0384/2019
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen (II/2018)
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 3_freiwillige Ausreisen2018
462 Zeichen
Anlage 3: freiwillige Ausreisen in 2018 mit und ohne Fördermittel Herkunftsland Ausreisen mit Fördermittel Ausreisen ohne Fördermittel Albanien 39 17 Algerien 1 Aserbaidschan 1 1 Afghanistan 4 Angola 1 Bosnien 5 18 Georgien 1 2 Guinea 1 Ghana 1 Indien 1 Iran 1 2 Irak 3 1 Kosovo 3 Libanon 2 Mauretanien 1 Mazedonien 8 6 Moldau 7 Nigeria 1 Russland 4 1 Pakistian 1 Senegal 1 Serbien 30 12 Tunesien 3 Türkei 1 Uganda 1 Ukraine 14 Gesamt 102 94 196 2018
Anlage 2_Abschiebungen2018
2631 Zeichen
Anlage 2: 1. Abschiebungen in 2018 Legende Ausreiseverpflichtung: OV = Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes BAMF = Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge AV = Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftaten Herkunfts- staat An- zahl in Zielstaat An- zahl Einzel- person Familie - Anzahl der Personen Ehepaare - Anzahl der Personen Abschie behaft Strafhaft OV BAMF AV Albanien 89 Albanien 85 34 45 10 12 3 72 14 3 Kosovo 3 Frankreich 1 Algerien 5 Algerien 5 5 3 1 3 2 Bangladesch 1 Bangladesch 1 1 1 Bosnien 19 Bosnien 17 6 13 2 16 1 2 Italien 1 Niederlande 1 Eritrea 1 Polen 1 1 1 Georgien 1 Georgien 1 1 1 1 Indien 1 Indien 1 1 1 Iran 2 Iran 1 2 1 1 1 Italien 1 Kosovo 11 Kosovo 5 3 8 3 8 Serbien 6 Litauen 1 Litauen 1 1 1 Mali 2 Italien 2 2 1 2 Mazedonien 22 Mazedonien 22 8 12 2 21 1 Marokko 10 Marokko 9 10 3 1 2 5 3 Italien 1 Mongolei 1 Mongolei 1 1 1 Montenegro 2 Montenegro 2 2 1 1 2 Nigeria 2 Nigeria 1 2 1 1 1 Italien 1 Polen 2 Polen 2 2 2 2 Russland 1 Russland 1 1 1 1 Rumänien 3 Rumänien 3 3 3 3 Serbien 47 Serbien 45 7 35 4 1 34 12 1 Italien 2 1 Somalia 1 Belgien 1 1 1 Türkei 2 Türkei 2 2 1 1 Tunesien 2 Tunesien 2 2 1 1 1 228 228 99 113 16 20 19 150 52 26 2018 davon aus Haft Ausreise- verpflichtung 2. Anzahl der abgeschobenen Straftäter (nach Delikten) Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder ab 2017 91 davon ohne Haft 41 davon aus der Abschiebehaft 20 davon aus der Strafhaft 30 Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung) Mord/Totschlag 0 (gefährliche) Körperverletzung 25 Widerstandshandlungen 10 Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 4 Bedrohung / Beleidigung 9 Verstoß gegen das BTM-G 24 Verstoß gegen das Waffengesetz 10 Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 52 Sachbeschädigung 2 Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung 11 Betrug 11 sonstige Straftaten 26 Gefährder für die freiheitlich demokratische Grundordnung 3 Hier handelt es sich ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter verurteilter Personen – ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen können (Strafvorschriften nach dem AufenthG). Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind hier nicht umfasst.
