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2109/2022

Antrag zur Förderung der Koordination der Aktivitäten in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordinator*in nach § 39d Absatz 3 SGB V (Förderrichtlinie) in der Fassung vom 31.03.2022 für das Haushaltsjahr 2022

Eilentscheidung Hauptausschuss 19.09.2022

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Anlage 1: HP-Netzwerke_Foerderrichtlinie_39d_SGB_V

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Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

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Anlage 2: Vorabauszug HA 19.09.2022

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Anlage 1: HP-Netzwerke_Foerderrichtlinie_39d_SGB_V

32172 Zeichen

Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes 
zur Förderung der Koordination der Aktivitäten in regionalen Hospiz- 
und Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen 
Netzwerkkoordinator nach § 39d Absatz 3 SGB V 
(Förderrichtlinie) 
 in der Fassung vom 31.03.2022 
In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie 
unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und 
Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände und 
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung

2 
Inhalt 
Präambel ......................................................................................................... 3 
§ 1 Gegenstand der Förderung und Förderzwecke ............................................ 5 
§ 2 Fördermittelempfänger .............................................................................. 6 
§ 3 Fördervoraussetzungen .............................................................................. 7 
§ 4 Förderart und Fördervolumen ..................................................................... 9 
§ 5 Förderfähige Ausgaben ............................................................................ 10 
§ 6 Antragstellung und Verfahren .................................................................. 10 
§ 7 Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel ........................................... 11 
§ 8 Verwendungsnachweisverfahren ............................................................... 11 
§ 9 Erstattung/Rückzahlung der Fördermittel ................................................. 12 
§ 10 Inkrafttreten ........................................................................................... 13 
Anlage 1) ...................................................................................................... 14

3 
 
Präambel 
Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen stellt aufgrund 
der Komplexität der Anforderungen und Bedürfnisse der Betroffenen hohe Anforderungen an das 
gegliederte Versorgungssystem. Im Mittelpunkt der B etreuung schwerstkranker und sterbender 
Menschen steht das Ziel, eine gute Versorgung bei schwerer Erkrankung und am Lebensende zu 
gewährleisten. Hierzu zählt auch, Menschen in ihrer letzten Lebensphase Orientierung und 
Unterstützung zu geben, ihre Lebensqualität zu verbessern, ihre Autonomie und Würde zu 
erhalten sowie ihnen ein Leben und Sterben individuell in der gewünschten Umgebung zu 
ermöglichen. Die besonderen Belange der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit 
lebensverkürzenden Erkrankungen werden entsprechend berücksichtigt . 
 
Versicherten stehen im Rahmen der Hospiz - und Palliativversorgung umfangreiche Leistungen 
und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Die Versorgung schwerstkranker und sterbender 
Menschen wird dabei durch unterschiedliche Akteur innen und Akteure getragen, die ihre 
Leistungen professionell erbringen. Sie werden  in ihrer Arbeit wesentlich durch in Kommunen 
vorhandene Strukturen und eine Vielzahl e hrenamtlicher Helferinnen und Helfer unterstützt.  
Um die Hospiz- und Palliativversorgung weiter zu stärken, wurde in § 39d Sozialgesetzbuch V (in 
der Fassung des GVWG
1) geregelt, dass die Krankenkassen „die Koordination der Aktivitäten in 
einem regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerk durch eine Netzwerkkoordinator in oder einen 
Netzwerkkoordinator“ 2 mitfördern. 
Die Förderung soll dabei gewährleisten, dass bestehende Strukturen und bestehendes 
ehrenamtliches Engagement grundsätzlich erhalten bleiben. Die bisher und auch weiterhin 
Verantwortlichen sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers  nicht zurückziehen; vielmehr soll 
die Finanzierung der Netzwerke durch die Förderung der Netzwerkkoordination von Seiten der  
Krankenkassen ergänzt und verbessert werden.  Deshalb wird die Förderung an die Bedingung 
geknüpft, dass sich auch Kreise und kreisfreie Städte im Rahmen der ihnen obliegenden 
Daseinsvorsorge an der Förderung der Netzwerk koordination in jeweils gleicher Höhe wie die 
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligen. Die Beteiligung der Kreise 
und kreisfreien Städte soll sich dabei nicht in einer ideellen Unterstützung erschöpfen, sondern 
muss in einer finanziellen Beteiligung an den Personal - und Sachkosten der 
Netzwerkkoordinatorin oder de s Netzwerkkoordinators bestehen. Grundsätzlich ist in jedem Kreis 
und jeder kreisfreien Stadt ein Netz werk zu fördern, um die Netzwerkarbeit in einer Region  zu 
konzentrieren. Ausnahmen, zum  Beispiel in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen , sollen 
möglich sein, wenn aufgrund der regionalen Struktur die Koordination durch nur ein Netzwerk 
nicht bedarfsgerecht ist. 
                                                 
