Mandari Insight

0343/2022

Neubau des Abwasserdükers zwischen Köln Niehl und Stammheim durch die Stadtentwässerungsbetriebe AöR (StEB)

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 28.01.2022

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 31.01.2022, TOP 3.2

Anlage 8: Stellungnahme Naturschutzvereinigungen NRW

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Ansehen

Anlage 10: LBP Maßnahmenplan

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 11: Lageplan Bauphase 2

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Anlage 9: LBP Bestands- und Konfliktplan

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Ansehen

Anlage 8: Stellungnahme Naturschutzvereinigungen NRW

4151 Zeichen

Vorstand 
Vorsitzender      Dr. Horst Bertram 
2. Vorsitzende      Claudia Trunk  
Schatzmeisterin    Angela Wuzik 
 
 
Schriftführer  Dr. Volker Unterladstetter 
Referent           Bastian Rixen 
Referentin       Marion Gremse 
Spendenkonto 
IBAN: 
DE45 3705 0198 0005 2426 49 
BIC: COLSDE33  
Sparkasse KölnBonn 
NABU 
Anerkannter Natur- 
schutzverband 
nach § 63 Bundes- 
naturschutzgesetz 
 
 
NABU Köln  Luxemburger Str. 295  50939 Köln 
 
NABU-Geschäftsstelle 
Telefon:  0221 / 790 28 89 
E-Mail: info@NABU-Koeln.de 
Homepage: www.NABU-Koeln.de 
 
 
Köln, den 17.01.2022 
An die 
Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt 
Untere Naturschutzbehörde 
Willy-Brandt-Platz 2 
50679 Köln 
 
Per E-Mail 
erwin.quinders@stadt-koeln.de 
info@lb-naturschutz-nrw.de 
 
Neubau des Rheindükers zwischen Köln Niehl und Stammheim, Entfernung von Teilen   
einer gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW geschützten Allee öst­  
lich der Straße Niehler Damm 
hier: Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen vor der Erteilung von   
Befreiungen von Verboten zum Schutz gesetzlich geschützter Alleen auf der Grundla­  
ge der Mitwirkungspflichten nach § 66 LNatSchG 
 
Schreiben der Stadt Köln, Zeichen: 571-1 Qu, Datum: 14.12.2021 
 
Sehr geehrter Herr Quinders, 
die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) der Stadt Köln planen den Neubau eines Abwasser­ 
dükers unter dem Rhein zwischen den Stadtteilen Niehl und Stammheim. 
Der jetzige Düker wurde im Jahre 1928 errichtet und hat seine prognostizierte Lebensdauer 
inzwischen um mehr als 20 Jahre überschritten. Um das Abwasser aus den linksrheinischen 
Kölner Stadtteilen sicher zum Zentralklärwerk nach Stammheim leiten zu können, ist eine 
neue Abwasserleitung zwingend erforderlich. 
Zur Vorbereitung der Maßnahme müssen im Bereich des neuen Schachtbauwerkes am 
Niehler Damm die dort im Erdreich befindlichen Rohrleitungen umgelegt werden. Davon 
betroffen ist insbesondere eine Hochdruck-Gasleitung für die Versorgung eines 
Heizkraftwerkes, die in einer vorgezogenen Arbeit im Sommer 2022 verlegt werden soll, da 
nur in dieser Zeit die Gasversorgung des Heizkraftwerkes unterbrochen werden kann.

Vorstand 
Vorsitzender      Dr. Horst Bertram 
2. Vorsitzende      Claudia Trunk  
Schatzmeisterin    Angela Wuzik 
 
 
Schriftführer  Dr. Volker Unterladstetter 
Referent           Bastian Rixen 
Referentin       Marion Gremse 
Spendenkonto 
IBAN: 
DE45 3705 0198 0005 2426 49 
BIC: COLSDE33  
Sparkasse KölnBonn 
NABU 
Anerkannter Natur- 
schutzverband 
nach § 63 Bundes- 
naturschutzgesetz 
 
Für das Schachtbauwerk muss eine Fläche der Baumallee östlich vom Niehler 
Damm in Anspruch genommen werden, so dass dort 15 Bäume gefällt werden müssen.   
Nur für diesen Arbeitsschritt ist der Antrag auf Befreiungen von Verboten zum Schutz 
gesetzlich geschützter Alleen gestellt. 
  
