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Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern

Mitteilung Ausschuss 2470/2020 vom 12.08.2020

Stand: Am 27.08.2020 im Ausschuss Klima, Umwelt und Grün beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/572 Vorlagen-Nummer 12.08.2020 2470/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 27.08.2020 Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern Die Verwaltung teilt den Erlass der Allgemeinverfügung vom 08.07.2020 zur Einschränkung der Was- serentnahme aus oberirdischen Gewässern (Bächen) mit. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat aufgrund des witterungsbedingten, zunehmenden Tro- ckenfallens der Kölner Bäche eine Allgemeinverfügung zum Schutz der Fließgewässer erlassen, mit der die Wasserentnahme aus Fließgewässern untersagt wird. Die Allgemeinverfügung ist im Amts- blatt Nr. 53, 51. Jahrgang, vom 08.07.2020 bekanntgegeben worden. Eine darüber hinaus gehende Information der Bürgerinnen und Bürger erfolgte mit einer Pressemitteilung und der Veröffentlichung im Internet. Die Kölner Gewässer leiden nach den geringen Niederschlägen im Frühjahr bereits unter einer ext- remen Trockenphase. Aufgrund des geringen Niederschlags führen die Bäche immer weniger Was- ser; manche haben bereits kein Wasser mehr. Deswegen untersagt das Umwelt- und Verbraucher- schutzamt den Anrainern von Bächen, die im Kölner Stadtgebiet verlaufen, Wasser aus den Bächen zu entnehmen. Selbach, Flehbach und Wasserbach sind bereits vollständig trocken. Die übrigen Gewässer, wie Strunde, Frankenforstbach, Kemperbach, Giesbach und Kurtenwaldbach zeigen jeweils einen extrem niedrigen Wasserstand. Auch mögliche, lokale und kurzzeitige Niederschläge entspannen die Situati- on nicht. Das Umwelt- und Verbraucherschutzamt hat darauf wie im vergangenen Jahr mit dem Er- lass einer Allgemeinverfügung auf der Grundlage des § 21 Wasserhaushaltsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) reagiert. Vor allem den Grundstückseigentüme- rinnen und -eigentümern, deren Gärten direkt an Gewässern liegen, wird damit untersagt, Wasser zu entnehmen. Eine Entnahme mit elektrischen Pumpen ist ohne eine wasserrechtliche Erlaubnis ohne- hin unzulässig. Ungeregelte, unbeschränkte und vielfache Entnahmen von Wasser bedrohen nicht nur die Tier- und Pflanzenwelt in den Gewässern, sondern gefährden auch die notwendige, natürliche Selbstreinigung der Gewässer. Bedingt durch die niedrigen Wasserstände sinkt die Sauerstoffzufuhr, während die Wassertemperatur steigt. Dies führt zu einer massiven Störung der Gewässerökologie und des Was- serhaushaltes sowie zu einer nachhaltigen und weitreichenden Schädigung der Lebensräume der im Wasser lebenden Tiere und Pflanzen. Die Stadt schätzt die Zahl der an den Bächen im Kölner Stadtgebiet liegenden Grundstückseigentü- mer auf etwa 800 bis 900. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 30. Oktober 2020 und kann je nach Witterung verlängert werden. Bei Zuwiderhandlung drohen Bußgelder. Die Verfügung ist abrufbar unter: https://www.stadt-koeln.de/mediaasset/content/pdf13/amtsblatt/amtsblatt_31_20190807.pdf gez. Dr. Rau 2

Beratungsverlauf

  1. 27.08.2020

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 7.9, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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