1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG), 
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nummer 44, 19. Juli 2021, hier: Seite 2756. 
2 § 39d Sozialgesetzbuch V, Absatz 1, ebd.

4 
 
Da die Netzwerke im Ergebnis nicht nur den Versicherten der Krankenkassen zur Verfügung 
stehen, sehen die gesetzlichen Regelungen vor , dass sich auch die private Krankenversicherung 
an der Netzwerkförderung angemessen beteilig en kann.3 In diesem Fall erhöht sich das 
Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.  
Ziel der Förderung ist der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken unter Einbeziehung 
bestehender Versorgungsstrukturen.  
Diese Förderrichtlinie regelt die Voraussetzungen für eine Förderung der Netzwerkkoordination  
durch eine Netzwerkkoordinator in oder einen Netzwerkkoordinator einschließlich der 
Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die 
Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsq uellen der geförderten 
Netzwerkkoordination. Sie wurde gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen  auf 
Bundesebene sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der 
(Kinder-)Hospizarbeit und Palliativversorgung , der kommunalen Spitzenver bände sowie des PKV-
Verbandes entwickelt. 
  
                                                 
3 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG), 
Begründung, BT-Drs. 19/26822, Seite 68 folgend.

5 
 
§ 1 
Gegenstand der Förderung und Förderzwecke 
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemäß 
§ 39d°Sozialgesetzbuch V gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und in jeder kreisfreien 
Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerk 
durch eine Netzwerkkoordinator in oder einen Netzwerkkoordinator. Mit der Förderung der 
Netzwerkkoordination s ollen die regionalen Akteurinnen und Akteure der Hospiz- und 
Palliativversorgung darin unterstützt werden, sich untereinander besser abzustimmen und 
ihre Aktivitäten zu koordinieren.  
(2) Gefördert wird in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt eine Netzkoordinatorin oder ein 
Netzwerkkoordinator von Hospiz- und Palliativnetzwerken, in denen sich Einzelpersonen und 
Organisationen kooperativ zusammengeschlossen haben, um die  Versorgung von Menschen 
in der letzten Lebensphase zu verbessern. Wichtiges Merkmal der Hospiz - und 
Palliativnetzwerke ist dabei die Verknüpfu ng des Gesundheitswesens und der sozialen 
Daseinsvorsorge. Hierzu sollen die an der Versorgung und Begleitung Beteiligten, wie unter 
anderem Haus- und Fachärztinnen und -ärzte, Palliativmedizinerinnen und Palliativmediziner, 
Pflegedienste, Pflegeheime, amb ulante Hospizdienste, stationäre Hospize, SAPV -Teams, 
Einrichtungen der Eingliederungshilfe  sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften besser 
miteinander vernetzt werden. In das Netzwerk sind die an der Versorgung und Begleitung von 
Kindern und Jugendlichen  beteiligten Versorgungsstrukturen (unter  anderem ambulante 
Kinderhospizdienste, stationäre Kinderhospize, SAPV -Teams für Kinder und Jugendliche und 
Kinderpalliativstationen) einzub inden. 
(3) Die Netzwerkkoordinator in oder der Netzwerkkoordinator initiiert und unterstützt aktiv das 
zielgerichtete Zusammenwirken unterschiedlicher Akteur innen und Akteure der Hospiz- und 
Palliativversorgung. Dabei sind alle Beteiligten, Organisationen und Angebote, die zu einer  
Verbesserung und Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung beitragen können, 
einzubeziehen. 
Gefördert werden Netzwerkkoordinator innen oder Netzwerkkoordinatoren, die im Rahmen der 
übergreifenden Koordinierungstä tigkeiten insbesondere die nachfolgenden Aufgaben 
übernehmen: 
1. Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz - und 
Palliativnetzwerkes und Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der 
Hospiz- und Palliativversorgung,  
2. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote de r 
Mitglieder des regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit 
weiteren informierenden Stellen auf Kommunal - und Landesebene,  
3. Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären Fort - und 
Weiterbildungsangeboten zur Hosp iz- und Palliativversorgung  sowie Organisation und

