3723/2017
Katzenschutzverordnung
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Sachstandsbericht 2022
1395 Zeichen
57 13.01.2022
576/2 Pappenheim
R:26273
Anforderung eines Sachstandsberichtes, VO: 3723/2017, Katzenschutzverordnung
Anforderung eines Sachstandsberichts
VO: 3723/2017 Katzenschutzverordnung
Mit der Katzenschutzverordnung wurde eine rechtssichere Grundlage für das Einfangen,
Kastrieren, Kennzeichnen und Registrieren von verwilderten Katzen geschaffen.
Dies erleichtert die Arbeit des Veterinäramtes aber insbesondere auch der ehrenamtlichen
Mitarbeiter der Katzen- und Tierschutzvereine.
Zur weiteren Unterstützung wurde den Mitarbeitern der Katzenschutzvereine ein Schreiben
übergeben, dass sie zum Einfangen von Freigängerkatzen, die keinem Besitzer zuzuordnen
sind, berechtigt sind.
Es ist durch die Verordnung aber auch möglich, den Druck auf die Katzenhalter zu erhöhen.
Es kommt immer wieder zu Meldungen über freilaufende Katzen aus der Nachbarschaft und
aufgrund der Verordnung können die Besitzer angeschrieben und aufgefordert werden, diese
Tiere kastrieren und kennzeichnen zu lassen und zu registrieren.
Die Erfahrung zeigt, dass in den meisten Fällen dieser Aufforderung Folge geleistet wird.
Eine genaue Evaluierung, in wie weit sich nach Inkrafttreten der Verordnung der Bestand an
verwilder-ten Katzen verringert hat oder die Anzahl der Kastrationen sich bei den Tierärzten
erhöht hat, ist leider nicht möglich.
Anlage_Verordnung zum Schutz freilebender Katzen in Köln
7655 Zeichen
Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Köln
vom __________
(Katzenschutzverordnung Köln – KatSchutzVO)
Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, S.1313), das zuletzt durch Art. 141 des Gesetzes zum Abbau
verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. 3.
2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 der Verordnung über
Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächti gungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015
(GV.NRW.S.212 ) und §§ 27, 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV.NRW. S. 528 /SGV.NRW 2060) zuletzt geändert
durch Art. 1 Drittes ÄndG vom 6. 12. 2016 (GV. NRW. S. 1062) , wird vom Rat der Stadt Köln
folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Regelungszweck; Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des
Stadtgebiets Köln zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt im gesamten Stadtgebiet Köln (Schutzgebiet).
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus),
2. gehaltene Katze eine Katze, die von einem Menschen gehalten wird,
3. Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem
Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des
Verlusts des Tieres trägt,
4. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten
wird,
5. Freigängerkatze eine gehaltene Katze, die unkontrolliert freien Auslauf hat,
6. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht
fortpflanzungsunfähig gemacht worden ist.
§ 3 Kennzeichnung und Registrierung
(1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip
oder Ohrtätowierung zu kennzeichnen und zu registrieren.
(2) Die Registrierung nach Absatz 1 hat alternativ bei den unter Berücksichtigung der geltenden
Regelungen zum Datenschutz mit der Stadt Köln kooperierenden privaten Haustier-
Registern TASSO e.V., Frankfurter Str. 20, 65795 Hattershein oder Deutsches
Haustierregister, In der Raste 10, 53129 Bonn zu erfolgen. Die Haltungsperson hat die für
eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch die vorbezeichneten Registerstellen
an die Stadt Köln oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung notwendige
datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Bei dem öffentlichen Register werden das
Geschlecht, die Nummer der Tätowierung oder die Mikrochipnummer sowie der Name und
die Anschrift der Haltungsperson erfasst. Darüber hinaus können Angaben zur
Fortpflanzungsfähigkeit sowie als Identifikationsmerkmale der Katze dienende
Kennzeichnungen, z.B. die Fellfarbe oder –zeichnung, gemacht werden.
§ 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen
(1)Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die innerhalb
des Stadtgebietes Köln gehalten werden, keinen unkontrolliert freien Auslauf haben. Kann
die Haltungsperson dies nicht sicherstellen, so hat sie die Katze fortpflanzungsunfähig zu
machen.
(2)Von den Verpflichtungen nach Abs.1 können auf Antrag durch das Umwelt- und
Verbraucherschutzamt, Abt. Veterinärdienste Ausnahmen zugelassen werden, wenn die
Interessen der Haltungsperson im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die Haltungsperson glaubhaft macht, dass ein berechtigtes
Interesse an der Zucht mit dieser Katze besteht und dass die Kontrolle und Versorgung aller
Nachkommen gewährleistet ist. Die Bestimmungen des § 3 bleiben hiervon unberührt.
