2007/0120
Fortschreibung der Sportförderungsrichtlinien
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2007/0120
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 22.03.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat II echtsamt Amt: Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: II 52 30 20 Stvv 40 Vorlage-Nr. 2007/0120 Magistratsbeschluss-Nr. 213 Betreff: Fortschreibung der S portförderungsrichtlinien Vorlage vom: 27.02.2007 Beschlussvorschlag: Der Magistrat stimmt der modifizierten und fortgeschriebenen Fassung der Sportförderungs-richtlinien rückwirkend zum 01.01.2007 zu. Anlagen: Sportförderungsrichtlinien Alt - Neu Febr. 2007 Beschluss des Magistrats vom 28.03.2007 Nach Bericht von MD Rasch und eingehender Diskussion stimmt der Magistrat der Vorlage zu und erteilt der Fachverwaltung zu Ziffer 10.1.9 und 10.4 einen Prüfauftrag hinsichtlich des Reinigungsentgeltes bezogen auf die in den Schwimmvereinen trainierenden Erwachsenen. 2 Begründung zur Vorlage vom 27.02.2007: Das frühere Sportamt hat die Vereine zunächst angeschrieben und um schriftliche Rückmel-dung, Vorschläge und um Ergänzungen der Sportförderungsrichtlinien gebeten. Die Magis- tratskommission Sport hat im weiteren Verlauf aus der Gruppe der Vereinsvertretungen und der Verwaltung eine Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die die unterschiedlichen Vorstellun-gen und Wünsche der Vereine diskutiert und bewertet hat. Nach Abschluss der entsprechen-den Vorschläge ist dann in der Magistratskommission Sport im Wesentlichen die jetzt dem Magistrat vorliegende Fassung zustande gekommen. Die aktualisierte Fassung der Sportförderungsrichtlinien im Bereich der Bauunterhaltung und Investitionen ist durch Kooperation mit dem Revisionsamt auf die sachlichen Notwendigkei-ten der künftigen Doppik aktualisiert worden. Die neuen Sportförderungsrichtlinien bringt folgendes Positives für die Vereine: • Verwaltungsvereinfachung im Si nne der nicht mehr notwendigen Vorlage von Einzelan-trägen im Bereich nichtlizenzierter Übungsleiter, Wettkampffahrten Jugendlicher und der internationalen Jugendarbeit. • Klare Stärkung der Kinder- und Jugendarbeit durch entsprechende Erhöhungen der seit-herigen Jugendmark auf 10,00 Euro. • Verbesserung der Zuschussmodalitäten im Bereich der Energiekostenzuschüsse. • Höhere Zuwendung bei Vereinsjubiläen. • Finanziellen Anreiz beim Erwerb der Trainerlizenz/ Übungsleiterlizenz. • Vereinfachung der Verwendungsnachweisführung. Die neugefassten Sportförderungsrichtlinien sollen rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten. Darmstadt, 27.02.2007 Dezernat II Wolfgang Glenz Bürgermeister
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Vorwort
In unserer heutigen, schnelllebigen Zeit verändern sich Strukturen in rasanter Geschwindigkeit. Dies gilt in besonderem Maße für den Sport, der sich neuen Entwicklungen auf dem Sportartensektor ebenso rasch zu stellen hat, wie den veränderten Wünschen und Forderungen der Sporttreibenden. Insofern ist seit der Beratung der letzten Sportförderungsrichtlinien eine Zeit vergangen und es war geboten, eine Anpassung vorzunehmen.
Die gewichtigste Neuerung in den vorliegenden Richtlinien ist die Schwerpunktsetzung auf die Förderung der sportlichen Jugendarbeit. Gerade auf diesem Feld sollen die Darmstädter Sportvereine in besonderem Maße unterstützt werden, weil dort die Saat zu bestellen ist, die für eine möglichst lange Zeit aufblühen soll. Im Jugendbereich müssen die Grundlagen für ein lebenslanges Sporttreiben gesetzt werden und das muss mit Augenmaß und mit viel fachlichem Können geschehen. Es geht dabei sicher auch um die Förderung der Gesundheit, aber es muss vor allem um die menschliche Entwicklung im ganzheitlichen Sinne gehen, wozu die Bewegung als unverzichtbares Element gehört.
Daneben sind die Richtlinien in zahlreichen Punkten bestehenden Vorschriften angepasst und damit verdeutlicht worden. Förderungsmaßnahmen, die seit Jahren nicht mehr bedient worden waren, wurden gestrichen. Die Bezugnahme auf den gemeinnützig organisierten Sport bedeutet keineswegs die Vernachlässigung des allgemeinen Freizeitsports. Beispielhaft sollen dafür als Beleg genannt sein: die Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen, der Ausbau des Radwegenetzes, die Planung und Durchführung von Inlineskater-Veranstaltungen, das jährliche Spielfest.
Mit besonderem Nachdruck möchte ich darauf hinweisen, dass die anerkannt gute Darmstädter Sportförderung nach wie vor auf ihrem hohen Niveau fortgeführt wird. Auch in den vergangenen schwierigen Jahren ist bei der Mittelzuweisung stets deutlich geworden, welch hohen Stellenwert der Sport in der Stadt Darmstadt genießt.
Ich hoffe, dass mit diesen Richtlinien ein Anstoß zu weiteren Aktivitäten der Darmstädter Sportvereine und zur sportlichen Betätigung möglichst vieler Darmstädter Bürgerinnen und Bürger gegeben wird.
Walter Hoffmann
Oberbürgermeister
und Sportdezernent Darmstadt, im Januar 2005
Sportförderungsrichtlinien
Vorwort
In unserer heutigen, schnelllebigen Zeit verändern sich Strukturen in rasanter Geschwindigkeit. Dies gilt in besonderem Maße für den Sport, der sich neuen Entwicklungen auf dem Sportartensektor ebenso rasch zu stellen hat wie den veränderten Wünschen und Forderungen der Sporttreibenden. Insofern ist die Dauer von acht Jahren seit der Beratung der letzten Sportförderungsrichtlinien eine lange Zeit und es war geboten, eine Anpassung vorzunehmen.
Die gewichtigste Neuerung in den vorliegenden Richtlinien ist die Schwerpunktsetzung auf die Förderung der sportlichen Jugendarbeit. Gerade auf diesem Feld sollen die Darmstädter Sportvereine in besonderem Maße unterstützt werden, weil dort die Saat zu bestellen ist, die für eine möglichst lange Zeit aufblühen soll. Im Jugendbereich müssen die Grundlagen für ein lebenslanges Sporttreiben gesetzt werden und das muss mit Augenmaß und mit viel fachlichem Können geschehen. Es geht dabei sicher auch um die Förderung der Gesundheit, aber es muss vor allem um die menschliche Entwicklung im ganzheitlichen Sinne gehen, wozu die Bewegung als unverzichtbares Element gehört.
Daneben sind die Richtlinien in zahlreichen Punkten bestehenden Vorschriften angepasst und damit verdeutlicht worden. Förderungsmaßnahmen, die seit Jahren nicht mehr bedient worden waren, wurden gestrichen. Die Bezugnahme auf den gemeinnützig organisierten Sport bedeutet keineswegs die Vernachlässigung des allgemeinen Freizeitsports.
Mit besonderem Nachdruck möchte ich darauf hinweisen, dass die anerkannt gute Darmstädter Sportförderung nach wie vor auf ihrem hohen Niveau fortgeführt wird. Auch in den vergangenen schwierigen Jahren ist bei der Mittelzuweisung stets deutlich geworden, welch hohen Stellenwert der Sport in der Stadt Darmstadt genießt.
Ich hoffe, dass mit diesen Richtlinien ein Anstoß zu weiteren Aktivitäten der Darmstädter Sportvereine und zur sportlichen Betätigung möglichst vieler Darmstädter Bürgerinnen und Bürger gegeben wird.
Wolfgang Glenz
Bürgermeister
und Sportdezernent Darmstadt, im Januar 2007
Richtlinien zur Sportförderung
A. Grundsätzliches
Mit diesen Richtlinien betont die Stadt Darmstadt die Bedeutung des Sports, insbesondere in seinen gesundheitlichen, gesellschaftspolitischen und sozialen Auswirkungen.
Sie leitet daraus den Auftrag ab, im Rahmen einer aktiven Daseinsvorsorge allen Einwohnern Darmstadts eine ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechende sportliche Betätigung zu ermöglichen. Die städtische Sportförderung hat somit die absolute Zielsetzung eines Sports für alle mit dem konkreten Ziel eines Sports für möglichst viele. Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles ist zum einen die stadtplanerische Einordnung sowie die Ausführung und Bestandssicherung der notwendigen Sporteinrichtungen und zum anderen die Festlegung der dafür unverzichtbaren Förderungsmaßnahmen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sollen sowohl die selbstverwaltende Tätigkeit der Sportvereine und Verbände garantiert, als auch beste Möglichkeiten für die allgemeine Sportausübung eröffnet werden. Diese Richtlinien sollen somit gewährleisten, dass die dafür benötigte Basisfinanzierung gesichert ist Die Eigeninitiative der Sportvereine kann und soll mit dieser Hilfestellung keineswegs eingeschränkt, sondern vielmehr gestärkt und ausgebaut werden.
Es ist ein wesentliches Anliegen der Stadt, die Jugendarbeit in den Sportvereinen zu fördern. Damit soll ein Beitrag geleistet werden für eine möglichst frühe und umfassende Ausbildung, die Grundlage für eine lebenslange Sportausübung sein soll. Nicht verfrühter sportlicher Leistungsdruck muss das gemeinsame Ziel von Stadt und Vereinen sein, sondern eine altersgemäße sportliche Entwicklung. In diesem Sinne nimmt die Unterstützung der in den Darmstädter Sportvereinen organisierten Jugendlichen einen Schwerpunkt innerhalb der städtischen Sportförderung ein.
Durch den in den letzten Jahren erkennbaren Strukturwandel des Sports ergeben sich neue Herausforderungen für die Arbeit der Sportvereine und damit auch für die städtische Sportförderung. Den besonderen Erwartungen, Bedürfnissen und Erfordernissen verschiedenen Bevölkerungsgruppen z.B. älterer Menschen, Behinderter und ausländischer Mitbürger sollte durch spezielle Programme und Bemühungen der Vereine Rechnung getragen werden. Die Stadt Darmstadt hat in einem wichtigen Teilbereich darauf bereits reagiert und bietet mit der Sportberatungsstelle den Vereinen eine entsprechende Hilfestellung als Voraussetzung zu einer gezielten Angebotserweiterung an. Außerdem können solche neuen Vereinsaktivitäten eine besondere Förderung aufgrund dieser Richtlinien erfahren. Neben den Vereinen steht die Beratung aber auch allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.
Die städtische Sportförderung gemäß dieser Richtlinien bezieht sich vorrangig auf den gemeinnützig organisierten und angebotenen Sport in Darmstadt. Das Aufgabengebiet der Sportförderung ist jedoch nicht allein auf diesen Rahmen beschränkt, sondern kann bei Bedarf durchaus darüber hinaus gehen. Insoweit sind Kooperationen und Vernetzungen überall dort angebracht, wo es um die Förderung und die Zukunft des Sports in Darmstadt geht. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Umweltschonung und der Ökologie ein wichtiger Gestaltungsfaktor
Richtlinien zur Sportförderung
A. Grundsätzliches
Mit diesen Richtlinien betont die Wissenschaftsstadt Darmstadt die Bedeutung des Sports, insbesondere in seinen gesundheitlichen, gesellschaftspolitischen und sozialen Auswirkungen.
