3199/2024
Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion zu 0258/2024 vom 07.03.2024
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle IV/400/6 Vorlagen-Nummer 3199/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) Beantwortung der schriftlichen Anfrage der Fraktion zu 0258/2024 vom 07.03.2024 Die Verwaltung antwortet wie folgt 1. Antwort auf Frage Nr. 1 Ist der Verwaltung bekannt, wie viele Schulen im Stadtbezirk Kalk zusätzlich zu der re- gulären Klassenkasse „Extra/Zusatz-Gebühren“ von den Eltern erheben, zum Beispiel in Form von Kopiergeld, Toilettengeld, Reinigungskräftezuschlag, Bastelmaterialgeld, Aus- flugsgeld etc.? Bitte nach einmaligen und monatlichen Gebühren auflisten. Die Schulen melden dem Amt für Schulentwicklung nicht, sofern diese Extra/Zusatz-Gebühren beispielsweise für Kopiergeld, Toilettengeld, Reinigungskräftezuschlag, Bastelmaterial oder Ausflüge erheben. Daher sind der Verwaltung keine konkreten Zahlen bekannt und eine Ab- frage bei den Schulen würde bei allen Schulen hohen Aufwand erfordern. Jede Schule erhält vom Amt für Schulentwicklung quartalsweise ein Budget (Schulbetriebsmit- tel) zur Selbstverwaltung auf das Schulgirokonto. Sollte das Budget nicht ausreichend sein, können die Schulen beim Amt für Schulentwicklung weiteren Bedarf anmelden. Die Schulen sind dazu angehalten, wirtschaftlich und sparsam mit den zur Verfügung gestellten Mitteln um- zugehen. 2. Antwort auf Frage Nr. 2 Wie hoch ist dieser Beitrag? Bitte die Geldspanne von X bis Y angeben (z.B.: 0 € in Schule X bis 30 € in Schule Y). Die Schulen melden keine Extra/Zusatz-Gebühren an das Amt für Schulentwicklung, daher sind keine konkreten Zahlen bekannt. 3. Antwort auf Frage Nr. 3 Auf welcher rechtlichen Grundlage dürfen diese Gebühren erhoben werden? Entscheidung der Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit nach §55 Schulgesetz Absatz 2 sowie Bestimmungen zur Lern- mittelfreiheit 16-01 Nr. 5 Absatz 2.2 und 2.3. 2 § 55 Schulgesetz Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind in der Schule unzulässig mit Ausnahme 1. des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden be- stimmt sind, und 2. der Vermietung von abschließbaren Vorrichtungen zur Aufbewahrung persönlicher oder im Unterricht benötigter Sachen. Art, Umfang und Art des Vertriebs der Angebote nach Nummern 1 und 2 werden unter Beteili- gung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt. (2) Für Elternverbände gemäß § 77 Absatz 3 Nummer 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsauf- gaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Andere Geldsammlungen in der Schule oder in der Öffentlichkeit auf Veranlassung der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz und unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwil- ligkeit durchgeführt werden. Sammlungen gemäß Satz 3 sind nur zulässig, wenn sie nach ihrem Zweck mit dem Bildungs - und Erziehungsauftrag gemäß § 2 vereinbar sind un d durch die Schule selbstständig organisiert werden. Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit 16-01 Nr. 5 BASS 2.2 Keine Lernmittel sind Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Diese sind erforderlichenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Aus- stattung von den Eltern zu beschaffen. Hierzu zählen insbesondere: - Schreib- und Zeichenpapier aller Art (Hefte, Zeichenblöcke usw.); - Schreib-, Zeichen- und Rechengeräte aller Art einschließlich technischer Hilfsmittel; - elektronische Datenträger oder Papier, die bzw. das die Schule zentral beschafft und den Schülerinnen und Schüler zur Sicherung von Unterrichtsergebnissen aushändigt; - sonstige Arbeitsmittel. 