2874/2025
Bürgereingabe nach § 24 GO– „Einrichtung von Tempo 30 im Bereich vor der städtischen Kindertagesstätte Aachener Str. 1114 in 50858 Köln Weiden“, Aktenzeichen 37/25
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 2874/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe nach § 24 GO– „Einrichtung von Tempo 30 im Bereich vor der städtischen Kindertagesstätte Aachener Str. 1114 in 50858 Köln Weiden„, Aktenzeichen 37/25 Beschlussorgan Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal dankt dem Petenten für seine Eingabe, spricht sich jedoch aus den vorgenannten Gründen gegen die Herabsetzung der Geschwindigkeit in dem ge- nannten Bereich aus. Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 01.12.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: In den Verwaltungsvorschriften zur StVO steht u.a.: „Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schu- len, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten-und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrich- tungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrich- tungen starker Ziel-und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtstra- ßen“. Bei der vorgenannten Kindertagesstätte liegt der Eingang nicht direkt an der Straße. Der Zu- gang zur Kita ist durch einen Zaun, einen Innenhof und ein Tor vom öffentlichen Straßenland abgegrenzt. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Eingabe
Anlage 2 Eingabe
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Von: An: Betreff: Datum: Antrag nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich einen Antrag nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) auf Einrichtung von Tempo 30 im Bereich vor der städtischen Kindertagesstätte Aachener Str. 1114 in 50858 Köln Weiden. Zur Begründung: Ich habe diesen Antrag bereits am 19.01.25 bei der Straßenverkehrsbehörde gestellt und daraufhin am 03.02 folgende ablehnende E-Mail eines namenlosen Mitarbeiters erhalten: "Sehr geehrter Herr , Ihr Anliegen wurde zuständigkeitshalber an uns weitergeleitet. Die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung besagen, dass man die Geschwindigkeit vor einer Kita auf 30 km/h reduzieren kann, wenn der Eingang der Kita unmittelbar an der Straße gelegen ist. Im vorliegenden Fall ist dies nicht der Fall, da zwischen Fahrbahn und Eingang zum Kitagebäude ein Gehweg und eine Fläche liegen, die als Parkplatz genutzt wird. Zudem gibt es einen Zaun, der die Kinder daran hindert auf diese Fläche zu gelangen. Aus diesem Grund ist es uns leider nicht möglich die Geschwindigkeit hier herabzusetzen." Daraufhin habe ich mich in die Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung eingelesen und zu meiner Verwunderung festgestellt, das die Begründung der Ablehnung, "wenn der Eingang der Kita unmittelbar an der Straße gelegen ist", gar nicht in den Verwaltungsvorschriften drin steht. Die Straßenverkehrsbehörde scheint hier offensichtlich Ihre eigenen Verwaltungsvorschriften nicht zu kennen. In den Verwaltungsvorschriften steht nämlich folgendes: "Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Geschwindigkeit im unmittelbaren Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten, -tagesstätten, -krippen, -horten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen für geistig oder körperlich behinderte Menschen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich der Einrichtungen starker Ziel- und Quellverkehr mit all seinen kritischen Begleiterscheinungen (z. B. Bring- und Abholverkehr mit vielfachem Ein- und Aussteigen, erhöhter Parkraumsuchverkehr, häufige Fahrbahnquerungen durch Fußgänger, Pulkbildung von Radfahrern und Fußgängern) vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sowie auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)." Zusammengefasst ist also die Geschwindigkeit im Bereich von an Straßen gelegenen Kindergärten in der Regel auf Tempo 30 zu beschränken, soweit die Einrichtungen über einen direkten Zugang zur Straße verfügen oder im Nahbereich starker Ziel-und Quellverkehr vorhanden ist. Dies gilt insbesondere auch auf klassifizierten Straßen (Bundesstraße). Alle diese Voraussetzungen sind bei der Kita Aachener Str 1114 vollumfänglich erfüllt. Direkter Zugang zur Aachener Str? Ja. Es ist zudem auch der einzige Zugang zur Einrichtung. Starker Ziel-und Quellverkehr? Ja. Bring-und Abholverkehr. Insbesondere auf Bundesstraßen? Ja. Die Aachener Str. ist die Bundesstraße B55. Da ich auf meine vermehrten Rückfragen mit der Bitte um Erläuterung dieser offensichtlich falschen ablehnenden Begründung seit nun über 7 Wochen keinerlei Antwort der Straßenverkehrsbehörde erhalten habe, stelle ich somit den Antrag hier an dieser Stelle bei Ihnen. Ich bitte Sie um Bestätigung des Antragseingangs und würde mich freuen, wenn Sie mich über das weitere Prozedere informieren würden. Vielen Dank und noch einen schönen Tag. Mit freundlichen Grüßen,
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Entscheidung bewegt sich als Geschäft der laufenden Verwaltung innerhalb der engen gesetzlichen Vorgaben des Bundesverordnungsgebers. Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2874/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 28.11.2025
- Erstellt
- 29.09.2025 09:07