3369/2020
Unterrichtung des Rates gem. § 25 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates
10481 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/20/202/1 Vorlagen-Nummer 01.12.2020 3369/2020 Haushaltsrechtliche Unterrichtung des Rates öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 07.12.2020 Rat 10.12.2020 Unterrichtung des Rates gem. § 25 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen Der Rat der Stadt Köln wird angesichts der derzeitigen Corona-Pandemie engmaschig über die finan- zielle Lage informiert. Entwicklung des Ergebnisses Der Rat der Stadt Köln wurde in seiner Sitzung am 10.09.2020 im Rahmen einer haushaltsrechtlichen Unterrichtung über die finanzielle Lage einschließlich einer Ergebnisprognose auf Basis einer Abfrage zum Buchungsstand 31.07.2020 informiert (Vorlage 2600/2020). Die Ergebnisse des standardisierten Prognose-Berichtswesens zum Buchungsstand 31.08.2020 wur- den dem Finanzausschuss in seiner Sitzung am 30.10.2020 (Vorlage 2914/2020) vorgelegt. Zum Buchungsstand 31.10.2020 wurden die Prognosen der wesentlichen Abweichungen aus dem Berichtswesen zum 31.08.2020 zwischenzeitlich aktualisiert. Über die aktualisierte Prognose zum gesamtstädtischen Jahresergebnis 2020 wird der Rat hiermit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 KomHVO i.V.m. § 8 Nr. 7 der Haushaltssatzung der Stadt Köln sowie § 2 Abs. 2 NKF-CIG informiert: Der von den Dienststellen prognostizierte Jahresfehlbetrag wird danach voraussichtlich bei 191,9 Mio. Euro und damit um 140,6 Mio. Euro über dem im Haushaltsplan 2020/2021 be- schlossenen Jahresfehlbetrag von 51,3 Mio. Euro liegen (siehe Anlage 1). Gegenüber der im Finanzausschuss am 30.10.2020 dargestellten Prognose hat sich eine Verbesse- rung von 123,4 Mio. Euro ergeben, die insbesondere aus einer optimistischeren Prognose der Ge- werbesteuererträge (115,4 Mio. Euro) sowie der Erträge aus dem Gemeindeanteil an der Einkom- mensteuer (11,5 Mio. Euro) auf Basis der November-Steuerschätzung resultiert. In der aktuellen Prognose (Buchungsstand 31.10.2020) konnten folgende Sachverhalte noch nicht berücksichtigt werden: Gewerbesteuerausgleichsgesetz Die Höhe der beschlossenen Gewerbesteuererstattung durch Land und Bund hängt maßgeblich von dem am 25.11.2020 beschlossenen Gewerbesteuerausgleichsgesetz NRW ab, welches die konkrete Verteilung der Erstattung auf Landesebene regelt. Der genaue Erstattungsbetrag für die Stadt Köln steht derzeit noch nicht fest, da dieser in einem zweistufigen Verfahren durch das Land errechnet wird und das Land insoweit noch keine Modellrechnung übermittelt hat. 2 Grundsätzlich gilt, dass, da die negative Abweichung der Prognose zum Haushaltsplan insbesondere von prognostizierten Rückgängen bei den ordentlichen Erträgen geprägt ist und hierbei Mindererträge bei der Gewerbesteuer eine wesentliche Rolle spielen, durch die Kompensation eine deutliche Entlas- tung und eine Verbesserung des prognostizierten Jahresergebnisses zu erwarten ist. Das ist grund- sätzlich sehr zu begrüßen. Aus Sicht der Stadt Köln stößt der nun gesetzlich verabschiedete Verteilungsmechanismus hingegen auf deutliche Kritik. Auslöser für diese, nicht nur von der Stadt Köln, sondern auch von allen drei kommunalen Spitzenverbänden im Gesetzgebungsverfahren deutlich vorgetragenen Kritik ist, dass das Gesetz bei der Ermittlung des