2875/2024
Beantwortung einer Anfrage (AN/1252/2024) | Vorbereitung der Haushaltsplanberatungen
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle II/20/202 Vorlagen-Nummer 23.09.2024 2875/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 23.09.2024 Beantwortung einer Anfrage (AN/1252/2024) | Vorbereitung der Haushaltsplanberatungen Die Fraktion Die Linke bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. Bei vergangenen Haushaltsberatungen wurde die Liste der „Transparenten Darstellung“ von Mittelflüssen an soziale Träger aus den Teilplänen oft sehr verspätet den Fraktionen zur Verfügung gestellt. Plant die Verwaltung mit der Einbringung des Haushaltes auch die Überstellung der Transparenten Darstel- lung an die Fraktionen? Wenn nein, warum nicht? Antwort der Verwaltung: Im Aufstellungsverfahren zum Doppelhaushalt 2023/ 2024 wurde die „Transpa- rente Darstellung von Mittelflüssen an Soziale Träger“ unmittelbar nach der Einbringung des Entwurfs in den Rat (17.08.2022), per E-Mail den Fraktionen, Gruppen und Einzelmandatsträgern zur Verfügung gestellt. Auch im Haushaltsplanaufstellungsverfahren 2025/2026 plant die Verwaltung, diese Liste unmittelbar nach Einbringung des Haushaltsplanentwurfs (14.11.2024) per E-Mail zur Verfügung zu stellen. 2. Wie ist der Stand der Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 7.12.2023 zur Um- setzung des Strukturförderfonds 2024? Siehe auch Anfrage AN/0970/2024 und offenen Antworten Ds. 2063/2024 von der letzten Ratssitzung? Antwort der Verwaltung: Um die Trägervielfalt und Angebote in Köln zu erhalten, hat der Rat am 07.12.2023 mit Antrag AN/2179/2023 beschlossen, den Strukturförderfonds zur Abdeckung der stark gestiegenen Personal- und Energiekosten auf 10 Mio. € für 2024 anzuheben. Die Verteilung der Mittel sollte durch die Verwaltung auf die Dezernate OB, IV, V, VII und VIII nach aktueller Bedarfslage erfolgen. Auf Grundlage der bereits im Haushaltsplan verankerten freiwilligen Förderun- gen wurden die Mittel daraufhin aus dem Strukturförderfonds den betreffenden Dezernaten entsprechend des prozentualen Anteils am Gesamtfördervolumen zugewiesen. Danach ergibt sich die nachstehende Aufteilung (vgl. Vorlage 0169/2024): 2 Dez. 2023 % 10.000.000 gerundet OB 4.935.000 5,93 592.900 592.900 IV 38.500.000 46,25 4.625.458 4.625.500 V 32.000.000 38,45 3.844.537 3.844.500 VII 6.000.000 7,21 720.851 720.800 VIII 1.800.000 2,16 216.255 216.300 Summe 83.235.000 100 10.000.000 10.000.000 Die Anhebung des Strukturförderfonds auf 10 Mio. Euro wird finanziert aus Er- mächtigungsübertragungen aus dem Strukturförderfonds 2023 in das Haus- haltsjahr 2024 (2,6 Mio. Euro) sowie durch Erträge aus der Ausweitung der Kul- turförderabgabe auf Geschäftsreisende (2,4 Mio. Euro). Die konkreten Förderprogramme für die Zuwendungen aus dem Strukturförder- fonds wurden mit den Vorlagen 0250/2024 (Dez. OB), 0625/2024 (Dez. IV), 2451/2023/1 (Dez. V), 3238/2023 (Dez. VII) und 2582/2024 (Dez. VIII) von den jeweils zuständigen Fachausschüssen beschlossen. Die Beantwortung zu 2063/2024 erfolgt separat in der Federführung des Dezer- nates IV. 3. Ob, wie und in welcher Höhe plant die Verwaltung die Personalkostensteige- rung für die freien Träger für 2023, 2024, aber auch für 2025/26, die teilweise über die Strukturförderfonds 2023 und 2024 ausgeglichen wurden, in den kom- menden Haushalt zu integrieren? Antwort der Verwaltung: Der Strukturförderfonds wurde zum Haushaltsplan 2023/2024 eingeführt, um die zahlreichen Träger, Vereine und Institutionen, die für die Stadt Köln kommu- nale Leistungen erbringen, in Bezug auf steigende Personal- und Energiekos- ten im Zuge des Ukraine-Krieges zu unterstützen. Der Aufstellungsprozess zum Doppelhaushalt 2025/2026 erfolgt unter schwieri- gen finanziellen Rahmenbedingungen (vgl. Mitteilung 1906/2024). Diese Rah- menbedingungen erfordern grundlegende strukturelle Gegensteuerungsmaß- nahmen auf der Aufwands- wie auf der Ertragsseite – einschließlich einer ver- stärkten Aufgabenkritik und Prioritätensetzung, um die Genehmigungsfähigkeit des Haushalts zu ermöglichen und ein verpflichtendes Haushaltssicherungs- konzept zu vermieden. Das hat unter anderem zur Folge, dass für freiwillige kommunale Leistungen keine