Die Artenschutzrechtliche Untersuchung des Büros naturgutachten oliver tillmanns hat 
ergeben, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 
BNatSchG bei dem Vorhaben nicht eintreten.  
 
Der Landschaftspflegerischen Begleitplan der Fa.Rietmann vom 2021_09_17 beinhaltet, dass 
nach der Fertigstellung des Dükers für alle Bäume eine Ersatzpflanzung am gleichen Ort 
vorgenommen wird. 
Aus den Planungsunterlagen kann nicht eindeutig geschlossen werden, dass der jetzige 
Alleenbereich auch nach der Fertigstellung des Dükeroberhaupts und der Verlegung der 
Leitungen für die Bepflanzung mit Alleebäumen geeignet ist, da sich das unterirdische 
Bauwerk bis in den Alleenbereich erstreckt. Um wieder eine geschlossene Allee zu 
ermöglichen, sind Bodenverhältnisse zu schaffen, die als Standort für großkronige Bäume 
geeignet sind. 
 
Es bestehen keine weiteren Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von Verboten zum 
gemäß § 41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW gesetzlich geschützter Alleen bei 
den vorbereitenden Arbeiten für den Rheindüker im Bereich östlich der Straße Niehler 
Damm. 
 
 
i.A. Horst Bertram 
im Namen und in Vollmacht des 
NABU Landesverbandes NRW für den Bereich der Stadt Köln 
(euler-bertram@t-online.de)

Anlage 10: LBP Maßnahmenplan

1370 Zeichen

O:!\LPLANUNG_2000_BIS_2012\PROJEKTE_2012\KÖLN\STEBRD_RHEINDÜKER_KÖLN_LBP\01_AKTUELL\STEBRD_RHEINDÜKER_BKM_2021_1.DWG

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

17947 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dienststelle 
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0343/2022 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neubau des Abwasserdükers zwischen Köln Niehl und Stammheim durch die 
Stadtentwässerungsbetriebe AöR (StEB) 
Verlegung der in der Straße Niehler Damm bestehenden Gashochdruckleitung und weiterer 
Leitungen als vorbereitende Maßnahmen für den Neubau des Dükers  
(Gemarkung Longerich, Flur 99, Flurstück 3572 teilweise), Bezirk 5 
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde stimmt der Befreiung von den Verboten 
des § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW zum Schutz der Allee am Niehler Damm gemäß § 67 Abs. 1 
Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz zu.  
 
Alternative:  
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde stimmt der Befreiung von den Verboten 
des § 41 Landesnaturschutzgesetz NRW zum Schutz der Allee am Niehler Damm gemäß § 67 Abs. 1 
Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz nicht zu.  
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 31.01.2022

2 
Begründung für die Dringlichkeit der Beschlussvorlage: 
 
Das vorliegende Befreiungsverfahren ist ein Teil der Gesamtmaßnahme, die mit einem neuen Ab-
wasserdüker zwischen Niehl und Stammheim enden soll. Das Verfahren bildet den Startpunkt dieser 
baulichen Maßnahme, weil es im linksrheinischen den Startpunkt hierfür darstellt. Als Vorbereitung für 
die Errichtung des Dükeroberhauptes müssen zahlreiche Leitungen im Bereich der Niehler Straße in 
den Grünstreifen vor der Rheinufermauer verlegt werden. Darunter befindet sich die für den Betrieb 
des Kraftwerks in Niehl essentielle Gashochdruckleitung mit 400 mm Innendurchmesser (DN 400).  
 
