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2802/2017

Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages in Köln

Mitteilung Ausschuss 26.09.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 06.11.2017, TOP 4.2

Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

24267 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/321 
 
Vorlagen-Nummer  15.09.2017 
 2802/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 06.11.2017 
 
Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages in Köln 
 
Bezug nehmend auf TOP 3.1.3 der Sitzung des Rates am 18.05.2017 wurde der Antrag 
AN/0747/2017, Änderungsantrag AN/0796/2017, einstimmig in den Ausschuss Allgemeine Verwal-
tung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales verwiesen. 
 
Hierzu teilt die Verwaltung folgendes mit und gibt gleichzeitig dem Ausschuss das von der Verwaltung 
erarbeitete „Handlungskonzept zur Anwendung des Glücksspielstaatsvertrages 
i. V. m. dem Ausführungsgesetz NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle in Köln“ zur 
Kenntnis. 
 
Rechtliche Entwicklung 
 
Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag oder GlüStV) 
trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 2008 in Kraft. Am 31. Dezember 2011 trat er je-
doch wieder außer Kraft, da die Ministerpräsidenten der Länder seiner Fortgeltung über dieses Datum 
hinaus nicht zugestimmt hatten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV alter Fassung). Dennoch galten seine 
wesentlichen Bestimmungen in den Bundesländern – mit Ausnahme Schleswig-Holsteins – als lan-
desgesetzliche Bestimmungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrages fort. Das beruhte 
auf Vorschriften in den Ausführungsgesetzen zum Staatsvertrag in den einzelnen Bundesländern. 
Ziel des Glücksspielstaatsvertrages alter Fassung war u.a. die Bekämpfung der Glücksspielsucht und 
die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes. In § 10 Abs. 2 GlüStV alter Fassung wurde das 
staatliche Glücksspielmonopol festgeschrieben.  
In mehreren Urteilen vom 08.09.2010 legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) Grundsätze fest, 
nach denen sich die EU-Rechtskonformität staatlicher Glücksspielmonopole bemisst. 
Nach Auffassung des Gerichtshofs ist ein staatliches Monopol zur Vermeidung problematischen 
Spielverhaltens nur dann geeignet, wenn es widerspruchsfrei und konsequent die Gelegenheiten zum 
Spielen verringert und die Spielaktivitäten begrenzt. Der Staat, der in bestimmten Bereichen ein Mo-
nopol zur Vermeidung problematischen Spielverhaltens einführt, darf – wie der EuGH ausführte – 
insbesondere nicht in anderen Bereichen des Glücksspielmarkts, die zudem ein höheres Suchtpoten-
tial aufweisen, eine Ausweitung des Angebots zulassen oder dulden. 
 
Dieser Anforderung genügte das deutsche Glücksspielmonopol nach Auffassung des EuGH und spä-
ter der deutschen Verwaltungsgerichte nicht. Zwar gingen mit Inkrafttreten des GlüStV einige Ein-
schränkungen auf dem Glücksspielsektor einher (z.B. Verbot von Internetwetten, Werbeverbot für 
Glücksspiele im Fernsehen), allerdings überwogen die Lockerungen, die der Glücksspielbereich seit 
der Novellierung der Spielverordnung ab 01.01.2006 erfahren hat, die Einschränkungen bei weitem. 
So dürfen beispielsweise in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben sowie Wettannahmestellen kon-
zessionierter Buchmacher nunmehr drei statt bisher zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt 
werden. Nach der Neuregelung der Spielverordnung werden in Spielhallen für ein Geld- oder Waren-
spielgerät nur noch 12 m² Grundfläche benötigt, während nach der alten Regelung für ein Geldspiel-

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gerät 15 m² erforderlich waren. Die Gesamtzahl von bisher 10 Geräten wurde gleichzeitig auf 12 
Geld- oder Warenspielgeräte je Spielhalle erhöht. Beides hat dazu geführt, dass pro Spielhalle in aller 
Regel zwei Geldspielgeräte mehr aufgestellt wurden. Zudem wurde die Mindestspieldauer bei Geld-
spielgeräten von bisher 12 Sekunden auf fünf Sekunden reduziert, so dass statt 300 Spiele/Stunde 
nunmehr 720 Spiele möglich sind. 
Auch wurde die Summe der Verluste im Verlauf einer Stunde von 60,00 EUR auf 80,00 EUR erhöht.  
Dabei weisen Geldspielautomaten anerkanntermaßen ein höheres Suchtpotenzial auf als Sportwet-
ten. 
 
