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2006/0024

Bebauungsplan O 7 -Südostteil der Rosenhöhe- (Satzung)

Magistratsvorlage 29.12.2005

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2006/0024

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2006/0024

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Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
 
Magistratsvorlage 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat VI 
Amt: Stadtplanungsamt 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
Magistrats-
beschlussfassung: 
  
Vorlage-Nr. 2006/0024 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
 
  
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
 OBW zur Befassung 
 zur Kenntnis 
 zur Beschlussfassung 
 zur abschließenden Beschluss- 
 fassung Fachausschuss 
Internet  ja  nein 
 
Tagesordnung  I  II 
Verteiler: 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung 
Magistrat 
 
Betreff: Bebauungsplan  O 7 -Südostteil der Rosenhöhe-  (Satzung) 
 
Vorlage vom: 29.12.2005 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1.  Die bei der Offenlage zum Entwurf des Bebauungsplans O 7 – Südostteil der Rosenhöhe -   
     vorgebrachten Anregungen des: 
 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt, vom 08.11.2005, 
1.2 Grünflächen- und Umweltamt, hier Untere Naturschutzbehörde vom 03.11.2005, 
 
werden im Sinne der jeweiligen Stellungnahme berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt. 
 
2. Der Bebauungsplan O 7 – Südostteil der Rosenhöhe -  mit Satzung über die Gestaltung 
baulicher Anlagen wird zur Satzung beschlossen. 
Die Begründung vom 28.07.2005 (ergänzt am 29.12.2005) bleibt bestehen. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage VI vom 29.12.2005: 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 03.04.2003 beschlossen, für das 
Gebiet Römheldweg, Zeyherweg, zwischen „Park Rosenhöhe“, dem Oberfeld und der 
südlichen Grundstücksgrenze der Grundstücke „Römheldweg“ und „Erbacher Straße 76 und 
76A“ einen Bebauungsplan i. S. des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen, mit der 
Zielsetzung eine Nachverdichtung zu ermöglichen, die den Gebietscharakter bewahrt. 
Gleichzeitig wurde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre für das o.g. Gebiet 
erlassen. Diese wurde zwischenzeitlich um ein Jahr verlängert. 
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB wurde nach Bekanntmachung 
im Darmstädter Echo und der Südhessenwoche am 19.08.2004 in der Zeit vom 19.08.2004 
bis einschl. 20.09.2004 durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 10.09.2004 
gemäß § 4 BauGB bei der Aufstellung des Bebauungsplans beteiligt. 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.10.2005 dem Entwurf zum Bebauungsplan  
O 7 und der Begründung zum Bebauungsplan zugestimmt und deren öffentliche Auslegung 
gem. § 3 (2) BauGB beschlossen. Die Offenlegung fand nach Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo am 08.10.2005 in der Zeit vom 17.10. bis einschl. 17.11.2005 statt. Die 
Träger öffentlicher Belange wurden am 18.10.2005 gem. § 3 (2) BauGB über dessen 
öffentliche Auslegung benachrichtigt. 
 
Zu 1.:
 
 
Zum Entwurf des Bebauungsplans O 7 wurden folgende Anregungen vorgebracht: 
 
                Anregungen:                                                           Stellungnahme: 
_____________________________________________________________________ 
 
1.1 
Regierungspräsidium Darmstadt, 
64278 Darmstadt, (Schreiben vom 
08.11.2005): 
 
Abteilung Umwelt: 
Die Wasserversorgung und Abwasser-
beseitigung  könne durch Anschluss an 
die vorhandenen öffentlichen Ver- und 
Entsorgungsanlagen sichergestellt wer-
den. 
Der Bebauungsplan tangiere keine Be-
lange der Abflussregelung und des Hoch-
wasserschutzes. Messstellen des Lan-
desgrundwassermessdienstes seien nicht 
betroffen. 
 
Gemäß der Altflächendatei ALTIS seien 
folgende Altflächen vom Plangelt-
ungsbereich betroffen: 
 
Zeyherweg 10 
 
Zeyherweg 6 
 
Römheldweg 6 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die aufgeführten Altstandorte sind unter 
dem Punkt „Hinweise“ in den 
Bebauungsplan aufgenommen worden.

3 
... 
Als Nebenbestimmungen seien folgende 
Hinweise in die Begründung zum Be-
bauungsplan aufzunehmen: 
- Bei allen Maßnahmen, die ein-
en Eingriff in den Boden erfor-
dern, ist auf sensorische Auf-
fälligkeiten zu achten. Werden 
solche Auffälligkeiten des 
Untergrundes festgestellt, die 
auf das Vorhandensein von 
schädlichen 
Bodenveränderungen hinwei-
sen, ist umgehend das Regier-
ungspräsidium Darmstadt, Ab-
teilung Umwelt Darmstadt, 
Dez. IV/Da 41.5 zu infor-
mieren. 
- Bei Baugenehmigungsverfah-
ren, die Altflächen, schädliche 
Bodenveränderungen und/  
oder Grundwasserschäden be-
treffen, ist das Regierungs-
präsidium Darmstadt, Abtei-
lung Umwelt Darmstadt, Dez. 
IV/Da 41.5 (zuständige Bo-
denschutzbehörde) zu betei-
ligen. 
 