Die Verlegung der Gashochdruckleitung im Niehler Damm ist die entscheidende Voraussetzung um 
mit den Bauarbeiten am Düker beginnen zu können. Diese kann nur während heizarmer Zeiten 
durchgeführt werden. Das nächste Zeitfenster hierzu befindet sich im Frühsommer 2022 (Angabe der 
Rheinenergie). Bei Überschreitung dessen müsste wiederum ein Jahr gewartet werden.  
 
Gleichzeitig ist es beabsichtigt, die unvermeidbare Entfernung der Linden am Niehler Damm so früh-
zeitig wie möglich durchzuführen um Konflikte mit dem Artenschutzrecht zu vermeiden.  
 
Ein Beschluss in der nächsten ordentlichen Beiratssitzung (25.04.2022) würde insbesondere das re-
levante Zeitfenster der Rheinenergie nicht mehr erreichen.  
 
Wesentliche Unterlagen und Prüfergebnisse liegen der UNB erst seit der zweiten Januarhälfte vor: 
 Die Stellungnahme der anerkannten Naturschutzvereinigungen ging am 17.01.2022 per Mail 
ein (Frist bis 20.01.2022). 
 Die Anpassung der Pläne zum Landschaftspflegerischen Begleitplan – LBP (s. Anlagen in die-
ser Vorlage) erfolgte bis zum 10.01.2022. 
 Prüfergebnisse aus der technischen Planung gingen am 25.01.2022 bei der UNB ein. 
Insgesamt ist damit für diese Beschlussvorlage die Dringlichkeit begründet. 
 
 
Sachverhalt:  
 
Vorbemerkung 
Die vorstehende Beschlussvorlage nimmt Bezug auf die Mitteilung 0176/2022. Diese ist bereits mit 
gleichem Titel (inkl. der Anlagen 1 bis 7) unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6.5 in die Sitzung einge-
stellt. Die Mitteilung diente der Information zum Stand der Planung und angemessenen Vorbereitung 
der Mitglieder des Naturschutzbeirats. 
 
Um eine durchgängige Lesbarkeit und ein Verständnis im Zusammenhang zu gewährleisten, enthält 
diese Beschlussvorlage den Inhalt der Mitteilung und ist um entscheidungsrelevante Teile ergänzt. 
Die Anlagen 1-7 der Mitteilung sind jedoch nicht erneut beigefügt. Vielmehr wurden in dieser Be-
schlussvorlage weitere 4 Anlagen eingefügt, die fortlaufend beginnend mit der Ziffer 8 nummeriert 
sind.  
 
Beschreibung der Maßnahme 
Die Stadtentwässerungsbetriebe AÖR (StEB) planen den Neubau eines Abwasserdükers zwischen 
den Stadtteilen Niehl und Stammheim. Der Düker wird mit Fertigstellung die linksrheinische Seite mit 
dem Großklärwerk (GKW) in Köln Stammheim verbinden. Das Abwasser der linksrheinischen Seite 
wird unter dem Rhein hindurch der Klärung zugeführt (s. Anlage 3: Lageplan Rheindüker und Anlage 
1: Übersichtsplan Standort).  
 
Bisher wird das Abwasser von den linksrheinischen Stadtteilen über den im Jahre 1928 gebauten 
Düker (2 Röhren mit 1,85 m bzw. 1,25 m Durchmesser) ins GKW transportiert. Dieses Bauwerk ist 
veraltet und hat seine ausgelegte Nutzungsdauer inzwischen mehr als 20 Jahre überschritten (FWT 
2021: Erläuterungsbericht und Entwurfsplanung). So ist der Düker durch stetig auftretende Ablage-
rungen in seiner Funktion beeinträchtigt. Zudem weisen die Rohre nur geringe Überdeckung zur 
Rheinsohle auf. Bei einem Schaden insbesondere einer Leckage würde das Abwasser von rd. einer

3 
halben Million Einwohner in den Rhein gelangen mit entsprechend massiven Auswirkungen für das 
Gewässer, die Unterlieger und die Umwelt.   
 
