2109/2022
Antrag zur Förderung der Koordination der Aktivitäten in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordinator*in nach § 39d Absatz 3 SGB V (Förderrichtlinie) in der Fassung vom 31.03.2022 für das Haushaltsjahr 2022
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Anlage 1: HP-Netzwerke_Foerderrichtlinie_39d_SGB_V
32172 Zeichen
Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes
zur Förderung der Koordination der Aktivitäten in regionalen Hospiz-
und Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen
Netzwerkkoordinator nach § 39d Absatz 3 SGB V
(Förderrichtlinie)
in der Fassung vom 31.03.2022
In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie
unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände und
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
2
Inhalt
Präambel ......................................................................................................... 3
§ 1 Gegenstand der Förderung und Förderzwecke ............................................ 5
§ 2 Fördermittelempfänger .............................................................................. 6
§ 3 Fördervoraussetzungen .............................................................................. 7
§ 4 Förderart und Fördervolumen ..................................................................... 9
§ 5 Förderfähige Ausgaben ............................................................................ 10
§ 6 Antragstellung und Verfahren .................................................................. 10
§ 7 Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel ........................................... 11
§ 8 Verwendungsnachweisverfahren ............................................................... 11
§ 9 Erstattung/Rückzahlung der Fördermittel ................................................. 12
§ 10 Inkrafttreten ........................................................................................... 13
Anlage 1) ...................................................................................................... 14
3
Präambel
Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen stellt aufgrund
der Komplexität der Anforderungen und Bedürfnisse der Betroffenen hohe Anforderungen an das
gegliederte Versorgungssystem. Im Mittelpunkt der B etreuung schwerstkranker und sterbender
Menschen steht das Ziel, eine gute Versorgung bei schwerer Erkrankung und am Lebensende zu
gewährleisten. Hierzu zählt auch, Menschen in ihrer letzten Lebensphase Orientierung und
Unterstützung zu geben, ihre Lebensqualität zu verbessern, ihre Autonomie und Würde zu
erhalten sowie ihnen ein Leben und Sterben individuell in der gewünschten Umgebung zu
ermöglichen. Die besonderen Belange der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit
lebensverkürzenden Erkrankungen werden entsprechend berücksichtigt .
Versicherten stehen im Rahmen der Hospiz - und Palliativversorgung umfangreiche Leistungen
und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Die Versorgung schwerstkranker und sterbender
Menschen wird dabei durch unterschiedliche Akteur innen und Akteure getragen, die ihre
Leistungen professionell erbringen. Sie werden in ihrer Arbeit wesentlich durch in Kommunen
vorhandene Strukturen und eine Vielzahl e hrenamtlicher Helferinnen und Helfer unterstützt.
Um die Hospiz- und Palliativversorgung weiter zu stärken, wurde in § 39d Sozialgesetzbuch V (in
der Fassung des GVWG
1) geregelt, dass die Krankenkassen „die Koordination der Aktivitäten in
einem regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerk durch eine Netzwerkkoordinator in oder einen
Netzwerkkoordinator“ 2 mitfördern.
Die Förderung soll dabei gewährleisten, dass bestehende Strukturen und bestehendes
ehrenamtliches Engagement grundsätzlich erhalten bleiben. Die bisher und auch weiterhin
Verantwortlichen sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zurückziehen; vielmehr soll
die Finanzierung der Netzwerke durch die Förderung der Netzwerkkoordination von Seiten der
Krankenkassen ergänzt und verbessert werden. Deshalb wird die Förderung an die Bedingung
geknüpft, dass sich auch Kreise und kreisfreie Städte im Rahmen der ihnen obliegenden
Daseinsvorsorge an der Förderung der Netzwerk koordination in jeweils gleicher Höhe wie die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligen. Die Beteiligung der Kreise
und kreisfreien Städte soll sich dabei nicht in einer ideellen Unterstützung erschöpfen, sondern
muss in einer finanziellen Beteiligung an den Personal - und Sachkosten der
Netzwerkkoordinatorin oder de s Netzwerkkoordinators bestehen. Grundsätzlich ist in jedem Kreis
und jeder kreisfreien Stadt ein Netz werk zu fördern, um die Netzwerkarbeit in einer Region zu
konzentrieren. Ausnahmen, zum Beispiel in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen , sollen
möglich sein, wenn aufgrund der regionalen Struktur die Koordination durch nur ein Netzwerk
nicht bedarfsgerecht ist.
