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2470/2020

Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Mitteilung Ausschuss 12.08.2020

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 27.08.2020, TOP 7.9

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3038 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/572 
 
Vorlagen-Nummer 12.08.2020 
 2470/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Umwelt und Grün 27.08.2020 
 
Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern 
Die Verwaltung teilt den Erlass der Allgemeinverfügung vom 08.07.2020 zur Einschränkung der Was-
serentnahme aus oberirdischen Gewässern (Bächen) mit. 
 
Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat aufgrund des witterungsbedingten, zunehmenden Tro-
ckenfallens der Kölner Bäche eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Fließgewässer erlassen, mit 
der die Wasserentnahme aus Fließgewässern untersagt wird. Die Allgemeinverfügung ist im Amts-
blatt Nr. 53, 51. Jahrgang, vom 08.07.2020 bekanntgegeben worden. Eine darüber hinaus gehende 
Information der Bürgerinnen und Bürger erfolgte mit einer Pressemitteilung und der Veröffentlichung 
im Internet. 
 
Die Kölner Gewässer leiden nach den geringen Niederschlägen im Frühjahr bereits unter einer ext-
remen Trockenphase. Aufgrund des geringen Niederschlags führen die Bäche immer weniger Was-
ser; manche haben bereits kein Wasser mehr. Deswegen untersagt das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt den Anrainern von Bächen, die im Kölner Stadtgebiet verlaufen, Wasser aus den Bächen 
zu entnehmen.  
Selbach, Flehbach und Wasserbach sind bereits vollständig trocken. Die übrigen Gewässer, wie 
Strunde, Frankenforstbach, Kemperbach, Giesbach und Kurtenwaldbach zeigen jeweils einen extrem 
niedrigen Wasserstand. Auch mögliche, lokale und kurzzeitige Niederschläge entspannen die Situati-
on nicht. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat darauf wie im vergangenen Jahr mit dem Er-
lass einer Allgemeinverfügung auf der Grundlage des § 21 Wasserhaushaltsgesetzes des Landes 
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) reagiert. Vor allem den Grundstückseigentüme-
rinnen und -eigentümern, deren Gärten direkt an Gewässern liegen, wird damit untersagt, Wasser zu 
entnehmen. Eine Entnahme mit elektrischen Pumpen ist ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis ohne-
hin unzulässig.  
Ungeregelte, unbeschränkte und vielfache Entnahmen von Wasser bedrohen nicht nur die Tier- und 
Pflanzenwelt in den Gewässern, sondern gefährden auch die notwendige, natürliche Selbstreinigung 
der Gewässer. Bedingt durch die niedrigen Wasserstände sinkt die Sauerstoffzufuhr, während die 
Wassertemperatur steigt. Dies führt zu einer massiven Störung der Gewässerökologie und des Was-
serhaushaltes sowie zu einer nachhaltigen und weitreichenden Schädigung der Lebensräume der im 
Wasser lebenden Tiere und Pflanzen. 
Die Stadt schätzt die Zahl der an den Bächen im Kölner Stadtgebiet liegenden Grundstückseigentü-
mer auf etwa 800 bis 900. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 30. Oktober 2020 und kann 
je nach Witterung verlängert werden. 
 
Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder. 
 
Die Verfügung ist abrufbar unter:  
https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf13/amtsblatt/amtsblatt_31_20190807.pdf 
 
gez. Dr. Rau

2

Beratungsverlauf (1)

27.08.2020 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2470/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
12.08.2020
Erstellt
11.08.2020 16:35