Sie leitet daraus den Auftrag ab, im Rahmen einer aktiven Daseinsvorsorge allen Einwohnern Darmstadts eine ihren Interessen und Fähigkeiten entsprechende sportliche Betätigung zu ermöglichen. Die städtische Sportförderung hat somit die absolute Zielsetzung eines Sports für alle mit dem konkreten Ziel eines Sports für möglichst viele. Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles ist zum einen die stadtplanerische Einordnung sowie die Ausführung und Bestandssicherung der notwendigen Sporteinrichtungen und zum anderen die Festlegung der dafür unverzichtbaren Förderungsmaßnahmen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sollen sowohl die selbstverwaltende Tätigkeit der Sportvereine und Verbände garantiert als auch beste Möglichkeiten für die allgemeine Sportausübung eröffnet werden. Diese Richtlinien sollen somit gewährleisten, dass die dafür benötigte Basisfinanzierung gesichert ist. Die Eigeninitiative der Sportvereine kann und soll mit dieser Hilfestellung keineswegs eingeschränkt, sondern vielmehr gestärkt und ausgebaut werden.
Es ist ein wesentliches Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Kinder- und Jugendarbeit in den Sportvereinen zu fördern. Damit soll ein Beitrag geleistet werden für eine möglichst frühe und umfassende Ausbildung, die Grundlage für eine lebenslange Sportausübung sein soll. Nicht verfrühter sportlicher Leistungsdruck muss das gemeinsame Ziel sein, sondern eine altersgemäße sportliche Entwicklung. In diesem Sinne nimmt die Unterstützung der in den Darmstädter Sportvereinen organisierten Kinder und Jugendlichen den Schwerpunkt innerhalb der städtischen Sportförderung ein.
Durch den in den letzten Jahren erkennbaren Strukturwandel des Sports ergeben sich neue Herausforderungen für die Arbeit der Sportvereine und damit auch für die städtische Sportförderung. Den besonderen Erwartungen, Bedürfnissen und Erfordernissen verschiedenen Bevölkerungsgruppen z.B. älterer Menschen, Behinderter und ausländischer Mitbürger sollte durch spezielle Programme und Bemühungen der Vereine Rechnung getragen werden.
Die städtische Sportförderung gemäß dieser Richtlinien bezieht sich vorrangig auf den gemeinnützig organisierten und angebotenen Sport in Darmstadt. Das Aufgabengebiet der Sportförderung ist jedoch nicht allein auf diesen Rahmen beschränkt, sondern kann bei Bedarf durchaus darüber hinaus gehen. Insoweit sind Kooperationen und Vernetzungen überall dort angebracht, wo es um die Förderung und die Zukunft des Sports in Darmstadt geht. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Umweltschonung und der Ökologie ein wichtiger Gestaltungsfaktor.
B. Allgemeine Bestimmungen
01. Sportförderungsmittel
1.1 Die Stadt stellt im Rahmen ihres Haushaltsplanes die Mittel zur Verwirklichung des Sportstättenentwicklungsplanes und zur Sportpflege zur Verfügung.
1.2 Über die Verwendung der Sportförderungsmittel entscheidet, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt, der Magistrat.
Entscheidungsgrundlagen sind dabei der Zweck der beantragten Maßnahme, deren Bedeutung und Einordnung in den Sportstättenentwicklungsplan der Stadt, die Eigenleistung des Antragstellers sowie die Höhe der Zuschüsse von dritter Seite.
1.3 Die städtischen Förderungsmittel sind zweckgebunden. Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung oder des von ihr autorisierten Sportausschusses zulässig. Die zuständigen Stellen der Stadt sind berechtigt, sich von der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel zu überzeugen (Augenschein, Buchprüfung).
1.4 Die Förderungsmittel haben einmaligen Charakter und stellen freiwillige Leistungen der Stadt dar. Ein Rechtsanspruch oder Verpflichtungen für die Stadt Darmstadt können daraus nicht abgeleitet werden.
B. Allgemeine Bestimmungen
1. Sportförderungsmittel
1.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stellt im Rahmen ihres Haushaltsplanes die Mittel zur Verwirklichung des Sportstättenentwicklungsplanes und zur Sportpflege zur Verfügung.
1.2 Über die Verwendung der Sportförderungsmittel entscheidet, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt, der Magistrat.
Entscheidungsgrundlagen sind dabei der Zweck der beantragten Maßnahme, deren Bedeutung und Einordnung in den Sportstättenentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Eigenleistung des Antragstellers sowie die Höhe der Zuschüsse von dritter Seite.
1.3 Die städtischen Förderungsmittel sind zweckgebunden. Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur mit Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung und des zuständigen Ausschusses zulässig. Die zuständigen Stellen der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind berechtigt, sich von der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel zu überzeugen (Augenschein, Buchprüfung).
1.4 Die Förderungsmittel haben einmaligen Charakter und stellen freiwillige Leistungen der Wissenschaftsstadt Darmstadt dar. Ein Rechtsanspruch oder Verpflichtungen für die Wissenschaftsstadt Darmstadt können daraus nicht abgeleitet werden.
02. Förderungsberechtigung
2.1 Einem Sportverein kann eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn
a) er dem Landessportbund Hessen (LSBH) angehört oder durch den Magistrat anerkannt ist (zur Anerkennung ist Voraussetzung, dass mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder im Stadtgebiet wohnt),
b) er seinen Vereinssitz im Gebiet der Stadt hat und ins Vereinsregister Darmstadt eingetragen ist,
c) er zur Zeit der Antragstellung mindestens 3 Jahre besteht,
Im Ausnahmefall kann die Stadt die einvernehmliche Ausgliederung einer Abteilung aus einem bestehenden, anerkannten Sportverein akzeptieren. Der abgebende Verein und der neue Verein müssen sich wechselseitig verpflichten, die jeweils beim anderen Verein angebotenen Sportarten fünf Jahre nicht in ihr Programm aufzunehmen,
er seine Gemeinnützigkeit durch Bestätigung des Finanzamtes nachweist,
e) er monatliche Mindestbeiträge erhebt:
bis 14 Jahre3,10 ¬ bis 18 Jahre4,60 ¬ über 18 Jahre7,20 ¬
(Die erhöhten Mindestbeiträge gelten ab 01.01.2005)
Ermäßigungen für Familien und sozial schwächer Gestellte werden erwartet.
Ausnahmen können bei Vereinen mit besonderem Status (z.B. DLRG) oder mit besonderem, z.B. sozialem Aufgabenbereich, auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
f) er den jährlichen Bestandserhebungsbogen des Sportamtes vollständig ausgefüllt zurücksendet.
2.2 Die Voraussetzungen zu Nr. 2.1 sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
2.3 Berufs-, Lizenz- und Vertragssport wird finanziell nicht gefördert.
2. Förderungsberechtigung
2.1 Einem Sportverein kann eine Förderung nur dann gewährt werden, wenn
a) er dem Landessportbund Hessen (LSBH) angehört oder durch den Magistrat anerkannt ist (zur Anerkennung ist Voraussetzung, dass mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder im Stadtgebiet wohnt),
b) er seinen Vereinssitz im Gebiet der Stadt hat und ins Vereinsregister Darmstadt eingetragen ist,
c) er zur Zeit der Antragstellung mindestens 3 Jahre besteht,
im Ausnahmefall kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt die einvernehmliche Ausgliederung einer Abteilung aus einem bestehenden, anerkannten Sportverein akzeptieren. Der abgebende Verein und der neue Verein müssen sich wechselseitig verpflichten, die jeweils beim anderen Verein angebotenen Sportarten fünf Jahre nicht in ihr Programm aufzunehmen,
er seine Gemeinnützigkeit durch Bestätigung des Finanzamtes nachweist,
e) er monatliche Mindestbeiträge erhebt:
bis 14 Jahre4,00 ¬ bis 18 Jahre6,00 ¬ über 18 Jahre10,00 ¬
(Die erhöhten Mindestbeiträge gelten ab 1.1.2008.)
Ermäßigungen für Familien und sozial schwächer Gestellte werden erwartet.
Ausnahmen können bei Vereinen mit besonderem Status (z.B. DLRG) oder mit besonderem, z.B. sozialem Aufgabenbereich auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
f) er den jährlichen Bestandserhebungsbogen des Amtes für Familie, Kinderbetreuung und Sport vollständig ausgefüllt zurücksendet.
2.2 Die Voraussetzungen zu Nr. 2.1 sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
2.3 Berufs-, Lizenz- und Vertragssport wird finanziell nicht gefördert.
03. Förderungsvoraussetzungen
3.1 Bei der städtischen Bezuschussung handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung, das heißt, der Antragsteller muss einen zumutbaren Beitrag erbringen. Dieser muss in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Finanzkraft und zu der beantragten Zuwendung stehen.
3.2 Der Eigenbeitrag muss mindestens ¼ der Gesamtkosten betragen. Der Eigenbeitrag kann auch durch Eigenleistungen der Mitglieder abgedeckt werden.
3.3 Zuschüsse der öffentlichen Hand oder der Sportorganisation gelten nicht als Eigenbeitrag. Auf Grund dieser Zuschüsse reduziert sich aber gegebenenfalls die städtische Zuwendung.
3.4 Der Nachweis der Antragstellung für eine zusätzliche Förderung (Bund, Land Landessportbund-Hessen, Fachverbände, Sponsoren etc.) muss erbracht werden.
3.5. Mit der Gewährung des städtischen Zuschusses müssen sämtliche veranschlagten Kosten abgesichert sein.
Zuschüsse werden nur für besondere, in den nachfolgenden Bestimmungen genannte, Maßnahmen zuerkannt. Zuschüsse zum laufenden, allgemeinen Sportbetrieb werden nicht gewährt.
04. Verfahren
4.1 Anträge
4.1.1 Zuschüsse müssen schriftlich und unter Verwendung des jeweils zutreffenden Formulars oder gegebenenfalls formlos beantragt werden. Die Anträge bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Vereins (Hauptverein), nicht einzelner Abteilungen.
4.1.2 Die Formulare (Vordrucke) sind beim Sportamt der Stadt Darmstadt anzufordern.
Die im folgenden Maßnahmenkatalog genannten Antragsfristen sind bindend.
3. Finanzierungsgrundsätze
3.1 Bei der städtischen Bezuschussung handelt es sich um eine Anteilsfinanzierung, das heißt, der Antragsteller muss einen zumutbaren Beitrag erbringen. Dieser muss in einem angemessenen Verhältnis zu seiner Finanzkraft und zu der beantragten Zuwendung stehen.
3.2 Der Eigenbeitrag muss mindestens ¼ der Gesamtkosten betragen. Der Eigenbeitrag kann auch durch Eigenleistungen der Mitglieder abgedeckt werden.
3.3 Zuschüsse der öffentlichen Hand oder der Sportorganisation gelten nicht als Eigenbeitrag. Auf Grund dieser Zuschüsse reduziert sich aber gegebenenfalls die städtische Zuwendung.
3.4 Der Nachweis der Antragstellung für eine zusätzliche Förderung (Bund, Land, Landessportbund-Hessen, Fachverbände, Sponsoren etc.) muss erbracht werden.
3.5. Mit der Gewährung des städtischen Zuschusses müssen sämtliche veranschlagten Kosten abgesichert sein.
Zuschüsse werden nur für besondere in den nachfolgenden Bestimmungen genannte Maßnahmen zuerkannt. Zuschüsse zum laufenden allgemeinen Sportbetrieb werden nicht gewährt.
4. Verfahren
4.1 Anträge
4.1.1 Zuschüsse müssen schriftlich und unter Verwendung des jeweils zutreffenden Formulars oder gegebenenfalls formlos beantragt werden. Die Anträge bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters des Vereins (Hauptverein), nicht einzelner Abteilungen.
