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AN/1306/2023

Antrag zur Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II

Antrag nach § 3 der GeschO des Rates 02.08.2023

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 15.08.2023, TOP 6.3

Fr. Klimaszewska-Golan - Antrag Gleichbehandlung von DrittstaatlerInnen

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Fr. Klimaszewska-Golan - Antrag Gleichbehandlung von DrittstaatlerInnen

5284 Zeichen

Anna Maria Klimaszewska-Golan       01.08.2023 
 
 
 
An den  
Vorsitzenden des Integrationsrates 
Herrn Tayfun Keltek 
 
An die  
Geschäftsstelle des Integrationsrates 
Herrn Andreas Vetter 
 
 
 
Antrag gem. § 4 der Geschäftsordnung des Integrationsrates 
 
Gremium Datum der Sitzung 
Integrationsrat 15.08.2023 
 
 
Gleichbehandlung von Drittstaatler*innen aus der Ukraine im SGB II 
 
 
Beschluss: 
Der Integrationsrat fordert die Verwaltung auf, den Leistungsanspruch für Drittstaatler*innen 
aus der Ukraine im SGB II zu überprüfen und hierbei den Beschluss des Hauptausschusses 
vom 11.07.2022 zur Gleichbehandlung aller Geflüchteten aus der Ukraine umzusetzen. 
 
Begründung: 
Ein Teil der Drittstaatler*innen aus der Ukraine haben keinen Anspruch auf Leistungen nach 
dem SGB II. Das Jobcenter lehnt die Anträge dieser Menschen zum Teil ab.  
Dieses Vorgehen begründet das Jobcenter im Wesentlichen damit, dass mit dem 
gewöhnlichen Aufenthalt, der für SGB II-Leistungen erfüllt sein müsse (außer, wenn ein 
Antrag auf § 24 gestellt wurde, § 74 SGB II) mit einer Erlaubnisfiktion in der Regel nicht 
erfüllt sei.  
Die Tatsache, dass „nur“ eine Erlaubnisfiktion vorliegt, spricht, entgegen der Auffassung des 
Jobcenters, keineswegs gegen das Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthalts. Das belegen 
die fachlichen Hinweise der Bundesagentur unter Randnummer 7.40 („in der Regel“).  
An anderer Stelle der fachlichen Hinweise heißt es jedoch (Randnummer 7.2): 
(1) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nimmt Bezug auf den in § 30 SGB I 
definierten Begriff. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach der Legaldefinition 
des § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die 
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur 
vorübergehend verweilt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass am 
angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt begründet wird. Die Frage 
des gewöhnlichen Aufenthaltes stellt sich demgemäß in der Regel nur für Personen, 
die nicht schon über die Bestimmung des Wohnsitzes erfasst sind, also 
typischerweise Wohnungslose, Grenzgängerinnen und Grenzgänger und 
Auslandsdeutsche. 
(2) Liegen Umstände in den persönlichen Verhältnissen vor, die erkennen lassen, dass 
der Wohnort nicht den Lebensmittelpunkt darstellt, wird dort kein gewöhnlicher 
Aufenthalt begründet. In erster Linie ist für die Begründung des gewöhnlichen 
Aufenthaltes der Wille der leistungsberechtigten Person maßgebend, einen

bestimmten Ort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Nach der 
Rechtsprechung ist dabei nicht der rechtsgeschäftliche Wille, sondern der tatsächlich 
zum Ausdruck kommende Wille entscheidend. 
(3) Bezüglich der Umstände, die ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen 
lassen, ist kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich - wobei ein 
bisheriger längerer Aufenthalt ein Indiz für einen gewöhnlichen Aufenthalt ist - 
sondern es genügt, dass die oder der Betreffende sich an einem Ort oder Gebiet "bis 
auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den 
Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat.“ 
Der gewöhnliche Aufenthalt hängt demnach nicht von einem bestimmten Aufenthaltstitel 
oder von einer rechtlich dauerhaften Aufenthaltsperspektive ab, sondern von einem 
zukunftsoffenen Verbleib. Er kann also sehr wohl auch mit einer Erlaubnisfiktion gegeben 
sein. Auch kann er trotz rechtlicher Ausreisepflicht mit einer Duldung gegeben sein. Das 
hieße, dass gerade bei Geflüchteten aus der Ukraine mit einer Erlaubnisfiktion ein 
gewöhnlicher Aufenthalt erfüllt ist, da es keinen anderen Lebensmittelpunkt gibt und der 
Verbleib zukunftsoffen ist. Dies gilt insbesondere für Drittstaatsangehörige, die der 
Erlassregelung (Erlaubnisfiktion auf § 16a / b) unterliegen, denn sie haben aufgrund dessen 
ausdrücklich diesen zukunftsoffenen Verbleib, um die erforderlichen Voraussetzungen für 
den dauerhaften Aufenthalt zu erfüllen. 
Das Bundessozialgericht hat zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts folgendes geurteilt 
(BSG, Urteil vom 30. 1. 2013 – B 4 AS 54/12 R): 
„Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv 
gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen (BSG 
SozR 3—1200 § 30 Nr 5 S 8). Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der 
Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher 
Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen 
ist […]. Jedenfalls für den Bereich des SGB II läuft es der Vereinheitlichung des 
Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts zuwider, wenn unter Berufung auf eine sog 
Einfärbungslehre vor allem des früheren 4. Senats des BSG […] dem 
Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmende Tatbestandsmerkmale im Sinne von 
rechtlichen Erfordernissen zum Aufenthaltsstatus aufgestellt werden […] und damit 
einzelnen Personengruppen der Zugang zu existenzsichernden Leistungen zur 
Sicherung des Lebensunterhalts versperrt wird.“  
Insofern dürfte davon auszugehen sein, dass bei Drittstaatsangehörigen aus der Ukraine mit 
Erlaubnisfiktion der gewöhnliche („zukunftsoffene“) Aufenthalt erfüllt ist. 
Mit freundlichen Grüßen 
Anna Maria Klimaszewska-Golan – Vorsitzende des FachAK 4

Beratungsverlauf (1)

15.08.2023 Integrationsrat
TOP 6.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

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Details

Aktenzeichen
AN/1306/2023
Typ
Antrag nach § 3 der GeschO des Rates
Datum
02.08.2023
Erstellt
02.08.2023 11:21