Aktuelle Rechtslage 
 
Am 15. Dezember 2011 unterzeichneten alle Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig Holstein 
den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Der Landtag in Kiel beschloss bereits am 14. Sep-
tember 2011 ein eigenes, von der Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT Recht entworfenes „Gesetz zur Neu-
ordnung des Glücksspiels“. 
In NRW trat der Glücksspieländerungsstaatsvertrag am 01.12.2012 zusammen mit dem entspre-
chenden nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz in Kraft.  
Für eine siebenjährige Experimentierklausel wurde der Sportwettenmarkt im Glücksspieländerungs-
staatsvertrag für private Wettanbieter geöffnet. Das Vergabeverfahren für die vorgesehenen 20 Kon-
zessionen wurde am 8. August 2012 eröffnet. Zuständig hierfür ist das Land Hessen. Das Vergabe-
verfahren verzögerte sich in der Folgezeit. Schließlich setzte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hes-
sen das Konzessionsverfahren zur Vergabe der Sportwettlizenzen mit den Beschlüssen vom 
07.10.2014 und 16.10.2015 aus. Der VGH Hessen stellte fest, dass das Vergabeverfahren verfas-
sungswidrig ist. 
 
Nach dem nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV 
NRW) dürfen konzessionierte Sportwettanbieter ihre Sportwetten über örtliche Wettvermittlungsstel-
len anbieten bzw. vertreiben. Diese örtlichen Wettvermittlungsstellen benötigen wiederum eine Kon-
zession bzw. Erlaubnis, für deren Erteilung die Bezirksregierungen zuständig sind. Für das Land 
NRW ist die Zahl der Wettvermittlungskonzessionen auf 920 begrenzt. Die Verteilung des Kontin-
gents auf die Kommunen ist in NRW dem für Inneres zuständigen Ministerium vorbehalten. 
 
Solange den Sportwettanbietern wegen Fehlens eines wirksamen Vergabeverfahrens keine Lizenz 
erteilt werden kann, besteht auch für die örtlichen Wettbüros keine Möglichkeit, von der Bezirksregie-
rung eine Lizenz/Erlaubnis zu erhalten. Dieser Umstand ist den örtlichen Wettbüros nach Auffassung 
der Verwaltungsgerichte jedoch nicht zuzurechnen, so dass die Ordnungsbehörde derzeit keine Mög-
lichkeit hat, gegen Wettbüros wegen fehlender Erlaubnis einzuschreiten. Dies erklärt die hohe Zahl an 
Wettbüros in den Städten und Gemeinden, so auch im Stadtgebiet Köln. In der Gewerbeabteilung des 
Amtes für öffentliche Ordnung sind aktuell 175 Wettbüros gemeldet bzw. bekannt, wobei die Gesamt-
zahl sehr viel  höher sein dürfte. 
 
Die Verwaltung hat seit Inkrafttreten des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages Maßnahmen 
gegen Sportwettvermittler ergriffen, soweit absolute Untersagungsgründe vorlagen und der Betrieb 
insofern nicht erlaubnisfähig wäre. 
 