Die Planung des neuen Dükers sieht vor, 2 Stahlbetonrohre unter dem Rhein mit einem Außen-
durchmesser von 4,0 m bzw. 2,7 m neu zu errichten (s. Anlage 6: Dükerrohre Schnitt). Das Dü-
keroberhaupt soll als senkrechtes Schachtbauwerk 13 m südlich des alten Oberhauptes am Niehler 
Damm errichtet werden (s. Anlage 7: Lageplan Versorgungsleitungen). Das neue Dükerunterhaupt 
wird nördlich des GKW Stammheim im Abstand weniger Meter zur Klärwerksanlage angeordnet. Zwi-
schen beiden Schächten wird ein Inspektionsschacht im Deichvorland rd. 120 m vom Rheinufer ent-
fernt errichtet werden. Die Errichtung der Betonrohre erfolgt im Tunnelbohrverfahren. Das Dükerober-
haupt auf der linksrheinischen Seite ist Zielbauwerk für den Tunnelbau, wird für die Bergung der Tun-
nelbohrmaschinen genutzt werden und weiterhin einen Teil der Infrastruktur für den Betrieb des Dü-
kers aufnehmen.  
 
Der Standort des Schachtes für das Dükeroberhaupt, die notwendigen Nebenanlagen zur Steuerung 
der geplanten Abwasserkanäle sowie die erforderlichen Arbeits-, Baustelleneinrichtungs- und Lager-
flächen betreffen das Gelände der Gemeinschaftsgrundschule Halfengasse (Hausnr. 25), einen rd. 
130 m langen Abschnitt der Straße Niehler Damm und den Grünstreifen inkl. mittig verlaufendem 
Fuß- und Radweg bis hin zur Rheinufermauer. Das im Süden direkt angrenzende Kirchengrundstück 
(Halfengasse 27) mit der Kirche Alt St. Katharina (bezeichnet auch als Niehler Dömchen) ist hiervon 
nicht betroffen.  
 
Der geplante Schacht wird beinahe unmittelbar neben dem bestehenden Schulgebäude errichtet 
werden. Hierdurch ist die Aufrechterhaltung des Schulbetriebes nicht möglich, eine Interimslösung 
wurde bereits vorbereitet. Der Beirat war im Verfahren hierzu beteiligt.  
 
Im Bereich der Verkehrsfläche des Niehler Damms unterhalb der Asphaltflächen, der Bürgersteige, 
des Fuß- und Radweges sowie der Grünflächen (Rasenbankett) verlaufen – parallel zur Straße aus-
gerichtet – insgesamt 35 verschiedene Leitungen (Strom, Telefon/Internet, Gas, Wasser/Abwasser). 
Darunter befindet sich auch die Gashochdruckleitung DN 400 der Rheinenergie AG, die der Versor-
gung des Gas- und Heizkraftwerkes in Köln Niehl dient. Bevor das Schachtbauwerk niedergebracht 
werden kann müssen alle Leitungen (mit Ausnahme bereits stillgelegter) verlegt werden. Zielort ist ein 
Leitungsgraben unterhalb des jetzigen Fuß- und Radweges. Die Leitungen werden dabei einen Ab-
stand von 4,0 m zur Rheinufermauer einhalten, so dass die Schutzzone I gem. Deichschutzverord-
nung (DSchVO) vom 19.11.2001 nicht betroffen ist.  
 
Zumindest potenziell die größten Auswirkungen sind mit der Verlegung der Gashochdruckleitung ver-
bunden. Da der Betrieb des Kraftwerks in Niehl von dieser Leitung abhängig ist, kann die Verlegung 
nur während geringer Auslastung, d. h. zu heizarmen Zeiten erfolgen. Das hierfür mögliche Zeitfens-
ter wird von der Rheinenergie mit Frühsommer 2022 angegeben und entsprechend in deren Planung 
eingestellt. 
 
