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2011/0015

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 - Am Europaplatz - (Aufstellungs- und Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 11.01.2011

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2011/0015

7031 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
12.01.2011 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat VI  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2011/0015 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Beba uungsplan W 15.2.2.1  - Am Europaplatz -  (Aufstellungs- und 
Offenlagebeschluss) 
 
Vorlage vom: 11. 1.2011 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Dem Antrag der Fa. Klotz Vermögensverwaltung zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens wird 
zugestimmt. Für die Grundstücke am Europaplatz, Gemarkung Darmstadt, Flur 42, Flurstück Nr. 
3/50 und 3/51 tlw. ist ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB 
aufzustellen, um eine Wohn- und Büronutzung zu ermöglichen. 
2. Dem Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 
15.2.2.1 für die Grundstücke am Europaplatz wird zugestimmt. 
3. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. 
4. Dem vorliegenden Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 15.2.2.1  
– Am Europaplatz – (Anlage 2) und der zugehörigen Begründung (Anlage 3) wird zugestimmt. 
5. Der Entwurf und die Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 15.2.2.1  
– Am Europaplatz –  sind gem. § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.

2 
... 
Anlagen: W 15.2.2.1 Vorhaben- und Erschließungsplan 
Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 15.2.2.1 
Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 15.2.2.1  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2011/0015 vom 11.01.2011:  
 
 
Aufgrund der Grundstückssituation am Europaplatz konnten die im rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 15.2.2 festgesetzten Nutzungen bisher nicht realisiert werden. Aufgrund eines geplanten 
Grundstückstauschs zwischen der Stadt und der Fa. Klotz Vermögensverwaltung wird nun eine 
Nutzung der Grundstücke möglich. Hierzu ist eine Umplanung der Nutzungen im Rahmen eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplans erforderlich. 
 
Das konkrete Planungskonzept sieht im Süden des Geltungsbereiches eine bauliche Nutzung durch 
zwei Gebäudekörper vor: ein Wohn- und ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage im Kellergeschoss. 
Im nördlichen, flächenmäßig kleineren Teilbereich ist die Neuanlage einer Grünanlage mit Spielplatz 
vorgesehen, die zugleich auch als fußläufiges Verbindungselement zwischen dem Wohngebiet im 
Bereich der Evenaristraße und dem westlichen Europaplatz dienen soll. 
Das bauliche Ensemble des Vorhabens besteht aus zwei Baukörpern mit unterschiedlicher Funktion, 
unterschiedlicher Gestalt und unterschiedlicher Höhe und sieht insgesamt drei Vorhabenbereiche 
vor:  
• Die städtebauliche Dominante eines Bürogebäudes als 6-geschossiger Kubus als baulicher 
Abschluss des Europaplatzes. 
• Das Wohngebäude als 4-geschossige Zeile zum Abschluss des Wohnquartiers an der 
Evenaristraße. 
• Eine „grüne Mitte“, die sich zonierend zwischen Büro- und Wohnnutzung schiebt und im Norden 
in den angrenzenden „Grünzug“ der öffentlichen Grünfläche ausläuft. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1  - Am Europaplatz - 
 
 
 
 
Zu 1.:

4 
... 
Mit Schreiben vom 28.10.2010 hat die Fa. Klotz Vermögensverwaltung einen Antrag auf Einleitung 
eines Bebauungsplanverfahrens nach § 12 Abs. 2 BauGB (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für 
die Flurstücke Gemarkung Darmstadt, Flur 42, Nr. 3/50 und 3/51 tlw. gestellt. Der Geltungsbereich 
hat eine Fläche von ca. 5.290 m². 
 
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist erforderlich, weil das geplante 
Bauvorhaben mit den überbaubaren Grundstücksflächen des rechtskräftigen Bebauungsplans nicht 
in Übereinstimmung steht. 
 
Mit diesem Aufstellungsbeschluss wird dem Antrag der Fa. Klotz Vermögensverwaltung entsprochen 
und das Bebauungsplanverfahren eingeleitet. 
 
 
Zu 2.:
 
 
Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist gemäß § 12 (1) BauGB ein mit der 
Gemeinde abgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1), der das Vorhaben 
beschreibt. Dies ist auch die Basis für den bis zum Satzungsbeschluss noch aufzustellenden 
Durchführungsvertrag, in welchem sich der Vorhabenträger zur Realisierung des Vorhabens 
innerhalb einer bestimmten Zeit bei voller Kostentragung verpflichtet. Der Vorhaben- und 
Erschließungsplan wird später Anlage zum Durchführungsvertrag sein. 
 
 
Zu 3.:
 
 
Seit dem 01.01.2007 kann zur Wiedernutzbarmachung von Flächen, zur Nachverdichtung oder für 
andere Maßnahmen der Innenentwicklung im Innenbereich das beschleunigte Verfahren nach § 13a 
BauGB angewendet werden, wenn: 
 
• eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird,  
• keine Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach 
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) oder Landesrecht auslöst, ermöglicht wird und 
• keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne 
des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 
 
Da die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Bebauungsplanverfahren W 15.2.2.1 erfüllt sind, kann 
hier das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden. 
 
Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4), von dem Umweltbericht nach 
§ 2 a und von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen 
verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgesehen. 
 
 
Zu 4. und 5.:
 
 
Gemäß § 3 (2) BauGB wurden der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 2) 
und die dazu gehörende Begründung (Anlage 3) erstellt. Der Entwurf des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplans W 15.2.2.1 wird zu den Sitzungen ausgehängt. 
 
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans W 15.2.2.1 und 
der zugehörigen Begründung (Offenlage) erfolgt nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im 
Darmstädter Echo. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die 
Nachbargemeinden werden im Rahmen der Offenlage beteiligt. 
 
 
 
Der Dezernent VI:

5 
... 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat 
 
 
Darmstadt, 11.01.2011 
61.2 zim Nst. 2603 
 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
- 11 Exemplare des Bebauungsplanentwurfs E 54 (s/w) für die Fraktionen der 
Stadtverordnetenversammlung 
- 1 Ausfertigung des Vorhaben- und Erschließungsplan farbig in Originalgröße (DIN A 3) zur 
Einsichtnahme bei der Magistratsgeschäftsstelle 
 
Zu den Sitzungen wird ausgehängt: 
- Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans

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WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT
 
 
 
 Vorhabenbezogener Bebauungsplan
  W 15.2.2.1
„Am Europaplatz“
 
  
  
 Begründung
 Entwurf 
 
Januar 2011
 
 
 
 
INFRA PRO  
Infrastrukturelle         
           Projektlösungen 
Am Erbachwiesenweg 4 
64646 Heppenheim 
Fon: 06252 – 689090 
Fax: 06252 – 689091 
Email: mail@infrapro.de 
Web: www.infrapro.de

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 2   
  
Inhaltsverzeichnis:  
1. ANLASS UND ZWECK DER PLANUNG ........................................................................3 
2. LAGE DES PLANGEBIETS UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH .....................6 
3. RECHTSGRUNDLAGEN.................................................................................................6  
4. ANPASSUNG AN ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN...................................................7  
4.1 Regionalplan 7  
4.2 Flächennutzungsplan 7  
4.3 Festsetzungen rechtswirksamer Bebauungsplan W 15.2.2 8  
4.4 Planerische Rahmenbedingungen 9  
5. PLANUNGSKONZEPT ..................................................................................................10 
6. BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN DES BEBAUUNGSPLANES .....................12 
6.1 Art der baulichen Nutzung 12  
6.2 Maß der baulichen Nutzung 14  
6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 15  
6.4 Sonstige bauplanungsrechtliche Festsetzungen 16  
6.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 16  
7. BERÜCKSICHTIGUNG BESONDERER BELANGE.....................................................16  
7.1 Verkehr 16 
7.2 Schall 17 
7.3 Boden 18 
7.4 Umweltschützende Belange 18 
7.5 Unfallrisiko durch Emissionen 18 
8. ERSCHLIEßUNG ...........................................................................................................19 
8.1 Versorgung 19  
8.2 Entsorgung 19  
9. BODENORDNUNG........................................................................................................21  
10. STÄDTEBAULICHE KENNWERTE ..............................................................................21 
11. DURCHFÜHRUNGSVERTRAG.....................................................................................21