§ 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen
(1) Freigängerkatzen, derer die Stadt Köln oder von ihr Beauftragte innerhalb des
Schutzgebiets habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in
Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem
Aufgreifen der Katze begonnen werden.
(2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht unfruchtbar gemacht, so kann
die Stadt Köln anordnen, die Katze unfruchtbar machen zu lassen. Vor Gewährung eines
weiteren unkontrollierten Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres
Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze fortpflanzungsunfähig gemacht wurde,
vorzulegen.
(3) Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet
und registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann die
Stadt Köln oder die von ihr Beauftragte Dritte mit der Kennzeichnung und Registrierung
beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann die Stadt Köln oder
die von ihr Beauftragte darüber hinaus Dritte mit der Unfruchtbarmachung beauftragen. Nach
der Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden.
(4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen
nach Absatz 1 und 3 zu dulden.
§ 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
(1) Die Stadt Köln oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen
(a) kennzeichnen, registrieren und
(b) unfruchtbar machen lassen.
Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der
Unfruchtbarmachung kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung
in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist.
(1) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes
erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Stadt Köln
oder die von ihr Beauftragte bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen.
§ 7 Kosten
Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3
Satz 1 sowie der Unfruchtbarmachung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson.
Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen
Maßnahme in Auftrag gibt.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
(a) § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip oder
Ohrtätowierung kennzeichnet,
(b) § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht gemäß § 3 Abs. 2 registrieren lässt und
(c). § 4 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen unkontrollierten freien
Auslauf haben.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer Anordnung zur Unfruchtbarmachung gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 1 nicht nachkommt oder eine Bescheinigung eines Tierarztes zum Nachweis
der Unfruchtbarmachung gemäß § 5 Abs.2 Satz 2 nicht vorlegt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 1000,- Euro
geahndet werden.
§ 9 Übergangsregelung
(1) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach §
4 (Auslaufverbot) treten innerhalb von 4 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung in
Kraft.
(2) Die Fristen nach Absatz 1 beginnen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuzuges der
Haltungsperson in das Gebiet Stadt Köln.
§ 10 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt 4 Wochen nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Köln, den___________ Die Oberbürgermeisterin
Henriette Reker
Sachstandsbericht
2968 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
VIII/57/576
576.1.32.3_2
___________________________
Vorlagen-Nummer
3723/2017
Stand: 20.01.2022
Sachstandsbericht
Katzenschutzverordnung mit einer Kastration- und Kennzeichnungspflicht für
Freigängerkatzen
Status in Bearbeitung
erledigt
Anforderung eines Sachstandsberichtes, VO: 3723/2017, Katzenschutzverorndung
Die Katzenschutz-Verordnung ist seit dem 04.04.2018 in Kraft. Seither sind die Katzenschutzvereine
und –initiativen mit großem Engagement unterwegs. Sie fangen verwilderte Katzen ein, wenn sie von
Bürger*innen informiert werden. Dabei kommt es durchaus zu Problemen mit Besitzer*innen und
Pächter*innen von Grundstücken, auf denen sich die Tiere aufhalten. Hier geht es sehr häufig um die
Zugangsregelung für diese Grundstücke. Durch die frühzeitige Einschaltung der Veterinär*innen, ge-
meinsamen Gespräche mit den Grundstückseigentümer*innen und den Katzenschutzvereinen konnte
bisher immer eine gütliche Einigung erreicht werden.
Inzwischen werden auch immer mehr Katzenhaltungen gemeldet, die ihren unkastrierten Katern und
Katzen Freilauf gewähren.
Das ist eine außerordentlich positive Wirkung der Verordnung. Bei der zahlenmäßigen Erfassung des
Aufkommens von abgegeben bzw. aufgefunden Katzen liegen – trotz aller Versuche mit den Tier-
ärzt*innen ins Gespräch zu kommen – keine belastbaren Zahlen vor.
Nächste Schritte:
Mit der Katzenschutzverordnung wurde eine rechtssichere Grundlage für das Einfangen, Kastrieren,
Kennzeichnen und Registrieren von verwilderten Katzen geschaffen.
Dies erleichtert die Arbeit der Veterinär*innen aber insbesondere auch der ehrenamtlichen Mitarbei-
tenden der Katzen- und Tierschutzvereine.
Zur weiteren Unterstützung wurde den Mitarbeitenden der Katzenschutzvereine ein Schreiben über-
geben, dass sie zum Einfangen von Freigängerkatzen, die keinem Besitzer*in zuzuordnen sind, be-
rechtigt sind.
Es ist durch die Verordnung aber auch möglich, den Druck auf die Katzenhalter*innen zu erhöhen.