4.1.2 Die Formulare (Vordrucke) können beim Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport der Wissenschaftsstadt Darmstadt angefordert werden und sind im Internet zum downloaden hinterlegt.
Die im folgenden Maßnahmenkatalog genannten Antragsfristen sind bindend.
4.2 Bewilligung, Auszahlung
4.2.1 Die Zusage für einen Zuschuss erfolgt in einem Bewilligungsbescheid. Dieser enthält die Höhe des Zuschusses, die Zweckbestimmung der Mittel und gibt die Art und Weise der Auszahlung an.
4.2.2 Bei Baumaßnahmen muss der Zuschuss entsprechend dem Baufortschritt schriftlich abgerufen werden. Vorab sind die Bewilligungsbedingungen durch den gesetzlichen Vertreter des Vereins schriftlich anzuerkennen.
4.2.3 Zuschüsse werden grundsätzlich nicht bewilligt, wenn mit der Ausführung des zu fördernden Vorhabens bereits begonnen wurde oder die zu fördernden Anschaffungen bereits getätigt worden sind. Gleiches gilt, wenn bereits Verpflichtungen, die sich auf die Ausführung beziehen, eingegangen worden sind.
4.2.4 Sind für gleiche Maßnahmen im Vorjahr bereits Zuschüsse gezahlt worden, so kann eine neue Bewilligung und Auszahlung nur dann erfolgen, wenn der Zwischen-Verwendungsnachweis ordnungsgemäß vorgelegt worden ist.
4.3 Kostenunterschreitung, Änderung der Zweckbestimmung
4.3.1 Sofern die tatsächlichen Kosten unter der Summe des Kostenvoranschlages zurückbleiben, ist der Zuschuss im Verhältnis zur Zuschussquote zu verringern und eine entsprechende Rückforderung auszusprechen.
4.3.2 Der Zuschussempfänger hat eine geplante Änderung der Zweckbestimmung vorab schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Vor Inangriffnahme der Maßnahme ist der Umbewilligungsbescheid abzuwarten.
4.3.3 Wird ein Zuschuss ohne Zustimmung der städtischen Körperschaften für einen anderen Zweck verwandt, oder werden die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten, so ist der Empfänger verpflichtet, den Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen.
4.2 Bewilligung, Auszahlung
4.2.1 Die Zusage für einen Zuschuss erfolgt in einem Bewilligungsbescheid. Dieser enthält die Höhe des Zuschusses, die Zweckbestimmung der Mittel und gibt die Art und Weise der Auszahlung an.
4.2.2 Bei Baumaßnahmen muss der Zuschuss entsprechend dem Baufortschritt schriftlich abgerufen werden. Vorab sind die Bewilligungsbedingungen durch den gesetzlichen Vertreter des Vereins schriftlich anzuerkennen.
4.2.3 Zuschüsse werden grundsätzlich nicht bewilligt, wenn mit der Ausführung des zu fördernden Vorhabens bereits begonnen wurde oder die zu fördernden Anschaffungen bereits getätigt worden sind. Gleiches gilt, wenn bereits Verpflichtungen, die sich auf die Ausführung beziehen, eingegangen worden sind. Im begründeten Einzelfall können Zuschüsse bewilligt werden und die entsprechende Ausführung des zu fördernden Vorhabens kann auf schriftlichen Antrag bereits vorgezogen werden.
4.2.4 Sind für gleiche Maßnahmen im Vorjahr bereits Zuschüsse gezahlt worden, so kann eine neue Bewilligung und Auszahlung nur dann erfolgen, wenn der Zwischen-Verwendungsnachweis ordnungsgemäß vorgelegt worden ist.
4.3 Kostenunterschreitung, Änderung der Zweckbestimmung
4.3.1 Sofern die tatsächlichen Kosten unter der Summe des Kostenvoranschlages zurückbleiben, ist der Zuschuss im Verhältnis zur Zuschussquote zu verringern und eine entsprechende Rückforderung auszusprechen.
4.3.2 Der Zuschussempfänger hat eine geplante Änderung der Zweckbestimmung vorab schriftlich anzuzeigen und zu begründen. Vor Inangriffnahme der Maßnahme ist der Umbewilligungsbescheid abzuwarten.
4.3.3 Wird ein Zuschuss ohne Zustimmung der städtischen Körperschaften für einen anderen Zweck verwandt oder werden die Bewilligungsbedingungen nicht eingehalten, so ist der Empfänger verpflichtet, den Zuschuss in voller Höhe zurückzuzahlen.
Verwendungsnachweis
4.4.1 Der Zuschussempfänger hat der Stadt über die Förderungsmaßnahme einen Verwendungsnachweis zu erbringen.
4.4.2 Bei nicht abgeschlossenen Maßnahmen ist ein Zwischenverwendungsnachweis (schriftliche Bestätigung des Vereins über den Stand der Maßnahme mit den entsprechenden Belegen) vorzulegen.
Die Nachweise sind jeweils bis spätestens 01.03. des auf die Förderung folgenden Jahres beim Sportamt einzureichen.
4.4.4 Bei Baumaßnahmen sind die Gesamtkosten, die im Vereinsantrag genannt sind, nachzuweisen. Der Nachweis der Zuschusssumme genügt nicht.
Wird im Verwendungsnachweis die im Vereinsantrag aufgeführte Höhe der Gesamtkosten nicht erreicht, so entscheidet auf Antrag des Vereins der Sportausschuss.
4.4.5 Die Eigenleistungen der Vereinsmitglieder sind folgendermaßen nachzuweisen: namentliche Auflistung mit Geburtsdatum, Zeitpunkt und Zeitdauer der Arbeitsleistung, Unterschrift des Leistenden und Bestätigung des Vereinsvorstandes.
4.4.6 Der Zuschuss ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt wird oder nicht rechtzeitig vorliegt.
4.4.7 Der Nachweis entfällt für Zuschüsse, die den Vereinen ohne Antrag und/oder gemäß besonderen Berechnungsverfahren gewährt werden.
4.4.8 Der Nachweis entfällt auch dann, wenn im Antrag bereits Unterlagen gefordert sind, die einem Verwendungsnachweis entsprechen (Fahrtkosten, Übungsleiter).
4.4.9 Der Verwendungsnachweis hat die quittierte Originalrechnung zu enthalten bzw. die Rechnung zusammen mit dem zugehörigen Bankauszug im Original. Der beim Sportamt erhältliche Vordruck (rosa Formular) ist als Deckblatt zu verwenden.
4.4.10 Dem Sportamt steht das Recht zu, in die Originale der Kassenunterlagen, Buchhaltung, etc. des Vereins Einsicht zu nehmen oder die Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen.
Das gleiche Recht steht dem städtischen Revisionsamt sowie dem Hessischen Rechnungshof, überörtliche Prüfung, (ÜPKKG vom 22.12.93) zu.
Verwendungsnachweis
4.4.1 Der Zuschussempfänger hat der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Förderungsmaßnahme einen Verwendungsnachweis zu erbringen.
4.4.2 Bei nicht abgeschlossenen Maßnahmen ist ein Zwischenverwendungsnachweis (schriftliche Bestätigung des Vereins über den Stand der Maßnahme mit den entsprechenden Belegen) vorzulegen.
4.4.3 Die Nachweise sind jeweils bis spätestens 01.03. des auf die Förderung folgenden Jahres beim Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport einzureichen.
4.4.4 Bei Baumaßnahmen sind die Gesamtkosten, die im Vereinsantrag genannt sind, nachzuweisen. Der Nachweis der Zuschusssumme genügt nicht.
Wird im Verwendungsnachweis die im Vereinsantrag aufgeführte Höhe der Gesamtkosten nicht erreicht, so entscheidet auf Antrag des Vereins der Ausschuss.
4.4.5 Vereine können verschiedene Eigenleistungen erbringen, die wie folgt
gewichtet werden:
a) Arbeitseinsatz ohne Maschinen = 13,-- ¬ pro Stunde
b) Arbeitseinsatz mit (Klein-)Maschinen = 20,-- ¬ pro Stunde
c) Arbeitseinsatz mit (Groß-)Maschinen = 40,-- ¬ pro Stunde
d) Honorarverzicht bis zu 20 % der erbrachten Leistung
Die erbrachten Eigenleistungen sind nachzuweisen durch:
Namentliche Auflistung mit Geburtsdatum, Tag und Zeitdauer der
Arbeitsleistung, Unterschrift des Leistenden und Bestätigung des
Vereinsvorstandes.
4.4.6 Der Zuschuss ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt wird oder nicht rechtzeitig vorliegt.
4.4.7 Der Nachweis entfällt für Zuschüsse, die den Vereinen ohne Antrag und/oder gemäß besonderen Berechnungsverfahren gewährt werden.
4.4.8 Der Nachweis entfällt auch dann, wenn im Antrag bereits Unterlagen gefordert sind, die einem Verwendungsnachweis entsprechen (Fahrtkosten, Übungsleiter).
4.4.9 Der Verwendungsnachweis hat die quittierte Originalrechnung zu enthalten bzw. die Rechnung zusammen mit dem zugehörigen Bankauszug im Original. Der beim Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport erhältliche Vordruck (rosa Formular) ist als Deckblatt zu verwenden.
4.4.10 Dem Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport steht das Recht zu, in die Originale der Kassenunterlagen, Buchhaltung etc. des Vereins Einsicht zu nehmen oder die Vorlage dieser Unterlagen zu verlangen.
Das gleiche Recht steht dem städtischen Revisionsamt sowie dem Hessischen Rechnungshof, Überörtliche Prüfung (ÜPKKG vom 22.12.1993) zu.
C. Förderungsmaßnahmen
01. Grundförderung/Jugendsportmark
1.1 Alle von der Stadt anerkannten Sportvereine können jährlich einen Zuschuss für ihre allgemeinen Aufwendungen erhalten.
Diese Grundförderung bezieht sich auf die Zahl der Jugendlichen im Verein und soll in erster Linie auch diesem Personenkreis zugute kommen.
1.2 Die Grundförderung wird allein auf Grund der im gleichen Jahr rechtzeitig (bis 01.03.) vorgelegten Bestandsmeldung an den Magistrat (Sportamt) berechnet und ohne Antrag an die Vereine ausgezahlt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der gemeldeten Gesamtzahl der Jugendlichen aller Vereine.
C. Förderungsmaßnahmen
1. Grundförderung im Kinder- und Jugendbereich
1.1 Alle von der Wissenschaftsstadt Darmstadt anerkannten Sportvereine können jährlich einen Zuschuss für ihre allgemeinen Aufwendungen erhalten.
Die Grundförderung bezieht sich auf die Zahl der Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Verein und soll in erster Linie auch diesem Personenkreis zugute kommen.
1.2 Die Grundförderung wird allein auf Grund der im gleichen Jahr rechtzeitig (bis 01.03.) vorgelegten Bestandsmeldung an den Magistrat (Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport) berechnet und ohne Antrag an die Vereine ausgezahlt. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der gemeldeten Gesamtzahl der Kinder und Jugendlichen aller Vereine. Die Höhe der Zuwendung beträgt 10,00 ¬ pro Person.
02. Sportstättenbau/Investitionen
2.1 Folgende Baumaßnahmen können gefördert werden:
a) Sportplätze (einschließlich Kleinspielfelder)
b) Sporthallen (einschließlich Gymnastik- und Spielhallen)
c) sonstige Einrichtungen für sportliche Nutzung (Anlagen für Leichtathletik, Reiten, Schießen und sportliche Freizeiteinrichtungen etc.),
Vereinsheime (soweit diese überwiegend sportlich genutzt werden).