6 
 
Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit , soweit dies zur Erreichung eines 
gemeinsamen Verständnisses für die Zusammenarbeit im Netzwerk erforderlich ist, 
4. Organisation regelmäßiger Treffen der Mit glieder des regionalen Hospiz - und 
Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der 
Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote 
entsprechend dem regionalen Bedarf,  
5.
 Unterstützung von Kooperationen d er Mitglieder des regionalen Hospiz - und 
Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs - und Betreuungsangeboten wie 
Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie 
kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen,  
6. Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen koordinierenden 
Personen und Einrichtungen auf Kommunal - und Landesebene. 
Dabei hat die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator eine neutrale Rolle 
einzunehmen. 
(4) Der Aufgabenbereich der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators umfasst 
keine über die in Absatz 3 genannten übergreifenden Koordinierungstätigkeiten 
hinausgehenden Aufgaben und keine Leistungen der Versorgung und Begleitung 
beziehungsweise Organisation des einzelnen Versorgungsfalles (case management ) im Sinne 
einer versichertenbezogenen Koordination. 
(5) Durch die Förderung soll die Netzwerkarbeit in einer Region konzentriert werden, so dass 
grundsätzlich in jedem Kreis und in jeder kreisfreien  Stadt nur ein Netzwerk gefördert wird. 
Ausnahmen, zum Beispiel in Ballungsräumen oder großen Flächenkreise n sind dann möglich, 
wenn aufgrund der regionalen Struktur die Koordination durch nur ein Netzwerk nicht 
bedarfsgerecht ist.  
§ 2 
Fördermittelempfänger 
(1) Die Fördermittel zur Koordination eines Netzwerkes durch eine  Netzwerkkoordinator in oder 
einen Netzwerkkoordinator können von Kommunen, selbstständigen Einrichtungen oder 
unmittelbar am Leistungsgeschehen Beteiligten beantragt werden. Der Antragstellende muss 
zuverlässig sein und Gewähr für eine zweckgemäße und orden tliche Mittelverwendung bieten.  
(2) Im Hinblick auf die Förderzwecke ist eine neutral ausgestaltete, trägerunabhängige, 
übergreifende Arbeitsorganisation und Arbeitsweise der Netzwerkkoordinatori n oder des 
Netzwerkkoordinators zu gewährleisten.  Es ist sicherzustellen, dass keine Überschneidungen 
mit Aufgaben bestehen, die nicht dem Fö rderzweck dienen.