1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG),
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nummer 44, 19. Juli 2021, hier: Seite 2756.
2 § 39d Sozialgesetzbuch V, Absatz 1, ebd.
4
Da die Netzwerke im Ergebnis nicht nur den Versicherten der Krankenkassen zur Verfügung
stehen, sehen die gesetzlichen Regelungen vor , dass sich auch die private Krankenversicherung
an der Netzwerkförderung angemessen beteilig en kann.3 In diesem Fall erhöht sich das
Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.
Ziel der Förderung ist der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken unter Einbeziehung
bestehender Versorgungsstrukturen.
Diese Förderrichtlinie regelt die Voraussetzungen für eine Förderung der Netzwerkkoordination
durch eine Netzwerkkoordinator in oder einen Netzwerkkoordinator einschließlich der
Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die
Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsq uellen der geförderten
Netzwerkkoordination. Sie wurde gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf
Bundesebene sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der
(Kinder-)Hospizarbeit und Palliativversorgung , der kommunalen Spitzenver bände sowie des PKV-
Verbandes entwickelt.
3 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG),
Begründung, BT-Drs. 19/26822, Seite 68 folgend.
5
§ 1
Gegenstand der Förderung und Förderzwecke
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemäß
§ 39d°Sozialgesetzbuch V gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und in jeder kreisfreien
Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerk
durch eine Netzwerkkoordinator in oder einen Netzwerkkoordinator. Mit der Förderung der
Netzwerkkoordination s ollen die regionalen Akteurinnen und Akteure der Hospiz- und
Palliativversorgung darin unterstützt werden, sich untereinander besser abzustimmen und
ihre Aktivitäten zu koordinieren.
(2) Gefördert wird in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt eine Netzkoordinatorin oder ein
Netzwerkkoordinator von Hospiz- und Palliativnetzwerken, in denen sich Einzelpersonen und
Organisationen kooperativ zusammengeschlossen haben, um die Versorgung von Menschen
in der letzten Lebensphase zu verbessern. Wichtiges Merkmal der Hospiz - und
Palliativnetzwerke ist dabei die Verknüpfu ng des Gesundheitswesens und der sozialen
Daseinsvorsorge. Hierzu sollen die an der Versorgung und Begleitung Beteiligten, wie unter
anderem Haus- und Fachärztinnen und -ärzte, Palliativmedizinerinnen und Palliativmediziner,
Pflegedienste, Pflegeheime, amb ulante Hospizdienste, stationäre Hospize, SAPV -Teams,
Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften besser
miteinander vernetzt werden. In das Netzwerk sind die an der Versorgung und Begleitung von
Kindern und Jugendlichen beteiligten Versorgungsstrukturen (unter anderem ambulante
Kinderhospizdienste, stationäre Kinderhospize, SAPV -Teams für Kinder und Jugendliche und
Kinderpalliativstationen) einzub inden.
(3) Die Netzwerkkoordinator in oder der Netzwerkkoordinator initiiert und unterstützt aktiv das
zielgerichtete Zusammenwirken unterschiedlicher Akteur innen und Akteure der Hospiz- und
Palliativversorgung. Dabei sind alle Beteiligten, Organisationen und Angebote, die zu einer
Verbesserung und Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung beitragen können,
einzubeziehen.
Gefördert werden Netzwerkkoordinator innen oder Netzwerkkoordinatoren, die im Rahmen der
übergreifenden Koordinierungstä tigkeiten insbesondere die nachfolgenden Aufgaben
übernehmen:
1. Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz - und
Palliativnetzwerkes und Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der
Hospiz- und Palliativversorgung,
2. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote de r
Mitglieder des regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit
weiteren informierenden Stellen auf Kommunal - und Landesebene,
3. Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären Fort - und
Weiterbildungsangeboten zur Hosp iz- und Palliativversorgung sowie Organisation und
6
Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit , soweit dies zur Erreichung eines
gemeinsamen Verständnisses für die Zusammenarbeit im Netzwerk erforderlich ist,
4. Organisation regelmäßiger Treffen der Mit glieder des regionalen Hospiz - und
Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der
Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote
entsprechend dem regionalen Bedarf,
5.
