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1049/2018

Euroforum Nord in Köln-Mülheim, 1. Änderung; 69460/07; Satzungsbeschluss

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.05.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 07.06.2018, TOP 12.1

Anlage 9 Auszug BV Mülheim vom 04.06.2018

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Anlage 4 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB

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xxx ungültig Anlage 12 xxx

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Anlage 12

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Anlage 0

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Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen

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Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) eingegangenen Stellngnahmen

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Anlage 13 Begründung

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Anlage 11

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 10 Stellungnahme der Verwaltung

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Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise

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Anlage 8 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen

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xxx ungültig xxx

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Anlage 1 Übersichtskarte

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Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen

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Anlage 3 Bebauungsplan 69460/07 (verkleinert)

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Anlage 9 Auszug BV Mülheim vom 04.06.2018

1993 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Frau Düx 
Telefon:  (0221) 221-99322  
Fax       :  (0221) 221-99412 
E-Mail:  Claudia.Duex@STADT-KOELN.DE 
Datum: 06.06.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 04.06.2018 
öffentlich 
9.2.3 Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan-Entwurf 69460/07  
Arbeitstitel: Euroforum Nord in Köln-Mülheim, 1. Änderung 
1049/2018 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu be-
schließen: 
 
Der Rat beschließt  
 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 69460/07 für das Gebiet nördlich des 
Zoobrückenzubringers (B 55a), zwischen der Messeallee Nord im Süden, der 
ICE-Trasse der Bahn im Norden, einschließlich zweier circa 20 m breiter Strei-
fen zwischen der Bahntrasse und dem Auenweg und einer circa 47 m breiten 
Fläche nördlich der Bahnbrücke, einschließlich des Grundstücks der Villa Char-
lier, bis zum Auenweg und der Deutz-Mülheimer-Straße im Osten –Arbeitstitel: 
"Euroforum Nord" in Köln-Mülheim, 1.Änderung"– abgegebenen Stellungnah-
men gemäß Anlage 2;  
 
2. den Bebauungsplan 69460/07 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 
Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
23.09.2004 (BGBl.  S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 
20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nord-
rhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB 
beigefügten Begründung.

Ergänzender Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt auf Grundlage der Anlage 4, Seite 13 
der Beschlussvorlage, dass ausschließlich die Ansiedlung eines Vollversor-
gers erfolgt; die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters wird ausdrücklich 
abgelehnt.  
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig beschlossen.

Anlage 4 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB

214941 Zeichen

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A N L A G E  4  
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan 69460/07; 
Arbeitstitel: Euroforum Nord, 1. Änderung, in Köln-Mülheim 
  
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
 
Das historisch gewachsene Industrieareal im Mülheimer Süden galt in der zweiten Hälfte des 
19. Jahrhunderts als "Wiege der Weltmotorisierung". Neben dem Motorenbau wurde im Plangebiet 
beispielsweise auch der Prototyp der Wuppertaler Schwebebahn, deren Entwicklungs- und Monta-
gehallen erhalten geblieben sind, konstruiert und in den 1890er Jahren mit einer Teststrecke er-
probt. Industrialisierung und wirtschaftlicher Strukturwandel im rechtsrheinischen Köln sind un-
trennbar mit dem Namen der Klöckner Humboldt Deutz AG (KHD) verbunden. In der Blütezeit des 
Unternehmens Mitte der 1960er Jahre beschäftigte das Werk über 22 000 Industriearbeiter und 
Angestellte. Ende der 1980er Jahre begann mit der Aufgabe der repräsentativen Hauptverwaltung 
allerdings der Rückzug des KHD-Werkes an der Deutz-Mülheimer Straße. Teile der Werksgebäu-
de wurden Ende 1995 durch Feuer zerstört.  
 
Durch den Bebauungsplan werden die ehemals industriell genutzten und nunmehr überwiegend 
brach liegenden Flächen im Mülheimer Süden entsprechend den Vorgaben des Rechtsrheinischen 
Entwicklungskonzeptes/Teilraum Nord (REK) einer städtebaulichen Neuordnung zugeführt und die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich attraktive und hochwertige Nachfol-
genutzung geschaffen. Es soll ein neues Quartier mit gemischter Nutzung entstehen. Neben der 
Wohnnutzung (nach 1. Änderung circa 460 Wohneinheiten in circa 48.500 m² Bruttogeschossflä-
che) soll die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen (circa 5.300 m² Bruttogeschossfläche) und 
privaten Dienstleistern sowie gewerblichen Nutzungen (circa 50.056 m² Brutto-Geschossfläche) 
ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die neue Planung die unter Denkmalschutz stehenden Zeug-
nisse der frühen Phase industrieller Nutzung des Plangebietes (sogenannter eckiger Rundbau, 
Schwebebahn-Halle (teilw.), Atelierhaus "KunstWerk"), die dem Mülheimer Süden eine eigene 
Standortidentität verleihen, denkmalgerecht einbinden. Darüber hinaus werden mit dem Bebau-
ungsplan öffentliche Grünflächen mit Spielplatzflächen und eine Kindertagesstätte planungsrecht-
lich gesichert. Eine neue Straßenverbindung in der Mitte des Plangebietes, zwischen Auenweg 
und Deutz-Mülheimer Straße (Planstraße A) soll das vorhandene Verkehrsnetz erweitern. 
 
Der Bebauungsplan Nummer 69460/07 "Euroforum Nord" wurde am 16.12.2014 als Satzung be-
schlossen und ist seit seiner Bekanntmachung am 15.04.2015 rechtskräftig. Er hat zum Ziel, die 
Ergebnisse aus dem durchgeführten Werkstattverfahren und das daraus resultierende städtebauli-
che Planungskonzept von Schulte Architekten für den Mülheimer Süden inklusive Hafen aufzu-
nehmen und planungsrechtlich zu sichern.  
 
Im Rahmen der weiteren Detailplanungen und Qualifizierungsverfahren haben sich in der Zwi-
schenzeit Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Konzept ergeben. So wurden das städte-
bauliche Konzept präzisiert und für einzelne Baufelder Qualifizierungsverfahren (Mehrfachbeauf-
tragung) durchgeführt. Das hieraus entstandene Gesamtkonzept erfordert an mehreren Stellen 
Anpassungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes, die im Rahmen dieser 1. Änderung 
durchgeführt werden sollen. An der grundsätzlichen Konzeption des Bebauungsplanes, wird wei-
terhin festgehalten. 
 
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es, den urbanen Charakter des neu entstehenden 
Quartiers weiter zu stärken, dem Wohnraumbedarf der Stadt Köln zu entsprechen, die gewerbliche 
Nutzung zu optimieren, die Freiraumqualitäten zu erhöhen und die Stadträume auch in Bezug auf 
die vorhandene Gebäudesubstanz zu klären. Städtebauliche Grundlage der 1. Änderung ist der 
weiterentwickelte Masterplan von kadawittfeldarchitektur, Aachen.

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2 Erläuterungen zum Plangebiet  
 
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes  
 
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan circa 10,1 ha große Stadtquartier liegt im Mülheimer Sü-
den, nördlich der Zoobrücke zwischen Eisenbahn-Trasse (ICE) beziehungsweise Auenweg im 
Westen sowie der Deutz-Mülheimer Straße im Osten. Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
wurde der Geltungsbereich um die westlich der Bahntrasse liegende Planstraße reduziert – diese 
soll im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69469/07 "Euroforum West" überplant 
werden. Auch der westlich der Bahntrasse liegende Teil des festgesetzten südlichen Grünzugs ist 
nicht im Geltungsbereich der 1. Änderung enthalten. Das Plangebiet wurde im Südwesten erwei-
tert, um die Messeallee Nord mit dem geplanten Kreisverkehr planungsrechtlich zu sichern. Der 
Geltungsbereich der 1. Änderung hat eine Größe von ca. 9,6 ha. 
 
 
2.2 Vorhandene Strukturen 
 
Das ehemalige Grundstück des KHD-Werkes wurde bis circa 1995 gewerblich beziehungsweise 
industriell intensiv genutzt und liegt seit den Folgejahren bis auf wenige Nutzungen brach. Das 
Plangebiet liegt nördlich des Messegeländes und gegenüber der Stegerwald-Siedlung, die fast 
ausschließlich aus Wohnbebauung besteht. 
 
Westlich grenzt das Plangebiet an die auf einem Hochdamm gelegene ICE-Trasse. Weiter westlich 
befinden sich das Plangebiet "Euroforum West" und der Mülheimer Hafen mit überwiegend ge-
werblichen Nutzungen. Nördlich des Plangebietes befinden sich Gewerbe- und Industrieflächen 
der Deutz AG, deren Nutzung heute überwiegend aufgegeben ist. Östlich der Deutz-Mülheimer 
Straße erstreckt sich die Wohnbebauung der Stegerwald-Siedlung.  
 
Das Plangebiet selbst stellt sich als überwiegend ungenutzte, nahezu vollständig versiegelte 
Brachfläche dar. Von den heute noch vorhandenen ehemaligen Werksgebäuden des KHD-
Werkes, die von der ursprünglich industriellen Nutzung des Plangebietes zeugen, stehen drei Ge-
bäude unter Denkmalschutz. Die ehemalige Gummifädenfabrik an der Deutz-Mülheimer Straße 
127 – 129 wird aktuell von Künstlern genutzt.  
 
 
2.3 Erschließung  
 
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz 
angebunden.  
 
Der Bahnhof Köln Messe/Deutz liegt in circa 1 000 m Entfernung. Die Stadtbahnlinien 3 und 4 sind 
fußläufig an den Haltestellen "Stegerwald-Siedlung" und "Koelnmesse" auf der Straße Pfälzischer 
Ring zu erreichen. Eine Anbindung an den Busverkehr ist über die Haltestellen "Thermalbad" und 
"Windmühlenstraße" gewährleistet.  
 
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes ist durch die vorhandenen Leitungen in den umgebenden 
Straßen ausreichend gesichert.  
 
 
2.4 Planungsrechtliche Situation  
 
Es liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der neben einem Gewerbegebiet und einer Fläche 
für Gemeinbedarf / KiTa ein gegliedertes Mischgebiet und Sondergebiete festsetzt. 
 
Neben den vorhandenen Baulichkeiten im Bereich des Künstlerhofes existieren weiterhin die 
Schwebebahn-Halle sowie der unter Denkmalschutz stehende Magazinbau (eckiger Rundbau). Im 
Norden des Plangebietes befindet sich das Gebäude der ehemaligen Betriebskrankenkasse der 
KHD (BKK-Gebäude). Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt.

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Mit der Rechtsverbindlichkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden die Festsetzungen 
des Ursprungs-Bebauungsplanes im Geltungsbereich der 1. Änderung überplant. 
 
 
3 Planungsvorgaben  
 
3.1 Regionalplan 
 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Köln – wird das Plangebiet als "All-
gemeiner Siedlungsbereich (ASB)" dargestellt. Die Planungsziele auf dem Areal Euroforum Nord / 
Cologneo I entsprechen den Darstellungen des Regionalplans. 
 
 
3.2 Flächennutzungsplan 
 
Der Flächennutzungsplan wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69460/07 ge-
ändert. Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 69460/07 ist keine Änderung des Flächennut-
zungsplanes erforderlich. 
 
 
3.3 Bebauungsplan 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes 69460/07 Euroforum Nord in Köln-Mülheim hatte zum Ziel, 
das circa 10,1 ha große Plangebiet für Wohnnutzung, Ansiedlung von kreativen Dienstleistungen 
und nicht störendem Gewerbe sowie Einzelhandelsnutzungen zu entwickeln. Er setzt öffentliche 
Verkehrsflächen, Grünflächen, eine Gemeinbedarfsfläche (Kita), ein Sondergebiet (Einzelhandel 
zur Nahversorgung), ein Gewerbegebiet sowie ein in mehrere Teilgebiete gegliedertes Mischgebiet 
fest. An der festgesetzten Art der Nutzung soll im Rahmen der 1. Änderung grundsätzlich festge-
halten werden. 
 
 
3.4 Landschaftsplan  
 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
 
3.5 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept/Teilraum Nord  
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des am 05.05.2009 vom Rat der Stadt Köln beschlosse-
nen Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes/Teilraum Nord mit Deutz-Nord, Mülheim-Süd und 
Buchforst. Der Raum stellte fast 150 Jahre lang den größten gewerblich industriell geprägten Be-
reich innerhalb der Stadt Köln dar. 
 
Das Nutzungskonzept sieht für diesen Bereich eine gemischte Nutzungsstruktur vor. Neben der 
gewerblichen Nutzung sollen Wohnnutzungen und zusätzliche Einzelhandelsnutzung zur Stärkung 
des östlich der Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Nahversorgungszentrums "Stegerwald-
Siedlung" realisiert werden. Weitere Planungsziele sind die Umnutzung der gründerzeitlichen In-
dustriebebauung entlang der ICE-Trasse, die Durchgrünung des Gebietes und die Vernetzung mit 
den bestehenden Grün- und Freiräumen. 
 
Das Verkehrskonzept des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes sieht die Realisierung einer 
Querverbindung zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Auenweg in Höhe der Einmündung Adam-
Stegerwald-Straße vor (Planstraße A).

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3.6 Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln  
 
Das Plangebiet überschneidet sich an der Deutz-Mülheimer Straße mit der Abgrenzung des Nah-
versorgungszentrums Stegerwald-Siedlung gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 
(Ratsbeschluss vom 17.12.2013). Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Köln ist un-
ter anderem als Handlungsempfehlung die Verbesserung der Nahversorgung des Nahversor-
gungszentrums "Stegerwald-Siedlung" im einwohnerstärksten Kölner Stadtteil Mülheim durch An-
siedlung eines Lebensmittel-Magnetbetriebes angestrebt. Mit den Festsetzungen des Bebauungs-
planes 69460/07 wurde diesen Zielen entsprochen. Der Mangel an Lebensmittelversorgung inner-
halb des zentralen Versorgungsbereichs wird verbessert. Das vorhandene Angebot im kurzfristi-
gen Bedarfsbereich, das teilweise eine unterdurchschnittliche Zentralität zeigt, wird ergänzt. Zur 
gewünschten Ansiedlung eines Magnetbetriebes wird die Verkaufsflächenzahl erhöht.  
 
 
3.7 Sanierungsgebiet "Rheinboulevard Mülheim-Süd mit Grünzug Charlier"  
 
Wesentliche Bestandteile der Grünplanung im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept/Teilraum 
Nord sind der geplante "Grünzug Charlier" und der Rheinboulevard "Mülheim-Süd". Darüber hin-
aus ist der "Grünzug Charlier" ein Leitprojekt der vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen 
ersten Stufe des integrierten Handlungskonzeptes "Mülheim-Programm" zur Neustrukturierung und 
Aufwertung des Stadtteils mit besonderem Erneuerungs-/Entwicklungsbedarf im Bund-Länder-
Programm "Soziale Stadt". 
 
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Köln am 18.12.2008 das Sanierungsgebiet "Rhein-
boulevard Mülheim-Süd mit Grünzug Charlier" gemäß § 142 Absatz 1 und 3 BauGB förmlich fest-
gesetzt (Aufhebung 08.04.2014 vom Rat beschlossen). Die Festsetzung des Sanierungsgebietes 
dient der Öffnung des Kölner Rheinufers und der Schaffung eines durchgängigen Rheinboule-
vards. Der Grün- und Freiraumplanung kommt im durch die industrielle Siedlungsgeschichte ge-
prägten rechtsrheinischen Kölner Kernraum im Rahmen der neuen Strukturentwicklung besondere 
Bedeutung zu. Dazu gehören die allgemeine Standortaufwertung (Imageverbesserung) sowie die 
Inwertsetzung von Grundstücken und damit die Unterstützung von deren adäquater Wiedernut-
zung. 
 
Die geplanten Grünräume sollen bestehende Siedlungsdefizite durch Vernetzung vorhandener 
Grünbereiche reduzieren und die unmittelbar angrenzenden Wohn- und Dienstleistungsareale 
aufwerten. 
 
Der mit circa 50 m Breite und rund 230 m Länge realisierte "Grünzug Charlier" in Höhe der ehema-
ligen Villa Charlier liegt im Bebauungsplangebiet, verbindet  die Stegerwald-Siedlung mit dem 
Rheinboulevard und dem Rhein und wertet die bisherigen Industrieflächen zwischen Deutz-
Mülheimer Straße und Auenweg für die anstehende Widernutzung mit gewerblichen Nutzungen, 
Dienstleistungs- und Wohnnutzungen auf. 
 
Die städtebauliche Situation wurde  durch diese Grünmaßnahmen erheblich und nachhaltig ver-
bessert.  
 
 
3.8 Denkmalschutz  
 
Prägende Teile des Baubestandes im Plangebiet stehen unter Denkmalschutz und werden erhal-
ten. Denkmalgeschützt sind im Einzelnen:  
Eisenbahnwagen- und Maschinenfabrik van der Zypen & Charlier (teilweise)  
Schmiede und Presswerk, vor 1888 und 1905 erbaut, vierschiffiger Hallenbau in Backstein. In der 
Halle von 1888 sind Reste der 1893 nach Angaben von Eugen Langen angelegten Probestrecke 
der von ihm erfundenen Schwebebahn erhalten. Denkmalgeschützt ist lediglich die Giebelfassade 
der Halle 2 einschließlich des 4-bogigen Gebäudeteiles rückwärtig der Fassade.

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Eckiger Rundbau – Magazin van der Zypen & Charlier  
Stahlbetonskelettbau nach dem System Hennebique, erbaut 1910 
 
Ehemalige Kölnische Gummifädenfabrik – Deutz-Mülheimer Straße 127–129  
(teilweise)  
Der gesamte Südflügel der Anlage steht unter Denkmalschutz. Er setzt sich zusammen aus dem 
mehrgeschossigen Backsteinbau, der nach den Plänen von Otto Grah in der Zeit von 1908 bis 
1918 entstanden ist. Der westliche Teil des Südflügels wurde nach Kriegsschäden in vereinfachter 
Form mit einer Stahlbetonskelettkonstruktion wiederhergestellt. Im Osten wurde an den Südflügel 
nach dem Krieg in den 1950er Jahren ein bis dicht an die Deutz-Mülheimer Straße reichender 
Stahlbetonbau mit großen Rechteckfenstern in Formen der Bauhausarchitektur angefügt. 
 
Alle unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sind nachrichtlich in den Bebauungsplan-Entwurf 
übernommen.  
 
 
3.9 Hochwasserschutz 
 
Teile des Plangebietes (Grünzug Charlier) liegen im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungs-
gebiet des Rheins. (1. Gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet gemäß § 9 Abs. 6a S. 1 
BauGB 1. Karte gem. Festsetzungsverordnung 2015 gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes gemäß Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt Nr. 11 vom 16. 
März 2015, S. 111). Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes wurde nachrichtlich in die 1. 
Änderung des Bebauungsplanes übernommen. 
 
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet rückt im Vergleich zu der für den Ursprungs-
Bebauungsplan geltenden Verordnung aus dem Jahre 1998 in östlicher Richtung näher an die 
ICE-Trasse heran, überschreitet diese jedoch nicht.  
 
Weder die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes aus dem Jahre 1998 noch die aktuelle 
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes aus dem Jahr 2015 stehen der beabsichtigten Pla-
nung entgegen. Innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes ist die Ausweisung 
"neuer Baugebiete" im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht beab-
sichtigt. Darüber hinaus ist mit einer Überschwemmung des Plangebietes, soweit es mit der öffent-
lichen Verkehrsfläche (Querspange) beziehungsweise den westlich der ICE-Trasse geplanten 
Grünverbindungen innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes liegt, kein gesteiger-
tes Gefahrenpotential zu erkennen. Zwar enden die mit Beschluss vom 08.07.2004 beziehungs-
weise Änderungsbeschluss vom 07.12.2006 planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen der 
Stadt Köln von Süden kommend in Höhe der Seilbahnanlage über den Rhein; von Norden kom-
mend endet die Hochwasserschutzanlage auf Höhe der Hafeneinfahrt an der Hafenstraße. Vom 
Beginn des Planfeststellungsabschnitts (PFA 17) bis Rhein-km 961,47 sind aufgrund ausreichen-
der Geländehöhen und bereits vorhandener Bauwerke jedoch keine weiteren Hochwasserschutz-
maßnahmen im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln zum Bau von Hochwasser-
schutzmaßnahmen am Rhein vom 08.07.2004 vorgesehen. Die Funktion des Überschwemmungs-
gebietes als Retentionsfläche wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.  
 
 
3.10 Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
 
Die wachsenden Anforderungen des Überflutungs- und Gewässerschutzes erfordern in Zukunft 
einen veränderten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen in Köln, der sowohl die zusätzliche 
Flächenversiegelung durch Neuerschließungen und Nachverdichtung als auch mögliche Verände-
rungen des Niederschlagsgeschehens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Durch eine ver-
stärkte Regenwasserbewirtschaftung an der Oberfläche können das Kanalsystem und die Vorfluter 
entlastet und somit ein wichtiger Beitrag zur Schadensminimierung bei Überflutungen geleistet 
werden. Gleichzeitig kann durch die Gestaltung "blau-grüner" Netzwerke das lokale Kleinklima 
(insbesondere sommerliche Hitzevorsorge) verbessert werden. Hieraus ergeben sich neue Her-
ausforderungen. Bisher wurde in Köln überwiegend der Ansatz einer möglichst schnellen Ableitung

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in die Kanalisation verfolgt. Angesichts der neuen Herausforderungen bedarf es künftig jedoch ei-
ner "wassersensibleren" Stadtgestaltung, die das Ziel verfolgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen 
zur Versickerung, Verdunstung, Nutzung sowie zur Speicherung und zur gedrosselten Ableitung 
von Regenwasser zu suchen. Eine entsprechende Gestaltung von öffentlichen und privaten Frei- 
und Verkehrsflächen bietet gesamtwirtschaftlich betrachtet vielfältige Synergien. Investitionen in 
kostspielige Kanalerweiterungen können eingespart und stattdessen für die städtebauliche Gestal-
tung beziehungsweise die Erhöhung der Freiraumqualität verwendet werden. 
 
Die Notwendigkeit, Köln an zunehmende Starkregenereignisse anzupassen, ist nicht mehr alleine 
eine Angelegenheit der Stadtentwässerung, sondern eine "kommunale Gemeinschaftsaufgabe", 
an der viele andere Disziplinen (Stadt- und Grünflächenplanung, Straßenbau et cetera) beteiligt 
sein müssen. Es gilt, integrierte Maßnahmen zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen 
durch extreme Niederschläge vermieden beziehungsweise abgemildert werden können. 
 
Für einen innerstädtischen Standort wie den Mülheimer Süden ist es erforderlich, dass Themen 
der Starkregenvorsorge und der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung im Rahmen der weite-
ren Planungen ausreichend Aufmerksamkeit zukommt. Die geplanten Bau- und Freiraumprojekte 
sollen frühzeitig und kontinuierlich mit den Belangen der urbanen Überflutungsvorsorge abge-
stimmt werden. Es werden die folgenden Ziele verfolgt: 
 Entlastung des Kanalsystems, 
 Reduzierung und Ausgleich der Flächenversiegelung, 
 Vermeidung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser, 
 Überflutungsvorsorge bei Starkregenereignissen. 
 
Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, bedarf es einer beständigen und integrierten 
Entwässerungsplanung, die Städtebau und Freiraumplanung mit Themen der Regenwasserbewirt-
schaftung und der Überflutungsvorsorge verknüpft. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf einer 
wassersensiblen Gestaltung der Verkehrs- und Freiflächen. Hier kann ein Beitrag dazu geleistet 
werden, Abflussspitzen in Gewässern zu vermeiden, die Gewässerqualität zu verbessern und dem 
Ziel eines natürlichen hydrologischen Kreislaufs möglichst nahe zu kommen. Insbesondere der 
urbane Freiraum muss daher als zusätzlicher Baustein der dezentralen Regenwasserbewirtschaf-
tung betrachtet werden, aus dem sich vielseitige Möglichkeiten ergeben, die städtebauliche und 
die Aufenthaltsqualität zu verbessern. 
 
Höchste Priorität innerhalb der verschiedenen Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung hat 
zunächst die Abflussvermeidung und die Abflussverminderung. Diese lässt sich einerseits durch 
eine Minimierung der versiegelten Fläche sowie andererseits durch den Einsatz wasserdurchlässi-
ger Flächenbefestigungen und durch Dachbegrünungen erreichen. Beim Umgang mit den verblei-
benden Abflüssen sollte – sofern ökonomisch und ökologisch sinnvoll – möglichst eine dezentrale, 
oberirdische Sammlung, Speicherung und Ableitung von Regenwasser angestrebt werden. Solche 
Lösungen erlauben eine einfache, kostengünstige Wartung der Anlagen. 
 
Bei beengten Verhältnissen lässt sich eine angemessene Siedlungsentwässerung beziehungswei-
se Überflutungsvorsorge oft nur durch eine gezielte Mehrfachnutzung von Flächen realisieren. In-
dem Verkehrs- und Freiflächen dementsprechend multifunktional umgestaltet werden, dass sie bei 
seltenen extremen Regenereignissen temporär als komplementäre Fließwege oder Retentions-
räume genutzt werden können, kann ein wichtiger Beitrag zur Schadensminimierung bei Starknie-
derschlägen geleistet werden. Straßen und Freiflächen sind bereits heute in den Regelwerken als 
temporäre Abflusswege definiert. Das Kanalnetz liefert insbesondere für solche "Bemessungsre-
gen" einen Beitrag zur Überflutungsvorsorge, die (je nach Infrastruktur) ungefähr alle drei bis zehn 
Jahre auftreten. Die Aktivierung von Verkehrs- und Freiflächen als Notrückhalteflächen zielt dage-
gen auf einen weitergehenden Überflutungsschutz für seltenere und außergewöhnliche Starkregen 
ab. 
 
Erst wenn das Potenzial der Regenwasserbewirtschaftung an der Oberfläche ausgeschöpft ist, 
sollen die unterirdische Zwischenspeicherung und Ableitung der Abflüsse in kostspieligen Rückhal-
tebecken oder Stauraumkanälen in Betracht gezogen werden. Die Möglichkeiten zur Bewirtschaf-

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tung von Regenwasser und zum Umgang mit (zeitweise) extremen Niederschlägen sind in erhebli-
chem Maße auch von den städtebaulichen Planungen und Randbedingungen abhängig. Ange-
sichts der Vielzahl an Investoren und Architekten, die an der weiteren Entwicklung des Mülheimer 
Südens beteiligt sein werden, gilt es, die privaten, halböffentlichen und die öffentlichen Räume im 
Gebiet hinsichtlich der Entwässerung gesamtplanerisch logisch aufeinander abzustimmen. 
 
Sofern es nicht auf den begrünten Dächern und in Zisternen zur Regenwassernutzung verbleibt 
oder auf den privaten Flächen versickert, wird das Niederschlagswasser (gemeinsam mit den Ab-
flüssen der Verkehrsflächen) durch ein System von straßenbegleitenden Mulden, Tiefbeeten oder 
(offenen und geschlossenen) Rinnen geleitet. Eine derartige oberflächige Ableitung des Nieder-
schlages kann nur realisiert werden, wenn durch die Anordnung der öffentlichen Verkehrs- und 
Freiflächen ein entsprechendes durchgängiges Gefälle zum Tiefpunkt des Baugebietes gegeben 
ist. Soweit stadtgestalterisch und wirtschaftlich vertretbar wird darauf im Rahmen der weiteren Pla-
nung und Umsetzung geachtet. 
 
Grundsätzlich gilt, dass alle Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und der Starkregen-
vorsorge mit den Belangen des Hochwasserschutzes abgestimmt werden, um Synergien ausnut-
zen und Konflikte vermeiden zu können. 
 
 
4 Planungskonzept 
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes sollen in den einzelnen Baugebieten insbe-
sondere folgende Änderungen erfolgen: 
 
4.1 Fläche für Gemeinbedarf 
 
Hier wird das Baufeld an die konkrete Planung angepasst (Reduzierung im Süden, Erweiterung im 
Nordwesten). Die Entscheidung für den Erhalt des vorhandenen Gebäudes macht eine veränderte 
Planung erforderlich. Bei Einhaltung der vorhandenen Baugrenzen wäre eine sechsgruppige Ein-
richtung nur durch Ergänzungsbauten an zwei Seiten des Bestandsgebäudes möglich. Um die 
Schauseite der Villa Charlier zur Deutz-Mülheimer Straße zu erhalten, wird das Gebäude in nord-
westliche Richtung um einen zweigeschossigen Anbau ergänzt. Das Außengelände kann nach 
Süden orientiert werden. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird von 0,6 auf 0,8 angehoben. 
 
 
4.2 Sondergebiet SO 1 
 
Der aktuelle Entwurf reagiert hier auf den Erhalt des BKK-Gebäudes. Dieses wird mit Hilfe von 
Baulinien und einer zwingenden Wandhöhe gesichert. Im Zuge dessen wird die Abgrenzung des 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechts entsprechend angepasst. Anpassungen sind unter anderem für 
den geplanten Hochpunkt in den Geschossigkeiten erforderlich. Nach dem derzeitigen Konzept ist 
im hinteren Bereich eine bis zu VII-geschossige Bebauung vorgesehen, weswegen die maximal 
zulässige Geschossigkeit im hinteren Bereich von V und VI auf VII erhöht werden soll. Auch kann 
eine zwingend V-geschossige Bebauung mit geschlossener Gebäudefront entlang der Deutz-
Mülheimer Straße nicht mehr gewährleistet werden. Hier sollen in Teilen maximal V statt zwingend 
V Geschosse festgesetzt werden. Für das BKK-Gebäude gingen die Architekten bisher davon aus, 
dass das Gebäude im Bestand drei Vollgeschosse hat und um zwei Geschosse aufgestockt wird. 
Die baulichen Veränderungen innerhalb des Gebäudes haben allerdings dazu geführt, dass das 
unterste Geschoss zum Vollgeschoss wurde und im Bestand jetzt von vier Vollgeschossen auszu-
gehen ist. Nach Aufstockung um zwei Geschosse ergeben sich also sechs Vollgeschosse. Die 
maximale Geschossigkeit musste daher auf VI angehoben werden. 
 
Zusätzlich sollen ebenerdige Stellplätze für den geplanten Nahversorger möglich sein und die fest-
gesetzte maximale Verkaufsfläche geringfügig erhöht werden (Verkaufsflächenkennziffer 0,2 auf 
0,23), um den gewünschten Magnetbetrieb hier realisieren zu können. Als weitere zulässige Art 
der Nutzung sollen auch Beherbergungsbetriebe und ausnahmsweise Wohnnutzungen wie zum

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Beispiel studentisches Wohnen und Pflegeeinrichtungen zulässig werden. Die Einhaltung der 
Richtwerte der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) muss dabei 
im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Da großflächiger Einzelhandel nur im SO 
oder im MK zulässig ist, für die Festsetzung eines MK aber die Voraussetzungen ("dient überwie-
gend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, 
Verwaltung und der Kultur") nicht vorliegen, ist hier die Festsetzung eines Sondergebietes erfor-
derlich. Ergänzende Wohnnutzung dient der Belebung des Quartiers und ist geeignet, die sonsti-
gen zulässigen Nutzungen zu stärken. Zusätzliche Festsetzungen zu reduzierten Abstandflächen 
in Richtung Bahnbögen sollen die Umsetzung des Konzeptes sichern. Ergänzende Lärmfestset-
zungen an den westlichen Fassaden stellen die Nachtruhe sicher. 
 
 
4.3 Sondergebiet SO 2 
 
Statt der bisherigen Baugrenze sollen eine Baulinie und zwingende Wandhöhen festgesetzt wer-
den. Damit werden die bestehenden Bahnbögen im Bestand und für eine Umnutzung im Sinne des 
Konzeptes gesichert. In einem Teilbereich des SO 2 sollen auch Garagen, Stellplätze, Werkstätten 
und Lagerräume zulässig sein. 
 
 
4.4 Mischgebiet MI 1 
 
Der Anteil an Wohnnutzung soll im neuen Konzept erhöht werden. Wohnnutzungen und Einrich-
tungen für den täglichen Bedarf sollen hier unterbracht werden. Das Maß der baulichen Nutzung 
(GRZ und GFZ) ist auf Grundlage der Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens nach oben zu kor-
rigieren, um eine verdichtete Bebauung in einem urbanen Quartier umsetzen zu können. Die GFZ 
wurde von 1,4 auf 2,0 erhöht. Die festgesetzte Baulinie darf in Teilen im Erdgeschoss zurücksprin-
gen Die Planung gewährleistet eine hohe Aufenthaltsqualität und bietet ausreichend Freiraum und 
Belichtung. Das Baufenster wurde verkleinert, um den städtebaulichen Platz zwischen MI 1 und 
MI 6 zu stärken und das Denkmal "Eckiger Rundbau" entsprechend zu würdigen. 
 
 
4.5 Mischgebiet MI 2 
 
Auch hier soll der Anteil an Wohnnutzung erhöht werden. Wohnnutzungen und Einrichtungen für 
den täglichen Bedarf sollen ebenfalls unterbracht werden. Das Maß der baulichen Nutzung (GRZ 
und GFZ) ist auf Grundlage der Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens nach oben zu korrigie-
ren, um eine verdichtete Bebauung in einem urbanen Quartier umsetzen zu können. Die GFZ wird 
von 1,4 auf 2,6 erhöht. Zum einem wird damit dem erhöhten Wohnraumbedarf der Stadt Köln be-
gegnet, zum anderen eine hochwertige Bebauung in kompakten Baufeldern geschaffen, die trotz 
ihrer Dichte durch die Außenorientierung aller Wohnungen und die umliegenden Freiflächen eine 
hohe Wohnqualität aufweist. Die bisher festgesetzte geschlossene Gebäudefront entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße soll in Teilen aufgebrochen werden, um das städtebauliche Konzept um-
zusetzen, weswegen die Baulinie in einem Teilstück durch eine Baugrenze ersetzt wird. 
 
 
4.6 Mischgebiet MI 3 
 
Die Konkretisierung der Hochbauplanung zieht eine Änderung der Baufenster nach sich. Aus städ-
tebaulichen Gründen ist geplant, auf einen gänzlich nach Norden ausgerichteten Baukörper entlang 
der Grenze zum GE zu verzichten und stattdessen den Gebäudekörper  8 zu optimieren. Außer-
dem soll dieser Baukörper aus städtebaulichen Gründen nach Osten verschoben werden, um einen 
großzügigen öffentlichen Platz zwischen MI 3 und Ml 4 zu erzeugen, der als Teil einer Platzfolge 
das Plangebiet gliedert. Mit diesem Platz soll die denkmalgeschützte Fassade der Industriehallen 
des MI 4 freigestellt werden. In Folge der Entscheidung zum Erhalt des Bestandsgebäudes an der 
Deutz-Mülheimer Straße ist eine viergeschossige Büronutzung geplant, die die Geschossigkeit des

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angrenzenden Bestandsgebäudes aufnimmt. Die Festsetzung der zwingenden V-Geschossigkeit 
soll durch eine maximale V-Geschossigkeit ersetzt werden, da an das gering-geschossigere Be-
standsgebäude an der Deutz-Mülheimer Straße angebaut werden soll. Die klare städtebauliche 
Kante an der Deutz-Mülheimer Straße wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Hoffläche soll durch 
eine Tiefgarage unterbaut und teilweise intensiv begrünt werden. Durch die veränderte Baufeldan-
ordnung erhöhen sich auch die Ausnutzungskennziffern, die im Rahmen dieser 1. Änderung ent-
sprechend angepasst werden sollen. Die GFZ wird von 1,4 auf 2,5 erhöht. 
 
 
4.7 Mischgebiet MI 4 
 
Durch den weitgehenden Erhalt der Waggonhalle wurde das Konzept dahingehend verändert, 
dass die Lücke zwischen Parkhaus und Waggonhalle durch ein Gebäude geschlossen werden 
soll, was eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung nach sich zieht. Für den geplanten 
Verbindungsbaukörper soll die Flachdachfestsetzung entfallen, da der Neubau die Satteldächer 
der Waggonhalle fortführen wird. Die Abgrenzung verschiedener Gebäudekörper wird geringfügig 
verschoben, um ein Parkhaus mit Standardtiefen realisieren zu können. Auch hier müssen die 
Maßzahlen angepasst werden. Die GFZ wird von 1,2 auf 1,4 erhöht. Die festgesetzte Baulinie darf 
in Teilen im Erdgeschoss zurückspringen. Zum östlich liegenden Gewerbegebiet dürfen Abstand-
flächen unterschritten werden. 
 
 
4.8 Mischgebiet MI 5 
 
Das geplante Bürohaus erfordert eine Anpassung der Maßzahlen. Die GFZ wird von 1,8 auf 3,3 
erhöht. Da für das MI 5 aufgrund der nur erschwerten Verkehrserschliessung keine Tiefgarage 
geplant ist, ist der § 21 a BauNVO nicht anwendbar, was zu einer höher festzusetzenden GFZ 
führt. Die Planung fügt sich sowohl durch seine Blockstruktur als auch in seiner Geschossigkeit in 
das Gesamtkonzept ein. Ausgeglichen wird die Überschreitung durch die direkt vor dem Gebäude 
entstehenden öffentlichen Freiräume / Plätze. Ergänzende Lärmfestsetzungen an den westlichen 
Fassaden stellen die Nachtruhe sicher. 
 
4.9 Mischgebiet MI 6 
 
Um den "eckigen Rundbau" in seinem Charakter langfristig zu erhalten und das Denkmal wirt-
schaftlich nutzen zu können, ist eine Aufstockung des Gebäudes in Abstimmung mit der Denkmal-
pflege geplant. Die Maßzahlen (GFZ) sind ebenfalls anzupassen. Die GFZ wird von 1,8 auf 2,2 
erhöht. Zusätzliche Festsetzungen zu reduzierten Abstandsflächen in Richtung Bahnbögen sollen 
die Umsetzung des Konzeptes sichern. Ergänzende Lärmfestsetzungen an den westlichen Fassa-
den stellen die Nachtruhe sicher. 
 
 
4.10 Mischgebiet MI 7 
 
Statt der bisherigen Baugrenze soll eine Baulinie und zwingende Wandhöhen festgesetzt werden. 
Damit sollen die bestehenden Bahnbögen im Bestand und für eine Umnutzung im Sinne des Kon-
zeptes gesichert werden. 
 
 
4.11 Gewerbegebiet GE 
 
Geplant ist die Aufstockung des "Gebäude 9" um zwei bis drei Geschosse zur Ertüchtigung des 
Gebäudes hinsichtlich des Lärmschutzes zur angrenzenden schutzbedürftigen Nutzung im MI 3. In 
diesem Zusammenhang wird die ursprünglich für das MI 3 geplante Lärmschutzmaßnahme auf 
das aufzustockende Gebäude im GE verschoben.

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5 Planinhalte 
 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
 
In Übereinstimmung mit den vom Rat der Stadt Köln im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept/ 
Teilraum Nord beschlossenen Entwicklungszielen ist Ziel der Planung, einen städtebaulich attrakti-
ven Mix aus Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung und Nutzungen aus dem Dienstleistungssektor 
zu etablieren. Gleichzeitig soll eine Einzelhandelsnutzung das Nahversorgungszentrum "Steger-
waldsiedlung" stärken. Darüber hinaus ist ein Standort für eine Kindertagesstätte vorgesehen.  
 
 
5.1.1 Mischgebiet (MI) 
Entsprechend dieser Zielsetzung setzt der Bebauungsplan-Entwurf für das Plangebiet als Art der 
baulichen Nutzung in seinem wesentlichen Teil gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein 
Mischgebiet (MI) fest, das in die MI 1 bis MI 7 gegliedert wird.  
 
Zur Steuerung der Wohnnutzung, die den östlich der Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Wohn-
standort "Stegerwald-Siedlung" stärken soll, wird das Mischgebiet gegliedert. Wohnnutzung soll 
aufgrund der hohen Lärmeinwirkung durch den Betriebslärm des Mülheimer Hafens sowie dem 
von der Zoobrücke/B 55a ausgehenden Verkehrslärm nur in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Misch-
gebietes zulässig sein. In den übrigen Teilen des Mischgebietes (MI 4 – 7) sind Wohngebäude im 
Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1 BauNVO gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO deshalb nicht zulässig. 
 
Ebenfalls sind in allen Teilen des Mischgebietes Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnü-
gungsstätten nicht zulässig. Diese Nutzungen entsprechen nicht dem geplanten Quartierscharak-
ter. Darüber hinaus sollen Störungen für die geplante Wohnnutzung unter anderem durch hohen 
Publikumsverkehr, An- und Ablieferverkehre sowie die Lärmbelastung insbesondere in den Nacht-
stunden vermieden werden. Vergnügungsstätten werden zum Schutz des geplanten Quartiers und 
des Nahversorgungszentrums "Stegerwaldsiedlung" vor unerwünschten Trading-Down-Effekten 
ausgeschlossen.  
 
In Umsetzung der Vorgaben aus dem vorliegenden Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt 
Köln soll Einzelhandel nur in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Mischgebietes und nur im Erdgeschoss 
zulässig sein, damit dieser die vorhandenen Nahversorgungsstrukturen östlich der Deutz-
Mülheimer Straße (Nahversorgungszentrum "Stegerwald-Siedlung") im Sinne einer standortge-
rechten Erweiterung des Nahversorgungsbereichs sinnvoll ergänzt. Der städtebaulichen Zielset-
zung entsprechend, kann sich zum Beispiel eine Ladenzeile entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
entwickeln. Ausnahmsweise können Räume von Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdge-
schosses zugelassen werden, sofern sie Teil eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind 
und dort keine Verkaufsflächen untergebracht sind oder werden. Damit soll sichergestellt werden, 
dass sich Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben lediglich auf das Erdgeschoss beschrän-
ken, um die Kundenverkehre in der Erdgeschossebene zu konzentrieren und so eine belebte La-
denzeile zu fördern. Nicht zu den Verkaufsflächen gehörende Räume (Lager-, Sozial- und Büro-
räume et cetera) sollen demgegenüber auch oberhalb des Erdgeschosses zulässig sein. Eine an-
gemessene Verbesserung der Versorgung des Raumes kann damit sichergestellt werden. 
 
Die unterhalb der auf einem Hochdamm verlaufenden ICE-Trasse gelegenen Flächen innerhalb 
der Bahnbögen sollen einer sinnvollen Nutzung zugänglich gemacht werden. Für diese Ebene der 
baulichen Anlage wird daher gemäß § 9 Absatz 3 S. 2 BauGB ebenfalls ein Mischgebiet (Teilge-
biet MI 7) festgesetzt. Die Festsetzung erlaubt unter Berücksichtigung der Lage und der geringen 
Größe der zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb der Bahnbögen lediglich die Realisierung 
kleinerer Nutzungen. Abweichend vom Abgrenzungsbereich des Nahversorgungszentrums "Ste-
gerwald-Siedlung", sind auch hier Einzelhandelsnutzungen zulässig, die sich wegen der Kleintei-
ligkeit nicht negativ auswirken werden, aber zur Entwicklung eines lebendigen Quartierscharakters 
beitragen sollen. Die zu erwartenden Störungen durch Lieferverkehre werden angesichts der ma-
ximal zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb der Bahnbögen als gering eingestuft. Im Bauge-

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nehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass der Bahnbetrieb durch die innerhalb der Bahnbögen 
zulässigen Nutzungen nicht gefährdet wird. Eine Abstimmung mit der Bahn hat zu erfolgen. 
 
In den Teilgebieten MI 5 – 6 des Mischgebietes wird Einzelhandel demgegenüber grundsätzlich 
ausgeschlossen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in nicht integrierten Lagen, außer-
halb des Nahversorgungszentrums "Stegerwald-Siedlung", würde der beabsichtigten Stärkung des 
Nahversorgungszentrums zuwiderlaufen. Darüber hinaus sollen störende An- und Ablieferverkehre 
aus dem Plangebiet herausgehalten und soweit möglich über die Deutz-Mülheimer Straße abgewi-
ckelt werden. Ausgenommen hiervon sind Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichem Zu-
sammenhang zu den produzierenden und Handwerksbetrieben stehen und sich diesen deutlich 
baulich unterordnen ("Annex-Handel"). Baulich deutlich untergeordnet ist eine Verkaufsstelle dann, 
wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmacht und 
nicht größer als 100 m² ist. Derartige Verkaufsstellen werden aus städtebaulicher Sicht als verträg-
lich angesehen. 
 
Im MI 4 sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten 
nicht zulässig. Zulässig sind nur Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammen-
hang mit Handwerk- und produzierenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind. Baulich 
untergeordnet ist eine Verkaufsstelle nur dann, wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 40% der 
genehmigten Geschossfläche des produzierenden Betriebes oder des Handwerkbetriebes aus-
macht und nicht größer als 400 m² ist. 
 
Die Begründung, auch hinsichtlich des zugelassenen Umfanges der zulässigen Einzelhandelsflä­ 
chen, ergibt sich aus dem beabsichtigten Nutzungsmix, der sich primär auf Gastronomie-, Hand-
werks- und produzierende Betriebe sowie Büroflächen konzentriert, selbständigen zentren- oder 
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ausschließen möchte, aber Einzelhandel im Zusammen-
hang mit den vorgenannten allgemein zulässigen Nutzungen nicht zuletzt zur Schaffung auch einer 
gewissen Besucherfrequenz zulassen will. Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel bleibt bis zur 
Grenze der Großflächigkeit aufgrund fehlender negativer Auswirkungen zulässig. 
 
 
5.1.2 Gewerbegebiet (GE) 
Das Gelände der ehemaligen Gummifädenfabrik im südlichen Teil des Plangebietes wird als GE 
festgesetzt. Die Festsetzung orientiert sich an dem gewachsenen Bestand und den aktuell ausge-
übten (gewerblichen) Nutzungen (Büros, KunstWerkKöln mit Ateliergemeinschaften, Austellungs- 
und Veranstaltungsräumen, KunstEtage Deutz mit Künstlern und Handwerkern, Theaterbauwerk-
statt, Autowerkstatt, Fahrradwerkstatt, Lager und Gebäude 9 als Veranstaltungshalle und Disko-
thek).  
 
Mit dem Bebauungsplan sollen die bestehenden Nutzungen planungsrechtlich gesichert werden. 
Das durch Baugrenzen großzügig festgesetzte Baufenster ist bewusst so gewählt, dass der vor-
handene Gebäudebestand umfasst ist. Darüber hinaus ist eine Fortführung derzeit ausgeübter 
Nutzungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig.  
 
Neue Bauvorhaben im Gewerbegebiet sind in Verbindung mit den umweltschutzrechtlichen Best-
immungen zu beurteilen, damit der Schutz vor störenden Immissionen für die benachbarte Wohn-
bevölkerung gewährleistet ist. 
 
Der Abstand zur geplanten und bestehenden Wohnnutzung alleine reicht nicht aus, um die Funktion 
der Abschirmung gegenüber möglichen Auswirkungen einer Gewerbenutzung zu gewährleisten. 
Das Gewerbegebiet wird deshalb so eingeschränkt, dass insbesondere gegenüber der angrenzen-
den und benachbarten Wohnbebauung zur Vermeidung von zusätzlichen Immissionen (unter ande-
rem Lärmstörungen) ausschließlich wohnverträgliche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Woh-
nen unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung nicht über das zumutbare Maß hinaus 
beeinträchtigen. Zu diesem Zweck werden auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandser-
lass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 
vom 06.06.2007 (MBl. NRW 2007 Seite 659) Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis VII

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(laufende Nummer 1 bis Nummer 221) und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten ausge-
schlossen. Der zulässige Störgrad entspricht faktisch dem eines Mischgebietes. 
 
Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII zugelassen werden, wenn 
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass keine erheblichen schädli-
chen Umweltauswirkungen, wie zum Beispiel Lärm, auf schützenswerte Nutzungen im Umfeld, wie 
Wohnnutzungen, zu befürchten sind. Hierbei handelt es sich um Betriebe mit einem sogenannten 
atypischen Emissionsverhalten. 
 
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet mit Verkauf an Endverbraucher 
erfolgt, weil eine mögliche Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben der städtebaulichen Zielsetzung 
widerspricht, hier einen Standort für die Ansiedlung wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen 
vorzuhalten. Deshalb soll dieser Standort nach dem Leitbild der BauNVO, wonach sich die Gewer-
begebiete dadurch auszeichnen, dass in ihnen gearbeitet wird und sie den produzierenden und 
artverwandten Nutzungen vorbehalten sind, entwickelt werden. Darüber hinaus kommt es bei Ein-
zelhandelsbetrieben verstärkt zu Lärmbelästigungen, zum Beispiel durch an- und abfahrenden Kfz-
Verkehr und verhaltensbezogenen Lärm. Die Zielsetzung, Verkaufsstellen zu ermöglichen, die in 
unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierendem Gewerbe stehen, ist zuläs-
sig, wenn sie in einem baulichen Zusammenhang stehen und sich baulich deutlich unterordnen. 
Dabei ist davon auszugehen, dass eine baulich deutlich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr 
als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann und nicht größer als 100 m² ist. 
 
Ebenfalls im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie 
Bordelle und bordellartige Betriebe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 1 BauNVO. Ziel dieser 
Festsetzung ist es, die Flächen insbesondere für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu si-
chern. Mit dem Ausschluss der genannten Betriebe sollen insbesondere negative Auswirkungen 
wie Qualitätsverluste der Einkaufsbereiche, Beeinträchtigungen des Straßenbildes durch aufdring-
liche Reklame und verhängte Schaufenster sowie besondere Lärmbelästigung vermieden werden. 
Ausgenommen hiervon sind Diskotheken, wenn nachgewiesen werden kann, dass deren Emissio-
nen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG für 
die benachbarte Wohnnutzung vermieden werden. Damit sollen größere Konzerte und Disko-
Veranstaltungen, wie sie bereits heute zum Beispiel im "Gebäude 9" stattfinden, auch zukünftig 
ausnahmsweise zulässig sein. Hiermit wird auf die bestehenden Nutzungen reagiert, die dazu bei-
tragen, dem Standort eine eigene Identität zu verleihen und daher auch planungsrechtlich gesi-
chert werden sollen. 
 
Insgesamt stehen für die ausgeschlossenen Nutzungen ausreichend Flächen innerhalb des Stadt-
gebietes zur Verfügung, so dass ein Ausschluss im Plangebiet vertretbar ist. Ein weitergehendes 
Angebot an Standorten für die ausgeschlossenen Nutzungen ist daher nicht erforderlich. 
 
Aufgrund der Lärmimmissionen der B 55 (Hochlage) werden Wohnungen im Gewerbegebiet (zum 
Beispiel für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) 
ausgeschlossen. Insbesondere während der Nachtzeit ist mit erheblichen Verkehrslärmbelastun-
gen aus dem Umfeld zu rechnen, die dazu führen würden, dass die gesunden Wohnverhältnisse 
nicht gewährleistet sind. Das Gewerbegebiet dient in erster Linie der Sicherung der vorhandenen 
gewerblichen Nutzungen sowie deren Erweiterung. Es kommt durch die Festsetzungen zu keiner 
Einschränkung der vorhandenen Nutzungen. 
 
 
5.1.3 Sondergebiet "Nahversorgung/Büro/Dienstleistungen " (SO 1)  
Das zwischen Deutz-Mülheimer Straße und ICE-Trasse, nördlich der auf Höhe der Adam-
Stegerwald-Straße vorgesehenen Planstraße A gelegene Areal, soll als Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung "Nahversorgung/Büro/Dienstleistungen" festgesetzt werden. Zur Stärkung und 
standortgerechten Erweiterung des Nahversorgungszentrums "Stegerwaldsiedlung" sowie zur an-
gemessenen Versorgung des Plangebietes ist großflächiger und nicht-großflächiger Einzelhandel 
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind ledig-
lich als Randsortimente zulässig. Zur Konkretisierung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten

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Sortimente wird auf die Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013 ("Kölner Sortimentsliste", Ratsbe-
schluss vom 17.12.2013) Bezug genommen. Lebensmitteldiscounter sind nicht zulässig. 
 
Das SO 1 liegt nach dem vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept (EHZK) innerhalb des Nahversorgungszentrums (NVZ) Mülheim, Stegerwald-
siedlung. Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) bezieht bewusst die westliche 
Seite der Deutz-Mülheimer Straße mit ein, um dort Potenzialflächen für die Ansiedlung von Einzel-
handelsbetrieben zur Verfügung stellen zu können. Dadurch soll zum einen das kleine NVZ gene-
rell gestärkt, zum anderen hierdurch die Ansiedlung eines dringend benötigten großflächigen Le-
bensmittel-Vollversorgers ermöglicht werden.  
 
Am südlichen Ende des NVZ gibt es einen Lebensmittel-Discounter (Lidl) mit einer Verkaufsfläche 
von 1.050 qm. Dies ist der einzige Lebensmittelmarkt im ZVB. Auch in der näheren Umgebung, 
zwischen Zoobrücke, Pfälzischer Ring, Nordspitze des Mülheimer Hafens und dem Rhein gibt es 
keinen weiteren Lebensmittelmarkt. Deshalb soll am nördlichen Ende des ZVB im SO 1 die Mög-
lichkeit zur Ansiedlung eines großflächigen Vollversorger planungsrechtlich gesichert werden. Die-
ser ist dringend erforderlich, um die Angebotsvielfalt im ZVB zu erhöhen und gleichzeitig die Quali-
tät des Angebots zu verbessern. Um die städtebaulichen Ziele des EHZK planungsrechtlich zu 
sichern werden Lebensmitteldiscounter als Betriebsform ausgeschlossen. Ziel ist es, insbesondere 
das Lebensmittelangebot im Bereich der Nahversorgung für die vorhandene und zukünftige 
Wohnbebauung deutlich zu verbreitern. Trotz der teilweisen Annäherung der Betriebsformen Le-
bensmitteldiscount und Vollversorger in den letzten Jahren bestehen die grundsätzlichen Ange-
botsunterschiede insbesondere im Bereich der Sortimentsbreite und -tiefe sowie ergänzender An-
gebote weiter. Die zurzeit laufenden Angebotsveränderung (Sortimentsdifferenzierungen, Auswei-
tungen, Anpassung der Präsentation, „Einkaufserlebnis“) finden in beiden Betriebsformen statt, so 
dass weniger von einer Annäherung als von einer Parallelverschiebung auszugehen ist. Die im 
Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan erweiterte Verkaufsfläche trägt dem Planungsansatz 
Rechnung, um die gewünschte Angebotsqualität für die mögliche Anbieter umsetzbar zu gestalten.  
 
Dem Geschäftszentrum kommt zukünftig eine deutlich höhere Bedeutung zu, da im Zuge der städ-
tebaulichen Planung für den Konversionsbereich des Mülheimer Südens in den kommenden Jah-
ren umfassender Wohnungsbau (Ziel mindestens 3.600 Wohneinheiten), Hotels, Gewerbe, Büros, 
Gastronomie und Kultur entstehen werden. Die künftigen Bewohner und Nutzer sollen sich im be-
nachbarten NVZ umfassend versorgen können. Ziel des städtebaulichen Gesamtkonzeptes für den 
Mülheimer Süden ist die Schwerpunktsetzung der Nahversorgung im Bereich des geplanten SO 1. 
 
Die Verkaufsfläche wird zum Schutz und zur Stärkung der in den angrenzenden Stadtteilen ge-
wachsenen Versorgungsbereiche durch eine Verkaufsflächenzahl von 0,23 (entspricht circa 
1 500 m²) beschränkt. Darüber hinaus wird wie für das Mischgebiet festgesetzt, dass Räume von 
Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelassen werden können, sofern sie Teil 
eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und dort keine Verkaufsflächen untergebracht 
sind oder werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sich Verkaufsflächen von Einzelhandels-
betrieben lediglich auf das Erdgeschoss beschränken, um die Kundenverkehre in der Erdge-
schossebene zu konzentrieren und so eine belebte Ladenzeile zu fördern. Die Ebenen oberhalb 
des Erdgeschosses sollen den sonstigen im Sondergebiet zulässigen Nutzungen, wie zum Beispiel 
sonstigen Geschäfts- und Büronutzungen, Beherbergungsbetrieben sowie Dienstleistungsbetrie-
ben und Anlagen für gesundheitliche Zwecke, vorbehalten sein. Nicht zur Verkaufsfläche zählende 
Flächen von Einzelhandelsbetrieben (Lager-, Sozial- und Büroräume et cetera) sollen demgegen-
über auch oberhalb des Erdgeschosses zulässig sein.  
 
Ausnahmsweise sind auch Wohnnutzungen zulässig. Die Flächen sind beispielsweise für studenti-
sches Wohnen oder Pflege-Wohnen geeignet. Die Ausnahme ist zulässig, wenn der Lärmschutz 
für den konkreten Einzelfall gutachterlich nachgewiesen ist. Die grundsätzliche Umsetzbarkeit von 
Wohnnutzungen im SO 1 ist gutachterlich nachgewiesen. So ist das nördliche SO 1 nicht durch 
Nachtwerte > 45 dB beaufschlagt. Für das restliche Baugebiet gilt die Festsetzung, dass an den 
westlichen Fassaden aufgrund der momentanen Belastung durch die Werft Immissionsorte ausge-
schlossen sind beziehungsweise aktiver Schallschutz anzuwenden ist. Wohnnutzung kann damit 
nur entsprechend der schalltechnischen Möglichkeiten umgesetzt werden. Im Rahmen des Bau-

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genehmigungsverfahrens ist die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm im Einzelfall nachzuwei-
sen. Bei einer künftigen Bebauung im Bereich des Plangebietes Euroforum West ist bei geeigneter 
planerischer Gestaltung (Lage und Höhe von Baukörpern) davon auszugehen, dass die Beurtei-
lungspegel im Plangebiet Euroforum Nord durch die dann vorhandene Abschirmung unterhalb der 
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) liegen werden.  
 
 
5.1.4 Sondergebiet "Bahnbögen" (SO 2) 
Die unterhalb der auf einem Hochdamm verlaufenden ICE-Trasse, nördlich der neuen Planstraße, 
gelegenen Flächen innerhalb der Bahnbögen sollen zukünftig einer Nutzung zugänglich gemacht 
werden (vergleiche Kap. 5.1.1).  
 
Das Sondergebiet "Bahnbögen" (SO 2) dient der Unterbringung gewerblicher, gastronomischer 
sowie Dienstleistungsnutzungen. Im Sondergebiet SO 2 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude, 
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Darüber hinaus sind in dem Bereich des 
SO 2, der nicht mit 9 gekennzeichnet ist, auch Stellplätze, Garagen, Werkstätten und Lagerräume 
zulässig.  
 
Die Festsetzung erlaubt unter Berücksichtigung der Lage und der geringen Größe der zur Verfü-
gung stehenden Flächen innerhalb der Bahnbögen die Realisierung unterschiedlicher Nutzungs-
konzepte und soll so zur Entwicklung eines lebendigen Quartierscharakters beitragen. Mögliche 
Einzelhandelsbetriebe werden angesichts der geringen Größe der zur Verfügung stehenden Flä-
chen keine negativen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum haben. Nachteile für das 
Plangebiet durch die zu erwartenden Lieferverkehre werden angesichts der zur Verfügung stehen-
den Flächen innerhalb der Bahnbögen nicht erwartet. 
 
Im Baugenehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass der Bahnbetrieb durch die innerhalb der 
Bahnbögen zulässigen Nutzungen nicht gefährdet wird. 
 
 
5.1.5 Fläche für den Gemeinbedarf "Kindertagesstätte" 
Die im Norden des Plangebietes gelegene "Villa Charlier" soll zu einer 6-gruppige Kindertagesstät-
te umgenutzt und ergänzt werden. Mit der Kindertagesstätte wird auf den steigenden Bedarf im 
Kölner Stadtteil Mülheim reagiert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung 
einer Kindertagesstätte werden durch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" geschaffen (vgl. hierzu auch Kap. 5.5). 
 
 
5.1.6 Ausschluss von Messen, Ausstellungen und Showrooms 
Durch die unmittelbare Nähe zu den vorhandenen Messe- und Ausstellungsräumen, ist, wenn wei-
tere Flächen hinzukommen, damit zu rechnen, dass zu Messezeiten immer mehr Wirtschaftszwei-
ge auf die angrenzenden Flächen ausweichen und somit die Gefahr besteht, dass das bestehende 
und ausreichende Angebot an Messe-, Ausstellungs- und Showroomflächen langsam veröden 
würde. Aus diesem Grund soll mit dem Ausschluss von Messen, Ausstellungen und sog. 
"Showrooms" planungsrechtlich darauf reagiert werden, dass in der näheren Umgebung des Plan-
gebietes bereits eine Vielzahl derartiger Nutzungen beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten 
(Messegelände, Designpost) vorhanden ist und derartige Nutzungen auch nicht dem Ziel eines 
belebten und gemischt genutzten Quartiers entsprechen würde. 
 
Showrooms werden insoweit definiert als Räumlichkeiten, in denen Produkte oder Dienstleistun-
gen eines oder mehrerer näher genannter Wirtschaftszweige an ein Fachpublikum, insbesondere 
Weiterverkäufer, vertrieben oder diesem präsentiert werden, um die Gelegenheit zu schaffen, Ent-
scheidungen über Bestellung und Kauf der zur Schau gestellten Artikel und Dienstleistungen zu 
treffen.

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Mit Blick auf den Gebrauch der vorhandenen, in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude, zum 
Beispiel der ehemaligen Schwebebahnhalle, soll trotzdem eine Nutzung als "Showroom" zulässig 
sein (Siehe textliche Festsetzungen 1.5.2). Außerdem ist es Ziel des Bebauungsplanes, insbeson-
dere die zeitgleiche Häufung derartiger Nutzungsmöglichkeiten innerhalb eines oder mehrerer 
Wirtschaftszweige auszuschließen.  
 
Unter Youngtimern im Sinne der Festsetzung sind entsprechend der 49. Ausnahmeverordnung zur 
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die bis zum Jahre 2007 Gültigkeit hatte, solche 
Pkw zu verstehen, die vor mindestens 20 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. 
 
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), 
der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhen bestimmt.  
 
 
5.2.1 GRZ/GFZ  
Die zeichnerisch festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) ori-
entieren sich im Wesentlichen an dem städtebaulichen Entwurf der neuen Standortentwicklung. 
Die Obergrenzen des § 17 BauNVO werden bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan in Teilen 
überschritten (Überschreitungen kursiv). 
 
Baugebiet GRZ GFZ 
 rechtskräftig 1. Änderung rechtskräftig 1. Änderung 
Gemeinbedarf 0,6 0,8 1,2 1,2 
SO 1 0,8 1,0 2,4 2,4 
SO 2 1,0 1,0 1,0 1,0 
MI 1 0,6 1,0 1,4 2,0 
MI 2 0,6 1,0 1,4 2,6 
MI 3 0,6 1,0 1,4 2,5 
MI 4 0,6 1,0 1,2 1,4 
MI 5 0,9 1,0 1,8 3,3 
MI 6 1,0 1,0 1,8 2,2 
MI 7 1,0 1,0 1,0 1,0 
GE 0,8 1,0 2,4 2,4 
 
Hinweis: Die zulässige Grundflächenzahl darf gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO um die Grundflächen von Garagen und 
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis einer 
Grundflächenzahl von 0,8.  
 
Die Überschreitungen sind vertretbar, weil der damalige Industriestandort seinerzeit überwiegend 
bebaut war und heute noch weitgehend befestigt ist. Unter Berücksichtigung der städtebaulichen 
Entwicklung dieses Raumes sieht das "Rechtsrheinische Entwicklungskonzept" gemischte Nut-
zung von wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen und Wohnen vor. Vor diesem Hintergrund 
wurde für den Standort "Euroforum Nord" ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, der in ei-
nen Bebauungsplan umgesetzt wurde. Insgesamt gesehen stellt der rechtskräftige Bebauungsplan 
eine wesentlich weniger verdichtete Widernutzbarmachung des Areals dar. Dies ist darin begrün-
det, dass neben der geplanten Wohnnutzung und der erhaltenswerten denkmalgeschützten grün-
derzeitlichen Industriebauten, in der Mitte des Plangebietes eine Platzfläche für die Öffentlichkeit 
entsteht. Darüber hinaus sollen fußläufige Verbindungen durch die heutige Industriebrache zur 
Auflockerung beitragen. Ebenso soll durch die geplante Einzelhandelsnutzung das Stadtteilzent-
rum Stegerwald-Siedlung gestärkt werden. Alle diese Planungsziele tragen dazu bei, dem attrakti-
ven Stadtbereich zukünftig eine besondere Qualität zu geben, um das Quartier vor der Verödung 
zu retten. Damit das städtebauliche Konzept umgesetzt werden kann, sind die Überschreitungen 
der Obergrenzen in einigen Teilen erforderlich. Den Bedürfnissen des Verkehrs wird durch das

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gute vorhandene Straßennetz, die neue zusätzliche Straßenverbindung, die Reduzierung der ober-
irdischen Stellplätze durch die Festsetzung von Tiefgaragen und den weitgehend autofreien Flä-
chen besonders entsprochen. 
 
Im Rahmen von Mehrfachbeauftragungen für die einzelnen Baufelder wurde das städtebauliche 
Konzept konkretisiert und weiterentwickelt. Auf dieser Weiterentwicklung aufbauend hält die 1. Än-
derung des Bebauungsplanes an den grundsätzlichen Zielen des rechtskräftigen Bebauungspla-
nes fest und sichert diese. Für die Umsetzung des weiterentwickelten städtebaulichen Konzeptes 
sind Anpassungen der Maßzahlen GRZ und GFZ erforderlich, die zu zusätzlichen Überschreitun-
gen der Obergrenzen führen. 
 
Diese zum Teil massiven Überschreitungen werden insbesondere begründet mit dem städtebauli-
chen Ziel, hier ein verdichtetes, urbanes Stadtviertel zu schaffen, das zum einen dem erhöhten 
Wohnraumbedarf der Stadt Köln begegnet, zum anderen eine hochwertige Bebauung in kompak-
ten Baufeldern beinhaltet, die trotz ihrer Dichte eine hohe Wohnqualität aufweist. Durch die geplan-
te Blockstruktur entstehen in den Innenhöfen private und halböffentliche Bereiche, die durch die 
Bewohner nutzbar sind und einen gewissen Ausgleich der hohen Dichte darstellen.  
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich zudem öffentliche Verkehrsflächen und Grünflächen so-
wie private Verkehrsflächen, die im Rahmen 1. Änderung zu Lasten von einzelnen Baugebieten 
noch vergrößert wurden. Diese Freiflächen, die de facto der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, 
sind nicht auf die GRZ-/GFZ-Berechnung anrechenbar. 
 
Als Kompensation der Überschreitung der Dichtewerte dienen die innerhalb des Plangebietes lie-
genden Grün- und Freiflächen, der Grünzug Charlier sowie das nahe gelegene Rheinufer mit dem 
Rheinboulevard. Diese Freiflächen, die über Fuß- und Radwege miteinander vernetzt werden, 
werden im Bebauungsplan langfristig gesichert und tragen zu einer hohen Wohnqualität trotz Ver-
dichtung bei. 
 
Die vorgenannten Maßnahmen tragen dazu bei, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse si-
cherzustellen. Auch der Lagevorteil des Plangeltungsbereiches in unmittelbarer fußläufiger Nähe 
zum Rhein trägt dazu bei, die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung 
zu rechtfertigen und auszugleichen. Insgesamt führt die architektonische Umsetzung zu einem 
urbanen Gesamtbild und stellt eine ausreichende Belichtung und Belüftung sicher. Nachteilige 
Auswirkungen sind durch die überhöhten GRZ- und GFZ-Werte nicht zu erwarten. 
 
 
5.2.2 Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen 
Die Höhe der Bebauung im Plangebiet soll durch (teilweise zwingende) Festsetzung der zulässi-
gen Zahl der Vollgeschosse (überwiegend mit einer IV- bis VII-Geschossigkeit) sowie der Gebäu-
dehöhen in Form von zwingenden Höhen beziehungsweise Mindesthöhen bezogen auf Normalhö-
henull (NHN) unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzungsstruktur und entsprechend der 
städtebaulichen Erfordernisse verbindlich festgesetzt werden. Als Gebäudehöhe gilt die Wandhöhe 
im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW. 
 
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße soll mit der Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollge-
schosse sowie der Gebäudehöhen die Höhenentwicklung des neuen Stadtquartiers seiner Umge-
bung angepasst werden. Aus diesem Grund wird ferner festgesetzt, dass die festgesetzten Min-
desthöhen der Gebäudekörper 1 bis 4 um maximal 1,50 m überschritten werden dürfen, um die 
Höhenentwicklung der Gebäude auch nach oben zu begrenzen. 
 
Insbesondere entlang der Deutz-Mülheimer Straße wirkt sich zudem die überwiegend zwingende 
V-Geschossigkeit auf den Blockrand aus und nimmt unmittelbaren Einfluss auf das Straßen- und 
Ortsbild, so dass eine klare Struktur und ein einheitliches Straßenbild entstehen. Die Errichtung 
von zurückgesetzten Geschossen (zum Beispiel Staffelgeschossen) soll entlang der Deutz-
Mülheimer Straße (SO 1, MI 1 – 3, GE) jedoch zulässig bleiben. Um die gewünschte klare Struktur

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des Straßenbildes aus der Fußgängerperspektive aufrecht zu erhalten, müssen diese allerdings 
um mindestens 1,0 m von den festgesetzten Baulinien zurücktreten. 
 
Für die die Teilgebiete MI 4 und MI 5 des Mischgebietes rahmenden Gebäudekörper 5 und 6 sol-
len zwingende Gebäudehöhen von 71,50 m und 65,50 m über NHN festgesetzt werden, was einer 
Gebäudehöhe von circa 18 bis 24 m über Straßenniveau entspricht. Hierdurch wird dem städte-
baulichen Konzept Rechnung getragen, im süd-östlichen Teilbereich des Plangebietes eine städ-
tebaulich prägende Raumkante sicherzustellen, die zugleich eine von der Zoobrücke aus sichtbare 
Landmarke sein soll. Mit der für den Gebäudekörper 6 festgesetzten Höhe soll in Umsetzung des 
städtebaulichen Konzeptes bewusst zu der Höhe des denkmalgeschützten "eckigen Rundbaus" im 
Teilgebiet MI 6 des Mischgebietes vermittelt werden. Eine Beeinträchtigung der Belichtung, Belüf-
tung und die Unterschreitung der Sozialabstände sind insoweit nicht erkennbar. 
 
Für den Gebäudekörper 7 wird zusätzlich zur Mindesthöhe von 63,10 m eine maximale Höhe von 
69,10 m über NHN festgesetzt, um die Gebäudehöhe nach oben zu begrenzen. 
 
Von der Festsetzung einer Geschosszahl wird für den Gebäudekörper 5 abgesehen, um eine 
möglichst flexible Nutzung zu gewährleisten. Inbesondere soll die Realisierung eines Parkhauses 
zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs im Plangebiet möglich sein. Eine derartige Nutzung erfor-
dert regelmäßig allerdings deutlich geringere Geschosshöhen, als dies etwa bei einer im Teilgebiet 
MI 4 des Mischgebietes auch zulässigen Büronutzung der Fall wäre.  
 
Die differenzierte Höhenfestsetzung ist zudem erforderlich, um den Blockinnenbereich von den 
Verkehrslärmemissionen der Deutz-Mülheimer Straße beziehungsweise der Zoobrücke/B 55a so-
wie den vom Mülheimer Hafen ausgehenden Lärmemissionen abzuschotten. Die geplanten Höhen 
orientieren sich an dem erarbeiteten Lärmgutachten und berücksichtigen in Verbindung mit der 
geschlossenen Blockrandbebauung die Belange des Lärmschutzes, sodass die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. 
 
Untergeordnete technisch notwendige Dachaufbauten oder Bauteile dürfen die zulässige Gebäu-
dehöhe um bis zu 3,50 m überschreiten. Um eine Unterordnung zu gewährleisten, ist der Flächen-
anteil dieser Dachaufbauten auf ein Drittel der Grundrissfläche des obersten Geschosses be-
grenzt. Da diese Dachaufbauten um das Maß ihrer Überschreitung von der Gebäudekante des 
darunter liegenden Geschosses zurücktreten müssen, werden nachteilige städtebauliche Auswir-
kungen auf das Erscheinungsbild vermieden. Alternativ kann die zulässige Gebäudehöhe (Maxi-
malhöhe) durch ein zurückgesetztes Geschoss (zum Beispiel Staffelgeschoss) um bis zu 3,50 m 
überschritten werden. In diesem Fall sind keine weiteren Dachaufbauten zulässig. Davon ausge-
nommen sind Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge. 
 
Zu den festgesetzten Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, wird ein 
reduzierter Abstandflächenfaktor von 0,4 H festgesetzt. Da diese frei zugänglichen Flächen eine 
Durchquerung des Plangebietes durch die Allgemeinheit ermöglichen sollen, ist es gerechtfertigt, 
den gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauO NRW für öffentliche Verkehrsflächen anzuwendenden Abstand-
flächenfaktor festzusetzen. Der gesetzgeberischen Wertung des § 6 BauO NRW entsprechend 
sind eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie ein ausreichender Sozialab-
stand gegeben. 
 
 
5.2.3 Stellplätze/Stellplatzprivileg 
Aufgrund der angestrebten städtebaulichen Dichte und der qualitätvollen Gestaltung des Stadt-
raumes sind private Stellplätze, bis auf den Bereich der Kindertagesstätte, die SO 1 und SO 2 und 
den Teilgebieten MI 6 und MI 7 des Mischgebietes, nur in Tiefgaragen oder in oberirdischen Park-
geschossen zulässig. Die Festsetzungen sollen dazu beitragen, dass keine ungeordnet abgestell-
ten Autos auf den freien Grundstücksflächen stehen und diese gemäß dem Freiraumkonzept nutz-
bar sind. Die Festsetzung dient der Sicherung städtebaulicher Qualitäten.

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Im Bereich des SO 1 sind maximal 22 ebenerdige Stellplätze zulässig, da hier die Ansiedlung ei-
nes Lebensmittelmarktes erwünscht ist und für diese regelmäßig nur ebenerdige Stellplätze sinn-
voll sind. Auch im Bereich des Kita-Geländes sind ebenerdige Stellplätze zulässig, da für die weni-
gen erforderlichen Stellplätze eine Tiefgarage oder ein oberirdisches Parkgeschoss wirtschaftlich 
nicht umsetzbar wäre. Im Baugebiet SO 2 sind Stellplätze in den Bahnbögen nur im östlichen Be-
reich zulässig. In dem mit 9 gekennzeichneten Bereich sind Stellplätze nicht zulässig, um den Be-
reich durch attraktive Nutzungen aufzuwerten. In den Teilgebieten MI 6 und MI 7 des Mischgebie-
tes besteht keine Möglichkeit für Stellplätze, da diese Flächen bebaut sind und im Bestand gesi-
chert werden. 
 
Der Standort erlaubt es, aufgrund der Lagegunst eine städtebaulich gewünschte hohe Dichte im 
Quartier auszuweisen. Vor diesem Hintergrund kann die zulässige Geschossfläche gemäß § 21a 
Absatz  5 BauNVO um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche herge-
stellt werden, erhöht werden. Außerdem wird festgesetzt, dass die Flächen von Garagen in Vollge-
schossen gemäß § 21a Absatz 4 Nummer 3 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche unbe-
rücksichtigt bleiben.  
 
 
5.3 Bauweise/überbaubare Grundstücksflächen/vom Bauordnungsrecht abwei-
chende Maße der Tiefe der Abstandflächen  
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plangeltungsbereich mittels Baulinien und Bau-
grenzen festgesetzt. Die festgesetzten einzelnen Baufelder lassen eine ausreichende Flexibilität 
der Stellung der Baukörper zu, um bei der Hochbauplanung auf gestalterische und nutzungsspezi-
fische Anforderungen individuell reagieren zu können. 
 
Teilweise werden Baulinien festgesetzt, um eine städtebaulich einheitliche Straßenflucht zu si-
chern. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße sollen die festgesetzten Baulinien die historische 
Raumkante der ehemaligen Industriebauten aufnehmen und planungsrechtlich festschreiben. Die 
Errichtung von zurückgesetzten Geschosses (zum Beispiel Staffelgeschossen) bleibt allerdings 
zulässig. 
 
Auch im südlichen Plangeltungsbereich und entlang der ICE-Strecke sollen die Baukörper durch 
Baulinien gefasst werden. Die neuen Raumkanten sollen zukünftig das Siedlungsbild prägen.  
 
Die weiteren festgesetzten Baugrenzen und Baulinien sollen die Quartiers- und Platzbildung si-
chern. Damit soll erreicht werden, dass unter anderem der vorhandene "eckige Rundbau", der un-
ter Denkmalschutz steht, räumlich in das neue Stadtquartier eingebunden wird. Die festgesetzten 
Baugrenzen im Bereich der Denkmäler sind so gewählt, dass geringe Erweiterungsmöglichkeiten 
zugelassen werden. Mit diesen ergänzenden überbaubaren Flächen wird die Möglichkeit geschaf-
fen, notwendige Anpassungen oder Ergänzungen der Denkmäler vornehmen zu können. Bauliche 
Erweiterungen der Denkmäler über die derzeit bestehenden Ausdehnungen hinaus stehen unter 
dem Vorbehalt der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde. 
 
Die festgesetzten Baugrenzen beziehungsweise Baulinien können durch Tiefgaragenzufahrten 
(Ein- und Ausfahrten) überschritten werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die notwen-
digen unterirdischen Stellplätze auch dort an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden werden 
können, wo die Baulinie oder Baugrenze nicht bis an die Straßenbegrenzungslinie heranreicht. Die 
Ausnahme ist für jede einzelne Zufahrt auf maximal zwei Fahrspuren in jeder Fahrtrichtung (Ein- 
und Ausfahrt) begrenzt. 
 
Ferner soll den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechend, die Errichtung von Balkonen unter 
gleichzeitiger Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen zulässig sein. Die Abstandregeln des 
§ 6 Absatz 7 BauO NRW sind zu berücksichtigen. Aus gestalterischen Gründen dürfen diese nicht 
mehr als die Hälfte der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Diese 
Flächen sollen von Aufbauten frei gehalten werden.

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Die Ausnahmeregelungen für Baugrenzen und Baulinien dienen der Umsetzbarkeit und erforderli-
chen Flexibilität für die Ausführungsplanung oder berücksichtigen bereits vorliegende und abge-
stimmte konkrete Planungen. Im Teilgebiet MI 4 des Mischgebietes ist im Erdgeschoss und im 1. 
OG ein Zurücktreten hinter die Baulinie um max. 20 m  auf max. 1/3 der Länge der Baulinie zuläs-
sig. Die Genehmigungsplanung sieht hier vor, dass die südöstliche Gebäudeecke des geplanten 
Parkhauses, neben dem Zugang in die Waggonhalle, gleichzeitig den südlichen Eingang in das 
Quartier Cologneo I markiert. Um diese Funktion in der Straßenflucht der Messeallee herauszu-
stellen, treten die unteren Geschosse EG und 1.OG deutlich hinter die Baulinie zurück und lassen 
die Obergeschosse samt der Vorhangfassade auskragen, sodass eine städtebaulich prägnante 
Eingangssituation geschaffen wird. 
 
Um den vorhandenen, teilweise denkmalgeschützten Bestand innerhalb des Gewerbegebietes 
(Künstlerhof, Gebäude 9 et cetera) planungsrechtlich abzusichern, wird für das Gewerbegebiet 
sowie für das Teilgebiet MI 3 des Mischgebietes eine geschlossene Bauweise festgesetzt, sodass 
auch im Falle einer Nutzungsänderung et cetera die grenzständige Bebauung zulässig bleibt. Für 
den südlich angrenzenden Bereich zwischen der Grenze des Plangeltungsbereichs sowie der 
Messeallee Nord im Bebauungsplan 69460/08 "koelnmesse/Nord" wird ebenfalls eine geschlosse-
ne Bauweise festgesetzt. Diese soll mit der festgesetzten Bauweise innerhalb des Gewerbegebie-
tes aufgegriffen werden. 
 
Die Festsetzungen der vom Bauordnungsrecht abweichenden Tiefe der Abstandflächen in den 
Baugebieten MI 6 und SO 1 gegenüber den Baugebieten MI 7 und SO 2 (Bahnbögen) erfolgen, 
um eine Umnutzung der bestehenden Bahnbögen im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu ermögli-
chen. Wohnnutzungen sind von den Unterschreitungen der Abstandflächen nicht betroffen.  
 
 
5.4 Erschließung  
 
5.4.1 Verkehr 
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße sowie die Messeallee Nord erschlossen und 
mit dem übergeordneten Verkehrsnetz verbunden.  
 
Die Schaffung einer zusätzlichen Querspange (Planstraße A), die über zwei Kreisverkehre mit der 
Deutz-Mülheimer Straße und im Weiteren mit dem Auenweg verbunden wird, soll dazu beitragen, 
den Straßenverkehr zu entlasten. Dies entspricht dem aktuellen Fortschreibungsstand des vom 
Rat der Stadt Köln am 11.06.1992 beschlossenen Gesamtverkehrskonzepts (GVK), das im Rah-
men des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes erstellt worden ist. Hiernach soll der Auenweg 
zur örtlichen Hauptstraße heraufgestuft werden. Die Durchfahrt durch die unterhalb der Bahntrasse 
gelegenen Bahnbögen wird dauerhaft durch einen Gestattungsvertrag mit der Bahn gesichert. 
 
Eine im Rahmen des Ursprungs-Bebauungsplanes erarbeitete Verkehrsuntersuchung hat bestä-
tigt, dass der durch die Planung verursachte Mehrverkehr vom vorhandenen Verkehrsnetz aufge-
nommen werden kann. Bei der Untersuchung wurden vier verschiedene Planfälle geprüft. Im Er-
gebnis hat sich gezeigt, dass selbst im ungünstigsten Planfall eine ausreichende Leistungsfähig-
keit der untersuchten Knotenpunkte gewährleistet werden kann.  
 
Die weitere Entwicklung im Stadtteil Mülheim bedingt, neben dem hier geplanten Ausbau der Plan-
straße zwischen Auenweg und Deutz-Mülheimer Straße, langfristig betrachtet die Verlängerung 
des Auenwegs als netzentlastendes Element. Die Realisierung des Plangebietes Euroforum Nord 
verursacht jedoch keine weiteren Straßenbaumaßnahmen. Die Details des Ausbaus der öffentli-
chen Planstraßen werden in einem Erschließungsvertrag geregelt. Die Planstraße parallel zur 
Bahntrasse befindet sich in Fremdeigentum und wird möglicherweise erst langfristig an die Stadt 
übertragen. Da diese Planstraße für die Erschließung der angrenzenden Baugebiete nicht zwin-
gend erforderlich ist, stellen die Eigentumsverhältnisse kein Vollzugshindernis dar. Die Festset-
zung der Verkehrsfläche erfolgt in Ergänzung der Lösungsalternativen im Erschließungsvertrag.

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Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden die früheren Verkehrsuntersuchungen 
im Hinblick auf die Veränderungen der Planungsparameter (Nutzungsannahmen und -intensitäten 
innerhalb des Bebauungsplangebietes) sowie eine aktuelle Erhebung der Verkehrsdaten aktuali-
siert (Verkehrsuntersuchung, Dr. Brenner Köln, April 2017). Im Ergebnis sind die an das Plange-
biet unmittelbar anschließenden Netzelemente leistungsfähig betreibbar. Lediglich an einigen fer-
ner liegenden Netzelementen im Bereich Ottoplatz wurden Defizite festgestellt, die jedoch nicht 
ursächlich der Aufsiedlung im Plangebiet zuzuordnen sind, sondern anderen städtebaulichen Ent-
wicklungen im Umfeld. 
 
Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, 1. Änderung, kommt zu dem Ergebnis, dass der 
Knoten Messeallee Nord/ Deutz-Mülheimer Straße zur abendlichen Spitzenzeit leistungsfähig ab-
wickelbar ist. Lediglich zu Auf- und Abbauzeiten der Messe ist die Messeallee Nord stark belastet. 
Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für das Baugebiet MI 4 wurde durch ein Verkehrsgut-
achten zum Bauantrag die Machbarkeit des Parkhauses an diesem Standort nachgewiesen. Um 
einen Rückstau auf die Messeallee Nord zu vermeiden, wurde eine verlängerte Rechtsabbieger-
spur zur Parkhauszufahrt geplant. Mit dieser Maßnahme ist gewährleistet, dass 350 Pkw je Stunde 
in das Parkhaus einfahren können, ohne die Leistungsfähigkeit der Messeallee Nord zu beein-
trächtigen. Im Parkhaus sind 709 Stellplätze verortet, die zum Nachweis der erforderlichen Stell-
plätze aus dem Bebauungsplan erforderlich sind (582 durch Baulasten gesicherte Stellplätze ande-
rer Baugebiete sowie 127 Stellplatze Eigennutzung aus MI 4). Aus diesen Nutzungen ergibt sich 
nach üblichen Verfahren zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens eine Anzahl von 278 Pkw, 
die in der Morgenspitze ins Parkhaus zufahren. Diese Zahl liegt unterhalb der durch Schrankenan-
lage und Aufstelllänge verfügbaren Kapazität von 350 Pkw je Stunde. Insofern ist die geplante ver-
längerte Rechtsabbiegespur ausreichend, um auch in Auf- und Abbauzeiten der Messe, in denen 
die Messeallee Nord stark belastet ist, die Zufahrt in das Parkhaus zu bewältigen. 
 
Mit Blick auf die verbleibenden Stellplätze wird eine Regelung zur Zugangsbeschränkung des 
Parkhauses getroffen. Hierdurch soll vermieden werden, dass in Zeiten, in denen die Messeallee 
Nord stark belastet ist, zusätzlich Drittnutzer das Parkhaus ansteuern. Eine Möglichkeit der Zu-
gangsbeschränkung ist eine betreiberspezifische Vereinbarung mit der Kölnmesse. Alternativ kön-
nen potentielle Drittnutzer aber auch über technische Maßnahmen dazu angehalten werden, die 
Messeallee Nord nicht anzufahren, wenn eine Überlastung der verlängerten Rechtsabbiegespur 
droht. Hierfür wäre die Installierung einer dynamischen Stauüberwachung in der Messeallee Nord 
möglich. Ein solches System würde sich aus Komponenten von Parkleitsystemen und Detektions-
einrichtungen zur Stauerfassung mit entsprechenden Auswerteeinheiten zusammenstellen lassen. 
Die Sicherung einer solchen Zugangsbeschränkung erfolgt, für den Fall, dass eine betreiberspezi-
fische Vereinbarung mit der Kölnmesse nicht geschlossen werden sollte, im Städtebaulichen Ver-
trag. 
 
Die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes über die Messeallee Nord ein-
schließlich des geplanten Kreisverkehrs berücksichtigt die Ausbaualternativen des zum rechtskräf-
tigen Bebauungsplan vorliegenden Erschließungsvertrags. Es ist vorgesehen, dass Flächen, die 
zurzeit noch Teil des Messegeländes sind, zukünftig entsprechend des Plankonzeptes öffentliche 
Verkehrfläche werden, damit Lkw-Verkehre zur Messe über eine Wendeanlage besser auf der 
Messeallee Nord abgewickelt werden können. 
 
Die Grundstückseigentümerin verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan, 
zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Messeallee Nord eine Wendemöglichkeit zu vermes-
sen, zu planen und herzustellen. Die Messeallee Nord ist bereits heute hergestellt und straßen-
rechtlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Wendemöglichkeit tangiert neben der öffentli-
chen Straßenfläche der Messeallee Nord auch eine private Teilfläche des von der Koelnmesse 
GmbH genutzten Messegrundstücks. Die Details der Herstellung der Wendemöglichkeit auf der 
öffentlichen Verkehrsfläche werden nach lastenfreier Übertragung an die Stadt Köln mit dieser ab-
gestimmt. 
 
Den Bedürfnissen des ruhenden Verkehrs wird durch die Errichtung von Tiefgaragen sowie Park-
geschossen hinreichend Rechnung getragen. In der Messeallee Nord, der Deutz-Mülheimer Stra-
ße sowie der geplanten Querspange in Richtung Auenweg (Planstraße A) und der geplanten

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Stichstraße zwischen den Teilgebieten MI 2 und MI 3 des Mischgebietes (Planstraße B) können 
öffentliche Parkplätze in ausreichender Zahl untergebracht werden.  
 
Die Wegebeziehungen für Fußgänger werden durch die im südlichen Plangebiet festgesetzte 
Grünfläche als Querverbindung mit späterer Anbindung an den Auenweg deutlich aufgewertet.  
 
Das Plangebiet lässt sich darüber hinaus vollständig in Nord-Süd-Richtung durchqueren. Die im 
nördlichen Bereich parallel zur Bahntrasse verlaufende Fußwegeverbindung setzt sich nach Süden 
fort und mündet in die neue Platzfläche, die eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten soll. Es wird 
sichergestellt, dass die private Platzfläche im Zentrum des Plangebietes lediglich zum Zwecke der 
Ver- und Entsorgung für Kfz sowie für Taxis befahrbar sein wird.  
 
Insgesamt wird das Plangebiet zukünftig erstmalig fußläufig durchlässig und erhält einen An-
schluss an den Rheinboulevard.  
 
 
5.4.2 ÖPNV 
Der Plangeltungsbereich ist über die fußläufig zu erreichende Stadtbahnhaltestellen "Stegerwald-
Siedlung" und "Kölnmesse" sowie die Buslinien auf dem Auenweg nur bedingt ausreichend an das 
ÖPNV-Netz angebunden. Eine Stärkung der Buserschließung wird seitens der KVB durch eine 
Verlängerung der Buslinie 150 geplant. Langfristig ist eine zusätzliche Stadtbahnlinie in der Deutz-
Mülheimer Straße angedacht. 
 
 
5.4.3 Ver-/Entsorgung 
Die Erschließung des Plangebietes bezüglich Gas, Strom und Wasser ist ausreichend über die 
bestehenden Leitungen im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße gesichert. Im Plangebiet selbst 
sind die erforderlichen Versorgungseinrichtungen noch vom Investor zu errichten. Leitungsan-
schlüsse zu den einzelnen Quartieren werden planungsrechtlich durch entsprechende Geh-, Fahr- 
und Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. 
 
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. Es ist vorgesehen, die unbelasteten 
Niederschlagswasser über einen vorhandenen Rheinauslasskanal in den Rhein zu leiten. Das 
Entwässerungskonzept geht davon aus, dass im Bereich MI 1 bis MI 5 und SO 1 eine Dachbegrü-
nung vorgesehen wird, die einen Abflussbeiwert von mindestens 0,3 erzielt. Das Schmutzwasser-
netz ist so ausgelegt, dass es im Hochwasserfall das Regenwasser aufnehmen kann. 
 
