3114/2023
StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Entscheidung zur weiteren Planung
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Anlage 5 Juristische Stellungnahme Urheberrecht
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RECHTLICHE STELLUNGNAHME Von: Dr. Anja Baars Betreff: Zusammenfassung der urheberrechtlichen Bewertung der Querungsopti- onen des Verteilerkreises Akte: 4191/20 Datum: 09.10.2023 I. Hintergrund Im Zentrum des Verteilerkreises befindet sich seit 2008 das Kunstwerk „Standortmitte“ des Kölner Bildhauers Lutz Fritsch. Es handelt sich um eine 50 m hohe runde Stahlstele mit einem Durchmesser von 90 cm, die in der Farbe „Leuchtend Verkehrsrot, RAL 3020“ lackiert ist. Eine zweite baugleiche Stele ist am anderen Ende der A 555 in Bonn im dortigen Verteilerkreis auf- gestellt. Beide Stelen gemeinsam markieren Anfang und Ende der ersten Autobahn Deutsch- lands und die Region Köln-Bonn als Standortmitte Europas. Über die Errichtung der Stele ha- ben der Künstler Lutz Fritsch und die Stadt Köln unter dem 09.01.2008 einen Werkvertrag „Kunst im öffentlichen Raum“ (im Folgenden: Vertrag) geschlossen. II. Urheberrechtliche Bewertung 1. Option 1 In der Option 1 wird die Stadtbahn über ein Brückenbauwerk mit vier Einzelstützen auf einer Überbaulänge von 207 m an der Stele vorbeigeführt. Es handelt sich um eine Veränderung der näheren Umgebung des Kunstwerks, die zwar dessen künstlerische Aussage berührt, das Kunstwerk in seiner physischen Substanz und seinem Standort aber unangetastet lässt. Anlage 5 - 2 - Der Werkvertrag enthält für diese Fallgestaltung keine Regelung. Sie ist nicht als Bearbeitung i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages anzusehen, da der Brückenbau nicht auf eine Verwertung des Kunstwerkes zielt, sondern durch ein vom Kunstwerk unabhängiges Infrastrukturvorha- ben bedingt ist . Da Substanz und Standort der Stele nicht verändert werden, sind auch die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 und 4 des Vertrages nicht einschlägig. Die Option 1 ist in Bezug auf das Künstlerurheberrecht daher allein an §§ 14 und 39 des Urhe- berrechtsgesetzes (UrhG) zu messen. Danach gilt grundsätzlich ein Entstellungs - und Ände- rungsverbot. Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder andere Beei nträchtigung sei- nes Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen In- teressen am Werk zu gefährden. Die Stadtbahn -Brücke verändert das unmittelbare Umfeld der Stele und damit ihre Wahr- nehmbarkeit und Wirkung. Dies stellt eine „andere Beeinträchtigung“ im Sinne des § 14 UrhG dar, zumal die Stele in dem Sinne ein „ortsbezogenes“ Kunstwerk ist, als der Standort der Stele bewusst für die künstlerische Aussage gewählt wurde und eine bes ondere Beziehung des Kunstwerks zu seiner Umgebung begründet. Das Verbietungsrecht des § 14 UrhG steht jedoch unter dem ungeschriebenen Vorbehalt einer Interessenabwägung. Bei der Interessenabwägung werden die Interessen des Urhebers gegen die des Eigentümers, d.h. hier der Städte Köln und Bonn, abgewogen. Auf der einen Seite sind Art, Umfang, Intensität und Ausmaß des Eingriffs für das Kunstwerk zu betrachten und auf der anderen Seite die berechtigten Interessen des Eigentümers, die für die Veränderung streiten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist geklärt, dass im Rahmen dieser In- teressenabwägung auch öffentliche Belange berücksichtigungsfähig sind. BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: I ZR 216/10 – Stuttgart 21, juris, Rn. 7; BGH, GRUR 2008, 984 (987) Die Interessenabwägung geht vorliegend zu Gunsten der öffentlichen Verkehrsinteressen aus. Die Stele hat ihren Standort – bewusst und gezielt – im öffentlichen Verkehrsraum. Damit ist - 3 - sie einerseits eingebunden in das Verkehrsgeschehen, aus dem sie ihre Wirkung herleitet, an- dererseits teilt sie aber auch sein Schicksal, was Verände rungen der Verkehrsgewohnheiten und Verkehrsbedürfnisse angeht. Auch wenn der Eingriff in das Kunstwerk erheblich ist, strei- ten besondere – und damit in der konkreten Situation überwiegende – Allgemeinwohlbelange für das Stadtbahn -Vorhaben. Der besondere Bedarf wird insbesondere dadurch dokumen- tiert, dass die Stadtbahnanbindung Rondorf/Meschenich-Nord seit 2017 als vordringlicher Be- darf im ÖPNV-Bedarfsplan des Landes NRW enthalten ist. Das Gewicht dieser öffentlichen Verkehrsinteressen wird noch dadurch verstärkt, dass die na- tionalen und internationalen Klimaschutzziele, die nach der Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichtes (BVerfG) vom 24.03.2021 – 1 BvR 2656/18 mit Verfassungsrang a usgestattet sind und über § 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) und § 5 des Landes-Klimaschutzge- setzes (KlSchG NRW) eine Leitlinie auch für Entscheidungen auf kommunaler Ebene bilden, es gerade auch im Verkehrssektor erfordern, die Wende hin zu klimaneutraler Mobilität zu errei- chen. Dies bedingt ein leistungsstarkes und attraktives ÖPNV-Netz, für das die StadtBahn Süd in Köln ein wesentlicher Baustein ist. