3048/2022
Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu TOP 2.2 der Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 16.05.2022
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Anlage Vorabauszug TOP 2.2 Digitalisierungsausschuss 16.05.2022
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Geschäftsführung Digitalisierungsausschuss Frau Marusich Telefon: (0221) 221-31544 Fax: (0221) 221-22845 E-Mail: olga.marusich@stadt-koeln.de Datum: 28.07.2022 (Vorab-)Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 9. Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 16.05.2022 öffentlich 2.2 Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremi- en und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften 1501/2022 Herr Dr. Bartels hat eine Verständnisfrage zum vorletzten Absatz: Die Verwaltung wird nach Festlegung der Anforderungen die Zulassung der entsprechenden Anwen- dungen beantragen und einen Entwurf zur Änderung der Hauptsatzung vorlegen. Ist es richtig, dass eine von der Gemeindeprüfungsanstalt vorgeschlagene bzw. vor- gesehene Lösung nicht übernommen, sondern seitens der Verwaltung eine geson- derte Prüfung (eventuell sogar inkl. Erstellung eines Anforderungskatalogs) vorge- nommen wird? Er bittet um Erläuterung, weshalb man eine Lösung, die z.B. in ande- ren Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Schleswig-Holstein) bereits zur Anwendung kommt und durch die Gemeindeprüfungsanstalt zugelassen wurde nicht übernimmt; die separate Anforderung könnte umständlich, teuer, langwierig und wahrscheinlich niemals fertig werden. Der Ausschussvorsitzende Herr Jeschka bittet nach Möglichkeit um das Einwirken auf die Landesregierung, da sich diese anscheinend nur bedingt mit funktionierenden Lösungen in anderen Bundesländern auseinandergesetzt hat. Gewünscht und sinn- voll ist eine einfache, pragmatische Lösung, damit man schnell in die Umsetzung kommt. Herr Hegenbarth möchte wissen, wo Richtlinien und Rahmen gesetzt worden sind. Gibt es eine Vorgehensweise zur Umsetzung, wie sehen weitere Planungen aus? Herr Glashagen fragt nach der Möglichkeit der Stadt Köln, es selber zu tun oder oh- ne weitere Abstimmung die Geschäftsordnung zu ändern (ohne auf die Änderung der kommunalen Spitzenverbände zu warten). Hintergrund sind die Erstellung eines ei- genen Anforderungskatalogs und Dauer bis zur Einigung der Spitzenverbände und dann bis zur Umsetzung. Die Verwaltung sichert eine Beantwortung zu. Der Digitalisierungsausschuss nimmt die Mitteilung zur Kenntnis.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IX/12 Vorlagen-Nummer 26.09.2022 3048/2022 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Digitalisierungsausschuss 26.09.2022 Hauptausschuss 17.10.2022 Beantwortung einer mündlichen Nachfrage zu TOP 2.2 der Sitzung des Digitalisierungsausschusses vom 16.05.2022 Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Die Verordnung über die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen kommunaler Vertretungen (Digitalsitzungsverordnung – DigiSiVO) wurde am 12. Mai 2022 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW verkündet. In dieser Verordnung regelt das Land nach § 133 Absatz 4 Gemeindeord- nung NRW die konkreten Vorgaben für die technische und organisatorische Umsetzung der neuen Sitzungsformate, die im Mai durch das Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften eingeführt wurden. Die neue Regelung wirft einige Fragen im Hinblick auf die praktische Umsetzung auf. Um den konkre- ten Rahmen für die Durchführung von hybriden Sitzungen und rechtssichere Entscheidungen auf der landesrechtlichen Grundlage zu klären, erarbeiten die kommunalen Spitzenverbände derzeit den Entwurf einer Musterregelung für Hauptsatzung und Geschäftsordnung. Dieser soll anschließend mit dem Ministerium abgestimmt werden. Die Stadt Köln wird wie viele andere Städte das Vorliegen dieser Musterregelung abwarten und den Bezirksvertretungen sowie dem Rat danach eine Beschlussvorlage zur Änderung der Hauptsatzung vorlegen. Der Landesgesetzgeber hat die Durchführung digitaler und hybrider Sitzungen auf kommunaler Ebe- ne zudem unter einen Zulassungsvorbehalt der einzusetzenden Softwareprodukte gestellt. § 47a Absatz 4, Satz 2 Gemeindeordnung NRW: Für die digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur die Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle zugelassen sind. Dies wird damit begründet, dass die eingesetzten Anwendungen (Videokonferenz- und Abstim- mungssoftware) für die digitale und hybride Gremienarbeit grundsätzlichen organisatorischen, techni- schen, datenschutzrechtlichen und IT-sicherheitstechnischen Anforderungen genügen müssen und damit einen Standard gewährleisten, der diesem sensiblen Anwendungsbereich genügt. Als Zulas- sungsstelle wurde die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW) bestimmt. Das ei- gentliche Zulassungsverfahren wird durch einen Antrag des Herstellers der zulassungspflichtigen Fachan- wendung eröffnet. Die Prüfung und Zulassung der Anwendungen durch die gpaNRW ist gebührenpflichtig. Die Gebühren des Zulassungsverfahrens sind durch den Antragsteller zu tragen. Die Verwaltung wird die für die erforderliche Zulassung von BigBlueButton als Videokonferenzsoft- ware für hybride und digitale Gremiensitzungen notwendigen formalen Rahmenbedingungen eruieren (siehe § 11 Digitalsitzungsverordnung). Hierbei ist einerseits der Zulassungsprozess bei der Gemein- 2 deprüfungsanstalt und andererseits die Bereitschaft des Softwareentwicklers, kostenpflichtige Auf- wände für die Zulassung zu leisten, zu erfragen. BigBlueButton wird bereits bei der Stadtverwaltung genutzt und war eine der Videokonferenzlösungen, die im Rahmen des Modellprojekts des Landes für digitale und hybride Gremiensitzungen erprobt wurde. Flankierend wird ein Projekt zur Auswahl und Erprobung einer Abstimmungslösung in Verbindung mit weiteren compliance-konformen Videokonferenz-Lösungen aufgesetzt. Die Abstimmungssoftware ist zwingend notwendig, um in hybriden oder digitalen Sitzungen bei Bedarf auch geheime Abstimmun- gen und Wahlen durchführen zu können. Es wird angestrebt, eine Abstimmungslösung – nach verga- berechtlicher Produktentscheidung – zunächst in einer operativen Arbeitsgruppe fachlich wie tech- nisch zu erproben und die Ergebnisse anschließend im Digitalisierungsausschuss und Hauptaus- schuss vorzustellen. Gez. Reker
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3048/2022
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 26.09.2022
- Erstellt
- 14.09.2022 17:07