7 
 
§ 3 
Fördervoraussetzungen 
(1) Das Netzwerk setzt sich aus verschiedenen Angeboten  sowie Netzwerkpartnerinnen und 
Netzwerkpartnern der Hospiz- und Palliativversorgung in einer Region zusammen. Solche 
können insbesondere sein:  
1. Pflegedienste, 
2. Stationäre Pflegeeinrichtungen,  
3. Ärztinnen und Ärzte, 
4. Krankenhäuser, 
5. Ambulante (Kinder-) Hospizdienste (§ 39a Absatz 2 Sozialgesetzbuch  V), 
6. Stationäre (Kinder-) Hospize, 
7. SAPV-Teams und SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche , 
8. Beraterinnen und Berater de r gesundheitlichen Versorgungsplanung für die le tzte 
Lebensphase nach § 132g Sozialgesetzbuch  V, 
9. Allgemeine kommunale oder kirchliche Angebote (zum  Beispiel Seelsorge, 
Trauerbegleitung), 
10. Ambulante Krebsberatungsstellen nach § 65e Sozialgesetzbuch  V. 
 
(2) Das Netzwerk zeichnet sich durch eine neutrale inhaltliche Ausrichtung aus.  
(3) Eine Verknüpfung der Netzwerkkoordination mit kommerziellen Interessen wie die 
Vermarktung von Fort - und Weiterbildungen oder die Bewerbung von Leistungen oder 
Produkten, ist nicht zulässig. Über die Finanzierung der Netzwerkkoordination  durch eine 
Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator  und die beabsichtigte 
Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen Transparenz herzustellen  (Vorlage von 
geplanten Einnahmen und Ausgaben) . 
(4) Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen  Umgang mit 
Fördermitteln. 
(5) Das Netzwerk hat für alle innerhalb seiner regionalen Ausrichtung tätigen Leistungserbringer 
und versorgenden Einrichtungen sowie für die ehrenamtlichen und kommunalen Strukturen 
offen zu stehen und dies auch transparent zu mache n. 
(6) Für das Netzwerk liegt eine schriftliche Kooperationsvereinbarung  der am regionalen 
Netzwerk beteiligten Akteurinnen und Akteure vor, in der sich diese verbindlich zur 
Zusammenarbeit verpflichtet haben. Das Netzwerk muss sich mindestens aus den in Absatz 1 
Ziffern 1 - 7 genannten Netzwerkpartnerinnen und N etzwerkpartnern mit unterschiedlicher 
Trägerschaft zusammensetzen, es sei denn, ein solcher Leistungserbringer ist in der Region 
nicht vorhanden. 
(7) Für das Netzwerk ist ein Konzept mit folgenden Angaben vorzulegen:

8 
 
1. Kontaktdaten des Netzwerks ( Antragstellender, Netzwerkkoordinatori n oder 
Netzwerkkoordinator, gegebenenfalls  weitere Ansprechpersonen) , 
2. Angaben zur Struktur des Netzwerks mit Benennung der in der Kooperationsvereinbarung 
genannten Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner , 
3. Ziele, Inhalte, beabsicht igte Durchführung des Netzwerks,  
4. regionale Ausrichtung des Netzwerks :  
Sofern die regionale Ausrichtung nicht vollständig den Kreis oder die kreisfreie Stadt 
umfasst, ist dies im Konzept zu begründen.  
5. Definition der Aufgabe n der Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise  des 
Netzwerkkoordinators entsprechend der Förderzwecke  und übergreifenden 
Koordinierungstätigkeiten nach § 1 . Dabei ist darzustellen und im Antrag zu belegen, ob 
und gegebenenfalls in welchem Umfang die Netzwerkkoordinatorin oder der 
Netzwerkkoordinator Aufgaben ausschließlich für die Netzwerkkoordination oder 
gegebenenfalls zusätzlich Tätigkeiten bei Leistungserbringern wahrnimmt, 
6. Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme de r Tätigkeit der Netzwerkkoordinatorin oder des 
Netzwerkkoordinators unter Angabe des Stellenanteils , 
7. Angaben zum internen Qualitätsmanagement , 
8. Ausführungen zu den Kompetenzen der Netzwerkkoordinatorin oder des 
Netzwerkkoordinators.  
 
Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll über folgende 
Kompetenzen verfügen  
a) Grundwissen über Strukturen und Prozesse des Gesundheitswesens, 
insbesondere über die Hospiz- und Palliativversorgung,  
b) Kenntnisse regionaler Strukturen  des Gesundheitswesens , 
c) Erfahrungen im Projektmanagement und in der Netzwerkarbeit/Netzwerkpflege , 
d) soziale Kompetenz, 
e) Kommunikations- und Gesprächsführungskompetenz , 
f) Organisations- und Leitungskompetenz, 
g) Erfahrungen in der Öffentlichkeitsarbeit , 
h) Medienkompetenz/Wissen über die Nutzung von Zugangswegen sozialer Medien . 
(8) Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll beim Antragsteller beschäftigt 
sein und über einen Arbeitsvertrag verfügen.  
(9) Es ist ein Finanzierungsplan zu den Kosten der Netzwerkkoordinatorin oder des 
Netzwerkkoordinators vorzulegen: 
Im Finanzierungsplan sind die gesamten geplanten Einnahmen (unter anderem  Eigenmittel, 
Zuwendungen Dritter (wie zum Beispiel der PKV), Spenden, Zuwendungen des  Kreises oder 
der kreisfreien Stadt, Kostenerstattungen und so weiter ) und Ausgaben für die 
Netzwerkkoordination durch die Netzwerkkoordinatorin  oder den Netzwerkkoordinator 
vorzulegen. Die benötigten Fördermittel sind durch Erläuterungen nachvollziehbar und 
realistisch darzustellen und zu beziffe rn.

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(10) Die Förderung setzt – auch bei Erfüllung aller vorgenannten Voraussetzungen - zusätzlich 
voraus, dass sich der Kreis oder die kreisfreie Stadt , in dem oder der das Netzwerk aktiv ist, in 
jeweils mindestens gleicher Höhe an der Finanzierung der Netzwerkkoordination durch eine 
Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator wie die Landesverbände der 
Krankenkassen und die Ersatzkassen  beteiligt. Hierzu ist den Antragsunte rlagen eine 
Bestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu einer bereits zugesagten oder 
gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Förderung der Landesverbände der Krankenkassen 
und der Ersatzkassen beabsichtigte n Förderung beizufügen. Aus der Bestätigung müssen sich 
insbesondere der Förderbetrag sowie der Förderzeitraum des Kreises oder der kreisfreien 
Stadt ergeben. 
(11) Sofern in einer Region, in der nur Bedarf für ein Netzwerk besteht, mehrere Antragsstellende  
die Fördervoraussetzungen erfüllen, erhält der Antragsstelle nde die Förderung, der nach 
seinem Gesamtkonzept die weitergehendere Verankerung in der regionalen 
Versorgungsstruktur nachweist.  
(12) Sofern für eine Region, in der ein nach § 39d Sozialgesetzbuch V gefördertes Netzwerk 
vorhanden ist, ein weiterer Antrag auf Förderung gestellt wird, soll sich der Antragstellende 
mit dem bestehenden Netzwerk abstimmen und im Antrag darlegen, aus welchen Gr ünden die 
Etablierung eines zusätzlichen Netzwerks als erforderlich angesehen wird.  
§ 4 
Förderart und Fördervolumen 
(1) Die Förderung der Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin  oder einen 
Netzwerkkoordinator erfolgt als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben. Je Netzwerk 
der Hospiz- und Palliativversorgung sind Personal- und Sachkosten für eine 
Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise  einen Netzwerkkoordinator bis zu maximal 15.000 
Euro je Kalenderjahr förderfähig; dabei darf die Fördersumme der Landesverbände der 
Krankenkassen und d er Ersatzkassen den Förderbetrag des Kreises oder der kreisfreien Stadt 
nicht überschreiten. 
(2) Der PKV-Verband informiert den Spitzenverband Bund der Krankenkassen  jeweils bis zum 
31.07. eines Jahres darüber, ob sich die PKV -Unternehmen an der regionalen Förderung der 
Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator im 
Folgejahr beteiligen.  
(3) Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen wird die Förderung jeweils  grundsätzlich für ein Jahr 
gewährt (Förderjahr). Das Förderjahr entspricht dem Kalenderjahr. Besteht der Anspruch nicht 
für ein gesamtes Kalenderjahr, so ist der maximale Förderbetrag anteilig zu berechnen.  
(4) Sofern der an der Finanzierung beteiligte Kreis oder die kreisfreie Stadt eine längerfristige 
Finanzierungszusage gibt, ist eine Förderzusage im entsprechenden zeitlichen Umfang 
möglich.