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Option 1 einen erheblichen Eingriff in Konzept und Wirkung des Kunstwerkes bedeutet. Gegenüber den mit der Stadtbahn verbundenen erhebli- chen Verkehrsinteressen muss der Urheberrechtsschutz jedoch zurückstehen, sodass der Künstler die Veränderung zu dulden hätte. 2. Option 2 Bei der Option 2 werden die beiden Fahrspuren der Stadtbahn getrennt und umfassen die Stele von beiden Seiten . Zugleich wird das Innere des Verteilerkreises mittels eines Erdbau- werkes angehoben, sodass die Stadtbahn erdbodengleich am Aufstellungsort der Stele vor- beigeführt wird. - 4 - Zu der Option 2 ist zunächst klarzustellen, dass die Anhebung des Aufstellungsortes durch ein Erdbauwerk keine Standortveränderung der Stele i.S.v. § 5 Abs. 3 des Vertrages ist. Der Stand- ort der Stele ist in dem Vertrag nicht exakt mittels genauer 3-D-Koordinaten festgelegt, son- dern lediglich als „in der Mitte der Verteilerkreise der A 555“ spezifiziert. Die Höhenverände- rung ist daher als Änderung am Standort und nicht als Ortsänderung anzusehen. Nach wie vor findet die Stele ihren Platz in der Mitte des Verteilerkreises. Es gelten daher die zur Option 1 gemachten Ausführungen. Die Querung des Verteilerkreises in der Option 2 stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar. Im Vergleich zu der Option 1 ist die Option 2 als etwas günstiger zu bewerten, weil durch das Er dbauwerk die Sichtbarkeit des Kunstwerkes besser erhalten wird. 3. Option 3 In der Option 3 wird die Stadtbahn mit einer etwas kürzeren Brücke als in der Option 1 (156 m statt 207 m) über den Verteilerkreis geführt und rückt dadurch etwas dichter an die Stele heran als in der Option 1. Die urheberrechtliche Bewertung ist analog zur Bewertung der Option 1 allein anhand der §§ 14 und 39 UrhG vorzunehmen. Grundsätzlich steht der Urheberrechtsschutz aufgrund der überragenden Bedeutung des Stadtbahnprojektes der Führung der Trasse über den Verteiler- kreis nicht entgegen. Im unmittelbaren Vergleich mit der Option 1 schneidet die Option 3 et- was schlechter ab, weil die Trasse dichter an die Stele heranrückt. 4. Option 4 In der Option 4 wird die Stele ganz abgebaut, sodass die Stadtbahn-Brücke eigenständig über den Verteilerkreis trassiert werden kann. - 5 - Das Kunstwerk wird dabei im Sinne des § 5 Abs. 4 des Vertrages vernichtet. Nach § 5 Abs. 4 gilt: „Bei beabsichtigter Vernichtung des Werkes sind die Städte Köln und Bonn verpflichtet, den Künstler vorab zu unterrichten und mit ihm eine einvernehmliche Regelung herbeizufüh- ren, z.B. das Werk kostenfrei zurückzugeben.“ Da der Vertrag mit § 5 Abs. 4 eine Spezialregelung enthält , ist nach dieser zu verf ahren. Da- nach ist die Stadt Köln verpflichtet, den Künstler im Vorfeld des Abbaus zu informieren und sich mit ihm über den weiteren Umgang mit der Stele zu einigen. Die Formulierung, wonach die Stadt Köln verpflichtet ist, den Künstler „vorab zu unterrichten“, während nach § 5 Abs. 3 des Vertrages Standortveränderungen „nur mit Zustimmung des Künstlers zulässig“ sind, zeigt, dass sich das Urheberrecht des Künstlers nach dem Vertrag a uf das eigentliche Kunst- werk beschränkt, die Stadt Köln hingegen frei in der Nutzung des Verteilerkreises geblieben ist und ihn jederzeit für andere Zweck denn als Kunstaufstellungsort verwenden kann. Mit- spracherecht hat der Künstler nur beim „Wie“ des Abbaus, nicht beim „Ob“. Beide Stelen in Köln und Bon n stellen ein gemeinsam konzipiertes Kunstwerk dar. Durch die Aufstellung sind die Stelen nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Aufstel- lungsgrundstücks i.S.d. § 94 Abs. 1 BGB geworden. Wie § 5 Abs. 4 des Vertrages anschaulich zeigt, ist ein Abbau ohne Beschädigung der jeweiligen Stele denkbar, sodass das Kunstwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB in das jeweilige Grund- stück