Unterstützung von Kooperationen d er Mitglieder des regionalen Hospiz - und
Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs - und Betreuungsangeboten wie
Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie
kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen,
6. Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen koordinierenden
Personen und Einrichtungen auf Kommunal - und Landesebene.
Dabei hat die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator eine neutrale Rolle
einzunehmen.
(4) Der Aufgabenbereich der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators umfasst
keine über die in Absatz 3 genannten übergreifenden Koordinierungstätigkeiten
hinausgehenden Aufgaben und keine Leistungen der Versorgung und Begleitung
beziehungsweise Organisation des einzelnen Versorgungsfalles (case management ) im Sinne
einer versichertenbezogenen Koordination.
(5) Durch die Förderung soll die Netzwerkarbeit in einer Region konzentriert werden, so dass
grundsätzlich in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt nur ein Netzwerk gefördert wird.
Ausnahmen, zum Beispiel in Ballungsräumen oder großen Flächenkreise n sind dann möglich,
wenn aufgrund der regionalen Struktur die Koordination durch nur ein Netzwerk nicht
bedarfsgerecht ist.
§ 2
Fördermittelempfänger
(1) Die Fördermittel zur Koordination eines Netzwerkes durch eine Netzwerkkoordinator in oder
einen Netzwerkkoordinator können von Kommunen, selbstständigen Einrichtungen oder
unmittelbar am Leistungsgeschehen Beteiligten beantragt werden. Der Antragstellende muss
zuverlässig sein und Gewähr für eine zweckgemäße und orden tliche Mittelverwendung bieten.
(2) Im Hinblick auf die Förderzwecke ist eine neutral ausgestaltete, trägerunabhängige,
übergreifende Arbeitsorganisation und Arbeitsweise der Netzwerkkoordinatori n oder des
Netzwerkkoordinators zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass keine Überschneidungen
mit Aufgaben bestehen, die nicht dem Fö rderzweck dienen.
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§ 3
Fördervoraussetzungen
(1) Das Netzwerk setzt sich aus verschiedenen Angeboten sowie Netzwerkpartnerinnen und
Netzwerkpartnern der Hospiz- und Palliativversorgung in einer Region zusammen. Solche
können insbesondere sein:
1. Pflegedienste,
2. Stationäre Pflegeeinrichtungen,
3. Ärztinnen und Ärzte,
4. Krankenhäuser,
5. Ambulante (Kinder-) Hospizdienste (§ 39a Absatz 2 Sozialgesetzbuch V),
6. Stationäre (Kinder-) Hospize,
7. SAPV-Teams und SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche ,
8. Beraterinnen und Berater de r gesundheitlichen Versorgungsplanung für die le tzte
Lebensphase nach § 132g Sozialgesetzbuch V,
9. Allgemeine kommunale oder kirchliche Angebote (zum Beispiel Seelsorge,
Trauerbegleitung),
10. Ambulante Krebsberatungsstellen nach § 65e Sozialgesetzbuch V.
(2) Das Netzwerk zeichnet sich durch eine neutrale inhaltliche Ausrichtung aus.
(3) Eine Verknüpfung der Netzwerkkoordination mit kommerziellen Interessen wie die
Vermarktung von Fort - und Weiterbildungen oder die Bewerbung von Leistungen oder
Produkten, ist nicht zulässig. Über die Finanzierung der Netzwerkkoordination durch eine
Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator und die beabsichtigte
Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen Transparenz herzustellen (Vorlage von
geplanten Einnahmen und Ausgaben) .
(4) Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit
Fördermitteln.
(5) Das Netzwerk hat für alle innerhalb seiner regionalen Ausrichtung tätigen Leistungserbringer
und versorgenden Einrichtungen sowie für die ehrenamtlichen und kommunalen Strukturen
offen zu stehen und dies auch transparent zu mache n.