sog. Corona-Schadens des Jahres 2020 auch das vierte Quartal des Jahres 2019 einrechnet und damit einen zielgerechten Ausgleich der coronabedingten Schäden verhindert. Die Gewerbesteuerentwicklung dieses Quartals ist unstreitig nicht von der Corona- Pandemie geprägt - im Gegenteil: Beim 4. Quartal 2019 handelt sich landesweit um ein sehr steuer- starkes Quartal, wie die statistischen Auswertungen für die Kommunen zeigen. Die Berücksichtigung dieses Quartals wird daher die negativen Effekte der Corona-Pandemie, die zu deutlich schwächeren Gewerbesteuereinzahlungen (erst) ab Ende des ersten Quartals 2020 geführt haben, überlagern. Der Bundesgesetzgeber stellt daher aus gutem Grund ausschließlich auf die im Jahr 2020 erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen ab. Am Beispiel der Stadt Köln wird besonders deutlich, welche Verzerrungen sich durch die aktuell ver- abschiedete Vorgehensweise ergeben: Während das Netto-Gewerbesteueraufkommen im 4. Quartal 2019 in Köln mit 432,7 Mio. Euro auch für Kölner Verhältnisse ein Rekordniveau erreichte, betrug es im 2. Quartal 2020 lediglich 210 Mio. Euro und damit weniger als die Hälfte! Diese Zahlen zeigen, dass die Einbeziehung des 4. Quartals 2019, welches noch nicht durch die Covid-19-Pandemie be- einflusst war, einer ehrlichen Ermittlung der tatsächlichen Corona-Effekte entgegen steht, die derzei- tige Methode führt zu erheblichen Verzerrungen. Davon wird die Stadt Köln als steuerstarke Stadt in besonders deutlicher Weise betroffen sein. Die Stadtverwaltung rechnet insoweit mit negativen Ver- teilungseffekten für den städtischen Haushalt voraussichtlich in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe, mit anderen Worten: Die auf Basis des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes zu erwartenden Kompen- sationszahlungen werden deutlich niedriger ausfallen, als nach dem eigentlich im Bundesgesetz an- gelegten Erstattungsmechanismus. Abschließende Buchungen im Zusammenhang mit dem Waidmarkt-Kompromiss In der Prognose ebenfalls noch nicht enthalten sind die u.a. im Jahresabschluss vorzunehmenden Buchungen (insb. Rückstellungsbuchungen) im Zusammenhang mit dem Konzept zur weiteren Be- handlung des Waidmarkt-Kompromisses. Hierzu siehe die separate haushaltsrechtliche Unterrichtung 3296/2020. Nach derzeitigem Stand werden sich hieraus keine negativen Ergebnisbelastungen für das Jahresergebnis 2020 ergeben. Zusätzliche Belastungen durch Unterstützungsleistungen im Konzern Stadt Auch im Konzern Stadt ist in Teilen eine erhebliche Betroffenheit durch die Corona-Pandemie festzu- stellen. Diese Auswirkungen, die gegen Jahresende nun zunehmend absehbar werden, konnten in den bisherigen Prognosen für das Jahr 2020 nur in Teilen Berücksichtigung finden. Soweit sich zu- sätzliche, konsumtive Unterstützungsbedarfe in 2020 ergeben, werden die Gremien hierzu ausführlich separat informiert. Zum Umgang mit den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie im Haushaltsjahr 2020 hat der Landtag NRW das „Gesetz zur Isolierung der aus der COVID19-Pandemie folgenden Belas- tungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähig- keit sowie zur Anpassung weiterer landesrechtlicher Vorschriften“ (NKF-CIG) beschlossen, wel- ches am 01.10.2020 in Kraft getreten ist. Danach sind die durch die Corona-Pandemie entstandenen und entstehenden Mindererträge