AN/1306/2023
Antrag zur Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II
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Fr. Klimaszewska-Golan - Antrag Gleichbehandlung von DrittstaatlerInnen
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Anna Maria Klimaszewska-Golan 01.08.2023 An den Vorsitzenden des Integrationsrates Herrn Tayfun Keltek An die Geschäftsstelle des Integrationsrates Herrn Andreas Vetter Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates Gremium Datum der Sitzung Integrationsrat 15.08.2023 Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II Beschluss: Der Integrationsrat fordert die Verwaltung auf, den Leistungsanspruch für Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II zu überprüfen und hierbei den Beschluss des Hauptausschusses vom 11.07.2022 zur Gleichbehandlung aller Geflüchteten aus der Ukraine umzusetzen. Begründung: Ein Teil der Drittstaatler*innen aus der Ukraine haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter lehnt die Anträge dieser Menschen zum Teil ab. Dieses Vorgehen begründet das Jobcenter im Wesentlichen damit, dass mit dem gewöhnlichen Aufenthalt, der für SGB II-Leistungen erfüllt sein müsse (außer, wenn ein Antrag auf § 24 gestellt wurde, § 74 SGB II) mit einer Erlaubnisfiktion in der Regel nicht erfüllt sei. Die Tatsache, dass „nur“ eine Erlaubnisfiktion vorliegt, spricht, entgegen der Auffassung des Jobcenters, keineswegs gegen das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts. Das belegen die fachlichen Hinweise der Bundesagentur unter Randnummer 7.40 („in der Regel“). An anderer Stelle der fachlichen Hinweise heißt es jedoch (Randnummer 7.2): (1) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nimmt Bezug auf den in § 30 SGB I definierten Begriff. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach der Legaldefinition des § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass am angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt begründet wird. Die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes stellt sich demgemäß in der Regel nur für Personen, die nicht schon über die Bestimmung des Wohnsitzes erfasst sind, also typischerweise Wohnungslose, Grenzgängerinnen und Grenzgänger und Auslandsdeutsche. (2) Liegen Umstände in den persönlichen Verhältnissen vor, die erkennen lassen, dass der Wohnort nicht den Lebensmittelpunkt darstellt, wird dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. In erster Linie ist für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Wille der leistungsberechtigten Person maßgebend, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Nach der Rechtsprechung ist dabei nicht der rechtsgeschäftliche Wille, sondern der tatsächlich zum Ausdruck kommende Wille entscheidend. (3) Bezüglich der Umstände, die ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen lassen, ist kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich - wobei ein bisheriger längerer Aufenthalt ein Indiz für einen gewöhnlichen Aufenthalt ist - sondern es genügt, dass die oder der Betreffende sich an einem Ort oder Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat.“ Der gewöhnliche Aufenthalt hängt demnach nicht von einem bestimmten Aufenthaltstitel oder von einer rechtlich dauerhaften Aufenthaltsperspektive ab, sondern von einem zukunftsoffenen Verbleib. Er kann also sehr wohl auch mit einer Erlaubnisfiktion gegeben sein. Auch kann er trotz rechtlicher Ausreisepflicht mit einer Duldung gegeben sein. Das hieße, dass gerade bei Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Erlaubnisfiktion ein gewöhnlicher Aufenthalt erfüllt ist, da es keinen anderen Lebensmittelpunkt gibt und der Verbleib zukunftsoffen ist. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörige, die der Erlassregelung (Erlaubnisfiktion auf § 16a / b) unterliegen, denn sie haben aufgrund dessen ausdrücklich diesen zukunftsoffenen Verbleib, um die erforderlichen Voraussetzungen für den dauerhaften Aufenthalt zu erfüllen. Das Bundessozialgericht hat zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts folgendes geurteilt (BSG, Urteil vom 30. 1. 2013 – B 4 AS 54/12 R): „Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG SozR 3—1200 § 30 Nr 5 S 8). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist […]. Jedenfalls für den Bereich des SGB II läuft es der Vereinheitlichung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwider, wenn unter Berufung auf eine sog Einfärbungslehre vor allem des früheren 4. Senats des BSG […] dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus aufgestellt werden […] und damit einzelnen Personengruppen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts versperrt wird.“ Insofern dürfte davon auszugehen sein, dass bei Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine mit Erlaubnisfiktion der gewöhnliche („zukunftsoffene“) Aufenthalt erfüllt ist. Mit freundlichen Grüßen Anna Maria Klimaszewska-Golan – Vorsitzende des FachAK 4
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1306/2023
- Typ
- Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
- Datum
- 02.08.2023
- Erstellt
- 02.08.2023 11:21