(6) Für das Netzwerk liegt eine schriftliche Kooperationsvereinbarung der am regionalen
Netzwerk beteiligten Akteurinnen und Akteure vor, in der sich diese verbindlich zur
Zusammenarbeit verpflichtet haben. Das Netzwerk muss sich mindestens aus den in Absatz 1
Ziffern 1 - 7 genannten Netzwerkpartnerinnen und N etzwerkpartnern mit unterschiedlicher
Trägerschaft zusammensetzen, es sei denn, ein solcher Leistungserbringer ist in der Region
nicht vorhanden.
(7) Für das Netzwerk ist ein Konzept mit folgenden Angaben vorzulegen:
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1. Kontaktdaten des Netzwerks ( Antragstellender, Netzwerkkoordinatori n oder
Netzwerkkoordinator, gegebenenfalls weitere Ansprechpersonen) ,
2. Angaben zur Struktur des Netzwerks mit Benennung der in der Kooperationsvereinbarung
genannten Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner ,
3. Ziele, Inhalte, beabsicht igte Durchführung des Netzwerks,
4. regionale Ausrichtung des Netzwerks :
Sofern die regionale Ausrichtung nicht vollständig den Kreis oder die kreisfreie Stadt
umfasst, ist dies im Konzept zu begründen.
5. Definition der Aufgabe n der Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise des
Netzwerkkoordinators entsprechend der Förderzwecke und übergreifenden
Koordinierungstätigkeiten nach § 1 . Dabei ist darzustellen und im Antrag zu belegen, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang die Netzwerkkoordinatorin oder der
Netzwerkkoordinator Aufgaben ausschließlich für die Netzwerkkoordination oder
gegebenenfalls zusätzlich Tätigkeiten bei Leistungserbringern wahrnimmt,
6. Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme de r Tätigkeit der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators unter Angabe des Stellenanteils ,
7. Angaben zum internen Qualitätsmanagement ,
8. Ausführungen zu den Kompetenzen der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators.
Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll über folgende
Kompetenzen verfügen
a) Grundwissen über Strukturen und Prozesse des Gesundheitswesens,
insbesondere über die Hospiz- und Palliativversorgung,
b) Kenntnisse regionaler Strukturen des Gesundheitswesens ,
c) Erfahrungen im Projektmanagement und in der Netzwerkarbeit/Netzwerkpflege ,
d) soziale Kompetenz,
e) Kommunikations- und Gesprächsführungskompetenz ,
f) Organisations- und Leitungskompetenz,
g) Erfahrungen in der Öffentlichkeitsarbeit ,
h) Medienkompetenz/Wissen über die Nutzung von Zugangswegen sozialer Medien .
(8) Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll beim Antragsteller beschäftigt
sein und über einen Arbeitsvertrag verfügen.
(9) Es ist ein Finanzierungsplan zu den Kosten der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators vorzulegen:
Im Finanzierungsplan sind die gesamten geplanten Einnahmen (unter anderem Eigenmittel,
Zuwendungen Dritter (wie zum Beispiel der PKV), Spenden, Zuwendungen des Kreises oder
der kreisfreien Stadt, Kostenerstattungen und so weiter ) und Ausgaben für die
Netzwerkkoordination durch die Netzwerkkoordinatorin oder den Netzwerkkoordinator
vorzulegen. Die benötigten Fördermittel sind durch Erläuterungen nachvollziehbar und
realistisch darzustellen und zu beziffe rn.
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(10) Die Förderung setzt – auch bei Erfüllung aller vorgenannten Voraussetzungen - zusätzlich
voraus, dass sich der Kreis oder die kreisfreie Stadt , in dem oder der das Netzwerk aktiv ist, in
jeweils mindestens gleicher Höhe an der Finanzierung der Netzwerkkoordination durch eine
Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator wie die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt. Hierzu ist den Antragsunte rlagen eine
Bestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu einer bereits zugesagten oder
gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Förderung der Landesverbände der Krankenkassen
und der Ersatzkassen beabsichtigte n Förderung beizufügen. Aus der Bestätigung müssen sich
insbesondere der Förderbetrag sowie der Förderzeitraum des Kreises oder der kreisfreien
Stadt ergeben.