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 3   
  
1. Anlass und Zweck der Planung 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in unmittelbarer Zentrumsnähe der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt westlich des Hauptbahnhofes innerhalb des so bezeichneten 
„Europaviertels“. Mit der städtebaulichen Entwicklung zum Europaviertel wurde ab dem Jahr 
1998 für ein ehemals gewerblich genutztes Areal nach dessen Verbrachung ein nachhaltiger 
Revitalisierungsprozess durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeleitet, indem initiali-
sierend der einst dort geltende rechtskräftige Bebauungsplan W 15 aus dem Jahr 1977 
durch die eigenständigen Bebauungspläne W 15.2.1, W 15.2.2 und W 15.2.3 teilbereichsbe-
zogen geändert wurde (vgl. unten stehende Abb.1). 
Durch die Einleitung und fortwährend 
konsequente Umsetzung dieses städte-
baulichen Revitalisierungskonzeptes ist 
es der Stadt seinerzeit gelungen, im 
Sinne einer nachhaltigen Stadtentwick-
lung erfolgreich den Brückenschlag über 
die einstige Trennlinie der Bahnstrecke 
zu vollziehen. So konnten mit der Auf-
stellung der Bebauungspläne W 15.2.1 - 
W 15.2.3 zunächst die bauplanungs-
rechtlichen Voraussetzungen für den 
beabsichtigten städtebaulichen Wandel 
von den ursprünglichen Sondergebiets-
nutzungen nördlich und südlich der 
Rheinstraße hin zu lebendigen und in 
das übrige Stadtgebiet integrierten 
Quartieren geschaffen werden. 
Unter Einbeziehung der Verkehrsdrehscheibe „Hauptbahnhof“ konnte sodann gleichermaßen 
auch das gesamte Bahnhofsumfeld attraktiviert werden, durch die verlängerte Querbahn-
steighalle wurde eine wichtige Fußverbindung in Ost-West-Richtung geschaffen und damit 
auch die Quartiere westlich und östlich des Hauptbahnhofes zu einem ganzheitlichen städte-
baulichen Gefüge zusammengeführt. 
Im Sinne der damaligen Entwicklung des o. g. städtebaulichen Rahmenkonzeptes konnten 
neben den städtebaulichen Perspektiven weitere Aspekte der Verkehrs- und Landschafts-
planung aufgegriffen und bauleitplanerisch umgesetzt werden. Ziel der städtebaulichen 
Rahmenplanung war in erster Linie die Urbanisierung und Schaffung eines gleichsam „be-
wohnbaren Kerngebietes“. So ist in den Zielen der Bebauungspläne W 15.2.1 - 15.2.3 einer-
seits abgestellt auf die gewünschte Durchmischung der Quartiere mit Läden, Gaststätten, 
Ausstellungen, Bildungs- und Freizeitangeboten sowie andererseits auf das Angebot an Ar-
beits- und Wohnstätten vor dem gemeinsamen Hintergrund einer Öffnung für die Bürger und 
breite Öffentlichkeit der Stadt. 
Abb. 1: Übersicht der Bebauungspläne 
 (Quelle: www.darmstadt.de)

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 4   
  
Dem entsprechend wurde für den vorliegend relevanten, rechtskräftigen Bebauungsplan 
W 15.2.2, der sich in Verlängerung der Querbahnsteighalle des Hauptbahnhofes über den 
Westvorplatz des Bahnhofes (Europaplatz) nac h Westen bis zur Evenaristraße erstreckt, im 
Zuge der Kerngebietsfestsetzung die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für den Bau eines 
Hotels sowie eines Pavillions geschaffen. Bisher konnte auf dieser Grundlage jedoch nur der 
Teilbereich des Europaplatzes mit dem Bau der Verlängerung der Querbahnsteighalle und 
der Platzgestaltung realisiert werden. 
Mit dem Querbahnsteig (Bahngalerie) und dem Europaplatz wurde das westlich der Bahn-
trasse liegende Europaviertel direkt an den Haupt-
bahnhof als zentralen Verkehrsknotenpunkt der 
Stadt angebunden. Durch die einladende Gestaltung 
des Europaplatzes wurde so eine Platzqualität er-
zeugt, die für eine angenehme Aufenthaltsqualität 
sorgt (siehe nebenstehendes Foto, Abb. 2). Der Eu-
ropaplatz ist somit als Bahnhofsvorplatz zugleich 
westlicher Zugangspunkt über den Querbahnsteig 
zum Hauptbahnhof wie auch zentraler Platz des 
Europaviertels. Zugleich mündet hier auch die Fuß-
weg- und Radwegverbindung mit der das Quartier 
südlich der Rheinstraße über die geplante Brücke 
mit dem Bahnhof verbunden wird. 
An das Plangebiet grenzt weiterhin im Norden und Westen jeweils Wohnbebauung an. Im 
Süden fügen sich mehrgeschossige Büro- und Verwaltungsgebäude an, die in der Umset-
zung der vorgenannten städtebaulichen Zielvorstellungen auf der bauplanungsrechtlichen 
Grundlage des Bebauungsplanes W 15.2.3 entstanden. 
 
Abb. 3: räumliche Lage des Plangebietes innerhalb des Stadtkörpers 
Abb. 2: Europaplatz mit Bahngalerie; 
Foto: Stadtplanungsamt 
 (Quelle: www.darmstadt.de) 
Querbahnsteig 
Europaplatz

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 5   
  
Das Plangebiet selbst ist bislang unbebaut. Eine Umsetzung der an dieser Stelle im rechts-
kräftigen Bebauungsplan W 15.2.2 festgesetzten städtebaulichen Planung, und hier im Sinne 
der Stadt vordergründig die Durchsetzung der ausgewiesenen Grünfläche und des Spielplat-
zes, konnte bislang wegen der vorherrschenden Grundstücksverhältnisse nicht realisiert 
werden, da die Stadt nicht vollständig im Besitz der dafür benötigten Grundstücksanteile war. 
Mit dem nunmehr sich eröffnenden Grundstückstausch zwischen der Stadt und dem eben-
falls im Plangebiet betroffenen Nachbarn kann sowohl die öffentliche Grünfläche als Über-
gang zur Wohnbebauung südlich des Traubenweges realisiert als auch die übrigen Flächen 
im Plangeltungsbereich einer adäquaten städtebaulichen Nutzung zugeführt werden. 
Mit dem Grundstückstausch erhält die Stadt die Verfügung über die Grundstücksanteile, die 
für die beabsichtigte Neuanlage der öffentlichen Grünfläche und des Spielplatzes benötigt 
werden. Im Gegenzug gibt die Stadt einen flächenmäßig gleichen Anteil städtischen Grund-
stückes zum Europaplatz hin an den Vorhabenträger ab. Damit sind jetzt alle Voraussetzun-
gen aus der Sicht der Wissenschaftsstadt Darmstadt geschaffen, die städtebaulichen Pla-
nungsabsichten gemäß dem ursprünglichen Rahmenkonzept umzusetzen: 
 Die Stadt erhält entlang der nördlichen Grenze des Europaplatzes ein zusammenhängen-
des Grundstück, das bis an die Evenaristraße reicht. Dieses neu zu bildende Grundstück 
kann als öffentliche Grünfläche angelegt werden. Hier soll ein Spielplatz für das Wohnge-
biet sowie eine fußläufige Durchwegung zwischen der Evenaristraße und dem Europa-
platz / Hauptbahnhof angelegt werden. 
 Der Grundstückstausch ermöglicht sodann für den Vorhabenträger auf dessen neu zu 
bildendem Grundstück anstelle einer 5-geschossigen Hotel- / Büronutzung und eines zum 
Europaplatz hin orientierten Pavillons (gemäß Festsetzungsgehalt rechtskräftiger Bebau-
ungsplan W 15.2.2) eine städtebaulich integrierte Wohn- und Bürohausbebauung, die 
gleichzeitig städtebaulich gesehen den räumlichen Abschluss für das vorhandene Wohn-
gebiet bildet. 
 Die geplante Wohn- und Bürobebauung greift die vorhandenen städtebaulichen Raum-
kanten auf und fügt sich damit sinnvoll in das vorhandene städtebauliche Gesamtgefüge 
ein. 
 Mit dem Zustandekommen der Grundstücksneuordnung ist letztlich die Grundlage er-
wachsen, die bisher unbebaute und wenig ansehnliche städtebauliche Brachfläche einer 
sinnvollen Bebauung zuzuführen. Auf dem Areal soll eine harmonische Neubebauung 
umgesetzt werden, die dem Europaplatz eine neue und moderne Raumkante verleiht und 
diesen damit weiter aufwertet. Das Nutzungskonzept trägt dabei den innerstädtischen 
Nutzungsansprüchen Rechnung und bietet die notwendige Transparenz für fußläufige 
Verbindungachsen. 
Um die geplante Entwicklung umsetzen zu können, ist der für das Plangebiet noch gültige, 
rechtsverbindliche Bebauungsplan „W 15.2.2 – Westerweiterung Hauptbahnhof“ den aktuel-
len städtebaulichen Vorstellungen entsprechend zu ändern. Dies soll durch Aufstellung eines 
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mithilfe des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a 
BauGB erfolgen.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 6   
  
2. Lage des Plangebiets und räumlicher Geltungsbereich 
Das Plangebiet liegt im westlichen Bereich von Darmstadt im Europaviertel in unmittelbarer 
Nähe zum Hauptbahnhof und hat eine Größe von ca. 0,5 ha. 
 
Abb. 4: Geltungsbereich des Plangebietes 
Der Geltungsbereich umfasst die Parzellen der Gemarkung Darmstadt Bezirk 6, Flur 42, Nr. 
3/50 und 3/51 tlw.  
3. Rechtsgrundlagen 
 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 
des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585, 2617) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) 
 Hessische Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch 
Art. 1 des Gesetzes vom 25.11.2010 (GVBl. I S. 429) 
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) 
vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) 
 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) vom 
20.12.2010 (GVBl. I S. 629) 
Querbahnsteig 
mit Bahngalerie Europaplatz 
Geltungsbereich des 
vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 7   
  
4. Anpassung an über geordnete Planungen 
 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan Südhessen (RPS) aus dem Jahr 2000 stellt den Bereich des Plangebiets 
als Siedlungsbereich (Bestand) dar. 
Damit ist der Bebauungsplan an die Ziele der Raumordnung angepasst, entspricht so dem 
Erfordernis des § 1 Abs. 4 BauGB. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Abb. 5: Auszug aus Regionalplan Süd-
hessen 2000 
 
4.2 Flächennutzungsplan 
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt ist das Plangebiet 
als „gemischte Baufläche“ dargestellt. Mit der Aus-
weisung eines Kerngebiets wird sowohl den Vor-
gaben des RPS 2000 als auch den Darstellungen 
des rechtswirksamen Flächennutzungsplans ent-
sprochen. 
 
