0892/2024
Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion betr.: " Windenergie und Naturschutz in Stammheim" (AN/0022/2024)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle VIII/57 Vorlagen-Nummer 09.04.2024 0892/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 25.04.2024 Beantwortung einer Anfrage der FDP-Fraktion betr.: " Windenergie und Naturschutz in Stammheim" (AN/0022/2024) Am 11.12. haben die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) eine Studie zum möglichen Bau ei- nes Windrades auf dem Gelände des Klärwerkes Stammheim öffentlich vorgestellt. Dabei ent- stand der Eindruck, dass sich die Verfahren von StEB und Rheinenergie unterscheiden. Die Verwaltung nimmt zu den Fragen der FDP-Fraktion in Abstimmung mit den Stadt- entwässerungsbetrieben Köln (StEB) wie folgt Stellung: 1. Inwieweit unterscheiden sich die Genehmigungs- und Beteiligungsverfahren für die von der Rheinenergie geplanten Windräder im Stadtbezirk Chorweiler von denen, die die Stadtentwässerungsbetriebe in den Klärwerken Stammheim und Langel (linksrheinisch) plant? Bei den Planungen der Rheinenergie zur Nutzung der Windenergie im Kölner Norden geht es um die Anlage eines Windparks (auch Windfarm genannt) mit dem Zweck, die öffentliche Stromversorgung für Köln auf eine klimaneutrale, regenerative Energieerzeugung umzustel- len. Bei einer möglichen Windenergieanlage (WEA) auf dem Großklärwerk (GKW) in Stamm- heim handelt es sich um eine sogenannte untergeordnete Nebenanlage, die als Bestandteil des GKW gilt und im Wesentlichen der Stromversorgung des GKW dient. In beiden Fällen erfolgt die Zulassung im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissi- onsschutzgesetz (BImSchG), in dessen Rahmen die Träger der öffentlichen Belange (TöB) beteiligt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass durch das geplante Vorhaben keine schäd- lichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren hervorgerufen werden können und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Belange entgegenstehen. Das BImSchG-Ge- nehmigungsverfahren hat Konzentrationswirkung. Das bedeutet, dass die sonstigen, für den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen im Rahmen des immis- sionsschutzrechtlichen Verfahrens mitgeprüft und beschieden werden. Hierzu gehören u.a. neben dem eigentlichen Immissionsschutz (Schall, Schatten), die Belange des Natur- und Ar- tenschutzes und die erforderlichen Bauvorlagen gemäß der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). Gemäß §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. An- lage 1 Ziffer 1.6.1 UVPG besteht nur für Windfarmen mit 20 oder mehr Windkraftanlagen eine UVP-Pflicht. Somit ist das erforderliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung einer WEA als Nebenanlage auf dem GKW aller Voraussicht nach ein Vereinfachtes Genehmigungsver- fahren nach BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung. Auch der mögliche Windpark der Rheinenergie AG wird keine 20 Windkraftanlagen umfassen. 2 Ein weiterer Unterschied zwischen den Genehmigungsverfahren besteht bei der zuständigen Behörde. Die Anlage der Stadtentwässerungsbetriebe wird von der Oberen Immissionsschutz- behörde (Bezirksregierung Köln) und die Anlagen der Rheinenergie AG werden von der Unte- ren Immissionsschutzbehörde (Stadt Köln Amt 57) bearbeitet. 