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AN/0352/2021

Geänderte Rechtslage zur Abwicklung von Geldern für Klassenfahrten gem. § 95 Abs. 3 SchulG NRW

Gem. Anfrage nach § 4 (CDU) 24.02.2021

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 01.03.2021, TOP 3.2.1

Gem. Anfrage nach § 4 (CDU)

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Gem. Anfrage nach § 4 (CDU)

2667 Zeichen

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
FDP Fraktion im Rat der Stadt Köln 
VOLT Fraktion im Rat der Stadt Köln 
 
 
An den Vorsitzenden 
des Ausschusses Schule und Weiterbildung 
Dr. Helge Schlieben 
 
 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
 
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 24.02.2021 
 
AN/0352/2021 
 
Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 01.03.2021 
 
Geänderte Rechtslage zur Abwicklung von Geldern für Klassenfahrten gem. § 95 Abs. 
3 SchulG NRW 
Sehr geehrter Herr Dr. Schlieben, 
 
nach der Bewältigung der Pandemie wird mit der Durchführung von Schulfahrten wieder zu 
rechnen sein, nicht zuletzt, um Klassengemeinschaften nach Monaten der Vereinzelung wie-
der zu stärken. Der Schulträger sollte zwischenzeitlich prüfen, ob und in welcher Weise er 
rechtliche Anpassungen bei seinen Schulgirokonten vornehmen will, um der geänderten 
Rechtslage des § 95 SchulG NRW durch das 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom 
29.05.2020 Rechnung zu tragen.  
 
Nach der bisherigen Rechtslage durfte das Schulgirokonto nicht für die Verwaltung treuhän-
derischer Gelder für Klassenfahrten genutzt werden. Dieses wurde durch die o.a. Novelle 
vom 29.05.2020 geändert, indem § 95 Abs. 3 SchulG NRW ein 3. Satz hinzugefügt wurde. 
 
Die aktuelle Fassung der Norm lautet: 
 
(Satz 1) Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen 
Schulgirokonten einrichten. 
 
(Satz 2) Diesen Konten können auch zusätzliche eigene Einnahmen der Schulen zugeführt 
werden. 
 
(Satz 3) Mit Zustimmung des Schulträgers können diese Konten auch für die Verwaltung von 
treuhänderischen Geldern genutzt werden. 
 
Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage, bitten wir um die Beantwortung der nach-
folgenden Fragen:

- 2 - 
 
1. Beabsichtigt die Verwaltung, ihre Schulgirokonten gem. § 95 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW 
anzupassen, um die Verwaltung von treuhänderischen Geldern für Schulfahrten zu er-
möglichen? 
 
2. Wenn ja, welche Schritte zur Umsetzung der erleichterten Mittelbewirtschaftung nach § 
95 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW sind bereits unternommen worden? 
 
3. Ab wann und in welcher Weise soll die Einzahlung treuhänderischer Elterngelder für 
Klassenfahrten auf die Schulgirokonten erfolgen? 
 
4. Wie werden die Schulsekretariate auf diese zusätzliche Aufgabe vorbereitet? 
 
 
 
Mit freundlichen Grüßen 
 
gez. Lino Hammer    gez. Niklas Kienitz 
GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer  CDU-Fraktionsgeschäftsführer 
 
gez. Ulrich Breite    gez. Jennifer Glashagen 
FDP- Fraktionsgeschäftsführer    Volt Fraktionsgeschäftsführerin

Beratungsverlauf (1)

01.03.2021 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 3.2.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/0352/2021
Typ
Gem. Anfrage nach § 4 (CDU)
Datum
24.02.2021
Erstellt
24.02.2021 09:54