3687/2023
Erneute Betrauung der KölnTourismus GmbH
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Anlage Betrauungsakt 2023
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RATSBESCHLUSS DER STADT KÖLN vom 07.12.2023 betreffend die Betrauung der KölnTourismus GmbH - zugleich öffentlicher Betrauungsakt – 1. Grundlagen Dieser Ratsbeschluss ergeht auf Grundlage der §§ 8 Abs. 1, 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW sowie auf folgenden europarechtlichen Grundlagen a) Beschluss der EU Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Arti- kel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. -EU Nr. L 7/3 vo m 11.01.2012) („Freistellungsbeschluss“) b) Mitteilung der Kommission vom 11.01.2012 über die Anwendung der Beihilfe- vorschriften der Europäisc hen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbrin- gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11.01.2012) c) Mitteilung der Kommission vom 11.01.2012 – Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öf- fentlicher Dienstleistungen (2011) (2012/C 8/03, ABl -EU Nr. C 8/15 vom 11.01.2012) 2. Präambel 2.1 Gemäß § 1 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen („GO NRW“) hat die Stadt Köln das Wohl ihrer Einwohner im Rahmen ihrer verfassungsmäßig von Art. 28 GG garantierten freien Selbstverwaltung zu fördern. Hierzu sieht § 8 Abs. 1 GO NRW vor, dass die Stadt Köln innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öf- fentlichen Einrichtungen schaffen soll. Diesem Ziel kommt die Stadt Köln unter anderem unter Einschaltung von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften nach. 2.2 Eine dieser Tochtergesellschaften ist die KölnTourismus GmbH mit beschränkter Haf- tung, Amtsgericht Köln HRB 53248 (nachfolgend „KölnTourismus“). An dem Stammka- pital der KölnTourismus ist die Stadt Köln mit 100% beteiligt. 3. Betrauung mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 3.1 Tätigkeit der KölnTourismus ist die Tourismusförderung durch Marketingtätigkeiten für das touristische Angebot sowie die touristische Infrastruktur der Stadt Köln. Hierdurch soll die Attraktivität der Stadt Köln als Tourismusziel erhöht und damit die Tourismus- wirtschaft in der Region insgesamt gestärkt werden. Ziel ist es damit, die Standortbedin- gungen in der Stadt Köln für Bürger, die Wirtschaft und Besucher zu verbessern und gleichzeitig einen Beitrag zur Wirtschaftsförderung zu leisten. Sofern die Tätigkeiten von KölnTourismus diesen Zielen dienen, handelt es sich um Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen. 3.2 Die Stadt Köln betraut KölnTourismus im Rahmen ihrer Aufgaben mit den folgenden im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeiten (Dienstleistungen von allgemeinem wirt- schaftlichem Interesse, nachfolgend DAWI): a) Ansprechpartner zur kostenfreien Beratung von Veranstaltungsplanern und Reise- veranstaltern sowie Kooperation mit Reiseveranstaltern, insbesondere zwecks Platzierung der Reisedestination Köln in Katalogen b) Veranstaltungsbezogene Locationssuche c) Vermarktung der Reise- und Kongressdestination Köln d) Pflege des Partnermodells und des Branchennetzwerks in Köln e) Erhebung von Marktforschungsdaten, Erstellung einer Kongress-Statistik Köln f) Unterstützung von Kongressbewerbungen und BidBook Erstellung g) Aktive Mitarbeit an nationalen und internationalen Branchenverbänden h) Monitoring des Marktes, Benchmarking und Recherche vorhandener Kundenpo- tenziale i) Initiierung, Planung, Kostenübernahme, Betreuung und Durchführung themenspe- zifischer Netzwerke und Projekte