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3369/2020

Unterrichtung des Rates gem. § 25 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen

Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates 01.12.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 10.12.2020, TOP 4.2.4

Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

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Anlage 1 Prognose zum Gesamtergebnisplan Buchungsstand 31.10.2020

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Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates

10481 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/20/202/1 
 
Vorlagen-Nummer 01.12.2020 
 3369/2020 
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 07.12.2020 
Rat 10.12.2020 
 
Unterrichtung des Rates gem. § 25 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen 
Der Rat der Stadt Köln wird angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie engmaschig über die finan-
zielle Lage informiert. 
 
Entwicklung des Ergebnisses 
 
Der Rat der Stadt Köln wurde in seiner Sitzung am 10.09.2020 im Rahmen einer haushaltsrechtlichen 
Unterrichtung über die finanzielle Lage einschließlich einer Ergebnisprognose auf Basis einer Abfrage 
zum Buchungsstand 31.07.2020 informiert (Vorlage 2600/2020). 
 
Die Ergebnisse des standardisierten Prognose-Berichtswesens zum Buchungsstand 31.08.2020 wur-
den dem Finanzausschuss in seiner Sitzung am 30.10.2020 (Vorlage 2914/2020) vorgelegt. 
 
Zum Buchungsstand 31.10.2020 wurden die Prognosen der wesentlichen Abweichungen aus dem 
Berichtswesen zum 31.08.2020 zwischenzeitlich aktualisiert. Über die aktualisierte Prognose zum 
gesamtstädtischen Jahresergebnis 2020 wird der Rat hiermit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 KomHVO 
i.V.m. § 8 Nr. 7 der Haushaltssatzung der Stadt Köln sowie § 2 Abs. 2 NKF-CIG informiert: 
 
Der von den Dienststellen prognostizierte Jahresfehlbetrag wird danach voraussichtlich bei 
191,9 Mio. Euro und damit um 140,6 Mio. Euro über dem im Haushaltsplan 2020/2021 be-
schlossenen Jahresfehlbetrag von 51,3 Mio. Euro liegen (siehe Anlage 1). 
 
Gegenüber der im Finanzausschuss am 30.10.2020 dargestellten Prognose hat sich eine Verbesse-
rung von 123,4 Mio. Euro ergeben, die insbesondere aus einer optimistischeren Prognose der Ge-
werbesteuererträge (115,4 Mio. Euro) sowie der Erträge aus dem Gemeindeanteil an der Einkom-
mensteuer (11,5 Mio. Euro) auf Basis der November-Steuerschätzung resultiert.  
 
In der aktuellen Prognose (Buchungsstand 31.10.2020) konnten folgende Sachverhalte noch 
nicht berücksichtigt werden: 
 
 Gewerbesteuerausgleichsgesetz 
 
Die Höhe der beschlossenen Gewerbesteuererstattung durch Land und Bund hängt maßgeblich von 
dem am 25.11.2020 beschlossenen Gewerbesteuerausgleichsgesetz NRW ab, welches die konkrete 
Verteilung der Erstattung auf Landesebene regelt. Der genaue Erstattungsbetrag für die Stadt Köln 
steht derzeit noch nicht fest, da dieser in einem zweistufigen Verfahren durch das Land errechnet 
wird und das Land insoweit noch keine Modellrechnung übermittelt hat.

2 
 
Grundsätzlich gilt, dass, da die negative Abweichung der Prognose zum Haushaltsplan insbesondere 
von prognostizierten Rückgängen bei den ordentlichen Erträgen geprägt ist und hierbei Mindererträge 
bei der Gewerbesteuer eine wesentliche Rolle spielen, durch die Kompensation eine deutliche Entlas-
tung und eine Verbesserung des prognostizierten Jahresergebnisses zu erwarten ist. Das ist grund-
sätzlich sehr zu begrüßen.  
 
