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2983/2023

Halterkostenbescheide Vermieterfirmen von E-Scootern

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.10.2023

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Nächste Beratung: Verkehrsausschuss, Sitzung am 21.11.2023

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

5087 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer  23.10.2023 
 2983/2023 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Verkehrsausschuss 21.11.2023 
 
Halterkostenbescheide Vermieterfirmen von E-Scootern 
Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln AN/1655/2023 
Zu der Anfrage bzw. zu den Fragen der SPD-Fraktion vom 13.09.2023 nimmt die Verwaltung 
wie folgt Stellung: 
 
Vorab-Erläuterung: 
 
Bevor zu den Fragen der SPD-Fraktion Stellung genommen wird, soll einleitend der beim Amt 
für öffentliche Ordnung seit September 2019 praktizierte Verfahrensablauf hinsichtlich des 
Umgangs mit verkehrsbehindernd abgestellten E-Scootern skizziert werden. 
 
I. Der Außendienst stellt einen verkehrsbehindernd abgestellten E-Scooter fest, notiert 
die Daten und fertigt ein Beweisfoto. 
 
II. Die jeweilige Halterfirma wird noch vor Ort telefonisch informiert und aufgefordert, den 
ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. 
 
III. Die Daten werden in das Bearbeitungsprogramm SC-OWI eingespielt und eine auto-
matisierte Halteranfrage ausgelöst. 
 
IV. Ist beim Kraftfahrt Bundesamt keine Halterfirma hinterlegt, wird anhand des Beweisfo-
tos der Halter händisch nacherfasst. 
 
V. Bis zum 31.08.2023 wurde eine kombinierte Anhörung/Verwarnung mit folgenden Pa-
rametern erstellt und versandt: 
 
 
Sie stellten das Elektrokleinstfahrzeug verkehrsbehindernd ab (Konkretisierung). Hier-
durch wurde die Sicherheit, Flüssigkeit und Funktionsfähigkeit des Verkehrs beein-
trächtigt. 
 
Geldbuße: 15,00 Euro 
 
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3 u. 4, § 49 StVO, § 24 StVG, lfd. Nr. 1.2 u. 
51 ff BKat, § 2 Abs. 4 BKatV 
 
Seit 01.09.2023 wird aufgrund der nunmehr vorliegenden bundeseinheitlichen Rege-
lung eine kombinierte Anhörung/Verwarnung mit folgendem Text erstellt und versandt:

2 
 
Sie behinderten (Konkretisierung) durch das Abstellen eines Elektrokleinstfahrzeugs 
auf dem Gehweg/der Radverkehrsanlage/der Fahrbahn/einer Verkehrsfläche Andere. 
 
Geldbuße: 20,00 Euro 
 
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.2 BKat 
 
VI. Wird das Verwarnungsgeld von der Halterfirma bezahlt, schließt sich der Fall automa-
tisch ab. 
 
VII. Teilt die Halterfirma jedoch die fahrzeugführende Person mit, erhält diese sodann eine 
kombinierte Anhörung/Verwarnung (siehe oben).  
 
VIII. Reagiert die Halterfirma auf die übersandte Anhörung/Verwarnung nicht oder sind die 
übermittelten Angaben unzureichend, so wird nach Ablauf der Verfolgungsverjährung 
ein sogenannter Halterkostenbescheid (23,50 Euro) gemäß § 25 a StVG erstellt und 
versandt. 
 
Zu den Fragen der SPD-Fraktion antwortet die Verwaltung im Einzelnen wie folgt: 
 
Frage 1: 
 
Welche Rechtsauffassung vertritt die Verwaltung bezüglich der Rechtswirksamkeit von Halter-
kostenbescheiden bei E-Scootern? 
 
Antwort zu Frage 1: 
 
Die Verwaltung hält den Erlass von Halterkostenbescheiden nach wie vor für rechtmäßig und 
damit auch für rechtswirksam. Diese Auffassung wird insbesondere durch entsprechende Be-
schlüsse/Urteile des Amtsgerichts Köln untermauert. Dort wurden in der Vergangenheit und 
ebenso auch aktuell, Verfahren immer im Sinne der Stadtverwaltung entschieden. Ein gericht-
liches Verfahren, worin die hiesige Vorgehens- bzw. Bearbeitungsweise beanstandet wurde, 
ist nicht bekannt. 
 
Frage 2: 
 
Hat die Verwaltung gegenüber den Anbieterfirmen von E-Scootern, die in Köln aktiv sind, in 
den vergangenen 12 Monaten Halterkostenbescheide erlassen? Wenn ja, wie viele? 
 
Antwort zu Frage 2: 
 
Die Verwaltung hat in den letzten 12 Monaten insgesamt 90 Halterkostenbescheide gegen die 
vier zurzeit in Köln tätigen Anbieterfirmen erlassen. 
 
Hinweis: 
Da in der Regel das angebotene Verwarnungsgeld von den Anbieterfirmen unmittelbar be-
zahlt wird, stellt der Erlass eines Halterkostenbescheides eher die Ausnahme dar.  
 
Frage 3: 
 
Wurden etwaige Halterkostenbescheide seitens der Anbieterfirmen akzeptiert und die entspre-
chenden Bußgelder gezahlt?  
 
Antwort zu Frage 3: 
 
Drei der derzeit vier tätigen Anbieterfirmen bezahlen die Forderung aus den Halterkostenbe-
scheiden anstandslos. Lediglich eine Firma hat in einigen Fällen einen Antrag auf gerichtliche 
Entscheidung gestellt. Bislang wurden jedoch alle Entscheidungen der Bußgeldstelle vom 
Amtsgericht Köln bestätigt.

3 
 
Frage 4: 
 
Wie viele Bußgeldverfahren wurden gegen Verursacher*innen eingeleitet und wie viele davon 
von der/dem Verursacher*in bezahlt? 
 
Antwort zu Frage 4: 
 
Eine genaue Beantwortung dieser Frage ist leider nicht möglich, da hierzu keine Statistiken 
geführt werden. Es kann jedoch auf Grund von Erfahrungen mitgeteilt werden, dass die ge-
machten Angaben zu Mietern grundsätzlich äußerst unspezifisch sind und somit die Einleitung 
entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den wirklichen Verursacher, nur in sel-
tenen Einzelfällen möglich ist. 
 
Sofern ein Verwarnungsgeldangebot gegen eine benannte Person tatsächlich möglich war, 
erfolgte regelmäßig die Bezahlung des Verwarnungsgeldes. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

21.11.2023 Verkehrsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2983/2023
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.10.2023
Erstellt
14.09.2023 14:46