j) Unentgeltliche Zulieferung touristisch relevanter Inhalte (Contentlieferung) zur ge- zielten positiven Darstellung der Reisedestination Köln in Publikationen und Webs- ites externer Partner k) Unterhaltung und Pflege des Online Angebotes (Websites, mobiles Internet und social Media) l) Fortführung des Markenshops/Mediaservers m) Pressearbeit (insbesondere ext erne Kommunikation, Medienarbeit, Organisation von Pressekonferenzen und –reisen, Bild- und Bewegtbildredaktion) n) Kundeninformation und –beratung o) Handling der Marke/Corporate Identity p) Planung, Entwicklung und Kontrolle der Kommunikationsmaßnahmen q) Vermarktung Media offline 3.3 Konkrete Leistungen sind von KölnTourismus nicht zu erbringen. Die konkrete Ausge- staltung der (betrauten) Tätigkeiten ist KölnTourismus vorbehalten. 4. Verlustausgleich 4.1 Die Stadt Köln gleicht KölnTourismus den jährlich festgestellten Verlust aus, der durch die Erbringung der unter Ziffer 3.2 dieses Betrauungsaktes aufgeführten DAWI-Tätigkeit entstanden ist. 4.2 Die Stadt Köln erlässt auf Basis dieses Betrauungsaktes jährlich einen Zuwendungsbe- scheid, auf dessen Grundlage die Ausgleichszahlung erfolgt. Die Stadt Köln kann Ab- schlagszahlungen vornehmen. 4.3 KölnTourismus kann einen über den Wirtschaftsplan hinausgehenden Verlust ausglei- chen, wenn und soweit dieser Verlust im DAWI-Bereich zu Ziffer 3.2 (DAWI-Tätigkeiten) entstanden ist. 4.4 Die Höhe des auszugleichenden Verlustes zu Ziffer 3.2 (DAWI-Tätigkeiten) bemisst sich nach dem jährlich festgestellten Wirtschaftsplan von KölnTourismus. Verlustausgleichs- zahlungen erfolgen als – soweit der Gesellschafter nichts anderes beschließt - Kapi- taleinzahlung in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, in der Regel anteilig pro Monat, jeweils zum Monatsbeginn. 4.5 Diese Regelung über den Verlustausgleich nach diesem Betrauungsakt begründet kei- nen Rechtsanspruch von KölnTourismus auf die Gewährung von Ausgleichszahlungen oder sonstiger Beihilfen. 4.6 Nicht betrauungsfähig ist der Nicht -DAWI-Bereich; dies sind insbesondere derzeit fol- gende Aufgaben: - Vermittlung von Hotelzimmern - Online Vertrieb/E-Commerce, Ticketing - Durchführung und Vermittlung von Stadtführun gen, Angeboten fremder Leistungs- anbieter sowie von Reisepaketen - Vertrieb der KölnCard - Verkauf von Souvenirs, Büchern, Briefmarken usw. - Vermarktung hauseigener Medien und Schaufenster - Entwicklung Merchandising 5. Verwendung der Ausgleichsbeträge 5.1 Die Ausgleichsbeträge (Verlustausgleichszahlungen) dürfen nur zur Erfüllung des Be- trauungsgegenstandes nach Ziffer 3.2 verwendet werden (Zweckbindung). Die Aus- gleichsbeträge sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 5.2 Als ausgleichsfähig werden alle dem Betrauungsgegenstand nach Ziffer 3.2 dienenden Tätigkeiten und in Erfüllung der besonderen gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten tatsäch- lich entstandenen und nach Maßgabe von Ziffer 4 festgestellten Beträge anerkannt. 5.3 Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist de r Nachweis über die Verwendung der Mittel (Verlustausgleichszahlungen) auf Grundlage des Jahresabschlusses zu führen. 6. Diskriminierungsverbot Die DAWI stehen jedermann zu gleichen Bedingungen zur Verfügung. KölnTourismus darf im Rahmen der Zweckbestimmung und der vorhandenen Kapazitäten niemanden von dem Zugang zu den DAWI ausschließen. 7. Buchhalterische Trennung 7.1 KölnTourismus erfasst sämtliche mit der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten verbundenen Aufwendungen transparent und nachvollziehbar. 