Aus Sicht der Stadt Köln stößt der nun gesetzlich verabschiedete Verteilungsmechanismus hingegen 
auf deutliche Kritik. Auslöser für diese, nicht nur von der Stadt Köln, sondern auch von allen drei 
kommunalen Spitzenverbänden im Gesetzgebungsverfahren deutlich vorgetragenen Kritik ist, dass 
das Gesetz bei der Ermittlung des sog. Corona-Schadens des Jahres 2020 auch das vierte Quartal 
des Jahres 2019 einrechnet und damit einen zielgerechten Ausgleich der coronabedingten Schäden 
verhindert. Die Gewerbesteuerentwicklung dieses Quartals ist unstreitig nicht von der Corona-
Pandemie geprägt - im Gegenteil: Beim 4. Quartal 2019 handelt sich landesweit um ein sehr steuer-
starkes Quartal, wie die statistischen Auswertungen für die Kommunen zeigen. Die Berücksichtigung 
dieses Quartals wird daher die negativen Effekte der Corona-Pandemie, die zu deutlich schwächeren 
Gewerbesteuereinzahlungen (erst) ab Ende des ersten Quartals 2020 geführt haben, überlagern. Der 
Bundesgesetzgeber stellt daher aus gutem Grund ausschließlich auf die im Jahr 2020 erwarteten 
Gewerbesteuermindereinnahmen ab.  
 
Am Beispiel der Stadt Köln wird besonders deutlich, welche Verzerrungen sich durch die aktuell ver-
abschiedete Vorgehensweise ergeben: Während das Netto-Gewerbesteueraufkommen im 4. Quartal 
2019 in Köln mit 432,7 Mio. Euro auch für Kölner Verhältnisse ein Rekordniveau erreichte, betrug es 
im 2. Quartal 2020 lediglich 210 Mio. Euro und damit weniger als die Hälfte! Diese Zahlen zeigen, 
dass die Einbeziehung des 4. Quartals 2019, welches noch nicht durch die Covid-19-Pandemie be-
einflusst war, einer ehrlichen Ermittlung der tatsächlichen Corona-Effekte entgegen steht, die derzei-
tige Methode führt zu erheblichen Verzerrungen. Davon wird die Stadt Köln als steuerstarke Stadt in 
besonders deutlicher Weise betroffen sein. Die Stadtverwaltung rechnet insoweit mit negativen Ver-
teilungseffekten für den städtischen Haushalt voraussichtlich in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe, 
mit anderen Worten: Die auf Basis des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes zu erwartenden Kompen-
sationszahlungen werden deutlich niedriger ausfallen, als nach dem eigentlich im Bundesgesetz an-
gelegten Erstattungsmechanismus.  
 
 Abschließende Buchungen im Zusammenhang mit dem Waidmarkt-Kompromiss 
 
In der Prognose ebenfalls noch nicht enthalten sind die u.a. im Jahresabschluss vorzunehmenden 
Buchungen (insb. Rückstellungsbuchungen) im Zusammenhang mit dem Konzept zur weiteren Be-
handlung des Waidmarkt-Kompromisses. Hierzu siehe die separate haushaltsrechtliche Unterrichtung 
3296/2020. Nach derzeitigem Stand werden sich hieraus keine negativen Ergebnisbelastungen für 
das Jahresergebnis 2020 ergeben.  
 
 Zusätzliche Belastungen durch Unterstützungsleistungen im Konzern Stadt  
 
Auch im Konzern Stadt ist in Teilen eine erhebliche Betroffenheit durch die Corona-Pandemie festzu-
stellen. Diese Auswirkungen, die gegen Jahresende nun zunehmend absehbar werden, konnten in 
den bisherigen Prognosen für das Jahr 2020 nur in Teilen Berücksichtigung finden. Soweit sich zu-
sätzliche, konsumtive Unterstützungsbedarfe in 2020 ergeben, werden die Gremien hierzu ausführlich 
separat informiert.  
 
 
Zum Umgang mit den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2020 hat 
der Landtag NRW das „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID19-Pandemie folgenden Belas-
tungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähig-
keit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften“ (NKF-CIG) beschlossen, wel-
ches am 01.10.2020 in Kraft getreten ist.  
 