bzw. Mehraufwendungen im Jahresabschluss haushaltsrechtlich zu isolieren und ab 2025 ratierlich über maximal 50 Jahre zu verteilen. Darüber hinaus steht den Gemeinden im Jahr 2024 für die Aufstellung 3 der Haushaltssatzung 2025 das einmalig auszuübende Recht zu, die Bilanzierungshilfe ganz oder in Anteilen gegen das Eigenkapital erfolgsneutral auszubuchen. Auch außerplanmäßige Abschreibun- gen der Bilanzierungshilfe sind zulässig, sofern sie mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Ge- meinde in Einklang stehen. Die in dieser haushaltsrechtlichen Unterrichtung dargestellten finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie werden daher im Jahresabschluss nicht auf das Jahresergebnis 2020 durchschlagen. Sie werden vielmehr in einem separaten Buchungsposten in der Bilanz isoliert. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Gewerbesteuererstat- tung durch Land und Bund kann nach derzeitigem Stand davon ausgegangen werden, dass das im Jahresabschluss ausgewiesene, um Corona-Schäden „bilanziell-bereinigte“ Ergebnis das der- zeit geplante Defizit von 51,3 Mio. Euro nicht überschreiten wird. Ausblick auf 2021ff. Für 2021ff. sind derzeit noch keine auf gesamtstädtischen Zahlen beruhenden Prognosen möglich. Das Gewerbesteueraufkommen 2021 wird laut der November-Steuerschätzung deutlich schlechter ausfallen als noch im Mai angenommen (vgl. haushaltsrechtliche Unterrichtung 3394/2020). Ur- sprünglich war von einer schnelleren Erholung der Wirtschaft und damit einem höheren Steuerauf- kommen ausgegangen worden. Eine Erstattung seitens Bund oder Land für 2021 ist bislang nicht vorgesehen. Es ist derzeit noch unklar, ob die coronabedingten Belastungen im Jahresabschluss 2021 ebenfalls in der Bilanzierungshilfe abzubilden sind und sich entsprechend nicht auf das Jahres- ergebnis 2021 auswirken. Zu den Details wird ebenfalls auf die separate haushaltsrechtliche Unter- richtung verwiesen. Liquiditätsentwicklung Die Landesregierung hat den Kommunen mit Erlass vom 06.04.2020 empfohlen, ihren voraussichtli- chen Liquiditätsbedarf zu überprüfen und sich ggf. darauf vorzubereiten, die in den Haushaltssatzun- gen gem. § 89 Absatz 2 GO NRW normierte Grenze des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditäts- sicherung im erforderlichen Umfang, ggf. auch deutlich, zu erhöhen. Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wurde daher mit Beschluss des Rates der Stadt Köln in Gestalt einer isolierten Nachtragssatzung zum Haushaltsplan 2020/2021 (vgl. Vorlage 1370/2020) gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe von 1,8 Mrd. Euro um 1,0 Mrd. Euro erhöht. Damit besteht eine Haushaltsermächtigung in Hö- he von 2,8 Mrd. Euro für Liquiditätskredite. Auf Basis der erweiterten Liquiditätsplanung wird diese Haushaltsermächtigung bis zum Jahresende 2021 zu keinem Zeitpunkt überschritten. Derzeit wird mit einem Liquiditätsbedarf von 834 Mio. Euro zum Jahresende 2020 gerechnet. Bei der Interpretation der Zahlen ist zu berücksichtigen, dass mit dem Waidmarkt-Vergleich im Sommer dieses Jahres ein – in der Liquiditätsplanung nicht eingeplan- tes – sehr hohes Volumen an Liquidität kurzfristig zugeflossen ist (600 Mio. Euro). Dieser Zufluss hat sich dämpfend auf den unterjährigen Liquiditätsbedarf ausgewirkt; Liquiditätskredite konnten in ent- sprechender Höhe zurückgeführt werden. Ohne diesen Zufluss würde der Liquiditätsbedarf zum Jah- resende bei 1.434 Mio. Euro liegen. Für das Jahr 2021 sind die angehobenen Ansätze nach Einschätzung der Kämmerei weiterhin aus- reichend. Der maximale Liquiditätsbedarf laut derzeitiger Planung (und unter Berücksichtigung der Waidmarkt-Liquidität) liegt im worst case Szenario für das Jahresende 2021 bei 1,88 Mrd. Euro. gez. Reker