Dazu zählen z. B. nicht Gaststätten und Wohnungen.
2.2. Förderungsfähig sind die Neuerrichtung, Verbesserung, Erweiterung sowie Renovierung und Sanierung von Sportanlagen, begrenzt auf die zuschussfähigen Kosten.
2.3. Zu den zuschussfähigen Kosten zählen nicht:
- Grunderwerbskosten,
- Planungskosten für nicht bewilligte Baumaßnahmen,
- Kosten für die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln,
- Kosten für Einrichtungen, die nicht unmittelbar sportlichen Zwecken dienen (z.B. Wohnungen) oder die überwiegend darauf gerichtet sind, Einnahmen zu erzielen (z.B. Gaststätten).
2.4 Der Antrag (Vordruck) hat sämtliche Unterlagen über die Planung und Finanzierung zu enthalten und muss bis 01.03. eingereicht sein.
Der Antrag bezieht sich jeweils auf das nächstfolgende (nicht das laufende) Haushaltsjahr.
Im einzelnen müssen beigefügt sein:
ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular,
Beschreibung der Baumaßnahme bzw. der Anschaffung mit Begründung des Bedarfs,
Bestätigung und Entwurfsskizze des Architekten mit Lageplan,
Kostenvoranschlag des Architekten oder der Firma, bei der die Anschaffung getätigt werden soll,
Finanzierungsplan mit Höhe der feststehenden oder erwarteten Zuschüsse, Eigenfinanzierung und Eigenleistung (z. B. handwerkliche Tätigkeit der Vereinsmitglieder)
2. Sportstättenbau/Anschaffungen (Investitionen)
2.1 Folgende Baumaßnahmen können gefördert werden:
a) Sportplätze (einschließlich Kleinspielfelder)
b) Sporthallen (einschließlich Gymnastik- und Spielhallen)
c) sonstige Einrichtungen für sportliche Nutzung (Anlagen für Leichtathletik, Reiten, Schießen, Tennishallen und sportliche Freizeiteinrichtungen etc.),
Vereinsheime (soweit diese überwiegend sportlich genutzt werden).
Dazu zählen z. B. nicht Gaststätten und Wohnungen.
2.2. Förderungsfähig sind die Neuerrichtung, Herstellung nach Vollverschleiß, Wiederherstellung, Wesensänderung und Erweiterung von Sportanlagen, begrenzt auf die zuschussfähigen Kosten.
2.3. Zu den zuschussfähigen Kosten zählen nicht:
- Grunderwerbskosten
- Planungskosten für nicht bewilligte Baumaßnahmen
- Kosten für die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln
- Kosten für Einrichtungen, die nicht unmittelbar sportlichen Zwecken dienen (wie z. B. Wohnungen und Gaststätten)
2.4 Der Antrag (Vordruck) hat sämtliche Unterlagen über die Planung und Finanzierung zu enthalten und muss bis 01.03. eingereicht sein.
Der Antrag bezieht sich jeweils auf das nächstfolgende (nicht das laufende) Haushaltsjahr.
Im Einzelnen müssen beigefügt sein:
ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
Beschreibung der Baumaßnahme bzw. der Anschaffung mit Begründung des Bedarfs
Bestätigung und Entwurfsskizze des Architekten mit Lageplan
Kostenvoranschlag des Architekten oder der Firma, bei der die Anschaffung getätigt werden soll
Finanzierungsplan mit Höhe der feststehenden oder erwarteten Zuschüsse, Eigenfinanzierung und Eigenleistung (z. B. handwerkliche Tätigkeit der Vereinsmitglieder)
2.5 Bei Neubaumaßnahmen ist nachzuweisen, dass die Durchführbarkeit des Vorhabens mit dem Bauaufsichtsamt (Voranfrage) abgestimmt worden ist.
2.6 Anderweitige Zuwendungen von öffentlichen Zuschussgebern, dem LSB Hessen oder von dritter Seite sind im Antrag anzugeben.
2.7 Bei allen beantragten Maßnahmen ist die Planung und Ausführung einem Architekten zu übertragen, der in die Architektenrolle eines Bundeslandes eingetragen ist. Der Architekt hat den Kostenvoranschlag zu unterzeichnen.
2.8 Die Baumaßnahme muss sich in das Gesamtkonzept und die Prioritätenliste des Sportstättenentwicklungsplanes einfügen.
2.9 Der städtische Zuschuss kann von der Gewährung zusätzlicher Mittel des Landes Hessen abhängig gemacht werden.
2.10 Bei allen Baumaßnahmen sind von den Vereinen ökologische Aspekte im Sinne der Agenda 21 zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die Planung, wie für die Bauausführung.
Es wird u.a. erwartet, daß von den Vereinen umweltfreundliche Baumaterialien und Energieanlagen verwendet bzw. betrieben werden. Die Energieberatung der Stadt oder des Landessportbundes ist einzuschalten.
2.11 Sportanlagen sollen behindertengerecht ausgeführt sein.
2.12 Die Höhe des Zuschusses beträgt im Höchstfall die Hälfte der zuschussfähigen Kosten.
2.13 Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für größere Anschaffungen und Reparaturmaßnahmen, die einen Kostenaufwand von über 5.113,00 ¬ haben.
2.5 Bei Neubaumaßnahmen ist nachzuweisen, dass die Durchführbarkeit des Vorhabens mit dem Bauaufsichtsamt (Voranfrage) abgestimmt worden ist.
2.6 Anderweitige Zuwendungen von öffentlichen Zuschussgebern, dem Landessportbund Hessen oder von dritter Seite sind im Antrag anzugeben.
2.7 Bei allen beantragten Maßnahmen ist die Planung und Ausführung einem Architekten zu übertragen, der in die Architektenrolle eines Bundeslandes eingetragen ist. Der Architekt hat den Kostenvoranschlag zu unterzeichnen.
2.8 Der städtische Zuschuss kann von der Gewährung zusätzlicher Mittel des Landes Hessen abhängig gemacht werden.
2.9 Bei allen Baumaßnahmen sind von den Vereinen ökologische Aspekte im Sinne der Agenda 21 zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die Planung wie für die Bauausführung.
Es wird u.a. erwartet, dass von den Vereinen umweltfreundliche Baumaterialien und Energieanlagen verwendet bzw. betrieben werden. Die Energieberatung der Wissenschaftsstadt Darmstadt oder des Landessportbundes ist einzuschalten.
Baumaßnahmen zur Energieeinsparung werden vorrangig gefördert.
2.10 Sportanlagen sollen behindertengerecht ausgeführt sein.
2.11 Die Höhe des Zuschusses beträgt im Höchstfall die Hälfte der zuschussfähigen Kosten.
2.12 Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen für größere Anschaffungen und Reparaturmaßnahmen, die einen Kostenaufwand von über 5.000,00 ¬ haben.
2.13 Die vorstehenden Regelungen gelten nur für Herstellungs- und Anschaffungskosten, die 410,00 ¬ übersteigen. Außerdem müssen die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2 vorliegen.
03. Sportstättenbetrieb und unterhaltung
Für Sportvereine mit eigenen oder langfristig gepachteten Anlagen können Zuschüsse zum Betrieb und der Unterhaltung gezahlt werden.
3.1 Betreibung eigener Sporthallen
3.1.1 Zuschüsse zu den vereinseigenen Turn- und Sporthallen werden entsprechend der im städtischen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und auf Grund der dem Sportamt gemeldeten Hallengröße ausgezahlt. Berechnungsgrundlage ist die ausschließlich sportlich genutzte Hallenfläche. Darunter fallen nicht z.B. Geräte-, Umkleide-, Sanitär-, Krafträume, Kegelbahnen und Gaststätten (soweit sie nicht dem Vereinssport dienen).
3.1.2 Ein Antrag ist nicht erforderlich.
3.1.3 Als Verwendungsnachweis ist bis zum 01.03. des auf die Zuwendung folgenden Jahres eine vom Vorstand rechtsverbindlich unterschriebene Bestätigung einzusenden, dass der Zuschuss zweckentsprechend verwendet worden ist. Bei Bedarf können vom Sportamt Unterlagen angefordert werden.
3.1.4 Die Gewährung dieser Zuwendung schließt weitere Hallenzuschüsse (z.B. Hallenkosten bei vereinseigenen Veranstaltungen) aus.
3. Sportstättenbetrieb und unterhaltung
Für Sportvereine mit eigenen oder langfristig gepachteten Anlagen können Zuschüsse zum Betrieb und der Unterhaltung gezahlt werden.
3.1 Betreibung eigener Sporthallen
3.1.1 Zuschüsse zu den vereinseigenen Turn- und Sporthallen werden entsprechend der im städtischen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und auf Grund der dem Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport gemeldeten Hallengröße ausgezahlt. Berechnungsgrundlage ist die ausschließlich sportlich genutzte Hallenfläche. Darunter fallen auch Geräte- und Krafträume, soweit sie überwiegend dem Vereinssport dienen.
3.1.2 Ein Antrag ist nicht erforderlich.
3.1.3 Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen. Das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport hat das Recht, weitere Unterlagen anzufordern.
3.2 Betreibung vereinseigener Tennis- und Reithallen
Zuschüsse zu vereinseigenen Tennis- und Reithallen werden entsprechend der im städtischen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und auf Grund der beim Sportamt gemeldeten bzw. bekannten Hallengröße ausgezahlt. Berechnungsgrundlage ist die ausschließlich sportlich genutzte Hallenfläche. Bei Tennishallen wird zu dem Spielfeld ein angemessener Auslauf hinzugerechnet. Der Zuschuss ist entsprechend dem geringeren Kostenaufwand gegenüber dem Zuschuss zu 3.1 reduziert. Der Zuschuss muss den Vereinsmitgliedern unmittelbar zugute kommen und eine kostengünstigere, vermehrte Hallennutzung durch Jugendliche zur Folge haben. Bei Vermietung an Nichtmitglieder kann eine Zuschussreduzierung erfolgen.
3.2.2 Im formlosen Antrag haben die Vereine den Hallenbelegungsplan des vergangenen Jahres bis zum 01.03. einzureichen. Die Mietkostensätze sind mitzuteilen.
3.2.3 Als Verwendungsnachweis ist zum 01.03. des auf die Zuwendung folgenden Jahres eine vom Vorstand rechtsverbindlich unterschriebene Bestätigung einzusenden, dass der Zuschuss zweckentsprechend verwendet worden ist. Bei Bedarf können vom Sportamt Unterlagen angefordert werden.
3.3. Energiekosten für Sport-Freianlagen
3.3.1 Zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes an Energie (Öl, Gas, Wasser, Strom) bei Betrieb und Pflege der Sportanlagen (mit Ausnahme der Anlagen zu 3.1 und 3.2) können Zuschüsse gewährt werden. Gefördert werden nur Einrichtungen, die unmittelbar der Sportausübung dienen. Dazu gehören auch Funktionsräume wie Duschen und Toiletten, für die eine Pauschalzahlung gewährt wird. Vereine mit mehreren derartigen Einrichtungen können nur einmal berücksichtigt werden.
3.3.2 Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Die Berechnung erfolgt im Sportamt auf Grund der Art und Größe der jeweiligen Sportstätte.
3.3.3 Als Verwendungsnachweis ist bis zum 01.03. des auf die Zuwendung folgenden Jahres eine vom Vorstand rechtsverbindlich unterschriebene Bestätigung einzusenden, dass der Zuschuss zweckentsprechend verwendet worden ist. Bei Bedarf können vom Sportamt Unterlagen angefordert werden.
