2006/0024
Bebauungsplan O 7 -Südostteil der Rosenhöhe- (Satzung)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
2006/0024
7525 Zeichen
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI
Amt: Stadtplanungsamt
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Magistrats-
beschlussfassung:
Vorlage-Nr. 2006/0024
Magistratsbeschluss-Nr.
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Internet ja nein
Tagesordnung I II
Verteiler:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung
Magistrat
Betreff: Bebauungsplan O 7 -Südostteil der Rosenhöhe- (Satzung)
Vorlage vom: 29.12.2005
Beschlussvorschlag:
1. Die bei der Offenlage zum Entwurf des Bebauungsplans O 7 – Südostteil der Rosenhöhe -
vorgebrachten Anregungen des:
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt, vom 08.11.2005,
1.2 Grünflächen- und Umweltamt, hier Untere Naturschutzbehörde vom 03.11.2005,
werden im Sinne der jeweiligen Stellungnahme berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Bebauungsplan O 7 – Südostteil der Rosenhöhe - mit Satzung über die Gestaltung
baulicher Anlagen wird zur Satzung beschlossen.
Die Begründung vom 28.07.2005 (ergänzt am 29.12.2005) bleibt bestehen.
Anlagen:
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 29.12.2005:
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 03.04.2003 beschlossen, für das
Gebiet Römheldweg, Zeyherweg, zwischen „Park Rosenhöhe“, dem Oberfeld und der
südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke „Römheldweg“ und „Erbacher Straße 76 und
76A“ einen Bebauungsplan i. S. des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, mit der
Zielsetzung eine Nachverdichtung zu ermöglichen, die den Gebietscharakter bewahrt.
Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre für das o.g. Gebiet
erlassen. Diese wurde zwischenzeitlich um ein Jahr verlängert.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB wurde nach Bekanntmachung
im Darmstädter Echo und der Südhessenwoche am 19.08.2004 in der Zeit vom 19.08.2004
bis einschl. 20.09.2004 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.09.2004
gemäß § 4 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.10.2005 dem Entwurf zum Bebauungsplan
O 7 und der Begründung zum Bebauungsplan zugestimmt und deren öffentliche Auslegung
gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Die Offenlegung fand nach Bekanntmachung im
Darmstädter Echo am 08.10.2005 in der Zeit vom 17.10. bis einschl. 17.11.2005 statt. Die
Träger öffentlicher Belange wurden am 18.10.2005 gem. § 3 (2) BauGB über dessen
öffentliche Auslegung benachrichtigt.
Zu 1.:
Zum Entwurf des Bebauungsplans O 7 wurden folgende Anregungen vorgebracht:
Anregungen: Stellungnahme:
_____________________________________________________________________
1.1
Regierungspräsidium Darmstadt,
64278 Darmstadt, (Schreiben vom
08.11.2005):
Abteilung Umwelt:
Die Wasserversorgung und Abwasser-
beseitigung könne durch Anschluss an
die vorhandenen öffentlichen Ver- und
Entsorgungsanlagen sichergestellt wer-
den.
Der Bebauungsplan tangiere keine Be-
lange der Abflussregelung und des Hoch-
wasserschutzes. Messstellen des Lan-
desgrundwassermessdienstes seien nicht
betroffen.
Gemäß der Altflächendatei ALTIS seien
folgende Altflächen vom Plangelt-
ungsbereich betroffen:
Zeyherweg 10
Zeyherweg 6
Römheldweg 6
Die aufgeführten Altstandorte sind unter
dem Punkt „Hinweise“ in den
Bebauungsplan aufgenommen worden.
3
...
Als Nebenbestimmungen seien folgende
Hinweise in die Begründung zum Be-
bauungsplan aufzunehmen:
- Bei allen Maßnahmen, die ein-
en Eingriff in den Boden erfor-
dern, ist auf sensorische Auf-
fälligkeiten zu achten. Werden
solche Auffälligkeiten des
Untergrundes festgestellt, die
auf das Vorhandensein von
schädlichen
Bodenveränderungen hinwei-
sen, ist umgehend das Regier-
ungspräsidium Darmstadt, Ab-
teilung Umwelt Darmstadt,
Dez. IV/Da 41.5 zu infor-
mieren.