Es wurden beispielsweise 178 Verfahren wegen gleichzeitigen Betreibens von Geldspielautomaten 
und der Vermittlung von Sportwetten (z. B. in Gaststätten und Spielhallen) eingeleitet (§ 20 Glücks-
spielverordnung NRW - GlüSpVO NRW). In 57 Fällen wurde eine Ordnungsverfügung erlassen. Mit 
Ausnahme eines Betreibers haben letztlich alle Betriebsinhaber das gleichzeitige Angebot von Geld-
spielgeräten und Sportwetten freiwillig eingestellt. Ein Betreiber hat gegen die Entscheidung der Ver-
waltung beim Verwaltungsgericht Köln Rechtsmittel eingelegt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 
wurde die Ordnungsverfügung der Stadt Köln bestätigt. Das Hauptsacheverfahren wurde eingestellt, 
nachdem der Betreiber sein Gewerbe letztlich abgemeldet hatte. 
 
In einem anderen Fall hat die Verwaltung exemplarisch eine Betriebsuntersagung gegen einen 
Sportwettenvermittler wegen Nichteinhaltung der Abstandsregelung nach § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW 
verfügt. Nach § 22 Abs. 1 GlüSpVO NRW darf eine Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten nur 
erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 m Luftlinie zur nächst-

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gelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kin-
der- und Jugendhilfe nicht unterschreitet. Im anschließenden Rechtsmittelverfahren kamen sowohl 
das Verwaltungsgericht Köln als auch das Oberverwaltungsgericht Münster zu dem Ergebnis, dass 
die Glücksspielverordnung NRW hierfür keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellt und 
damit nicht dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes genügt. 
 
Im März 2017 haben die Ministerpräsidenten der Länder (einschl. Schleswig Holstein) den Zweiten 
Glücksspieländerungsstaatsvertrag unterzeichnet, welcher zum 01.01.2018 in Kraft tritt, wenn die 
Länderparlamente den Entwurf zuvor ratifizieren. 
 
Der Zweite Glücksspieländerungsvertrag enthält im Wesentlichen folgende Änderungen für den Re-
gelungsbereich der Sportwetten: 
 
Die Kontingentierung der Sportwettenkonzessionen für die Dauer der Experimentierphase wird auf-
gehoben. Ein Auswahlverfahren ist somit nicht mehr erforderlich.  
 
Die Bewerber, die im bisherigen Konzessionsverfahren beim Land Hessen die Mindestanforderungen 
erfüllt haben, erhalten die Erlaubnis zur vorläufigen Tätigkeit. Somit kann auch die Bezirksregierung 
mit der Vergabe von Konzessionen/Erlaubnisse an die örtlichen Wettvermittlungsstellen beginnen.  
 
Die bisher in der Zuständigkeit des Landes Hessen liegenden Aufgaben werden auf das Land Nord-
rhein-Westfalen übertragen. 
 
Der Entwurf des Ausführungsgesetzes NRW zum Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag er-
mächtigt die Kommunen, die Höchstzahl der Wettvermittlungsstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich 
selber festzulegen. Die Bezirksregierung hat diese Begrenzung im Rahmen der Entscheidung über 
die Erlaubniserteilung zu berücksichtigen. 
 
 
Mit Inkrafttreten des GlüStV und des AG GlüStV NRW wurde im Jahr 2012 über die Sportwetten hin-
aus erstmals auch das Recht der Spielhallen in den Regelungsrahmen des Glücksspielstaatsvertra-
ges aufgenommen und damit weitreichenden Neuregelungen unterworfen.  
 
Als Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe zu verste-
hen, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung 
anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 S. 1 oder des § 33d Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (Ge-
wO) dient. 
§ 33i GewO setzte für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis lediglich die Zuverlässigkeit des Betrei-
bers, die Geeignetheit des Aufstellungsortes und das Erfordernis, dass von dem Betrieb der Spielhal-
le keine schädlichen Auswirkungen ausgehen, voraus. Diese gewerberechtlichen Anforderungen 
wurden durch die Spielverordnung (SpielV) ergänzt. 
 
Zum Betrieb einer Spielhalle ist durch die glücksspielrechtlichen Regelungen neben einer gewerbe-
rechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO nunmehr eine zusätzliche glücksspielrechtliche Erlaubnis 
nach § 24 GlüStV i. V. m. § 16 Abs. 2 S. 1 AG GlüStV NRW (Regelerlaubnis), nach § 24 GlüStV i. V. 
§ 16 Abs. 3 S. 3 AG GlüStV NRW (Ausnahmeerlaubnis) oder nach § 29 Abs. 4 GlüStV (Härtefall) 
erforderlich. 
 