eingebracht wurde. In vergleichbarer Art hat die Rechtsprechung auch andere schwer bewegliche Kunstwerke als bewegliche Sachen anerkannt. OLG Frankfurt, NJW 1982, 653 (654) – in Sandsteinplatte eingelassene, 2 m hohe Steinsäule mit Bronzerelief; OLG Zweibrücken, NJW 2016, 821, beck-online, Rn. 31 ff. – 1,7 m hohe Skulptur auf Steinsockel Da beide Stelen nur konzeptionell, aber nicht physisch miteinander verbunden sind, sind sie sachenrechtlich als selbständige, voneinander unabhängige Sachen anzusehen. Sie - 6 - unterliegen sachenrechtlich damit einer voneinander getrennten Beurteilung. Die Rechtsver- hältnisse der einen Stele erstrecken sich nicht automatisch auf die andere Stele. Nichts anderes gilt nach dem Vertrag. Zur Wirkung des Abbaus einer Stele auf die andere Stele äußert er sich nicht. Der Abbau einer Stele ist in seiner Wirkung auf das Gesamtkunstwerk daher lediglich an den allgemeinen Vorschriften der §§ 14 und 39 UrhG zu messen. Das Kunst- werk wird in seiner Wirkung beeinträchtigt, was der Künstler aufgrund der überwiegenden Gemeinwohlinteressen, die für den Stadtbahnbau sprechen, zu dulden hat. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages haben beide Städte jeweils Eigentum an dem Werk erlangt. Dies ist so auszulegen, dass beide Städte gemeinsam Miteigentümer („jeweils“) der beiden Stelen werden sollten. Dies bedeutet, dass die Zustimmung der Stadt Bonn für den Abbau erforder- lich ist. Auch der Option 4 steht das vertragliche und gesetzliche Urheberrecht des Künstlers damit nicht entgegen. Es ist allerdings zu konstatieren, dass der gänzliche Abbau der Stele, der als „Vernichtung“ des Kunstwerks am ursprünglichen Wirkungsort anzusehen ist, den weitrei- chendsten Eingriff darstellt. III. Klagerisiko Das Risiko einer Klage des Künstlers ist bei allen vier Optionen gleich zu bewerten. Gegen den am Ende des Planungsprozesses stehenden Planfeststellungsbeschluss kann der Künstler nicht klagen. Das Künstler-Urheberrecht stellt kein Recht an einem Grundstück dar, sondern entspringt dem Persönlichkeitsrecht des Werkschaffenden. Der Planfeststellungsbe- schluss entfaltet insoweit keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen. Dementsprechend hat das BVerwG einem Architekten, von dessen Planung eines Autobahntunnels im Zuge der Plan- feststellung abgewichen werden sollte, kein Klagerecht gegen den Planfeststellungsbeschluss eingeräumt. - 7 - BVerwG, Beschluss vom 17.12.1993, Az.: 4 B 200/93, juris, Rn. 7; ebenso: VGH Mann- heim, Beschluss vom 29.01.2012, Az.: 5 S 196/12, juris, Rn. 4 Sein zivilrechtliches Urheberrecht muss ein Künstler daher außerhalb der Planfeststellung vor den ordentlichen Gerichten verfolgen. Nach allgemeinen Maßstäben kann der Künstler sein Urheberrecht im Wege einer Unterlas- sungsklage gegen die Stadt Köln geltend machen. Eine solche Klage ist bezüglich aller vier Op- tionen zulässig. Ihre Erfolgsaussichten sind allerdings gering, weil ein Urheberrechtsverstoß nicht gegeben ist. Hierbei besteht kein Unterschied darin, welche Option im Hinblick auf das Urheberrecht güns- tiger zu bewerten ist. Der Urheberrechtsschutz bedingt nach der höchstrichterlichen Recht- sprechung keine Pflicht zur Prüfung weniger einschneidender Planungsvarianten. Im Fall einer Unterlassungsklage ist bei der Interessenabwägung nur die konkret gewählte Planun g zu be- werten. Zwar muss der Eigentümer eines urheberrechtlich geschützten Werks bei Abänderun- gen grundsätzlich eine den betroffenen Urheber in seinen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung suchen. Wenn der Eigentüme r sich aber für eine bestimmte Lösung entschieden hat, geht es bei der Interessenabwägung nur noch darum, ob dem Urheber die geplanten konkreten Änderungen zumutbar sind. Ob daneben noch an- dere, den Urheber gegebenenfalls weniger beeinträchtigende Lösungen denkbar sind, ist hier- für nicht mehr von entscheidender Bedeutung. BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: I ZR 216/10 – Stuttgart 21, juris, Rn. 6; BGH GRUR 2008, 984 (988 Rn. 39) - 8 - IV. Ergebnis • Die Option 1 bedeutet einen erheblichen Eingriff in Konzept und Wirk ung des Kunst- werkes. Gegenüber den mit der Stadtbahn verbundenen erheblichen Verkehrsinteres- sen muss der Urheberrechtsschutz jedoch zurückstehen, sodass der Künstler die Ver- änderung zu dulden hätte. • Die Option 2 ist urheberrechtlich analog zur Option 1 zu bewerten. Die Querung des Verteilerkreises in der Option 2 stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar. Im Vergleich zu der Option 1 ist die Option 2 als etwas günstiger zu bewerten, weil durch das Erd- bauwerk die Sichtbarkeit des Kunstwerkes besser erhalten wird. • Auch die Option 3 ist urheberrechtlich zulässig . Im unmittelbaren Vergleich mit der Option 1 (und der Option 2) schneidet die Option 3 allerdings schlechter ab, weil die Trasse dichter an die Stele heranrückt. • Schließlich steht der Option 4 das vertragliche und gesetzliche Urheberrecht des Künst- lers nicht entgegen. Es ist allerdings zu konstatieren, dass der gänzliche Abbau der Stele, der als „Vernichtung“ des Kunstwerks am Wirkungsort Köln anzusehen ist, mit dem weitreichendsten Eingriff in das Kunstwerk verbunden ist . Beide Stelen in Köln und Bonn stellen ein gemeinsames Kunstwerk der beiden Städte dar, sodass die Zu- stimmung der Stadt Bonn für den Abbau erforderlich ist. Der Abbau der Kölner Stele bedeutet allerdings nicht, dass auch die Bonner Stele abzubauen ist. • Das Risiko einer Klage des Künstlers ist bei allen vier Optionen gleich zu bewerten. Der Künstler kann sein Urheberrecht im Wege einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage ge- gen die Stadt Köln verfolgen. Eine solche Klage ist bezüglich aller vier Optionen zulässig. Ihre Erfolgsaussichten sind allerdings gering, weil ein U rheberrechtsverstoß nicht ge- geben ist. - 9 - • Hierbei besteht kein Unterschied darin, welche Option im Hinblick auf das Urheber- recht günstiger zu bewerten ist. Der Urheberrechtsschutz bedingt nach der höchstrich- terlichen Rechtsprechung keine Pflicht zur Prüfung weniger einschneidender Planungs- varianten. Köln, 09.10.2023 Dr. Anja Baars Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht Partner i. S. d. PartGG: Michael Hoppenberg Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Verwaltungs- recht Dr. Matthias Brockmeier Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Frank Baumann, LL.M. Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Versicherungs- recht Claus Meiners Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Bau- und Ar- chitektenrecht Fachanwalt für Verwaltungs- recht Martin Brück von Oertzen Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Wirtschaftsmediator Marc Dewald Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Vergaberecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Thomas Tyczewski Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Verwaltungs- recht Dr. Till Elgeti Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Verwaltungs- recht Martin Graf Notar mit Amtssitz in Hamm Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Bau- und Ar- chitektenrecht Schlichter/Schiedsrichter (SO- Bau) Baumediator Sachverständiger für Architek- tenhonorare (IFBau der AKBW) Dr. Marc Dinkhoff Rechtsanwalt | Partner Bastian Hensel Notar mit Amtssitz in Hamm Rechtsanwalt | Partner Gerald Lückemeier Notar mit Amtssitz in Hamm Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Agrarrecht Susanne Tyczewski Rechtsanwältin | Partnerin Fachanwältin für Verwal- tungsrecht Dr. Christian Lucas Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Versicherungs- recht Fachanwalt für Verkehrsrecht Lisa M. Lückemeier Rechtsanwältin | Partnerin Fachanwältin für Verwal- tungsrecht Markus Heinrich Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Informations- technologierecht Zert. DSB (TÜV®) Dr. Anja Baars Rechtsanwältin | Partnerin Fachanwältin für Verwal- tungsrecht David Garthoff Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Martin Schröder Rechtsanwalt | Partner Fachanwalt für Verwaltungs- recht Dr. Nadine Bethge Notarin mit Amtssitz in Müns- ter Rechtsanwältin | Partnerin Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Lena Kreggenfeld Rechtsanwältin | Partnerin Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht Keine Partner i. S. d. PartGG: Ulrich Schäfer (Partner bis 31.12.2019) Rechtsanwalt Notar a. D. Of Counsel Dr. Henning Wolter Rechtsanwalt (Partner bis 31.12.2015) Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Agrarrecht Of Counsel Hans-Jürgen Thies Rechtsanwalt (Partner bis 31.12.2018) Of Counsel Dr. Lars Dietrich, LL.M. Rechtsanwalt Frank-Joachim Lamp Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Ar- chitektenrecht Günter Kozlowski Rechtsanwalt Dr. Ramazan Uslubaş Rechtsanwalt | Salary Partner Fachanwalt für Internationa- les Wirtschaftsrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Sebastian