Bauliche Alternativen beispielsweise die Anordnung des Dükeroberhauptes auf dem Schulgrundstück 
stehen nicht zur Verfügung, da: 
 das Schachtbauwerk mit der notwendigen Schieber- und Regeltechnik nicht zwischen dem 
bestehenden Dükeroberhaupt und dem verzweigenden Kanalsystem einzuordnen ist,  
 die Baustelleneinrichtung, die auf dem Schulgrundstück vorgesehen ist, nicht an anderer Stel-
le errichtet werden kann, 
 die geplanten neuen Dükerrohre unterhalb von bestehenden Gebäuden geführt werden müss-
ten, 
 der im Bereich des Anschlusspunktes zum alten Kanalsystem erforderliche Bypass für die 
Bauzeit nicht errichtet werden kann. 
 
Zum besseren Verständnis der geplanten Arbeiten auf der linksrheinischen Seite sei auf den Ablauf 
anhand der verschiedenen Bauphasen verwiesen.  
Bauphase 1.1 (nach dem technischen Erläuterungsbericht FWT 2021):

4 
 Verlegung der Kabelschutzrohre und Leerrohre in den Bereich des Grünstreifens östlich vom 
Niehler Damm. Errichtung der neuen Rohrverbindung für die Gashochdruckleitung.  
 Die Verkehrsverbindung Niehler Damm wird einspurig (mit Ampelanlage) an der Westseite der 
Verkehrsfläche geführt.  
 Der Fuß- und Radweg wird auf der zweiten (östlichen) Richtungsfahrbahn des Niehler Damms 
geführt. 
Bauphase 1.2  
 Verlegung der Leitungen in die zuvor erstellten Leerrohre. Umschalten der Gashochdrucklei-
tung auf die neue Verbindung. 
 Die Straße Niehler Damm wird einspurig über den bisherigen Grünstreifen geführt. 
 Der Fuß- und Radweg verläuft nunmehr direkt neben der Hochwasserschutzmauer. 
 Rückbau der toten Leitungen und Kanäle im Bereich des Bauwerks für das zukünftige Dü-
keroberhaupt. 
Bauphase 2 (s. Anlage 11) 
 Vollsperrung des Niehler Damms zwischen dem Kreisverkehr und Hausnummer 231 bis zur 
Fertigstellung des Dükers. 
 Der Fuß- und Radweg soll während der Bauzeit durchgängig in seiner Lage direkt an der 
Rheinufermauer erhalten bleiben.  
 Baustelleneinrichtung und Beginn der Arbeiten für das Schachtbauwerk zum neuen Dü-
keroberhaupt. 
Für alle drei Bauabschnitte werden insgesamt 28 Linden der geschützten Allee beansprucht. 
 
Verfahren 
Die Standorte der Bauwerke linksrheinisch und die während der Bauzeit benötigten Teilflächen befin-
den sich zum größten Teil im Siedlungsbereich, der als baulicher Innenbereich im Sinne des BauGB 
aufzufassen ist. Lediglich die östlichen Teilflächen mit der dort bestehenden Baumdoppelreihe sind 
dem baulichen Außenbereich zuzuordnen. Als Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich 
wurde für die zum Bau des Dükers erforderlichen Genehmigungsverfahren (in Abstimmung mit der 
Höheren Naturschutzbehörde) der östliche Rand der Versiegelung der Straße Niehler Damm festge-
legt.  
 
Für die Verlegung der Gashochdruckleitung (und der übrigen Leitungen) ist eine Genehmigung nach 
der DSchVO erforderlich. Gleiches gilt für die Entfernung von Bäumen innerhalb der Schutzzone I (im 
Abstand von 4 m zur Rheinufermauer). Zuständig hierfür ist Dezernat 54 der Bezirksregierung (BR) 
Köln.  
 