 
 
 
 
 
Abb. 6:  Auszug aus Flächennutzungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 8   
  
Das geplante Bürogebäude und die Wohnungen sowie die planungsrechtliche Ausweisung 
eines entsprechenden Kerngebiets, sind mit den Zielen der Regional- und Landesplanung 
vereinbar. Durch die Umsetzung des Vorhabens auf einer im Innenbereich liegenden Fläche 
ergeben sich keine negativen raumbedeutsamen Auswirkungen. Der gewählte Standort ver-
fügt durch die unmittelbare Nähe zum Hauptbahnhof über eine verkehrsgünstige Anbindung. 
Zudem wird durch die Neubebauung der Siedlungsfläche kein weiterer Landschaftsraum in 
Anspruch genommen und die innerstädtische Wohn- und Büronutzung gestärkt. 
 
4.3 Festsetzungen rechtswirksamer Bebauungsplan W 15.2.2 
Im rechtswirksamen Bebauungsplan ist neben einem ausgewiesenen Hotel im Westen des 
Kerngebiets eine öffentliche Verkehrsfläche (Westvorplatz Hauptbahnhof) inklusive eines 
Pavillons festgesetzt. 
 
 
Abb. 7: Auszug aus dem rechtswi rksamen Bebauungsplan W 15.2.2 
Mit der Änderung des Bebauungsplans durch Neuaufstellung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes wird nur ein Teilbereich im Westen des rechtskräftigen Plangeltungsberei-
ches der städtebaulichen Neuordnung unterzogen. Hierin sind folgende wesentlichen Modifi-
kationen vorgesehen: 
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des geplanten Vorhabens zu 
schaffen, wird die Art der baulichen Nutzung (hier Kerngebiet) beibehalten mit der Maßgabe, 
dass auf die Festsetzung „Hotel“ und „Pavillon“ fortan verzichtet wird. 
Die Festsetzungen der Baugrenzen werden entsprechend der Vorhabenskonzeption modifi-
ziert – sie orientieren sich aber weiterhin an dem städtebaulichen Umfeld, indem sie Bau-
fluchten der Umgebung aufgreifen. Ergänzend wird das Maß der Nutzung über die Bruttoge-
Geltungsbereich vorhaben-
bezogener Bebauungsplan

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 9   
  
schossfläche baulicher Anlagen und Angaben zur Überbaubarkeit der Grundstücke konkreti-
siert. 
Mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird der Ursprungsbebauungs-
plan „W 15.2.2“ in dem zuvor beschriebenen Umfang geändert und innerhalb des Geltungs-
bereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch diesen ersetzt. 
Das dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde gelegte Maß der baulichen Nutzung 
orientiert sich an einer positiv beschiedenen Bauvoranfrage, die bereits eine Bruttogeschoss-
fläche von BGF = 9200 m² beinhaltete. Gegenüber dem rechtswirksamen Bebauungsplan 
W 15.2.2 entspricht dies aus städtebaulicher Sicht einer vertretbaren Erhöhung. 
 
4.4 Planerische Rahmenbedingungen 
Für die Grundstücke im Plangeltungsbereich besteht neben einer positiv beschiedenen Bau-
voranfrage ein rechtswirksamer Bebauungsplan „W 15.2.2 – Westerweiterung Hauptbahn-
hof –“. Der vorliegende Bebauungsplan stellt eine Änderung der bauplanungsrechtlichen 
Situation dar und wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 Bauge-
setzbuch (BauGB) aufgestellt. 
Die Änderung des rechtswirksamen Bebauungsplans W 15.2.2 durch Einleitung eines Auf-
stellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt auf Antrag des 
Vorhabenträgers, der die Entwicklung innerhalb des Plangeltungsbereiches in Abstimmung 
mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt und entsprechend des vorgelegten Bebauungskon-
zeptes verfolgt. Durch Anwendung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Durch-
führungsvertrag und der darin beinhalteten Durchführungsverpflichtung verpflichtet sich der 
private Vorhabenträger der Stadt gegenüber, das Vorhaben innerhalb eines festgelegten 
Zeitraumes und nach den Maßgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans durchzufüh-
ren (siehe auch Kapitel 11). 
Aus der Sicht der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der jetzt angestrebte Vollzug der Baulü-
ckenschließung durch Umsetzung der konkreten Planungsabsicht zum Neubau eines Wohn- 
und Bürogebäudes in dieser zentralen und gleichsam städtebaulich bedeutsamen Lage in 
unmittelbarer Nachbarschaft zum Europaplatz von gehobener städtebaulicher Bedeutung. 
Ferner hat die Stadt ein gesteigertes Interesse an der Umsetzung der öffentlichen Grünflä-
che als Zäsur und zugleich Übergangselement von den Kerngebietsnutzungen im Bereich 
des Europaviertels zu den gewachsenen Wohnstrukturen im Gebiet zwischen Traubenweg 
und Dornheimer Weg. Zugleich kann ein öffentlicher Spielplatz in die Grünfläche integriert 
werden, der dem angrenzenden Wohngebiet dient. Wegeverbindungen innerhalb der Grün-
fläche schaffen die notwendige Transparenz, fungieren verbindend zwischen den angren-
zenden Quartieren (Wohngebiet und Europaplatz mit Hauptbahnhof) und als Ort der Kom-
munikation. 
Da das Areal die Anwendungsvoraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a 
Abs. 1 BauGB erfüllt, soll dieses Verfahren zur Änderung des rechtswirksamen Bebauungs-
plans W 15.2.2 angewandt werden.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 10   
  
§ 13a Abs. 1 BauGB definiert Größenvorgaben, die für die Anwendung des beschleunigten 
Verfahrens zu beachten sind. So ist das beschleunigte Verfahren anwendbar für Bebau-
ungspläne, die eine Größe der Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzen (§ 13a 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Da im Bebauungsplan in  der Summe eine zulässige Grundfläche von 
weniger als 20.000 m² zur Festsetzung vorgesehen ist (die gesamte Geltungsbereichsgröße 
beträgt nur ca. 5.290 m²), ist die Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls aufgrund der 
Flächengröße nicht notwendig. Es stehen keine weiteren Bebauungspläne in einem engen 
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum vorliegenden Bebauungsplan. 
Demnach sind zur Bewertung der Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 13a BauGB 
ausschließlich die zulässigen Grundflächen innerhalb des Geltungsbereichs heranzuziehen. 
Gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ist die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nur möglich, 
sofern der Bebauungsplan keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur 
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, und sofern keine An-
haltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebie-
te von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete bestehen. 
Da diese Voraussetzungen vorliegen, kann § 13a BauGB angewendet werden. 
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird im beschleunigten Verfahren - analog zum verein-
fachten Verfahren gemäß § 13 BauGB - von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und 
der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB abgesehen. Eine Eingriffs-
Ausgleichs-Bilanzierung ist ebenfalls nicht zu leisten. 
5. Planungskonzept 
Das konkrete Planungskonzept sieht im Süden des Geltungsbereiches eine bauliche Nut-
zung vor durch zwei Gebäudekörper: ein Wohn- und ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage 
im Kellergeschoss. Im nördlichen, flächenmäßig kleineren Teilbereich ist die Neuanlage ei-
ner Grünanlage mit Spielplatz vorgesehen, die zugleich auch als fußläufiges Verbindungs-
element zwischen dem Wohngebiet im Bereic h der Evenaristraße und dem westlichen Euro-
paplatz dienen soll. 
Das bauliche Ensemble des Vorhabens besteht aus zwei Baukörpern mit unterschiedlicher 
Funktion, unterschiedlicher Gestalt und unterschiedlicher Höhe und sieht insgesamt drei 
Vorhabenbereiche vor:  
 Die städtebauliche Dominante eines Bürogebäudes als 6-geschossiger Kubus als bauli-
cher Abschluss des Europaplatzes. 
 Das Wohngebäude als 4-geschossige Zeile zum Abschluss des Wohnquartiers an der 
Evenaristraße. 
 Eine „grüne Mitte“, die sich zonierend zwischen Büro- und Wohnnutzung schiebt und im 
Norden in den angrenzenden „Grünzug“ der öffentlichen Grünfläche ausläuft.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 11   
  
 
 
 
Abb. 8:  Entwurfskonzept ruby³ Architekten (Stand 29.11.2010) 
Bürogebäude 
Das Bürogebäude wird vom Europaplatz aus erschlossen und steht exakt in der Achse des 
Querbahnsteigs bzw. dem Westausgang des Hauptbahnhofs. Die Gebäudebreite des Quer-
bahnsteigs wird dabei aufgenommen. Der Bahnhofsvorplatz erhält durch das Bürogebäude 
seinen räumlichen Abschluss. 
Eine ebenerdig zum Platz liegende Nutzung auf der Südseite sowie auch der Haupteingang 
mit seiner zweigeschossigen Halle, tragen dem öffentlichen Platz und der Lage am Bahnhof 
Rechnung. 
Die Erschließung des Bürogebäudes erfolgt über eine großzügige Halle und bietet Zugang 
zu den individuell aufteilbaren Mieteinheiten von bis zu 800 m² pro Etage. 
Wohngebäude 
Das Wohngebäude ist dem bestehenden Wohnquartier zugewandt und wird von der Evena-
ristraße aus erschlossen. Die Südkante des Riegels nimmt die bestehende Gebäudeflucht 
der gegenüberliegenden Wohnbebauung auf. Eine eineinhalbgeschossige Halle dient als 
großzügiges Entrèe und ist gleichzeitig Auftakt für den alle Geschosse behindertengerecht 
erschließenden Treppenraum.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 12   
  