Danach sind die durch die Corona-Pandemie entstandenen und entstehenden Mindererträge bzw. 
Mehraufwendungen im Jahresabschluss haushaltsrechtlich zu isolieren und ab 2025 ratierlich über 
maximal 50 Jahre zu verteilen. Darüber hinaus steht den Gemeinden im Jahr 2024 für die Aufstellung

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der Haushaltssatzung 2025 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in 
Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Auch außerplanmäßige Abschreibun-
gen der Bilanzierungshilfe sind zulässig, sofern sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Ge-
meinde in Einklang stehen. Die in dieser haushaltsrechtlichen Unterrichtung dargestellten finanziellen 
Auswirkungen der Corona-Pandemie werden daher im Jahresabschluss nicht auf das Jahresergebnis 
2020 durchschlagen. Sie werden vielmehr in einem separaten Buchungsposten in der Bilanz isoliert.  
 
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Gewerbesteuererstat-
tung durch Land und Bund kann nach derzeitigem Stand davon ausgegangen werden, dass das im 
Jahresabschluss ausgewiesene, um Corona-Schäden „bilanziell-bereinigte“ Ergebnis das der-
zeit geplante Defizit von 51,3 Mio. Euro nicht überschreiten wird. 
 
 
Ausblick auf 2021ff. 
 
Für 2021ff. sind derzeit noch keine auf gesamtstädtischen Zahlen beruhenden Prognosen möglich.  
 
Das Gewerbesteueraufkommen 2021 wird laut der November-Steuerschätzung deutlich schlechter 
ausfallen als noch im Mai angenommen (vgl. haushaltsrechtliche Unterrichtung 3394/2020). Ur-
sprünglich war von einer schnelleren Erholung der Wirtschaft und damit einem höheren Steuerauf-
kommen ausgegangen worden. Eine Erstattung seitens Bund oder Land für 2021 ist bislang nicht 
vorgesehen. Es ist derzeit noch unklar, ob die coronabedingten Belastungen im Jahresabschluss 
2021 ebenfalls in der Bilanzierungshilfe abzubilden sind und sich entsprechend nicht auf das Jahres-
ergebnis 2021 auswirken. Zu den Details wird ebenfalls auf die separate haushaltsrechtliche Unter-
richtung verwiesen. 
 
 
Liquiditätsentwicklung 
 
Die Landesregierung hat den Kommunen mit Erlass vom 06.04.2020 empfohlen, ihren voraussichtli-
chen Liquiditätsbedarf zu überprüfen und sich ggf. darauf vorzubereiten, die in den Haushaltssatzun-
gen gem. § 89 Absatz 2 GO NRW normierte Grenze des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditäts-
sicherung im erforderlichen Umfang, ggf. auch deutlich, zu erhöhen. 
 
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, 
wurde daher mit Beschluss des Rates der Stadt Köln in Gestalt einer isolierten Nachtragssatzung 
zum Haushaltsplan 2020/2021 (vgl. Vorlage 1370/2020) gegenüber der bisherigen Festsetzung in 
Höhe von 1,8 Mrd. Euro um 1,0 Mrd. Euro erhöht. Damit besteht eine Haushaltsermächtigung in Hö-
he von 2,8 Mrd. Euro für Liquiditätskredite.  
 
Auf Basis der erweiterten Liquiditätsplanung wird diese Haushaltsermächtigung bis zum Jahresende 
2021 zu keinem Zeitpunkt überschritten. Derzeit wird mit einem Liquiditätsbedarf von 834 Mio. Euro 
zum Jahresende 2020 gerechnet. Bei der Interpretation der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass mit 
dem Waidmarkt-Vergleich im Sommer dieses Jahres ein – in der Liquiditätsplanung nicht eingeplan-
tes – sehr hohes Volumen an Liquidität kurzfristig zugeflossen ist (600 Mio. Euro). Dieser Zufluss hat 
sich dämpfend auf den unterjährigen Liquiditätsbedarf ausgewirkt; Liquiditätskredite konnten in ent-
sprechender Höhe zurückgeführt werden. Ohne diesen Zufluss würde der Liquiditätsbedarf zum Jah-
resende bei 1.434 Mio. Euro liegen.  
 