zentralen Zusetzungen zu Lasten des allgemei- nen Haushalts und damit eine Erhöhung der Defizite möglich ist. Gleichwohl bleibt es grundsätzlich innerhalb der dezentralen Budgetverantwor- tung der Fachdezernate möglich, im Rahmen der fachlichen Priorisierung mit dem bestehenden Budgetrahmen Personalkostensteigerungen bei freien Trä- gern in der Planung zu berücksichtigen. Dies erfordert zwangsläufig Kürzungen und Depriorisierungen. Die konkrete Verteilung der Transferaufwendungen kann wie gewohnt der ergänzend zur Verfügung gestellten transparenten Dar- stellung der Transferaufwendungen entnommen werden, die unmittelbar nach Einbringung des Entwurfs zur Verfügung gestellt werden wird (vgl. Frage 1). Im Bereich Kita wurden die ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 erhöhten Kind- pauschalen landesseitig so angepasst, dass damit auch die gestiegenen Perso- nalkosten abgedeckt sind. Die Steigerung der gesetzlichen Kindpauschalen von 3 9,65 % wurde im Haushaltsplan-Entwurf 2025/2026 im Haushaltsjahr 2025 er- trags- und aufwandsseitig (inkl. steigendem kommunalen Anteil) berücksichtigt. In den Folgejahren wurden die geplanten Erträge und Aufwendungen weiter dy- namisiert. Im Bereich der OGS sind im Doppelhaushalt 2025/2026 auch zur Abdeckung der Mehrbelastungen aus den Personalkostensteigerungen der Träger Nach- steuerungen in erheblicher Höhe vorgenommen worden. Die Ansätze sollten grundsätzlich auskömmlich sein. 4. Falls der Rat mit seinem Budget-Recht die Einnahmen verbessern will, zum Beispiel eine Erhöhung von Gewerbesteuer und Grundsteuer, bis wann muss der Rat spätestens beschließen, damit die Steuern 2025 wirksam werden? Antwort der Verwaltung: Mit Blick auf die notwendigen informationstechnischen und organisatorischen Vorbereitungen beim Steueramt für die Jahresveranlagungen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer sollten die entsprechende Satzungen bis zum 15.11.2024 beschlossen werden. Aus rechtlicher Sicht können Erhöhungen der Hebesätze noch bis zum 30.06.2025 vom Rat beschlossen werden. 5. Kann die Verwaltung bitte transparent darstellen, wie die Einnahmen bei Erhö- hung von Gewerbesteuer und Grundsteuer konkret aussehen? Bitte in 10 Punkt Schritten von den Hebesätzen und die mögliche Wirksamkeit für die Jahre 2025 bis 2027. Antwort der Verwaltung: Die Hebesatzentscheidung zur Grundsteuer wird im Kontext der Grundsteuer- reform getroffen. Der Finanzausschuss wird in den Sitzungen am 23.09.2024, 11.10.2024 und 12.11.2024 über den jeweils aktuellen Stand gesondert unter- richtet. Derzeit, das heißt nach altem Recht, würde eine Erhöhung um 10 Hebepunkte einen Mehrertrag von 4,5 Mio. € jährlich bedeuten. Bei der Gewerbesteuer wirkt sich eine Erhöhung des Hebesatzes in den Jahren 2025 bis 2027 erst nach und nach ertragssteigernd aus, da die in diesen Jah- ren noch vermehrt festzusetzenden Nachforderungen für die Wirtschaftsjahre bis 2024 von der Erhöhung nicht betroffen sind. Zudem ist die Gewerbesteu- erumlage (Abführung an Bund und Land) zu berücksichtigen. Rein rechnerisch würden sich danach in den Jahren 2025 bis 2027 folgende Mehrerträge im Mio. EUR ergeben: Erhöhung Hebesatz (Prozentpunkte) 2025 2026 2027 10% 25,6 28,4 33,5 20% 51,2 56,8 67,2 30% 76,9 85,4 100,9 40% 102,7 114,0 134,7 50% 128,5 142,7 168,6 4 Nach Einschätzung der Verwaltung wird jedoch bereits eine geringe Erhöhung des Gewerbesteuer-Hebesatzes eine negative Signalwirkung auf die Bre ite der Unternehmen haben. Hohe Hebesätze führen zu einer Belastung der Betriebe und reduzieren die Wirtschaftskraft – insbesondere in Zeiten hoher Energie- und Personalkosten. Städte mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz wie bei- spielsweise Leverkusen oder Monheim am Rhein gewinnen hierdurch als mög- liche Standorte der Unternehmen an Attraktivität. In den beiden letztgenannten Städten liegen die Hebesätze bei 250 % statt bei 475 % wie in Köln. Dieser Ef- fekt verstärkt sich, je größer die Erhöhung ausfällt. Im Ergebnis kann durch eine Hebesatzerhöhung das Gesamtaufkommen sogar sinken. Gez. Prof. Dr. Diemert
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2875/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.09.2024
- Erstellt
- 17.09.2024 11:25