Alle Wohnungen verfügen über einen Balkon, einen Kellerraum im UG und einen in der Tief-
garage zugewiesenen Stellplatz. Das Dachgeschoß (Penthouse) ist als Staffelgeschoss mit 
großen westseitigen Dachterrassen geplant. 
Tiefgarage 
Die zweigeschossige Tiefgarage sowie die ebenerdigen Außenparkplätze bieten ausrei-
chend Stellplätze für die Büro- wie auch für die Wohnnutzung.  
Um die Büroflächen wie auch die Erdgeschosswohnungen vor störenden  Einblicken und 
Belästigungen zu schützen wurde die Garage als Splitlevelgarage konzipiert, die sich  halb-
geschossig aus dem Straßen- bzw. Platzraum heraushebt. Die Einfahrtsituation mit der hal-
ben Rampenlänge, die Möglichkeit einer Belichtung und Belüftung zumindest der oberen 
Parkebene machen die Garage benutzerfreundlich. Der Niveauunterschied wird, wo gestalte-
risch und technisch kein Sockel gewünscht wird, mit Erdreich angeböscht, so dass die Gara-
ge zum Teil in die Grünfläche eingebunden ist. 
Öffentliche Grünfläche 
Durch die städtebauliche Anordnung der geplanten Gebäude entsteht im Norden eine zu-
sammenhängende Teilfläche, die als öffentliche Grünfläche ausgebildet wird. Durch die 
Grünfläche wird eine neue Verbindungsachse zwischen dem Wohngebiet an der Evena-
ristraße und dem Europaplatz / Hauptbahnhof geschaffen sowie eine Spielplatzfläche für das 
angrenzende Wohngebiet. 
Die Intention zur Anordnung einer öffentlichen Grünfläche wurde bereits mit der Aufstellung 
des rechtskräftigen Bebauungsplanes W 15.2.2 verfolgt. 
Öffentliche Verkehrsfläche mit Unterbauung 
Um im Westen eine räumliche Fassung des Westvorplatzes des Hauptbahnhofs zu erhalten, 
reichen die Baufenster der Baukörper unmittelbar an den öffentlichen Platz heran. Ein Teil 
des Platzes wird als „öffentliche Verkehrsf läche besonderer Zweckbestimmung“ dargestellt 
und aufgenommen, da die Tiefgarage im Osten um 5 m unter diesen Westvorplatz reicht, um 
die Platzverhältnisse optimal auszunutzen. 
6. Begründung der Festsetzungen des Bebauungsplanes 
 
6.1 Art der baulichen Nutzung  
 
a) Kerngebiet (MK) (§ 7 BauNVO) 
Im Bebauungsplan wird ein Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO festgesetzt. Zwar sieht die Bau-
nutzungsverordnung hier insbesondere die Wohnnutzung innerhalb des Kerngebietes nicht 
regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise vor, sie eröffnet aber in Abs. 2 Nr. 7 die Möglich-
keit, „Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplanes“ zuzulassen. 
Wohnungen können daher auf Grund ausdrücklicher Festsetzung im Bebauungsplan im

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 13   
  
Kerngebiet für allgemein zulässig erklärt werden. Von dieser Möglichkeit wird vorliegend für 
den Teilbereich A Gebrauch gemacht, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits im 
städtebaulichen Umfeld vorhandenen Nutzungen, die eindeutig der Gebietscharakteristik 
eines Kerngebietes entsprechen. 
Damit bleibt nicht unberücksichtigt, dass das Kerngebiet vorwiegend der Unterbringung von 
Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der 
Kultur und in dieser Weise nicht auch dem Wohnen dient, wie etwa das Mischgebiet. Es wird 
vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnnutzung in einem Teilbereich des Kernge-
biets allgemein zulässig sein darf, jedoch in diesem Sinne nicht mit der Festsetzung kraft § 7 
BauNVO, sondern nur aufgrund gezielter Festset zung im Bebauungsplan, um somit letztlich 
den unterschiedlichen Situationen in den Quartieren angemessen Rechnung zu tragen.  
Dies entspricht in vollem Umfang dem ursprünglichen städtebaulichen Rahmenkonzept der 
Stadt, welches als Ziel die Urbanisierung und Schaffung eines „bewohnbaren Kerngebietes“ 
benennt und so abstellt auf die gewünschte Durchmischung der Quartiere mit Läden, Gast-
stätten, Ausstellungen, Bildungs- und Freizeitangeboten sowie Arbeits- und Wohnstätten hin 
zur Öffnung für die Bürger und breite Öffentlichkeit der Stadt. 
Nicht zuletzt sind die Voraussetzungen auf Wahrung gesunder Wohnverhältnisse für die 
konkrete Festsetzung der Wohnnutzung im Geltungsbereich des V+E-Planes vollumfänglich 
zu erfüllen. Um den Anforderungen des räumlichen Trennungsgrundsatzes zur Lärmkonflikt-
lösung angemessen zu begegnen, wurde die Zulässigkeit der Wohnnutzung aufgrund der 
Nähe zum Hauptbahnhof ausschließlich auf den Teilbereich A beschränkt. Um die Verträg-
lichkeit der in der Nachbarschaft vorhandenen Nutzungen in Hinblick auf die geplante Wohn-
nutzung zu untersuchen, wurde zusätzlich im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eine 
schalltechnische Untersuchung vorgenommen, deren Ergebnisse in die Planung eingearbei-
tet wurden.  
Ferner ist innerhalb des Plangeltungsbereiches eine große, zusammenhängende Grünfläche 
geplant, die den Wohnumfeldcharakter des Gebietes unmittelbar unterstreicht. Außerdem 
wird für die geplante Wohnbebauung keine Insellage erzeugt, da das zusammenhängende 
Wohngebiet direkt an die Evenaristraße angrenzt. Dass die Nahversorgung auch fußläufig 
gesichert ist, spricht abschließend für diesen Standort. 
Aufgrund der gegebenen integrierten innerstädtischen Lage verfolgt der Bebauungsplan das 
Ziel, ein modernes Bürogebäude und attraktive Wohnformen anzusiedeln. Dafür wird im Sin-
ne des § 7 (2) Nr. 7 BauNVO die Wohnnutzung für den Teilbereich A als zulässig erklärt. 
 
b) Öffentliche Grünfläche mit Spielplatz 
Im Norden wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, um sowohl die fußläufige als auch 
optische Verbindungsachse zwischen dem Wohngebiet entlang der Evenaristraße und dem 
Westvorplatz des Hauptbahnhofes herzustellen. Zugleich wird in der öffentlichen Parkanlage 
ein Spielplatz festgesetzt, um für die angrenzende Wohnbevölkerung ein bislang fehlendes 
Infrastrukturangebot zu schaffen. Ebenso ist die geplante fußläufige Verbindungsachse im 
Planteil exemplarisch dargestellt. Die Lage der Fußwegeverbindung hat die unterirdische 
Leitungstrasse zu berücksichtigen, um eine uneingeschränkte Zugänglichkeit der Versor-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 14   
  
gungsleitungen durch die Versorgungsunternehmen zu gewährleisten und Wartungsarbeiten 
im Rahmen der Unterhaltung langfristig zu sichern. Daher wird textlich bestimmt, dass von 
der im Planteil dargestellten Führung auch abgewichen werden kann. Letztlich relevant ist 
das Vorhandensein der Wegeverbindung als funktionales Verbindungselement, weniger die 
räumliche Lage. 
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Möglichkeiten der Planfestsetzung 
nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Hier erfolgt im Sinne des § 18 BauNVO jeweils 
teilbereichsbezogen die Festsetzung der Gebäudehöhen als Obergrenzen. Für Teilbereich A 
wird die Gebäudehöhe zu 17,00 m, für Teilbereich B zu 23,00 m über dem Bezugspunkt als 
Obergrenze bestimmt. Als Bezugspunkt für die Festsetzung der Gebäudehöhen gilt das Hö-
henmaß 126,50 müNN, das die vorzufindende Kanaldeckelhöhe (= Höhe der Verkehrsflä-
che) im Bereich der Einmündung Evenaristrasse / Lise-Meitner- Straße wiedergibt. 
Überdies erfolgt die Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der maximal zulässigen 
Bruttogeschossfläche (BGF) im Sinne der §§ 19 und 20 BauNVO. Unter Zugrundelegung der 
maßgeblichen Grundflächen der geplanten Gebäude und einer anzurechnenden, noch zu 
vermessenden Grundstücksfläche von ca. 3.590 m² ergibt sich rechnerisch eine GRZ von ca. 
0,52. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO lassen für Kerngebiete eine Grundflächenzahl von 
bis zu 1,0 zu, so dass das hier erreichte Maß der baulichen Nutzung noch deutlich unter den 
Höchstwerten der BauNVO liegt. Unter Berücksichtigung eines geringen Gestaltungsspiel-
raumes im Zuge der Vorhabensdurchführung wird die GRZ auf 0,6 festgesetzt. 
Die BGF wird auf einen Wert von maximal 9.200 m² begrenzt. Der Wert errechnet sich aus 
den zugrunde liegenden effektiven Nutzflächen über alle Geschosse der Vorhabensplanung. 
Geschoss- oder Grundflächenanteile von Nebenanlagen (wie z. B. Unterstände für Fahrräder 
oder Müllbehälter usw.) oder auch baulichen Anlagen zur Unterbringung technischer Bau- 
und Anlagenteile (wie z. B. die geforderte Einhausung technischer Anlagenteile auf dem 
Dach oder Umfassungen von Lüftungseinrichtungen usw.) gehen in die Berechnung der BGF 
nicht ein. In diesem Sinne wird aufgrund besonderer städtebaulicher Gründe auch bestimmt, 
dass die Grundfläche der Tiefgarage im Sinne des § 12 BauNVO auf die zulässige BGF nicht 
anzurechnen ist. Dies ist darin begründet, dass Parkraum vorzugsweise nicht im öffentlichen 
Straßenraum, sondern in Tiefgaragen nachgewiesen werden soll, um letztlich mit Grund und 
Boden sparsam umzugehen und aus städtebaulichen Gründen der Schaffung unterirdischer 
Abstellflächen für Fahrzeuge der Vorrang vor oberirdischen Stellplatzanlagen eingeräumt 
wird. Dies erscheint vor allem vor dem Hintergrund vertretbar, dass bei der Anlage einer 
Tiefgarage die darüber liegenden Grundstücksflächen begrünt werden und so ein Beitrag für 
das Stadtbild und das Kleinklima geleistet wird. Die festgesetzte Grünfläche, welche sich im 
Norden anschließt, wird wie im Planteil dargestellt nicht durch die Tiefgarage unterbaut. 
Ergänzend wird auch festgesetzt, dass die zulässige GRZ von 0,6 durch die Grundflächen 
von Stellplätzen und der Tiefgarage mit deren jeweiligen Zufahrten sowie Nebenanlagen bis 
zu einer Grundflächenzahl von GRZ = 0,9 überschritten werden darf.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 15   
  