2.3 Bei der Erstattung von Kopierkosten ist wie folgt zu unterscheiden: - Soweit es sich um Kopien von Lernmitteln handelt, sind Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler nicht verpflichtet, über den nach der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG (BASS 16-01 Nr. 1) festgesetzten Betrag hinaus eine Umlage für die Anfertigung von Kopien zu zahlen. Kopier- kosten für Lernmittel können mithin nur verlangt werden, soweit der nach der VO zu § 96 Absatz 5 SchulG berechnete Eigenanteil noch nicht erreicht ist. Wenn darüber hinaus in einer Schule gesammelt wird, um von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern einen Beitrag zu den Kopierkosten für Lernmittel zu erhalten, so handelt es sich dabei um eine freiwillige Sammlung gemäß § 55 Absatz 2 SchulG. Vorausset- zung dafür ist, dass die Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium der Schule dies be- schließt und der Grundsatz der Freiwilligkeit gewahrt ist. - Vervielfältigungen zu Unterrichts- und Prüfungszwecken (z.B. Aufgabenblätter) sowie zu Lern- standserhebungen stellen vom Schulträger zu übernehmende Sachkosten dar. - Kopien im Zusammenhang mit der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler ersetzen Ar- beitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden (z.B. Schreibmaterial, Hefte) und müssen von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schü- lern grundsätzlich auf eigene Kosten beschafft werden. Dies gilt insbesondere für Kopien, die dafür eingesetzt werden, die Schülerinnen und Schüler davon zu entlasten, komplexere Informationen von der Tafel in ihre eigenen Hefte übertragen zu müssen, und für Kopien, die Mitteilungen an Eltern enthalten, die ansonsten ins Heft diktiert würden. Insoweit entstehende Kopierkosten sind der Ausstattung zuzurechnen und daher von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern selbst zu tragen. Werden von einer Schule derartige Kopien hergestellt, die der Ausstattung zu zurechnen sind, sind diese Kosten unabhängig vom Eigenanteil an den Kosten der Lernmittel umlagefähig. Kopierkosten sollen in der Regel nur einmal pro Schulhalbjahr mit Eltern abgerechnet werden. Ein pauschaler Ansatz, der annähernd den tatsächlichen Kosten entspricht, ist zulässig. 4. Antwort auf Frage Nr. 4 3 Warum stellt die Verwaltung den Schulen kein ausreichendes Budget zur Verfügung? Jede Schule erhält quartalsweise ein Budget (Schulbetriebsmittel) zur Selbstverwaltung auf das Schulgirokonto. Sollte das Budget nicht ausreichend sein, können die Schulen im Rahmen der im Teilplan 0301-Schulträgeraufkommen zur Verfügung stehenden Mittel einen weiteren Bedarf beantragen. Diese sind dazu angehalten wirtschaftlich und sparsam mit den zur Verfügung ge- stellten Mitteln umzugehen. Die standardmäßige Reinigung der Sanitärbereiche erfolgt zweimal täglich und wird vom Amt für zentrale Dienste beauftragt. Bestehen hier weitere Bedarfe, wie beispielsweise kürzere Rei- nigungsintervalle, ist von der Schule die zuständige Objektskoordination beim Amt für Gebäu- dewirtschaft anzusprechen. Aufgrund von Vorkommnissen wie Vandalismus etc. wird an manchen Schulen zusätzlich eine Aufsichtsperson für die Toiletten beschäftigt. Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit „2.2 Keine Lernmittel sind Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Diese sind erforderlichenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Aus- stattung von den Eltern zu beschaffen.“ „Kopien im Zusammenhang mit der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler ersetzen Ar- beitsmaterialien und Gegenstände, die für den regelmäßigen Unterricht benötigt werden (z.B. Schreibmaterial, Hefte) und müssen von den Eltern bzw. volljährigen Schülerinnen und Schü- lern grundsätzlich auf eigene Kosten beschafft werden.“ Inwieweit die Schulen zentral Gelder für die Beschaffung von Materialien oder für Ausflüge ein- sammeln, welche gemäß einschlägiger Vorschriften grundsätzlich durch die Eltern zu beschaf- fen oder zu finanzieren sind, wird der Verwaltung nicht mitgeteilt. Fälle, bei denen tatsächlich Materialien „auf Kosten der Eltern“ beschafft wurden, welche aber vom Schulträger zu finanzie- ren wären, sind dem Amt für Schulentwicklung nicht bekannt. 5. Antwort auf Frage Nr. 5 Müssen die Schulen soziale Kriterien (z.B. SGB II, Alleinerziehende, geringes Einkom- men, soziale Härtefälle) berücksichtigen und dürfen Eltern allgemein diese Zusatzge- bühren verweigern? Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage? Hierüber entscheidet die Schulkonferenz als oberstes Mitwirkungsgremium unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit nach §55 Schulgesetz Absatz 2 sowie Bestimmungen zur Lernmittelfreiheit 16-01 Nr. 5 Absatz 2.2 und 2.3.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3199/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 18.11.2024
- Erstellt
- 16.10.2024 11:59