Der entwässerungstechnische Hochwasserschutz des Mischwasserkanals, nördlich der ICE-
Trasse, kann nur im Zusammenhang mit den dortigen Bebauungsmaßnahmen gemeinsam geplant 
werden. Die weitere Entwicklung des Entwässerungskonzeptes ist mit den Stadtentwässerungsbe-
trieben abzustimmen. Weil oberirdische Versorgungsleitungen ein erheblich negatives Erschei-
nungsbild verursachen würden, sind alle Versorgungsleitungen, insbesondere die stromführenden, 
unterirdisch zu verlegen. 
 
 
5.5 Soziale Infrastruktur 
 
Im Stadtteil Mülheim besteht aktuell und perspektivisch ein hoher Bedarf an zusätzlichen Plätzen 
in Kindertagesstätten. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ursprungs-Bebauungsplanes  betrug die 
Versorgungsquote in der institutionellen Betreuung in Kindertagesstätten 27 % bei den unter 3-
jährigen Kindern und 91 % bei den Kindern im Alter von 3 bis zum Schuleintritt (Stand Nov. 2013). 
Aus der aktuellen Überprüfung der Bedarfssituation (Stand Mai 2016) ergibt sich für den Bereich 
des Mülheimer Südens (Städtebauliches Entwicklungskonzept Mülheim Süd inklusive Hafen) ein 
zusätzlicher Bedarf an Kita-Plätzen für den Stadtteil Mülheim von 19 Gruppen. Dieser Bedarf kann 
je nach Größe der Kitas an 3 bis 4 Standorten gedeckt werden.

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Durch die Planung für das "Euroforum Nord" wird ein zusätzlicher Bedarf für eine mindestens 3-
zügige Kindertagesstätte ausgelöst. Um die bereits vorhandenen Defizite in der Stegerwaldsied-
lung auszugleichen, soll mit der Fläche für den Gemeinbedarf im nördlichen Bereich des Plange-
bietes Planungsrecht für eine 6-zügige Kindertagesstätte geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, 
den vorhandenen Gebäudebestand zu integrieren. (vgl. hierzu auch Kap. 5.1.5). Im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans "Euroforum Nord" 1. Änderung wird auf diese Weise ¼ des für den 
größeren Planungsraum erforderlichen Bedarfs planungsrechtlich gesichert. 
 
Die nächstgelegenen Grundschulen zum Plangebiet Euroforum Nord sind die GGS Ferdinandstra-
ße und die KGS Horststraße. Im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept, Teilraum Nord, ist eine 
mittel- bis langfristige Erweiterung des Schulgrundstücks Ferdinandstraße um ca. 8.000 m2 auf 
dem benachbarten Gelände des IB-Berufsbildungszentrums dargestellt.  Aufgrund der aktuellen 
Planungen ist im Bereich des Mülheimer Südens von mindestens 3.200 neuen Wohneinheiten 
auszugehen. 
 
Der Bedarf an Grundschulplätzen liegt nun bei 8 Zügen. Für die Sekundarstufen I und II wird das 
Erfordernis für eine Gesamtschule mit je 4 Zügen je Schulstufe gesehen. Zur Sicherung des ge-
nannten Bedarfs ist aktuell eine Grundschule mit 3 Zügen im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans "Deutz Areal" in Kombination mit einer Gesamtschule auf einer Grundstücksfläche von rund 
20.000 m² geplant. Für die zweite Grundschule ist eine 5-Zügigkeit erforderlich. Gemäß städtebau-
lichem Orientierungswert ergäbe sich ein Flächenbedarf von rd. 12.500 m² für den Standort. Dieser 
wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens "Euroforum West" planungsrechtlich gesi-
chert werden. 
 
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes hat sich die Zahl der vorgesehenen Wohneinheiten im 
Zuge der städtebaulichen Konkretisierung von 350 auf 460 erhöht. Hieraus ergibt sich eine Anpas-
sung der im Plangebiet vorzusehenden öffentlichen Kinderspielflächen ausgehend vom standardi-
sierten Berechnungsansatz (6m²/Wohneinheit) von 2.460 auf 2.760 m². Die Freiraumplanung wur-
de ent-sprechend überarbeitet und sieht im Planungsgebiet zwei öffentliche Spielplätze und ein 
privaten, öffentlich zugänglichen Spielplatz festgesetzt vor. Insgesamt wird ein Spielflächenwert 
von 2.460 m² erreicht. Die rechnerisch fehlenden 300 m² ergeben sich aus einer bereits im rechts-
kräftigen Bebauungsplan bestehenden Reduzierung und werden mit der 1. Änderung qualitativ auf 
den ge-planten Standorten kompensiert (Regelungen hierzu erfolgen im städtebaulichen Vertrag). 
 
Das im Verfahren zum rechtskräftigen Bebauungsplan eingebrachte mobile Jugendangebot – Be-
rücksichtigung einer Stellfläche im „Grünzug Charlier“ wird in der 1. Änderung fortgeführt. Weitere 
Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden im Gesamtkontext der in der städtebauli-
chen Entwicklung „Mülheimer Süden“ laufenden Bebauungsplanverfahren betrachtet. Ein Ersatz-
standort für ein im Umfeld bestehendes Angebot („TeenTown“) wird auch in diesem Zusammen-
hang untersucht. 
 
 
5.6 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen  
 
Das Plangebiet wird mit Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Hafenlärm und Gewerbe-
lärm belastet. Hauptemittenten sind die Verkehre auf der Deutz-Mülheimer Straße und der Stadt-
autobahn (B 55 a), der Schienenverkehr auf den Gleisanlagen der ICE-Strecke Köln–Düsseldorf 
sowie der Gewerbelärm der angrenzenden Nutzungen (siehe auch Kap. 9.2.5.1). 
 
Der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm wurde im Rahmen des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans auf Grundlage der freien Schallausbreitung im Rahmen einer schalltechnischen Unter-
suchung ermittelt und entsprechend den Beurteilungsvorgaben der DIN 18005, Schallschutz im 
Städtebau, beurteilt.  
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde das Verkehrsgutachten aktualisiert. Auf 
der Basis verkehrlicher Änderungen sind die Geräusche aus dem Straßenverkehr erneut betrach-
tet worden (ADU cologne, Juli 2017). Dadurch, dass sich die Berechnungsvorschrift für Schienen-

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verkehrswege Schall 03 (Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, 
Schall 03) geändert hat, waren auch hier die Geräusche erneut zu betrachten. Die derzeit auf das 
Untersuchungsgebiet dominant einwirkenden Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Verkehr 
(Straße, Schiene) waren zu berechnen und punktuell sowie flächig in Form von farbigen Lärmkar-
ten darzustellen. Des Weiteren waren die Gewerbelärmemissionen, Parkverkehre und technischen 
Einrichtungen und deren Auswirkungen auf innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegende 
Nutzungen zu berechnen und zu beurteilen, sowie mögliche Maßnahmen zur Minimierung von Be-
einträchtigungen vorzuschlagen. 
 
Im Ergebnis wurden im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan die Lärmpegelbereiche für 
das Plangebiet neu berechnet und bestehende Lärmfestsetzungen modifiziert. Die Festsetzung zur 
geschlossenen Gebäudefront wird auf die MI 1 bis MI 6 beschränkt. Im SO 1 ist diese Festsetzung 
nicht zwingend erforderlich. An den entsprechend im Plan gekennzeichneten Fassaden, an denen 
keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm liegen dürfen, können alternativ aktive Schallschutz-
maßnahmen eingesetzt werden, um die Beurteilungspegel zu mindern. Zudem wurde ein neuer 
Gebäudekörper 8 eingeführt, an dessen grenzständiger Südseite zum Gewerbegebiet hin keine zu 
öffnenden Fenster zulässig sind. 
 
Das aktualisierte Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:  
Für den Straßenverkehrslärm werden an den zur Zoobrücke nächstgelegenen Fassaden (inner-
halb GE) maximale Beurteilungspegel von 77 dB(A) tags und 70 dB(A) nachts, entlang der Deutz-
Mülheimer Straße (MI) maximale Beurteilungspegel von 69 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts erwar-
tet. Im Bereich der geplanten Wohnbebauung im Inneren des Plangebietes (MI 1, MI 2, und MI 3) 
sind maximale Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten. Die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden 
damit tagsüber um 2 und nachts um 4 dB(A) überschritten. Die Grenzwerte der hilfsweise zur Be-
urteilung herangezogenen 16. BImSchV von 64/54 dB(A) werden sicher eingehalten, so dass von 
gesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist.  
 
Die Untersuchung des Schienenverkehrslärms ergab, dass in den MI maximale Beurteilungspegel 
von 59 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts zu erwarten sind. In den Bereichen, wo Wohnbebauung 
zulässig ist, sind an den lärmabgewandten Fassadenbereichen maximale Beurteilungspegel von 
49 dB(A) tags beziehungsweise 45 dB(A) nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 
18005 werden im Bereich der geplanten Wohnbebauung sicher eingehalten.  
 
Die aufgrund der benachbarten Gewerbebetriebe im Mischgebiet zu erwartenden Beurteilungspe-
gel belaufen sich auf maximal 59 dB(A) tags beziehungsweise 51 dB(A) nachts. Die für Mischge-
biete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, 
die im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung heranzuziehen sind, werden tags eingehalten, im 
Nachtzeitraum jedoch überschritten. Die aufgrund des Schifffahrtsverkehrs im Plangebiet zu erwar-
tenden Lärmimmissionen liegen bei maximal 37 dB(A), das heißt unterhalb des für Mischgebiete 
geltenden Immissionsrichtwertes gemäß TA Lärm in Höhe von 45 dB(A) (nachts).  
 
Die Stadtentwicklung in Mülheim wird in vielen Bereichen geprägt von der sozialverträglichen Mo-
dernisierung von Altbauten und der Wohnumfeldverbesserung. Dabei müssen insbesondere die 
vielfältigen Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Arbeiten gelöst werden. Das enge Nebenei-
nander von historisch gewachsener Gewerbenutzung und Wohnen stellt auch im Plangeltungsbe-
reich ein Problem dar. Bestehende Nutzungskonflikte müssen geregelt und künftig vermieden wer-
den. Ziel der Planung ist es, sowohl Planungssicherheit und Entwicklungschancen für die Gewer-
bebetriebe als auch zumutbare Lebensbedingungen für die Bewohner zu erreichen. Die Situation 
in Gemengelagen, wie hier in Mülheim-Süd, wird vielfach dadurch geprägt, dass die Entwicklung 
der Gewerbebetriebe bereits durch die vorhandene Wohnnutzung beschränkt ist. Trading-down-
Effekte wiederum verschlechtern die Wohnqualität und für die umliegende Wohnnutzung fehlen die 
notwendigen Anreize. Deshalb ist es Aufgabe der Stadtsanierung und Stadtentwicklung, realisti-
sche Konzepte zur Quartiersentwicklung umzusetzen.

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Vor diesem Hintergrund wurde auf Grundlage der Schalltechnischen Untersuchung zu den zu er-
wartenden Lärmemissionen und -immissionen ein umfassendes Schallschutzkonzept entwickelt, 
das zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse verschiedene Schallschutzmaß-
nahmen vorsieht. Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die gewachsenen städtebaulichen 
Strukturen in diesem Raum zu erhalten und den Ortsteil attraktiver zu gestalten. Darüber hinaus 
trägt sie zur Wohnumfeldverbesserung und zur städtebaulichen Aufwertung des historisch ge-
wachsenen Stadtteiles Mülheim bei. 
 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden oder -wällen sind im Plangebiet 
sowohl aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen nicht erwünscht als auch – unter Be-
rücksichtigung des vorhandenen, erhaltenswerten Bestandes – aus Platzmangel nicht realisierbar. 
Aus den genannten Gründen und konstruktiven Zwängen (Windlasten, Korrosionsrisiken) wird auf 
dem Zoobrückenzubringer von derartigen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes abgesehen.  
 
Wesentlicher Bestandteil des Lärmschutzkonzeptes ist daher die Festsetzung konkreter Gebäude-
konfigurationen am äußeren Rand des Plangebietes. Für die Bebauung entlang der Deutz-
Mülheimer Straße sowie nördlich der Zoobrücke/B 55a und östlich der ICE-Trasse werden konkre-
te Gebäudehöhen in Kombination mit Baulinien festgesetzt. Auf diese Weise kann sichergestellt 
werden, dass die beabsichtigte Wohnnutzung in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Mischgebietes ins-
besondere von den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmemissionen abgeschirmt wird 
und die in diesem Bereich zu erwartenden Immissionen auf ein verträgliches Maß reduziert wer-
den. Zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Lärmemissionen, die von den kreativwirt-
schaftlichen Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes ausgehen, ist darüber hinaus an der nörd-
lichen Grenze des Gewerbegebietes (GE) eine Schallschutzwand als Schallschutz zu errichten. 
Um diesen Schutz ausreichend sicherzustellen wird gemäß § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass 
Wohnnutzung im Plangeltungsbereich erst zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme der 
Wohnnutzung diese abschirmenden Baukörper errichtet wurden. Die insoweit erforderlichen Ge-
bäudekörper sind in der Planzeichnung mit den arabischen Ziffern 1 – 6 gekennzeichnet. Um die 
Lärm abschirmende Wirkung zu wahren, sind die den öffentlichen Verkehrsflächen beziehungs-
weise der ICE-Trasse gelegenen neu zu errichtenden Gebäudekörper als geschlossene Front (ge-
schlossene Bauweise, Baulinie, ohne Öffnungen) auszuführen. Eine Ausnahme bildet das MI 2; 
hier ist das aktuelle Gebäudekonzept, das eine Unterbrechung der Straßenrandbebauung vorsieht, 
aber im Lärmgutachten berücksichtigt worden. Die genannten Gebäude müssen wenigstens alle 
mit geschlossener Fassade im Rohbau vorhanden sein. Der Gebäudekörper 8 darf darüber hinaus 
in der südlichen Gebäudefront keine Öffnungen (öffenbare Fenster) haben. Alle Schallschutzmaß-
nahmen sind dauerhaft zu erhalten. 
 
Da die Gebäudekörper 3a und 3b aus Gründen des Schallschutzes nicht zwingend neu errichtet 
werden müssen, reichen insoweit die vorhandenen Gebäude aus. Eine Realisierung dieser Ge-
bäude mit den im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen und einer durchgängigen Straßen-
front ist vor der Aufnahme der Wohnnutzung innerhalb der Teilgebiete MI 1 – 3 des Mischgebietes 
nicht geboten, sofern die vorhandenen Gebäude erhalten bleiben. Aus städtebaulichen Gründen 
soll allerdings langfristig eine geschlossene Gebäudekante entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
entstehen.  
 
Für die entlang der Deutz-Mülheimer Straße geplanten Gebäudekörper kann der Schallschutz 
durch den – im Rahmen des abzuschließenden Erschließungs- beziehungsweise städtebaulichen 
Vertrages in den Details verbindlich zu regelnden – Einsatz lärmoptimierten Asphalts auf der 
Deutz-Mülheimer Straße sichergestellt werden. Hierdurch können die von der Deutz-Mülheimer 
Straße auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen um 3 dB(A) reduziert werden. Dass der 
lärmarme Asphalt vor Aufnahme einer Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes zum Einsatz 
kommt, wird durch eine bedingte Festsetzung im Bebauungsplan gewährleistet.  
 
Die rückwärtigen Bereiche der Teilgebiete MI 1 und 2 des Mischgebietes sind insoweit ohnehin 
nicht betroffen, da sie durch die zwingend (im Rohbau) zu errichtenden Gebäudekörper an der 
Deutz-Mülheimer Straße bereits effektiv abgeschirmt werden.

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Für den Gebäudekörper 3 muss der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, da eine verträgli-
che Wohnnutzung insoweit durch den – im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertra-
ges verbindlich zu regelnden – Einsatz lärmoptimierten Asphalts auf der Deutz-Mülheimer Straße 
sichergestellt werden kann (s.o.). 
 
Um insbesondere die zulässige Wohnnutzung vor schädlichen Lärmimmissionen zu schützen, 
wurden für alle Fassaden Lärmpegelbereiche (IV bis VII) bei freier Schallausbreitung errechnet, die 
im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt und textlich festgesetzt werden. Bei der Realisierung 
der Gebäude sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen am Gebäude gemäß DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau) vorzusehen. Im Baugenehmigungsverfahren muss der schalltechni-
sche Nachweis zur Einhaltung der Werte nach DIN 4109/11.89 – Schallschutz im Hochbau – er-
bracht werden. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere 
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachge-
wiesen werden  
 
Ferner wird gemäß § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass Wohnnutzung im Mischgebiet erst zu-
lässig ist, wenn an dem westlich der ICE-Trasse gelegenen Heizwerk Deutz (Gemarkung Deutz, 
Flur 32, Flurstück 231) Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die dazu führen, dass 
an der geplanten Wohnbebauung im Mischgebiet (Teilgebiete MI 1 – MI 3) die Immissionsrichtwer-
te der TA Lärm von 60 dB (A) tags beziehungsweise 45 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten wer-
den. Das Heizwerk Deutz ist lediglich als Reserve für außergewöhnliche Situationen (zum Beispiel 
Störungen der Fernwärmeleitung unter dem Rhein et cetera) bestimmt und arbeitet nicht im Dau-
erbetrieb. In der Regel ist das Heizwerk nur wenige Tage im Jahr in Betrieb. Nach der Schalltech-
nischen Untersuchung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anzahl der jährlichen Be-
triebstage das Kriterium der TA Lärm für seltene Ereignisse nicht erfüllt. Durch die vorgenannte 
Festsetzung soll sichergestellt werden, dass auch in den (seltenen) Fällen der jederzeit möglichen 
Inbetriebnahme des Heizwerkes Deutz eine verträgliche Wohnnutzung gewährleistet ist. Durch 
eine vertragliche Vereinbarung mit der RheinEnergie AG wird sicherstellt, dass entsprechend den 
Vorgaben der TA Lärm von dem westlich der ICE-Trasse gelegenen Heizwerk kein Schall ausgeht, 
der am maßgeblichen Immissionsort 39 dB(A) überschreitet, sodass im Ergebnis davon ausge-
gangen werden kann, dass gesunde Wohnverhältnisse auch unter diesem Gesichtspunkt gewahrt 
sind. 
 
Darüber hinaus wird für den gesondert gekennzeichneten Bereich auf der südlichen Seite der 
Planstraße sowie entlang der südlichen Fassaden der Gebäudekörper 4 und 5, sowie entlang der 
westlichen Fassaden der Gebäude 6 (MI 5) und Gebäude 7 (MI 6) und entlang der westlichen 
Fassaden des SO 1 festgesetzt, dass hier keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm geplant 
werden dürfen. So sind zum Beispiel an diesen Fassaden keine öffenbaren Fenster von  Schlaf-
räumen, Kinderzimmern und Ruheräumen zulässig. Alternativ ist der Beurteilungspegel aus den 
gewerblichen Nutzungen durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ≤ 45 dB(A) vor den zu öffnen-
den Fenstern eines schutzwürdigen Raumes zu mindern. Auf diese Weise können insbesondere 
auch im Nachtzeitraum im Plangebiet gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden. Damit wird si-
chergestellt, dass die von den vorhandenen Gewerbebetrieben (insbesondere die Kölnmesse so-
wie das Heizwerk Deutz) beziehungsweise kreativwirtschaftlichen Nutzungen innerhalb des Ge-
werbegebietes ausgehenden Emissionen berücksichtigt sind.  
 
Insgesamt findet im Rahmen des Lärmschutzkonzeptes Berücksichtigung, dass gerade im Plan-
geltungsbereich ein berechtigtes Interesse besteht, den vorhandenen Ortsteil weiterzuentwickeln. 
Die beabsichtigte Baukörperkonfiguration trägt zum sparsamen und schonenden Umgang mit 
Grund und Boden bei (vergleiche § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB). Ziel der Planung ist es zudem, die vor-
handene Infrastruktur im Stadtteil Mülheim durch zusätzliche Bevölkerung zu stärken. 
 
Im festgesetzten Gewerbegebiet (denkmalgeschützte Gummifädenfabrik) sind nur wohnverträgli-
che Betriebe zulässig, so dass keine negativen gewerblichen Immissionen entstehen, die auf das 
Plangebiet und seine Umgebung einwirken könnten.

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Mit der Realisierung des Planungskonzeptes wird ein zusätzliches Verkehrsaufkommen ausgelöst, 
das sich insbesondere auf die Deutz-Mülheimer Straße und den Auenweg verteilen wird. Die Er-
höhung der Immissionen durch den planbedingten Mehrverkehr wird nicht zu einer relevanten Än-
derung im Bereich der Wohnbebauung entlang der Deutz-Mülheimer Straße führen. Durch den – 
im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertrages verbindlich zu regelnden – Einbau ei-
nes lärmmindernden Fahrbahnbelags auf der Deutz-Mülheimer Straße zwischen dem Kreisverkehr 
an der Messeallee Nord und der Planstraße A beziehungsweise Adam-Stegerwald-Straße können 
die Emissionen um bis zu 5 dB gemindert werden. Auf diese Weise werden die errechneten Pe-
gelerhöhungen durch den Mehrverkehr ausreichend kompensiert.  
 
Die Ergebnisse zeigen, dass im Bereich der Bestandsbebauung bis auf den Immissionsort IO 4 
(Gaußstraße 2) keine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr gegenüber dem 
Planfall des rechtsgültigen Bebauungsplanes zu erwarten ist. Hier ist im Tagzeitraum eine geringe 
Erhöhung von 0,2 dB zu erwarten und im empfindlicheren Nachtzeitraum ist mit einer Verringerung 
um 0,2 dB zu rechnen. Eine Veränderung des Beurteilungspegels im Tag- und Nachtzeitraum ist 
jedoch aufgrund der Rundungsregel (Aufrunden ab 0,1 dB) nicht gegeben. 
 
An den anderen Immissionsorten sind Pegelminderungen zwischen 0,3 und 2,9 ohne lärmarmen 
Fahrbahnbelag und Pegelminderungen zwischen 0,7 und 4,4 dB mit Fahrbahnbelag gegenüber 
dem Planfall des rechtsgültigen Bebauungsplanes zu erwarten.  
 
Die folgende Tabelle zeigt die gerundeten Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr zu den drei 
Planfällen: 
 
 
Die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) werden an den Immissionsorten IO 
1 und IO 4 im Planfall überschritten, jedoch werden die Beurteilungspegel durch die Planänderung 
gegenüber denen des rechtsgültigen Bebauungsplanes nicht weiter erhöht.  
 
 
5.7 Luftgüte  
 
Zur Ermittlung und Bewertung der Luftqualität wurde im rechtskräftigen Bebauungsplanverfahren 
eine gutachterliche Untersuchung durch das Büro ANECO in Auftrag gegeben. Gegenstand der 
Untersuchung zur Luftgüte vom 29.03.2012 sind die für das Prognosejahr 2020 zu erwartenden 
Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (PM-10) für den Planfall und Nullfall 
im Plangebiet. Ermittelt sind die zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen an den an der Deutz-
Mülheimer Straße gelegenen Immissionsorten IO 1 (Deutz-Mülheimer Straße 132) und IO 2 
(Deutz-Mülheimer Straße 142). Beide Immissionsorte liegen in dem Bereich, für den die höchsten 
Konzentrationswerte ermittelt wurden.  
 
Am IO 1 wird für Stickstoffdioxid eine Jahreskenngröße für das Prognosejahr von 42,2 μg/m³ NO2 
(Nullfall) bzw. 42,5 μg/m³ NO2 (Planfall) ermittelt. Am IO 2 belaufen sich die errechneten Konzent-
rationswerte für Stickstoffdioxid auf 40,4 μg/m³ NO2 (Nullfall) bzw. 39,3 μg/m³ NO2 (Planfall). Der 
Grenzwert der 39. BImSchV für die Immissionsstundenmittelwerte (Kurzzeitwert für NO2) von

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Stickstoffdioxid in Höhe von 18 Überschreitungen der 200 μg/m³-Schwelle der Jahresstundenmit-
telwerte werden im gesamten Plangebiet für beide Prognosefälle sicher eingehalten. 
 
Die Konzentrationswerte (Jahreskenngröße) für Schwebstaub (PM-10) liegen am IO 1 bei 
35,4 μg/m³ (Nullfall) beziehungsweise 35,9 μg/m³ PM-10 (Planfall) und am IO 2 bei 33,0 μg/m³ 
(PM-10) (Nullfall) beziehungsweise 32,1 μg/m³ (PM-10) (Planfall).  
 
Insgesamt sind die errechneten Unterschiede in den Konzentrationswerten so gering, dass von 
einer systematisch anderen Situation bei Betrachtung des Planfalls im Vergleich zum Nullfall nicht 
ausgegangen werden kann. Die für Schwebstaub (PM-10) ermittelten Konzentrationen liegen ins-
gesamt unterhalb des in der 39. BImSchV insoweit vorgesehenen Grenzwertes von 40,0 μg/m³. 
Die am IO 1 ermittelten Stickstoffdioxidkonzentrationen überschreiten den in der 39. BImSchV vor-
gesehenen Grenzwert von 40,0 μg/m³ (PM-10)  demgegenüber geringfügig.  
 
In den Berechnungen wurde allerdings der positive Trend, der durch die Einrichtung der Umwelt-
zone und andere Luftreinhaltemaßnahmen zu erwarten ist, noch nicht eingerechnet, sodass die in 
der gutachterlichen Untersuchung ermittelten Konzentrationswerte eine obere Abschätzung dar-
stellen und einem konservativen Betrachtungsansatz entsprechen. Angesichts der fortschreitenden 
technischen Entwicklung insbesondere im Kraftfahrzeugsektor ist davon auszugehen, dass die 
Grenzwerte der 39. BImSchV langfristig unterschritten werden. Ungeachtet dessen wird die Einhal-
tung der für Luftschadstoffe geltenden Grenzwerte im Gebiet der Stadt Köln durch Luftreinhalte-
maßnahmen (Einrichtung der Umweltzonen et cetera) gewährleistet.  
 
Zur weiteren Verbesserung der Luftqualität innerhalb des Plangebietes wird gemäß § 9 Absatz 1 
Nummer 23 Buchstabe a BauGB festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen feste Brennstoffe so-
wie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung 
verbrannt werden dürfen.  
 
Im Rahmen des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden durch einen Fachgut-
achter (iMA cologne GmbH, Juli 2017) auf der Grundlage des 2012 erstellten Luftschadstoffgut-
achtens, aktualisierter gesetzlicher Rahmenbedingungen, der Fortschreibung des Handbuchs für 
Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, aktueller Messdaten des Landesumweltamtes sowie ak-
tueller Verkehrsdaten eine Stellungnahme zu den zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen er-
stellt. 
 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die maximal zu erwartenden Jahresmittel-Immissionen für NO2, 
PM10 und PM2,5 im Bereich des Plangebietes (IO 1) in allen Prognose-Fällen unterhalb der 
Grenzwerte der 39. BImSchV von 40 µg/m³ liegen. Dies gilt auch für den Kurzzeitwert von NO2. 
Für den Kurzzeitwert von PM10 ist dagegen mindestens punktuell von einer Überschreitung des 
Grenzwertes auszugehen. Die Überschreitungshäufigkeit der 50 µg/m³-Schwelle der Tagesmittel-
werte von PM10 liegt zumindest im Bereich des am höchsten belasteten Immissionsortes (südliche 
Deutz-Mülheimer Straße, IO 1) sowohl im Null- als auch im Planfall über dem Grenzwert der 
39.BImSchV von 35 Tagen/Jahr. Da der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeit der 50 µg/m³-
Schwelle der PM10-Tagesmittelwerte bereits im Nullfall überschritten wird, ist davon auszugehen, 
dass die Überschreitung des Grenzwertes nicht erstmalig auftritt. Die Überschreitung kann also 
nicht als planbedingt bewertet werden (siehe auch 9.2.4). 
 
 
5.8 Grünfestsetzungen 
 
Das Plangebiet ist heute nahezu vollständig befestigt. Der anstehende Boden erfüllt daher keine 
der im Bundesbodenschutzgesetz genannten natürlichen Funktionen. Die natürliche Leistungsfä-
higkeit des Bodens, die eine belebte Bodenschicht und uneingeschränkten Luft- und Feuchtig-
keitsaustausch voraussetzt, ist seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben. Der Eingriff ist bereits vollzo-
gen. Durch die Begrünung des Plangebietes (Baumpflanzungen, öffentliche Grünflächen, Tiefga-
ragen- und Dachbegrünung) wird ein attraktives Wohnumfeld geschaffen, dessen kleinklimatisch 
wirksamer Vegetationsanteil gleichzeitig die mit der Verdichtung einhergehenden negativen Aus-

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wirkungen auf das Kleinklima vermindert. Das Oberflächenwasser wird durch die deutliche Über-
deckung der Tiefgaragen und Flachdächer mit Bodensubstrat zeitlich begrenzt zurückgehalten. 
 
In Umsetzung der Vorgaben des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes/Teilraum Nord sowie 
der Ziele des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Rheinboulevard Mülheim-Süd mit Grün-
zug Charlier" setzte der Ursprungs-Bebauungsplan im nördlichen Bereich eine öffentliche Grünflä-
che (sog. "Grünzug Charlier") sowie eine weiter südlich gelegene öffentliche Grünfläche als Frei-
fläche und Wegeverbindung zwischen den Teilgebieten MI 1 und 2 des Mischgebietes fest. Diese 
grünplanerischen Festsetzungen dienen der Reduzierung der befestigten Flächen, Erhöhung des 
Grünanteils, indirekt auch der allgemeinen Standortaufwertung (Imageverbesserung) sowie der 
Inwertsetzung von Grundstücken und damit der Unterstützung von deren adäquater Wiedernut-
zung.  
 
Der mit circa 50 m Breite und rd. 230 m Länge realisierte "Grünzug Charlier" in Höhe der ehemali-
gen Villa Charlier im vormaligen KHD-Werk verbindet einerseits die Stegerwald-Siedlung mit dem 
Rhein und wertet andererseits die bisherigen Industrieflächen zwischen Deutz-Mülheimer Straße 
und Auenweg für die anstehende Wiedernutzung mit gewerblichen Nutzungen, Dienstleistungs- 
und Wohnnutzungen auf. Innerhalb des geplanten Grünzuges sollen großzügige Spielflächen her-
gestellt werden. 
 
Durch die weiter südlich verlaufende Grünverbindung, die als öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage mit Spielplatz festgesetzt wird, werden zukünftig neue fußläufige 
Vernetzungen geschaffen, um bestehende Siedlungsdefizite zu reduzieren. Die Durchwegung der 
Bahntrasse wird dauerhaft durch einen Gestattungsvertrag mit der Bahn gesichert. 
 
Parallel zur Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans wurde ein Grünordnungsplan erarbei-
tet, der die weiteren grünplanerischen Ziele des Bebauungsplans formuliert. In Umsetzung der 
Empfehlungen des Grünordnungsplans sind zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse 
in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Mischgebietes Flachdächer von Gebäuden mit einer Dachneigung 
von 0° – 10 ° extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Ebenso sind die Dachflächen von nicht 
überbauten Tiefgaragen dauerhaft intensiv zu begrünen. Auch hierdurch soll eine möglichst quali-
tätvolle Freiraumgestaltung sichergestellt werden.  
 
In Ergänzung dessen werden sowohl in den einzelnen Baugebieten als auch auf den privaten und 
öffentlichen Verkehrsflächen Baumpflanzungen festgesetzt, die Details werden im städtebaulichen 
Vertrag geregelt. 
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde der Grünordnungsplan überarbeitet. Die 
wesentlichen Grünmaßnahmen aus dem Grünordnungsplan und dem Städtebaulichen Vertrag 
werden auf dieser Grundlage als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen und auf-
grund der städtebaulichen Anpassungen notwendige Freiraummaßnahmen überprüft. Dies betrifft 
zum Beispiel erhaltenswerte Bäume auf der Deutz-Mülheimer Straße, Neupflanzungen von Bäu-
men in den Planstraßen, im Bereich privater Verkehrsflächen und privater nicht überbaubarer Frei-
flächen sowie Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen und privaten Spiel- und Grün-
flächen.  
 
 
5.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
 
Seit Kurzem  steht der sowohl im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept verankerte als auch im 
förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet "Rheinboulevard Mülheim-Süd mit Grünzug Charlier" 
festgelegte und im Ursprungsplan festgesetzte Grünzug Charlier zwischen Deutz-Mülheimer Stra-
ße und Auenweg der Allgemeinheit als öffentliche Grünfläche zur Verfügung. Auf dieser Fläche hat 
die Rheinenergie AG eine Zufahrt beziehungsweise Zuwegung zu ihrem Heizwerk Deutz, die 
durch entsprechende Eintragungen im Grundbuch beziehungsweise Baulastenverzeichnis gesi-
chert ist. Entsprechendes gilt für die parallel zur Planstraße zwischen Deutz-Mülheimer Straße und

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Auenweg verlaufenden Leitungstrassen innerhalb des festgesetzten Sondergebietes SO 1. Diese 
sind in der Planzeichnung daher lediglich nachrichtlich dargestellt. 
 
In den Teilgebieten MI 4 – 6 des Mischgebietes sowie zwischen den Sondergebieten sind zuguns-
ten der Allgemeinheit Gehrechte festgesetzt worden, um eine Durchquerung des Plangebietes von 
Norden nach Süden zukünftig sicherzustellen. Zudem sollen zugunsten der Anlieger und Ver- be-
ziehungsweise Entsorgungsträger in gleichem Umfang Fahrrechte eingeräumt werden, um eine 
Andienung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen, insbesondere eine Anlieferung der innerhalb 
der Bahnbögen (MI 7 und SO 2) vorgesehenen Nutzungen zu ermöglichen ohne das Plangebiet, 
das sich insbesondere durch eine qualitätvolle Freiraumgestaltung auszeichnen soll, vollständig für 
den Individualverkehr zu öffnen. Aus diesem Grund soll auch die zentrale Platzfläche, wie bereits 
unter Kap. 5.4.1 erläutert, nur eingeschränkt befahrbar sein. 
 
Im Plangebiet insgesamt sind die Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen, um den Freiraum 
von Elementen freizuhalten, die die Gestaltung stören.  
 
 
5.10 Werbeanlagen 
 
Aus gestalterischen Gründen werden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen im Plan-
gebiet getroffen. Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das 
Ortsbild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das heute harmoni-
sche Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, werden im Bebauungsplan 
Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse 
festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen der Gewerbebetriebe zur Außendarstellung Rech-
nung tragen. 
 
Werbeanlagen sind im Plangeltungsbereich daher nur am Gebäude, also nicht als freistehende 
Werbeanlagen zulässig. Die Größe der Werbeanlagen ist auf eine maximale Höhe von 2,50 m und 
eine zusammenhängende Fläche von 30 m² je Gebäudeseite beschränkt. Die genehmigte Wand-
höhe von Gebäuden darf zur Wahrung durchgehender Traufkanten/Attikahöhen nicht überschritten 
werden. Ebenso sind Werbeanlagen auf Dachflächen unzulässig. Zur Konkretisierung des Begriffs 
der Wandhöhe wird auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition des § 6 Absatz 4 S. 2 BauO 
NRW Bezug genommen. 
 
An Gebäudefronten entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind Werbeanlagen zur Vermeidung ne-
gativer stadtgestalterischer Einflüsse nur bis zur Deckenoberkante des zweiten Vollgeschosses 
zulässig. Den Erfordernissen der Gewerbetreibenden zur Außendarstellung wird damit hinreichend 
Rechnung getragen. 
 
 
6 Artenschutz 
 
Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung wurde im Rahmen des Ur-
sprungs-Planaufstellungsverfahrens eine artenschutzrechtliche Voruntersuchung erarbeitet. Das 
Untersuchungsgebiet der Voruntersuchung umfasst neben dem Plangebiet auch das Gebiet des 
sich westlich der ICE-Trasse anschließenden sogenannten "Euroforum West".  
 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes konnten im Rahmen der Voruntersuchung insgesamt neun 
Nachweise der Zwergfledermaus festgestellt werden. Nachweise von Kot und Nahrungsresten in 
und an Gebäuden blieben aus. Um die Villa Charlier im Nordosten des Plangebietes befindet sich 
ein Gartenbereich mit älteren Kastanien, Robinien, Weiden und Linden, die mit kleineren Höhlen, 
Astlöchern und tieferen Rindenspalten potentielle Sommer- und Zwischenquartiere für einige Fle-
dermausarten bieten. Das Vorhandensein von Horsten konnte nicht festgestellt werden. 
 
Unter Zugrundelegung dieses Befundes wurden im Rahmen der Voruntersuchung insgesamt 
sechs planungsrelevante, besonders und streng geschützte Arten (Zwergfledermaus (einzige er-

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fasste Art), Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Klei-
ne Bartfledermaus) betrachtet. 
 
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Ab-
satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 BNatSchG bei Umsetzung der empfohlenen Vermeidungsmaß-
nahmen weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Soweit eine Beeinträchtigung wild lebender 
Tiere unvermeidbar ist, kann ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 
Nummer 3 BNatSchG mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da die ökologische 
Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufgrund der Ökologie und Verbreitung 
der Arten sowie den strukturellen Gegebenheiten des Untersuchungsgebietes und des Umlandes 
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann, vergleiche § 44 Absatz 5 BNatSchG. 
Alle Arten benötigen als Quartierstandorte Gebäude oder Baumhöhlen, die in der Umgebung reich-
lich vorhanden sind. 
 
Ebenso kann eine erhebliche Störung der untersuchten Arten gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 2 
BNatSchG unter Berücksichtigung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich 
vermieden werden. Für die Zwergfledermaus als individuenreichste Art im Stadtgebiet kann bei 
einer Störung von aktuell neun Nachweisen von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands 
der lokalen Population nicht ausgegangen werden. Die Art ist hinsichtlich ihrer Habitatansprüche 
flexibel und wird geeignete Quartiere im Umland besetzen. Für alle weiteren Arten, die im Untersu-
chungsgebiet nicht erfasst wurden, deren Anwesenheit jedoch grundsätzlich möglich ist, sind die 
Ergebnisse einer ökologischen Baubetreuung abzuwarten. Lassen sich keine oder nur sehr wenige 
Individuen finden, wovon aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Voruntersuchung auszuge-
hen ist, stellen sich keine erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 2 
BNatSchG ein. Die Bedeutung des Untersuchungsgebietes als Jagdhabitat kann für alle ange-
nommenen Arten aufgrund der flächigen Versiegelung und der damit einhergehenden Insektenar-
mut als nicht populationsrelevant eingeschätzt werden. "Bessere" Jagdhabitate stehen im unmit-
telbaren Umfeld ausreichend zur Verfügung.  
 
Die Durchführung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen (ökologische Baubegleitung, Ro-
dung von Bäumen und Gebüschen nur während der Winterzeit) wird im Rahmen eines städtebau-
lichen Vertrages abgesichert werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 
sind aus artenschutzrechtlicher Sicht zur Erhaltung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten nicht erforderlich. 
 
Weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen – ASP II – sind im Rahmen von geplanten 
Rückbaumaßnahmen vom Büro für Faunistik Dipl.-Biol. M. Höller im Januar 2016 und Früh-
jahr/Sommer 2017 erfolgt, die die oben genannte artenschutzrechtliche Bewertung bestätigte. Da-
raus resultierende Maßnahmen für Mauersegler und Fledermäuse wurden zwischenzeitlich um-
gesetzt (vgl. 9.2.1.1). Weitergehende Untersuchungen im Rahmen der 1. Änderung sind daher 
nicht erforderlich. 
 
 
7 Altlasten und Bodenschutz 
 
Das Plangebiet ist nahezu vollständig befestigt. Entsprechend der zusammenfassenden Bewer-
tung der Bodenuntersuchungen für das Plangebiet bilden bis zu 9 m mächtige Auffüllungsböden 
den unmittelbaren Untergrund im Plangebiet. Die Auffüllungsböden setzen sich überwiegend aus 
Bodenaushub und Bauschutt in unterschiedlichen Mengenanteilen zusammen. Unterhalb der Auf-
füllungen befinden sich die sandig-kiesige Ablagerungen der Niederterrasse des Rheins mit einer 
Mächtigkeit von circa 20 m. 
 
Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der massiven Auffüllungen und des sehr hohen Versiege-
lungsgrades im Plangebiet dementsprechend bereits stark anthropogen vorbelastet. Bei Umset-
zung des Bebauungsplanes kann der Versiegelungsgrad im Plangebiet trotz der gewählten effi-
zienten Flächennutzung und der benötigten Tiefgaragen deutlich reduziert werden. Im Bereich der 
zukünftigen Grünzüge kommt es auf circa 1,0 ha (10% der Plangebietsfläche) zu Veränderungen

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der Oberflächen. Die Änderung der Befestigung von Flächen führt zu einer Vergrößerung der offe-
nen Bodenflächen und somit zu einer langfristigen Bodenverbesserung und Aufwertung der Bo-
denfunktion.  
 
Das Plangebiet ist überwiegend als Altlastenverdachtsfläche 90124 ausgewiesen. Die Feststoffun-
tersuchungen der gewonnenen Bodenproben aus dem Plangebiet erbrachten in der Mehrzahl der 
Proben jedoch unauffällige Gehalte. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die Auf-
füllungsböden mehrheitlich aufgenommen. Diese weisen in Teilbereichen erhöhte Schadstoffge-
halte auf und werden im Rahmen der Baumaßnahmen entsorgt beziehungsweise können in ver-
siegelten Geländebereichen verbleiben. Somit ergibt sich nach Abschluss der Baumaßnahmen 
eine weitestgehend sanierte Geländesituation, die keinen weiteren Sanierungsbedarf erkennen 
lässt. Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse ergeben sich keine Restriktionen im 
Hinblick auf die geplanten Neunutzungen. Demnach ist nach Abschluss der Umnutzungen, unab-
hängig von der jeweiligen Nutzung (Gewerbe, Büro, Grünflächen usw.), von "gesunden Verhältnis-
sen" für Bewohner und Beschäftigte auf dem Gelände auszugehen. 
 
Eine Überprüfung der Untersuchungsergebnisse soll im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgen. Die 
Details sollen in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden. 
 
 
8 Störfallbetrieb/Gefahrgutanlegestelle 
 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung 
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Arti-
kel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorge-
rufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Hie-
raus folgt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen darauf zu achten ist, dass angemessene 
Abstände zwischen den Betriebsbereichen und den schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten 
werden.  
 
Nördlich des Plangebietes befindet sich der Betrieb der Firma Penox GmbH. Die Störfallverord-
nung (12. BImSchV) weist für Betriebe, die bestimmte giftige, ätzende, explosionsgefährliche und 
leich-flüchtige Stoffe in größeren Mengen produzieren oder verwenden sogenannte Achtungsab-
stände zu sensiblen Gebieten (Wohnen, Kliniken, Kindertagesstätten et cetera) aus. Diese Ab-
stände sollen verhindern, dass bei Störfällen durch Explosionen, Brände, austretende Gase et 
cetera. Anwohner oder Passanten außerhalb der Störfallbetriebe zu Schaden kommen. Aufgrund 
der vorgehaltenen Bleimenge unterliegt die Firma Penox der Störfallverordnung (12. BImSchV). 
Das von der Firma Penox hergestellte und verarbeitete Bleioxid ist umwelttoxisch und wirkt auf 
Menschen bei längerer Exposition und in hohen Dosen gesundheitsgefährdend. Es liegt im Betrieb 
staubförmig vor und ist weder leichtflüchtig noch explosionsgefährlich. Ein Störfall ist lediglich in 
der Form denkbar, dass durch das Versagen einer Filteranlage und dem gleichzeitigen Versagen 
der für diesen Störfall vorgesehenen Verriegelungsanlage kurzzeitig mehr Blei aus dem Betrieb 
emittiert wird als beim Normalbetrieb. In diesem Fall würden Anwohner und Berufstätige im unmit-
telbaren Nahbereich aufgefordert, in geschlossenen Räumen zu bleiben und Fenster und Türen 
geschlossen zu halten. Entsprechend wird für Blei verarbeitende Betriebe wie die Firma Penox 
kein Achtungsabstand vorgegeben.  
 
Aufgrund der bereits bestehenden Gemengelage findet der Trennungsgrundsatz des § 50 BIm-
SchG sowie der oben genannten Seveso-II Richtlinie zudem vorliegend keine strikte Anwendung. 
Das bereits bestehende Nebeneinander von Wohnnutzungen und gewerblich-industrieller Nutzun-
gen ist historisch gewachsen und findet sich an vielen Stellen der Deutz-Mülheimer Straße wieder. 
Aufgrund des bestehenden Nebeneinanders von vorhandenen Wohnnutzungen und gewerblich-
industrieller Nutzung wird die Firma Penox in ihren Betriebsvorgängen durch die Neuplanung von 
Wohnungsbau nicht weiter eingeschränkt, da diese in deutlich größerer Entfernung zur Firma liegt 
(ca. 500 m) als die vorhandene Wohnnutzung. Dies gilt übrigens auch für eine neue Nutzung des 
heutigen Betriebsgeländes der Firma Penox, sollte diese eines Tages geschlossen werden.

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Im Nordbereich der Westmole des Mülheimer Hafens sind zudem Anlegestellen für Gefahrgut-
transportschiffe (sogenannte Ein- beziehungsweise Zwei-Kegel-Schiffe) eingerichtet. Der nach 
dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von 
gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2013, Abschnitt 7) vorgesehene Abstand zur 
geschlossenen Wohnbebauung von 300 m wird eingehalten. 
 
 
9 Umweltbericht 
 
9.1 Einleitung  
 
Für das Bebauungsplanverfahren der ersten Änderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Ab-
satz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 
9.1.1 Inhalte und wichtigste Ziele des Bauleitplans 
Die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfs 69460/07 "Euroforum Nord", 1. Änderung in Köln-
Mülheim hat zum Ziel, ein circa 9,6  ha großes Gebiet für Wohnnutzung, Ansiedlung von kreativen 
Dienstleistungen und nicht störendem Gewerbe sowie Einzelhandelsnutzungen zu entwickeln. Aus-
führlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in der Begründung zum Bebauungsplan (Kap. 4) 
beschrieben. Die vorgenannten Nutzungsziele basieren auf den Nutzungsvorgaben des rechtskräf-
tigen Bebauungsplans 69460/07 "Euroforum Nord" in Köln-Mülheim mit einem Plangebiet von circa 
10,1 ha. Im Rahmen weiterer Detailplanungen und eines in 2014 durchgeführten Qualifizierungs-
verfahrens (Mehrfachbeauftragung) haben sich zwischenzeitlich Änderungen im Vergleich zum ur-
sprünglichen Konzept ergeben. Das hieraus resultierende Gesamtkonzept erfordert an mehreren 
Stellen Anpassungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes, die im Rahmen der 1. Änderung 
durchgeführt werden. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Grünfläche 
nordwestlich der Eisenbahn-Trasse (ICE) wie auch der nördlich der Bahntrasse gelegene Teilab-
schnitt der Planstraße A zwischen Auenweg und Deutz-Mülheimer Straße befinden sich nicht mehr 
im Geltungsbereich der 1. Änderung. Für diese Teilbereiche notwendige Anpassungen und Über-
planungen erfolgen im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans – Arbeitstitel "Euroforum West" in Köln-Mülheim. 
 
Im Rahmen der ersten Änderung sollen Änderungen beziehungsweise Anpassungen in den Bau-
gebieten MI 1 bis MI 7, dem Sondergebiet SO 1, dem Gewerbegebiet GE wie auch im Bereich der 
Fläche für Gemeinbedarf (Kindertageseinrichtung) erfolgen. Aufgrund der Optimierung von Flä-
chenausnutzungen sind den Baugebiete MI 7 und SO 2 ebenfalls Anpassungen geplant.  
 
Das Plangebiet stellte sich vor Inkrafttreten des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans überwie-
gend als Industriebrache dar. Lediglich der südwestliche Bereich des Gebietes unterliegt einer 
künstlerischen und gewerblichen Nutzung. 
 
Grundlage für die Bewertung der Umweltbelange der 1. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs 
69460/07 „Euroforum Nord“ sind die zulässigen Nutzungsvorgaben und Flächenausprägungen, die 
nach derzeit rechtskräftigem Bebauungsplan 69460/07 vom 15. April 2015 festgesetzt und zulässig 
sind. 
 
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde der Geltungsbereich um die westlich der 
Bahntrasse liegenden Planstraßen reduziert – diese sollen im Rahmen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes "Euroforum West" überplant werden. Das Plangebiet wurde im Südwesten er-
weitert, um die Messeallee Nord mit dem geplanten Kreisverkehr planungsrechtlich zu sichern.

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9.1.2 Bedarf an Grund und Boden (einschließlich der Flächen unter Bahnbögen) 
 
Mischgebiet MI 1 – 7 37 303 m² 
Gewerbe GE 10 157 m² 
Sondergebiet SO 1 und 2 10 032 m² 
Verkehrsflächen privat + öffentlich  24 964 m² 
Fläche für Gemeinbedarf 2 715 m² 
Öffentliche Grünflächen einschließlich Spielflächen 10 998 m² 
Summe 96 169 m² 
 
 
9.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. 
 
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
 
9.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
A Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden 
sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Bebauungsplangebietes. 
 Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine Festsetzungen. 
 Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes 
ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt.  
 Eingriff/ Ausgleich: Das Plangebiet unterliegt aufgrund der vorhandenen Bebauung und  
Versiegelung nicht der Ausgleichspflicht. Vermeidungs- und Minimierungsgrundsätze wer-
den in der Planung berücksichtigt. 
 Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
 Grundwasser: Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans bezogen auf das Plan-
gebiet der ersten Bebauungsplanänderung ist zu circa 80 % versiegelt. Der Anteil an befes-
tigten Flächen im Geltungsbereich der ersten Änderung wird bei Umsetzung ebenfalls ca. 
80 % betragen. Durch die geplanten Entsiegelungen im Zusammenhang mit der Bodensa-
nierung ist eine geringe Erhöhung der Grundwasserneubildungsrate zu erwarten und es 
kommt somit zu einer Verbesserung der Grundwassersituation. 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes liegen für das Plangebiet – mit Ausnahme des Luftreinhaltesplanes, hier 
Umweltzone – nicht vor. 
 Magnetfeldbelastung: Eine mittig im Plangebiet vorhandene Trafostation wurde außer Be-
trieb genommen. 
 Explosionsgefahr: Das Bebauungsplangebiet der ersten Änderung liegt lediglich mit einer 
Teilfläche des   Grünzugs Charlier in der Schutzzonengrenze für Gefahrschiffe mit 2 blauen 
Kegeln des Mülheimer Hafens. 
 
 
B Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
  Pflanzen: Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch der Geltungsbe-
reich der ersten Änderung sind bezogen auf den Geltungsbereich der ersten Änderung fast 
zu 81 % mit befestigten Flächen belegt. Es befinden sich derzeit in der Örtlichkeit keine 
hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. Bei Umsetzung der zulässigen Nut-
zungs- und Flächenausgestaltung des rechtskräftigen Bebauungsplans würde sich ein 
überwiegend mit Bäumen begrüntes Quartier entwickeln. Neue Entwicklungsflächen für

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Vegetation bieten die zwei das Plangebiet von Ost nach West durchziehende Grünflächen 
in gärtnerischer Ausprägung. Bei Umsetzung der Planung der 1. Änderung würden ver-
gleichbare Vegetationsstrukturen im Plangebiet anzutreffen sein. Die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln ist im Plangebiet anzuwenden. 
 Wasserschutzzonenverordnung: Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverord-
nung.  
 Abwasser: Es ist vorgesehen, das unbelastete Niederschlagswasser über einen vorhande-
nen Rheinauslasskanal in den Rhein zu leiten. . Im Hochwasserfall wird der Rheinauslass 
geschlossen und das Niederschlagswasser wird in den Mischwasserkanal in der Deutz-
Mülheimer Straße umgeleitet. Das Schmutzwasser soll in den vorhandenen Sammler der 
StEB in der Deutz-Mülheimer Straße eingeleitet werden. Durch eine Änderung der Grund-
flächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) in den Baugebieten im Plangebiet der 
ersten Bebauungsplanänderung erhöht sich die bauliche Nutzung und somit der Schmutz-
wasseranfall. Die Erhöhung hat nur geringen Einfluss auf die Hydraulik der Kanäle. Eine 
Ableitung über die neu zu erstellenden Mischwasserkanäle wie auch über die direkten An-
schlussleitungen an den bestehenden Kanal in der Deutz-Mülheimer Straße ist gesichert. 
 Klima, Kaltluft / Ventilation: Das Stadtklima wird bei Umsetzung des rechtskräftigen  Be-
bauungsplans eine geringfügige Verbesserung durch den erhöhten Anteil an Grünflächen 
im Plangebiet und durch die zwei neu anzulegenden Grünzüge (Grünzug Charlier und 
Grünzug Mitte) gegenüber der ehemaligen industriellen Nutzung im Plangebiet erhalten.  
Im Zuge der ersten Bebauungsplanänderung erfolgt durch Nutzungsoptimierung in einigen 
Baugebieten die Ausweisung einer höheren baulichen Dichte. Von der grundsätzlichen 
Zielsetzung einer intensiven Begrünung wird nicht abgewichen. Die Umsetzung der beiden 
Grünzüge im Plangebiet wird durch Festsetzung planungsrechtlich gesichert. Die  geplan-
ten Baumpflanzungen tragen zu einer Verbesserung des Klimaschutzes bei. Gemäß der 
vorliegenden Planungshinweiskarte zum Umgang mit den Klimawandelfolgen, hier: som-
merliche Erwärmung, liegt das Plangebiet im Bereich einer teilweise hohen Wärmebelas-
tung. 
 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Eine passiv-solare Überprüfung der zukünftigen 
Wohnbebauung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht. Im Rah-
men des in 2014/2015 durchgeführten Werkstattverfahrens und weiterführender Qualifizie-
rungsverfahren wurden keine weiteren Untersuchungen bezüglich einer passiv solaren Be-
wertung durchgeführt. Im Bebauungsplanentwurf ist die Festsetzung von weiteren Maß-
nahmen zur Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien nicht vorgesehen. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern: Die geplante Kanalplanung (Abwasser) stellt sicher, dass keine 
schädlichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung der ersten Bebauungs-
planänderung entstehen; weitere Regelungen im Rahmen der Bebauungsplan-Ebene sind 
nicht vorgesehen. 
 Erschütterungen: Durch den Zugverkehr auf der ICE-Trasse sind keine erheblichen Er-
schütterungen der angrenzenden Bereiche bekannt. 
 Bodendenkmäler: Aussagen zu Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 
 
C Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
9.2.1 Natur und Landschaft 
 
9.2.1.1 Tiere (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Bestand:  
Eine Erfassung von Tierarten im Plangebiet des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans 69460/07 
Euroforum Nord in Köln-Mülheim sowie in den angrenzenden Bereichen fand 2008 durch einen 
Diplom-Biologen statt. Aufgrund der vorhandenen Strukturen vor Ort wurde festgelegt, dass die 
Gruppe der Fledermäuse, Turmfalken sowie die Schleiereule als planungsrelevante Arten betrach-
tet werden. Es konnten neun Nachweise der Zwergfledermaus mittels Detektor festgestellt werden.

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Die Tiere wurden teilweise mehrfach und über einen längeren Zeitraum jagend an Gebäudestruk-
turen erfasst, bei anderen verblieb es bei einmaligen Kontakten. Nachweise von Kot oder Nah-
rungsresten in und an den Gebäuden blieben aus. Es konnten keine Hinweise auf die Anwesenheit 
von Turmfalke und Schleiereule im Untersuchungsgebiet festgestellt werden. Um die Villa Charlier 
im Nordosten des Untersuchungsgebietes befindet sich ein Gartenbereich mit älteren Kastanien, 
Robinien, Weiden und Linden. Horste waren hier nicht vorhanden, die alten Bäume bieten jedoch 
mit kleineren Höhlen, Astlöchern und tieferen Rindenspalten (besonders Robinie) potenzielle 
Sommer- und Zwischenquartiere für einige Fledermausarten. 
 
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der damit einhergehenden geringen Strukturvielfalt 
ist das Plangebiet für Vögel, Insekten und Kleinsäuger überwiegend als geringwertiger Lebens-
raum einzustufen. Der Bereich um die Villa Charlier mit seinem alten Baumbestand dient voraus-
sichtlich Siedlungsfolgern als Nahrungs-, Rückzugs- und Lebensraum. 
 
Im Zuge von geplanten Rückbaumaßnahmen an Bestandsgebäuden innerhalb des Geltungsbe-
reichs des rechtskräftigen Bebauungsplans wurden weiterführende artenschutzrechtliche Untersu-
chungen  hinsichtlich planungsrelevanter Arten vorrangig zu Feldermäuse und Gebäudebrütern 
durch eine Dipl.- Biologin im Januar 2016 sowie ergänzende Untersuchungen im August 2016 und 
in der ersten Jahreshälfte 2017 durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse bestätigen die aus 
2008 vorliegende artenschutzrechtliche Einschätzung. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Als Status Quo ist die zulässige Flächen- und Nutzungsprägung des rechtskräftigen Bebauungs-
plans zu bewerten. Die Anlage von öffentlichen Grünflächen sowie Baumpflanzungen im Bereich 
öffentlicher und privater Verkehrs- und Platzflächen sind als städtisch geprägte Biotopstrukturen zu 
charakterisieren. 
 
Aufgrund der zulässigen intensiven Nutzung des Plangebietes bietet das Plangebiet überwiegend 
Siedlungsfolgern Nahrungs- und Lebensraum. 
 
Der Gebietscharakter bleibt bei den geplanten Nutzungen der ersten Änderung zukünftig erhalten. 
Öffentliche Grünflächen mit Spielflächen und Aufenthaltsangeboten im Freien sowie baumbestan-
dene öffentliche Verkehrsflächen und Plätze bieten weiterhin Siedlungsfolgern Nahrungs- und Le-
bensraum. 
 
Für die im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten sowie für den als Brutvogel erfassten 
Mauersegler bedeutet der Umbau beziehungsweise Abriss der vorhandenen Gebäude einen Ver-
lust von Quartiersmöglichkeiten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten auf individueller- sowie popula-
tionsbezogener Ebene sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
 
 Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung haben kurz vor Beginn der Bau- beziehungs-
weise Abrissarbeiten ein oder zwei vollflächige Kontrollen zu erfolgen. Regelungen hierzu wer-
den im Rahmen der Abrissgenehmigung getroffen. Sollten Tiere erfasst werden, ist unter Um-
ständen ein temporärer Baustopp anzuordnen beziehungsweise die Sachlage neu zu bewer-
ten. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG können somit vermieden werden. 
 Die Fällung und Rodung von Bäumen und Gebüschen ist während der Winterzeit durchzufüh-
ren. Da keine größeren Baumhöhlen als potenzielle Winterquartiere für Fledermäuse zur Ver-
fügung stehen, kann somit eine Störung beziehungsweise Tötung von Individuen in Sommer- 
und Zwischenquartieren vermieden werden. Gleichzeitig wird die Tötung von Vogelarten wäh-
rend der Brut- beziehungsweise Aufzuchtzeit verhindert.  
 Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für den Gebäuderückbau erfolgte 
innerhalb des Bebauungsplangebietes die Anbringung von Ersatzbrutmöglichkeiten in Form 
von Fledermauskästen (Sommer 2016, 10 Stück an Gebäude 8, Deutz-Mülheimer Str. 127-

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129) und Mauerseglerkästen (Februar 2017, 10 Stück an Gebäude 8, Deutz-Mülheimer Str. 
127-129). 
 
Bewertung:  
Aufgrund der durch den rechtskräftigen Bebauungsplan definierten intensiv genutzten Grün- und 
Freiräume entwickeln sich Biotopstrukturen, die Tieren einen überwiegend geringwertigen Lebens-
raum bieten. Durch die erste Änderung erfolgt keine maßgebliche Veränderung der grünplaneri-
schen Entwicklung wie sie der rechtskräftige Bebauungsplan definiert. Tiere, die als Siedlungsfol-
ger zu charakterisieren sind, werden die sich zukünftig entwickelnden Biotopstrukturen als Nah-
rungs- und Lebensraum nutzen. 
 
Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden Gebäuden wie auch das Brutvorkom-
men des Mauerseglers wurde festgestellt und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berück-
sichtigen. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung unter 
Einhaltung der vorgegebenen Vermeidungs– und Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgelöst. 
 
 
9.2.2 Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand:  
Die alten, zum Teil denkmalgeschützten Hallen sowie die randlich zur Deutz-Mülheimer Straße hin 
gelegenen Bürogebäude prägen optisch das Gelände des rechtskräftigen Bebauungsplans. Das 
Plangebiet ist aktuell großflächig versiegelt und aufgrund der Randbebauung sowie der das Ge-
lände zur Deutz-Mülheimer Straße und zum Auenweg hin abgrenzenden Mauern kaum einsehbar. 
Im südwestlichen Abschnitt des Plangebietes befindet sich ein dreigeschossiger Backsteinbau, der 
für Künstlerateliers durch den Verein KunstWerk genutzt wird. Angrenzend an das KunstWerk ha-
ben sich verschiedene Kleinunternehmen wie eine Wäscherei, ein Fahrradladen und eine Auto-
werkstatt angesiedelt. Zur Deutz-Mülheimer Straße hin befinden sich in den südlich gelegenen 
Gebäuden noch vereinzelte Büros. Nördlich der ICE-Trasse befindet sich die leer stehende "Villa 
Charlier", die von einem Gelände mit teilweise altem Baumbestand umgeben ist.  
 
Das Umfeld des Plangebietes ist von der Innenstadtlage geprägt. Folgende Nutzungen grenzen an 
das Plangebiet an: 
 westlich die Zoobrücke und der Messestandort, 
 nördlich die ICE-Trasse und dahinter liegend die Industriebrache des geplanten Euroforum 
West, 
 östlich die Deutz-Mülheimer Straße und dahinter liegend die Stegerwald-Siedlung,  
 die Planstraße A schließt westlich an den Auenweg an, gleiches gilt für die zwei geplanten 
Grünzüge.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
 
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan: 
Durch die Umsetzung des rechtskräftigen  Bebauungsplanes entsteht ein neues gemischtes 
Stadtquartier. Die vorhandenen denkmalgeschützten Industriebauten werden einer Nutzung zuge-
führt und sollen sich stimmig in das planerische Gesamtkonzept einfügen. An der Zoobrücke sollen 
zu dem bestehenden denkmalgeschützten Gebäude des KunstWerks Neubauten für Büro- und 
Dienstleistungen sowie Parken entstehen. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt zudem eine 5-
geschossige Wohnbebauung (ca.350 Wohneinheiten) zur Deutz-Mülheimer Straße hin fest. Er-
gänzend ist Einzelhandel im Plangebiet vorgesehen sowie die Errichtung einer Kindertagesstätte 
im Bereich der Villa Charlier. Eine neue Verbindungsstraße (Planstraße A) entsteht zwischen dem 
Auenweg und der Deutz-Mülheimer Straße. Weiterhin ist die Schaffung zweier Grünzüge von der 
Deutz-Mülheimer Straße zum Auenweg planungsrechtlich gesichert.

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Bebauungsplan 1. Änderung: 
Im Rahmen weiterer Detailplanungen sowie Qualifizierungsverfahren (Mehrfachbeauftragungen) 
für Baugebiete innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans haben sich zwischenzeitlich durch 
die Konkretisierung des städtebaulichen Konzepts Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen 
Planungskonzept ergeben, die im Zuge der ersten Änderung planungsrechtlich gesichert werden 
sollen.  
 
Das hieraus entstandene Gesamtkonzept erfordert an mehreren Stellen Anpassungen der Fest-
setzungen des Bebauungsplanes, die im Rahmen dieser 1. Änderung durchgeführt werden sollen. 
An der grundsätzlichen Konzeption des rechtskräftigen Bebauungsplanes wird weiterhin festgehal-
ten. 
 
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es, den urbanen Charakter des neu entstehenden 
Quartiers weiter zu stärken, dem Wohnraumbedarf der Stadt Köln zu entsprechen, die gewerbliche 
Nutzung zu optimieren, die Freiraumqualitäten zu erhöhen und die Stadträume auch in Bezug auf 
die vorhandene Gebäudesubstanz zu klären. Das Wohnangebot erhöht sich um ca. 110 Wohnein-
heiten auf ca. 460 Wohneinheiten. Durch räumliche Optimierung von Gebäudezuordnungen wird 
auch künftig die Erlebbarkeit des öffentlichen Grünzugs im Quartier sowie des Grünzugs Charlier 
als Park- und Spielflächen auch künftig planungsrechtlich gesichert. Gestaltete Plätze unterschied-
licher Ausprägung stellen Verbindungspunkte für fußläufige Verbindungen innerhalb des Plange-
bietes dar. Baumpflanzungen auf Plätzen, entlang von Erschließungsachsen und innerhalb der 
öffentlichen Grünflächen bestimmten künftig einen durchgrünten Stadtraum. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Durch einen parallel zum Bebauungsplan aufgestellten Grünordnungsplan (fswla 2017) finden die 
grünordnerischen Belange bei der Planung besondere Berücksichtigung. Im Plangebiet ist die An-
lage von großzügigen urbanen Plätzen vorgesehen. Die geplante Wohnbebauung soll durch eine 
ansprechende Begrünung Aufenthaltsqualitäten für die zukünftigen Bewohner sichern. Zwei neue 
Grünzüge (Grünzug Mitte und Grünzug Charlier) werden als Ost-West Verbindung hergestellt und 
sichern zusätzlich eine gute Eingrünung des Euroforum Nord. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
und der neu anzulegenden Planstraße sind straßenbegleitende Baumpflanzungen vorgesehen. 
Eine gute Einbindung des Bebauungsplangebietes der 1. Änderung in die städtische Umgebung 
wird auch durch die Berücksichtigung der Bestandshöhen der umliegenden Gebäude und der ge-
stalterischen Einbindung der denkmalgeschützten Gebäude in die zukünftigen Bebauung gewähr-
leistet. Die geplante Durchgrünung des Plangebietes wird durch die Festsetzung grünordnerischer 
Maßnahmen im Bebauungsplan der ersten Änderung gesichert. 
 
Bewertung:   
Die mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgegebene Entwicklung eines lebendigen und zu-
gänglichen Stadtquartiers wird durch die erste Änderung des Bebauungsplanes 69460/07 in der 
Nutzungs- und Flächenzuordnung optimiert. Durch die Schaffung von Grünflächen und Plätzen mit 
hohen gestalterischen Qualitäten wird das Gelände aus Sicht des Ortsbildes zusätzlich aufgewertet.  
 
 
9.2.3 Boden (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand:  
Große Teile des Plangebietes sind versiegelt. Entsprechend der zusammenfassenden Bewertung 
der Bodenuntersuchungen für das Euroforum Nord bilden bis zu 9 m mächtige Auffüllungsböden 
den unmittelbaren Untergrund im Plangebiet. Die Auffüllungsböden setzen sich überwiegend aus 
Bodenaushub und Bauschutt in unterschiedlichen Mengenanteilen zusammen. Im Liegenden der 
Auffüllungen folgen verbreitet die sandig-kiesigen Ablagerungen der Niederterrasse des Rheins mit 
einer Mächtigkeit von circa 20 m. Bei anthropogen unbeeinflussten Verhältnissen werden die Nie-
derterrassensedimente von schluffig-sandigen Hochflutbildungen des Rheins in unterschiedlicher 
Mächtigkeit überlagert. Den tieferen Untergrund bilden die erdgeschichtlich wesentlich älteren oli-
gozänen Feinsande und Tone. Die hydrogeologisch-hydraulischen Verhältnisse werden im gut bis

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sehr gut durchlässigen ersten Grundwasserstockwerk (Niederterrasse) vom Vorfluter Rhein be-
stimmt. Auf Grund der unmittelbaren Rheinnähe sind die lokale Grundwasserfließrichtung und die 
Grundwasserstände unmittelbar von den Rheinwasserständen abhängig.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan zulässige Anteil an befestigten Flächen  beträgt auf einer 
circa 10,1 ha großen Plangebietsfläche circa 77 %, bezogen auf das Plangebiet der ersten Ände-
rung von 9,6 ha circa 80 %. Insbesondere die als öffentliche Grünzüge ausgewiesenen und in Tei-
len bereits realisierten Grünzüge (Grünzug Villa Charlier) stellen innerhalb des Plangebietes der 
ersten Bebauungsplanänderung mit circa 1,1 ha größere zusammenhängende unversiegelte Flä-
chen dar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Entsiegelung von ehemals industriell genutzten Flächen im Plangebiet führt bei Umsetzung 
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans zu einer Erhöhung der offenen Bodenflächen und somit 
zu einer sehr langfristigen Bodenverbesserung und Aufwertung der Bodenfunktion. Im Plangebiet 
der ersten Bebauungsplanänderung wird ebenfalls eine Flächenentsiegelung erfolgen, die zu einer 
Erhöhung von offenen Bodenflächen führt und einen dauerhaften Beitrag zu einer langfristigen 
Bodenverbesserung und Bodenfunktionsaufwertung leistet.  
 
Bewertung:  
Der Boden im Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans  ist aufgrund der massiven Auffül-
lungen und des sehr hohen Versiegelungsgrades heute im Plangebiet durch die industrielle 
Vornutzungen bereits stark anthropogen vorbelastet. Nach Umsetzung der im rechtskräftigen Be-
bauungsplan zulässigen Nutzung sind die belasteten Flächen saniert. Aussagen zu Altlasten wer-
den in Kapitel 9.2.5.2 getroffen. 
 
Der Anteil an befestigten Flächen, der bei Realisierung der zulässigen Nutzungen des rechtskräfti-
gen Bebauungsplans zu erwarten ist, beträgt bezogen auch das Plangebiet der ersten Bebau-
ungsplanänderung ca. 80%. 
 
Durch die Umsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans wird der Anteil an befestigten Flächen  
gegenüber der zulässigen Ausnutzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans nicht wesentlich 
verändert. Für das Schutzgut Boden sind langfristig durch die Bebauungsplanänderung keine ne-
gativen Auswirkungen zu erwarten. 
 
 
9.2.4 Klima und Luft (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
9.2.4.1 Luftschadstoffe – Emissionen (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft 
 
Bestand:  
Im Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans werden bei Umsetzung der zulässigen Nutzun-
gen  Emissionen durch Hausbrand und Kfz-Bewegungen zu verzeichnen sein. Im Umfeld des 
Plangebietes ist der bestehende Kfz-Verkehr als Emissionsquelle vorhanden. Insbesondere die 
Kfz-Bewegungen auf der Deutz-Mülheimer Straße sind als Emittenten zu nennen. Weiterhin liegt 
der Hausbrand aus der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle vor. Als gewerbliche Emitten-
ten sind nördlich des B-Plangebietes ein Werk der Deutz AG und in circa 700 m Entfernung ein 
Werk der Penox GmbH angesiedelt. Wegen der erhöhten Bleibelastung im Oberboden und in Alt-
stäuben innerhalb von Gebäuden im Umfeld dieses Betriebes betreibt das Landesamt für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW zwei Messstellen für Staubniederschlag und seine 
Inhaltsstoffe im näheren Umfeld des Betriebes. Im Mülheimer Hafen sind mehrere Gewerbebetrie-
be ansässig. Das Umfeld des Plangebietes ist als emissionsvorbelastet einzustufen.

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Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind als Prognose-Nullfall (2020) Vorbelas-
tungen durch Kfz-Verkehr und Hausbrand als Emissionsquellen im Plangebiet zugrunde zu legen. 
Die Ansiedelung emittierender Betriebe im Plangebiet wird durch die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes ausgeschlossen. 
Durch die Umsetzung der im Rahmen der ersten Bebauungsplanänderung angepassten Planung 
und somit der zulässigen Nutzungen sind als Hauptemissionsquellen ebenfalls Kfz-Verkehr und 
Hausbrand anzunehmen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Einrichtung einer Umweltzone und andere Luftreinhaltemaßnahmen im Umfeld des Plangebie-
tes werden langfristig eine Senkung der ermittelten Luftschadstoffkonzentrationen bewirken, die 
sich im Bereich der prognostizierten Überschreitung bewegen wird.  
 
Bewertung:  
Die Untersuchung der Luftgüte ergab, dass durch die Umsetzung der Planung keine maßgebliche 
Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-Verkehr und Hausbrand zu erwarten ist.  
 
 
9.2.4.2 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, 
Erhaltung und Verbesserung der Luftgüte  
 
Bestand:  
Aufgrund der Innenstadtlage weist das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans vor Um-
setzung der Planung eine Vorbelastung der Luftgüte insbesondere durch Kfz-bedingte Luftschad-
stoffe auf. Die Auswertung der LANUV-Daten zu Jahresmittelwerten von Blei und Nickel im Staub-
niederschlag für das Jahr 2010 ergibt, dass die Grenzwerte der TA Luft an den zwei Messstellen 
im Umfeld des Gewerbebetriebes Penox eingehalten wurden. Das Plangebiet ist bezogen auf Luft-
schadstoffe als immissionsvorbelastet einzustufen. 
 
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße und entlang der Gebäudefassaden in dem Abschnitt, in 
dem die Randbebauung durch die vorhandene und die nach rechtsverbindlichem Bebauungsplan 
zulässige Bebauung beidseitig geschlossen ist, ist für das Jahresmittel der Konzentrationen von 
Stickstoffdioxid (NO2) eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV (40 µg/m³) 
um 2,2 µg/m³ zu erwarten. Die in 2012 untersuchten Immissionsorte befinden sich im südlichen 
Plangebiet im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße. IO1 befindet sich an der Fassade des Haus 
Nummer 136 in der Stegerwaldsiedlung, IO2 befindet sich an der Fassade des Haus Nummer 129 
im Euroforum Nord. Der Immissionsjahreswert von Stickstoffdioxid von 40 µg/m3 wird am IO1 bei 
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans um 2,5 µg/m3 überschritten. Am IO2 wurden 39,3 
µg/m3 ermittelt, sodass der Kennwert eingehalten wird. 
 
Die Immissionsstundenmittelwerte von Stickstoffdioxid (NO2) werden im gesamten Plangebiet des 
rechtskräftigen Bebauungsplans sicher eingehalten. Überschreitungen der Grenzwerte für Fein-
staub an den Fassaden sind für die Jahreskenngrößen für Schwebstaub (PM10) nicht zu erwarten.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):   
 
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan: 
Bei Umsetzung der gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan zulässigen Planungen bezie-
hungsweise Nutzungen ist von einer Überschreitung des Tagesmittelwerts von Schwebstaub 
(PM10) auszugehen. Die Überschreitungshäufigkeit der 50 µg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte 
von PM10 liegt zumindest im Bereich des am höchsten belasteten Immissionsortes (südliche 
Deutz-Mülheimer Straße, IO 1) bereits im Nullfall, d.h. bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes über dem Grenzwert der 39.BImSchV von 35 Tagen/Jahr.

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Bebauungsplan 1. Änderung: 
Im Zusammenhang mit der Bewertung der zu erwartenden verkehrsbedingten Luftschadstoffe – 
Immissionen im Plangebiet der ersten Bebauungsplanänderung ist eine vergleichende Bewertung 
(iMA 2017) mit den aus B-Planverfahren Euroforum Nord vorliegenden Untersuchungen (ANECO 
2012) im Abgleich mit der Situation der ersten Änderung vorgenommen worden. Der Prognose-
Nullfall wie auch der Prognose-Planfall beziehen sich auf den Prognosehorizont 2020. Zur Bewer-
tung der ermittelten Immissionen im Plangebiet der ersten Änderung wurde Immissionsort IO1 zu 
Grunde gelegt. Er befindet sich an der Fassade des Hauses Nummer 136 in der Stegerwaldsied-
lung. 
 
Zur Beurteilung der Immissionen (Luftgüte) erfolgte eine konservative Abschätzung. Diese beruht 
auf aktuellen Schätzwerten der Hintergrundbelastung für das Prognosejahr 2020 mit der Annahme 
eines stagnierenden Trends bis 2020, die durch Beaufschlagung der urbanen Hintergrundwerte – 
abgeleitet aus Messwerten des LANUV NRW – berücksichtigte Zusatzquellen Rheinschifffahrt, 
Mülheimer Hafen und nahe ICE-Trasse der Deutschen Bahn abgeleitet wurden; zusätzlich wurden 
die Emissionen der lokal relevanten Straßenabschnitte der Zoobrücke und der Deutz-Mülheimer 
Straße aus aktuellen Verkehrszahlen (DR.BRENNER 2017) mittels aktuellem Emissionshandbuch 
(HBEFA 3.3) des Umweltbundesamtes berechnet. Ein Vergleich der Verkehrszahlen zeigt, dass in 
der Untersuchung aus 2012 der DTV der Deutz-Mülheimer Straße im Planfall um 2,3% über dem 
Nullfall-DTV lag, während die aktuellen Verkehrsdaten derselben Straße im Planfall um 2% unter 
dem Nullfall-Verkehr liegen. Aufgrund der im aktuellen Emissionshandbuch höheren Emissionsan-
sätze ist nicht zu erwarten, dass die aktuellen Immissionswerte im Planfall ähnlich nah an den Null-
fall-Immissionen liegen, wie in der Untersuchung 2012 berechnet. 
 
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße und entlang der Gebäudefassaden, in dem Abschnitt in 
dem die Randbebauung durch die vorhandene und die geplante Bebauung beidseitig geschlossen 
ist, wird für das Jahresmittel der Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO2) keine Überschreitung 
prognostiziert. Beide Werte der NO2-Gesamtbelastung im Jahresmittel am IO 1 halten den Grenz-
wert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ ein. Die Differenz des Planfalls (38,6 µg/m3) und Nullfalls(38,8 
µg/m3) von -0,2 µg/m³ liegt unterhalb von 3 % des Grenzwertes. 
 
Das Jahresmittel für die Schwebstaub (PM10)-Konzentrationswerte am IO 1 im Bereich der Deutz-
Mülheimer Straße hält für beide Fallbetrachtungen den Grenzwert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ 
ein. Die Differenz des Planfalls (35,8 µg/m3) und Nullfalls (35,1 µg/m3) von 0,7 µg/m³ liegt unter-
halb von 2 % des Grenzwertes. 
 
In der Untersuchung (ANECO, 2012) wurde die Feinstaub-Fraktion PM2,5, die in der 39. BImSchV 
mit 25 µg/m³ begrenzt wird, nicht untersucht. Sie ist eine Teilmenge der PM10-Immission. 
Beide Werte der PM2,5-Gesamtbelastung im Jahresmittel an IO 1 in Bereich der Deutz-Mülheimer 
Straße halten den Grenzwert der 39. BImSchV von 25 µg/m³ ein. Die Differenz des Planfalls (217 
µg/m3) und Nullfalls (21,5 µg/m3) von 0,2 µg/m³ liegt unterhalb von 1 % des Grenzwertes. 
 
Der Grenzwert für die Kurzzeitbelastung für NO2 von 18 erlaubten Überschreitungen der 
200µg/m³-Schwelle der Jahresstundenmittelwerte wird gemäß einer Abschätzung von Messdaten 
des Umweltbundesamtes dann eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte der Stoffe unterhalb von 
55 µg/m³ liegen. Aufgrund der ermittelten Jahresmittelwerte von unter 39 µg/m³ für NO2 für den 
Planfall ist von einer sicheren Einhaltung des Kurzzeit-Grenzwertes von NO2 auszugehen. 
 
Für Feinstaub (PM10) beträgt der Grenzwert für die Kurzzeitbelastung erlaubte 35 Überschreitun-
gen der 50µg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres. Ab einem PM10-
Jahresmittelwert von 30µg/m³, der punktuell sowohl im Null- als auch im Planfall an den IO1 und 
IO2 überschritten wird, ist gemäß Angaben des LANUV NRW von einer Überschreitung des Kurz-
zeit-Grenzwertes von 35 Tagen/Jahr auszugehen. Da der Kurzzeitgrenzwert für PM10 gemäß den 
berechneten Jahresmittelwerten > 30µg/m³ sowohl im Null- als auch im Planfall an den ausgewie-
senen Immissionsorten überschritten wird, sind somit diese Grenzwert-Überschreitungen im Plan-
fall als nicht planbedingt einzustufen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch das Plangebiet der ersten Bebau-
ungsplanänderung liegt innerhalb der seit 01.04.2012 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Für die Emis-
sionsberechnungen zum Bezugsjahr 2012 wurde konservativ berücksichtigt, dass seit dem 
01.07.2014 nur noch KFZ mit grüner Plakette die Umweltzone befahren dürfen. Mögliche, lokale 
umsetzbare Minderungsmaßnahmen der Luftreinhalteplanung der Stadt Köln wurden in der vorlie-
genden Grobabschätzung nicht diskutiert. Solche Maßnahmen werden durch die Änderung des 
Bebauungsplanes nicht verhindert. 
 
Bewertung:  
Innerhalb des Plangebietes der ersten Bebauungplanänderung können für die zukünftige Bebau-
ung die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Die maximal zu erwartenden Jahresmit-
tel-Immissionen für NO2 liegen im Bereich des Plangebietes und an der vorhandenen Wohnbebau-
ung entlang der Deutz-Mülheimer Straße  in beiden Prognose-Fällen unterhalb der Grenzwerte der 
39. BImSchV.  Dies gilt auch für den Kurzzeitwert von NO2. Für PM10. an dem IO1 und IO2 im 
Bereich der Deutz- Mülheimer-Straße, ist sowohl im Null- als auch in Planungsfall von einer Über-
schreitung des Kurzzeit-Grenzwertes von 35 Tagen/Jahr auszugehen, da ab einem Jahresmittel-
wert von 30µg/m³, der punktuell sowohl im Null- als auch im Planfall an den IO1 und IO2 über-
schritten wird, gemäß Angaben des LANUV NRW von einer Überschreitung des Kurzzeit-
Grenzwertes von 35 Tagen/Jahr auszugehen ist. In den Berechnungen wurde der positive Trend, 
der durch lokale Luftreinhaltemaßnahmen zu erwarten ist, noch nicht eingerechnet. Insofern kann 
davon ausgegangen werden, dass auch langfristig eine Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxide 
und Feinstaub beibehalten wird.  
 
 
9.2.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 c) 
9.2.5.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, Freizeitlärm-
erlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Tabellarische Übersicht über die verschiedenen Regelungen zu Lärmimmissionen: 
 Tag- und Nachtwerte der Aussengeräuschpegel in dB(A) 
 DIN 18005 (Orientierungswerte) TA Lärm 
(Immissionsricht-
werte) 
16. BImSchV 
(Immissionsgrenz-
werte) Straßen- und 
Schienenverkehr 
Industrie und Ge-
werbe 
GE 65/55 65/50 65/50 69/59 
MI 60/50 60/45 60/45 64/54 
Tag- und Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A) 
 
Die Veränderung des Straßenverkehrslärmes und damit verbundene Immissionen an den beste-
henden Wohngebäuden insbesondere entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie Gaußstraße 
wird für die drei Planfälle  
 
 Planfall 1 – rechtsgültiger Bebauungsplan ohne lärmmindernden Fahrbahnbelag (Prognose-
Nullfall) 
 
 Planfall 2 – (neuer) 1. Änderung des Bebauungsplanes ohne lärmmindernden Fahrbahnbe-
lag  
 
 Planfall 3 – (neuer) 1. Änderung des Bebauungsplanes mit lärmmindernden Fahrbahnbelag 
 
betrachtet.

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Bestand:  
 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen, insbesondere von der Zoobrü-
cke und der Deutz-Mülheimer Straße, stark vorbelastet. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 
von April 2017  wurden die Straßenverkehrszahlen auf den Straßen in der Umgebung des rechts-
kräftigen Bebauungsplanes wie auch im Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes erho-
ben. 
Die ermittelten täglichen Stundenmittelwerte liegen im Nullfall für die Zoobrücke bei circa 5.383,1 
Fahrzeugen am Tag (06°°–22°° Uhr = 16 Stunden) und bei circa 1.196,3 Fahrzeugen in der Nacht 
(22°°–06°° Uhr = 8 Stunden) (bezogen auf 80km/h und einem LKW-Anteil von 8% tags bzw. 7% 
nachts). 
 
Auf der Deutz-Mülheimer Straße in dem Abschnitt zwischen Kreisverkehr Messeallee Nord und 
Kreisverkehr Planstraße zum Auenweg liegen die ermittelten Stundenmittelwerte im Nullfall zwi-
schen circa 419,8 und 580,8 Fahrzeugen tags und zwischen circa 73,0 und 101,0 Fahrzeugen 
nachts (bezogen auf 50km/h und einem LKW-Anteil von 12 bzw. 11% tags bzw. 5% bis 7% 
nachts).  
 
Im Vergleich zu einer älteren Verkehrsuntersuchung haben sich die ermittelten Verkehrswerte für 
die Zoobrücke tags wie auch nachts in der Anzahl der Fahrzeuge reduziert. Im südwestlichen Be-
reich der Deutz-Mülheimer Straße ist das Fahrzeugaufkommen ebenfalls geringer. In dem mittle-
ren und nordöstlichen Abschnitt der Deutz-Mülheimer Straße haben sich die Stundenmittelwerte 
tags wie nachts erhöht. In der älteren Verkehrsuntersuchung lag der LKW-Anteil im Bereich der 
Zoobrücke tags um 12 % und nachts um 13% höher. Im betrachteten Straßenabschnitt der Deutz-
Mülheimer Straße lag der LKW-Anteil in der alten Verkehrsuntersuchung um 5% tags und tags um 
3% bis 6% höher. 
 
In dem schalltechnisch zu betrachtenden Planfall 1 liegen die Stundenmittelwerte für die Zoobrü-
cke bei circa 5.377,5 Fahrzeugen am Tag und bei circa 1.195,0 Fahrzeugen in der Nacht. Gegen-
über dem Nullfall stellt dies eine geringe Reduzierungen der Fahrzeuganteile dar. 
 
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße liegen die ermittelten Stundenmittelwerte im Planfall 1 
zwischen circa 442,8 und 569,3 Fahrzeugen tags und zwischen circa 77,0 und 99,0 Fahrzeugen 
nachts. Gegenüber dem Nullfall ergeben sich im mittleren und nordöstlichen Straßenabschnitt ge-
ringe Erhöhungen der Fahrzeugbewegungen. Im südwestlichen Straßenabschnitt ist eine geringe 
Reduzierung der Fahrzeuge tags wie nachts zu erwarten. 
 
Die DTV-Werte (Jahresmittelwerte) liegen für die Zoobrücke bei circa 98.800 und für die Deutz-
Mülheimer Straße zwischen circa 7.300 (Abschnitt ab Kreisverkehr Planstraße zum Auenweg in 
nördlicher Richtung) sowie circa 8.200 (Abschnitt zwischen Zoobrücke und Ferdinandstraße) Fahr-
zeugen. 
 
Schienenverkehrslärm: Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schie-
nenwegen im Untersuchungsgebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes wie auch der im Plan-
gebiet der ersten Änderung wird bestimmt durch die ICE-Strecke Köln-Düsseldorf. 
 
Schifffahrtsverkehr: Die Lärmsituation im Plangebiet bezüglich des Schifffahrtsverkehrs auf dem 
Rhein wird bestimmt durch die gewerbliche Rheinschifffahrt, Sportmotorbootsverkehr und Schiff-
fahrten des Schifffahrtsamtes. 
 
Fluglärm: Gemäß aktueller Daten des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln sind 
im Bebauungsplangebiet Fluglärmbeurteilungspegel von circa 45 dB(A) im Tagzeitraum und 40 
dB(A) im Nachtzeitraum zu erwarten. 
 
Gewerbelärm: Im Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplan wie auch der 1. Änderung finden 
in den Gebäuden der ehemaligen Gummifädenfabrik nördlich der Zoobrücke kreativwirtschaftliche 
Nutzungen statt wie beispielsweise die Musik- und Disko-Veranstaltungen im sogenannten Ge-

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bäude 9. Gewerbliche Emissionen liegen hier vor durch die elektronisch verstärkte Musik und die 
Zuschauergeräusche im Gebäude und auf der Vorfläche. 
 
In der Umgebung des Planungsgebietes Euroforum Nord ist westlich der ICE-Trasse ein Heizwerk 
der RheinEnergie (Reserve für außergewöhnliche Situationen) angesiedelt. Das Heizwerk arbeitet 
nicht im Dauerbetrieb und ist in der Regel nur wenige Tage im Jahr in Betrieb. Es ist jedoch nicht 
auszuschließen, dass die Anzahl der jährlichen Betriebstage das Kriterium der TA Lärm für seltene 
Tage nicht erfüllt. Beim genehmigungskonformen Betrieb des Heizwerkes sind an den Wohnge-
bäuden der Stegerwaldsiedlung jenseits der Deutz-Mülheimer Straße die Immissionswerte tags 60 
dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten. Südlich an das Bebauungsplangebiet grenzen Parkplätze 
der Messe an. Weiter nördlich sind ein Werk der Deutz AG und ein Werk der Penox GmbH vor-
mals Penarroya Oxide GmbH angesiedelt. Im Mülheimer Hafen sind folgende Gewerbebetriebe 
angesiedelt: Betriebshof und Liegeplätze des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA), Kölner 
Schiffswerft Deutz GmbH & Co.KG (KSD), Schiffswerft Fritz Bausch, Firma Moissl Bautaucher 
GmbH, Firma Heinrich Pannenbäcker GmbH sowie kleinere Betriebe für Schiffszubehör, Gastro-
nomie und Handwerksbetriebe. Der Betrieb der Schiffswerft KSD erfolgt im Tag- und Nachtzeit-
raum, wobei im Nachtzeitraum nur bei Bedarf gearbeitet wird.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
 
Nullvariante: Als Nullvariante wird die Lärmsituation betrachtet, die sich bei Umsetzung der zuläs-
sigen Nutzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes abbilden würde.   
Im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde der auf das Plangebiet einwirkende Ver-
kehrslärm in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt und entsprechend den Beurteilungs-
vorgaben der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, bewertet. 
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde das Verkehrsgutachten aktualisiert. Auf 
der Basis der verkehrlichen Änderungen sind die Geräusche aus dem Straßenverkehr erneut be-
trachtet worden  
 
 
Straßenverkehrslärm  
 
Einwirkungen auf das Plangebiet:  
Bei der Betrachtung des Prognosefalls wurden als Eingangsdaten für die Straßenverkehrslärmbe-
rechnung der Planfall 1 der Verkehrsuntersuchung gemäß der Verkehrsuntersuchung, Stand 
27.04.2017 Köln herangezogen. Kontrollrechnungen haben ergeben, dass bei Berücksichtigung 
des Planfalles 2 der Verkehrsuntersuchung geringere Beurteilungspegel insbesondere entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße zu erwarten sind. Die Berücksichtigung des Planfall 1 erlaubt eine schall-
schutztechnische Betrachtung, die von ungünstigeren Voraussetzungen, das heißt Lärmeinwirkun-
gen ausgeht. 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zum B-Plan Euroforum Nord 1. Änderung 
ergaben, dass im Plangebiet an den zur Zoobrücke nächstgelegenen geplanten Fassaden maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags zwischen 73 dB(A) und 77 dB(A) und 
nachts zwischen 66 dB(A) und 70 dB(A) zu erwarten sind. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
sind maximale Beurteilungspegel tags zwischen 67 dB(A) und 69 dB(A) und nachts zwischen 
57 dB(A) und 61 dB(A) zu erwarten. Im Inneren des B-Plangebietes im Bereich der geplanten 
Wohnbebauung sind maximale Beurteilungspegel tags von 55 dB(A) bis 62 dB(A) und nachts von 
48 dB(A) bis 54 dB(A) zu erwarten. Somit werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für 
Mischgebiete im Bereich der Zoobrücke und der Deutz-Mülheimer Straße und teilweise im Inneren 
des Plangebietes überschritten. 
 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) wer-
den tags um 2, nachts um 4 dB(A) überschritten. Die Grenzwerte der hilfsweise zur Beurteilung 
herangezogenen 16. Bundesimmissionschutzverordnung (16.BImSchV; 64/54 dB(A)) werden ein-
gehalten, sodass von gesunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann.