Als weitere Maßgabe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung wird auch die zu-
lässige Zahl der Vollgeschosse, jeweils teil bereichsbezogen, begrenzt, um hierüber letztlich 
restriktiv auf die äußere Kubatur der Planv orhaben in Abstimmung mit dem städtebaulichen 
Umfeld einwirken zu können. So wird für den Teilbereich A eine insgesamt fünfgeschossige 
Bebauung zugelassen, wobei das oberste Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubauen ist. 
Um aus städtebaulichen Gründen nicht den Eindruck der Fünfgeschossigkeit entstehen zu 
lassen wird zudem bestimmt, dass im Teilbereich A das Dachgeschoss als Staffelgeschoss 
ausgehend von der westlichen Baugrenze auf der gesamten Länge um 4 m zurückversetzt 
werden muss, damit die Gebäudehöhe im Straßenbild weniger stark in Erscheinung tritt. Der 
Wert von 4 m für den Abstand zwischen der Verlängerung der Fassadenflucht und dem Be-
ginn des Staffelgeschosses kann ausnahmsweise durch den Dachvorsprung der Bedachung 
des Staffelgeschosses auf einen Wert von 3 m unterschritten werden. Mit dem Hervorziehen 
des Dachüberstandes auf dem Staffelgeschoss soll eine gewisse Schutzfunktion des darun-
ter liegenden Wohnraumes erzeugt werden (Beschattung, Schutz vor Schlagregen usw.). 
 
6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
In der Planzeichnung werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Festsetzung von 
Baugrenzen definiert. Diese orientieren sich am städtebaulichen Umfeld und sind daher eng 
an der bestehenden Bebauungsstruktur angelehnt. Im Westen und Süden ist entsprechend 
der Planzeichnung ausnahmsweise eine Überschr eitung der im Planteil dargestellten Bau-
grenzen innerhalb des umgrenzten Bereichs im Sinne des § 23 Abs.3 BauNVO zulässig, um 
untergeordnete Bauteile, wie z. B. Vorbauten, Erker, Balkone usw. zuzulassen, ohne die 
städtebaulichen Baufluchten im gesamten Bereich überschreiten zu müssen. Dies erfolgt vor 
dem Hintergrund, dass eine geringfügige Überschreitung des Baufensters, in diesem Falle 
um max. 2,50 m, städtebaulich unbedenklich ist. Um jedoch eine Überschreitung auf der ge-
samten Länge zu unterbinden, wird festgesetzt, dass eine Überschreitung lediglich auf 50 % 
der Fassadenlänge zulässig ist. Um auch bei einer Überschreitung eine Auflockerung der 
Fassade zu erzielen, dürfen Überschreitungen in Form von Einzelbauteilen nicht länger als 
3 m sein. Im Umkehrschluss ist eine Über schreitung der Baugrenzen in den restlichen Teil-
bereichen vor allem in Richtung des Westvorplatzes ausgeschlossen. 
Die offene Bauweise mit Baukörperlängen bis zu  50 m mit seitlichem Grenzabstand ermög-
licht eine kompakte innerstädtische Bauweise, di e sich am Umfeld orientiert und einen Über-
gang von der Reihenhausbebauung im Westen und der Bürobebauung im Süden erzielt. 
Zugleich können durch die kompakte Bauweise Freiflächenareale geschaffen werden, die 
zur Durchgrünung des Quartiers beitragen.  
Um die Durchgrünung nicht durch Stellplätze und Nebenanlagen zu beeinträchtigen, werden 
diese überwiegend unterhalb der Geländeoberfläche in Tiefgaragen untergebracht. Wegen 
der internen Bewirtschaftung und um eine bestmögliche Ausnutzung der Fläche gewährleis-
ten zu können, wird die Tiefgarage um 5,0 m nach Osten in den Bereich unterhalb des 
Westvorplatzes verlängert und die öffentliche Fläche des Europaplatzes in diesem Teil un-

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
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terbaut. Der Verzug in Richtung Osten ergibt sich aus der Anordnung der Stellplätze und 
seiner internen verkehrlichen Erschließung. 
Zur weitgehend natürlichen Durchlüftung und Belichtung der Tiefgarage sowie auch um die 
Erdgeschossnutzungen vor störenden Einblicken zu schützen, wird die Garage im Splitlevel 
hergestellt (siehe dazu den im Planteil des Vorhaben- und Erschließungsplans dargestellten 
Gebäudeschnitt). Damit ragen Teile der Tiefgarage über die natürlich anstehende Gelände-
oberkante hinaus. 
Zufahrten können auch in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden, da 
sie für die Erschließung der Tiefgarage erforderlich sind. 
 
6.4 Sonstige bauplanungsrechtliche Festsetzungen 
Zur Sicherstellung der Begrünung werden Festsetzungen getroffen, die vorsehen, dass nicht 
baulich genutzte Grundstücksteile des neuen Grundstücks mit der Wohn- und Bürobebauung 
als Garten- und Grünflächen herzustellen und dauerhaft zu erhalten sind. Zugleich sind die 
Dachflächen der Tiefgarage, die nicht für notwendige bauliche Anlagen in Anspruch genom-
men werden, zu begrünen. 
Um einen harmonischen Übergang von der Büro- und Wohnbebauung in Richtung Norden 
zu erzielen, sind Grundstückseinfriedungen dort nur innerhalb der einander zugewandten 
Gebäudeinnenecken zulässig. Zu allen anderen Grundstücksseiten ist eine Einfriedung im 
Sine der HBO (Hessische Bauordnung) zulässig. 
 
6.5 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen  
Um den Versiegelungsgrad zu verringern und einen Beitrag für das Kleinklima zu leisten, 
sind die oberirdischen Stellplätze in wasserdurchlässigen Materialien herzustellen und nicht 
überbaubare Grundstücksflächen und Grundstücksfreiflächen zu begrünen. 
Als zulässige Dachform wird ausschließlich Flachdach zugelassen. 
7. Berücksichtigung besonderer Belange 
 
7.1 Verkehr 
Durch die geplanten Vorhaben ist nicht mit einer Verkehrszunahme zu rechnen, die die vor-
handene Verkehrsinfrastruktur in Ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Daher besteht im 
vorliegenden Fall auch kein Bedarf, die Verkehrsinfrastruktur zu ändern oder zu ergänzen. 
Zusätzliche öffentliche Verkehrswege sind daher nicht vorgesehen. 
Die nach Satzung notwendigen Stellplätze werden in einer zweigeschossigen Tiefgarage 
untergebracht. Außerdem entstehen ebenerdige Außenstellplätze.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 17   
  
