von Wirksamkeitsindikatoren 
oder deren Erarbeitung ist eine Voraussetzung für die 
Gewährung der Förderung. Im Antrag sind definierte fachlich 
begründete Wirksamkeitsindikatoren bezogen auf das 
vereinbarte Ziel vorzuschlagen. 
Punkt 3.2 Förderhöhe und Förderart 
Die Förderung wird als Fehlbedarfs-finanzierung gewährt und 
ergibt sich aus dem Fehlbedarf zwischen  
 förderfähigen Gesamtaufwendungen für die Führung von 
C5-Fällen  
 
 und den hierfür aus der Landesjustizkasse oder von den 
betreuten Personen erhaltenen Betreuervergütungen. 
Punkt 3.2 Förderart und Förderhöhe 
Die Förderung wird als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt und 
ergibt sich aus dem Fehlbedarf zwischen  
 förderfähigen Gesamtaufwendungen für die Führung der 
Fälle Stufe 2, 2.2.2.2 des jeweiligen Vereins 
 
 Keine Änderung. 
Punkt 3.3 Förderfähige Kosten 
 Personalkosten vgl. Stelle S12TVöD-SuE 78.100 
Euro 
 Sachkostenpauschale 9.700 Euro 
 
 
 
 
Punkt 3.3 Förderfähige Kosten 
 Personalkosten vgl. Stelle S12TVöD-SuE 86.000 
Euro 
 Gestrichen. 
 
Neu: Die Arbeitsplatzkosten (Raummieten, 
Geschäftsaufwendungen etc.; bislang pauschal anerkannt) 
sind künftig nachzuweisen, bis maximal zur Höhe der 
Sachkostenpauschale der KGSt von 9.700 Euro.

Seite 2 
Förderprogramm 2023/24 
Kategorie Stufe C5 
Förderprogramm 2026-2028 
Kategorie Stufe 2; 2.2.2.2 
Entstehen höhere Sachkosten, als über die Pauschale 
abgedeckt sind, dann können diese nur gegen konkrete 
Nachweise anerkannt werden. 
 
Gestrichen. 
Punkt 3.4 Voraussetzung für die Förderung 
Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn  
 die geführten C5 Fälle des jeweiligen Betreuungsvereins 
einen Anteil von mindestens 75 % der insgesamt 
geführten Betreuungen darstellen 
 
Punkt 3.4 Voraussetzung für die Förderung ab 2026 
Eine Förderung erfolgt nur dann, wenn 
 die Anzahl der geführten Fälle Stufe 2, 2.2.2.2 des 
jeweiligen Betreuungsvereins mindestens 40 Fälle 
(ohne Back-office) bzw. 50 Fälle (mit Back-office) 
pro vollzeitäquivalente*r Vereinsbetreuer*in beträgt 
 
Neu: Arbeitsplatzkosten (Sachkosten) müssen 
nachgewiesen werden 
 
Punkt 3.6 Verwendungsnachweis  
Im Verwendungsnachweis sind die Anzahl der im Jahresverlauf 
geführten Betreuungen und die Höhe der abzurechnenden 
Betreuervergütung nachzuweisen. 
 
Punkt 3.6 Verwendungsnachweis 
Die zwischen Fördermittelgeber und Fördermittelnehmer 
vereinbarten Wirksamkeitsindikatoren sind im 
Verwendungsnachweis so darzustellen, dass die Umsetzung 
der Maßnahmen und die Wirkung im Zeitverlauf beschrieben 
sind.  
Konnten bei Antragstellung noch keine 
Wirksamkeitsindikatoren vorgeschlagen werden, ist dies 
während der Förderperiode nachzuholen.

Seite 3 
Förderprogramm 2023/24 
Kategorie Stufe C5 
Förderprogramm 2026-2028 
Kategorie Stufe 2; 2.2.2.2 
Allgemeine Hinweise  
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Betreuervergütung 
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) 
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Betreuervergütung 
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 - 
KostBRÄG 2025 
 Evaluierung 
Durch das Bundesministerium der Justiz ist im Hinblick auf die 
Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und 
Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem 
Inkrafttreten (also bis 31.12.2027) eine Evaluierung 
vorzunehmen.

Beratungsverlauf (1)

15.01.2026 Ausschuss Soziales, Gesundheit, Seniorinnen und Senioren
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0197/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
22.12.2025
Erstellt
17.01.2025 02:40