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Auf der Deutz-Mülheimer Straße zwischen dem Kreisverkehr an der Messeallee Nord und der 
Planstraße A/Adam-Stegerwald-Straße wird künftig der Einbau von lärmminderndem Fahrbahnbe-
lag erfolgen. Hierdurch können die Emissionen durch Straßenverkehrslärm, die auf das Plangebiet 
einwirken, um bis zu 5 dB(A) gemindert werden. Um eine realistische Berechnung sicher zu stel-
len, wurde in den schalltechnischen Prognoseberechnungen zum Planfall 3 eine Schallminderung 
von 3 dB(A) angenommen (konservativer Ansatz). 
 
Auswirkungen auf das benachbarte Umfeld: 
Bei Umsetzung der gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen und Er-
schließungsmaßnahmen ist für die bereits bestehende Wohnbebauung an der Deutz-Mülheimer 
Straße gegenüber der heute sich darstellenden Situation keine wesentliche Verschlechterung zu 
erwarten. 
 
Um die Veränderung des Straßenverkehrs unter Bezug auf das Plangebiet des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes wie auch auf das Plangebiet der 1.Änderung des Bebauungsplans bewerten zu 
können, wird in der Schalltechnischen Untersuchung (Stand: 10. Juli 2017, Anpassung Stand: 25. 
Januar 2018) die Veränderung des Straßenverkehrslärmes und damit verbundene Immissionen an 
den folgenden Immissionsorten (IO) mit Wohnnutzung entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie 
der Gaußstraße für die drei oben genannten Planfälle betrachtet: 
 
 IO 1 Deutz-Mülheimer Straße 132 
 IO 2 Deutz-Mülheimer Straße 134 
 IO 3 Deutz-Mülheimer Straße 174 
 IO 4 Gaußstraße 2 
 
Die vergleichenden Fallbetrachtungen zeigen im Ergebnis, dass im Bereich der Bestandsbebau-
ung entlang der Deutz-Mülheimer Straße bis auf den betrachteten Immissionsort Gaußstraße 2 (IO 
4) keine Erhöhung der Lärmeinwirkungen (Immissionen) aus dem Straßenverkehr gegenüber dem 
Planfall des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu erwarten ist. Am Immissionsort Gaußstraße 2 ist 
eine geringe Erhöhung von 0,2 dB zu erwarten. Im empfindlicheren Nachtzeitraum ist eine Verrin-
gerung um 0,2 dB zu erwarten. 
 
Aufgrund der bei der Untersuchung anzuwendenden Rundungsregel (Aufrunden ab 0,1 dB) über 
den den gesamten Tag (Tag- und Nachtzeitraum) ist eine Veränderung des Beurteilungspegels 
nicht gegeben.  
An den anderen Immissionsorten entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind Pegelminderungen 
zwischen 0,3 und 2,9 dB ohne lärmarmen Fahrbahnbelag und Pegelminderungen zwischen 0,7 
und 4,4 dB mit lärmminderndem Fahrbahnbelag gegenüber dem Planfall des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes zu erwarten. 
 
Die folgende Tabelle zeigt die gerundeten Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr zu den drei 
Planfällen:

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Schienenverkehrslärm: Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung (2017) ergaben, dass 
im Plangebiet an den Gleisen nächstgelegenen Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem 
Schienenverkehr tags von 66 dB(A) und nachts von 61 dB(A) zu erwarten sind. Mit diesen Werten 
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete in diesen Bereichen überschritten. 
Im Bereich der geplanten Wohnbebauung (MI 1 bis MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags 
von 59 dB(A) und nachts von 53 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) werden lediglich an den unmittelbar 
trassenzugewandten Fassaden tags zwischen 1 bis 7 dB und nachts zwischen 1 bis 11 dB über-
schritten.  
 
Schifffahrtsverkehr: Gemäß Schalltechnischer Untersuchung werden die Orientierungswerte für die 
Lärmimmissionen des Schifffahrtsverkehrs eingehalten.  
 
Gewerbelärm: Die vorhandenen kreativwirtschaftlichen Nutzungen im Plangebiet des rechtskräfti-
gen Bebauungsplans wie auch im Plangebiet der ersten Änderung sollen erhalten bleiben. Daher 
wurden die Lärmemissionen aus dem "Gebäude 9" und der KunstEtage gutachterlich untersucht. 
Dazu wurden vorhandene Außenaggregate (Lüftung / Kühlung) sowie eingesetzte Geräte wie Sä-
gen und ein Hobelmaschine messtechnisch erfasst. Weiterhin wurden betriebliche Daten abgefragt 
und die vorhandene Schalldämmung der vorhandenen Gebäude vor Ort abgeschätzt. Für die Be-
rechnung der daraus resultierenden Lärmimmissionen im geplanten benachbarten Mischgebiet 
wurde ein maximaler Ansatz (voll besetzte Disko-Veranstaltung, lauteste Nachtstunde) angesetzt. 
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse und eines konfliktfreien Betriebes der vorhandenen 
kreativwirtschaftlichen Nutzungen in Nachbarschaft zum geplanten MI 3 wurden Vorgaben vom 
Lärmgutachter für den Bebauungsplan ermittelt, die in den Bebauungsplan eingeflossen sind. 
 
Beim genehmigungskonformen Betrieb des Heizwerkes Deutz würde ein Ausschöpfen der Richt-
werte an der Deutz-Mülheimer Straße zu Überschreitung der Richtwerte für Mischgebiete an der 
künftigen Wohnbebauung führen. Die Berechnung des Gewerbelärms erfolgte unter der Annahme, 
dass sichergestellt wird, dass am Heizwerk Deutz Lärmminderungsmaßnahen durchgeführt wer-
den, die dazu führen, dass an der geplanten Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm für Mischgebiete eingehalten werden. Die Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen 
wurde durch eine vertragliche Reglung zwischen dem Grundstückseigentümer "Euroforum Nord" 
und der Rheinenergie geregelt. 
 
Die Richtwerte der TA Lärm werden für die Gewerbeimmissionen tags eingehalten. Nachts werden 
die Richtwerte eingehalten, sofern die rechtlich zulässigen Tätigkeiten der Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) nicht mit bewertet werden. In der Regel finden lärmrelevante Tätigkeiten der Schiffs-
werft nur im Tagzeitraum statt. In seltenen Fällen werden havarierte Schiffe auch im Nachtzeitraum 
repariert. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Tätigkeiten und Vorgänge zur gleichen Zeit wie der 
sporadische Betrieb des Heizwerkes stattfinden, ist nach derzeitigem Kenntnisstand sehr gering. 
Für den Fall nächtlicher Reparaturarbeiten der Kölner Schiffswerft Deutz werden an den ungüns-
tigsten Fassaden der geplanten Wohnbebauung im MI1 an der Planstraße Überschreitungen der 
TA Lärm von 2 bis 3 dB für MI-Gebiete erwartet. Bei einer künftigen Bebauung im Bereich des 
Plangebietes Euroforum West ist bei geeigneter planerischen Gestaltung (Lage und Höhe von 
Baukörpern) davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel an der geplanten Wohnbebauung im 
Plangebiet Euroforum Nord durch die dann vorhandene Abschirmung unterhalb der Immissions-
richtwerte gemäß TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) liegen werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Bei der Neuplanung von Wohnbebauung im MI 1, MI 2 und MI 3 sollten vor den Fassaden die Wer-
te tags unter 70 dB(A) und nachts unter 60 dB(A) liegen. Aufgrund der derzeitigen Verkehrsprog-
nose für den Planfall ist eine Überschreitung nicht zu erwarten. Sollten die Werte für Mischgebiete 
tags von 64 dB(A) und nachts von 54 dB (A) gemäß 16. BImSchV im Einzelfall nicht erreicht wer-
den, ist dafür zu sorgen, dass jede Wohnung mindestens einen ruhigen Fassadenbereich aufweist.  
 
Gesamtverkehrslärm: Um Aufenthalts- und Büroräume in den geplanten Gebäuden vor der Lärm-
vorbelastung aus dem Verkehr zu schützen, werden in dem Bebauungsplan sogenannte Lärmpe-

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gelbereiche – ermittelt bei freier Schallausbreitung – als Maß des zukünftigen baulichen Schall-
schutzes ausgewiesen.  
 
Gewerbelärm: In einer vertraglichen Regelung mit der RheinEnergie wurde sichergestellt , dass 
am Heizwerk Deutz Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt werden, die dazu führen, dass an 
der geplanten Wohnbebauung der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) der TA Lärm im Nachtzeit-
raum eingehalten wird.  
 
Im südlichen Bereich des Bebauungsplans sind weiterhin Überschreitungen der Immissionsricht-
werte der TA-Lärm durch den Betrieb der Kölner Messe zu erwarten. Hier können weiterhin keine 
Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm mit sensiblen Nutzungen wie Wohnen geplant werden oder 
dort angeordnete Immissionsorte müssen durch bauliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Balkone 
mit Prallscheiben ausreichend abgeschirmt werden. 
 
Lärmrelevante Tätigkeiten der Kölner Schiffswerft Deutz können in seltenen Fällen durch Repara-
turarbeiten auch im Nachzeitraum auftreten und zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte ge-
mäß TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB (A) nicht ausgeschlossen werden. 
 
Im Bereich der Mischgebiete MI 5, MI 6 (eckiger Rundbau) und MI 1 ist an den nach Nordwesten, 
Norden und Südosten ausgerichteten Fassaden bei der Planung sicherzustellen, dass hier keine 
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm geplant werden oder es muss durch aktive Schallschutz-
maßnahmen der Beurteilungspegel auf < 45 dB(A) gemindert werden.  
 
Bei einer künftigen Bebauung im Bereich des Plangebietes "Euroforum West" ist bei planerischer 
Gestaltung, hier Lage und Höhe der Baukörper), davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel 
an der der geplanten Wohnbebauung im Plangebiet der ersten Bebauungsplanänderung durch die 
dann vorhandene Abschirmung unterhalb des zulässigen Immissionsrichtwertes liegen werden. 
 
Zur Sicherstellung eines konfliktfreien Nebeneinanders von heute vorhandenen und zukünftig zu-
lässigen kreativwirtschaftlichen Nutzungen im Gewerbegebiet und der Wohnnutzung im MI 3 wird 
das im rechtskräftigen Bebauungsplan geplante Gebäude 3 nicht gebaut. Das "Gebäude 9", in der 
1. Änderung mit 3 gekennzeichnet, in dem sich eine Diskothek befindet, soll stattdessen mit zwei 
Geschossen überbaut werden. Auf dieser Aufstockung ist eine geplante Lärmschutzwand gemäß 
rechtsverbindlichem Bebauungsplan mit einer Mindesthöhe von 68.50 ü. NHN festgesetzt, dass 
die Beurteilungspegel aus der gewerblichen Nutzung an die angrenzenden, gleichhohen für Woh-
nen vorgesehenen Gebäude die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm einzuhalten. 
 
Die Gesamthöhe der in der ersten Bebauungsplanänderung geplanten Gebäude im MI 3 liegt bei 
68,35 m ü. NHN und damit höher als die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte Min-
desthöhe. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass bei Wegfall der Lichtkuppeln der 
Diskothek durch die Aufstockung und Begrenzung der Schallleistung der auf dem Dach neu zu 
installierenden Lüftung auf 75 dB (A) es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Nach-
zeitraum durch das Freiraumgeschehen vor Gebäude 9 kommen wird. Das macht eine Erhöhung 
der notwendigen Wand erforderlich, zudem muss diese mindestens ein Schalldämmmaß von R´w 
= 50 dB, zum Beispiel 30 cm KS-Stein oder Beton aufweisen. 
 
Als Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm sind Schallschutzmaß-
nahmen an Außenbauteilen planungsrechtlich durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan zu 
sichern. 
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung über 45 dB(A) nachts liegt, sind für Räume 
mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrol-
lierte Wohnraumlüftung notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um 
ungestörtes Schlafen zu ermöglichen.

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Bewertung:  
Das Plangebiet ist erheblich lärmvorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Verkehrs-
lärm im und am Plangebiet zunehmen. Eine wesentliche Verschlechterung für die bereits beste-
hende Wohnbebauung an der Deutz-Mülheimer Straße ist nicht zu erwarten. 
 
Gemäß der unterschiedlichen Fallbetrachtung: hier – Planfall 1 – rechtsgültiger Bebauungsplan 
ohne lärmmindernden Fahrbahnbelag (Prognose-Nullfall); Planfall 2 – (neuer) 1. Änderung des 
Bebauungsplanes ohne lärmmindernden Fahrbahnbelag; Planfall 3 – (neuer) 1. Änderung des Be-
bauungsplanes mit lärmmindernden Fahrbahnbelag, sind bis auf den untersuchten Immissionsort 
Gaußstraße 2, bei dem eine geringe Erhöhung im Tagzeitraum zu erwarten ist, bereits bei einem 
Fahrbahnbelage ohne lärmminderndem Material an den Immissionsorten Pegelminderungen ge-
genüber dem Planfall des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu erwarten. Wenn auch die soge-
nannten Sanierungswerte von 70 dB (A) bzw. 60 dB (A) an der Deutz-Mülheimer Straße Nr. 132 
und 134 (IO 2, IO 3)sowie der Gaußstraße 2 (IO 4) mit Planfall überschritten werden, kommt es zu 
keiner Erhöhung der Beurteilungspegel gegenüber denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes. 
 
Maximale Beurteilungspegel sind insbesondere innerhalb des Gewerbegebiets an den zur Zoobrü-
cke tags bis zu 77 dB(A) und nachts bis 70 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 
18005 für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) werden tags um 2 nachts um 4 dB(A) 
überschritten. Die Grenzwerte der hilfsweise zur Beurteilung herangezogenen 16. Bundesimmissi-
onschutzverordnung (16.BImSchV, 64/54 dB(A)) werden eingehalten, sodass von gesunden 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann. 
 
Zu einer Abschirmung auf das Plangebiet einwirkender Verkehrslärmemissionen werden aus dem 
Lärmschutzkonzept für die Bebauung entlang der Deutz-Mülheimer Straße, nördlich der Zoobrücke 
und östlich der ICE-Trasse konkrete Gebäudehöhen in Kombination mit Baulinien festgesetzt. Zur 
Sicherung der geplanten Wohnnutzung werden innerhalb des Gewerbegebietes aktive und passive 
Schallschutzmaßnahmen bau- und planungsrechtlich festgesetzt. Weiterführende lärmmindernde 
Maßnahmen wie der Einbau von lärmarmem Fahrbahnbelag erfolgen auf der Ebene des abzu-
schließenden städtebaulichen Vertrages beziehungsweise des Erschließungsvertrages. 
Die Umsetzung der vorgenannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen stellt sicher, dass im 
geplanten Misch- und Sondergebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen werden bei 
Beibehaltung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und seiner Umgebung. 
 
 
9.2.5.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, Altlastenerlass NW 
 
Bestand:  
Der Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes wie auch des Plangebiets der ersten Änderung 
ist überwiegend als Altlastenverdachtsfläche 90124 ausgewiesen. Die Feststoffuntersuchungen 
der gewonnenen Bodenproben aus dem Plangebiet erbrachten in der Mehrzahl der Proben unauf-
fällige Gehalte. Lediglich Blei zeigte in Relation zu den Zuordnungswerten der LAGA vereinzelt 
über dem Zuordnungswert Z2, der die Obergrenze für eine Verwertung darstellt, liegende Gehalte. 
Im Eluat wurden nur in zwei Proben oberhalb des Z2-Wertes liegende Blei-Gehalte nachgewiesen. 
Alle übrigen Parameter halten zumindest die Z2-Werte ein. 
 
Die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung für Wohngebiete werden im Feststoff nur in 
drei Proben von Blei und in zwei Proben von Benz(a)pyren überschritten. Im Eluat liegen vier Ar-
sen- und die beiden bereits beschriebenen Bleigehalte geringfügig oberhalb der im Hinblick auf 
eine Grundwassergefährdung in der BBodSchV für den Pfad Boden–Grundwasser festgelegten 
Prüfwerte. Die Untersuchungsergebnisse zeigten, dass der überwiegende Teil der Auffüllungsbö-
den den Zuordnungswerten Z1.2 genügt, die die Obergrenze für einen eingeschränkten offenen 
Einbau darstellen. Eine Schutzgutgefährdung konnte gemäß den Gutachtern ausgeschlossen wer-
den.

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Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden die Auffüllungsböden mehrheitlich 
aufgenommen. Diese weisen in Teilbereichen erhöhte Schadstoffgehalte auf und werden im Rah-
men der Baumaßnahmen entsorgt beziehungsweise in versiegelten Geländebereichen verbleiben. 
Somit ergibt sich nach Abschluss der Baumaßnahmen eine weitestgehend sanierte Geländesitua-
tion, die keinen weiteren Sanierungsbedarf erkennen lässt. Demnach ist nach Abschluss der Um-
nutzungen unabhängig von der jeweiligen Nutzung (Gewerbe, Büro, Grünflächen usw.) von "ge-
sunden Verhältnissen" für Bewohner und Beschäftigte auf dem Gelände auszugehen.  
 
Auch bei Umsetzung der ersten Bebauungsplanänderung werden die belasteten Auffüllungsböden 
mehrheitlich aufgenommen beziehungsweise verbleiben in versiegelten Geländebereichen. Somit 
ergibt sich nach Abschluss der Baumaßnahmen eine weitestgehend sanierte Geländesituation, die 
keinen weiteren Sanierungsbedarf erkennen lässt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Vorfeld der Baumaßnahmen sind Baggerschürfe durchzuführen, die eine wesentlich repräsen-
tativere Probenahme ermöglichen, als die im Rahmen der Bodenuntersuchungen durchgeführten 
Rammkernsondierungen dies erlauben. Die Mischproben sind entsprechend ihrer Zusammenset-
zung gemäß den Technischen Regeln der LAGA "Boden" oder "Bauschutt" sowie gegebenenfalls 
der seit April 2009 geltenden Deponieverordnung zu untersuchen und zu beurteilen.  
 
Sofern im Rahmen der Aushubarbeiten organoleptisch auffällige Bodenschichten angetroffen wer-
den, sind die Arbeiten einzustellen. Zur Beurteilung der Schichten ist ein Fachgutachter hinzuzu-
ziehen, der die weitere Vorgehensweise abstimmt. In den Bebauungsplan ist ein Hinweis auf die 
Notwendigkeit der Anzeige von Bauarbeiten gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
sechs Wochen vor Baubeginn aufgenommen. 
 
Bewertung:  
In weiten Bereichen des Geländes des rechtskräftigen Bebauungsplan wie auch des Plangebiets 
der ersten Änderung werden Tiefgaragen errichtet, so dass ein Großteil der Auffüllungsböden auf-
genommen und abgefahren wird. Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse ergeben 
sich keine Restriktionen im Hinblick auf die geplanten Neunutzungen. 
 
 
9.2.5.3 Gefahrenschutz (Hochwasser, Kampfmittel) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB), HochwasserschutzVO 
 
Bestand:  
 
Hochwasser:  
Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch das der ersten Änderung befindet 
sich weitgehend außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsbereichs. Im rechtsverbindlichen 
Bebauungsplan reichen geplante Verkehrsstraßen-Anbindung des Euroforums Nord an den Au-
enweg sowie der bereits in der Örtlichkeit umgesetzte Grünzug Charlier und die Grünverbindung 
Stegerwald-Siedlung–Auenweg als einzige Bereiche des Plangebietes in das gesetzlich festge-
setzte Überschwemmungsgebiet des Rheins hinein. Im Plangebiet der ersten Änderung ragen le-
diglich Teilflächen des Grünzugs Charlier in das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet 
des Rheins.  
 
Kampfmittel:  
Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurfgebiet.

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Prognose (Plan/Nullvariante):  
 
Hochwasser:  
Im rechtskräftigen Bebauungsplan liegt ein Teil der westlich des ICE-Dammes gelegenen Plan-
straße l im Überschwemmungsgebiet des Rheins gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz. Gleiches 
gilt für westlich der ICE-Trasse gelegene Teilbereiche der zwei geplanten Grünzüge.  
Im Plangebiet der ersten Änderung ragen lediglich Teilflächen des Grünzugs Charlier in das ge-
setzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Rheins. 
 
Kampfmittel:  
Das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht ausge-
schlossen werden. Bei einem Erhalt der vorhandenen Situation (nahezu hundertprozentige Versie-
gelung des Plangebietes) ist eine Gefährdung durch eventuell im Boden vorhandene Kampfmittel 
nicht zu erwarten. 
 
Bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes und auch bei der Umsetzung der 1. Ände-
rung kommt es zu massiven Erdarbeiten. Im anstehenden Bodenmaterial des Plangebietes ist das 
Vorhandensein von Bombenblindgänger/Kampfmittel nicht auszuschließen. Dementsprechend 
sind Vorkehrungsmaßnahmen zum Schutz des Menschen bei den Bautätigkeiten zu treffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
 
Kampfmittel:  
Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauen-
den Flächen im Plangebiet empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau abzuschieben. Diese bauseits durchzuführende Arbeit vorberei-
tender Art sollte, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Bau-
beginn durchgeführt werden. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen et cetera wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst 
eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
 
Bewertung:  
 
Hochwasser:  
Der Großteil des B-Plangebietes der ersten Änderung liegt nicht im gesetzlich festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet des Rheines. Der zum Auenweg hin gelegene Teilbereich des Grünzugs 
Charlier befindet sich im Überschwemmungsgebiet.  
 
Kampfmittel:  
Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren durch 
Bombenblindgänger/Kampfmittel zu vermeiden.  
 
 
9.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 d) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand:  
Denkmalgeschützte Gebäude aus der frühen Phase der Industrialisierung befinden sich südlich 
der Bahntrasse (sogenannte Schwebebahnhalle und Eckiger Rundbau) und unmittelbar nördlich 
der Zoobrücke an der Deutz-Mühlheimer Straße (Atelierhaus ‚KunstWerk’ – ehemalige Kölnische 
Gummifädenfabrik). Alle unter Denkmalschutz stehenden Gebäude beziehungsweise Gebäudetei-
le sind nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. 
Eisenbahnwagen- und Maschinenfabrik van der Zypen & Charlier: Schmiede und Presswerk, 
vor 1888 und 1905 erbaut, vierschiffiger Hallenbau in Backstein. In der Halle von 1888 sind 
Reste der 1893 nach Angaben von Eugen Langen angelegten Probestrecke der von ihm er-

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fundenen Schwebebahn erhalten. Denkmalgeschützt ist lediglich der Bereich, der die Reste 
der Probestrecke der Schwebebahn enthält. 
Eckiger Rundbau – Magazin Zypen & Charlier: Stahlbetonskelettbau nach dem System Hen-
nebique, erbaut 1910. 
Ehemalige Kölnische Gummifädenfabrik – Deutz-Mülheimer Straße 127 – 129: Dreigeschos-
siger Backsteinbau, die heutigen Gebäude entstanden 1908 als mehrgeschossige Randbe-
bauung nach Entwurf von Otto Grah. Der von Kriegsschäden weitgehend verschonte Ur-
sprungsflügel der Anlage steht unter Denkmalschutz und wird für Künstlerateliers durch den 
Verein KunstWerk e. V. genutzt. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Gemäß den Nutzungsvorgaben und Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind die 
vorhandenen denkmalgeschützten Industriebauten einer Nutzung zu zuführen. Ein stimmiges pla-
nerisches Gesamtkonzept, welches die Historie des Ortes hervorhebt, bindet die denkmalge-
schützten Gebäude in das Umfeld ein und wird die Historie des Ortes erlebbar machen. 
 
Der städtebauliche Leitgedanke die vorhandenen denkmalgeschützten Industriebauten mit Nut-
zungen zu belegen, wird auch im Geltungsbereich der ersten Änderung weiter verfolgt.  
 
Im Gewerbegebiet GE befindet sich die ehemalige Kölnische Gummifädenfabrik Deutz-Mülheimer 
Straße 127. Die für das denkmalgeschützte Gebäude festgesetzten Nutzungen bleiben weiterhin 
erhalten. 
 
Die im Mischgebiet MI 4 vorhandene Waggonhalle wird weitestgehend erhalten. Der geplante Lü-
ckenschluss zwischen dem geplanten Parkhaus an der Zoobrücke und der denkmalgeschützten 
Waggonhalle soll als Neubau ausgebildet werden, der die Satteldächer der Waggonhalle fortsetzt. 
 
Im Mischgebiet MI 6 befindet sich der denkmalgeschützte "eckigen Rundbau". Um das prägnante 
Gebäude in seinem Charakter langfristig zu erhalten und das Denkmal wirtschaftlich nutzen zu 
können, ist eine Aufstockung vorgesehen.  
 
Im Rahmen der Konkretisierung eines mit dem Denkmalschutz zu vereinbarenden Nutzungskon-
zeptes werden in Plangebiet der ersten Änderung in den Baugebieten GE, MI 4 und MI 6 Anpas-
sungen bezüglich der baulichen Nutzung notwendig. Ferner kommt es im Bereich MI 4 zu einer 
Erhöhung der festgesetzten Ausnutzungskennziffern. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Umnutzung der denkmalgeschützten Gebäude muss in enger Abstimmung mit dem Stadtkon-
servator – Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege – auf der Ebene der Baugenehmigung ver-
tiefend erfolgen.  
 
Bewertung:  
Bei Beachtung der denkmalpflegerischen Belange ist ein dauerhafter Erhalt der denkmalgeschütz-
ten Gebäude auch im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplans gesichert.  
 
 
9.2.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
... zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter) (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 i) 
 
Bestand:  
Als Bestand ist die Nutzungs- beziehungsweise Flächenausprägung zu betrachten, die sich bei der 
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69460/07 "Euroforum Nord" darstellen wird. 
Infolge der anthropogenen Prägung des Plangebietes ergeben sich Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern. Der relativ hohe Versiegelungsgrad im Plangebiet bedingt eine Beeinträchti-

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gung der natürlichen Bodenfunktion. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist gleichzeitig ein 
Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus bestehen 
aufgrund der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringe-
rung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den weitestgehenden Verlust der 
Kaltluftproduktionsfunktion. 
 
Durch die vorgesehenen Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen kommt es zu positiven 
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Flora und Fauna. Durch die Dachbegrünung 
kommt es zu positiven Auswirkungen für das Stadtbild, Flora, Fauna und das Klima. Die Zunahme 
des Verkehrs durch zukünftige Anwohner und Besucher des Plangebietes bedingt Wechselwirkun-
gen bei den Schutzgütern, Luftqualität, Lärmbelastung und Aufenthaltsqualität.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Sowohl bei der Umsetzung der im rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen als auch 
bei Umsetzung der im Plangebiet der ersten Änderung möglichen Nutzungen kommt es bei Reali-
sierung der festgesetzten Begrünungsmaßnahmen zu keinen maßgeblichen negativen Auswirkun-
gen für das Stadtbild, Flora, Fauna und das Klima. 
 
Die Zunahme des Verkehrs durch zukünftige Anwohner und Besucher des Plangebietes bedingt 
Wechselwirkungen bei den Schutzgütern, Luftqualität, Lärmbelastung und Aufenthaltsqualität.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den einzelnen 
Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.  
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben der ersten Änderung bewirkt keine wesentliche Veränderung der aus dem 
rechtskräftigen Bebauungsplan bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der 
Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.  
 
 
9.2.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Das Rechtsrheinische Entwicklungskonzept Teilraum Nord (Entwurf Januar 2008): Deutz-Nord/ 
Mülheim-Süd / Buchforst (REK) beschreibt eine Entwicklung des Plangebietes, die konform mit der 
geplanten Nutzung des Plangebietes ist. Daher wurden alternative Standorte nicht geprüft. 
 
 
9.3 Zusätzliche Angaben 
9.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel tech-
nische Lücken, fehlende Kenntnisse) 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung 
der zu erwartenden Umweltfolgen. Viele Angaben des Umweltberichts beruhen auf allgemein bei 
der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen, auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und 
sind in rein verbal-argumentativer Form beschrieben worden, ohne auf konkrete Berechnungen 
oder Modellierungen zu basieren. 
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plangebiet relevante Gutachten ausgewertet:  
 ADU COLOGNE INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH: "Schalltechnische Unter-
suchung zu den Lärmemissionen und –immissionen zur Bebauungsplanänderung Eurofo-
rum Nord jetzt Cologneo I in Köln-Mülheim, Stand: 10. Juli 2017, Anpassung Stand: 25. Ja-
nuar 2018, Köln (B1510287-01(1) ver25Jan2018wp/tl) 
 DR.BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH: Cologneo I GmbH & Co. KG – Eurofo-
rum Nord/Cologneo I Verkehrsuntersuchung Bericht, Stand 27.04.2017 Köln  
 FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH: Grünordnungsplan zum Bebauungsplan-Entwurf 
"Euroforum Nord", 1. Änderung, in Köln-Mülheim, September 2017, Düsseldorf

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 BÜRO FÜR FAUNISTIK DIPL.-BIOLOGIN MECHTHILD HÖLLER: Artenschutzrechtliche 
Prüfung – Stufe II hinsichtlich planungsrelevanter Arten vorrangig Fledermäuse und Ge-
bäudebrüter RÜCKBAU VON GEBÄUDEN AUF DEM EHEMALIGEN KHD-GELÄNDE 
DEUTZ-MÜLHEIMER STR. IN KÖLN-DEUTZ, Stand Januar 2016, Leverkusen 
 BÜRO FÜR FAUNISTIK DIPL.-BIOLOGIN MECHTHILD HÖLLER: Ergänzende Arbeiten 
zum Artenschutz hinsichtlich planungsrelevanter Arten vorrangig Fledermäuse und Gebäu-
debrüter COLOGNEO I – Rückbau von Gebäuden auf dem ehemaligen KHD-Gelände 
Deutz-Mülheimer Straße 129 in Köln-Mülheim, Stand August 2016, Leverkusen 
 BÜRO FÜR FAUNISTIK DIPL.-BIOLOGIN MECHTHILD HÖLLER: Artenschutzprüfung – 
Stufe II Nachtrag zum Mauersegler Gebäudebrüter COLOGNEO I – Rückbau von Gebäu-
den auf dem ehemaligen KHD-Gelände Deutz-Mülheimer Straße 129 in Köln-Mülheim, 
Stand Mai 2017, Leverkusen 
 INGENIEURBÜRO HOLZEM & HARTMANN GMBH: COLOGNEO I (Euroforum Nord) B-
Plan Änderungsverfahren, Hinweise zur Erschließung, Stand: 21.04.2016, Neunkirchen-
Seelscheid 
 INGENIEURBÜRO HOLZEM & HARTMANN GMBH: COLOGNEO I (Euroforum Nord) B-
Plan Nr.: 69 460 / 07 B-Plan-Änderungsverfahren, Stellungnahme zur entwässerungstech-
nischen Erschließung, Stand: 12.07.2017, Neunkirchen-Seelscheid 
 IMA COLOGNE GMBH: Stellungnahme zu den zu erwartenden Luftschadstoff-Immissionen 
im Bereich des Plangebietes zum Bebauungsplan Nr. 69460/07, 1. Änderung 
"EUROFORUM Nord" (Cologneo I) in Köln-Mülheim auf der Basis einer Luftschadstoffun-
tersuchung aus 2012 zum Bebauungsplan "EUROFORUM Nord" in Köln-Mülheim, Stand 
10.07.2017MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH: Nutzungs- und 
planungsorientierte Gefährdungsabschätzung für das Bauvorhaben "Cologneo I" in Köln-
Deutz, Stand: 20.01.2016, Köln 
 
 
9.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Die maßgeblich auf einer Prognose beruhenden Umweltdaten sind der Verkehrslärm und die Im-
mission verkehrsbedingter Luftschadstoffe. Im Zuge der Konkretisierung von Nutzungen im Umfeld 
des Plangebietes "Euroforum Nord", 1. Änderung wird es möglicherweise auch zu Anpassungen 
der Verkehrszahlen im Bereich Mülheim-Süd / Deutz-Nord kommen, auch durch den Bau relevan-
ter Netzelemente und die Optimierung der Steuerung von Signalanlagen. Entsprechend kann ab-
geschätzt werden, ob sich in den kommenden Jahren Änderungen im Bereich Verkehrslärm und 
verkehrsbedingte Luftschadstoffe ergeben. Daher ist ein Monitoring für diese Umweltbelange nicht 
notwendig. 
 
Für die übrigen erheblich betroffenen Umweltbelange sind keine Überwachungsmaßnahmen not-
wendig. 
 
 
9.3.3 Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfs 69460/07 Euroforum Nord in Köln-Mülheim 
wurden in 2014 die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen auf einer Gesamtfläche von 
circa 10,1 ha ein Gebiet für Wohnnutzung, Ansiedlung von kreativen Dienstleistungen und nicht 
störendem Gewerbe sowie Einzelhandelsnutzungen zu entwickeln. Mit der Schaffung von Bau-
recht für eine Kindertagesstätte soll dem gesteigerten Bedarf an Betreuungsplätzen Rechnung 
getragen werden. Der seit April 2015 rechtskräftige Bebauungsplan setzt die Schaffung von zwei 
öffentlichen Grünzügen fest, die dem Bedarf an Erholungsflächen und öffentlichen Kinderspielflä-
chen in der Umgebung Rechnung tragen. Mit der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 
69460/07 wird der städtebaulichen Optimierung des Standortes, die aus dem Qualifizierungsver-
fahren (Mehrfachbeauftragungen) resultiert, Rechnung getragen. Das Plangebiet der ersten Be-
bauungsplanänderung umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha. Die im rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplan ausgewiesene öffentliche Grünfläche nordwestlich der Eisenbahn-Trasse (ICE) wie auch 
der nördlich der Bahntrasse gelegene Teilabschnitt der Planstraße A zwischen Auenweg und

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/ 54 
 
Deutz-Mülheimer Straße befindet sich nicht mehr im Geltungsbereich der 1. Änderung. Für diese 
Teilbereiche notwendige Anpassungen und Überplanungen erfolgen im Rahmen der Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 69469/07 – Arbeitstitel "Euroforum West" in 
Köln-Mülheim. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild", "Boden", 
"Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige Sachgü-
ter" wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte aufbauenden auf den Ergebnissen der Be-
standsaufnahme aus dem vorangegangenen Bebauungsplan-Verfahren eine Fortschreibung der 
Fachgutachten im Rahmen der ersten Änderung. Durch die Innenstadtlage des Plangebietes so-
wie die ehemalige Nutzung als Industriestandort sind teilweise erhebliche Vorbelastungen der zu 
betrachtenden Schutzgüter gegeben.  
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des B-Plangebietes. 
 Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine Festsetzungen. 
 Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist 
die Artenvielfalt kaum ausgeprägt.  
 Eingriff/Ausgleich: Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Rahmen eines Landschaftspflege-
rischen Begleitplanes wurde für den Bebauungsplan nicht gefordert. 
 Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
 Grundwasser: Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans bezogen auf das Plange-
biet der ersten Bebauungsplanänderung ist zu circa 80 % der Flächen befestigt. Der Anteil der 
befestigten Flächen im Geltungsbereich der ersten Änderung wird bei Umsetzung ebenfalls 
ca. 80 % betragen. . Durch die geplanten Entsiegelungen im Zusammenhang mit der Boden-
sanierung ist gegenüber der ehemaligen industriellen Nutzung eine geringe Erhöhung der 
Grundwasserneubildungsrate zu erwarten und es kommt zu einer Verbesserung der Grund-
wassersituation. 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 Magnetfeldbelastung: Eine mittig im Plangebiet vorhandene Trafostation wurde außer Betrieb 
genommen. 
 Explosionsgefahr: Das B-Plangebiet liegt lediglich mit der Planstraße und dem Grünzug Char-
lier in der Schutzzonengrenze für Schiffe mit zwei blauen Kegeln des Mülheimer Hafens. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht erheblich betroffen eingestuft: 
 Pflanzen: Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch der Geltungsbereich 
der ersten Änderung sind zu ungefähr 80% befestigt. Bei Umsetzung der zulässigen Nut-
zungs- und Flächenausgestaltung des rechtskräftigen Bebauungsplans würde sich ein über-
wiegend mit Bäumen begrüntes Quartier entwickeln. Neue Entwicklungsflächen für Vegetation 
bieten die zwei das Plangebiet von Ost nach West durchziehende Grünflächen in gärtneri-
scher Ausprägung. Bei Umsetzung der Planung der ersten Änderung sind vergleichbare Vege-
tationsstrukturen im Plangebiet zu erwarten. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße vorhandene 
Straßenbäume bleiben weitestgehend erhalten, werden teilweise ergänzt. 
 Abwasser: Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. Es ist vorgesehen, 
die unbelasteten Niederschlagswasser über einen vorhandenen Rheinauslasskanal in den 
Rhein zu leiten. Im Hochwasserfall wird der Rheinauslass geschlossen und das Nieder-
schlagswasser wird in den Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße umgeleitet. Das 
Schmutzwasser soll in den vorhandenen Sammler der StEB in der Deutz-Mülheimer Straße 
eingeleitet werden.  
 Klima, Kaltluft/Ventilation: Das Stadtklima wird bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans eine geringfügige Verbesserung durch den erhöhten Anteil an Grünflächen und die 
Anpflanzung von Bäumen im Plangebiet gegenüber der ehemaligen industriellen Nutzung im 
Plangebiet erhalten. Im Zuge der ersten Bebauungsplanänderung erfolgt durch Nutzungsopti-
mierung in einigen Baugebieten die Ausweisung einer höheren baulichen Dichte. Von der

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/ 55 
 
grundsätzlichen Zielsetzung einer intensiven Begrünung mit Bäumen sowie der Ausweisung 
des Grünzugs Mitte und Grünzug Charlier wird nicht abgewichen"" 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Eine passiv-solare Überprüfung der zukünftigen 
Wohnbebauung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht. Im Rahmen 
der in 2014/2015 durchgeführten Werkstattverfahren und weiterführenden Qualifizierungsver-
fahren wurden keine weiteren Untersuchungen bezüglich einer passiv solaren Bewertung 
durchgeführt. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Ab-
fällen und Abwässern: Die geplante Kanalplanung (Abwasser) stellt sicher, dass keine schäd-
lichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung der ersten Bebauungsplanänderung 
entstehen; weitere Regelungen im Rahmen der Bebauungsplan-Ebene sind nicht vorgesehen. 
 Erschütterungen: Durch den Zugverkehr auf der ICE-Trasse sind keine Erschütterungen der 
angrenzenden Bereiche bekannt. 
 Bodendenkmäler: Aussagen zu Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als erheblich betroffen eingestuft: 
 Tiere: Das Plangebiet bietet Tieren überwiegend einen geringwertigen Lebensraum. Das Vor-
handensein von Fledermäusen in den bestehenden Gebäuden konnte festgestellt werden, 
ebenso das Brutvorkommen des Mauerseglers. Der Tatbestand ist bei Umsetzung der Bau-
maßnahmen zu berücksichtigen. Die notwendigen vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men(CEF-Maßnahmen), d. h. das Anbringen einer ausreichenden Anzahl an Fledermauskäs-
ten und Ersatznestern für den Mauersegler wurden vor Abbruch und einer baulichen Verände-
rung von Bestandsgebäuden im Sommer 2016 und Februar 2017 durchgeführt. 
 Landschaft/Ortsbild: Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht das heute vor Ort überwie-
gend als Industriebrachfläche wahrzunehmende Areal zukünftig zu einem lebendigen und zu-
gänglichen Stadtquartier umzubauen. . Durch die Schaffung von Grünflächen und Plätzen mit 
hohen gestalterischen Qualitäten erfährt das Gelände aus Sicht des Ortsbildes eine Aufwer-
tung. Mit der Umsetzung der ersten Änderung des Bebauungsplans wird eine Optimierung von 
erlebbarem, durchgrünten städtischen Freiräumen und städtebaulich noch klarer definierten 
Nutzungszuordnungen sowie Gebäudekubaturen erzielt werden können. 
 Boden: Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der massiven Auffüllungen und des sehr hohen 
Versiegelungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Durch die Umsetzung des 
der ersten Änderung des Bebauungsplanes wird der im rechtskräftigen Bebauungsplan zuläs-
sige Anteil an befestigten Flächen von circa 80 % nicht wesentlich verändert. Die Entsiege-
lungsmaßnahmen, die sowohl bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans als auch 
bei Realisierung der Planung der ersten Änderung erfolgen, sind für das Schutzgut Boden als 
positiv zu bewerten. 
 Luftschadstoffe – Emissionen: Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu keiner maß-
geblichen Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-Verkehr und Hausbrand.  
 Luftschadstoffe – Immissionen: Für die zukünftige Nutzung können die Grenzwerte der 39. 
BImSchV für die Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
eingehalten werden. Der Grenzwert für die Kurzzeitbelastung für NO2 von 18 erlaubten Über-
schreitungen der 200µg/m³-Schwelle der Jahresstundenmittelwerte wird gemäß einer Ab-
schätzung von Messdaten des Umweltbundesamtes dann eingehalten, wenn die Jahresmit-
telwerte der Stoffe unterhalb von 55 µg/m³ liegen. Aufgrund der ermittelten Jahresmittelwerte 
von unter 39 µg/m³ für NO2 für den Planfall ist von einer sicheren Einhaltung des Kurzzeit-
Grenzwertes von NO2 auszugehen. Für PM10 beträgt der Grenzwert für die Kurzzeitbelastung 
erlaubte 35 Überschreitungen der 50µg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte eines Kalenderjah-
res. Ab einem PM10-Jahresmittelwert von 30µg/m³, der punktuell sowohl im Null- als auch im 
Planfall an den IO1 und IO2 im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße überschritten wird, ist 
gemäß Angaben des LANUV NRW von einer Überschreitung des Kurzzeit-Grenzwertes von 
35 Tagen/Jahr auszugehen. Da der Kurzzeitgrenzwert für PM10 gemäß den berechneten Jah-
resmittelwerten > 30µg/m³ sowohl im Null- als auch im Planfall an den ausgewiesenen Immis-
sionsorten überschritten wird, sind somit diese Grenzwert-Überschreitungen im Planfall als 
nicht planbedingt einzustufen. Mögliche Maßnahmen der Luftreinhalteplanung werden durch 
die erste Änderung des Bebauungsplanes nicht verhindert.

- 55 - 
 
/ 56 
 
 Lärm:  
Straßenverkehrslärm 
Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans und der ersten Änderung ist erheblich mit 
Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm vorbelastet. Hauptemitten-
ten (Lärmverursacher) sind die Verkehre auf der Deutz-Mülheimer Straße, der Stadtautobahn 
(B 55a), der Schienenverkehr an den Gleisanlagen der ICE-Strecke Köln-Düsseldorf sowie der 
Gewerbelärm aus angrenzenden Nutzungen.  
 
Bei Umsetzung der gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen und 
Erschließungsmaßnahmen ist für die bereits bestehende Wohnbebauung an der Deutz-
Mülheimer Straße gegenüber der heute sich darstellenden Situation keine wesentliche Ver-
schlechterung zu erwarten. In der Beurteilung für die untersuchten Immissionsorte wurde die 
Nichtverwendung von lärmminderndem Fahrbahnbelag zugrunde gelegt. 
 
Mit der Realisierung der Planung der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird ein zusätzliches 
Verkehrsaufkommen ausgelöst, dass sich insbesondere auf die Deutz-Mülheimer Straße und 
den Auenweg verteilen wird. Im Vergleich mit der sich ergebenden Immissionssituation bei 
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes bedingt die Planung der 1. Bebauungs-
planänderung keine Erhöhung der Lärmimmissionen entlang der Bestandbebauung der Deutz-
Mülheimer Straße. Die Planung führt vielmehr überwiegend zu Pegelminderungen bereits bei 
ohne lärmarmen Fahrbahnbelag. Bei Verwendung vom lärmminderndem Fahrbahnbelag er-
höht sich die Pegelminderung. Lediglich im Bereich der Gaußstraße Ecke Deutz-Mülheimer 
Str. ist rechnerisch eine geringe Erhöhung tags und im empfindlicheren Nachtzeitraum eine 
Verringerung zu erwarten. Die Beurteilungspegel bleiben aber unverändert. 
 
Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes wie auch auf das 
Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden maßgeblich durch Verkehrslärm 
bestimmt. Maximale Beurteilungspegel sind insbesondere innerhalb des Gewerbegebiet an 
den zur Zoobrücke tags bis zu 77 dB(A) und nachts bis 70 dB(A) und im Mischgebiet entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße bis zu 69 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts bzw. 62 dB(A) tags 
und 54 dB(A) im Bereich der geplanten Wohnbebauung zu erwarten. Die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) werden tags um 2 
nachts um 4 dB(A) überschritten. Die Grenzwerte der hilfsweise zur Beurteilung herangezoge-
nen 16. Bundesimmissionschutzverordnung (16.BImSchV) werden eingehalten, sodass von 
gesunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann. 
 
Schienenverkehrslärm 
Die schalltechnischen Untersuchung hat ergeben, dass bei Umsetzung der Planung im Plan-
gebiet an den Gleisen nächstgelegenen Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem 
Schienenverkehr tags von 66 dB(A) und nachts von 61 dB(A) zu erwarten sind. Mit diesen 
Werten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete in diesen Bereichen 
überschritten. Im Bereich der geplanten Wohnbebauung (MI 1 bis MI 3) sind maximale Beur-
teilungspegel tags von 59 dB(A) und nachts von 53 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) werden für die 
geplante Wohnbebauung (MI 1 bis MI 3) nur geringfügig überschritten. 
 
Gewerbelärm. 
Von den bestehenden Nutzungen im geplanten Gewerbegebiet (Kreativwerkstatt, Gebäude 9 
et cetera) wirken erhebliche Lärmbelastungen auf das Plangebiet ein. Die Umsetzung von 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen stellt sicher, dass im geplanten Misch- und Son-
dergebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen werden bei Beibehaltung der vor-
handenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und seiner Umgebung.  
Es wurde ein umfassendes Schallschutzkonzept entwickelt, das verschiedene Schallschutz-
nahmen vorsieht, die über Festsetzungen im Bebauungsplan und Vereinbarungen im städte-
baulichen Vertrag baurechtlich gesichert werden.

- 56 - 
 
 
 
 Altlasten: In weiten Bereichen des Geländes werden Tiefgaragen errichtet, so dass ein Groß-
teil der Auffüllungsböden aufgenommen und abgefahren wird. Unter Berücksichtigung aller 
Untersuchungsergebnisse ergeben sich keine Restriktionen im Hinblick auf die geplanten 
Neunutzungen. 
 Hochwasser (Gefahrenschutz): Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes ist ein Verlust 
von Retentionsraum nicht zu erwarten. Für einen Teilbereich des Grünzugs Charlier des 
rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch für das Plangebiet der ersten Änderung ist eine 
Hochwassersicherheit nicht gegeben. 
 Kampfmittel (Gefahrenschutz): Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst 
zu beteiligen, um Gefahren durch Bombenblindgänger/Kampfmittel zu vermeiden.  
 Kultur- und sonstige Sachgüter: Bei Beachtung der denkmalpflegerischen Belange ist durch 
Umsetzung des Bebauungsplanes der ersten Änderung ein dauerhafter Erhalt der denkmal-
geschützten Gebäude gesichert. 
 
 
10 Planverwirklichung/Kosten 
 
Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen vom Investor betriebenen Bebauungsplan handelt, 
werden vor dem Ratsbeschluss vertragliche Bedingungen in einem städtebaulichen Vertrag gere-
gelt. Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes wird der mit dem Investor bestehende Erschlie-
ßungsvertrag an den aktuellen Bebauungsplan angepasst. Der Investor Trägt alle Kosten, sodass 
der Stadt Köln durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes keine Kosten entstehen. Es ist eine 
kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
 
11 Städtebauliche Kennwerte 
 
Größe des Plangebiets in ha 9,6 
BGF über alle Baufelder in m² 105.156 
− BGF Wohnen in m² 48.500 
− BGF Sonderwohnformen (z.B. 
Studenten, Wohngruppen, ge-
werblichen Wohnen) in m² 
- 
− BGF Gewerbe in m² 50.056 
− BGF Gemeinbedarf in m² 1.300 
− BGF sonstige Nutzungen in m² 5.300 
Anzahl der geplanten WE 460 
davon öffentlich gefördert - 
private Frei- und Grünfläche in m² 12.995 
davon öffentlich 10.998 
davon privat 1.997 
Verkehrsfläche in m² 22.790 
davon öffentlich 16.492 
davon privat 6.298

xxx ungültig Anlage 12 xxx

22500 Zeichen

A N L A G E  1 2   
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69460/07 – Arbeitstitel: Euroforum Nord, 1. Änderung in Köln-Mülheim – 
eingegangenen Stellungnahmen außerhalb des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage)  
Außerhalb des Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Dem Rat wird eine vollständige Übersicht 
der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Öffentlichkeit laufende Nummer 1 – verfristet 
 
Es werden Nutzungskonflikte zwischen der Schiffswerft Mül-
heimer Hafen und der heranrückenden Wohnbebauung gese-
hen. Teilweise enthalten die Unterlagen zur Bebauungs-
planänderung unrichtige Aussagen. Es wird daher angeregt, 
den Satzungsbeschluss auszusetzen und die Sachverhaltser-
mittlungen neu aufzunehmen. 
Der Werft kommt für die Schifffahrt auf dem Rhein eine große 
Bedeutung zu. Sie zählt nicht nur zu den größten Instandset-
zungs- und Wartungswerften deutschlandweit, sondern kann 
insbesondere auch in Notfällen den Schifffahrtsbetrieb auf-
rechterhalten. Bei der Schiffswerft handelt es sich um eine 
nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlage, die im 24-
h-Betrieb auch im Nachtzeitraum tätig ist. Die Entfernung der 
Werft zu den geplanten Mischgebieten beträgt ca. 200 m. Die 
auf der Werft durchzuführenden Arbeiten sind mit Lärmemissi-
onen verbunden und finden weitestgehend unter freiem Him-
mel statt. Während des Werftbetriebes kann es zu unregelmä-
ßigen, nicht vorher planbaren Lärmemissionen zu jeder Tages- 
und Nachtzeit kommen. Durch die Änderung des Bebauungs-
planes sind Konflikte mit den künftigen Anwohnern vorpro-
grammiert. Es ist zu befürchten, dass der Betrieb der Werft 
 
 
Nicht berücksichtigt 
 
 
Es existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan mit der Ausweisung von 
Mischgebieten. Heranrückende Wohnbebauung ist durch die 1. Ände-
rung des Bebauungsplanes nicht gegeben. Es ändern sich in der 1. 
Änderung zum B-Plan auch nicht die Immissionsempfindlichkeiten der 
ausgewiesenen Baugebiete. Gemäß TA Lärm sind auch weiterhin die 
Immissionsrichtwerte innerhalb der Mischgebiete tags 60 dB(A) und 
nachts 45 dB(A) gültig. Insofern wird der Betrieb der Schiffswerft durch 
die Ausweisung in der B-Plan-Änderung vorgesehenen Mischgebiete 
nicht „nachhaltig beeinträchtigt oder eingeschränkt“. 
 
Darüber hinaus sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3 in den 
Teilgebieten MI 4–7 des Mischgebietes auch weiterhin die allgemein 
zulässigen Wohngebäude nicht zulässig.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
durch die in der B-Plan-Änderung vorgesehenen Mischgebiete 
nachteilig beeinträchtigt ober eingeschränkt wird. 
1.2 Die Betreiberin der Werft wird durch die 1. Änderung des Be-
bauungsplanes in ihren Rechten verletzt, da ein Verstoß gegen 
das Abwägungsgebot vorliegt. Das Abwägungsmaterial wurde 
fehlerhaft ermittelt. Im Rahmen der Planung wurde von unrich-
tigen Angaben zu den vom Werftbetrieb verursachten 
Lärmemissionen ausgegangen. Bereits aufgrund der geringen 
Entfernung zwischen Werftbetrieb und dem geplanten Misch-
gebiet ist davon auszugehen, dass die von der Werft verur-
sachten Lärmimmissionen die Richtwerte der TA Lärm im 
Plangebiet nicht nur tagsüber, sondern auch nachts erheblich 
überschreiten.  
nicht berücksichtigt Mit dem Immissionsgutachten (ADU COLOGNE GMBH: "Schalltechni-
sche Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen zur 
Bebauungsplanänderung Euroforum Nord jetzt Cologneo I in Köln-
Mülheim, Stand: 10. Juli 2017, Anpassung Stand: 25. Januar 2018) 
wird im Kapitel 10.2 auf den nächtlichen Betrieb der Werft auf der 
Grundlage der im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Euro-
forum Nord in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) erhobenen Eingangsdaten eingegangen. Zu 
erwartende Überschreitungen an den Fassaden innerhalb der Misch- 
und Sondergebiete im Bebauungsplangebiet werden aufgezeigt (=> 
Abbildung 10-2). 
 
Die Planung reagiert auf diese Überschreitungen sowohl mit dem Aus-
schluss von Wohngebäuden in den MI 4-7 als auch mit der Festset-
zung, dass bei den im Bebauungsplan gekennzeichneten Fassadenbe-
reichen bei der Planung sicherzustellen ist, dass hier keine Immission-
sorte im Sinne der TA Lärm geplant werden oder der Beurteilungspegel 
aus gewerblicher Nutzung durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ≤ 
45 dB(A) vor den zu öffnenden Fenster eines schutzwürdigen Raumes 
zu mindern ist. 
 
Der Verkehr durch fahrende Schiffe auf dem Rhein und im Mülheimer 
Hafen wurde in der ADU-Untersuchung P0815166 vom Februar 2012 
ausführlich behandelt. Da der Mülheimer Hafen einschließlich seiner 
Wasserfläche (Hafenbecken) -als einziger Hafen auf Kölner Stadtge-
biet- Bestandteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz gewid-
meten internationalen Wasserstraße „Rhein“ ist, wurden die Schiffsbe-
wegungen nicht dem Gewerbelärm zugeordnet, sondern der öffentli-
chen Schifffahrt auf dem Rhein. 
1.3 Die Planunterlagen beruhen auf schalltechnischen Untersu-
chungen, die sachlich unrichtig sind. Dies ist derartig offenkun-
dig, dass sich die Frage der Objektivität und Unvoreingenom-
menheit des Gutachters stellt. Unberücksichtigt blieben in den 
schalltechnischen Untersuchungen vom Februar 2012 und Mai 
nicht berücksichtigt In der oben genannten ADU-Untersuchung wird im Kapitel 10.2 auf den 
nächtlichen Betrieb der Werft eingegangen und es werden Überschrei-
tungen an den Fassaden innerhalb der Misch- und Sondergebiete im 
Bebauungsplangebiet – wie oben erwähnt- aufgezeigt (=> Abbildung 
10-2).

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2014 die Turmkräne, die Schiffsbewegungen innerhalb des 
Werftgeländes sowie Geräusche der Dieselaggregate der 
Schiffe an den Liegeplätzen.  
Der Gutachter hat die nach seiner fachlichen Einschätzung lärmrele-
vanten Geräusche betrachtet (P0899166 vom Mai 2014, Kapitel 11.2.4 
auf der Seite 52).  
 
Mit der Prognose der ABK GmbH vom Februar 2018 bestätigt der Ver-
fasser mit seinen Ergebnissen die Einschätzungen der ADU. Auf Seite 
23 in der Tabelle 12 liegen nach seinen Berechnungen die Teilbeurtei-
lungspegel aus diesen Quellen mehr als 10 dB unterhalb des Gesamt-
beurteilungspegels. Die drei lautesten Quellen (Hochdruckreiniger, 
Trennschleifer und „Druckluft in Stevendock einblasen“) bestimmen 
den Beurteilungspegel. Alle anderen Quellen in Summe beeinflussen 
diesen Wert nur marginal. Dies zeigt, dass in den Berechnungen der 
ADU keine lärmrelevanten Quellen bei der Beurteilung der gewerbli-
chen Immissionen aus dem Werftbetrieb unberücksichtigt geblieben 
sind und die ermittelten Beurteilungspegel an den geplanten Gebäuden 
aus diesem Grunde nicht fehlerhaft sind. 
 
In schalltechnischen Untersuchungen zu B-Planverfahren wird im Ge-
gensatz zu Prognosen in Genehmigungsverfahren für eine einzelne 
Anlage häufig aus Gründen der Handhabbarkeit des Dokuments auf 
eine Auflistung der Berechnungsdaten verzichtet. Insbesondere im 
vorliegenden Fall wäre bereits für einen betrachteten Immissionsort 
170 Seiten Anhang nur für das Gewerbe beizufügen. Die Berechnun-
gen können auf Anfrage vom Gutachter zur Verfügung gestellt werden. 
1.4 Bezüglich der Tätigkeit am Stevendock (Einblasen von Druck-
luft) wird im Gutachten eine Einwirkzeit von 20 min in der lau-
testen Nachtstunde angegeben. Tatsächlich muss das Dock in 
der Regel mehr als einmal mit Druckluft befüllt werden, wenn 
sich das Schiff nicht in der richtigen Lage befindet. 
  
nicht berücksichtigt Am 14.04.2010 fand vor Ort ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der 
KSD, Herrn Sander, und den Herren Dr. Pook und Dipl.-Ing. Lüttgen 
von der ADU cologne GmbH statt. Es wurde die Vorgehensweise für 
die notwendige Erhebung der Emission der maßgeblichen Geräusch-
quellen der KSD besprochen und ein Aktivitätenprofil abgefragt. Es 
wurde darauf hingewiesen, dass in der Nachbarschaft der KSD bereits 
Wohnnutzung im Bestand vorhanden ist. 
 
Am 31.05. und am 01.06.2010 wurden auf dem Werftgelände die be-
sprochenen Emissionsmessungen an allen relevanten Geräuschquel-
len durch die ADU cologne GmbH durchgeführt. Zu diesen Terminen 
wurden alle relevanten Daten abgefragt, auch die Zeiten, in denen z.B.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
das Stevendock betrieben wird. Die Angaben stammen also vom Be-
treiber selber. 
 
Diese Angaben wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
Euroforum Nord, 1. Änderung, vom Betreiber nicht in Frage gestellt.  
 
Möglichen Belastungen wird durch die Fortschreibung des Planungs-
konzeptes des rechtskräftigen Bebauungsplans und ergänzenden 
Festsetzungen im aktuellen Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt 
(vgl. 1.2)  
 
 
1.5 Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass keine Summation 
der vom nächtlichen Betrieb ausgehenden Lärmemissionen mit 
denen eines nächtlichen Betriebes des Heizwerks erfolgt, da 
das Heizwerk nur selten eingesetzt werde. Zugleich finden sich 
aber mehrere Hinweise darauf, dass der Betrieb des Heizwerks 
kein seltenes Ereignis im Sinne der TA Lärm darstellt und auch 
immissionsschutzrechtlich keinen Beschränkungen unterliegt, 
die die Annahme eines nur seltenen Betriebs rechtfertigen 
können. Es erschließt sich nicht, wie sichergestellt werden 
kann, dass der Werftbetrieb und der Betrieb des Heizwerkes 
nicht doch zu nächtlichen Zeiten parallel erfolgen.  
nicht berücksichtigt Das Heizwerk wird laut RheinEnergie in der Regel nur dann betrieben, 
wenn ein Störfall in den Heizwerken auf der linksrheinischen Seite 
vorliegt und die Versorgung im rechtsrheinischen Stadtgebiet nicht 
mehr gewährleistet ist. Darüber hinaus können laut RheinEnergie bei 
Hochwasser die Leitungen über den Rhein gesperrt werden, so dass 
das Heizwerk an der Deutz-Mülheimer-Straße auch für diesen Aus-
nahmefall in Betrieb genommen werden muss. Bei Hochwasser, wenn 
der Rhein für die Schifffahrt gesperrt ist, dient der Mülheimer Hafen als 
Schutzhafen. In diesem Falle ist davon ausgegangen, dass kein hava-
riertes Schiff nachts die Werft anlaufen kann. Aus diesem Grunde ist 
ein Zusammenfallen der Ereignisse „nächtlicher Betrieb der Werft“ und 
„nächtlicher Betrieb des Heizwerkes“ als seltenes Ereignis im Sinne der 
TA Lärm einzustufen. Diese Vorgehensweise wurde im Rahmen des B-
Planverfahrens Euroforum Nord, 1. Änderung, abgestimmt. Zwischen-
zeitlich hat sich die Situation grundsätzlich verbessert, da das Heizwerk 
nach Mitteilung des Kraftwerksbetreibers (RheinEnergie AG 
27.06.2018) dauerhaft außer Betrieb genommen wurde und auch das 
seltene Ereignis damit nicht mehr eintreten kann. 
 
1.6 Sowohl in der Begründung als auch in der schalltechnischen 
Untersuchung wird mehrfach dargestellt, dass Tätigkeiten der 
Werft in der Regel im Tagzeitraum stattfinden und nur in selte-
nen Fällen auch im Nachtzeitraum Reparaturarbeiten anfallen. 
Das ist jedoch nicht zutreffend. Aus den Genehmigungsunter-
nicht berücksichtigt Auch wenn aus den Genehmigungsunterlagen keine Einschränkung 
des nächtlichen Betriebes hervorgeht, so unterliegen die Geräu-
schimmissionen durch die KSD der Beurteilung nach TA Lärm. Hier ist 
sicherzustellen, dass an der nächstliegenden schutzwürdigen Bebau-
ung die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Im vorliegenden Fall

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
lagen können keine Einschränkungen des nächtlichen Betriebs 
entnommen werden. Sämtliche Arbeiten können sowohl im 
Tag- als auch im Nachtzeitraum erfolgen. Es handelt sich um 
einen Industriebetrieb mit 24 h Einsatz. Es entsteht der Ein-
druck, dass die Emissionen eher klein eingestuft wurden, um 
eine Wohnbebauung von Flächen zu rechtfertigen, die ansons-
ten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen hierfür nicht in 
Betracht kämen. 
sind dies die o.g. Wohngebäude an der Deutz-Mülheimer Straße Nr. 
168 (Stegerwaldsiedlung). 
 
 
Da die Immissionsrichtwerte für Gebiete mit zulässiger Wohnnutzung 
im Nachtzeitraum um 15 dB niedriger liegen als im Tagzeitraum und 
zusätzlich zur Nachtzeit die lauteste volle Stunde zu betrachten ist, 
kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass der 
Betrieb die gleichen „lauten“ Tätigkeiten im Nachtzeitraum ausführen 
kann wie zur Tagzeit. 
 
Von der ADU wurden unter Berücksichtigung der von der Werft ange-
gebenen Daten die Beurteilungspegel vor den geplanten Gebäuden 
berechnet, unabhängig davon, ob es im Bereich der bestehenden 
Nachbarschaft zu Überschreitungen von zulässigen Immissionsricht-
werten heute bereits kommen kann. Insofern wurden die Emissionen 
nicht unterschätzt eingestuft. 
1.7 Im Rahmen der 208. und 216. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (Lindgens-Areal; Mülheim-Süd und Mülheimer 
Hafen wurde durch die Werft ein Immissionsschutz-Gutachten 
in Auftrag gegeben. Darin wurden die zu erwartenden Geräu-
schimmissionen aus dem Betrieb der Werft berechnet und 
gemäß TA Lärm für den Tag- und Nachtzeitraum beurteilt. Das 
Gutachten kommt zum Ergebnis, dass durch den alleinigen 
Betrieb der Schiffswerft inklusive Nebeneinrichtungen im 
Nachtzeitraum die Richtwerte der TA Lärm zum Teil erheblich 
überschritten werden.  
 
Da das Plangebiet der 1.Änderung des Bebauungsplanes „Eu-
roforum Nord in Köln-Mülheim“ unmittelbar an das im Gutach-
ten betrachtete Gebiet anschließt, können die Ergebnisse des 
Gutachtens auf die von der Bebauungsplanänderung betroffe-
ne Gebiet übertragen werden 
nicht berücksichtigt Die in der Prognose der ABK GmbH betrachteten Immissionsorte lie-
gen nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes und sind daher nicht 
unmittelbar mit den Immissionen an den Gebäudefassaden innerhalb 
des B-Plangebietes vergleichbar.. Hier wird lediglich ausgesagt, dass 
es zu Überschreitungen im B-Plangebiet kommen kann. Mit der ADU-
Untersuchung wird im Kapitel 10.2 auf den nächtlichen Betrieb der 
Werft eingegangen und es werden Überschreitungen an den Fassaden 
innerhalb der Mischgebiete und des Sondergebietes im B-Plan aufge-
zeigt (=> Abbildung 10-2). Inwieweit die von der ABK GmbH angeführ-
ten Überschreitungen über diese von der ADU bereits angegebenen 
Überschreitungen hinausgehen, ist dem ABK Bericht nicht zu entneh-
men. 
 
1.8 Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erfolgt in 
erster Linie durch eine ausreichende Trennung, also durch 
angemessene Abstände zwischen diesen Flächen. Der Werft-
nicht berücksichtigt Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG durch 
die bestehende Planung erfolgt nicht, da die erste Änderung des Be-
bauungsplanes keine Neuregelung zur Art der Nutzung enthält. Sowohl

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
betrieb fällt unter die Abstandsklasse II, lfd. Nr. 11 der Anlage 1 
des Abstandserlasses NRW. Zur Festsetzung der Abstände 
zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und 
Mischgebieten andererseits können die Abstände der über-
nächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Für die 
Abstandsklasse IV beträgt der erforderliche Abstand 500 m. 
Die deutliche Unterschreitung dieses empfohlenen Schutzab-
standes führt zu Konfliktsituationen, vor denen der Trennungs-
grundsatz gerade schützen soll. 
der bisherige Bebauungsplan als auch die nunmehr vorliegende 1. 
Änderung setzen als Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen ein 
Mischgebiet fest. Darüber hinaus wird dem bestehenden Emissions-
konflikt durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Rechnung getragen. Insbesondere sind in den Teilgebieten MI 4–7 des 
Mischgebietes die allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig. 
1.9 Vor dem Hintergrund der geringen Entfernung zwischen dem 
Standort der Werft und dem geplanten Mischgebiet ist von 
einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen. 
Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen 
Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur 
Rücksichtname belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflich-
tigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch 
zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissi-
onen aussetzt. Treffen unverträgliche Nutzungen unmittelbar 
aufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die 
Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälli-
gen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emitie-
rende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. Ob und in welcher 
Höhe dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzu-
muten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu beurtei-
len. Durch die Schutzansprüche der Wohnbebauung wäre die 
Existenz der Werft unmittelbar bedroht. 
 
In den Unterlagen zur Änderung des B-Planes wird festgestellt, 
dass die Richtwerte der TA-Lärm auf das Plangebiet ein-
wirkenden Gewerbeimmissionen nachts nur dann eingehalten 
werden, wenn die rechtlich zulässigen Tätigkeiten der Werft 
nicht mit bewertet werden, Dies ist offenkundig abwägungsre-
levant, da die Werft tatsächlich nachts betrieben werden darf 
und auch betreiben wird. Die Gewerbeimmissionen aus dem 
Betreib im Nachtbereich sind zu berücksichtigen.  
nicht berücksichtigt Aus den vorstehenden Gründen liegt auch kein Verstoß gegen das 
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Der Werfbetrieb 
der Einwendungsführerin wird bereits heute durch die im Einwirkungs-
bereich der Schiffswerft vorhandenen Wohnnutzungen beschränkt. 
Weitergehende Einschränkungen sind nach den Ermittlungen des Gut-
achters ADU cologne durch die vorliegende Planung nicht zu besor-
gen. 
1.10 Die durch die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungs- nicht berücksichtigt Aus den vorstehenden Gründen beinhaltet die vorliegende Planung

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
planes ermöglichte Wohnbebauung schafft eine Konfliktlage, 
aufgrund derer die Werft mit immissionsschutzrechtlich be-
gründbaren Betriebseinschränkungen zu rechnen hätte. Der 
Betrieb der Werft kann nur durch planerische Festsetzungen, 
die einer Wohnnutzung im Einwirkungsbereich der Werft ent-
gegenstehen, sichergestellt werden. 
(erste Änderung des Bebauungsplanes Euroforum Nord) auch keine 
Verletzung von den der Werft zustehenden Abwehransprüchen. Entge-
gen der Annahme der Werft begründet die Planung keine relevanten 
für den Betrieb der Schiffswerft nachteiligen Veränderungen der vorge-
gebenen Grundstückssituation. 
1.11 Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaf-
fenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen, indem die 
von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Aus-
gleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, 
dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, ungelöst 
bleiben. In der bisherigen Planung wurden weder die von der 
Werft ausgehenden Lärmbelastungen ausreichend berücksich-
tigt noch wurden die Gegebenheiten vor Ort daraufhin über-
prüft, ob gebotene Rücksicht auf die vom Werftbetrieb ausge-
henden Lärmemissionen genommen wird. Die offenkundig 
bestehenden Konflikte werden planerisch keiner Lösung zuge-
führt. 
nicht berücksichtigt Der Betrieb der Schiffswerft wird im Rahmen der Abwägung berück-
sichtigt. Die mit der Planung verbundenen Konflikte werden durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes gelöst.  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu laufender Nummer 1,2 
1.12 Auch die Belange der Binnenschifffahrt wurden nicht zu-
reichend ermittelt und nicht mit angemessenem Gewicht ge-
würdigt. In den Planunterlagen fehlt eine fundierte Auseinan-
dersetzung damit, welche Folgen die beabsichtigte Darstellung 
von Mischgebieten und das damit ermöglichte Heranrücken 
von Wohnbebauung für die Schifffahrt haben werden. Konkrete 
Beschreibungen der möglichen Auswirkungen der künftigen 
Wohnbebauung und des Schutzanspruchs der Wohnbevölke-
rung fehlen in der Begründung vollständig. Die Planungskon-
zeption bewältigt die sich für die Belange der Schifffahrt erge-
benden Konflikte nicht. Sie verschleiert sie vielmehr und er-
weckt den Eindruck, als sei ein konfliktfreies Nebeneinander 
von stark befahrener Schifffahrtstraße und der Idee eines 
Wohnens am Wasser möglich. Auch mit Blick auf den prognos-
tizierten Zuwachs des Schiffverkehrsaufkommens auf dem 
Rhein, das auch zu stärkerer Inanspruchnahme des Mülheimer 
Hafens und der Werft führen wird, stellt sich dies als ein erheb-
licher Fehler in der bisherigen Planung dar. 
nicht berücksichtigt Wie vorstehend bereits ausgeführt wird der Verkehr durch fahrende 
Schiffe auf dem Rhein und im Mülheimer Hafen in der Untersuchung 
der ADU Cologne (P0815166) vom Februar 2012 umfassend berück-
sichtigt. Weder die Schifffahrt auf dem Rhein noch die Nutzung des 
Mülheimer Hafens wird durch die Planung in rechtlich relevanter Weise 
eingeschränkt. Gleiches gilt für die von der Einwendungsführerin be-
triebene Schiffswerft.  
 
Soweit die Einwendungsführerin auf die Möglichkeit eines Zuwachses 
des Schiffsverkehrsaufkommens auf dem Rhein und damit korrespon-
dierend auch der Nutzung des Mülheimer Hafens und der von ihr be-
triebenen Werft verweist, ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten 
im Bereich des Mülheimer Hafens und insbesondere der Werft durch 
die bereits heute bestehende Nutzungsstruktur und die Verpflichtung, 
auf bereits heute vorhandene bzw. planungsrechtlich zulässigen Nut-
zungen Rücksicht zu nehmen, schon Einschränkungen unterliegt, die 
durch die vorliegende Planung nicht wesentlich verschärft werden.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2 Öffentlichkeit laufende Nummer 2 – verfristet 
 
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes wäre die Existenz der 
Kölner Schiffswerft Deutz GmbH gefährdet. Die in der lfd. Nr. 5 
angeregte Neuaufnahme der Sachverhaltsermittlung wird un-
terstützt. 
 
 
nicht berücksichtigt 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu laufender Nummer 1 
 
 
Stand 02.07.2018

Anlage 12

22495 Zeichen

A N L A G E  1 2   
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69460/07 – Arbeitstitel: Euroforum Nord, 1. Änderung in Köln-Mülheim – 
eingegangenen Stellungnahmen außerhalb des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 BauGB (Offenlage)  
Außerhalb des Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sowie von 
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. 
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Dem Rat wird eine vollständige Übersicht 
der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Öffentlichkeit laufende Nummer 1 – verfristet 
 
Es werden Nutzungskonflikte zwischen der Schiffswerft Mül-
heimer Hafen und der heranrückenden Wohnbebauung gese-
hen. Teilweise enthalten die Unterlagen zur Bebauungs-
planänderung unrichtige Aussagen. Es wird daher angeregt, 
den Satzungsbeschluss auszusetzen und die Sachverhaltser-
mittlungen neu aufzunehmen. 
Der Werft kommt für die Schifffahrt auf dem Rhein eine große 
Bedeutung zu. Sie zählt nicht nur zu den größten Instandset-
zungs- und Wartungswerften deutschlandweit, sondern kann 
insbesondere auch in Notfällen den Schifffahrtsbetrieb auf-
rechterhalten. Bei der Schiffswerft handelt es sich um eine 
nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlage, die im 24-
h-Betrieb auch im Nachtzeitraum tätig ist. Die Entfernung der 
Werft zu den geplanten Mischgebieten beträgt ca. 200 m. Die 
auf der Werft durchzuführenden Arbeiten sind mit Lärmemissi-
onen verbunden und finden weitestgehend unter freiem Him-
mel statt. Während des Werftbetriebes kann es zu unregelmä-
ßigen, nicht vorher planbaren Lärmemissionen zu jeder Tages- 
und Nachtzeit kommen. Durch die Änderung des Bebauungs-
planes sind Konflikte mit den künftigen Anwohnern vorpro-
grammiert. Es ist zu befürchten, dass der Betrieb der Werft 
 
 
Nicht berücksichtigt 
 
 
Es existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan mit der Ausweisung von 
Mischgebieten. Heranrückende Wohnbebauung ist durch die 1. Ände-
rung des Bebauungsplanes nicht gegeben. Es ändern sich in der 1. 
Änderung zum B-Plan auch nicht die Immissionsempfindlichkeiten der 
ausgewiesenen Baugebiete. Gemäß TA Lärm sind auch weiterhin die 
Immissionsrichtwerte innerhalb der Mischgebiete tags 60 dB(A) und 
nachts 45 dB(A) gültig. Insofern wird der Betrieb der Schiffswerft durch 
die Ausweisung in der B-Plan-Änderung vorgesehenen Mischgebiete 
nicht „nachhaltig beeinträchtigt oder eingeschränkt“. 
 
Darüber hinaus sind gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.3 in den 
Teilgebieten MI 4–7 des Mischgebietes auch weiterhin die allgemein 
zulässigen Wohngebäude nicht zulässig.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
durch die in der B-Plan-Änderung vorgesehenen Mischgebiete 
nachteilig beeinträchtigt ober eingeschränkt wird. 
1.2 Die Betreiberin der Werft wird durch die 1. Änderung des Be-
bauungsplanes in ihren Rechten verletzt, da ein Verstoß gegen 
das Abwägungsgebot vorliegt. Das Abwägungsmaterial wurde 
fehlerhaft ermittelt. Im Rahmen der Planung wurde von unrich-
tigen Angaben zu den vom Werftbetrieb verursachten 
Lärmemissionen ausgegangen. Bereits aufgrund der geringen 
Entfernung zwischen Werftbetrieb und dem geplanten Misch-
gebiet ist davon auszugehen, dass die von der Werft verur-
sachten Lärmimmissionen die Richtwerte der TA Lärm im 
Plangebiet nicht nur tagsüber, sondern auch nachts erheblich 
überschreiten.  
nicht berücksichtigt Mit dem Immissionsgutachten (ADU COLOGNE GMBH: "Schalltechni-
sche Untersuchung zu den Lärmemissionen und -immissionen zur 
Bebauungsplanänderung Euroforum Nord jetzt Cologneo I in Köln-
Mülheim, Stand: 10. Juli 2017, Anpassung Stand: 25. Januar 2018) 
wird im Kapitel 10.2 auf den nächtlichen Betrieb der Werft auf der 
Grundlage der im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes Euro-
forum Nord in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Kölner 
Schiffswerft Deutz (KSD) erhobenen Eingangsdaten eingegangen. Zu 
erwartende Überschreitungen an den Fassaden innerhalb der Misch- 
und Sondergebiete im Bebauungsplangebiet werden aufgezeigt (=> 
Abbildung 10-2). 
 
Die Planung reagiert auf diese Überschreitungen sowohl mit dem Aus-
schluss von Wohngebäuden in den MI 4-7 als auch mit der Festset-
zung, dass bei den im Bebauungsplan gekennzeichneten Fassadenbe-
reichen bei der Planung sicherzustellen ist, dass hier keine Immission-
sorte im Sinne der TA Lärm geplant werden oder der Beurteilungspegel 
aus gewerblicher Nutzung durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ≤ 
45 dB(A) vor den zu öffnenden Fenster eines schutzwürdigen Raumes 
zu mindern ist. 
 
Der Verkehr durch fahrende Schiffe auf dem Rhein und im Mülheimer 
Hafen wurde in der ADU-Untersuchung P0899166 vom Mai 2014 aus-
führlich behandelt. Da der Mülheimer Hafen einschließlich seiner Was-
serfläche (Hafenbecken) -als einziger Hafen auf Kölner Stadtgebiet- 
Bestandteil der gemäß § 1 Bundeswasserstraßengesetz gewidmeten 
internationalen Wasserstraße „Rhein“ ist, wurden die Schiffsbewegun-
gen nicht dem Gewerbelärm zugeordnet, sondern der öffentlichen 
Schifffahrt auf dem Rhein. 
1.3 Die Planunterlagen beruhen auf schalltechnischen Untersu-
chungen, die sachlich unrichtig sind. Dies ist derartig offenkun-
dig, dass sich die Frage der Objektivität und Unvoreingenom-
menheit des Gutachters stellt. Unberücksichtigt blieben in den 
schalltechnischen Untersuchungen vom Februar 2012 und Mai 
nicht berücksichtigt In der oben genannten ADU-Untersuchung wird im Kapitel 10.2 auf den 
nächtlichen Betrieb der Werft eingegangen und es werden Überschrei-
tungen an den Fassaden innerhalb der Misch- und Sondergebiete im 
Bebauungsplangebiet – wie oben erwähnt- aufgezeigt (=> Abbildung 
10-2).

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2014 die Turmkräne, die Schiffsbewegungen innerhalb des 
Werftgeländes sowie Geräusche der Dieselaggregate der 
Schiffe an den Liegeplätzen.  
Der Gutachter hat die nach seiner fachlichen Einschätzung lärmrele-
vanten Geräusche betrachtet (P0899166 vom Mai 2014, Kapitel 11.2.4 
auf der Seite 52).  
 
Mit der Prognose der ABK GmbH vom Februar 2018 bestätigt der Ver-
fasser mit seinen Ergebnissen die Einschätzungen der ADU. Auf Seite 
23 in der Tabelle 12 liegen nach seinen Berechnungen die Teilbeurtei-
lungspegel aus diesen Quellen mehr als 10 dB unterhalb des Gesamt-
beurteilungspegels. Die drei lautesten Quellen (Hochdruckreiniger, 
Trennschleifer und „Druckluft in Stevendock einblasen“) bestimmen 
den Beurteilungspegel. Alle anderen Quellen in Summe beeinflussen 
diesen Wert nur marginal. Dies zeigt, dass in den Berechnungen der 
ADU keine lärmrelevanten Quellen bei der Beurteilung der gewerbli-
chen Immissionen aus dem Werftbetrieb unberücksichtigt geblieben 
sind und die ermittelten Beurteilungspegel an den geplanten Gebäuden 
aus diesem Grunde nicht fehlerhaft sind. 
 
In schalltechnischen Untersuchungen zu B-Planverfahren wird im Ge-
gensatz zu Prognosen in Genehmigungsverfahren für eine einzelne 
Anlage häufig aus Gründen der Handhabbarkeit des Dokuments auf 
eine Auflistung der Berechnungsdaten verzichtet. Insbesondere im 
vorliegenden Fall wäre bereits für einen betrachteten Immissionsort 
170 Seiten Anhang nur für das Gewerbe beizufügen. Die Berechnun-
gen können auf Anfrage vom Gutachter zur Verfügung gestellt werden. 
1.4 Bezüglich der Tätigkeit am Stevendock (Einblasen von Druck-
luft) wird im Gutachten eine Einwirkzeit von 20 min in der lau-
testen Nachtstunde angegeben. Tatsächlich muss das Dock in 
der Regel mehr als einmal mit Druckluft befüllt werden, wenn 
sich das Schiff nicht in der richtigen Lage befindet. 
  
nicht berücksichtigt Am 14.04.2010 fand vor Ort ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der 
KSD, Herrn Sander, und den Herren Dr. Pook und Dipl.-Ing. Lüttgen 
von der ADU cologne GmbH statt. Es wurde die Vorgehensweise für 
die notwendige Erhebung der Emission der maßgeblichen Geräusch-
quellen der KSD besprochen und ein Aktivitätenprofil abgefragt. Es 
wurde darauf hingewiesen, dass in der Nachbarschaft der KSD bereits 
Wohnnutzung im Bestand vorhanden ist. 
 
Am 31.05. und am 01.06.2010 wurden auf dem Werftgelände die be-
sprochenen Emissionsmessungen an allen relevanten Geräuschquel-
len durch die ADU cologne GmbH durchgeführt. Zu diesen Terminen 
wurden alle relevanten Daten abgefragt, auch die Zeiten, in denen z.B.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
das Stevendock betrieben wird. Die Angaben stammen also vom Be-
treiber selber. 
 
Diese Angaben wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
Euroforum Nord, 1. Änderung, vom Betreiber nicht in Frage gestellt.  
 
Möglichen Belastungen wird durch die Fortschreibung des Planungs-
konzeptes des rechtskräftigen Bebauungsplans und ergänzenden 
Festsetzungen im aktuellen Bebauungsplanentwurf entgegengewirkt 
(vgl. 1.2)  
 
 
1.5 Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass keine Summation 
der vom nächtlichen Betrieb ausgehenden Lärmemissionen mit 
denen eines nächtlichen Betriebes des Heizwerks erfolgt, da 
das Heizwerk nur selten eingesetzt werde. Zugleich finden sich 
aber mehrere Hinweise darauf, dass der Betrieb des Heizwerks 
kein seltenes Ereignis im Sinne der TA Lärm darstellt und auch 
immissionsschutzrechtlich keinen Beschränkungen unterliegt, 
die die Annahme eines nur seltenen Betriebs rechtfertigen 
können. Es erschließt sich nicht, wie sichergestellt werden 
kann, dass der Werftbetrieb und der Betrieb des Heizwerkes 
nicht doch zu nächtlichen Zeiten parallel erfolgen.  
nicht berücksichtigt Das Heizwerk wird laut RheinEnergie in der Regel nur dann betrieben, 
wenn ein Störfall in den Heizwerken auf der linksrheinischen Seite 
vorliegt und die Versorgung im rechtsrheinischen Stadtgebiet nicht 
mehr gewährleistet ist. Darüber hinaus können laut RheinEnergie bei 
Hochwasser die Leitungen über den Rhein gesperrt werden, so dass 
das Heizwerk an der Deutz-Mülheimer-Straße auch für diesen Aus-
nahmefall in Betrieb genommen werden muss. Bei Hochwasser, wenn 
der Rhein für die Schifffahrt gesperrt ist, dient der Mülheimer Hafen als 
Schutzhafen. In diesem Falle ist davon ausgegangen, dass kein hava-
riertes Schiff nachts die Werft anlaufen kann. Aus diesem Grunde ist 
ein Zusammenfallen der Ereignisse „nächtlicher Betrieb der Werft“ und 
„nächtlicher Betrieb des Heizwerkes“ als seltenes Ereignis im Sinne der 
TA Lärm einzustufen. Diese Vorgehensweise wurde im Rahmen des B-
Planverfahrens Euroforum Nord, 1. Änderung, abgestimmt. Zwischen-
zeitlich hat sich die Situation grundsätzlich verbessert, da das Heizwerk 
nach Mitteilung des Kraftwerksbetreibers (RheinEnergie AG 
27.06.2018) dauerhaft außer Betrieb genommen wurde und auch das 
seltene Ereignis damit nicht mehr eintreten kann. 
 
1.6 Sowohl in der Begründung als auch in der schalltechnischen 
Untersuchung wird mehrfach dargestellt, dass Tätigkeiten der 
Werft in der Regel im Tagzeitraum stattfinden und nur in selte-
nen Fällen auch im Nachtzeitraum Reparaturarbeiten anfallen. 
Das ist jedoch nicht zutreffend. Aus den Genehmigungsunter-
nicht berücksichtigt Auch wenn aus den Genehmigungsunterlagen keine Einschränkung 
des nächtlichen Betriebes hervorgeht, so unterliegen die Geräu-
schimmissionen durch die KSD der Beurteilung nach TA Lärm. Hier ist 
sicherzustellen, dass an der nächstliegenden schutzwürdigen Bebau-
ung die Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Im vorliegenden Fall

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
lagen können keine Einschränkungen des nächtlichen Betriebs 
entnommen werden. Sämtliche Arbeiten können sowohl im 
Tag- als auch im Nachtzeitraum erfolgen. Es handelt sich um 
einen Industriebetrieb mit 24 h Einsatz. Es entsteht der Ein-
druck, dass die Emissionen eher klein eingestuft wurden, um 
eine Wohnbebauung von Flächen zu rechtfertigen, die ansons-
ten aus immissionsschutzrechtlichen Gründen hierfür nicht in 
Betracht kämen. 
sind dies die o.g. Wohngebäude an der Deutz-Mülheimer Straße Nr. 
168 (Stegerwaldsiedlung). 
 
 
Da die Immissionsrichtwerte für Gebiete mit zulässiger Wohnnutzung 
im Nachtzeitraum um 15 dB niedriger liegen als im Tagzeitraum und 
zusätzlich zur Nachtzeit die lauteste volle Stunde zu betrachten ist, 
kann nicht von vorneherein davon ausgegangen werden, dass der 
Betrieb die gleichen „lauten“ Tätigkeiten im Nachtzeitraum ausführen 
kann wie zur Tagzeit. 
 
Von der ADU wurden unter Berücksichtigung der von der Werft ange-
gebenen Daten die Beurteilungspegel vor den geplanten Gebäuden 
berechnet, unabhängig davon, ob es im Bereich der bestehenden 
Nachbarschaft zu Überschreitungen von zulässigen Immissionsricht-
werten heute bereits kommen kann. Insofern wurden die Emissionen 
nicht unterschätzt eingestuft. 
1.7 Im Rahmen der 208. und 216. Änderung des Flächennut-
zungsplanes (Lindgens-Areal; Mülheim-Süd und Mülheimer 
Hafen wurde durch die Werft ein Immissionsschutz-Gutachten 
in Auftrag gegeben. Darin wurden die zu erwartenden Geräu-
schimmissionen aus dem Betrieb der Werft berechnet und 
gemäß TA Lärm für den Tag- und Nachtzeitraum beurteilt. Das 
Gutachten kommt zum Ergebnis, dass durch den alleinigen 
Betrieb der Schiffswerft inklusive Nebeneinrichtungen im 
Nachtzeitraum die Richtwerte der TA Lärm zum Teil erheblich 
überschritten werden.  
 
Da das Plangebiet der 1.Änderung des Bebauungsplanes „Eu-
roforum Nord in Köln-Mülheim“ unmittelbar an das im Gutach-
ten betrachtete Gebiet anschließt, können die Ergebnisse des 
Gutachtens auf die von der Bebauungsplanänderung betroffe-
ne Gebiet übertragen werden 
nicht berücksichtigt Die in der Prognose der ABK GmbH betrachteten Immissionsorte lie-
gen nicht innerhalb des Bebauungsplangebietes und sind daher nicht 
unmittelbar mit den Immissionen an den Gebäudefassaden innerhalb 
des B-Plangebietes vergleichbar.. Hier wird lediglich ausgesagt, dass 
es zu Überschreitungen im B-Plangebiet kommen kann. Mit der ADU-
Untersuchung wird im Kapitel 10.2 auf den nächtlichen Betrieb der 
Werft eingegangen und es werden Überschreitungen an den Fassaden 
innerhalb der Mischgebiete und des Sondergebietes im B-Plan aufge-
zeigt (=> Abbildung 10-2). Inwieweit die von der ABK GmbH angeführ-
ten Überschreitungen über diese von der ADU bereits angegebenen 
Überschreitungen hinausgehen, ist dem ABK Bericht nicht zu entneh-
men. 
 
1.8 Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erfolgt in 
erster Linie durch eine ausreichende Trennung, also durch 
angemessene Abstände zwischen diesen Flächen. Der Werft-
nicht berücksichtigt Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG durch 
die bestehende Planung erfolgt nicht, da die erste Änderung des Be-
bauungsplanes keine Neuregelung zur Art der Nutzung enthält. Sowohl

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
betrieb fällt unter die Abstandsklasse II, lfd. Nr. 11 der Anlage 1 
des Abstandserlasses NRW. Zur Festsetzung der Abstände 
zwischen Industrie- und Gewerbegebieten einerseits und 
Mischgebieten andererseits können die Abstände der über-
nächsten Abstandsklasse zugrunde gelegt werden. Für die 
Abstandsklasse IV beträgt der erforderliche Abstand 500 m. 
Die deutliche Unterschreitung dieses empfohlenen Schutzab-
standes führt zu Konfliktsituationen, vor denen der Trennungs-
grundsatz gerade schützen soll. 
der bisherige Bebauungsplan als auch die nunmehr vorliegende 1. 
Änderung setzen als Art der baulichen Nutzung im Wesentlichen ein 
Mischgebiet fest. Darüber hinaus wird dem bestehenden Emissions-
konflikt durch entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Rechnung getragen. Insbesondere sind in den Teilgebieten MI 4–7 des 
Mischgebietes die allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig. 
1.9 Vor dem Hintergrund der geringen Entfernung zwischen dem 
Standort der Werft und dem geplanten Mischgebiet ist von 
einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen. 
Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen 
Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur 
Rücksichtname belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflich-
tigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch 
zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissi-
onen aussetzt. Treffen unverträgliche Nutzungen unmittelbar 
aufeinander, hat das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur die 
Aufgabe, schädliche Umwelteinwirkungen von einer störanfälli-
gen Nutzung fernzuhalten, sondern auch die Aufgabe, emitie-
rende Betriebe in ihrer Existenz zu sichern. Ob und in welcher 
Höhe dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzu-
muten sind, ist grundsätzlich anhand der TA Lärm zu beurtei-
len. Durch die Schutzansprüche der Wohnbebauung wäre die 
Existenz der Werft unmittelbar bedroht. 
 