Weiterhin muss die Verlegung der Gashochdruckleitung durch die Rheinenergie AG als Leitungsbe-
treiberin dem Dezernat 25 bei der Bezirksregierung Köln angezeigt werden.  
Die Eingriffsregelung, die für den baulichen Außenbereich (der Grünstreifen zwischen Niehler Damm 
und Rheinufermauer) abzuarbeiten ist, muss nach § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
in das Verfahren nach DSchVO eingestellt werden. Das hierfür zuständige Dezernat 54 der BR (Hö-
here Wasserbehörde) beteiligt dazu die Höhere Naturschutzbehörde (HNB). Gleiches gilt für die Prü-
fung des Artenschutzrechts nach § 44 BNatSchG.  
 
Im Innenbereich (das Schulgrundstück Halfengasse 25 und die angrenzenden Siedlungsflächen) ist 
die Baumschutzsatzung (BSchS) der Stadt Köln zu beachten. Der notwendige Fällantrag ist beim Amt 
für Landschaftspflege und Grünflächen bereits eingereicht worden.  
 
Bestand  
Auf dem 10,5 m breiten Streifen zwischen dem Niehler Damm und der Rheinufermauer findet sich 
eine Doppelreihe aus Winterlinden. Dazwischen verläuft ein 3 m breiter mit Pflaster befestigter Fuß- 
und Radweg (HY 1; Biotoptypencode nach Ludwig 1991). Die Winterlinden weisen geringes bis mitt-
leres Baumholz (BF 31, BF 32) auf. Die offenen Flächen sind mit entsprechenden Grasfluren (HH 7) 
bedeckt (s. Anlage 2: Luftbild des Standortes).

5 
 
Das Schulgrundstück wird vor allem geprägt durch das Gebäude und die befestigten Schulflächen. 
Zwischen dem Schulgebäude und dem alten Dükeroberhaupt, im Randbereich zur Hermesgasse fin-
den sich einige Laubbäume. Etwa 25 m südwestlich des Schulgebäudes ist der Standort einer Plata-
ne mit einem Stammdurchmesser von 1,6 m, die als Naturdenkmal festgesetzt ist (s. Naturdenkmal-
verordnung für den baulichen Innenbereich – NDI-VO).    
 
Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsplans und der Naturdenkmalverord-
nung 
Die für die Baumaßnahme erforderlichen Flächen betreffen kein Schutzgebiet gemäß Landschafts-
plan. Das Landschaftsschutzgebiet L 13 „Rhein, Rheinauen und Uferbereiche von Flittard bis Ro-
denkirchen“ endet an der Rheinufermauer.  
 
Südwestlich des Schulgebäudes befindet sich in einem separaten Beet eine Platane die als Natur-
denkmal geschützt ist (s. NDI-VO). Dieser Baum ist von der Baumaßnahme nicht betroffen. Dezidier-
te Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sowie eine Umweltbaubegleitung werden den Erhalt gewähr-
leisten.  
 
Die Doppelreihe der Linden im Grünstreifen zwischen Niehler Damm und Rheinufermauer ist nach § 
41 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW als Allee geschützt. Sie bildet mit Unterbrechungen 
im Bereich des Niehler Rheinbogens und der Innenstadt eine durchgängige Landschaftsstruktur bis 
nach Rodenkirchen.  
 
Verboten sind die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädi-
gung oder nachteiligen Veränderung führen können. Die Entfernung von insgesamt 28 Linden aus 
dem Bestand der Allee ist zumindest als nachteilige Veränderung aufzufassen. Von diesem gesetzli-
chen Verbot kann auf der Grundlage des § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eine Befreiung 
erteilt werden, wenn 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer 
und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen wür-
de und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar 
ist.  
 
Eingriffsregelung: 
In Bezug auf die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach §§ 13-18 BNatSchG wurde durch das Büro 
Rietmann Beratende Ingenieure im Auftrag der StEB ein Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) 
erarbeitet. Dieser wurde auf den linksrheinischen Teil angepasst und zusammen mit dem Antrag ge-
mäß DSchVO der Bezirksregierung Köln vorgelegt. Der LBP liegt der UNB vor. Der Bestands- und 
Konfliktplan sowie der Maßnahmenplan sind in den Anlagen 9 und 10 enthalten.  
 