(11) Sofern in einer Region, in der nur Bedarf für ein Netzwerk besteht, mehrere Antragsstellende
die Fördervoraussetzungen erfüllen, erhält der Antragsstelle nde die Förderung, der nach
seinem Gesamtkonzept die weitergehendere Verankerung in der regionalen
Versorgungsstruktur nachweist.
(12) Sofern für eine Region, in der ein nach § 39d Sozialgesetzbuch V gefördertes Netzwerk
vorhanden ist, ein weiterer Antrag auf Förderung gestellt wird, soll sich der Antragstellende
mit dem bestehenden Netzwerk abstimmen und im Antrag darlegen, aus welchen Gr ünden die
Etablierung eines zusätzlichen Netzwerks als erforderlich angesehen wird.
§ 4
Förderart und Fördervolumen
(1) Die Förderung der Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen
Netzwerkkoordinator erfolgt als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben. Je Netzwerk
der Hospiz- und Palliativversorgung sind Personal- und Sachkosten für eine
Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise einen Netzwerkkoordinator bis zu maximal 15.000
Euro je Kalenderjahr förderfähig; dabei darf die Fördersumme der Landesverbände der
Krankenkassen und d er Ersatzkassen den Förderbetrag des Kreises oder der kreisfreien Stadt
nicht überschreiten.
(2) Der PKV-Verband informiert den Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils bis zum
31.07. eines Jahres darüber, ob sich die PKV -Unternehmen an der regionalen Förderung der
Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator im
Folgejahr beteiligen.
(3) Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen wird die Förderung jeweils grundsätzlich für ein Jahr
gewährt (Förderjahr). Das Förderjahr entspricht dem Kalenderjahr. Besteht der Anspruch nicht
für ein gesamtes Kalenderjahr, so ist der maximale Förderbetrag anteilig zu berechnen.
(4) Sofern der an der Finanzierung beteiligte Kreis oder die kreisfreie Stadt eine längerfristige
Finanzierungszusage gibt, ist eine Förderzusage im entsprechenden zeitlichen Umfang
möglich.
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(5) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt jeweils längstens für ein Kalenderjahr. Im
Bewilligungsbescheid sind der Umfang des Förderbetrags, die Finanzierungsart
„Anteilsfinanzierung“ sowie die Auszahlungsmodalitäten festzusetzen .
(6) Die bewilligte Fördersumme bildet in jedem Fall den Höchstbetrag der Förderung .
§ 5
Förderfähige Ausgaben
(1) Förderfähig sind Sach- und Personalkosten für die Netzwerkkoordinatorin oder den
Netzwerkkoordinator nach Absatz 2, welche ausschließlich dem geplanten Vorhaben
zugeordnet und im Förderjahr entstanden sind . Es werden ausschließlich Aufwände gefördert,
die für die Koordination der Netzwerktätigkeiten entsprechend der definierten Förderzwecke
anfallen und nicht bereits durch Dritte finanziert werden .
(2) Förderfähig sind Bruttopersonalkosten der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators (Bruttolöhne zuzüglich Personalnebenkosten) sowie S achkosten der
Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators, die durch die Förderziele bedingt
sind beziehungsweise der Erreichung der Förderziele dienen. Zu den Sach kosten zählen
(anteilige) Raum- und Raumnutzungskosten (Miet- und Mietnebenkosten inklusive
Energiekosten und Reinigungskosten), Kosten der Ausstattung (Büromaterial einschließlich
Fachliteratur, Büromöbel/ -technik [nur geringwertige Wirtscha ftsgüter]), Reisekosten und
gegebenenfalls Fortbildungskosten sowie Post - und Telekommunikationsgebühren .
§ 6
Antragstellung und Verfahren
(1) Die Beantragung von Fördermitteln gemäß § 39d Sozialgesetzbuch V erfolgt auf Landesebene
bei der durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen benannten
fördernden Stelle. Als fördernde Stelle ist ein federführender Verband/eine federführende
Ersatzkasse zu benennen. Sofern die Federführerschaft in bestimmt en Abständen wechselt, ist
dies transparent zu kommunizi eren.