In den Unterlagen zur Änderung des B-Planes wird festgestellt, 
dass die Richtwerte der TA-Lärm auf das Plangebiet ein-
wirkenden Gewerbeimmissionen nachts nur dann eingehalten 
werden, wenn die rechtlich zulässigen Tätigkeiten der Werft 
nicht mit bewertet werden, Dies ist offenkundig abwägungsre-
levant, da die Werft tatsächlich nachts betrieben werden darf 
und auch betreiben wird. Die Gewerbeimmissionen aus dem 
Betreib im Nachtbereich sind zu berücksichtigen.  
nicht berücksichtigt Aus den vorstehenden Gründen liegt auch kein Verstoß gegen das 
planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Der Werfbetrieb 
der Einwendungsführerin wird bereits heute durch die im Einwirkungs-
bereich der Schiffswerft vorhandenen Wohnnutzungen beschränkt. 
Weitergehende Einschränkungen sind nach den Ermittlungen des Gut-
achters ADU cologne durch die vorliegende Planung nicht zu besor-
gen. 
1.10 Die durch die Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungs- nicht berücksichtigt Aus den vorstehenden Gründen beinhaltet die vorliegende Planung

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
planes ermöglichte Wohnbebauung schafft eine Konfliktlage, 
aufgrund derer die Werft mit immissionsschutzrechtlich be-
gründbaren Betriebseinschränkungen zu rechnen hätte. Der 
Betrieb der Werft kann nur durch planerische Festsetzungen, 
die einer Wohnnutzung im Einwirkungsbereich der Werft ent-
gegenstehen, sichergestellt werden. 
(erste Änderung des Bebauungsplanes Euroforum Nord) auch keine 
Verletzung von den der Werft zustehenden Abwehransprüchen. Entge-
gen der Annahme der Werft begründet die Planung keine relevanten 
für den Betrieb der Schiffswerft nachteiligen Veränderungen der vorge-
gebenen Grundstückssituation. 
1.11 Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaf-
fenen oder ihm zurechenbaren Konflikte zu lösen, indem die 
von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Aus-
gleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, 
dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, ungelöst 
bleiben. In der bisherigen Planung wurden weder die von der 
Werft ausgehenden Lärmbelastungen ausreichend berücksich-
tigt noch wurden die Gegebenheiten vor Ort daraufhin über-
prüft, ob gebotene Rücksicht auf die vom Werftbetrieb ausge-
henden Lärmemissionen genommen wird. Die offenkundig 
bestehenden Konflikte werden planerisch keiner Lösung zuge-
führt. 
nicht berücksichtigt Der Betrieb der Schiffswerft wird im Rahmen der Abwägung berück-
sichtigt. Die mit der Planung verbundenen Konflikte werden durch die 
Festsetzungen des Bebauungsplanes gelöst.  
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu laufender Nummer 1,2 
1.12 Auch die Belange der Binnenschifffahrt wurden nicht zu-
reichend ermittelt und nicht mit angemessenem Gewicht ge-
würdigt. In den Planunterlagen fehlt eine fundierte Auseinan-
dersetzung damit, welche Folgen die beabsichtigte Darstellung 
von Mischgebieten und das damit ermöglichte Heranrücken 
von Wohnbebauung für die Schifffahrt haben werden. Konkrete 
Beschreibungen der möglichen Auswirkungen der künftigen 
Wohnbebauung und des Schutzanspruchs der Wohnbevölke-
rung fehlen in der Begründung vollständig. Die Planungskon-
zeption bewältigt die sich für die Belange der Schifffahrt erge-
benden Konflikte nicht. Sie verschleiert sie vielmehr und er-
weckt den Eindruck, als sei ein konfliktfreies Nebeneinander 
von stark befahrener Schifffahrtstraße und der Idee eines 
Wohnens am Wasser möglich. Auch mit Blick auf den prognos-
tizierten Zuwachs des Schiffverkehrsaufkommens auf dem 
Rhein, das auch zu stärkerer Inanspruchnahme des Mülheimer 
Hafens und der Werft führen wird, stellt sich dies als ein erheb-
licher Fehler in der bisherigen Planung dar. 
nicht berücksichtigt Wie vorstehend bereits ausgeführt wird der Verkehr durch fahrende 
Schiffe auf dem Rhein und im Mülheimer Hafen in der Untersuchung 
der ADU Cologne (P0815166) vom Februar 2012 umfassend berück-
sichtigt. Weder die Schifffahrt auf dem Rhein noch die Nutzung des 
Mülheimer Hafens wird durch die Planung in rechtlich relevanter Weise 
eingeschränkt. Gleiches gilt für die von der Einwendungsführerin be-
triebene Schiffswerft.  
 
Soweit die Einwendungsführerin auf die Möglichkeit eines Zuwachses 
des Schiffsverkehrsaufkommens auf dem Rhein und damit korrespon-
dierend auch der Nutzung des Mülheimer Hafens und der von ihr be-
triebenen Werft verweist, ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten 
im Bereich des Mülheimer Hafens und insbesondere der Werft durch 
die bereits heute bestehende Nutzungsstruktur und die Verpflichtung, 
auf bereits heute vorhandene bzw. planungsrechtlich zulässigen Nut-
zungen Rücksicht zu nehmen, schon Einschränkungen unterliegt, die 
durch die vorliegende Planung nicht wesentlich verschärft werden.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2 Öffentlichkeit laufende Nummer 2 – verfristet 
 
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes wäre die Existenz der 
Kölner Schiffswerft Deutz GmbH gefährdet. Die in der lfd. Nr. 5 
angeregte Neuaufnahme der Sachverhaltsermittlung wird un-
terstützt. 
 
 
nicht berücksichtigt 
 
 
Siehe Stellungnahme der Verwaltung zu laufender Nummer 1 
 
 
Stand 02.07.2018

Anlage 0

10036 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  0   
 
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf 69460/07 Arbeitstitel: Euroforum Nord in Köln-Mülheim, 1. Änderung 
 
1049/2018  Fassung 03.07.2018 
 
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Der Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs 
69460/07 „Euroforum Nord“ in Köln-Mülheim, 1. Änderung war mit Vorlage 1049/2018 für den Rat 
am 07.06.2018 vorgesehen. Seit der Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss am 17.05.2018 
hat es notwendige Anpassungen der Vorlage gegeben, die aufgrund der erforderlichen Prüfungen, 
Abstimmungen und Ergänzungen der Beschlussvorlage das Einbringen einer überarbeiteten Be-
schlussvorlage durch die Verwaltung zum 7.6. ausschlossen. Ziel der Verwaltung ist es, auf 
Grundlage der aktualisierten Beschlussvorlage eine zeitnahe Beschlussfassung dieses Schlüssel-
projektes für die Gesamtentwicklung „Mülheimer Süden“ zu ermöglichen. 
 
 
Angepasster Beschlussvorlage 
Nachfolgend aufgeführte Ergänzungen/Änderungen der Beschlussvorlage erfordern folgende An-
passung der Beschlussfassung: 
 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 69460/07 für das Gebiet nördlich des Zoobrückenzu-
bringers (B 55a), zwischen der Messeallee Nord im Süden, der ICE-Trasse der Bahn im 
Norden, einschließlich zweier circa 20 m breiter Streifen zwischen der Bahntrasse und dem 
Auenweg und einer circa 47 m breiten Fläche nördlich der Bahnbrücke, einschließlich des 
Grundstücks der Villa Charlier, bis zum Auenweg und der Deutz-Mülheimer-Straße im Osten 
–Arbeitstitel: "Euroforum Nord" in Köln-Mülheim, 1.Änderung"– abgegebenen Stellungnah-
men gemäß Anlage 2 in der aktualisierten Fassung gemäß Anlage 11; 
2. den Bebauungsplan 69460/07 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bau-
gesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.  
S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Ver-
bindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige-
fügten Begründung (Anlage 13). 
 
 
Die aktuelle Fassung der Vorlage sieht folgende Anpassungen vor: 
 
StEA 17.05.2018 TOP 12.2 ohne Votum in nachfolgende Gremien 
 
Die verkehrlichen Belange im Bereich Messeallee-Nord sind im Hinblick auf die geplante Bebau-
ung im nördlich angrenzenden MI 4 (Parkhaus) vor dem Ratsbeschluss noch einmal kritisch zu 
prüfen. 
 
In der aktuellen Fassung der Beschlussvorlage sind die Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes (Be-
teiligung Ausbau Stadtbahn, stationäres Carsharing, Fahrradstellplätze) und ihre Wirkungen in die 
Begründung (Anlage 4) und die Neufassung der Abwägungstabelle zu den Stellungnahmen der 
Offenlage (Anlage 11) aufgenommen worden. Die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskon-
zeptes ist Bestandteil des städtebaulichen Vertrags.

- 2 - 
 
/ 3 
 
In die Begründung (Anlage 13 aktualisierte Fassung) sind die Ergebnisse des Mobilitätskonzeptes 
auf Seite 20 (Anpassungen fett): 
 
Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, 1. Änderung, kommt zu dem Ergebnis, dass der 
Knoten Messeallee Nord/ Deutz-Mülheimer Straße zur abendlichen Spitzenzeit leistungsfähig ab-
wickelbar ist. Lediglich zu Auf- und Abbauzeiten der Messe ist die Messeallee Nord stark belastet. 
Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für das Baugebiet MI 4 wurde durch ein Verkehrsgut-
achten zum Bauantrag die Machbarkeit des Parkhauses an diesem Standort nachgewiesen. Um 
einen Rückstau auf die Messeallee Nord zu vermeiden, wurde eine verlängerte Rechtsabbieger-
spur zur Parkhauszufahrt geplant. Mit dieser Maßnahme ist gewährleistet, dass 350 Pkw je Stunde 
in das Parkhaus einfahren können, ohne die Leistungsfähigkeit der Messeallee Nord zu beein-
trächtigen. Ausgehend von den geplanten Nutzungen sind unter Berücksichtigung der be-
stehenden ÖPNV-Anbindung (Reduzierung der notwendigen Stellplätze um 30 %, Stadt Köln 
Reduzierungsplan gemäß § 51 BauO NRW) 709 notwendige Stellplätze im Parkhaus (MI 4) 
vorgesehen. (582 Stellplätze durch Baulasten für die Baugebiete MI 1 bis MI 7, SO1 und SO2 
und GE gesichert, 127 Eigennutzung MI 4). Aus diesen Nutzungen ergibt sich nach üblichen Ver-
fahren zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens eine Anzahl von 278 Pkw, die in der Morgen-
spitze ins Parkhaus zufahren. Diese Zahl liegt unterhalb der durch Schrankenanlage und Aufstell-
länge verfügbaren Kapazität von 350 Pkw je Stunde. Mit den Maßnahmen des Mobilitätskon-
zepts zum Bebauungsplan (vgl. auch 5.4.3) ist es möglich, die Anzahl der notwendigen 
Stellplätze durch verschiedene Maßnahmen weiter zu reduzieren. Infolge ergibt sich ein 
Nachweis von 397 notwendigen Stellplätzen im Parkhaus MI 4 (303 durch Baulasten gesi-
cherte, 94 für MI 4 selbst). Es ist ersichtlich, dass bei der Betrachtung, dass alle zugeordne-
ten 397 Stellplätze auch tatsächlich ein Verkehrsaufkommen erzeugen würden, die einfah-
rende Verkehrsbelastung in der aus den Hauptuntersuchungen bekannten Morgenspitze bei 
ca. 200 Kfz/h liegen würde. Diese Belastung hält die unter den gegebenen Randbedingun-
gen der Einfahrtschranken und Staulänge nach abgeschätzten Kapazitätsgrenzwert von 350 
Kfz/h ein. Sie macht somit knapp 60 % der zur Verfügung stehenden Schrankenkapazität 
aus. Insofern ist die geplante verlängerte Rechtsabbiegespur ausreichend, um auch in Auf- und 
Abbauzeiten der Messe, in denen die Messeallee Nord stark belastet ist, die Zufahrt in das Park-
haus zu bewältigen. 
 
 
und 21–22 eingeflossen (neu) 
5.4.3 Mobilitätskonzept  
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wurde ein Mobilitätskonzept mit der Zielsetzung einer 
Stellplatzreduzierung entwickelt (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, Köln, Juli 2018). Aufgrund 
der bestehenden Stadtbahnanbindung wird im Reduzierungsplan gemäß § 51 BauO NRW der 
Stadt Köln eine Reduzierungsquote von 25 % für das Plangebiet Euroforum Nord ausgewiesen. 
Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 wurde der Linienweg der Buslinie 150 angepasst, so-
dass diese das Plangebiet im 20-Minuten-Takt nach Deutz und Mülheim anbindet. Nach der Fer-
tigstellung der Planstraße A wird der Linienverlauf der Linie 150 erneut angepasst und die Halte-
stelle auf der Planstraße A in Betrieb genommen. Damit einhergeht eine Verbesserung der Anbin-
dung und eine Erhöhung der ansetzbaren Reduzierungsquote um 5 % auf den Faktor 30 %. Zu-
sätzlich ist eine Erweiterung des Stadtbahnnetzes angestrebt. Verfolgt wird dabei eine neue Stadt-
bahnlinie, die die Stadtteile Flittard und Stammheim anbindet und über einen „Bypass“ über die 
Deutz-Mülheimer Straße den Mülheimer Süden. Der Investor beteiligt sich an den Kosten des ge-
planten „Bypasses“ mit einem Betrag in Höhe von 500.000 Euro brutto. 
 
Für das Plangebiet Euroforum Nord wurde mit einer bewusst hoch angesetzten Einwohnerzahl von 
1.075 ein Bedarf von 6 Carsharing-Stellplätzen ermittelt. Im Plangebiet ist angedacht, die 6 Car-
sharing-Stellplätze (inkl. 3 E-Ladestationen für Elektofahrzeuge, die jeweils 2 Stellplätze versorgen 
können,) Parkhaus im Baufeld MI 4 (Parkhaus) anzusiedeln. Das Parkhaus in MI 4 bietet sich für 
die Implementierung einer statischen Mobilstation mit Carsharingplätzen mit Ladesäulen für 
Elektoahrzeugen, Parkplätzen für konventionelles Parken, Fahrradstellplätzen und dem Verleih 
von Lastenfahrrädern an. Im Baufeld Sondergebiet „Nahversorgung, Büro, Dienstleistung“ (SO1) 
bietet sich die Installation einer serviceorientierten Mobilstation durch die ohnehin vorgesehene 
Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen an.

- 3 - 
 
 
 
 
Es sind insgesamt 1.386 Fahrradstellplätze nachzuweisen. Die Ausgestaltung von Fahrradabstell-
anlagen, sollte gemäß den „Hinweisen zum Fahrradparken“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Köln, FGSV 2012) in der aktuellen Fassung erfolgen. Im Zuge einer konse-
quenten Förderung des Radverkehrs, ist eine Erhöhung der Fahrradabstellplätze vorgesehen. Da-
zu werden die nach aktuellem Planstand ermittelten erforderlichen Stellplätze für die Wohnnutzun-
gen um 20 %, entspricht 167 Fahrradabstellanlagen, auf insgesamt 1.553 Fahrradstellplätze im 
Plangebiet erhöht. 
 
Hinzukommen können weiche Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes zur Förderung der öffentli-
chen Wahrnehmung und Optimierung von Informationen, dem Angebot von Sonderfahrrädern, 
dem Ausbau von Bikesharing und der Implementierung eines Paketshops kommen. 
 
Bei Berücksichtigung der dargestellten Reduktionsfaktoren aufgrund der bestehenden Erschlie-
ßungssituation durch den ÖPNV (25 %), der beschlossenen Busanbindung (5 %), der Stadtbah-
nerweiterung (10 %), der Implementierung von Mobilstationen und Carsharing (5 %) und der För-
derung des Radverkehrs (5 %) ist eine Reduzierung der nachzuweisenden Stellplätze um 50 % auf 
insgesamt 851 Stellplätze statthaft. 
 
Der Investor verpflichtet sich zur Umsetzung der genannten Maßnahmen aus dem Mobilitätskon-
zept im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan. 
 
 
BV 9 04.06.2018 TOP 9.2.3 Ergänzender Beschluss 
 
Die BV 9 hat dem Rat folgende ergänzende Beschlussfassung empfohlen: 
Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt auf Grundlage der Anlage 4, Seite 13 der Beschlussvor-
lage, dass ausschließlich die Ansiedlung eines Vollversorgers erfolgt; die Ansiedlung eines Le-
bensmitteldiscounters wird ausdrücklich abgelehnt.  
 
Ausschluss Lebensmitteldiscounter ist Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs, Stellungnahme 
der Verwaltung siehe Anlage 10 
 
 
Stellungnahmen außerhalb der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
(Offenlage vom 02.01. bis zum 01.02.2018) 
 
Am 21.6.2018 und am 22.06.2018 sind zwei Stellungnahmen mit Bezugnahme auf angrenzende 
gewerbliche Nutzungen und deren Auswirkungen auf die geplante Wohnbebauung außerhalb der 
Beteiligungsfristen eingegangen. Der Umgang mit den Stellungnahmen ist in Anlage 12 dargelegt.

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen

13635 Zeichen

Anlage 6 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69460/07 –Arbeitstitel: Euroforum Nord in Köln- Mülheim – 1. Änderung eingegangenen 
Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 21.06.2016 bis zum 26.07.2016 durchgeführt. Im 
Zeitraum der Beteiligung sind 12 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in 
Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme verwiesen. 
 
1 AWB Köln, Schreiben vom 30.06.2016 
2 Bundesnetzagentur, Schreiben vom 01.07.2016 
3 Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 04.08.2016 
4 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 05.07.2016 
5 IHK, Schreiben vom 25.07.2016 
6 Kampfmittelbeseitigungsdienst, Schreiben vom 01.07.2016 
7 Polizeipräsidium Köln, Schreiben vom 18.07.2016 
8 Polizeipräsidium Köln, Schreiben vom 28.06.2016 
9 Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR, Schreiben vom 20.07.2016 
10 Stadtwerke Köln GmbH vom 29.07.2016 
11 Telekom, Schreiben vom 14.07.2016 
12 LVR – Amt für Denkmalpflege, Schreiben vom 26.07.2016

Stadt Köln – Stadtplanungsamt                 
Bebauungsplan Nr. 69460/07 „Euroforum Nord in Köln-Mülheim“ 1. Änderung 
 
2 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven 
und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 
verwiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 
der Abfallsatzung der Stadt Köln (Standplätze für 
Abfallbehälter) gebeten. 
Ja Die genannten Richtlinien / gesetzlichen Grundlagen werden im 
weiteren Verfahren bzw. in der Ausführungsplanung berücksichtigt. 
2 
 
Durch die rechtzeitige Einbeziehung des im Koordinatenbereich 
des Plangebietes tätigen Richtfunkbetreibers (E-Plus) ist es ggf. 
möglich, Störungen des Betriebs von Richtfunkstrecken zu 
vermeiden. 
 
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im 
Zusammenhang mit Richtfunkstrecken stehen auf der 
Internetseite der Bundesnetzagentur zur Verfügung. 
Ja E-Plus wird im Rahmen der weiteren Planungen durch die Stadt Köln 
beteiligt, um Störungen des Betriebes von Richtfunkstrecken möglichst 
zu vermeiden. Die Informationen zur Bauleitplanung im 
Zusammenhang mit Richtfunkstrecken werden berücksichtigt. 
3 Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, wenn die der 
Stellungnahme beigefügten allgemeinen Auflagen und 
Hinweise beachtet werden. 
Ja Die Hinweise und Anmerkungen werden zur Kenntnis genommen und 
im weiteren Verfahren beachtet. 
4 Keine Bedenken. Kenntnisnahme  
5 Es wird erwartet, dass die mit der geplanten Verschiebung der 
Lärmschutzmaßnahme von MI 3 in das GE einhergehenden 
baulichen Maßnahmen zu keiner Einschränkung der ansässigen 
Unternehmen führt. 
 
Die Stärkung des Nahversorgungszentrums Stegerwaldsiedlung 
durch max. 1.900 m² Verkaufsfläche wird begrüßt. Auch die 
Möglichkeit, entlang der Deutz-Mülheimer Straße eine 
Ladenzeile zu entwickeln, ist sinnvoll. 
Teilweise Die Verschiebung der Lärmschutzmaßnahme in das GE führt zu keiner 
Einschränkung der ansässigen Unternehmen. 
 
 
 
Kenntnisnahme

Stadt Köln – Stadtplanungsamt                 
Bebauungsplan Nr. 69460/07 „Euroforum Nord in Köln-Mülheim“ 1. Änderung 
 
3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Eine Ertüchtigung der Verkehrsanbindung wird als 
unumgänglich angesehen. Die Realisierung von umfangreicher 
Wohnbebauung darf zu keiner Behinderung der Messeverkehre 
führen. Dabei ist wichtig, dass die Erschließung vor dem 
Hochbau fertig gestellt ist. 
 
 
Die bestehende Lärmsituation (Straßenverkehrslärm, 
Schienenverkehrslärm, Hafenlärm und Gewerbelärm) bietet 
nicht die besten Voraussetzungen für Wohnen. Alle Konflikte 
sind auch im Interesse der Emittenten, die von der 
heranrückenden Wohnbebauung stark betroffen sind, zu lösen. 
 
 
Im Rahmen eines dynamischen Flächenmanagements wird 
Kompensation für den Entfall gewerblich nutzbarer Flächen 
gefordert. Eine Tauschbörse kann etwa Wohnbauflächen zu 
Gewerbe- und Industrieflächen umwandeln oder umgekehrt. 
Wichtig ist eine ausgeglichene Gesamtbilanz, damit eine 
wirtschaftsfreundliche und sparsame Flächenpolitik möglich ist. 
Eine Verkehrsuntersuchung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
untersucht auf der Basis der durch die Messe zur Verfügung gestellten 
Zahlen und aktueller Zählungen und unter Betrachtung von 
Großmesseereignissen die Verkehrssituation im Mülheimer Süden. Bei 
Realisierung der Planung sind die Verkehre auch unter 
Berücksichtigung von Messegroßereignissen akzeptabel abwickelbar. 
 
Die Lärmsituation wurde in einem Lärmgutachten beschrieben und 
bewertet. Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen werden 
festgesetzt, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Allgemein 
zulässige Wohnnutzungen wurden im Rahmen der 1. Änderung nicht 
neu verortet, eine Änderung im Vergleich zum rechtskräftigen 
Bebauungsplan ergibt sich nicht. 
 
Ein Flächenmanagement ist im gesamtstädtischen Zusammenhang zu 
sehen und ist nicht Aufgabe eines einzelnen Bebauungsplanverfahrens. 
6 
 
Luftbilder aus den Jahren 1939-1945 und andere historische 
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. 
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel 
wird empfohlen. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese 
bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur 
Ja Die Stellungnahme wird berücksichtigt. Das Plangebiet wird zeitnah auf 
mögliche Kampfmittel untersucht.

Stadt Köln – Stadtplanungsamt                 
Bebauungsplan Nr. 69460/07 „Euroforum Nord in Köln-Mülheim“ 1. Änderung 
 
4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren 
Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen 
Ortstermin gebeten. 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion 
empfohlen. 
7 Gegen das Bebauungsplanverfahren bestehen unter 
Berücksichtigung der Technischen und Städtebaulichen 
Kriminalprävention keine Bedenken. Auf das kostenlose 
Beratungsangebot zur städtebaulichen Kriminalprävention wird 
verwiesen. 
 
Folgender Hinweis im Bebauungsplan wird angeregt: 
„Wohngebäude und Garagen(anlagen) sowie Gewerbeobjekte 
sollen zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und 
kriminalitätssteigernden Faktoren entsprechend den 
einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen 
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Namentlich der 
technischen und städtebaulichen Kriminalprävention des 
Polizeipräsidiums Köln. Die Beratung ist kostenlos. 
Informationen erhalten Sie unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de 
sowie 0221-229-8655 oder 0221-229-8008.“ 
Kenntnisnahme Der Hinweis auf das Beratungsangebot zur städtebaulichen 
Kriminalprävention wird zur Kenntnis genommen und an den Investor 
weitergeleitet. 
8 Keine Bedenken. Kenntnisnahme

Stadt Köln – Stadtplanungsamt                 
Bebauungsplan Nr. 69460/07 „Euroforum Nord in Köln-Mülheim“ 1. Änderung 
 
5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
9 Keine Bedenken, wenn der Bebauungsplan um das Thema 
„Starkregen“ entsprechend dem wasserwirtschaftlichen 
Fachbeitrag Mülheim Süd ergänzt wird. 
Ja Das Thema Starkregen ist in Abstimmung mit den 
Stadtentwässerungsbetrieben in der Planung berücksichtigt worden. 
Ein entsprechender abgestimmter Textbaustein wurde in die 
Begründung übernommen. 
 
10 Keine Bedenken 
Hinweis, dass die in der Stellungnahme vom 30.03.2016 
genannte Anzahl von ca. 4 Stromnetzstationen weiterhin ihre 
Gültigkeit hat. Hinweise zu den Maßen der Stationen in 
Kompaktbauweise. Die Lage der zukünftigen Leitungen und 
Stromnetzstationen ist in Abstimmung. Eine Kontaktaufnahme 
hat bereits stattgefunden. 
 
Hinweis, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanes um 
die westlich der Bahntrasse liegende Planstraße reduziert 
wurde. Diese ist unverzichtbar für die Versorgung des 
angrenzenden Plangebietes „Euroforum West“. Es wird davon 
ausgegangen, dass die Planstraße im Rahmen des 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Euroforum West“ als 
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt wird. 
Ja  
Die Hinweise zu den Maßen der Stromnetzstationen werden zur 
Kenntnis genommen.  
 
 
 
 
 
Die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes bezüglich der genannten 
Fläche bleibt so lange erhalten, bis die Planstraße im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens Euroforum West gesichert wird. 
11 Im Plangebiet befinden sich Telekommunikationslinien der 
Deutschen Telekom AG. Der Bestand und der Betrieb der 
vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet 
bleiben. Für Baumpflanzungen im Bereich öffentlicher Flächen 
sind die einschlägigen Normen und Richtlinien zu 
berücksichtigen. 
Ja Die TK-Linien sowie die genannten Normen und Richtlinien werden in 
den weiteren Planungen berücksichtigt.

Stadt Köln – Stadtplanungsamt                 
Bebauungsplan Nr. 69460/07 „Euroforum Nord in Köln-Mülheim“ 1. Änderung 
 
6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12 In der Begründung und in den textlichen Festsetzungen ist das 
Denkmalschutzgesetz des Landes NRW als Rechtsgrundlage zu 
erwähnen. 
 
Eckiger Rundbau 
Hier ist hinsichtlich der abgestimmten Planung die GFZ-Zahl zu 
kontrollieren und in Abstimmung mit Stadtkonservator eine 
Maximalhöhe für das Staffelgeschoss festzulegen. Der 
Grundriss des Denkmals ist zusätzlich zur Kästchenlinie mit 
einer Baulinie zu sichern. Die Baugrenze soll entfallen. 
 
 
 
Waggonhalle 
Der denkmalgeschützte Teil der historischen Waggonhalle  ist 
in seinem tatsächlichen Rechtsumfang (Ergebnis der 
rechtlichen Auseinandersetzung 2006} mit einer roten 
Kästchenlinie zu umfahren und zwar so, dass dadurch ein 
selbständiger Abschnitt des Hallenkomplexes markiert wird, 
der das Denkmal enthält. Dieser Bereich ist mit D zu 
kennzeichnen. 
 
Die im Bereich der Waggonhalle eingetragene Geschosszahl V 
ist zu entfernen. Die erhaltenswerte Halle sollte insgesamt mit 
einer (roten) Baulinie umfahren werden um den Bestand zu 
sichern. Insbesondere im Bereich des Denkmals, an der 
freistehenden Hofseite. Dabei ist darauf zu achten, dass die 
Baulinie die Denkmalgrenze nicht überdeckt. 
Ja 
 
Das Denkmalschutzgesetz NRW wird als Rechtsgrundlage in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
 
 
 
Die GFZ wurde auf 2,2 erhöht, um die Aufstockung um ein Geschoss zu 
ermöglichen. Eine maximale Gebäudehöhe von 69,30 m NHN wurde 
ergänzt. Die zusätzliche Festsetzung einer Baulinie um das Denkmal 
erfolgt nicht; das Gebäude ist durch das Denkmalrecht ausreichend 
gesichert. Die Aufstockung um ein zurückgesetztes oberstes Geschoss 
wird durch eine Baugrenze gesichert, die ausschließlich für dieses 4.OG 
gilt.  
 
 
Der denkmalgeschützte Teil der historischen Waggonhalle wird im 
Bebauungsplan gekennzeichnet. Die Denkmalkennzeichnung wird 
entsprechend angepasst. 
 
 
 
 
 
Die Geschosszahl der Waggonhalle entfällt. Es wird eine maximale 
Firsthöhe von 62,60 m ü. NHN im Bebauungsplan festgesetzt werden.

Stadt Köln – Stadtplanungsamt                 
Bebauungsplan Nr. 69460/07 „Euroforum Nord in Köln-Mülheim“ 1. Änderung 
 
7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Villa Charlier 
Gemäß Begründungstext soll die erhaltenswerte Villa Charlier 
umgenutzt und baulich ergänzt werden. Der Erhalt der Villa ist 
unbedingt begrüßenswert. Die dort vorhandene Baugrenze ist 
im Bereich der Villa jedoch unklar gezeichnet. Zur Sicherung 
des erhaltenswerten Gebäudes sollte der historische Baukörper 
auf den drei später freistehenden Seiten durch eine Baulinie 
umfahren werden. Ebenso sollte die Baugrenze exakt auf die 
Kanten des historischen Baukörpers gesetzt werden. 
 
Ehem. BKK Gebäude 
Gemäß Begründungstext soll das dreigeschossige Gebäude der 
ehem. Betriebskrankenkasse erhalten werden. Dies ist 
unbedingt begrüßenswert. Eine potentielle Aufstockung um 
zwei weitere Geschosse (zu V) erscheint allerdings statisch 
fraglich, weshalb eine Höhenbeschränkung IV sinnvoll 
erscheint. 
 
"Gebäude 9" (im Plan Nr. 3) 
Das in der unmittelbaren Nachbarschaft der Denkmäler 
gelegene "Gebäude 9" soll um zwei Geschosse aufgestockt und 
zusätzlich von einer Lärmschutzwand überhöht werden. Da von 
dieser Maßnahme negative Auswirkungen auf das 
Erscheinungsbild der Denkmäler ausgehen dürften, kann eine 
Entscheidung über diesen Bereich ohne eine vorgeschaltete 
Klärung nicht vorweggenommen werden. 
 
Die Villa Charlier ist gemäß Stellungnahme der Dienststelle 48/2 vom 
Januar 2014 ortsprägend und erhaltenswert. Es liegt aber kein 
Denkmalwert vor. Die bestehende Festsetzungen sind somit 
ausreichend und es besteht kein Anpassungsbedarf. Es ist keine 
Baulinie erforderlich, da diese nicht den Erhalt regelt. 
 
 
 
 
 
Das ehemalige BKK Gebäude ist kein Denkmal. Die Prüfung der Statik 
wird im Zuge des Bauantragverfahrens durch den Bauherren 
veranlasst. Die bestehenden Festsetzungen sind ausreichend. 
 
 
 
 
 
Die Planung zur Aufstockung des Gebäudes 9 wird im weiteren 
Verfahren abgestimmt und vorgestellt. Die Lärmschutzwand ist bereits 
Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes, so dass sich an der 
Festsetzung der erforderlichen Höhen keine Änderungen ergeben.

Anlage 7 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) eingegangenen Stellngnahmen

4946 Zeichen

Anlage 7 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69460/07 –Arbeitstitel: Euroforum Nord, 1. Änderung in Köln-Mülheim– 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 27.02.2016 bis zum 31.03.2016 
durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 10 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die 
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste 
Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Polizeipräsidium Köln, 02.03.2016 – Keine Bedenken Kenntnisnahme 
Abfallwirtschaftsbetriebe Köln, 
02.03.2016 
– Hinweis auf Einhaltung der RASt 06 bezüglich
der Einrichtung von Zuwegungen,
Schleppkurven und Wendeanlagen
– Hinweis auf Berücksichtigung des § 10 der
Abfallsatzung (Standplätze für Abfallbehälter)
Ja Entsprechende Hinweise werden in den 
Bebauungsplan aufgenommen. 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, 
Gas, Telekommunikation, Post und 
Eisenbahn 
04.03.2016 
– Verweis auf betroffene Richtfunkbetreiber im
Koordinatenbereich (E-Plus, Ericsson, Ev.
Kliniken Rheinland, QSC, RNR, Telefonica,
Vodafone und WDR).
– Intern wird noch geprüft, ob die notwendigen
S
chutzabstände zu den vorhandenen
funktechnischen Messeinrichtungen der
Bundesnetzagentur eingehalten sind.
Ja Die genannten Richtfunkbetreiber werden im weiteren 
Verfahren beteiligt. Da durch die 1. Änderung des 
Bebauungsplanes keine wesentlichen Änderungen der 
Gebäudehöhen und -stellungen vorbereitet werden, 
wird von Auswirkungen auf Richtfunkstrecken nicht 
ausgegangen. 
Industrie- und Handelskammer Köln, 
16.03.2016 
– Zum jetzigen Zeitpunkt keine Anregungen.
– Nach Konkretisierung der Planung werden ggf.
folgende Aspekte beurteilt: Erhöhung der
Verkaufsfläche in So 1, geänderte Situation i
n
MI3 mit Auswirkungen auf das GE.
Kenntnisnahme

Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Telekom Deutschland GmbH, 
16.03.2016 
– Hinweis auf die Stellungnahmen vom
28.11.2013, 16.07.2014 und 05.10.2015.
– Stellungnahmen haben weiterhin Bestand und
s
ollen berücksichtigt werden.
Ja Entsprechende Hinweise auf die 
Telekommunikationslinien werden in den 
Bebauungsplan aufgenommen.  
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle 
Köln, 17.03.2016 
– Keine Bedenken, unter der Voraussetzung, dass
die Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes
hiervon unberührt bleiben.
Ja Die Betriebsanlagen der Bundeseisenbahn bleiben von 
der Planung unberührt. 
Deutsche Bahn AG, 
23.03.2016 
Keine Bedenken, wenn folgende Hinweise beachtet 
werden: 
– Das neu entstehende Lärmschutzkonzept geht
dauerhaft zu Lasten des Euroforums.
– Lärmbelästigung durch Instandsetzung von
Gleisen, Weichen, Oberleitungen,
Schienenschleifen etc. ist entschädigungslos z
u
dul
den.
– Die Zunahme der Eisenbahnverkehrsdichte auf
der Strecke 2660 ist zu dulden.
– Hinweis auf benötigte Wegerechte.
– Bei der Planung und Bauausführung sind di
e
Mi
ndestabstände zu den Anlagen der Leit- und
Sicherungstechnik einzuhalten.
– Ansprüche gegen die Deutsche Bahn AG sind
ausgeschlossen.
– Immissionen wie z.B. Lärm, Erschütterungen
,
F
unkenflug und elektromagnetische
Beeinflussung sind entschädigungslos
hinzunehmen.
– Abwehrmaßnahmen nach § 1004 in Verbindung
mit § 906 BGB sowie dem BImSchG werd
en
aus
geschlossen.
– Evt. erforderliche Schallschutzmaßnahmen sind
auf
 eigene Kosten vorzunehmen.
– Abstand und Art der Bepflanzung müssen so
Ja Die Hinweise zur Bauausführung werden zur Kenntnis 
genommen und bei der weiteren Planung und 
Ausführung beachtet.

Lfd. 
Nr. 
Verfasser Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
gewählt werden, dass bei Windbruch keine 
Bäume auf das Bahngelände bzw. in das 
Lichtraumprofil des Gleises fallen können. 
– Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller
betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen
der Eisenbahn ist zu gewährleisten.
– Der Einflussbereich v
on
E
isenbahnverkehrslasten darf nicht ohne
V
orlage eines geprüften statischen Nachweises
abge- oder untergraben werden.
– Setzungen, auch im Millimeterbereich, im
Bereich der Gleisanlagen sind unzulässig.
– Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der
Eisenbahn ist das bautechnische Regelwerk der
DB Netz AG in Verbindung mit der
eisenbahnspezifischen Liste Technischer
Baubestimmungen der Deutschen Bahn AG z
u
beachten.
Landesbetrieb Straßenbau NRW, 
29.03.2016 
– Keine Bedenken Kenntnisnahme 
Gebäudewirtschaft der Stadt Köln, 
04.04.2016 
– Keine Bedenken Kenntnisnahme 
Stadtwerke Köln GmbH, 04.04.2016 – Keine Bedenken Kenntnisnahme

Anlage 13 Begründung

219363 Zeichen

/ 2 
A N L A G E  13  
 
 
Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Bebauungsplan 69460/07; 
Arbeitstitel: Euroforum Nord, 1. Änderung, in Köln-Mülheim 
  
 
1 Anlass und Ziel der Planung 
 
Das historisch gewachsene Industrieareal im Mülheimer Süden galt in der zweiten Hälfte des 
19. Jahrhunderts als "Wiege der Weltmotorisierung". Neben dem Motorenbau wurde im Plangebiet 
beispielsweise auch der Prototyp der Wuppertaler Schwebebahn, deren Entwicklungs- und Monta-
gehallen erhalten geblieben sind, konstruiert und in den 1890er Jahren mit einer Teststrecke er-
probt. Industrialisierung und wirtschaftlicher Strukturwandel im rechtsrheinischen Köln sind un-
trennbar mit dem Namen der Klöckner Humboldt Deutz AG (KHD) verbunden. In der Blütezeit des 
Unternehmens Mitte der 1960er Jahre beschäftigte das Werk über 22 000 Industriearbeiter und 
Angestellte. Ende der 1980er Jahre begann mit der Aufgabe der repräsentativen Hauptverwaltung 
allerdings der Rückzug des KHD-Werkes an der Deutz-Mülheimer Straße. Teile der Werksgebäu-
de wurden Ende 1995 durch Feuer zerstört.  
 
Durch den Bebauungsplan werden die ehemals industriell genutzten und nunmehr überwiegend 
brach liegenden Flächen im Mülheimer Süden entsprechend den Vorgaben des Rechtsrheinischen 
Entwicklungskonzeptes/Teilraum Nord (REK) einer städtebaulichen Neuordnung zugeführt und die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine städtebaulich attraktive und hochwertige Nachfol-
genutzung geschaffen. Es soll ein neues Quartier mit gemischter Nutzung entstehen. Neben der 
Wohnnutzung (nach 1. Änderung circa 460 Wohneinheiten in circa 48.500 m² Bruttogeschossflä-
che) soll die Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen (circa 5.300 m² Bruttogeschossfläche) und 
privaten Dienstleistern sowie gewerblichen Nutzungen (circa 50.056 m² Brutto-Geschossfläche) 
ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die neue Planung die unter Denkmalschutz stehenden Zeug-
nisse der frühen Phase industrieller Nutzung des Plangebietes (sogenannter eckiger Rundbau, 
Schwebebahn-Halle (teilw.), Atelierhaus "KunstWerk"), die dem Mülheimer Süden eine eigene 
Standortidentität verleihen, denkmalgerecht einbinden. Darüber hinaus werden mit dem Bebau-
ungsplan öffentliche Grünflächen mit Spielplatzflächen und eine Kindertagesstätte planungsrecht-
lich gesichert. Eine neue Straßenverbindung in der Mitte des Plangebietes, zwischen Auenweg 
und Deutz-Mülheimer Straße (Planstraße A) soll das vorhandene Verkehrsnetz erweitern. 
 
Der Bebauungsplan Nummer 69460/07 "Euroforum Nord" wurde am 16.12.2014 als Satzung be-
schlossen und ist seit seiner Bekanntmachung am 15.04.2015 rechtskräftig. Er hat zum Ziel, die 
Ergebnisse aus dem durchgeführten Werkstattverfahren und das daraus resultierende städtebauli-
che Planungskonzept von Schulte Architekten für den Mülheimer Süden inklusive Hafen aufzu-
nehmen und planungsrechtlich zu sichern.  
 
Im Rahmen der weiteren Detailplanungen und Qualifizierungsverfahren haben sich in der Zwi-
schenzeit Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Konzept ergeben. So wurden das städte-
bauliche Konzept präzisiert und für einzelne Baufelder Qualifizierungsverfahren (Mehrfachbeauf-
tragung) durchgeführt. Das hieraus entstandene Gesamtkonzept erfordert an mehreren Stellen 
Anpassungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes, die im Rahmen dieser 1. Änderung 
durchgeführt werden sollen. An der grundsätzlichen Konzeption des Bebauungsplanes, wird wei-
terhin festgehalten. 
 
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es, den urbanen Charakter des neu entstehenden 
Quartiers weiter zu stärken, dem Wohnraumbedarf der Stadt Köln zu entsprechen, die gewerbliche 
Nutzung zu optimieren, die Freiraumqualitäten zu erhöhen und die Stadträume auch in Bezug auf 
die vorhandene Gebäudesubstanz zu klären. Städtebauliche Grundlage der 1. Änderung ist der 
weiterentwickelte Masterplan von kadawittfeldarchitektur, Aachen.

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/ 3 
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet  
 
2.1 Lage und Abgrenzung des Plangebietes  
 
Das im rechtskräftigen Bebauungsplan circa 10,1 ha große Stadtquartier liegt im Mülheimer Sü-
den, nördlich der Zoobrücke zwischen Eisenbahn-Trasse (ICE) beziehungsweise Auenweg im 
Westen sowie der Deutz-Mülheimer Straße im Osten. Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
wurde der Geltungsbereich um die westlich der Bahntrasse liegende Planstraße reduziert – diese 
soll im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 69469/07 "Euroforum West" überplant 
werden. Auch der westlich der Bahntrasse liegende Teil des festgesetzten südlichen Grünzugs ist 
nicht im Geltungsbereich der 1. Änderung enthalten. Das Plangebiet wurde im Südwesten erwei-
tert, um die Messeallee Nord mit dem geplanten Kreisverkehr planungsrechtlich zu sichern. Der 
Geltungsbereich der 1. Änderung hat eine Größe von ca. 9,6 ha. 
 
 
2.2 Vorhandene Strukturen 
 
Das ehemalige Grundstück des KHD-Werkes wurde bis circa 1995 gewerblich beziehungsweise 
industriell intensiv genutzt und liegt seit den Folgejahren bis auf wenige Nutzungen brach. Das 
Plangebiet liegt nördlich des Messegeländes und gegenüber der Stegerwald-Siedlung, die fast 
ausschließlich aus Wohnbebauung besteht. 
 
Westlich grenzt das Plangebiet an die auf einem Hochdamm gelegene ICE-Trasse. Weiter westlich 
befinden sich das Plangebiet "Euroforum West" und der Mülheimer Hafen mit überwiegend ge-
werblichen Nutzungen. Nördlich des Plangebietes befinden sich Gewerbe- und Industrieflächen 
der Deutz AG, deren Nutzung heute überwiegend aufgegeben ist. Östlich der Deutz-Mülheimer 
Straße erstreckt sich die Wohnbebauung der Stegerwald-Siedlung.  
 
Das Plangebiet selbst stellt sich als überwiegend ungenutzte, nahezu vollständig versiegelte 
Brachfläche dar. Von den heute noch vorhandenen ehemaligen Werksgebäuden des KHD-
Werkes, die von der ursprünglich industriellen Nutzung des Plangebietes zeugen, stehen drei Ge-
bäude unter Denkmalschutz. Die ehemalige Gummifädenfabrik an der Deutz-Mülheimer Straße 
127 – 129 wird aktuell von Künstlern genutzt.  
 
 
2.3 Erschließung  
 
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz 
angebunden.  
 
Der Bahnhof Köln Messe/Deutz liegt in circa 1 000 m Entfernung. Die Stadtbahnlinien 3 und 4 sind 
fußläufig an den Haltestellen "Stegerwald-Siedlung" und "Koelnmesse" auf der Straße Pfälzischer 
Ring zu erreichen. Eine Anbindung an den Busverkehr ist über die Haltestellen "Thermalbad" und 
"Windmühlenstraße" gewährleistet.  
 
Die Ver- und Entsorgung des Gebietes ist durch die vorhandenen Leitungen in den umgebenden 
Straßen ausreichend gesichert.  
 
 
2.4 Planungsrechtliche Situation  
 
Es liegt ein rechtskräftiger Bebauungsplan vor, der neben einem Gewerbegebiet und einer Fläche 
für Gemeinbedarf / KiTa ein gegliedertes Mischgebiet und Sondergebiete festsetzt. 
 
Neben den vorhandenen Baulichkeiten im Bereich des Künstlerhofes existieren weiterhin die 
Schwebebahn-Halle sowie der unter Denkmalschutz stehende Magazinbau (eckiger Rundbau). Im 
Norden des Plangebietes befindet sich das Gebäude der ehemaligen Betriebskrankenkasse der 
KHD (BKK-Gebäude). Das Plangebiet ist nahezu vollständig versiegelt.

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/ 4 
 
Mit der Rechtsverbindlichkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden die Festsetzungen 
des Ursprungs-Bebauungsplanes im Geltungsbereich der 1. Änderung überplant. 
 
 
3 Planungsvorgaben  
 
3.1 Regionalplan 
 
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln – Teilabschnitt Köln – wird das Plangebiet als "All-
gemeiner Siedlungsbereich (ASB)" dargestellt. Die Planungsziele auf dem Areal Euroforum Nord / 
Cologneo I entsprechen den Darstellungen des Regionalplans. 
 
 
3.2 Flächennutzungsplan 
 
Der Flächennutzungsplan wurde parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 69460/07 ge-
ändert. Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 69460/07 ist keine Änderung des Flächennut-
zungsplanes erforderlich. 
 
 
3.3 Bebauungsplan 
 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes 69460/07 Euroforum Nord in Köln-Mülheim hatte zum Ziel, 
das circa 10,1 ha große Plangebiet für Wohnnutzung, Ansiedlung von kreativen Dienstleistungen 
und nicht störendem Gewerbe sowie Einzelhandelsnutzungen zu entwickeln. Er setzt öffentliche 
Verkehrsflächen, Grünflächen, eine Gemeinbedarfsfläche (Kita), ein Sondergebiet (Einzelhandel 
zur Nahversorgung), ein Gewerbegebiet sowie ein in mehrere Teilgebiete gegliedertes Mischgebiet 
fest. An der festgesetzten Art der Nutzung soll im Rahmen der 1. Änderung grundsätzlich festge-
halten werden. 
 
 
3.4 Landschaftsplan  
 
Der Landschaftsplan trifft für das Plangebiet keine Aussagen. 
 
 
3.5 Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept/Teilraum Nord  
 
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des am 05.05.2009 vom Rat der Stadt Köln beschlosse-
nen Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes/Teilraum Nord mit Deutz-Nord, Mülheim-Süd und 
Buchforst. Der Raum stellte fast 150 Jahre lang den größten gewerblich industriell geprägten Be-
reich innerhalb der Stadt Köln dar. 
 
Das Nutzungskonzept sieht für diesen Bereich eine gemischte Nutzungsstruktur vor. Neben der 
gewerblichen Nutzung sollen Wohnnutzungen und zusätzliche Einzelhandelsnutzung zur Stärkung 
des östlich der Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Nahversorgungszentrums "Stegerwald-
Siedlung" realisiert werden. Weitere Planungsziele sind die Umnutzung der gründerzeitlichen In-
dustriebebauung entlang der ICE-Trasse, die Durchgrünung des Gebietes und die Vernetzung mit 
den bestehenden Grün- und Freiräumen. 
 
Das Verkehrskonzept des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes sieht die Realisierung einer 
Querverbindung zwischen Deutz-Mülheimer Straße und Auenweg in Höhe der Einmündung Adam-
Stegerwald-Straße vor (Planstraße A).

- 4 - 
 
/ 5 
 
3.6 Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln  
 
Das Plangebiet überschneidet sich an der Deutz-Mülheimer Straße mit der Abgrenzung des Nah-
versorgungszentrums Stegerwald-Siedlung gemäß des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes 
(Ratsbeschluss vom 17.12.2013). Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept für die Stadt Köln ist un-
ter anderem als Handlungsempfehlung die Verbesserung der Nahversorgung des Nahversor-
gungszentrums "Stegerwald-Siedlung" im einwohnerstärksten Kölner Stadtteil Mülheim durch An-
siedlung eines Lebensmittel-Magnetbetriebes angestrebt. Mit den Festsetzungen des Bebauungs-
planes 69460/07 wurde diesen Zielen entsprochen. Der Mangel an Lebensmittelversorgung inner-
halb des zentralen Versorgungsbereichs wird verbessert. Das vorhandene Angebot im kurzfristi-
gen Bedarfsbereich, das teilweise eine unterdurchschnittliche Zentralität zeigt, wird ergänzt. Zur 
gewünschten Ansiedlung eines Magnetbetriebes wird die Verkaufsflächenzahl erhöht.  
 
 
3.7 Sanierungsgebiet "Rheinboulevard Mülheim-Süd mit Grünzug Charlier"  
 
Wesentliche Bestandteile der Grünplanung im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept/Teilraum 
Nord sind der geplante "Grünzug Charlier" und der Rheinboulevard "Mülheim-Süd". Darüber hin-
aus ist der "Grünzug Charlier" ein Leitprojekt der vom Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen 
ersten Stufe des integrierten Handlungskonzeptes "Mülheim-Programm" zur Neustrukturierung und 
Aufwertung des Stadtteils mit besonderem Erneuerungs-/Entwicklungsbedarf im Bund-Länder-
Programm "Soziale Stadt". 
 
Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Köln am 18.12.2008 das Sanierungsgebiet "Rhein-
boulevard Mülheim-Süd mit Grünzug Charlier" gemäß § 142 Absatz 1 und 3 BauGB förmlich fest-
gesetzt (Aufhebung 08.04.2014 vom Rat beschlossen). Die Festsetzung des Sanierungsgebietes 
dient der Öffnung des Kölner Rheinufers und der Schaffung eines durchgängigen Rheinboule-
vards. Der Grün- und Freiraumplanung kommt im durch die industrielle Siedlungsgeschichte ge-
prägten rechtsrheinischen Kölner Kernraum im Rahmen der neuen Strukturentwicklung besondere 
Bedeutung zu. Dazu gehören die allgemeine Standortaufwertung (Imageverbesserung) sowie die 
Inwertsetzung von Grundstücken und damit die Unterstützung von deren adäquater Wiedernut-
zung. 
 
Die geplanten Grünräume sollen bestehende Siedlungsdefizite durch Vernetzung vorhandener 
Grünbereiche reduzieren und die unmittelbar angrenzenden Wohn- und Dienstleistungsareale 
aufwerten. 
 
Der mit circa 50 m Breite und rund 230 m Länge realisierte "Grünzug Charlier" in Höhe der ehema-
ligen Villa Charlier liegt im Bebauungsplangebiet, verbindet  die Stegerwald-Siedlung mit dem 
Rheinboulevard und dem Rhein und wertet die bisherigen Industrieflächen zwischen Deutz-
Mülheimer Straße und Auenweg für die anstehende Widernutzung mit gewerblichen Nutzungen, 
Dienstleistungs- und Wohnnutzungen auf. 
 
Die städtebauliche Situation wurde  durch diese Grünmaßnahmen erheblich und nachhaltig ver-
bessert.  
 
 
3.8 Denkmalschutz  
 
Prägende Teile des Baubestandes im Plangebiet stehen unter Denkmalschutz und werden erhal-
ten. Denkmalgeschützt sind im Einzelnen:  
Eisenbahnwagen- und Maschinenfabrik van der Zypen & Charlier (teilweise)  
Schmiede und Presswerk, vor 1888 und 1905 erbaut, vierschiffiger Hallenbau in Backstein. In der 
Halle von 1888 sind Reste der 1893 nach Angaben von Eugen Langen angelegten Probestrecke 
der von ihm erfundenen Schwebebahn erhalten. Denkmalgeschützt ist lediglich die Giebelfassade 
der Halle 2 einschließlich des 4-bogigen Gebäudeteiles rückwärtig der Fassade.

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Eckiger Rundbau – Magazin van der Zypen & Charlier  
Stahlbetonskelettbau nach dem System Hennebique, erbaut 1910 
 
Ehemalige Kölnische Gummifädenfabrik – Deutz-Mülheimer Straße 127–129  
(teilweise)  
Der gesamte Südflügel der Anlage steht unter Denkmalschutz. Er setzt sich zusammen aus dem 
mehrgeschossigen Backsteinbau, der nach den Plänen von Otto Grah in der Zeit von 1908 bis 
1918 entstanden ist. Der westliche Teil des Südflügels wurde nach Kriegsschäden in vereinfachter 
Form mit einer Stahlbetonskelettkonstruktion wiederhergestellt. Im Osten wurde an den Südflügel 
nach dem Krieg in den 1950er Jahren ein bis dicht an die Deutz-Mülheimer Straße reichender 
Stahlbetonbau mit großen Rechteckfenstern in Formen der Bauhausarchitektur angefügt. 
 
Alle unter Denkmalschutz stehenden Gebäude sind nachrichtlich in den Bebauungsplan-Entwurf 
übernommen.  
 
 
3.9 Hochwasserschutz 
 
Teile des Plangebietes (Grünzug Charlier) liegen im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungs-
gebiet des Rheins. (1. Gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet gemäß § 9 Abs. 6a S. 1 
BauGB 1. Karte gem. Festsetzungsverordnung 2015 gesetzlich festgesetzten Überschwem-
mungsgebietes gemäß Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt Nr. 11 vom 16. 
März 2015, S. 111). Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes wurde nachrichtlich in die 1. 
Änderung des Bebauungsplanes übernommen. 
 
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet rückt im Vergleich zu der für den Ursprungs-
Bebauungsplan geltenden Verordnung aus dem Jahre 1998 in östlicher Richtung näher an die 
ICE-Trasse heran, überschreitet diese jedoch nicht.  
 
Weder die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes aus dem Jahre 1998 noch die aktuelle 
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes aus dem Jahr 2015 stehen der beabsichtigten Pla-
nung entgegen. Innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes ist die Ausweisung 
"neuer Baugebiete" im Sinne des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) nicht beab-
sichtigt. Darüber hinaus ist mit einer Überschwemmung des Plangebietes, soweit es mit der öffent-
lichen Verkehrsfläche (Querspange) beziehungsweise den westlich der ICE-Trasse geplanten 
Grünverbindungen innerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes liegt, kein gesteiger-
tes Gefahrenpotential zu erkennen. Zwar enden die mit Beschluss vom 08.07.2004 beziehungs-
weise Änderungsbeschluss vom 07.12.2006 planfestgestellten Hochwasserschutzanlagen der 
Stadt Köln von Süden kommend in Höhe der Seilbahnanlage über den Rhein; von Norden kom-
mend endet die Hochwasserschutzanlage auf Höhe der Hafeneinfahrt an der Hafenstraße. Vom 
Beginn des Planfeststellungsabschnitts (PFA 17) bis Rhein-km 961,47 sind aufgrund ausreichen-
der Geländehöhen und bereits vorhandener Bauwerke jedoch keine weiteren Hochwasserschutz-
maßnahmen im Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln zum Bau von Hochwasser-
schutzmaßnahmen am Rhein vom 08.07.2004 vorgesehen. Die Funktion des Überschwemmungs-
gebietes als Retentionsfläche wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.  
 
 
3.10 Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
 
Die wachsenden Anforderungen des Überflutungs- und Gewässerschutzes erfordern in Zukunft 
einen veränderten Umgang mit den Niederschlagsabflüssen in Köln, der sowohl die zusätzliche 
Flächenversiegelung durch Neuerschließungen und Nachverdichtung als auch mögliche Verände-
rungen des Niederschlagsgeschehens infolge des Klimawandels berücksichtigt. Durch eine ver-
stärkte Regenwasserbewirtschaftung an der Oberfläche können das Kanalsystem und die Vorfluter 
entlastet und somit ein wichtiger Beitrag zur Schadensminimierung bei Überflutungen geleistet 
werden. Gleichzeitig kann durch die Gestaltung "blau-grüner" Netzwerke das lokale Kleinklima 
(insbesondere sommerliche Hitzevorsorge) verbessert werden. Hieraus ergeben sich neue Her-
ausforderungen. Bisher wurde in Köln überwiegend der Ansatz einer möglichst schnellen Ableitung

- 6 - 
 
/ 7 
 
in die Kanalisation verfolgt. Angesichts der neuen Herausforderungen bedarf es künftig jedoch ei-
ner "wassersensibleren" Stadtgestaltung, die das Ziel verfolgt, zunächst nach ortsnahen Lösungen 
zur Versickerung, Verdunstung, Nutzung sowie zur Speicherung und zur gedrosselten Ableitung 
von Regenwasser zu suchen. Eine entsprechende Gestaltung von öffentlichen und privaten Frei- 
und Verkehrsflächen bietet gesamtwirtschaftlich betrachtet vielfältige Synergien. Investitionen in 
kostspielige Kanalerweiterungen können eingespart und stattdessen für die städtebauliche Gestal-
tung beziehungsweise die Erhöhung der Freiraumqualität verwendet werden. 
 
Die Notwendigkeit, Köln an zunehmende Starkregenereignisse anzupassen, ist nicht mehr alleine 
eine Angelegenheit der Stadtentwässerung, sondern eine "kommunale Gemeinschaftsaufgabe", 
an der viele andere Disziplinen (Stadt- und Grünflächenplanung, Straßenbau et cetera) beteiligt 
sein müssen. Es gilt, integrierte Maßnahmen zu ergreifen, mit denen künftige Beeinträchtigungen 
durch extreme Niederschläge vermieden beziehungsweise abgemildert werden können. 
 
Für einen innerstädtischen Standort wie den Mülheimer Süden ist es erforderlich, dass Themen 
der Starkregenvorsorge und der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung im Rahmen der weite-
ren Planungen ausreichend Aufmerksamkeit zukommt. Die geplanten Bau- und Freiraumprojekte 
sollen frühzeitig und kontinuierlich mit den Belangen der urbanen Überflutungsvorsorge abge-
stimmt werden. Es werden die folgenden Ziele verfolgt: 
 Entlastung des Kanalsystems, 
 Reduzierung und Ausgleich der Flächenversiegelung, 
 Vermeidung von Schadstoffeinträgen in das Grundwasser, 
 Überflutungsvorsorge bei Starkregenereignissen. 
 
Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, bedarf es einer beständigen und integrierten 
Entwässerungsplanung, die Städtebau und Freiraumplanung mit Themen der Regenwasserbewirt-
schaftung und der Überflutungsvorsorge verknüpft. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf einer 
wassersensiblen Gestaltung der Verkehrs- und Freiflächen. Hier kann ein Beitrag dazu geleistet 
werden, Abflussspitzen in Gewässern zu vermeiden, die Gewässerqualität zu verbessern und dem 
Ziel eines natürlichen hydrologischen Kreislaufs möglichst nahe zu kommen. Insbesondere der 
urbane Freiraum muss daher als zusätzlicher Baustein der dezentralen Regenwasserbewirtschaf-
tung betrachtet werden, aus dem sich vielseitige Möglichkeiten ergeben, die städtebauliche und 
die Aufenthaltsqualität zu verbessern. 
 
Höchste Priorität innerhalb der verschiedenen Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung hat 
zunächst die Abflussvermeidung und die Abflussverminderung. Diese lässt sich einerseits durch 
eine Minimierung der versiegelten Fläche sowie andererseits durch den Einsatz wasserdurchlässi-
ger Flächenbefestigungen und durch Dachbegrünungen erreichen. Beim Umgang mit den verblei-
benden Abflüssen sollte – sofern ökonomisch und ökologisch sinnvoll – möglichst eine dezentrale, 
oberirdische Sammlung, Speicherung und Ableitung von Regenwasser angestrebt werden. Solche 
Lösungen erlauben eine einfache, kostengünstige Wartung der Anlagen. 
 
Bei beengten Verhältnissen lässt sich eine angemessene Siedlungsentwässerung beziehungswei-
se Überflutungsvorsorge oft nur durch eine gezielte Mehrfachnutzung von Flächen realisieren. In-
dem Verkehrs- und Freiflächen dementsprechend multifunktional umgestaltet werden, dass sie bei 
seltenen extremen Regenereignissen temporär als komplementäre Fließwege oder Retentions-
räume genutzt werden können, kann ein wichtiger Beitrag zur Schadensminimierung bei Starknie-
derschlägen geleistet werden. Straßen und Freiflächen sind bereits heute in den Regelwerken als 
temporäre Abflusswege definiert. Das Kanalnetz liefert insbesondere für solche "Bemessungsre-
gen" einen Beitrag zur Überflutungsvorsorge, die (je nach Infrastruktur) ungefähr alle drei bis zehn 
Jahre auftreten. Die Aktivierung von Verkehrs- und Freiflächen als Notrückhalteflächen zielt dage-
gen auf einen weitergehenden Überflutungsschutz für seltenere und außergewöhnliche Starkregen 
ab. 
 
Erst wenn das Potenzial der Regenwasserbewirtschaftung an der Oberfläche ausgeschöpft ist, 
sollen die unterirdische Zwischenspeicherung und Ableitung der Abflüsse in kostspieligen Rückhal-
tebecken oder Stauraumkanälen in Betracht gezogen werden. Die Möglichkeiten zur Bewirtschaf-

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tung von Regenwasser und zum Umgang mit (zeitweise) extremen Niederschlägen sind in erhebli-
chem Maße auch von den städtebaulichen Planungen und Randbedingungen abhängig. Ange-
sichts der Vielzahl an Investoren und Architekten, die an der weiteren Entwicklung des Mülheimer 
Südens beteiligt sein werden, gilt es, die privaten, halböffentlichen und die öffentlichen Räume im 
Gebiet hinsichtlich der Entwässerung gesamtplanerisch logisch aufeinander abzustimmen. 
 
Sofern es nicht auf den begrünten Dächern und in Zisternen zur Regenwassernutzung verbleibt 
oder auf den privaten Flächen versickert, wird das Niederschlagswasser (gemeinsam mit den Ab-
flüssen der Verkehrsflächen) durch ein System von straßenbegleitenden Mulden, Tiefbeeten oder 
(offenen und geschlossenen) Rinnen geleitet. Eine derartige oberflächige Ableitung des Nieder-
schlages kann nur realisiert werden, wenn durch die Anordnung der öffentlichen Verkehrs- und 
Freiflächen ein entsprechendes durchgängiges Gefälle zum Tiefpunkt des Baugebietes gegeben 
ist. Soweit stadtgestalterisch und wirtschaftlich vertretbar wird darauf im Rahmen der weiteren Pla-
nung und Umsetzung geachtet. 
 
Grundsätzlich gilt, dass alle Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und der Starkregen-
vorsorge mit den Belangen des Hochwasserschutzes abgestimmt werden, um Synergien ausnut-
zen und Konflikte vermeiden zu können. 
 
 
4 Planungskonzept 
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes sollen in den einzelnen Baugebieten insbe-
sondere folgende Änderungen erfolgen: 
 
4.1 Fläche für Gemeinbedarf 
 
Hier wird das Baufeld an die konkrete Planung angepasst (Reduzierung im Süden, Erweiterung im 
Nordwesten). Die Entscheidung für den Erhalt des vorhandenen Gebäudes macht eine veränderte 
Planung erforderlich. Bei Einhaltung der vorhandenen Baugrenzen wäre eine sechsgruppige Ein-
richtung nur durch Ergänzungsbauten an zwei Seiten des Bestandsgebäudes möglich. Um die 
Schauseite der Villa Charlier zur Deutz-Mülheimer Straße zu erhalten, wird das Gebäude in nord-
westliche Richtung um einen zweigeschossigen Anbau ergänzt. Das Außengelände kann nach 
Süden orientiert werden. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird von 0,6 auf 0,8 angehoben. 
 
 
4.2 Sondergebiet SO 1 
 
Der aktuelle Entwurf reagiert hier auf den Erhalt des BKK-Gebäudes. Dieses wird mit Hilfe von 
Baulinien und einer zwingenden Wandhöhe gesichert. Im Zuge dessen wird die Abgrenzung des 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechts entsprechend angepasst. Anpassungen sind unter anderem für 
den geplanten Hochpunkt in den Geschossigkeiten erforderlich. Nach dem derzeitigen Konzept ist 
im hinteren Bereich eine bis zu VII-geschossige Bebauung vorgesehen, weswegen die maximal 
zulässige Geschossigkeit im hinteren Bereich von V und VI auf VII erhöht werden soll. Auch kann 
eine zwingend V-geschossige Bebauung mit geschlossener Gebäudefront entlang der Deutz-
Mülheimer Straße nicht mehr gewährleistet werden. Hier sollen in Teilen maximal V statt zwingend 
V Geschosse festgesetzt werden. Für das BKK-Gebäude gingen die Architekten bisher davon aus, 
dass das Gebäude im Bestand drei Vollgeschosse hat und um zwei Geschosse aufgestockt wird. 
Die baulichen Veränderungen innerhalb des Gebäudes haben allerdings dazu geführt, dass das 
unterste Geschoss zum Vollgeschoss wurde und im Bestand jetzt von vier Vollgeschossen auszu-
gehen ist. Nach Aufstockung um zwei Geschosse ergeben sich also sechs Vollgeschosse. Die 
maximale Geschossigkeit musste daher auf VI angehoben werden. 
 
Zusätzlich sollen ebenerdige Stellplätze für den geplanten Nahversorger möglich sein und die fest-
gesetzte maximale Verkaufsfläche geringfügig erhöht werden (Verkaufsflächenkennziffer 0,2 auf 
0,23), um den gewünschten Magnetbetrieb hier realisieren zu können. Als weitere zulässige Art 
der Nutzung sollen auch Beherbergungsbetriebe und ausnahmsweise Wohnnutzungen wie zum

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Beispiel studentisches Wohnen und Pflegeeinrichtungen zulässig werden. Die Einhaltung der 
Richtwerte der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz, Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) muss dabei 
im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden. Da großflächiger Einzelhandel nur im SO 
oder im MK zulässig ist, für die Festsetzung eines MK aber die Voraussetzungen ("dient überwie-
gend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, 
Verwaltung und der Kultur") nicht vorliegen, ist hier die Festsetzung eines Sondergebietes erfor-
derlich. Ergänzende Wohnnutzung dient der Belebung des Quartiers und ist geeignet, die sonsti-
gen zulässigen Nutzungen zu stärken. Zusätzliche Festsetzungen zu reduzierten Abstandflächen 
in Richtung Bahnbögen sollen die Umsetzung des Konzeptes sichern. Ergänzende Lärmfestset-
zungen an den westlichen Fassaden stellen die Nachtruhe sicher. 
 
 
4.3 Sondergebiet SO 2 
 
Statt der bisherigen Baugrenze sollen eine Baulinie und zwingende Wandhöhen festgesetzt wer-
den. Damit werden die bestehenden Bahnbögen im Bestand und für eine Umnutzung im Sinne des 
Konzeptes gesichert. In einem Teilbereich des SO 2 sollen auch Garagen, Stellplätze, Werkstätten 
und Lagerräume zulässig sein. 
 
 
4.4 Mischgebiet MI 1 
 
Der Anteil an Wohnnutzung soll im neuen Konzept erhöht werden. Wohnnutzungen und Einrich-
tungen für den täglichen Bedarf sollen hier unterbracht werden. Das Maß der baulichen Nutzung 
(GRZ und GFZ) ist auf Grundlage der Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens nach oben zu kor-
rigieren, um eine verdichtete Bebauung in einem urbanen Quartier umsetzen zu können. Die GFZ 
wurde von 1,4 auf 2,0 erhöht. Die festgesetzte Baulinie darf in Teilen im Erdgeschoss zurücksprin-
gen Die Planung gewährleistet eine hohe Aufenthaltsqualität und bietet ausreichend Freiraum und 
Belichtung. Das Baufenster wurde verkleinert, um den städtebaulichen Platz zwischen MI 1 und 
MI 6 zu stärken und das Denkmal "Eckiger Rundbau" entsprechend zu würdigen. 
 
 
4.5 Mischgebiet MI 2 
 
Auch hier soll der Anteil an Wohnnutzung erhöht werden. Wohnnutzungen und Einrichtungen für 
den täglichen Bedarf sollen ebenfalls unterbracht werden. Das Maß der baulichen Nutzung (GRZ 
und GFZ) ist auf Grundlage der Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens nach oben zu korrigie-
ren, um eine verdichtete Bebauung in einem urbanen Quartier umsetzen zu können. Die GFZ wird 
von 1,4 auf 2,6 erhöht. Zum einem wird damit dem erhöhten Wohnraumbedarf der Stadt Köln be-
gegnet, zum anderen eine hochwertige Bebauung in kompakten Baufeldern geschaffen, die trotz 
ihrer Dichte durch die Außenorientierung aller Wohnungen und die umliegenden Freiflächen eine 
hohe Wohnqualität aufweist. Die bisher festgesetzte geschlossene Gebäudefront entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße soll in Teilen aufgebrochen werden, um das städtebauliche Konzept um-
zusetzen, weswegen die Baulinie in einem Teilstück durch eine Baugrenze ersetzt wird. 
 
 
4.6 Mischgebiet MI 3 
 
Die Konkretisierung der Hochbauplanung zieht eine Änderung der Baufenster nach sich. Aus städ-
tebaulichen Gründen ist geplant, auf einen gänzlich nach Norden ausgerichteten Baukörper entlang 
der Grenze zum GE zu verzichten und stattdessen den Gebäudekörper  8 zu optimieren. Außer-
dem soll dieser Baukörper aus städtebaulichen Gründen nach Osten verschoben werden, um einen 
großzügigen öffentlichen Platz zwischen MI 3 und Ml 4 zu erzeugen, der als Teil einer Platzfolge 
das Plangebiet gliedert. Mit diesem Platz soll die denkmalgeschützte Fassade der Industriehallen 
des MI 4 freigestellt werden. In Folge der Entscheidung zum Erhalt des Bestandsgebäudes an der 
Deutz-Mülheimer Straße ist eine viergeschossige Büronutzung geplant, die die Geschossigkeit des

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angrenzenden Bestandsgebäudes aufnimmt. Die Festsetzung der zwingenden V-Geschossigkeit 
soll durch eine maximale V-Geschossigkeit ersetzt werden, da an das gering-geschossigere Be-
standsgebäude an der Deutz-Mülheimer Straße angebaut werden soll. Die klare städtebauliche 
Kante an der Deutz-Mülheimer Straße wird dadurch nicht beeinträchtigt. Die Hoffläche soll durch 
eine Tiefgarage unterbaut und teilweise intensiv begrünt werden. Durch die veränderte Baufeldan-
ordnung erhöhen sich auch die Ausnutzungskennziffern, die im Rahmen dieser 1. Änderung ent-
sprechend angepasst werden sollen. Die GFZ wird von 1,4 auf 2,5 erhöht. 
 
 
4.7 Mischgebiet MI 4 
 
Durch den weitgehenden Erhalt der Waggonhalle wurde das Konzept dahingehend verändert, 
dass die Lücke zwischen Parkhaus und Waggonhalle durch ein Gebäude geschlossen werden 
soll, was eine Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung nach sich zieht. Für den geplanten 
Verbindungsbaukörper soll die Flachdachfestsetzung entfallen, da der Neubau die Satteldächer 
der Waggonhalle fortführen wird. Die Abgrenzung verschiedener Gebäudekörper wird geringfügig 
verschoben, um ein Parkhaus mit Standardtiefen realisieren zu können. Auch hier müssen die 
Maßzahlen angepasst werden. Die GFZ wird von 1,2 auf 1,4 erhöht. Die festgesetzte Baulinie darf 
in Teilen im Erdgeschoss zurückspringen. Zum östlich liegenden Gewerbegebiet dürfen Abstand-
flächen unterschritten werden. 
 
 
4.8 Mischgebiet MI 5 
 
Das geplante Bürohaus erfordert eine Anpassung der Maßzahlen. Die GFZ wird von 1,8 auf 3,3 
erhöht. Da für das MI 5 aufgrund der nur erschwerten Verkehrserschliessung keine Tiefgarage 
geplant ist, ist der § 21 a BauNVO nicht anwendbar, was zu einer höher festzusetzenden GFZ 
führt. Die Planung fügt sich sowohl durch seine Blockstruktur als auch in seiner Geschossigkeit in 
das Gesamtkonzept ein. Ausgeglichen wird die Überschreitung durch die direkt vor dem Gebäude 
entstehenden öffentlichen Freiräume / Plätze. Ergänzende Lärmfestsetzungen an den westlichen 
Fassaden stellen die Nachtruhe sicher. 
 
 
4.9 Mischgebiet MI 6 
 
Um den "eckigen Rundbau" in seinem Charakter langfristig zu erhalten und das Denkmal wirt-
schaftlich nutzen zu können, ist eine Aufstockung des Gebäudes in Abstimmung mit der Denkmal-
pflege geplant. Die Maßzahlen (GFZ) sind ebenfalls anzupassen. Die GFZ wird von 1,8 auf 2,2 
erhöht. Zusätzliche Festsetzungen zu reduzierten Abstandsflächen in Richtung Bahnbögen sollen 
die Umsetzung des Konzeptes sichern. Ergänzende Lärmfestsetzungen an den westlichen Fassa-
den stellen die Nachtruhe sicher. 
 
 
4.10 Mischgebiet MI 7 
 
Statt der bisherigen Baugrenze soll eine Baulinie und zwingende Wandhöhen festgesetzt werden. 
Damit sollen die bestehenden Bahnbögen im Bestand und für eine Umnutzung im Sinne des Kon-
zeptes gesichert werden. 
 
 
4.11 Gewerbegebiet GE 
 
Geplant ist die Aufstockung des "Gebäude 9" um zwei bis drei Geschosse zur Ertüchtigung des 
Gebäudes hinsichtlich des Lärmschutzes zur angrenzenden schutzbedürftigen Nutzung im MI 3. In 
diesem Zusammenhang wird die ursprünglich für das MI 3 geplante Lärmschutzmaßnahme auf 
das aufzustockende Gebäude im GE verschoben.

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5 Planinhalte 
 
5.1 Art der baulichen Nutzung 
 
In Übereinstimmung mit den vom Rat der Stadt Köln im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept/ 
Teilraum Nord beschlossenen Entwicklungszielen ist Ziel der Planung, einen städtebaulich attrakti-
ven Mix aus Wohnnutzung, gewerblicher Nutzung und Nutzungen aus dem Dienstleistungssektor 
zu etablieren. Gleichzeitig soll eine Einzelhandelsnutzung das Nahversorgungszentrum "Steger-
waldsiedlung" stärken. Darüber hinaus ist ein Standort für eine Kindertagesstätte vorgesehen.  
 
 
5.1.1 Mischgebiet (MI) 
Entsprechend dieser Zielsetzung setzt der Bebauungsplan-Entwurf für das Plangebiet als Art der 
baulichen Nutzung in seinem wesentlichen Teil gemäß § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein 
Mischgebiet (MI) fest, das in die MI 1 bis MI 7 gegliedert wird.  
 
Zur Steuerung der Wohnnutzung, die den östlich der Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Wohn-
standort "Stegerwald-Siedlung" stärken soll, wird das Mischgebiet gegliedert. Wohnnutzung soll 
aufgrund der hohen Lärmeinwirkung durch den Betriebslärm des Mülheimer Hafens sowie dem 
von der Zoobrücke/B 55a ausgehenden Verkehrslärm nur in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Misch-
gebietes zulässig sein. In den übrigen Teilen des Mischgebietes (MI 4 – 7) sind Wohngebäude im 
Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1 BauNVO gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO deshalb nicht zulässig. 
 
Ebenfalls sind in allen Teilen des Mischgebietes Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnü-
gungsstätten nicht zulässig. Diese Nutzungen entsprechen nicht dem geplanten Quartierscharak-
ter. Darüber hinaus sollen Störungen für die geplante Wohnnutzung unter anderem durch hohen 
Publikumsverkehr, An- und Ablieferverkehre sowie die Lärmbelastung insbesondere in den Nacht-
stunden vermieden werden. Vergnügungsstätten werden zum Schutz des geplanten Quartiers und 
des Nahversorgungszentrums "Stegerwaldsiedlung" vor unerwünschten Trading-Down-Effekten 
ausgeschlossen.  
 
In Umsetzung der Vorgaben aus dem vorliegenden Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt 
Köln soll Einzelhandel nur in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Mischgebietes und nur im Erdgeschoss 
zulässig sein, damit dieser die vorhandenen Nahversorgungsstrukturen östlich der Deutz-
Mülheimer Straße (Nahversorgungszentrum "Stegerwald-Siedlung") im Sinne einer standortge-
rechten Erweiterung des Nahversorgungsbereichs sinnvoll ergänzt. Der städtebaulichen Zielset-
zung entsprechend, kann sich zum Beispiel eine Ladenzeile entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
entwickeln. Ausnahmsweise können Räume von Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdge-
schosses zugelassen werden, sofern sie Teil eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind 
und dort keine Verkaufsflächen untergebracht sind oder werden. Damit soll sichergestellt werden, 
dass sich Verkaufsflächen von Einzelhandelsbetrieben lediglich auf das Erdgeschoss beschrän-
ken, um die Kundenverkehre in der Erdgeschossebene zu konzentrieren und so eine belebte La-
denzeile zu fördern. Nicht zu den Verkaufsflächen gehörende Räume (Lager-, Sozial- und Büro-
räume et cetera) sollen demgegenüber auch oberhalb des Erdgeschosses zulässig sein. Eine an-
gemessene Verbesserung der Versorgung des Raumes kann damit sichergestellt werden. 
 
Die unterhalb der auf einem Hochdamm verlaufenden ICE-Trasse gelegenen Flächen innerhalb 
der Bahnbögen sollen einer sinnvollen Nutzung zugänglich gemacht werden. Für diese Ebene der 
baulichen Anlage wird daher gemäß § 9 Absatz 3 S. 2 BauGB ebenfalls ein Mischgebiet (Teilge-
biet MI 7) festgesetzt. Die Festsetzung erlaubt unter Berücksichtigung der Lage und der geringen 
Größe der zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb der Bahnbögen lediglich die Realisierung 
kleinerer Nutzungen. Abweichend vom Abgrenzungsbereich des Nahversorgungszentrums "Ste-
gerwald-Siedlung", sind auch hier Einzelhandelsnutzungen zulässig, die sich wegen der Kleintei-
ligkeit nicht negativ auswirken werden, aber zur Entwicklung eines lebendigen Quartierscharakters 
beitragen sollen. Die zu erwartenden Störungen durch Lieferverkehre werden angesichts der ma-
ximal zur Verfügung stehenden Flächen innerhalb der Bahnbögen als gering eingestuft. Im Bauge-

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nehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass der Bahnbetrieb durch die innerhalb der Bahnbögen 
zulässigen Nutzungen nicht gefährdet wird. Eine Abstimmung mit der Bahn hat zu erfolgen. 
 
In den Teilgebieten MI 5 – 6 des Mischgebietes wird Einzelhandel demgegenüber grundsätzlich 
ausgeschlossen. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in nicht integrierten Lagen, außer-
halb des Nahversorgungszentrums "Stegerwald-Siedlung", würde der beabsichtigten Stärkung des 
Nahversorgungszentrums zuwiderlaufen. Darüber hinaus sollen störende An- und Ablieferverkehre 
aus dem Plangebiet herausgehalten und soweit möglich über die Deutz-Mülheimer Straße abgewi-
ckelt werden. Ausgenommen hiervon sind Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichem Zu-
sammenhang zu den produzierenden und Handwerksbetrieben stehen und sich diesen deutlich 
baulich unterordnen ("Annex-Handel"). Baulich deutlich untergeordnet ist eine Verkaufsstelle dann, 
wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmacht und 
nicht größer als 100 m² ist. Derartige Verkaufsstellen werden aus städtebaulicher Sicht als verträg-
lich angesehen. 
 
Im MI 4 sind Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten 
nicht zulässig. Zulässig sind nur Verkaufsstellen, die in unmittelbarem betrieblichen Zusammen-
hang mit Handwerk- und produzierenden Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind. Baulich 
untergeordnet ist eine Verkaufsstelle nur dann, wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 40% der 
genehmigten Geschossfläche des produzierenden Betriebes oder des Handwerkbetriebes aus-
macht und nicht größer als 400 m² ist. 
 
Die Begründung, auch hinsichtlich des zugelassenen Umfanges der zulässigen Einzelhandelsflä­ 
chen, ergibt sich aus dem beabsichtigten Nutzungsmix, der sich primär auf Gastronomie-, Hand-
werks- und produzierende Betriebe sowie Büroflächen konzentriert, selbständigen zentren- oder 
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel ausschließen möchte, aber Einzelhandel im Zusammen-
hang mit den vorgenannten allgemein zulässigen Nutzungen nicht zuletzt zur Schaffung auch einer 
gewissen Besucherfrequenz zulassen will. Nicht zentrenrelevanter Einzelhandel bleibt bis zur 
Grenze der Großflächigkeit aufgrund fehlender negativer Auswirkungen zulässig. 
 
 
5.1.2 Gewerbegebiet (GE) 
Das Gelände der ehemaligen Gummifädenfabrik im südlichen Teil des Plangebietes wird als GE 
festgesetzt. Die Festsetzung orientiert sich an dem gewachsenen Bestand und den aktuell ausge-
übten (gewerblichen) Nutzungen (Büros, KunstWerkKöln mit Ateliergemeinschaften, Austellungs- 
und Veranstaltungsräumen, KunstEtage Deutz mit Künstlern und Handwerkern, Theaterbauwerk-
statt, Autowerkstatt, Fahrradwerkstatt, Lager und Gebäude 9 als Veranstaltungshalle und Disko-
thek).  
 
Mit dem Bebauungsplan sollen die bestehenden Nutzungen planungsrechtlich gesichert werden. 
Das durch Baugrenzen großzügig festgesetzte Baufenster ist bewusst so gewählt, dass der vor-
handene Gebäudebestand umfasst ist. Darüber hinaus ist eine Fortführung derzeit ausgeübter 
Nutzungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig.  
 
Neue Bauvorhaben im Gewerbegebiet sind in Verbindung mit den umweltschutzrechtlichen Best-
immungen zu beurteilen, damit der Schutz vor störenden Immissionen für die benachbarte Wohn-
bevölkerung gewährleistet ist. 
 
Der Abstand zur geplanten und bestehenden Wohnnutzung alleine reicht nicht aus, um die Funktion 
der Abschirmung gegenüber möglichen Auswirkungen einer Gewerbenutzung zu gewährleisten. 
Das Gewerbegebiet wird deshalb so eingeschränkt, dass insbesondere gegenüber der angrenzen-
den und benachbarten Wohnbebauung zur Vermeidung von zusätzlichen Immissionen (unter ande-
rem Lärmstörungen) ausschließlich wohnverträgliche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Woh-
nen unter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastung nicht über das zumutbare Maß hinaus 
beeinträchtigen. Zu diesem Zweck werden auf der Grundlage der Abstandsliste zum Abstandser-
lass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 
vom 06.06.2007 (MBl. NRW 2007 Seite 659) Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis VII

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(laufende Nummer 1 bis Nummer 221) und Anlagen mit vergleichbarem Emissionsverhalten ausge-
schlossen. Der zulässige Störgrad entspricht faktisch dem eines Mischgebietes. 
 
Ausnahmsweise können Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse VII zugelassen werden, wenn 
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass keine erheblichen schädli-
chen Umweltauswirkungen, wie zum Beispiel Lärm, auf schützenswerte Nutzungen im Umfeld, wie 
Wohnnutzungen, zu befürchten sind. Hierbei handelt es sich um Betriebe mit einem sogenannten 
atypischen Emissionsverhalten. 
 
Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet mit Verkauf an Endverbraucher 
erfolgt, weil eine mögliche Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben der städtebaulichen Zielsetzung 
widerspricht, hier einen Standort für die Ansiedlung wohnverträglicher gewerblicher Nutzungen 
vorzuhalten. Deshalb soll dieser Standort nach dem Leitbild der BauNVO, wonach sich die Gewer-
begebiete dadurch auszeichnen, dass in ihnen gearbeitet wird und sie den produzierenden und 
artverwandten Nutzungen vorbehalten sind, entwickelt werden. Darüber hinaus kommt es bei Ein-
zelhandelsbetrieben verstärkt zu Lärmbelästigungen, zum Beispiel durch an- und abfahrenden Kfz-
Verkehr und verhaltensbezogenen Lärm. Die Zielsetzung, Verkaufsstellen zu ermöglichen, die in 
unmittelbarem Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierendem Gewerbe stehen, ist zuläs-
sig, wenn sie in einem baulichen Zusammenhang stehen und sich baulich deutlich unterordnen. 
Dabei ist davon auszugehen, dass eine baulich deutlich untergeordnete Verkaufsstelle nicht mehr 
als 15 % der genehmigten Geschossfläche ausmachen kann und nicht größer als 100 m² ist. 
 
Ebenfalls im Gewerbegebiet ausgeschlossen werden Tankstellen und Vergnügungsstätten sowie 
Bordelle und bordellartige Betriebe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 1 BauNVO. Ziel dieser 
Festsetzung ist es, die Flächen insbesondere für wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen zu si-
chern. Mit dem Ausschluss der genannten Betriebe sollen insbesondere negative Auswirkungen 
wie Qualitätsverluste der Einkaufsbereiche, Beeinträchtigungen des Straßenbildes durch aufdring-
liche Reklame und verhängte Schaufenster sowie besondere Lärmbelästigung vermieden werden. 
Ausgenommen hiervon sind Diskotheken, wenn nachgewiesen werden kann, dass deren Emissio-
nen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG für 
die benachbarte Wohnnutzung vermieden werden. Damit sollen größere Konzerte und Disko-
Veranstaltungen, wie sie bereits heute zum Beispiel im "Gebäude 9" stattfinden, auch zukünftig 
ausnahmsweise zulässig sein. Hiermit wird auf die bestehenden Nutzungen reagiert, die dazu bei-
tragen, dem Standort eine eigene Identität zu verleihen und daher auch planungsrechtlich gesi-
chert werden sollen. 
 
Insgesamt stehen für die ausgeschlossenen Nutzungen ausreichend Flächen innerhalb des Stadt-
gebietes zur Verfügung, so dass ein Ausschluss im Plangebiet vertretbar ist. Ein weitergehendes 
Angebot an Standorten für die ausgeschlossenen Nutzungen ist daher nicht erforderlich. 
 
Aufgrund der Lärmimmissionen der B 55 (Hochlage) werden Wohnungen im Gewerbegebiet (zum 
Beispiel für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter) 
ausgeschlossen. Insbesondere während der Nachtzeit ist mit erheblichen Verkehrslärmbelastun-
gen aus dem Umfeld zu rechnen, die dazu führen würden, dass die gesunden Wohnverhältnisse 
nicht gewährleistet sind. Das Gewerbegebiet dient in erster Linie der Sicherung der vorhandenen 
gewerblichen Nutzungen sowie deren Erweiterung. Es kommt durch die Festsetzungen zu keiner 
Einschränkung der vorhandenen Nutzungen. 
 
 
5.1.3 Sondergebiet "Nahversorgung/Büro/Dienstleistungen " (SO 1)  
Das zwischen Deutz-Mülheimer Straße und ICE-Trasse, nördlich der auf Höhe der Adam-
Stegerwald-Straße vorgesehenen Planstraße A gelegene Areal, soll als Sondergebiet mit der 
Zweckbestimmung "Nahversorgung/Büro/Dienstleistungen" festgesetzt werden. Zur Stärkung und 
standortgerechten Erweiterung des Nahversorgungszentrums "Stegerwaldsiedlung" sowie zur an-
gemessenen Versorgung des Plangebietes ist großflächiger und nicht-großflächiger Einzelhandel 
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig. Zentrenrelevante Sortimente sind ledig-
lich als Randsortimente zulässig. Zur Konkretisierung der nahversorgungs- und zentrenrelevanten

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Sortimente wird auf die Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013 ("Kölner Sortimentsliste", Ratsbe-
schluss vom 17.12.2013) Bezug genommen. Lebensmitteldiscounter sind nicht zulässig. 
 
Das SO 1 liegt nach dem vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- 
und Zentrenkonzept (EHZK) innerhalb des Nahversorgungszentrums (NVZ) Mülheim, Stegerwald-
siedlung. Die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) bezieht bewusst die westliche 
Seite der Deutz-Mülheimer Straße mit ein, um dort Potenzialflächen für die Ansiedlung von Einzel-
handelsbetrieben zur Verfügung stellen zu können. Dadurch soll zum einen das kleine NVZ gene-
rell gestärkt, zum anderen hierdurch die Ansiedlung eines dringend benötigten großflächigen Le-
bensmittel-Vollversorgers ermöglicht werden.  
 
Am südlichen Ende des NVZ gibt es einen Lebensmittel-Discounter (Lidl) mit einer Verkaufsfläche 
von 1.050 qm. Dies ist der einzige Lebensmittelmarkt im ZVB. Auch in der näheren Umgebung, 
zwischen Zoobrücke, Pfälzischer Ring, Nordspitze des Mülheimer Hafens und dem Rhein gibt es 
keinen weiteren Lebensmittelmarkt. Deshalb soll am nördlichen Ende des ZVB im SO 1 die Mög-
lichkeit zur Ansiedlung eines großflächigen Vollversorger planungsrechtlich gesichert werden. Die-
ser ist dringend erforderlich, um die Angebotsvielfalt im ZVB zu erhöhen und gleichzeitig die Quali-
tät des Angebots zu verbessern. Um die städtebaulichen Ziele des EHZK planungsrechtlich zu 
sichern werden Lebensmitteldiscounter als Betriebsform ausgeschlossen. Ziel ist es, insbesondere 
das Lebensmittelangebot im Bereich der Nahversorgung für die vorhandene und zukünftige 
Wohnbebauung deutlich zu verbreitern. Trotz der teilweisen Annäherung der Betriebsformen Le-
bensmitteldiscount und Vollversorger in den letzten Jahren bestehen die grundsätzlichen Ange-
botsunterschiede insbesondere im Bereich der Sortimentsbreite und -tiefe sowie ergänzender An-
gebote weiter. Die zurzeit laufenden Angebotsveränderung (Sortimentsdifferenzierungen, Auswei-
tungen, Anpassung der Präsentation, „Einkaufserlebnis“) finden in beiden Betriebsformen statt, so 
dass weniger von einer Annäherung als von einer Parallelverschiebung auszugehen ist. Die im 
Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan erweiterte Verkaufsfläche trägt dem Planungsansatz 
Rechnung, um die gewünschte Angebotsqualität für die mögliche Anbieter umsetzbar zu gestalten.  
 
