2983/2023
Halterkostenbescheide Vermieterfirmen von E-Scootern
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 23.10.2023 2983/2023 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Verkehrsausschuss 21.11.2023 Halterkostenbescheide Vermieterfirmen von E-Scootern Anfrage der SPD-Fraktion im Rat der Stadt Köln AN/1655/2023 Zu der Anfrage bzw. zu den Fragen der SPD-Fraktion vom 13.09.2023 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Vorab-Erläuterung: Bevor zu den Fragen der SPD-Fraktion Stellung genommen wird, soll einleitend der beim Amt für öffentliche Ordnung seit September 2019 praktizierte Verfahrensablauf hinsichtlich des Umgangs mit verkehrsbehindernd abgestellten E-Scootern skizziert werden. I. Der Außendienst stellt einen verkehrsbehindernd abgestellten E-Scooter fest, notiert die Daten und fertigt ein Beweisfoto. II. Die jeweilige Halterfirma wird noch vor Ort telefonisch informiert und aufgefordert, den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. III. Die Daten werden in das Bearbeitungsprogramm SC-OWI eingespielt und eine auto- matisierte Halteranfrage ausgelöst. IV. Ist beim Kraftfahrt Bundesamt keine Halterfirma hinterlegt, wird anhand des Beweisfo- tos der Halter händisch nacherfasst. V. Bis zum 31.08.2023 wurde eine kombinierte Anhörung/Verwarnung mit folgenden Pa- rametern erstellt und versandt: Sie stellten das Elektrokleinstfahrzeug verkehrsbehindernd ab (Konkretisierung). Hier- durch wurde die Sicherheit, Flüssigkeit und Funktionsfähigkeit des Verkehrs beein- trächtigt. Geldbuße: 15,00 Euro Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 2, 3 u. 4, § 49 StVO, § 24 StVG, lfd. Nr. 1.2 u. 51 ff BKat, § 2 Abs. 4 BKatV Seit 01.09.2023 wird aufgrund der nunmehr vorliegenden bundeseinheitlichen Rege- lung eine kombinierte Anhörung/Verwarnung mit folgendem Text erstellt und versandt: 2 Sie behinderten (Konkretisierung) durch das Abstellen eines Elektrokleinstfahrzeugs auf dem Gehweg/der Radverkehrsanlage/der Fahrbahn/einer Verkehrsfläche Andere. Geldbuße: 20,00 Euro Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 1.2 BKat VI. Wird das Verwarnungsgeld von der Halterfirma bezahlt, schließt sich der Fall automa- tisch ab. VII. Teilt die Halterfirma jedoch die fahrzeugführende Person mit, erhält diese sodann eine kombinierte Anhörung/Verwarnung (siehe oben). VIII. Reagiert die Halterfirma auf die übersandte Anhörung/Verwarnung nicht oder sind die übermittelten Angaben unzureichend, so wird nach Ablauf der Verfolgungsverjährung ein sogenannter Halterkostenbescheid (23,50 Euro) gemäß § 25 a StVG erstellt und versandt. Zu den Fragen der SPD-Fraktion antwortet die Verwaltung im Einzelnen wie folgt: Frage 1: Welche Rechtsauffassung vertritt die Verwaltung bezüglich der Rechtswirksamkeit von Halter- kostenbescheiden bei E-Scootern? Antwort zu Frage 1: Die Verwaltung hält den Erlass von Halterkostenbescheiden nach wie vor für rechtmäßig und damit auch für rechtswirksam. Diese Auffassung wird insbesondere durch entsprechende Be- schlüsse/Urteile des Amtsgerichts Köln untermauert. Dort wurden in der Vergangenheit und ebenso auch aktuell, Verfahren immer im Sinne der Stadtverwaltung entschieden. Ein gericht- liches Verfahren, worin die hiesige Vorgehens- bzw. Bearbeitungsweise beanstandet wurde, ist nicht bekannt. Frage 2: Hat die Verwaltung gegenüber den Anbieterfirmen von E-Scootern, die in Köln aktiv sind, in den vergangenen 12 Monaten Halterkostenbescheide erlassen? Wenn ja, wie viele? Antwort zu Frage 2: Die Verwaltung hat in den letzten 12 Monaten insgesamt 90 Halterkostenbescheide gegen die vier zurzeit in Köln tätigen Anbieterfirmen erlassen. Hinweis: Da in der Regel das angebotene Verwarnungsgeld von den Anbieterfirmen unmittelbar be- zahlt wird, stellt der Erlass eines Halterkostenbescheides eher die Ausnahme dar. Frage 3: Wurden etwaige Halterkostenbescheide seitens der Anbieterfirmen akzeptiert und die entspre- chenden Bußgelder gezahlt? Antwort zu Frage 3: Drei der derzeit vier tätigen Anbieterfirmen bezahlen die Forderung aus den Halterkostenbe- scheiden anstandslos. Lediglich eine Firma hat in einigen Fällen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Bislang wurden jedoch alle Entscheidungen der Bußgeldstelle vom Amtsgericht Köln bestätigt. 3 Frage 4: Wie viele Bußgeldverfahren wurden gegen Verursacher*innen eingeleitet und wie viele davon von der/dem Verursacher*in bezahlt? Antwort zu Frage 4: Eine genaue Beantwortung dieser Frage ist leider nicht möglich, da hierzu keine Statistiken geführt werden. Es kann jedoch auf Grund von Erfahrungen mitgeteilt werden, dass die ge- machten Angaben zu Mietern grundsätzlich äußerst unspezifisch sind und somit die Einleitung entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den wirklichen Verursacher, nur in sel- tenen Einzelfällen möglich ist. Sofern ein Verwarnungsgeldangebot gegen eine benannte Person tatsächlich möglich war, erfolgte regelmäßig die Bezahlung des Verwarnungsgeldes. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2983/2023
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.10.2023
- Erstellt
- 14.09.2023 14:46