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2007/0495

Satzung über die Fernheizsatzung in der Stadt Darmstadt Antrag der Stadtverordnetenversammlung vom 28.11.2005, Beschluss der Stavo vom 14.02.2006/20/21

Magistratsvorlage 10.08.2007

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2007/0495

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2007/0495

5370 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
20.08.2007 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI Dezernat III 
 
Amt: Hochbau- und 
Maschinenamt  
an den Magistrat 
 
  zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein 
Öffentlich:     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2007/0495 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Satzung über die Fernheizsatzung in der Stadt Darmstadt 
Antrag der Stadtverordnetenversammlung vom 28.11.2005, 
Beschluss der Stavo vom 14.02.2006/20/21 
 
Vorlage vom: 10.08.2007 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006, nach welchem die Satzung über die 
Fernheizung in der Stadt Darmstadt geändert werden soll, wird aufgehoben.  
 
 
 
Anlagen:   
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründungsseite zur Magistratsvorlage vom 10.08.2007 
 
Vorausgegangener Beschluss 
 
Der Antrag der Stadtverordnetenversammlung vom 28.11.2005 lautet, dass § 2 der Satzung über die 
Fernheizung um den folgenden markierten Satz ergänzt werden soll:  
§ 2 Anschluss und Benutzugszwang 
(1) Die Bauwerke und Bauwerkteile der Anschlussnehmer sind an die öffentliche Fernheizung 
anzuschließen. Die Anschlussnehmer haben sie zu benutzen. 
(2) In den angeschlossenen Bauwerken und Bauwerksteilen ist der Betrieb von Anlagen zur 
Raumheizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen nicht gestattet. Die Verwendung 
von Holz kann nach Maßgabe des Abs. 3 zugelassen werden . Satz 1 gilt nicht für 
zusätzlich zur Fernheizung errichtete Kamine und Kaminöfen in Wohnhäusern, sofern 
diese von der Bauaufsicht genehmigt sind, nicht zur regelmäßigen Beheizung der 
Gebäude und/oder Warmwasserbereitung dienen, nur gelegentlich genutzt werden und 
ausschließlich mit Holz befeuert werden. 
(3) Die Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden, wenn den Voraussetzungen des 
Abs. 2 und den Bedürfnissen der Leitungsführung genügt wird, keine nachteilige Rückwirkung 
auf die dem Benutzungszwang unterliegenden Anschlussnehmer zu erwarten ist und dies für 
die Stadt wirtschaftlich zumutbar ist. Ferner sind ... . 
 
Aufhebung des Beschlusses vom 14. Februar 2006 
 
Der vorstehende Beschluss der Stadtverordnetenversammlung stellt noch keinen wirksamen 
Satzungsbeschluss dar, sondern lediglich einen Auftrag an den Magistrat, denn die für einen 
Satzungsbeschluss notwendigen Formalien (Änderungssatzung, Bestimmungen über das 
Inkrafttreten) sind nicht beachtet.  
 
Der Beschluss, den Magistrat mit der Satzungsänderung zu beauftragen, ist aus folgenden rechtlichen 
und sachlichen Gründen aufzuheben: 
 
1. Die in dem Beschlusstext vorausgesetzte bauaufsichtliche Genehmigungspflicht für das 
Aufstellen von Kaminöfen besteht nach der HBO nicht.  
2. Die im Beschluss verwendeten Formulierungen, dass Kaminöfen „nicht zur regelmäßigen 
Beheizung ... dienen“ und „nur gelegentlich genutzt werden“ genügen nicht den auch an 
Ortsatzungen zu stellenden Anforderungen an das rechtliche Bestimmtheitsgebot.   
3. Nach dem Beschlusstext ist unklar, ob der Betrieb von Kaminöfen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der 
Fernheizungssatzung im Einzelfall auf Antrag zu genehmigen ist, oder ob der Betrieb generell 
zugelassen sein soll.  
4. Aufgrund der lokalen Emissionen von gesundheitsschädlichen Gasen und Feinstaub, die vom 
Betrieb handbeschickter Holzfeuerstätten ausgehen, wäre die Erlaubnis zum Betrieb von 
Kaminöfen in den Fernheizungsgebieten der Stadt mit den Zielen der Fernheizungssatzung 
nicht vereinbar. Danach ist im Interesse der Volksgesundheit die

3 
... 
 
 
Reinhaltung der Luft geboten. Nachteilige Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer 
können durch den Betrieb von Holzfeuerstätten nicht ausgeschlossen werden. Damit stünde 
die zu ändernde Bestimmung im Widerspruch zu § 2 Abs. 3 Satz 1 der Satzung, wonach 
derartige Rückwirkungen ausgeschlossen werden sollen. 
5. Eine Lockerung des Benutzungszwangs kann nicht absehbare Auswirkungen auf das 
Vertragsverhältnis zwischen der Stadt und dem Fernwärmeversorgungsunternehmen HSE 
haben. Das Unternehmen hat sich mehrfach gegen die Lockerung des Anschluss- und 
Benutzungszwangs u. a. mit der Begründung ausgesprochen, dass sich dies nachteilig auf die 
Anlageninvestitionen auswirken würde. Je mehr Fernwärmekunden mit Holz heizen oder 
zuheizen, desto weniger wird Fernwärme abgenommen mit der Folge, dass die Kosten pro 
verbrauchte Einheit steigen. Der Fernwärmeversorgungsvertrag vom 09.09.1994 sieht ein 
Rücktrittsrecht des Unternehmens vor, wenn die Fernwärmeversorgung aus Gründen, die die 
Stadt zu vertreten hat, nicht wirtschaftlich betrieben werden kann und die Stadt die daraus 
entstehenden Verluste nicht ausgleicht. Außerdem kann das Unternehmen vom Vertrag 
zurücktreten, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang entfällt. 
 
 
Darmstadt, 10.08.2007 
65-hec/kn    Nst.: 3173 
 
 
 
 
Der Dezernent III                                                             Der Dezernent VI 
 
 
 
 
Klaus Feuchtinger                                                             Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat                                                                            Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2007/0495
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.08.2007
Erstellt
29.09.2026 00:00