Dem Geschäftszentrum kommt zukünftig eine deutlich höhere Bedeutung zu, da im Zuge der städ-
tebaulichen Planung für den Konversionsbereich des Mülheimer Südens in den kommenden Jah-
ren umfassender Wohnungsbau (Ziel mindestens 3.600 Wohneinheiten), Hotels, Gewerbe, Büros, 
Gastronomie und Kultur entstehen werden. Die künftigen Bewohner und Nutzer sollen sich im be-
nachbarten NVZ umfassend versorgen können. Ziel des städtebaulichen Gesamtkonzeptes für den 
Mülheimer Süden ist die Schwerpunktsetzung der Nahversorgung im Bereich des geplanten SO 1. 
 
Die Verkaufsfläche wird zum Schutz und zur Stärkung der in den angrenzenden Stadtteilen ge-
wachsenen Versorgungsbereiche durch eine Verkaufsflächenzahl von 0,23 (entspricht circa 
1 500 m²) beschränkt. Darüber hinaus wird wie für das Mischgebiet festgesetzt, dass Räume von 
Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelassen werden können, sofern sie Teil 
eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und dort keine Verkaufsflächen untergebracht 
sind oder werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sich Verkaufsflächen von Einzelhandels-
betrieben lediglich auf das Erdgeschoss beschränken, um die Kundenverkehre in der Erdge-
schossebene zu konzentrieren und so eine belebte Ladenzeile zu fördern. Die Ebenen oberhalb 
des Erdgeschosses sollen den sonstigen im Sondergebiet zulässigen Nutzungen, wie zum Beispiel 
sonstigen Geschäfts- und Büronutzungen, Beherbergungsbetrieben sowie Dienstleistungsbetrie-
ben und Anlagen für gesundheitliche Zwecke, vorbehalten sein. Nicht zur Verkaufsfläche zählende 
Flächen von Einzelhandelsbetrieben (Lager-, Sozial- und Büroräume et cetera) sollen demgegen-
über auch oberhalb des Erdgeschosses zulässig sein.  
 
Ausnahmsweise sind auch Wohnnutzungen zulässig. Die Flächen sind beispielsweise für studenti-
sches Wohnen oder Pflege-Wohnen geeignet. Die Ausnahme ist zulässig, wenn der Lärmschutz 
für den konkreten Einzelfall gutachterlich nachgewiesen ist. Die grundsätzliche Umsetzbarkeit von 
Wohnnutzungen im SO 1 ist gutachterlich nachgewiesen. So ist das nördliche SO 1 nicht durch 
Nachtwerte > 45 dB beaufschlagt. Für das restliche Baugebiet gilt die Festsetzung, dass an den 
westlichen Fassaden aufgrund der momentanen Belastung durch die Werft Immissionsorte ausge-
schlossen sind beziehungsweise aktiver Schallschutz anzuwenden ist. Wohnnutzung kann damit 
nur entsprechend der schalltechnischen Möglichkeiten umgesetzt werden. Im Rahmen des Bau-

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genehmigungsverfahrens ist die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm im Einzelfall nachzuwei-
sen. Bei einer künftigen Bebauung im Bereich des Plangebietes Euroforum West ist bei geeigneter 
planerischer Gestaltung (Lage und Höhe von Baukörpern) davon auszugehen, dass die Beurtei-
lungspegel im Plangebiet Euroforum Nord durch die dann vorhandene Abschirmung unterhalb der 
Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) liegen werden.  
 
 
5.1.4 Sondergebiet "Bahnbögen" (SO 2) 
Die unterhalb der auf einem Hochdamm verlaufenden ICE-Trasse, nördlich der neuen Planstraße, 
gelegenen Flächen innerhalb der Bahnbögen sollen zukünftig einer Nutzung zugänglich gemacht 
werden (vergleiche Kap. 5.1.1).  
 
Das Sondergebiet "Bahnbögen" (SO 2) dient der Unterbringung gewerblicher, gastronomischer 
sowie Dienstleistungsnutzungen. Im Sondergebiet SO 2 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude, 
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, 
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Darüber hinaus sind in dem Bereich des 
SO 2, der nicht mit 9 gekennzeichnet ist, auch Stellplätze, Garagen, Werkstätten und Lagerräume 
zulässig.  
 
Die Festsetzung erlaubt unter Berücksichtigung der Lage und der geringen Größe der zur Verfü-
gung stehenden Flächen innerhalb der Bahnbögen die Realisierung unterschiedlicher Nutzungs-
konzepte und soll so zur Entwicklung eines lebendigen Quartierscharakters beitragen. Mögliche 
Einzelhandelsbetriebe werden angesichts der geringen Größe der zur Verfügung stehenden Flä-
chen keine negativen Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum haben. Nachteile für das 
Plangebiet durch die zu erwartenden Lieferverkehre werden angesichts der zur Verfügung stehen-
den Flächen innerhalb der Bahnbögen nicht erwartet. 
 
Im Baugenehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass der Bahnbetrieb durch die innerhalb der 
Bahnbögen zulässigen Nutzungen nicht gefährdet wird. 
 
 
5.1.5 Fläche für den Gemeinbedarf "Kindertagesstätte" 
Die im Norden des Plangebietes gelegene "Villa Charlier" soll zu einer 6-gruppige Kindertagesstät-
te umgenutzt und ergänzt werden. Mit der Kindertagesstätte wird auf den steigenden Bedarf im 
Kölner Stadtteil Mülheim reagiert. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung 
einer Kindertagesstätte werden durch die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung "Kindertagesstätte" geschaffen (vgl. hierzu auch Kap. 5.5). 
 
 
5.1.6 Ausschluss von Messen, Ausstellungen und Showrooms 
Durch die unmittelbare Nähe zu den vorhandenen Messe- und Ausstellungsräumen, ist, wenn wei-
tere Flächen hinzukommen, damit zu rechnen, dass zu Messezeiten immer mehr Wirtschaftszwei-
ge auf die angrenzenden Flächen ausweichen und somit die Gefahr besteht, dass das bestehende 
und ausreichende Angebot an Messe-, Ausstellungs- und Showroomflächen langsam veröden 
würde. Aus diesem Grund soll mit dem Ausschluss von Messen, Ausstellungen und sog. 
"Showrooms" planungsrechtlich darauf reagiert werden, dass in der näheren Umgebung des Plan-
gebietes bereits eine Vielzahl derartiger Nutzungen beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten 
(Messegelände, Designpost) vorhanden ist und derartige Nutzungen auch nicht dem Ziel eines 
belebten und gemischt genutzten Quartiers entsprechen würde. 
 
Showrooms werden insoweit definiert als Räumlichkeiten, in denen Produkte oder Dienstleistun-
gen eines oder mehrerer näher genannter Wirtschaftszweige an ein Fachpublikum, insbesondere 
Weiterverkäufer, vertrieben oder diesem präsentiert werden, um die Gelegenheit zu schaffen, Ent-
scheidungen über Bestellung und Kauf der zur Schau gestellten Artikel und Dienstleistungen zu 
treffen.

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Mit Blick auf den Gebrauch der vorhandenen, in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude, zum 
Beispiel der ehemaligen Schwebebahnhalle, soll trotzdem eine Nutzung als "Showroom" zulässig 
sein (Siehe textliche Festsetzungen 1.5.2). Außerdem ist es Ziel des Bebauungsplanes, insbeson-
dere die zeitgleiche Häufung derartiger Nutzungsmöglichkeiten innerhalb eines oder mehrerer 
Wirtschaftszweige auszuschließen.  
 
Unter Youngtimern im Sinne der Festsetzung sind entsprechend der 49. Ausnahmeverordnung zur 
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die bis zum Jahre 2007 Gültigkeit hatte, solche 
Pkw zu verstehen, die vor mindestens 20 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind. 
 
 
5.2 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ), 
der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhen bestimmt.  
 
 
5.2.1 GRZ/GFZ  
Die zeichnerisch festgesetzten Grundflächenzahlen (GRZ) und Geschossflächenzahlen (GFZ) ori-
entieren sich im Wesentlichen an dem städtebaulichen Entwurf der neuen Standortentwicklung. 
Die Obergrenzen des § 17 BauNVO werden bereits im rechtskräftigen Bebauungsplan in Teilen 
überschritten (Überschreitungen kursiv). 
 
Baugebiet GRZ GFZ 
 rechtskräftig 1. Änderung rechtskräftig 1. Änderung 
Gemeinbedarf 0,6 0,8 1,2 1,2 
SO 1 0,8 1,0 2,4 2,4 
SO 2 1,0 1,0 1,0 1,0 
MI 1 0,6 1,0 1,4 2,0 
MI 2 0,6 1,0 1,4 2,6 
MI 3 0,6 1,0 1,4 2,5 
MI 4 0,6 1,0 1,2 1,4 
MI 5 0,9 1,0 1,8 3,3 
MI 6 1,0 1,0 1,8 2,2 
MI 7 1,0 1,0 1,0 1,0 
GE 0,8 1,0 2,4 2,4 
 
Hinweis: Die zulässige Grundflächenzahl darf gemäß § 19 Absatz 4 BauNVO um die Grundflächen von Garagen und 
Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50% überschritten werden, höchstens jedoch bis einer 
Grundflächenzahl von 0,8.  
 
Die Überschreitungen sind vertretbar, weil der damalige Industriestandort seinerzeit überwiegend 
bebaut war und heute noch weitgehend befestigt ist. Unter Berücksichtigung der städtebaulichen 
Entwicklung dieses Raumes sieht das "Rechtsrheinische Entwicklungskonzept" gemischte Nut-
zung von wohnverträglichen gewerblichen Nutzungen und Wohnen vor. Vor diesem Hintergrund 
wurde für den Standort "Euroforum Nord" ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt, der in ei-
nen Bebauungsplan umgesetzt wurde. Insgesamt gesehen stellt der rechtskräftige Bebauungsplan 
eine wesentlich weniger verdichtete Widernutzbarmachung des Areals dar. Dies ist darin begrün-
det, dass neben der geplanten Wohnnutzung und der erhaltenswerten denkmalgeschützten grün-
derzeitlichen Industriebauten, in der Mitte des Plangebietes eine Platzfläche für die Öffentlichkeit 
entsteht. Darüber hinaus sollen fußläufige Verbindungen durch die heutige Industriebrache zur 
Auflockerung beitragen. Ebenso soll durch die geplante Einzelhandelsnutzung das Stadtteilzent-
rum Stegerwald-Siedlung gestärkt werden. Alle diese Planungsziele tragen dazu bei, dem attrakti-
ven Stadtbereich zukünftig eine besondere Qualität zu geben, um das Quartier vor der Verödung 
zu retten. Damit das städtebauliche Konzept umgesetzt werden kann, sind die Überschreitungen 
der Obergrenzen in einigen Teilen erforderlich. Den Bedürfnissen des Verkehrs wird durch das

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gute vorhandene Straßennetz, die neue zusätzliche Straßenverbindung, die Reduzierung der ober-
irdischen Stellplätze durch die Festsetzung von Tiefgaragen und den weitgehend autofreien Flä-
chen besonders entsprochen. 
 
Im Rahmen von Mehrfachbeauftragungen für die einzelnen Baufelder wurde das städtebauliche 
Konzept konkretisiert und weiterentwickelt. Auf dieser Weiterentwicklung aufbauend hält die 1. Än-
derung des Bebauungsplanes an den grundsätzlichen Zielen des rechtskräftigen Bebauungspla-
nes fest und sichert diese. Für die Umsetzung des weiterentwickelten städtebaulichen Konzeptes 
sind Anpassungen der Maßzahlen GRZ und GFZ erforderlich, die zu zusätzlichen Überschreitun-
gen der Obergrenzen führen. 
 
Diese zum Teil massiven Überschreitungen werden insbesondere begründet mit dem städtebauli-
chen Ziel, hier ein verdichtetes, urbanes Stadtviertel zu schaffen, das zum einen dem erhöhten 
Wohnraumbedarf der Stadt Köln begegnet, zum anderen eine hochwertige Bebauung in kompak-
ten Baufeldern beinhaltet, die trotz ihrer Dichte eine hohe Wohnqualität aufweist. Durch die geplan-
te Blockstruktur entstehen in den Innenhöfen private und halböffentliche Bereiche, die durch die 
Bewohner nutzbar sind und einen gewissen Ausgleich der hohen Dichte darstellen.  
 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich zudem öffentliche Verkehrsflächen und Grünflächen so-
wie private Verkehrsflächen, die im Rahmen 1. Änderung zu Lasten von einzelnen Baugebieten 
noch vergrößert wurden. Diese Freiflächen, die de facto der Allgemeinheit zur Verfügung stehen, 
sind nicht auf die GRZ-/GFZ-Berechnung anrechenbar. 
 
Als Kompensation der Überschreitung der Dichtewerte dienen die innerhalb des Plangebietes lie-
genden Grün- und Freiflächen, der Grünzug Charlier sowie das nahe gelegene Rheinufer mit dem 
Rheinboulevard. Diese Freiflächen, die über Fuß- und Radwege miteinander vernetzt werden, 
werden im Bebauungsplan langfristig gesichert und tragen zu einer hohen Wohnqualität trotz Ver-
dichtung bei. 
 
Die vorgenannten Maßnahmen tragen dazu bei, die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse si-
cherzustellen. Auch der Lagevorteil des Plangeltungsbereiches in unmittelbarer fußläufiger Nähe 
zum Rhein trägt dazu bei, die Überschreitung der Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung 
zu rechtfertigen und auszugleichen. Insgesamt führt die architektonische Umsetzung zu einem 
urbanen Gesamtbild und stellt eine ausreichende Belichtung und Belüftung sicher. Nachteilige 
Auswirkungen sind durch die überhöhten GRZ- und GFZ-Werte nicht zu erwarten. 
 
 
5.2.2 Zahl der Vollgeschosse, Gebäudehöhen 
Die Höhe der Bebauung im Plangebiet soll durch (teilweise zwingende) Festsetzung der zulässi-
gen Zahl der Vollgeschosse (überwiegend mit einer IV- bis VII-Geschossigkeit) sowie der Gebäu-
dehöhen in Form von zwingenden Höhen beziehungsweise Mindesthöhen bezogen auf Normalhö-
henull (NHN) unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nutzungsstruktur und entsprechend der 
städtebaulichen Erfordernisse verbindlich festgesetzt werden. Als Gebäudehöhe gilt die Wandhöhe 
im Sinne des § 6 Abs. 4 BauO NRW. 
 
Entlang der Deutz-Mülheimer Straße soll mit der Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollge-
schosse sowie der Gebäudehöhen die Höhenentwicklung des neuen Stadtquartiers seiner Umge-
bung angepasst werden. Aus diesem Grund wird ferner festgesetzt, dass die festgesetzten Min-
desthöhen der Gebäudekörper 1 bis 4 um maximal 1,50 m überschritten werden dürfen, um die 
Höhenentwicklung der Gebäude auch nach oben zu begrenzen. 
 
Insbesondere entlang der Deutz-Mülheimer Straße wirkt sich zudem die überwiegend zwingende 
V-Geschossigkeit auf den Blockrand aus und nimmt unmittelbaren Einfluss auf das Straßen- und 
Ortsbild, so dass eine klare Struktur und ein einheitliches Straßenbild entstehen. Die Errichtung 
von zurückgesetzten Geschossen (zum Beispiel Staffelgeschossen) soll entlang der Deutz-
Mülheimer Straße (SO 1, MI 1 – 3, GE) jedoch zulässig bleiben. Um die gewünschte klare Struktur

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des Straßenbildes aus der Fußgängerperspektive aufrecht zu erhalten, müssen diese allerdings 
um mindestens 1,0 m von den festgesetzten Baulinien zurücktreten. 
 
Für die die Teilgebiete MI 4 und MI 5 des Mischgebietes rahmenden Gebäudekörper 5 und 6 sol-
len zwingende Gebäudehöhen von 71,50 m und 65,50 m über NHN festgesetzt werden, was einer 
Gebäudehöhe von circa 18 bis 24 m über Straßenniveau entspricht. Hierdurch wird dem städte-
baulichen Konzept Rechnung getragen, im süd-östlichen Teilbereich des Plangebietes eine städ-
tebaulich prägende Raumkante sicherzustellen, die zugleich eine von der Zoobrücke aus sichtbare 
Landmarke sein soll. Mit der für den Gebäudekörper 6 festgesetzten Höhe soll in Umsetzung des 
städtebaulichen Konzeptes bewusst zu der Höhe des denkmalgeschützten "eckigen Rundbaus" im 
Teilgebiet MI 6 des Mischgebietes vermittelt werden. Eine Beeinträchtigung der Belichtung, Belüf-
tung und die Unterschreitung der Sozialabstände sind insoweit nicht erkennbar. 
 
Für den Gebäudekörper 7 wird zusätzlich zur Mindesthöhe von 63,10 m eine maximale Höhe von 
69,10 m über NHN festgesetzt, um die Gebäudehöhe nach oben zu begrenzen. 
 
Von der Festsetzung einer Geschosszahl wird für den Gebäudekörper 5 abgesehen, um eine 
möglichst flexible Nutzung zu gewährleisten. Inbesondere soll die Realisierung eines Parkhauses 
zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs im Plangebiet möglich sein. Eine derartige Nutzung erfor-
dert regelmäßig allerdings deutlich geringere Geschosshöhen, als dies etwa bei einer im Teilgebiet 
MI 4 des Mischgebietes auch zulässigen Büronutzung der Fall wäre.  
 
Die differenzierte Höhenfestsetzung ist zudem erforderlich, um den Blockinnenbereich von den 
Verkehrslärmemissionen der Deutz-Mülheimer Straße beziehungsweise der Zoobrücke/B 55a so-
wie den vom Mülheimer Hafen ausgehenden Lärmemissionen abzuschotten. Die geplanten Höhen 
orientieren sich an dem erarbeiteten Lärmgutachten und berücksichtigen in Verbindung mit der 
geschlossenen Blockrandbebauung die Belange des Lärmschutzes, sodass die gesunden Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gewahrt sind. 
 
Untergeordnete technisch notwendige Dachaufbauten oder Bauteile dürfen die zulässige Gebäu-
dehöhe um bis zu 3,50 m überschreiten. Um eine Unterordnung zu gewährleisten, ist der Flächen-
anteil dieser Dachaufbauten auf ein Drittel der Grundrissfläche des obersten Geschosses be-
grenzt. Da diese Dachaufbauten um das Maß ihrer Überschreitung von der Gebäudekante des 
darunter liegenden Geschosses zurücktreten müssen, werden nachteilige städtebauliche Auswir-
kungen auf das Erscheinungsbild vermieden. Alternativ kann die zulässige Gebäudehöhe (Maxi-
malhöhe) durch ein zurückgesetztes Geschoss (zum Beispiel Staffelgeschoss) um bis zu 3,50 m 
überschritten werden. In diesem Fall sind keine weiteren Dachaufbauten zulässig. Davon ausge-
nommen sind Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge. 
 
Zu den festgesetzten Flächen, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belasten sind, wird ein 
reduzierter Abstandflächenfaktor von 0,4 H festgesetzt. Da diese frei zugänglichen Flächen eine 
Durchquerung des Plangebietes durch die Allgemeinheit ermöglichen sollen, ist es gerechtfertigt, 
den gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauO NRW für öffentliche Verkehrsflächen anzuwendenden Abstand-
flächenfaktor festzusetzen. Der gesetzgeberischen Wertung des § 6 BauO NRW entsprechend 
sind eine ausreichende Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie ein ausreichender Sozialab-
stand gegeben. 
 
 
5.2.3 Stellplätze/Stellplatzprivileg 
Aufgrund der angestrebten städtebaulichen Dichte und der qualitätvollen Gestaltung des Stadt-
raumes sind private Stellplätze, bis auf den Bereich der Kindertagesstätte, die SO 1 und SO 2 und 
den Teilgebieten MI 6 und MI 7 des Mischgebietes, nur in Tiefgaragen oder in oberirdischen Park-
geschossen zulässig. Die Festsetzungen sollen dazu beitragen, dass keine ungeordnet abgestell-
ten Autos auf den freien Grundstücksflächen stehen und diese gemäß dem Freiraumkonzept nutz-
bar sind. Die Festsetzung dient der Sicherung städtebaulicher Qualitäten.

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Im Bereich des SO 1 sind maximal 22 ebenerdige Stellplätze zulässig, da hier die Ansiedlung ei-
nes Lebensmittelmarktes erwünscht ist und für diese regelmäßig nur ebenerdige Stellplätze sinn-
voll sind. Auch im Bereich des Kita-Geländes sind ebenerdige Stellplätze zulässig, da für die weni-
gen erforderlichen Stellplätze eine Tiefgarage oder ein oberirdisches Parkgeschoss wirtschaftlich 
nicht umsetzbar wäre. Im Baugebiet SO 2 sind Stellplätze in den Bahnbögen nur im östlichen Be-
reich zulässig. In dem mit 9 gekennzeichneten Bereich sind Stellplätze nicht zulässig, um den Be-
reich durch attraktive Nutzungen aufzuwerten. In den Teilgebieten MI 6 und MI 7 des Mischgebie-
tes besteht keine Möglichkeit für Stellplätze, da diese Flächen bebaut sind und im Bestand gesi-
chert werden. 
 
Der Standort erlaubt es, aufgrund der Lagegunst eine städtebaulich gewünschte hohe Dichte im 
Quartier auszuweisen. Vor diesem Hintergrund kann die zulässige Geschossfläche gemäß § 21a 
Absatz  5 BauNVO um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche herge-
stellt werden, erhöht werden. Außerdem wird festgesetzt, dass die Flächen von Garagen in Vollge-
schossen gemäß § 21a Absatz 4 Nummer 3 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche unbe-
rücksichtigt bleiben.  
 
 
5.3 Bauweise/überbaubare Grundstücksflächen/vom Bauordnungsrecht abwei-
chende Maße der Tiefe der Abstandflächen  
 
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plangeltungsbereich mittels Baulinien und Bau-
grenzen festgesetzt. Die festgesetzten einzelnen Baufelder lassen eine ausreichende Flexibilität 
der Stellung der Baukörper zu, um bei der Hochbauplanung auf gestalterische und nutzungsspezi-
fische Anforderungen individuell reagieren zu können. 
 
Teilweise werden Baulinien festgesetzt, um eine städtebaulich einheitliche Straßenflucht zu si-
chern. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße sollen die festgesetzten Baulinien die historische 
Raumkante der ehemaligen Industriebauten aufnehmen und planungsrechtlich festschreiben. Die 
Errichtung von zurückgesetzten Geschosses (zum Beispiel Staffelgeschossen) bleibt allerdings 
zulässig. 
 
Auch im südlichen Plangeltungsbereich und entlang der ICE-Strecke sollen die Baukörper durch 
Baulinien gefasst werden. Die neuen Raumkanten sollen zukünftig das Siedlungsbild prägen.  
 
Die weiteren festgesetzten Baugrenzen und Baulinien sollen die Quartiers- und Platzbildung si-
chern. Damit soll erreicht werden, dass unter anderem der vorhandene "eckige Rundbau", der un-
ter Denkmalschutz steht, räumlich in das neue Stadtquartier eingebunden wird. Die festgesetzten 
Baugrenzen im Bereich der Denkmäler sind so gewählt, dass geringe Erweiterungsmöglichkeiten 
zugelassen werden. Mit diesen ergänzenden überbaubaren Flächen wird die Möglichkeit geschaf-
fen, notwendige Anpassungen oder Ergänzungen der Denkmäler vornehmen zu können. Bauliche 
Erweiterungen der Denkmäler über die derzeit bestehenden Ausdehnungen hinaus stehen unter 
dem Vorbehalt der Zustimmung der Unteren Denkmalbehörde. 
 
Die festgesetzten Baugrenzen beziehungsweise Baulinien können durch Tiefgaragenzufahrten 
(Ein- und Ausfahrten) überschritten werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die notwen-
digen unterirdischen Stellplätze auch dort an die öffentliche Verkehrsfläche angebunden werden 
können, wo die Baulinie oder Baugrenze nicht bis an die Straßenbegrenzungslinie heranreicht. Die 
Ausnahme ist für jede einzelne Zufahrt auf maximal zwei Fahrspuren in jeder Fahrtrichtung (Ein- 
und Ausfahrt) begrenzt. 
 
Ferner soll den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechend, die Errichtung von Balkonen unter 
gleichzeitiger Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen zulässig sein. Die Abstandregeln des 
§ 6 Absatz 7 BauO NRW sind zu berücksichtigen. Aus gestalterischen Gründen dürfen diese nicht 
mehr als die Hälfte der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen. Nebenanlagen im 
Sinne des § 14 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig. Diese 
Flächen sollen von Aufbauten frei gehalten werden.

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Die Ausnahmeregelungen für Baugrenzen und Baulinien dienen der Umsetzbarkeit und erforderli-
chen Flexibilität für die Ausführungsplanung oder berücksichtigen bereits vorliegende und abge-
stimmte konkrete Planungen. Im Teilgebiet MI 4 des Mischgebietes ist im Erdgeschoss und im 1. 
OG ein Zurücktreten hinter die Baulinie um max. 20 m  auf max. 1/3 der Länge der Baulinie zuläs-
sig. Die Genehmigungsplanung sieht hier vor, dass die südöstliche Gebäudeecke des geplanten 
Parkhauses, neben dem Zugang in die Waggonhalle, gleichzeitig den südlichen Eingang in das 
Quartier Cologneo I markiert. Um diese Funktion in der Straßenflucht der Messeallee herauszu-
stellen, treten die unteren Geschosse EG und 1.OG deutlich hinter die Baulinie zurück und lassen 
die Obergeschosse samt der Vorhangfassade auskragen, sodass eine städtebaulich prägnante 
Eingangssituation geschaffen wird. 
 
Um den vorhandenen, teilweise denkmalgeschützten Bestand innerhalb des Gewerbegebietes 
(Künstlerhof, Gebäude 9 et cetera) planungsrechtlich abzusichern, wird für das Gewerbegebiet 
sowie für das Teilgebiet MI 3 des Mischgebietes eine geschlossene Bauweise festgesetzt, sodass 
auch im Falle einer Nutzungsänderung et cetera die grenzständige Bebauung zulässig bleibt. Für 
den südlich angrenzenden Bereich zwischen der Grenze des Plangeltungsbereichs sowie der 
Messeallee Nord im Bebauungsplan 69460/08 "koelnmesse/Nord" wird ebenfalls eine geschlosse-
ne Bauweise festgesetzt. Diese soll mit der festgesetzten Bauweise innerhalb des Gewerbegebie-
tes aufgegriffen werden. 
 
Die Festsetzungen der vom Bauordnungsrecht abweichenden Tiefe der Abstandflächen in den 
Baugebieten MI 6 und SO 1 gegenüber den Baugebieten MI 7 und SO 2 (Bahnbögen) erfolgen, 
um eine Umnutzung der bestehenden Bahnbögen im Rahmen des Gesamtkonzeptes zu ermögli-
chen. Wohnnutzungen sind von den Unterschreitungen der Abstandflächen nicht betroffen.  
 
 
5.4 Erschließung  
 
5.4.1 Verkehr 
Das Plangebiet ist über die Deutz-Mülheimer Straße sowie die Messeallee Nord erschlossen und 
mit dem übergeordneten Verkehrsnetz verbunden.  
 
Die Schaffung einer zusätzlichen Querspange (Planstraße A), die über zwei Kreisverkehre mit der 
Deutz-Mülheimer Straße und im Weiteren mit dem Auenweg verbunden wird, soll dazu beitragen, 
den Straßenverkehr zu entlasten. Dies entspricht dem aktuellen Fortschreibungsstand des vom 
Rat der Stadt Köln am 11.06.1992 beschlossenen Gesamtverkehrskonzepts (GVK), das im Rah-
men des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes erstellt worden ist. Hiernach soll der Auenweg 
zur örtlichen Hauptstraße heraufgestuft werden. Die Durchfahrt durch die unterhalb der Bahntrasse 
gelegenen Bahnbögen wird dauerhaft durch einen Gestattungsvertrag mit der Bahn gesichert. 
 
Eine im Rahmen des Ursprungs-Bebauungsplanes erarbeitete Verkehrsuntersuchung hat bestä-
tigt, dass der durch die Planung verursachte Mehrverkehr vom vorhandenen Verkehrsnetz aufge-
nommen werden kann. Bei der Untersuchung wurden vier verschiedene Planfälle geprüft. Im Er-
gebnis hat sich gezeigt, dass selbst im ungünstigsten Planfall eine ausreichende Leistungsfähig-
keit der untersuchten Knotenpunkte gewährleistet werden kann.  
 
Die weitere Entwicklung im Stadtteil Mülheim bedingt, neben dem hier geplanten Ausbau der Plan-
straße zwischen Auenweg und Deutz-Mülheimer Straße, langfristig betrachtet die Verlängerung 
des Auenwegs als netzentlastendes Element. Die Realisierung des Plangebietes Euroforum Nord 
verursacht jedoch keine weiteren Straßenbaumaßnahmen. Die Details des Ausbaus der öffentli-
chen Planstraßen werden in einem Erschließungsvertrag geregelt. Die Planstraße parallel zur 
Bahntrasse befindet sich in Fremdeigentum und wird möglicherweise erst langfristig an die Stadt 
übertragen. Da diese Planstraße für die Erschließung der angrenzenden Baugebiete nicht zwin-
gend erforderlich ist, stellen die Eigentumsverhältnisse kein Vollzugshindernis dar. Die Festset-
zung der Verkehrsfläche erfolgt in Ergänzung der Lösungsalternativen im Erschließungsvertrag.

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Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden die früheren Verkehrsuntersuchungen 
im Hinblick auf die Veränderungen der Planungsparameter (Nutzungsannahmen und -intensitäten 
innerhalb des Bebauungsplangebietes) sowie eine aktuelle Erhebung der Verkehrsdaten aktuali-
siert (Verkehrsuntersuchung, Dr. Brenner Köln, April 2017). Im Ergebnis sind die an das Plange-
biet unmittelbar anschließenden Netzelemente leistungsfähig betreibbar. Lediglich an einigen fer-
ner liegenden Netzelementen im Bereich Ottoplatz wurden Defizite festgestellt, die jedoch nicht 
ursächlich der Aufsiedlung im Plangebiet zuzuordnen sind, sondern anderen städtebaulichen Ent-
wicklungen im Umfeld. 
 
Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, 1. Änderung, kommt zu dem Ergebnis, dass der 
Knoten Messeallee Nord/ Deutz-Mülheimer Straße zur abendlichen Spitzenzeit leistungsfähig ab-
wickelbar ist. Lediglich zu Auf- und Abbauzeiten der Messe ist die Messeallee Nord stark belastet. 
Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für das Baugebiet MI 4 wurde durch ein Verkehrsgut-
achten zum Bauantrag die Machbarkeit des Parkhauses an diesem Standort nachgewiesen. Um 
einen Rückstau auf die Messeallee Nord zu vermeiden, wurde eine verlängerte Rechtsabbieger-
spur zur Parkhauszufahrt geplant. Mit dieser Maßnahme ist gewährleistet, dass 350 Pkw je Stunde 
in das Parkhaus einfahren können, ohne die Leistungsfähigkeit der Messeallee Nord zu beein-
trächtigen. Ausgehend von den geplanten Nutzungen sind unter Berücksichtigung der bestehen-
den ÖPNV-Anbindung (Reduzierung der notwendigen Stellplätze um 30 %, Stadt Köln Reduzie-
rungsplan gemäß § 51 BauO NRW) 709 notwendige Stellplätze im Parkhaus (MI 4) vorgesehen. 
(582 Stellplätze durch Baulasten für die Baugebiete MI 1 bis MI 7, SO1 und SO2 und GE gesichert, 
127 Eigennutzung MI 4). Aus diesen Nutzungen ergibt sich nach üblichen Verfahren zur Abschät-
zung des Verkehrsaufkommens eine Anzahl von 278 Pkw, die in der Morgenspitze ins Parkhaus 
zufahren. Diese Zahl liegt unterhalb der durch Schrankenanlage und Aufstelllänge verfügbaren 
Kapazität von 350 Pkw je Stunde. Mit den Maßnahmen des Mobilitätskonzepts zum Bebauungs-
plan (vgl. auch 5.4.3) ist es möglich, die Anzahl der notwendigen Stellplätze durch verschiedene 
Maßnahmen weiter zu reduzieren. Infolge ergibt sich ein Nachweis von 397 notwendigen Stellplät-
zen im Parkhaus MI 4 (303 durch Baulasten gesicherte, 94 für MI 4 selbst). Es ist ersichtlich, dass 
bei der Betrachtung, dass alle zugeordneten 397 Stellplätze auch tatsächlich ein Verkehrsauf-
kommen erzeugen würden, die einfahrende Verkehrsbelastung in der aus den Hauptuntersuchun-
gen bekannten Morgenspitze bei ca. 200 Kfz/h liegen würde. Diese Belastung hält die unter den 
gegebenen Randbedingungen der Einfahrtschranken und Staulänge nach abgeschätzten Kapazi-
tätsgrenzwert von 350 Kfz/h ein. Sie macht somit knapp 60 % der zur Verfügung stehenden 
Schrankenkapazität aus. Insofern ist die geplante verlängerte Rechtsabbiegespur ausreichend, um 
auch in Auf- und Abbauzeiten der Messe, in denen die Messeallee Nord stark belastet ist, die Zu-
fahrt in das Parkhaus zu bewältigen. 
 
Mit Blick auf die verbleibenden Stellplätze wird eine Regelung zur Zugangsbeschränkung des 
Parkhauses getroffen. Hierdurch soll vermieden werden, dass in Zeiten, in denen die Messeallee 
Nord stark belastet ist, zusätzlich Drittnutzer das Parkhaus ansteuern. Eine Möglichkeit der Zu-
gangsbeschränkung ist eine betreiberspezifische Vereinbarung mit der Kölnmesse. Alternativ kön-
nen potentielle Drittnutzer aber auch über technische Maßnahmen dazu angehalten werden, die 
Messeallee Nord nicht anzufahren, wenn eine Überlastung der verlängerten Rechtsabbiegespur 
droht. Hierfür wäre die Installierung einer dynamischen Stauüberwachung in der Messeallee Nord 
möglich. Ein solches System würde sich aus Komponenten von Parkleitsystemen und Detektions-
einrichtungen zur Stauerfassung mit entsprechenden Auswerteeinheiten zusammenstellen lassen. 
Die Sicherung einer solchen Zugangsbeschränkung erfolgt, für den Fall, dass eine betreiberspezi-
fische Vereinbarung mit der Kölnmesse nicht geschlossen werden sollte, im Städtebaulichen Ver-
trag. 
 
Die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes über die Messeallee Nord ein-
schließlich des geplanten Kreisverkehrs berücksichtigt die Ausbaualternativen des zum rechtskräf-
tigen Bebauungsplan vorliegenden Erschließungsvertrags. Es ist vorgesehen, dass Flächen, die 
zurzeit noch Teil des Messegeländes sind, zukünftig entsprechend des Plankonzeptes öffentliche 
Verkehrfläche werden, damit Lkw-Verkehre zur Messe über eine Wendeanlage besser auf der 
Messeallee Nord abgewickelt werden können.

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Die Grundstückseigentümerin verpflichtet sich im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan, 
zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Messeallee Nord eine Wendemöglichkeit zu vermes-
sen, zu planen und herzustellen. Die Messeallee Nord ist bereits heute hergestellt und straßen-
rechtlich für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die Wendemöglichkeit tangiert neben der öffentli-
chen Straßenfläche der Messeallee Nord auch eine private Teilfläche des von der Koelnmesse 
GmbH genutzten Messegrundstücks. Die Details der Herstellung der Wendemöglichkeit auf der 
öffentlichen Verkehrsfläche werden nach lastenfreier Übertragung an die Stadt Köln mit dieser ab-
gestimmt. 
 
Den Bedürfnissen des ruhenden Verkehrs wird durch die Errichtung von Tiefgaragen sowie Park-
geschossen hinreichend Rechnung getragen. In der Messeallee Nord, der Deutz-Mülheimer Stra-
ße sowie der geplanten Querspange in Richtung Auenweg (Planstraße A) und der geplanten 
Stichstraße zwischen den Teilgebieten MI 2 und MI 3 des Mischgebietes (Planstraße B) können 
öffentliche Parkplätze in ausreichender Zahl untergebracht werden.  
 
Die Wegebeziehungen für Fußgänger werden durch die im südlichen Plangebiet festgesetzte 
Grünfläche als Querverbindung mit späterer Anbindung an den Auenweg deutlich aufgewertet.  
 
Das Plangebiet lässt sich darüber hinaus vollständig in Nord-Süd-Richtung durchqueren. Die im 
nördlichen Bereich parallel zur Bahntrasse verlaufende Fußwegeverbindung setzt sich nach Süden 
fort und mündet in die neue Platzfläche, die eine hohe Aufenthaltsqualität erhalten soll. Es wird 
sichergestellt, dass die private Platzfläche im Zentrum des Plangebietes lediglich zum Zwecke der 
Ver- und Entsorgung für Kfz sowie für Taxis befahrbar sein wird.  
 
Insgesamt wird das Plangebiet zukünftig erstmalig fußläufig durchlässig und erhält einen An-
schluss an den Rheinboulevard. 
 
 
5.4.2 ÖPNV 
Der Plangeltungsbereich ist über die fußläufig zu erreichende Stadtbahnhaltestellen "Stegerwald-
Siedlung" und "Kölnmesse" sowie die Buslinien auf dem Auenweg nur bedingt ausreichend an das 
ÖPNV-Netz angebunden. Eine Stärkung der Buserschließung wird seitens der KVB durch eine 
Verlängerung der Buslinie 150 geplant. Langfristig ist eine zusätzliche Stadtbahnlinie in der Deutz-
Mülheimer Straße angedacht. 
 
 
5.4.3 Mobilitätskonzept  
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wurde ein Mobilitätskonzept mit der Zielsetzung einer 
Stellplatzreduzierung entwickelt (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, Köln, Juli 2018). Aufgrund 
der bestehenden Stadtbahnanbindung wird im Reduzierungsplan gemäß § 51 BauO NRW der 
Stadt Köln eine Reduzierungsquote von 25 % für das Plangebiet Euroforum Nord ausgewiesen. 
Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 wurde der Linienweg der Buslinie 150 angepasst, so-
dass diese das Plangebiet im 20-Minuten-Takt nach Deutz und Mülheim anbindet. Nach der Fer-
tigstellung der Planstraße A wird der Linienverlauf der Linie 150 erneut angepasst und die Halte-
stelle auf der Planstraße A in Betrieb genommen. Damit einhergeht eine Verbesserung der Anbin-
dung und eine Erhöhung der ansetzbaren Reduzierungsquote um 5 % auf den Faktor 30 %. Zu-
sätzlich ist eine Erweiterung des Stadtbahnnetzes angestrebt. Verfolgt wird dabei eine neue Stadt-
bahnlinie, die die Stadtteile Flittard und Stammheim anbindet und über einen „Bypass“ über die 
Deutz-Mülheimer Straße den Mülheimer Süden. Der Investor beteiligt sich an den Kosten des ge-
planten „Bypasses“ mit einem Betrag in Höhe von 500.000 Euro brutto. 
 
Für das Plangebiet Euroforum Nord wurde mit einer bewusst hoch angesetzten Einwohnerzahl von 
1.075 ein Bedarf von 6 Carsharing-Stellplätzen ermittelt. Im Plangebiet ist angedacht, die 6 Car-
sharing-Stellplätze (inkl. 3 E-Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die jeweils 2 Stellplätze versor-
gen können,) Parkhaus im Baufeld MI 4 (Parkhaus) anzusiedeln. Das Parkhaus in MI 4 bietet sich 
für die Implementierung einer statischen Mobilstation mit Carsharingplätzen mit Ladesäulen für 
Elektoahrzeugen, Parkplätzen für konventionelles Parken, Fahrradstellplätzen und dem Verleih

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von Lastenfahrrädern an. Im Baufeld Sondergebiet „Nahversorgung, Büro, Dienstleistung“ (SO1) 
bietet sich die Installation einer serviceorientierten Mobilstation durch die ohnehin vorgesehene 
Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen an. 
 
Es sind insgesamt 1.386 Fahrradstellplätze nachzuweisen. Die Ausgestaltung von Fahrradabstell-
anlagen, sollte gemäß den „Hinweisen zum Fahrradparken“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Köln, FGSV 2012) in der aktuellen Fassung erfolgen. Im Zuge einer konse-
quenten Förderung des Radverkehrs, ist eine Erhöhung der Fahrradabstellplätze vorgesehen. Da-
zu werden die nach aktuellem Planstand ermittelten erforderlichen Stellplätze für die Wohnnutzun-
gen um 20 %, entspricht 167 Fahrradabstellanlagen, auf insgesamt 1.553 Fahrradstellplätze im 
Plangebiet erhöht. 
 
Hinzukommen können weiche Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes zur Förderung der öffentli-
chen Wahrnehmung und Optimierung von Informationen, dem Angebot von Sonderfahrrädern, 
dem Ausbau von Bikesharing und der Implementierung eines Paketshops kommen. 
 
Bei Berücksichtigung der dargestellten Reduktionsfaktoren aufgrund der bestehenden Erschlie-
ßungssituation durch den ÖPNV (25 %), der beschlossenen Busanbindung (5 %), der Stadtbah-
nerweiterung (10 %), der Implementierung von Mobilstationen und Carsharing (5 %) und der För-
derung des Radverkehrs (5 %) ist eine Reduzierung der nachzuweisenden Stellplätze um 50 % auf 
insgesamt 851 Stellplätze statthaft. 
 
Der Investor verpflichtet sich zur Umsetzung der genannten Maßnahmen aus dem Mobilitätskon-
zept im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan. 
 
 
5.4.4 Ver-/Entsorgung 
Die Erschließung des Plangebietes bezüglich Gas, Strom und Wasser ist ausreichend über die 
bestehenden Leitungen im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße gesichert. Im Plangebiet selbst 
sind die erforderlichen Versorgungseinrichtungen noch vom Investor zu errichten. Leitungsan-
schlüsse zu den einzelnen Quartieren werden planungsrechtlich durch entsprechende Geh-, Fahr- 
und Leitungsrechte zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger gesichert. 
 
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. Es ist vorgesehen, die unbelasteten 
Niederschlagswasser über einen vorhandenen Rheinauslasskanal in den Rhein zu leiten. Das 
Entwässerungskonzept geht davon aus, dass im Bereich MI 1 bis MI 5 und SO 1 eine Dachbegrü-
nung vorgesehen wird, die einen Abflussbeiwert von mindestens 0,3 erzielt. Das Schmutzwasser-
netz ist so ausgelegt, dass es im Hochwasserfall das Regenwasser aufnehmen kann. 
 
Der entwässerungstechnische Hochwasserschutz des Mischwasserkanals, nördlich der ICE-
Trasse, kann nur im Zusammenhang mit den dortigen Bebauungsmaßnahmen gemeinsam geplant 
werden. Die weitere Entwicklung des Entwässerungskonzeptes ist mit den Stadtentwässerungsbe-
trieben abzustimmen. Weil oberirdische Versorgungsleitungen ein erheblich negatives Erschei-
nungsbild verursachen würden, sind alle Versorgungsleitungen, insbesondere die stromführenden, 
unterirdisch zu verlegen. 
 
 
5.5 Soziale Infrastruktur 
 
Im Stadtteil Mülheim besteht aktuell und perspektivisch ein hoher Bedarf an zusätzlichen Plätzen 
in Kindertagesstätten. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Ursprungs-Bebauungsplanes  betrug die 
Versorgungsquote in der institutionellen Betreuung in Kindertagesstätten 27 % bei den unter 3-
jährigen Kindern und 91 % bei den Kindern im Alter von 3 bis zum Schuleintritt (Stand Nov. 2013). 
Aus der aktuellen Überprüfung der Bedarfssituation (Stand Mai 2016) ergibt sich für den Bereich 
des Mülheimer Südens (Städtebauliches Entwicklungskonzept Mülheim Süd inklusive Hafen) ein 
zusätzlicher Bedarf an Kita-Plätzen für den Stadtteil Mülheim von 19 Gruppen. Dieser Bedarf kann 
je nach Größe der Kitas an 3 bis 4 Standorten gedeckt werden.

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Durch die Planung für das "Euroforum Nord" wird ein zusätzlicher Bedarf für eine mindestens 3-
zügige Kindertagesstätte ausgelöst. Um die bereits vorhandenen Defizite in der Stegerwaldsied-
lung auszugleichen, soll mit der Fläche für den Gemeinbedarf im nördlichen Bereich des Plange-
bietes Planungsrecht für eine 6-zügige Kindertagesstätte geschaffen werden. Es ist beabsichtigt, 
den vorhandenen Gebäudebestand zu integrieren. (vgl. hierzu auch Kap. 5.1.5). Im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans "Euroforum Nord" 1. Änderung wird auf diese Weise ¼ des für den 
größeren Planungsraum erforderlichen Bedarfs planungsrechtlich gesichert. 
 
Die nächstgelegenen Grundschulen zum Plangebiet Euroforum Nord sind die GGS Ferdinandstra-
ße und die KGS Horststraße. Im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept, Teilraum Nord, ist eine 
mittel- bis langfristige Erweiterung des Schulgrundstücks Ferdinandstraße um ca. 8.000 m2 auf 
dem benachbarten Gelände des IB-Berufsbildungszentrums dargestellt.  Aufgrund der aktuellen 
Planungen ist im Bereich des Mülheimer Südens von mindestens 3.200 neuen Wohneinheiten 
auszugehen. 
 
Der Bedarf an Grundschulplätzen liegt nun bei 8 Zügen. Für die Sekundarstufen I und II wird das 
Erfordernis für eine Gesamtschule mit je 4 Zügen je Schulstufe gesehen. Zur Sicherung des ge-
nannten Bedarfs ist aktuell eine Grundschule mit 3 Zügen im Geltungsbereich des Bebauungs-
plans "Deutz Areal" in Kombination mit einer Gesamtschule auf einer Grundstücksfläche von rund 
20.000 m² geplant. Für die zweite Grundschule ist eine 5-Zügigkeit erforderlich. Gemäß städtebau-
lichem Orientierungswert ergäbe sich ein Flächenbedarf von rd. 12.500 m² für den Standort. Dieser 
wird im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens "Euroforum West" planungsrechtlich gesi-
chert werden. 
 
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes hat sich die Zahl der vorgesehenen Wohneinheiten im 
Zuge der städtebaulichen Konkretisierung von 350 auf 460 erhöht. Hieraus ergibt sich eine Anpas-
sung der im Plangebiet vorzusehenden öffentlichen Kinderspielflächen ausgehend vom standardi-
sierten Berechnungsansatz (6m²/Wohneinheit) von 2.460 auf 2.760 m². Die Freiraumplanung wur-
de ent-sprechend überarbeitet und sieht im Planungsgebiet zwei öffentliche Spielplätze und ein 
privaten, öffentlich zugänglichen Spielplatz festgesetzt vor. Insgesamt wird ein Spielflächenwert 
von 2.460 m² erreicht. Die rechnerisch fehlenden 300 m² ergeben sich aus einer bereits im rechts-
kräftigen Bebauungsplan bestehenden Reduzierung und werden mit der 1. Änderung qualitativ auf 
den ge-planten Standorten kompensiert (Regelungen hierzu erfolgen im städtebaulichen Vertrag). 
 
Das im Verfahren zum rechtskräftigen Bebauungsplan eingebrachte mobile Jugendangebot – Be-
rücksichtigung einer Stellfläche im „Grünzug Charlier“ wird in der 1. Änderung fortgeführt. Weitere 
Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit werden im Gesamtkontext der in der städtebauli-
chen Entwicklung „Mülheimer Süden“ laufenden Bebauungsplanverfahren betrachtet. Ein Ersatz-
standort für ein im Umfeld bestehendes Angebot („TeenTown“) wird auch in diesem Zusammen-
hang untersucht. 
 
 
5.6 Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Lärmimmissionen  
 
Das Plangebiet wird mit Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Hafenlärm und Gewerbe-
lärm belastet. Hauptemittenten sind die Verkehre auf der Deutz-Mülheimer Straße und der Stadt-
autobahn (B 55 a), der Schienenverkehr auf den Gleisanlagen der ICE-Strecke Köln–Düsseldorf 
sowie der Gewerbelärm der angrenzenden Nutzungen (siehe auch Kap. 9.2.5.1). 
 
Der auf das Plangebiet einwirkende Verkehrslärm wurde im Rahmen des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans auf Grundlage der freien Schallausbreitung im Rahmen einer schalltechnischen Unter-
suchung ermittelt und entsprechend den Beurteilungsvorgaben der DIN 18005, Schallschutz im 
Städtebau, beurteilt.  
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde das Verkehrsgutachten aktualisiert. Auf 
der Basis verkehrlicher Änderungen sind die Geräusche aus dem Straßenverkehr erneut betrach-

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tet worden (ADU cologne, Juli 2017). Dadurch, dass sich die Berechnungsvorschrift für Schienen-
verkehrswege Schall 03 (Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen, 
Schall 03) geändert hat, waren auch hier die Geräusche erneut zu betrachten. Die derzeit auf das 
Untersuchungsgebiet dominant einwirkenden Lärmimmissionen aus dem öffentlichen Verkehr 
(Straße, Schiene) waren zu berechnen und punktuell sowie flächig in Form von farbigen Lärmkar-
ten darzustellen. Des Weiteren waren die Gewerbelärmemissionen, Parkverkehre und technischen 
Einrichtungen und deren Auswirkungen auf innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegende 
Nutzungen zu berechnen und zu beurteilen, sowie mögliche Maßnahmen zur Minimierung von Be-
einträchtigungen vorzuschlagen. 
 
Im Ergebnis wurden im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan die Lärmpegelbereiche für 
das Plangebiet neu berechnet und bestehende Lärmfestsetzungen modifiziert. Die Festsetzung zur 
geschlossenen Gebäudefront wird auf die MI 1 bis MI 6 beschränkt. Im SO 1 ist diese Festsetzung 
nicht zwingend erforderlich. An den entsprechend im Plan gekennzeichneten Fassaden, an denen 
keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm liegen dürfen, können alternativ aktive Schallschutz-
maßnahmen eingesetzt werden, um die Beurteilungspegel zu mindern. Zudem wurde ein neuer 
Gebäudekörper 8 eingeführt, an dessen grenzständiger Südseite zum Gewerbegebiet hin keine zu 
öffnenden Fenster zulässig sind. 
 
Das aktualisierte Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis:  
Für den Straßenverkehrslärm werden an den zur Zoobrücke nächstgelegenen Fassaden (inner-
halb GE) maximale Beurteilungspegel von 77 dB(A) tags und 70 dB(A) nachts, entlang der Deutz-
Mülheimer Straße (MI) maximale Beurteilungspegel von 69 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts erwar-
tet. Im Bereich der geplanten Wohnbebauung im Inneren des Plangebietes (MI 1, MI 2, und MI 3) 
sind maximale Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten. Die Orien-
tierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts werden 
damit tagsüber um 2 und nachts um 4 dB(A) überschritten. Die Grenzwerte der hilfsweise zur Be-
urteilung herangezogenen 16. BImSchV von 64/54 dB(A) werden sicher eingehalten, so dass von 
gesunden Wohnverhältnissen auszugehen ist.  
 
Die Untersuchung des Schienenverkehrslärms ergab, dass in den MI maximale Beurteilungspegel 
von 59 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts zu erwarten sind. In den Bereichen, wo Wohnbebauung 
zulässig ist, sind an den lärmabgewandten Fassadenbereichen maximale Beurteilungspegel von 
49 dB(A) tags beziehungsweise 45 dB(A) nachts zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 
18005 werden im Bereich der geplanten Wohnbebauung sicher eingehalten.  
 
Die aufgrund der benachbarten Gewerbebetriebe im Mischgebiet zu erwartenden Beurteilungspe-
gel belaufen sich auf maximal 59 dB(A) tags beziehungsweise 51 dB(A) nachts. Die für Mischge-
biete geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts, 
die im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung heranzuziehen sind, werden tags eingehalten, im 
Nachtzeitraum jedoch überschritten. Die aufgrund des Schifffahrtsverkehrs im Plangebiet zu erwar-
tenden Lärmimmissionen liegen bei maximal 37 dB(A), das heißt unterhalb des für Mischgebiete 
geltenden Immissionsrichtwertes gemäß TA Lärm in Höhe von 45 dB(A) (nachts).  
 
Die Stadtentwicklung in Mülheim wird in vielen Bereichen geprägt von der sozialverträglichen Mo-
dernisierung von Altbauten und der Wohnumfeldverbesserung. Dabei müssen insbesondere die 
vielfältigen Nutzungskonflikte zwischen Wohnen und Arbeiten gelöst werden. Das enge Nebenei-
nander von historisch gewachsener Gewerbenutzung und Wohnen stellt auch im Plangeltungsbe-
reich ein Problem dar. Bestehende Nutzungskonflikte müssen geregelt und künftig vermieden wer-
den. Ziel der Planung ist es, sowohl Planungssicherheit und Entwicklungschancen für die Gewer-
bebetriebe als auch zumutbare Lebensbedingungen für die Bewohner zu erreichen. Die Situation 
in Gemengelagen, wie hier in Mülheim-Süd, wird vielfach dadurch geprägt, dass die Entwicklung 
der Gewerbebetriebe bereits durch die vorhandene Wohnnutzung beschränkt ist. Trading-down-
Effekte wiederum verschlechtern die Wohnqualität und für die umliegende Wohnnutzung fehlen die 
notwendigen Anreize. Deshalb ist es Aufgabe der Stadtsanierung und Stadtentwicklung, realisti-
sche Konzepte zur Quartiersentwicklung umzusetzen.

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Vor diesem Hintergrund wurde auf Grundlage der Schalltechnischen Untersuchung zu den zu er-
wartenden Lärmemissionen und -immissionen ein umfassendes Schallschutzkonzept entwickelt, 
das zur Sicherstellung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse verschiedene Schallschutzmaß-
nahmen vorsieht. Die vorliegende Planung ist dazu geeignet, die gewachsenen städtebaulichen 
Strukturen in diesem Raum zu erhalten und den Ortsteil attraktiver zu gestalten. Darüber hinaus 
trägt sie zur Wohnumfeldverbesserung und zur städtebaulichen Aufwertung des historisch ge-
wachsenen Stadtteiles Mülheim bei. 
 
Aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden oder -wällen sind im Plangebiet 
sowohl aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen nicht erwünscht als auch – unter Be-
rücksichtigung des vorhandenen, erhaltenswerten Bestandes – aus Platzmangel nicht realisierbar. 
Aus den genannten Gründen und konstruktiven Zwängen (Windlasten, Korrosionsrisiken) wird auf 
dem Zoobrückenzubringer von derartigen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes abgesehen.  
 
Wesentlicher Bestandteil des Lärmschutzkonzeptes ist daher die Festsetzung konkreter Gebäude-
konfigurationen am äußeren Rand des Plangebietes. Für die Bebauung entlang der Deutz-
Mülheimer Straße sowie nördlich der Zoobrücke/B 55a und östlich der ICE-Trasse werden konkre-
te Gebäudehöhen in Kombination mit Baulinien festgesetzt. Auf diese Weise kann sichergestellt 
werden, dass die beabsichtigte Wohnnutzung in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Mischgebietes ins-
besondere von den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmemissionen abgeschirmt wird 
und die in diesem Bereich zu erwartenden Immissionen auf ein verträgliches Maß reduziert wer-
den. Zum Schutz der geplanten Wohnnutzung vor den Lärmemissionen, die von den kreativwirt-
schaftlichen Nutzungen innerhalb des Gewerbegebietes ausgehen, ist darüber hinaus an der nörd-
lichen Grenze des Gewerbegebietes (GE) eine Schallschutzwand als Schallschutz zu errichten. 
Um diesen Schutz ausreichend sicherzustellen wird gemäß § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass 
Wohnnutzung im Plangeltungsbereich erst zulässig ist, wenn zum Zeitpunkt der Aufnahme der 
Wohnnutzung diese abschirmenden Baukörper errichtet wurden. Die insoweit erforderlichen Ge-
bäudekörper sind in der Planzeichnung mit den arabischen Ziffern 1 – 6 gekennzeichnet. Um die 
Lärm abschirmende Wirkung zu wahren, sind die den öffentlichen Verkehrsflächen beziehungs-
weise der ICE-Trasse gelegenen neu zu errichtenden Gebäudekörper als geschlossene Front (ge-
schlossene Bauweise, Baulinie, ohne Öffnungen) auszuführen. Eine Ausnahme bildet das MI 2; 
hier ist das aktuelle Gebäudekonzept, das eine Unterbrechung der Straßenrandbebauung vorsieht, 
aber im Lärmgutachten berücksichtigt worden. Die genannten Gebäude müssen wenigstens alle 
mit geschlossener Fassade im Rohbau vorhanden sein. Der Gebäudekörper 8 darf darüber hinaus 
in der südlichen Gebäudefront keine Öffnungen (öffenbare Fenster) haben. Alle Schallschutzmaß-
nahmen sind dauerhaft zu erhalten. 
 
Da die Gebäudekörper 3a und 3b aus Gründen des Schallschutzes nicht zwingend neu errichtet 
werden müssen, reichen insoweit die vorhandenen Gebäude aus. Eine Realisierung dieser Ge-
bäude mit den im Bebauungsplan festgesetzten Gebäudehöhen und einer durchgängigen Straßen-
front ist vor der Aufnahme der Wohnnutzung innerhalb der Teilgebiete MI 1 – 3 des Mischgebietes 
nicht geboten, sofern die vorhandenen Gebäude erhalten bleiben. Aus städtebaulichen Gründen 
soll allerdings langfristig eine geschlossene Gebäudekante entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
entstehen.  
 
Für die entlang der Deutz-Mülheimer Straße geplanten Gebäudekörper kann der Schallschutz 
durch den – im Rahmen des abzuschließenden Erschließungs- beziehungsweise städtebaulichen 
Vertrages in den Details verbindlich zu regelnden – Einsatz lärmoptimierten Asphalts auf der 
Deutz-Mülheimer Straße sichergestellt werden. Hierdurch können die von der Deutz-Mülheimer 
Straße auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen um 3 dB(A) reduziert werden. Dass der 
lärmarme Asphalt vor Aufnahme einer Wohnnutzung innerhalb des Plangebietes zum Einsatz 
kommt, wird durch eine bedingte Festsetzung im Bebauungsplan gewährleistet.  
 
Die rückwärtigen Bereiche der Teilgebiete MI 1 und 2 des Mischgebietes sind insoweit ohnehin 
nicht betroffen, da sie durch die zwingend (im Rohbau) zu errichtenden Gebäudekörper an der 
Deutz-Mülheimer Straße bereits effektiv abgeschirmt werden.

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Für den Gebäudekörper 3 muss der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, da eine verträgli-
che Wohnnutzung insoweit durch den – im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertra-
ges verbindlich zu regelnden – Einsatz lärmoptimierten Asphalts auf der Deutz-Mülheimer Straße 
sichergestellt werden kann (s.o.). 
 
Um insbesondere die zulässige Wohnnutzung vor schädlichen Lärmimmissionen zu schützen, 
wurden für alle Fassaden Lärmpegelbereiche (IV bis VII) bei freier Schallausbreitung errechnet, die 
im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellt und textlich festgesetzt werden. Bei der Realisierung 
der Gebäude sind entsprechende Schallschutzmaßnahmen am Gebäude gemäß DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau) vorzusehen. Im Baugenehmigungsverfahren muss der schalltechni-
sche Nachweis zur Einhaltung der Werte nach DIN 4109/11.89 – Schallschutz im Hochbau – er-
bracht werden. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere 
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachge-
wiesen werden  
 
Ferner wird gemäß § 9 Absatz 2 BauGB festgesetzt, dass Wohnnutzung im Mischgebiet erst zu-
lässig ist, wenn an dem westlich der ICE-Trasse gelegenen Heizwerk Deutz (Gemarkung Deutz, 
Flur 32, Flurstück 231) Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt wurden, die dazu führen, dass 
an der geplanten Wohnbebauung im Mischgebiet (Teilgebiete MI 1 – MI 3) die Immissionsrichtwer-
te der TA Lärm von 60 dB (A) tags beziehungsweise 45 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten wer-
den. Das Heizwerk Deutz ist lediglich als Reserve für außergewöhnliche Situationen (zum Beispiel 
Störungen der Fernwärmeleitung unter dem Rhein et cetera) bestimmt und arbeitet nicht im Dau-
erbetrieb. In der Regel ist das Heizwerk nur wenige Tage im Jahr in Betrieb. Nach der Schalltech-
nischen Untersuchung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anzahl der jährlichen Be-
triebstage das Kriterium der TA Lärm für seltene Ereignisse nicht erfüllt. Durch die vorgenannte 
Festsetzung soll sichergestellt werden, dass auch in den (seltenen) Fällen der jederzeit möglichen 
Inbetriebnahme des Heizwerkes Deutz eine verträgliche Wohnnutzung gewährleistet ist. Durch 
eine vertragliche Vereinbarung mit der RheinEnergie AG wird sicherstellt, dass entsprechend den 
Vorgaben der TA Lärm von dem westlich der ICE-Trasse gelegenen Heizwerk kein Schall ausgeht, 
der am maßgeblichen Immissionsort 39 dB(A) überschreitet, sodass im Ergebnis davon ausge-
gangen werden kann, dass gesunde Wohnverhältnisse auch unter diesem Gesichtspunkt gewahrt 
sind. 
 
Darüber hinaus wird für den gesondert gekennzeichneten Bereich auf der südlichen Seite der 
Planstraße sowie entlang der südlichen Fassaden der Gebäudekörper 4 und 5, sowie entlang der 
westlichen Fassaden der Gebäude 6 (MI 5) und Gebäude 7 (MI 6) und entlang der westlichen 
Fassaden des SO 1 festgesetzt, dass hier keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm geplant 
werden dürfen. So sind zum Beispiel an diesen Fassaden keine öffenbaren Fenster von  Schlaf-
räumen, Kinderzimmern und Ruheräumen zulässig. Alternativ ist der Beurteilungspegel aus den 
gewerblichen Nutzungen durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ≤ 45 dB(A) vor den zu öffnen-
den Fenstern eines schutzwürdigen Raumes zu mindern. Auf diese Weise können insbesondere 
auch im Nachtzeitraum im Plangebiet gesunde Wohnverhältnisse gewahrt werden. Damit wird si-
chergestellt, dass die von den vorhandenen Gewerbebetrieben (insbesondere die Kölnmesse so-
wie das Heizwerk Deutz) beziehungsweise kreativwirtschaftlichen Nutzungen innerhalb des Ge-
werbegebietes ausgehenden Emissionen berücksichtigt sind.  
 
Insgesamt findet im Rahmen des Lärmschutzkonzeptes Berücksichtigung, dass gerade im Plan-
geltungsbereich ein berechtigtes Interesse besteht, den vorhandenen Ortsteil weiterzuentwickeln. 
Die beabsichtigte Baukörperkonfiguration trägt zum sparsamen und schonenden Umgang mit 
Grund und Boden bei (vergleiche § 1a Abs. 2 S. 1 BauGB). Ziel der Planung ist es zudem, die vor-
handene Infrastruktur im Stadtteil Mülheim durch zusätzliche Bevölkerung zu stärken. 
 
Im festgesetzten Gewerbegebiet (denkmalgeschützte Gummifädenfabrik) sind nur wohnverträgli-
che Betriebe zulässig, so dass keine negativen gewerblichen Immissionen entstehen, die auf das 
Plangebiet und seine Umgebung einwirken könnten.

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Mit der Realisierung des Planungskonzeptes wird ein zusätzliches Verkehrsaufkommen ausgelöst, 
das sich insbesondere auf die Deutz-Mülheimer Straße und den Auenweg verteilen wird. Die Er-
höhung der Immissionen durch den planbedingten Mehrverkehr wird nicht zu einer relevanten Än-
derung im Bereich der Wohnbebauung entlang der Deutz-Mülheimer Straße führen. Durch den – 
im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertrages verbindlich zu regelnden – Einbau ei-
nes lärmmindernden Fahrbahnbelags auf der Deutz-Mülheimer Straße zwischen dem Kreisverkehr 
an der Messeallee Nord und der Planstraße A beziehungsweise Adam-Stegerwald-Straße können 
die Emissionen um bis zu 5 dB gemindert werden. Auf diese Weise werden die errechneten Pe-
gelerhöhungen durch den Mehrverkehr ausreichend kompensiert.  
 
Die Ergebnisse zeigen, dass im Bereich der Bestandsbebauung bis auf den Immissionsort IO 4 
(Gaußstraße 2) keine Erhöhung der Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr gegenüber dem 
Planfall des rechtsgültigen Bebauungsplanes zu erwarten ist. Hier ist im Tagzeitraum eine geringe 
Erhöhung von 0,2 dB zu erwarten und im empfindlicheren Nachtzeitraum ist mit einer Verringerung 
um 0,2 dB zu rechnen. Eine Veränderung des Beurteilungspegels im Tag- und Nachtzeitraum ist 
jedoch aufgrund der Rundungsregel (Aufrunden ab 0,1 dB) nicht gegeben. 
 
An den anderen Immissionsorten sind Pegelminderungen zwischen 0,3 und 2,9 ohne lärmarmen 
Fahrbahnbelag und Pegelminderungen zwischen 0,7 und 4,4 dB mit Fahrbahnbelag gegenüber 
dem Planfall des rechtsgültigen Bebauungsplanes zu erwarten.  
 
Die folgende Tabelle zeigt die gerundeten Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr zu den drei 
Planfällen: 
 
 
Die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) werden an den Immissionsorten IO 
1 und IO 4 im Planfall überschritten, jedoch werden die Beurteilungspegel durch die Planänderung 
gegenüber denen des rechtsgültigen Bebauungsplanes nicht weiter erhöht.  
 
 
5.7 Luftgüte  
 
Zur Ermittlung und Bewertung der Luftqualität wurde im rechtskräftigen Bebauungsplanverfahren 
eine gutachterliche Untersuchung durch das Büro ANECO in Auftrag gegeben. Gegenstand der 
Untersuchung zur Luftgüte vom 29.03.2012 sind die für das Prognosejahr 2020 zu erwartenden 
Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO2) und Schwebstaub (PM-10) für den Planfall und Nullfall 
im Plangebiet. Ermittelt sind die zu erwartenden Luftschadstoffbelastungen an den an der Deutz-
Mülheimer Straße gelegenen Immissionsorten IO 1 (Deutz-Mülheimer Straße 132) und IO 2 
(Deutz-Mülheimer Straße 142). Beide Immissionsorte liegen in dem Bereich, für den die höchsten 
Konzentrationswerte ermittelt wurden.  
 
Am IO 1 wird für Stickstoffdioxid eine Jahreskenngröße für das Prognosejahr von 42,2 μg/m³ NO2 
(Nullfall) bzw. 42,5 μg/m³ NO2 (Planfall) ermittelt. Am IO 2 belaufen sich die errechneten Konzent-
rationswerte für Stickstoffdioxid auf 40,4 μg/m³ NO2 (Nullfall) bzw. 39,3 μg/m³ NO2 (Planfall). Der 
Grenzwert der 39. BImSchV für die Immissionsstundenmittelwerte (Kurzzeitwert für NO2) von

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Stickstoffdioxid in Höhe von 18 Überschreitungen der 200 μg/m³-Schwelle der Jahresstundenmit-
telwerte werden im gesamten Plangebiet für beide Prognosefälle sicher eingehalten. 
 
Die Konzentrationswerte (Jahreskenngröße) für Schwebstaub (PM-10) liegen am IO 1 bei 
35,4 μg/m³ (Nullfall) beziehungsweise 35,9 μg/m³ PM-10 (Planfall) und am IO 2 bei 33,0 μg/m³ 
(PM-10) (Nullfall) beziehungsweise 32,1 μg/m³ (PM-10) (Planfall).  
 
Insgesamt sind die errechneten Unterschiede in den Konzentrationswerten so gering, dass von 
einer systematisch anderen Situation bei Betrachtung des Planfalls im Vergleich zum Nullfall nicht 
ausgegangen werden kann. Die für Schwebstaub (PM-10) ermittelten Konzentrationen liegen ins-
gesamt unterhalb des in der 39. BImSchV insoweit vorgesehenen Grenzwertes von 40,0 μg/m³. 
Die am IO 1 ermittelten Stickstoffdioxidkonzentrationen überschreiten den in der 39. BImSchV vor-
gesehenen Grenzwert von 40,0 μg/m³ (PM-10)  demgegenüber geringfügig.  
 
In den Berechnungen wurde allerdings der positive Trend, der durch die Einrichtung der Umwelt-
zone und andere Luftreinhaltemaßnahmen zu erwarten ist, noch nicht eingerechnet, sodass die in 
der gutachterlichen Untersuchung ermittelten Konzentrationswerte eine obere Abschätzung dar-
stellen und einem konservativen Betrachtungsansatz entsprechen. Angesichts der fortschreitenden 
technischen Entwicklung insbesondere im Kraftfahrzeugsektor ist davon auszugehen, dass die 
Grenzwerte der 39. BImSchV langfristig unterschritten werden. Ungeachtet dessen wird die Einhal-
tung der für Luftschadstoffe geltenden Grenzwerte im Gebiet der Stadt Köln durch Luftreinhalte-
maßnahmen (Einrichtung der Umweltzonen et cetera) gewährleistet.  
 
Zur weiteren Verbesserung der Luftqualität innerhalb des Plangebietes wird gemäß § 9 Absatz 1 
Nummer 23 Buchstabe a BauGB festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen feste Brennstoffe so-
wie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung 
verbrannt werden dürfen.  
 
Im Rahmen des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden durch einen Fachgut-
achter (iMA cologne GmbH, Juli 2017) auf der Grundlage des 2012 erstellten Luftschadstoffgut-
achtens, aktualisierter gesetzlicher Rahmenbedingungen, der Fortschreibung des Handbuchs für 
Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs, aktueller Messdaten des Landesumweltamtes sowie ak-
tueller Verkehrsdaten eine Stellungnahme zu den zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen er-
stellt. 
 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die maximal zu erwartenden Jahresmittel-Immissionen für NO2, 
PM10 und PM2,5 im Bereich des Plangebietes (IO 1) in allen Prognose-Fällen unterhalb der 
Grenzwerte der 39. BImSchV von 40 µg/m³ liegen. Dies gilt auch für den Kurzzeitwert von NO2. 
Für den Kurzzeitwert von PM10 ist dagegen mindestens punktuell von einer Überschreitung des 
Grenzwertes auszugehen. Die Überschreitungshäufigkeit der 50 µg/m³-Schwelle der Tagesmittel-
werte von PM10 liegt zumindest im Bereich des am höchsten belasteten Immissionsortes (südliche 
Deutz-Mülheimer Straße, IO 1) sowohl im Null- als auch im Planfall über dem Grenzwert der 
39.BImSchV von 35 Tagen/Jahr. Da der Grenzwert der Überschreitungshäufigkeit der 50 µg/m³-
Schwelle der PM10-Tagesmittelwerte bereits im Nullfall überschritten wird, ist davon auszugehen, 
dass die Überschreitung des Grenzwertes nicht erstmalig auftritt. Die Überschreitung kann also 
nicht als planbedingt bewertet werden (siehe auch 9.2.4). 
 
 
5.8 Grünfestsetzungen 
 
Das Plangebiet ist heute nahezu vollständig befestigt. Der anstehende Boden erfüllt daher keine 
der im Bundesbodenschutzgesetz genannten natürlichen Funktionen. Die natürliche Leistungsfä-
higkeit des Bodens, die eine belebte Bodenschicht und uneingeschränkten Luft- und Feuchtig-
keitsaustausch voraussetzt, ist seit Jahrzehnten nicht mehr gegeben. Der Eingriff ist bereits vollzo-
gen. Durch die Begrünung des Plangebietes (Baumpflanzungen, öffentliche Grünflächen, Tiefga-
ragen- und Dachbegrünung) wird ein attraktives Wohnumfeld geschaffen, dessen kleinklimatisch 
wirksamer Vegetationsanteil gleichzeitig die mit der Verdichtung einhergehenden negativen Aus-

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wirkungen auf das Kleinklima vermindert. Das Oberflächenwasser wird durch die deutliche Über-
deckung der Tiefgaragen und Flachdächer mit Bodensubstrat zeitlich begrenzt zurückgehalten. 
 
In Umsetzung der Vorgaben des Rechtsrheinischen Entwicklungskonzeptes/Teilraum Nord sowie 
der Ziele des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Rheinboulevard Mülheim-Süd mit Grün-
zug Charlier" setzte der Ursprungs-Bebauungsplan im nördlichen Bereich eine öffentliche Grünflä-
che (sog. "Grünzug Charlier") sowie eine weiter südlich gelegene öffentliche Grünfläche als Frei-
fläche und Wegeverbindung zwischen den Teilgebieten MI 1 und 2 des Mischgebietes fest. Diese 
grünplanerischen Festsetzungen dienen der Reduzierung der befestigten Flächen, Erhöhung des 
Grünanteils, indirekt auch der allgemeinen Standortaufwertung (Imageverbesserung) sowie der 
Inwertsetzung von Grundstücken und damit der Unterstützung von deren adäquater Wiedernut-
zung.  
 
Der mit circa 50 m Breite und rd. 230 m Länge realisierte "Grünzug Charlier" in Höhe der ehemali-
gen Villa Charlier im vormaligen KHD-Werk verbindet einerseits die Stegerwald-Siedlung mit dem 
Rhein und wertet andererseits die bisherigen Industrieflächen zwischen Deutz-Mülheimer Straße 
und Auenweg für die anstehende Wiedernutzung mit gewerblichen Nutzungen, Dienstleistungs- 
und Wohnnutzungen auf. Innerhalb des geplanten Grünzuges sollen großzügige Spielflächen her-
gestellt werden. 
 
Durch die weiter südlich verlaufende Grünverbindung, die als öffentliche Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage mit Spielplatz festgesetzt wird, werden zukünftig neue fußläufige 
Vernetzungen geschaffen, um bestehende Siedlungsdefizite zu reduzieren. Die Durchwegung der 
Bahntrasse wird dauerhaft durch einen Gestattungsvertrag mit der Bahn gesichert. 
 
Parallel zur Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans wurde ein Grünordnungsplan erarbei-
tet, der die weiteren grünplanerischen Ziele des Bebauungsplans formuliert. In Umsetzung der 
Empfehlungen des Grünordnungsplans sind zur Verbesserung der kleinklimatischen Verhältnisse 
in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Mischgebietes Flachdächer von Gebäuden mit einer Dachneigung 
von 0° – 10 ° extensiv zu begrünen und zu unterhalten. Ebenso sind die Dachflächen von nicht 
überbauten Tiefgaragen dauerhaft intensiv zu begrünen. Auch hierdurch soll eine möglichst quali-
tätvolle Freiraumgestaltung sichergestellt werden.  
 
In Ergänzung dessen werden sowohl in den einzelnen Baugebieten als auch auf den privaten und 
öffentlichen Verkehrsflächen Baumpflanzungen festgesetzt, die Details werden im städtebaulichen 
Vertrag geregelt. 
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde der Grünordnungsplan überarbeitet. Die 
wesentlichen Grünmaßnahmen aus dem Grünordnungsplan und dem Städtebaulichen Vertrag 
werden auf dieser Grundlage als Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen und auf-
grund der städtebaulichen Anpassungen notwendige Freiraummaßnahmen überprüft. Dies betrifft 
zum Beispiel erhaltenswerte Bäume auf der Deutz-Mülheimer Straße, Neupflanzungen von Bäu-
men in den Planstraßen, im Bereich privater Verkehrsflächen und privater nicht überbaubarer Frei-
flächen sowie Begrünungsmaßnahmen im Bereich von öffentlichen und privaten Spiel- und Grün-
flächen.  
 
 
5.9 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte  
 
Seit Kurzem  steht der sowohl im Rechtsrheinischen Entwicklungskonzept verankerte als auch im 
förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet "Rheinboulevard Mülheim-Süd mit Grünzug Charlier" 
festgelegte und im Ursprungsplan festgesetzte Grünzug Charlier zwischen Deutz-Mülheimer Stra-
ße und Auenweg der Allgemeinheit als öffentliche Grünfläche zur Verfügung. Auf dieser Fläche hat 
die Rheinenergie AG eine Zufahrt beziehungsweise Zuwegung zu ihrem Heizwerk Deutz, die 
durch entsprechende Eintragungen im Grundbuch beziehungsweise Baulastenverzeichnis gesi-
chert ist. Entsprechendes gilt für die parallel zur Planstraße zwischen Deutz-Mülheimer Straße und

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Auenweg verlaufenden Leitungstrassen innerhalb des festgesetzten Sondergebietes SO 1. Diese 
sind in der Planzeichnung daher lediglich nachrichtlich dargestellt. 
 
In den Teilgebieten MI 4 – 6 des Mischgebietes sowie zwischen den Sondergebieten sind zuguns-
ten der Allgemeinheit Gehrechte festgesetzt worden, um eine Durchquerung des Plangebietes von 
Norden nach Süden zukünftig sicherzustellen. Zudem sollen zugunsten der Anlieger und Ver- be-
ziehungsweise Entsorgungsträger in gleichem Umfang Fahrrechte eingeräumt werden, um eine 
Andienung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen, insbesondere eine Anlieferung der innerhalb 
der Bahnbögen (MI 7 und SO 2) vorgesehenen Nutzungen zu ermöglichen ohne das Plangebiet, 
das sich insbesondere durch eine qualitätvolle Freiraumgestaltung auszeichnen soll, vollständig für 
den Individualverkehr zu öffnen. Aus diesem Grund soll auch die zentrale Platzfläche, wie bereits 
unter Kap. 5.4.1 erläutert, nur eingeschränkt befahrbar sein. 
 
Im Plangebiet insgesamt sind die Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen, um den Freiraum 
von Elementen freizuhalten, die die Gestaltung stören.  
 
 
5.10 Werbeanlagen 
 
Aus gestalterischen Gründen werden Festsetzungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen im Plan-
gebiet getroffen. Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das 
Ortsbild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das heute harmoni-
sche Ortsbild nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, werden im Bebauungsplan 
Regelungen getroffen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse 
festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen der Gewerbebetriebe zur Außendarstellung Rech-
nung tragen. 
 
Werbeanlagen sind im Plangeltungsbereich daher nur am Gebäude, also nicht als freistehende 
Werbeanlagen zulässig. Die Größe der Werbeanlagen ist auf eine maximale Höhe von 2,50 m und 
eine zusammenhängende Fläche von 30 m² je Gebäudeseite beschränkt. Die genehmigte Wand-
höhe von Gebäuden darf zur Wahrung durchgehender Traufkanten/Attikahöhen nicht überschritten 
werden. Ebenso sind Werbeanlagen auf Dachflächen unzulässig. Zur Konkretisierung des Begriffs 
der Wandhöhe wird auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition des § 6 Absatz 4 S. 2 BauO 
NRW Bezug genommen. 
 
An Gebäudefronten entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind Werbeanlagen zur Vermeidung ne-
gativer stadtgestalterischer Einflüsse nur bis zur Deckenoberkante des zweiten Vollgeschosses 
zulässig. Den Erfordernissen der Gewerbetreibenden zur Außendarstellung wird damit hinreichend 
Rechnung getragen. 
 
 
6 Artenschutz 
 
Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen der Planung wurde im Rahmen des Ur-
sprungs-Planaufstellungsverfahrens eine artenschutzrechtliche Voruntersuchung erarbeitet. Das 
Untersuchungsgebiet der Voruntersuchung umfasst neben dem Plangebiet auch das Gebiet des 
sich westlich der ICE-Trasse anschließenden sogenannten "Euroforum West".  
 
Innerhalb des Untersuchungsgebietes konnten im Rahmen der Voruntersuchung insgesamt neun 
Nachweise der Zwergfledermaus festgestellt werden. Nachweise von Kot und Nahrungsresten in 
und an Gebäuden blieben aus. Um die Villa Charlier im Nordosten des Plangebietes befindet sich 
ein Gartenbereich mit älteren Kastanien, Robinien, Weiden und Linden, die mit kleineren Höhlen, 
Astlöchern und tieferen Rindenspalten potentielle Sommer- und Zwischenquartiere für einige Fle-
dermausarten bieten. Das Vorhandensein von Horsten konnte nicht festgestellt werden. 
 
Unter Zugrundelegung dieses Befundes wurden im Rahmen der Voruntersuchung insgesamt 
sechs planungsrelevante, besonders und streng geschützte Arten (Zwergfledermaus (einzige er-

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fasste Art), Braunes Langohr, Großer Abendsegler, Wasserfledermaus, Zweifarbfledermaus, Klei-
ne Bartfledermaus) betrachtet. 
 
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Verwirklichung der Verbotstatbestände des § 44 Ab-
satz 1 Nummer 1 und Nummer 3 BNatSchG bei Umsetzung der empfohlenen Vermeidungsmaß-
nahmen weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Soweit eine Beeinträchtigung wild lebender 
Tiere unvermeidbar ist, kann ein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 Nummer 1 und 
Nummer 3 BNatSchG mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, da die ökologische 
Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aufgrund der Ökologie und Verbreitung 
der Arten sowie den strukturellen Gegebenheiten des Untersuchungsgebietes und des Umlandes 
im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann, vergleiche § 44 Absatz 5 BNatSchG. 
Alle Arten benötigen als Quartierstandorte Gebäude oder Baumhöhlen, die in der Umgebung reich-
lich vorhanden sind. 
 
Ebenso kann eine erhebliche Störung der untersuchten Arten gemäß § 44 Absatz 1 Nummer 2 
BNatSchG unter Berücksichtigung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen voraussichtlich 
vermieden werden. Für die Zwergfledermaus als individuenreichste Art im Stadtgebiet kann bei 
einer Störung von aktuell neun Nachweisen von einer Verschlechterung des Erhaltungszustands 
der lokalen Population nicht ausgegangen werden. Die Art ist hinsichtlich ihrer Habitatansprüche 
flexibel und wird geeignete Quartiere im Umland besetzen. Für alle weiteren Arten, die im Untersu-
chungsgebiet nicht erfasst wurden, deren Anwesenheit jedoch grundsätzlich möglich ist, sind die 
Ergebnisse einer ökologischen Baubetreuung abzuwarten. Lassen sich keine oder nur sehr wenige 
Individuen finden, wovon aufgrund des Untersuchungsergebnisses der Voruntersuchung auszuge-
hen ist, stellen sich keine erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Absatz 1 Nummer 2 
BNatSchG ein. Die Bedeutung des Untersuchungsgebietes als Jagdhabitat kann für alle ange-
nommenen Arten aufgrund der flächigen Versiegelung und der damit einhergehenden Insektenar-
mut als nicht populationsrelevant eingeschätzt werden. "Bessere" Jagdhabitate stehen im unmit-
telbaren Umfeld ausreichend zur Verfügung.  
 
Die Durchführung der empfohlenen Vermeidungsmaßnahmen (ökologische Baubegleitung, Ro-
dung von Bäumen und Gebüschen nur während der Winterzeit) wird im Rahmen eines städtebau-
lichen Vertrages abgesichert werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) 
sind aus artenschutzrechtlicher Sicht zur Erhaltung der ökologischen Funktion von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten nicht erforderlich. 
 
Weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen – ASP II – sind im Rahmen von geplanten 
Rückbaumaßnahmen vom Büro für Faunistik Dipl.-Biol. M. Höller im Januar 2016 und Früh-
jahr/Sommer 2017 erfolgt, die die oben genannte artenschutzrechtliche Bewertung bestätigte. Da-
raus resultierende Maßnahmen für Mauersegler und Fledermäuse wurden zwischenzeitlich um-
gesetzt (vgl. 9.2.1.1). Weitergehende Untersuchungen im Rahmen der 1. Änderung sind daher 
nicht erforderlich. 
 
 
7 Altlasten und Bodenschutz 
 
Das Plangebiet ist nahezu vollständig befestigt. Entsprechend der zusammenfassenden Bewer-
tung der Bodenuntersuchungen für das Plangebiet bilden bis zu 9 m mächtige Auffüllungsböden 
den unmittelbaren Untergrund im Plangebiet. Die Auffüllungsböden setzen sich überwiegend aus 
Bodenaushub und Bauschutt in unterschiedlichen Mengenanteilen zusammen. Unterhalb der Auf-
füllungen befinden sich die sandig-kiesige Ablagerungen der Niederterrasse des Rheins mit einer 
Mächtigkeit von circa 20 m. 
 
Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der massiven Auffüllungen und des sehr hohen Versiege-
lungsgrades im Plangebiet dementsprechend bereits stark anthropogen vorbelastet. Bei Umset-
zung des Bebauungsplanes kann der Versiegelungsgrad im Plangebiet trotz der gewählten effi-
zienten Flächennutzung und der benötigten Tiefgaragen deutlich reduziert werden. Im Bereich der 
zukünftigen Grünzüge kommt es auf circa 1,0 ha (10% der Plangebietsfläche) zu Veränderungen

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der Oberflächen. Die Änderung der Befestigung von Flächen führt zu einer Vergrößerung der offe-
nen Bodenflächen und somit zu einer langfristigen Bodenverbesserung und Aufwertung der Bo-
denfunktion.  
 
Das Plangebiet ist überwiegend als Altlastenverdachtsfläche 90124 ausgewiesen. Die Feststoffun-
tersuchungen der gewonnenen Bodenproben aus dem Plangebiet erbrachten in der Mehrzahl der 
Proben jedoch unauffällige Gehalte. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes werden die Auf-
füllungsböden mehrheitlich aufgenommen. Diese weisen in Teilbereichen erhöhte Schadstoffge-
halte auf und werden im Rahmen der Baumaßnahmen entsorgt beziehungsweise können in ver-
siegelten Geländebereichen verbleiben. Somit ergibt sich nach Abschluss der Baumaßnahmen 
eine weitestgehend sanierte Geländesituation, die keinen weiteren Sanierungsbedarf erkennen 
lässt. Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse ergeben sich keine Restriktionen im 
Hinblick auf die geplanten Neunutzungen. Demnach ist nach Abschluss der Umnutzungen, unab-
hängig von der jeweiligen Nutzung (Gewerbe, Büro, Grünflächen usw.), von "gesunden Verhältnis-
sen" für Bewohner und Beschäftigte auf dem Gelände auszugehen. 
 
Eine Überprüfung der Untersuchungsergebnisse soll im Vorfeld der Baumaßnahmen erfolgen. Die 
Details sollen in einem städtebaulichen Vertrag geregelt werden. 
 
 
8 Störfallbetrieb/Gefahrgutanlegestelle 
 
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung 
vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Arti-
kel 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorge-
rufene Auswirkungen auf schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Hie-
raus folgt, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen darauf zu achten ist, dass angemessene 
Abstände zwischen den Betriebsbereichen und den schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten 
werden.  
 
Nördlich des Plangebietes befindet sich der Betrieb der Firma Penox GmbH. Die Störfallverord-
nung (12. BImSchV) weist für Betriebe, die bestimmte giftige, ätzende, explosionsgefährliche und 
leich-flüchtige Stoffe in größeren Mengen produzieren oder verwenden sogenannte Achtungsab-
stände zu sensiblen Gebieten (Wohnen, Kliniken, Kindertagesstätten et cetera) aus. Diese Ab-
stände sollen verhindern, dass bei Störfällen durch Explosionen, Brände, austretende Gase et 
cetera. Anwohner oder Passanten außerhalb der Störfallbetriebe zu Schaden kommen. Aufgrund 
der vorgehaltenen Bleimenge unterliegt die Firma Penox der Störfallverordnung (12. BImSchV). 
Das von der Firma Penox hergestellte und verarbeitete Bleioxid ist umwelttoxisch und wirkt auf 
Menschen bei längerer Exposition und in hohen Dosen gesundheitsgefährdend. Es liegt im Betrieb 
staubförmig vor und ist weder leichtflüchtig noch explosionsgefährlich. Ein Störfall ist lediglich in 
der Form denkbar, dass durch das Versagen einer Filteranlage und dem gleichzeitigen Versagen 
der für diesen Störfall vorgesehenen Verriegelungsanlage kurzzeitig mehr Blei aus dem Betrieb 
emittiert wird als beim Normalbetrieb. In diesem Fall würden Anwohner und Berufstätige im unmit-
telbaren Nahbereich aufgefordert, in geschlossenen Räumen zu bleiben und Fenster und Türen 
geschlossen zu halten. Entsprechend wird für Blei verarbeitende Betriebe wie die Firma Penox 
kein Achtungsabstand vorgegeben.  
 
Aufgrund der bereits bestehenden Gemengelage findet der Trennungsgrundsatz des § 50 BIm-
SchG sowie der oben genannten Seveso-II Richtlinie zudem vorliegend keine strikte Anwendung. 
Das bereits bestehende Nebeneinander von Wohnnutzungen und gewerblich-industrieller Nutzun-
gen ist historisch gewachsen und findet sich an vielen Stellen der Deutz-Mülheimer Straße wieder. 
Aufgrund des bestehenden Nebeneinanders von vorhandenen Wohnnutzungen und gewerblich-
industrieller Nutzung wird die Firma Penox in ihren Betriebsvorgängen durch die Neuplanung von 
Wohnungsbau nicht weiter eingeschränkt, da diese in deutlich größerer Entfernung zur Firma liegt 
(ca. 500 m) als die vorhandene Wohnnutzung. Dies gilt übrigens auch für eine neue Nutzung des 
heutigen Betriebsgeländes der Firma Penox, sollte diese eines Tages geschlossen werden.

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Im Nordbereich der Westmole des Mülheimer Hafens sind zudem Anlegestellen für Gefahrgut-
transportschiffe (sogenannte Ein- beziehungsweise Zwei-Kegel-Schiffe) eingerichtet. Der nach 
dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von 
gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN 2013, Abschnitt 7) vorgesehene Abstand zur 
geschlossenen Wohnbebauung von 300 m wird eingehalten. 
 
