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2096/2022

GFG 2022: Erhebung einer Klage gegen den Festsetzungsbescheid für die Zahlung der Landschaftsumlage des Haushaltsjahres 2022 als erforderliche Rechtshandlung im Vorfeld der Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss 08.07.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 29.08.2022, TOP 11.2

Anlage-zu-2096-2022

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Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

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Anlage-zu-2096-2022

38056 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin Vorlagen-Nummer 01.03.2022

Dezernat, Dienststelle 0665/2022
1/30/301/3
2021-3011-1135dV

Mitteilung

öffentlicher Teil

Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 07.03.2022

Finanzausschuss 14.03.2022

Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 - Klageerhebung gegen Festsetzungsbescheid

Das neu gestaltete Gemeindefinanzierungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das die Vertei-
lung der Finanzausgleichsmittel regelt, sieht bei der Mittelverteilung in diesem Jahr erstmals eine
Ungleichbehandlung zwischen kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden bei der sog.
Steuerkraftermittlung vor. Vereinfacht gesprochen werden den kreisfreien Städten bei der Grund-
steuer und Gewerbesteuer per se höhere Steuersätze und dadurch eine höhere Steuerkraft unter-
stellt. In der Folge erhalten diese weniger Zuweisungen aus dem Finanzausgleich des Landes. Bei
gleichem Steueraufkommen und gleichen Steuersätzen erhält eine kreisfrele Stadt.so weniger zu
weisungen als eine entsprechende kreisangehörige Stadt.

Die Stadt Köln zählt zu den kreisfreien Städten, die die neu eingeführte Ungleichbehandlung im
Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 besonders hart trifft. Es bedeutet bei den Schlüsselzuweisun-

“ gen im städtischen Haushalt ein Minus von rund 32 Mio. €. Bei Umsetzung der 2. Stufe der Reform
könnte sich die Lücke im kommenden Jahr sogar noch vergrößern — auf rd. 65 Mio. Euro.

Diese neu eingeführte Differenzierung der Steuerkraftermittlung zwischen den kreisfreien Städten
und den kreisangehörigen Gemeinden ist nach Auffassung der Stadt Köln, des Städtetages NRW
sowie vieler kreisfreier Kommunen weder sachgerecht noch mit den verfassungsrechtlichen Vorga-
ben für den übergemeindlichen Finanzausgleich vereinbar. Bereits im vergangenen Monat hatte die
Verwaltung daher vorgeschlagen, sich der Initiative des Städtetages NRW anzuschließen und an
einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 mit-
zuwirken. Der AVR hatte daher am 24.01.2022 beschlossen, dass die Stadt Köln sich an einer ge-
meinsamen Verfassungsbeschwerde einzelner Städte gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz
2022 beteiligt (vgl. Anlage).

Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 ist mittlerweile verkündet worden. Die Bezirksregierung
Köln hat am 24.01.2022 an die Stadt Köln einen Festsetzungsbescheid über die Zuteilung der Mittel
des GFG 2022 erlassen. Prozessrechtliche Prüfungen sowohl der Verwaltung als auch des mit der
Verfassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalts haben ergeben, dass ungeachtet der noch
einzureichenden Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 vor dem Verfassungsgerichtshof
des Landes Nordrhein-Westfalen auch gegen den v.g. Festsetzungsbescheid fristgerecht bis zum
24.02.2022 Klage zu erheben ist. Ansonsten würde der Festsetzungsbescheid bestandskräftig, so
dass es keine gefestigte Rechtsposition der Stadt Köln gäbe, dass der Bescheid bei erfolgreicher
Verfassungsbeschwerde im Sinne des Urteils des Verfassungsgerichtshofs zugunsten der Stadt
Köln abgeändert würde.

Der Rat wurde sicherheitshalber per Dringlichkeitsentscheidung 0463/2022 vor der Erhebung der
verwaltungsgerichtlichen Klage um Zustimmung gebeten, da es durchaus als möglich erschien,
dass das Verwaltungsgericht Köln den Streitwert auf Basis des o.g. Differenzbetrags von 32 Millio-
nen Euro bestimmen würde (vgl. Anlage). Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln ist am

2
22.02.2022 fristgerecht erhoben worden. Der Verwaltung gelang es, das Gericht davon zu überzeu-
gen, den verwaltungsgerichtlichen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen, was für
alle Beteiligten erhebliche Prozesskosteneinsparungen mit sich bringt. Ein entsprechender Streit-
wertbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln liegt vor.

Anlage:
Unterschriebene DE 0463/2022 nebst Anlagen

Gez. Prof. Dr. Diemert

Vorlage-Nummer
0463/2022

Die Oberbürgerm

Freigabedatum >
Dezernat, Dienststelle 21. 02 . 2022
11/30/301/3
2021-3011-1135 dV £
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung

Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied gemäß $ 60 Absatz 1, Satz 2 GO
NRW und Genehmigung durch den Rat. ;

Betreff

Erhebung einer Klage gegen den GFG-Festsetzungsbescheid als erforderliche
Rechtshandlung im Vorfeld der Verfassungsbeschwerde gegen das
Gemeindefinanzierungsgesetz 2022

2

Begründung für die Dringlichkeit:
Der Festsetzungsbescheid zur Zuweisung der der Stadt Köln nach GFG 2022 zustehenden Mittel ist
der Stadt Köln am 24.01.2022 zugestellt worden. Nach rechtlicher Prüfung ist neben der Verfas-
sungsbeschwerde gegen das GFG (vgl. Beschluss des AVR v. 24.01.2022 zu Vorlage Nr. 4168/2021)
auch eine Klage gegen diesen Festsetzungsbescheid geboten. Die Klagefrist endet am 24.02.2022.
Da bis zum 24.02.2022 weder der Rat noch der Hauptausschuss tagen, ist eine Entscheidung per
Dringlichkeitsentscheidung gemäß 8 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geboten.

Beschluss:

Der Rat beauftragt die Verwaltung, gegen den Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom
24.01.2022 betr. „Finanz- und Lastenausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden für das
Haushaltsjahr 2022" fristgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln zu erheben.

Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift ; Unterschrift
J 5 .
21.02.22 Herruelte Peber An kr ’

Haushaltsmäßige Auswirkungen

OD Nein

EU] Ja, investiv Investitionsauszahlungen 3
Zuwendungen/Zuschüsse DO] Nein DO Ja 396

Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 362.163 €
Zuwendungen/Zuschüsse OINein U] Ja _%

Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:

a) Personalaufwendungen BR a

b) Sachaufwendungen etc. €

c) bilanzielle Abschreibungen LEEIE

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:

a) Erträge ; REN -

b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten €

Einsparungen: ab Haushaltsjahr:

a) Personalaufwendungen j ie IE

b), Sachaufwendungen etc. Set.

Beginn, Dauer

Auswirkungen auf den Klimaschutz
& Nein
ie Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)

Oo Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)

Begründung:

Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales (AVR) hat mit
Beschluss vom 24.01.2022 die Verwaltung beauftragt, sich an einer Verfassungsbeschwerde gegen
das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 zu beteiligen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vor-
lage 4168/2021 nebst Anlage (Mitteilung 3899/2021) verwiesen.

Zwischenzeitlich konnte seitens des Städtetags NRW die Mandatierung einer Rechtsanwaltskanzlei
mit der Verfassungsbeschwerde abgeschlossen werden. ;

Das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 ist mittlerweile verkündet worden. Die Bezirksregierung -
Köln hat am 24.01.2022 an die Stadt Köln einen Festsetzungsbescheid über die Zuteilung der Mittel
des GFG 2022 erlassen. Dieser Bescheid setzt u.a. Schlüsselzuweisungen an die Stadt Köln in Höhe
von ca. 531 Mio. € fest. Berechnungsgrundlage für diesen Betrag sind insbesondere unterschiedlich
hohe Normierungshebesätze für kreisangehörige und kreisfreie Städte und Gemeinden gemäß 8 9
Abs. 2 GFG 2022. Wären entsprechend der bisherigen Systematik einheitliche Normierungshebesät-
ze fortgeführt worden, hätte die Stadt Köln It. Berechnung des Städtetags NRW für das Jahr 2022 32
Mio. € Schlüsselzuweisungen mehr erhalten.

3 +
Die Verwaltung empfiehlt, ungeachtet der noch einzureichenden Verfassungsbeschwerde gegen das
GFG 2022 vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen auch gegen den v.g.
Festsetzungsbescheid fristgerecht bis zum 24.02.2022 Klage zu erheben. Ansonsten wird der Fest-
setzungsbescheid bestandskräftig, so dass es keine gefestigte Rechtsposition der Stadt Köln gibt,
dass bei erfolgreicher Verfassungsbeschwerde der Festsetzungsbescheid im Sinne des Urteils des
Verfassungsgerichtshofs zugunsten der Stadt Köln abgeändert wird.

. Die Empfehlung zur Klageerhebung spricht auch der Städtetag NRW an die kreisfreien Städte aus.
Eine politische Verständigung des Städtetags NRW mit dem Ministerium für. Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung. (MHKBG), die den Verzicht auf die Klagen ermöglicht hätte, konnte nicht er-
zielt werden. i

Der Streitwert dürfte ausgehend von der vom Städtetag NRW ermittelten Differenzsumme in Höhe
von 32 Mio. € zu ermitteln sein. $ 39 Abs. 2 GKG deckelt den Streitwert im gerichtlichen Verfahren
auf höchstens 30 Mio. €. Diese Summe als Streitwert unterstellt, würden für die Stadt Köln zunächst
Gerichtskosten in Höhe von 362.163 € anfallen. Die Kosten reduzieren sich auf ein Drittel, sollte die
Stadt die Klage im Falle es Unterliegens bei der Verfassungsbeschwerde zurücknehmen. Sollte die
Stadt Köln obsiegen, trägt die Bezirksregierung Köln die Gerichtskosten. Weitere Kosten entstehen,
wenn ein externer Rechtsbeistand auch für die Klage hinzugezogen wird.

Zur Entscheidung über die Klageerhebung ist der Rat der Stadt Köln gemäß $ 8 Abs. 1 Nr. 1i.V.m. $
1 Abs. 6 Buchst. a) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln zuständig.

Anlagen '

1: Beschlussvorlage 4168/2021

2: Anlage zur Beschlussvorlage 4168/2021 (Mitteilung 3899/2021)
3: Auszug Niederschrift AVR 24.01.2022 zu 4168/2021

2

Die Oberbürgermeisterin

Dezemat, Dienststelle
130/301/3
3011-1135/2021 dv

Beschlussvorlage

Betreff
Verfassungsbeschwerde GFG

Beschlussorgan

Anlage 1

Vorlagen-Nummer >
4168/2021

Freigabedatum 10.12.2021

zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung

Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.01.2022

Beschluss:

Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, sich an einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde ein-
zelner Städte gegen das noch zu verabschiedende Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 zu beteili-

gen.

Haushaltsmäßige Auswirkungen

D Nein
DO] Ja, investiv Investitionsauszahlungen €
Zuwendungen/Zuschüsse O Nein DO Ja _%

RX Ja,ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme

Die Aufwendungen für die Verfassungsbeschwerde sind noch nicht bezifferbar e €
Zuwendungen/Zuschüsse RNen DJ _____. _%

Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:

a) Personalaufwendungen €

b) Sachaufwendungen etc. €

c) bilanzielle Abschreibungen _€

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:

a) Erträge er Fr

b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten NE -;

Einsparungen: ab Haushaltsjahr:

a) Personalaufwendungen ! €

b) Sachaufwendungen etc. =
Beginn, Dauer i

Auswirkungen auf den Klimaschutz
& Nein
oO Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)

oO Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)

Begründung:

Das Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und
Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2022 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 - GFG 2022) ist ein
Jahresgesetz und regelt den Kommunalen Finanzausgleich in NRW. Im Haushalt der Stadt Köln sind
Erträge in Höhe von 637 Millionen Euro aus dem Kommunalen Finanzausgleich eingeplant. _

Im GFG 2022 (Drucksache 17/14702) ist erstmals eine Differenzierung der Steuerkraftermittlung zwi-
schen den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden vorgesehen. Diese
ist nach Auffassung der Verwaltung, des Städtetages NRW sowie vieler kreisfreier Kommunen weder
sachgerecht noch mit.den verfassungsrechtlichen Vorgaben für den übergemeindlichen Finanzaus-
gleich gemäß Art. 79 LV vereinbar.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Vorlage 3899/2021, die in der Sitzung des Finanzausschusses
vom 08.11.2021 unter TOP 2.6 behandelt worden ist, Bezug genommen.

