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0153/2020

Entscheidung des Finanzgerichts Köln in einem Gewerbesteuerfall nach Betriebsprüfung

Mitteilung Ausschuss 22.01.2020

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 03.02.2020, TOP 2.9

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

3452 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/1 
22.21.14-001 
Vorlagen-Nummer 22.01.2020 
 0153/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 03.02.2020 
 
Entscheidung des Finanzgerichts Köln in einem Gewerbesteuerfall nach Betriebsprüfung 
Das Finanzgericht Köln hat der Stadt Köln am 27.12.2019 ein Urteil in einem Gewerbesteuerfall mit 
erheblicher haushaltswirtschaftlicher Auswirkung zugestellt. Das Urteil betrifft das Steuerjahr 2008, 
hat jedoch Auswirkungen auf ältere Jahre und bis heute. 
Klägerin ist die Gesellschaft eines Konzerns, der zahlreiche Geschäftsstellen in ganz Deutschland 
unterhält. Eine der bedeutenden Gesellschaften des Konzernverbunds befindet sich mit einer großen 
Geschäftsstelle (Betriebstätte) seit jeher in Köln. Das Steueramt der Stadt Köln hat die gewerbesteu-
erlichen Sachverhalte dieser Gesellschaft im Rahmen der seit dem Jahr 2010 laufenden Betriebsprü-
fungen von Anfang an intensiv analysiert und bewertet. 
Im Rahmen der Betriebsprüfung stellte sich heraus, dass die Gesellschaft keine Arbeitsverträge ab-
geschlossen hatte. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren vielmehr mit einer Organgesell-
schaft (Tochter) mit Sitz in einer Stadt mit einem niedrigen Gewerbesteuer-Hebesatz, oder aber bei 
zwei anderen Gesellschaften des Konzernverbunds angestellt. Diese beiden anderen Konzerngesell-
schaften stellten die Angestellten anteilig und im häufigen Wechsel allen Gesellschaften des Kon-
zernverbunds über Dienstleistungsverträge zur Verfügung. 
Die gesetzliche Aufteilung der Gewerbesteuer zwischen Gemeinden mit Betriebstätten (Zerlegung 
nach §§ 28ff Gewerbesteuergesetz) erfolgt grundsätzlich nach der Lohnsumme der beschäftigten 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Nur in seltenen und außergewöhnlichen Sonderfällen lässt die 
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs einen anderen Aufteilungsmaßstab zu. 
Eine dieser Ausnahmefälle ist die typische Arbeitnehmerüberlassung („Leiharbeiter“). Die Dienstleis-
tungsverträge des Konzerns sind jedoch so gestaltet, dass bestimmte Merkmale einer Arbeitnehmer-
überlassung nicht vorliegen. 
Das Gericht sah in seinem Urteil die Voraussetzungen für eine Sonderzerlegung nach § 33 Gewerbe-
steuergesetz als gegeben an, da die Zerlegung nach Arbeitslöhnen angesichts der zahlreichen Be-
schäftigten insbesondere am Standort Köln zu einem „offenbar unbilligen Ergebnis“ geführt hätte. Die

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in einer Geschäftsstelle dauerhaft tätigen Arbeitnehmer sind nun bei der Sonderzerlegung zu berück-
sichtigen, auch wenn die Arbeitsverträge mit einer anderen Konzerngesellschaft an einem anderen 
Ort abgeschlossen wurden. Da ein großer Teil der Beschäftigten des Konzerns in Köln tätig ist, ent-
fällt auf die Stadt Köln der Löwenanteil der Gewerbesteuer (für das Streitjahr: 47,45 %). 
Wenn die Klage erfolgreich gewesen wäre, hätte das Steueramt entsprechend den Steuererklärungen 
der Gesellschaft für alle Steuerjahre insgesamt bis 2019 etwa 47,9 Mio. EUR erstatten müssen. Falls 
die Gerichtsentscheidung rechtskräftig wird, bleiben die entsprechenden Zahlungen dem städtischen 
Haushalt nicht nur erhalten. Vielmehr können darüber hinaus Mehrbeträge für alle Steuerjahre insge-
samt in Höhe von ca. 30,7 Mio. EUR festgesetzt werden. Das Finanzgericht Köln hat die Revision 
nicht zugelassen. Die Klägerin kann aber gegen das Urteil noch Nichtzulassungsbeschwerde beim 
Bundesfinanzhof erheben. 
gez. Prof. Dr. Diemert

Beratungsverlauf (1)

03.02.2020 Finanzausschuss
TOP 2.9 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0153/2020
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
22.01.2020
Erstellt
16.01.2020 10:38