3687/2019
„Barrierefreie Gehwegmobilität"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4396 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 3687/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 04.11.2019 Beantwortung der Anfrage AN/1085/2019 „Barrierefreie Gehwegmobilität" Mit Anfrage AN/1085/2019 stellt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen verschiedene Fragen zum Beschluss AN/1718/2016 „Barrierefreie Gehwegmobilität“. Die Verwaltung hat hierzu bei der Sitzung der Bezirksvertretung am 9. September 2019 umfassend Stellung genom- men. Wie bei der Sitzung gewünscht, beantwortet die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt zusätzlich schriftlich: Frage 1. Was sind die Gründe dafür, dass sich die Verwaltung immer noch in der Abstim- mung über die Umsetzung des am 7.11.2016 ordnungsgemäß gefassten Beschlusses der BV Ehrenfeld zur Barrierefreiheit auf Gehwegen befindet, und was erachtet die Verwaltung als notwendigen Zeitraum, um einen solchen Beschluss umzusetzen, bevor die Einschaltung der Kommunalaufsicht angemessen erscheint? Frage 2. Wann kann die Bezirksvertretung Ehrenfeld damit rechnen, dass ihre Beschlussfas- sung zu Mindestdurchgangsbreiten von Gehwegen umgesetzt wird? Antwort der Verwaltung zu 1. und 2. Die Thematik der Barrierefreiheit berührt die Zuständigkeit verschiedener Ämter unterschied- licher Dezernate der Stadtverwaltung. Daher war eine umfangreiche Abstimmung zur Her- stellung einer einheitlichen Verwaltungsmeinung erforderlich. Dies ist auch erforderlich, da- mit im Stadtgebiet Kölns ein einheitliches Verwaltungshandeln gewährleistet wird. Darüber hinaus erstreckt sich der o.a. Beschluss der Bezirksvertretung auf das Geschäft der laufen- den Verwaltung und kann daher nur eine Empfehlung an die die Verwaltung sein, wie be- schlossen zu verfahren. Dieser Empfehlung ist die Verwaltung aus den bekannten Gründen aber nicht gefolgt, sondern hält die bisherige Verwaltungspraxis, Gehwege auf 1,20 m frei zu halten, bis auf weiteres bei Zurzeit befindet sich eine Verwaltungsvorlage „ Herstellung von Barrierefreiheit auf Kölner Gehwegen“ (DS-Nr.: 2763/2019) im Beratungsverfahren. Nach Entscheidung wird diese auch der Bezirksvertretung Ehrenfeld in Form einer Mitteilung zur Kenntnis gegeben. Frage 3. Da oben dargelegt wurde, dass die Verwaltung gegenüber Bürgerinnen und Bür- gern durchaus mit dem Beschluss der BV Ehrenfeld zu Durchgangsbreiten für Gehwege argumentiert, gleichwohl nicht, wenn der motorisierte Individualverkehr davon betroffen ist, stellt sich die Frage, in welchen Bereichen die Verwaltung den Beschluss bei ihrem Handeln bereits zugrunde legt und in welchen Bereichen nicht? 2 Antwort der Verwaltung zu 3. Der Beschluss der Bezirksvertretung wird nicht zum Anlass genommen, Einschränkungen beispielsweise der Außengastronomie anzukündigen bzw. Begrünungsmaßnahmen abz u- lehnen. Frage 4. In der Beantwortung einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN zu „ille- galem Gehwegparken“ (Vorlage 1905/2019) führt die Verwaltung aus, dass sie „bei einem normal frequentierten Gehweg einen verbleibenden Durchgang von unter 1,2 m als Behinde- rung annimmt. Je nach tatsächlichem Fußgängeraufkommen kann dieser Wert jedoch nied- riger oder höher sein.“ In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welches Fußgänger- aufkommen die Stadt Köln für einen „normal frequentierten Gehweg“ zugrunde legt, und bei welchen Abweichungen der Fußgängerfrequenz nach oben bzw. unten dann welche Rest- durchgangsbreiten als Behinderung angenommen werden? (Bitte tabellarisch darstellen) Frage 5. An welchen rechtlichen Grundlagen orientiert sich die Verwaltung, um für einen „normal frequentierten Gehweg“ einen verbleibenden Durchgang von 1,2 Metern als nicht behindernd einzustufen? Antwort der Verwaltung zu 4. und 5. Die Verwaltung legt einen Erfahrungswert für einen verbleibenden Durchgang von 1,2 Me- tern und „normal frequentierte Gehwege“ zugrunde. Der Wert von 1,2 Metern beruht auf langjährigen Erfahrungen des Verkehrsdienstes. Von den Außendienstmitarbeitern wird vor Ort das Fußgängeraufkommen festgestellt und ggf. wird anlassbezogen von dem genannten Wert abgewichen. Die während der BV-Sitzung am 9. September 2019 erwähnte Sondernutzungssatzung ist hier nicht einschlägig, da es sich bei Gehwegparken nicht um eine Sondernutzung handelt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3687/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.11.2019
- Erstellt
- 22.10.2019 15:53