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(5) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt jeweils längstens für ein Kalenderjahr. Im 
Bewilligungsbescheid sind der Umfang des Förderbetrags, die Finanzierungsart 
„Anteilsfinanzierung“ sowie die Auszahlungsmodalitäten festzusetzen . 
(6) Die bewilligte Fördersumme bildet in jedem Fall den Höchstbetrag der Förderung . 
§ 5 
Förderfähige Ausgaben 
(1) Förderfähig sind Sach- und Personalkosten für die Netzwerkkoordinatorin oder den 
Netzwerkkoordinator nach Absatz 2, welche ausschließlich dem geplanten Vorhaben 
zugeordnet und im Förderjahr entstanden sind . Es werden ausschließlich Aufwände gefördert, 
die für die Koordination der Netzwerktätigkeiten entsprechend der definierten Förderzwecke 
anfallen und nicht bereits durch Dritte finanziert werden . 
(2) Förderfähig sind Bruttopersonalkosten der Netzwerkkoordinatorin oder des 
Netzwerkkoordinators (Bruttolöhne zuzüglich Personalnebenkosten) sowie S achkosten der 
Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators, die durch die Förderziele bedingt 
sind beziehungsweise der Erreichung der Förderziele dienen. Zu den Sach kosten zählen 
(anteilige) Raum- und Raumnutzungskosten (Miet- und Mietnebenkosten inklusive  
Energiekosten und Reinigungskosten), Kosten der Ausstattung (Büromaterial einschließlich 
Fachliteratur, Büromöbel/ -technik [nur geringwertige Wirtscha ftsgüter]), Reisekosten und 
gegebenenfalls Fortbildungskosten sowie Post - und Telekommunikationsgebühren . 
§ 6 
Antragstellung und Verfahren 
(1) Die Beantragung von Fördermitteln gemäß § 39d Sozialgesetzbuch V erfolgt auf Landesebene 
bei der durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen benannten 
fördernden Stelle. Als fördernde Stelle ist ein federführender Verband/eine federführende 
Ersatzkasse zu benennen. Sofern die Federführerschaft in bestimmt en Abständen wechselt, ist 
dies transparent zu kommunizi eren. 
(2) Der Förderantrag ist schriftlich im Original anhand der von den Landesverbänden der 
Krankenkassen und Ersatzkassen ggf. zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu stellen. 
Anträge sind vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen  rechtzeitig unter 
Berücksichtigung der geltenden Antragsfrist einzureichen. Bei Vorlage unvollständiger oder 
fehlerhafter Unterlagen setzt die fördernde Stelle eine einmalige Nachfrist von vier Wochen. 
Werden die erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser  Frist nicht vorgelegt, kann der Antrag 
abgelehnt werden. 
(3)
 Als Antragsfrist für das nachfolgende Kalenderjahr gilt jeweils der 30.09. eines Jahres, sofern 
im Rahmen der Verfahrensregelungen nach § 7 Absatz  1 keine abweichenden Regelungen auf 
Landesebene getroffen werden . Anträge für das Förderjahr 2022 sollen bis spätestens 
30.09.2022 gestellt werden.

