2007/0495
Satzung über die Fernheizsatzung in der Stadt Darmstadt Antrag der Stadtverordnetenversammlung vom 28.11.2005, Beschluss der Stavo vom 14.02.2006/20/21
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2007/0495
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 20.08.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat VI Dezernat III Amt: Hochbau- und Maschinenamt an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Öffentlich: Verteiler: Vorlage-Nr. 2007/0495 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Satzung über die Fernheizsatzung in der Stadt Darmstadt Antrag der Stadtverordnetenversammlung vom 28.11.2005, Beschluss der Stavo vom 14.02.2006/20/21 Vorlage vom: 10.08.2007 Beschlussvorschlag: Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006, nach welchem die Satzung über die Fernheizung in der Stadt Darmstadt geändert werden soll, wird aufgehoben. Anlagen: Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 10.08.2007 Vorausgegangener Beschluss Der Antrag der Stadtverordnetenversammlung vom 28.11.2005 lautet, dass § 2 der Satzung über die Fernheizung um den folgenden markierten Satz ergänzt werden soll: § 2 Anschluss und Benutzugszwang (1) Die Bauwerke und Bauwerkteile der Anschlussnehmer sind an die öffentliche Fernheizung anzuschließen. Die Anschlussnehmer haben sie zu benutzen. (2) In den angeschlossenen Bauwerken und Bauwerksteilen ist der Betrieb von Anlagen zur Raumheizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen nicht gestattet. Die Verwendung von Holz kann nach Maßgabe des Abs. 3 zugelassen werden . Satz 1 gilt nicht für zusätzlich zur Fernheizung errichtete Kamine und Kaminöfen in Wohnhäusern, sofern diese von der Bauaufsicht genehmigt sind, nicht zur regelmäßigen Beheizung der Gebäude und/oder Warmwasserbereitung dienen, nur gelegentlich genutzt werden und ausschließlich mit Holz befeuert werden. (3) Die Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn den Voraussetzungen des Abs. 2 und den Bedürfnissen der Leitungsführung genügt wird, keine nachteilige Rückwirkung auf die dem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer zu erwarten ist und dies für die Stadt wirtschaftlich zumutbar ist. Ferner sind ... . Aufhebung des Beschlusses vom 14. Februar 2006 Der vorstehende Beschluss der Stadtverordnetenversammlung stellt noch keinen wirksamen Satzungsbeschluss dar, sondern lediglich einen Auftrag an den Magistrat, denn die für einen Satzungsbeschluss notwendigen Formalien (Änderungssatzung, Bestimmungen über das Inkrafttreten) sind nicht beachtet. Der Beschluss, den Magistrat mit der Satzungsänderung zu beauftragen, ist aus folgenden rechtlichen und sachlichen Gründen aufzuheben: 1. Die in dem Beschlusstext vorausgesetzte bauaufsichtliche Genehmigungspflicht für das Aufstellen von Kaminöfen besteht nach der HBO nicht. 2. Die im Beschluss verwendeten Formulierungen, dass Kaminöfen „nicht zur regelmäßigen Beheizung ... dienen“ und „nur gelegentlich genutzt werden“ genügen nicht den auch an Ortsatzungen zu stellenden Anforderungen an das rechtliche Bestimmtheitsgebot. 3. Nach dem Beschlusstext ist unklar, ob der Betrieb von Kaminöfen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Fernheizungssatzung im Einzelfall auf Antrag zu genehmigen ist, oder ob der Betrieb generell zugelassen sein soll. 4. Aufgrund der lokalen Emissionen von gesundheitsschädlichen Gasen und Feinstaub, die vom Betrieb handbeschickter Holzfeuerstätten ausgehen, wäre die Erlaubnis zum Betrieb von Kaminöfen in den Fernheizungsgebieten der Stadt mit den Zielen der Fernheizungssatzung nicht vereinbar. Danach ist im Interesse der Volksgesundheit die 3 ... Reinhaltung der Luft geboten. Nachteilige Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer können durch den Betrieb von Holzfeuerstätten nicht ausgeschlossen werden. Damit stünde die zu ändernde Bestimmung im Widerspruch zu § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung, wonach derartige Rückwirkungen ausgeschlossen werden sollen. 5. Eine Lockerung des Benutzungszwangs kann nicht absehbare Auswirkungen auf das Vertragsverhältnis zwischen der Stadt und dem Fernwärmeversorgungsunternehmen HSE haben. Das Unternehmen hat sich mehrfach gegen die Lockerung des Anschluss- und Benutzungszwangs u. a. mit der Begründung ausgesprochen, dass sich dies nachteilig auf die Anlageninvestitionen auswirken würde. Je mehr Fernwärmekunden mit Holz heizen oder zuheizen, desto weniger wird Fernwärme abgenommen mit der Folge, dass die Kosten pro verbrauchte Einheit steigen. Der Fernwärmeversorgungsvertrag vom 09.09.1994 sieht ein Rücktrittsrecht des Unternehmens vor, wenn die Fernwärmeversorgung aus Gründen, die die Stadt zu vertreten hat, nicht wirtschaftlich betrieben werden kann und die Stadt die daraus entstehenden Verluste nicht ausgleicht. Außerdem kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang entfällt. Darmstadt, 10.08.2007 65-hec/kn Nst.: 3173 Der Dezernent III Der Dezernent VI Klaus Feuchtinger Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (7)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0495
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.08.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00