0056/2019
Baum- und Gehölzrodungen auf dem Gelände des Bahnhof Belvedere, Belvederestr. in Köln Müngersdorf, LB 3.04 - Anfrage des stellvertretenden Beiratsmitgliedes Frau Schwab vom 17.09.2018
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle 57/571 571/13/3/3/2018-72 Vorlagen-Nummer 0056/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 28.01.2019 Baum- und Gehölzrodungen auf dem Gelände des Bahnhof Belvedere, Belvederestr. in Köln Müngersdorf, LB 3.04 - Anfrage des stellvertretenden Beiratsmitgliedes Frau Schwab vom 17.09.2018 Zur Sondersitzung am 17.09.2018 reichte Frau Schwab einen Fragenkatalog zu Baumfällungen und starkem Beschnitt an Bäumen sowie Rückschnitten und weitflächigen Entfernungen von großge- wachsenen Büschen und niedrigem Unterholz im Zeitraum zwischen Ende August und Anfang Sep- tember auf dem Gelände Bahnhof Belvedere mit der Bitte um Beantwortung ein. Der Bahnhof Bel- vedere befindet sich mit seinen Außenanlagen im geschützten Landschaftsbestandteil LB 3.04. Frau Schwab formuliert zu den Orten der Schnitt- und Fällarbeiten folgende Aussagen: Die genauen Orte, an denen diese Eingriffe in dem geschützten Landschaftsbestandteil stattfanden, liegen deckungsgleich mit vier zukünftig geplanten Garten-bzw.-Außenbauanlagen (bzgl. Gartenbau-, Nutzungs- und Gastronomieplanung), die der Förderkreis Bahnhof Belvedere e.V. bzgl. des Umbaus der Gesamtanlage Bahnhof Belvedere, laut seiner eigenen Aussagen, in Zukunft plant. Laut öffentlicher Vorträge und Führungen (in 2017 und 2018) seitens der Vorstandsmitglieder des För- derkreises Bahnhof Belvedere e.V. möchte dieser in Zukunft offenbar folgende Gartenumbau- und Außenanlageplanung umsetzen. 1. Gewünschter Bau einer lang gestreckten Pergola/ Laubengang entlang der derzeitig beste- henden Mauer /Seite an den Bahngleisen. Man orientiert sich hier, für den offenbar gewünsch- ten Bau, anhand eines historischen Bildes. 2. Gewünschter Bau eines Pavillons im hinteren Teil des Gartens im Bereich, in dem sich ein kleiner solitärer Steinsockel befindet und, weiter dahinter liegend, sich Teile einer niedrigen Hangstützmauer aus Grauwacke befinden. 3. Gewünschter Bau eines kleinen Häuschens für die gewünschte Außenvorplatz-Gastronomie (siehe Nutzungskonzept Gastronomie) dort, wo damals vor dem Bahnhof Belvedere auf seiner Südseite das sog. Zugkartenhäuschen stand. 4. Gewünschter Bau einer hypothetisch nachempfundenen (historischer Gartenbau/ Wege - Hypo- these) Wegebeziehung, die sich beidseitig der Grundstücksbegrenzung von vorne bis hinten durch den gesamten Garten zieht und teils auch in der Mitte trifft. Sie beruht auf der soge- nannten Planhypothese von Jakob Greiss, die ein Landschaftsbauarchitekt bereits in eine Gartenbauplanzeichnung umsetzte. Diese Gartenbau-Wegeplanung wurde der Öffentlichkeit auf einer der Führungen gezeigt. Aufgrund der räumlichen Übereinstimmung der erfolgten Eingriffe einerseits und der anvisierten Gar- tenbau-um-planung andererseits und ebenso aufgrund der öffentlichen Aufmerksamkeit, die die ver- 2 botenen und großflächigen Eingriffe in den geschützten Landschaftsbestandteil erzeugten, ergeben sich nachfolgende Fragen. Die Fragen lauten wie folgt: 1. Wer hatte vor der Durchführung alles Kenntnis von diesem Eingriff in den LB? 1b. Wer gab den Arbeitern vor dem Eingriff den Schlüssel für die Tore des Geländes und gestatte- te ihnen den Zutritt zum Gelände? 2. Welche ausführenden Gartenbaufirmen waren insgesamt beteiligt? 3. Wie lautet der konkrete Auftraggeber der Gartenbaufirmen? 4. Warum führten die beteiligten Gartenbaufirmen die Baumfällungen, Busch- und Unterholzent- fernungen allesamt ohne Befreiung durch die UNB durch? 5. Um welche Baumarten mit welchem Alter und Stammdurchmesser handelt es sich exakt? 5b. Ebenso, um welche Buscharten/ Alter handelte es sich. 6. Wie klassifizierte die UNB die einzelnen Bäume und Büsche (vorherige Kartierung des Gar- tens durch UNB/ Grünflächenamt) gemäß deren Vitalität, die nun gefällt wurden? 7. Wie nimmt die UNB zum verbotenen Eingriff Stellung? 8. Welche Maßnahmen ergreift die UNB/ Verwaltung als Konsequenz ihrer Bewertung? 9. Liegen der UNB seitens des Förderkreises Bahnhof Belvedere e.V. die vier oben beschriebe- nen Gartenbau-Planungsabsichten und entsprechende Entwurfspläne vor? 10. Warum stellte man dem Naturschutzbeirat die seitens des Förderkreises bekannten Pläne für jene anvisierten Umbauabsichten für Außenvorplatz und Gartenumbau nicht bereits vor, zum Beispiel im Rahmen der Beschlussvorlage (Top. 3.1.) für die Sondersitzung, in der es unter dem Punkt „Nutzungskonzept“ (ab S.10) auch immer wieder um den Aspekt der gewünschten Nutzungsarten für den „Park“ geht? 11. Wie beurteilt die UNB die räumlich engen Zusammenhänge zwischen den aktuellen Verstößen seitens Dritter einerseits und der Absicht für den Bau von gestalterischen Anlagen und Wegen im LB/ Bahnhof Belvedere-Garten im Zusammenhang einer Gartenplanung andererseits? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1.: Bei den Flächen des Bahnhof Belvedere handelt es sich um städtische Liegenschaften, die zum Teil an den Förderkreis Bahnhof Belvedere verpachtet sind. Am 28.08.2018 wurde der Förderkreis darüber informiert, dass entlang der Bahnstrecke Ver- kehrssicherungsmaßnahmen durchgeführt werden müssten und der DB diesbezüglich der Zu- gang zu gewähren sei. Vor diesem Hintergrund nahm der Förderverein Kontakt zum Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster auf. Somit hatten Mitarbeiter des städtischen Liegenschaftsamtes als auch der Förderverein Kenntnis von den geplanten Verkehrssicherungsmaßnahmen. Zu 1b: Am 31.08.2018 trafen sich die ausführende Firma, ein Mitarbeiter der DB sowie eine Mitarbei- terin des städtischen Liegenschaftsamtes um die Örtlichkeit zu besichtigen und die Maßnah- men vor Ort zu besprechen. Die Mitarbeiterin des Liegenschaftsamtes öffnete hierfür das an- 3 sonsten verschlossene Grundstück. Zu 2.: Die Verkehrssicherungsmaßnahmen und die Maßnahmen zur Entsorgung des Schnittgutes wurden von zwei Unternehmen durchgeführt; beide Unternehmen sind der UNB bekannt. Aus verfahrenstechnischen Gründen darf die Identität der beteiligten Firmen im Rahmen die- ser öffentlich zugänglichen Beantwortung zum aktuellen Zeitpunkt allerdings nicht bekannt gemacht werden. Zu 3.: In Auftrag gegeben wurden die Verkehrssicherungsmaßnahmen von der DB Fahrdienstwege GmbH, Niederlassung West. Zu 4.: Hier ist anzumerken, dass erforderliche Verkehrssicherungsmaßnahmen rechtlich grundsätz- lich ohne naturschutzrechtliche Befreiung zulässig sind, sofern sie im Vorfeld bei der jeweils zuständigen UNB angezeigt und die allgemeinen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beachtet werden. Nur wenn beabsichtigt ist Maßnahmen umzusetzen, die über das erforderliche Maß hinausge- hen, weil beispielsweise auch gestalterischen Anforderungen Rechnung getragen werden soll, ist vorab eine landschaftsrechtliche Genehmigung erforderlich. Die geplante Verkehrssicherungsmaßnahme wurde der UNB nicht angezeigt, so dass kein Einfluss genommen werden konnte. Zu den Fragen 5, 5b und 6: Diese Fragen wurden in der Sondersitzung am 17.09.2018 mündlich beantwortet. Die Nieder- schrift zur Sitzung ist noch in Bearbeitung. Zu 7.: Aus Sicht der UNB gehen einige der durchgeführten Maßnahmen über das Maß der rechtlich zulässigen Verkehrssicherungsmaßnahmen hinaus und stellen insoweit einen ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft dar, der zu kompensieren ist. Zu 8.: Vor dem Hintergrund, dass die durchgeführten Schnitt- und Fällarbeiten nach Prüfung der Sachlage aus Sicht der UNB z.T. über die zulässigen Verkehrssicherungsmaßnahmen hin- ausgegangen sind, wurden folgende Maßnahmen eingeleitet: Anhörung an die DB Fahrdienste GmbH im Rahmen der Erlassung einer Ordnungsver- fügung zum Ersatz der widerrechtlich gefällten Bäume; Anhörung an den zuständigen Mitarbeiter der DB, als Veranlasser der Maßnahme so- wie an die ausführende Garten- und Landschaftsbaufirma im Rahmen eines Bußgeld- verfahrens. Erst nach Ablauf der Frist und Auswertung der ggf. eingegangenen Aussagen kann über die weitere Verfahrensweise entschieden werden. Zu 9.: Der UNB liegen derzeit nur die Bauantragsunterlagen für das Bahnhofsgebäude mit Winter- garten und neuem Aufzugstrakt, eine Kurzfassung des Nutzungskonzeptes sowie ein Vegeta- tionsbestandsplan 2018 der Parkanlage zum Bahnhof Belvedere vor. Die o.g. Gartenbau- Planungsabsichten bzw. entsprechende Entwurfspläne liegen der UNB nicht vor. Die in der Kurzfassung des Nutzungskonzeptes formulierten Aussagen zur Garten- nutzung sind zu unkonkret als das die o.g. Nutzungsabsichten räumlich genau zugeordnet werden könnten. Zu 10.: Da der UNB keine Planunterlagen zur Garten-, bzw. Vorplatznutzung vorliegen, können diese dem Beirat auch nicht vorgestellt werden. Sobald der UNB alle erforderliche Unterlagen vorliegen – also auch die erforderliche Planung zur Parknutzung - wird das Vorhaben einem regulären Befreiungsverfahren unterzogen, in 4 dem die Befreiungsfähigkeit des Bauvorhabens als auch der geplanten Parknutzung geprüft wird. Bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen wird das Vorhaben dem Beirat zur Zustimmung vorgelegt. Zu 11.: Wie schon dargelegt, liegen der UNB keine Gartenplanungen vor, so dass ein Zusammen- hang zwischen diesen und den aktuellen Verstößen Dritter nicht beurteilt werden kann.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0056/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 11.01.2019
- Erstellt
- 07.01.2019 10:35