3.2 Betreibung vereinseigener Tennis- und Reithallen
3.2.1 Zuschüsse zu vereinseigenen Tennis- und Reithallen werden entsprechend der im städtischen Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel und auf Grund der beim Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport gemeldeten bzw. bekannten Hallengröße ausgezahlt. Berechnungsgrundlage ist die ausschließlich sportlich genutzte Hallenfläche. Bei Tennishallen wird zu dem Spielfeld ein angemessener Auslauf hinzugerechnet. Der Zuschuss ist entsprechend dem geringeren Kostenaufwand gegenüber dem Zuschuss zu Ziffer 3.1 reduziert. Der Zuschuss muss den Vereinsmitgliedern unmittelbar zugute kommen und eine kostengünstigere, vermehrte Hallennutzung durch Kinder und Jugendliche zur Folge haben. Die Vermietung an Nichtmitglieder bis zu 20 % der Belegung ist möglich. Eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme durch Nichtmitglieder führt zu einer stufenweisen Zuschussreduzierung.
3.2.2 Im formlosen Antrag haben die Vereine den Hallenbelegungsplan des vergangenen Jahres bis zum 01.03. einzureichen. Die Mietkostensätze sind mitzuteilen.
3.2.3 Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen. Das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport hat das Recht, weitere Unterlagen anzufordern.
3.3. Energiekosten für Sportanlagen
3.3.1 Zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes an Energie (Öl, Gas, Wasser, Strom) bei Betrieb und Pflege der Sportanlagen (mit Ausnahme der Anlagen zu Ziffern 3.1 und 3.2) können Zuschüsse gewährt werden. Gefördert werden nur Einrichtungen, die unmittelbar der Sportausübung dienen. Dazu gehören auch Funktionsräume wie Duschen und Toiletten, für die eine Pauschalzahlung gewährt wird. Vereine mit mehreren derartigen Einrichtungen können nur einmal berücksichtigt werden.
3.3.2 Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Die Berechnung erfolgt im Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport auf Grund der Art und Größe der jeweiligen Sportstätte gemäß Anlage X. Die Bezuschussungen können jährlich entsprechend der Energiekostenentwicklungen angepasst werden.
3.3.3 Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen. Das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport hat das Recht, weitere Unterlagen anzufordern.
3.4 Bauliche Unterhaltung
3.4.1 Für Reparaturen an Hochbauten, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen (z.B. Umkleidehäuser, Bootshäuser, Schießstände etc.), können Zuschüsse gewährt werden, wenn für die gleiche Maßnahme nicht bereits aus einem anderen Titel der städtischen Sportförderung ein Zuschuss beantragt oder bewilligt worden ist. Im Ausnahmefall können auch anderweitige Reparaturen an der Sportanlage (z.B. Einzäunung) bezuschusst werden.
3.4.2 Bei der Zuschussberechnung werden nur Einzelreparaturkosten bis zu einem Gesamtbetrag von 5.113,00 ¬ berücksichtigt. Größere Reparaturen sind bei 02. zu beantragen.
3.4.3 Die maximale Zuschusshöhe beträgt 50% der nachgewiesenen Gesamtkosten.
3.4.4 Der Antrag ist bis zum 01.10. zu stellen (Formular).
Dem Antrag ist beizufügen:
a) Originalrechnungen und Zahlungsbelege aus dem laufenden Jahr oder, falls die Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist,
b) die verbindliche Erklärung, dass die Abrechnung noch im laufenden Rechnungsjahr erfolgt.
3.4.5 Als Verwendungsnachweis sind für die Bewilligungsempfänger zu b) die Originalrechnungen und Zahlungsbelege bis zum 01.03. des folgenden Jahres einzureichen.
3.5 Platzpflegekolonne
3.5.1 Eine weitere Unterstützung kann den Vereinen mit Grundbesitz dadurch gewährt werden, dass die Arbeitskolonne des Sportamtes bei der Pflege und Unterhaltung der Sportplätze mitwirkt. Diese Tätigkeit erfolgt nicht anstelle, sondern lediglich zur Unterstützung der Vereinsplatzmeister.
3.5.2 Anforderungen, die über die turnusmäßig wiederkehrenden Leistungen z.B. der Sportrasenpflege wie Mähen, Aerifizieren, Besanden etc. hinausgehen, sind rechtzeitig an das Sportamt zu richten. Platzrenovierungen nach der Spielsaison müssen schriftlich bis zum 01.03. beantragt werden.
3.4 Bauliche Unterhaltung/Sanierung/Reparaturen (Erhaltungsaufwand)
Zum Erhaltungsaufwand zählen
Erhaltung (Instandhaltungsaufwand) oder
Wiederherstellung (Instandsetzungsaufwand) der Verwendungs- und/oder Nutzungsmöglichkeit
Bei Erhaltungsaufwand, der 5.000,00 ¬ übersteigt, gelten die Regelungen in Ziffer 2 (mit Ausnahme 2.2 und 2.13) analog.
3.4.2 Für Reparaturen an Hochbauten, die ausschließlich sportlichen Zwecken dienen (z.B. Umkleidehäuser, Bootshäuser, Schießstände etc.), können Zuschüsse gewährt werden, wenn für die gleiche Maßnahme nicht bereits aus einem anderen Titel der städtischen Sportförderung ein Zuschuss beantragt oder bewilligt worden ist. Im Ausnahmefall können auch anderweitige Reparaturen an der Sportanlage (z.B. Einzäunung) bezuschusst werden.
3.4.3 Die maximale Zuschusshöhe beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten.
Bei Erhaltungsaufwand bis 5.000,00 ¬ ist der Antrag bis zum 01.10. zu stellen (Formular). Dem Antrag sind Originalrechnungen und kontoauszüge aus dem laufenden Jahr bzw. Vorjahr beizufügen.
3.5 Sportstättenpflegeteam
3.5.1 Eine weitere Unterstützung kann den Vereinen mit Grundbesitz dadurch gewährt werden, dass die Arbeitskolonne des Amtes für Familie, Kinderbetreuung und Sport bei der Pflege und Unterhaltung der Sportplätze mitwirkt. Diese Tätigkeit erfolgt nicht anstelle, sondern lediglich zur Unterstützung der Vereinsplatzmeister.
3.5.2 Anforderungen, die über die turnusmäßig wiederkehrenden Leistungen, z.B. der Sportrasenpflege wie Mähen, Aerifizieren, Besanden etc. hinausgehen, sind rechtzeitig an das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport zu richten. Platzrenovierungen nach der Spielsaison müssen schriftlich beantragt werden.
04. Übungsleiterinnen und Übungsleiter
Für nebenberufliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter kann ein Zuschuss gewährt werden.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Haushaltsansatz und wird aus der Gesamtsumme der Anforderungen errechnet.
Zuwendungsfähig sind pro Übungsleiterin und Übungsleiter höchstens 252 Stunden im Jahr (6 Wochenstunden bei 42 Wochen im Jahr).
4.1 Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Lizenz
4.1.1 Zusätzlich zu den Übungsleiter-Zuschüssen des Landessportbundes Hessen gewährt die Stadt Darmstadt im Rahmen des Haushaltsansatzes Zuschüsse für Lizenzübungsleiter. Die Berechnung erfolgt in Anlehnung an die Bewilligungen des Landessportbundes Hessen.
4.1.2 Ein gesonderter Antrag entfällt.
4.1.3 Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich, da die Unterlagen an den LSBH über die Stadt Darmstadt laufen.
4.2 Übungsleiter ohne Lizenz
4.2.1 Auch für die Übungsleiter, die keinen Zuschuss des Landessportbundes Hessen erhalten, können Zuschüsse beantragt werden.
Es wird an die Vereine appelliert, auch diesen Übungsleiterinnen und Übungsleitern eine qualifizierte Ausbildung zukommen zu lassen. Zielsetzung sollte sein, dass gerade im Jugendbereich besonders qualifizierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter eingesetzt werden.
4.2.2 Es muss sich dabei um Personen handeln, die am Trainingsbetrieb verantwortlich und aktiv beteiligt sind. Reine Betreueraufgaben rechtfertigen einen Zuschuss nicht.
4.2.3 Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach der Gesamtzahl der gemeldeten Übungsleiter und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
4.2.4 Als Antrag dient eine Aufstellung des Vereins (Formular), die folgendes enthalten muss:
Name, Vorname, Abteilung bzw. Sportart, Wochenstundenzahl, Wochentag und Zeit der Übungsstunde, Übungsstätte, Übungsleiterentgelt.
4.2.5 Diese Aufstellung, die gleichzeitig als Verwendungsnachweis gilt, ist vom Verein durch rechtsverbindliche Unterschrift zu bestätigen und muss am 01.03. des nachfolgenden Jahres im Sportamt vorliegen.
4. Übungsleiterinnen und Übungsleiter
Für nebenberufliche Übungsleiterinnen und Übungsleiter kann ein Zuschuss gewährt werden.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Haushaltsansatz und wird aus der Gesamtsumme der Anforderungen errechnet.
Zuwendungsfähig sind pro Übungsleiterin und Übungsleiter höchstens 252 Stunden im Jahr (6 Wochenstunden bei 42 Wochen im Jahr).
4.1 Übungsleiterinnen und Übungsleiter mit Lizenz
4.1.1 Zusätzlich zu den Übungsleiter-Zuschüssen des Landessportbundes Hessen gewährt die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen des Haushaltsansatzes Zuschüsse für Lizenzübungsleiter. Die Berechnung erfolgt in Anlehnung an die Bewilligungen des Landessportbundes Hessen.
4.1.2 Ein gesonderter Antrag entfällt.
4.1.3 Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich, da die Unterlagen an den LSBH über die Wissenschaftsstadt Darmstadt laufen.
4.2 Zuwendungen für Übungsleitungsausbildung
4.2.1 Für den ersten Erwerb der Übungsleitungsausbildung wird ein Zuschuss einmalig in Höhe von 50,-- ¬ gewährt.
4.2.2 Als Verwendungsnachweis dient die Kopie der Erlangung der 1. Lizenz und der Beleg der Anmeldegebühr zur entsprechenden Übungsleitungsausbildung des jeweiligen Verbandes.
05. Veranstaltungen
5.1 Für Sportveranstaltungen, die in Darmstadt bzw. am Standort der Vereinssportstätte (z.B. Rudern, Segelfliegen) stattfinden und die über den üblichen Wettkampfbetrieb (also nicht z.B. Rundenspiele, Clubmeisterschaften) hinausgehen, können Zuschüsse gewährt werden.
5.2 Anträge (Vordrucke) sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung vorzulegen. Sie haben zu enthalten:
Datum und genaue Bezeichnung der Veranstaltung, Zahl der Teilnehmer bzw. Mannschaften, Herkunftsort der Teilnehmer bzw. Mannschaften und Gesamtkosten.
Die Kosten sind mit Originalunterlagen entsprechend einem Verwendungsnachweis zu belegen.
5.3 Einnahmen und anderweitige Zuschüsse (Land, Verband, andere städtische Ämter) sind im Antrag anzugeben. Die Ausschreibung der Veranstaltung ist beizufügen.
5.4 Hessische, Deutsche Meisterschaften und internationale Wettkämpfe, die in Darmstadt ausgerichtet werden und für die ein höherer Zuschuss erwartet wird, sind bis 01.03. des Jahres vor der Veranstaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt formlos mit Kostenschätzung.
Der Veranstalter erhält einen vorläufigen Bewilligungsbescheid mit der voraussichtlichen Höhe des Zuschusses zu Beginn des Jahres der Veranstaltung.
Spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung ist ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen zu führen. Danach erfolgt die endgültige Bewilligung des Zuschusses.