11 
 
(4) Dem Antrag sind gemäß Fördervoraussetzungen nach § 3 folgende Unterlagen beizufügen: 
1. Schriftliche Kooperationsvereinbarung gem. § 3 Absatz 6, 
2. Konzept gem. § 3 Absatz 7, 
3. Finanzierungsplan gem. § 3 Absatz 9, 
4. Betätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt  gem. § 3 Absatz 10; darin sollte eine 
Aussage enthalten sein, dass das dem Förderantrag zu Grunde liegende Netzwerk keine 
Doppelstruktur darstellt .  
(5) Der Antrag ist von Vertretungsberechtigten  des Antragstellenden zu unterzeichnen. 
§ 7 
Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel 
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln das Verfahren der 
gemeinsamen Bewertung und Entscheidung über die Festsetzung und Bewilligung der 
Fördermittel sowie der Verwendungsnachweisprüfung . Dabei sind insbesondere Regelungen 
über eine Beteiligung der mitfinanzierenden Kreise ode r kreisfreien Städte sowie zur 
Herstellung des Benehmens mit den für die Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen 
obersten Landesbehörden vorzusehen . 
(2) Das Antragsverfahren soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist und 
Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen durch die Landesverbände der Krankenkassen 
und die Ersatzkassen abgeschlossen werden. 
(3) Die Antragstellenden erhalten einen Bescheid über die Förderung oder Ablehnung ihres 
Antrags. Mit dem Bewilligungsbescheid wird das Auszahlungsverfahren festgeschrieben; er  
kann mit Allgemeinen Nebenbestimmungen versehen werden.  Dabei können auch Regelungen 
zu den Mitteilungspflichten des Fördermittelnehmers vorgesehen werden, insbesondere für 
den Fall, dass entgegen der Förderbestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt keine 
Auszahlung durch den Kreis oder die kreisfreie S tadt erfolgen sollte. Die Bewilligung erfolgt 
unter der Bedingung, dass der Kreis beziehungsweise  die kreisfreie Stadt eine Förderung in 
Höhe der von ihr erteilten Förderbestätigung tatsächlich leistet.  
 
§ 8 
Verwendungsnachweisverfahren 
(1) Die bestimmungsgemäße, zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in einem 
Verwendungsnachweis gegenüber der fördernden Stelle nach § 6 Absatz  1 zu belegen. Der 
Verwendungsnachweis ist von Vertretungsberechtigten des Antragsstellenden zu 
unterzeichnen. 
(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem 
Sachbericht. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher

12 
 
Abfolge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis 
muss alle mit dem Vorhaben (Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinator in oder 
einen Netzwerkkoordinator) zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen 
Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische 
Belegübersicht beizufügen, in  der die Ausgaben in einer zeitlichen Reihenfolge getrennt 
aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund 
und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Die Landesverbände der Krankenkassen  und 
die Ersatzkassen stellen mit dem Antragsformular ein Muster für die Belegliste zur Verfügung . 
Im Sachbericht sind die wichtigsten Ausgabenpositionen des zahlenmäßigen Nachweises zu 
erläutern. Dazu zählen insbesondere auch die Einnahmen durch Dritte. Zudem ist 
darzustellen, ob Ziele, Inhalte und die Durchführung der Netzwerkkoordination, wie im Antrag 
dargestellt, erreicht wurden.  
(3)
 Erzielt die Fördermittelempfänger in beziehungsweise der Fördermittelempfänger  
Einsparungen oder höhere Einnahmen für die Netzwerkkoordination als im Rahmen der 
Antragstellung absehbar, sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen oder können 
gegebenenfalls für eine Förderung im Folgejahr angerechnet werden  
(4) Die fördernde Stelle nach § 6 Absatz  1 hat jederzeit das Recht, ergänzend zum 
Verwendungsnachweis weitere Unterlagen einzusehen , die mit der Förderung i m 
Zusammenhang stehen. Belege können in Kopie kostenfrei angefordert oder als 
Originalbelege vor Ort eingesehen werden.  Das diesbezügliche Vorgehen entscheidet die 
fördernde Stelle.  
(5) Die Fördermittelempfänger in oder der Fördermittelempfänger hat alle mit der Förderung 
zusammenhängenden Unterla gen (Einzelbelege, Verträge et cetera ) mindestens sechs Jahre 
nach Beendigung der Förderung aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen 
insbesondere auch nach einem Ämterwechsel oder nach Auflösung der Netzwerkstruktur für 
eine Prüfung zur Verfügung stehen.  
(6) Im Bewilligungsbescheid wird die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises bekannt 
gegeben. Das Nähere zu den Verwendungsnachweisen wird im Bewilligungsbescheid geregelt .  
§ 9 
Erstattung/Rückzahlung der Fördermittel 
(1) Die Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit der Bewilligungsbescheid 
nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung 
für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam ist. Dies 
gilt insbesondere dann, wenn  
1. die Fördermittel durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden,  
2. die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwend et werden,

