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AN/1157/2024

Einrichtung eines temporären Durchfahrtverbotes im Niehler Kirchweg (Schulstraße)

Gem. Antrag nach § 3 BV5 (GUT/Klima) 05.09.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 19.09.2024, TOP 8.1.5

Gem. Antrag nach § 3 (GUT/Klima BV5)

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Gem. Antrag nach § 3 (GUT/Klima BV5)

4013 Zeichen

Grüne 
Gut/Klimafreunde 
Gleichlautend 
Frau Bezirksbürgermeisterin 
Dr. Diana Siebert 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 Eingang bei der Bezirksbürgermeisterin: 04.09.2024 
AN/1157/2024 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
 
Einrichtung eines temporären Durchfahrtverbotes im Niehler Kirchweg (Schulstraße) 
- Gemeinsamer Antrag von Grünen und  GUT & Klima Freunden - 
Sehr geehrte Frau Bezirksbürgermeisterin, 
sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
Die Bezirksvertretung möge beschließen: 
 
Die Bezirksvertretung Nippes beauftragt die Verwaltung, in der Straße Niehler Kirchweg 
jeweils zur Bring- und Abholzeit der Grundschule ein temporäres Ein- und Durchfahrtsverbot 
zur Schulwegsicherung, eine sogenannte Schulstraße nach dem „Wiener Modell“, 
anzuordnen und umzusetzen. Dabei wird die Verwaltung gebeten, die Schulgemeinschaft an 
dem gesamten Prozess inkl. der Umsetzung zu beteiligen. 
 
Begründung: 
 
Die Schule bezieht zum Schuljahr 2025/26 ihren neuen Standort an der Friedrich-Karl-Straße 
64, 50737 Köln-Nippes. Einige Eltern haben in Absprache mit der Schulleitung eine 
Projektgruppe Verkehr gegründet, um einen möglichst sicheren Schulweg zum neuen 
Standort zu entwickeln und an die Elternschaft weiterzugeben. Ziel ist es, die 
Verkehrssituation an und zu der neuen Schule für die Kinder sicherer zu gestalten. 
Dazu ist, neben anderen Maßnahmen, die Einrichtung einer Schulstraße auf dem Niehler 
Kirchweg erforderlich 
Die Schule hat sich erfolgreich am Kidical Mass Aktionstag am 24.04.2024 beteiligt und 
selbst eine Schulstraße an ihrem alten Standort eingerichtet: An diesem Vormittag war die 
Straße für den MIV gesperrt.  
Die Schulgemeinschaft steht hinter dem Wunsch, am neuen Standort dauerhaft eine 
Schulstraße einzurichten und möchte gerne am Prozess beteiligt werden. 
 
Ziel eines temporären Durchfahrtverbotes/Schulstraße ist es, brenzlige Situationen durch 
den Autoverkehr vor der Schule zu vermeiden, die aktive und selbstständige Mobilität der

- 2 - 
Kinder zu unterstützen, ihre Gesundheit und Konzentrationsfähigkeit durch Bewegung zu 
fördern sowie das soziale Miteinander der Schüler*innen zu stärken. 
Bei den sogenannten Schulstraßen handelt es sich um vorübergehende Sperrungen einer 
oder mehrerer Straßen im Umfeld einer Schule zu Beginn und am Ende des Schultages.  
In der 31. Sitzung des Rates am 21.03.2024 wurde die Fortführung der Schulstraßen 
(AN/0504/2024) sowie notwendige Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler 
auf dem Schulweg einstimmig beschlossen. 
 
Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung 
bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des 
Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. 
„Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit setzen eine Gefahrenlage voraus, 
die bei durchschnittlichen Verkehrsverhältnissen die Unfallsituation negativ beeinflussen 
kann. Nicht erforderlich ist eine unmittelbare (konkrete) Gefahr, vielmehr reicht die 
(abstrakte) Gefährlichkeit von Verkehrssituationen zu bestimmten Zeiten aus, um Eingriffe 
der Verkehrsbehörde auszulösen, z.B. durch den Ausbauzustand der Straßen, Kurven, […] 
erhebliche Verkehrsdichte“ (vgl. Schurig, in: Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit 
VwVStVO, 16. Auflage 2018, § 45, S.725). 
Auch das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit aus, dass es zur Annahme einer 
derartigen Gefahrenlage nicht des Nachweises bedarf, „dass jederzeit mit einem 
Schadenseintritt zu rechnen ist. Es genügt die Feststellung, die konkrete Situation an einer 
bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung 
nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger 
Umstände – irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 
Schadensfälle eintreten“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 1995, Az.: 11 B 
23.95, NZV 1996, 86). 
 
 
 
gez. Spieß gez. Schlieper

Beratungsverlauf (1)

19.09.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 8.1.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (5)

  • Schulstraße
  • Niehler Kirchweg
  • Kirchweg
  • Friedrich-Karl-Straße 64
  • Straße 6

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Details

Aktenzeichen
AN/1157/2024
Typ
Gem. Antrag nach § 3 BV5 (GUT/Klima)
Datum
05.09.2024
Erstellt
03.09.2024 09:45