Mit differenzierten Maßnahmen für die einzelnen Glücksspielformen soll deren spezifischen Sucht-, 
Betrugs, Manipulations- und Kriminalitätsgefährdungspotentialen begegnet werden. Vor diesem Hin-
tergrund wurden in den §§ 24 bis 26 GlüStV erhebliche Verschärfungen hinsichtlich der an die Er-
laubniserteilung und den Betrieb von Spielhallen zu stellende Anforderungen geschaffen. Übergangs-
bestimmungen und die Härtefallregelung in § 29 Abs. 4 GlüStV mildern diese Maßnahmen teilweise 
ab. 
 
Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages bestanden und für die bis zum 
28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, gelten nach § 29 Abs. 4 S. 1 GlüStV 
bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages als mit den Regelungen der §

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24 (Erlaubnispflicht) und 25 GlüStV (Verbot von Mehrfachkonzessionen) als vereinbar. Die einjährige 
Übergangsfrist ist bereits abgelaufen. 
Alle übrigen Spielhallen benötigen ab 01.12.2017 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. 
 
Zwischen Spielhallen soll ein Mindestabstand von 350 m Luftlinie eingehalten werden.  
Um ausnahmsweise vom regelhaft zu erfüllenden Mindestabstand abzuweichen, ist es erforderlich, 
dass gemessen an den Zielen des GlüStV bzw. des AG GlüStV NRW ein atypischer Fall vorliegt, der 
eine Unterschreitung des Abstands von 350 m Luftlinie rechtfertigt (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 
31.01.2013, Au 5 K 12.1360, juris Rn. 35). Die bloße Tatsache, dass die notwendige Entfernung zur 
nächsten Spielhalle unterschritten wird, rechtfertigt für sich genommen keine Ausnahme. Der atypi-
sche Fall der Abstandsunterschreitung ist zwingend im Zusammenhang mit einer begründenden Be-
sonderheit zu sehen. Diese Besonderheiten ergeben sich durch topografische Gegebenheiten, durch 
die die tatsächlich zurückzulegende Entfernung so weit vergrößert wird, dass eine „Abkühlung“ vom 
Spiel erreicht wird (vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10.02.2016, 9 K 2701/14). 
 
Aus der Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts darf, abgesehen von 
städtebaulichen Gesichtspunkten, jedoch keine Ausnahme vom Abstandsgebot für ein ganzes Gebiet 
folgen. Hierbei sind immer nur die örtlichen Gegebenheiten wie die Verhältnisse im Umfeld und die 
Lage des Einzelfalls maßgebend, nicht Kriterien, die in der Person der Antragstellerin bzw. des An-
tragstellers oder der Spielhalle selbst liegen. 
 
Der gesetzlich vorgesehene Mindestabstand von 350 Meter Luftlinie zu öffentlichen Schulen und Ein-
richtungen der Kinder- und Jugendhilfe greift ausschließlich für neu zu errichtende Spielhallen und 
darf aufgrund der spezifischen Rechtsnorm auf die Entscheidungen über die Erlaubnisanträge zu 
Bestandsspielhallen keine Berücksichtigung finden.  
 
Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spiel-
hallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, 
ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen). 
In zahlreichen Fällen werden Spielhallenbetreiberinnen bzw. Spielhallenbetreiber, insbesondere wenn 
sie anwaltlich vertreten werden, neben einem Antrag auf Erteilung einer Regelerlaubnis auch einen 
Antrag auf Ausnahmeentscheidung sowie gleichzeitig hilfsweise einen Antrag wegen unbilliger Härte 
stellen. 
 
