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3199/2024

Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion zu 0258/2024 vom 07.03.2024

Beantwortung einer Anfrage (BV) 18.11.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 8 (Kalk), Sitzung am 28.11.2024, TOP 9.1.4

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

8706 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/400/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 3199/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 8 (Kalk)  
 
Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion zu 0258/2024 vom 07.03.2024 
Die Verwaltung antwortet wie folgt 
 
1. Antwort auf Frage Nr. 1 
 
Ist der Verwaltung bekannt, wie viele Schulen im Stadtbezirk Kalk zusätzlich zu der re-
gulären Klassenkasse „Extra/Zusatz-Gebühren“ von den Eltern erheben, zum Beispiel in 
Form von Kopiergeld, Toilettengeld, Reinigungskräftezuschlag, Bastelmaterialgeld, Aus-
flugsgeld etc.? Bitte nach einmaligen und monatlichen Gebühren auflisten.  
 
Die Schulen melden dem Amt für Schulentwicklung nicht, sofern diese Extra/Zusatz-Gebühren 
beispielsweise für Kopiergeld, Toilettengeld, Reinigungskräftezuschlag, Bastelmaterial oder 
Ausflüge erheben. Daher sind der Verwaltung keine konkreten Zahlen bekannt und eine Ab-
frage bei den Schulen würde bei allen Schulen hohen Aufwand erfordern. 
Jede Schule erhält vom Amt für Schulentwicklung quartalsweise ein Budget (Schulbetriebsmit-
tel) zur Selbstverwaltung auf das Schulgirokonto. Sollte das Budget nicht ausreichend sein, 
können die Schulen beim Amt für Schulentwicklung weiteren Bedarf anmelden. Die Schulen 
sind dazu angehalten, wirtschaftlich und sparsam mit den zur Verfügung gestellten Mitteln um-
zugehen.  
 
 
 
2.  Antwort auf Frage Nr. 2 
 
Wie hoch ist dieser Beitrag? Bitte die Geldspanne von X bis Y angeben (z.B.: 0 € in Schule 
X bis 30 € in Schule Y). 
 
Die Schulen melden keine Extra/Zusatz-Gebühren an das Amt für Schulentwicklung, daher sind 
keine konkreten Zahlen bekannt. 
 
 
 
3. Antwort auf Frage Nr. 3  
 
Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen diese Gebühren erhoben werden?  
 
Entscheidung der Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium unter Beachtung des 
Grundsatzes der Freiwilligkeit nach §55 Schulgesetz Absatz 2 sowie Bestimmungen zur Lern-
mittelfreiheit 16-01 Nr. 5 Absatz 2.2 und 2.3.

2 
 
 
§ 55 Schulgesetz 
Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen 
(1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind in der Schule 
unzulässig mit Ausnahme 
1. des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden be-
stimmt sind, und 
2. der Vermietung von abschließbaren Vorrichtungen zur Aufbewahrung persönlicher oder im 
Unterricht benötigter Sachen. 
Art, Umfang und Art des Vertriebs der Angebote nach Nummern 1 und 2 werden unter Beteili-
gung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. 
 
(2) Für Elternverbände gemäß § 77 Absatz 3 Nummer 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsauf-
gaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der 
Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Andere 
Geldsammlungen in der Schule oder in der Öffentlichkeit auf Veranlassung der Schule dürfen 
nur nach Entscheidung der Schulkonferenz und unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwil-
ligkeit durchgeführt werden. Sammlungen gemäß Satz 3 sind nur zulässig, wenn sie nach ihrem 
Zweck mit dem Bildungs - und Erziehungsauftrag gemäß § 2 vereinbar sind un d durch die 
Schule selbstständig organisiert werden. 
 
Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit 16-01 Nr. 5 BASS 
2.2 Keine Lernmittel sind Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial 
verwendet werden. Diese sind erforderlichenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Aus-
stattung von den Eltern zu beschaffen. Hierzu zählen insbesondere: 
- Schreib- und Zeichenpapier aller Art (Hefte, Zeichenblöcke usw.); 
- Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte aller Art einschließlich technischer Hilfsmittel; 
- elektronische Datenträger oder Papier, die bzw. das die Schule zentral beschafft und den 
Schülerinnen und Schüler zur Sicherung von Unterrichtsergebnissen aushändigt; 
- sonstige Arbeitsmittel. 
 
