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AN/1385/2018 Anfrage Freie Wähler Köln, Beseitigung von "Fahrradleichen" im Bezirk

Beantwortung einer Anfrage (BV) 4144/2018 vom 12.12.2018

Stand: Am 17.12.2018 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 4144/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.12.2018 AN/1385/2018 Anfrage Freie Wähler Köln, Beseitigung von "Fahrradleichen" im Bezirk Zu Frage 1) Wann werden die offensichtlich defekten „Fahrrad-Leichen“ auf der Liblarer Straße und ent- lang der Brühler Straße entfernt? Die Fahrräder wurden am Montag, den 15.10.2018 beklebt und entsprechend der gesetzlichen Fris- ten durch die AWB entsorgt. Zu Frage 2) Plant die Verwaltung zeitnah eine städtische Begehung zur Erfassung weiterer illegaler „Fahr- radfriedhöfe“ im Bezirk Rodenkirchen und deren Beseitigung? Begehungen zur Identifizierung von sogenannten Fahrradfriedhöfen sind nicht vorgesehen. Alle Schrottfahrräder werden nach Kenntnisnahme durch beispielsweise die „SagsUns“-App, Bürgermel- dungen oder eigenen Feststellungen umgehend, mit dem entsprechenden Aufkleber beklebt und nach Ablauf der Frist durch die AWB entsorgt. Zu Frage 3) Gibt es für die Stadt eine rechtliche Handhabe, auch ohne Feststellungen des Halters, nach einer gewissen Zeit solch stark defekte Räder zu entfernen? Die Entfernung von Fahrrädern aus dem öffentlichen Straßenraum erfolgt nach Feststellung ihrer Verkehrsuntauglichkeit. Kann diese nicht eindeutig festgestellt werden, wird das Fahrrad mit einem gelben Aufkleber versehen, mit dem der Eigentümer oder Besitzer des Fahrrads zum Entfernen bin- nen Monatsfrist aufgefordert wird. Falls das Fahrrad nach Ende der Monatsfrist noch vor Ort ist, kann von der Abfalleigenschaft nach § 3 Abs. 4 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ausgegangen werden und das Fahrrad wird von der AWB abgeholt und entsorgt. Wenn das Fahrrad nicht mehr entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet werden kann, ist von seiner Abfalleigenschaft auszugehen. Diese liegt beispielhaft vor, wenn beide Reifen platt sind, der Lenker fehlt oder der Rahmen erheblich beschädigt ist. In diesem Fall wird das Fahrrad mit einem blauen Aufkleber beklebt, welcher die sofortige Entsorgung durch die AWB kennzeichnet. Denn hier ist von Zwangsabfall auszugehen, welcher unverzüglich nach §§ 28 Abs. 1, 62 Abs. 1 Kreislaufwirt- schaftsgesetz (KrWG) entsorgt werden muss.

Beratungsverlauf

  1. 17.12.2018

    Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)

    TOP 7.1.2, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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