7.2 Schall 
Auf der Grundlage der vorgelegten Planungskonzeption wurde zum Entwurf des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Schalltech-
nische Untersuchung Bebauungsplan W 15.2.2.1, Wissenschaftsstadt Darmstadt, Bericht Nr. 
10-2209, Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft mbH, Darmstadt den 10.12.2010). Der Gutach-
ter hat anhand des Vorhabenplanes, der das Wohngebäude im Westen und das Bürogebäu-
de aus Gründen des Lärmschutzes im Osten zwischen der Bahntrasse und dem geplanten 
Wohngebäude angeordnet vorsieht, sowie der aktuellen Zugzahlen im Bereich des Haupt-
bahnhofs Darmstadt untersucht, ob störende Lärmimmissionen auf das Planvorhaben ein-
wirken. 
Aufgabe der schalltechnischen Untersuchung war somit die gutachterliche Prognose und 
Beurteilung der Schienenverkehrslärmeinwirkungen auf das Plangebiet nach DIN 18005 /1/. 
Es sollte ferner untersucht werden, ob und ggf. welche Lärmpegelbereiche an den geplanten 
Gebäuden im Sinne der DIN 4109 /4/ als Grundlage für den objektbezogenen Schallschutz-
nachweis gegen Außenlärm anzugeben wären und die mögliche Erfordernis schalldämmen-
der Lüftungseinrichtungen angegeben werden. 
In der Zusammenfassung kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis: 
Am geplanten Bürogebäude sowie an der nördlich gelegenen Grünanlage mit Spielplatz sind 
die jeweiligen Anforderungen der DIN 18005 /1/ an den Schallimmissionsschutz ohne zu-
sätzliche Maßnahmen eingehalten. 
Am geplanten Wohngebäude ist der Tag-Orientierungswert nach DIN 18005 /1/ für Kernge-
biete eingehalten. Der Nacht-Orientierungswert der DIN 18005 /1/ für Kerngebiete kann da-
gegen an der Ostfassade um weniger als 3 dB(A) überschritten werden, an der Nordfassade 
um weniger als 2 dB(A). 
Zur Konfliktbewältigung der auf das geplante Wohngebäude im Nachtzeitraum einwirkenden, 
zu Orientierungswertüberschreitungen führenden Schienenverkehrsgeräuschen wurde nach 
Prüfung verschiedener Schallschutzkonzepte der Schutz der Aufenthaltsräume durch passi-
ve Maßnahmen vom Gutachter als geeignet erachtet und folgende Lärmpegelbereiche fest-
gelegt: 
- Lärmpegelbereiche: 
Gemäß Spalte 6 in Anlage 1 im Anhang liegen die Gebäude im Plangebiet in den Lärm-
pegelbereichen I bis IV. Auf der Grundlage der Lärmpegelbereiche kann im Rahmen der 
Ausführungsplanung der Gebäude die erforderliche Schalldämmung der Außenbauteile 
schutzbedürftiger Aufenthaltsräume bemessen werden. 
- Schalldämmende Lüftungseinrichtungen: 
Jene Fassaden und Geschosse, wo gemäß VDI 2719 /5/ bei Außengeräuschpegeln von 
nachts mehr als 50 dB(A) in Schlafräumen und Kinderzimmern dem Grunde nach schall-
dämmende Lüftungseinrichtungen erforderlich sind, sind in Spalte 7 von Anlage 1 im An-
hang des Gutachtens mit "ja" gekennzeichnet. 
Ein Lüftungsgerät ist nicht erforderlich, wenn der Schlafraum ein weiteres Fenster an ei-
ner Fassade mit einem Nachtpegel von weniger als 50 dB(A) besitzt. Auf dezentrale

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
Entwurf, Januar 2011 Seite 18   
  
schallgedämmte Lüftungsgeräte kann verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer 
zentralen Lüftungsanlage ausgestattet sind und hierdurch ein ausreichender und schall-
gedämmter Luftaustausch gewährleistet ist. 
 
7.3 Boden 
Der Wissenschaftsstadt Darmstadt liegen derzeit keine Erkenntnisse über Altlasten im Plan-
gebiet vor.  
Ebenso sind in der Altflächendatei ALTIS des Landes Hessen keine Einträge für das Grund-
stück Gemarkung Darmstadt, Flur 42, Nr. 3/50 vermerkt. Es liegen ferner keine Erkenntnisse 
über Grundwasserverunreinigungen vor. 
 
7.4 Umweltschützende Belange 
Obwohl für das vorliegende Verfahren keine Umweltprüfung und kein Umweltbericht erfor-
derlich sind, ist den umweltschützenden Belangen Rechnung zu tragen.  
Durch die Änderung des bestehenden Bebauungsplans sind keine Eingriffe geplant, die weit 
über den bisherigen Festsetzungsgehalt des rechtswirksamen Bebauungsplans hinausge-
hen.  
Im Teilbereich des bestehenden Bebauungsplanes entsprechen diese weitgehend den ge-
planten überbaubaren Flächen. Durch die Unterbauung der Gebäude durch die Tiefgarage 
kann der Anteil der oberirdischen Versiegelungsflächen verringert und die Durchgrünung des 
Areals gleichsam erhöht werden. So verbessert sich das lokale Kleinklima.  
Somit stellt sich der Umfang des Eingriffs verglichen mit einer Neuausweisung von Bauflä-
chen am Stadtrand positiver dar, da die Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Erschlie-
ßungsstraßen bereits vorhanden sind. Um dennoch Kompensationsmaßnahmen einzustel-
len, wird die nördlich angrenzende Fläche und die die Baukörper umgebende Fläche als 
Grünfläche gestaltet und intensiv begrünt. 
Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und Sachgüter sind innerhalb des 
Bebauungsplangebiets nicht zu erwarten. Die Risiken für die Schutzgüter Tiere und Pflanzen 
sind aufgrund der Vorbelastungen des Standortes durch den rechtskräftigen Bebauungsplan 
gering und daher zu vernachlässigen. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Grund-
wasser und Klima stellen kein erhebliches Risiko dar. Auswirkungen auf das Ortsbild sind 
gering, da die Bebauung in den bestehenden Siedlungskörper integriert wird. 
7.5 Unfallrisiko durch Emissionen 
Es sind Unfallgefahren zu berücksichtigen, die auf das Gebiet einwirken können. Hierbei sind 
die Richtlinien 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezem-
ber 2003 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen 
(Seveso-II-Richtlinie) und ihre Umsetzung durch § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz zu 
berücksichtigen, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Nutzungen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
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einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umweltauswirkungen und von schweren Un-
fällen in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder über-
wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so-
weit wie möglich vermieden werden. 
Die hier zu berücksichtigenden nächstgelegenen Störfallanlagen nach dem Bundesimmissi-
onsschutzgesetz und der 12. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (12. BlmSch-
V, Störfallverordnung) befinden sich auf dem Betriebsgelände der Fa. Merck, welches nord-
westlich des Plangebietes in einer Entfernung (Luftlinie) von mindestens ca. 2,6 km an der 
Frankfurter Landstraße gelegen ist. 
Das „Gutachten zur Verträglichkeit des Betriebsbereiches der Fa. Merck mit den Planungen 
in dessen Umfeld unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG bzw. des Artikel 12 der Se-
veso-II-Richtlinie“, erstellt im Juni 2006 vom TÜV Nord, berücksichtigt sämtliche Anlagen der 
Fa. Merck und errechnet einen Achtungsabstand zur Fa. Merck für sensible Nutzungen.  
Planungen die außerhalb der Achtungsgrenze liegen, sind unter dem Gesichtspunkt des 
§ 50 BImSchG nicht betroffen. Der Achtungsabstand beträgt ca. 800 m vom Betriebsbereich 
der Fa. Merck.  
Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, dass durch das Vorhaben weder die 
Rechte des Betriebes berührt werden, noch mit besonderen Unfallrisiken oder einer zusätzli-
chen Gefährdung der Bevölkerung zu rechnen ist. 
8. Erschließung 
Das Plangebiet verfügt über eine verkehrsgünstige Lage und eine gute Einbindung in das 
bestehende Straßennetz. Zusätzliche Verkehre, die durch das Vorhaben entstehen, können 
ohne die Leistungsfähigkeit der Verkehrsinfrastruktur zu beeinträchtigen, aufgenommen 
werden. 
 
8.1 Versorgung 
Das Plangebiet kann über die in den öffentlichen Flächen bereits vorhandenen Versorgungs-
leitungen erschlossen werden. Wie im Einzelnen die Versorgung mit Trinkwasser, elektri-
schem Strom und Gas über die Leitungen der Versorger sichergestellt werden, ist vom Vor-
habenträger im Rahmen der konkreten Vorhabenzulassung zu klären. 
 
8.2 Entsorgung 
Das Plangebiet kann an das vorhandene Kanalnetz angeschlossen und im Mischsystem 
entwässert werden. In der Bratustraße kommt aus Süden ein Mischwasserkanal DN 500 bis 
in Höhe der Straße „Europaplatz“. Dort verzweigt sich der Strang einmal nach Osten weiter 
in der Straße „Europaplatz“, ein weiterer Abzweig geht geradlinig in der Dimension DN 700 in 
das Plangebiet und durchkreuzt dort das geplante Baufenster des Teilbereichs B (s. Abb. 9).

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1 Begründung 
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Im Übergangsbereich des geplanten Kerngebietes zur öffentlichen Grünfläche verzweigt der 
Kanalstrang dann nochmals nach Westen zur Evenaristraße und nach Osten in Richtung des 
Europaplatzes. 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes ist zugleich auch eine Verlegung des Leitungsab-
schnittes erforderlich, der das Plangebiet geradlinig von Süden nach Norden durchquert, da 
hierdurch die Umsetzung von dann zulässigen B auvorhaben negiert würde. In diesem Sinne 
ist vorgesehen, den Leitungsstrang von Süden kommend vor Erreichen des Baufeldes nach 
Osten hin um das Baufeld im Teilbereich B herum zu legen, um dann letztlich im Norden 
wieder an die bestehende Leitung anschließen zu können. 
 
