AN/0352/2021
Geänderte Rechtslage zur Abwicklung von Geldern für Klassenfahrten gem. § 95 Abs. 3 SchulG NRW
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Gem. Anfrage nach § 4 (CDU)
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Fraktion Bündnis 90/Die Grünen CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln FDP Fraktion im Rat der Stadt Köln VOLT Fraktion im Rat der Stadt Köln An den Vorsitzenden des Ausschusses Schule und Weiterbildung Dr. Helge Schlieben Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 24.02.2021 AN/0352/2021 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Ausschuss Schule und Weiterbildung 01.03.2021 Geänderte Rechtslage zur Abwicklung von Geldern für Klassenfahrten gem. § 95 Abs. 3 SchulG NRW Sehr geehrter Herr Dr. Schlieben, nach der Bewältigung der Pandemie wird mit der Durchführung von Schulfahrten wieder zu rechnen sein, nicht zuletzt, um Klassengemeinschaften nach Monaten der Vereinzelung wie- der zu stärken. Der Schulträger sollte zwischenzeitlich prüfen, ob und in welcher Weise er rechtliche Anpassungen bei seinen Schulgirokonten vornehmen will, um der geänderten Rechtslage des § 95 SchulG NRW durch das 15. Schulrechtsänderungsgesetz vom 29.05.2020 Rechnung zu tragen. Nach der bisherigen Rechtslage durfte das Schulgirokonto nicht für die Verwaltung treuhän- derischer Gelder für Klassenfahrten genutzt werden. Dieses wurde durch die o.a. Novelle vom 29.05.2020 geändert, indem § 95 Abs. 3 SchulG NRW ein 3. Satz hinzugefügt wurde. Die aktuelle Fassung der Norm lautet: (Satz 1) Schulträger können zur Erleichterung der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen Schulgirokonten einrichten. (Satz 2) Diesen Konten können auch zusätzliche eigene Einnahmen der Schulen zugeführt werden. (Satz 3) Mit Zustimmung des Schulträgers können diese Konten auch für die Verwaltung von treuhänderischen Geldern genutzt werden. Vor dem Hintergrund der geänderten Rechtslage, bitten wir um die Beantwortung der nach- folgenden Fragen: - 2 - 1. Beabsichtigt die Verwaltung, ihre Schulgirokonten gem. § 95 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW anzupassen, um die Verwaltung von treuhänderischen Geldern für Schulfahrten zu er- möglichen? 2. Wenn ja, welche Schritte zur Umsetzung der erleichterten Mittelbewirtschaftung nach § 95 Abs. 3 Satz 3 SchulG NRW sind bereits unternommen worden? 3. Ab wann und in welcher Weise soll die Einzahlung treuhänderischer Elterngelder für Klassenfahrten auf die Schulgirokonten erfolgen? 4. Wie werden die Schulsekretariate auf diese zusätzliche Aufgabe vorbereitet? Mit freundlichen Grüßen gez. Lino Hammer gez. Niklas Kienitz GRÜNE-Fraktionsgeschäftsführer CDU-Fraktionsgeschäftsführer gez. Ulrich Breite gez. Jennifer Glashagen FDP- Fraktionsgeschäftsführer Volt Fraktionsgeschäftsführerin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/0352/2021
- Typ
- Gem. Anfrage nach § 4 (CDU)
- Datum
- 24.02.2021
- Erstellt
- 24.02.2021 09:54