5. Veranstaltungen
5.1 Für Sportveranstaltungen, die in Darmstadt bzw. am Standort der Vereinssportstätte (z.B. Rudern, Segelfliegen) stattfinden und die über den üblichen Wettkampfbetrieb (also nicht z.B. Rundenspiele, Clubmeisterschaften) hinausgehen, können Zuschüsse gewährt werden.
5.2 Anträge (Vordrucke) sind spätestens 12 Wochen nach der Veranstaltung vorzulegen. Sie haben zu enthalten:
Datum und genaue Bezeichnung der Veranstaltung, Zahl der Teilnehmer bzw. Mannschaften, Herkunftsort der Teilnehmer bzw. Mannschaften und Gesamtkosten.
Die Kosten sind mit Originalunterlagen entsprechend einem Verwendungsnachweis zu belegen.
5.3 Einnahmen und anderweitige Zuschüsse (Land, Verband, andere städtische Ämter) sind im Antrag anzugeben. Die Ausschreibung der Veranstaltung ist beizufügen.
5.4 Hessische, Deutsche Meisterschaften und internationale Wettkämpfe, die in Darmstadt ausgerichtet werden und für die ein höherer Zuschuss erwartet wird, sind bis 01.03. des Jahres vor der Veranstaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt formlos mit Kostenschätzung.
Der Veranstalter erhält einen vorläufigen Bewilligungsbescheid mit der voraussichtlichen Höhe des Zuschusses zu Beginn des Jahres der Veranstaltung.
Spätestens 12 Wochen nach der Veranstaltung ist ein Verwendungsnachweis mit Originalbelegen zu führen. Danach erfolgt die endgültige Bewilligung des Zuschusses.
06. Fahrtkosten zu Meisterschaften für Jugendliche
6.1 Fahrtkostenzuschüsse können für die Teilnahme an Hessischen, Süddeutschen/Südwestdeutschen/Mitteldeutschen und Deutschen Meisterschaften der Schüler, Jugend gewährt werden.
6.2 Pokal- und Freundschaftswettkämpfe sind ausgeschlossen.
6.3 Anträge (Vordruck) sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung vorzulegen. Sie haben zu enthalten:
Ort, Datum und genaue Bezeichnung der Meisterschaft, Namen der Teilnehmer getrennt nach Aktiven und Betreuern, Gesamtkosten der Fahrt und Art des benutzten Verkehrsmittels.
Anderweitige Zuschüsse (Land, Verband) sind im Antrag anzugeben.
6.5 In der Regel werden 50% der Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse (Sammelfahrkarte) bewilligt. Bei Fahrten mit dem Pkw kann auch ein angemessener Zuschuss zu den Treibstoffkosten gewährt werden. Je nach Antragsumfang ist ein Pauschalzuschuss möglich.
6.6 Öffentliche Verkehrsmittel sind zu bevorzugen. Ein Pkw soll möglichst mit vier Teilnehmern/Teilnehmerinnen besetzt sein.
6.7 Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
07. Wettkampffahrten Jugendlicher
7.1 Für die Teilnahme an Verbandsrunden und offiziellen Wettkämpfen (z.B. keine Freundschaftsspiele etc.) für Jugendliche bis 18 Jahre können Zuschüsse gewährt werden.
7.2 Die Zuwendungen gelten für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr.
7.3 Die Zuschusshöhe ergibt sich aus den nachgewiesenen Fahrtstrecken, berechnet aus der Gesamtsumme aller Anträge.
7.4 Anträge haben zu enthalten:
Bezeichnung des Wettbewerbs, Wettkampforte, Zahl der Teilnehmer, Alter der Teilnehmer, Beförderungsart, Anzahl der Fahrzeuge, gefahrene Kilometer, tatsächlich entstandene Kosten.
6. Fahrtkosten zu Meisterschaften für Jugendliche
6.1 Fahrtkostenzuschüsse können für die Teilnahme an Hessischen, Süddeutschen/Südwestdeutschen/Mitteldeutschen und Deutschen Meisterschaften der Schüler, Jugend gewährt werden.
6.2 Pokal- und Freundschaftswettkämpfe sind ausgeschlossen.
6.3 Anträge (Vordruck) sind spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung vorzulegen. Sie haben zu enthalten:
Ort, Datum und genaue Bezeichnung der Meisterschaft, Namen der Teilnehmer getrennt nach Aktiven und Betreuern, Gesamtkosten der Fahrt und Art des benutzten Verkehrsmittels.
Anderweitige Zuschüsse (Land, Verband) sind im Antrag anzugeben.
6.5 In der Regel werden 50 % der Kosten für eine Bahnfahrt 2. Klasse (Sammelfahrkarte) bewilligt. Bei Fahrten mit dem Pkw kann auch ein angemessener Zuschuss zu den Treibstoffkosten gewährt werden. Je nach Antragsumfang ist ein Pauschalzuschuss möglich.
6.6 Öffentliche Verkehrsmittel sind zu bevorzugen. Ein Pkw soll möglichst mit vier Teilnehmern/Teilnehmerinnen besetzt sein.
6.7 Ein gesonderter Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
08. Offene Jugendarbeit
8.1 Für Vereinsmaßnahmen in der offenen Jugendarbeit können Zuschüsse gewährt werden.
8.2 Offene Jugendarbeit bedeutet: Veranstaltungen von Darmstädter Sportvereinen, die nicht nur für Mitglieder, sondern für alle interessierten Jugendlichen geöffnet sind. Von den Teilnehmern wird nicht verlangt, in den Verein einzutreten.
8.3 Die maximale Bezuschussung der jeweiligen Veranstaltung liegt bei 40% der nachgewiesenen Gesamtkosten.
8.4 Zuschüsse von anderen Organisationen sind im Antrag anzugeben. Der städtische Zuschuss kann sich dementsprechend verringern.
Die Schwerpunkte der jeweiligen Veranstaltungen müssen auf sportlichem Gebiet liegen. Der Nachweis erfolgt durch Übersendung des Veranstaltungsprogramms.
8.6 Gefördert werden nach diesen Richtlinien alle Jugendlichen und Junioren. In der Regel sind das diejenigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind in einem Sportverband jedoch andere Altersgrenzen für den Jugend- bzw. Juniorenbereich festgelegt, so gelten diese.
8.7 Vereine können nicht mehr als den von ihnen beantragten und erwarteten Zuschuss erhalten.
8.8 Für diese Förderungsmaßnahme kann eine Abteilung im Jahr in der Regel nur einen Antrag stellen.
8.9 Für eine und dieselbe Maßnahme ist nur ein städtischer Zuschuss möglich. Förderungen durch andere städtische Stellen (z.B. Jugendamt) schließen demnach eine Bezuschussung durch den Sportetat aus.
8.10 Der Antrag ist formlos an das Sportamt zu stellen, und zwar bis 01.03. eines Jahres. Der Antrag hat zu enthalten:
Art der Veranstaltung, Dauer der Veranstaltung, Programm der Veranstaltung,
Als Verwendungsnachweis ist bis spätestens 4 Wochen nach der Veranstaltung eine vollständige Abrechnung vorzulegen.
8.12 Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
7. Offene Jugendarbeit
7.1 Für Vereinsmaßnahmen in der offenen Jugendarbeit können Zuschüsse gewährt werden.
7.2 Offene Jugendarbeit bedeutet: Veranstaltungen von Darmstädter Sportvereinen, die nicht nur für Mitglieder, sondern für alle interessierten Jugendlichen geöffnet sind. Von den Teilnehmern wird nicht verlangt, in den Verein einzutreten.
7.3 Die maximale Bezuschussung der jeweiligen Veranstaltung liegt bei 50 % der nachgewiesenen Gesamtkosten und bei einem maximalen Förderhöchstbetrag von 500,-- ¬ pro Jahr.
7.4 Zuschüsse von anderen Organisationen sind im Antrag anzugeben. Der städtische Zuschuss kann sich dementsprechend verringern.
Die Schwerpunkte der jeweiligen Veranstaltungen müssen auf sportlichem Gebiet liegen. Der Nachweis erfolgt durch Übersendung des Veranstaltungsprogramms.
7.6 Gefördert werden nach diesen Richtlinien alle Jugendlichen und Junioren. In der Regel sind das diejenigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind in einem Sportverband jedoch andere Altersgrenzen für den Jugend- bzw. Juniorenbereich festgelegt, so gelten diese.
7.7 Vereine können nicht mehr als den von ihnen beantragten und erwarteten Zuschuss erhalten.
7.8 Für diese Förderungsmaßnahme kann eine Abteilung im Jahr in der Regel nur einen Antrag stellen.
7.9 Für eine und dieselbe Maßnahme ist nur ein städtischer Zuschuss möglich. Förderungen durch andere städtische Stellen (z.B. Jugendamt) schließen demnach eine Bezuschussung durch den Sportetat aus.
7.10 Der Antrag ist formlos an das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport zu stellen, und zwar bis 01.03. eines Jahres. Der Antrag hat zu enthalten:
Art der Veranstaltung, Dauer der Veranstaltung, Programm der Veranstaltung.
7.11 Als Verwendungsnachweis ist bis spätestens 12 Wochen nach der Veranstaltung eine vollständige Abrechnung vorzulegen.
7.12 Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
09. Internationale Jugendarbeit
9.1 Für Vereinsmaßnahmen in der internationalen Jugendarbeit können Zuschüsse gewährt werden.
9.2 Internationale Jugendarbeit bedeutet: Veranstaltungen mit einem oder mehreren ausländischen Partnern im Ausland oder Darmstadt bzw. am Ort der Vereinssportstätte. Bezuschussungsfähig sind:
a) bei Veranstaltungen in Darmstadt:
Unterkunft und Verpflegung der Gäste, Transport zu den Wettkampfstätten, Kosten des sportlichen und des Rahmenprogramms.
Der Zuschuß richtet sich nach der Gesamtzahl der Teilnehmer und der Dauer der Veranstaltung und beträgt maximal insgesamt
511,30 ¬ .
b) bei Veranstaltungen im Ausland:
pro Tag und Teilnehmer maximal 5,10 ¬ , insgesamt pro Teilnehmer jedoch nicht mehr als 127,80 ¬ .
Bezuschussungsfähig ist außer den jugendlichen Sportlern eine Begleitperson pro angefangene 10 Teilnehmer.
9.3 Die maximale Bezuschussung der jeweiligen Veranstaltung liegt bei 60% der nachgewiesenen Gesamtkosten.
9.4 Zuschüsse von anderen Organisationen (z.B. aus Bundesjugendplan) sind im Antrag anzugeben. Der städtische Zuschuss kann sich dementsprechend verringern.
9.5 Die Schwerpunkte der jeweiligen Veranstaltungen müssen auf sportlichem Gebiet liegen. Der Nachweis erfolgt durch Übersendung des Veranstaltungsprogramms.
9.6 Gefördert werden nach diesen Richtlinien alle Jugendlichen und Junioren. In der Regel sind das diejenigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sind in einem Sportverband jedoch andere Altersgrenzen für den Jugend- bzw. Juniorenbereich festgelegt, so gelten diese.
9.7 Vereine können nicht mehr als den von ihnen beantragten und erwarteten Zuschuss erhalten.
9.8. Für diese Förderungsmaßnahme kann ein Verein im Jahr in der Regel nur einen Antrag stellen.
10. Leistungsförderung im Jugendbereich
10.1 In Ergänzung zur Leistungssportförderung des Bundes und der Länder soll mit einem städtischen Zuschuss eine Talentschulung auf unterer Ebene gefördert werden. Das Ziel der Maßnahme ist eine möglichst optimale, aber altersgemäße sportliche Entwicklung.
