4214/2019
Beschluss über Stellungnahmen, sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan-Entwurf 73370/04; Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung
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Anlage 4 Ausschnitt B Plan Entwurf
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Der Planentwurf hat in der Zeitvom bis nach § 3 Abs. 2 BauGBmit Begründung öffentlich ausgelegen.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den Der Rat hat diese vereinfachte Änderung des Bebau-ungsplan in seiner Sitzung am nach§ 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach§ 9 Abs. 8 BauGB beschlossen.Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschlussder Änderung des Bebauungsplanes durch den Rateinschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGBist am erfolgt.Die Einleitung zur 1. Änderung im vereinfachten Ver-fahren nach § 13 BauGB ist vom Stadtentwicklungs-ausschuss am 09.11.2017 nach § 2 Abs. 1 i. V. mit§ 1 Abs. 8 BauGB beschlossen worden.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 09.01.2018Der Beschluss wurde am 24.01.2018 ortsüblichbekannt gemacht.OberbürgermeisterinKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den Geltungsbereich der 1. Änderung Maßstab 1:1000Für den PlanentwurfStadtplanungsamt AmtsleiterinKöln, den Für den PlanentwurfDezernat VI, Stadtentwicklung,Planen und BauenBeigeordneterKöln, den 1. Änderung Geltungsbereichder 1. Änderung N Schmittgasse Schwester-Firma-WegWeg Schwester-Firma-Weg Schwester-Firma-Weg GRZ 0,4GFZ 0,8WA-o-IIGRZ 0,4GFZ 0,6I IGRZ 0,4GFZ 0,6WA-o-I GRZ 0,4GFZ 0,6WA-o-IÖffentliche Grünfläche- Parkanlage mit Schutzfunktion - 14.00 12.0012.00 12.005.005.00 5.00 Geh-, Fahr-und Leitungs-recht zugunsten desFlurstückes 999A1AusgleichspflichtigerEingriffsbereichinterne Ausgleichsfläche A1ErgänzendeZeichenerklärung N Anlage 4 StadtplanungsamtAusschnitt der Bebauungsplanänderung 73370/04Nördlich Wielermaarin Köln - Porz - Zündorf, 1. Änderung unmaßstäblich
zu Anlage 2 +++URKUNDE+++
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1 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes der Nummer 73370/04 Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1. Anlass Die 1. Änderung des Bebauungsplanes, ein vereinfachtes Planänderungsverfahren gemäß § 13 BauGB, bezieht sich auf den Bebauungsplan mit der Nummer 73370/04, Arbeitstitel Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, welcher am 04.10.1993 bekannt gemacht wurde. Ziel war es, circa 160 neue Wohneinheiten in Köln-Porz-Zündorf zu schaffen, ferner die Trassenführung zur Verlängerung der KVB-Linie 7 sowie die Flächen der Gemeinschaftsgrundschule Schmittgasse zu sichern. Ausgehend in südöstliche Richtung von der Schmittgasse in den Schwester-Firma-Weg wurde die Erschließung von drei Baufeldern durch gering dimensionierte Wohnstraßen geplant. Die drei Stichstraßen, weiter benannt als Schwester-Firma-Weg, erschließen mit einem Profil von 5 m Breite und einer Tiefe von 120 m das Baugebiet. Diese Bedingungen sind unter heutigen verkehrstechnischen Kriterien problematisch, da Belange der Abfallwirtschaftsbetriebe, der Feuerwehr sowie der Verkehrssicherheit entgegenstehen. Die im hinteren Teil des Baugebiets liegenden Grundstücke, nordöstlich der Bebauung „An der Wielermaar“, können durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht angefahren werden, da die benötigten Wenderadien und Bewegungsflächen fehlen. Ebenfalls bestehen hinsichtlich der brandschutztechnischen Erreichbarkeit der Häuser sowie aus Gründen des Verkehrsflusses erhebliche Bedenken, dies aufgrund der zu gering dimensionierten Bewegungsflächen ohne Wendemöglichkeit. Zusätzlich zur Erschließungsfunktion ist es erforderlich Stellplätze unterzubringen. 1.2. Ziel Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, an den ursprünglichen Enden der Stichstraßen Schwester- Firma-Weg, eine überarbeitete Erschließungsplanung zu realisieren. Hierzu werden anteilig ursprünglich festgesetzte Wohngebietsflächen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Durch einen bereits erfolgreich vollzogenen Grunderwerb der Flurstücke 983 und 984 (Gemarkung Oberzündorf, Flur 2) durch die Stadt Köln, können ausgehend von der Schmittgasse, die ersten zwei Stichstraßen durch eine Umfahrung am Ende des Schwester-Firma-Wegs zusammengelegt werden. Eine Ausweitung der Verkehrsfläche im Süden des Bebauungsplanes, am Ende des Schwester- Firma-Wegs, am Rand der öffentlichen Grünfläche, führt dazu, dass die notwendige Erschließungsanlage, versehen mit einem Wenderadius, die Situation entlastet. 2 Die Änderung der zwei Erschließungssituationen gemäß Anlage 6 ermöglicht mit verhältnismäßig geringem Aufwand nachhaltig eine Verbesserung der defizitären Erschließungsplanung. Der festgesetzte Fußweg im Übergang zur Bestandsbebauung „An der Wielermaar“, auf der Grenze zum benachbarten Bebauungsplan mit der Nr. 73369/02, bleibt gänzlich unberührt. 1.3. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 14.12.2017, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73370/04 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für die Erschließungsflächen an den westlichen Enden des Schwester-Firma-Wegs einzuleiten. Von der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB konnte nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB abgesehen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 15.11. - 01.12.2017 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 26.09. - 31.10.2018 stattgefunden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB hat in einer Auslegung vom 04.10. - 04.11.2019 stattgefunden. Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BauGB liegen vor; da kein Vorhaben geplant wird, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht besteht; kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter besteht, dies sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des Natura 2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; der Änderungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angemessenem Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes liegt. Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes 3 Das Plangebiet liegt im rechtsrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 7 Köln - Porz, im Stadtteil Köln - Porz - Zündorf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 73370/04 in der Fassung der 1. Änderung grenzt im Süden an den festgesetzten Fußweg des Bebauungsplanes mit der Nr. 73369/02 und verläuft circa 35 m parallel dazu von der Schmittgasse Nr. 96 und 98 im Westen bis zur festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Osten. Der Geltungsbereich der 1. Änderung in der Gemarkung (4991) Oberzündorf in der Flur 2 umfasst folgende Flurstücke: 836; 834 teilweise; 865 teilweise; 866; 867; 873; 874; 884 teilweise; 886; 888; 896; 905 teilweise; 906; 907; 908; 922 teilweise; 927; 928; 983; 984; 985; 986. 2.2 Vorhandene Struktur Im Süden, entlang der Straße „An der Wielermaar“ sowie entlang des bereits bestehenden Teilabschnittes „Schwester-Firma-Weg“ und der von Süden nach Norden tangierenden Schmittgasse, befindet sich Wohnbebauung bestehend aus Reihenhäusern und lose aneinander gereihter Mehrfamilienhausbebauung sowie vereinzelter Häuser mit hausnahen Gärten. Der größte Teil des geplanten Gebietes weist Bäume und Sträucher unterschiedlicher Qualitäten sowie landwirtschaftliche Nutzfläche auf. Ans östliche Hinterland des Planbereiches grenzt landwirtschaftliche Nutzfläche und öffentliche Grünfläche. 2.3 Erschließung o Äußere Verkehrserschließung Die Verkehrserschließung erfolgt derzeit ausschließlich über die Schmittgasse, welche in ihrem Einbahnstraßenverlauf von Süden nach Norden an den Bebauungsplan grenzt. Ferner geht von der Schmittgasse nach Osten ein bereits bestehender Teilabschnitt des Schwester-Firma-Wegs ab, welcher in seiner Verlängerung die 1. Änderung des Bebauungsplanes darstellt. Die Änderung der Erschließungsflächen betrifft die südwestlichen Enden des Schwester-Firma- Wegs und liegt nördlich der Reihenendhäuser „An der Wielermaar“ mit den Hausnummern 5 (Flurstück 448); 13 (Flurstück 454); 23 (Flurstück 460); 33 (Flurstück 545) im Bereich zwischen der Schmittgasse Hausnr. 100 (Flurstück 443) im Norden und der öffentlichen Grünfläche im Süden. o Innere Verkehrserschließung Die kleinräumige innere Verkehrserschließung erfolgt über den bereits bestehenden Schwester- Firma - Weg, welcher an der Schmittgasse beginnt. o Umlegungsverfahren Nach der rechtskräftigen Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 werden die notwendigen Eigentumsänderungen, die durch die Bebauungsplanänderung begründet sind, durch die Änderung des Umlegungsplanes zum Umlegungsgebiet U.355 gemäß § 73 Nr. 1 BauGB erfolgen. Vor der Fassung des entsprechenden Änderungsbeschlusses wird die Vermessung der neu entstehenden zukünftigen Baulandflächen, in Teilflächen aus den Flurstücken 884, 905 und 922, vom Amt 23 für Liegenschaften und Kataster, beauftragt. o Wasser-/Energieversorgung Die Wasser- und Energieversorgung verläuft über das städtische Versorgungsnetz. 4 o Abwasserentsorgung Die Abwasserentsorgung wird derzeit wie auch künftig durch die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB Köln, AöR) gesichert. o Bodensituation Derzeit ist der Bereich, in welchem zukünftig die 1. Änderung des Bebauungsplanes liegt, größtenteils nicht befestigt und auch nicht versiegelt. 