Die Verabschiedung des GFG 2022 war für die Sitzung des Landtages NRW vom 25.11.2021 vorge-
sehen. Die Vorlage wurde jedoch in den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages NRW zu-

rückverwiesen.

Das mit dem GFG 2022 geplante Vorgehen wäre mit erheblichen finanziellen Nachteilen für die Stadt
Köln verbunden. Die in der Vorlage 3899/2021 genannten Daten wurden zwischenzeitlich aktualisiert.
Nach den neuesten Berechnungen wäre im Jahr 2022 mit Mindererträgen in Höhe von 32 Mio. Euro,
im Falle der Umsetzung der zweiten Stufe (geplant im GFG 2023) mit weiteren Mindererträgen in Hö-
he von 33 Mio. Euro zu rechnen. Der strukturelle jährliche Effekt ist somit mit rd. 65 Mio. Euro zu be-
ziffern. Da die neue Berechnungsmethodik fortgeschrieben werden soll, handelt es sich auch nicht
um einen Einmaleffekt, sondern diese negativen Verteilungseffekte kämen jedes Jahr zum Tragen.
Die Stadt Köln wäre damit die von den Änderungen am stärksten betroffene Kommune in NRW.

Der Städtetag NRW koordiniert derzeit die Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde gegen das
GFG 2022. Dasich der Stand der Initiative des Städtetages NRW laufend aktualisiert, wird hierzu in
der Sitzung des AVR mündlich berichtet.

Im Zusammenhang mit der Initiative des Städtetages NRW kann auch bereits in Kürze eine verbindli-
che Erklärung zur Mitwirkung an der gemeinsamen Verfassungsbeschwerde, verbunden mit der ge-
meinsamen Beauftragung eines Rechtsanwaltes, erforderlich sein. Ob darüber hinaus auch die Be-
auftragung eines eigenen Rechtsanwaltes notwendig wird, hängt von der konkreten Ausgestaltung
der Initiative ab und ist daher derzeit noch nicht zuverlässig einschätzbar. :

Ein gemeinsames Vorgehen verspricht gegenüber einem alleinigen Vorgehen höhere Erfolgschancen
und isttendenziell kostenreduzierend. Da die Anzahl der sich beteiligenden Kommunen noch nicht
feststeht, ist eine Aussage zu den Kosten der Beteiligung an einer Verfassungsbeschwerde noch
nicht möglich.

Angesichts der in Frage stehenden Mindererträge ist es aus den vorgenannten und den in der Vorla-
ge 3899/2021 dargelegten Gründen dringend geboten, dass sich die Stadt Köln der Initiative des
Städtetages NRW anschließt.

Die Entscheidung über die Beteiligung an der Verfassungsbeschwerde gegen das GFG 2022 und die
Beauftragung eines Anwalts ist eine wesentliche Prozesshandlung im Sinne des $ 8 Abs. 1 Nr. 1 Zus-
tO, über die der AVR entscheidet. Eine Überschreitung der dort genannten Streitwertgrenze liegt nicht
vor, da es im (grundsätzlich gerichtskostenfreien) Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des
Landes NRW Streitwerte nicht gibt.

Anlage &

Se
Die Oberbürgermeisterin Vorlagen-Nummer 05.11.2021
Dezernat, Dienststelle : 3899/2021
1/202/5 j

Mitteilung

öffentlicher Teil

Kommunaler Finanzausgleich

hier: Beteiligung an einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Regelung der
Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im
Haushaltsjahr 2022 (GFG 2022)

Neben Steuern sind eine Hauptfinanzierungsquelle des Haushalts der Stadt Köln die Erträge aus den
Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich. Die GFG-Zuweisungen im Jahr 2022 belaufen
sich auf rd. 637 Mio. Euro; mehr als jeder achte Euro auf der Ertragsseite stammt mithin aus Mitteln
des kommunalen Finanzausgleichs.

I. Hintergrund: Der kommunale Finanzausgleich in NRW

Mit dem kommunalen Finanzausgleich beteiligt das Land NRW die Gemeinden und Gemeinde-

verbänden entsprechend den grundgesetzlichen und landesverfassungsrechtlichen Vorgaben an den

landeseigenen Steuereinnahmen. Im'jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) wird dafür

ein bestimmter Anteil - die sog. Verbundquote, konkret: 23% - an den Gemeinschaftssteuern (das

sind: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) sowie an vier Siebteln der Grunder-

werbsteuer an die Kommunen weitergeleitet.

Im Jahr 2021 betrug der gesamte Betrag des kommunalen Finanzausgleichs in NRW 13,57 Mrd. Eu-

ro; im Jahr 2022 wird der Betrag voraussichtlich etwa 14,04 Mrd. Euro umfassen.

(Hinweis: Beide Summen konnten nur durch kreditierte - von den Gemeinden voraussichtlich später zurück zu

zahlende - Aufstockungen erreicht werden. Im GFG 2022 wird diese voraussichtlich 549 Mio. Euro betragen.

Insgesamt stehen 1,449 Mrd. Euro kreditierte Landesmittel im Raume, bei denen die Frage offen ist, wie diese

in späteren Jahren von den Kommunen in NRW zurück gefordert werden.)

Die Verteilung dieser Gesamtsumme, der sog. Verbundmasse, erfolgt im GFG über verschiedene

Verteilungsmechanismen. Der größte Anteil entfällt dabei auf die sog. Schlüssel-zuweisungen, die

nicht zweckgebunden gewährt werden und daher für die Kommunen und ihre Selbstverwaltung von

besonderer Bedeutung sind.

Die konkrete Verteilung der Schlüsselzuweisungen "berechnet sich dabei durch einen Vergleich von:

- -Finanzbedarf der einzelnen Kommune (vereinfacht: Wie hoch ist der Bedarf einer Kommune
auf Basis bestimmter Bedarfsparameter wie Einwohner, SGB Il-Bedarfsgemeinschaften,
Schülern, Fläche etc.?) und

- Finanzkraft der einzelnen Kommune (vereinfacht: Wie sehr ist die Kommune mittels eigener
Steuererträge in der Lage, ihren Bedarf aus eigener Kraft zu decken?)

Um eine größtmögliche Aktualität der Bedarfsparameter sicherzustellen, werden diese regel-mäßig
finanzwissenschaftlich überprüft und aktualisiert (sog. Grunddatenaktualisierung).

