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Einrichtung eines temporären Durchfahrtverbotes im Niehler Kirchweg (Schulstraße)
Gem. Antrag nach § 3 BV5 (GUT/Klima) AN/1157/2024 vom 05.09.2024
Stand: Am 19.09.2024 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) ungeändert beschlossen.
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Gem. Antrag nach § 3 (GUT/Klima BV5)
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Grüne Gut/Klimafreunde Gleichlautend Frau Bezirksbürgermeisterin Dr. Diana Siebert Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 04.09.2024 AN/1157/2024 Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Einrichtung eines temporären Durchfahrtverbotes im Niehler Kirchweg (Schulstraße) - Gemeinsamer Antrag von Grünen und GUT & Klima Freunden - Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, Die Bezirksvertretung möge beschließen: Die Bezirksvertretung Nippes beauftragt die Verwaltung, in der Straße Niehler Kirchweg jeweils zur Bring- und Abholzeit der Grundschule ein temporäres Ein- und Durchfahrtsverbot zur Schulwegsicherung, eine sogenannte Schulstraße nach dem „Wiener Modell“, anzuordnen und umzusetzen. Dabei wird die Verwaltung gebeten, die Schulgemeinschaft an dem gesamten Prozess inkl. der Umsetzung zu beteiligen. Begründung: Die Schule bezieht zum Schuljahr 2025/26 ihren neuen Standort an der Friedrich-Karl-Straße 64, 50737 Köln-Nippes. Einige Eltern haben in Absprache mit der Schulleitung eine Projektgruppe Verkehr gegründet, um einen möglichst sicheren Schulweg zum neuen Standort zu entwickeln und an die Elternschaft weiterzugeben. Ziel ist es, die Verkehrssituation an und zu der neuen Schule für die Kinder sicherer zu gestalten. Dazu ist, neben anderen Maßnahmen, die Einrichtung einer Schulstraße auf dem Niehler Kirchweg erforderlich Die Schule hat sich erfolgreich am Kidical Mass Aktionstag am 24.04.2024 beteiligt und selbst eine Schulstraße an ihrem alten Standort eingerichtet: An diesem Vormittag war die Straße für den MIV gesperrt. Die Schulgemeinschaft steht hinter dem Wunsch, am neuen Standort dauerhaft eine Schulstraße einzurichten und möchte gerne am Prozess beteiligt werden. Ziel eines temporären Durchfahrtverbotes/Schulstraße ist es, brenzlige Situationen durch den Autoverkehr vor der Schule zu vermeiden, die aktive und selbstständige Mobilität der - 2 - Kinder zu unterstützen, ihre Gesundheit und Konzentrationsfähigkeit durch Bewegung zu fördern sowie das soziale Miteinander der Schüler*innen zu stärken. Bei den sogenannten Schulstraßen handelt es sich um vorübergehende Sperrungen einer oder mehrerer Straßen im Umfeld einer Schule zu Beginn und am Ende des Schultages. In der 31. Sitzung des Rates am 21.03.2024 wurde die Fortführung der Schulstraßen (AN/0504/2024) sowie notwendige Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg einstimmig beschlossen. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. „Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit setzen eine Gefahrenlage voraus, die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen die Unfallsituation negativ beeinflussen kann. Nicht erforderlich ist eine unmittelbare (konkrete) Gefahr, vielmehr reicht die (abstrakte) Gefährlichkeit von Verkehrssituationen zu bestimmten Zeiten aus, um Eingriffe der Verkehrsbehörde auszulösen, z.B. durch den Ausbauzustand der Straßen, Kurven, […] erhebliche Verkehrsdichte“ (vgl. Schurig, in: Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwVStVO, 16. Auflage 2018, § 45, S.725). Auch das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, dass es zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage nicht des Nachweises bedarf, „dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995, Az.: 11 B 23.95, NZV 1996, 86). gez. Spieß gez. Schlieper
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