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0384/2019

Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen (II/2018)

Mitteilung Ausschuss 30.01.2019

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Anlage 3_freiwillige Ausreisen2018

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Ansehen

Anlage 2_Abschiebungen2018

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Anlage 1_Duldungen 2018

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 3_freiwillige Ausreisen2018

462 Zeichen

Anlage 3:  freiwillige Ausreisen in 2018 mit und ohne Fördermittel 
 
 
Herkunftsland
Ausreisen 
mit 
Fördermittel 
Ausreisen 
ohne 
Fördermittel 
Albanien 39 17
Algerien 1
Aserbaidschan 1 1
Afghanistan 4
Angola 1
Bosnien 5 18
Georgien 1 2
Guinea 1
Ghana 1
Indien 1
Iran 1 2
Irak 3 1
Kosovo 3
Libanon 2
Mauretanien 1
Mazedonien 8 6
Moldau 7
Nigeria 1
Russland 4 1
Pakistian 1
Senegal 1
Serbien 30 12
Tunesien 3
Türkei 1
Uganda 1
Ukraine 14
Gesamt 102 94 196
2018

Anlage 2_Abschiebungen2018

2631 Zeichen

Anlage 2:  
1. Abschiebungen in  2018  
 
Legende Ausreiseverpflichtung: 
OV = Abschiebungsandrohung - nach unerlaubter Einreise / unerlaubten Aufenthalt / Versagung des weiteren Aufenthaltes 
BAMF = Bundesamtsbescheid - Ausreiseverpflichtung nach abgelehnten Asylverfahren / Androhung oder Anordnung der Abschiebung durch das 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 
AV = Ausweisungsverfügung – Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund i. d. R. nicht unerheblicher Straftaten  
Herkunfts-
staat 
An-
zahl in Zielstaat An-
zahl
Einzel-
person
Familie    
- Anzahl 
der 
Personen
Ehepaare 
- Anzahl 
der 
Personen
Abschie
behaft Strafhaft OV BAMF AV
Albanien 89 Albanien 85 34 45 10 12 3 72 14 3
Kosovo 3
Frankreich 1
Algerien 5 Algerien 5 5 3 1 3 2
Bangladesch 1 Bangladesch 1 1 1
Bosnien 19 Bosnien 17 6 13 2 16 1 2
Italien 1
Niederlande 1
Eritrea 1 Polen 1 1 1
Georgien 1 Georgien 1 1 1 1
Indien 1 Indien 1 1 1
Iran 2 Iran 1 2 1 1 1
Italien 1
Kosovo 11 Kosovo 5 3 8 3 8
Serbien 6
Litauen 1 Litauen 1 1 1
Mali 2 Italien 2 2 1 2
Mazedonien 22 Mazedonien 22 8 12 2 21 1
Marokko 10 Marokko 9 10 3 1 2 5 3
Italien 1
Mongolei 1 Mongolei 1 1 1
Montenegro 2 Montenegro 2 2 1 1 2
Nigeria 2 Nigeria 1 2 1 1 1
Italien 1
Polen 2 Polen 2 2 2 2
Russland 1 Russland 1 1 1 1
Rumänien 3 Rumänien 3 3 3 3
Serbien 47 Serbien 45 7 35 4 1 34 12 1
Italien 2 1
Somalia 1 Belgien 1 1 1
Türkei 2 Türkei 2 2 1 1
Tunesien 2 Tunesien 2 2 1 1 1
228 228 99 113 16 20 19 150 52 26
2018 davon aus Haft Ausreise-
verpflichtung

2. Anzahl der abgeschobenen Straftäter (nach Delikten)  
Anzahl abgeschobener Straftäter und Gefährder ab 2017 91 
davon ohne Haft 41 
davon aus der Abschiebehaft 20 
davon aus der Strafhaft 30 
Abgeschobene Straftäter verurteilt wegen (Mehrfachnennung) 
 Mord/Totschlag 0 
(gefährliche) Körperverletzung 25 
Widerstandshandlungen 10 
Vergewaltigung / versuchte Vergewaltigung 4 
Bedrohung / Beleidigung 9 
Verstoß gegen das BTM-G 24 
Verstoß gegen das Waffengesetz 10 
Diebstahl / Bandendiebstahl / Einbruchdiebstahl 52 
Sachbeschädigung 2 
Urkundenfälschung/ mittelbare Falschbeurkundung  11 
Betrug 11 
sonstige Straftaten 26 
Gefährder für die freiheitlich demokratische Grundordnung 3 
Hier handelt es sich ausschließlich um eine statistische Erfassung rückgeführter verurteilter Personen – 
ohne die Berücksichtigung von Straftatbeständen, die nur Ausländer begehen können (Strafvorschriften 
nach dem AufenthG).  
Straffällige Personen, welche mit Genehmigung nach § 72 Abs. 4 AufenthG der Staatsanwaltschaft noch 
während des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens abgeschoben worden sind, sind hier nicht 
umfasst.