2
Beim Gemeindefinanzierungsgesetz handelt es sich um ein Jahresgesetz, das vom Landtag jährlich
für das Folgejahr beraten und verabschiedet wird. Derzeit berät der Landtag NRW das GFG 2022.
Die Verabschiedung durch den Landtag ist für den 15. oder 16. Dezember 2021 vorgesehen.

Il. GFG 2022: Massive Eingriffe bei der Finanzkraftermittlung

Angesichts der insgesamt - auch durch die Kreditierung - deutlich gewachsenen Verbundmasse ver-
zeichnet‘die Stadt Köln absolut Zuwächse bei den Schlüsselzuweisungen.

Diese absoluten Zahlen verdecken aber, dass von Seiten der Landesregierung massive Eingriffe
bei der Verteilung der Finanzmittel vorgenommen worden sind.

Dies betrifft insbesondere die Ermittlung der sog. Finanzkraft, wo das Land eine deutliche und verfas-
sungsrechtlich fragwürdige Ungleichbehandlung der kreisfreien Städte einführen möchte.

1. Ungleichbehandlung bei der Finanzkraftermittlung

Bei der Ermittlung der Finanzkraft der einzelnen Kommunen arbeitet das GFG - entsprechend den
anerkannten finanzwissenschaftlichen Standards - seit langem mit sog. Normierungs-hebesätzen,
d.h. die Steuerkraft einer Gemeinde wird nicht mit dem tatsächlichen, von der Kommune erhobenen

“ Hebesatz der Gewerbesteuer bzw. der Grundsteuer, sondern mit einem sog. fiktivem Hebesatz be-
rechnet.

Dadurch werden Fehlanreize im Finanzausgleich verhindert, wenn beispielsweise Gemeinden ihre
Steuerpflichtigen zu Lasten des kommunalen Finanzausgleichs schonen wollen, und um-gekehrt si-
chergestellt, dass Gemeinden, die ihre Steuersätze z.B. aus Gründen der Haushalts-konsolidierung
erhöht haben, hiervon auch profitieren, ohne dass dies zu Abzügen im GFG führt.

Der derzeit im Landtag beratene Gesetzentwurf für das GFG 2022 sieht nun erhebliche Veränderun-
gen vor. Während das Gemeindefinanzierungsgesetz bislang mit landeseinheitlichen fiktiven
Hebesätzen arbeitet, soll diese Gleichbehandlung zukünftig aufgegeben und bei der Finanz-
kraft zwischen kreisangehörigen und kreisfreien Gemeinden unter-schieden werden..

Bei den kreisfreien Städten soll zukünftig ein höherer Normierungshebesatzjfiktiver Hebesatz zur An-
wendung kommen als bei den kreisangehörigen Gemeinden. Es wird unterstellt, dass die kreisfreien
Städte aufgrund ihrer Zentralität und Wirtschaftskraft grundsätzlich höhere Hebesätze bei den Grund-
steuern und bei der Gewerbesteuer durchsetzen können, ohne hierdurch Wettbewerbsnachteile zu
erleiden. j

Im Finanzausgleich hat das zur Folge, dass kreisfreien Städten pauschal eine stärkere Steuer-
und Wirtschaftskraft zugerechnet wird als kreisangehörigen Gemeinden. Das bewirkt strukturell
eine Umverteilung weg von den kreisfreien Städten hin zu den kreisangehörigen Städten und Ge-
meinden. Neben strukturell niedrigeren Zuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich, ist au-
ßerdem mit einer Erhöhung der Verbandsumlage beim LVR zu rechnen, da hierfür ebenfalls die
Steuerkraft wesentlich ist.

Technisch plant die Landesregierung diese Veränderung in zwei Stufen umzusetzen: !
Aus statistischen Daten zu realen Hebesätzen der vergangenen Jahre wurden auf Basis sog. gewo-
gener Durchschnitte fiktive Hebesätze differenziert nach kreisfreien Städten und kreis-freien Gemein-
den ermittelt. Weiter wurde die Differenz zwischen den gewogenen Durch-schnitten der kreisfreien
Städte und der kreisangehörigen Gemeinden zum gewogenen Landesdurchschnitt ermittelt. Für die
Festsetzung der differenzierten Hebesätze wird im Rahmen des GFG 2022 zunächst die Hälfte dieser
Differenz von den nach Rechtsstellung ermittelten gewogenen Durchschnitten abgezogen (kreisan-
gehörige Kommunen) bzw. hinzuaddiert (kreisfreie Städte). In einem zweiten Schritt soll dann im GFG
2023 jeweils die volle Differenz abgezogen bzw. hinzuaddiert werden.

3
2. Folgen für die kreisfreien Städte und Bewertung durch die Verwaltung der Stadt Köln

Mit dieser Änderung in der Methodik werden die kreisfreien, in der Regel mit höheren Hebe-sätzen
arbeitenden Städte, gegenüber dem bisherigen Vorgehen benachteiligt, weil sich für diese nach der
neuen Berechnungsmethodik tendenziell eine höhere Steuerkraft ergibt.

Nach den Modellberechnungen des Städtetags ist die Stadt Köln diejenige Stadt, die hiervon am
stärksten betroffen ist (Anlage Modellrechnung). 1
Die Berechnung zeigt, dass bei Fortführung einheitlicher Normierungshebesätze (fiktiver He-besätze)
die Stadt Köln rd. 32 Mio. Euro mehr Schlüsselzuweisungen erhalten hätte. Bei Um-setzung der zwei-
ten Stufe der Differenzierung (geplant für das GFG 2023) würde sie weitere rd. 33 Mio. Euro verlie-
“ren. Der strukturelle jährliche Effekt ist somit mit rd. 65 Mio. Euro zu beziffern.-Da diese Berech-
nungsmethodik fortgeschrieben werden soll, handelt es sich auch nicht um einen Einmaleffekt,
sondern diese negativen Verteilungseffekte kämen jedes Jahr zu Tragen.