2. Inwieweit spielen unterschiedliche Abstände der links- und rechtsrheinischen Projekte zu den verschiedenen FFH- und Naturschutzgebieten bei der artenschutzrechtlichen Bewer- tung (Zugvögel, Wintergäste …) der verschiedenen Windrad-Projekte von Rheinenergie und StEB eine Rolle? Geschützte Teile von Natur und Landschaft – festgesetzt im Landschaftsplan Köln - sind bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen entsprechend der für sie geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von WEA unzuläs- sig. Gemäß Windenergie-Erlass NRW kommen Natura 2000-Gebiete (= FFH-Gebiete und eu- ropäische Vogelschutzgebiete) ebenfalls nicht als Standorte für WEA in Betracht. Der Wind- energie-Erlass sieht für Schutzgebiete keine pauschalen Abstandsempfehlungen vor. Zur Einstellung der artenschutzrechtlichen Verbote nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist eine standortbezogene Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen. Die entspre- chenden Erkenntnisse/Ergebnisse sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu würdi- gen. Weiterhin ist die sogenannte Eingriffsregelung nach dem BNatSchG abzuarbeiten und in das Genehmigungsverfahren einzustellen. Hierfür sind die notwendigen Erfassungen und Bewer- tungen in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) durch den Antragsteller zur Ver- fügung zu erstellen. 3. Inwieweit sind der Verwaltung Beispiele bekannt, bei denen avifaunistische Gutachten vor- und nach dem Bau von Windkraftanlagen durchgeführt wurden und können die bisher vor- liegenden Gutachten den Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung gestellt oder zur Einsicht gegeben werden? Da es in Köln aktuell noch keine Windkraftanlagen gibt, liegen der Verwaltung für das Stadt- gebiet keine avifaunistischen Gutachten vor. Demzufolge können dem Ausschuss keine ge- bietsspezifischen Gutachten zur Verfügung gestellt werden. Einen guten Überblick über das Konfliktpotential von Windkraftanlagen stellt die Metastudie Horch, P. & V. Keller (2005): Windkraftanlagen und Vögel – ein Konflikt? dar (s. Anlage). 4. Aus aktuellem Anlass: inwieweit spielen Abstände zu existierenden und geplanten Dei- chen bei der Genehmigung und ggf. damit verbundenen Auflagen eine Rolle? Es gelten grundsätzlich die Regelungen zu den Schutzzonen aus der Deichschutzverordnung (DSchVO) der Bezirksregierung Köln vom 28.10.2022. Innerhalb der Schutzzone I (Deichkör- per und jeweils 4 m beidseitig) sind die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen verboten, in der Schutzzone II (jeweils 16 m beidseitig im Anschluss an Schutzzone I) bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen der Genehmigung. 5. Inwieweit gibt es rechtliche Vorgaben für die finanzielle Beteiligung von Gebietskörper- schaften, Bürgerinnen und Bürgern in der Nachbarschaft der Projekte (Rheinenergie, StEB) und inwieweit gibt es darüber hinaus Überlegungen innerhalb der Stadt (als Eigen- tümerin von Rheinenergie und StEB), den Bürgerinnen und Bürgern in der Nähe von Windrädern Möglichkeiten zur finanziellen Beteiligung und damit mögliche finanzielle Vor- teile einzuräumen? 3 Die mögliche WEA ist als Nebenanlage des Großklärwerks geplant und wird zu dessen Eigen- energieversorgung errichtet. Solche Anlagen wurden bewusst vom Anwendungsbereich des Bürgerenergiegesetzes ausgenommen (§ 2 Abs. 2 und 3 BürgEnG), da die Einbeziehung u.a. dem Zweck der Nebenanlage, nämlich hier der Versorgung des Betriebs, entgegenlaufen würde. Die StEB Köln stehen dem Thema der Bürgerbeteiligung generell aufgeschlossen ge- genüber und behalten die rechtlichen Rahmenbedingungen fortlaufend im Blick. Die geplanten WEA der RheinEnergie im Kölner Stadtgebiet fallen unter das neu geschaffene Bürgerenergiegesetz NRW. Des Weiteren ist die RheinEnergie bereit, die freiwillige Kommu- nalabgabe gemäß §6 des EEG´s zu leisten, von der die Stadt Köln und damit indirekt die Bür- ger*innen der Stadt Köln profitieren. Gez. Wolfgramm
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0892/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 09.04.2024
- Erstellt
- 05.03.2024 07:50