 
Abb. 9:  geplante Verlegung des Mischwasserkanals (Bestand = magenta; Neuverlegung = blau)

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9. Bodenordnung 
Eine Grundstücksneuordnung zwischen dem Investor und der Stadt erfolgt parallel zum Be-
bauungsplanverfahren im Zuge einer privatrechtlichen Vereinbarung. 
10. Städtebauliche Kennwerte 
Gesamtfläche des Geltungsbereichs ca. 5.290 m² 
Kerngebiet ca. 3.590 m² 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ca. 260 m² 
Öffentliche Grünfläche ca. 1.440 m² 
11. Durchführungsvertrag 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt schließt mit dem Vorhabenträger einen Durchführungs-
vertrag über die Planungs- und Erschließungskosten gemäß § 12 Abs. 1 BauGB ab. Der 
Vorhabenträger übernimmt sämtliche Planungskosten oder sonstige Aufwendungen, die der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt für den vorliegenden Bebauungsplan entstehen.  
Der Geltungsbereich des Durchführungsvertrages deckt sich räumlich nicht mit dem vorha-
benbezogenen Bebauungsplan. Der Durchführungsvertrag inkl. seiner Durchführungsver-
pflichtung bezieht sich auf das Grundstück südlich der öffentlichen Grünfläche, welche nicht 
Bestandteil des Vorhaben- und Erschließungsplans ist. 
Im Durchführungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger neben der Kostenübernahme 
für Planung und Realisierung des Vorhabens innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur 
Durchführung der Vorbereitungsmaßnahmen (Altlastenbeseitigung, Kampfmittelräumung, 
etc.) sowie der Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen, wie unter II. im vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan festgesetzt.  
InfraPro 
Heppenheim, 01.11.2010 
Zuletzt geändert am 11.01.2010 
 
Michaela Maack, Dipl. Ing. Stadtplanung 
Dirk Helfrich, Dipl.-Ing., Beratender Ingenieur IKH 
 
Der Dezernent VI: 
 
 
 
 
Dipl.-Ing. Dieter Wenzel 
Stadtrat

anlage 1

3753 Zeichen

Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 15.2.2.1
Am Europaplatz
Teil 1:
Vorhabenbeschreibung
Vorhaben- und Erschließungsplan
Januar 2011

Vorhaben- und Erschließungsplan
Januar 2011
Beschreibung des Vorhabens
Grundidee des städtebaulichen Entwurfs ist ein Gebäudeensemble, das einerseits den 
Europaplatz baulich fasst und andererseits gegenüber der Wohnbebauung Evenaristras-
se eine Wohnnutzung anbietet. Das bauliche Ensemble besteht aus zwei Baukörpern: ein 
Wohngebäude im Westen und ein Bürogebäude mit einer Tiefgarage im Kellergeschoss im 
Osten des Geltungsbereiches und sieht insgesamt drei Vorhabenbereiche vor: 
• Die städtebauliche Dominante eines Bürogebäudes als 6-geschossiger Kubus als 
baulicher Abschluss des Europaplatzes.
• Das Wohngebäude als 4-geschossige Zeile zum Abschluss des Wohnquartiers an 
der Evenaristraße.
• Eine „grüne Mitte“, die sich zonierend zwischen Büro- und Wohnnutzung schiebt           
und im Norden in den angrenzenden „Grünzug“ der öffentlichen Grünfläche aus-
läuft.
Bürogebäude
Das Bürogebäude wird vom Europaplatz aus erschlossen und steht exakt in der Achse des 
Querbahnsteigs bzw. dem Westausgang des Hauptbahnhofs. Die Gebäudebreite des Quer-
bahnsteigs wird dabei aufgenommen. Der Bahnhofsvorplatz erhält durch das Bürogebäu-
de seinen räumlichen Abschluss.
Eine ebenerdig zum Platz liegende Nutzung auf der Südseite sowie auch der Hauptein-
gang mit seiner zweigeschossigen Halle, tragen dem öffentlichen Platz und der Lage am 
Bahnhof Rechnung.
Die Erschließung des Bürogebäudes erfolgt über eine großzügige Halle und bietet Zugang 
zu den individuell aufteilbaren Mieteinheiten von bis zu 800 m² pro Etage.
Wohngebäude
Das Wohngebäude ist dem bestehenden Wohnquartier zugewandt und wird von der Evena-
ristraße aus erschlossen. Die Südkante des Riegels nimmt die bestehende Gebäudeflucht 
der gegenüberliegenden Wohnbebauung auf. Eine eineinhalbgeschossige Halle dient als 
großzügiges Entrèe und ist gleichzeitig Auftakt für den alle Geschosse behindertengerecht 
erschließenden Treppenraum. 
Alle Wohnungen verfügen über einen Balkon, einen Kellerraum im UG und einen in der 
Tiefgarage zugewiesenen Stellplatz. Das Dachgeschoß (Penthouse) ist als Staffelgeschoss 
mit großen westseitigen Dachterrassen geplant.

Vorhaben- und Erschließungsplan
Januar 2011
Tiefgarage
Die zweigeschossige Tiefgarage sowie die ebenerdigen Außenparkplätze bieten ausrei-
chend Stellplätze für die Büro- wie auch für die Wohnnutzung. 
Um die Büroflächen wie auch die Erdgeschosswohnungen vor störenden Einblicken und 
Belästigungen zu schützen wurde die Garage als Splitlevelgarage konzipiert, die sich 
halbgeschossig aus dem Straßen- bzw. Platzraum heraushebt. Die Einfahrtsituation mit 
der halben Rampenlänge, die Möglichkeit einer Belichtung und Belüftung zumindest der 
oberen Parkebene machen die Garage benutzerfreundlich.
Der Niveauunterschied wird, wo gestalterisch und technisch kein Sockel gewünscht wird, 
mit Erdreich angeböscht, so dass die Garage zum Teil in die Grünfläche eingebunden ist.
Öffentliche Verkehrsfläche mit Unterbauung
Um im Westen eine räumliche Fassung des Westvorplatzes des Hauptbahnhofs zu erhal-
ten, reichen die Baufenster der Baukörper unmittelbar an den öffentlichen Platz heran. 
Ein Teil Teil des Platzes wird als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ darge-
stellt und aufgenommen, da die Tiefgarage im Osten um 5 m unter diesen Westvorplatz 
reicht, um die Platzverhältnisse optimal auszunutzen.

Vorhaben- und Erschließungsplan zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan W 15.2.2.1
Am Europaplatz
Teil 2:
Planunterlagen
- Lageplan
- Schnitte
- Erschließungsplan
  (Grundriss Tiefgaragengeschoss)
Vorhaben- und Erschließungsplan
Januar 2011

anlage 3

14283 Zeichen

WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT

Flurstück in der Gemarkung Darmstadt, Bezirk 6, Flur

PLANZEICHNUNG

Traubenweg

42, Nr. 3/50 und 3/51 tiw.

wl”

1.1

1.2

1.3

2.1

2.2

2.3

2.4

2.5

Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des $ 12 BauGB i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung
mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. d. F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) 3.1
und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58) wer-
den festgesetzt: 3.2

Art der baulichen Nutzung

Teilbereiche A und B
Als Art der baulichen Nutzung wird „Kerngebiet‘ (MK)
gemäß 8 7 BauNVO festgesetzt.
Wohnnutzung im Sinne des 8 7 (2) Nr. 7 BauNVO ist
ausschließlich im Teilbereich A zulässig.
Grundsätzlich sind nur die im Durchführungsvertrag
beschriebenen Vorhaben zulässig.

®®

Maß der baulichen Nutzung

Das Maß der baulichen Nutzung wird bestimmt durch die Zahl der Vollgeschosse, die
Gebäudehöhe, die Grundflächenzahl (GRZ) sowie die Bruttogeschossfläche (BGF); 4.1
die jeweils maximal zulässigen Werte zum Maß der baulichen Nutzung werden durch

die teilbereichsspezifischen Angaben in der Nutzungsschablone als Obergrenze fest-

gesetzt.

Im Teilbereich A ist das fünfte Vollgeschoss als Dachgeschoss / Staffelgeschoss
auszubilden (Festsetzung IV+D gemäß Eintrag Nutzungsschablone). Das Staffelge-

schoss ist ausgehend von der westlichen Baugrenze auf der gesamten Länge um 4

m zurück zu versetzen; eine Reduzierung dieses Abstandsmaßes auf 3 m zur Ausbil-

dung des Dachüberstandes ist zulässig.

Als Bezugshöhe für die Festsetzung der Gebäudehöhe gilt 126,50 müNN.

Die zulässige Gebäudehöhe darf durch technische Anlagen oder Bauteile, wie z. B. 42
Antennen, Schornsteine, Anlagen zur Energiegewinnung, Abluftanlagen sowie Ober-

lichter (z. B. Glaskuppeln) um bis zu 4,00 m überschritten werden.

Technische Anlagen oder Bauteile sind zusammenhängend einzuhausen und min-

destens um 5,00 von den Fassadenaußenseiten zurück zu versetzen.

Die Grundflächenzahl darf durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahr- 5,
ten, den Nebenanlagen im Sinne des $ 14 BauNVO (insbesondere Hof-, Wege- und 51
sonstige private Verkehrsflächen) sowie baulichen Anlagen wie der Tiefgarage, bis zu

einer Grundflächenzahl von GRZ = 0,9 überschritten werden.

In die Berechnung der Bruttogeschossfläche sind die Grundflächen baulicher Anlagen

unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut

wird (hier: Tiefgarage) nicht einzurechnen. 52

Ta
I

I_
95 1
1 98

96

BomuonleloMZ

In
N

agp4]sn}DJ8

Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen

Es wird offene Bauweise festgesetzt. oO

Überbaubare Grundstücksflächen werden durch
Baugrenzen festgesetzt.

Eine Überschreitung der Baugrenzen i.S.d. 8 23 (3)
BauNVO ist ausschließlich innerhalb der durch Planeintrag
gekennzeichneten Flächen im Westen und Süden des
Teilbereiches A zulässig und nur auf max. 50 % der
Fassadenlänge, jedoch nur auf einer max. Länge eines
Einzelbauteils von 3 m. Das zulässige Tiefenmaß der
Überschreitung ergibt sich aus dem Planeintrag.

Die Überschreitung ist ausschließlich durch untergeordnete
Bauteile, wie z. B. Vorbauten, Erker, Balkone usw. zulässig.

Flächen für Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen

Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen: [Bi
Eine Tiefgarage ist ausschließlich innerhalb der im Planteil I TGa I
umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung „TGa“ zulässig. Je -.. }
Die festgesetzte Umgrenzung für die Tiefgarage kann durch

technische Bauteile (wie z. B. Lüftungsschächte etc.) geringfügig
überschritten werden.