13 
3. eine a uflösende Bedingung eingetreten ist (zum  Beispiel nachträgliche Ermäßigung der
Ausgaben für die Netzwerkkoordination oder Änderung der Finanzierung durch
zusätzliche Einnahmen).
(2) Ein Widerruf m it Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, wenn
Auflagen nicht erfüllt werden, insbesondere der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig 
vorgelegt wird sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
§ 10
Inkrafttreten 
Die Förderrichtlinie tritt erstmalig zum 01.04.2022 in Kraft.

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Anlage 1)  
Gesetzliche Grundlage: § 39d Sozialgesetzbuch V 
Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator 
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und 
einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem 
regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht 
kann insbesondere in Ballun gsräumen auf Grundlage von in de n Förderrichtlinien nach 
Absatz°3 festzulegenden Kriterien die Koordination eines Netzwerkes durch einen 
Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerken für 
verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. Die Förderung 
setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der 
Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen 
und die Ersatzkassen beteiligt ist. Die Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung 
der Netzwerkkoordination nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je Kalenderjahr und 
Netzwerk für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Die Fördermittel werden 
von den Landesverbänden der Kran kenkassen und von den Ersatzkassen durch eine Umlage 
gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mitglieder aller 
Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben und im Benehmen mit den für Gesundheit 
und Pflege jeweils zuständi gen obersten Landesbehörden verausgabt. Im Fall einer 
finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung erhöht sich das 
Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.  
(2)
 Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind übergreifende Koordinieru ngstätigkeiten, 
insbesondere 
1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz - und 
Palliativnetzwerkes und die Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der 
Hospiz- und Palliativversorgung,  
2.
 die Information der Öffentlic hkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote der 
Mitglieder des regionalen Hospiz - und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit 
weiteren informierenden Stellen auf Kommunal - und Landesebene, 
3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von inter disziplinären Fort- und 
Weiterbildungsangeboten zur Hospiz - und Palliativversorgung sowie die Organisation und 
Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit,  
4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz - und 
Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der 
Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote 
entsprechend dem regionalen Bedarf,  
5. die Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz - und 
Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs - und Betreuungsangeboten wie

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Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie 
kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen,  
6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen 
koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal - und Landesebene. 
(3) Die Grundsätze der Förderung nach Absatz 1 regelt der Spitzenverband Bund der 
Krankenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum 31. März 2022 einschließlich der 
Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die 
Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsquellen der geförderten 
Netzwerkkoordination. Bei der Erstellung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen 
Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, die kommunalen 
Spitzenverbände und der Verband der privaten Krankenversicherung zu beteiligen. Der 
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis 
zum 31. März 2025 über die  Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete 
Förderung. Die Krankenkassen sowie deren Landesverbände sind verpflichtet, dem 
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für den Bericht erforderlichen Informationen 
insbesondere über die Struktur der Netzwerke sowie die aufgrund der Förde rung erfolgten 
Koordinierungstätigkeiten und die Höhe der Fördermittel zu übermitteln.

Beratungsverlauf (2)

19.09.2022 Hauptausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 8.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2109/2022
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
19.09.2022
Erstellt
29.06.2022 16:19