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AN/1018/2019

Änderungsantrag zu Top 10.5 „Verzicht auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet Gutenbergstraße 132/ Lukasstrasse 30 in Köln-Neuehrenfeld"

Die Linke. Änderungsantrag nach § 13 04.07.2019

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 04.07.2019

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Linke Änderungsantrag nach § 13

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190704 ÄA Lukasstraße_Anlage

5872 Zeichen

Anlage  
zum Änderungsantrag LINKE Stadtentwicklungsausschuss am 04.07.2019 Top 
10.5-Bebauungsplan Gutenbergstrassse 132 / Lukasstrasse 30 
 
Auszug Baugesetzbuch: 
§ 9 Inhalt des Bebauungsplans 
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt 
werden: 
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;  
2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die 
Stellung der baulichen Anlagen;  
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;  
3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des 
sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch 
Höchstmaße;  
4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von 
Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für 
Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;  
5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;  
6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;  
7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen 
Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;  
8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die 
für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;  
9. der besondere Nutzungszweck von Flächen;  
10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;  
11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie 
Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von 
Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können 
auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;  
12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur 
dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme 
oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;  
13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;  
14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und 
Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;  
15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, 
Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;  
16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, 
 b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, 
 c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische 
Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von 
Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser 
Maßnahmen,

d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus 
Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, 
einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen; 
17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und 
anderen Bodenschätzen;  
18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und 
 b) Wald; 
19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und 
Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;  
20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und 
Landschaft;  
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines 
Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;  
22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, 
Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;  
23. Gebiete, in denen  
 a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt 
verwendet werden dürfen, 
 b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte 
bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von 
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen 
werden müssen, 
 c) bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder 
Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der 
Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung 
der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen; 
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für 
besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und 
sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor 
solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden 
baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz 
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des 
Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;  
25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile 
baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten 
Flächen  
 a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, 
 b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sowie von Gewässern; 
26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des 
Straßenkörpers erforderlich sind.

Linke Änderungsantrag nach § 13

2752 Zeichen

Rathaus, Spanischer Bau  
 50667 Köln 
Postanschrift:  
Postfach 103564 · 50475 Köln  
Tel: 0221/221 -27840 · Fax: 0221/221-27841  
E-mail: DieLinke@stadt-koeln.de 
Fraktionsvorstand  
 
 
Eingang beim Amt der Oberbürgermeisterin: 04.07.2019 
AN/1018/2019 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Stadtentwicklungsausschuss 07.04.2019 
 
Änderungsantrag zu Top 10.5 „Verzicht auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das 
Gebiet Gutenbergstraße 132/ Lukasstrasse 30 in Köln-Neuehrenfeld" 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
sehr geehrter Herr Ausschussvorsitzender Kienitz, 
die Fraktion DIE LINKE bittet Sie, folgenden Änderungsantrag zu Top 10.5 „Verzicht auf die 
Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet Gutenbergstraße 132/ Lukasstraße 30 in Köln-
Neuehrenfeld“ auf die Tagesordnung der kommenden Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses 
zu nehmen: 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Alternative mit folgender Änderung: In der 
Alternative der Verwaltung wird die Zahl 30 % durch 100 % ersetzt. 
Der Satz lautet dann wie folgt:  
Der Stadtentwicklungssauschuss beschließt, nach § 2 Ansatz 1 Baubesetzbuch ( BauGB) 
in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB, einen Bebauungsplan 
für das Gebiet Gutenbergstraße 132/ Lukasstraße 30 in Köln-Neuehrenfeld“ –aufzustellen 
mit dem Ziel, Wohnen mit einem Anteil von 100% in Wohngebäuden, die mit Mitteln der 
sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, festzusetzten.

Begründung: 
Der Investor ist nicht bereit, die Vereinbarungen zwischen Stadt und privater Wohnungswirtschaft 
zu erfüllen, welche im Kooperativen Baulandmodell niedergeschrieben sind. Insbesondere weigert 
er sich, 30 % geförderten Wohnraum zu realisieren. Es gilt zu befürchten, dass die Stadt im Falle 
einer juristischen Auseinandersetzung bezüglich der Erfüllung des kooperativen Baulandmodells 
unterliegt. Als Reaktion schlägt die Verwaltung vor auf einen Bebauungsplan zu verzichten und die 
Bauvoranfrage nach § 34 BauGB zu bescheiden, mit der Folge dass auf geförderten Wohnraum 
verzichtet werden kann. 
Als Alternative schlägt die Verwaltung vor, mit einem Bebauungsplan den Investor dazu zu 
verpflichten, 30 % der Wohnungen so zu bauen, dass sie den Förderbedingungen entsprechen. 
Das Baugesetzbuch ermöglicht aber, dass bis zu 100% der Wohnungen diesen Kriterien 
entsprechen.  
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Investor über die Inanspruchnahme von 
Fördermitteln nachdenken wird, wenn er ausschließlich Wohnungen bauen muss, die gefördert 
werden könnten. 
Mit freundlichen Grüßen 
gez. 
Michael Weisenstein 
Geschäftsführer 
Fraktion DIE LINKE 
 
 
Anlage: 
Gesetzestext

Beratungsverlauf (1)

04.07.2019 Stadtentwicklungsausschuss
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1018/2019
Typ
Die Linke. Änderungsantrag nach § 13
Datum
04.07.2019
Erstellt
04.07.2019 10:54