Dieser Eingriff in die Berechnungsmethodik ist in der Sachverständigenanhörung nicht nur vom Städ-
tetag kritisiert worden:

So führt Dr. Michael Thöne (FiFo Köln) aus, dass eine „so äg ikante Festlegung wie die Bestimmung der fikti-
ven Hebesätze - seien sie einheitlich, seien sie differenziert — [...] nicht auf einer verkürzten Analyse beruhen
[sollte].“ Mit Blick auf die kreisfreien Städte bleibe unbeantwortet „ob ihre in der Tat höheren Hebesätze ein Zei-
chen größerer struktureller Steuerkraft sind oder ob sie vielmehr ein ' Zeichen höherer und anderweitig nicht
gedeckter Finanzbedarfe sind.“

Prof. Dr. Martin Junkernheinrich (TU Kaiserslautern) erkennt: „Die Rechtsstellung als Kriterium für die Differen-
zierung von fiktiven Hebesätzen ist vor dem Hintergrund der vielfältigen Einflussgrößen deshalb nicht sachge-
recht.“ :
Und Dr. Manfred Busch (Stadtkämmerer a. D.) weist empirisch nach, dass die „Finanznot [...] wesentlicher Be-
stimmungsfaktor für die Höhe der Hebesätze [ist]; Ansatzpunkte zur Rechtfertigung differenzierter Hebesätze
ergeben sich nicht.

Um die Ablehnung der differenzierenden Steüerkraftermittlung zu verdeutlichen, haben sich der Vor-
sitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Städtetags NRW in einem gemeinsamen Schreiben
“ bereits an die Fraktionsvorsitzenden und die kommunalpolitischen Sprecher der im Landtag vertrete-
nen Parteien gewandt. Zusätzlich wurden die Langtagsebgeardneieh mit Wahlkreisen in betroffenen
kreisfreien Städten individuell adressiert.
Trotz der vorgebrachten Kritik wird vom Städtetag nicht erwartet, dass es im Gesetzgebungs-
verfahren noch zu einer Änderung kommen wird. In einer Pressereaktion wurde die Differenzierung
vielmehr mit dem Unterstützungsbedarf kreisangehöriger Städte begründet (Anlage WAZ).
Die geplanten Änderungen des GFG 2022 hinsichtlich der Einführung differenzierter fiktiver Hebesät-
ze haben zu umfangreichen Debatten in den Kommunen und auch auf Verbandsebene geführt. Nach
Auffassung des Städtetages NRW, vieler anderer großer kreisfreier Städte in NRW sowie auch der
Stadtverwaltung Köln sind die mit den differenzierten fiktiven Hebesätzen vorgesehenen Eingriffe in
die Ausgleichssystematik des kommunalen Finanzausgleiches inakzeptabel und verfassungswid-
rig. .
Die unterschiedliche Behandlung von kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden alleine
aufgrund ihrer Rechtsstellung und die daraus resultierende erhebliche einseitige finanzielle Belastung
der kreisfreien Städte sind nach hiesiger Einschätzung wegen der nicht aus-reichenden finanzwis-
senschaftlichen Begutachtung sachlich unbegründet und verstoßen gegen das in Art. 28 I| GG und
Art. 78 LV verankerte interkommunale Gleichbehandlungsgebot sowie die im Urteil des Verfassungs-
gerichtshofes VerfGH 9/92 und 22/92 vom 6. Juli 1993 definierten Maßstäbe.

4
Außerdem führt der Städtetag in seiner Stellungnahme zu Recht aus:

"Durch eine Differenzierung der fiktiven Hebesätze kann anders als behauptet (auch) keine größere Realitäts-
nähe der fiktiven Steuerkraftermittlung erreicht werden. Dafür sind die unterschiedliche Einflüsse, die die He-
besatzhöhe bestimmen können, zu vielfältig. Neben der individuellen lokalpolitischen Entscheidung ist dies ins-
besondere der wahrgenommene Konsolidierungsdruck, der von der gemeindlichen Finanzausstattung eben-
so geprägt wird, wie durch den haushaltsrechtlichen und aufsichtlichen Rahmen. Insbesondere der Stärkungs-
pakt Stadtfinanzen hat zu einer Verschiebung des Hebesatzniveaus in den teilnehmenden Kommunen geführt.
60 % der kreisfreien Städte in NRW waren den Auflagen des Stärkungspakts unterworfen. Bei den kreisangehö-
rigen Gemeinden hat nur etwa jede Zehnte (13 %) am Hilfsprogramm teilgenornmen.

Gleichzeitig wurden insbesondere im kreisangehörigen Raum vorhandene Spielräume zu deutlichen Hebesatz-
senkungen (insbesondere bei der Gewerbesteuer) genutzt. Spezielles Gewicht kommt dabei der Stadt Mon-
heim am Rhein zu, die mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 250 Punkten eine besondere Standortpolitik
betreibt. Auf sie entfallen 7,4 % des Gewerbesteuer- Grundbetrags aller kreisangehörigen Städte und Gemein-
den. Eine Ausreißerbereinigung wurde bei der Ermittlung der differenzierten fiktiven Hebesätze nicht vorge-
nommen.

Bei der Grundsteuer kommt erschwerend hinzu, dass die vom Bundesverfassungsgerichtshof im Urteil vom 10.
April 2018 (1 BvL 11/14) verworfenen Einheitswerte des Jahres 1964 bis zur Umsetzung der Grundsteuerreform
zum 1. Januar 2025 fortgelten. Das Steueraufkommen bei der Grundsteuer wird nicht nur durch die Hebesatz-
höhe, sondern maßgeblich auch durch die unterschiedlichen Messbeträge bestimmt. Die verfassungsgerichtlich
festgestellten Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen bei der Grundsteuer schlagen so auch auf
die Städte durch. Dort, wo aus den Einheitswerten zu niedrige Messbeträge resultieren, müssen auch diese
Verzerrungen durch die Hebesatzhöhe ausgeglichen werden.

Das Gutachten des WEI-Instituts, auf das sich die Landesregierung bei der Differenzierung der Steuerkrafter-
mittlung beruft, empfiehlt die Aufnahme der Rechtsstellung (kreisfrei/kreisangehörig) vor allem für die Bedarfs-
ermittlung. Die Differenzierung der Steuerkraft wird demgegenüber nur randständig behandelt. Die Gut-achter
beziffern den gesonderten Bedarf der kreisfreien Städte auf ein Volumen von 200 Mio. Euro. Gleichwohl
bleibt diese Empfehlung, die im Übrigen den Gutachtern zufolge auch zu einer Präzisierung der Hauptansatz-
staffel führen würde, vollkommen unbeachtet.“

Aus den dargestellten rechtlichen Gründen und der sehr hohen finanziellen und dauerhaften Bedeu-
tung werden derzeit von Seiten der Verwaltung in enger Abstimmung mit dem Städtetag NRW und
anderen kreisfreien Städten die Möglichkeiten und Chancen einer Beteiligung an einer gemein-
samen verfassungsrechtlichen Überprüfung des GFG 2022 gegebenenfalls unter der Federfüh-
rung des Städtetages NRW und unter Einbezug anerkannter Experten erwogen.