2.4 Alternativstandorte Alternativstandorte sind keine zu benennen, da die 1. Änderung des Bebauungsplanes ursächlich der Erschließung eines bereits planungsrechtlich gesicherten Wohngebietes dient. 2.5 Planungsrechtliche Situation Die 1. Änderung des Bebauungsplanes liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 73370/04 Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln - Porz - Zündorf, mit Festsetzungen im Sinne des § 30 Absatz 1 BauGB. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung legen 3 Baufelder des allgemeinen Wohngebietes, welche durch die Umfahrung räumlich zergliedert sind, fest. Diese Baufelder beinhalten folgende Baunutzungen: An der Schmittgasse wird unverändert eine II-Geschossigkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 (GFZ) festgesetzt. An der Erschließungsstraße Schwester-Firma-Weg wird durchweg eine I-Geschossigkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 (GFZ) festgesetzt. Die im Osten festgesetzte öffentliche Grünfläche dient der wohnungsnahen Grünversorgung sowie der Trennung der geplanten Wohnbebauung von der geplanten KVB-Trasse. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln wird das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgezeichnet. 3.2 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche dargestellt. Die Bebauungsplanänderung 73370/04 ist gemäß § 8 Absatz 2 BauGB als aus dem FNP entwickelt zusehen. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan weist für das Änderungsgebiet keine Schutzausweisung aus. Der nördliche Bereich ist als Innenbereich dargestellt. Als Entwicklungsziel Nr. 8 ist für den angrenzenden Bereich „Erhalt bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ als Refugialraum für Flora und Fauna im Übergangsbereich vom Ortsrand in die freie Landschaft dargestellt. 5 4. Begründung der Planinhalte 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Das Plangebiet liegt am Rande der bebauten Ortslage von Zündorf, tangiert jedoch die Ortsdurchfahrten Schmittgasse und Wahner Straße. Art und Maß der baulichen Nutzung werden aus dem bestehenden Bebauungsplan unverändert übernommen, das heißt an der Schmittgasse wird unverändert eine II-Geschossigkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 (GFZ) festgesetzt. An der Erschließungsstraße Schwester-Firma-Weg wird kontinuierlich eine I-Geschossigkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 (GFZ) festgesetzt. Es gilt die alte Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990. Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes dient dazu, die bestehende Wohnnutzung zu sichern und diese weiter zu entwickeln. Die Umfahrung des Schwester-Firma-Wegs führt zu einer Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche, hierzu tangiert die Umfahrung mittels eines Hochbords den unberührten und festgesetzten Fuß- und Radweg. Zudem werden die jeweils äußeren Teilflurstücke der ehemaligen Wenderadien vor und nach der Umfahrung auf die jeweilig anliegenden Eigentümer, also Teilflurstück 884 zu 873 sowie Teilflurstück 905 zu 906 umgelegt und dienen der Ergänzung zur Allgemeinen Wohngebietsfläche (WA). Der verbleibende Wenderadius wird aufgrund der notwendigen Schleppkurven vergrößert, hierzu wird die öffentliche Grünfläche reduziert und im Teilflurstück 922 zugunsten des Flurstückes 907 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen werden im Änderungsverfahren lediglich um die Ausgleichsmaßnahme A1 ergänzt. 4.2 Erschließung Aufgrund von bestehenden Belangen der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) und der Feuerwehr ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit der Nummer 73370/04 notwendig. Die Erschließung umfasst zum einen eine Umfahrung, das heißt eine Verbindung zwischen den ersten beiden Stichstraßen des Schwester-Firma-Wegs, welche als Einbahnstraße geregelt wird. Und zum anderen am Ende der dritten Stichstraße, ebenfalls als Schwester-Firma-Weg benannt, einen Wenderadius. Dieser Straßenabschnitt ist für den Beidrichtungsverkehr ausgelegt. Die überplanten Teilflurstücke der früheren Wendeanlagen am Ende der ersten beiden Stichstraßen werden nach der rechtskräftigen Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 auf die angrenzenden Eigentümer umgelegt. Dies ist das Umlegungsgebiet U.355 gemäß § 73 Nr. 1 BauGB. Am Wenderadius wird sichergestellt, dass die Erschließung des Flurstücks 907 gewährleistet ist, dies mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten des Flurstücks 907. 4.3 Grünflächen Die festgesetzten Grünflächen dienen der wohnungsnahen Grünversorgung sowie der Trennung der geplanten Wohnbebauung von der geplanten KVB-Trasse als Verlängerung der Linie 7. Die Grünfläche wird um den Mehrbedarf für einen Wenderadius am Ende des Schwester-Firma- Wegs reduziert. Der festgesetzte Baum wird mit Reduzierung der öffentlichen Grünfläche versetzt und bleibt somit erhalten. 6 5. Umweltbelange, § 1 Absatz 6 Nr. 7, § 1a Absatz 2 BauGB Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Absatz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB abgesehen. Gleichwohl werden die durch die Änderung betroffenen Umweltbelange nachfolgend geprüft und in die Abwägung eingestellt: 5.1 Eingriffsregelungen Anlässlich der 1. Änderung im Geltungsbereich des B ebauungsplans 73370/04 wird es für die Umfahrung, als Verbindung zwischen erster und zweiter Stichstraße, erforderlich eine Fläche von 141,38 m² als Straßenverkehrsfläche zu versiegeln. Des Weiteren ist als flächenmäßiger Eingriff zur Realisierung des Wenderadius eine Verkleinerung der öffentlichen Grünfläche um 80,83 m² nötig. Im Gegenzug kommt es zu einer Rücknahme des Eingriffs von einer bisher festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche, auf den Flächen, die im aktuellen Bebauungsplan eine Wendemöglichkeit am Ende der 1. Stichstraße Richtung Norden und am Ende der zweiten Stichstraße Richtung Süden ermöglichten. Hier kommt es auf einer Fläche von 93,43 m² zu der ersetzenden Planung einer Wohnbaufläche (WA). Auch am Ende der 3. Stichstraße in Richtung Norden kommt es zu einer ersetzenden Planung einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer WA - Fläche. Das darauf festgesetzte Geh -, Fahr- und Leitungsrecht erlaubt allerdings eine vollständige Versiegelung der betreffenden Fläche. In der Bilanz bleibt der Flächenwert dieser Fläche demnach gleich (0 BWP). Gegenüberstellung von Flächenänderungen und Änderung der Biotopwertigkeiten Fläche in m² rechtskräftiger Plan 1. Änderung BWP Bestand BWP Änderung gerundet 93,43 Öffentliche Verkehrsfläche = 0 BWP WA = 3 BWP 0 +280 141,38 WA = 3 BWP Öffentliche Verkehrsfläche = 0 BWP 424 -424 80,83 Öffentliche Grünfläche = 7 BWP Öffentliche Verkehrsfläche = 0 BWP 566 -566 40,16 Öffentliche Verkehrsfläche = 0 BWP WA mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht = 0 BWP 0 +/-0 Bilanz -710 Es bedeuten: WA = allgemeines Wohngebiet (Wohnbaufläche), BWP = Biotopwertpunkte / m² Durch die Umsetzung der Ziele der 1. Änderung ergibt sich im Plangebiet gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan eine zusätzliche Versiegelung von 128,78 m². Entsprechend der Begründung des rechtskräftigen Bebauungsplans dienen die festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit einer Flächengröße von ca. 11.000m² auch der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft. Der Ausgleich in Form d er öffentlichen Grünfläche ist Voraussetzung für den immer noch zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft, der mit dem Satzungsbeschluss des rechtskräftigen Bebauungsplans begründet ist. Durch den oben beschriebenen Eingriff in die Grünfläche entsteht ei n zusätzlicher Ausgleichsbedarf, der als nicht 7 abwägbar angesehen wird, da er den Bebauungsplan begründet. Der zusätzliche Ausgleichsbedarf wird mit einem Biotopwertpunkt (BWP 1) pro m² beschrieben, da die dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Ackerfläche (6 BWP) in eine Grünfläche (7 BWP) aufgewertet wurde. Es ergibt sich durch die Versiegelung von 80,83 m² öffentlicher Grünfläche ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf von 81 BWP. Berücksichtigung von bereits zulässigen Eingriffen und den hieraus resultierendem z usätzlichem Ausgleichsbedarf: Fläche in m² rechtskräftiger Plan Fläche vor Satzungsbeschluss des rechtskräftigen Bebauungsplans BWP Änder-ung gerundet 80,83 Öffentliche Grünfläche = 7 BWP Acker = 6 BWP -81 Bilanz Ausgleichsbedarf gesamt -791 Somit ist ein Ausgleichsbedarf von 791 Biotopwertpunkten (BWP) festzustellen. Dieser Wert setzt sich aus -710 Biotopwertpunkten, welche den anlässlich des Änderungsverfahrens verursachten Eingriffen zuzurechnen sind, und -81 Biotopwertpunkten, welche dem Ausgleich des bereits zulässigen Eingriffs durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zuzurechnen sind, zusammen. Zum Ausgleich des ermittelten Ausgleichsbedarfs werden auf der im Plangebiet der 1. Änderung südlich gelegenen Grünfläche (Gemarkung Oberzündorf, Flur 2, Flurstück 927) Ausgleichsmaßnahmen verortet. Folgende Maßnahme wird definiert: Umwandlung von Grünfläche in das Zielbiotop „naturnah ausgestaltete Parkanlage mit Einzelbäumen, Gehölzen und Langgraswiese“ (PA11/HM) auf 132m². Bei einer Aufwertung von 6 BWP von „Grünfläche“ (7 BWP) (für den Biotoptyp „naturnah ausgestaltete Parkanlage mit Einzelbäumen, Gehölzen und Langgraswiese“ 13 BWP) ergibt sich bei einem Ausgleichsdefizit von 791 Biotopwertpunkten ein Flächenbedarf von ca. 132m². Der Eingriff kann im Planungsgebiet vollständig ausgeglichen werden. Das Flurstück 927, Flur 2, Gemarkung Oberzündorf, auf dem die Ausgleichsmaßnahmen verortet sind, ist Teil des vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen geplanten Ausgleichspools „Wielermaar“ in Köln-Porz-Zündorf. Der Ausgleichspool wird demnach mit einer Fläche von 132m² auf dem oben genannten Flurstück mit der Maßnahme „Entwicklung Grünfläche in das Zielbiotop „naturnah ausgestaltete Parkanlage mit Einzelbäumen, Gehölzen und Langgraswiese“ (PA11/HM)“, in Anspruch genommen. 