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4144/2018

AN/1385/2018 Anfrage Freie Wähler Köln, Beseitigung von "Fahrradleichen" im Bezirk

Beantwortung einer Anfrage (BV) 12.12.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 17.12.2018, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2326 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 4144/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 17.12.2018 
 
AN/1385/2018 Anfrage Freie Wähler Köln, Beseitigung von "Fahrradleichen" im Bezirk 
Zu Frage 1) 
Wann werden die offensichtlich defekten „Fahrrad-Leichen“ auf der Liblarer Straße und ent-
lang der Brühler Straße entfernt? 
Die Fahrräder wurden am Montag, den 15.10.2018 beklebt und entsprechend der gesetzlichen Fris-
ten durch die AWB entsorgt. 
 
Zu Frage 2) 
Plant die Verwaltung zeitnah eine städtische Begehung zur Erfassung weiterer illegaler „Fahr-
radfriedhöfe“ im Bezirk Rodenkirchen und deren Beseitigung? 
Begehungen zur Identifizierung von sogenannten Fahrradfriedhöfen sind nicht vorgesehen. Alle 
Schrottfahrräder werden nach Kenntnisnahme durch beispielsweise die „SagsUns“-App, Bürgermel-
dungen oder eigenen Feststellungen umgehend, mit dem entsprechenden Aufkleber beklebt und 
nach Ablauf der Frist durch die AWB entsorgt. 
 
Zu Frage 3) 
Gibt es für die Stadt eine rechtliche Handhabe, auch ohne Feststellungen des Halters, nach 
einer gewissen Zeit solch stark defekte Räder zu entfernen? 
Die Entfernung von Fahrrädern aus dem öffentlichen Straßenraum erfolgt nach Feststellung ihrer 
Verkehrsuntauglichkeit. Kann diese nicht eindeutig festgestellt werden, wird das Fahrrad mit einem 
gelben Aufkleber versehen, mit dem der Eigentümer oder Besitzer des Fahrrads zum Entfernen bin-
nen Monatsfrist aufgefordert wird. Falls das Fahrrad nach Ende der Monatsfrist noch vor Ort ist, kann 
von der Abfalleigenschaft nach § 3 Abs. 4 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ausgegangen werden 
und das Fahrrad wird von der AWB abgeholt und entsorgt. 
Wenn das Fahrrad nicht mehr entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet werden kann, ist 
von seiner Abfalleigenschaft auszugehen. Diese liegt beispielhaft vor, wenn beide Reifen platt sind, 
der Lenker fehlt oder der Rahmen erheblich beschädigt ist. In diesem Fall wird das Fahrrad mit einem 
blauen Aufkleber beklebt, welcher die sofortige Entsorgung durch die AWB kennzeichnet. Denn hier 
ist von Zwangsabfall auszugehen, welcher unverzüglich nach §§ 28 Abs. 1, 62 Abs. 1 Kreislaufwirt-
schaftsgesetz (KrWG) entsorgt werden muss.

Beratungsverlauf (1)

17.12.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Liblarer Straße
  • Brühler Straße

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Details

Aktenzeichen
4144/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
12.12.2018
Erstellt
11.12.2018 07:36