 
9 Umweltbericht 
 
9.1 Einleitung  
 
Für das Bebauungsplanverfahren der ersten Änderung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Ab-
satz 4 BauGB für die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die 
Ergebnisse werden im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 
9.1.1 Inhalte und wichtigste Ziele des Bauleitplans 
Die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfs 69460/07 "Euroforum Nord", 1. Änderung in Köln-
Mülheim hat zum Ziel, ein circa 9,6  ha großes Gebiet für Wohnnutzung, Ansiedlung von kreativen 
Dienstleistungen und nicht störendem Gewerbe sowie Einzelhandelsnutzungen zu entwickeln. Aus-
führlich sind die Inhalte des Bebauungsplanes in der Begründung zum Bebauungsplan (Kap. 4) 
beschrieben. Die vorgenannten Nutzungsziele basieren auf den Nutzungsvorgaben des rechtskräf-
tigen Bebauungsplans 69460/07 "Euroforum Nord" in Köln-Mülheim mit einem Plangebiet von circa 
10,1 ha. Im Rahmen weiterer Detailplanungen und eines in 2014 durchgeführten Qualifizierungs-
verfahrens (Mehrfachbeauftragung) haben sich zwischenzeitlich Änderungen im Vergleich zum ur-
sprünglichen Konzept ergeben. Das hieraus resultierende Gesamtkonzept erfordert an mehreren 
Stellen Anpassungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes, die im Rahmen der 1. Änderung 
durchgeführt werden. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Grünfläche 
nordwestlich der Eisenbahn-Trasse (ICE) wie auch der nördlich der Bahntrasse gelegene Teilab-
schnitt der Planstraße A zwischen Auenweg und Deutz-Mülheimer Straße befinden sich nicht mehr 
im Geltungsbereich der 1. Änderung. Für diese Teilbereiche notwendige Anpassungen und Über-
planungen erfolgen im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplans – Arbeitstitel "Euroforum West" in Köln-Mülheim. 
 
Im Rahmen der ersten Änderung sollen Änderungen beziehungsweise Anpassungen in den Bau-
gebieten MI 1 bis MI 7, dem Sondergebiet SO 1, dem Gewerbegebiet GE wie auch im Bereich der 
Fläche für Gemeinbedarf (Kindertageseinrichtung) erfolgen. Aufgrund der Optimierung von Flä-
chenausnutzungen sind den Baugebiete MI 7 und SO 2 ebenfalls Anpassungen geplant.  
 
Das Plangebiet stellte sich vor Inkrafttreten des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans überwie-
gend als Industriebrache dar. Lediglich der südwestliche Bereich des Gebietes unterliegt einer 
künstlerischen und gewerblichen Nutzung. 
 
Grundlage für die Bewertung der Umweltbelange der 1. Änderung des Bebauungsplan-Entwurfs 
69460/07 „Euroforum Nord“ sind die zulässigen Nutzungsvorgaben und Flächenausprägungen, die 
nach derzeit rechtskräftigem Bebauungsplan 69460/07 vom 15. April 2015 festgesetzt und zulässig 
sind. 
 
Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde der Geltungsbereich um die westlich der 
Bahntrasse liegenden Planstraßen reduziert – diese sollen im Rahmen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes "Euroforum West" überplant werden. Das Plangebiet wurde im Südwesten er-
weitert, um die Messeallee Nord mit dem geplanten Kreisverkehr planungsrechtlich zu sichern.

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9.1.2 Bedarf an Grund und Boden (einschließlich der Flächen unter Bahnbögen) 
 
Mischgebiet MI 1 – 7 37 303 m² 
Gewerbe GE 10 157 m² 
Sondergebiet SO 1 und 2 10 032 m² 
Verkehrsflächen privat + öffentlich  24 964 m² 
Fläche für Gemeinbedarf 2 715 m² 
Öffentliche Grünflächen einschließlich Spielflächen 10 998 m² 
Summe 96 169 m² 
 
 
9.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. 
 
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
 
9.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
A Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden 
sich keine Schutzgebiete im Umfeld des Bebauungsplangebietes. 
 Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine Festsetzungen. 
 Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes 
ist die Artenvielfalt kaum ausgeprägt.  
 Eingriff/ Ausgleich: Das Plangebiet unterliegt aufgrund der vorhandenen Bebauung und  
Versiegelung nicht der Ausgleichspflicht. Vermeidungs- und Minimierungsgrundsätze wer-
den in der Planung berücksichtigt. 
 Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
 Grundwasser: Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans bezogen auf das Plan-
gebiet der ersten Bebauungsplanänderung ist zu circa 80 % versiegelt. Der Anteil an befes-
tigten Flächen im Geltungsbereich der ersten Änderung wird bei Umsetzung ebenfalls ca. 
80 % betragen. Durch die geplanten Entsiegelungen im Zusammenhang mit der Bodensa-
nierung ist eine geringe Erhöhung der Grundwasserneubildungsrate zu erwarten und es 
kommt somit zu einer Verbesserung der Grundwassersituation. 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes liegen für das Plangebiet – mit Ausnahme des Luftreinhaltesplanes, hier 
Umweltzone – nicht vor. 
 Magnetfeldbelastung: Eine mittig im Plangebiet vorhandene Trafostation wurde außer Be-
trieb genommen. 
 Explosionsgefahr: Das Bebauungsplangebiet der ersten Änderung liegt lediglich mit einer 
Teilfläche des   Grünzugs Charlier in der Schutzzonengrenze für Gefahrschiffe mit 2 blauen 
Kegeln des Mülheimer Hafens. 
 
 
B Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
  Pflanzen: Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch der Geltungsbe-
reich der ersten Änderung sind bezogen auf den Geltungsbereich der ersten Änderung fast 
zu 81 % mit befestigten Flächen belegt. Es befinden sich derzeit in der Örtlichkeit keine 
hochwertigen Vegetationsbestände im Plangebiet. Bei Umsetzung der zulässigen Nut-
zungs- und Flächenausgestaltung des rechtskräftigen Bebauungsplans würde sich ein 
überwiegend mit Bäumen begrüntes Quartier entwickeln. Neue Entwicklungsflächen für

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Vegetation bieten die zwei das Plangebiet von Ost nach West durchziehende Grünflächen 
in gärtnerischer Ausprägung. Bei Umsetzung der Planung der 1. Änderung würden ver-
gleichbare Vegetationsstrukturen im Plangebiet anzutreffen sein. Die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln ist im Plangebiet anzuwenden. 
 Wasserschutzzonenverordnung: Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverord-
nung.  
 Abwasser: Es ist vorgesehen, das unbelastete Niederschlagswasser über einen vorhande-
nen Rheinauslasskanal in den Rhein zu leiten. . Im Hochwasserfall wird der Rheinauslass 
geschlossen und das Niederschlagswasser wird in den Mischwasserkanal in der Deutz-
Mülheimer Straße umgeleitet. Das Schmutzwasser soll in den vorhandenen Sammler der 
StEB in der Deutz-Mülheimer Straße eingeleitet werden. Durch eine Änderung der Grund-
flächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) in den Baugebieten im Plangebiet der 
ersten Bebauungsplanänderung erhöht sich die bauliche Nutzung und somit der Schmutz-
wasseranfall. Die Erhöhung hat nur geringen Einfluss auf die Hydraulik der Kanäle. Eine 
Ableitung über die neu zu erstellenden Mischwasserkanäle wie auch über die direkten An-
schlussleitungen an den bestehenden Kanal in der Deutz-Mülheimer Straße ist gesichert. 
 Klima, Kaltluft / Ventilation: Das Stadtklima wird bei Umsetzung des rechtskräftigen  Be-
bauungsplans eine geringfügige Verbesserung durch den erhöhten Anteil an Grünflächen 
im Plangebiet und durch die zwei neu anzulegenden Grünzüge (Grünzug Charlier und 
Grünzug Mitte) gegenüber der ehemaligen industriellen Nutzung im Plangebiet erhalten.  
Im Zuge der ersten Bebauungsplanänderung erfolgt durch Nutzungsoptimierung in einigen 
Baugebieten die Ausweisung einer höheren baulichen Dichte. Von der grundsätzlichen 
Zielsetzung einer intensiven Begrünung wird nicht abgewichen. Die Umsetzung der beiden 
Grünzüge im Plangebiet wird durch Festsetzung planungsrechtlich gesichert. Die  geplan-
ten Baumpflanzungen tragen zu einer Verbesserung des Klimaschutzes bei. Gemäß der 
vorliegenden Planungshinweiskarte zum Umgang mit den Klimawandelfolgen, hier: som-
merliche Erwärmung, liegt das Plangebiet im Bereich einer teilweise hohen Wärmebelas-
tung. 
 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Eine passiv-solare Überprüfung der zukünftigen 
Wohnbebauung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht. Im Rah-
men des in 2014/2015 durchgeführten Werkstattverfahrens und weiterführender Qualifizie-
rungsverfahren wurden keine weiteren Untersuchungen bezüglich einer passiv solaren Be-
wertung durchgeführt. Im Bebauungsplanentwurf ist die Festsetzung von weiteren Maß-
nahmen zur Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien nicht vorgesehen. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern: Die geplante Kanalplanung (Abwasser) stellt sicher, dass keine 
schädlichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung der ersten Bebauungs-
planänderung entstehen; weitere Regelungen im Rahmen der Bebauungsplan-Ebene sind 
nicht vorgesehen. 
 Erschütterungen: Durch den Zugverkehr auf der ICE-Trasse sind keine erheblichen Er-
schütterungen der angrenzenden Bereiche bekannt. 
 Bodendenkmäler: Aussagen zu Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 
 
C Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
9.2.1 Natur und Landschaft 
 
9.2.1.1 Tiere (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
Bestand:  
Eine Erfassung von Tierarten im Plangebiet des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans 69460/07 
Euroforum Nord in Köln-Mülheim sowie in den angrenzenden Bereichen fand 2008 durch einen 
Diplom-Biologen statt. Aufgrund der vorhandenen Strukturen vor Ort wurde festgelegt, dass die 
Gruppe der Fledermäuse, Turmfalken sowie die Schleiereule als planungsrelevante Arten betrach-
tet werden. Es konnten neun Nachweise der Zwergfledermaus mittels Detektor festgestellt werden.

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Die Tiere wurden teilweise mehrfach und über einen längeren Zeitraum jagend an Gebäudestruk-
turen erfasst, bei anderen verblieb es bei einmaligen Kontakten. Nachweise von Kot oder Nah-
rungsresten in und an den Gebäuden blieben aus. Es konnten keine Hinweise auf die Anwesenheit 
von Turmfalke und Schleiereule im Untersuchungsgebiet festgestellt werden. Um die Villa Charlier 
im Nordosten des Untersuchungsgebietes befindet sich ein Gartenbereich mit älteren Kastanien, 
Robinien, Weiden und Linden. Horste waren hier nicht vorhanden, die alten Bäume bieten jedoch 
mit kleineren Höhlen, Astlöchern und tieferen Rindenspalten (besonders Robinie) potenzielle 
Sommer- und Zwischenquartiere für einige Fledermausarten. 
 
Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und der damit einhergehenden geringen Strukturvielfalt 
ist das Plangebiet für Vögel, Insekten und Kleinsäuger überwiegend als geringwertiger Lebens-
raum einzustufen. Der Bereich um die Villa Charlier mit seinem alten Baumbestand dient voraus-
sichtlich Siedlungsfolgern als Nahrungs-, Rückzugs- und Lebensraum. 
 
Im Zuge von geplanten Rückbaumaßnahmen an Bestandsgebäuden innerhalb des Geltungsbe-
reichs des rechtskräftigen Bebauungsplans wurden weiterführende artenschutzrechtliche Untersu-
chungen  hinsichtlich planungsrelevanter Arten vorrangig zu Feldermäuse und Gebäudebrütern 
durch eine Dipl.- Biologin im Januar 2016 sowie ergänzende Untersuchungen im August 2016 und 
in der ersten Jahreshälfte 2017 durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse bestätigen die aus 
2008 vorliegende artenschutzrechtliche Einschätzung. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Als Status Quo ist die zulässige Flächen- und Nutzungsprägung des rechtskräftigen Bebauungs-
plans zu bewerten. Die Anlage von öffentlichen Grünflächen sowie Baumpflanzungen im Bereich 
öffentlicher und privater Verkehrs- und Platzflächen sind als städtisch geprägte Biotopstrukturen zu 
charakterisieren. 
 
Aufgrund der zulässigen intensiven Nutzung des Plangebietes bietet das Plangebiet überwiegend 
Siedlungsfolgern Nahrungs- und Lebensraum. 
 
Der Gebietscharakter bleibt bei den geplanten Nutzungen der ersten Änderung zukünftig erhalten. 
Öffentliche Grünflächen mit Spielflächen und Aufenthaltsangeboten im Freien sowie baumbestan-
dene öffentliche Verkehrsflächen und Plätze bieten weiterhin Siedlungsfolgern Nahrungs- und Le-
bensraum. 
 
Für die im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten sowie für den als Brutvogel erfassten 
Mauersegler bedeutet der Umbau beziehungsweise Abriss der vorhandenen Gebäude einen Ver-
lust von Quartiersmöglichkeiten. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen planungsrelevanter Arten auf individueller- sowie popula-
tionsbezogener Ebene sind folgende Maßnahmen zu treffen: 
 
 Im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung haben kurz vor Beginn der Bau- beziehungs-
weise Abrissarbeiten ein oder zwei vollflächige Kontrollen zu erfolgen. Regelungen hierzu wer-
den im Rahmen der Abrissgenehmigung getroffen. Sollten Tiere erfasst werden, ist unter Um-
ständen ein temporärer Baustopp anzuordnen beziehungsweise die Sachlage neu zu bewer-
ten. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG können somit vermieden werden. 
 Die Fällung und Rodung von Bäumen und Gebüschen ist während der Winterzeit durchzufüh-
ren. Da keine größeren Baumhöhlen als potenzielle Winterquartiere für Fledermäuse zur Ver-
fügung stehen, kann somit eine Störung beziehungsweise Tötung von Individuen in Sommer- 
und Zwischenquartieren vermieden werden. Gleichzeitig wird die Tötung von Vogelarten wäh-
rend der Brut- beziehungsweise Aufzuchtzeit verhindert.  
 Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) für den Gebäuderückbau erfolgte 
innerhalb des Bebauungsplangebietes die Anbringung von Ersatzbrutmöglichkeiten in Form 
von Fledermauskästen (Sommer 2016, 10 Stück an Gebäude 8, Deutz-Mülheimer Str. 127-

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129) und Mauerseglerkästen (Februar 2017, 10 Stück an Gebäude 8, Deutz-Mülheimer Str. 
127-129). 
 
Bewertung:  
Aufgrund der durch den rechtskräftigen Bebauungsplan definierten intensiv genutzten Grün- und 
Freiräume entwickeln sich Biotopstrukturen, die Tieren einen überwiegend geringwertigen Lebens-
raum bieten. Durch die erste Änderung erfolgt keine maßgebliche Veränderung der grünplaneri-
schen Entwicklung wie sie der rechtskräftige Bebauungsplan definiert. Tiere, die als Siedlungsfol-
ger zu charakterisieren sind, werden die sich zukünftig entwickelnden Biotopstrukturen als Nah-
rungs- und Lebensraum nutzen. 
 
Das Vorhandensein von Fledermäusen in den bestehenden Gebäuden wie auch das Brutvorkom-
men des Mauerseglers wurde festgestellt und ist bei Umsetzung der Baumaßnahmen zu berück-
sichtigen. Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatschG werden bei Umsetzung der Planung unter 
Einhaltung der vorgegebenen Vermeidungs– und Ausgleichsmaßnahmen nicht ausgelöst. 
 
 
9.2.2 Landschaft/Ortsbild (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, DSchG 
 
Bestand:  
Die alten, zum Teil denkmalgeschützten Hallen sowie die randlich zur Deutz-Mülheimer Straße hin 
gelegenen Bürogebäude prägen optisch das Gelände des rechtskräftigen Bebauungsplans. Das 
Plangebiet ist aktuell großflächig versiegelt und aufgrund der Randbebauung sowie der das Ge-
lände zur Deutz-Mülheimer Straße und zum Auenweg hin abgrenzenden Mauern kaum einsehbar. 
Im südwestlichen Abschnitt des Plangebietes befindet sich ein dreigeschossiger Backsteinbau, der 
für Künstlerateliers durch den Verein KunstWerk genutzt wird. Angrenzend an das KunstWerk ha-
ben sich verschiedene Kleinunternehmen wie eine Wäscherei, ein Fahrradladen und eine Auto-
werkstatt angesiedelt. Zur Deutz-Mülheimer Straße hin befinden sich in den südlich gelegenen 
Gebäuden noch vereinzelte Büros. Nördlich der ICE-Trasse befindet sich die leer stehende "Villa 
Charlier", die von einem Gelände mit teilweise altem Baumbestand umgeben ist.  
 
Das Umfeld des Plangebietes ist von der Innenstadtlage geprägt. Folgende Nutzungen grenzen an 
das Plangebiet an: 
 westlich die Zoobrücke und der Messestandort, 
 nördlich die ICE-Trasse und dahinter liegend die Industriebrache des geplanten Euroforum 
West, 
 östlich die Deutz-Mülheimer Straße und dahinter liegend die Stegerwald-Siedlung,  
 die Planstraße A schließt westlich an den Auenweg an, gleiches gilt für die zwei geplanten 
Grünzüge.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
 
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan: 
Durch die Umsetzung des rechtskräftigen  Bebauungsplanes entsteht ein neues gemischtes 
Stadtquartier. Die vorhandenen denkmalgeschützten Industriebauten werden einer Nutzung zuge-
führt und sollen sich stimmig in das planerische Gesamtkonzept einfügen. An der Zoobrücke sollen 
zu dem bestehenden denkmalgeschützten Gebäude des KunstWerks Neubauten für Büro- und 
Dienstleistungen sowie Parken entstehen. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt zudem eine 5-
geschossige Wohnbebauung (ca.350 Wohneinheiten) zur Deutz-Mülheimer Straße hin fest. Er-
gänzend ist Einzelhandel im Plangebiet vorgesehen sowie die Errichtung einer Kindertagesstätte 
im Bereich der Villa Charlier. Eine neue Verbindungsstraße (Planstraße A) entsteht zwischen dem 
Auenweg und der Deutz-Mülheimer Straße. Weiterhin ist die Schaffung zweier Grünzüge von der 
Deutz-Mülheimer Straße zum Auenweg planungsrechtlich gesichert.

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Bebauungsplan 1. Änderung: 
Im Rahmen weiterer Detailplanungen sowie Qualifizierungsverfahren (Mehrfachbeauftragungen) 
für Baugebiete innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans haben sich zwischenzeitlich durch 
die Konkretisierung des städtebaulichen Konzepts Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen 
Planungskonzept ergeben, die im Zuge der ersten Änderung planungsrechtlich gesichert werden 
sollen.  
 
Das hieraus entstandene Gesamtkonzept erfordert an mehreren Stellen Anpassungen der Fest-
setzungen des Bebauungsplanes, die im Rahmen dieser 1. Änderung durchgeführt werden sollen. 
An der grundsätzlichen Konzeption des rechtskräftigen Bebauungsplanes wird weiterhin festgehal-
ten. 
 
Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist es, den urbanen Charakter des neu entstehenden 
Quartiers weiter zu stärken, dem Wohnraumbedarf der Stadt Köln zu entsprechen, die gewerbliche 
Nutzung zu optimieren, die Freiraumqualitäten zu erhöhen und die Stadträume auch in Bezug auf 
die vorhandene Gebäudesubstanz zu klären. Das Wohnangebot erhöht sich um ca. 110 Wohnein-
heiten auf ca. 460 Wohneinheiten. Durch räumliche Optimierung von Gebäudezuordnungen wird 
auch künftig die Erlebbarkeit des öffentlichen Grünzugs im Quartier sowie des Grünzugs Charlier 
als Park- und Spielflächen auch künftig planungsrechtlich gesichert. Gestaltete Plätze unterschied-
licher Ausprägung stellen Verbindungspunkte für fußläufige Verbindungen innerhalb des Plange-
bietes dar. Baumpflanzungen auf Plätzen, entlang von Erschließungsachsen und innerhalb der 
öffentlichen Grünflächen bestimmten künftig einen durchgrünten Stadtraum. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Durch einen parallel zum Bebauungsplan aufgestellten Grünordnungsplan (fswla 2017) finden die 
grünordnerischen Belange bei der Planung besondere Berücksichtigung. Im Plangebiet ist die An-
lage von großzügigen urbanen Plätzen vorgesehen. Die geplante Wohnbebauung soll durch eine 
ansprechende Begrünung Aufenthaltsqualitäten für die zukünftigen Bewohner sichern. Zwei neue 
Grünzüge (Grünzug Mitte und Grünzug Charlier) werden als Ost-West Verbindung hergestellt und 
sichern zusätzlich eine gute Eingrünung des Euroforum Nord. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
und der neu anzulegenden Planstraße sind straßenbegleitende Baumpflanzungen vorgesehen. 
Eine gute Einbindung des Bebauungsplangebietes der 1. Änderung in die städtische Umgebung 
wird auch durch die Berücksichtigung der Bestandshöhen der umliegenden Gebäude und der ge-
stalterischen Einbindung der denkmalgeschützten Gebäude in die zukünftigen Bebauung gewähr-
leistet. Die geplante Durchgrünung des Plangebietes wird durch die Festsetzung grünordnerischer 
Maßnahmen im Bebauungsplan der ersten Änderung gesichert. 
 
Bewertung:   
Die mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgegebene Entwicklung eines lebendigen und zu-
gänglichen Stadtquartiers wird durch die erste Änderung des Bebauungsplanes 69460/07 in der 
Nutzungs- und Flächenzuordnung optimiert. Durch die Schaffung von Grünflächen und Plätzen mit 
hohen gestalterischen Qualitäten wird das Gelände aus Sicht des Ortsbildes zusätzlich aufgewertet.  
 
 
9.2.3 Boden (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: § 1a BauGB, BBodSchG, BBodSchV, LBodSchG NRW 
 
Bestand:  
Große Teile des Plangebietes sind versiegelt. Entsprechend der zusammenfassenden Bewertung 
der Bodenuntersuchungen für das Euroforum Nord bilden bis zu 9 m mächtige Auffüllungsböden 
den unmittelbaren Untergrund im Plangebiet. Die Auffüllungsböden setzen sich überwiegend aus 
Bodenaushub und Bauschutt in unterschiedlichen Mengenanteilen zusammen. Im Liegenden der 
Auffüllungen folgen verbreitet die sandig-kiesigen Ablagerungen der Niederterrasse des Rheins mit 
einer Mächtigkeit von circa 20 m. Bei anthropogen unbeeinflussten Verhältnissen werden die Nie-
derterrassensedimente von schluffig-sandigen Hochflutbildungen des Rheins in unterschiedlicher 
Mächtigkeit überlagert. Den tieferen Untergrund bilden die erdgeschichtlich wesentlich älteren oli-
gozänen Feinsande und Tone. Die hydrogeologisch-hydraulischen Verhältnisse werden im gut bis

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sehr gut durchlässigen ersten Grundwasserstockwerk (Niederterrasse) vom Vorfluter Rhein be-
stimmt. Auf Grund der unmittelbaren Rheinnähe sind die lokale Grundwasserfließrichtung und die 
Grundwasserstände unmittelbar von den Rheinwasserständen abhängig.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Der im rechtskräftigen Bebauungsplan zulässige Anteil an befestigten Flächen  beträgt auf einer 
circa 10,1 ha großen Plangebietsfläche circa 77 %, bezogen auf das Plangebiet der ersten Ände-
rung von 9,6 ha circa 80 %. Insbesondere die als öffentliche Grünzüge ausgewiesenen und in Tei-
len bereits realisierten Grünzüge (Grünzug Villa Charlier) stellen innerhalb des Plangebietes der 
ersten Bebauungsplanänderung mit circa 1,1 ha größere zusammenhängende unversiegelte Flä-
chen dar. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Entsiegelung von ehemals industriell genutzten Flächen im Plangebiet führt bei Umsetzung 
des rechtsverbindlichen Bebauungsplans zu einer Erhöhung der offenen Bodenflächen und somit 
zu einer sehr langfristigen Bodenverbesserung und Aufwertung der Bodenfunktion. Im Plangebiet 
der ersten Bebauungsplanänderung wird ebenfalls eine Flächenentsiegelung erfolgen, die zu einer 
Erhöhung von offenen Bodenflächen führt und einen dauerhaften Beitrag zu einer langfristigen 
Bodenverbesserung und Bodenfunktionsaufwertung leistet.  
 
Bewertung:  
Der Boden im Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans  ist aufgrund der massiven Auffül-
lungen und des sehr hohen Versiegelungsgrades heute im Plangebiet durch die industrielle 
Vornutzungen bereits stark anthropogen vorbelastet. Nach Umsetzung der im rechtskräftigen Be-
bauungsplan zulässigen Nutzung sind die belasteten Flächen saniert. Aussagen zu Altlasten wer-
den in Kapitel 9.2.5.2 getroffen. 
 
Der Anteil an befestigten Flächen, der bei Realisierung der zulässigen Nutzungen des rechtskräfti-
gen Bebauungsplans zu erwarten ist, beträgt bezogen auch das Plangebiet der ersten Bebau-
ungsplanänderung ca. 80%. 
 
Durch die Umsetzung der 1. Änderung des Bebauungsplans wird der Anteil an befestigten Flächen  
gegenüber der zulässigen Ausnutzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans nicht wesentlich 
verändert. Für das Schutzgut Boden sind langfristig durch die Bebauungsplanänderung keine ne-
gativen Auswirkungen zu erwarten. 
 
 
9.2.4 Klima und Luft (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
9.2.4.1 Luftschadstoffe – Emissionen (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft 
 
Bestand:  
Im Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans werden bei Umsetzung der zulässigen Nutzun-
gen  Emissionen durch Hausbrand und Kfz-Bewegungen zu verzeichnen sein. Im Umfeld des 
Plangebietes ist der bestehende Kfz-Verkehr als Emissionsquelle vorhanden. Insbesondere die 
Kfz-Bewegungen auf der Deutz-Mülheimer Straße sind als Emittenten zu nennen. Weiterhin liegt 
der Hausbrand aus der umliegenden Bebauung als Emissionsquelle vor. Als gewerbliche Emitten-
ten sind nördlich des B-Plangebietes ein Werk der Deutz AG und in circa 700 m Entfernung ein 
Werk der Penox GmbH angesiedelt. Wegen der erhöhten Bleibelastung im Oberboden und in Alt-
stäuben innerhalb von Gebäuden im Umfeld dieses Betriebes betreibt das Landesamt für Natur, 
Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW zwei Messstellen für Staubniederschlag und seine 
Inhaltsstoffe im näheren Umfeld des Betriebes. Im Mülheimer Hafen sind mehrere Gewerbebetrie-
be ansässig. Das Umfeld des Plangebietes ist als emissionsvorbelastet einzustufen.

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Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind als Prognose-Nullfall (2020) Vorbelas-
tungen durch Kfz-Verkehr und Hausbrand als Emissionsquellen im Plangebiet zugrunde zu legen. 
Die Ansiedelung emittierender Betriebe im Plangebiet wird durch die Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes ausgeschlossen. 
Durch die Umsetzung der im Rahmen der ersten Bebauungsplanänderung angepassten Planung 
und somit der zulässigen Nutzungen sind als Hauptemissionsquellen ebenfalls Kfz-Verkehr und 
Hausbrand anzunehmen. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Einrichtung einer Umweltzone und andere Luftreinhaltemaßnahmen im Umfeld des Plangebie-
tes werden langfristig eine Senkung der ermittelten Luftschadstoffkonzentrationen bewirken, die 
sich im Bereich der prognostizierten Überschreitung bewegen wird.  
 
Bewertung:  
Die Untersuchung der Luftgüte ergab, dass durch die Umsetzung der Planung keine maßgebliche 
Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-Verkehr und Hausbrand zu erwarten ist.  
 
 
9.2.4.2 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, Erhaltung der Unterschreitung der Werte der 39. BImSchV, 
Erhaltung und Verbesserung der Luftgüte  
 
Bestand:  
Aufgrund der Innenstadtlage weist das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans vor Um-
setzung der Planung eine Vorbelastung der Luftgüte insbesondere durch Kfz-bedingte Luftschad-
stoffe auf. Die Auswertung der LANUV-Daten zu Jahresmittelwerten von Blei und Nickel im Staub-
niederschlag für das Jahr 2010 ergibt, dass die Grenzwerte der TA Luft an den zwei Messstellen 
im Umfeld des Gewerbebetriebes Penox eingehalten wurden. Das Plangebiet ist bezogen auf Luft-
schadstoffe als immissionsvorbelastet einzustufen. 
 
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße und entlang der Gebäudefassaden in dem Abschnitt, in 
dem die Randbebauung durch die vorhandene und die nach rechtsverbindlichem Bebauungsplan 
zulässige Bebauung beidseitig geschlossen ist, ist für das Jahresmittel der Konzentrationen von 
Stickstoffdioxid (NO2) eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV (40 µg/m³) 
um 2,2 µg/m³ zu erwarten. Die in 2012 untersuchten Immissionsorte befinden sich im südlichen 
Plangebiet im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße. IO1 befindet sich an der Fassade des Haus 
Nummer 136 in der Stegerwaldsiedlung, IO2 befindet sich an der Fassade des Haus Nummer 129 
im Euroforum Nord. Der Immissionsjahreswert von Stickstoffdioxid von 40 µg/m3 wird am IO1 bei 
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans um 2,5 µg/m3 überschritten. Am IO2 wurden 39,3 
µg/m3 ermittelt, sodass der Kennwert eingehalten wird. 
 
Die Immissionsstundenmittelwerte von Stickstoffdioxid (NO2) werden im gesamten Plangebiet des 
rechtskräftigen Bebauungsplans sicher eingehalten. Überschreitungen der Grenzwerte für Fein-
staub an den Fassaden sind für die Jahreskenngrößen für Schwebstaub (PM10) nicht zu erwarten.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):   
 
Rechtsverbindlicher Bebauungsplan: 
Bei Umsetzung der gemäß rechtsverbindlichem Bebauungsplan zulässigen Planungen bezie-
hungsweise Nutzungen ist von einer Überschreitung des Tagesmittelwerts von Schwebstaub 
(PM10) auszugehen. Die Überschreitungshäufigkeit der 50 µg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte 
von PM10 liegt zumindest im Bereich des am höchsten belasteten Immissionsortes (südliche 
Deutz-Mülheimer Straße, IO 1) bereits im Nullfall, d.h. bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebau-
ungsplanes über dem Grenzwert der 39.BImSchV von 35 Tagen/Jahr.

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Bebauungsplan 1. Änderung: 
Im Zusammenhang mit der Bewertung der zu erwartenden verkehrsbedingten Luftschadstoffe – 
Immissionen im Plangebiet der ersten Bebauungsplanänderung ist eine vergleichende Bewertung 
(iMA 2017) mit den aus B-Planverfahren Euroforum Nord vorliegenden Untersuchungen (ANECO 
2012) im Abgleich mit der Situation der ersten Änderung vorgenommen worden. Der Prognose-
Nullfall wie auch der Prognose-Planfall beziehen sich auf den Prognosehorizont 2020. Zur Bewer-
tung der ermittelten Immissionen im Plangebiet der ersten Änderung wurde Immissionsort IO1 zu 
Grunde gelegt. Er befindet sich an der Fassade des Hauses Nummer 136 in der Stegerwaldsied-
lung. 
 
Zur Beurteilung der Immissionen (Luftgüte) erfolgte eine konservative Abschätzung. Diese beruht 
auf aktuellen Schätzwerten der Hintergrundbelastung für das Prognosejahr 2020 mit der Annahme 
eines stagnierenden Trends bis 2020, die durch Beaufschlagung der urbanen Hintergrundwerte – 
abgeleitet aus Messwerten des LANUV NRW – berücksichtigte Zusatzquellen Rheinschifffahrt, 
Mülheimer Hafen und nahe ICE-Trasse der Deutschen Bahn abgeleitet wurden; zusätzlich wurden 
die Emissionen der lokal relevanten Straßenabschnitte der Zoobrücke und der Deutz-Mülheimer 
Straße aus aktuellen Verkehrszahlen (DR.BRENNER 2017) mittels aktuellem Emissionshandbuch 
(HBEFA 3.3) des Umweltbundesamtes berechnet. Ein Vergleich der Verkehrszahlen zeigt, dass in 
der Untersuchung aus 2012 der DTV der Deutz-Mülheimer Straße im Planfall um 2,3% über dem 
Nullfall-DTV lag, während die aktuellen Verkehrsdaten derselben Straße im Planfall um 2% unter 
dem Nullfall-Verkehr liegen. Aufgrund der im aktuellen Emissionshandbuch höheren Emissionsan-
sätze ist nicht zu erwarten, dass die aktuellen Immissionswerte im Planfall ähnlich nah an den Null-
fall-Immissionen liegen, wie in der Untersuchung 2012 berechnet. 
 
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße und entlang der Gebäudefassaden, in dem Abschnitt in 
dem die Randbebauung durch die vorhandene und die geplante Bebauung beidseitig geschlossen 
ist, wird für das Jahresmittel der Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO2) keine Überschreitung 
prognostiziert. Beide Werte der NO2-Gesamtbelastung im Jahresmittel am IO 1 halten den Grenz-
wert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ ein. Die Differenz des Planfalls (38,6 µg/m3) und Nullfalls(38,8 
µg/m3) von -0,2 µg/m³ liegt unterhalb von 3 % des Grenzwertes. 
 
Das Jahresmittel für die Schwebstaub (PM10)-Konzentrationswerte am IO 1 im Bereich der Deutz-
Mülheimer Straße hält für beide Fallbetrachtungen den Grenzwert der 39. BImSchV von 40 µg/m³ 
ein. Die Differenz des Planfalls (35,8 µg/m3) und Nullfalls (35,1 µg/m3) von 0,7 µg/m³ liegt unter-
halb von 2 % des Grenzwertes. 
 
In der Untersuchung (ANECO, 2012) wurde die Feinstaub-Fraktion PM2,5, die in der 39. BImSchV 
mit 25 µg/m³ begrenzt wird, nicht untersucht. Sie ist eine Teilmenge der PM10-Immission. 
Beide Werte der PM2,5-Gesamtbelastung im Jahresmittel an IO 1 in Bereich der Deutz-Mülheimer 
Straße halten den Grenzwert der 39. BImSchV von 25 µg/m³ ein. Die Differenz des Planfalls (217 
µg/m3) und Nullfalls (21,5 µg/m3) von 0,2 µg/m³ liegt unterhalb von 1 % des Grenzwertes. 
 
Der Grenzwert für die Kurzzeitbelastung für NO2 von 18 erlaubten Überschreitungen der 
200µg/m³-Schwelle der Jahresstundenmittelwerte wird gemäß einer Abschätzung von Messdaten 
des Umweltbundesamtes dann eingehalten, wenn die Jahresmittelwerte der Stoffe unterhalb von 
55 µg/m³ liegen. Aufgrund der ermittelten Jahresmittelwerte von unter 39 µg/m³ für NO2 für den 
Planfall ist von einer sicheren Einhaltung des Kurzzeit-Grenzwertes von NO2 auszugehen. 
 
Für Feinstaub (PM10) beträgt der Grenzwert für die Kurzzeitbelastung erlaubte 35 Überschreitun-
gen der 50µg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres. Ab einem PM10-
Jahresmittelwert von 30µg/m³, der punktuell sowohl im Null- als auch im Planfall an den IO1 und 
IO2 überschritten wird, ist gemäß Angaben des LANUV NRW von einer Überschreitung des Kurz-
zeit-Grenzwertes von 35 Tagen/Jahr auszugehen. Da der Kurzzeitgrenzwert für PM10 gemäß den 
berechneten Jahresmittelwerten > 30µg/m³ sowohl im Null- als auch im Planfall an den ausgewie-
senen Immissionsorten überschritten wird, sind somit diese Grenzwert-Überschreitungen im Plan-
fall als nicht planbedingt einzustufen.

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Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch das Plangebiet der ersten Bebau-
ungsplanänderung liegt innerhalb der seit 01.04.2012 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luft-
reinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Für die Emis-
sionsberechnungen zum Bezugsjahr 2012 wurde konservativ berücksichtigt, dass seit dem 
01.07.2014 nur noch KFZ mit grüner Plakette die Umweltzone befahren dürfen. Mögliche, lokale 
umsetzbare Minderungsmaßnahmen der Luftreinhalteplanung der Stadt Köln wurden in der vorlie-
genden Grobabschätzung nicht diskutiert. Solche Maßnahmen werden durch die Änderung des 
Bebauungsplanes nicht verhindert. 
 
Bewertung:  
Innerhalb des Plangebietes der ersten Bebauungplanänderung können für die zukünftige Bebau-
ung die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Die maximal zu erwartenden Jahresmit-
tel-Immissionen für NO2 liegen im Bereich des Plangebietes und an der vorhandenen Wohnbebau-
ung entlang der Deutz-Mülheimer Straße  in beiden Prognose-Fällen unterhalb der Grenzwerte der 
39. BImSchV.  Dies gilt auch für den Kurzzeitwert von NO2. Für PM10. an dem IO1 und IO2 im 
Bereich der Deutz- Mülheimer-Straße, ist sowohl im Null- als auch in Planungsfall von einer Über-
schreitung des Kurzzeit-Grenzwertes von 35 Tagen/Jahr auszugehen, da ab einem Jahresmittel-
wert von 30µg/m³, der punktuell sowohl im Null- als auch im Planfall an den IO1 und IO2 über-
schritten wird, gemäß Angaben des LANUV NRW von einer Überschreitung des Kurzzeit-
Grenzwertes von 35 Tagen/Jahr auszugehen ist. In den Berechnungen wurde der positive Trend, 
der durch lokale Luftreinhaltemaßnahmen zu erwarten ist, noch nicht eingerechnet. Insofern kann 
davon ausgegangen werden, dass auch langfristig eine Einhaltung der Grenzwerte für Stickoxide 
und Feinstaub beibehalten wird.  
 
 
9.2.5 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 c) 
9.2.5.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, Freizeitlärm-
erlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Tabellarische Übersicht über die verschiedenen Regelungen zu Lärmimmissionen: 
 Tag- und Nachtwerte der Aussengeräuschpegel in dB(A) 
 DIN 18005 (Orientierungswerte) TA Lärm 
(Immissionsricht-
werte) 
16. BImSchV 
(Immissionsgrenz-
werte) Straßen- und 
Schienenverkehr 
Industrie und Ge-
werbe 
GE 65/55 65/50 65/50 69/59 
MI 60/50 60/45 60/45 64/54 
Tag- und Nachtwerte der Außengeräuschpegel in dB(A) 
 
Die Veränderung des Straßenverkehrslärmes und damit verbundene Immissionen an den beste-
henden Wohngebäuden insbesondere entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie Gaußstraße 
wird für die drei Planfälle  
 
 Planfall 1 – rechtsgültiger Bebauungsplan ohne lärmmindernden Fahrbahnbelag (Prognose-
Nullfall) 
 
 Planfall 2 – (neuer) 1. Änderung des Bebauungsplanes ohne lärmmindernden Fahrbahnbe-
lag  
 
 Planfall 3 – (neuer) 1. Änderung des Bebauungsplanes mit lärmmindernden Fahrbahnbelag 
 
betrachtet.

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Bestand:  
 
Straßenverkehrslärm: Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen, insbesondere von der Zoobrü-
cke und der Deutz-Mülheimer Straße, stark vorbelastet. Im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 
von April 2017  wurden die Straßenverkehrszahlen auf den Straßen in der Umgebung des rechts-
kräftigen Bebauungsplanes wie auch im Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes erho-
ben. 
Die ermittelten täglichen Stundenmittelwerte liegen im Nullfall für die Zoobrücke bei circa 5.383,1 
Fahrzeugen am Tag (06°°–22°° Uhr = 16 Stunden) und bei circa 1.196,3 Fahrzeugen in der Nacht 
(22°°–06°° Uhr = 8 Stunden) (bezogen auf 80km/h und einem LKW-Anteil von 8% tags bzw. 7% 
nachts). 
 
Auf der Deutz-Mülheimer Straße in dem Abschnitt zwischen Kreisverkehr Messeallee Nord und 
Kreisverkehr Planstraße zum Auenweg liegen die ermittelten Stundenmittelwerte im Nullfall zwi-
schen circa 419,8 und 580,8 Fahrzeugen tags und zwischen circa 73,0 und 101,0 Fahrzeugen 
nachts (bezogen auf 50km/h und einem LKW-Anteil von 12 bzw. 11% tags bzw. 5% bis 7% 
nachts).  
 
Im Vergleich zu einer älteren Verkehrsuntersuchung haben sich die ermittelten Verkehrswerte für 
die Zoobrücke tags wie auch nachts in der Anzahl der Fahrzeuge reduziert. Im südwestlichen Be-
reich der Deutz-Mülheimer Straße ist das Fahrzeugaufkommen ebenfalls geringer. In dem mittle-
ren und nordöstlichen Abschnitt der Deutz-Mülheimer Straße haben sich die Stundenmittelwerte 
tags wie nachts erhöht. In der älteren Verkehrsuntersuchung lag der LKW-Anteil im Bereich der 
Zoobrücke tags um 12 % und nachts um 13% höher. Im betrachteten Straßenabschnitt der Deutz-
Mülheimer Straße lag der LKW-Anteil in der alten Verkehrsuntersuchung um 5% tags und tags um 
3% bis 6% höher. 
 
In dem schalltechnisch zu betrachtenden Planfall 1 liegen die Stundenmittelwerte für die Zoobrü-
cke bei circa 5.377,5 Fahrzeugen am Tag und bei circa 1.195,0 Fahrzeugen in der Nacht. Gegen-
über dem Nullfall stellt dies eine geringe Reduzierungen der Fahrzeuganteile dar. 
 
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße liegen die ermittelten Stundenmittelwerte im Planfall 1 
zwischen circa 442,8 und 569,3 Fahrzeugen tags und zwischen circa 77,0 und 99,0 Fahrzeugen 
nachts. Gegenüber dem Nullfall ergeben sich im mittleren und nordöstlichen Straßenabschnitt ge-
ringe Erhöhungen der Fahrzeugbewegungen. Im südwestlichen Straßenabschnitt ist eine geringe 
Reduzierung der Fahrzeuge tags wie nachts zu erwarten. 
 
Die DTV-Werte (Jahresmittelwerte) liegen für die Zoobrücke bei circa 98.800 und für die Deutz-
Mülheimer Straße zwischen circa 7.300 (Abschnitt ab Kreisverkehr Planstraße zum Auenweg in 
nördlicher Richtung) sowie circa 8.200 (Abschnitt zwischen Zoobrücke und Ferdinandstraße) Fahr-
zeugen. 
 
Schienenverkehrslärm: Die Lärmsituation bezüglich des Verkehrslärmes auf öffentlichen Schie-
nenwegen im Untersuchungsgebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes wie auch der im Plan-
gebiet der ersten Änderung wird bestimmt durch die ICE-Strecke Köln-Düsseldorf. 
 
Schifffahrtsverkehr: Die Lärmsituation im Plangebiet bezüglich des Schifffahrtsverkehrs auf dem 
Rhein wird bestimmt durch die gewerbliche Rheinschifffahrt, Sportmotorbootsverkehr und Schiff-
fahrten des Schifffahrtsamtes. 
 
Fluglärm: Gemäß aktueller Daten des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln sind 
im Bebauungsplangebiet Fluglärmbeurteilungspegel von circa 45 dB(A) im Tagzeitraum und 40 
dB(A) im Nachtzeitraum zu erwarten. 
 
Gewerbelärm: Im Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplan wie auch der 1. Änderung finden 
in den Gebäuden der ehemaligen Gummifädenfabrik nördlich der Zoobrücke kreativwirtschaftliche 
Nutzungen statt wie beispielsweise die Musik- und Disko-Veranstaltungen im sogenannten Ge-

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bäude 9. Gewerbliche Emissionen liegen hier vor durch die elektronisch verstärkte Musik und die 
Zuschauergeräusche im Gebäude und auf der Vorfläche. 
 
In der Umgebung des Planungsgebietes Euroforum Nord ist westlich der ICE-Trasse ein Heizwerk 
der RheinEnergie (Reserve für außergewöhnliche Situationen) angesiedelt. Das Heizwerk arbeitet 
nicht im Dauerbetrieb und ist in der Regel nur wenige Tage im Jahr in Betrieb. Es ist jedoch nicht 
auszuschließen, dass die Anzahl der jährlichen Betriebstage das Kriterium der TA Lärm für seltene 
Tage nicht erfüllt. Beim genehmigungskonformen Betrieb des Heizwerkes sind an den Wohnge-
bäuden der Stegerwaldsiedlung jenseits der Deutz-Mülheimer Straße die Immissionswerte tags 60 
dB(A) und nachts 45 dB(A) einzuhalten. Südlich an das Bebauungsplangebiet grenzen Parkplätze 
der Messe an. Weiter nördlich sind ein Werk der Deutz AG und ein Werk der Penox GmbH vor-
mals Penarroya Oxide GmbH angesiedelt. Im Mülheimer Hafen sind folgende Gewerbebetriebe 
angesiedelt: Betriebshof und Liegeplätze des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA), Kölner 
Schiffswerft Deutz GmbH & Co.KG (KSD), Schiffswerft Fritz Bausch, Firma Moissl Bautaucher 
GmbH, Firma Heinrich Pannenbäcker GmbH sowie kleinere Betriebe für Schiffszubehör, Gastro-
nomie und Handwerksbetriebe. Der Betrieb der Schiffswerft KSD erfolgt im Tag- und Nachtzeit-
raum, wobei im Nachtzeitraum nur bei Bedarf gearbeitet wird.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
 
Nullvariante: Als Nullvariante wird die Lärmsituation betrachtet, die sich bei Umsetzung der zuläs-
sigen Nutzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes abbilden würde.   
Im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde der auf das Plangebiet einwirkende Ver-
kehrslärm in einer schalltechnischen Untersuchung ermittelt und entsprechend den Beurteilungs-
vorgaben der DIN 18005, Schallschutz im Städtebau, bewertet. 
 
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurde das Verkehrsgutachten aktualisiert. Auf 
der Basis der verkehrlichen Änderungen sind die Geräusche aus dem Straßenverkehr erneut be-
trachtet worden  
 
 
Straßenverkehrslärm  
 
Einwirkungen auf das Plangebiet:  
Bei der Betrachtung des Prognosefalls wurden als Eingangsdaten für die Straßenverkehrslärmbe-
rechnung der Planfall 1 der Verkehrsuntersuchung gemäß der Verkehrsuntersuchung, Stand 
27.04.2017 Köln herangezogen. Kontrollrechnungen haben ergeben, dass bei Berücksichtigung 
des Planfalles 2 der Verkehrsuntersuchung geringere Beurteilungspegel insbesondere entlang der 
Deutz-Mülheimer Straße zu erwarten sind. Die Berücksichtigung des Planfall 1 erlaubt eine schall-
schutztechnische Betrachtung, die von ungünstigeren Voraussetzungen, das heißt Lärmeinwirkun-
gen ausgeht. 
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zum B-Plan Euroforum Nord 1. Änderung 
ergaben, dass im Plangebiet an den zur Zoobrücke nächstgelegenen geplanten Fassaden maxi-
male Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr tags zwischen 73 dB(A) und 77 dB(A) und 
nachts zwischen 66 dB(A) und 70 dB(A) zu erwarten sind. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße 
sind maximale Beurteilungspegel tags zwischen 67 dB(A) und 69 dB(A) und nachts zwischen 
57 dB(A) und 61 dB(A) zu erwarten. Im Inneren des B-Plangebietes im Bereich der geplanten 
Wohnbebauung sind maximale Beurteilungspegel tags von 55 dB(A) bis 62 dB(A) und nachts von 
48 dB(A) bis 54 dB(A) zu erwarten. Somit werden die Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für 
Mischgebiete im Bereich der Zoobrücke und der Deutz-Mülheimer Straße und teilweise im Inneren 
des Plangebietes überschritten. 
 
Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) wer-
den tags um 2, nachts um 4 dB(A) überschritten. Die Grenzwerte der hilfsweise zur Beurteilung 
herangezogenen 16. Bundesimmissionschutzverordnung (16.BImSchV; 64/54 dB(A)) werden ein-
gehalten, sodass von gesunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann.

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Auf der Deutz-Mülheimer Straße zwischen dem Kreisverkehr an der Messeallee Nord und der 
Planstraße A/Adam-Stegerwald-Straße wird künftig der Einbau von lärmminderndem Fahrbahnbe-
lag erfolgen. Hierdurch können die Emissionen durch Straßenverkehrslärm, die auf das Plangebiet 
einwirken, um bis zu 5 dB(A) gemindert werden. Um eine realistische Berechnung sicher zu stel-
len, wurde in den schalltechnischen Prognoseberechnungen zum Planfall 3 eine Schallminderung 
von 3 dB(A) angenommen (konservativer Ansatz). 
 
Auswirkungen auf das benachbarte Umfeld: 
Bei Umsetzung der gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen und Er-
schließungsmaßnahmen ist für die bereits bestehende Wohnbebauung an der Deutz-Mülheimer 
Straße gegenüber der heute sich darstellenden Situation keine wesentliche Verschlechterung zu 
erwarten. 
 
Um die Veränderung des Straßenverkehrs unter Bezug auf das Plangebiet des rechtskräftigen 
Bebauungsplanes wie auch auf das Plangebiet der 1.Änderung des Bebauungsplans bewerten zu 
können, wird in der Schalltechnischen Untersuchung (Stand: 10. Juli 2017, Anpassung Stand: 25. 
Januar 2018) die Veränderung des Straßenverkehrslärmes und damit verbundene Immissionen an 
den folgenden Immissionsorten (IO) mit Wohnnutzung entlang der Deutz-Mülheimer Straße sowie 
der Gaußstraße für die drei oben genannten Planfälle betrachtet: 
 
 IO 1 Deutz-Mülheimer Straße 132 
 IO 2 Deutz-Mülheimer Straße 134 
 IO 3 Deutz-Mülheimer Straße 174 
 IO 4 Gaußstraße 2 
 
Die vergleichenden Fallbetrachtungen zeigen im Ergebnis, dass im Bereich der Bestandsbebau-
ung entlang der Deutz-Mülheimer Straße bis auf den betrachteten Immissionsort Gaußstraße 2 (IO 
4) keine Erhöhung der Lärmeinwirkungen (Immissionen) aus dem Straßenverkehr gegenüber dem 
Planfall des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu erwarten ist. Am Immissionsort Gaußstraße 2 ist 
eine geringe Erhöhung von 0,2 dB zu erwarten. Im empfindlicheren Nachtzeitraum ist eine Verrin-
gerung um 0,2 dB zu erwarten. 
 
Aufgrund der bei der Untersuchung anzuwendenden Rundungsregel (Aufrunden ab 0,1 dB) über 
den den gesamten Tag (Tag- und Nachtzeitraum) ist eine Veränderung des Beurteilungspegels 
nicht gegeben.  
An den anderen Immissionsorten entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind Pegelminderungen 
zwischen 0,3 und 2,9 dB ohne lärmarmen Fahrbahnbelag und Pegelminderungen zwischen 0,7 
und 4,4 dB mit lärmminderndem Fahrbahnbelag gegenüber dem Planfall des rechtskräftigen Be-
bauungsplanes zu erwarten. 
 
Die folgende Tabelle zeigt die gerundeten Beurteilungspegel aus dem Straßenverkehr zu den drei 
Planfällen:

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Schienenverkehrslärm: Die Ergebnisse der Schalltechnischen Untersuchung (2017) ergaben, dass 
im Plangebiet an den Gleisen nächstgelegenen Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem 
Schienenverkehr tags von 66 dB(A) und nachts von 61 dB(A) zu erwarten sind. Mit diesen Werten 
werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete in diesen Bereichen überschritten. 
Im Bereich der geplanten Wohnbebauung (MI 1 bis MI 3) sind maximale Beurteilungspegel tags 
von 59 dB(A) und nachts von 53 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) werden lediglich an den unmittelbar 
trassenzugewandten Fassaden tags zwischen 1 bis 7 dB und nachts zwischen 1 bis 11 dB über-
schritten.  
 
Schifffahrtsverkehr: Gemäß Schalltechnischer Untersuchung werden die Orientierungswerte für die 
Lärmimmissionen des Schifffahrtsverkehrs eingehalten.  
 
Gewerbelärm: Die vorhandenen kreativwirtschaftlichen Nutzungen im Plangebiet des rechtskräfti-
gen Bebauungsplans wie auch im Plangebiet der ersten Änderung sollen erhalten bleiben. Daher 
wurden die Lärmemissionen aus dem "Gebäude 9" und der KunstEtage gutachterlich untersucht. 
Dazu wurden vorhandene Außenaggregate (Lüftung / Kühlung) sowie eingesetzte Geräte wie Sä-
gen und ein Hobelmaschine messtechnisch erfasst. Weiterhin wurden betriebliche Daten abgefragt 
und die vorhandene Schalldämmung der vorhandenen Gebäude vor Ort abgeschätzt. Für die Be-
rechnung der daraus resultierenden Lärmimmissionen im geplanten benachbarten Mischgebiet 
wurde ein maximaler Ansatz (voll besetzte Disko-Veranstaltung, lauteste Nachtstunde) angesetzt. 
Zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse und eines konfliktfreien Betriebes der vorhandenen 
kreativwirtschaftlichen Nutzungen in Nachbarschaft zum geplanten MI 3 wurden Vorgaben vom 
Lärmgutachter für den Bebauungsplan ermittelt, die in den Bebauungsplan eingeflossen sind. 
 
Beim genehmigungskonformen Betrieb des Heizwerkes Deutz würde ein Ausschöpfen der Richt-
werte an der Deutz-Mülheimer Straße zu Überschreitung der Richtwerte für Mischgebiete an der 
künftigen Wohnbebauung führen. Die Berechnung des Gewerbelärms erfolgte unter der Annahme, 
dass sichergestellt wird, dass am Heizwerk Deutz Lärmminderungsmaßnahen durchgeführt wer-
den, die dazu führen, dass an der geplanten Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte der TA 
Lärm für Mischgebiete eingehalten werden. Die Umsetzung der Lärmminderungsmaßnahmen 
wurde durch eine vertragliche Reglung zwischen dem Grundstückseigentümer "Euroforum Nord" 
und der Rheinenergie geregelt. 
 
Die Richtwerte der TA Lärm werden für die Gewerbeimmissionen tags eingehalten. Nachts werden 
die Richtwerte eingehalten, sofern die rechtlich zulässigen Tätigkeiten der Kölner Schiffswerft 
Deutz (KSD) nicht mit bewertet werden. In der Regel finden lärmrelevante Tätigkeiten der Schiffs-
werft nur im Tagzeitraum statt. In seltenen Fällen werden havarierte Schiffe auch im Nachtzeitraum 
repariert. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Tätigkeiten und Vorgänge zur gleichen Zeit wie der 
sporadische Betrieb des Heizwerkes stattfinden, ist nach derzeitigem Kenntnisstand sehr gering. 
Für den Fall nächtlicher Reparaturarbeiten der Kölner Schiffswerft Deutz werden an den ungüns-
tigsten Fassaden der geplanten Wohnbebauung im MI1 an der Planstraße Überschreitungen der 
TA Lärm von 2 bis 3 dB für MI-Gebiete erwartet. Bei einer künftigen Bebauung im Bereich des 
Plangebietes Euroforum West ist bei geeigneter planerischen Gestaltung (Lage und Höhe von 
Baukörpern) davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel an der geplanten Wohnbebauung im 
Plangebiet Euroforum Nord durch die dann vorhandene Abschirmung unterhalb der Immissions-
richtwerte gemäß TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB(A) liegen werden.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Bei der Neuplanung von Wohnbebauung im MI 1, MI 2 und MI 3 sollten vor den Fassaden die Wer-
te tags unter 70 dB(A) und nachts unter 60 dB(A) liegen. Aufgrund der derzeitigen Verkehrsprog-
nose für den Planfall ist eine Überschreitung nicht zu erwarten. Sollten die Werte für Mischgebiete 
tags von 64 dB(A) und nachts von 54 dB (A) gemäß 16. BImSchV im Einzelfall nicht erreicht wer-
den, ist dafür zu sorgen, dass jede Wohnung mindestens einen ruhigen Fassadenbereich aufweist.  
 
Gesamtverkehrslärm: Um Aufenthalts- und Büroräume in den geplanten Gebäuden vor der Lärm-
vorbelastung aus dem Verkehr zu schützen, werden in dem Bebauungsplan sogenannte Lärmpe-

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gelbereiche – ermittelt bei freier Schallausbreitung – als Maß des zukünftigen baulichen Schall-
schutzes ausgewiesen.  
 
Gewerbelärm: In einer vertraglichen Regelung mit der RheinEnergie wurde sichergestellt , dass 
am Heizwerk Deutz Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt werden, die dazu führen, dass an 
der geplanten Wohnbebauung der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) der TA Lärm im Nachtzeit-
raum eingehalten wird.  
 
Im südlichen Bereich des Bebauungsplans sind weiterhin Überschreitungen der Immissionsricht-
werte der TA-Lärm durch den Betrieb der Kölner Messe zu erwarten. Hier können weiterhin keine 
Immissionsorte im Sinne der TA-Lärm mit sensiblen Nutzungen wie Wohnen geplant werden oder 
dort angeordnete Immissionsorte müssen durch bauliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Balkone 
mit Prallscheiben ausreichend abgeschirmt werden. 
 
Lärmrelevante Tätigkeiten der Kölner Schiffswerft Deutz können in seltenen Fällen durch Repara-
turarbeiten auch im Nachzeitraum auftreten und zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte ge-
mäß TA Lärm für Mischgebiete von 45 dB (A) nicht ausgeschlossen werden. 
 
Im Bereich der Mischgebiete MI 5, MI 6 (eckiger Rundbau) und MI 1 ist an den nach Nordwesten, 
Norden und Südosten ausgerichteten Fassaden bei der Planung sicherzustellen, dass hier keine 
Immissionsorte im Sinne der TA Lärm geplant werden oder es muss durch aktive Schallschutz-
maßnahmen der Beurteilungspegel auf < 45 dB(A) gemindert werden.  
 
Bei einer künftigen Bebauung im Bereich des Plangebietes "Euroforum West" ist bei planerischer 
Gestaltung, hier Lage und Höhe der Baukörper), davon auszugehen, dass die Beurteilungspegel 
an der der geplanten Wohnbebauung im Plangebiet der ersten Bebauungsplanänderung durch die 
dann vorhandene Abschirmung unterhalb des zulässigen Immissionsrichtwertes liegen werden. 
 
Zur Sicherstellung eines konfliktfreien Nebeneinanders von heute vorhandenen und zukünftig zu-
lässigen kreativwirtschaftlichen Nutzungen im Gewerbegebiet und der Wohnnutzung im MI 3 wird 
das im rechtskräftigen Bebauungsplan geplante Gebäude 3 nicht gebaut. Das "Gebäude 9", in der 
1. Änderung mit 3 gekennzeichnet, in dem sich eine Diskothek befindet, soll stattdessen mit zwei 
Geschossen überbaut werden. Auf dieser Aufstockung ist eine geplante Lärmschutzwand gemäß 
rechtsverbindlichem Bebauungsplan mit einer Mindesthöhe von 68.50 ü. NHN festgesetzt, dass 
die Beurteilungspegel aus der gewerblichen Nutzung an die angrenzenden, gleichhohen für Woh-
nen vorgesehenen Gebäude die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm einzuhalten. 
 
Die Gesamthöhe der in der ersten Bebauungsplanänderung geplanten Gebäude im MI 3 liegt bei 
68,35 m ü. NHN und damit höher als die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzte Min-
desthöhe. Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass bei Wegfall der Lichtkuppeln der 
Diskothek durch die Aufstockung und Begrenzung der Schallleistung der auf dem Dach neu zu 
installierenden Lüftung auf 75 dB (A) es zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im Nach-
zeitraum durch das Freiraumgeschehen vor Gebäude 9 kommen wird. Das macht eine Erhöhung 
der notwendigen Wand erforderlich, zudem muss diese mindestens ein Schalldämmmaß von R´w 
= 50 dB, zum Beispiel 30 cm KS-Stein oder Beton aufweisen. 
 
Als Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm sind Schallschutzmaß-
nahmen an Außenbauteilen planungsrechtlich durch textliche Festsetzungen im Bebauungsplan zu 
sichern. 
An Fassadenbereichen, an denen die Lärmbelastung über 45 dB(A) nachts liegt, sind für Räume 
mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz oder kontrol-
lierte Wohnraumlüftung notwendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um 
ungestörtes Schlafen zu ermöglichen.

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Bewertung:  
Das Plangebiet ist erheblich lärmvorbelastet. Nach der Umsetzung der Planung wird der Verkehrs-
lärm im und am Plangebiet zunehmen. Eine wesentliche Verschlechterung für die bereits beste-
hende Wohnbebauung an der Deutz-Mülheimer Straße ist nicht zu erwarten. 
 
Gemäß der unterschiedlichen Fallbetrachtung: hier – Planfall 1 – rechtsgültiger Bebauungsplan 
ohne lärmmindernden Fahrbahnbelag (Prognose-Nullfall); Planfall 2 – (neuer) 1. Änderung des 
Bebauungsplanes ohne lärmmindernden Fahrbahnbelag; Planfall 3 – (neuer) 1. Änderung des Be-
bauungsplanes mit lärmmindernden Fahrbahnbelag, sind bis auf den untersuchten Immissionsort 
Gaußstraße 2, bei dem eine geringe Erhöhung im Tagzeitraum zu erwarten ist, bereits bei einem 
Fahrbahnbelage ohne lärmminderndem Material an den Immissionsorten Pegelminderungen ge-
genüber dem Planfall des rechtskräftigen Bebauungsplanes zu erwarten. Wenn auch die soge-
nannten Sanierungswerte von 70 dB (A) bzw. 60 dB (A) an der Deutz-Mülheimer Straße Nr. 132 
und 134 (IO 2, IO 3)sowie der Gaußstraße 2 (IO 4) mit Planfall überschritten werden, kommt es zu 
keiner Erhöhung der Beurteilungspegel gegenüber denen des rechtskräftigen Bebauungsplanes. 
 
Maximale Beurteilungspegel sind insbesondere innerhalb des Gewerbegebiets an den zur Zoobrü-
cke tags bis zu 77 dB(A) und nachts bis 70 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte der DIN 
18005 für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) werden tags um 2 nachts um 4 dB(A) 
überschritten. Die Grenzwerte der hilfsweise zur Beurteilung herangezogenen 16. Bundesimmissi-
onschutzverordnung (16.BImSchV, 64/54 dB(A)) werden eingehalten, sodass von gesunden 
Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann. 
 
Zu einer Abschirmung auf das Plangebiet einwirkender Verkehrslärmemissionen werden aus dem 
Lärmschutzkonzept für die Bebauung entlang der Deutz-Mülheimer Straße, nördlich der Zoobrücke 
und östlich der ICE-Trasse konkrete Gebäudehöhen in Kombination mit Baulinien festgesetzt. Zur 
Sicherung der geplanten Wohnnutzung werden innerhalb des Gewerbegebietes aktive und passive 
Schallschutzmaßnahmen bau- und planungsrechtlich festgesetzt. Weiterführende lärmmindernde 
Maßnahmen wie der Einbau von lärmarmem Fahrbahnbelag erfolgen auf der Ebene des abzu-
schließenden städtebaulichen Vertrages beziehungsweise des Erschließungsvertrages. 
Die Umsetzung der vorgenannten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen stellt sicher, dass im 
geplanten Misch- und Sondergebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen werden bei 
Beibehaltung der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und seiner Umgebung. 
 
 
9.2.5.2 Altlasten 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG, Altlastenerlass NW 
 
Bestand:  
Der Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes wie auch des Plangebiets der ersten Änderung 
ist überwiegend als Altlastenverdachtsfläche 90124 ausgewiesen. Die Feststoffuntersuchungen 
der gewonnenen Bodenproben aus dem Plangebiet erbrachten in der Mehrzahl der Proben unauf-
fällige Gehalte. Lediglich Blei zeigte in Relation zu den Zuordnungswerten der LAGA vereinzelt 
über dem Zuordnungswert Z2, der die Obergrenze für eine Verwertung darstellt, liegende Gehalte. 
Im Eluat wurden nur in zwei Proben oberhalb des Z2-Wertes liegende Blei-Gehalte nachgewiesen. 
Alle übrigen Parameter halten zumindest die Z2-Werte ein. 
 
Die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz-Verordnung für Wohngebiete werden im Feststoff nur in 
drei Proben von Blei und in zwei Proben von Benz(a)pyren überschritten. Im Eluat liegen vier Ar-
sen- und die beiden bereits beschriebenen Bleigehalte geringfügig oberhalb der im Hinblick auf 
eine Grundwassergefährdung in der BBodSchV für den Pfad Boden–Grundwasser festgelegten 
Prüfwerte. Die Untersuchungsergebnisse zeigten, dass der überwiegende Teil der Auffüllungsbö-
den den Zuordnungswerten Z1.2 genügt, die die Obergrenze für einen eingeschränkten offenen 
Einbau darstellen. Eine Schutzgutgefährdung konnte gemäß den Gutachtern ausgeschlossen wer-
den.

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Prognose (Plan/Nullvariante):  
Bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes werden die Auffüllungsböden mehrheitlich 
aufgenommen. Diese weisen in Teilbereichen erhöhte Schadstoffgehalte auf und werden im Rah-
men der Baumaßnahmen entsorgt beziehungsweise in versiegelten Geländebereichen verbleiben. 
Somit ergibt sich nach Abschluss der Baumaßnahmen eine weitestgehend sanierte Geländesitua-
tion, die keinen weiteren Sanierungsbedarf erkennen lässt. Demnach ist nach Abschluss der Um-
nutzungen unabhängig von der jeweiligen Nutzung (Gewerbe, Büro, Grünflächen usw.) von "ge-
sunden Verhältnissen" für Bewohner und Beschäftigte auf dem Gelände auszugehen.  
 
Auch bei Umsetzung der ersten Bebauungsplanänderung werden die belasteten Auffüllungsböden 
mehrheitlich aufgenommen beziehungsweise verbleiben in versiegelten Geländebereichen. Somit 
ergibt sich nach Abschluss der Baumaßnahmen eine weitestgehend sanierte Geländesituation, die 
keinen weiteren Sanierungsbedarf erkennen lässt. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Im Vorfeld der Baumaßnahmen sind Baggerschürfe durchzuführen, die eine wesentlich repräsen-
tativere Probenahme ermöglichen, als die im Rahmen der Bodenuntersuchungen durchgeführten 
Rammkernsondierungen dies erlauben. Die Mischproben sind entsprechend ihrer Zusammenset-
zung gemäß den Technischen Regeln der LAGA "Boden" oder "Bauschutt" sowie gegebenenfalls 
der seit April 2009 geltenden Deponieverordnung zu untersuchen und zu beurteilen.  
 
Sofern im Rahmen der Aushubarbeiten organoleptisch auffällige Bodenschichten angetroffen wer-
den, sind die Arbeiten einzustellen. Zur Beurteilung der Schichten ist ein Fachgutachter hinzuzu-
ziehen, der die weitere Vorgehensweise abstimmt. In den Bebauungsplan ist ein Hinweis auf die 
Notwendigkeit der Anzeige von Bauarbeiten gegenüber dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
sechs Wochen vor Baubeginn aufgenommen. 
 
Bewertung:  
In weiten Bereichen des Geländes des rechtskräftigen Bebauungsplan wie auch des Plangebiets 
der ersten Änderung werden Tiefgaragen errichtet, so dass ein Großteil der Auffüllungsböden auf-
genommen und abgefahren wird. Unter Berücksichtigung aller Untersuchungsergebnisse ergeben 
sich keine Restriktionen im Hinblick auf die geplanten Neunutzungen. 
 
 
9.2.5.3 Gefahrenschutz (Hochwasser, Kampfmittel) 
Ziele des Umweltschutzes: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- 
und Arbeitsbevölkerung (§ 1 Absatz 5 Nummer 1 BauGB), HochwasserschutzVO 
 
Bestand:  
 
Hochwasser:  
Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch das der ersten Änderung befindet 
sich weitgehend außerhalb des gesetzlichen Überschwemmungsbereichs. Im rechtsverbindlichen 
Bebauungsplan reichen geplante Verkehrsstraßen-Anbindung des Euroforums Nord an den Au-
enweg sowie der bereits in der Örtlichkeit umgesetzte Grünzug Charlier und die Grünverbindung 
Stegerwald-Siedlung–Auenweg als einzige Bereiche des Plangebietes in das gesetzlich festge-
setzte Überschwemmungsgebiet des Rheins hinein. Im Plangebiet der ersten Änderung ragen le-
diglich Teilflächen des Grünzugs Charlier in das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet 
des Rheins.  
 
Kampfmittel:  
Das Plangebiet liegt in einem Bombenabwurfgebiet.

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Prognose (Plan/Nullvariante):  
 
Hochwasser:  
Im rechtskräftigen Bebauungsplan liegt ein Teil der westlich des ICE-Dammes gelegenen Plan-
straße l im Überschwemmungsgebiet des Rheins gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz. Gleiches 
gilt für westlich der ICE-Trasse gelegene Teilbereiche der zwei geplanten Grünzüge.  
Im Plangebiet der ersten Änderung ragen lediglich Teilflächen des Grünzugs Charlier in das ge-
setzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet des Rheins. 
 
Kampfmittel:  
Das Vorhandensein von Bombenblindgängern/Kampfmitteln im Plangebiet kann nicht ausge-
schlossen werden. Bei einem Erhalt der vorhandenen Situation (nahezu hundertprozentige Versie-
gelung des Plangebietes) ist eine Gefährdung durch eventuell im Boden vorhandene Kampfmittel 
nicht zu erwarten. 
 
Bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes und auch bei der Umsetzung der 1. Ände-
rung kommt es zu massiven Erdarbeiten. Im anstehenden Bodenmaterial des Plangebietes ist das 
Vorhandensein von Bombenblindgänger/Kampfmittel nicht auszuschließen. Dementsprechend 
sind Vorkehrungsmaßnahmen zum Schutz des Menschen bei den Bautätigkeiten zu treffen.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
 
Kampfmittel:  
Vom Kampfmittelbeseitigungsdienst wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauen-
den Flächen im Plangebiet empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind 
diese bis auf das Geländeniveau abzuschieben. Diese bauseits durchzuführende Arbeit vorberei-
tender Art sollte, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Bau-
beginn durchgeführt werden. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Be-
lastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen et cetera wird vom Kampfmittelbeseitigungsdienst 
eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
 
Bewertung:  
 
Hochwasser:  
Der Großteil des B-Plangebietes der ersten Änderung liegt nicht im gesetzlich festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet des Rheines. Der zum Auenweg hin gelegene Teilbereich des Grünzugs 
Charlier befindet sich im Überschwemmungsgebiet.  
 
Kampfmittel:  
Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst zu beteiligen, um Gefahren durch 
Bombenblindgänger/Kampfmittel zu vermeiden.  
 
 
9.2.6 Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 d) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Denkmalschutzgesetz 
 
Bestand:  
Denkmalgeschützte Gebäude aus der frühen Phase der Industrialisierung befinden sich südlich 
der Bahntrasse (sogenannte Schwebebahnhalle und Eckiger Rundbau) und unmittelbar nördlich 
der Zoobrücke an der Deutz-Mühlheimer Straße (Atelierhaus ‚KunstWerk’ – ehemalige Kölnische 
Gummifädenfabrik). Alle unter Denkmalschutz stehenden Gebäude beziehungsweise Gebäudetei-
le sind nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt. 
Eisenbahnwagen- und Maschinenfabrik van der Zypen & Charlier: Schmiede und Presswerk, 
vor 1888 und 1905 erbaut, vierschiffiger Hallenbau in Backstein. In der Halle von 1888 sind 
Reste der 1893 nach Angaben von Eugen Langen angelegten Probestrecke der von ihm er-

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fundenen Schwebebahn erhalten. Denkmalgeschützt ist lediglich der Bereich, der die Reste 
der Probestrecke der Schwebebahn enthält. 
Eckiger Rundbau – Magazin Zypen & Charlier: Stahlbetonskelettbau nach dem System Hen-
nebique, erbaut 1910. 
Ehemalige Kölnische Gummifädenfabrik – Deutz-Mülheimer Straße 127 – 129: Dreigeschos-
siger Backsteinbau, die heutigen Gebäude entstanden 1908 als mehrgeschossige Randbe-
bauung nach Entwurf von Otto Grah. Der von Kriegsschäden weitgehend verschonte Ur-
sprungsflügel der Anlage steht unter Denkmalschutz und wird für Künstlerateliers durch den 
Verein KunstWerk e. V. genutzt. 
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Gemäß den Nutzungsvorgaben und Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes sind die 
vorhandenen denkmalgeschützten Industriebauten einer Nutzung zu zuführen. Ein stimmiges pla-
nerisches Gesamtkonzept, welches die Historie des Ortes hervorhebt, bindet die denkmalge-
schützten Gebäude in das Umfeld ein und wird die Historie des Ortes erlebbar machen. 
 
Der städtebauliche Leitgedanke die vorhandenen denkmalgeschützten Industriebauten mit Nut-
zungen zu belegen, wird auch im Geltungsbereich der ersten Änderung weiter verfolgt.  
 
Im Gewerbegebiet GE befindet sich die ehemalige Kölnische Gummifädenfabrik Deutz-Mülheimer 
Straße 127. Die für das denkmalgeschützte Gebäude festgesetzten Nutzungen bleiben weiterhin 
erhalten. 
 
Die im Mischgebiet MI 4 vorhandene Waggonhalle wird weitestgehend erhalten. Der geplante Lü-
ckenschluss zwischen dem geplanten Parkhaus an der Zoobrücke und der denkmalgeschützten 
Waggonhalle soll als Neubau ausgebildet werden, der die Satteldächer der Waggonhalle fortsetzt. 
 
Im Mischgebiet MI 6 befindet sich der denkmalgeschützte "eckigen Rundbau". Um das prägnante 
Gebäude in seinem Charakter langfristig zu erhalten und das Denkmal wirtschaftlich nutzen zu 
können, ist eine Aufstockung vorgesehen.  
 
Im Rahmen der Konkretisierung eines mit dem Denkmalschutz zu vereinbarenden Nutzungskon-
zeptes werden in Plangebiet der ersten Änderung in den Baugebieten GE, MI 4 und MI 6 Anpas-
sungen bezüglich der baulichen Nutzung notwendig. Ferner kommt es im Bereich MI 4 zu einer 
Erhöhung der festgesetzten Ausnutzungskennziffern. 
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Die Umnutzung der denkmalgeschützten Gebäude muss in enger Abstimmung mit dem Stadtkon-
servator – Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege – auf der Ebene der Baugenehmigung ver-
tiefend erfolgen.  
 
Bewertung:  
Bei Beachtung der denkmalpflegerischen Belange ist ein dauerhafter Erhalt der denkmalgeschütz-
ten Gebäude auch im Rahmen der ersten Änderung des Bebauungsplans gesichert.  
 
 
9.2.7 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
... zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und Sach-
güter) (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 i) 
 
Bestand:  
Als Bestand ist die Nutzungs- beziehungsweise Flächenausprägung zu betrachten, die sich bei der 
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69460/07 "Euroforum Nord" darstellen wird. 
Infolge der anthropogenen Prägung des Plangebietes ergeben sich Wechselwirkungen zwischen 
den Schutzgütern. Der relativ hohe Versiegelungsgrad im Plangebiet bedingt eine Beeinträchti-

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gung der natürlichen Bodenfunktion. Mit dem Verlust des natürlichen Bodens ist gleichzeitig ein 
Verlust der vorhandenen Vegetation und der Biotopfunktion verbunden. Darüber hinaus bestehen 
aufgrund der Versiegelung des Bodens Auswirkungen auf den Wasserhaushalt durch die Verringe-
rung der Grundwasserneubildung sowie auf das Klima durch den weitestgehenden Verlust der 
Kaltluftproduktionsfunktion. 
 
Durch die vorgesehenen Begrünungs- und Entsiegelungsmaßnahmen kommt es zu positiven 
Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Luft, Flora und Fauna. Durch die Dachbegrünung 
kommt es zu positiven Auswirkungen für das Stadtbild, Flora, Fauna und das Klima. Die Zunahme 
des Verkehrs durch zukünftige Anwohner und Besucher des Plangebietes bedingt Wechselwirkun-
gen bei den Schutzgütern, Luftqualität, Lärmbelastung und Aufenthaltsqualität.  
 
Prognose (Plan/Nullvariante):  
Sowohl bei der Umsetzung der im rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen als auch 
bei Umsetzung der im Plangebiet der ersten Änderung möglichen Nutzungen kommt es bei Reali-
sierung der festgesetzten Begrünungsmaßnahmen zu keinen maßgeblichen negativen Auswirkun-
gen für das Stadtbild, Flora, Fauna und das Klima. 
 
Die Zunahme des Verkehrs durch zukünftige Anwohner und Besucher des Plangebietes bedingt 
Wechselwirkungen bei den Schutzgütern, Luftqualität, Lärmbelastung und Aufenthaltsqualität.  
 
Vermeidungs-/Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Um negative Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu vermeiden, sind die zu den einzelnen 
Umweltbelangen genannten Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu berücksichtigen.  
 
Bewertung:  
Das Planvorhaben der ersten Änderung bewirkt keine wesentliche Veränderung der aus dem 
rechtskräftigen Bebauungsplan bestehenden Wechselwirkungen. Die Art und die Schwere der 
Veränderungen sind bei den jeweiligen Umweltbelangen beschrieben und bewertet.  
 
 
9.2.8 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Das Rechtsrheinische Entwicklungskonzept Teilraum Nord (Entwurf Januar 2008): Deutz-Nord/ 
Mülheim-Süd / Buchforst (REK) beschreibt eine Entwicklung des Plangebietes, die konform mit der 
geplanten Nutzung des Plangebietes ist. Daher wurden alternative Standorte nicht geprüft. 
 
 
9.3 Zusätzliche Angaben 
9.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung beziehungsweise Hinweise auf 
Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel tech-
nische Lücken, fehlende Kenntnisse) 
Die umweltbezogenen und für das Vorhaben relevanten Informationen erlauben eine Einschätzung 
der zu erwartenden Umweltfolgen. Viele Angaben des Umweltberichts beruhen auf allgemein bei 
der Stadt Köln vorliegenden Umweltinformationen, auf Erfahrungswerten und Abschätzungen und 
sind in rein verbal-argumentativer Form beschrieben worden, ohne auf konkrete Berechnungen 
oder Modellierungen zu basieren. 
In der Umweltprüfung wurden folgende, für das Plangebiet relevante Gutachten ausgewertet:  
 ADU COLOGNE INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH: "Schalltechnische Unter-
suchung zu den Lärmemissionen und –immissionen zur Bebauungsplanänderung Eurofo-
rum Nord jetzt Cologneo I in Köln-Mülheim, Stand: 10. Juli 2017, Anpassung Stand: 25. Ja-
nuar 2018, Köln (B1510287-01(1) ver25Jan2018wp/tl) 
 DR.BRENNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH: Cologneo I GmbH & Co. KG – Eurofo-
rum Nord/Cologneo I Verkehrsuntersuchung Bericht, Stand 27.04.2017 Köln  
 FSWLA Landschaftsarchitektur GmbH: Grünordnungsplan zum Bebauungsplan-Entwurf 
"Euroforum Nord", 1. Änderung, in Köln-Mülheim, September 2017, Düsseldorf

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/ 54 
 
 BÜRO FÜR FAUNISTIK DIPL.-BIOLOGIN MECHTHILD HÖLLER: Artenschutzrechtliche 
Prüfung – Stufe II hinsichtlich planungsrelevanter Arten vorrangig Fledermäuse und Ge-
bäudebrüter RÜCKBAU VON GEBÄUDEN AUF DEM EHEMALIGEN KHD-GELÄNDE 
DEUTZ-MÜLHEIMER STR. IN KÖLN-DEUTZ, Stand Januar 2016, Leverkusen 
 BÜRO FÜR FAUNISTIK DIPL.-BIOLOGIN MECHTHILD HÖLLER: Ergänzende Arbeiten 
zum Artenschutz hinsichtlich planungsrelevanter Arten vorrangig Fledermäuse und Gebäu-
debrüter COLOGNEO I – Rückbau von Gebäuden auf dem ehemaligen KHD-Gelände 
Deutz-Mülheimer Straße 129 in Köln-Mülheim, Stand August 2016, Leverkusen 
 BÜRO FÜR FAUNISTIK DIPL.-BIOLOGIN MECHTHILD HÖLLER: Artenschutzprüfung – 
Stufe II Nachtrag zum Mauersegler Gebäudebrüter COLOGNEO I – Rückbau von Gebäu-
den auf dem ehemaligen KHD-Gelände Deutz-Mülheimer Straße 129 in Köln-Mülheim, 
Stand Mai 2017, Leverkusen 
 INGENIEURBÜRO HOLZEM & HARTMANN GMBH: COLOGNEO I (Euroforum Nord) B-
Plan Änderungsverfahren, Hinweise zur Erschließung, Stand: 21.04.2016, Neunkirchen-
Seelscheid 
 INGENIEURBÜRO HOLZEM & HARTMANN GMBH: COLOGNEO I (Euroforum Nord) B-
Plan Nr.: 69 460 / 07 B-Plan-Änderungsverfahren, Stellungnahme zur entwässerungstech-
nischen Erschließung, Stand: 12.07.2017, Neunkirchen-Seelscheid 
 IMA COLOGNE GMBH: Stellungnahme zu den zu erwartenden Luftschadstoff-Immissionen 
im Bereich des Plangebietes zum Bebauungsplan Nr. 69460/07, 1. Änderung 
"EUROFORUM Nord" (Cologneo I) in Köln-Mülheim auf der Basis einer Luftschadstoffun-
tersuchung aus 2012 zum Bebauungsplan "EUROFORUM Nord" in Köln-Mülheim, Stand 
10.07.2017MULL UND PARTNER INGENIEURGESELLSCHAFT MBH: Nutzungs- und 
planungsorientierte Gefährdungsabschätzung für das Bauvorhaben "Cologneo I" in Köln-
Deutz, Stand: 20.01.2016, Köln 
 
 
9.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Mo-
nitoring) 
Die maßgeblich auf einer Prognose beruhenden Umweltdaten sind der Verkehrslärm und die Im-
mission verkehrsbedingter Luftschadstoffe. Im Zuge der Konkretisierung von Nutzungen im Umfeld 
des Plangebietes "Euroforum Nord", 1. Änderung wird es möglicherweise auch zu Anpassungen 
der Verkehrszahlen im Bereich Mülheim-Süd / Deutz-Nord kommen, auch durch den Bau relevan-
ter Netzelemente und die Optimierung der Steuerung von Signalanlagen. Entsprechend kann ab-
geschätzt werden, ob sich in den kommenden Jahren Änderungen im Bereich Verkehrslärm und 
verkehrsbedingte Luftschadstoffe ergeben. Daher ist ein Monitoring für diese Umweltbelange nicht 
notwendig. 
 
Für die übrigen erheblich betroffenen Umweltbelange sind keine Überwachungsmaßnahmen not-
wendig. 
 
 
9.3.3 Zusammenfassung 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplan-Entwurfs 69460/07 Euroforum Nord in Köln-Mülheim 
wurden in 2014 die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen auf einer Gesamtfläche von 
circa 10,1 ha ein Gebiet für Wohnnutzung, Ansiedlung von kreativen Dienstleistungen und nicht 
störendem Gewerbe sowie Einzelhandelsnutzungen zu entwickeln. Mit der Schaffung von Bau-
recht für eine Kindertagesstätte soll dem gesteigerten Bedarf an Betreuungsplätzen Rechnung 
getragen werden. Der seit April 2015 rechtskräftige Bebauungsplan setzt die Schaffung von zwei 
öffentlichen Grünzügen fest, die dem Bedarf an Erholungsflächen und öffentlichen Kinderspielflä-
chen in der Umgebung Rechnung tragen. Mit der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr. 
69460/07 wird der städtebaulichen Optimierung des Standortes, die aus dem Qualifizierungsver-
fahren (Mehrfachbeauftragungen) resultiert, Rechnung getragen. Das Plangebiet der ersten Be-
bauungsplanänderung umfasst eine Fläche von ca. 9,6 ha. Die im rechtsverbindlichen Bebau-
ungsplan ausgewiesene öffentliche Grünfläche nordwestlich der Eisenbahn-Trasse (ICE) wie auch 
der nördlich der Bahntrasse gelegene Teilabschnitt der Planstraße A zwischen Auenweg und

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/ 55 
 
Deutz-Mülheimer Straße befindet sich nicht mehr im Geltungsbereich der 1. Änderung. Für diese 
Teilbereiche notwendige Anpassungen und Überplanungen erfolgen im Rahmen der Aufstellung 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nummer 69469/07 – Arbeitstitel "Euroforum West" in 
Köln-Mülheim. 
 
Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter "Flora und Fauna", "Landschaft/Ortsbild", "Boden", 
"Wasser", "Klima und Luft", "Mensch, Gesundheit, Bevölkerung" und "Kultur und sonstige Sachgü-
ter" wurden beschrieben und bewertet. Dazu erfolgte aufbauenden auf den Ergebnissen der Be-
standsaufnahme aus dem vorangegangenen Bebauungsplan-Verfahren eine Fortschreibung der 
Fachgutachten im Rahmen der ersten Änderung. Durch die Innenstadtlage des Plangebietes so-
wie die ehemalige Nutzung als Industriestandort sind teilweise erhebliche Vorbelastungen der zu 
betrachtenden Schutzgüter gegeben.  
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht betroffen eingestuft: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung/europäische Vogelschutzgebiete: Es befinden sich 
keine Schutzgebiete im Umfeld des B-Plangebietes. 
 Landschaftsplan: Für das Gebiet trifft der Landschaftsplan keine Festsetzungen. 
 Biologische Vielfalt: Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Plangebietes ist 
die Artenvielfalt kaum ausgeprägt.  
 Eingriff/Ausgleich: Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung im Rahmen eines Landschaftspflege-
rischen Begleitplanes wurde für den Bebauungsplan nicht gefordert. 
 Oberflächengewässer sind im Plangebiet weder vorhanden noch geplant. 
 Grundwasser: Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans bezogen auf das Plange-
biet der ersten Bebauungsplanänderung ist zu circa 80 % der Flächen befestigt. Der Anteil der 
befestigten Flächen im Geltungsbereich der ersten Änderung wird bei Umsetzung ebenfalls 
ca. 80 % betragen. . Durch die geplanten Entsiegelungen im Zusammenhang mit der Boden-
sanierung ist gegenüber der ehemaligen industriellen Nutzung eine geringe Erhöhung der 
Grundwasserneubildungsrate zu erwarten und es kommt zu einer Verbesserung der Grund-
wassersituation. 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 Magnetfeldbelastung: Eine mittig im Plangebiet vorhandene Trafostation wurde außer Betrieb 
genommen. 
 Explosionsgefahr: Das B-Plangebiet liegt lediglich mit der Planstraße und dem Grünzug Char-
lier in der Schutzzonengrenze für Schiffe mit zwei blauen Kegeln des Mülheimer Hafens. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als nicht erheblich betroffen eingestuft: 
 Pflanzen: Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch der Geltungsbereich 
der ersten Änderung sind zu ungefähr 80% befestigt. Bei Umsetzung der zulässigen Nut-
zungs- und Flächenausgestaltung des rechtskräftigen Bebauungsplans würde sich ein über-
wiegend mit Bäumen begrüntes Quartier entwickeln. Neue Entwicklungsflächen für Vegetation 
bieten die zwei das Plangebiet von Ost nach West durchziehende Grünflächen in gärtneri-
scher Ausprägung. Bei Umsetzung der Planung der ersten Änderung sind vergleichbare Vege-
tationsstrukturen im Plangebiet zu erwarten. Entlang der Deutz-Mülheimer Straße vorhandene 
Straßenbäume bleiben weitestgehend erhalten, werden teilweise ergänzt. 
 Abwasser: Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzonenverordnung. Es ist vorgesehen, 
die unbelasteten Niederschlagswasser über einen vorhandenen Rheinauslasskanal in den 
Rhein zu leiten. Im Hochwasserfall wird der Rheinauslass geschlossen und das Nieder-
schlagswasser wird in den Mischwasserkanal in der Deutz-Mülheimer Straße umgeleitet. Das 
Schmutzwasser soll in den vorhandenen Sammler der StEB in der Deutz-Mülheimer Straße 
eingeleitet werden.  
 Klima, Kaltluft/Ventilation: Das Stadtklima wird bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebau-
ungsplans eine geringfügige Verbesserung durch den erhöhten Anteil an Grünflächen und die 
Anpflanzung von Bäumen im Plangebiet gegenüber der ehemaligen industriellen Nutzung im 
Plangebiet erhalten. Im Zuge der ersten Bebauungsplanänderung erfolgt durch Nutzungsopti-
mierung in einigen Baugebieten die Ausweisung einer höheren baulichen Dichte. Von der

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/ 56 
 
grundsätzlichen Zielsetzung einer intensiven Begrünung mit Bäumen sowie der Ausweisung 
des Grünzugs Mitte und Grünzug Charlier wird nicht abgewichen"" 
 Erneuerbare Energien/Energieeffizienz: Eine passiv-solare Überprüfung der zukünftigen 
Wohnbebauung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes nicht. Im Rahmen 
der in 2014/2015 durchgeführten Werkstattverfahren und weiterführenden Qualifizierungsver-
fahren wurden keine weiteren Untersuchungen bezüglich einer passiv solaren Bewertung 
durchgeführt. 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit Ab-
fällen und Abwässern: Die geplante Kanalplanung (Abwasser) stellt sicher, dass keine schäd-
lichen Auswirkungen durch die Umsetzung der Planung der ersten Bebauungsplanänderung 
entstehen; weitere Regelungen im Rahmen der Bebauungsplan-Ebene sind nicht vorgesehen. 
 Erschütterungen: Durch den Zugverkehr auf der ICE-Trasse sind keine Erschütterungen der 
angrenzenden Bereiche bekannt. 
 Bodendenkmäler: Aussagen zu Bodendenkmälern liegen für das Plangebiet nicht vor. 
 