Da der Gesetzgeber mit dem Mindestabstand und dem Verbot von Mehrfachkonzessionen bereits 
eine grundsätzliche Abwägung zwischen wirtschaftlichen Interessen der Betreiberinnen bzw. Betrei-
ber und dem öffentlichen Interesse an der Spielsuchtprävention und dem Spielerschutz vorwegge-
nommen hat, ist an die Prüfung individueller Härtegründe ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei 
dürfen Zielsetzungen, die der Gesetzgeber mit der Änderung des GlüStV verfolgt, nicht unterlaufen 
werden. 
 
Die Erlaubnisbehörde kann nach Ablauf der Übergangsfrist eine Befreiung von der Erfüllung einzelner 
Anforderungen des § 24 Abs. 2 (Ziele, Befristung und Nebenbestimmungen) sowie § 25 (Abstandsre-
gelungen) für einen angemessenen Zeitraum zulassen, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten 
erforderlich ist.  
 
Die Verwaltung hat das anliegende interne „Handlungskonzept zur Anwendung des Glücksspiel-
staatsvertrages i. V. m. dem Ausführungsgesetz NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhal-
le in Köln“ erstellt.  
 
Dieses Handlungskonzept richtet sich an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ge-
werbeabteilung des Amtes für öffentliche Ordnung und soll die Grundlage dafür bilden, wie die neuen 
Rechtsvorschriften zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen in Köln zu verstehen und einheit-
lich stringent anzuwenden sind. Es stellt das bisherige Recht und die neuen Rechtsregelungen sowie 
die bisher erkennbaren Entwicklungstendenzen im gesamten Stadtgebiet Köln und in den einzelnen 
Stadtbezirken dar. Erfasst werden außerdem die einzelnen Erlaubnismöglichkeiten sowie deren je-
weilige Voraussetzungen und notwendige Antragsunterlagen nebst sonstiger zu beachtender Rege-
lungen. Vorgaben für Versagungen und Betriebsschließungen sind ebenfalls enthalten.

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Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Bestandsspielhallen zu. Relevante Rechtsprechungen, 
insbesondere die des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016 sowie des Bundesverfassungsge-
richts vom 07.03.2017, sowie die Erlasslage des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW 
sind bereits eingearbeitet. 
 
Beinhaltet sind auch Kriterien zur Rechtsanwendung hinsichtlich der Entscheidungen über rechtskon-
forme Spielhallen, zur Ausnahmeentscheidung hinsichtlich der rechtlich vorgesehenen Unterschrei-
tung des Mindestabstands zwischen Spielhallen in atypischen Fällen sowie zur Härtefallregelung. 
Eine abschließende Festlegung von Kriterien zur Ausnahmeentscheidung bzw. zur Härtefallregelung 
ist allerdings nicht möglich, da jede Entscheidung im konkreten Einzelfall zu treffen ist. Ungeachtet 
der festgelegten Kriterien kann somit in Abhängigkeit der von den Antragstellerinnen bzw. Antragstel-
lern eingereichten Unterlagen und Geltendmachungen besonderer Umstände anders als derzeit 
überschaubar zu entscheiden sein. 
 
Vergleich des Vorgehens in anderen Kommunen 
 
Die Verwaltung hat in den letzten Wochen sowohl Rücksprache mit anderen Kommunen außerhalb 
Nordrhein-Westfalens (unterschiedliche Gesetzesgrundlagen) als auch mit nordrhein-westfälischen 
Kommunen hinsichtlich der jeweiligen Vorgehensweise bei der Umsetzung gehalten.  
 
In Hamburg gab es zum Zeitpunkt der Rücksprache kein Gesamtkonzept und keine zusätzliche 
Dienstanweisung zum Vollzug des GlüStV. Jeder Einzelfall wird individuell betrachtet. Dies gilt auch 
hinsichtlich der Anordnung einer sofortigen Vollziehung. Ob eine sofortige Schließung nach der nega-
tiven Antragsbescheidung erfolgt oder ob die Rechtskraft eines Gerichtsentscheides abgewartet wer-
den soll, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Bezüglich denkbarer Härtefälle werden keine Kriterien im 
Vorfeld gesammelt, sondern die jeweiligen Sachvorträge abgewartet. 
 