Anlage 1_Duldungen 2018
604 Zeichen
Anlage 1 Duldungen: Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe Duldungsgrund Personen fehlende Reisedokumente 2.178 medizinische Gründe 26 dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche Interesse 153 familiäre Gründe 351 Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a 16 sonst. Gründe (davon Ausbildungsduldung) 3.234 (231) Gesamt 5.958 Voraufenthaltszeit 2018 2017 < 2 Jahre 1.095 Personen 1.059 Personen 2-5 Jahre 2.943 Personen 3041 Personen 5-10 Jahre 1.144 Personen 843 Personen 10-15 Jahre 230 Personen 270 Personen > 15 Jahre 546 Personen 479 Personen
Mitteilung Ausschuss
9550 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 30.01.2019 0384/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.02.2019 Integrationsrat 12.03.2019 Ausschuss Soziales und Senioren 14.03.2019 Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen (II/2018) In Nachfolge des Berichts I/2018 (Vorlagennummer 1767/2018) legt die Verwaltung den Bericht über die Fallzahlen für das gesamte Jahr 2018 vor. Stichtag ist jeweils der 31.12.2018. Am Stichtag lebten in Köln insgesamt gerundet 227.000 Menschen ohne deutschen Pass (davon 82.000 EU-Bürger und 145.000 Personen aus Nicht-EU-Staaten). 206.000 Menschen davon verfügen über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befriste- ten Aufenthaltstitels). Bei den übrigen ca. 21.000 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, weil sie nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen (ca. 11.400 Personen, sog. Fiktionsbe- scheinigung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 3.600 Per- sonen) oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 6000 Personen). 1. Ausreisepflichtige Personen In Köln lebten zum Stichtag insgesamt 6000 ausreisepflichtige Personen (2017: 5.700). Die Fallzah- lensteigerung folgt aus der kontinuierlichen Abarbeitung der Asylverfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Das Bundesamt hat in 2018 von in Köln lebenden Antragstellern 828 A n- träge abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben werden konnten, weil in ihrem Fall ein rechtliches oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vorgesehene Duldung. Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen er teilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Päs- sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbi l- dungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) erteilt werden. In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Die große Kategorie der sonstigen Gründe lässt sich aufgrund der gesetzlich im AZR zur Verfügung ste- henden Kategorien nicht differenzierter erfassen. Der Bund plant derzeit eine Gesetzesänderung, die eine differenziertere Erfassung im AZR und damit auch eine genauere Darstellung ermöglichen soll. Seit Oktober 2018 ist zudem das Phänomen der unerlaubten Einreise von Menschen aus den West- 2 balkanstaaten in den Wintermonaten wieder verstärkt festzustellen. Insgesamt sind in 2018 3200 Menschen illegal eingereist, davon 2000 in den Monaten Oktober-Dezember. 2017 waren 2300 Men- schen illegal eingereist. Hintergrund dieser Fallzahlensteigerung ist die erfolgreiche Umsetzung des Asylstufenplans durch die Landesbehörden. Menschen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten werden in ein beschleunigtes Asyl- verfahren einbezogen. Die asylrechtliche Entscheidung wird zeitnah getroffen, die Antragsteller blei- ben in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens in einer Landeseinrichtung und werden von dort in ihre Heimatländer zurückgeführt. Die Asylfallzahlen für Menschen aus den Westbalkanstaaten sind stark rückläufig. Die Menschen weichen in die illegale Einreise aus. Das Verfahren der unerlaub- ten Einreise hat aber zwingend die Pflicht zur (freiwilligen) Ausreise bzw. die Abschiebung zur Folge. Die unerlaubt eingereisten Personen werden registriert und erkennungsdienstlich behandelt und zu ihren Einreisegründen angehört. Anschließend wird entschieden, ob die Personen zur Asylantragstel- lung in die Landeseinrichtung in Bochum weitergeleitet oder in Arnsberg zur bundesweiten Verteilung als sog. § 15a Fälle (= unerlaubte Einreise ohne anschließendem Asylbegehren) angemeldet werden. Im Falle der Entscheidung auf Anmeldung zur Verteilung verbleiben die Personen