(2) Der Förderantrag ist schriftlich im Original anhand der von den Landesverbänden der
Krankenkassen und Ersatzkassen ggf. zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu stellen.
Anträge sind vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig unter
Berücksichtigung der geltenden Antragsfrist einzureichen. Bei Vorlage unvollständiger oder
fehlerhafter Unterlagen setzt die fördernde Stelle eine einmalige Nachfrist von vier Wochen.
Werden die erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, kann der Antrag
abgelehnt werden.
(3)
Als Antragsfrist für das nachfolgende Kalenderjahr gilt jeweils der 30.09. eines Jahres, sofern
im Rahmen der Verfahrensregelungen nach § 7 Absatz 1 keine abweichenden Regelungen auf
Landesebene getroffen werden . Anträge für das Förderjahr 2022 sollen bis spätestens
30.09.2022 gestellt werden.
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(4) Dem Antrag sind gemäß Fördervoraussetzungen nach § 3 folgende Unterlagen beizufügen:
1. Schriftliche Kooperationsvereinbarung gem. § 3 Absatz 6,
2. Konzept gem. § 3 Absatz 7,
3. Finanzierungsplan gem. § 3 Absatz 9,
4. Betätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt gem. § 3 Absatz 10; darin sollte eine
Aussage enthalten sein, dass das dem Förderantrag zu Grunde liegende Netzwerk keine
Doppelstruktur darstellt .
(5) Der Antrag ist von Vertretungsberechtigten des Antragstellenden zu unterzeichnen.
§ 7
Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln das Verfahren der
gemeinsamen Bewertung und Entscheidung über die Festsetzung und Bewilligung der
Fördermittel sowie der Verwendungsnachweisprüfung . Dabei sind insbesondere Regelungen
über eine Beteiligung der mitfinanzierenden Kreise ode r kreisfreien Städte sowie zur
Herstellung des Benehmens mit den für die Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen
obersten Landesbehörden vorzusehen .
(2) Das Antragsverfahren soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist und
Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen durch die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen abgeschlossen werden.
(3) Die Antragstellenden erhalten einen Bescheid über die Förderung oder Ablehnung ihres
Antrags. Mit dem Bewilligungsbescheid wird das Auszahlungsverfahren festgeschrieben; er
kann mit Allgemeinen Nebenbestimmungen versehen werden. Dabei können auch Regelungen
zu den Mitteilungspflichten des Fördermittelnehmers vorgesehen werden, insbesondere für
den Fall, dass entgegen der Förderbestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt keine
Auszahlung durch den Kreis oder die kreisfreie S tadt erfolgen sollte. Die Bewilligung erfolgt
unter der Bedingung, dass der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Förderung in
Höhe der von ihr erteilten Förderbestätigung tatsächlich leistet.
§ 8
Verwendungsnachweisverfahren
(1) Die bestimmungsgemäße, zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in einem
Verwendungsnachweis gegenüber der fördernden Stelle nach § 6 Absatz 1 zu belegen. Der
Verwendungsnachweis ist von Vertretungsberechtigten des Antragsstellenden zu
unterzeichnen.
(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem
Sachbericht. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher
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Abfolge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis
muss alle mit dem Vorhaben (Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinator in oder
einen Netzwerkkoordinator) zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen
Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische
Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben in einer zeitlichen Reihenfolge getrennt
aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund
und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen stellen mit dem Antragsformular ein Muster für die Belegliste zur Verfügung .
Im Sachbericht sind die wichtigsten Ausgabenpositionen des zahlenmäßigen Nachweises zu
erläutern. Dazu zählen insbesondere auch die Einnahmen durch Dritte. Zudem ist
darzustellen, ob Ziele, Inhalte und die Durchführung der Netzwerkkoordination, wie im Antrag
dargestellt, erreicht wurden.