In München gelten das Bayerische Ausführungsgesetz und die Vollzugshinweise des Bayerischen 
Staatsministeriums des Innern. Die Remonstration gegen diese Vollzugshinweise war erfolglos. 
Grund der Remonstration war, dass insbesondere der großzügige Umgang mit Härtefällen den Rege-
lungsgehalt faktisch außer Kraft setzen würde. Um weitere Umstände hat man sich noch keine Ge-
danken gemacht, da es nach eigener Einschätzung in Bayern aufgrund der Vollzugshinweise jeden-
falls bis 2021 weitestgehend zu Genehmigungen kommen wird. 
 
In Leipzig und Dresden wird der gewerberechtliche Teil von der Stadt Leipzig bzw. Dresden durchge-
führt. Der Antrag nach dem GlüStV wird weitergeleitet an die Landesdirektion als Obere Glückspiel-
behörde. Dort wird die Entscheidung getroffen und der jeweiligen Stadt mitgeteilt, die daraufhin einen 
einheitlichen vollumfänglichen Bescheid erlässt. 
Durch die Landesdirektion Sachsen sind bereits Versagungen erfolgt. Rechtsmittel wurden in allen 
Fällen eingelegt, allerdings gibt es noch keine abschließenden Entscheidungen. Vorläufiger Rechts-
schutz wurde in 8 von 8 Verfahren gerichtlich abgelehnt. 
Die Spielhallen, für die bereits Anträge gestellt, jedoch nicht beschieden worden sind, werden ohne 
entsprechende Mitteilung an die Betreiber geduldet. 
 
In Frankfurt a.M. wurden die Regelungen des GlüStV durch das Glücksspielgesetz als Spielhallenge-
setz umgesetzt. Dieses hat zwar noch den Fehler, dass die Genehmigung von Mehrfachspielhallen in 
die Zuständigkeit der kommunalen Selbstverwaltung gelegt worden ist, hier wird jedoch nachgebes-
sert, um Einklang mit dem GlüStV herzustellen, wonach Mehrfachkonzessionen grundsätzlich ausge-
schlossen sind. Es gibt ein Wägungsschema auf dessen Grundlage die Entscheidungen getroffen 
werden. Grundsätzlich geht man restriktiv vor. Es wird nach negativer Antragsbescheidung keine so-
fortige Schließungsmaßnahme eingeleitet, sondern das Ergebnis der zu erwartenden Gerichtsverfah-
ren abgewartet. Derzeit liegen zwar Anträge, aber keine Versagungen vor. 
 
In Wiesbaden wurde gemäß den verbindlichen Vorgaben des zuständigen Ministeriums durch die 
Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes Wiesbaden ein Wägungsschema erarbeitet, dessen Anwen-
dung durch den Magistrat beschlossen wurde. Dieses Schema soll zur Auswahl zwischen Spielhallen 
dienen, die den gesetzlichen Mindestabstand nicht einhalten. Ob dieses Schema einer rechtlichen 
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht standhält, ist noch offen. Nach mündlichen Angaben ent-

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spricht es im Wesentlichen dem Schema der Stadt Frankfurt. Nach aktuellem Stand ergingen in 24 
(von 53) Fällen Ablehnungsbescheide, gegen die allesamt Widerspruch erhoben wurde. Zudem gin-
gen auch Widersprüche gegen Erlaubnisse ein, deren zeitliche Befristung das Maximum von 15 Jah-
ren unterschritt. Derzeit sind 16 Verfahren nach § 123 VwGO beim VG Wiesbaden anhängig, eine 
Entscheidung gab es bisher nicht. Die Auslegung der Härtefallregelung bezüglich des Mindestab-
standes erfolgt ausschließlich restriktiv.  
 