Folgende Umweltbelange werden im Umweltbericht als erheblich betroffen eingestuft: 
 Tiere: Das Plangebiet bietet Tieren überwiegend einen geringwertigen Lebensraum. Das Vor-
handensein von Fledermäusen in den bestehenden Gebäuden konnte festgestellt werden, 
ebenso das Brutvorkommen des Mauerseglers. Der Tatbestand ist bei Umsetzung der Bau-
maßnahmen zu berücksichtigen. Die notwendigen vorgezogenen Ausgleichsmaßnah-
men(CEF-Maßnahmen), d. h. das Anbringen einer ausreichenden Anzahl an Fledermauskäs-
ten und Ersatznestern für den Mauersegler wurden vor Abbruch und einer baulichen Verände-
rung von Bestandsgebäuden im Sommer 2016 und Februar 2017 durchgeführt. 
 Landschaft/Ortsbild: Der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht das heute vor Ort überwie-
gend als Industriebrachfläche wahrzunehmende Areal zukünftig zu einem lebendigen und zu-
gänglichen Stadtquartier umzubauen. . Durch die Schaffung von Grünflächen und Plätzen mit 
hohen gestalterischen Qualitäten erfährt das Gelände aus Sicht des Ortsbildes eine Aufwer-
tung. Mit der Umsetzung der ersten Änderung des Bebauungsplans wird eine Optimierung von 
erlebbarem, durchgrünten städtischen Freiräumen und städtebaulich noch klarer definierten 
Nutzungszuordnungen sowie Gebäudekubaturen erzielt werden können. 
 Boden: Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der massiven Auffüllungen und des sehr hohen 
Versiegelungsgrades im Plangebiet stark anthropogen vorbelastet. Durch die Umsetzung des 
der ersten Änderung des Bebauungsplanes wird der im rechtskräftigen Bebauungsplan zuläs-
sige Anteil an befestigten Flächen von circa 80 % nicht wesentlich verändert. Die Entsiege-
lungsmaßnahmen, die sowohl bei Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans als auch 
bei Realisierung der Planung der ersten Änderung erfolgen, sind für das Schutzgut Boden als 
positiv zu bewerten. 
 Luftschadstoffe – Emissionen: Durch die Umsetzung der Planung kommt es zu keiner maß-
geblichen Zunahme von Emissionen aus dem Kfz-Verkehr und Hausbrand.  
 Luftschadstoffe – Immissionen: Für die zukünftige Nutzung können die Grenzwerte der 39. 
BImSchV für die Jahresmittelwerte für Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) 
eingehalten werden. Der Grenzwert für die Kurzzeitbelastung für NO2 von 18 erlaubten Über-
schreitungen der 200µg/m³-Schwelle der Jahresstundenmittelwerte wird gemäß einer Ab-
schätzung von Messdaten des Umweltbundesamtes dann eingehalten, wenn die Jahresmit-
telwerte der Stoffe unterhalb von 55 µg/m³ liegen. Aufgrund der ermittelten Jahresmittelwerte 
von unter 39 µg/m³ für NO2 für den Planfall ist von einer sicheren Einhaltung des Kurzzeit-
Grenzwertes von NO2 auszugehen. Für PM10 beträgt der Grenzwert für die Kurzzeitbelastung 
erlaubte 35 Überschreitungen der 50µg/m³-Schwelle der Tagesmittelwerte eines Kalenderjah-
res. Ab einem PM10-Jahresmittelwert von 30µg/m³, der punktuell sowohl im Null- als auch im 
Planfall an den IO1 und IO2 im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße überschritten wird, ist 
gemäß Angaben des LANUV NRW von einer Überschreitung des Kurzzeit-Grenzwertes von 
35 Tagen/Jahr auszugehen. Da der Kurzzeitgrenzwert für PM10 gemäß den berechneten Jah-
resmittelwerten > 30µg/m³ sowohl im Null- als auch im Planfall an den ausgewiesenen Immis-
sionsorten überschritten wird, sind somit diese Grenzwert-Überschreitungen im Planfall als 
nicht planbedingt einzustufen. Mögliche Maßnahmen der Luftreinhalteplanung werden durch 
die erste Änderung des Bebauungsplanes nicht verhindert.

- 56 - 
 
/ 57 
 
 Lärm:  
Straßenverkehrslärm 
Das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans und der ersten Änderung ist erheblich mit 
Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm sowie Gewerbelärm vorbelastet. Hauptemitten-
ten (Lärmverursacher) sind die Verkehre auf der Deutz-Mülheimer Straße, der Stadtautobahn 
(B 55a), der Schienenverkehr an den Gleisanlagen der ICE-Strecke Köln-Düsseldorf sowie der 
Gewerbelärm aus angrenzenden Nutzungen.  
 
Bei Umsetzung der gemäß dem rechtskräftigen Bebauungsplan zulässigen Nutzungen und 
Erschließungsmaßnahmen ist für die bereits bestehende Wohnbebauung an der Deutz-
Mülheimer Straße gegenüber der heute sich darstellenden Situation keine wesentliche Ver-
schlechterung zu erwarten. In der Beurteilung für die untersuchten Immissionsorte wurde die 
Nichtverwendung von lärmminderndem Fahrbahnbelag zugrunde gelegt. 
 
Mit der Realisierung der Planung der 1. Änderung des Bebauungsplanes wird ein zusätzliches 
Verkehrsaufkommen ausgelöst, dass sich insbesondere auf die Deutz-Mülheimer Straße und 
den Auenweg verteilen wird. Im Vergleich mit der sich ergebenden Immissionssituation bei 
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes bedingt die Planung der 1. Bebauungs-
planänderung keine Erhöhung der Lärmimmissionen entlang der Bestandbebauung der Deutz-
Mülheimer Straße. Die Planung führt vielmehr überwiegend zu Pegelminderungen bereits bei 
ohne lärmarmen Fahrbahnbelag. Bei Verwendung vom lärmminderndem Fahrbahnbelag er-
höht sich die Pegelminderung. Lediglich im Bereich der Gaußstraße Ecke Deutz-Mülheimer 
Str. ist rechnerisch eine geringe Erhöhung tags und im empfindlicheren Nachtzeitraum eine 
Verringerung zu erwarten. Die Beurteilungspegel bleiben aber unverändert. 
 
Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplanes wie auch auf das 
Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes werden maßgeblich durch Verkehrslärm 
bestimmt. Maximale Beurteilungspegel sind insbesondere innerhalb des Gewerbegebiet an 
den zur Zoobrücke tags bis zu 77 dB(A) und nachts bis 70 dB(A) und im Mischgebiet entlang 
der Deutz-Mülheimer Straße bis zu 69 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts bzw. 62 dB(A) tags 
und 54 dB(A) im Bereich der geplanten Wohnbebauung zu erwarten. Die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für Mischgebiete (60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) werden tags um 2 
nachts um 4 dB(A) überschritten. Die Grenzwerte der hilfsweise zur Beurteilung herangezoge-
nen 16. Bundesimmissionschutzverordnung (16.BImSchV) werden eingehalten, sodass von 
gesunden Wohnverhältnissen ausgegangen werden kann. 
 
Schienenverkehrslärm 
Die schalltechnischen Untersuchung hat ergeben, dass bei Umsetzung der Planung im Plan-
gebiet an den Gleisen nächstgelegenen Fassaden maximale Beurteilungspegel aus dem 
Schienenverkehr tags von 66 dB(A) und nachts von 61 dB(A) zu erwarten sind. Mit diesen 
Werten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete in diesen Bereichen 
überschritten. Im Bereich der geplanten Wohnbebauung (MI 1 bis MI 3) sind maximale Beur-
teilungspegel tags von 59 dB(A) und nachts von 53 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungswerte 
der DIN 18005 für Mischgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts 50 dB(A) werden für die 
geplante Wohnbebauung (MI 1 bis MI 3) nur geringfügig überschritten. 
 
Gewerbelärm. 
Von den bestehenden Nutzungen im geplanten Gewerbegebiet (Kreativwerkstatt, Gebäude 9 
et cetera) wirken erhebliche Lärmbelastungen auf das Plangebiet ein. Die Umsetzung von 
Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen stellt sicher, dass im geplanten Misch- und Son-
dergebiet gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse vorliegen werden bei Beibehaltung der vor-
handenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und seiner Umgebung.  
Es wurde ein umfassendes Schallschutzkonzept entwickelt, das verschiedene Schallschutz-
nahmen vorsieht, die über Festsetzungen im Bebauungsplan und Vereinbarungen im städte-
baulichen Vertrag baurechtlich gesichert werden.

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 Altlasten: In weiten Bereichen des Geländes werden Tiefgaragen errichtet, so dass ein Groß-
teil der Auffüllungsböden aufgenommen und abgefahren wird. Unter Berücksichtigung aller 
Untersuchungsergebnisse ergeben sich keine Restriktionen im Hinblick auf die geplanten 
Neunutzungen. 
 Hochwasser (Gefahrenschutz): Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes ist ein Verlust 
von Retentionsraum nicht zu erwarten. Für einen Teilbereich des Grünzugs Charlier des 
rechtskräftigen Bebauungsplans wie auch für das Plangebiet der ersten Änderung ist eine 
Hochwassersicherheit nicht gegeben. 
 Kampfmittel (Gefahrenschutz): Im Vorfeld der Baumaßnahmen ist der Kampfmittelräumdienst 
zu beteiligen, um Gefahren durch Bombenblindgänger/Kampfmittel zu vermeiden.  
 Kultur- und sonstige Sachgüter: Bei Beachtung der denkmalpflegerischen Belange ist durch 
Umsetzung des Bebauungsplanes der ersten Änderung ein dauerhafter Erhalt der denkmal-
geschützten Gebäude gesichert. 
 
 
10 Planverwirklichung/Kosten 
 
Da es sich bei dem Bebauungsplan um einen vom Investor betriebenen Bebauungsplan handelt, 
werden vor dem Ratsbeschluss vertragliche Bedingungen in einem städtebaulichen Vertrag gere-
gelt. Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes wird der mit dem Investor bestehende Erschlie-
ßungsvertrag an den aktuellen Bebauungsplan angepasst. Der Investor Trägt alle Kosten, sodass 
der Stadt Köln durch die Verwirklichung des Bebauungsplanes keine Kosten entstehen. Es ist eine 
kurzfristige Umsetzung der Planung vorgesehen. 
 
 
11 Städtebauliche Kennwerte 
 
Größe des Plangebiets in ha 9,6 
BGF über alle Baufelder in m² 105.156 
− BGF Wohnen in m² 48.500 
− BGF Sonderwohnformen (z.B. 
Studenten, Wohngruppen, ge-
werblichen Wohnen) in m² 
- 
− BGF Gewerbe in m² 50.056 
− BGF Gemeinbedarf in m² 1.300 
− BGF sonstige Nutzungen in m² 5.300 
Anzahl der geplanten WE 460 
davon öffentlich gefördert - 
private Frei- und Grünfläche in m² 12.995 
davon öffentlich 10.998 
davon privat 1.997 
Verkehrsfläche in m² 22.790 
davon öffentlich 16.492 
davon privat 6.298

Anlage 11

22711 Zeichen

Anlage 11 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69460/07 – Arbeitstitel: Euroforum Nord, 1. Änderung in Köln-Mülheim – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.12.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02.01.2018 bis zum 01.02.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 4 Stellungnahmen 
eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver-
tretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ge-
stellt. 
 
Änderungen zu Anlage 2 sind fett dargestellt 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
 
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD ) 
 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische 
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. 
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmit-
tel wird empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen ge-
geben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs 
und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache 
für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erhebli-
chen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicher-
heitsdetektion empfohlen. 
 
 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Im Bebauungsplan ist bereits 
folgender Hinweis enthalten:  
 
„Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschal-
ten (Aktenzeichen 22.5-3K58/03).“  
 
Das Plangebiet wird vor Baubeginn auf mögliche Kampfmittel unter-
sucht. 
2 
 
Industrie- und Handelskammer Köln (IHK ) 
 
Bereits am 25.07.2016 wurden Bedenken geäußert, die noch 
nicht ausgeräumt bzw. nicht berücksichtigt wurden: 
 
 
 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
• Umsetzbarkeit der Verschiebung der Lärmschutzmaßnah-
men von MI 3 in das GE. 
 
 
 
 
 
 
 
 
• • Forderung der Ertüchtigung der Verkehrsanbindung vor 
Fertigstellung des Hochbaues und damit Vermeidung der 
Behinderung der Messeverkehre. 
 
 
 
 
 
 
• • Berücksichtigung der Emittenten bei der Lärmproblematik 
durch heranrückende Wohnbebauung. 
Die Lärmschutzkonzeption des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 
wurde an dieser Stelle verändert. Anstelle der Errichtung einer Lärm-
schutzwand im MI 3 ist jetzt die Aufstockung des Gebäudes 9 im GE 
geplant. Die zur Gewährleistung des Schallschutzes notwendigen Min-
desthöhen aus dem Lärmgutachten werden dabei beachtet und im 
Bebauungsplan festgesetzt, so dass der erforderliche Schallschutz 
gewährleistet ist. Die Verschiebung der Lärmschutzmaßnahme in das 
GE führt gutachterlich nachgewiesen zu keiner Einschränkung der 
ansässigen Unternehmen. 
 
Eine Verkehrsuntersuchung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
untersucht auf der Basis der durch die Messe zur Verfügung gestellten 
Zahlen und aktueller Zählungen und unter Betrachtung von Großmes-
seereignissen die Verkehrssituation im Mülheimer Süden. Bei Realisie-
rung der Planung sind die Verkehre auch unter Berücksichtigung von 
Messegroßereignissen noch akzeptabel abwickelbar. Die anstehende 
signaltechnische Optimierung des Messekreisels durch die Stadt Köln 
wird bei Messegroßereignissen Entlastung bringen.  
 
Die Lärmsituation wurde in einem Lärmgutachten beschrieben und 
bewertet. Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen werden festge-
setzt, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Allgemein zulässige 
Wohnnutzungen wurden im Rahmen der 1. Änderung nicht neu veror-
tet, eine Änderung im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan 
ergibt sich nicht. 
3 
 
3.1 
Öffentlichkeit laufende Nummer 1 
 
Nach der erstmals in diesem Bebauungsplanverfahren der 1. 
Änderung des Bebauungsplans erfolgten Einbeziehung der 
Messeallee Nord in die Verkehrsuntersuchungen steht fest, 
dass die Messeallee Nord zu Messezeiten überlastet ist. Dem 
trägt die Bauantragsplanung für das im Baufeld MI 4 vorgese-
hene Parkhaus insoweit Rechnung, als hierfür eine verlängerte 
Abbiegespur vorgesehen ist, um einen Rückstau auf die Mes-
seallee Nord zu vermeiden.  
 
 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
 
siehe auch lfd. Nr. 3.3 
 
Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, 1. Änderung, kommt 
zu dem Ergebnis, dass der Verkehr am Knoten Messeallee Nord/ 
Deutz-Mülheimer-Straße zur abendlichen Spitzenzeit leistungsfähig 
abwickelbar ist. Lediglich zu Auf- und Abbauzeiten der Messe ist die 
Messeallee Nord stark belastet. 
 
Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für das Baugebiet MI 4 
wurde durch ein Verkehrsgutachten zum Bauantrag die Machbarkeit

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
Selbst bei Anlage dieser auf 90 m ausgelegten Rechtsabbie-
gerspur können lediglich 350 Parkplätze des Parkhauses zu 
Messezeiten genutzt werden. Andernfalls ist die Leistungsfä-
higkeit der Messeallee Nord und des Knotens Deutz-Mülheimer 
Str./Messeallee Nord nicht mehr gegeben. Eine Nutzung der 
ca. 600 weiteren Stellplätze ist nur in Abstimmung mit der 
Koelnmesse möglich. 
des Parkhauses an diesem Standort nachgewiesen. Um einen Rück-
stau auf die Messeallee Nord zu vermeiden, wurde eine verlängerte 
Rechtsabbiegerspur zur Parkhauszufahrt geplant. Mit dieser Maßnah-
me ist gewährleistet, dass 350 Pkw je Stunde in das Parkhaus einfah-
ren können, ohne die Leistungsfähigkeit der Messeallee Nord zu beein-
trächtigen.  
 
Im Parkhaus sind 397 Stellplätze verortet, die zum Nachweis der erfor-
derlichen Stellplätze aus dem Bebauungsplan erforderlich sind (303 
durch Baulasten gesicherte Stellplätze anderer Baugebiete sowie 94 
Stellplätze Eigennutzung aus MI 4). Aus diesen Nutzungen ergibt sich 
nach üblichen Verfahren zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens 
eine Anzahl von ca. 200 Pkw, die in der Morgenspitze ins Parkhaus 
zufahren. Diese Belastung hält die unter den gegebenen Randbe-
dingungen der Einfahrtschranken und Staulänge nach abgeschätz-
ten Kapazitätsgrenzwert von 350 Kfz/h ein. Sie macht somit knapp 
60 % der zur Verfügung stehenden Schrankenkapazität aus. Inso-
fern ist die geplante verlängerte Rechtsabbiegespur ausreichend, um 
auch in Auf- und Abbauzeiten der Messe, in denen die Messeallee 
Nord stark belastet ist, die Zufahrt in das Parkhaus zu bewältigen. 
 
Mit Blick auf die verbleibenden Stellplätze wird eine Regelung zur Zu-
gangsbeschränkung des Parkhauses getroffen. Hierdurch soll vermie-
den werden, dass in Zeiten, in denen die Messeallee Nord stark belas-
tet ist, zusätzlich Drittnutzer das Parkhaus ansteuern. Eine Möglichkeit 
der Zugangsbeschränkung ist eine betreiberspezifische Vereinbarung 
mit der Koelnmesse. Alternativ können potentielle Drittnutzer aber auch 
über technische Maßnahmen dazu angehalten werden, die Messeallee 
Nord nicht anzufahren, wenn eine Überlastung der verlängerten 
Rechtsabbiegespur droht. Hierfür wäre die Installierung einer dynami-
schen Stauüberwachung in der Messeallee Nord möglich. Ein solches 
System würde sich aus Komponenten von Parkleitsystemen und De-
tektionseinrichtungen zur Stauerfassung mit entsprechenden Auswer-
teeinheiten zusammenstellen lassen. Die Sicherung einer solchen Zu-
gangsbeschränkung erfolgt, für den Fall, dass eine betreiberspezifische 
Vereinbarung mit der Koelnmesse nicht geschlossen werden sollte, im

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
städtebaulichen Vertrag. 
 
Die Aussage, dass zu Messezeiten lediglich 350 Stellplätze im Park-
haus genutzt werden können und eine Nutzung der übrigen 600 Stell-
plätze nur in Abstimmung mit der Koelnmesse erfolgen kann, ist aus 
den genannten Gründen nicht zutreffend. 
3.2 Weiterhin hat sich bei der Verkehrsplanung des Parkhauses 
herausgestellt, dass ein Betrieb des Parkhauses nur dann 
möglich ist, wenn am derzeitigen Ende der Messeallee Nord 
eine für Lkw­ Verkehr ausreichend dimensionierte Wendeanla-
ge angelegt wird, damit diejenigen Lkw, die irrtümlich Tor A 
anfahren und dort abgewiesen werden, die Messeallee Nord 
wieder in Richtung Deutz­Mülheimer-Str. verlassen können. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Grundstückseigentümerin verpflichtet sich im städtebaulichen Ver-
trag zum Bebauungsplan, zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der 
Messeallee Nord eine Wendemöglichkeit zu vermessen, zu planen und 
herzustellen (siehe hierzu auch lfd. Nr. 3.3). Die Messeallee Nord ist 
bereits heute hergestellt und straßenrechtlich für den öffentlichen Ver-
kehr gewidmet. Die Wendemöglichkeit tangiert neben der öffentlichen 
Straßenfläche der Messeallee Nord auch eine private Teilfläche des 
von der Koelnmesse GmbH genutzten Messegrundstücks. Die Details 
der Herstellung der Wendemöglichkeit auf der öffentlichen Verkehrsflä-
che werden nach lastenfreier Übertragung an die Stadt Köln mit dieser 
abgestimmt. 
 
Dass Lkw in die Messeallee Nord irrtümlich einfahren können und ohne 
Herstellung einer zusätzlichen Wendeanlage keine Möglichkeit haben, 
diese sicher wieder zu verlassen, ist Bestandteil der bereits heute be-
stehenden Verkehrssituation und kann nicht vollständig im Bebau-
ungsplanverfahren gelöst werden. Durch die Bebauungsplanung tritt 
jedoch keine zusätzliche Verschlechterung der Verkehrssituation ein, 
da weder für die Nutzung des Parkhauses noch für den Anlieferverkehr 
des MI 4 eine Wendeanlage in dieser Dimensionierung erforderlich ist.  
3.3 Insofern ist die Errichtung eines Parkhauses nur realisierbar, 
wenn eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer/Betreiber 
des Parkhauses einerseits und der Koelnmesse als Nutzer und 
der Eigentümerin der Nordhallen-Grundstücke geschlossen 
wird, die dauerhaft sicherstellt, dass im Parkhaus zu Messezei-
ten nur 350 Stellplätze zur Verfügung stehen und durch ver-
kehrsleitende Maßnahmen ausgeschlossen ist, dass weitere 
Kunden des Parkhauses in die Messeallee Nord  einfahren, 
obwohl das Parkhaus bereits mit 350 Fahrzeugen belegt ist.  
Der Anregung wird 
nicht gefolgt  
Eine schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor, dennoch waren die ge-
nannten Punkte mehrfach Bestandteil diverser Abstimmungen, die mit 
der Koelnmesse und auch der Grundstückseigentümerin stattgefunden 
haben. Sollte eine schriftliche Vereinbarung nicht zustande kommen, 
kann über betreiberunabhängige technische Einrichtungen die maximal 
mögliche Kapazität von 350 Pkw je Stunde gesteuert werden. Die Si-
cherung einer solchen Zugangsbeschränkung erfolgt im städtebauli-
chen Vertrag zum Bebauungsplan.  
Zur Wendeanlage siehe auch lfd. Nr. 3.2.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Weitere Voraussetzung ist die bautechnische Fertigstellung 
einer Wendeanlage am bisherigen Ende der Messeallee Nord, 
weil andernfalls LKW bei Wendevorgängen den Verkehr auf 
der Messeallee zum Erliegen bringen. 
Beides ist zurzeit nicht sichergestellt. Bislang liegt weder eine 
Vereinbarung mit der Koelnmesse noch und entscheidender 
mit dem Eigentümer der hiervon betroffenen Flächen vor.  
3.4 Die im Erschließungsvertrag enthaltene Verpflichtung zur  Her-
stellung einer Wendeanlage durch den Investor auf einen Zeit-
raum von 4 Jahren nach Satzungsbeschluss des Bebauungs-
planes "Euroforum Nord" am 16.12.2018 ist dergestalt auflö-
send bedingt, dass der Investor bis dahin über die für den Aus-
bau der Wendeanlage benötigten Grundstücksteilflächen ver-
fügen kann. Eine solche Verfügungsbefugnis besteht bis zum 
heutigen Tage nicht.  
 
Weder der Investor noch die Stadt Köln sind bislang an unsere 
Mandantschaft mit einem Erwerbswunsch herangetreten. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Anregung hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan, da die 
Wendeanlage für die Realisierung des Parkhauses und die durch die 
Parkhausnutzung hervorgerufenen Verkehre nicht erforderlich ist. Die 
im Erschließungsvertrag benannte Herstellungsverpflichtung wird um 4 
Jahre verlängert. 
 
 
 
 
Dass weder der Investor noch die Stadt Köln bislang an den Grund-
stückseigentümer mit einem Erwerbswunsch herangetreten sind, ist 
nicht zutreffend, Erste Abstimmungen wurden im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens zum seit 2015 rechtskräftigen Bebauungsplan 
geführt. Diese wurden weitergeführt und aktuell wieder seitens der 
Stadt aufgenommen. 
3.5 Insoweit ist die Erschließung eines derartig dimensionierten 
Parkhauses derzeit nicht gesichert. Die Bewältigung der Ver-
kehrskonflikte kann nicht in das nachfolgende Baugenehmi-
gungsverfahren für das Parkhaus verschoben werden.  
 
Bei dem Bebauungsplan Euroforum Nord handelt es sich um 
einen sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplan. Ihm 
liegt ein konkretes Vorhaben zugrunde. Bei einem Angebots-
bebauungsplan muss von der maximalen Ausnutzung der 
Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgegangen werden. 
Denn grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm ge-
schaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. 
Die Planung darf also nicht dazu führen, dass Konflikte, die 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die gesicherte Erschließung des Parkhauses wurde erneut gutachter-
lich bestätigt. Die zur Umsetzung der geplanten Nutzungen des 
Bebauungsplans erforderlichen 397 Stellplätze (303 Baulasten plus 94 
Stellplätze Eigennutzung aus MI 4) ergeben, hochgerechnet auf die 
Spitzenstunde, eine Anzahl von ca. 200 Pkw, die in der Morgenspitze 
ins Parkhaus zufahren. Diese Belastung hält die unter den gege-
benen Randbedingungen der Einfahrtschranken und Staulänge 
nach abgeschätzten Kapazitätsgrenzwert von 350 Kfz/h ein. Sie 
macht somit knapp 60 % der zur Verfügung stehenden Schran-
kenkapazität aus. 
 
Diese Zahl liegt unterhalb der möglichen Kapazität der Abfertigungsan-
lagen des Parkhauses von 350 Pkw je Stunde. Insofern ist die geplante

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich 
ungelöst bleiben.  
 
 
Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungs-
plan darf der Plangeber nur dann Abstand nehmen, wenn die 
Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungs-
maßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der 
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen 
zulässiger Konfliktverlagerung sind allerdings überschritten, 
wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der 
offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgen-
den Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Gerade bei 
projektbezogenen Angebotsbebauungsplänen kann sich der 
Plangeber nicht selektiv einerseits auf den offenen  Angebots-
charakter des Bebauungsplans berufen, ein anderes Mal aber 
auf dessen Projektbezug abstellen, um die Rechtmäßigkeit 
einzelner Festsetzungen zu begründen. 
 
Der Konflikt, der sich aus der eingeschränkten Leistungsfähig-
keit der Messeallee Nord einerseits und den verkehrlichen 
Auswirkungen der Zulassung des Parkhauses andererseits 
ergibt, muss bereits im Planverfahren abgearbeitet sein. Dies 
wird letztlich wohl nur gelingen, wenn die Koelnmesse das 
Parkhaus selbst betreibt oder betreiben lässt und somit sowohl 
plangemäße als auch unvorhergesehene verkehrliche Belas-
tungen der Messeallee Nord auffangen kann. 
verlängerte Rechtsabbiegespur ausreichend, um auch zu Auf- und 
Abbauzeiten der Messe, bei denen die Messeallee Nord stark belastet 
ist, die Zufahrt in das Parkhaus zu bewältigen. 
 
Für einen sogenannten „projektbezogenen Bebauungsplan“ sind realis-
tische Annahmen zu treffen. Das Parkhaus stellt im Sinne der Ver-
kehrserzeugung eine Maximalvariante dar. Die Planung führt nicht 
dazu, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten 
Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Nicht die Planung führt zu Kon-
flikten, die Konflikte sind schon Bestandteil der heutigen Verkehrssitua-
tion.  
 
Eine unzulässige Konfliktverlagerung auf die Ebene der Baugenehmi-
gung erfolgt nicht, die Lösung der Konflikte wird vielmehr durch die 
beschriebenen Maßnahmen auf der Ebene des Bebauungsplanes si-
chergestellt. Für die baurechtlich erforderlichen 397 Stellplätze wurde 
der Nachweis erbracht, dass die Erschließung des Parkhauses gesi-
chert ist. Darüber hinaus ist durch den Städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan sichergestellt, dass ergänzend eine Zugangsbe-
schränkung des Parkhauses erfolgt. 
 
Aus den Baugebieten MI 1 bis MI 7, SO1 und SO2 und GE werden 
insgesamt 397 erforderliche Stellplätze über Baulasten im geplanten 
Parkhaus gesichert. Die restlichen Stellplätze im Parkhaus sind für die 
Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erforderlich und sollen an 
Drittnutzer öffentlicher Art zur Verfügung stehen. 
3.6 Weiterhin ist das Parkhaus notwendig, um schutzbedürftige 
Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zuzulas-
sen. Die Errichtung eines ausreichend hohen Gebäudes ist 
aufschiebende Bedingung für die Zulassung schutzbedürftiger 
Nutzungen. Nach dem Vorhabenkonzept des Investors ist ein 
solches Gebäude nur durch die Errichtung eines Parkhauses 
zu erfüllen. Andere in einem Mischgebiet zulässige Nutzungs-
möglichkeiten, die zu einem entsprechend dimensionierten 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Gemäß Bebauungsplan wären auch andere Mischgebietsnutzungen 
wie Büros und Dienstleistungen möglich; dennoch ist ein Parkhaus an 
dieser Stelle sinnvoll und richtig. Die Parkhausnutzung stellt aus ver-
kehrlicher Sicht den schlechtesten Fall (= die Nutzung mit den meisten 
Verkehren) dar. Die Realisierung des Parkhauses ist, wie oben darge-
legt, nicht in Frage gestellt. Für den erforderlichen baulichen Schall-
schutz ist das Parkhaus jedoch nicht erforderlich. Dieser könnte auch 
anderweitig hergestellt werden (z.B. Schallschutzwand).

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Baukörper führen können, sind offensichtlich nicht zu realisie-
ren, weil eine solche Nutzung im Hinblick auf die Nähe zur 
Bundesstraße und zur ICE-Strecke sowie zur Messe ihrerseits 
erheblichen Einschränkungen unterliegt. 
Wenn ein solches Gebäude bzw. das Parkhaus nicht errichtet 
wird, ist aufgrund der aufschiebenden Bedingung die Errich-
tung von schutzbedürftigen Nutzungen im Plangebiet nicht 
möglich. Damit aber ist die Erforderlichkeit des Bebauungs-
plans, weil dessen Realisierung in Frage gestellt ist, nicht mehr 
gegeben.  
3.7 Weiterhin gilt es zu beachten, dass der Investor zwar beabsich-
tigt, die Baufelder MI 5 und MI 6 nicht über die Messeallee 
Nord zu erschließen. Tatsächlich lässt der Bebauungsplan dies 
jedoch zu. Wenn für diese Erschließungsstraße keine planeri-
sche Notwendigkeit besteht, ist die Festsetzung aufzuheben. 
Wenn sie planerisch notwendig ist, müssen auch die Folgen 
einer Nutzung dieser Erschließungsstraße zur Erschließung 
der weiteren Baufelder berücksichtigt werden. Von dort und 
dorthin kann also weiterer Verkehr anfallen, der die Leistungs-
fähigkeit der Messeallee Nord weiterhin, insbesondere zu Mes-
sezeiten einschließlich An- und Abbauzeiten weiterhin negativ 
beeinflusst. Dies ist in der Planung bislang nicht berücksichtigt 
worden. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Mit der Festsetzung einer öffentlichen Straße erfolgt keine Änderung 
zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Da die Straße mittelfristig 
jedoch nicht zur Verfügung steht, plant die Grundstückseigentümerin 
die Erschließung über die angrenzende private Platzfläche. Die erfor-
derlichen Stellplätze für das MI 5 werden vollständig im MI 4 nachge-
wiesen und sind damit als Verkehre auf der Messeallee Nord in der 
Verkehrsuntersuchung bereits berücksichtigt. Gemäß der Festsetzun-
gen des Bebauungsplanes wäre im MI 5 auch eine Tiefgarage zur Un-
terbringung der erforderlichen Stellplätze möglich. Geplant ist aktuell 
jedoch keine Tiefgarage, da die Messeallee Nord an dieser Stelle noch 
nicht als Erschließungsstraße verfügbar ist. 
 
Das MI 6 ist über die Planstraße A erschlossen. 
4 
 
4.1 
Öffentlichkeit laufende Nummer 2 
 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den vorgenannten 
Bebauungsplan wurden Verkehrsprobleme angesprochen, die 
nicht nur im Rahmen des hier vorliegenden Bebauungsplans 
von Bedeutung sind, sondern auch aus benachbarten Bebau-
ungsplangebieten resultieren. Auf die allgemeine Problematik, 
dass durch die verschiedenen Planvorhaben Verkehrsproble-
me entstehen, die sich nicht unerheblich auf die Funktionsfä-
higkeit des Messebetriebs auswirken, wird hier nur allgemein 
hingewiesen. 
Kenntnisnahme  
 
Im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung des städtebaulichen 
Projektes Mülheimer Süden wird aktuell die Verkehrsentwicklung er-
neut (zuletzt 2013 als Grundlage für das städtebauliche Werkstattver-
fahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“) umfassend auf Grundlage 
des vorliegenden Planungsstandes der einzelnen Teilprojekte und 
relevanter Verkehrsdaten untersucht.  
 
Parallel hierzu erarbeiten die beteiligten Vorhabenträger gemeinsam 
eine komplexe Mobilitätskonzeption für die städtebaulichen Projekte. 
4.2 Eine Einigung dergestalt, dass eine Wendemöglichkeit auf dem Der Anregung wird Die durch die Messerverkehre produzierten Lkw-Verkehre machen eine

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Messegelände geschaffen werden soll, gibt es nicht und wurde 
von dem Einwender auch stets abgelehnt. Insoweit ist die zi-
tierte Passage aus der Begründung falsch oder zumindest 
missverständlich und zu korrigieren. Denn die Wendemöglich-
keit, die in der Tat erforderlich ist, kann nur außerhalb des 
Messegeländes auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen 
werden, wozu mit dem Eigentümer der Messegrundstücke ggf. 
eine Einigung über eine teilweise Grundstücksübertragung zu 
treffen ist, wozu der Einwender sich zur Mitwirkung bereit er-
klärt hat. 
gefolgt. Wendeanlage in dieser Dimension, Größe und Ausstattung erforder-
lich. Die durch das Parkhaus verursachten Pkw-Verkehre benötigen die 
Wendeanlage nicht.  
 
Die Begründung wurde in Kapitel 5.4.1 angepasst. 
 
Siehe hierzu auch Begründung zu lfd. Nummer 3.4.

Beschlussvorlage Rat

7409 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 beck ma 
Vorlagen-Nummer 
 1049/2018 
Freigabedatum 
02.05.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf 69460/07 
Arbeitstitel: Euroforum Nord in Köln-Mülheim, 1. Änderung 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 69460/07 für das Gebiet nördlich des Zoobrückenzubrin-
gers (B 55a), zwischen der Messeallee Nord im Süden, der ICE-Trasse der Bahn im Norden, 
einschließlich zweier circa 20 m breiter Streifen zwischen der Bahntrasse und dem Auenweg 
und einer circa 47 m breiten Fläche nördlich der Bahnbrücke, einschließlich des Grundstücks 
der Villa Charlier, bis zum Auenweg und der Deutz-Mülheimer-Straße im Osten –Arbeitstitel: 
"Euroforum Nord" in Köln-Mülheim, 1.Änderung"– abgegebenen Stellungnahmen gemäß Anla-
ge 2; 
2. den Bebauungsplan 69460/07 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bauge-
setzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.  S. 2 414) in 
der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit § 7 
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass dieser Satzung gelten-
den Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 17.05.2018 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 04.06.2018 
Rat 07.06.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 10.03.2016 die Einleitung der 1. Änderung des Be-
bauungsplanes 69460/07 –Arbeitstitel: Euroforum Nord in Köln-Mülheim– beschlossen. 
 
Für die Baufelder MI 1 und MI 2 wurde im Januar 2016 ein städtebauliches Gutachterverfahren zur 
weiteren Qualifizierung der Planung abgeschlossen. Die Ergebnisse wurden dem StEA am 
28.04.2016 mitgeteilt (1287/2016) und sind Bestandteil der weiteren städtebaulichen Planung. 
 
Auf Grundlage der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschlussfassung StEA 
23.06.2016 (1644/2016), erfolgte die weitere Erarbeitung des Bebauungsplanentwurfs. 
 
Es soll ein neues Quartier mit gemischter Nutzung entstehen. Neben der Wohnnutzung (nach 1. Än-
derung circa 460 Wohneinheiten in circa 48.500 m² Brutto-Grundfläche) soll die Ansiedlung von Ein-
zelhandelsnutzungen (circa 5.300 m² Brutto-Grundfläche) und privaten Dienstleistern sowie gewerbli-
chen Nutzungen (circa 50.056 m² Brutto-Grundfläche) ermöglicht werden. Gleichzeitig ist es Ziel der 
aktuellen Planung, die unter Denkmalschutz stehenden Zeugnisse der frühen Phase industrieller Nut-
zung des Plangebietes, sogenannter eckiger Rundbau, Schwebebahn-Halle (teilw.), Atelierhaus 
"KunstWerk", die dem Mülheimer Süden eine eigene Standortidentität verleihen, denkmalgerecht ein-
zubinden. Darüber hinaus werden mit dem Bebauungsplan öffentliche Grünflächen mit Spielplatzflä-
chen und eine Kindertagesstätte planungsrechtlich gesichert. Eine neue Straßenverbindung in der 
Mitte des Plangebietes, zwischen Auenweg und Deutz-Mülheimer Straße (Planstraße A) soll das vor-
handene Verkehrsnetz erweitern. 
 
Die Erschließungs- und Freiraumplanung wurden parallel präzisiert, die Ergebnisse sind in den Be-
bauungsplan-Entwurf eingeflossen (unter anderem Anzahl Straßenbäume, Baumstandorte). Die Ver-
kehrsuntersuchung wurde auf Grundlage der aktuellen Entwicklungen im Mülheimer Süden fortge-
schrieben und die Ergebnisse Grundlage des Schallgutachtens zum Bebauungsentwurf. 
 
Parallel zur Erarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs wurde die Hochbauplanung weiterentwickelt 
und Bauanträge soweit möglich auf Grundlage des bestehenden Planungsrechts vom Vorhabenträger 
eingereicht. 
 
In intensiven Abstimmungen zwischen Vorhabenträger und Verwaltung wurden die einzelnen Pla-
nungsbausteine zusammengefügt und die Ergebnisse Bestandteil des aktuellen Bebauungsplan-
Entwurfs. 
 
Zum Bebauungsplan-Entwurf wurden Fachgutachten und Fachplanungen zu folgenden Themen erar-
beitet: 
 Verkehrsgutachten unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung Mülheimer Süden 
 Schallgutachten 
 Luftschadstoffgutachten 
 Versickerung 
 Erschließung 
 Grünordnungsplan unter Berücksichtigung der städtebaulichen Planung für das "Euroforum 
West/Cologneo II (BP 69469/07 VEP)" 
 Artenschutz (Vertiefung im Zusammenhang mit Abbruchgenehmigungen)

3 
 
Vorberatungen 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 10.03.2016 die Einleitung der 1. Änderung des Bebauungs-
plans 69460/07 "Euroforum Nord" in Köln-Mülheim auf Grundlage der überarbeiteten städtebaulichen 
Konzeption beschlossen (0285/2016). 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 
1 BauGB erfolgte vom 27.02. bis zum 31.03.2016. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat in Form eines Aushangs 
im Zeitraum vom 07.04. bis zum 14.04.2016 stattgefunden. Bis zum 21.04. bestand die Gelegenheit 
zur schriftlichen Stellungnahme. Es sind 5 Stellungnahmen eingegangen (vgl. Anlage 8) 
 
Ergebnis Qualifizierungsverfahren 
Die Ergebnisse des Qualifizierungsverfahrens für die Baufelder MI 1und MI 2 wurden dem Stadtent-
wicklungsausschuss am 28.04.2016 und der BV 9 am 30.05.2016 mitgeteilt (1287/2016). 
 
Beschluss über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die BV 9 hat am 30.05.2016 über die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beraten 
und der Stadtentwicklungsausschuss am 23.06.2016 die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebau-
ungsplanentwurfs beschlossen (1644/2016). 
 
Vom 21.06. bis zum 26.07.2017 wurde die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentli-
cher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt (vgl. Anlage 6). 
 
Offenlage 
Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs gemäß § 3 Absatz 2 BauGB erfolgte vom 
02.01. bis zum 01.02.2018. Es sind vier Stellungnahmen eingegangen. Detaillierte Ausführungen zu 
den eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage 2 dargelegt. 
 
Da die vorgenannte Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 
Absatz 1 Satz 1 BauGB vor dem Stichtag des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle 2017 (13.05.2017) 
erfolgte, wird von der Überleitungsvorschrift des § 245c Absatz 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht, 
das heißt, das Bebauungsplanverfahren wird nach den vor dem 13.05. geltenden Rechtsvorschriften 
durchgeführt und abgeschlossen. 
 
Anlagen 
1 Übersichtskarte 
2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stellungnah-
men 
3 Bebauungsplan 69460/07 (verkleinert) 
4 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB  
5 Textliche Festsetzungen und Hinweise 
6 Darstellung und Bewertung der zur Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§ 4 
Absatz 2 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen 
7 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher 
Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen 
8 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) 
eingegangenen Stellungnahmen

Anlage 10 Stellungnahme der Verwaltung

3895 Zeichen

/ 2 
 
         A N L A G E  10  
Tuch120618Az1Sb-Anlage 10 
 
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend 
den Bebauungsplan-Entwurf 69460/07  
Arbeitstitel: Euroforum Nord in Köln-Mülheim, 1. Änderung 1049/2018 
hier: Stellungnahme der Verwaltung zur Beschlussfassung der BV9 vom 
04.06.2018 
 
 
In ihrer Sitzung am 04.06.2018 hat die Bezirksvertretung Mülheim folgenden ergänzenden Be-
schluss gefasst: 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu beschließen: 
[…] 
Der Rat beschließt  
 
Ergänzender Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt auf Grundlage der Anlage 4, Seite 13 der Be-
schlussvorlage, dass ausschließlich die Ansiedlung eines Vollversorgers erfolgt; die An-
siedlung eines Lebensmitteldiscounters wird ausdrücklich abgelehnt.  
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.  
 
Stellungnahme der Verwaltung 
Der ergänzende Beschluss der BV 9 entspricht der Festsetzung 1.3 des Bebauungsplanentwurfs 
1.3 Sondergebiet "Nahversorgung/Büro/Dienstleistungen " (SO 1) 
 
1.3.1 Im Sondergebiet SO 1 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude, Dienstleistungsbetriebe, An-
lagen für gesundheitliche Zwecke, Beherbergungsbetriebe sowie großflächige und nicht großflä-
chige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sowie zentrenrele-
vanten Randsortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013 ("Kölner Liste") mit 
einer Verkaufsflächenzahl von 0,23 zulässig. Die Verkaufsflächenzahl gibt dabei an, wieviel 
Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. § 19 Abs. 3 
BauNVO gilt entsprechend. Lebensmitteldiscounter sind nicht zulässig. 
 
Siehe hierzu auch Anlage 5 der Beschlussvorlage. 
 
Das SO 1 soll als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Nahversor-
gung/Büro/Dienstleistungen" festgesetzt werden. Zur Stärkung und standortgerechten Erweite-
rung des Nahversorgungszentrums (NVZ) "Stegerwaldsiedlung" sowie zur angemessenen Ver-
sorgung des Plangebietes liegt der Schwerpunkt auf großflächigem und nicht-großflächigem Ein-
zelhandel mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevante Sortimente sind le-
diglich als Randsortimente zulässig. Die Konkretisierung der Sortimente erfolgt über die Kölner

- 2 - 
 
 
 
Sortimentsliste vom 17.12.2013 ("Kölner Sortimentsliste", Ratsbeschluss vom 17.12.2013) Bezug 
genommen. Lebensmitteldiscounter sind nicht zulässig. 
 
Planerisches Ziel ist es im SO 1 ausgehend vom Einzelhandels- und Zentrenkonzept (EHZK, 
Ratsbeschluss 17.12.2013) Potenzialflächen für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zur 
Verfügung stellen zu können. Dadurch soll zum einen das kleine NVZ im Bereich der Deutz-
Mülheimer Straße generell gestärkt, zum anderen hierdurch die Ansiedlung eines dringend benö-
tigten großflächigen Lebensmittel-Vollversorgers ermöglicht werden.  
 
Die im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan erweiterte Verkaufsfläche trägt dem Planungsan-
satz Rechnung, um die gewünschte Angebotsqualität für die möglichen Anbieter umsetzbar zu 
gestalten. 
 
Am südlichen Ende des NVZ gibt es einen Lebensmittel-Discounter (Lidl) mit einer Verkaufsfläche 
von 1.050 qm. Dies ist der einzige Lebensmittelmarkt im Zentralen Versorgungsbereich (ZVB). 
Auch in der näheren Umgebung, zwischen Zoobrücke, Pfälzischer Ring, Nordspitze des Mülhei-
mer Hafens und dem Rhein gibt es keinen weiteren Lebensmittelmarkt. Deshalb soll am nördli-
chen Ende des ZVB im SO 1 die Möglichkeit zur Ansiedlung eines großflächigen Vollversorger 
planungsrechtlich gesichert werden. Dieser ist dringend erforderlich, um die Angebotsvielfalt im 
ZVB zu erhöhen und gleichzeitig die Qualität des Angebots zu verbessern. Um die städtebauli-
chen Ziele des EHZK planungsrechtlich zu sichern werden Lebensmitteldiscounter als Betriebs-
form ausgeschlossen.  
 
Siehe hierzu auch Anlage 4 Kapitel 5.1.3

Anlage 5 Textliche Festsetzungen und Hinweise

31226 Zeichen

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Textliche Festsetzungen Anlage 5 
 
1. Änderung des Bebauungsplanes 69460/07 
 
 
1 Art der baulichen Nutzung 
 
 
1.1 Mischgebiet (MI) 
 
1.1.1  Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 1 – 7 des Mischgebietes die 
allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nicht 
zulässig. 
 
1.1.2 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden in den Teilgebieten MI 1 – 7 des 
Mischgebietes die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Be-
standteil des Bebauungsplanes. 
 
1.1.3 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 4 – 7 des Mischgebietes 
die allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig. 
 
1.1.4 Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 5 – 6 des 
Mischgebietes Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. 
Zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Be-
trieben stehen und baulich deutlich untergeordnet sind. Baulich deutlich untergeordnet 
ist eine Verkaufsstelle nur dann, wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 15 % der 
genehmigten Geschossfläche ausmacht und nicht größer als 100 m² ist. 
 
1.1.5 Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im Teilgebiet Ml 4 des Mischgebie-
tes Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsorti-
menten im Sinne der nachstehenden Festsetzung unter Ziffer 1.3.4 nicht zulässig.  
Zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Be-
trieben stehen und baulich untergeordnet sind. Baulich untergeordnet ist eine Ver-
kaufsstelle nur dann, wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 40% der genehmigten 
Geschossfläche des produzierenden Betriebes oder des Handwerkbetriebes ausmacht 
und nicht größer als 400 m² ist. 
 
1.1.6 Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Mischge-
bietes Einzelhandelsbetriebe nur im Erdgeschoss zulässig. Ausnahmsweise kön-
nen Räume von Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelassen 
werden, sofern sie Teil eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und 
dort keine Verkaufsflächen untergebracht sind oder werden. 
 
1.1.7 Gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB sind die im Teilgebiet MI 7 des Mischgebietes zulässi-
gen Nutzungen nur im Erdgeschoss (Ebene unterhalb der Bahntrasse – Fläche für 
Bahnanlagen –) zulässig. 
 
 
1.2 Gewerbegebiet (GE) 
 
1.2.1 Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das GE-Gebiet auf der Grundlage der 
Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007 (MBl. 
NRW. 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:

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Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - VII sowie Betriebsarten mit 
ähnlichem Emissionsverhalten. 
 
Ausnahmsweise sind Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste zulässig, wenn 
im Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass durch besondere 
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen – Verzicht auf Nachtar-
beit – die Emissionen der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelt-
einwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG für die benachbarten Wohnnutzungen ver-
mieden werden. 
 
1.2.2 Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet die allge-
mein zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nicht zulässig. 
 
1.2.3 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet die allgemein zulässigen  
Tankstellen nicht zulässig. 
 
1.2.4 Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet die ausnahmsweise zuläs-
sigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinha-
ber und Betriebsleiter sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. 
Abweichend von dieser vorstehenden Regelung sind ausnahmsweise Diskothe-
ken zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass die 
Emissionen der Diskotheken soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelt-
einwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG für die benachbarte Wohnnutzung ver-
mieden werden. 
 
1.2.5 Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet die all-
gemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 
Zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden Be-
trieben stehen und baulich deutlich untergeordnet sind. Baulich deutlich untergeordnet 
ist eine Verkaufsstelle nur dann, wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 15 % der 
genehmigten Geschossfläche ausmacht und nicht größer als 100 m² ist. 
 
 
1.3 Sondergebiet "Nahversorgung/Büro/Dienstleistungen " (SO 1) 
 
1.3.1 Im Sondergebiet SO 1 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude, Dienstleistungsbetriebe, 
Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Beherbergungsbetriebe sowie großflächige und 
nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimen-
ten sowie zentrenrelevanten Randsortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 
17.12.2013 ("Kölner Liste") mit einer Verkaufsflächenzahl von 0,23 zulässig. Die Ver-
kaufsflächenzahl gibt dabei an, wieviel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter 
Grundstücksfläche zulässig sind. § 19 Abs. 3 BauNVO gilt entsprechend. Lebensmit-
teldiscounter sind nicht zulässig. 
 
1.3.2 Ausnahmsweise sind Wohnnutzungen zulässig. 
 
1.3.3 Einzelhandelsbetriebe sind nur im Erdgeschoss zulässig. Nummer 1.1.6 Satz 2 gilt 
entsprechend. 
 
1.3.4 Nahversorgungsrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen im Sinne der Kölner 
Sortimentsliste vom 17.12.2013 sind:

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14. Nahrungs- und Genussmittel 
Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21*), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild 
(52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren 
(52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25) Wein, Sekt, Spiritu-
osen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren 
(52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel 
(52.27.5); 
15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel 
Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädi-
sche Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel  
(52.33.1),  Drogeriewaren  (auch  Wasch-,  Putz- und Reinigungsmittel) 
(52.33.2) 
16. Blumen, Kränze (52.49.11) 
17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zei-
tungen (52.47.11) 
 
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen im Sinne der Kölner Sortimentsliste 
vom 17.12.2013 sind: 
 
1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2) 
2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen 
(52.41.2), Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Beklei-
dung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung 
und Zubehör (z.B. Berufskleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hü-
te, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), 
Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2) 
3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgerä-
te, elektrotechnische Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Compu-
terspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile, Software und Büro-
maschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikati-
onsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6) 
4. Leuchten (52.44.2) 
5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse 
(52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren 
(52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3) 
6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche 
Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50) 
7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) 
(52.44.3), Geschenkartikel (52.48.23), Briefmarken und Münzen 
(52.48.23) 
8. Haushaltstextilien, Wäsche (z.B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, 
Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z.B. Gardinen, 
Polsterstoffe) (52.44.7) 
9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7)

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10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie 
Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), 
sonstiger Facheinzelhandel (z.B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92) 
11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7) 
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2) 
13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente 
 
* WZ-Nummern dieser Listen verweisen auf die Sortimentsgruppen entsprechend der 
"Klassifikation der Wirtschaftszweige" des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 
 
 
1.4 Sondergebiet "Bahnbögen" (SO 2) 
 
Im Sondergebiet SO 2 sind nur im Erdgeschoss (Ebene unterhalb der Bahntrasse – 
Fläche für Bahnanlagen –) Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, 
Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-
sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Darüber hinaus sind in dem Bereich des 
SO 2, der nicht mit  9 gekennzeichnet ist, auch Stellplätze, Garagen, Werkstätten und 
Lagerräume zulässig. 
 
1.5 Ausschluss von Messen, Ausstellungen und Showrooms 
 
1.5.1 Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im MI und GE Messen im Sinne des § 
64 GewO sowie Ausstellungen im Sinne des § 65 GewO nicht zulässig. 
 
1.5.2 Nicht zulässig sind innerhalb des MI und GE ferner "Showrooms", in denen ein 
Angebot eines oder mehrerer der Wirtschaftszweige 
- Nahrungsmittel, Getränke einschließlich Produktionstechnologie 
- Bekleidung, Schuhe 
- Wohnen und Einrichten inklusive Büroausstattung sowie Outdoormöbel, Holz-
industrie 
- Bildbearbeitungs-, Bildverarbeitungsindustrie 
- Foto-  und  Filmausrüstung  einschließlich  Zubehör,  Gaming-Industrie sowie 
Unterhaltungselektronik 
- Kunst mit Ausnahme solcher Kunstwerke, die von ihren Urhebern zum 
Zwecke der Veräußerung ausgestellt werden 
- Motorräder/Fahrräder 
- Kraftfahrzeuge mi  Ausnahme von Oldtimern gem. § 2 Nr. 22 FZV, Youngti-
mern sowie Lkw gem. § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG 
- Gesundheit 
- Werkzeuge und Maschinen 
ausgestellt oder über dieses Angebot zum Zwecke der Absatzförderung informiert 
wird. 
Showrooms in diesem Sinne sind Räumlichkeiten, in denen Produkte oder Dienstleis-
tungen eines oder mehrerer der vorbezeichneten Wirtschaftszweige an ein Fachpub-
likum, insbesondere Weiterverkäufer, vertrieben oder diesem präsentiert werden, um 
die Gelegenheit zu schaffen, Entscheidungen über Bestellung und Kauf der zur 
Schau gestellten Artikel und Dienstleistungen zu treffen. Ein Verkauf an Endverbrau-
cher ist nicht ausgeschlossen. 
Ausgeschlossen sind die vorbezeichneten Showroom-Nutzungen nur zu den Zeiten, in 
denen Messen des oder der jeweiligen Wirtschaftszweige bzw. – gebiete auf dem an-
grenzenden Messegelände stattfinden.

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1.5.3 Die Nutzungsausschlüsse gemäß Nr. 1.5.1 und 1.5.2 gelten für die Gebiete SO 1 und 
SO 2 gleichermaßen. 
 
 
2 Maß der baulichen Nutzung 
 
2.1 Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die abschirmenden Gebäudekörper nach 
Nummer 4.1 nachfolgende Gebäudehöhen festgesetzt: 
 
2.1.1 als Mindesthöhe für die 
 
- Gebäudekörper   1: 63,50 m über Normalhöhenull (ü. NHN) 
- Gebäudekörper   2: 63,50 m ü. NHN 
- Gebäudekörper   3  (Wandhöhe an der Grenze zwischen MI 3 und GE) 
im Abschnitt A-B  64,50 - 68,50 m ü. NHN  
im Abschnitt B-C  64,50 m ü. NHN 
im Abschnitt C-D  68,50 m ü. NHN 
im Abschnitt D-E  64,50 - 68,50 m ü. NHN 
- Gebäudekörper    3a: 63,50 m ü. NHN (Wandhöhe zwischen MI 3 und GE) 
- Gebäudekörper    3b: 63,50 m ü. NHN (Wandhöhe zwischen MI 3 und GE) 
- Gebäudekörper    4: 63,20 m ü. NHN 
- Gebäudekörper    7: 63,10 m ü. NHN 
 
2.1.2 als zwingende Höhe für die 
 
- Gebäudekörper   5: 71,50 m ü. NHN entlang der Baulinie 
- Gebäudekörper   6: 65,50 m ü. NHN 
Hinweis: Die mittlere vorhandene Geländehöhe beträgt ca. 47,50 m über NHN. 
Eine Gebäudehöhe von 63,50 m ü. NHN entspricht somit einer tat-
sächlichen Gebäudehöhe von ca. 16,0 m über dem vorhandenen Ge-
lände. 
 
2.1.3 als maximale Höhe für den 
 
- Gebäudekörper 7: 69,10 m ü. NHN 
 
2.2 Die unter Nummer 2.1.1 festgesetzte Mindesthöhe darf um maximal 1,50 m über-
schritten werden. Dies gilt nicht für den Gebäudekörper 7.  
 
2.3 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die zulässige Gebäudehöhe durch Dachaufbauten 
– wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten, Treppenhäuser und dergleichen – 
um bis zu 3,50 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf 
ein Drittel der Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. Die 
Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante 
des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. 
 
Alternativ hierzu kann die zulässige Gebäudehöhe durch ein zurückgesetztes Ge-
schoss (z.B. Staffelgeschoss) um 3,50 m überschritten werden. In diesem Fall sind 
keine weiteren Dachaufbauten zulässig. Davon ausgenommen sind Aufzugsüber-
fahrten und Leitungsverzüge. 
 
2.4 Gemäß § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO müssen zurückgesetzte Geschosse (z.B. Staffelge-
schosse) entlang der Deutz-Mülheimer Straße um mindestens 1,00 m von den festge-
setzten Baulinien zurücktreten.

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2.5 Gebäudehöhe im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 ist die Wandhöhe (oberer Abschluss 
der Wand). 
 
2.6 Gemäß § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bleiben die Flächen von Stellplätzen und Gara-
gen in Vollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt. 
 
2.7 Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche um die Flächen not-
wendiger Garagen, die unterhalb der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhö-
hen. 
 
 
3 Überbaubare Grundstücksfläche / Abstandflächen 
 
3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO ist ein Überschrei-
ten der festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Tiefgaragenein- und -
ausfahrten mit jeweils maximal zwei Fahrspuren zulässig. 
 
3.2 Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO gilt die im MI 1 festgesetzte Baulinie für das 1. – 5. OG. 
Im Erdgeschoss ist ein Zurücktreten hinter die Baulinie um max. 3,0 m auf max. 1/3 
der Länge der Baulinie zulässig. 
 
3.3 Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO gilt die im MI 4 festgesetzte Baulinie für das 2. – 5. OG. 
Im Erdgeschoss und im 1. OG ist ein Zurücktreten hinter die Baulinie um max. 20 m 
auf max. 1/3 der Länge der Baulinie zulässig. 
 
3.4 Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO ist im GE ein Zurücktreten hinter die Baulinie um max. 
eine Gebäudetiefe auf max. 1/3 der Länge der Baulinie zulässig. 
 
3.5 Gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO ist ein Über-
schreiten der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone mit einer maximalen Tiefe 
von 1,5 m zulässig, wenn sie insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Breite der je-
weiligen Außenwand in Anspruch nehmen und nicht in die Verkehrsfläche hineinra-
gen. 
 
3.6 Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 3 BauNVO sind auf den nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO nicht zuläs-
sig. 
 
3.7 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt die Tiefe der Abstandfläche zu den mit 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen 0,4 H. 
 
3.8 Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt die Tiefe der Abstandflächen zwischen dem SO 
1 und SO 2 und zwischen dem MI 6 und MI 7 jeweils 0,25 H. 
 
 
4 Aufschiebende Bedingungen 
 
4.1 Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Wohnnutzung im Plangeltungsbereich erst 
zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme 
 
4.1.1 die abschirmenden Gebäudekörper 1 bis 6 mit den unter Nummer 2.1 genannten 
jeweiligen Gebäude- und Wandhöhen sowie mit mindestens einer geschlossenen 
Fassade wenigstens im Rohbau errichtet sind und im Baugenehmigungsverfahren der 
schalltechnische Nachweis zur Einhaltung der Werte nach DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau/Ausgabe November 1989) für die Wohnnutzung erbracht wird; 
 
alternativ hierzu reichen für die Gebäudekörper 3a und 3b die vorhandenen Gebäude

/ 8 
 
 
 
für den Schallschutz aus, 
 
4.1.2 an dem nord-westlich der ICE-Trasse gelegenen Heizwerk Deutz (Gemarkung Deutz, 
Flur 32, Flurstück 231) Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt wurden und im 
Baugenehmigungsverfahren sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte von 
60/45 dB(A) tags/nachts eingehalten werden und 
 
4.1.3 zur Minderung des heutigen Verkehrslärms auf der Deutz-Mülheimer Straße, im Be-
reich vom Knotenpunkt Messeallee Nord bis zum Knotenpunkt Adam-Stegerwald-
Straße, ein lärmarmer Fahrbahnbelag aufgebracht ist, der dazu führt, dass die Beurtei-
lungspegel an den zur Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Fassaden der Gebäude im 
Plangebiet im Vergleich zum derzeitigen Ausbauzustand um mindestens 3 dB(A) redu-
ziert werden. 
 
 
5 Versorgungsleitungen 
 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten 
Plangebiet unterirdisch zu führen. 
 
 
6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen 
feste Brennstoffe sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch 
zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. 
 
6.2 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außen-
bauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe 
November 1989) zu treffen. 
 
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, 
sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
niedrigere Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 an einzelnen Gebäudeteilen oder 
Geschossebenen nachgewiesen werden.  
 
6.3 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird zum Schutz vor Lärm in den Teilgebieten MI 1 
bis MI 6 des Mischgebietes festgesetzt, dass die Gebäude in der gesamten Länge 
der festgesetzten Baulinien als durchgängige Gebäudekörper ohne Unterbrechun-
gen (geschlossene Gebäudefront) zu errichten sind. 
 
6.4 An den mit   gekennzeichneten Bereichen innerhalb des Plangebie-
tes ist bei der Planung sicherzustellen, dass hier keine Immissionsorte im Sinne der 
TA Lärm geplant werden. Alternativ ist der Beurteilungspegel aus gewerblichen Nut-
zungen durch aktive Schallschutzmaßnahmen auf ≤ 45 dB(A) vor den zu öffnenden 
Fenstern eines schutzwürdigen Raumes zu mindern.  
 
6.5 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind zum Schutz vor Lärm in der südlichen grenz-
ständigen Gebäudefront des Gebäudekörpers 8 im Teilgebiet MI 3 des Mischgebie-
tes dauerhaft keine Öffnungen (z. B. keine zu öffnenden Fenster) zulässig. Im Bau-
genehmigungsverfahren ist durch geeignete bauliche Vorkehrungen (z.B. mindestens 
10 cm starke Trennfuge zwischen den Außenwänden, Ausbildung getrennter Fun-
damente etc.) sicherzustellen und anhand einer schalltechnischen Untersuchung 
nachzuweisen, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG im 
Gebäudeinneren des Gebäudekörpers 8 (insbesondere durch Körperschallübertra-
gung verursacht durch tieffrequente Geräusche) vermieden werden.

/ 9 
 
 
 
6.6 Bei der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen ist eine ausreichende schall-
geschützte Belüftung der Schlaf- und Kinderzimmer sicherzustellen. Dabei ist 
das geforderte Schalldämmmaß auch mit Lüftung einzuhalten. 
 
6.7 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist zur Minderung des heutigen Verkehrslärms auf der 
Deutz-Mülheimer Straße, im Bereich vom Knotenpunkt Messeallee Nord bis zum Kno-
tenpunkt Adam-Stegerwald-Straße, ein lärmarmer Fahrbahnbelag aufzubringen und 
dauerhaft zu erhalten, der dazu führt, dass die Beurteilungspegel an den zur Deutz-
Mülheimer Straße gelegenen Fassaden der Gebäude im Plangebiet im Vergleich zum 
derzeitigen Ausbauzustand um mindestens 3 dB reduziert werden; im Baugenehmi-
gungsverfahren ist ein schalltechnischer Nachweis zu erbringen. 
 
6.8 Soweit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren 
schalltechnische Untersuchungen, Gutachten bzw. sonstige Nachweise zu erbringen 
sind, ist dieser Nachweis durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sach-
verständigen für Schallschutz zu führen. 
 
 
7 Bepflanzungen 
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird das Anpflanzen von Bäumen, 
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen wie folgt festgesetzt: 
 
7.1 Begrünung von Tiefgaragen 
Die Dachflächen von nicht überbauten Tiefgaragen sind dauerhaft intensiv zu begrü-
nen. Tiefgaragen sind, soweit sie nicht mit sonstigen zulässigen Nutzungen (Platzflä-
chen, Wegen, Nebenanlagen) überdeckt werden, mit einer Erdandeckung von min-
destens 60 cm Höhe und im Bereich von Baumpflanzungen mit einer Erdandeckung 
von mindestens 120 cm Höhe bei Bäumen II. Ordnung sowie von mindestens 150 cm 
Höhe bei Bäumen I. Ordnung zu versehen und dauerhaft zu unterhalten. 
 
7.2 Dachbegrünung 
In den Teilgebieten MI 1 – 5 des Mischgebietes und in dem Sondergebiet SO 1 sind 
Dächer von Tiefgaragen und Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° –10° (ausge-
nommen Flächen für technische Aufbauten) so mit Sedumgesellschaften (DC 1 / NB 
6243) oder Magerrasen (DC 3 / NB 6244) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten, 
dass ein Abflussbeiwert von 0,3 erzielt wird. Bei der Berechnung der Dachflächen ist 
die gesamte Grundfläche der Dachfläche in Ansatz zu bringen. 
 
7.3 Baumpflanzung im Bereich öffentlicher und privater Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 25 a BauGB (BF41/GH742) 
 
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße zwischen Straße "Messeallee Nord" im Süd-
osten und dem Grünzug Villa Charlier ist die vorhandene zum Erhalt festgesetzte 
straßenbegleitende Baumreihe auf der westlichen Fahrbahnseite um mindestens 6 
Bäume zu ergänzen.  
 
Im Bereich der Erschließungsstraße (Planstraße A) zwischen Deutz-Mülheimer Stra-
ße und Bahnbögen sind insgesamt mindestens 9 Bäume zu pflanzen. 
 
Im Bereich der Erschließungsstraße (Planstraße B) zwischen den Mischgebieten MI 2 
und MI 3 sind mindestens 8 Bäume zu pflanzen. 
 
Im Bereich privater Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung "Fußgängerbe-
reich" sind insgesamt mindestens 12 Bäume zu pflanzen. 
 
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche westlich von MI 4 und MI 5 in Verlänge-
rung von der Messeallee Nord sind insgesamt mindestens 10 Bäume, einseitig ent-
lang der Straße zu pflanzen.

/ 10 
 
 
 
 
7.4 Baumpflanzungen auf Freiflächen im Bereich der Mischgebiete MI 1 bis MI 6, Gewerbe-
gebiet sowie im Sondergebiet "Nahversorgung /Büro/ Dienstleistungen"(SO1) 
(BF41/GH742) 
 
Nicht überbaute Flächen im Mischgebiet MI 1 
Im Bereich der nicht überbauten Flächen von MI 1 sind insgesamt mindestens 3 
Bäume zu pflanzen. 
 
Nicht überbaute Flächen im Mischgebiet MI 3 
Im Bereich der nicht überbauten Flächen nördlich der Baugrenze von MI 3 ist mindes-
tens 1 Baum zu pflanzen. 
 
Nicht überbaute Flächen im Mischgebiet MI 4 
Im Bereich der nicht überbauten Flächen von MI 4 sind mindestens 3 Bäume zu 
pflanzen. 
 
Nicht überbaute Flächen im Mischgebiet MI 5 
Im Bereich der nicht überbauten Flächen MI 5 sind mindestens 4 Bäume zu pflanzen. 
 
Nicht überbaute Flächen im Mischgebiet MI 6 (eckiger Rundbau) 
Im Bereich der nicht überbauten Flächen von MI 6 ist mindestens 1 Baum zu pflan-
zen. 
 
Nicht überbaute Flächen im Gewerbegebiet GE (BF31/GH741) 
Im Bereich der nicht überbauten Flächen im Gewerbegebiet (GE) sind mindestens 3 
Bäume zu pflanzen. 
 
Nicht überbaute Flächen im Sondergebiet SO 1 
Im SO 1 im Bereich der nicht überbauten Freiflächen gegenüber des Sondergebietes 
SO2 sind mindestens 3 Bäume zu pflanzen. 
 
7.5 Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ge-
mäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB und Abs. 6 BauGB  
 
Begrünung im Bereich von öffentlichen und privaten Spiel- und Grünflächen 
 
Öffentliche Grünfläche (Maßnahme M1) 
Es sind im Bereich der als Parkanlage und Spielplatz festgesetzten öffentlichen Grün-
fläche zwischen MI 1 und MI 2 insgesamt mindestens 13 Bäume (BF41/GH742) zu 
pflanzen. Rasenflächen, Spielflächen mit unterschiedlicher Oberflächenausprägung, 
Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Leuchten, Stufen und Sitzbänke sind zulässig. 
 
Fläche für Gemeinbedarf - Baufeld KITA Villa Charlier (Maßnahme M2) 
Im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf sind die Freiflächen der Kita "Villa Charlier" 
gärtnerisch zu gestalten. Rasenflächen, Spielflächen mit unterschiedlicher Oberflä-
chenausprägung, Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Leuchten, Stufen und Sitzele-
mente sind zulässig. 
 
 
8 Stellplätze und Garagen 
 
8.1 Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in den Teilgebieten 
MI 1 – 3 und MI 5 des Mischgebietes nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. 
 
8.2 Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen im Teilgebiet MI 4 
des Mischgebietes nur in oberirdischen Garagengeschossen zulässig.

/ 11 
 
 
 
8.3 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in den Teilgebieten MI 6 
und MI 7 des Mischgebietes sowie in dem mit 9 gekennzeichneten Bereich des Son-
dergebietes SO 2 nicht zulässig. 
 
8.4 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in den Teilgebieten MI 1 – 
5 des Mischgebietes nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 
 
8.5 Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im Sondergebiet SO 1 außerhalb der überbauba-
ren Grundstücksflächen max. 22 ebenerdige Stellplätze zulässig.  
 
8.6 Ebenerdige Stellplätze sind einzugrünen. 
 
 
9 Gestalterische Festsetzungen 
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW 
werden folgende Festsetzungen getroffen: 
 
9.1 Werbeanlagen 
Werbeanlagen sind nur am Gebäude und nicht als freistehende Werbeanlagen zuläs-
sig. Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als 
Signet mit einer maximalen Höhe von 2,5 m und einer zusammenhängenden Fläche 
von maximal 30 m² je Gebäudeseite zulässig. 
 
Die Oberkante der Werbeanlage darf die Wandhöhe der Gebäude i. S. d. § 6 Abs. 4 
S. 2 BauO NRW nicht überschreiten. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht zuläs-
sig. 
 
An Gebäudefronten entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind Werbeanlagen nur 
bis zur Deckenoberkante des zweiten Vollgeschosses zulässig. 
 
9.2 Dachneigung 
Flachdächer sind mit einer Dachneigung von maximal 10° zu errichten. 
 
9.3 Dachaufbauten sind eingehaust auszuführen. Hiervon ausgenommen sind notwendige 
Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den Dächern. 
 
9.4 Einfriedungen von öffentlichen und privaten Freiflächen sind ausschließlich als Laub-
holzschnitthecke (BD4/GH422), ggf. kombiniert mit einem Stabgitterzaun in einer Höhe 
von maximal 1,50 m zulässig.

/ 12 
 
 
 
 
Hinweise 
 
1 Rechtsgrundlagen 
1.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBI. I 
S. 2414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 
 (BGBl. I S. 1722). 
1.2 Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) 
1.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58) 
1.4 Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauord-
nung - (BauO NRW) vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256) 
1.5 Für die Hinweise 1.3–1.4 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende 
Fassung. 
1.6 Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preu-
ßischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbauge-
setzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit die-
ses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
2 Archäologische Bodenfunde 
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß 
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen 
mit Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln ein-
zuschalten. 
 
3 Niederschlagsentwässerung und Starkregenvorsorge 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung 
des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss 
in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Die Gestaltung der Verkehrs- und 
Freiflächen sind entsprechend dem Rahmenkonzept Mülheimer Süden (inkl. Hafen) 
wassersensibel zu gestalten. 
 
Unterirdische Zwischenspeicherung ist zu vermeiden. Sofern ökonomisch und öko-
logisch sinnvoll, ist eine dezentrale, oberirdische Sammlung, Speicherung und Ab-
leitung von Regenwasser anzustreben. Alle Maßnahmen der Regenwasserbewirt-
schaftung und der Starkregenvorsorge sind mit den Belangen des Hochwasser-
schutzes abzustimmen. 
 
4 Kampfmittel 
Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der 
Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten (Aktenzeichen 22.5-3K58/03). 
 
5 Altlasten 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 69460/07 liegt im Bereich eines Altstan-
dortes, der im Altlastenkataster der Stadt Köln unter der Nr. 90124 geführt wird. Im Un-
tergrund sind Bodenverunreinigungen vorhanden. Erdarbeiten im Geltungsbereich sind 
der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt 
Köln, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, sechs Wochen vor Beginn der Arbeiten anzu-
zeigen. 
 
6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
In den gekennzeichneten Bereichen sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten 
des Heizwerk Deutz bereits gesichert.

7 Einsichtnahme privater Regelwerke 
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke und die Klassifikation der Wirtschafts-
zweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003, auf die in den textlichen Fest-
setzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-
Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
8 Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und Gewerbe-
lärm vorbelastet. 
 
9 Straßenprofil 
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt. 
 
10 Artenschutz 
Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt, die mit dem artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrag des Büros Kreu(t)zotter – Naturschutz rundum vom 10.11.2008 
dokumentiert wurde. Weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen – ASP II – 
sind im Rahmen von geplanten Rückbaumaßnahmen vom Büro für Faunistik Dipl.-Biol. 
M. Höller im Januar 2016, August 2016 und Mai 2017 erfolgt, die die artenschutzrechtli-
che Bewertung bestätigen. 
 
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung der Pla-
nung. Baufeldräumungen dürfen aufgrund des Tötungsverbotes wildlebender europäi-
scher Vogelarten nur in der Zeit ab dem 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des Folge-
jahres durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde im 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln abzustimmen. 
 
11 Hochwasser 
Teile des Plangebietes (Grünzug Charlier) liegen im gesetzlich festgesetzten Über-
schwemmungsgebiet des Rheins. 
(1. Gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet gemäß § 9 Abs. 6a S. 1 BauGB; 
Karte gem. Festsetzungsverordnung 2015, gesetzlich festgesetztes Überschwem-
mungsgebiet gemäß Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln im Amtsblatt Nr. 11 
vom 16. März 2015, S. 111)

Anlage 8 Darstellung und Bewertung der zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Absatz 1 BauGB) eingegangenen Stellungnahmen

12295 Zeichen

- 1 - 
Anlage 8 
 
Darstellung und Bewertung der zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 69460/07 –Arbeitstitel: Euroforum Nord in Köln–Mülheim–  
eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt Köln-Mülheim 
vom 07.04.2016 bis zum 14.04.2016 durchgeführt Es sind 5 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit in der Zeit vom 07.04.2016 bis zum 21.04.2016 einge-
gangen. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. Nr. Stellungnahme Be-
rück-
sichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Anmerkungen / Fragen: 
– (1) Der Baukörper im MI 3 entlang der Grenze zum Gewerbegebiet, 
der verhindern sollte, dass schädliche Umwelteinwirkungen für die be-
nachbarte Wohnnutzung entstehen, ist nach der Änderung nicht mehr 
vorgesehen.  
– Ist weiterhin gewährleistet, dass die bestehenden Nutzungen im GE 
planungsrechtlich gesichert sind? 
Ja Im Vergleich zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan ent-
fällt der Gebäudekörper im MI 3, der bisher als Lärmschutz 
gegenüber dem GE fungierte. Stattdessen wird der Lärm-
schutz über eine Aufstockung des Gebäudes 9 im GE si-
chergestellt. Eine Mindestwandhöhe wird deckungsgleich 
zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan textlich festgesetzt. 
Der Erhalt der bestehenden Nutzungen im GE ist nach wie 
vor Ziel der Planung; an den zulässigen Nutzungen im GE 
und MI 3 wird durch die 1. Änderung nichts verändert.  
1.2 – (2) Im Aushang zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung heißt es: 
"Ob bauliche Maßnahmen im GE erforderlich sind, wird sich im weite-
ren Verlauf des Verfahrens zeigen." 
– Frage: Bedeutet "im weiteren Verlauf" vor der Beschließung der 1. 
Änderung des B-Planes oder eventuell auch erst nach der 1. Ände-
rung? 
– Frage: Kann es zu einer erneuten Änderung des B-Planes kommen 
oder zu einem Abriss von Gebäude 9, wenn die Aufstockung des ge-
Ja Mit dem "weiteren Verlauf" ist das weitere Bebauungsplan-
verfahren gemeint. Ergebnisse des Lärmgutachtens sind 
ggf. in die Festsetzungen zum Lärmschutz einzuarbeiten. 
Sollte eine Aufstockung aus bautechnischen Gründen nicht 
möglich sein, bleibt ein Abriss und Neubau möglich. Die 
Fortführung der Nutzung "Gebäude 9" ist geplant.

- 2 - 
Lfd. Nr. Stellungnahme Be-
rück-
sichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
nannten Gebäudes aus bautechnischen Gründen nicht durchführbar 
ist? 
1.3 – (3) Es kann durch die Veränderung des Städtebaulichen Konzeptes zu 
einer Veränderung der Schallsituation kommen. Diese Situation wird 
gutachterlich geprüft. 
– Frage: Kann die Anpassung des Gutachtens eine Einschränkung der 
Wohnnutzung im MI 3 oder auch eine Einschränkung der vorhande-
nen Nutzungen im GE bedeuten? 
Ja Im Vergleich zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan sind 
keine Veränderungen der zulässigen Nutzungen geplant. 
Die Anpassung des Immissionsgutachtens auf den aktuellen 
Stand kann Einschränkungen der Wohnnutzung im MI 3 
nach sich ziehen. 
2 
2.1 
– Gestattung auf Errichtung einer handbemalten Werbeanlage auf der 
Gebäuderückwand des KunstWerk Köln e.V. (Ausnahme zu den ge-
stalterischen Festsetzungen für das Planungsgebiet Euroforum Nord). 
– Begründung: Die Werbemotive werden ausschließlich kunsthandwerk-
lich vor Ort durch Farbauftrag direkt auf die Wand entstehen. 
– Die geplante Werbeflächengröße umfasst ca. 150 m². 
– Es handelt sich nicht um eine handelsübliche Werbefläche wie sie z.B. 
die Firma Stroer vermarktet. 
– Bereits zu KHD-Zeiten ist die genannte Hausfassade zu Werbezwe-
cken genutzt worden. 
– Die Erlöse werden ausschließlich dem Verein KunstWerk Köln e.V. 
zugutekommen. Diese dienen dem Unterhalt des Gebäudes und der 
Unterstützung der Vereinsarbeit. 
Ja Die aktuellen Festsetzungen des Bebauungsplanes stehen 
einer bemalten Wand im Moment entgegen. Die Möglichkeit 
einer entsprechenden Änderung der textlichen Festsetzung 
wird im weiteren Verfahren geprüft. 
3 – Es wird angeregt, im GE eine Wohnung für Aufsichts- und Bereit-
schaftspersonen zuzulassen. 
– Begründung: Das KunstWerk Köln, angrenzend zur Zoobrücke, hat 
seine Fenster zur Nordseite, d.h. zum Hof des Geländes ausgerichtet. 
Die Lärmemissionen  seitens der Zoobrücke spielen hier eine unter-
geordnete Rolle. Durch die Bebauung in der Hofmitte (Gebäude 10, 16 
und 17) ist auch ein Schallschutz zum Club "Gebäude 9" gewährleis-
tet. 
 
– Im Rahmen des Austausches zum Bauantrag "Atelierhaus KunstWerk 
Köln" ist seitens des Bauamtes die dauerhafte Anwesenheit des 
Nein Der Anregung, auch Wohnnutzung im GE zuzulassen, wird 
nicht gefolgt. Das Gewerbegebiet soll zur Sicherung der be-
stehenden Nutzungen ausschließlich gewerblichen Nutzun-
gen vorbehalten bleiben. An den bestehenden Regelungen 
wird festgehalten.

- 3 - 
Lfd. Nr. Stellungnahme Be-
rück-
sichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
Brandschutzbeauftragten/Technikers – dies wäre nur durch die Ein-
richtung einer Wohnung im Hause möglich  - als ausdrücklich er-
wünscht benannt worden. 
4 
4.1 
– Anmerkung dass die Einwenderin ab sofort in das Änderungsverfah-
ren eingebunden wird. 
– Bitte um drei Terminvorschläge, um der Einwenderin die geplanten 
Änderungen nachvollziehbar zu erläutern, insbesondere im Hinblick 
auf Lärm und Verkehr. 
– Hilfsweise für den Fall, dass das Stadtplanungsamt zu einer solchen 
Vorstellung der Änderungen nicht bereit ist, wird in Vollmacht der Ein-
wenderin Akteneinsicht gefordert. 
teilwei-
se 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt auf 
Grundlage von § 3 Abs. 1 BauGB entsprechend der allge-
meinen Beteiligungsstandards der Stadt Köln in verbindli-
chen Bauleitplanverfahren. Ein Anspruch auf individuelle 
Beteiligung an Bauleitplanverfahren ergibt sich hieraus nicht. 
Die Informationen im Rahmen der Beteiligung entsprechen 
dem frühzeitigen Planungsstand und dem vom Gesetzgeber 
vorgegebenen Ziel, die Öffentlichkeit "möglichst frühzeitig 
über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich 
wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neuge-
staltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kom-
men, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung 
öffentlich zu unterrichten […]." (§ 3 Abs. 1 BauGB) 
 
Die raumbedeutsame Wirkung der Einwenderin ist der Ver-
waltung bewusst. Zu den genannten Belangen wird die Ver-
waltung den aktuellen Planungsstand entsprechend in ei-
nem Termin individuell erläutern. 
4.2 Hinweis auf Berücksichtigung der folgenden Umstände: 
– Die verkehrliche Auslastung der Messeallee-Nord ist für das Ände-
rungsverfahren zu berücksichtigen. 
– Der Auenweg ist im Rahmen der Entwicklung Euroforum/Mülheimer 
Süden durch die vorgenommene Verkehrsberuhigung nur einge-
schränkt belastbar. 
– Es wird beantragt, die Messeallee-Nord einschließlich des bereits ab-
gestimmten Kreisverkehrs an ihrem Ende in das Plangebiet mit aufzu-
nehmen. 
– Die gesamte beabsichtigte Verkehrserschließung ist unklar, ein-
schließlich der Lage der Zu- und Ausfahrten des geplanten Parkhau-
Ja Es handelt sich um ein Änderungsverfahren zu einem 
rechtskräftigen Bebauungsplan. Die grundsätzlichen Ziele 
und Zwecke der Planung bleiben unberührt.  Die verkehrli-
chen Belange werden im Bebauungsplanverfahren umfas-
send untersucht, dieses schließt die Gesamtentwicklung und 
Abhängigkeiten im Mülheimer Süden ein.Messeallee-Nord 
und Auenweg liegen im Untersuchungsraum. Siehe auch 
4.3 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird um den ge-
planten Kreisverkehr erweitert.

- 4 - 
Lfd. Nr. Stellungnahme Be-
rück-
sichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
ses.  
Die Verkehrserschließung des rechtskräftigen Bebauungs-
plans wird übernommen. Planungsrechtliche Änderungen 
sind nicht vorgesehen. Auch im rechtskräftigen Bebauungs-
plan sind keine Zu- und Ausfahrten für das geplante Park-
haus festgesetzt.  
4.3 Fragen, die auch unter dem Aspekt Großmessen zu betrachten sind: 
– Wie soll der zusätzliche Verkehr durch das Euroforum Nord abgewi-
ckelt werden? Wie soll er auf der Messeallee-Nord abgewickelt wer-
den? 
– Wie sind die genauen Lagen der Zu- und Ausfahrten zum Parkhaus? 
Die Zufahrt zum Messegelände darf hierdurch nicht behindert werden. 
– Welche sonstigen Zufahrten ins Euroforum auf der Messeallee-Nord 
gibt es? 
– Einer überirdischen Planung zur Straßenbahnentwicklung wird seitens 
der Einwenderin abgelehnt. 
– Welche Auswirkungen hat die Verlegung der zeichnerisch festgesetz-
ten Lärmschutzmaßnahme in MI 4 von der südlichen Fassade des 
Parkhauses auf die nördliche in Bezug auf das Gelände der Koeln-
Messe GmbH? 
– Hinweis darauf, dass die westliche Fläche des Parkhauses nicht im 
Sinne der vorgesehenen B-Plan-Änderung zu nutzen ist. Diese wird im 
Rahmen der Baumaßnahmen der Koelnmesse 3.0 als Baustellenlo-
gistikfläche benötigt. 
– Die Einwenderin legt Wert darauf in die notwendigen Abstimmungen 
zum Verkehrs- und Immissionsgutachten eingebunden zu werden. 
Ja In einem Verkehrsgutachten werden durch einen Fachgut-
achter die Auswirkungen der Planänderung auf das umlie-
gende öffentliche Straßennetz auch unter Berücksichtigung 
von Großmesseereignissen untersucht.   
Die Lage der Zu- und Ausfahrten des Parkhauses werden 
wie im rechtsverbindlichen Bebauungsplan nicht festgesetzt.  
Neben den Zu- und Abfahrten des Parkhauses bzw. der 
Erdgeschossanbindung sind keine weiteren Zufahrten vor-
gesehen. Die Zuwegung für Rettungsfahrzeuge, Müll, Anlie-
ferung, etc. die gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan zwi-
schen MI4 und GE bereits vorgesehen sind, bleibt unverän-
dert.  
Auf einen möglichen Straßenbahnausbau hat der Bebau-
ungsplan keinen Einfluss.   
Die Festsetzung zum Lärmschutz im MI 4 wird nicht geän-
dert. Die Ausführung der Lärmschutzmaßnahme erfolgt im 
Einklang mit den bisherigen Festsetzungen und hat keine 
Auswirkungen auf das Messegelände.   
Der rechtskräftige Bebauungsplan legt die langfristige Nut-
zung der Flächen im Plangebiet fest und hat die westliche 
Fläche des Parkhauses als öffentliche Verkehrsfläche fest-
gelegt. Änderungen erfolgen hierzu nicht.   
Die Einwenderin wurde direkt vom Verkehrsgutachter in die 
Erstellung der Verkehrs-Gesamtbetrachtung Mülheim-Süd

- 5 - 
Lfd. Nr. Stellungnahme Be-
rück-
sichti-
gung 
Stellungnahme der Verwaltung 
eingebunden. 
5 
 
– In der Planung ist der Abriss von mehr als der Hälfte der Bausubstanz 
der "Alten Gasmotorenfabrik" geplant, insbesondere der gesamte 
Querflügel. Stattdessen soll ein Wohngebäude errichtet werden. 
– Ziel des bisherigen Bebauungsplanes war die Übernahme bestehen-
der Gebäude in das neue Quartier und Schutz der gewerblichen Mie-
terschaft vor Verdrängung durch Abriss. 
– Wie wird gewährleistet, dass die Absicht des 2014 verabschiedeten 
Bebauungsplanes nicht ausgehöhlt wird? 
Ja Sämtliche Bestandsgebäude wurden – mit Ausnahme der 
denkmalgeschützten Gebäude – im rechtsverbindlichen Be-
bauungsplan nicht als zu erhaltend festgesetzt. Im Rahmen 
der Weiterentwicklung des städtebaulichen Konzeptes wur-
de der Wohnnutzung im MI 3 ein höheres Gewicht einge-
räumt, so dass der teilweise Abriss der Gasmotorenfabrik 
vorgesehen ist. Durch die Festsetzung eines Mischgebietes 
wird ein gewisser Anteil an gewerblicher Nutzung jedoch 
langfristig gesichert. Nach derzeitigem Planungsstand wer-
den nach Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes im 
Plangebiet mehr Flächen für gewerbliche Nutzung generiert 
als bisher im Bestand gegeben sind. Alle bisherigen Mieter 
können im Plangebiet wieder unterkommen. In einer Abend-
veranstaltung am 19.04.2016 hat die Verwaltung alle Mieter 
im Plangebiet ausführlich über die Planungen informiert. Die 
Resonanz der Mieter auf das Gesamtkonzept war positiv.

xxx ungültig xxx

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A N L A G E  0   
 
 
Beschluss über Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-
Entwurf 69460/07 Arbeitstitel: Euroforum Nord in Köln-Mülheim, 1. Änderung 
 
1049/2018  Fassung 03.07.2018 
 
 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Der Beschluss über die Stellungnahmen sowie Satzungsbeschluss des Bebauungsplanentwurfs 
69460/07 „Euroforum Nord“ in Köln-Mülheim, 1. Änderung war mit Vorlage 1049/2018 für den Rat 
am 07.06.2018 vorgesehen. Seit der Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss am 17.05.2018 
hat es notwendige Anpassungen der Vorlage gegeben, die aufgrund der erforderlichen Prüfungen, 
Abstimmungen und Ergänzungen der Beschlussvorlage das Einbringen einer überarbeiteten Be-
schlussvorlage durch die Verwaltung zum 7.6. ausschlossen. Ziel der Verwaltung ist es, auf 
Grundlage der aktualisierten Beschlussvorlage eine zeitnahe Beschlussfassung dieses Schlüssel-
projektes für die Gesamtentwicklung „Mülheimer Süden“ zu ermöglichen. 
 
 
Angepasster Beschlussvorlage 
Nachfolgend aufgeführte Ergänzungen/Änderungen der Beschlussvorlage erfordern folgende An-
passung der Beschlussfassung: 
 
Der Rat beschließt 
1. über die zum Bebauungsplan-Entwurf 69460/07 für das Gebiet nördlich des Zoobrückenzu-
bringers (B 55a), zwischen der Messeallee Nord im Süden, der ICE-Trasse der Bahn im 
Norden, einschließlich zweier circa 20 m breiter Streifen zwischen der Bahntrasse und dem 
Auenweg und einer circa 47 m breiten Fläche nördlich der Bahnbrücke, einschließlich des 
Grundstücks der Villa Charlier, bis zum Auenweg und der Deutz-Mülheimer-Straße im Osten 
–Arbeitstitel: "Euroforum Nord" in Köln-Mülheim, 1.Änderung"– abgegebenen Stellungnah-
men gemäß Anlage 2 in der aktualisierten Fassung gemäß Anlage 11; 
2. den Bebauungsplan 69460/07 mit gestalterischen Festsetzungen nach § 10 Absatz 1 Bau-
gesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl.  
S. 2 414) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in Ver-
bindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2 023) —jeweils in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung— als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beige-
fügten Begründung (Anlage 13). 
 
 
Die aktuelle Fassung der Vorlage sieht folgende Anpassungen vor: 
 
StEA 17.05.2018 TOP 12.2 ohne Votum in nachfolgende Gremien 
 
Die verkehrlichen Belange im Bereich Messeallee-Nord sind im Hinblick auf die geplante Bebau-
ung im nördlich angrenzenden MI 4 (Parkhaus) vor dem Ratsbeschluss noch einmal kritisch zu 
prüfen. 
 
In der aktuellen Fassung der Beschlussvorlage sind die Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes (Be-
teiligung Ausbau Stadtbahn, stationäres Carsharing, Fahrradstellplätze) und ihre Wirkungen in die 
Begründung (Anlage 4) und die Neufassung der Abwägungstabelle zu den Stellungnahmen der 
Offenlage (Anlage 11) aufgenommen worden. Die Umsetzung der Maßnahmen des Mobilitätskon-
zeptes ist Bestandteil des städtebaulichen Vertrags.