- Bei Baugenehmigungsverfah-
ren, die Altflächen, schädliche
Bodenveränderungen und/
oder Grundwasserschäden be-
treffen, ist das Regierungs-
präsidium Darmstadt, Abtei-
lung Umwelt Darmstadt, Dez.
IV/Da 41.5 (zuständige Bo-
denschutzbehörde) zu betei-
ligen.
Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2
Abs. 4 BauGB seien Aussagen zu vor-
handenen Altflächen (Altstandorte, Alt-
ablagerungen), Altlasten, schädliche Bo-
denveränderungen und/oder Grund-
wasserschäden im Geltungsbereich auf-
zunehmen.
Folgende Punkte seien darzustellen:
- Bewertung des Gefährdungs-
potenzials für die vorgesehene
bauliche Nutzung bei Alt-
flächen,
- Erforderliche Untersuchungen
vor der Bebauung der Grund-
stücke auf Grund der vo-
rstehenden Bewertung,
- Auswirkungen auf die vorge-
sehene bauliche Nutzung bei
bereits festgestellten schäd-
lichen Bodenveränderungen
und/oder Grundwasserverun-
reinigungen,
- Auswirkungen der geplanten
baulichen Nutzung aus
Sanierungsmaßnahmen der
festgestellten schädlichen
Bodenveränderungen und/
oder Grundwasserverunrei-
nigungen.
Der Anregung wird entsprochen.
Der Aufstellungsbeschluss des Be-
bauungsplanes wurde im Jahr 2003
gefasst. Da das Bebauungsplanverfahren
entsprechend den Überleitungsvor-
schriften des § 244(1) BauGB (Juli 2004)
auf der Grundlage des BauGB 1998 zu
Ende geführt wird, ist eine Umweltprüfung
gemäß § 2(4) BauGB (Juli 2004) nicht
erforderlich.
4
...
Aus Sicht des Immissionsschutzes und
der Bergbehörde bestünden keine Beden-
ken.
1.2 Grünflächen- und Umweltamt, hier
Untere Naturschutzbehörde (Schreiben
vom 03.11.2005):
Die Zielsetzung einer gemäßigten
Verdichtung und den Charakter des
Quartiers zu erhalten werde grundsätzlich
begrüßt. Auch der „Erhalt des Groß-
baumbestandes“ werde ausdrücklich
begrüßt.
Jedoch solle auch die Bestandsaufnahme
der erhaltenswerten Bäume (Art, Größe,
Habitus) eingetragen werden, um die
neuen Baugrenzen ausweisen zu können.
Südlich des Anwesens Römheldweg 30
befinde sich die als Naturdenkmal
ausgewiesene „Libanonzeder“. Obwohl
diese außerhalb des Geltungsbereiches
liege, solle ein Hinweis aufgenommen
werden bzw. sie im Bebauungsplan
zeichnerisch als Naturdenkmal (Art,
Größe, Habitus) ausgewiesen werden.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Baumschutzsatzung regelt im We-
sentlichen den Erhalt der Bäume.
Große Bereiche der Grundstücke sind als
nicht überbaubare Grundstücksflächen
ausgewiesen; innerhalb der überbau-
baren Bereiche sollen bauliche Er-
weiterungen zugelassen werden. Hier
kann es zu einem Wegfall einzelner Bäu-
me kommen.
Der Anregung wird nicht gefolgt, weil das
Naturdenkmal außerhalb des Gel-
tungsbereiches liegt.
Zu 2.:
Der Bebauungsplan O 7 ist nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen; er wird danach
dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt.
.Der Dezernent VI:
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel
Stadtrat
Anlagen:
werden zu den Sitzungen ausgelegt bzw. aufgehängt:
• Begründung zum Bebauungsplanentwurf O 7 vom 28.07.2005 (ergänzt am
29.12.2005)
• Bebauungsplan O 7
• Akten ( z.Hd. des Berichterstatters)
• 10 Entwürfe des Bebauungsplanes O 7 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Darmstadt, 29.12.2005
61.4 re Nst. 2809
Beratungsverlauf (1)
Orte (3)
- Erbacher Straße 76
- Zeyherweg 10
- Römheldweg 6
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0024
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 29.12.2005
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00