In der Stadt Berlin wird die Umsetzung des GlüStV aktuell nicht bzw. nicht mehr auf der Verwaltungs-
ebene thematisiert. Hintergrund ist, dass es zur Umsetzung des GlüStV ein Spielhallengesetz gab, 
dass zunächst politischen und gerichtlichen Überprüfungen unterzogen wurde. Sodann wurde ein 
Mindestabstandsumsetzungsgesetz verabschiedet, welches derzeit in der politischen (Senatsverwal-
tung) und gerichtlichen Diskussion und Prüfung steht. Hierbei werden keine kurzfristigen Ergebnisse 
erwartet. Erst nach diesen wird man sich auf der kommunalen Verwaltungsebene inhaltlich mit der 
Angelegenheit beschäftigen. 
 
In der Stadt Düsseldorf (99 Konzessionen) befinden sich zahlreiche Spielhallen in und um den Innen-
stadtbezirk herum, so dass man von zahlreichen Schließungen ausgeht. Die Verwaltung geht weiter-
hin davon aus, dass sich die Umsetzung des Gesetzes bis 2019 hinziehen könne. 
 
In der Stadt Münster (55 Konzessionen an 27 Standorten) werden Entscheidungen lediglich aufgrund 
der jeweils vorgetragenen Härtefälle getroffen, es gibt keine darüber hinausgehenden Auswahlkrite-
rien. Man verzichtet auf eine Störerauswahl, sieht grundsätzlich jede Spielhalle, deren Standort vom 
Mindestabstandsgebot betroffen ist, als Störer an. Entsprechend dem Ministerialerlass wird grund-
sätzlich restriktiv entschieden. Ob die Genehmigungen vorbehaltlos erfolgen, ist noch nicht überlegt. 
Man ist guter Dinge, dass bis zum 30.11.2017 alle Anträge beschieden werden. Daher gibt es noch 
keine Überlegungen bezüglich einer etwaigen stillschweigenden Duldung über den 01.12.2017 hin-
aus. 
 
In der Stadt Wuppertal (87 Konzessionen an 63 Standorten) gibt es keine stadtinternen Regularien 
oder ein Planvorhaben. Die meisten Fälle werden genehmigt wegen eines über den 01.12.2017 hin-
ausgehenden Mietvertrages. Dies reicht nach dortiger Ansicht als Härtefall aus. 
 
In der Stadt Hamm (50 Konzessionen an 35 Standorten) werden lediglich 8 Spielhallen keine Erlaub-
nis bekommen. Im Übrigen hat man entschieden, die Härtefallregelungen großzügig anzuerkennen. 
 
Vorgehen in Köln 
 
Wie dem als Anlage beigefügten internen Handlungskonzept zu entnehmen ist, soll in Köln die neue 
Gesetzeslage restriktiv und konsequent umgesetzt werden. 
In Köln gibt es 239 Spielhallen an 152 Standorten, darunter sind 26 erlaubnisfähige Einzelspielhallen. 
An 13 Spielhallenstandorten werden (nunmehr unzulässige) Mehrfachspielhallen betrieben, welche 
ansonsten ohne Abstandproblem zu anderen Standorten sind. Dort können somit weitere 13 Spielhal-
len als jeweils Einzelspielhalle betrieben werden. Damit würden bereits 29 Spielhallen an diesen 
Standorten entfallen, wobei die Anzahl etwaig geltend gemachte Abschmelzungskonzepte noch un-
berücksichtigt lässt. Alle übrigen Spielhallen sind im Antragsverfahren anhand der eingereichten Un-
terlagen im Einzelfall zu prüfen. Wie viele Spielhallen letztlich über den 01.12.2017 hinaus weiter be-
trieben werden dürfen bzw. geschlossen werden müssen, kann derzeit nicht prognostiziert werden. 
Nahezu sicher ist dagegen, dass den Antragsablehnungen Klagen vor dem Verwaltungsgericht folgen 
werden. 
 
 
Anlage 
Handlungskonzept zur Anwendung des Glücksspielstaatsvertrages i. V. m. dem Ausführungsgesetz 
NRW zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle in Köln 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

06.11.2017 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2802/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
26.09.2017
Erstellt
08.09.2017 11:16