5.2 Lärm Für die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung (1. Änderung Nördlich Wielermaar in Köln -Porz-Zündorf; Stadtplanungsamt, 61/1, 09.05.2019) insbesondere im Hinblick auf die Immissionsbelastungen durch den Straßenverkehr durchgeführt. Straßenverkehrslärm durch Straßenneubau gemäß 16. BImSchV Durch die geänderte Verkehrsführung der zwei verbundenen Stichstraßen mit Einbahnstraßenregelung, ist es für die Anlieger verkehrstechnisch erforderlich, dass alle Anwohner 8 der zu erwartenden ca. 40 Wohneinheiten zumindest durch die erste Stichstraße fahren. Es handelt sich dabei um eine Verbesserung der inneren Erschließung, die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan einen zusätzlichen – ausschließlich durch die Anwohner ausgelösten – motorisierten Individualverkehr im Wohngebiet auslöst. Aufgrund der Anzahl der geplanten Wohneinheiten an den betroffenen Erschließungsanlagen (40) ist mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 210 Kfz -Fahrten zu rechnen. Die Einbahnstraße wird als verkehrsberuhigter Berei ch ausgebaut und ausgeschildert, wonach Höchstgeschwindigkeiten von 4 -7 km/h zulässig sind. Aufgrund dieser Erkenntnisse kann aus Erfahrungswerten der sichere Schluss gefasst werden, dass aufgrund des gutachterlich ermittelten und zu unterstellenden Verkeh rszuwachses keine Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu erwarten sind. Straßenverkehrslärm und KVB-Trasse Die 1. Änderung lässt die Festsetzungen, die im Zusammenhang mit der Lärmbewältigung des Straßenverkehrs auf der Schmittgasse (u.a. überbaubare Grundstücksfläche) sowie die Festsetzungen im Zusammenhang mit der KVB -Trasse unberührt. Es bestehen außerdem keine begründeten Zweifel an der Lärmkonfliktbewältigung, die im Rahmen der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans durchgeführt wurde. Dies betrifft die Beurteilung der Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und der KVB -Trasse sowie den daraus resultierenden, festgesetzten Schallschutzmaßnahmen. Die Immissionsbelastungen ausgehend von der Schmittgasse und der KVB -Trasse sind somit bereits ausreichend im ursprünglichen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt worden. Lärmschutzmaßnahmen Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen in Form von Gesamtschalldämmmaßen für Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen stellen nach wie vor einen ausreichenden und angemessenen Lärmschutz dar. 5.3 Weitere Umweltbelange Im N orden des Geltun gsbereiches der beabsichtigten Änderung setzt der ursprüngliche Bebauungsplan zwei Baumstandorte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zum Erhalt fest. In einer Ortsbegehung konnten diese Bäume nicht mehr vorgefunden werden. Die Änderung sieht aus diesem Grund von einer weiteren planungsrechtlichen Sicherung dieser Bäume ab. Eine erhebliche Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe ist laut Stellungnahme des Umweltamtes der Stadt Köln vom 31.10.2018 nicht zu erwarten. Der Landschaftsplan der Stadt Köln weis t eine Fläche süd-östlich der Schmittgasse innerhalb des Änderungsbereiches als Entwicklungsziel 8 „ Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ aus. Vorgenanntes Entwicklungsziel steht der Durchführung des Änderungsverfahrens jedoch nicht entgegen. Zusammenfassung der Umweltbelange Die Umsetzung der 1. Änderung löst einen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung aus. Dieser wird im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst, bilanziert und im Plangebiet ausgeglichen. An Hand einer schalltechnischen Untersuchung und den bereits aufgeführten Argumenten wurde dargestellt, dass die bereits festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen ausreichen, um die Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr zu mindern. Eine weitere Betroffenheit der Umweltbelange gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ist nicht festzustellen. 9 10 6. Nachrichtliche Übernahme § 9 Absatz 6 BauGB Das Gebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Porz - Zündorf. Die Wasserschutzzone III A ist mit den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung vereinbar. 7. Planverwirklichung 7.1 Umlegung Auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 73370/04 Nördlich Wielermaar wurde zur Neuordnung des Gebietes ein Umlegungsverfahren mit der Nr. 355 durchgeführt und mit Bekanntmachung vom 24.06.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Der Bebauungsplan war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, da bodenordnerische Maßnahmen umzusetzen waren. Der Umlegungsplan vom 26.11.2003 für das Umlegungsgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 73370/04 in der Fassung seiner Änderungsbeschlüsse vom 06.09.2004, 03.11.2004, 29.06.2005, 29.03.2006, 25.10.2006, 27.05.2009 und 14.04.2015 ist mit Wirkung vom 27.05.2015 unanfechtbar geworden und mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 24.06.2015 in Kraft getreten. Durch das vorliegende Änderungsverfahren wird eine Änderung des Umlegungsplanes erforderlich. Hierzu werden die Wenderadien der ehemaligen ersten und zweiten Stichstraße mittels einer Umfahrung miteinander verbunden. Dies führt dazu, dass die Außenkurve jeweils in und aus der Umfahrung heraus als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird. Die für die veränderte Verkehrsführung erforderlichen Flurstücke 983 und 984 in der Flur 2 der Gemarkung 4991 Oberzündorf befinden sich bereits im Eigentum der Stadt Köln. 7.2 Kosten Soweit die Planstraßen der Erschließung baulich nutzbarer Grundstücke dienen, unterliegen sie den Vorschriften der §§ 127 ff BauGB und der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Fassung vom 23.09.2009. Zur Refinanzierung der Erschließungsanlagen werden Erschließungsbeiträge (jeweils 90 %) erhoben. Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen. Nach § 127 Absatz 2 Nr. 4 BauGB sind auch die Grünanlagen beitragspflichtige Erschließungsanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen stellen solche Erschließungsanlagen dar. Sie sind gemäß der Erschließungsbeitragssatzung refinanzierbar. Die Zuteilungsgrundstücke, welche aus dem Umlegungsverfahren resultieren sind kostenpflichtig für die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege nach der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB. 11 8. Kenndaten Größe des Plangebiets in ha 0,58 ha (5.848,52 m²) BGF über alle Baufelder in m² 2.522 m² BGF Wohnen in m² 2.069 m² Anzahl der geplanten WE (im Geltungsbereich) 15 Frei- und Grünfläche in m² 215 m² davon öffentlich 215 m² Verkehrsfläche in m² 1.688 m² davon öffentlich 1.688 m² Der Rat der Stadt Köln hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer .73370/04 mit dieser Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 06.02.2020 gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in Anwendung des Verfahrens nach § 13 BauGB in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) als Satzung beschlossen. Köln, den Oberbürgermeisterin
Anlage 5 Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung
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Schmittgasse Schwester-Firma-WegWeg Schwester-Firma-Weg Schwester-Firma-Weg GRZ 0,4GFZ 0,8WA-o-IIGRZ 0,4GFZ 0,6I IGRZ 0,4GFZ 0,6WA-o-I GRZ 0,4GFZ 0,6WA-o-IÖffentliche Grünfläche- Parkanlage mit Schutzfunktion - 14.00 12.0012.0012.005.005.00 5.00Geh-, Fahr-und Leitungs-recht zugunsten desFlurstückes 999A1 N Anlage 5 StadtplanungsamtGeltungsbereich der Bebauungsplanänderung 73370/04Nördlich Wielermaarin Köln - Porz - Zündorf, 1. Änderung Maßstab 1 : 1 0000205 4060 Meter
Anlage 1 Geltungsbereich
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*HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJ Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 73370/041|UGOLFK:LHOHUPDDULQ.|OQ3RU]=QGRUIbQGHUXQJ 0 10050 200300 Meter
Anlage 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB
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1 A N L A G E 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) zur 1. Änderung des Bebauungsplanes der Nummer 73370/04 Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1. Anlass Die 1. Änderung des Bebauungsplanes, ein vereinfachtes Planänderungsverfahren gemäß § 13 BauGB, bezieht sich auf den Bebauungsplan mit der Nummer 73370/04, Arbeitstitel Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, welcher am 04.10.1993 bekannt gemacht wurde. Ziel war es, circa 160 neue Wohneinheiten in Köln-Porz-Zündorf zu schaffen, ferner die Trassenführung zur Verlängerung der KVB-Linie 7 sowie die Flächen der Gemeinschaftsgrundschule Schmittgasse zu sichern. Ausgehend in südöstliche Richtung von der Schmittgasse in den Schwester-Firma-Weg wurde die Erschließung von drei Baufeldern durch gering dimensionierte Wohnstraßen geplant. Die drei Stichstraßen, weiter benannt als Schwester-Firma-Weg, erschließen mit einem Profil von 5 m Breite und einer Tiefe von 120 m das Baugebiet. Diese Bedingungen sind unter heutigen verkehrstechnischen Kriterien problematisch, da Belange der Abfallwirtschaftsbetriebe, der Feuerwehr sowie der Verkehrssicherheit entgegenstehen. Die im hinteren Teil des Baugebiets liegenden Grundstücke, nordöstlich der Bebauung „An der Wielermaar“, können durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht angefahren werden, da die benötigten Wenderadien und Bewegungsflächen fehlen. Ebenfalls bestehen hinsichtlich der brandschutztechnischen Erreichbarkeit der Häuser sowie aus Gründen des Verkehrsflusses erhebliche Bedenken, dies aufgrund der zu gering dimensionierten Bewegungsflächen ohne Wendemöglichkeit. Zusätzlich zur Erschließungsfunktion ist es erforderlich Stellplätze unterzubringen. 1.2. Ziel Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, an den ursprünglichen Enden der Stichstraßen Schwester- Firma-Weg, eine überarbeitete Erschließungsplanung zu realisieren. Hierzu werden anteilig ursprünglich festgesetzte Wohngebietsflächen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Durch einen bereits erfolgreich vollzogenen Grunderwerb der Flurstücke 983 und 984 (Gemarkung Oberzündorf, Flur 2) durch die Stadt Köln, können ausgehend von der Schmittgasse, die ersten zwei Stichstraßen durch eine Umfahrung am Ende des Schwester-Firma-Wegs zusammengelegt werden. Eine Ausweitung der Verkehrsfläche im Süden des Bebauungsplanes, am Ende des Schwester- Firma-Wegs, am Rand der öffentlichen Grünfläche, führt dazu, dass die notwendige Erschließungsanlage, versehen mit einem Wenderadius, die Situation entlastet. 2 Die Änderung der zwei Erschließungssituationen gemäß Anlage 6 ermöglicht mit verhältnismäßig geringem Aufwand nachhaltig eine Verbesserung der defizitären Erschließungsplanung. Der festgesetzte Fußweg im Übergang zur Bestandsbebauung „An der Wielermaar“, auf der Grenze zum benachbarten Bebauungsplan mit der Nr. 73369/02, bleibt gänzlich unberührt. 1.3. Verfahren Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 14.12.2017, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 73370/04 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für die Erschließungsflächen an den westlichen Enden des Schwester-Firma-Wegs einzuleiten. Von der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB konnte nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB abgesehen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 15.11. - 01.12.2017 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 26.09. - 31.10.2018 stattgefunden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB hat in einer Auslegung vom 04.10. - 04.11.2019 stattgefunden. Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BauGB liegen vor; da kein Vorhaben geplant wird, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht besteht; kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter besteht, dies sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des Natura 2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; der Änderungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angemessenem Sicherheitsabstand eines Störfallbetriebes liegt. Da für die Bebauungsplanänderung die Voraussetzungen zur Umsetzung eines vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB vorliegen, wird nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen. Die relevanten Umweltbelange werden geprüft und in die Abwägung eingestellt. 2. Erläuterungen zum Plangebiet 2.1 Abgrenzung des Plangebietes 3 Das Plangebiet liegt im rechtsrheinischen Kölner Süden, im Stadtbezirk 7 Köln - Porz, im Stadtteil Köln - Porz - Zündorf. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 73370/04 in der Fassung der 1. Änderung grenzt im Süden an den festgesetzten Fußweg des Bebauungsplanes mit der Nr. 73369/02 und verläuft circa 35 m parallel dazu von der Schmittgasse Nr. 96 und 98 im Westen bis zur festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Osten. Der Geltungsbereich der 1. Änderung in der Gemarkung (4991) Oberzündorf in der Flur 2 umfasst folgende Flurstücke: 836; 834 teilweise; 865 teilweise; 866; 867; 873; 874; 884 teilweise; 886; 888; 896; 905 teilweise; 906; 907; 908; 922 teilweise; 927; 928; 983; 984; 985; 986. 2.2 Vorhandene Struktur Im Süden, entlang der Straße „An der Wielermaar“ sowie entlang des bereits bestehenden Teilabschnittes „Schwester-Firma-Weg“ und der von Süden nach Norden tangierenden Schmittgasse, befindet sich Wohnbebauung bestehend aus Reihenhäusern und lose aneinander gereihter Mehrfamilienhausbebauung sowie vereinzelter Häuser mit hausnahen Gärten. Der größte Teil des geplanten Gebietes weist Bäume und Sträucher unterschiedlicher Qualitäten sowie landwirtschaftliche Nutzfläche auf. Ans östliche Hinterland des Planbereiches grenzt landwirtschaftliche Nutzfläche und öffentliche Grünfläche. 2.3 Erschließung o Äußere Verkehrserschließung Die Verkehrserschließung erfolgt derzeit ausschließlich über die Schmittgasse, welche in ihrem Einbahnstraßenverlauf von Süden nach Norden an den Bebauungsplan grenzt. Ferner geht von der Schmittgasse nach Osten ein bereits bestehender Teilabschnitt des Schwester-Firma-Wegs ab, welcher in seiner Verlängerung die 1. Änderung des Bebauungsplanes darstellt. Die Änderung der Erschließungsflächen betrifft die südwestlichen Enden des Schwester-Firma- Wegs und liegt nördlich der Reihenendhäuser „An der Wielermaar“ mit den Hausnummern 5 (Flurstück 448); 13 (Flurstück 454); 23 (Flurstück 460); 33 (Flurstück 545) im Bereich zwischen der Schmittgasse Hausnr. 100 (Flurstück 443) im Norden und der öffentlichen Grünfläche im Süden. o Innere Verkehrserschließung Die kleinräumige innere Verkehrserschließung erfolgt über den bereits bestehenden Schwester- Firma - Weg, welcher an der Schmittgasse beginnt. o Umlegungsverfahren Nach der rechtskräftigen Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 werden die notwendigen Eigentumsänderungen, die durch die Bebauungsplanänderung begründet sind, durch die Änderung des Umlegungsplanes zum Umlegungsgebiet U.355 gemäß § 73 Nr. 1 BauGB erfolgen. Vor der Fassung des entsprechenden Änderungsbeschlusses wird die Vermessung der neu entstehenden zukünftigen Baulandflächen, in Teilflächen aus den Flurstücken 884, 905 und 922, vom Amt 23 für Liegenschaften und Kataster, beauftragt. o Wasser-/Energieversorgung Die Wasser- und Energieversorgung verläuft über das städtische Versorgungsnetz. 4 o Abwasserentsorgung Die Abwasserentsorgung wird derzeit wie auch künftig durch die Stadtentwässerungsbetriebe (StEB Köln, AöR) gesichert. o Bodensituation Derzeit ist der Bereich, in welchem zukünftig die 1. Änderung des Bebauungsplanes liegt, größtenteils nicht befestigt und auch nicht versiegelt. 2.4 Alternativstandorte Alternativstandorte sind keine zu benennen, da die 1. Änderung des Bebauungsplanes ursächlich der Erschließung eines bereits planungsrechtlich gesicherten Wohngebietes dient. 2.5 Planungsrechtliche Situation Die 1. Änderung des Bebauungsplanes liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 73370/04 Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln - Porz - Zündorf, mit Festsetzungen im Sinne des § 30 Absatz 1 BauGB. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb des Geltungsbereiches der 1. Änderung legen 3 Baufelder des allgemeinen Wohngebietes, welche durch die Umfahrung räumlich zergliedert sind, fest. Diese Baufelder beinhalten folgende Baunutzungen: An der Schmittgasse wird unverändert eine II-Geschossigkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 (GFZ) festgesetzt. An der Erschließungsstraße Schwester-Firma-Weg wird durchweg eine I-Geschossigkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 (GFZ) festgesetzt. Die im Osten festgesetzte öffentliche Grünfläche dient der wohnungsnahen Grünversorgung sowie der Trennung der geplanten Wohnbebauung von der geplanten KVB-Trasse. 3. Planungsvorgaben 3.1 Regionalplan Im Regionalplan der Bezirksregierung Köln wird das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgezeichnet. 3.2 Flächennutzungsplan Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche dargestellt. Die Bebauungsplanänderung 73370/04 ist gemäß § 8 Absatz 2 BauGB als aus dem FNP entwickelt zusehen. 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan weist für das Änderungsgebiet keine Schutzausweisung aus. Der nördliche Bereich ist als Innenbereich dargestellt. Als Entwicklungsziel Nr. 8 ist für den angrenzenden Bereich „Erhalt bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ als Refugialraum für Flora und Fauna im Übergangsbereich vom Ortsrand in die freie Landschaft dargestellt. 