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3048/2022

Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu TOP 2.2 der Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 16.05.2022

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 26.09.2022

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Nächste Beratung: Digitalisierungsausschuss, Sitzung am 21.11.2022, TOP 1.2

Anlage Vorabauszug TOP 2.2 Digitalisierungsausschuss 16.05.2022

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Anlage Vorabauszug TOP 2.2 Digitalisierungsausschuss 16.05.2022

2229 Zeichen

Geschäftsführung 
Digitalisierungsausschuss 
Frau Marusich 
Telefon:  (0221) 221-31544  
Fax:   (0221) 221-22845 
E-Mail: olga.marusich@stadt-koeln.de 
Datum: 28.07.2022 
(Vorab-)Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 9. Sitzung des 
Digitalisierungsausschusses vom 16.05.2022 
öffentlich 
 
2.2 Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremi-
en und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften 
1501/2022 
 
 
Herr Dr. Bartels hat eine Verständnisfrage zum vorletzten Absatz: Die Verwaltung 
wird nach Festlegung der Anforderungen die Zulassung der entsprechenden Anwen-
dungen beantragen und einen Entwurf zur Änderung der Hauptsatzung vorlegen.  
Ist es richtig, dass eine von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgeschlagene bzw. vor-
gesehene Lösung nicht übernommen, sondern seitens der Verwaltung eine geson-
derte Prüfung (eventuell sogar inkl. Erstellung eines Anforderungskatalogs) vorge-
nommen wird? Er bittet um Erläuterung, weshalb man eine Lösung, die z.B. in ande-
ren Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein) bereits zur 
Anwendung kommt und durch die Gemeindeprüfungsanstalt zugelassen wurde nicht 
übernimmt; die separate Anforderung könnte umständlich, teuer, langwierig und 
wahrscheinlich niemals fertig werden.   
Der Ausschussvorsitzende Herr Jeschka bittet nach Möglichkeit um das Einwirken 
auf die Landesregierung, da sich diese anscheinend nur bedingt mit funktionierenden 
Lösungen in anderen Bundesländern auseinandergesetzt hat. Gewünscht und sinn-
voll ist eine einfache, pragmatische Lösung, damit man schnell in die Umsetzung 
kommt.   
Herr Hegenbarth möchte wissen, wo Richtlinien und Rahmen gesetzt worden sind. 
Gibt es eine Vorgehensweise zur Umsetzung, wie sehen weitere Planungen aus? 
Herr Glashagen fragt nach der Möglichkeit der Stadt Köln, es selber zu tun oder oh-
ne weitere Abstimmung die Geschäftsordnung zu ändern (ohne auf die Änderung der 
kommunalen Spitzenverbände zu warten). Hintergrund sind die Erstellung eines ei-
genen Anforderungskatalogs und Dauer bis zur Einigung der Spitzenverbände und 
dann bis zur Umsetzung.

Die Verwaltung sichert eine Beantwortung zu.  
 
Der Digitalisierungsausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4044 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IX/12 
 
Vorlagen-Nummer  26.09.2022 
 3048/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Digitalisierungsausschuss 26.09.2022 
Hauptausschuss 17.10.2022 
 
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu TOP 2.2 der Sitzung des 
Digitalisierungsausschusses vom 16.05.2022 
Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
  
 
Die Verordnung über die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen kommunaler Vertretungen 
(Digitalsitzungsverordnung – DigiSiVO) wurde am 12. Mai 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt des 
Landes NRW verkündet. In dieser Verordnung regelt das Land nach § 133 Absatz 4 Gemeindeord-
nung NRW die konkreten Vorgaben für die technische und organisatorische Umsetzung der neuen 
Sitzungsformate, die im Mai durch das Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale 
Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften eingeführt wurden.  
Die neue Regelung wirft einige Fragen im Hinblick auf die praktische Umsetzung auf. Um den konkre-
ten Rahmen für die Durchführung von hybriden Sitzungen und rechtssichere Entscheidungen auf der 
landesrechtlichen Grundlage zu klären, erarbeiten die kommunalen Spitzenverbände derzeit den 
Entwurf einer Musterregelung für Hauptsatzung und Geschäftsordnung. Dieser soll anschließend mit 
dem Ministerium abgestimmt werden. 
Die Stadt Köln wird wie viele andere Städte das Vorliegen dieser Musterregelung abwarten und den 
Bezirksvertretungen sowie dem Rat danach eine Beschlussvorlage zur Änderung der Hauptsatzung 
vorlegen. 
  
Der Landesgesetzgeber hat die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen auf kommunaler Ebe-
ne zudem unter einen Zulassungsvorbehalt der einzusetzenden Softwareprodukte gestellt.  
§ 47a Absatz 4, Satz 2 Gemeindeordnung NRW: 
Für die digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur die Anwendungen verwendet werden, die 
von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle zugelassen sind.  
Dies wird damit begründet, dass die eingesetzten Anwendungen (Videokonferenz- und Abstim-
mungssoftware) für die digitale und hybride Gremienarbeit grundsätzlichen organisatorischen, techni-
schen, datenschutzrechtlichen und IT-sicherheitstechnischen Anforderungen genügen müssen und 
damit einen Standard gewährleisten, der diesem sensiblen Anwendungsbereich genügt. Als Zulas-
sungsstelle wurde die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW) bestimmt. Das ei-
gentliche Zulassungsverfahren wird durch einen Antrag des Herstellers der zulassungspflichtigen Fachan-
wendung eröffnet. Die Prüfung und Zulassung der Anwendungen durch die gpaNRW ist gebührenpflichtig. 
Die Gebühren des Zulassungsverfahrens sind durch den Antragsteller zu tragen. 
Die Verwaltung wird die für die erforderliche Zulassung von BigBlueButton als Videokonferenzsoft-
ware für hybride und digitale Gremiensitzungen notwendigen formalen Rahmenbedingungen eruieren 
(siehe § 11 Digitalsitzungsverordnung). Hierbei ist einerseits der Zulassungsprozess bei der Gemein-

2 
 
deprüfungsanstalt und andererseits die Bereitschaft des Softwareentwicklers, kostenpflichtige Auf-
wände für die Zulassung zu leisten, zu erfragen. BigBlueButton wird bereits bei der Stadtverwaltung 
genutzt und war eine der Videokonferenzlösungen, die im Rahmen des Modellprojekts des Landes für 
digitale und hybride Gremiensitzungen erprobt wurde. 
Flankierend wird ein Projekt zur Auswahl und Erprobung einer Abstimmungslösung in Verbindung mit 
weiteren compliance-konformen Videokonferenz-Lösungen aufgesetzt. Die Abstimmungssoftware ist 
zwingend notwendig, um in hybriden oder digitalen Sitzungen bei Bedarf auch geheime Abstimmun-
gen und Wahlen durchführen zu können. Es wird angestrebt, eine Abstimmungslösung – nach verga-
berechtlicher Produktentscheidung – zunächst in einer operativen Arbeitsgruppe fachlich wie tech-
nisch zu erproben und die Ergebnisse anschließend im Digitalisierungsausschuss und Hauptaus-
schuss vorzustellen. 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (2)

17.10.2022 Hauptausschuss
TOP 2.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.11.2022 Digitalisierungsausschuss
TOP 1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3048/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
26.09.2022
Erstellt
14.09.2022 17:07