Anlage 1 Prognose zum Gesamtergebnisplan Buchungsstand 31.10.2020
2767 Zeichen
Plan HPL Ist 31.10.2020 Prognose zum 31.12.2020 Buchungsstand 31.08.2020 Prognose zum 31.12.2020 Buchungsstand 31.10.2020 Plan HPL - Prognose 31.10. Prognose 31.08. - Prognose 31.10. 01 - Steuern und ähnliche Abgaben -2.536.424.000 -2.172.761.279 -2.199.802.060 -2.326.702.060 -209.721.940 126.900.000 02 - Zuwendungen und allg. Umlagen -1.121.877.169 -1.072.204.437 -1.165.588.074 -1.165.588.074 43.710.905 0 03 - sonstige Transfererträge -78.604.413 -145.205.374 -81.317.023 -89.817.023 11.212.610 8.500.000 04 - öffentl.rechtl. Leistungsentgelte -342.178.985 -205.131.226 -298.242.004 -294.991.450 -47.187.536 -3.250.555 05 - privatrechtl. Leistungsentgelte -89.211.082 -67.460.748 -79.209.795 -79.512.495 -9.698.587 302.700 06 - Kostenerstattungen und Umlagen -546.886.681 -304.853.658 -605.537.740 -604.089.596 57.202.915 -1.448.144 07 - sonstige ordentliche Erträge -206.830.033 -743.565.395 -204.836.945 -205.073.483 -1.756.550 236.538 08 - aktivierte Eigenleistungen -1.013.000 0 -13.000 -13.000 -1.000.000 0 09 - Bestandsveränderungen -1.400.000 0 -1.400.000 -1.400.000 0 0 10 - ordentliche Erträge -4.924.425.363 -4.711.182.116 -4.635.946.642 -4.767.187.181 -157.238.182 131.240.540 11 - Personalaufwendungen 1.177.353.567 851.904.339 1.161.941.553 1.161.941.553 15.412.014 0 12 - Versorgungsaufwendungen 59.091.900 91.136.863 59.091.900 59.091.900 0 0 13 - Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 638.250.286 467.051.584 649.769.898 661.915.487 -23.665.201 -12.145.589 14 - Bilanzielle Abschreibungen 198.213.136 143.076.655 196.525.207 196.525.207 1.687.929 0 15 - Transferaufwendungen 1.956.823.150 1.637.595.048 1.930.192.515 1.936.950.857 19.872.293 -6.758.342 16 - sonstige ordentl. Aufwendungen 926.153.697 831.358.452 959.725.168 957.125.167 -30.971.470 2.600.001 17 - ordentliche Aufwendungen 4.955.885.736 4.022.122.940 4.957.246.241 4.973.550.172 -17.664.435 -16.303.930 18 - ordentliches Ergebnis (10 und 17) 31.460.373 -689.059.177 321.299.600 206.362.990 -174.902.617 114.936.609 19 - Finanzerträge -84.026.570 -95.795.556 -95.470.754 -95.493.678 11.467.108 22.924 20 - Zinsen und sonst. Finanzaufwendungen 103.877.300 50.136.894 89.518.211 81.047.732 22.829.568 8.470.479 21 - Finanzergebnis (19 und 20) 19.850.730 -45.658.662 -5.952.543 -14.445.945 34.296.676 8.493.403 22 - ordentliches Jahresergebnis (18 und 21) 51.311.104 -734.717.839 315.347.057 191.917.045 -140.605.942 123.430.012 26 - Jahresergebnis (22 und 25) 51.311.104 -734.717.839 315.347.057 191.917.045 -140.605.942 123.430.012 Buchungsstand 31.10.2020 Spalte „Plan HPL - Prognose“: (-) Haushaltsverschlechterung (Mehraufwand bzw. Wenigerertrag) (+) Haushaltsverbesserung (Wenigeraufwand bzw. Mehrertrag) Prognose zum Gesamtergebnisplan Berichtszyklus: 2020-10
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3369/2020
- Typ
- Haushaltsrechtl. Unterrichtung d. Rates
- Datum
- 01.12.2020
- Erstellt
- 20.11.2020 14:44