Lucenti Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Ar- chitektenrecht Dr. Gordon von Bardeleben Rechtsanwalt | Salary Partner Fachanwalt für Agrarrecht Francesca Kerkloh, LL.M. Rechtsanwältin Dr. Jörn-Michael Bartels Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Ar- chitektenrecht Lena Dirksen Rechtsanwältin | Salary Part- nerin Fachanwältin für Verwal- tungsrecht Denise Dressler-Niesler, LL.M. Rechtsanwältin Jens Deyerling, LL.M. Diplom-Kaufmann, Steuerbe- rater Miriam Bösker, LL.M. Rechtsanwältin Prof. Dr. Bernd Andrick Rechtsanwalt Vorsitzender Richter am VG a. D. Of Counsel Dr. Corinna Durinke Rechtsanwältin Dr. Peter Durinke Rechtsanwalt Laura Czychowski Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwal- tungsrecht Susanna Wittenstein, LL.M. Rechtsanwältin Fachanwältin für Vergabe- recht Marcus Sundermann Rechtsanwalt Jonas Döring Rechtsanwalt Dr. Stephan Gatz Rechtsanwalt Richter am BVerwG a. D. Of Counsel Rainer Christian Beutel Rechtsanwalt Of Counsel Christian Vedder, M. B. L.- HSG. Rechtsanwalt Thomas Fock Rechtsanwalt Christoph Heinrich Rechtsanwalt Alexander Waltermann Rechtsanwalt Frank Beckehoff Rechtsanwalt Of Counsel Dr. Stefan Bischoff Rechtsanwalt Zert. DSB (TÜV®) Christian Eickeler Rechtsanwalt Dr. Karsten Keller Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungs- recht Robin Alexander Kumbrink Rechtsanwalt Theresa Pohl Rechtsanwältin Nora Noemi Spöttel Rechtsanwältin Pia Brandsch-Böhm Rechtsanwältin Franziska Kohl, LL.M. Rechtsanwältin Zert. Compliance Officer (HdWM®) Tobias Rietmann Rechtsanwalt Alexander Harfousch, LL.M. Rechtsanwalt Michel Tiggesbäumker Rechtsanwalt Nadja Homann Rechtsanwältin Laura Herzog Rechtsanwältin Henri Hinzen Rechtsanwalt
Anlage 14 - Stellungnahme zu Fragen aus VA 21.11.2023
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Anlage 14 StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Entscheidung zur weiteren Planung 3114/2023 Mündliche Fragen aus dem Verkehrsausschuss am 21.11.2023 In der 28. Sitzung des Verkehrsausschusses am 21.11.2023 wurde zur Vorlage „StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Entscheidung zur weiteren Planung (Vorlagen-Nr. 3114/2023)“ von RM Lorenz hinsichtlich des Vorschlags von Herrn Fritsch mündlich um Bezifferung der Mehrkosten und der Umplanungskosten für die P+R -Anlage sowie um Darstellung der Auswirkungen auf die Anwohnenden durch die verlängerte Rampe gebeten. Wichtig sei auch, ob eine etwaige Umplanung negative Auswirkungen auf die Standardisierte Bewertung bzw. die Förderfähigkeit des Projektes verursachen würde. Stellungnahme der Verwaltung: Der künstlerische Entwurf einer alternativen Brückenlösung von Herrn Fritsch vom 27.10.2023 hätte Auswirkungen auf folgende drei Projekte: 3. Baustufe Nord-Süd Stadtbahn: Der planfestgestellte und sich bereits im Ausbau befindliche ca. 2 km lange Streckenabschnitt in der Bonner Straße wäre maßgeblich mit Veränderungen betroffen. Die bereits beauftragte Haltestelle Arnoldshöhe würde entweder nicht umgesetzt oder müsste später wieder rückgebaut werden. Der sich auf Höhe der All Saints Church befindende Endhaltepunkt der Stadtbahn müsste auf jeden Fall neu geplant werden, wobei der davon abhängige Straßenausbau ebenfalls nicht wie planfestgestellt umgesetzt werden könnte bzw. später wieder verändert werden. Diese Veränderungen wären von der planfeststellenden Behörde (Bezirksregierung Köln) zu genehmigen. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen für den vorliegenden „Planfeststellungsbeschluss für den Bau der 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn ab der Haltestelle Marktstraße bis zum Verteilerkreis Süd auf der Bonner Straße in Köln“ vom 22.04.2016 wären mit dieser abzustimmen. Das Projekt erhält eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungs- gesetz (GVFG). Wie ein Haltestellenrückbau während der Zweckbindungsfrist seitens des Fördermittelgebers bewertet wird und ob eine Fördermittelrück- zahlung daraus entstehen würde, kann seitens der Verwaltung derzeit nicht beurteilt werden. Gleiches gilt bei einer Nichtumsetzung des Baus der Haltestelle Arnoldhöhe. Anlage 14 P&R-Anlage Arnoldshöhe Die Entwurfsplanung zur P&R-Anlage wurde abgeschlossen. Diese ist Grundlage für den sich in Aufstellung befindenden Bebauungsplan (erforderliche Genehmigungsgrundlage für die Baugenehmigung der P&R-Anlage). Die fünfgeschossig geplante P&R -Anlage ist statisch nicht ausgelegt