Dabei wird auch geprüft, ob weitere Kritikpunkte am GFG mit aufgegriffen werden sollen. Dies betrifft
maßgeblich die sogenannte Aufwands- und Unterhaltungspauschale, die mit dem GFG 2022 zum
wiederholten Male überproportional angehoben werden soll. Der Betrag für diese Pauschale wird aus
der gesamten zu verteilenden Finanzausgleichsmasse entnommen. Die Berücksichtigung an der fi-
nanzkraftunabhängigen Aufwands- und Unterhaltungspauschale.je Kommune bemisst sich jeweils zur
Hälfte nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und nach der maßgeblichen Gebietsfläche und steht
einer bedarfsorientierten und finanzkraftabhängigen Schlüsselmittelverteilung entgegen. Die Einfüh-
rung der — zunächst nur gering dotierten — neuen Pauschale ist finanzwissenschaftlich nie begründet
und von Anfang an daher vom Städtetag als einseitiges Verteilungsinstrument kritisiert worden.
Gleichwohl wurde ihr Anteil bei der Verteilung kontinuierlich aufgestockt. Der Wegfall’ der Aufwands-
und Unterhaltungspauschale würde für die Stadt Köln zu einer um rund 4,4 Mio. Euro höheren
Schlüsselzuweisung führen.

Von Seiten der Verwaltung ist beabsichtigt, sich an einer entsprechenden Verfassungs-

5
beschwerde als am stärksten betroffene Stadt zu beteiligen.
Eine Beschlussvorlage wird den Gremien zum nächsten Sitzungslauf vorgelegt.

Der Finanzausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

Anlagen

- Modellrechnung
- WAZ - Artikel

Gez. Prof. Dr. Diemert

>

STÄDTETAG
Städtetag NRW | Gereonstraße 18-32 | 50670 Köln N RW
An die a
Mitglieder des Finanzausschusses 30.08.2021/SN
des Städtetages Nordrhein-Westfalen i ;
Kontakt

Benjamin Holler

benjamin.holler@staedtetag.de

Gereonstraße 18-32
50670 Köln

Telefon 0221 3771-220
Telefax 0221 3771-209

www.staedtetag-nrw.de

Aktenzeichen
. 20.10.22 N
GFG 2022: Modellrechnung zur Verteilungswirkung der in den Eck-

punkten des Landes vorgesehenen Maßnahmen Dökumenten.Nr.

T 2174.

Kurzüberblick: Die Geschäftsstelle hat ihre Modellrechnungen zur Verteilungswirkung der‘
iin den Eckpunkten zum'Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG) 2022 vorgesehenen Maßnah-
men auf Basis der Arbeitskreisrechnung vom 30. Juli 2021 aktualisiert. Ergänzend werden

nun auch einzelgemeindliche Daten bereitgestellt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zur Ad hoc-Sitzung des Finanzausschusses des Städtetages Nordrhein-Westfalen am 12. Juli
2021 hatten wir Ihnen Ergebnisse einer vorläufigen Modellrechnung zum Gemeindefinan--
zierungsgesetz (GFG) 2022 übermittelt. Die vorläufige Modellrechnung beruhte auf den
Steuerkraftdaten der Festsetzung zum GFG 2021.

Mit der inzwischen vorliegenden Arbeitskreisrechnung zum GFG 2022 sind die für das GFG
2022 relevanten Steuerkraftdaten bekannt. Die Geschäftsstelle hat daher ihre Modellrech-
nung aktualisiert. Die gruppenbezogene Übersicht der Modellierung kann der nachfolgen-
den Tabelle entnommen werden.

Gereonstraße 18 - 32, 50670 Köln * Telefon 0221 3771-0 Telefax 0221 3771-128
Internet: www.staedtetag-nrw.de

Seite2/2

Tabelle: Übersicht der Modellierung

F Mitglieder Städtetag NRW

insgesamt davon kreisfreie davon kreisange-

ee Städte hörige Städte
Differenz. zu den Eckpunkten GFG 2022 B

in Mio. Euro

a) vollständige Grunddatenaktualisierung +11,3
b) Einheitliche Fiktive Hebesätze - 20,3
c) Wegfall AUP* **-0,5
d) Kombination a) + b) -9,0
e) Kombination.a) +b) +c) -9,5
f) vollständige Differenzierung fikt. Hebesätze +19,6

nachr.: Eckpunkte GFG 2022
a) vollständige Grunddatenaktualisierung

Differenz zur Festsetzung GFG 2021
in Mio. Euro

b) Einheitliche Fiktive Hebesätze +29,1
c) Wegfall AUP* +48,9
d) Kombination a) + b) +40,4

e) Kombination a) +b) +c)
f) vollständige Differenzierung fikt. Hebesätze
*) zzgl. positiver Umlageeffekt durch Stärkung der Schlüsselmasse der Landschaftsverbände.

**) zzgl. positiver Kreisumlageeffekt durch Stärkung der Kreisschlüsselmasse.
Eigene Berechnung auf Basis der Arbeitskreisrechnung zum GFG 2022.

Mit Vorliegen der relevanten Steuerkraftdaten können nun auch die einzelgemeindlichen
‚Effekte ausreichend präzise ermittelt werden. In der Anlage finden Sie die einzelgemeindli-
chen Veränderungswirkungen bezogen auf die Arbeitskreisrechnung zum GFG 2022 für die
Mitgliedsstädte des Städtetags Nordrhein-Westfalen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Benjamin Holler

Anlage

T 2174 Anlage

Städtetag NRW -Modellrechnung zu den Eckpunkten Berechnung: 25.08.2021
für das GFG 2022

a) vollständige b) Einheitliche Fiktive C) Wegfall AUP
Grunddatenaktualisierung Hebesätze 4
. Differenzen zu den Eckpunkten GFG 2022
(strukturelle Wirkung)

Aachen, kreisfreie Stadt“
Bielefeld, kreisfreie Stadt
Bocholt, Stadt

Bochum, kreisfreie Stadt
Bonn, kreisfreie Stadt
Bottrop, kreisfreie Stadt
Castrop-Rauxel, Stadt
Dortmund, kreisfreie Stadt
Duisburg, kreisfreie Stadt
Düren, Stadt