- 2 - 
 
/ 3 
 
In die Begründung (Anlage 13 aktualisierte Fassung) sind die Ergebnisse des Mobilitätskonzeptes 
auf Seite 20 (Anpassungen fett): 
 
Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, 1. Änderung, kommt zu dem Ergebnis, dass der 
Knoten Messeallee Nord/ Deutz-Mülheimer Straße zur abendlichen Spitzenzeit leistungsfähig ab-
wickelbar ist. Lediglich zu Auf- und Abbauzeiten der Messe ist die Messeallee Nord stark belastet. 
Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für das Baugebiet MI 4 wurde durch ein Verkehrsgut-
achten zum Bauantrag die Machbarkeit des Parkhauses an diesem Standort nachgewiesen. Um 
einen Rückstau auf die Messeallee Nord zu vermeiden, wurde eine verlängerte Rechtsabbieger-
spur zur Parkhauszufahrt geplant. Mit dieser Maßnahme ist gewährleistet, dass 350 Pkw je Stunde 
in das Parkhaus einfahren können, ohne die Leistungsfähigkeit der Messeallee Nord zu beein-
trächtigen. Ausgehend von den geplanten Nutzungen sind unter Berücksichtigung der be-
stehenden ÖPNV-Anbindung (Reduzierung der notwendigen Stellplätze um 30 %, Stadt Köln 
Reduzierungsplan gemäß § 51 BauO NRW) 709 notwendige Stellplätze im Parkhaus (MI 4) 
vorgesehen. (582 Stellplätze durch Baulasten für die Baugebiete MI 1 bis MI 7, SO1 und SO2 
und GE gesichert, 127 Eigennutzung MI 4). Aus diesen Nutzungen ergibt sich nach üblichen 
Verfahren zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens eine Anzahl von 278 Pkw, die in der 
Morgenspitze ins Parkhaus zufahren. Diese Zahl liegt unterhalb der durch Schrankenanlage 
und Aufstelllänge verfügbaren Kapazität von 350 Pkw je Stunde. Mit den Maßnahmen des 
Mobilitätskonzepts zum Bebauungsplan (vgl. auch 5.4.3) ist es möglich, die Anzahl der not-
wendigen Stellplätze durch verschiedene Maßnahmen weiter zu reduzieren. Infolge ergibt 
sich ein Nachweis von 397 notwendigen Stellplätzen im Parkhaus MI 4 (303 durch Baulasten 
gesicherte, 94 für MI 4 selbst). Es ist ersichtlich, dass bei der Betrachtung, dass alle zuge-
ordneten 397 Stellplätze auch tatsächlich ein Verkehrsaufkommen erzeugen würden, die 
einfahrende Verkehrsbelastung in der aus den Hauptuntersuchungen bekannten Morgen-
spitze bei ca. 200 Kfz/h liegen würde. Diese Belastung hält die unter den gegebenen Rand-
bedingungen der Einfahrtschranken und Staulänge nach abgeschätzten Kapazitätsgrenz-
wert von 350 Kfz/h ein. Sie macht somit knapp 60 % der zur Verfügung stehenden Schran-
kenkapazität aus. Insofern ist die geplante verlängerte Rechtsabbiegespur ausreichend, um auch 
in Auf- und Abbauzeiten der Messe, in denen die Messeallee Nord stark belastet ist, die Zufahrt in 
das Parkhaus zu bewältigen. 
 
 
und 21–22 eingeflossen (neu) 
5.4.3 Mobilitätskonzept  
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wurde ein Mobilitätskonzept mit der Zielsetzung einer 
Stellplatzreduzierung entwickelt (brenner BERNARD Ingenieure GmbH, Köln, Juli 2018). Aufgrund 
der bestehenden Bus Stadtbahnanbindung wird im Reduzierungsplan gemäß § 51 BauO NRW der 
Stadt Köln eine Reduzierungsquote von 25 % für das Plangebiet Euroforum Nord ausgewiesen. 
Zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 wurde der Linienweg der Buslinie 150 angepasst, so-
dass diese das Plangebiet im 20-Minuten-Takt nach Deutz und Mülheim anbindet. Nach der Fer-
tigstellung der Planstraße A wird der Linienverlauf der Linie 150 erneut angepasst und die Halte-
stelle auf der Planstraße A in Betrieb genommen. Damit einhergeht eine Verbesserung der Anbin-
dung und eine Erhöhung der ansetzbaren Reduzierungsquote um 5 % auf den Faktor 30 %. Zu-
sätzlich ist eine Erweiterung des Stadtbahnnetzes angestrebt. Verfolgt wird dabei eine neue Stadt-
bahnlinie, die die Stadtteile Flittard und Stammheim anbindet und über einen „Bypass“ über die 
Deutz-Mülheimer Straße den Mülheimer Süden. Der Investor beteiligt sich an den Kosten des ge-
planten „Bypasses“ mit einem Betrag in Höhe von 500.000 Euro brutto. 
 
Für das Plangebiet Euroforum Nord wurde mit einer bewusst hoch angesetzten Einwohnerzahl von 
1.075 ein Bedarf von 6 Carsharing-Stellplätzen ermittelt. Im Plangebiet ist angedacht, die 6 Car-
sharing-Stellplätze (inkl. 3 E-Ladestationen für Elektofahrzeuge, die jeweils 2 Stellplätze versorgen 
können,) Parkhaus im Baufeld MI 4 (Parkhaus) anzusiedeln. Das Parkhaus in MI 4 bietet sich für 
die Implementierung einer statischen Mobilstation mit Carsharingplätzen mit Ladesäulen für 
Elektoahrzeugen, Parkplätzen für konventionelles Parken, Fahrradstellplätzen und dem Verleih 
von Lastenfahrrädern an. Im Baufeld Sondergebiet „Nahversorgung, Büro, Dienstleistung“ (SO1) 
bietet sich die Installation einer serviceorientierten Mobilstation durch die ohnehin vorgesehene 
Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen an.

- 3 - 
 
 
 
 
Es sind insgesamt 1.386 Fahrradstellplätze nachzuweisen. Die Ausgestaltung von Fahrradabstell-
anlagen, sollte gemäß den „Hinweisen zum Fahrradparken“ (Forschungsgesellschaft für Straßen- 
und Verkehrswesen, Köln, FGSV 2012) in der aktuellen Fassung erfolgen. Im Zuge einer konse-
quenten Förderung des Radverkehrs, ist eine Erhöhung der Fahrradabstellplätze vorgesehen. Da-
zu werden die nach aktuellem Planstand ermittelten erforderlichen Stellplätze für die Wohnnutzun-
gen um 20 %, entspricht 167 Fahrradabstellanlagen, auf insgesamt 1.553 Fahrradstellplätze im 
Plangebiet erhöht. 
 
Hinzukommen können weiche Maßnahmen des Mobilitätskonzeptes zur Förderung der öffentli-
chen Wahrnehmung und Optimierung von Informationen, dem Angebot von Sonderfahrrädern, 
dem Ausbau von Bikesharing und der Implementierung eines Paketshops kommen. 
 
Bei Berücksichtigung der dargestellten Reduktionsfaktoren aufgrund der bestehenden Erschlie-
ßungssituation durch den ÖPNV (25 %), der beschlossenen Busanbindung (5 %), der Stadtbah-
nerweiterung (10 %), der Implementierung von Mobilstationen und Carsharing (5 %) und der För-
derung des Radverkehrs (5 %) ist eine Reduzierung der nachzuweisenden Stellplätze um 50 % auf 
insgesamt 851 Stellplätze statthaft. 
 
Der Investor verpflichtet sich zur Umsetzung der genannten Maßnahmen aus dem Mobilitätskon-
zept im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan. 
 
 
BV 9 04.06.2018 TOP 9.2.3 Ergänzender Beschluss 
 
Die BV 9 hat dem Rat folgende ergänzende Beschlussfassung empfohlen: 
Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt auf Grundlage der Anlage 4, Seite 13 der Beschlussvor-
lage, dass ausschließlich die Ansiedlung eines Vollversorgers erfolgt; die Ansiedlung eines Le-
bensmitteldiscounters wird ausdrücklich abgelehnt.  
 
Ausschluss Lebensmitteldiscounter ist Bestandteil des Bebauungsplanentwurfs, Stellungnahme 
der Verwaltung siehe Anlage 10 
 
 
Stellungnahmen außerhalb der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB 
(Offenlage vom 02.01. bis zum 01.02.2018) 
 
Am 21.6.2018 und am 22.06.2018 sind zwei Stellungnahmen mit Bezugnahme auf angrenzende 
gewerbliche Nutzungen und deren Auswirkungen auf die geplante Wohnbebauung außerhalb der 
Beteiligungsfristen eingegangen. Der Umgang mit den Stellungnahmen ist in Anlage 12 dargelegt.

Anlage 1 Übersichtskarte

420 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69460/07 Euroforum NordLQ.|OQ0OKHLPbQGHUXQJ
0 10050 200300 Meter
Geltungsbereich derbQGHUXQJ
Messeallee Nord

Anlage 2 Darstellung und Bewertung der zur Offenlage (§ 3 Absatz 2 BauGB) vorgebrachten Stellungnahmen

22227 Zeichen

Anlage 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 69460/07 – Arbeitstitel: Euroforum Nord, 1. Änderung in Köln-Mülheim – 
eingegangenen Stellungnahmen aus der Offenlage  
Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 20.12.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im 
Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 02.01.2018 bis zum 01.02.2018 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 4 Stellungnahmen 
eingegangen. 
Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden 
in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei 
inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver-
tretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ge-
stellt. 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
1 
 
Kampfmittelbeseitigungsdienst (KBD ) 
 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische 
Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. 
Eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmit-
tel wird empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen ge-
geben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 
abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs 
und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache 
für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erhebli-
chen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahl-
gründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicher-
heitsdetektion empfohlen. 
Der Stellungnahme 
wird gefolgt. 
 
 
Die Stellungnahme wurde berücksichtigt. Im Bebauungsplan ist bereits 
folgender Hinweis enthalten:  
 
„Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor 
Aufnahme von Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf einzuschal-
ten (Aktenzeichen 22.5-3K58/03).“  
 
Das Plangebiet wird vor Baubeginn auf mögliche Kampfmittel unter-
sucht. 
2 
 
Industrie- und Handelskammer Köln (IHK ) 
 
Bereits am 25.07.2016 wurden Bedenken geäußert, die noch 
nicht ausgeräumt bzw. nicht berücksichtigt wurden: 
 
• Umsetzbarkeit der Verschiebung der Lärmschutzmaßnah-
men von MI 3 in das GE. 
Der Stellungnahme 
wird nicht gefolgt. 
 
 
 
 
 
Die Lärmschutzkonzeption des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 
wurde an dieser Stelle verändert. Anstelle der Errichtung einer Lärm-

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
 
 
 
• • Forderung der Ertüchtigung der Verkehrsanbindung vor 
Fertigstellung des Hochbaues und damit Vermeidung der 
Behinderung der Messeverkehre. 
 
 
 
 
 
 
• • Berücksichtigung der Emittenten bei der Lärmproblematik 
durch heranrückende Wohnbebauung. 
schutzwand im MI 3 ist jetzt die Aufstockung des Gebäudes 9 im GE 
geplant. Die zur Gewährleistung des Schallschutzes notwendigen Min-
desthöhen aus dem Lärmgutachten werden dabei beachtet und im 
Bebauungsplan festgesetzt, so dass der erforderliche Schallschutz 
gewährleistet ist. Die Verschiebung der Lärmschutzmaßnahme in das 
GE führt gutachterlich nachgewiesen zu keiner Einschränkung der 
ansässigen Unternehmen. 
 
Eine Verkehrsuntersuchung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes 
untersucht auf der Basis der durch die Messe zur Verfügung gestellten 
Zahlen und aktueller Zählungen und unter Betrachtung von Großmes-
seereignissen die Verkehrssituation im Mülheimer Süden. Bei Realisie-
rung der Planung sind die Verkehre auch unter Berücksichtigung von 
Messegroßereignissen noch akzeptabel abwickelbar. Die anstehende 
signaltechnische Optimierung des Messekreisels durch die Stadt Köln 
wird bei Messegroßereignissen Entlastung bringen.  
 
Die Lärmsituation wurde in einem Lärmgutachten beschrieben und 
bewertet. Aktive und passive Schallschutzmaßnahmen werden festge-
setzt, um ein gesundes Wohnen zu ermöglichen. Allgemein zulässige 
Wohnnutzungen wurden im Rahmen der 1. Änderung nicht neu veror-
tet, eine Änderung im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan 
ergibt sich nicht. 
3 
 
3.1 
Öffentlichkeit laufende Nummer 1 
 
Nach der erstmals in diesem Bebauungsplanverfahren der 1. 
Änderung des Bebauungsplans erfolgten Einbeziehung der 
Messeallee Nord in die Verkehrsuntersuchungen steht fest, 
dass die Messeallee Nord zu Messezeiten überlastet ist. Dem 
trägt die Bauantragsplanung für das im Baufeld MI 4 vorgese-
hene Parkhaus insoweit Rechnung, als hierfür eine verlängerte 
Abbiegespur vorgesehen ist, um einen Rückstau auf die Mes-
seallee Nord zu vermeiden.  
 
 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
 
siehe auch lfd. Nr. 3.3 
 
Die Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan, 1. Änderung, kommt 
zu dem Ergebnis, dass der Verkehr am Knoten Messeallee Nord/ 
Deutz-Mülheimer-Straße zur abendlichen Spitzenzeit leistungsfähig 
abwickelbar ist. Lediglich zu Auf- und Abbauzeiten der Messe ist die 
Messeallee Nord stark belastet. 
 
Im Rahmen der Baugenehmigungsplanung für das Baugebiet MI 4 
wurde durch ein Verkehrsgutachten zum Bauantrag die Machbarkeit 
des Parkhauses an diesem Standort nachgewiesen. Um einen Rück-
stau auf die Messeallee Nord zu vermeiden, wurde eine verlängerte

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
 
 
 
Selbst bei Anlage dieser auf 90 m ausgelegten Rechtsabbie-
gerspur können lediglich 350 Parkplätze des Parkhauses zu 
Messezeiten genutzt werden. Andernfalls ist die Leistungsfä-
higkeit der Messeallee Nord und des Knotens Deutz-Mülheimer 
Str./Messeallee Nord nicht mehr gegeben. Eine Nutzung der 
ca. 600 weiteren Stellplätze ist nur in Abstimmung mit der 
Kölnmesse möglich. 
Rechtsabbiegerspur zur Parkhauszufahrt geplant. Mit dieser Maßnah-
me ist gewährleistet, dass 350 Pkw je Stunde in das Parkhaus einfah-
ren können, ohne die Leistungsfähigkeit der Messeallee Nord zu beein-
trächtigen.  
 
Im Parkhaus sind 709 Stellplätze verortet, die zum Nachweis der erfor-
derlichen Stellplätze aus dem Bebauungsplan erforderlich sind (582 
durch Baulasten gesicherte Stellplätze anderer Baugebiete sowie 127 
Stellplätze Eigennutzung aus MI 4). Aus diesen Nutzungen ergibt sich 
nach üblichen Verfahren zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens 
eine Anzahl von 278 Pkw, die in der Morgenspitze ins Parkhaus zufah-
ren. Diese Zahl liegt unterhalb der durch Schrankenanlage und Auf-
stelllänge verfügbaren Kapazität von 350 Pkw je Stunde. Insofern ist 
die geplante verlängerte Rechtsabbiegespur ausreichend, um auch in 
Auf- und Abbauzeiten der Messe, in denen die Messeallee Nord stark 
belastet ist, die Zufahrt in das Parkhaus zu bewältigen. 
 
Mit Blick auf die verbleibenden Stellplätze wird eine Regelung zur Zu-
gangsbeschränkung des Parkhauses getroffen. Hierdurch soll vermie-
den werden, dass in Zeiten, in denen die Messeallee Nord stark belas-
tet ist, zusätzlich Drittnutzer das Parkhaus ansteuern. Eine Möglichkeit 
der Zugangsbeschränkung ist eine betreiberspezifische Vereinbarung 
mit der Kölnmesse. Alternativ können potentielle Drittnutzer aber auch 
über technische Maßnahmen dazu angehalten werden, die Messeallee 
Nord nicht anzufahren, wenn eine Überlastung der verlängerten 
Rechtsabbiegespur droht. Hierfür wäre die Installierung einer dynami-
schen Stauüberwachung in der Messeallee Nord möglich. Ein solches 
System würde sich aus Komponenten von Parkleitsystemen und De-
tektionseinrichtungen zur Stauerfassung mit entsprechenden Auswer-
teeinheiten zusammenstellen lassen. Die Sicherung einer solchen Zu-
gangsbeschränkung erfolgt, für den Fall, dass eine betreiberspezifische 
Vereinbarung mit der Kölnmesse nicht geschlossen werden sollte, im 
städtebaulichen Vertrag. 
 
Die Aussage, dass zu Messezeiten lediglich 350 Stellplätze im Park-
haus genutzt werden können und eine Nutzung der übrigen 600 Stell-

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
plätze nur in Abstimmung mit der Kölnmesse erfolgen kann, ist aus den 
genannten Gründen nicht zutreffend. 
3.2 Weiterhin hat sich bei der Verkehrsplanung des Parkhauses 
herausgestellt, dass ein Betrieb des Parkhauses nur dann 
möglich ist, wenn am derzeitigen Ende der Messeallee Nord 
eine für Lkw­ Verkehr ausreichend dimensionierte Wendeanla-
ge angelegt wird, damit diejenigen Lkw, die irrtümlich Tor A 
anfahren und dort abgewiesen werden, die Messeallee Nord 
wieder in Richtung Deutz­Mülheimer-Str. verlassen können. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Grundstückseigentümerin verpflichtet sich im städtebaulichen Ver-
trag zum Bebauungsplan, zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der 
Messeallee Nord eine Wendemöglichkeit zu vermessen, zu planen und 
herzustellen (siehe hierzu auch lfd. Nr. 3.3). Die Messeallee Nord ist 
bereits heute hergestellt und straßenrechtlich für den öffentlichen Ver-
kehr gewidmet. Die Wendemöglichkeit tangiert neben der öffentlichen 
Straßenfläche der Messeallee Nord auch eine private Teilfläche des 
von der Koelnmesse GmbH genutzten Messegrundstücks. Die Details 
der Herstellung der Wendemöglichkeit auf der öffentlichen Verkehrsflä-
che werden nach lastenfreier Übertragung an die Stadt Köln mit dieser 
abgestimmt. 
 
Dass Lkw in die Messeallee Nord irrtümlich einfahren können und ohne 
Herstellung einer zusätzlichen Wendeanlage keine Möglichkeit haben, 
diese sicher wieder zu verlassen, ist Bestandteil der bereits heute be-
stehenden Verkehrssituation und kann nicht vollständig im Bebau-
ungsplanverfahren gelöst werden. Durch die Bebauungsplanung tritt 
jedoch keine zusätzliche Verschlechterung der Verkehrssituation ein, 
da weder für die Nutzung des Parkhauses noch für den Anlieferverkehr 
des MI 4 eine Wendeanlage in dieser Dimensionierung erforderlich ist.  
3.3 Insofern ist die Errichtung eines Parkhauses nur realisierbar, 
wenn eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer/Betreiber 
des Parkhauses einerseits und der Kölnmesse als Nutzer und 
der Eigentümerin der Nordhallen-Grundstücke geschlossen 
wird, die dauerhaft sicherstellt, dass im Parkhaus zu Messezei-
ten nur 350 Stellplätze zur Verfügung stehen und durch ver-
kehrsleitende Maßnahmen ausgeschlossen ist, dass weitere 
Kunden des Parkhauses in die Messeallee Nord  einfahren, 
obwohl das Parkhaus bereits mit 350 Fahrzeugen belegt ist.  
Weitere Voraussetzung ist die bautechnische Fertigstellung 
einer Wendeanlage am bisherigen Ende der Messeallee Nord, 
weil andernfalls LKW bei Wendevorgängen den Verkehr auf 
der Messeallee zum Erliegen bringen. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt  
Eine schriftliche Vereinbarung liegt nicht vor, dennoch waren die ge-
nannten Punkte mehrfach Bestandteil diverser Abstimmungen, die mit 
der Kölnmesse und auch der Grundstückseigentümerin stattgefunden 
haben. Sollte eine schriftliche Vereinbarung nicht zustande kommen, 
kann über betreiberunabhängige technische Einrichtungen die maximal 
mögliche Kapazität von 350 Pkw je Stunde gesteuert werden. Die Si-
cherung einer solchen Zugangsbeschränkung erfolgt im städtebauli-
chen Vertrag zum Bebauungsplan.  
 
Zur Wendeanlage siehe auch lfd. Nr. 3.2.

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Beides ist zurzeit nicht sichergestellt. Bislang liegt weder eine 
Vereinbarung mit der Kölnmesse noch und entscheidender mit 
dem Eigentümer der hiervon betroffenen Flächen vor.  
3.4 Die im Erschließungsvertrag enthaltene Verpflichtung zur  Her-
stellung einer Wendeanlage durch den Investor auf einen Zeit-
raum von 4 Jahren nach Satzungsbeschluss des Bebauungs-
planes "Euroforum Nord" am 16.12.2018 ist dergestalt auflö-
send bedingt, dass der Investor bis dahin über die für den Aus-
bau der Wendeanlage benötigten Grundstücksteilflächen ver-
fügen kann. Eine solche Verfügungsbefugnis besteht bis zum 
heutigen Tage nicht.  
 
Weder der Investor noch die Stadt Köln sind bislang an unsere 
Mandantschaft mit einem Erwerbswunsch herangetreten. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die Anregung hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan, da die 
Wendeanlage für die Realisierung des Parkhauses und die durch die 
Parkhausnutzung hervorgerufenen Verkehre nicht erforderlich ist. Die 
im Erschließungsvertrag benannte Herstellungsverpflichtung wird um 4 
Jahre verlängert. 
 
 
 
 
Dass weder der Investor noch die Stadt Köln bislang an den Grund-
stückseigentümer mit einem Erwerbswunsch herangetreten sind, ist 
nicht zutreffend, Erste Abstimmungen wurden im Rahmen des Bebau-
ungsplanverfahrens zum seit 2015 rechtskräftigen Bebauungsplan 
geführt. Diese wurden weitergeführt und aktuell wieder seitens der 
Stadt aufgenommen. 
3.5 Insoweit ist die Erschließung eines derartig dimensionierten 
Parkhauses derzeit nicht gesichert. Die Bewältigung der Ver-
kehrskonflikte kann nicht in das nachfolgende Baugenehmi-
gungsverfahren für das Parkhaus verschoben werden.  
 
Bei dem Bebauungsplan Euroforum Nord handelt es sich um 
einen sog. projektbezogenen Angebotsbebauungsplan. Ihm 
liegt ein konkretes Vorhaben zugrunde. Bei einem Angebots-
bebauungsplan muss von der maximalen Ausnutzung der 
Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgegangen werden. 
Denn grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm ge-
schaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. 
Die Planung darf also nicht dazu führen, dass Konflikte, die 
durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich 
ungelöst bleiben.  
 
 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Die gesicherte Erschließung des Parkhauses wurde erneut gutachter-
lich bestätigt. Die für den Bebauungsplan erforderlichen 709 Stellplätze 
(582 Baulasten plus 127 Stellplätze Eigennutzung aus MI 4) ergeben, 
hochgerechnet auf die Spitzenstunde, eine Anzahl von 278 Pkw, die in 
der Spitzenstunde das Parkhaus anfahren. Diese Zahl liegt unterhalb 
der möglichen Kapazität der Abfertigungsanlagen des Parkhauses von 
350 Pkw je Stunde. Insofern ist die geplante verlängerte Rechtsabbie-
gespur ausreichend, um auch zu Auf- und Abbauzeiten der Messe, bei 
denen die Messeallee Nord stark belastet ist, die Zufahrt in das Park-
haus zu bewältigen. 
 
Für einen sogenannten „projektbezogenen Bebauungsplan“ sind realis-
tische Annahmen zu treffen. Das Parkhaus stellt im Sinne der Ver-
kehrserzeugung eine Maximalvariante dar. Die Planung führt nicht 
dazu, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten 
Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Nicht die Planung führt zu Kon-
flikten, die Konflikte sind schon Bestandteil der heutigen Verkehrssitua-

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
 
 
Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungs-
plan darf der Plangeber nur dann Abstand nehmen, wenn die 
Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungs-
maßnahmen außerhalb des Planverfahrens auf der Stufe der 
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen 
zulässiger Konfliktverlagerung sind allerdings überschritten, 
wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, dass sich der 
offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgen-
den Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Gerade bei 
projektbezogenen Angebotsbebauungsplänen kann sich der 
Plangeber nicht selektiv einerseits auf den offenen  Angebots-
charakter des Bebauungsplans berufen, ein anderes Mal aber 
auf dessen Projektbezug abstellen, um die Rechtmäßigkeit 
einzelner Festsetzungen zu begründen. 
 
Der Konflikt, der sich aus der eingeschränkten Leistungsfähig-
keit der Messeallee Nord einerseits und den verkehrlichen 
Auswirkungen der Zulassung des Parkhauses andererseits 
ergibt, muss bereits im Planverfahren abgearbeitet sein. Dies 
wird letztlich wohl nur gelingen, wenn die Kölnmesse das 
Parkhaus selbst betreibt oder betreiben lässt und somit sowohl 
plangemäße als auch unvorhergesehene verkehrliche Belas-
tungen der Messeallee Nord auffangen kann. 
tion.  
 
Eine unzulässige Konfliktverlagerung auf die Ebene der Baugenehmi-
gung erfolgt nicht, die Lösung der Konflikte wird vielmehr durch die 
beschriebenen Maßnahmen auf der Ebene des Bebauungsplanes si-
chergestellt. Für die baurechtlich erforderlichen 709 Stellplätze wurde 
der Nachweis erbracht, dass die Erschließung des Parkhauses gesi-
chert ist. Darüber hinaus ist durch den Städtebaulichen Vertrag zum 
Bebauungsplan sichergestellt, dass ergänzend eine Zugangsbe-
schränkung des Parkhauses erfolgt. 
 
Aus den Baugebieten MI 1 bis MI 6 sind insgesamt 709 Stellplätze über 
Baulasten im geplanten Parkhaus gesichert. Die restlichen Stellplätze 
im Parkhaus sind für die Umsetzung des Bebauungsplanes nicht erfor-
derlich und sollen an Drittnutzer öffentlicher Art zur Verfügung stehen. 
 
3.6 Weiterhin ist das Parkhaus notwendig, um schutzbedürftige 
Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes zuzulas-
sen. Die Errichtung eines ausreichend hohen Gebäudes ist 
aufschiebende Bedingung für die Zulassung schutzbedürftiger 
Nutzungen. Nach dem Vorhabenkonzept des Investors ist ein 
solches Gebäude nur durch die Errichtung eines Parkhauses 
zu erfüllen. Andere in einem Mischgebiet zulässige Nutzungs-
möglichkeiten, die zu einem entsprechend dimensionierten 
Baukörper führen können, sind offensichtlich nicht zu realisie-
ren, weil eine solche Nutzung im Hinblick auf die Nähe zur 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Gemäß Bebauungsplan wären auch andere Mischgebietsnutzungen 
wie Büros und Dienstleistungen möglich; dennoch ist ein Parkhaus an 
dieser Stelle sinnvoll und richtig. Die Parkhausnutzung stellt aus ver-
kehrlicher Sicht den schlechtesten Fall (= die Nutzung mit den meisten 
Verkehren) dar. Die Realisierung des Parkhauses ist, wie oben darge-
legt, nicht in Frage gestellt. Für den erforderlichen baulichen Schall-
schutz ist das Parkhaus jedoch nicht erforderlich. Dieser könnte auch 
anderweitig hergestellt werden (z.B. Schallschutzwand).

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
Bundesstraße und zur ICE-Strecke sowie zur Messe ihrerseits 
erheblichen Einschränkungen unterliegt. 
Wenn ein solches Gebäude bzw. das Parkhaus nicht errichtet 
wird, ist aufgrund der aufschiebenden Bedingung die Errich-
tung von schutzbedürftigen Nutzungen im Plangebiet nicht 
möglich. Damit aber ist die Erforderlichkeit des Bebauungs-
plans, weil dessen Realisierung in Frage gestellt ist, nicht mehr 
gegeben.  
3.7 Weiterhin gilt es zu beachten, dass der Investor zwar beabsich-
tigt, die Baufelder MI 5 und MI 6 nicht über die Messeallee 
Nord zu erschließen. Tatsächlich lässt der Bebauungsplan dies 
jedoch zu. Wenn für diese Erschließungsstraße keine planeri-
sche Notwendigkeit besteht, ist die Festsetzung aufzuheben. 
Wenn sie planerisch notwendig ist, müssen auch die Folgen 
einer Nutzung dieser Erschließungsstraße zur Erschließung 
der weiteren Baufelder berücksichtigt werden. Von dort und 
dorthin kann also weiterer Verkehr anfallen, der die Leistungs-
fähigkeit der Messeallee Nord weiterhin, insbesondere zu Mes-
sezeiten einschließlich An- und Abbauzeiten weiterhin negativ 
beeinflusst. Dies ist in der Planung bislang nicht berücksichtigt 
worden. 
Der Anregung wird 
nicht gefolgt. 
Mit der Festsetzung einer öffentlichen Straße erfolgt keine Änderung 
zum rechtsverbindlichen Bebauungsplan. Da die Straße mittelfristig 
jedoch nicht zur Verfügung steht, plant die Grundstückseigentümerin 
die Erschließung über die angrenzende private Platzfläche. Die erfor-
derlichen Stellplätze für das MI 5 werden vollständig im MI 4 nachge-
wiesen und sind damit als Verkehre auf der Messeallee Nord in der 
Verkehrsuntersuchung bereits berücksichtigt. Gemäß der Festsetzun-
gen des Bebauungsplanes wäre im MI 5 auch eine Tiefgarage zur Un-
terbringung der erforderlichen Stellplätze möglich. Geplant ist aktuell 
jedoch keine Tiefgarage, da die Messeallee Nord an dieser Stelle noch 
nicht als Erschließungsstraße verfügbar ist. 
 
Das MI 6 ist über die Planstraße A erschlossen. 
4 
 
4.1 
Öffentlichkeit laufende Nummer 2 
 
Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens für den vorgenannten 
Bebauungsplan wurden Verkehrsprobleme angesprochen, die 
nicht nur im Rahmen des hier vorliegenden Bebauungsplans 
von Bedeutung sind, sondern auch aus benachbarten Bebau-
ungsplangebieten resultieren. Auf die allgemeine Problematik, 
dass durch die verschiedenen Planvorhaben Verkehrsproble-
me entstehen, die sich nicht unerheblich auf die Funktionsfä-
higkeit des Messebetriebs auswirken, wird hier nur allgemein 
hingewiesen. 
Kenntnisnahme  
 
Im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung des städtebaulichen 
Projektes Mülheimer Süden wird aktuell die Verkehrsentwicklung er-
neut (zuletzt 2013 als Grundlage für das städtebauliche Werkstattver-
fahren „Mülheimer Süden inklusive Hafen“) umfassend auf Grundlage 
des vorliegenden Planungsstandes der einzelnen Teilprojekte und 
relevanter Verkehrsdaten untersucht.  
 
Parallel hierzu erarbeiten die beteiligten Vorhabenträger gemeinsam 
eine komplexe Mobilitätskonzeption für die städtebaulichen Projekte. 
4.2 Eine Einigung dergestalt, dass eine Wendemöglichkeit auf dem 
Messegelände geschaffen werden soll, gibt es nicht und wurde 
von dem Einwender auch stets abgelehnt. Insoweit ist die zi-
Der Anregung wird 
gefolgt. 
Die durch die Messerverkehre produzierten Lkw-Verkehre machen eine 
Wendeanlage in dieser Dimension, Größe und Ausstattung erforder-
lich. Die durch das Parkhaus verursachten Pkw-Verkehre benötigen die

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Entscheidung durch 
den Rat 
Begründung 
tierte Passage aus der Begründung falsch oder zumindest 
missverständlich und zu korrigieren. Denn die Wendemöglich-
keit, die in der Tat erforderlich ist, kann nur außerhalb des 
Messegeländes auf öffentlicher Verkehrsfläche geschaffen 
werden, wozu mit dem Eigentümer der Messegrundstücke ggf. 
eine Einigung über eine teilweise Grundstücksübertragung zu 
treffen ist, wozu der Einwender sich zur Mitwirkung bereit er-
klärt hat. 
Wendeanlage nicht.  
 
Die Begründung wurde in Kapitel 5.4.1 angepasst. 
 
Siehe hierzu auch Begründung zu lfd. Nummer 3.4.

Anlage 3 Bebauungsplan 69460/07 (verkleinert)

48789 Zeichen

TG-ZufahrtMI2
TG-ZufahrtMI3 52.24
53.24
52.44
53.45
52.5153.52
52.5553.56
52.6653.68
52.8853.90
53.1254.13
53.2254.24
53.2554.27
53.4054.40
53.5954.60
53.7054.73
53.8254.83
53.8654.87
54.0655.07
54.2755.29
54.3355.34
54.3655.38
55.42
51.8552.87
51.6252.63
51.4852.49
51.3852.40
51.2652.28
Gaussstrasse
Gemarkung Muelheim
Flur 6
992
231
487
927
347
1645
6
782
352
460
983
195
2150
35
370
951
954
351 177
7
366
439
363
432
661
51
7
361
177
43
177
32
196
976
476
486
565
6
434
1053
349
953
387
312
413
848
163
488
21
955
982
981
288
980977
478
51
3
1837
51
427
365
477
194
835
471 921
459
580
428
959
603
348
177
33
177
31
993
581
819
371
350
1851
51
664
442
582
463
473
459
475
441
429
440
368
2171
35
345
222
958
1853
51
1985
35
2052
51 2055
51
985
979
282
978
51
6
960
281
2051
51
662
20
3
51
1
9841982
35
667
458
457
456
458
474
469
470
480
481
472
479
468
482
483
464
465
466
467
488
489
484
485
461
462
463
460
Auenweg
Deutz-Muelheimer Strasse
Adam-Stegerwald-Strasse
Messeallee Nord
Ferdinandstrasse
IV
SmD=51,86
SmD=63,97
III
IV
SH
I
EFH=45,38
OK.=52,68
I
I
I
SmD=54,42
TD
OK. Attika=56,89
I
H=76,99
I
I
Tr.=49,28
I
SmD=63,75
H=47,93
I
OK. Attika=57,38
I
I
OK.=54,99
First=58,57
I
Halle
SmD=54,76
FDI
I
FD
FD
First=64,94
I
TD
V
I
First=52,05
I
Silo
First=53,41
III
Tr.=48,69
OK. Attika=50,68
OK.Podest=46,01
H=52,36
Tr.=51,82
H=50,11
H=50,23
H=51,78
OK.=49,24
H=51,43
Tr.=50,22
Tr.=50,08
OK.Gelaender=52,48
OK.Gelaender=52,49
PD
Tr.=48,95
H=49,27
OK. Gelaender=52,97
IFD
OK.=49,24 H=58,79
I PD
First=57,78
SmD=56,04
SmD=56,06
Tr.=53,90
OK.Gelaender=59,76
First=52,10
First=55,24
Tr.=48,75
SmD=51,95
SmD=48,63
Brandwand
EFH=45,33
Tr.=48,64
Brandwand
H=52,57
H=49,62
SmD=51,44
H=48,54
H=47,50
H=47,32
H=48,64First=52,67
SmD=51,90
SmD=51,91
UK.Leitungen=51,13
OK.=52,62
OK.=53,30(Brandwand)
OK.=56,08
OK.=52,70
OK.=52,56
SmD=57,20
H=54,59
H=89,47 Tr.=49,49
H=57,10
Tr.=57,08
Tr.=51,63
SmD=57,12
First=57,97
First=57,93
H=51,31
Tr.=51,86
SmD=61,75
H=62,70
SmD=52,83
H=77,00
H=77,02
H=77,00
H=53,66
H=53,00
OK. Attika=54,34
OK. Attika=54,26
OK.Gelaender=53,59
Auskragung
Auskragung
Auskragung
Auskragung
AuskragungGelaender
Gelaender
Gelaender
Gelaender
Gelaender
133
185
174
172
132
184
148
170
134
146 a
180
154
146 b
152
138
1
144
135
2 b
166
2
178
156
134 a
136
146
164
176
168
162
182
140
7
2
144 a
1
6
4
4
V
III
II
OK. Attika=54,30
FD
OK.Wand=55,42
PD
IV
OK. Attika=61,99
II
II
II
I
I
V
I
II
V
I
FD
FD
SD
OK.Gelaender=54,28
V
I
IIWD
FD
AWhs
I
OK. Attika=67,53
FD
Gasstation
OK. Bruest.=54,41
S
F
First=64,01
Eingangsh.=
48,02
Bruecke
Bruecke
EFH=49,11
H=60,41
II
OK. Bruest.=
57,68
Tr.=60,11
Tr.=60,16
Gaube
Gaube
Gaube
OK. Bruest.=55,35
OK. Bruecke=55,73
SmD=58,98
Dachknick
Dachrand
OK. Attika=56,00
OK. Mauer=49,40
DachrandH=53,17
Eingangsh.
=49,06
S
III
IV
SD
SD
SD
III
SD
III
First=63,54
SD
IV
I
III
SD
SD
IV
III
PD
I
III
S
II
IV
IV
SD
FD
IV
IV
IV
IV
IV
FD
III
I
PD
SD
SD
II
I FD
FD
III
II
FD
SD
II
IV
I
OK. Attika=62,11
IV
FD
SD
First=65,34
SD
FD
SD
H=62,95
III
SmD=65,49
FD
I
IV
IV
PD
SD
III
S
IV
III
IV
Weg
OK.Gelaender=54,35
Eingangsh.=48,04
Eingangsh.=48,12
Eingangsh.=48,11
OK.Gelaender=57,20
Tr.=64,33
EFH=48,77
LS
LS
OK.=54,98
H=49,58
OK.Gelaender=50,59
SmD=63,42
H=87,72
Eingangsh.=49,07
H=60,18
H=60,78
First=61,39
H=60,40
Tr.=60,31
OK. Attika=61,64
Balkon
Balkon
II
Eingangsh.=48,08
H=52,49
H=56,59
H=56,48
OK.Gelaender=56,09
OK. Attika=65,94
EFH=50,14
Tr.=63,09
Tr.=65,87First=66,25Tr.=52,92
Tr.=63,15
SmD=63,38
OK.Gelaender=52,31
OK.Gelaender=51,54
SmD=63,78
Bogen 2(s.Ansicht)
Bogen 3(s.Ansicht)
Bogen 10(s.Ansicht)
Bogen 11(s.Ansicht)
SmD=64,29
I
FI
I
F
I P
F
I
IV
P
IV
F
F
S
S
I
IV
II
F
I
I
I
I
I
IV
F
S
I
B
S
II
S
F
H=49,84
UK.=52,05
UK.=51,92
UK.=51,84
UK.=51,44
UK.=51,40
UK.=51,23
UK.=51,10
UK.=50,98
UK.=50,86
UK.=50,24
Ga
UK.=51,09
UK.=50,84
UK.=50,93
UK.=50,70
UK.=50,72
UK.=50,63
UK.=50,60
UK.=50,51
UK.=50,58
UK.=50,36
UK.=50,37
UK.=50,36
UK.=50,28
UK.=50,16
UK.=50,16
UK.=50,05
UK.=50,04
UK.=49,95
UK.=49,92
UK.=49,83
UK.=49,86
UK.=49,70
UK.=49,65
UK.=49,57
UK.=49,56
UK.=49,43
UK.=49,40
UK.=49,32
UK.=49,06
UK.=48,94
UK.=48,95
UK.=48,83
UK.=48,81
UK.=48,68
UK.=48,66
UK.=48,66
UK.=48,54
UK.=48,49
UK.=48,49
UK.=48,37
UK.=48,30
UK.=48,20
Eh.=48,48
EFH=48,70
EFH=48,57
EFH=48,48
EFH=48,34
Bogen 6
Bogen 7
Bogen 8
Bogen 9
Bogen 25
Bogen 24
Bogen 23
Bogen 22
Bogen 21
Bogen 20
Bogen 19
Bogen 18
Bogen 17
Bogen 16
Bogen 15
Bogen 14
Bogen 13
Bogen 12
EFH=48,19
EFH=48,08
EFH=47,93
Eh.=47,77
Eh.=47,66
Eh.=47,50
EFH=47,27
Eh.=47,11
Eh.=46,98
EFH=46,88
EFH=46,94
EFH=47,03
EFH=46,99
Eh.=47,09
Eh.=47,01
Bogen 1
Bogen 4
Bogen 5
UK.=52,23
UK.=52,34
UK.=52,44
UK.=52,59
UK.=52,75
UK.=52,82
UK.=52,96
UK.=53,00
UK.=53,12
UK.=53,29
UK.=53,41Sockel
OK.=50,02
EFH=47,55
OK.Attika=54,94
First=
59,96
First=59,99H=54,36
First=62,38
First=
61,15
H=60,99
H=54,61
First=61,13
First=
59,93
H=54,63
OK.Attika=54,44
First=60,17
OK.=58,20
H=57,56H=58,68
H=53,07
H=53,69
H=55,35
H=60,13
IV
Atrium
H=67,73
Geb.8
Geb.9
Geb.10
Geb.16
Geb.17
Aufzugs-
ueberfahrt
Aufzugs-ueberfahrt
ParkhausZufahrtMI4
Parkhaus
AusfahrtMI4
IVIVIV
133
185
174
172
132
184
148
170
134
146 a
180
154
146 b
152
138
1
144
135
2 b
166
2
178
156
134 a
136
146
164
176
168
162
182
140
7
2
144 a
1
6
4
4
V
III
II
FD
OK. Attika=54,30
OK.Wand=55,42
PD
IV
OK. Attika=61,99
II
II
II
I
I
First=60,13
V
I
II
V
I
I
FD
FD
SD
OK.Gelaender=54,28
V
I
IIWD
FD
AWhs
I
OK. Attika=67,53
FD
Gasstation
First=59,33
OK. Bruest.=54,41
S
F
First=64,01
Eingangsh.=
48,02
Bruecke
Bruecke
EFH=49,11
H=60,41
II
OK. Bruest.=
57,68
Tr.=60,11
Tr.=60,16
Gaube
Gaube
Gaube
OK. Bruest.=55,35
OK. Bruecke=55,73
SmD=58,98
Dachknick
Dachrand
OK. Attika=56,00
OK. Mauer=49,40
DachrandH=53,17
Eingangsh.
=49,06
S
III
IV
SD
SD
SD
III
SD
III
First=63,54
SD
IV
I
III
SD
SD
IV
III
PD
I
III
S
II
IV
IV
Tr.=62,90
SD
FD
IV
IV
IV
IV
IV
FD
III
I
PD
SD
SD
II
I
I FD
FD
III
FD
II
SD
II
IV
I
OK. Attika=62,11
IV
FD
First=65,34
SD
I
SD
FD
SD
H=62,95
III
SmD=65,49
Silo
FD
I
IV
IV
PD
SD
III
S
IV IV
III
Weg
OK.Gelaender=59,76
OK.=46,45
H=89,47
Eingangsh.=48,04
Eingangsh.=48,12
Eingangsh.=48,11
OK.Gelaender=57,20
DurchfahrtIm EG.
Tr.=64,33
EFH=48,77
OK.=54,98
H=49,58OK.Gelaender=50,59
SmD=63,42
H=87,72
Eingangsh.=49,07
H=60,18
H=60,78
First=61,39
H=60,40
Tr.=60,31
OK. Attika=61,64
Balkon
Balkon
II
Eingangsh.=48,08
H=52,49
H=56,59
H=56,48
OK.Gelaender=56,09OK.=51,76
OK. Attika=65,94
EFH=50,14
Tr.=63,09
Tr.=65,87First=66,25Tr.=52,92
Tr.=63,15
SmD=63,38
OK.Gelaender=52,31
OK.Gelaender=51,54
SmD=54,09
SmD=58,39
SmD=58,29
Tr.=53,86
First=60,56
First=62,02
SmD=60,64
SmD=61,00
First=57,56
First=60,24
SmD=58,55
SmD=58,55
First=61,06SmD=60,02
SmD=60,19
First=57,48
SmD=53,50
SmD=63,78
Eingangsh.=48,58
Bogen 3(s.Ansicht)
Bogen 3a(s.Ansicht)
Bogen 10(s.Ansicht)
Bogen 11(s.Ansicht)
H=52,56
SmD=64,29
I
FI
I
F
I P
F
I
IV
P
IV
F
F
S
S
I
IV
II
F
I
I
I
I
I
IV
F
S
I
B
S
II
S
F
H=49,84
133
185
174
172
132
184
148
170
134
146 a
180
154
146 b
152
138
1
144
135
2 b
166
2
178
156
134 a
136
146
164
176
168
162
182
140
7
2
144 a
1
6
4
4
V
III
II
FD
OK. Attika=54,30
OK.Wand=55,42
PD
IV
OK. Attika=61,99
II
II
II
I
I
First=60,13
V
I
II
V
I
I
FD
FD
SD
OK.Gelaender=54,28
V
I
IIWD
FD
AWhs
I
OK. Attika=67,53
FD
Gasstation
First=59,33
OK. Bruest.=54,41
S
F
First=64,01
Eingangsh.=
48,02
Bruecke
Bruecke
EFH=49,11
H=60,41
II
OK. Bruest.=
57,68
Tr.=60,11
Tr.=60,16
Gaube
Gaube
Gaube
OK. Bruest.=55,35
OK. Bruecke=55,73
SmD=58,98
Dachknick
Dachrand
OK. Attika=56,00
OK. Mauer=49,40
DachrandH=53,17
Eingangsh.
=49,06
S
III
IV
SD
SD
SD
III
SD
III
First=63,54
SD
IV
I
III
SD
SD
IV
III
PD
I
III
S
II
IV
IV
Tr.=62,90
SD
FD
IV
IV
IV
IV
IV
FD
III
I
PD
SD
SD
II
I
I FD
FD
III
FD
II
SD
II
IV
I
OK. Attika=62,11
IV
FD
First=65,34
SD
I
SD
FD
SD
H=62,95
III
SmD=65,49
Silo
FD
I
IV
IV
PD
SD
III
S
IV IV
III
Weg
OK.Gelaender=59,76
OK.=46,45
H=89,47
Eingangsh.=48,04
Eingangsh.=48,12
Eingangsh.=48,11
OK.Gelaender=57,20
DurchfahrtIm EG.
Tr.=64,33
EFH=48,77
OK.=54,98
H=49,58OK.Gelaender=50,59
SmD=63,42
H=87,72
Eingangsh.=49,07
H=60,18
H=60,78
First=61,39
H=60,40
Tr.=60,31
OK. Attika=61,64
Balkon
Balkon
II
Eingangsh.=48,08
H=52,49
H=56,59
H=56,48
OK.Gelaender=56,09OK.=51,76
OK. Attika=65,94
EFH=50,14
Tr.=63,09
Tr.=65,87First=66,25Tr.=52,92
Tr.=63,15
SmD=63,38
OK.Gelaender=52,31
OK.Gelaender=51,54
SmD=54,09
SmD=58,39
SmD=58,29
Tr.=53,86
First=60,56
First=62,02
SmD=60,64
SmD=61,00
First=57,56
First=60,24
SmD=58,55
SmD=58,55
First=61,06SmD=60,02
SmD=60,19
First=57,48
SmD=53,50
SmD=63,78
Eingangsh.=48,58
Bogen 3(s.Ansicht)
Bogen 3a(s.Ansicht)
Bogen 10(s.Ansicht)
Bogen 11(s.Ansicht)
H=52,56
SmD=64,29
I
FI
I
F
I P
F
I
IV
P
IV
F
F
S
S
I
IV
II
F
I
I
I
I
I
IV
F
S
I
B
S
II
S
F
H=49,84
133
185
174
172
132
184
148
170
134
146 a
180
154
146 b
152
138
1
144
135
2 b
166
2
178
156
134 a
136
146
164
176
168
162
182
140
7
2
144 a
1
6
4
4
V
III
II
FD
OK. Attika=54,30
OK.Wand=55,42
PD
IV
OK. Attika=61,99
II
II
II
I
I
First=60,13
V
I
II
V
I
I
FD
FD
SD
OK.Gelaender=54,28
V
I
IIWD
FD
AWhs
I
OK. Attika=67,53
FD
Gasstation
First=59,33
OK. Bruest.=54,41
S
F
First=64,01
Eingangsh.=
48,02
Bruecke
Bruecke
EFH=49,11
H=60,41
II
OK. Bruest.=
57,68
Tr.=60,11
Tr.=60,16
Gaube
Gaube
Gaube
OK. Bruest.=55,35
OK. Bruecke=55,73
SmD=58,98
Dachknick
Dachrand
OK. Attika=56,00
OK. Mauer=49,40
DachrandH=53,17
Eingangsh.
=49,06
S
III
IV
SD
SD
SD
III
SD
III
First=63,54
SD
IV
I
III
SD
SD
IV
III
PD
I
III
S
II
IV
IV
Tr.=62,90
SD
FD
IV
IV
IV
IV
IV
FD
III
I
PD
SD
SD
II
I
I FD
FD
III
FD
II
SD
II
IV
I
OK. Attika=62,11
IV
FD
First=65,34
SD
I
SD
FD
SD
H=62,95
III
SmD=65,49
Silo
FD
I
IV
IV
PD
SD
III
S
IV IV
III
Weg
OK.Gelaender=59,76
OK.=46,45
H=89,47
Eingangsh.=48,04
Eingangsh.=48,12
Eingangsh.=48,11
OK.Gelaender=57,20
DurchfahrtIm EG.
Tr.=64,33
EFH=48,77
OK.=54,98
H=49,58OK.Gelaender=50,59
SmD=63,42
H=87,72
Eingangsh.=49,07
H=60,18
H=60,78
First=61,39
H=60,40
Tr.=60,31
OK. Attika=61,64
Balkon
Balkon
II
Eingangsh.=48,08
H=52,49
H=56,59
H=56,48
OK.Gelaender=56,09OK.=51,76
OK. Attika=65,94
EFH=50,14
Tr.=63,09
Tr.=65,87First=66,25Tr.=52,92
Tr.=63,15
SmD=63,38
OK.Gelaender=52,31
OK.Gelaender=51,54
SmD=54,09
SmD=58,39
SmD=58,29
Tr.=53,86
First=60,56
First=62,02
SmD=60,64
SmD=61,00
First=57,56
First=60,24
SmD=58,55
SmD=58,55
First=61,06SmD=60,02
SmD=60,19
First=57,48
SmD=53,50
SmD=63,78
Eingangsh.=48,58
Bogen 3(s.Ansicht)
Bogen 3a(s.Ansicht)
Bogen 10(s.Ansicht)
Bogen 11(s.Ansicht)
H=52,56
SmD=64,29
I
FI
I
F
I P
F
I
IV
P
IV
F
F
S
S
I
IV
II
F
I
I
I
I
I
IV
F
S
I
B
S
II
S
F
H=49,84
992
231
437
927
347
1645
6
782
352
460
983
195
2150
35
370
951
954
351 177
7
366
439
363
432
661
517
361
177
43
177
32
196
976
431
436
565
6
Stadt Koeln
Grdb.Bl.00232
434
Stadt Koeln
Grdb.Bl.00232
1053
349
953
387
312
413
848
163
488
21
955
982
981
288
980977
433
51
3
1837
51
427
365
430
194
835
438
921
426
580
428
959
603
348
177
33
177
31
993
581
819
371
350
1851
51
664
442
582
463
472
19
459
435
441
429
440
368
2171
35
345
222
958
1853
51
1985
35
2052
51 2055
51
985
979
282
978
516
960
281
2051
51
662
20
3
511
9841982
35
667
458
Auenweg
Deutz-Muelheimer Strasse
Adam-Stegerwald-Strasse
Messeallee Nord
Ferdinandstrasse
Gaussstrasse
Gemarkung Muelheim
Flur 6
992
231
437
927
347
1645
6
782
352
460
983
195
2150
35
370
951
954
351 177
7
366
439
363
432
661
517
361
177
43
177
32
196
976
431
436
565
6
Stadt Koeln
Grdb.Bl.00232
434
Stadt Koeln
Grdb.Bl.00232
1053
349
953
387
312
413
848
163
488
21
955
982
981
288
980977
433
51
3
1837
51
427
365
430
194
835
438
921
426
580
428
959
603
348
177
33
177
31
993
581
819
371
350
1851
51
664
442
582
463
472
19
459
435
441
429
440
368
2171
35
345
222
958
1853
51
1985
35
2052
51 2055
51
985
979
282
978
516
960
281
2051
51
662
20
3
511
9841982
35
667
458
Auenweg
Deutz-Muelheimer Strasse
Adam-Stegerwald-Strasse
Messeallee Nord
Ferdinandstrasse
Gaussstrasse
Gemarkung Muelheim
Flur 6
992
231
437
927
347
1645
6
782
352
460
983
195
2150
35
370
951
954
351 177
7
366
439
363
432
661
517
361
177
43
177
32
196
976
431
436
565
6
Stadt Koeln
Grdb.Bl.00232
434
Stadt Koeln
Grdb.Bl.00232
1053
349
953
387
312
413
848
163
488
21
955
982
981
288
980977
433
51
3
1837
51
427
365
430
194
835
438
921
426
580
428
959
603
348
177
33
177
31
993
581
819
371
350
1851
51
664
442
582
463
472
19
459
435
441
429
440
368
2171
35
345
222
958
1853
51
1985
35
2052
51 2055
51
985
979
282
978
516
960
281
2051
51
662
20
3
511
9841982
35
667
458
Auenweg
Deutz-Muelheimer Strasse
Adam-Stegerwald-Strasse
Messeallee Nord
Ferdinandstrasse
Gaussstrasse
Gemarkung Muelheim
Flur 6
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastende Flächen. Gehrecht
zugunsten der Allgemeinheit,
Fahrrecht zugunsten der Anlieger,
Ver- und Entsorgungsträger und
Taxis, Leitungsrecht zugunsten der
Anlieger und Ver- und
Entsorgungsträger
Abgrenzung des Maßes der Nutzung
innerhalb eines Baugebietes (Zahl
der Vollgeschosse/ Bezeichnung
Gebäudekörper/ Höhen)
Bereiche mit besonderen
Lärmschutzmaßnahmen
gesetzlich festgesetztes
Überschwemmungsgebiet,
siehe Punkt 11 Hinweise
Straßenbegrenzungslinie auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
private Verkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung
Fußgängerbereich und Fläche zum
Befahren mit KFZ zum Zwecke der
Ver- und Entsorgung sowie mit Taxis
Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzung von Baugebieten
Abgrenzung unterschiedlicher
Lärmpegelbereiche
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gemäß
Pkt. 6 der Hinweise
WH = 71 m 
ü.NHN
GH max.:
69,1 m ü.NHN
55.42
3ODQIHVWJHVWHOOWH%DKQDQODJHJHPl‰†$EV%DX*%
)HVWJHVHW]WHhEHUVFKZHPPXQJVJHELHWHJHPl‰†$EVD6%DX*%
Gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet des Rheins
hEHUVLFKWVSODQGHU)OlFKHGHV$OWVWDQGRUWHVLPUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKJHPl‰
*HRLQIRUPDWLRQGHU6WDGW.|OQYRP
LPB V
LPB VI
M 1z.B.
|
p
GFL
1
GFL
2 b
960
Messeallee Nord
Bezeichnung der Gebäudekörper
gemäß Punkte 2.1 und 4.1 der
textlichen Festsetzungen
45.15
161
148
SD
I,III
WH=63.2
vorhandene Gebäude
vorhandene Höhenlage über NHN
vorhandene Wandhöhe in m üNHN
Zahl der VollgeschosseDachform
FlurstücksnummerHausnummerStraßennameParkplatz
Flurstücksgrenze
GebäudeumrißlinieFirstÜberdachung
Bordstein, Mauer, GleisKantsteinFahrbahnrandICE-Gleis
FahrbahnmarkierungNordpfeil
Bereiche mit besonderen
Lärmschutzmassnahmen
z. B.
Bezeichnung der Gebäudekörper
gemäß Pkt. 1.1.4., 2.1. und 4.1.
der textlichen Festsetzungen
Bahngleise
Geschossflächenzahl
Die Öffentlichkeit konnte sich über die Planung
unterrichten und hatte in der Zeit vom 07.04.
bis 14.04.2016 die Gelegenheit zur
Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 1 BauGB.
gez. Fuchs
   Bezirksbürgermeister
Köln, den
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
Genehmigung / den Beschluss des
Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich
des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage
den Bestimmungen des § 1 Abs. 2  PlanzV 90
entspricht.
(Stand 03.08.207)
Siegel
      gez. Dieper
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Köln, den 12.12.2017
Die Einleitung des Planverfahrens ist vom
Stadtentwicklungsausschuss am 10.03.2016
nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen und am
20.04.2016 ortsüblich bekanntgemacht worden.
gez. Kienitz
Vorsitzender
Köln, den 18.12.2017
Dezernat  VI,
Stadtentwicklung, Planen und Bauen
gez. i. V. Blome
       Beigeordnete
Köln, den 14.12.2017
Der Planentwurf hat in der Zeit vom 02.01.2018
bis 01.02.2018 nach § 3 Abs. 2 BauGB mit
Begründung öffentlich ausgelegen.
Die Oberbürgermeisterin
Stadtplanungsamt
im Auftrag
gez.
Ralf Becker
Köln, den 07.02.2018
Für den Planentwurf
Stadtplanungsamt
 gez. Anne L. Müller
Köln, den 12.12.2017
Dieser Bebauungsplan ist vom Rat in seiner
Sitzung amnach § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung mit Begründung nach
§ 9 Abs. 8 BauGB beschlossen worden.
Oberbürgermeisterin
Köln, den
Die Planaufstellung und die öffentliche
Auslegung des Planentwurfes nach § 3 Abs. 2
BauGB mit Begründung ist vom
Stadtentwicklungsausschuss am
beschlossen worden.
Siegelgez.
Vorsitzende / -r
Köln, den
MI MI
Baulinie
Kita
ZeichenerklärungArbeitstitel: "Euroforum Nord" in Köln- Mülheim, 1. Änderung Verfahren
Planung
Bebauungsplan
Nr.: 69460/ 07 - 000 - 01
Maßstab 1 : 1 000
Die Oberbürgermeisterin
Bestand
I,III
S,W
     46.71
Bordstein
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
topografische Begrenzung
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NN
Durchfahrt
Grundflächenzahl
maximale Zahl der Vollgeschosse
bereiches des Bebauungsplanes
Grenze des räumlichen Geltungs-
geschlossene Bauweise
Baugrenze
Fläche für den Gemeinbedarf
öffentliche Straßenverkehrsflächen
Grünflächen
Spielplatz und Ballspielwiese
050100 Meter
GFZ 1,2
g
GRZ 1,0
V
Kindertagesstätte
Flachdach mit einer Dachneigung ≤ 10° 
V
Denkmalschutz
1. 2.1. überbaubare Fläche, 2. nicht überbaubare Fläche
FD
Zahl der Vollgeschosse, zwingend
Mischgebiet
GE GEGewerbegebiet
SOSondergebietSO
Bestand
vorhandene Gebäude
vorhandene Höhenlage ü. NHN
vorhandene Wandhöhe in m ü.NHN
Zahl der Vollgeschosse
Dachform
Flurstücksnummer
Hausnummer
Straßenname
Parkplatz
Flurstücksgrenze
Gebäudeumrisslinie
First
Überdachung
Bordstein, Mauer, Gleis
Kantstein
Fahrbahnrand
ICE - Gleis
Fahrbahnmarkierung
Nordpfeil
Parkanlage
Spielplatz
Hinweise, Vermerke und
nachrichtliche Übernahmen
Flächen für Bahnanlage
festgesetztes
Altstandort
über Normalhöhennull (NHN)
zwingende Wandhöhe
h
Bäume zum Erhalt über Normalhöhennull
maximale Gebäudehöhe in Metern
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1 Art der baulichen Nutzung
1.1 Mischgebiet (MI)
1.1.1 Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 1 – 7 des Mischgebietes die 
allgemein zulässigen Gartenbaubetriebe, Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nicht 
zulässig.
1.1.2Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO werden in den Teilgebieten MI 1 – 7 des Mischgebietes 
die ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des 
Bebauungsplanes.
1.1.3Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 4 – 7 des Mischgebietes die 
allgemein zulässigen Wohngebäude nicht zulässig.
1.1.4Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 5 – 6 des 
Mischgebietes Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig.
Zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden 
Betrieben stehen und baulich deutlich untergeordnet sind. Baulich deutlich untergeordnet 
ist eine Verkaufsstelle nur dann, wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 15 % der 
genehmigten Geschossfläche ausmacht und nicht größer als 100 m² ist.
1.1.5Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im Teilgebiet MI 4 des Mischgebietes 
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten im 
Sinne der nachstehenden Festsetzung unter Ziffer 1.3.4 nicht zulässig.
Zulässig sind - abweichend von der vorstehenden Regelung - Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden
Betrieben stehen und baulich untergeordnet sind. Baulich untergeordnet ist eine
Verkaufsstelle nur dann, wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 40% der genehmigten
Geschossfläche des produzierenden Betriebes oder des Handwerkbetriebes ausmacht
und nicht größer als 400 m² ist.
1.1.6Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO sind in den Teilgebieten MI 1 – 3 des Mischgebietes 
Einzelhandelsbetriebe nur im Erdgeschoss zulässig. Ausnahmsweise können Räume von 
Einzelhandelsbetrieben oberhalb des Erdgeschosses zugelassen werden, sofern sie Teil 
eines im Erdgeschoss angesiedelten Betriebes sind und dort keine Verkaufsflächen 
untergebracht sind oder werden.
1.1.7Gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 BauGB sind die im Teilgebiet MI 7 des Mischgebietes zulässigen 
Nutzungen nur im Erdgeschoss (Ebene unterhalb der Bahntrasse – Fläche für 
Bahnanlagen –) zulässig
1.2 Gewerbegebiet (GE)
1.2.1Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO wird das GE-Gebiet auf der Grundlage der 
Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, und Naturschutz, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 06.06.2007
(MBl. NRW. 2007 S. 659) wie folgt gegliedert:
Nicht zulässig sind Betriebsarten der Abstandsklassen I - VII sowie Betriebsarten mit 
ähnlichem Emissionsverhalten.
Ausnahmsweise sind Anlagen der Abstandsklasse VII der Abstandsliste zulässig, wenn im
Einzelfall im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass durch besondere 
technische Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen – Verzicht auf Nachtarbeit 
– die Emissionen der Anlagen soweit begrenzt werden, dass schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG für die benachbarten Wohnnutzungen
vermieden werden.
1.2.2Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet die allgemein 
zulässigen Bordelle und bordellartigen Betriebe nicht zulässig.
1.2.3Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet die allgemein zulässigen
Tankstellen nicht zulässig.
1.2.4Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind im Gewerbegebiet die ausnahmsweise zulässigen 
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und 
Betriebsleiter sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig.
Abweichend von dieser vorstehenden Regelung sind ausnahmsweise Diskotheken 
zulässig, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass die Emissionen 
der Diskotheken soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne 
des § 3 BImSchG für die benachbarte Wohnnutzung vermieden werden.
1.2.5Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet die allgemein 
zulässigen Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Zulässig sind – abweichend von der vorstehenden Regelung – Verkaufsstellen, die in 
unmittelbarem betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und produzierenden 
Betrieben stehen und baulich deutlich untergeordnet sind. Baulich deutlich untergeordnet 
ist eine Verkaufsstelle nur dann, wenn ihre Geschossfläche nicht mehr als 15 % der 
genehmigten Geschossfläche ausmacht und nicht größer als 100 m² ist.
1.3Sondergebiet „Nahversorgung/Büro/Dienstleistungen“ (SO 1)
1.3.1  Im Sondergebiet SO 1 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude, Dienstleistungsbetriebe, 
Anlagen für gesundheitliche Zwecke, Beherbergungsbetriebe sowie großflächige und nicht
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten sowie 
zentrenrelevanten Randsortimenten im Sinne der Kölner Sortimentsliste vom 17.12.2013 
(„Kölner Liste“) mit einer Verkaufsflächenzahl von 0,23 zulässig. Die Verkaufsflächenzahl 
gibt dabei an, wieviel Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche 
zulässig sind. § 19 Abs. 3 BauNVO gilt entsprechend. Lebensmitteldiscounter sind nicht 
zulässig.
1.3.2Ausnahmsweise sind Wohnnutzungen zulässig.
1.3.3Einzelhandelsbetriebe sind nur im Erdgeschoss zulässig. Nummer 1.1.6 Satz 2 gilt 
entsprechend.
1.3.4 Nahversorgungsrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen im Sinne der Kölner 
Sortimentsliste vom 17.12.2013 sind:
14. Nahrungs- und Genussmittel
Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21*), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), 
Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), 
Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25) Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), 
Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26),Reformwaren, 
Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5);
15.Gesundheits- und Körperpflegeartikel
Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel
(52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren
(auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2)
16.Blumen, Kränze (52.49.11)
17.Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen
(52.47.11)
Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen im Sinne der Kölner Sortimentsliste 
vom 17.12.2013 sind:
1.Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2)
2.Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2),
Bekleidung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2),
Bekleidung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z.B. Berufskleidung,
Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1),
Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2)
3.Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgeräte,
elektrotechnische Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc.
(52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5),
Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone
(52.49.6)
4. Leuchten (52.44.2)
5.Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4),
Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren(52.48.6), Musikinstrumente
und Zubehör (auch Noten) (52.45.3)
6.Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen, kunstgewerbliche
Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50)
7.Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3),
Geschenkartikel (52.48.23), Briefmarken und Münzen (52.48.23)
8.Haushaltstextilien, Wäsche (z.B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken,
Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z.B. Gardinen, Polsterstoffe)
(52.44.7)
9.Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7)
10.Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie
Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger
Facheinzelhandel (z.B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92)
11.Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7)
12. Zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2)
13.Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente
* WZ-Nummern dieser Listen verweisen auf die Sortimentsgruppen entsprechend der „Klassifikation der
Wirtschaftszweige“ des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003
1.4Sondergebiet „Bahnbögen“ (SO 2)
Im Sondergebiet SO 2 sind nur im Erdgeschoss (Ebene unterhalb der Bahntrasse – Fläche
für Bahnanlagen –) Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und 
Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und 
sportliche Zwecke zulässig. Darüber hinaus sind in dem Bereich des SO 2, der nicht mit 9 
gekennzeichnet ist, auch Stellplätze, Garagen, Werkstätten und Lagerräume zulässig.
1.5 Ausschluss von Messen, Ausstellungen und Showrooms
1.5.1Gemäß § 1 Abs. 5 i. V. m. Abs. 9 BauNVO sind im MI und GE Messen im Sinne des § 64 
GewO sowie Ausstellungen im Sinne des § 65 GewO nicht zulässig.
1.5.2Nicht zulässig sind innerhalb des MI und GE ferner „Showrooms“, in denen ein
Angebot eines oder mehrerer der Wirtschaftszweige
-Nahrungsmittel, Getränke einschließlich Produktionstechnologie
- Bekleidung, Schuhe
- Wohnen und Einrichten inklusive Büroausstattung sowie Outdoormöbel, Holzindustrie
- Bildbearbeitungs-, Bildverarbeitungsindustrie
-Foto-  und  Filmausrüstung  einschließlich  Zubehör,  Gaming-Industrie sowie
Unterhaltungselektronik
- Kunst mit Ausnahme solcher Kunstwerke, die von ihren Urhebern zum
Zwecke der Veräußerung ausgestellt werden
-Motorräder/Fahrräder
-
Kraftfahrzeuge  mit  Ausnahme  von  Oldtimern  gem.  §  2  Nr.  22  FZV,
Youngtimern sowie Lkw gem. § 4 Abs. 4 Nr. 3 PBefG
- Gesundheit
- Werkzeuge und Maschinen
ausgestellt oder über dieses Angebot zum Zwecke der Absatzförderung informiert wird.
Showrooms in diesem Sinne sind Räumlichkeiten, in denen Produkte oder 
Dienstleistungen eines oder mehrerer der vorbezeichneten Wirtschaftszweige an ein 
Fachpublikum, insbesondere Weiterverkäufer, vertrieben oder diesem präsentiert werden, 
um die Gelegenheit zu schaffen, Entscheidungen über Bestellung und Kauf der zur Schau 
gestellten Artikel und Dienstleistungen zu treffen. Ein Verkauf an Endverbraucher ist nicht 
ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind die vorbezeichneten Showroom-Nutzungen nur zu den Zeiten, in 
denen Messen des oder der jeweiligen Wirtschaftszweige bzw. – gebiete auf dem 
angrenzenden Messegelände stattfinden.
1.5.3Die Nutzungsausschlüsse gemäß Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 gelten für die Gebiete SO 1 und
SO 2 gleichermaßen.
2 0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ
2.1Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für die abschirmenden Gebäudekörper 
nach Nummer 4.1 nachfolgende Gebäudehöhen festgesetzt:
2.1.1  als Mindesthöhe für die
- Gebäudekörper 1:63,50 m über Normalhöhenull (ü. NHN)
- Gebäudekörper 2:63,50 m ü. NHN
- Gebäudekörper 3:(Wandhöhe an der Grenze zwischen MI 3 und GE)
im Abschnitt A-B64,50 - 68,50 m ü. NHN
im Abschnitt B-C64,50 m ü. NHN
im Abschnitt C-D68,50 m ü. NHN
im Abschnitt D-E64,50 - 68,50 m ü. NHN
- Gebäudekörper 3a:63,50 m ü. NHN (Wandhöhe zwischen MI 3 und GE)
- Gebäudekörper 3b:63,50 m ü. NHN (Wandhöhe zwischen MI 3 und GE)
- Gebäudekörper 4:63,20 m ü. NHN
- Gebäudekörper 7:63,10 m ü. NHN
2.1.2  als zwingende Höhe für die
- Gebäudekörper 5:71,50 m ü. NHN entlang der Bauline
- Gebäudekörper 6:65,50 m ü. NHN
Hinweis:Die mittlere vorhandene Geländehöhe beträgt ca. 47,50 m über NHN. 
Eine Gebäudehöhe von 63,50 m ü. NHN entspricht somit einer 
tatsächlichen Gebäudehöhe von ca. 16,0 m über dem vorhandenen 
Gelände.
2.1.3  als maximale Höhe für den
- Gebäudekörper 7:69,10 m ü. NHN
2.2Die unter Nummer 2.1.1 festgesetzte Mindesthöhe darf um maximal 1,50 m überschritten 
werden. Dies gilt nicht für den Gebäudekörper 7.
2.3Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO kann die zulässige Gebäudehöhe durch Dachaufbauten 
– wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten, Treppenhäuser und dergleichen – um
bis zu 3,50 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf ein Drittel
der Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. Die Dachaufbauten
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden
Geschosses zurücktreten.
Alternativ hierzu kann die zulässige Gebäudehöhe durch ein zurückgesetztes Geschoss 
(z.B. Staffelgeschoss) um 3,50 m überschritten werden. In diesem Fall sind keine weiteren
Dachaufbauten zulässig. Davon ausgenommen sind Aufzugsüberfahrten und 
Leitungsverzüge.
2.4Gemäß § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO müssen zurückgesetzte Geschosse (z.B.
Staffelgeschosse) entlang der Deutz-Mülheimer Straße um mindestens 1,00 m von den 
festgesetzten Baulinien zurücktreten.
2.5Gebäudehöhe im Sinne der Nummern 2.1 bis 2.3 ist die Wandhöhe (oberer Abschluss der
Wand).
2.6Gemäß § 21a Abs. 4 Nr. 3 BauNVO bleiben die Flächen von Stellplätzen und Garagen in 
Vollgeschossen bei der Ermittlung der Geschossfläche unberücksichtigt.
2.7Gemäß § 21a Abs. 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche um die Flächen 
notwendiger Garagen, die unterhalb der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu 
erhöhen.
3 hEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKH$EVWDQGIOlFKHQ
3.1Gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO ist ein Überschreiten 
der festgesetzten Baugrenzen und Baulinien durch Tiefgaragenein- und -ausfahrten mit 
jeweils maximal zwei Fahrspuren zulässig.
3.2Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO gilt die im MI 1 festgesetzte Baulinie für das 1. – 5. OG. Im 
Erdgeschoss ist ein Zurücktreten hinter die Baulinie um max. 3,0 m auf max. 1/3 der Länge
der Baulinie zulässig.
3.3Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO gilt die im MI 4 festgesetzte Baulinie für das 2. – 5. OG. Im 
Erdgeschoss und im 1. OG ist ein Zurücktreten hinter die Baulinie um max. 20 m auf max. 
1/3 der Länge der Baulinie zulässig.
3.4Gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO ist im GE ein Zurücktreten hinter die Baulinie um max. eine 
Gebäudetiefe auf max. 1/3 der Länge der Baulinie zulässig.
3.5Gemäß § 23 Abs. 3 S. 3 BauNVO i. V. m. § 23 Abs. 2 S. 3 BauNVO ist ein Überschreiten 
der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone mit einer maximalen Tiefe von 1,5 m 
zulässig, wenn sie insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Breite der jeweiligen 
Außenwand in Anspruch nehmen und nicht in die Verkehrsfläche hineinragen.
3.6
Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 3 BauNVO sind auf den nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO nicht zulässig.
3.7Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt die Tiefe der Abstandfläche zu den mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen 0,4 H.
3.8Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt die Tiefe der Abstandflächen zwischen dem SO 1 
und SO 2 und zwischen dem MI 6 und MI 7 jeweils 0,25 H.
4 Aufschiebende Bedingungen
4.1Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist die Wohnnutzung im Plangeltungsbereich erst zulässig,
wenn zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme
4.1.1  die abschirmenden Gebäudekörper 1 bis 6 mit den unter Nummer 2.1 genannten 
jeweiligen Gebäude- und Wandhöhen sowie mit mindestens einer geschlossenen Fassade
wenigstens im Rohbau errichtet sind und im Baugenehmigungsverfahren der 
schalltechnische Nachweis zur Einhaltung der Werte nach DIN 4109 (Schallschutz im 
Hochbau/Ausgabe November 1989) für die Wohnnutzung erbracht wird;
alternativ hierzu reichen für die Gebäudekörper 3a und 3b die vorhandenen
Gebäude für den Schallschutz aus,
4.1.2 an dem nord-westlich der ICE-Trasse gelegenen Heizwerk Deutz (Gemarkung Deutz, Flur 
32, Flurstück 231) Lärmminderungsmaßnahmen durchgeführt wurden und im 
Baugenehmigungsverfahren sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte von 60/45 
dB(A) tags/nachts eingehalten werden und
4.1.3zur Minderung des heutigen Verkehrslärms auf der Deutz-Mülheimer Straße, im Bereich 
vom Knotenpunkt Messeallee Nord bis zum Knotenpunkt Adam- Stegerwald-Straße, ein 
lärmarmer Fahrbahnbelag aufgebracht ist, der dazu führt, dass die Beurteilungspegel an 
den zur Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Fassaden der Gebäude im Plangebiet im 
Vergleich zum derzeitigen Ausbauzustand um mindestens 3 dB(A) reduziert werden.
5 Versorgungsleitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten
Plangebiet unterirdisch zu führen
6 6FKXW]YRUVFKlGOLFKHQ8PZHOWHLQZLUNXQJHQ
6.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen feste 
Brennstoffe sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum 
Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen.
6.2Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den
in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen an den Außenbauteilen von 
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau/Ausgabe November 1989) 
zu treffen.
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig,
sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung
niedrigere Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 an einzelnen Gebäudeteilen oder
Geschossebenen nachgewiesen werden.
6.3Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird zum Schutz vor Lärm in den Teilgebieten MI 1 bis
MI 6 des Mischgebietes festgesetzt, dass die Gebäude in der gesamten Länge der 
festgesetzten Baulinien als durchgängige Gebäudekörper ohne Unterbrechungen 
(geschlossene Gebäudefront) zu errichten sind.
6.4 An den mit gekennzeichneten Bereichen innerhalb des Plangebietes ist bei 
der Planung sicherzustellen, dass hier keine Immissionsorte im Sinne der TA Lärm geplant
werden. Alternativ ist der Beurteilungspegel aus gewerblichen Nutzungen durch aktive 
Schallschutzmaßnahmen auf ≤ 45 dB(A) vor den zu öffnenden Fenstern eines 
schutzwürdigen Raumes zu mindern.
6.5Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind zum Schutz vor Lärm in der südlichen 
grenzständigen Gebäudefront des Gebäudekörpers 8 im Teilgebiet MI 3 des 
Mischgebietes dauerhaft keine Öffnungen (z. B. keine zu öffnenden Fenster) zulässig. Im
Baugenehmigungsverfahren ist durch geeignete bauliche Vorkehrungen (z.B. mindestens
10 cm starke Trennfuge zwischen den Außenwänden, Ausbildung getrennter Fundamente
etc.) sicherzustellen und anhand einer schalltechnischen Untersuchung nachzuweisen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG im Gebäudeinneren des
Gebäudekörpers 8 (insbesondere durch Körperschallübertragung verursacht durch
tieffrequente Geräusche) vermieden werden.
6.6Bei der Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen ist eine ausreichende schallgeschützte 
Belüftung der Schlaf- und Kinderzimmer sicherzustellen. Dabei ist das geforderte 
Schalldämmmaß auch mit Lüftung einzuhalten.
6.7Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ist zur Minderung des heutigen Verkehrslärms auf der 
Deutz-Mülheimer Straße, im Bereich vom Knotenpunkt Messeallee Nord bis zum 
Knotenpunkt Adam-Stegerwald-Straße, ein lärmarmer Fahrbahnbelag aufzubringen und 
dauerhaft zu erhalten, der dazu führt, dass die Beurteilungspegel an den zur 
Deutz-Mülheimer Straße gelegenen Fassaden der Gebäude im Plangebiet im Vergleich 
zum derzeitigen Ausbauzustand um mindestens 3 dB reduziert werden; im 
Baugenehmigungsverfahren ist ein schalltechnischer Nachweis zu erbringen.
6.8 Soweit nach den Festsetzungen des Bebauungsplans im Baugenehmigungsverfahren 
schalltechnische Untersuchungen, Gutachten bzw. sonstige Nachweise zu erbringen sind,
ist dieser Nachweis durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten 
Sachverständigen für Schallschutz zu führen.
7 Bepflanzungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB wird das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen wie folgt festgesetzt:
7.1Begrünung von Tiefgaragen
Die Dachflächen von nicht überbauten Tiefgaragen sind dauerhaft intensiv zu begrünen. 
Tiefgaragen sind, soweit sie nicht mit sonstigen zulässigen Nutzungen (Platzflächen, 
Wegen, Nebenanlagen) überdeckt werden, mit einer Erdandeckung von mindestens 60 cm
Höhe und im Bereich von Baumpflanzungen mit einer Erdandeckung von mindestens
120 cm Höhe bei Bäumen II. Ordnung sowie von mindestens 150 cm Höhe bei Bäumen I. 
Ordnung zu versehen und dauerhaft zu unterhalten.
7.2Dachbegrünung
In den Teilgebieten MI 1 – 5 des Mischgebietes und in dem Sondergebiet SO 1 sind 
Dächer von Tiefgaragen und Flachdächer mit einer Dachneigung von 0° –10° 
(ausgenommen Flächen für technische Aufbauten) so mit Sedumgesellschaften (DC 1 / 
NB 6243) oder Magerrasen (DC 3 / NB 6244) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten, 
dass ein Abflussbeiwert von 0,3 erzielt wird. Bei der Berechnung der Dachflächen ist die 
gesamte Grundfläche der Dachfläche in Ansatz zu bringen.
7.3Baumpflanzung im Bereich öffentlicher und privater Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr.
25 a BauGB (BF41/GH742)
Im Bereich der Deutz-Mülheimer Straße zwischen Straße „Messeallee Nord“ im Südosten
und dem Grünzug Villa Charlier ist die vorhandene zum Erhalt festgesetzte 
straßenbegleitende Baumreihe auf der westlichen Fahrbahnseite um mindestens 6 
Bäume zu ergänzen.
Im Bereich der Erschließungsstraße (Planstraße A) zwischen Deutz-Mülheimer Straße
und Bahnbögen sind insgesamt mindestens 9 Bäume zu pflanzen.
Im Bereich der Erschließungsstraße (Planstraße B) zwischen den Mischgebieten MI 2 und
MI 3 sind mindestens 8 Bäume zu pflanzen.
Im Bereich privater Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 
„Fußgängerbereich“ sind insgesamt mindestens 12 Bäume zu pflanzen.
Im Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche westlich von MI 4 und MI 5 in Verlängerung
von der Messeallee Nord sind insgesamt mindestens 10 Bäume, einseitig entlang der
Straße zu pflanzen.
7.4Baumpflanzungen auf Freiflächen im Bereich der Mischgebiete MI 1 bis MI 6, 
Gewerbegebiet sowie im Sondergebiet „Nahversorgung /Büro/ Dienstleistungen“(SO1) 
(BF41/GH742)
1LFKWEHUEDXWH)OlFKHQLP0LVFKJHELHW0,
Im Bereich der nicht überbauten Flächen von MI 1 sind insgesamt mindestens 3 Bäume
zu pflanzen.
1LFKWEHUEDXWH)OlFKHQLP0LVFKJHELHW0,
Im Bereich der nicht überbauten Flächen nördlich der Baugrenze von MI 3 ist mindestens
1 Baum zu pflanzen.
1LFKWEHUEDXWH)OlFKHQLP0LVFKJHELHW0,
Im Bereich der nicht überbauten Flächen von MI 4 sind mindestens 3 Bäume zu pflanzen.
1LFKWEHUEDXWH)OlFKHQLP0LVFKJHELHW0,
Im Bereich der nicht überbauten Flächen MI 5 sind mindestens 4 Bäume zu pflanzen.
1LFKWEHUEDXWH)OlFKHQLP0LVFKJHELHW0,HFNLJHU5XQGEDX
Im Bereich der nicht überbauten Flächen von MI 6 ist mindestens 1 Baum zu pflanzen.
1LFKWEHUEDXWH)OlFKHQLP*HZHUEHJHELHW*(%)*+
Im Bereich der nicht überbauten Flächen im Gewerbegebiet (GE) sind mindestens 
3 Bäume zu pflanzen.
1LFKWEHUEDXWH)OlFKHQLP6RQGHUJHELHW62
Im SO 1 im Bereich der nicht überbauten Freiflächen gegenüber des Sondergebietes SO2
sind mindestens 3 Bäume zu pflanzen.
7.5Flächen zum Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB und Abs. 6 BauGB
%HJUQXQJLP%HUHLFKYRQ|IIHQWOLFKHQXQGSULYDWHQ6SLHOXQG*UQIOlFKHQ
gIIHQWOLFKH*UQIOlFKH0D‰QDKPH0
Es sind im Bereich der als Parkanlage und Spielplatz festgesetzten öffentlichen 
Grünfläche zwischen MI 1 und MI 2 insgesamt mindestens 13 Bäume (BF41/GH742) zu
pflanzen. Rasenflächen, Spielflächen mit unterschiedlicher Oberflächenausprägung,
Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Leuchten, Stufen und Sitzbänke sind zulässig.
)OlFKHIU*HPHLQEHGDUI%DXIHOG.,7$9LOOD&KDUOLHU0D‰QDKPH0
Im Bereich der Fläche für Gemeinbedarf sind die Freiflächen der Kita „Villa 
Charlier“ gärtnerisch zu gestalten. Rasenflächen, Spielflächen mit unterschiedlicher 
Oberflächenausprägung, Spielgeräten, Wege, Abfallbehälter, Leuchten, Stufen und 
Sitzelemente sind zulässig.
8 6WHOOSOlW]HXQG*DUDJHQ
8.1Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in den Teilgebieten
MI 1 – 3 und MI 5 des Mischgebietes nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
8.2Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen im Teilgebiet MI 4 des 
Mischgebietes nur in oberirdischen Garagengeschossen zulässig.
8.3Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in den Teilgebieten MI 6 und
MI 7 des Mischgebietes sowie in dem mit 9 gekennzeichneten Bereich des Sondergebietes
SO 2 nicht zulässig.
8.4Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in den Teilgebieten MI 1 – 5 
des Mischgebietes nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
8.5Gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sind im Sondergebiet SO 1 außerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen max. 22 ebenerdige Stellplätze zulässig.
8.6Ebenerdige Stellplätze sind einzugrünen.
9Gestalterische Festsetzungen
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 und Abs. 4 BauO NRW werden 
folgende Festsetzungen getroffen:
9.1 Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur am Gebäude und nicht als freistehende Werbeanlagen zulässig. 
Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit 
einer maximalen Höhe von 2,5 m und einer zusammenhängenden Fläche von maximal
30 m² je Gebäudeseite zulässig.
Die Oberkante der Werbeanlage darf die Wandhöhe der Gebäude i. S. d. § 6
Abs. 4 S. 2 BauO NRW nicht überschreiten. Werbeanlagen auf Dachflächen sind nicht 
zulässig.
An Gebäudefronten entlang der Deutz-Mülheimer Straße sind Werbeanlagen nur bis zur 
Deckenoberkante des zweiten Vollgeschosses zulässig.
9.2 Dachneigung
Flachdächer sind mit einer Dachneigung von maximal 10° zu errichten.
9.3Dachaufbauten sind eingehaust auszuführen. Hiervon ausgenommen sind notwendige 
Aufzugsüberfahrten und Leitungsverzüge auf den Dächern.
9.4Einfriedungen von öffentlichen und privaten Freiflächen sind ausschließlich als 
Laubholzschnitthecke (BD4/GH422), ggf. kombiniert mit einem Stabgitterzaun in einer
Höhe von maximal 1,50 m zulässig.
HINWEISE
1 Rechtsgrundlagen
1.1 Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) in der
Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).
1.2     Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).
1.3 Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 58).
1.4Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung
- (BauO NRW) vom 01. März 2000 (GV. NRW. S. 256).
1.5     Für die Hinweise 1.3 - 1.4 gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
1.6Innerhalb des Plangebiets bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen 
Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des 
Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer 
Kraft.
2$UFKlRORJLVFKH%RGHQIXQGH
Innerhalb des Plangebietes ist mit archäologischen Bodenfunden zu rechnen. Gemäß
§§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist vor Aufnahme von Baumaßnahmen mit
Bodeneingriffen die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten.
31LHGHUVFKODJVHQWZlVVHUXQJXQG6WDUNUHJHQYRUVRUJH
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des 
anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die 
öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Die Gestaltung der Verkehrs- und Freiflächen
sind entsprechend dem Rahmenkonzept Mülheimer Süden (inkl. Hafen) wassersensibel zu
gestalten.
Unterirdische Zwischenspeicherung ist zu vermeiden. Sofern ökonomisch und ökologisch 
sinnvoll, ist eine dezentrale, oberirdische Sammlung, Speicherung und Ableitung von 
Regenwasser anzustreben. Alle Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und der
Starkregenvorsorge sind mit den Belangen des Hochwasserschutzes abzustimmen.
4 Kampfmittel
Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von 
Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der 
Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten (Aktenzeichen 22.5-3K 58/03).
5 Altlasten
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 69460/07 liegt im Bereich eines 
Altstandortes, der im Altlastenkataster der Stadt Köln unter der Nr. 90124 geführt wird. Im 
Untergrund sind Bodenverunreinigungen vorhanden. Erdarbeiten im Geltungsbereich sind 
der Unteren Bodenschutzbehörde im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln, 
Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, sechs Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
In den gekennzeichneten Bereichen sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten des 
Heizwerk Deutz bereits gesichert.
7 Einsichtnahme privater Regelwerke
DIN-Vorschriften, und sonstige private Regelwerke und die Klassifikation der 
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003, auf die in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, 
Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2,
50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
8/lUP
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Straßen-, Schienen- und 
Gewerbelärm vorbelastet.
96WUD‰HQSURILO
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information 
dargestellt.
10 Artenschutz
Es wurde eine artenschutzrechtliche Bewertung durchgeführt, die mit dem 
artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Büros Kreu(t)zotter – Naturschutz rundum vom 
10.11.2008 dokumentiert wurde. Weiterführende artenschutzrechtliche Untersuchungen - 
ASP II - sind im Rahmen von geplanten Rückbaumaßnahmen vom Büro für Faunistik 
Dipl.-Biol. M. Höller im Januar 2016, August 2016 und Mai 2017 erfolgt, die die
artenschutzrechtliche Bewertung bestätigen.
Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken bei der Umsetzung der 
Planung. Baufeldräumungen dürfen aufgrund des Tötungsverbotes wildlebender 
europäischer Vogelarten nur in der Zeit ab dem 01.10. eines Jahres bis zum 28.02. des 
Folgejahres durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit der Unteren Naturschutzbehörde 
im Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln abzustimmen.
11 Hochwasser
Teile des Plangebietes (Grünzug Charlier) liegen im gesetzlich festgesetzten 
Überschwemmungsgebiet des Rheins.
(1. Gesetzlich festgesetztes Überschwemmungsgebiet gemäß § 9 Abs. 6a S. 1 BauGB; 
Karte gem. Festsetzungsverordnung 2015, gesetzlich festgesetztes 
Überschwemmungsgebiet gemäß Bekanntmachung der Bezirksregierung Köln im 
Amtsblatt Nr. 11 vom 16. März 2015, S. 111)
h
Begrünungsmaßnahmen
siehe TF Nr. 7.5
im Bereich der Bahntrasse
zwingende Wandhöhe über NHN
öffentliche Grünflächen
private Grünfläche
Überschwemmungsgebiet
D
Bäume zum Anpflanzen
vorgeschlagene Baumstandorte
52.87
53.24
53.45
53.52
53.56
53.68
54.13
53.90
54.24
54.27
54.40
54.60
54.73
54.83
54.87
55.07
55.29
55.34
55.38
55.42
D
D
D
ICE - Trasse in Hochlage
MI 1
GRZ 1,0
GFZ 2,0
FD
V
SO 1
GRZ 1,0
GFZ 2,4
FD
)OlFKHIU
Gemeinbedarf
Kita
GFL
(gem. Pkt. 6
      der Hinweise)
GFL
  (gem. Pkt. 6
       der Hinweise)
GFL
GFL
GFL
SO 2
GRZ 1,0
GFZ 1,0
MI 7
GRZ 1,0
GFZ 1,0
1
2
3a
4
5
6
7
3b
MI 2
GRZ 1,0
GFZ 2,6
FD
V
V
V
MI 5
GRZ 1,0
GFZ 3,3
FD
V
V V
V
V
V
VII
GRZ 0,8
GFZ 1,2
II
GFL
V
LPB IV
LPB V
VI
Planstraße B
Planstraße A
Grünzug Charlier
VI
LPB IV
LPB IV
LPB IV
LPB V
LPB V
LPB V
LPB V
LPB VI
LPB V
LPB V
LPB IV
LPB IV
LPB VI
LPB V
LPB VI
Baugrenze EG - 3. OG
M 1
M 2
Baugrenze EG - 4. OG
|
|
p
WH = 71.45 m ü.NHN
9
MI 6
GRZ 1,0
GFZ 2,2
WH = 65,0 m ü.NHN
MI 4
GRZ 1,0
GFZ 1,4
Maßstab 1 : 5000
N
N
Maßstab 1 : 5000
N
Maßstab 1 : 5000
N
Maßstab 1 : 1 000
N
Maßstab 1 : 5000
GH max.: 71,5 m
ü.NHN
Abschnitte mit Mindestgebäudehöhen
siehe TF Nr. 2.1.1
Bereiche mit besonderenLärmschutzmassnahmen
bis
3
MI 3
g
GRZ 1,0
GFZ 2,5
FD
VI
GE
g
GRZ 1,0
GFZ 2,4
FD
IV
8
B
C
A
E
AD
D
Anlage 3

Beratungsverlauf (3)

17.05.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 12.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
04.06.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
07.06.2018 Rat
TOP 12.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1049/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.05.2018
Erstellt
04.04.2018 08:53