Im Rahmen der Umweltprüfung nach § 2 
Abs. 4 BauGB seien Aussagen zu vor-
handenen Altflächen (Altstandorte, Alt-
ablagerungen), Altlasten, schädliche Bo-
denveränderungen und/oder Grund-
wasserschäden im Geltungsbereich auf-
zunehmen. 
Folgende Punkte seien darzustellen: 
- Bewertung des Gefährdungs-
potenzials für die vorgesehene 
bauliche Nutzung bei Alt-
flächen, 
- Erforderliche Untersuchungen 
vor der Bebauung der Grund-
stücke auf Grund der vo-
rstehenden Bewertung, 
- Auswirkungen auf die vorge-
sehene bauliche Nutzung bei 
bereits festgestellten schäd-
lichen Bodenveränderungen 
und/oder Grundwasserverun-
reinigungen, 
- Auswirkungen der geplanten 
baulichen Nutzung aus 
Sanierungsmaßnahmen der 
festgestellten schädlichen 
Bodenveränderungen und/ 
oder Grundwasserverunrei-
nigungen. 
 
 
 
Der Anregung wird entsprochen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Aufstellungsbeschluss des Be-
bauungsplanes wurde im Jahr 2003 
gefasst. Da das Bebauungsplanverfahren 
entsprechend den Überleitungsvor-
schriften des § 244(1) BauGB (Juli 2004) 
auf der Grundlage des BauGB 1998 zu 
Ende geführt wird, ist eine Umweltprüfung 
gemäß § 2(4) BauGB (Juli 2004) nicht 
erforderlich.

4 
... 
Aus Sicht des Immissionsschutzes und 
der Bergbehörde bestünden keine Beden-
ken. 
 
1.2 Grünflächen- und Umweltamt, hier 
Untere Naturschutzbehörde  (Schreiben 
vom 03.11.2005): 
 
Die Zielsetzung einer gemäßigten 
Verdichtung und den Charakter des 
Quartiers zu erhalten werde grundsätzlich 
begrüßt. Auch der „Erhalt des Groß-
baumbestandes“ werde ausdrücklich 
begrüßt. 
Jedoch solle auch die Bestandsaufnahme 
der erhaltenswerten Bäume (Art, Größe, 
Habitus) eingetragen werden, um die 
neuen Baugrenzen ausweisen zu können.
 
 
Südlich des Anwesens Römheldweg 30 
befinde sich die als Naturdenkmal 
ausgewiesene „Libanonzeder“. Obwohl 
diese außerhalb des Geltungsbereiches 
liege, solle ein Hinweis aufgenommen 
werden bzw. sie im Bebauungsplan 
zeichnerisch als Naturdenkmal (Art, 
Größe, Habitus) ausgewiesen werden. 
  
 
 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
Die Baumschutzsatzung regelt im We-
sentlichen den Erhalt der Bäume. 
Große Bereiche der Grundstücke sind als 
nicht überbaubare Grundstücksflächen 
ausgewiesen; innerhalb der überbau-
baren Bereiche sollen bauliche Er-
weiterungen zugelassen werden. Hier 
kann es zu einem Wegfall einzelner Bäu-
me kommen. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt, weil das 
Naturdenkmal außerhalb des Gel-
tungsbereiches liegt. 
 
 
Zu 2.:
 
 
Der Bebauungsplan O 7 ist nach § 10 BauGB als Satzung zu beschließen; er wird danach 
dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt. 
 
 
.Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
Anlagen:
 
werden zu den Sitzungen ausgelegt bzw. aufgehängt: 
 
• Begründung zum Bebauungsplanentwurf O 7 vom 28.07.2005 (ergänzt am 
29.12.2005) 
• Bebauungsplan O 7 
• Akten ( z.Hd. des Berichterstatters) 
• 10 Entwürfe des Bebauungsplanes O 7 für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
 
Darmstadt,   29.12.2005  
61.4 re  Nst. 2809

Beratungsverlauf (1)

TOP 18

Orte (3)

  • Erbacher Straße 76
  • Zeyherweg 10
  • Römheldweg 6

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Details

Vorlagen-Nr.
2006/0024
Typ
Magistratsvorlage
Datum
29.12.2005
Erstellt
29.09.2026 00:00