Düsseldorf, kreisfreie Stadt
Essen, kreisfreie Stadt
Gelsenkirchen, krfr. Stadt
Gladbeck, Stadt

‚Gütersloh, Stadt

Hagen, kreisfreie Stadt
Hamm, kreisfreie Stadt
Herford, Stadt

Herne, kreisfreie Stadt
Iserlohn, Stadt

Köln, kreisfreie Stadt
Krefeld, kreisfreie Stadt
Leverkusen, kreisfreie Stadt
Lüdenscheid, Stadt

Marl, Stadt

Minden, Stadt
Mönchengladbach, krfr. Stadt
Mülheim a.d. Ruhr, krfr. Stadt
Münster, krir. Stadt

Nettetal, Stadt

Neuss, Stadt

Oberhausen, kreisfreie Stadt
Recklinghausen, Stadt
Remscheid, kreisfreie Stadt
Siegen, Stadt

Solingen, kreisfreie Stadt
Viersen, Stadt

Witten, Stadt
Wupperlal, kreisfreie Stadt

*) gemäß $ 2 Abs. 2 Städteregion Aachen Gesetz wird die Stadt Aachen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs
wie eine kreisangehörige Gemeinde behandelt.

Basis: Arbeitskreisrechnung vom 29.07.2021 . Seite 1 von 2

Städtetag NRW } Modellrechnung zu den Eckpunkten Berechnung: 25.08.2021
für das GFG 2022

x N) vollst. Differenzierung fikt.
d) Kombination a) + b) e) Kombination a) +b)+c) Hebesätze _
Differenzen zu den Eckpunkten GFG 2022
(strukturelle Wirkung)

Aachen, kreisfreie Stadt*
Bielefeld, kreisfreie Stadt
Bocholt, Stadt

Bochum, kreisfreie Stadt
Bonn, kreisfreie Stadt
Bottrop, kreisfreie Stadt
Castrop-Rauxel, Stadt
Dortmund, kreisfreie Stadt
Duisburg, kreisfreie Stadt
Düren, Stadt

Düsseldorf, kreisfreie Stadt
Essen, kreisfreie Stadt
Gelsenkirchen, krfr. Stadt
Gladbeck, Stadt

Gütersloh, Stadt

Hagen, kreisfreie Stadt
Hamm, kreisfreie Stadt
Herford, Stadt

Herne, kreisfreie Stadt
Iserlohn, Stadt

Köln, kreisfreie Stadt

Krefeld, kreisfreie Stadt
Leverkusen, kreisfreie Stadt
Lüdenscheid, Stadt

Marl, Stadt

Minden, Stadt
Mönchengladbach, krfr. Stadt
Mülheim a.d. Ruhr, krfr. Stadt
Münster, krfr. Stadt

Oberhausen, kreisfreie Stadt
Recklinghausen, Stadt
Remscheid, kreisfreie Stadt
Siegen, Stadt

Solingen, kreisfreie Stadt
Viersen, Stadt

Willich, Stadt

Witten, Stadt

|Wuppertal, kreisfreie Stadt

Basis: Arbeitskreisrechnung vom 29.07.2021 Seite 2 von 2

TOP 3- Anlage 4 -3-

NRW:

WAZ 2.10.21

Großstädte im Revier fühlen sich benachteiligt
Millionen-Verluste: Essens OB Kufen (CDU) kritisiert Pläne von Ministerin Scharrenbach (CDU)

Von Matthias Korfmann

Düsseldorf Die Großstädte in NRW werfen der Landesregierung vor, sie bei der Gemeindefinanzie-
rung für 2022 benachteiligen zu wollen. Erstmals soll bei den Zuweisungen zwischen
kreisangehörigen und kreisfreien Städten unterschieden werden. Die Großen bekämen dann weniger
als die Kleinen, weil sie „steuerstärker“ seien.

„Unfair und inakzeptabel“ findet das der Vorsitzende des Städtetages NRW, Bielefelds Oberbürger-
meister Pit Clausen (SPD). Den kreisfreien Städten in NRW entgingen so insgesamt 109 Millionen
Euro, die sie dringend benötigten.

NRW-Kommunalministerin Ina Scharrenbach (CDU) entgegnet, diese Pläne seien nahe an der „Reali-
tät“ der Kommunen. Insgesamt werde die Gemeindefinanzierung den Kommunen eine
Rekordzuweisung von rund 14 Milliarden Euro bescheren, sagte sie auf Nachfrage.

Der Essener Oberbürgermeister Thomas Kufen (CDU) kritisierte Scharrenbach. dennoch. „Die finanzi-

ellen Auswirkungen auf die kreisfreien Städte sind groß und nicht akzeptabel“, schreibt Kufen in
einem Brief, in dem er zusammen mit Pit Clausen die Vorsitzenden der Landtagsfraktionen um Unter-
stützung bittet. So müsste Essen auf 9,2 Millionen Euro „Schlüsselzuweisungen“ BEN, sollte das
ihn sich durchsetzen.

Informationen des NRW-Städtetages zufolge würden auch viele andere Revierstädte zu den Verlie-
rern gehören, zum Beispiel Bottrop (minus 1,2 Millionen Euro), Duisburg (minus 5,2 Millionen Euro),
Dortmund (minus 9,8 Millionen Euro), Gelsenkirchen (minus 2,4 Millionen Euro), Mülheim an der
Ruhr (2,1 Millionen Euro) und Oberhausen (minus 1,9 Millionen Euro). Bielefeld müsste im kommen-
den Jahr auf 6,3 Millionen Euro verzichten, Bonn auf 6,4 Millionen Euro.

Die Landesregierung begründet die Reform mit den höheren Steuer-Hebesätzen der kreisfreien
Städte. „Kreisangehörige Gemeinden haben eben niedrigere Grund- und Gewerbesteuerhebesätze
als kreisfreie Städte“, sagte Scharrenbach dieser Redaktion.“ Sie benötigten Unterstützung, um wett-
bewerbsfähig zu sein. Die höheren Steuer-Sätze in Großstädten kämen nur aufgrund des extremen
finanziellen Drucks zustande, dem viele dieser Städte ausgesetzt seien, argumentiert hingegen der
Städtetag.