Nach Aussage des LBP müssen insgesamt 28 Bäume der Lindenallee entfernt werden.  
 
Es ist beabsichtigt nach Ende der Baumaßnahmen die Allee durch Baumneupflanzungen in ihrem 
heutigen Umfang wiederherzustellen. Defizite in der Bilanz werden in das umfangreichere Verfahren 
für die rechtsrheinische Seite eingestellt werden. Die HNB hat mit Datum vom 20.01.2022 gegenüber 
der antragstellenden Seite, dem Dezernat 54 (Höhere Wasserbehörde) und der UNB bestätigt, dass 
die Wiederherstellung der Lindenallee an gleicher Stelle in die erste Priorität einzustufen sei.  
 
Artenschutz: 
Zusammen mit dem LBP wurde durch das Büro Rietmann auch eine Artenschutzprüfung erstellt, die 
analog zum LBP Dezernat 54 der BR vorgelegt wurde. Nach Aussage der Artenschutzprüfung wird 
ein Eintritt der Verbote des § 44 BNatSchG durch eine Regelung der Fällzeiten und eine Umweltbau-
begleitung ausgeschlossen.  
 
Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen: 
Nach § 66 LNatSchG NRW sind vor der Erteilung von Befreiungen, die gesetzlich geschützte Alleen 
betreffen, die anerkannten Naturschutzvereinigungen zu beteiligen und um Stellungnahme zu bitten.

6 
Diese Beteiligung wurde im Dezember 2021 durchgeführt, die hierfür vorgegebene Frist (s. § 67 
LNatSchG) endete am 20.01.2022. Die UNB Köln hat d ie Stellungnahme am 17.01.2022 direkt vom 
NABU Köln erhalten, eine Durchschrift hat das koordinierende Landesbüro der Naturschutzverbände 
NRW in Oberhausen erhalten. 
Die Stellungnahme (vollständig in Anlage 8) erhebt keine grundsätzlichen Einwände gegen di e Be-
freiung, verweist aber darauf, dass für die geplanten Neupflanzung von Bäumen zur Wiederherstel-
lung der Allee geeignete Bodenverhältnisse zu schaffen sind.  
 
Befreiung 
Der alte Bestandsdüker ist funktional eingeschränkt und wird zukünftige Abwassermengen nicht be-
wältigen können. Der Neubau ist folglich alternativlos. Gleichzeitig ist auch der Standort des Dü-
keroberhauptes nicht an anderer Stelle zu verwirklichen. Für die Umsetzung der Baumaßnahmen 
muss daher in den Bestand von 28 Bäumen der geschützten Allee am Niehler Damm eingegriffen 
werden. Vermeidungsmaßnahmen sind in dieser Hinsicht soweit möglich ausgereizt. 
Die Entsorgung des Abwassers von rd. einer halben Million Einwohnern von Köln ist gesetzlich defi-
nierte Aufgabe für die antragstellenden StEB. Schon hierdurch ist das hohe öffentliche Interesse an 
dem Vorhaben belegt. Die Abwasserentsorgung hat gleichzeitig eine essenzielle Bedeutung für den 
Natur- und Umweltschutz.  
Das öffentliche Interesse überwiegt damit eindeutig dem Interesse am Erhalt der betroffenen Linden 
am Niehler Damm, dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Neupflanzung zur mittelfristigen Wie-
derherstellung der Lindenallee geplant ist und von der HNB als erste Priorität in die Eingriffsregelung 
eingestellt wird.  
 
 
 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 8:   Stellungnahme Naturschutzvereinigungen NRW 
Anlage 9:   LBP Bestand- und Konfliktplan 
Anlage 10: LBP Maßnahmenplan 
Anlage 11: Lageplan Bauphase 2

Anlage 11: Lageplan Bauphase 2

61 Zeichen

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Anlage 9: LBP Bestands- und Konfliktplan

1424 Zeichen

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Beratungsverlauf (1)

31.01.2022 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.2 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0343/2022
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
28.01.2022
Erstellt
27.01.2022 16:55