10.2 Die Abwicklung der Förderungsmaßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit dem Sportkreis 33 Darmstadt. Dessen Kreisausschuss- Leistungssport, dem auch ein Vertreter der städtischen Verwaltung angehört, entscheidet über die Verteilung der im Haushaltsplan bewilligten Finanzmittel auf Grund seiner eigenen Förderungsrichtlinien.
10.3 Förderungsveranstaltungen sind vereinsübergreifende Lehrgänge und Schulungen, die ausschließlich zentral durchgeführt werden.
10.4 Antragsberechtigt sind die Untergliederungen der jeweiligen Fachverbände auf der untersten Ebene (Kreis/Bezirk).
10.5 Über die Verwendung der Zuschussmittel hat der Kreisausschuss-Leistungssport eine Verwendungsbestätigung vorzulegen. Diese ist Voraussetzung für eine städtische Förderung im nachfolgenden Jahr.
11. Neue Vereinsaktivitäten
Für in diesen Richtlinien bisher nicht vorgesehene Maßnahmen oder Angebote (sportlicher Art) kann gegebenenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Es muss sich um neue Initiativen oder die Verwirklichung neuer Ideen handeln. Die Angebote müssen erstmalig im antragstellenden Verein angeboten worden und auf Dauer angelegt sein.
Der Zuschuss ist einmalig und hat keine Folgewirkung auf spätere Jahre.
Der schriftliche, formlose Antrag ist spätestens bis 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Die zu erwartenden Kosten sind anzugeben und aufzuschlüsseln. Weitere Zuschuss- oder Geldgeber sind im Antrag aufzuführen. Gegebenenfalls trifft das Sportamt nach Rücksprache mit dem Verein eine Entscheidung über die Förderungswürdigkeit der Maßnahme.
8. Leistungsförderung im Jugendbereich
8.1 In Ergänzung zur Leistungssportförderung des Bundes und der Länder soll mit einem städtischen Zuschuss eine Talentschulung auf unterer Ebene gefördert werden. Das Ziel der Maßnahme ist eine möglichst optimale, aber altersgemäße sportliche Entwicklung.
8.2 Die Abwicklung der Förderungsmaßnahme erfolgt in enger Abstimmung mit dem Sportkreis 33 Darmstadt. Dessen Kreisausschuss-Leistungssport, dem auch ein Vertreter der städtischen Verwaltung angehört, entscheidet über die Verteilung der im Haushaltsplan bewilligten Finanzmittel auf Grund seiner eigenen Förderungsrichtlinien.
8.3 Förderungsveranstaltungen sind vereinsübergreifende Lehrgänge und Schulungen, die ausschließlich zentral durchgeführt werden.
8.4 Antragsberechtigt sind die Untergliederungen der jeweiligen Fachverbände auf der untersten Ebene (Kreis/Bezirk).
8.5 Über die Verwendung der Zuschussmittel hat der Kreisausschuss-Leistungssport eine Verwendungsbestätigung vorzulegen. Diese ist Voraussetzung für eine städtische Förderung im nachfolgenden Jahr.
9. Neue Vereinsaktivitäten
Für in diesen Richtlinien bisher nicht vorgesehene Maßnahmen oder Angebote (sportlicher Art) kann gegebenenfalls ein Zuschuss gewährt werden. Es muss sich um neue Initiativen oder die Verwirklichung neuer Ideen handeln. Die Angebote müssen erstmalig im antragstellenden Verein angeboten worden und auf Dauer angelegt sein.
Der Zuschuss ist einmalig und hat keine Folgewirkung auf spätere Jahre und beläuft sich bei einer Förderungshöhe bis zu 50 % auf maximal 500,-- ¬ pro Jahr.
Der schriftliche, formlose Antrag ist spätestens bis 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Die zu erwartenden Kosten sind anzugeben und aufzuschlüsseln. Weitere Zuschuss- oder Geldgeber sind im Antrag aufzuführen. Gegebenenfalls trifft das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport nach Rücksprache mit dem Verein eine Entscheidung über die Förderungswürdigkeit der Maßnahme.
12. Sportanlagenbenutzung
Die Vergabe von städtischen Sportanlagen an anerkannte Darmstädter Sportvereine erfolgt grundsätzlich mietkostenfrei.
Dies gilt nur für sportliche Veranstaltungen (Training und Wettkampf) im Amateurbereich.
Von anderen Veranstaltern oder Vereinen, die durch die Veranstaltungen Einnahmen erzielen, kann entsprechend den festgelegten Tarifen ein Mietpreis bzw. Energiekostenanteil verlangt werden.
12.1 Turn- und Sporthallen
12.1.1 Die städtischen Sporthallen und die Schulturnhallen stehen Darmstädter Sportvereinen wochentags nach Unterrichtsschluss in der Regel ab 18.00 Uhr zum Training und an den Wochenenden (samstags in der Regel erst am Nachmittag) zu Wettkämpfen zur Verfügung.
12.1.2 Obligatorischer Schulsport geht dem Vereinssport vor. Lehrersport und Lehrerausbildung bzw. -fortbildung zählen nicht als Schulsport.
12.1.3 Die Zuweisung von Trainingszeiten erfolgt an die Sportvereine nach dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Sportarten. Ausschlaggebend ist allerdings die Größe der Trainingsgruppe, die Art der sportlichen Aktivitäten, die Spielklasse, die Erfordernisse der Sportart hinsichtlich Größe, Höhe und Ausstattung der Halle, der räumliche Einzugsbereich des Vereins.
12.1.4 Die Anzahl der Trainierenden muss der Hallengröße entsprechen. Bei geringer Nutzung kann die Trainingszeit entzogen werden.
Ein Entzug der Trainingszeit kann auch dann erfolgen, wenn die Haus- bzw. Hallenordnung nicht eingehalten wird.
12.1.5 Anträge auf Zuteilung von Trainingsstunden sind jeweils bis 01.03. eines Jahres an das Sportamt zu richten.
Beizufügen sind der Vereinstrainingsplan, die Größe der Trainingsgruppe, die Sportart, die Spielklasse sowie der Name des Übungsleiters.
12.1.6 Zuteilungen gelten jeweils 1 Jahr beginnend nach den Schulsommerferien.
12.1.7 Feriennutzungen sind auf gesonderten Antrag hin grundsätzlich möglich. Auf die Dienstpläne des Personals und die Möglichkeit der Energieeinsparung ist Rücksicht zu nehmen.
10. Sportanlagenbenutzung
10.1 Turn- und Sporthallen
10.1.1 Die städtischen Sporthallen und die Schulturnhallen stehen Darmstädter Sportvereinen wochentags nach Unterrichtsschluss und an den Wochenenden zur Verfügung.
10.1.2 Obligatorischer Schulsport geht dem Vereinssport vor. Lehrersport und Lehrerausbildung bzw. -fortbildung zählen nicht als Schulsport.
10.1.3 Die Zuweisung von Trainingszeiten erfolgt an die Sportvereine nach dem Grundsatz der Gleichrangigkeit der Sportarten. Ausschlaggebend ist allerdings die Größe der Trainingsgruppe, die Art der sportlichen Aktivitäten, die Spielklasse, die Erfordernisse der Sportart hinsichtlich Größe, Höhe und Ausstattung der Halle, der räumliche Einzugsbereich des Vereins.
10.1.4 Die Anzahl der Trainierenden muss der Hallengröße entsprechen. Bei geringer Nutzung kann die Trainingszeit entzogen werden.
Ein Entzug der Trainingszeit kann auch dann erfolgen, wenn die Haus- bzw. Hallenordnung nicht eingehalten wird.
10.1.5 Anträge auf Zuteilung von Trainingsstunden sind jeweils bis 01.03. eines Jahres an das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport zu richten.
Beizufügen sind der Vereinstrainingsplan, die Größe der Trainingsgruppe, die Sportart, die Spielklasse sowie der Name des Übungsleiters.
10.1.6 Zuteilungen gelten jeweils 1 Jahr beginnend nach den Schulsommerferien.
10.1.7 Feriennutzungen sind auf gesonderten Antrag hin grundsätzlich möglich. Auf die Dienstpläne des Personals und die Möglichkeit der Energieeinsparung ist Rücksicht zu nehmen.
10.1.8 Anträge auf Zuteilung von Lehrgangs- und Wettkampfterminen sind für die städtischen Sporthallen an das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport, für die Schulturnhallen an das Schulamt zu richten.
Die offizielle Ausschreibung oder die Verbandsterminliste (Spielplan) ist beizufügen.
10.1.9 Für die Nutzung der Schulturnhallen, der Sporthallen des Amtes für Familie, Kinderbetreuung und Sport, des Stadions am Böllenfalltor, des Leichtathletik-Leistungszentrums und anderer Sportinfrastruktur (ausgenommen Bäder) der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist ein Reinigungsentgelt in Höhe von 2,-- ¬ pro Zeitstunde zu zahlen.
Anträge auf Zuteilung von Lehrgangs- und Wettkampfterminen sind für die städtischen Sporthallen an das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport, für die Schulturnhallen an das Schulamt zu richten.
Die offizielle Ausschreibung oder die Verbandstermine (Spielplan) ist beizufügen
12.1.9 Für die Nutzung der Schulturnhallen, Sporthallen des Sportamtes, des Stadions am Böllenfalltor, des Leichtathletik-Leistungszentrums und anderer Sportinfrastruktur (ausgenommen Bäder) der Stadt Darmstadt ist ein Reinigungsentgelt in Höhe von 2,-- ¬ pro Zeitstunde zu zahlen.
12.2. Leichtathletik-Leistungszentrum
12.2.1 Die Anlage steht vorrangig der Sportart Leichtathletik zur Verfügung. Freie Kapazitäten können auch für andere Sportarten, z.B. Fußball, vergeben werden.
12.2.2 Die Vergabe von Stadion, Übungskampfbahn, Werferfeld und Konditionsraum erfolgt durch das Sportamt. Anträge zur Überlassung sind schriftlich dorthin zu richten.
12.2.3 Übungskampfbahn und Trimmplatz sind öffentliche Anlagen, die außerhalb der vergebenen Zeiten von jedermann genutzt werden können.
12.3 Stadion am Böllenfalltor
12.3.1 Das Stadion steht überwiegend der Sportart Fußball zur Verfügung, dient aber auch für andere Sportarten und für außersportliche Veranstaltungen. Die Termine der offiziellen Wettkampfspiele der ersten Fußballmannschaft des SV Darmstadt 98 genießen Vorrang vor anderen Sportveranstaltungen von Vereinen.
12.3.2 Die Vergabe des Stadions erfolgt durch das Sportamt. Anträge zur Überlassung sind schriftlich dorthin zu richten.
10.2. Leichtathletik-Leistungszentrum
10.2.1 Die Anlage steht vorrangig der Sportart Leichtathletik zur Verfügung. Freie Kapazitäten können auch für andere Sportarten, z.B. Fußball, vergeben werden.
10.2.2 Die Vergabe von Stadion, Übungskampfbahn, Werferfeld und Konditionsraum erfolgt durch das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport. Anträge zur Überlassung sind schriftlich dorthin zu richten.
10.2.3 Übungskampfbahn und Trimmplatz sind öffentliche Anlagen, die außerhalb der vergebenen Zeiten von jedermann genutzt werden können.
10.3 Stadion am Böllenfalltor
10.3.1 Das Stadion steht überwiegend der Sportart Fußball zur Verfügung, dient aber auch für andere Sportarten und für außersportliche Veranstaltungen. Die Termine der offiziellen Wettkampfspiele der ersten Fußballmannschaft des SV Darmstadt 98 genießen Vorrang vor anderen Sportveranstaltungen von Vereinen.