5 4. Begründung der Planinhalte 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Das Plangebiet liegt am Rande der bebauten Ortslage von Zündorf, tangiert jedoch die Ortsdurchfahrten Schmittgasse und Wahner Straße. Art und Maß der baulichen Nutzung werden aus dem bestehenden Bebauungsplan unverändert übernommen, das heißt an der Schmittgasse wird unverändert eine II-Geschossigkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 (GFZ) festgesetzt. An der Erschließungsstraße Schwester-Firma-Weg wird kontinuierlich eine I-Geschossigkeit mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 (GFZ) festgesetzt. Es gilt die alte Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990. Die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes dient dazu, die bestehende Wohnnutzung zu sichern und diese weiter zu entwickeln. Die Umfahrung des Schwester-Firma-Wegs führt zu einer Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche, hierzu tangiert die Umfahrung mittels eines Hochbords den unberührten und festgesetzten Fuß- und Radweg. Zudem werden die jeweils äußeren Teilflurstücke der ehemaligen Wenderadien vor und nach der Umfahrung auf die jeweilig anliegenden Eigentümer, also Teilflurstück 884 zu 873 sowie Teilflurstück 905 zu 906 umgelegt und dienen der Ergänzung zur Allgemeinen Wohngebietsfläche (WA). Der verbleibende Wenderadius wird aufgrund der notwendigen Schleppkurven vergrößert, hierzu wird die öffentliche Grünfläche reduziert und im Teilflurstück 922 zugunsten des Flurstückes 907 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen werden im Änderungsverfahren lediglich um die Ausgleichsmaßnahme A1 ergänzt. 4.2 Erschließung Aufgrund von bestehenden Belangen der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) und der Feuerwehr ist die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit der Nummer 73370/04 notwendig. Die Erschließung umfasst zum einen eine Umfahrung, das heißt eine Verbindung zwischen den ersten beiden Stichstraßen des Schwester-Firma-Wegs, welche als Einbahnstraße geregelt wird. Und zum anderen am Ende der dritten Stichstraße, ebenfalls als Schwester-Firma-Weg benannt, einen Wenderadius. Dieser Straßenabschnitt ist für den Beidrichtungsverkehr ausgelegt. Die überplanten Teilflurstücke der früheren Wendeanlagen am Ende der ersten beiden Stichstraßen werden nach der rechtskräftigen Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 auf die angrenzenden Eigentümer umgelegt. Dies ist das Umlegungsgebiet U.355 gemäß § 73 Nr. 1 BauGB. Am Wenderadius wird sichergestellt, dass die Erschließung des Flurstücks 907 gewährleistet ist, dies mittels eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts zugunsten des Flurstücks 907. 4.3 Grünflächen Die festgesetzten Grünflächen dienen der wohnungsnahen Grünversorgung sowie der Trennung der geplanten Wohnbebauung von der geplanten KVB-Trasse als Verlängerung der Linie 7. Die Grünfläche wird um den Mehrbedarf für einen Wenderadius am Ende des Schwester-Firma- Wegs reduziert. Der festgesetzte Baum wird mit Reduzierung der öffentlichen Grünfläche versetzt und bleibt somit erhalten. 6 5. Umweltbelange, § 1 Absatz 6 Nr. 7, § 1a Absatz 2 BauGB Im vereinfachten Verfahren wird gemäß § 13 Absatz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB abgesehen. Gleichwohl werden die durch die Änderung betroffenen Umweltbelange nachfolgend geprüft und in die Abwägung eingestellt: 5.1 Eingriffsregelungen Anlässlich der 1. Änderung im Geltungsbereich des B ebauungsplans 73370/04 wird es für die Umfahrung, als Verbindung zwischen erster und zweiter Stichstraße, erfor derlich eine Fläche von 141,38 m² als Straßenverkehrsfläche zu versiegeln. Des Weiteren ist als flächenmäßiger Eingriff zur Realisierung des Wenderadius eine Verkleinerung der öffentlichen Grünfläche um 80,83 m² nötig. Im Gegenzug kommt es zu einer Rückna hme des Eingriffs von einer b isher festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche, auf den Flächen, die im aktuellen Bebauungsplan eine Wendemöglichkeit am Ende der 1. Stichstraße Richtung Norden und am Ende der zweiten Stichstraße Richtung Süden ermöglichten. Hier kommt es auf einer Fläche von 93,43 m² zu der ersetzenden Planung einer Wohnbaufläche (WA). Auch am Ende der 3. Stichstraße in Richtung Norden kommt es zu einer ersetzenden Planung einer öffentlichen Verkehrsfläche zu einer WA - Fläche. Das darauf festg esetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht erlaubt allerdings eine vollständige Versiegelung der betreffenden Fläche. In der Bilanz bleibt der Flächenwert dieser Fläche demnach gleich (0 BWP). Gegenüberstellung von Flächenänderungen und Änderung der Biotopwertigkeiten Fläche in m² rechtskräftiger Plan 1. Änderung BWP Bestand BWP Änderung gerundet 93,43 Öffentliche Verkehrsfläche = 0 BWP WA = 3 BWP 0 +280 141,38 WA = 3 BWP Öffentliche Verkehrsfläche = 0 BWP 424 -424 80,83 Öffentliche Grünfläche = 7 BWP Öffentliche Verkehrsfläche = 0 BWP 566 -566 40,16 Öffentliche Verkehrsfläche = 0 BWP WA mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht = 0 BWP 0 +/-0 Bilanz -710 Es bedeuten: WA = allgemeines Wohngebiet (Wohnbaufläche), BWP = Biotopwertpunkte / m² Durch die Umsetzung der Ziele der 1. Änderung ergibt sich im Plangebiet gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan eine zusätzliche Versiegelung von 128,78 m². Entsprechend der Begründung des rechtskräftigen Bebauungsplans dienen d ie festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit einer Flächengröße von ca. 11.000m² auch der Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft. Der Ausgleich in Form der öffentlichen Grünfläche ist Voraussetzung für den immer noch zulässigen Eingriff in Nat ur und Landschaft, der mit dem Satzungsbeschluss des rechtskräftigen Bebauungsplans begründet ist. Durch den oben beschriebenen Eingriff in die Grünfläche entsteht ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf, der als nicht 7 abwägbar angesehen wird, da er den Bebauungsplan begründet. Der zusätzliche Ausgleichsbedarf wird mit einem Biotopwertpunkt (BWP 1) pro m² beschrieben, da die dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Ackerfläche (6 BWP) in eine Grünfläche (7 BWP) aufgewertet wurde. Es ergibt sich durch die Versiegelung v on 80,83 m² öffentlicher Grünfläche ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf von 81 BWP. Berücksichtigung von bereits zulässigen Eingriffen und den hieraus resultierendem zusätzlichem Ausgleichsbedarf: Fläche in m² rechtskräftiger Plan Fläche vor Satzungsbeschluss des rechtskräftigen Bebauungsplans BWP Änder-ung gerundet 80,83 Öffentliche Grünfläche = 7 BWP Acker = 6 BWP -81 Bilanz Ausgleichsbedarf gesamt -791 Somit ist ein Ausgleichsbedarf von 791 Biotopwertpunkten (BWP) festzustellen. Dieser Wert setzt sich aus -710 Biotopwertpunkten, welche den anlässlich des Änderungsverfahrens verursachten Eingriffen zuzurechnen sind, und -81 Biotopwertpunkten, welche dem Ausgleich des bereits zulässigen Eingriffs durch den rechtskräftigen Bebauungsplan zuzurechnen sind, zusammen. Zum Ausgleich des ermittelten Ausgleichsbedarfs werden auf der im Plangebiet der 1. Änderung südlich gelegenen Grünfläche (Gemarkung Oberzündorf, Flur 2, Flurstück 927) Ausgleichsmaßnahmen verortet. Folgende Maßnahme wird definiert: Umwandlung von Grünfläche in das Zielbiotop „naturnah ausgestaltete Parkanlage mit Einzelbäumen, Gehölzen und Langgraswiese“ (PA11/HM) auf 132m². Bei einer Aufwertung von 6 BWP von „Grünfläche“ (7 BWP) (für den Biotoptyp „naturnah ausgestaltete Parkanlage mit Einzelbäumen, Gehölzen und Langgraswiese“ 13 BWP) ergibt sich bei einem Ausgleichsdefizit von 791 Biotopwertpunkten ein Flächenbedarf von ca. 132m². Der Eingriff kann im Planungsgebiet vollständig ausgeglichen werden. Das Flurstück 927, Flur 2, Gemarkung Oberzündorf, auf dem die Ausgleichsmaßnahmen verortet sind, ist Teil des vom Amt für Landschaftspflege und Grünflächen geplanten Ausgleichspools „Wielermaar“ in Köln-Porz-Zündorf. Der Ausgleichspool wird demnach mit einer Fläche von 132m² auf dem oben genannten Flurstück mit der Maßnahme „Entwicklung Grünfläche in das Zielbiotop „naturnah ausgestaltete Parkanlage mit Einzelbäumen, Gehölzen und Langgraswiese“ (PA11/HM)“, in Anspruch genommen. 5.2 Lärm Für die 1. Änderung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung (1. Änderung Nördlich Wielermaar in Köln -Porz-Zündorf; Stadtplanungsamt, 61/1, 09.05.2019) insbesondere im Hinblick auf die Immissionsbelastungen durch den Straßenverkehr durchgeführt. Straßenverkehrslärm durch Straßenneubau gemäß 16. BImSchV Durch die geänderte Verkehrsführung der zwei verbundenen Stichstraßen mit Einbahnstraßenregelung, ist es für die Anlieger verkehrstechnisch erforderlich, dass alle Anwohner 8 der zu erwartenden ca. 40 Wohneinheiten zumindest durch die erste Stichstraße fahren. Es handelt sich dabei um eine Verbesserung der inneren Erschließung, die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan einen zusätzlichen – ausschließlich durch die Anwohner ausgelösten – motorisierten Individualverkehr im Wohngebiet auslöst. Aufgrund der Anzahl der geplanten Wohneinheiten an den betroffenen Erschließungsanlagen (40) ist mit einem täglichen Verkehrsaufkommen von ca. 210 Kfz -Fahrten zu rechnen. Die Einbahnstraße wird als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut und ausgeschildert, wonach Höchstgeschwindigkeiten von 4 -7 km/h zulässig sind. Aufgrund dieser Erkenntnisse kann aus Erfahrungswerten der sichere Schluss gefasst werden, dass aufgrund des gutachterlich ermittelten und zu unterstellenden Verkehrszuwachses keine Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts zu erwarten sind. Straßenverkehrslärm und KVB-Trasse Die 1. Änderung lässt die