Anlage 1_Duldungen 2018

604 Zeichen

Anlage 1 Duldungen: Voraufenthaltszeiten und Duldungsgründe  
 
 
 
 
Duldungsgrund Personen 
fehlende Reisedokumente 2.178 
medizinische Gründe 26 
dringende persönliche/humanitäre Gründe oder bes. öffentliche 
Interesse 
153 
familiäre Gründe 351 
Eltern von Kindern mit AE gem. § 25a  16 
sonst. Gründe  
(davon Ausbildungsduldung) 
3.234  
  (231) 
Gesamt 5.958 
 
 
 
 
Voraufenthaltszeit 2018 2017 
< 2 Jahre 1.095 Personen 1.059  Personen 
2-5 Jahre 2.943 Personen 3041 Personen 
5-10 Jahre 1.144 Personen 843 Personen 
10-15 Jahre 230 Personen 270  Personen 
> 15 Jahre 546 Personen 479  Personen

Mitteilung Ausschuss

9550 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer  30.01.2019 
 0384/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 04.02.2019 
Integrationsrat 12.03.2019 
Ausschuss Soziales und Senioren 14.03.2019 
 
Bericht über die Entwicklung von Ausreisen und Abschiebungen ausreisepflichtiger Personen  
(II/2018) 
In Nachfolge des Berichts I/2018 (Vorlagennummer 1767/2018) legt die Verwaltung den Bericht über 
die Fallzahlen für das gesamte Jahr 2018 vor. Stichtag ist jeweils der 31.12.2018.  
Am Stichtag lebten in Köln insgesamt gerundet 227.000 Menschen ohne deutschen Pass (davon 
82.000 EU-Bürger und 145.000 Personen aus Nicht-EU-Staaten). 206.000 Menschen davon verfügen 
über ein gesichertes Aufenthaltsrecht (aufgrund Freizügigkeit oder eines unbefristeten oder befriste-
ten Aufenthaltstitels). Bei den übrigen ca. 21.000 Menschen ist der Status nicht abschließend geklärt, 
weil sie nur über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht verfügen (ca. 11.400 Personen, sog. Fiktionsbe-
scheinigung, z.B. bei behördlich oder gerichtlich noch nicht abgeschlossenen Anträgen auf Erteilung 
oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis), sich noch im Asylverfahren befinden (ca. 3.600 Per-
sonen) oder eine Ausreisepflicht besteht, jedoch Duldungsgründe einer Ausreise entgegenstehen (ca. 
6000 Personen). 
 
1. Ausreisepflichtige Personen  
In Köln lebten zum Stichtag insgesamt 6000 ausreisepflichtige Personen (2017: 5.700). Die Fallzah-
lensteigerung folgt aus der kontinuierlichen Abarbeitung der Asylverfahren durch das Bundesamt für 
Migration und Flüchtlinge. Das Bundesamt hat in 2018 von in Köln lebenden Antragstellern 828 A n-
träge abgelehnt mit der Folge der Ausreisepflicht. Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die 
nicht freiwillig ausreisen und die nicht abgeschoben werden konnten, weil in ihrem Fall ein rechtliches 
oder tatsächliches Abschiebehindernis besteht, erhalten die gesetzlich vorgesehene Duldung.  
 
Duldungen werden aus unterschiedlichen Gründen er teilt, wie z.B. bei Krankheiten, fehlenden Päs-
sen, noch nicht abgeschlossener Identitätsklärung, aus familiären Gründen oder auch zu Ausbi l-
dungszwecken, Fortführung des Schulbesuchs oder einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme. 
Manche Duldungsgründe sind kurzfristig, manche von längerer Dauer, so dass Duldungen deshalb 
für unterschiedliche Zeiträume von wenigen Wochen bis zu maximal 3 Jahren (bei Ausbildungen) 
erteilt werden. 
 