Für das Jahr 2021 sind die angehobenen Ansätze nach Einschätzung der Kämmerei weiterhin aus-
reichend. Der maximale Liquiditätsbedarf laut derzeitiger Planung (und unter Berücksichtigung der 
Waidmarkt-Liquidität) liegt im worst case Szenario für das Jahresende 2021 bei 1,88 Mrd. Euro. 
 
 
gez. Reker

Anlage 1 Prognose zum Gesamtergebnisplan Buchungsstand 31.10.2020

2767 Zeichen

Plan HPL Ist
31.10.2020
Prognose zum 
31.12.2020
Buchungsstand
31.08.2020
Prognose zum
31.12.2020
Buchungsstand
31.10.2020
Plan HPL - 
Prognose 31.10.
Prognose 31.08. - 
Prognose 31.10.
01 - Steuern und ähnliche Abgaben -2.536.424.000 -2.172.761.279 -2.199.802.060 -2.326.702.060 -209.721.940 126.900.000
02 - Zuwendungen und allg. Umlagen -1.121.877.169 -1.072.204.437 -1.165.588.074 -1.165.588.074 43.710.905 0
03 - sonstige Transfererträge -78.604.413 -145.205.374 -81.317.023 -89.817.023 11.212.610 8.500.000
04 - öffentl.rechtl. Leistungsentgelte -342.178.985 -205.131.226 -298.242.004 -294.991.450 -47.187.536 -3.250.555
05 - privatrechtl. Leistungsentgelte -89.211.082 -67.460.748 -79.209.795 -79.512.495 -9.698.587 302.700
06 - Kostenerstattungen und Umlagen -546.886.681 -304.853.658 -605.537.740 -604.089.596 57.202.915 -1.448.144
07 - sonstige ordentliche Erträge -206.830.033 -743.565.395 -204.836.945 -205.073.483 -1.756.550 236.538
08 - aktivierte Eigenleistungen -1.013.000 0 -13.000 -13.000 -1.000.000 0
09 - Bestandsveränderungen -1.400.000 0 -1.400.000 -1.400.000 0 0
10 - ordentliche Erträge -4.924.425.363 -4.711.182.116 -4.635.946.642 -4.767.187.181 -157.238.182 131.240.540
11 - Personalaufwendungen 1.177.353.567 851.904.339 1.161.941.553 1.161.941.553 15.412.014 0
12 - Versorgungsaufwendungen 59.091.900 91.136.863 59.091.900 59.091.900 0 0
13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 638.250.286 467.051.584 649.769.898 661.915.487 -23.665.201 -12.145.589
14 - Bilanzielle Abschreibungen 198.213.136 143.076.655 196.525.207 196.525.207 1.687.929 0
15 - Transferaufwendungen 1.956.823.150 1.637.595.048 1.930.192.515 1.936.950.857 19.872.293 -6.758.342
16 - sonstige ordentl. Aufwendungen 926.153.697 831.358.452 959.725.168 957.125.167 -30.971.470 2.600.001
17 - ordentliche Aufwendungen 4.955.885.736 4.022.122.940 4.957.246.241 4.973.550.172 -17.664.435 -16.303.930
18 - ordentliches Ergebnis (10 und 17) 31.460.373 -689.059.177 321.299.600 206.362.990 -174.902.617 114.936.609
19 - Finanzerträge -84.026.570 -95.795.556 -95.470.754 -95.493.678 11.467.108 22.924
20 - Zinsen und sonst. Finanzaufwendungen 103.877.300 50.136.894 89.518.211 81.047.732 22.829.568 8.470.479
21 - Finanzergebnis (19 und 20) 19.850.730 -45.658.662 -5.952.543 -14.445.945 34.296.676 8.493.403
22 - ordentliches Jahresergebnis (18 und 21) 51.311.104 -734.717.839 315.347.057 191.917.045 -140.605.942 123.430.012
26 - Jahresergebnis (22 und 25) 51.311.104 -734.717.839 315.347.057 191.917.045 -140.605.942 123.430.012
Buchungsstand 31.10.2020 Spalte „Plan HPL - Prognose“: (-) Haushaltsverschlechterung (Mehraufwand bzw. Wenigerertrag)         
(+) Haushaltsverbesserung (Wenigeraufwand bzw. Mehrertrag)
Prognose zum Gesamtergebnisplan
Berichtszyklus: 2020-10

Beratungsverlauf (2)

07.12.2020 Finanzausschuss
TOP 6.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.12.2020 Rat
TOP 4.2.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3369/2020
Typ
Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
Datum
01.12.2020
Erstellt
20.11.2020 14:44