(3)
Erzielt die Fördermittelempfänger in beziehungsweise der Fördermittelempfänger
Einsparungen oder höhere Einnahmen für die Netzwerkkoordination als im Rahmen der
Antragstellung absehbar, sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen oder können
gegebenenfalls für eine Förderung im Folgejahr angerechnet werden
(4) Die fördernde Stelle nach § 6 Absatz 1 hat jederzeit das Recht, ergänzend zum
Verwendungsnachweis weitere Unterlagen einzusehen , die mit der Förderung i m
Zusammenhang stehen. Belege können in Kopie kostenfrei angefordert oder als
Originalbelege vor Ort eingesehen werden. Das diesbezügliche Vorgehen entscheidet die
fördernde Stelle.
(5) Die Fördermittelempfänger in oder der Fördermittelempfänger hat alle mit der Förderung
zusammenhängenden Unterla gen (Einzelbelege, Verträge et cetera ) mindestens sechs Jahre
nach Beendigung der Förderung aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen
insbesondere auch nach einem Ämterwechsel oder nach Auflösung der Netzwerkstruktur für
eine Prüfung zur Verfügung stehen.
(6) Im Bewilligungsbescheid wird die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises bekannt
gegeben. Das Nähere zu den Verwendungsnachweisen wird im Bewilligungsbescheid geregelt .
§ 9
Erstattung/Rückzahlung der Fördermittel
(1) Die Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit der Bewilligungsbescheid
nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam ist. Dies
gilt insbesondere dann, wenn
1. die Fördermittel durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden,
2. die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwend et werden,
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3. eine a uflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der
Ausgaben für die Netzwerkkoordination oder Änderung der Finanzierung durch
zusätzliche Einnahmen).
(2) Ein Widerruf m it Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, wenn
Auflagen nicht erfüllt werden, insbesondere der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig
vorgelegt wird sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
§ 10
Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt erstmalig zum 01.04.2022 in Kraft.
14
Anlage 1)
Gesetzliche Grundlage: § 39d Sozialgesetzbuch V
Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und
einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem
regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht
kann insbesondere in Ballun gsräumen auf Grundlage von in de n Förderrichtlinien nach
Absatz°3 festzulegenden Kriterien die Koordination eines Netzwerkes durch einen
Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerken für
verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. Die Förderung
setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der
Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen beteiligt ist. Die Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung
der Netzwerkkoordination nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je Kalenderjahr und
Netzwerk für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Die Fördermittel werden
von den Landesverbänden der Kran kenkassen und von den Ersatzkassen durch eine Umlage
gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mitglieder aller
Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben und im Benehmen mit den für Gesundheit
und Pflege jeweils zuständi gen obersten Landesbehörden verausgabt. Im Fall einer
finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung erhöht sich das
Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.
(2)
Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind übergreifende Koordinieru ngstätigkeiten,
insbesondere
1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz - und
Palliativnetzwerkes und die Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der
Hospiz- und Palliativversorgung,
2.
die Information der Öffentlic hkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote der
Mitglieder des regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit
weiteren informierenden Stellen auf Kommunal - und Landesebene,
3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von inter disziplinären Fort- und
Weiterbildungsangeboten zur Hospiz - und Palliativversorgung sowie die Organisation und
Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit,
4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz - und
Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der
Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote
entsprechend dem regionalen Bedarf,
5. die Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz - und
Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs - und Betreuungsangeboten wie
15
Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie
kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen,
6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen
koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal - und Landesebene.
(3) Die Grundsätze der Förderung nach Absatz 1 regelt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum 31. März 2022 einschließlich der
Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die
Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsquellen der geförderten
Netzwerkkoordination. Bei der Erstellung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, die kommunalen
Spitzenverbände und der Verband der privaten Krankenversicherung zu beteiligen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. März 2025 über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete
Förderung. Die Krankenkassen sowie deren Landesverbände sind verpflichtet, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für den Bericht erforderlichen Informationen
insbesondere über die Struktur der Netzwerke sowie die aufgrund der Förde rung erfolgten
Koordinierungstätigkeiten und die Höhe der Fördermittel zu übermitteln.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2109/2022
- Typ
- Eilentscheidung Hauptausschuss
- Datum
- 19.09.2022
- Erstellt
- 29.06.2022 16:19