für die Aufnahme der Lasten aus der Nutzung durch die Stadtbahn und müsste komplett neu geplant werden. In der P&R-Anlage sind 540 Stellplätze geplant. Bei Entfall einer Ebene würde diese Anzahl erheblich reduziert. Dem Planfeststellungsbeschluss vom 22.04.2016 zur 3. Baustufe der Nord-Süd Stadtbahn ist zu entnehmen, dass ca. 8.000 Nutzer*innen pro Tag auf diesem Streckenabschnitt prognostiziert wurden. Stadtbahnhaltestellen sind barrierefrei auszubauen und unterliegen besonderen Auflagen hinsichtlich des Brandschutzes. Diese Anforderungen würden wesentlich größere Zugangsanlagen erfordern, welche wiederum die Anzahl der Stellplätze auf allen Ebenen reduzieren würden. Entsprechend dimensionierte Aufzüge und Fahrtreppen müssten geplant werden. Vor der P&R-Anlage ist eine Bushaltestelle geplant, die Nutzer*innen der Stadtbahn müssten ebenfalls über die Zugangsanlagen den Höhenunterschied zur Stadtbahn überwinden. Der einzuhaltende Lichtraum über der Bonner Straße beträgt 4,70 m, die Höhe eines möglichen Brückenüberbaus ca. 1,5 bis 2 m. StadtBahn Süd Zu den Brückenentwürfen und zur Gesamttrasse der Stadtbahn liegt die abgeschlossene Vorplanung vor. Sollte das Konzept von Herrn Fritsch weiterverfolgt werden, würde die Planung neu begonnen, was zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung führen würde. Für die Baugenehmigung ist ein Planfeststellungsverfahren erforderlich. Auf die möglichen Auswirkungen auf die Anwohnenden wird in der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.11.2023 (vgl. Anlage 11) zum Konzept von Herrn Fritsch unter dem Punkt „Umwelt“ eingegangen. Die möglichen Auswirkungen auf die Standardisierte Bewertung der Zuwendungsmaßnahme und dem damit verbundenen Nutzen-Kosten-Indikator werden in der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.11.2023 zum Konzept von Herrn Fritsch unter dem Punkt „P&R-Parkhaus“ dargestellt. Aufgrund der komplexen Abhängigkeiten der betroffenen drei Projekte können die finanziellen Auswirkungen nicht seriös bepreist werden. Für eine belastbare und Anlage 14 begründbare Einschätzung der sich ergebenden Planungs- und Baukosten fehlen sämtliche technischen Grundlagen.
Anlage 15 - Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift vom Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023
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Geschäftsführung Stadtentwicklungsausschuss Frau Hill-Schmidt Telefon: (0221) 32834 E-Mail: louise.hill-schmidt@stadt-koeln.de Datum: 01.12.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 23. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses vom 30.11.2023 öffentlich 6.5 StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Ent- scheidung zur weiteren Planung 3114/2023 RM De Bellis-Olinger (CDU) bittet um Beantwortung der Frage für den kommenden Verkehrsausschuss, inwiefern ein Rechtsstreit mit dem Künstler, dessen Stelenkunst am Bonner Verteiler steht, zu zeitlichen Verzögerungen im weiteren Verfahren führen könne. Die Verwaltung sagt eine kurzfristige schriftliche Beantwortung zu, Beschluss: Der Stadtentwicklungausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung: Der Rat der Stadt Köln nimmt die Planungsergebnisse zur StadtBahn Süd zur Kennt- nis und beauftragt die Verwaltung, die Planung des Brückenentwurfes „Variante 1“ (Brückentrassierung mit Berücksichtigung des Kunstwerkes) über den Verteilerkreis weiterzuführen und die Trassierung der Stadtbahnbrücke in der weiteren Bearbeitung zu optimieren. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf Wiedervorlage, sofern die nachfolgenden Gre- mien uneingeschränkt zustimmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2 Beteiligungskonzept
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1 von 3 Planungsbegleitende Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung für die StadtBahn Süd (Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn nach Rondorf und Meschenich) Stand: Oktober 2023 Das vorliegende Konzept für die Öffentlichkeitsbeteiligung dient als Entscheidungsgrundlage über die Durchführung einer solchen sowie deren grundsätzliche Ausgestaltung. Die einzelnen Umsetzungs- schritte werden auf dieser Basis weiter konkretisiert. I. Grundlagen Die Stadtbahn Süd soll von der Stadtbahnhaltestelle Arnoldshöhe, der aktuell entstehenden Endhalte- stelle der 3. Ausbaustufe der Nord-Süd Stadtbahn, über den Verteilerkreis, durch das Wasserschutz- gebiet und Rondorf bis nach Meschenich