Festsetzungen, die im Zusammenhang mit der Lär mbewältigung des Straßenverkehrs auf der Schmittgasse (u.a. überbaubare Grundstücksfläche) sowie die Festsetzungen im Zusammenhang mit der KVB -Trasse unberührt. Es bestehen außerdem keine begründeten Zweifel an der Lärmkonfliktbewältigung, die im Rahmen de r Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans durchgeführt wurde. Dies betrifft die Beurteilung der Lärmimmissionen des Straßenverkehrs und der KVB -Trasse sowie den daraus resultierenden, festgesetzten Schallschutzmaßnahmen. Die Immissionsbelastungen au sgehend von der Schmittgasse und der KVB -Trasse sind somit bereits ausreichend im ursprünglichen Bebauungsplanverfahren berücksichtigt worden. Lärmschutzmaßnahmen Die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen in Form von Gesamtschalldämmmaßen für Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen stellen nach wie vor einen ausreichenden und angemessenen Lärmschutz dar. 5.3 Weitere Umweltbelange Im N orden des Geltun gsbereiches der beabsichtigten Änderung setzt der ursprüngliche Bebauungsplan zwei Baumstandorte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB zum Erhalt fest. In einer Ortsbegehung konnten diese Bäume nicht mehr vorgefunden werden. Die Änderung sieht aus diesem Grund von einer weiteren planungsrechtlichen Sicherung dieser Bäume ab. Eine erhebliche Belastung durch verkehrsbedingte Luftschadstoffe ist laut Stellungnahme des Umweltamtes der Stadt Köln vom 31.10.2018 nicht zu erwarten. Der Landschaftsplan der Stadt Köln weis t eine Fläche süd-östlich der Schmittgasse innerhalb des Änderungsbereiches als Entwicklungsziel 8 „ Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“ aus. Vorgenanntes Entwicklungsziel steht der Durchführung des Änderungsverfahrens jedoch nicht entgegen. Zusammenfassung der Umweltbelange Die Umsetzung der 1. Änderung löst einen Eingriff im Sinne der Eingriffsregelung aus. Dieser wird im Rahmen der Eingriffsregelung erfasst, bilanziert und im Plangebiet ausgeglichen. An Hand einer schalltechnischen Untersuchung und den bereits aufgeführten Argumenten wurde dargestellt, dass die bereits festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen ausreichen, um die Lärmimmissionen aus dem Straßenverkehr zu mindern. Eine weitere Betroffenheit der Umweltbelange gemäß § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a BauGB ist nicht festzustellen. 9 6. Nachrichtliche Übernahme § 9 Absatz 6 BauGB Das Gebiet liegt in der Wasserschutzzone III A des Wasserwerkes Porz - Zündorf. Die Wasserschutzzone III A ist mit den Festsetzungen der Bebauungsplanänderung vereinbar. 7. Planverwirklichung 7.1 Umlegung Auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 73370/04 Nördlich Wielermaar wurde zur Neuordnung des Gebietes ein Umlegungsverfahren mit der Nr. 355 durchgeführt und mit Bekanntmachung vom 24.06.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Der Bebauungsplan war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, da bodenordnerische Maßnahmen umzusetzen waren. Der Umlegungsplan vom 26.11.2003 für das Umlegungsgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 73370/04 in der Fassung seiner Änderungsbeschlüsse vom 06.09.2004, 03.11.2004, 29.06.2005, 29.03.2006, 25.10.2006, 27.05.2009 und 14.04.2015 ist mit Wirkung vom 27.05.2015 unanfechtbar geworden und mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 24.06.2015 in Kraft getreten. Durch das vorliegende Änderungsverfahren wird eine Änderung des Umlegungsplanes erforderlich. Hierzu werden die Wenderadien der ehemaligen ersten und zweiten Stichstraße mittels einer Umfahrung miteinander verbunden. Dies führt dazu, dass die Außenkurve jeweils in und aus der Umfahrung heraus als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird. Die für die veränderte Verkehrsführung erforderlichen Flurstücke 983 und 984 in der Flur 2 der Gemarkung 4991 Oberzündorf befinden sich bereits im Eigentum der Stadt Köln. 7.2 Kosten Soweit die Planstraßen der Erschließung baulich nutzbarer Grundstücke dienen, unterliegen sie den Vorschriften der §§ 127 ff BauGB und der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Fassung vom 23.09.2009. Zur Refinanzierung der Erschließungsanlagen werden Erschließungsbeiträge (jeweils 90 %) erhoben. Hinzu kommen gegebenenfalls die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen. Nach § 127 Absatz 2 Nr. 4 BauGB sind auch die Grünanlagen beitragspflichtige Erschließungsanlagen, soweit sie nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind. Die im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Grünflächen stellen solche Erschließungsanlagen dar. Sie sind gemäß der Erschließungsbeitragssatzung refinanzierbar. Die Zuteilungsgrundstücke, welche aus dem Umlegungsverfahren resultieren sind kostenpflichtig für die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege nach der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen nach den §§ 135a bis 135c BauGB. 8. Kenndaten Größe des Plangebiets in ha 0,58 ha (5.848,52 m²) BGF über alle Baufelder in m² 2.522 m² 10 BGF Wohnen in m² 2.069 m² Anzahl der geplanten WE (im Geltungsbereich) 15 Frei- und Grünfläche in m² 215 m² davon öffentlich 215 m² Verkehrsfläche in m² 1.688 m² davon öffentlich 1.688 m²
Anlage 8 Stellungnahmen TöB § 4(1) + § 4(2) BauGB
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Bebauungsplan „ Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung “ Anlage 8 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 73370/04 – Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist im vereinfachten Verfahren von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 4 Abs atz 1 BauGB abgesehen wo rden. Die Beteiligung der Behörden und sons tiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 26.09. bis zum 31.10.2018 durchge- führt. Im Zeitraum der Betei ligung sind fünf Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend n ummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnah men wird auf die jeweilige erste Stellun g- nahme der Verwaltung verwiesen. Lfd. Nr. Stellungnahme Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1. keine Bedenken 2. keine Bedenken 3. keine Bedenken 4. Bezüglich der Einrichtung der Zuw ege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der RASt 06 hi ngewiesen. Des Weiteren wird um Berücksichtigung des § 10 Standplätze für A b- fallbehälter nach der Abfallsatzung der Stadt Köln gebeten. Ja Maßgebliche Begründung für die 1. Änderung dieses Bebauungsplanes. 5. keine Bedenken Stand 22.11.2019
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Bölc Az Vorlagen-Nummer 4214/2019 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über Stellungnahmen, sowie Satzungsbeschluss betreffend den Bebauungsplan- Entwurf 73370/04 Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung Beschlussorgan StadtentwicklungsausschussRat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt 1. über die zur vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 eingegangenen Stellung- nahmen gemäß Anlage 9; 2. die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes 73370/04 für das Gebiet im Süden angren- zend an den festgesetzten Fußweg des Bebauungsplanes mit der Nr. 73369/02 und verläuft circa 35 m parallel dazu von der Schmittgasse Nr. 96 und 98 im Westen bis zur festgesetzten öffentlichen Grünfläche im Osten. Der Geltungsbereich der 1. Änderung in der Gemarkung (4991) Oberzündorf in der Flur 2 umfasst folgende Flurstücke: 836; 834 teilweise; 865 teilweise; 866; 867; 873; 874; 884 teilweise; 886; 888; 896; 905 teilweise; 906; 907; 908; 922 teilweise; 927; 928; 983; 984; 985; 986. –Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Ände- rung – nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/ SGV NW 2 023) –jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung– als Satzung mit der nach § 9 Absatz 8 BauGB beigefügten Begründung. Stadtentwicklungsausschuss 30.01.2020 Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2020 Rat 06.02.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die 1. Änderung des Bebauungsplanes, ein vereinfachtes Planänderungsverfahren gemäß § 13 BauGB, bezieht sich auf den Bebauungsplan mit der Nummer 73370/04, Arbeitstitel Nördlich Wie- lermaar in Köln-Porz-Zündorf, welcher am 04.10.1993 bekannt gemacht wurde. Ziel war es, circa 160 neue Wohneinheiten in Köln-Porz-Zündorf zu schaffen, ferner die Trassenfüh- rung zur Verlängerung der KVB-Linie 7 sowie die Flächen der Gemeinschaftsgrundschule Schmitt- gasse zu sichern. Ausgehend in südöstliche Richtung von der Schmittgasse in den Schwester-Firma-Weg wurde die Erschließung von drei Baufeldern durch gering dimensionierte Wohnstraßen geplant. Die drei Stich- straßen, weiter benannt als Schwester-Firma-Weg, erschließen mit einem Profil von 5 m Breite und einer Tiefe von 120 m das Baugebiet. Diese Bedingungen sind unter heutigen verkehrstechnischen Kriterien problematisch, da Belange der Abfallwirtschaftsbetriebe, der Feuerwehr sowie der Verkehrssicherheit entgegenstehen. Die im hinte- ren Teil des Baugebiets liegenden Grundstücke, nordöstlich der Bebauung „An der Wielermaar“, kön- nen durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht angefahren werden, da die benötigten Wenderadien und Bewegungsflächen fehlen. Ebenfalls bestehen hinsichtlich der brandschutztechnischen Erreichbarkeit der Häuser sowie aus Gründen des Verkehrsflusses erhebliche Bedenken, dies aufgrund der zu ge- ring dimensionierten Bewegungsflächen ohne Wendemöglichkeit. Zusätzlich zur Erschließungsfunkti- on ist es erforderlich, Stellplätze unterzubringen. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, an den ursprünglichen Enden der Stichstraßen Schwester- Firma-Weg, eine überarbeitete Erschließungsplanung zu realisieren. Der hierfür erforderliche Geltungsbereich ist in Anlage 1, 4 und 5 dargestellt. Hierzu werden anteilig ursprünglich festgesetzte Wohngebietsflächen als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Durch einen bereits erfolgreich vollzogenen Grunderwerb der Flurstücke 983 und 984 (Gemarkung Oberzündorf, Flur 2) durch die Stadt Köln, können ausgehend von der Schmittgasse, die ersten zwei Stichstraßen durch eine Umfahrung am Ende des Schwester-Firma-Wegs zusammengelegt werden. Eine Ausweitung der Verkehrsfläche im Süden des Bebauungsplanes, am Ende des Schwester- Firma-Wegs, am Rand der öffentlichen Grünfläche, führt dazu, dass die notwendige Erschließungsan- lage, versehen mit einem Wenderadius, die Situation entlastet. Die Änderung der zwei Erschließungssituationen gemäß Anlage 6 ermöglicht mit verhältnismäßig geringem Aufwand nachhaltig eine Verbesserung der defizitären Erschließungsplanung. Der festgesetzte Fußweg im Übergang zur Bestandsbebauung „An der Wielermaar“, auf der Grenze zum benachbarten Bebauungsplan mit der Nr. 73369/02, bleibt gänzlich unberührt. Verfahrensverlauf: Der Stadtentwicklungsausschuss beschloss am 14.12.2017, das Verfahren zur Änderung des Bebau- ungsplanes Nr. 73370/04 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für die Erschließungsflächen an den westlichen En- den des Schwester-Firma-Wegs einzuleiten. 3 Von der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 BauGB konnte nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 BauGB abgesehen werden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB hat in der Zeit vom 15.11. - 01.12.2017 stattgefunden. Eine Übersicht über die eingegangene Stellungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist in Anlage 7 dargestellt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB hat in der Zeit vom 26.09. - 31.10.2018 stattgefunden. Detaillierte Ausführung zu den eingegangen Stellungnahmen sind in Anlage 8 dargelegt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB hat in einer Auslegung vom 04.10. - 04.11.2019 stattgefunden. Die Darstellung und Bewertung der eingegangen Stellungnahmen ist der Anlage 9 zu entnehmen. Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 BauGB liegen vor; da kein Vorhaben geplant wird, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich- keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht besteht; kein Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter besteht, dies sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck des Natura 2000- Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; der Änderungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angemessenem Sicherheitsabstand ei- nes Störfallbetriebes liegt. Auf Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes 73370/04 Nördlich Wielermaar wurde zur Neuordnung des Gebietes ein Umlegungsverfahren mit der Nr. 355 durchgeführt und mit Bekanntma- chung vom 24.06.2015 rechtskräftig abgeschlossen. Der Bebauungsplan war Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens, da bodenordnerische Maßnah- men umzusetzen waren. Der Umlegungsplan vom 26.11.2003 für das Umlegungsgebiet im Geltungs- bereich des Bebauungsplans Nummer 73370/04 in der Fassung seiner Änderungsbeschlüsse vom 06.09.2004, 03.11.2004, 29.06.2005, 29.03.2006, 25.10.2006, 27.05.2009 und 14.04.2015 ist mit Wirkung vom 27.05.2015 unanfechtbar geworden und mit der ortsüblichen Bekanntmachung am 24.06.2015 in Kraft getreten. Anlagen: Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes Anlage 2 Begründung nach § 9 Absatz 8 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Ausschnitt Bebauungsplan Entwurf Anlage 5 Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Anlage 6 Ausführungsplanung Anlage 7 Stellungnahme frühzeitige Öffentlichkeit § 3(1) BauGB Anlage 7.1 Entschlüsselungstabelle - § 3 Absatz 1 BauGB nicht öffentliche Anlage Anlage 8 Stellungnahmen TöB § 4 Absatz 1 + § 4 Absatz 2 BauGB Anlage 9 Stellungnahmen Offenlage § 3 Absatz 2 BauGB Zu Anlage 9 Entschlüsselungstabelle Stellungnahmen Offenlage § 3 Absatz 2 BauGB nicht öffentli- che Anlage Anlage 10 Verfristete Stellungnahme zur Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB Zu Anlage 10: Entschlüsselungstabelle - Verfristete Stellungnahme zur Offenlage nach § 3 Absatz 2 BauGB nicht öffentliche Anlage 4
Anlage 7 Stellungnahme frühzeitige Öffentlichkeit § 3(1) BauGB
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Bebauungsplan „ Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung “ Anlage 7 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 73370/04 – Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung – eingegangene Stellungnahme aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch BauGB wurde im Rahmen eines Anschreibens an die betroffenen Bürger am 15.11.2017 durchgeführt und in einer Niederschrift dokumentiert. Es ist 1 Stellungnahme innerhalb der Beteiligungsfrist aus der Öffentlichkeit am 06.12.2017 im Stadtplanungsamt eingegangen. Nachfolgend wird die eingegangene Stellungnahme nummeriert. Daran anschließend werden der Inhalt der Stellungnahme sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren stichwortartig dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht des Absenders der Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bürger (Gebäude Miteigentümer) ging davon aus, dass er von etwaigen Erschließungskosten befreit sei, weil diese zu Lasten der neuen Grundstückseigentümer gehen. nein Erschließungskosten werden entsprechend dem Kommunalab- gabengesetz erhoben. Stand 22.11.2019
Anlage 10 Stellungnahme VERFRISTET Offenlage § 3(2) BauGB
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Bebauungsplan „ Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung“ Anlage 10 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 73370/04 – Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 25.09.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.10.2019 bis zum 04.11.2019 durchgeführt. Nach dem Zeitraum der Offenlage ist 1 Stellungnahme eingegangen. Nachfolgend wird die nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahme dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung der Inhalt der Stellungnahme sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver- tretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ge- stellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1. Es wird davon ausgegangen, dass der städt. Grund- stücksteilbereich (Flurstück 922) im Zuge der Erschlie- ßungsmaßnahme als befahrbare Fläche hergestellt wird. Nicht erforderlich Im Zuge der Erschließungsmaßnahme wird der städt. Grund- stücksteilbereich als befahrbare Fläche hergestellt. Der Kontakt zwischen dem Grundstückseigentümer und dem zuständigen Amt wurde hergestellt. Stand 22.11.2019
Anlage 9 Stellungnahmen Offenlage § 3(2) BauGB
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Bebauungsplan „ Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung“ Anlage 9 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 73370/04 – Arbeitstitel: Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung Die Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurde am 25.09.2019 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und im Stadtplanungsamt (Stadthaus Deutz) vom 04.10.2019 bis zum 04.11.2019 durchgeführt. Im Zeitraum der Offenlage sind 3 Stellungnahmen von Bürgern und 3 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Nachfolgend werden die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen dokumentiert und fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie die Entscheidung durch den Rat dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Entscheidung durch den Rat verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksver- tretung, des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung ge- stellt. Lfd. Nr. Stellungnahme Entscheidung durch den Rat Begründung 1. Straße wird zu einer Einbahnstraße und ist nicht mehr beidseitig befahrbar. Es muss einmal um das gesamte Gebiet gefahren werden, um auf die Schmittgasse zu gelangen. Nein Dies ist eine notwendige Konsequenz für die maßgebliche Be- gründung der 1. Änderung dieses Bebauungsplanes. Ausgehend von der Schmittgasse in den Schwester-Firma-Weg wurde die Erschließung von drei Baufeldern durch zu gering di- mensionierte Wohnstraßen geplant. Die drei Stichstraßen, er- schließen mit einem Profil von 5 m Breite und einer Tiefe von 120 m das Baugebiet. Diese Bedingungen sind unter heutigen verkehrstechnischen Kriterien problematisch, da Belange der Abfallwirtschaftsbetrie- be, der Feuerwehr sowie der Verkehrssicherheit entgegenste- hen. Die im hinteren Teil des Baugebiets liegenden Grundstücke können durch die Abfallwirtschaftsbetriebe nicht angefahren werden, da die benötigten Wenderadien und Bewegungsflächen fehlen. Ebenfalls bestehen hinsichtlich der brandschutztechni- schen Erreichbarkeit der Häuser sowie aus Gründen des Ver- Bebauungsplan „ Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung“ Anlage 9 Seite 2 von 3 kehrsflusses erhebliche Bedenken, dies aufgrund der zu gering dimensionierten Bewegungsflächen ohne Wendemöglichkeit. Zusätzlich zur Erschließungsfunktion ist es erforderlich Stellplät- ze unterzubringen. Diese Anregung betrifft nicht das Bebauungsplanverfahren, son- dern die spätere Ausführung. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. 2. In der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungspla- nes heißt es unter Punkt 1.2 („Ziel“) „… die notwendige Erschließungsanlage mit Wenderadius die Situation ent- lastet.“ Dann könnte doch auch bei der ersten Stichstraße die ursprünglich geplante Wendeanlage die Situation entlas- ten. Zumal die damals vorgesehene Wendeanlage mit Nut- zung des (befahrbaren) Fußwegs als Wendehammer für ein zweiachsiges Müllfahrzeug ausreichend ist. Übrigens fahren die Müllfahrzeuge an verschiedenen Orten in Zündorf rückwärts in Stichstraßen, das sollte auch im Schwester-Firma-Weg möglich sein. Eine Beibehaltung der ursprünglichen Planung reduziert die PKW-Belastung einer Stichstraße, von der Reduzie- rung des Kfz-Lärms und dem geringeren Kraftstoffver- brauch ganz abgesehen. Nein Dies ist eine notwendige Konsequenz für die maßgebliche Be- gründung, weshalb die 1. Änderung dieses Bebauungsplanes durchgeführt werden muss. Ziel der Bebauungsplanänderung ist es, an den ursprünglichen Enden der Stichstraßen Schwester-Firma-Weg, eine überarbei- tete Erschließungsplanung zu realisieren. Eine Ausweitung der Verkehrsfläche im Süden des Bebauungs- planes, am Ende des Schwester-Firma-Wegs, führt dazu, dass die notwendige Erschließungsanlage, versehen mit einem Wen- deradius, die Situation entlastet. Die Änderung der zwei Erschließungssituationen gemäß Anlage 6 ermöglicht mit verhältnismäßig geringem Aufwand nachhaltig eine Verbesserung der defizitären Erschließungsplanung. Ein Fußweg ist unter keinen Umständen befahrbar. Das Müllfahrzeuge rückwärts in Stichstraßen fahren ist eine si- tuationsabhängige und ortsgebundene Entscheidung des LKW- Fahrers. Diese Vorgehensweise kann keinesfalls einer Dauerre- gelung unterzogen werden. Die Anregung betrifft nicht das Bebauungsplanverfahren, son- dern die spätere Ausführung. Bebauungsplan „ Nördlich Wielermaar in Köln-Porz-Zündorf, 1. Änderung“ Anlage 9 Seite 3 von 3 Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. 3. Wenn statt eines Wendehammers eine Einbahnstraße gebaut wird, muss der Verkehr von zwei Stichstraßen durchfahren. Nein Da die benötigten Wenderadien und Bewegungsflächen fehlen, ist die Errichtung dieser geplanten Umfahrung unabdingbar. Und da die Straße nicht breiter geplant wurde, muss eine Ein- bahnstraßenregelung die Errichtung eines Wendehammers kompensieren. Eine Änderung der Planung ist nicht erforderlich. 4. Industrie- und Handelskammer zu Köln Die IHK Köln hat keine Anregungen. Kenntnisnahme Entfällt 5. Bezirksregierung Köln Dezernat 25 - Verkehrsdezernat Das Dezernat 25 der Bezirksregierung Köln hat keine verkehrlichen Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 6. Landesbetrieb Straßenbau NRW Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat aus straßen- planerischer Sicht keine Bedenken. Anmerkung: Es können gegenüber dem Land NRW keine Kosten geltend gemacht werden. Kenntnisnahme Entfällt Stand 22.11.2019
Anlage 6 Ausführungsplanung 66
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$XVEDX%DXVWUDH $XVEDX6WUDH Legende Anlage 6 Stadtplanungsamt /DJHSODQ6WUDHQEDXYRP%HEDXXQJVSODQ 1|UGOLFK:LHOHUPDDU LQ.|OQ3RU]=QGRUIbQGHUXQJ 0DVWDE 0 205 40 60 Meter
Anlage 3 Textliche Festetzungen
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Textli che Festsetzungen Gemäß § 1 Abs. 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind im allgemeinen Wohngebiet die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO werden für Gebäude folgende Traufhöhen (Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut) als Höchstgrenze, bezogen auf die mittlere Höhenlage der Grenze zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und jeweiligem Baugrundstück (Gehweghinterkante, Oberkante Mischverkehrsfläche) festgesetzt: Bei I- geschossiger Bebauung + 4,25 m Bei II-geschossiger Bebauung + 7,0 m Bei III- geschossiger Bebauung + 10,0 m Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch (BauGB) w erden für Gebäude folg ende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: Geänderte textliche Festsetzung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 Baugesetzbuch (BauGB) w erden für Gebäude folgende Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt: Das Gesamtschalldämmaß (R‘w.res) der U mfassungsbauteile (Außenwände, D ächer, Außent üren und Fenster) v on Aufenthaltsräumen muß für di e bestehende Bebauung - entlang der S chmittgasse Haus N r. 74 - 98 und entlang der Wahner S tr. H aus N r. 35 - 57 mindestens 45 dB und für die übrige Bebauung m indestens 30 dB bet ragen (s.a. D IN 4109). Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB s ind die Dächer der G aragen zu begrünen. D ie Dachkonstruktion muß daz u geeignet s ein, ei ne Substratschicht v on mindestens 8 cm Stärke aufzunehmen. I m Baugenehmigungsverfahren ist nac hzuweisen, daß di e vorgenommene Bepflanzung g eeignet i st, i nnerhalb von zwei J ahren nach Baufer- tigstellung ei ne vollständige Dachbegrünung zu gewährleisten. Ü berdachte Stellplätze sind mit r ankenden bzw. k letternden Pflanzen zu begrünen. Gemäß § 21 a Abs. 5 BauNVO kann die festgesetzte GFZ i n dem a ls WA 1 bezeichneten Bereich, um di e Flächen notwendiger S tellplätze/Garagen, di e unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden. Interne Ausgleichsmaßnahme A1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB wird im Plangebiet folgende interne Ausgleichmaßnahme A1 festgesetzt: Umwandlung v on Grünfläche in das Zielbiotop „naturnah ausgestaltete Parkanlage mit Einzelbäumen, Gehölz en und Langgraswiese“ (PA11/HM) auf 132 m² und dauerhafter Erhaltung dieser. Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme Gemäß § 9 Absatz 1a Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 1a Absatz 3 Satz 3 BauGB wird die gesamte interne Ausgleichsfläche A1 (132m²) der durch die 1. Änderung festgesetzten Verkehrsflächen zugeordnet. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. v. m. § 81 Bauordnung Nordrhein- Westfalen (BauO NW) wird folgendes festgesetzt: 1. zulässig sind nur Gebäude mit Satteldächern (SD) mit einer Dachneigung von 35° - 40°. Von dieser Festsetzung sind ausgenommen eingeschossige Gebäude, Nebenanlagen und Garagen. 2. Dachgauben und Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn ihre Gesamtbreite di e H älfte der Gebäudebreite nicht überschreitet und ein Abstand von mindestens 1, 25 m zur Giebelseite bzw. zur gemeinsamen Haustrennwand eingehalten wird. 3. Die Dachgauben dürfen nicht direkt aus der Fassade entwick elt werd en, sonder n m üssen insgesamt innerhalb der Dachfläche liegen. Ausnahmen hiervon si nd m öglich, wenn die Breite der Dachgaube ein Viertel der Gebäudebreite nicht überschreitet. 4. Je vier private Stellplätze ist eine Robinie (Robinia pseudacac ia, 3 mal verpflanzt mit Ballen , Stammumfang 20 - 25 cm) zu pflanzen. Die Bäume sind auf der Stellplatz anlage gleichmäßig zu verteilen. Nachrichtliche Ü bernahmen Gemäß § 9 Abs. 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich übernommen: 1. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), der Planbereich liegt innerhalb der festgesetzt en S chutzzone III A des Wasserwerkes Zündorf. 2. Doppel -Produktenleitung der Fa. Messer Griesheim. Die sich in den entsprechenden Schutzabständen ergebenden Beschränkung en s ind mit dem Versorgungs träger abzustimmen. Kennzeichnung gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB Altlast Nr. 71402, Bereich mit Verfüllungen und Bodenbelastungen (Bodenaushub und Bauschutt) und baugrundtechnischen Besonderheiten. Bei Baumaßnahmen und Nutzungsänderungen im Bereich der Altlast Nr. 71402 ist das Amt für Umweltschutz der Stadt Köln zu infor mieren. Aushubarbeiten sind von einem vom Amt für Umweltschutz zu benennenden Gutachter zu begleiten. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Ablagerung von Aushubmassen ist vorzulegen. Wegen erhöhter C02-Gehalte im Boden ist Vorsicht g eboten, bei Arbeiten in Baugruben. Auf die Vorschriften der Berufsgenossenschaften wird hingewiesen. Amt für Umweltschutz, Gürzenichstraße 6 - 16, 5000 Köln 1 (Gliederungspl an der Stadtverwaltung von 1992) Hinweise: 1. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende Rechtssetzungen auf Grund des Preuß. Fluchtlinien Ges. von 1875, des Aufbau Ges. NW und des BBauG treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebau- ungsplanes außer Kraft. 2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990. 3. Das Profil der festgesetzten Verkehrsflächen im Bereich des Bebauungsplanes ist nur zur Information vermerkt.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungOrte (6)
- Schmittgasse
- Gürzenichstraße 6
- Schwester-Firma-Weg
- An der Wielermaar
- Wahner Straße
- Am Rande
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Details
- Aktenzeichen
- 4214/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 10.02.2020
- Erstellt
- 03.12.2019 10:31