vorübergehend bis zur Verteilentscheidung in Köln. 2. Anzahl der Abschiebungen in 2018 gesteigert/Priorisierung auf Straftäter Anlage 2 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln in 2018. Die Zahl der Abschiebungen ist in 2018 auf 228 Personen angestiegen (gegenüber 199 Personen in 2017 und 99 Personen in 2016). Die in 2018 vorgenommene Priorisierung der Abschiebung von Straftätern führt zu einer messbaren Steigerung der Abschiebungen von Straftätern. In 2018 wurden 55 verurteilte Straftäter abgeschoben (gegenüber 36 in 2017), davon 19 aus Strafhaft (gegenüber 6 in 2017). Unter den abgeschobenen Tätern waren drei von den Sicherheitsbehörden als Gefährder eingestufte Personen (gegenüber 0 in 2017) sowie 8 sogenannte Intensivstraftäter aus dem Kooperationsprojekt KIVEK. Im Rahmen des Ende 2016 vereinbarten Kooperationsprojekts „Kölner Initiative für vernetzte Krimina- litätsbekämpfung“ (KIVEK) zwischen den Sicherheitsbehörden Polizei und Staatsanwaltschaft und der Stadt als Ausländerbehörde haben die Projektbeteiligten in 2018 bislang 129 (in 2017 67) Fälle inten- siv straffälliger ausländischer Staatsangehörige ausländerrechtlich bewertet. Von den insgesamt 196 Fällen wurden bisher in 121 Fällen aufenthaltsbeendende Entscheidungen getroffen (Abschiebungs- androhung oder Ausweisungsverfügung). In 8 Fällen konnte die Abschiebung (in 2 Fällen aus der Abschiebehaft heraus) vollzogen werden. In einem Fall konnte die freiwillige Ausreise erreicht we r- den. 28 Personen befinden sich zur Verbüßung von Haftstrafen in einer Justi zvollzugsanstalt. Hier wird im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft unter Erklärung eines Strafverzichtes die Abschie- bung aus der Strafhaft angestrebt. In 33 Fällen wurden polizeiliche Fahndungsmaßnahmen (Au s- schreibung zur Festnahme) aufgrund unbekannten Aufenthaltes eingeleitet. Nicht gesondert erfasst sind die Abschiebungen von Personen, gegen die ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren eingeleitet wurde und während dieses Verfahrens abgeschoben wurden. Dies wird für 2019 in die Erfassung mit aufgenommen. 196 Abschiebungen mussten storniert werden, weil eine freiwillige Ausreise erfolgte, wegen gesund- heitlicher Gründe (akute Reiseunfähigkeit), wegen Rechtsschutzanträgen, fehlenden Einvernehmen der Staatsanwaltschaft in Ermittlungs - oder Strafverfahren (Abschluss des Strafverfahrens vor A b- schiebung) oder wegen Untertauchens. Die Anzahl der einzelnen Gründe wird statistisch nicht e r- fasst. Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar- gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris- tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO, um Abschiebungen von unerlaubt ein- gereisten Personen. Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten 3 durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent- haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un- tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet erfolgt. 3. freiwillige Ausreisen In 2018 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 194 Personen dokumentiert. (vgl. Anlage 3). Davon nahmen 102 Personen die staatlich im Rahmen der Rückkehrberatung bereit gestellten Fördermittel in Anspruch. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. In 2018 sind 293 (2017 373) Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung waren. In der Regel handelt es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland. Ob diese Personen, in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, kann von der Ausländerbehörde nicht festgestellt werden. 4. Bleiberechte a) Personen, die zum Stichtag 31.12.2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach fol- genden Gesetzesgrundlagen waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden (in Klammern Angaben 2017) §§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Personen 2017 28 60 0 1.508 113 Personen 2018 45 71 1 1.532 234 b) Erteilungen einer AE nach folgenden Gesetzesgrundlagen in 2018 §§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung Erteilungen 2017 25 32 0 1.064 88 Erteilungen 2018 1. Quar- tal 33 48 4 970 170 Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter- schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0384/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 30.01.2019
- Erstellt
- 29.01.2019 14:02