Süd führen und dabei das Neubaugebiet Rondorf Nord-West anbinden. Die Planung der Verlängerung der Nord-Süd-Stadtbahn nach Rondorf und Meschenich wird dabei von einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung begleitet, um die für Menschen als auch für die Umwelt beste Linienführung zu finden. Im Zuge der Vorplanung wurde eine Vielzahl von Dialoginstrumenten angewendet, um die Stakehol- der*innen und die Bürger*innen frühzeitig umfassend und transparent über den Prüf- und Auswahlpro- zess der Vorzugslinienführung zu informieren. Im Rahmen des Stakeholdermanagements wurden leitfadengestützte Interviews mit maßgeblichen Akteur*innen aus den Stadtteilen und Trägern öffentlicher Belange geführt, um ein Stimmungsbild und den Informationsbedarf sowie die Bereitschaft zur Mitarbeit zu erfassen. Der Großteil der Akteur*innen war zur Mitarbeit bereit und wurde anschließend im Rahmen von mittlerweile drei digitalen Konferen- zen regelmäßig über den aktuellen Stand der Planung informiert. Interessierte Bürger*innen wurde die Planung ebenfalls transparent gemacht. So konnten sie im Zuge der Vorplanung bei einer Online-Beteiligung auf meinungfuer.koeln ihre Fragen und Anregungen zu den verschiedenen Alternativen der Linienführung einbringen (https://meinungfuer.koeln/archiv/dia- loge/stadtbahn-sued.html#uip-1). Begleitend zur politischen Beratungsfolge zur Entscheidung über die Vorzugslinienführung wurde eine Online-Informationsveranstaltung durchgeführt, bei der rund 250 Fragen und Anregungen eingebracht wurden, die größtenteils direkt beantwortet wurden (https://mei- nungfuer.koeln/live-dialog-zur-stadtbahn-sued). Darauf aufbauend werden die Informationen und ein Katalog mit den wichtigsten Fragen und Antwor- ten (FAQ) laufend fortgeschrieben, sodass sich alle interessierten Bürger*innen auf der Projektwebsite immer aktuell über das Projekt informieren können (https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/ver- kehr/mobilitaet/haeufig-gestellte-fragen-zur-stadtbahn-sued). Hier ist auch ein Film aufzurufen, der das Ziel und die Planung der StadtBahn Süd anschaulich macht. Interessierte können sich darüber hinaus auch regelmäßig informieren lassen, indem sie sich für den Bezug des Newsletters „Anschluss“ anmelden (https://newsletter.stadtbahn-sued.koeln/). Daran anknüpfend ist vorgesehen, auch die weiteren Planungsphasen für die StadtBahn Süd zu be- gleiten. Anlage 2 2 von 3 II. Inhalte, Beteiligungsstufe und Zielgruppen Ziel der Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung bleibt es dabei grundsätzlich, die Stadt zu unterstützen, die aus technischer, wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Sicht beste Linienführung für die Ver- längerung der StadtBahn Süd möglichst effizient und konfliktfrei zu planen und zu realisieren. Frage- stellungen und Anregungen der Rondorfer*innen und Meschenicher*innen sollen weiterhin aufge- nommen, mögliche Konfliktlinien frühzeitig erkannt und Lösungswege aufgezeigt werden, bevor sie den Planungsprozess unnötig verzögern können. Fragen, Anregungen und potenzielle Bedenken der Stakeholder*innen und/oder der betroffenen Bürger*innen sollen ernst genommen werden und die im Informations- und Beteiligungsprozesses gewonnenen Erkenntnisse in den Planungsprozess einflie- ßen. Die Ergebnisse werden jederzeit dokumentiert und für die Abstimmungs- und Entscheidungs- prozesse in den politischen Gremien aufbereitet. Der Planungsprozess und die Kommunikation für die StadtBahn Süd werden laufend miteinander synchronisiert. Dabei wird sich die Auswahl der richtigen Dialoginstrumente und die Tiefe der Beteili- gung bei den beiden Baustufen unterscheiden. Im Rahmen der Entwurfsplanung für die 1. Baustufe bis Meschenich Nord wird es darum gehen, die vom Rat der Stadt im Februar 2023 beschlossene Vorzugslinienführung unter Berücksichtigung des Ergänzungsbeschlusses weiter zu qualifizieren und dabei die Interessen der Stakeholder*innen und der Anwohner*innen frühzeitig wahrzunehmen. Bei der 2. Baustufe in Meschenich wird es darum gehen, die Vorplanung zu begleiten und insbeson- dere den Menschen vor Ort nicht nur den verkehrlichen, sondern auch den städtebaulichen Nutzen für den Ortskern Meschenich deutlich zu machen. Die Stadtbahn bietet die Chance, die Hauptachse und den Stadtteil insgesamt deutlich zu entlasten und aufzuwerten. In diesem Zusammenhang ist geplant, sobald die ersten Ergebnisse der Vorplanung