4110/2019
Spielhallen im Stadtbezirk 6
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Mitteilung BV
3851 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 4110/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 23.01.2020 Spielhallen im Stadtbezirk 6 Bezug: AN/1531/2019 Die CDU-Fraktion führt aus, dass nach den jüngsten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Münster noch strittige Fragen zum Glücksspielgesetz, dessen Übergangsfrist am 1. Juli 2017 endete, ent- schieden wurden. Der darin u. a. festgelegte Mindestabstand von 350 Metern zwischen Spielhallen und etwa Kindergärten, Schulen und Jugendtreffs ist nun unabhängig von Härtefallregelungen und Bestandsschutz älterer Einrichtungen einzuhalten. Abhängig von kommunalen Auswahlentscheidun- gen gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag müssen bei Abstandsunterschreitungen Spielhallen ggf. geschlossen werden. Ein Beispiel für eine solche erforderliche städtische Schließungsverfügung ist ein Spielbetrieb im Ein- kaufszentrum in Heimersdorf. Er liegt nach unserer Messung 250 m vom Grundschulgelände, ca. 100 m vom Kindergarten Taborplatz und 40 m vom Jugendzentrum „Magnet“ entfernt. In diesem Zusammenhang bittet die CDU-Fraktion die Verwaltung um Beantwortung folgender Fra- gen: Frage 1 Wie ist der Begriff „Spielhalle“ für das Verfahren zu verstehen? Antwort der Verwaltung Eine Spielhalle im glücksspielrechtlichen Sinne ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe (also kein Reisegewerbe und kein Marktverkehr), das ausschließlich oder über- wiegend der Aufstellung von Spielgeräten (Geld- oder Warenspielgeräte) im Sinne der Gewerbeord- nung dient. Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen. Frage 2 Wie viele solche Betriebe gibt es im Stadtbezirk 6? Antwort der Verwaltung Im Stadtbezirk 6 gibt es derzeit acht Spielhallen. Frage 3 Wie viele davon kommen wegen Unterschreitung der Mindestabstände für die städtischen Auswahl- entscheidungen infrage? (Bitte um Benennung im nicht-öffentlichen Teil.) Antwort der Verwaltung Von einer Auswahlentscheidung sind sechs Spielhallen an zwei Standorten betroffen, so dass letzt- lich zwei Spielhallen genehmigungsfähig sein werden. Ergänzend sind die Härtefälle zu betrachten, 2 die derzeit jedoch nicht abgeschätzt werden können. Die Verwaltung wird bei ihren Entscheidungen die gesetzlichen Abstandsgebote berücksichtigen. Dies geschieht bereits im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren, so dass die Abstände der Spiel- hallen zueinander von mindestens 350 m sowie zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kin- der- und Jugendhilfe von mindestens 350 m gewahrt werden können. In der laufenden Sachbearbei- tung zur Konzessionierung von Spielhallen werden über die im Einzelfall erforderlichen Abstände hin- aus die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages berücksichtigt. Im Interesse der Antragstellenden und aufgrund der zu erwartenden gerichtlichen Anfechtungen werden die Auswahlentscheidungen der Verwaltung transparent dargestellt. Zwei der insgesamt acht Spielhallen erfüllten die rechtlichen Voraussetzungen und waren genehmi- gungsfähig, so dass für diese Betriebe bereits im Jahr 2017 bzw. 2018 eine glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis erteilt wurde. Dazu gehört auch die angeführte Spielhalle Haselnußweg, dem erwähnten Einkaufszentrum in Heimersdorf. In diesem Fall war das Abstandsgebot zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe dem Willen des Gesetzgebers entsprechend unbeachtlich, da die Spielhalle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes NRW be- reits bestand und eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden war. Die inzwischen er- teilte glücksspielrechtliche Erlaubnis wurde – in Erfüllung aller Voraussetzungen – rechtmäßig erteilt und ist daher nicht zu widerrufen bzw. keine Schließung zu veranlassen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Haselnußweg
- Taborplatz
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Details
- Aktenzeichen
- 4110/2019
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 27.11.2019
- Erstellt
- 25.11.2019 13:16