In der beigefügten Anlage 1 sind die Voraufenthaltszeiten sowie die Duldungsgründe aufgeführt. Die 
große Kategorie der sonstigen Gründe lässt sich aufgrund der gesetzlich im AZR zur Verfügung ste-
henden Kategorien nicht differenzierter erfassen. Der Bund plant derzeit eine Gesetzesänderung, die 
eine differenziertere Erfassung im AZR und damit auch eine genauere Darstellung ermöglichen soll.  
 
Seit Oktober 2018 ist zudem das Phänomen der unerlaubten Einreise von Menschen aus den West-

2 
 
balkanstaaten in den Wintermonaten wieder verstärkt festzustellen. Insgesamt sind in 2018 3200 
Menschen illegal eingereist, davon 2000 in den Monaten Oktober-Dezember. 2017 waren 2300 Men-
schen illegal eingereist.  
 
Hintergrund dieser Fallzahlensteigerung ist die erfolgreiche Umsetzung des Asylstufenplans durch die 
Landesbehörden. Menschen aus sog. sicheren Herkunftsstaaten werden in ein beschleunigtes Asyl-
verfahren einbezogen. Die asylrechtliche Entscheidung wird zeitnah getroffen, die Antragsteller blei-
ben in der Regel bis zum Abschluss des Asylverfahrens in einer Landeseinrichtung und werden von 
dort in ihre Heimatländer zurückgeführt. Die Asylfallzahlen für Menschen aus den Westbalkanstaaten 
sind stark rückläufig. Die Menschen weichen in die illegale Einreise aus. Das Verfahren der unerlaub-
ten Einreise hat aber zwingend die Pflicht zur (freiwilligen) Ausreise bzw. die Abschiebung zur Folge. 
 
Die unerlaubt eingereisten Personen werden registriert und erkennungsdienstlich behandelt und zu 
ihren Einreisegründen angehört. Anschließend wird entschieden, ob die Personen zur Asylantragstel-
lung in die Landeseinrichtung in Bochum weitergeleitet oder in Arnsberg zur bundesweiten Verteilung 
als sog. § 15a Fälle (= unerlaubte Einreise ohne anschließendem Asylbegehren) angemeldet werden. 
Im Falle der Entscheidung auf Anmeldung zur Verteilung verbleiben die Personen vorübergehend bis 
zur Verteilentscheidung in Köln.  
 
2. Anzahl der Abschiebungen in 2018 gesteigert/Priorisierung auf Straftäter 
Anlage 2 enthält Angaben zu den Abschiebungen aus Köln in 2018. Die Zahl der Abschiebungen ist 
in 2018 auf 228 Personen angestiegen (gegenüber 199 Personen in 2017 und 99 Personen in 2016). 
Die in 2018 vorgenommene Priorisierung der Abschiebung von Straftätern führt zu einer messbaren 
Steigerung der Abschiebungen von Straftätern. In 2018 wurden 55 verurteilte Straftäter abgeschoben 
(gegenüber 36 in 2017), davon 19 aus Strafhaft (gegenüber 6 in 2017). Unter den abgeschobenen 
Tätern waren drei von den Sicherheitsbehörden als Gefährder eingestufte Personen (gegenüber 0 in 
2017) sowie 8 sogenannte Intensivstraftäter aus dem Kooperationsprojekt KIVEK.  
 
Im Rahmen des Ende 2016 vereinbarten Kooperationsprojekts „Kölner Initiative für vernetzte Krimina-
litätsbekämpfung“ (KIVEK) zwischen den Sicherheitsbehörden Polizei und Staatsanwaltschaft und der 
Stadt als Ausländerbehörde haben die Projektbeteiligten in 2018 bislang 129 (in 2017 67) Fälle inten-
siv straffälliger ausländischer Staatsangehörige ausländerrechtlich bewertet. Von den insgesamt 196 
Fällen wurden bisher in 121 Fällen aufenthaltsbeendende Entscheidungen getroffen (Abschiebungs-
androhung oder Ausweisungsverfügung). In 8 Fällen konnte die Abschiebung (in 2 Fällen aus der 
Abschiebehaft heraus) vollzogen werden. In einem Fall konnte die freiwillige Ausreise erreicht we r-
den. 28 Personen befinden sich zur Verbüßung von Haftstrafen in einer Justi zvollzugsanstalt. Hier 
wird im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft unter Erklärung eines Strafverzichtes die Abschie-
bung aus der Strafhaft angestrebt. In 33 Fällen wurden polizeiliche Fahndungsmaßnahmen (Au s-
schreibung zur Festnahme) aufgrund unbekannten Aufenthaltes eingeleitet. 
 