Der Landkreistag (LKT) in NRW begrüßte hingegen die Pläne ausdrücklich. Sie schafften mehr Gerech-
tigkeit beim Finanzausgleich. Mit dem Gesetz würden „langjährige strukturelle Benachteiligungen des
kreisangehörigen Raums ausgeräumt“, schreibt LKT- -Hauptgeschäftsführer Martin Klein in einer Stel-
lungnahme an den Kommunalausschuss des Landtags.

Anlage 3

| Die Oberbürgermeisterin

Geschäftsführung
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

Frau Siemon
Telefon: (0221) 221 25001
Fx : (0221) 221 22026
E-Mail: anja.Siemon@STADT-KOELN.DE
Datum: 15.02.2022
Auszug

aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe /
Internationales vom 24.01.2022

öffentlich
10.7. Verfassungsbeschwerde GFG
4168/2021
Beschluss:

Der Ausschuss beauftragt die Verwaltung, sich an einer gemeinsamen Verfassungs-
beschwerde einzelner Städte gegen das noch zu verabschiedende Gemeindefinan-
zierungsgesetz 2022 zu beteiligen.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmig zugestimmt.

Dringlichkeitsvorlage Ausschuss

5870 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/30/301/3 
2021-3011-1135 dV 
Vorlagen-Nummer 
 2096/2022 
Freigabedatum 
 08.07.2022 
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Oberbürgermeisterin und den Ausschussvorsitzenden bzw. ein Mitglied des 
Ausschusses gemäß § 60 Absatz 3 Satz 1 GO NRW und Genehmigung gemäß § 60 Absatz 3 Satz 2 
GO NRW. 
Betreff 
GFG 2022: Erhebung einer Klage gegen den Festsetzungsbescheid des LVR für die Zahlung 
der Landschaftsumlage 2022 als erforderliche Rechtshandlung im Vorfeld der 
Verfassungsbeschwerde gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.08.2022 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Der auf den 14.06.2022 datierte Festsetzungsbescheid für die Zahlung der Landschaftsumlage des 
Haushaltsjahres 2022 ist der Stadt Köln mit Mail des Landschaftsverbandes Rheinland vom 
17.06.2022 zugestellt worden. Nach rechtlicher Prüfung ist neben der Kommunalverfassungsbe-
schwerde gegen das GFG (vgl. Beschluss des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales v. 24.01.2022 zu Vorlage Nr. 4168/2021, s. S. 6 ff. der Anlage) zur Wah-
rung der Rechtsposition im Verfassungsstreit mit der Landesregierung auch eine Klage gegen diesen 
Feststellungsbescheid geboten. Der Städtetag NRW empfiehlt vorsorglich eine Klageerhebung bis 
zum 14.07.2022. Da bis zum 14.07.2022 der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfra-
gen/Vergabe/Internationales nicht tagt, ist eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 
GO NRW geboten. 
 
Beschluss: 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales beauftragt die 
Verwaltung, gegen den Festsetzungsbescheid des Landschaftsverbandes Rheinland vom 14.06.2022 
für die Zahlung der Landschaftsumlage des Haushaltsjahres 2022 fristgerecht vor dem Verwaltungs-
gericht Köln Klage zu erheben. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
08.07.2022    Gez. OB Reker  Gez. Petelkau

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  16.455 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales (AVR) hat mit Be-
schluss vom 24.01.2022 die Verwaltung beauftragt, sich an einer Kommunalverfassungsbeschwerde 
gegen das Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 zu beteiligen. Daran anknüpfend hat die Stadt Köln 
ebenso gegen den GFG-Zuwendungsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 24.01.2022 Klage er-
hoben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Mitteilung 0665/2022 verwiesen. 
Die Beschwerdeschrift sowie ein begleitendes finanzwissenschaftliches Gutachten hinsichtlich der 
Kommunalverfassungsbeschwerde befinden sich derzeit in der Erarbeitung. Fristgerecht muss die 
Kommunalverfassungsbeschwerde bis Ende Dezember 2022 erhoben werden. 
Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat unter dem 14.06.2022 den Festsetzungsbescheid für 
die Zahlung der Landschaftsumlage des Haushaltsjahres 2022 erlassen. Die Stadt Köln hat demnach 
eine Landschaftsumlage in Höhe von 427.453.914,25 € zu leisten. Grundlage für die Berechnung der 
Umlage sind Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022, die mit der Kommunalver-
fassungsbeschwerde angegriffen werden sollen. Hätte diese Erfolg, ergäbe sich daraus gemäß Simu-
lationsrechnung des Städtetags NRW für die Stadt Köln eine geringere Umlagebelastung in Höhe von 
890.500 €. 
Obwohl die Verantwortung für die mit der Kommunalverfassungsbeschwerde anzugehende Differen-

3 
 
zierung ausschließlich beim Land NRW liegt, empfiehlt die Verwaltung, auch gegen den Land-
schaftsumlage-Festsetzungsbescheid des LVR fristgerecht Klage zu erheben. Dabei handelt es sich 
ausschließlich um einen formal notwendigen Schritt zur Wahrung der Rechtsposition im Verfassungs-
streit mit dem Land. Die Bestandskraft des Landschaftsumlage-Festsetzungsbescheides soll damit 
verhindert werden. 
Analog dem Rechtsstreit gegen das Land NRW i.S. GFG-Zuwendungsbescheid wird die Verwaltung 
beantragen, den Streitwert auf 5.000 € (Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG) festzusetzen. Ob 
dies wie beim Parallelverfahren gelingt, kann aber nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Die ver-
waltungsgerichtliche Praxis ist hier uneinheitlich. Sollte sich das VG Köln bei der Festsetzung des 
Streitwertes am wirtschaftlichen Interesse der Stadt Köln in diesem Verfahren orientieren (890.500 €), 
fielen für die Stadt Köln zunächst Gerichtskosten in Höhe von 16.455 € an, die sich bei einer Klage-
rücknahme auf ein Drittel reduzieren würden. Sollte die Stadt Köln obsiegen, trägt der LVR die Ge-
richtskosten. Weitere Kosten entstehen, wenn ein externer Rechtsbeistand auch für die Klage hinzu-
gezogen würde. 
Daher bittet die Verwaltung zur Wahrung der Klagefrist und damit zur Sicherung der Rechtsposition 
im Verfassungsstreit um eine Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 
Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. 
 
Anlage 
Mitteilung 0665/2022

Beratungsverlauf (1)

29.08.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 11.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Gereonstraße 18

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
2096/2022
Typ
Dringlichkeitsvorlage Ausschuss
Datum
08.07.2022
Erstellt
28.06.2022 18:52