Es kommt immer wieder zu Meldungen über freilaufende Katzen aus der Nachbarschaft und aufgrund
der Verordnung können die Besitzer*innen angeschrieben und aufgefordert werden, diese Tiere kast-
2
rieren und kennzeichnen zu lassen sowie zu registrieren.
Die sehr positiven Erfahrungen zeigen, dass in den meisten Fällen dieser Aufforderung Folge geleis-
tet wird.
Nächste Schritte für 2022:
Wie bereits ausgeführt ist eine genaue Evaluierung, in wie weit sich nach Inkrafttreten der Verord-
nung der Bestand an verwilderten Katzen verringert hat oder die Anzahl der Kastrationen sich bei den
Tierärzte*innen erhöht hat, bislang leider nicht möglich gewesen! Wir werden in 2022 noch einmal auf
die Tierarztpraxen zugehen, um solche Zahlen zu erhalten. Im Amt für Umwelt- und Verbraucher-
schutz wurde für diese Tätigkeiten eine halbe Stelle geschaffen, die inzwischen auch besetzt ist.
Beschlussvorlage Rat
8212 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/576 576.1.32.3_2 Vorlagen-Nummer 3723/2017 Freigabedatum 08.01.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Katzenschutzverordnung mit einer Kastration- und Kennzeichnungspflicht für Freigängerkatzen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 13 b TierSchG und § 5 ZustVO Tierschutz NRW den Erlass der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Köln (Katzenschutzverordnung Köln – KatSchutzVO). Alternative: Der Rat der Stadt Köln lehnt den Erlass der Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtge- biet Köln (Katzenschutzverordnung Köln – KatSchutzVO) ab. Ausschuss für Umwelt und Grün 18.01.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.01.2018 Rat 06.02.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Mit der in der Anlage beigefügten Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Stadtgebiet Köln (Katzenschutzverordnung) sollen Schmerzen, Leiden oder Schäden freilebender Katzen durch geeig- nete Maßnahmen verringert werden. Mit der Regelung in § 13b Tierschutzgesetz (TierSchG) werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung den unkontrolliert freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschrän- ken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen; so kann insbesondere die Kennzeichnung und Registrierung für sogenannte Freigängerkatzen vorgeschrieben werden. Diese Verordnungsermächtigung ist durch § 5 der Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen (ZustVO Tierschutz NRW) auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden. Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden hat sich bereits mit Beschluss vom 24.01.2017 (Vorlagen-Nr. 4238/216) für den Erlass einer Katzenschutzverordnung ausgesprochen. Eine Verordnung, die die Kastration von Katzen regelt, denen unkontrollierter Freigang gewährt wird, ist ebenfalls aus tierärztlicher und tierschutzrechtlicher Sicht notwendig. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Katzenschutzverordnung liegen für das Stadtgebiet Köln vor. Köln hat eine hohe Population von freilebenden Katzen. Dies wird durch eine Abfrage bei den örtli- chen Tierschutzvereinen, von denen zwei ebenfalls Tierheime betreiben, im Stadtgebiet Köln belegt. Demnach wurden im Zeitraum von 2013 bis 2016 insgesamt ca. 4300 freilebende Katzen eingefan- gen, von denen ca. 3300 nicht kastriert waren. Dies bedeutet, dass jährlich durchschnittlich ca. 1100 Katzen eingefangen und 800 durch die Tierschutzvereine kastriert werden. Daneben werden ca. 700 Katzen von den Tierschutzvereinen an insgesamt 55 Futterstellen - die über das gesamte Stadtgebiet verteilt sind betreut. Freilebende Katzen sind auf das gesamte Stadtgebiet Kölns verteilt. Daher ist das gesamte Stadtge- biet als Schutzgebiet auszuweisen. Die aufgefundenen Katzen befinden sich durchweg in einem schlechten Gesundheitszustand. Nahe- zu alle an den Futterstellen aufgefundenen Katzen sind von ansteckenden Krankheiten befallen, wie etwas Katzenschnupfen, Parasiten im Fell und Magen-/Darmtrakt. Die Tiere sind zudem häufig ab- gemagert. Es ist ein Fakt, dass mit einem Anstieg der Population auch die Zahl erkrankter und unterernährter Tiere steigt. Katzen können zwei- zum Teil sogar dreimal pro Jahr Junge bekommen, jeweils bis zu fünf Welpen. Da Katzen schon mit sechs Monaten fortpflanzungsfähig sind, kommt es zu einer Ver- vielfachung der Anzahl der Tiere. Der Deutsche Tierschutzbund e. V. hat bereits zu Beginn des Jah- res 2000 in einer Broschüre zum Katzenelend dargestellt, wie viele Katzen aus den Nachkommen einer Katze entstehen wobei von zwei Würfen mit jeweils drei Welpen ausgegangen wurde. Nach drei Jahren sind es bereits 500, nach fünf Jahren ca. 20.000 und nach 10 Jahren 200 Millionen Tiere. Wegen dieser hohen Vermehrungsrate und der fehlenden tierärztlichen Versorgung und Prävention, zum Beispiel durch Impfungen und Entwurmungen, verbreiten sich Krankheiten sehr schnell. Hiervon sind aber nicht nur die verwilderten Hauskatzen betroffen, sondern auch die Freigängerkatzen, die von Bürgern gehalten und betreut werden. 