10.3.2 Die Vergabe des Stadions erfolgt durch das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport. Anträge zur Überlassung sind schriftlich dorthin zu richten.
12.4 Bäder
12.4.1 Die städtischen Hallenbäder und in Ausnahmefällen auch die städtischen Freibäder stehen zu von der Verwaltung festgelegten Zeiten den Darmstädter Sportvereinen zum Training und Wettkampf zur Verfügung.
12.4.2 Ziel der Zuteilung ist ein ausgewogenes, das heißt aber nicht gleichrangiges, Verhältnis von öffentlicher, schulischer und vereinsmäßiger Nutzung.
Die Vergabe der großen Becken an Vereine erfolgt vorbehaltlich einer Neufestsetzung in der Regel für die Zeiten von 19.00 Uhr bis 21.00 Uhr.
Ausgenommen sind die Warmbadetage und Abende mit erweiterter öffentlicher Nutzung.
12.4.4 Das Schul- und Trainingsbad steht den Vereinen an den Nachmittagen und Wochenenden zur Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebs zur Verfügung.
12.4.5 Anträge auf Zuteilung von Trainingszeiten sind formlos jeweils bis 01.03. eines Jahres an den Eigenbetrieb Bäder zu richten.
Die Zuteilungen gelten für eine Saison, und zwar:
Zentralbad und Bezirksbad Bessungen 01.10. bis 30.04.,
Nordbad und Schul- und Trainingsbad 16.09. bis 14.05.,
Freibäder 15.05. bis 15.09.
12.4.6 Anträge auf Zuteilung von Wettkampfterminen sind an den Eigenbetrieb Bäder zu richten. Die offizielle Ausschreibung oder die Verbandsterminliste (Spielplan) ist beizufügen.
10.4 Bäder
10.4.1 Die städtischen Hallenbäder und in Ausnahmefällen auch die städtischen Freibäder stehen zu von der Verwaltung festgelegten Zeiten den Darmstädter Sportvereinen zum Training und Wettkampf zur Verfügung.
10.4.2 Ziel der Zuteilung ist ein ausgewogenes, das heißt aber nicht gleichrangiges Verhältnis von öffentlicher, schulischer und vereinsmäßiger Nutzung.
Im Zweifelsfall gebührt der öffentlichen Nutzung der Vorrang.
Die Vergabe der großen Becken an Vereine erfolgt nach entsprechender Anmeldung und vertraglicher Regelung durch den Eigenbetrieb Bäder.
10.4.4 Das Schul- und Trainingsbad steht den Vereinen an den Nachmittagen und Wochenenden zur Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebs zur Verfügung.
10.4.5 Anträge auf Zuteilung von Trainingszeiten sind formlos jeweils bis 01.03. eines Jahres an den Eigenbetrieb Bäder zu richten.
Die Zuteilungen gelten für eine Saison.
10.4.6 Anträge auf Zuteilung von Wettkampfterminen sind an den Eigenbetrieb Bäder zu richten. Die offizielle Ausschreibung oder die Verbandsterminliste (Spielplan) ist beizufügen.
13. Ehrenpreise
13.1 Für Veranstaltungen, die in Darmstadt oder in den Schwesterstädten durchgeführt werden, können Ehrenpreise (Pokale, Teller) gewährt werden.
13.2 Anträge sind formlos, aber rechtzeitig, das heißt ca. 4 Wochen vor der Veranstaltung, an das Sportamt zu stellen. Der gewünschte Gravurtext ist anzugeben.
14. Schulsport
Schulsport ist die entscheidende Basis für jede weitere sportliche Betätigung.
Die Initiativen aus allen Bereichen des Schulsports werden deshalb nach besten Kräften gefördert.
Eine enge Zusammenarbeit erfolgt mit den Schulsportkoordinatoren.
15. Sport für Jedermann
15.1 Die Forderung des Deutschen Sportbundes in Sinne eines Sports für Alle wird von der Stadt Darmstadt anerkannt und unterstützt.
15.2 Aktionen wie Training und Prüfung für das Sportabzeichen, Lauftreff oder das Spielfest werden organisatorisch und so weit notwendig, auch finanziell gefördert.
15.3 Für den nicht vereinsgebundenen Sport sollen ebenfalls jährlich Mittel bereitgestellt werden.
16. Sportmedizinische Betreuung
16.1. Die Stadt Darmstadt bietet durch das Gesundheitsamt kostenlose sportmedizinische Untersuchungen für aktive Sportler, vor allem aber für Jugendliche, an.
16.2. Untersuchungstermine sind direkt mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
11. Ehrenpreise
11.1 Für Veranstaltungen, die in Darmstadt oder in den Schwesterstädten durchgeführt werden, können Ehrenpreise (Pokale, Teller) gewährt werden.
11.2 Anträge sind formlos, aber rechtzeitig, das heißt ca. 4 Wochen vor der Veranstaltung, an das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport zu stellen. Der gewünschte Gravurtext ist anzugeben.
12. Schulsport
Schulsport ist die entscheidende Basis für jede weitere sportliche Betätigung.
Die Initiativen aus allen Bereichen des Schulsports werden deshalb nach besten Kräften gefördert. Insbesondere gilt dies für die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen des Förderprogramms Schule und Verein.
Eine enge Zusammenarbeit erfolgt mit den Schulsportkoordinatoren.
13. Sport für Jedermann
13.1 Die Forderung des Deutschen Olympischen Sportbundes im Sinne eines Sports für Alle wird von der Wissenschaftsstadt Darmstadt anerkannt und unterstützt.
13.2 Aktionen wie Training und Prüfung für das Sportabzeichen, Lauftreff oder das Spiel- und Sportfest werden organisatorisch und so weit notwendig, auch finanziell gefördert.
13.3 Für den nicht vereinsgebundenen Sport sollen ebenfalls jährlich Mittel bereitgestellt werden.
14. Sportmedizinische Betreuung
14.1 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt bietet durch das Gesundheitsamt kostenlose sportmedizinische Untersuchungen für aktive Sportler, vor allem aber für Jugendliche, an.
14.2 Untersuchungstermine sind direkt mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.
17. Jubiläen
Darmstädter Sportvereine, die ein 25-, 50-, 75-, 100- usw. jähriges Bestehen aufweisen, können eine Zuwendung wie folgt erhalten:
25 Jahre = 128,00 ¬
50 Jahre = 256,00 ¬
75 Jahre = 384,00 ¬
100 Jahre = 513,00 ¬
125 Jahre = 641,00 ¬
150 Jahre = 769,00 ¬
17.2. Zuwendungsfähig sind nicht Abteilungsjubiläen und weitere Jahrestage, die eventuell vom Verein gefeiert werden.
17.3. Zur Bewilligung ist ein formloser schriftlicher Antrag des Vereins notwendig, der bis zum 01.03. vorliegen muss.
17.4 Die Vorlage eines Verwendungsnachweises entfällt.
15. Jubiläen
Darmstädter Sportvereine, die ein 25-, 50-, 75-, 100- usw. jähriges Bestehen aufweisen, können eine Zuwendung wie folgt erhalten:
25 Jahre = 150,00 Euro
50 Jahre = 300,00 Euro
75 Jahre = 450,00 Euro
100 Jahre = 600,00 Euro
125 Jahre = 750,00 Euro
150 Jahre = 900,00 Euro
usw.
Zuwendungsfähig sind nicht Abteilungsjubiläen und weitere Jahrestage, die eventuell vom Verein gefeiert werden.
15.3 Zur Bewilligung ist ein formloser schriftlicher Antrag des Vereins notwendig, der bis zum 01.03. vorliegen muss.
15.4 Die Vorlage eines Verwendungsnachweises entfällt.
18. Ehrungen
18.1 Sportlerehrungen
Sportliche Erfolge von Jugendlichen und Erwachsenen (nur die höchste Spiel- oder Wertungsklasse) und Verdienste auf dem Gebiet des Sports können durch die Stadt Darmstadt ausgezeichnet werden.
18.2. Sportplakette
Persönlichkeiten, die sich um den Darmstädter Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben (mindestens 10 Jahre Vereins- und möglichst auch zusätzliche Verbandstätigkeit) können die Sportplakette erhalten.
18.3 Sportlerin/Sportler/Mannschaft des Jahres
Jährlich kann der Magistrat die Ehrung eines/einer hervorragenden Sportler/in oder einer Mannschaft als Sportler/in des Jahres vorsehen.
18.4 Die Voraussetzungen für die Ehrungen sind in der städtischen Ehrungsordnung §§ 10 bis 14 enthalten.
18.5 Anträge zur Ehrung sind mit den notwendigen Angaben jährlich nach Aufforderung an das Sportamt zu richten.
16. Ehrungen
16.1 Sportlerehrungen
Sportliche Erfolge von Jugendlichen und Erwachsenen (nur die höchste Spiel- oder Wertungsklasse) und Verdienste auf dem Gebiet des Sports können durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt ausgezeichnet werden.
16.2 Sportplakette
Persönlichkeiten, die sich um den Darmstädter Sport in besonderer Weise verdient gemacht haben (mindestens 10 Jahre Vereins- und möglichst auch zusätzliche Verbandstätigkeit) können die Sportplakette erhalten.
16.3 Sportlerin/Sportler/Mannschaft des Jahres
Jährlich kann der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Ehrung einer/eines hervorragenden Sportlerin/Sportler oder einer Mannschaft als Sportlerin/Sportler bzw. Mannschaft des Jahres vorsehen.
16.4 Die Voraussetzungen für die Ehrungen sind in der städtischen Ehrungsordnung §§ 10 bis 14 enthalten.
16.5 Anträge zur Ehrung sind mit den notwendigen Angaben jährlich nach Aufforderung an das Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport zu richten.
D. Schlussbestimmungen
01. Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können zugelassen werden, wenn ihre Einhaltung im Einzelfall zu einer Härte führen würde.
02. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat, soweit nicht die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gegeben ist.
03. Diese Bestimmungen treten am 01.01.2005 in Kraft.
Ausgenommen die Bestimmung B.2.e, die erst am 01.01.2005 in Kraft tritt.
Auskünfte und Informationen
erhalten Sie bei der städtischen Sportverwaltung
Anschrift: Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Sportamt
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Telefon: Amtsleitung 13-2970
Abteilung Sportförderung 13-2971, 13-2106
Eigenbetrieb Bäder 13-2974, 13-2977
Sportberatung 13-2941, 13-2976
Fax-Nummer: 13-2940
Internet-Adresse: www.darmstadt.de/aktuell/sportundfreizeit
E-mail-Adresse: Sportamt@darmstadt.de
D. Schlussbestimmungen
01. Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen können zugelassen werden, wenn ihre Einhaltung im Einzelfall zu einer Härte führen würde.
02. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat, soweit nicht die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gegeben ist.
03. Diese Bestimmungen treten am 01.01.2007 in Kraft.
Auskünfte und Informationen
erhalten Sie beim Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport
Anschrift: Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Amt für Familie, Kinderbetreuung und Sport
Frankfurter Straße 71
64293 Darmstadt
Telefon: Amtsleitung 13-2970
Abteilung Sportförderung 13-2971
Sportberatung 13-2941, 13-2976
Eigenbetrieb Bäder 13-2974, 13-2977
Fax-Nummer: 13-2940
Email: HYPERLINK mailto:Sportamt@darmstadt.de Sportamt@darmstadt.de
Internet-Adresse:
HYPERLINK http://www.darmstadt.de/prosoz/probuerger/public/produkt_detail.cfm?Produkt_ID=572 http://www.darmstadt.de/prosoz/probuerger/public/aemter_detail.cfm?hierarchie_ID=49
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Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0120
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.02.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00