Nicht gesondert erfasst sind die Abschiebungen von Personen, gegen die ein strafrechtliches Ermitt-
lungsverfahren eingeleitet wurde und während dieses Verfahrens abgeschoben wurden. Dies wird für 
2019 in die Erfassung mit aufgenommen. 
 
196 Abschiebungen mussten storniert werden, weil eine freiwillige Ausreise erfolgte, wegen gesund-
heitlicher Gründe (akute Reiseunfähigkeit), wegen Rechtsschutzanträgen, fehlenden Einvernehmen 
der Staatsanwaltschaft in Ermittlungs - oder Strafverfahren (Abschluss des Strafverfahrens vor A b-
schiebung) oder wegen Untertauchens. Die Anzahl der einzelnen Gründe wird statistisch nicht e r-
fasst. 
 
Die Voraufenthalte der abgeschobenen Personen in Deutschland sind ebenfalls in der Anlage 2 dar-
gestellt, aufgeteilt nach kurzfristig, mittelfristig, langfristig und gebürtig in Deutschland. Unter kurzfris-
tigem Aufenthalt sind Aufenthalte zwischen 1 Tag bis 6 Monate gefasst. Hier handelt es sich in aller 
Regel um Abschiebungen nach Maßgabe der DUBLIN III VO, um Abschiebungen von unerlaubt ein-
gereisten Personen. 
Unter mittelfristige Aufenthalte sind die Zeiträume zwischen 6 Monaten und 5 Jahren gefasst. Hier 
handelt es sich zumeist um Zeiträume im Rahmen des Asylverfahrens und um Aufenthaltszeiten

3 
 
durch Betreibung von Rechtschutzverfahren, zur Erlangung von Heimreisedokumenten oder aber um 
die Versagung des weiteren Aufenthaltes mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach dem Aufent-
haltsgesetz. Hierunter sind auch die Fälle gefasst, in welchen Ausreisepflichtige sich zuvor durch Un-
tertauchen ihrer Rückführung entzogen hatten. 
Unter langfristige Zeiträume sind Zeiträume über 5 Jahren gefasst. Diese entstehen zumeist aus 
Gründen der mangelnden Identifizierung oder aber wenn aufgrund Straffälligkeit eine Ausweisung aus 
dem Bundesgebiet erfolgt. 
 
3. freiwillige Ausreisen 
In 2018 ist die freiwillige Ausreise von insgesamt 194 Personen dokumentiert. (vgl. Anlage 3). Davon 
nahmen 102 Personen die staatlich im Rahmen der Rückkehrberatung bereit gestellten Fördermittel 
in Anspruch.  
 
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass weitere freiwillige Ausreisen stattgefunden haben, die 
gegenüber den Behörden nicht durch Abmeldung angezeigt wurden. In 2018 sind 293 (2017 373) 
Personen nach unbekannt verzogen, die zuvor im Besitz einer Duldung  waren. In der Regel handelt 
es sich dabei um Ausreisen aus Deutschland. Ob diese Personen, in ihr Herkunftsland zurückgekehrt 
sind, kann von der Ausländerbehörde nicht festgestellt werden. 
 
 
 
4. Bleiberechte 
 
a) Personen, die zum Stichtag 31.12.2018 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (AE) nach fol-
genden Gesetzesgrundlagen waren oder wegen Ausbildung geduldet wurden (in Klammern 
Angaben 2017)  
 
§§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Personen 
2017 28 60 0 1.508 113 
Personen 
2018 45 71 1 1.532 234 
 
 
b) Erteilungen einer AE nach folgenden Gesetzesgrundlagen in 2018  
 
§§ § 25b § 25a § 18a § 25 Abs. 5 Ausbildungsduldung 
Erteilungen 
2017 25 32 0 1.064 88 
Erteilungen 
2018 1. Quar-
tal 33 48 4 970 170 
 
 
Statistisch kann bei den Titelerteilungen nicht zwischen Ersterteilungen und Verlängerungen unter-
schieden werden. Abgelehnte Anträge werden statistisch nicht erfasst. 
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (3)

04.02.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
12.03.2019 Integrationsrat
TOP 5.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.03.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 14.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0384/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.01.2019
Erstellt
29.01.2019 14:02