Stellplätze sind ausschließlich in der Tiefgarage und der im
Planteil umgrenzten Fläche mit der Bezeichnung „St“ zulässig.

Zulässigkeit von sonstigen Nebenanlagen:
Der Versorgung des Gebietes dienende Nebenanlagen sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der Teilbereiche A und B zulässig.

Verkehrsflächen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung,
hier: Westvorplatz Hauptbahnhof (Europaplatz)

Einfahrtbereich Tiefgarage 1 N

6.

6.1.

6.1.1 Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist

6.1.2 Innerhalb der öffentlichen Grünfläche ist eine

7.1

Öffentliche Grünfläche

Öffentliche Grünfläche

ein Spielplatz zulässig.

<]ooooo>

fußRläufige Wegeverbindung zwischen der
Evenaristraße und dem Europaplatz anzulegen.
Die Lage der Fußwegeverbindung richtet sich
nach dem Kanalverlauf. Es kann von dem im
Planteil dargestellten Verlauf abgewichen werden.

Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Lärmpegelbereiche

Bei der Errichtung von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen innerhalb
der im Plan gekennzeichneten Flächen sind die Außenbauteile entsprechend den An-
forderungen der in den nachfolgenden Tabellen dargestellten Lärmpegelbereiche ge-
mäß DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise" vom
November 1989 auszubilden. Die erforderlichen Schalldämm-Maße sind in Abhängig-
keit von der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren gemäß
DIN 4109 nachzuweisen.

Wohnen
Fassade | Geschoss Lärmpegelbereich
West alle [
Nord alle I
Ost EG -3.0G IN
4.0G IV
Süd alle IN
Büro
Fassade | Geschoss Lärmpegelbereich
West alle I
Nord alle Il
Ost EG -5.06G Il
5.0G IN
Süd alle Il

Vorhabenbezogener Bebauungsplan W 15.2.2.1

NUTZUNGSSCHABLONE 2

Teil-

Bau-

weise

($9Abs.1Nr.2
BauGB)

Art der baulichen Nutzung
(8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Dachform
Dachneigung

Maß der baulichen Nutzung
(89 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

Zahl der Vol- |Gebäude-| GRZ BGF
geschosse | höhe [m?]

bereich

A MK

Kerngebiet

($ 7 BauNVO) Iv+D

17,00

7.2

8.1

8.2

8.3

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1.6

1.1

1.2

2.1

IV.

B MK

9.200 Flachdach

Kerngebiet

(8 7 BauNVO) vi | 23,00

Von dieser Festsetzung kann gemäß $ 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im
Einzelfall geringere Lärmpegelbereiche an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen
an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben
der DIN 4109 reduziert werden.

Schalldämmende Lüftungseinrichtungen 3.
Bei der Errichtung von Schlaf- und Kinderzimmern, die zum Lüften geeignete Fenster
ausschließlich an der Nord-, Ost- oder Südfassade des geplanten Wohngebäudes be-

sitzen, sind schalldämmende Lüftungseinrichtungen vorzusehen (gilt für alle Geschos-

se an den genannten Fassaden). Auf dezentrale schallgedämmte Lüftungsgeräte kann

verzichtet werden, wenn die Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet

sind und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleis-

tet ist.

Von dieser Festsetzung kann gemäß $ 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise abgewichen
werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass die
zum Lüften geeigneten Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern im Einzelfall mit Beur-
teilungspegeln des Schienenverkehrslärms von nachts weniger als 50 dB(A) beauf-
schlagt sind.

Hinweise

Bodendenkmale

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmale bekannt werden, so ist dies dem Landesamt
für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmal-
schutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bodenveränderungen

Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische
Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festge-
stellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen,
ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren.

Gebäudebestand

Rechtsgrundlagen:

Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. | S. 2585)

Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. | S.132), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 | S. 58)

Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. | S. 274), zuletzt geändert durch Art.
1 des Gesetzes vom 25.11.2010 (GVBl. | S. 429)

Sonstige Planzeichen

Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.

I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.06.2010 (GVBl. | S. 233)

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBi. | S. 142), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.03.2010 (GVBl. | S. 119)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542)

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen und Abgrenzung
des Maßes der Nutzung innerhalb eines Baugebietes

Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. vom 20.12.2010
(GVBl. | S. 629)

Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. | S. 305), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 14.12.2010 (GVBl. | S. 548)

mit Leitungsrechten zugunsten der betroffenen Versorgungsträ-
ger zu belastende Flächen

Landschaftsplanerische und grüngestalterische Festsetzungen

Aufgrund des $ 11 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. d. F. vom
29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit $ 6 Abs. 2 Hessischen Ausführungs-
gesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz i. d. F. vom 20.12.2010 (GVBI.I, S. 629) in
Verbindung mit $ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB werden folgende Inhalte der
Landschaftsplanung festgesetzt:

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

Die nicht baulich genutzten Grundstücksteile sind als Garten- und Grünflächen her-
zustellen und dauerhaft zu unterhalten.

Die nicht durch bauliche Anlagen der aufgehenden Gebäude bzw. für notwendige
Nebenanlagen, wie Feuerwehraufstellflächen etc. in Anspruch genommenen Dach-
flächen der Tiefgarage sind extensiv oder intensiv zu begrünen. Bei Pflanzungen sind
einheimische, standortgerechte Arten zu verwenden. Die Erhaltung vorhandener Ge-
hölze kommt der Neuanpflanzung gleich.

Innerhalb der Teilbereiche A und B sind auf Flächen mit Bodenanschluss insgesamt
mindestens 3 einheimische, standortgerechte Bäume der Wuchsklasse II (mittelgroße
Bäume < 20 m Höhe), Qualität HSt oder Heister, STU 18-20 zu pflanzen und dauer-
haft zu erhalten.

Der Spielplatz auf der festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist mit einheimischen,
standortgerechten Arten zu bepflanzen und dabei so zu gliedern, dass besonnte und
beschattete Spielflächen entstehen. Die Pflanzung giftiger Arten ist unzulässig.
Pflanzhinweise:

Strauchgehölzarten sind vorwiegend gruppenweise (3-5 Individuen) zu pflanzen. Die
Pflanzdichte beträgt bei Hochstraucharten 1 SY/2m?, bei Niederstraucharten 1 St/m.
Die Pflanzung sollte als Frühjahrspflanzung erfolgen.

Die Pergola über der Tiefgarageneinfahrt ist mit standortgerechten Kletterpflanzen
vollständig zu begrünen.

Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen

Aufgrund des & 81 Abs. 1 und 3 Hessische Bauordnung {HBO) i. d. F. vom
18.06.2002 (GVBl. | S. 274) in Verbindung mit 89 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Einfriedungen (Mauern, Zäune, Hecken etc.)

Grundstückseinfriedungen zur öffentlichen Grünfläche im Norden sind nur innerhalb
der einander zugewandten Gebäudeinnenecken zulässig.
Die Tiefgarageneinfahrt ist mit einer Pergola einzufassen.

Gestaltung von Stellplätzen

Oberirdische Stellplätze sind in wasserdurchlässigen Materialien herzustellen.

Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nie-
derschlagswasser

Aufgrund $ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i. d. F. vom 14.12.2010
(GVBI. IS. 548) i. V.m. 8 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:

Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf den Grundstücken Zister-
nen zu errichten. Sie sollen zur Aufnahme von Niederschlagswasser dienen, das auf
den Dachflächen anfällt. Das Fassungsvermögen der Zisternen muss mindestens 25
/m? horizontal projizierte unbegrünte Dachfläche betragen. Das Zisternenwasser soll
als Brauchwasser (z. B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.

Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04.03.2010 (GVBl. IS. 72)

Am Europaplatz

Planvermerke

Beschleunigtes Verfahren nach $ 13 a BauGB:

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. 8 2 (1) und nach 8 13a BauGB im
„Darmstädter Echo“ am

Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo‘ am

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung gem. $ 3 (2)
BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeitvom __.__. bis
einschließlich _.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

Gemäß 8 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB mit,
Schreiben vom ___.

Satzungsbeschluss:

Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem
zeichnerischen Teil und den im Plan enthaltenen Satzungen gem. 8 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am __.

Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.

Ausgefertigt:
Darmstadt, den__.

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. & 10 (3) BauGB und
der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo‘ am

Öffentliche Auslegung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Begründung gem.
& 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. V. m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschafts-

stadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeitvom _.__. bis

einschließlich __.

Inkrafttreten:

Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am __.

Darmstadt, den __.

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT
Vorhabenbezogener Bebauungsplan

W 15.2.2.1
Am Europaplatz

Übersichtsplan 1:5000

D Maßstab: 1: 500
107
N | Verfahrensstand: Entwurf
FIRIA] Datum: Januar 2011
DIPL.-ING. (TH) DIRK HELFRICH
BERATENDER INGENIEUR
Proj.- Nr.: 30.01P

AM ERBACHWIESENWEG 4
64646 HEPPENHEIM

Fon: 06252 - 689090
Fax: 06252 - 689091

INFRAPRO

PLANUNGS- UND INGENIEURBÜRO FÜR
INFRASTRUKTURELLE PROJEKTLÖSUNGEN

MAIL: MAIL@INFRAPRO.DE
WEB: wWwwW.INFRAPRO.DE

Beratungsverlauf (5)

TOP 21
TOP 13
TOP 30
TOP 48
TOP 29

Orte (8)

  • Evenaristraße
  • Rheinstraße
  • Frankfurter Landstraße
  • Bratustraße
  • Europaplatz
  • Traubenweg 42
  • Dornheimer Weg
  • Lise-Meitner-Straße

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2011/0015
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.01.2011
Erstellt
29.09.2026 00:00