7.2 KölnTourismus führt nach Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses getrennte Finanz- buchhaltungen für die DAWI -Tätigkeiten sowie für die Nicht -DAWI-Tätigkeiten. In den getrennten Finanzbuchhaltungen sind sämtliche Aufwendungen und Erlöse aufzuführen. Auf dieser Grundlage ist eine getrennte Ergebnisrechnung als Ist-Rechnung für das je- weils abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen. 7.3 Für die Ausgleichszahlungen dürfen nur die Aufwendungen für die DAWI -Tätigkeiten berücksichtigt werden, mit denen KölnTourismus betraut wurde. Für Aufwendungen aus anderen Bereichen darf kein Ausgleich gewährt werden. 8. Verbot der Überkompensation und Ausgleichsparameter 8.1 Die Höhe der Ausgleichszahlungen darf ggf. unter Berücksichtigung eines angemesse- nen Aufschlages nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Aus- übung der Tätigkeiten nach Ziffer 3.2 (DAWI-Tätigkeiten) verursachten Nettokosten ggf. einschließlich eines angemessenen Aufschlages abzudecken. Eine Überkompensation ist nicht zulässig. 8.2 Nach Art. 5 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses sind die Nettokosten die Differenz aus den in Verbindung mit der Erbringung der DAWI -Tätigkeit anfallenden Aufwendungen und den gesamten Erlösen, die mit der DAWI-Tätigkeit erzielt wurden. Die Aufwendun- gen und Erlöse sind nach allgemeinen handelsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. 8.3 Für die Ausgleichszahlung sind alle Erlöse zu berücksichtigen, die mit den DAWI-Tätig- keiten erzielt wurden. 8.4 Als angemessener Aufschlag gilt ein Betrag nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 5-8 des Frei- stellungsbeschlusses. Ob und in welcher Höhe ein angemessener A ufschlag gewährt wird, entscheidet die Stadt Köln. 8.5 Im Falle von zu viel geleisteten Ausgleichszahlungen ist der überschießende Betrag durch die Stadt Köln zurückzuzahlen. Bei einer Überkompensation von maximal 10 % des jährlich auszugleichenden Betrages darf dieser Betrag auf das nächste Jahr ange- rechnet werden. 9. Befristung/Betrauungszeitraum Die Betrauung gilt für die Dauer von 10 Jahren ab dem Zeitpunk t, an dem der Rat der Stadt Köln diese Betrauungsregelung beschlossen hat 10. Dokumentation 10.1 Die Bücher, Belege und alle sonstigen mit der Ausgleichsleistung in Verbindung stehen- den Unterlagen sind während des Betrauungszeitraums sowie für einen Zeitraum von zehn Jahre nach Beendigung des Betrauungszeitraums aufzubewahren, sofern nicht eine längere Aufbewahrungsfrist nach anderen rechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist. 10.2 Die Stadt Köln ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen de r KölnTourismus prüfen zu lassen. 11. Anpassung des Betrauungsaktes Sollte sich eine Änderung der Tätigkeiten der KölnTourismus ergeben, wird dieser Betrau- ungsakt angepasst. Jede wesentliche Änderung von Umständen, die die Betrauung betreffen, ist von KölnTourismus zuvor der Stadt Köln gegenüber anzuzeigen. 12. Gesellschaftsrechtliche Umsetzung Die Vertreterin bzw. der Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln wird angewiesen, sicherzu- stellen, dass die Geschäftsführung von KölnTourismus die mit der vorstehenden Betrauung ausgesprochene Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltlichen Maßgaben der Betrauung erfüllt. 13. Hinweis auf Freistellungsbeschluss Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 diesen Betrauungsakt beschlos- sen. Dieser Betrauungsakt ergeht auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (ABl. vom 11.01.2012, L 7, S. 3).