3 Wie zuvor dargestellt, ist der Anteil der unkastrierten Katzen unter den aufgefundenen Tieren sehr hoch. Die Kastration von Katzen ist erforderlich, da sich unkastrierte Katzen bei Freigang unkontrol- liert vermehren. Die hohe Zahl und der weitere Anstieg der Population freilebender Katzen geht nach Angaben der örtlichen Tierschutzvereine überwiegend darauf zurück, dass Katzenhalter verhindern, dass ihre Freigängerkatzen fortpflanzungsunfähig sind. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass verantwortungsvolle Katzenhalter ihre Tiere kastrieren lassen, gibt es leider in Köln immer mehr Haushalte, die eine große Anzahl an Katzen halten, die Freigang haben, aber nicht kastriert sind. Oft werden diese Tiere dann sich selbst überlassen. Dies wird ebenfalls in der täglichen Arbeit im Bereich des Tierschutzes des Veterinäramtes der Stadt Köln beobachtet. Wenn nicht artgerechte Haltungsbedingungen festgestellt und die Tiere sichergestellt werden müs- sen, so ist es wenn überhaupt nur unter erheblichen Schwierigkeiten und mit einem großen Zeitauf- wand möglich, eine anderweitige Unterbringung für eine größere Anzahl von Katzen zu finden, weil die Tierheime schon jetzt an ihre Aufnahmekapazität gelangt sind. Dass inzwischen nicht mehr Beschwerden aus der Bevölkerung zu verwilderten Katzenpopulationen eingehen, ist zu einem großen Teil eben diesen Tierschutz- und hier insbesondere den Katzen- schutzvereinen zu verdanken, die an Futterstellen auch immer verwilderte Katzen einfangen und kastrieren lassen. Nur durch diese Aktionen können bisher Leiden und Schmerzen für die Tiere zwar eingedämmt wer- den, aber langfristig nicht für eine nachhaltige Stabilisation des Katzenbestandes auf dem Stadtgebiet Köln sorgen. Auch wenn die Kastrationspflicht für Katzen das Leiden dieser Tiere nicht grundsätzlich verhindert, so ist dies ein erster Schritt 1. um Katzenhalter an ihre Verantwortung zu erinnern, 2. die Kastration von Tieren schon vor, aber auch erst recht bei einer unkontrollierten Fortpflanzung fordern zu können und 3. den Tierschutzvereinen Hilfestellungen geben zu können. Zudem ermöglicht § 13 b TierSchG die Kennzeichnung sowie Registrierung der gehaltenen Katzen die unkontrollierten freien Auslauf haben können und ermöglicht somit eine eindeutige Zuordnung der Katze zu ihrem Halter. Hiervon macht die Stadt Köln Gebrauch, um die Kastrationspflicht überwachen zu können. Die Kennzeichnung erfolgt über einen Chip, der den Katzen unter die Haut appliziert wird oder durch eine Ohrtätowierung, beides beim Tierarzt. Anschließend muss der Halter das Tier bei TASSO e. V. oder dem Deutschen Haustierregister registrieren lassen. Dies kann per Post oder über das Internet erfolgen. Die Registrierung ist für den Tierhalter kostenlos. Die Registrierung hat aber auch für den Tierhalter den Vorteil, dass er ein entlaufenes und aufgegrif- fenes Tier möglichst schnell zurückbekommt. Es wird keine gezielten Kontrollen von Haushalten geben und es werden auch zukünftig nicht alle freilaufenden Katzen eingefangen. Nur wenn es zu Problemen (wildlebende Großpopulationen und gezielte Bürgerbeschwerden) kommt, kann die Notwenigkeit bestehen, Tiere einzufangen. Hier könnte sich dann die Stadt der Hilfe von Tierschutzorganisationen bedienen. Die Einhaltung der Katzenschutzverordnung wird aber grundsätzlich durch das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz im Rahmen der Kontrollen bei eingehenden Tierschutzbeschwerden überprüft. Zur Umsetzung bedarf es keiner zusätzlichen Ressourcen. Das Amt für Umwelt- und Verbraucher- schutz wird die Katzenschutzverordnung mit vorhandenem Personal umsetzen. Anlage 1 Verordnungstext
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3723/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.01.2018
- Erstellt
- 28.11.2017 14:12