2.3 Bei der Erstattung von Kopierkosten ist wie folgt zu unterscheiden: 
- Soweit es sich um Kopien von Lernmitteln handelt, sind Eltern bzw. volljährige Schülerinnen 
und Schüler nicht verpflichtet, über den nach der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG (BASS 16-01 Nr. 
1) festgesetzten Betrag hinaus eine Umlage für die Anfertigung von Kopien zu zahlen. Kopier-
kosten für Lernmittel können mithin nur verlangt werden, soweit der nach der VO zu § 96 Absatz 
5 SchulG berechnete Eigenanteil noch nicht erreicht ist. 
Wenn darüber hinaus in einer Schule gesammelt wird, um von den Eltern bzw. volljährigen 
Schülerinnen und Schülern einen Beitrag zu den Kopierkosten für Lernmittel zu erhalten, so 
handelt es sich dabei um eine freiwillige Sammlung gemäß § 55 Absatz 2 SchulG. Vorausset-
zung dafür ist, dass die Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium der Schule dies be-
schließt und der Grundsatz der Freiwilligkeit gewahrt ist. 
- Vervielfältigungen zu Unterrichts- und Prüfungszwecken (z.B. Aufgabenblätter) sowie zu Lern-
standserhebungen stellen vom Schulträger zu übernehmende Sachkosten dar. 
- Kopien im Zusammenhang mit der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler ersetzen Ar-
beitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden (z.B. 
Schreibmaterial, Hefte) und müssen von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schü-
lern grundsätzlich auf eigene Kosten beschafft werden. 
Dies gilt insbesondere für Kopien, die dafür eingesetzt werden, die Schülerinnen und Schüler 
davon zu entlasten, komplexere Informationen von der Tafel in ihre eigenen Hefte übertragen 
zu müssen, und für Kopien, die Mitteilungen an Eltern enthalten, die ansonsten ins Heft diktiert 
würden. Insoweit entstehende Kopierkosten sind der Ausstattung zuzurechnen und daher von 
den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst zu tragen. Werden von einer 
Schule derartige Kopien hergestellt, die der Ausstattung zu zurechnen sind, sind diese Kosten 
unabhängig vom Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel umlagefähig. 
Kopierkosten sollen in der Regel nur einmal pro Schulhalbjahr mit Eltern abgerechnet werden. 
Ein pauschaler Ansatz, der annähernd den tatsächlichen Kosten entspricht, ist zulässig. 
 
 
4. Antwort auf Frage Nr. 4

3 
 
 
Warum stellt die Verwaltung den Schulen kein ausreichendes Budget zur Verfügung? 
 
Jede Schule erhält quartalsweise ein Budget (Schulbetriebsmittel) zur Selbstverwaltung auf das 
Schulgirokonto. Sollte das Budget nicht ausreichend sein, können die Schulen im Rahmen der 
im Teilplan 0301-Schulträgeraufkommen zur Verfügung stehenden Mittel einen weiteren Bedarf 
beantragen. Diese sind dazu angehalten wirtschaftlich und sparsam mit den zur Verfügung ge-
stellten Mitteln umzugehen.  
 
Die standardmäßige Reinigung der Sanitärbereiche erfolgt zweimal täglich und wird vom Amt 
für zentrale Dienste beauftragt. Bestehen hier weitere Bedarfe, wie beispielsweise kürzere Rei-
nigungsintervalle, ist von der Schule die zuständige Objektskoordination beim Amt für Gebäu-
dewirtschaft anzusprechen.  
Aufgrund von Vorkommnissen wie Vandalismus etc. wird an manchen Schulen zusätzlich eine 
Aufsichtsperson für die Toiletten beschäftigt.  
 
Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit 
„2.2 Keine Lernmittel sind Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial 
verwendet werden. Diese sind erforderlichenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Aus-
stattung von den Eltern zu beschaffen.“  
 
„Kopien im Zusammenhang mit der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler ersetzen Ar-
beitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden (z.B. 
Schreibmaterial, Hefte) und müssen von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schü-
lern grundsätzlich auf eigene Kosten beschafft werden.“ 
 
Inwieweit die Schulen zentral Gelder für die Beschaffung von Materialien oder für Ausflüge ein-
sammeln, welche gemäß einschlägiger Vorschriften grundsätzlich durch die Eltern zu beschaf-
fen oder zu finanzieren sind, wird der Verwaltung nicht mitgeteilt. Fälle, bei denen tatsächlich 
Materialien „auf Kosten der Eltern“ beschafft wurden, welche aber vom Schulträger zu finanzie-
ren wären, sind dem Amt für Schulentwicklung nicht bekannt. 
 
 
5. Antwort auf Frage Nr. 5  
 
Müssen die Schulen soziale Kriterien (z.B. SGB II, Alleinerziehende, geringes Einkom-
men, soziale Härtefälle) berücksichtigen und dürfen Eltern allgemein diese Zusatzge-
bühren verweigern? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? 
 
Hierüber entscheidet die Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium unter Beachtung 
des Grundsatzes der Freiwilligkeit nach §55 Schulgesetz Absatz 2 sowie Bestimmungen zur 
Lernmittelfreiheit 16-01 Nr. 5 Absatz 2.2 und 2.3.

Beratungsverlauf (1)

28.11.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 9.1.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
3199/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
18.11.2024
Erstellt
16.10.2024 11:59