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 3687/2023 Freigabedatum 20.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Erneute Betrauung der KölnTourismus GmbH Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat betraut die KölnTourismus Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach Maßgabe des als An- lage 1 beigefügten Betrauungsaktes. Die Verwaltung wird ermächtigt, gemäß dem Betrau- ungsakt Zuwendungen an die KölnTourismus GmbH zu leisten. Der Rat weist die Vertreterin bzw. den Vertreter des Gesellschafters Stadt Köln in der Gesell- schafterversammlung der KölnTourismus GmbH an, die Umsetzung des Betrauungsaktes in der KölnTourismus GmbH sicherzustellen, insbesondere durch Beschlussfassung in deren Gesellschafterversammlung. Finanzausschuss 04.12.2023 Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Stadt Köln ist zu 100 % an der KölnTourismus GmbH beteiligt. Gegenstand der KölnTou- rismus GmbH ist die Positionierung Kölns und seiner Region als attraktive Tourismus- und Kongress-Destination im nationalen und internationalen Markt und damit einhergehend die Er- höhung der Wertschöpfung aus dem Tourismus und dem Kongresswesen für die Wirtschaft in der Stadt und der Region. Die Tätigkeiten der KölnTourismus GmbH im Rahmen der Tourismusförderung durch Marke- tingaktivitäten für das touristische Angebot sowie die touristische Infrastruktur der Stadt Köln gestalten sich i.d.R. als defizitär. Beihilfenrechtliche Grundlage für die bisherigen Zahlungen ist eine Betrauung der KölnTourismus GmbH mit Dienstleitungen von allgemeinen wirtschaftli- chen Interesse, die der Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 15.12.2015 (Vorlagen-Nr. 2643/2015) beschlossen hat. Diese Betrauung endet aufgrund der zehnjährigen Befristung zum 15.12.2025. Um der KölnTourismus GmbH zu ermöglichen, längerfristige Fremdfinanzie- rungen am Kapitalmarkt aufzunehmen, soll frühzeitig eine Anschlussbetrauung erfolgen. Durch die erneute Betrauung erwirbt die KölnTourismus GmbH keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen (Ziffer 4.5 des Betrauungsaktes). Der Betrauungsakt schafft lediglich den bei- hilferechtlichen Rahmen, um Zuwendungen vornehmen zu können. Die eigentliche Zuwen- dungsgewährung erfolgt durch das im Betrauungsakt beschriebene Verfahren. Die Stadt Köln gleicht der KölnTourismus GmbH den jährlich festgestellten Verlust aus, der durch die Erbrin- gung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) entstanden ist (Ziffer 4.1 des Betrauungsaktes). Die Stadt Köln erlässt jährlich einen Zuwendungsbescheid, auf dessen Grundlage die Ausgleichszahlung erfolgt. Die Stadt Köln kann Abschlagszahlun- gen vornehmen (Ziffer 4.2 des Betrauungsaktes). Alle nicht DAWI-Tätigkeiten der KölnTouris- mus GmbH (Ziffer 4.6 des Betrauungsaktes) sind nicht förderfähig und können nur kostende- ckend betrieben werden. Die Betrauung der KölnTourismus GmbH erfolgt in zwei Schritten: - Erstens durch den Ratsbeschluss über den Betrauungsakt. - Zweitens durch Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der KölnTouris- mus GmbH. Gemäß Ziffer 12 des Betrauungsaktes wird die Vertreterin bzw. der Ver- treter des Gesellschafters Stadt Köln in der Gesellschafterversammlung angewiesen, sicherzustellen, dass die Geschäftsführung von KölnTourismus die mit der anliegen- den Betrauung ausgesprochene Gemeinwohlverpflichtung unter Beachtung der inhaltli- chen Maßgaben der Betrauung erfüllt. Die Betrauung ist, entsprechend Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses, erneut auf 10 Jahre angelegt (vgl. Ziff. 9. des Betrauungsakts). Abgesehen von den Vorschriften, die die Laufzeit der Betrauung betreffen, wurde die bestehende Betrauung inhaltlich nicht verändert. 3 Nach Auffassung der Verwaltung wird durch die vorliegend gewählte Form des Betrauungs- akts das Risiko minimiert, dass in der Betrauung ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaus- tausch zu sehen sein könnte. Es liegt vielmehr ein nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag vor, da die KölnTourismus GmbH durch die Mittelzuführungen erst in die Lage versetzt wird, sich in Erfüllung ihres Gesellschaftszwecks zu betätigen. Anlagen Betrauungsakt
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3687/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 20.11.2023
- Erstellt
- 09.11.2023 18:24