vorliegen, die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Stadtbahnanbindung gemeinsam mit den beteiligten Fachämtern durchzuführen. III. Ablauf der Beteiligung, Methoden und Kommunikationsmaßnah- men Die Meilensteine der Öffentlichkeitsarbeit und -beteiligung orientieren sich eng an dem Ablauf und den Meilensteinen der Planung: 3 von 3 Die bisher erfolgreich angewendeten Instrumente wie Fachgespräch und Akteurskonferenz, Online- Dialog und Informationsveranstaltungen sowie Projektwebsite werden weitergeführt und mit weiteren – nun auch wieder möglichen – Formaten für den persönlichen Austausch wie Begehungen, Informa- tionsveranstaltungen oder Gesprächen und Workshops mit Planer*innen ergänzt. Das Fachgespräch dient dazu, die Bezirksvertreter*innen und die verkehrspolitischen Sprecher*in- nen der Fraktionen im Rat der Stadt regelmäßig über den Stand der Planung zu informieren. Etwa- ige Fragen und Anregungen können so aufgenommen und in den Planungsprozess zurückgespielt werden. Bei der Konferenz mit den maßgeblichen Akteur*innen in Rondorf/Meschenich, den Projektverant- wortlichen der Teilprojekte Rondorf Nord-West und der Entflechtungsstraße sowie ausgewählten Trägern öffentlicher Belange werden der Status der Planung, die nächsten Schritte, ggf. gemeinsam Lösungsvorschläge erarbeitet und die Maßnahmen der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit vorgestellt. Die interessierten Akteur*innen werden darüber hinaus mit einem regelmäßig erscheinenden Newsletter über den Stand der Planung informiert. Die Bürger*innen werden im Rahmen von Online-Dialogen und Informationsveranstaltungen über den Planungsstand informiert und können hier ihre Fragen und Anregungen einbringen. Bei Begehungen kann die konkrete Planung von Teilbereichen und Abschnitten der Linienführung von Projektverantwortlichen und Planer*innen persönlich erläutert werden und auf Fragen und Kritik- punkte der Teilnehmer*innen direkt eingegangen werden. Zentrale und für die Bürger*innen wichtige Themen wie der Umgang mit Lärm und Erschütterung o- der Umweltaspekte können in virtuellen oder persönlichen Gesprächen mit Gutachter*innen und Pla- ner*innen transparent gemacht werden, mögliche Konfliktpunkte in Gesprächen und/oder Work- shops mit Planer*innen bearbeitet werden. Die Auswahl der geeigneten Dialoginstrumente orientiert sich eng am Planungsprozess und wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. IV. Evaluation Die Ergebnisse des Beteiligungsprozesses werden laufend dokumentiert und für die Weiterentwick- lung der Planung und die Abstimmungsprozesse in Verwaltung und Politik sowie für die Öffentlich- keitsarbeit aufbereitet.
Anlage 3 Präsentation aus FG und AK
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3. Fachgespräch und Akteurskonferenz zur StadtBahn Süd Gestaltungsvarianten Brücke Verteilerkreis und Prüfung Unterfahrung/Kurztunnel Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, 21./22. September 2023 Anlage 3 Agenda 2 Begrüßung und Einordnung in das Gesamtprojekt Ascan Egerer, Dezernent für Mobilität der Stadt Köln Einführung und Sachstand der Planung Sonja Rode, Leiterin des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahn Stadtbahnbau Gestaltungsvarianten der Brücke zur Querung des Verteilerkreises Gereon Günther, Ingenieurgemeinschaft Schüßler-Plan | Lindschulte Schüssler-Plan Bart Halaczek, Knight Architects • Diskussion Zwischenergebnisse Prüfung Unterfahrung Kurztunnel Marcel Reuter, Mull und Partner Gereon Günther, Ingenieurgemeinschaft Schüßler-Plan | Lindschulte Schüssler-Plan • Diskussion Zusammenfassung, Ausblick weiterer Prozess Planung und Öffentlichkeitsarbeit Sonja Rode, Leiterin des Amtes für Brücken, Tunnel und Stadtbahn Stadtbahnbau • Dank und Verabschiedung StadtBahn Süd Einführung und Stand der Planung Sonja Rode, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, 21./22. September 2023 3 Sonja Rode, Leiterin Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Brücke zur Querung des Verteilerkreises 4 Gereon Günther, Ingenieurgemeinschaft Schüßler-Plan | Lindschulte Bart Halaczek, Knight Architects Gereon Günther, Ingenieurgemeinschaft Schüßler-Plan | Lindschulte, 21./22. September 2023 Aufgabenstellung an die Planung 5 • Anbindung von Rondorf und Meschenich an das ÖPNV-Stadtbahnnetz mit attraktiven Fahrzeiten und guter Erschließungswirkung • planfreie Querung des Verteilerkreises • Städtebauliche Qualität • Sichtbeziehungen erhalten • den offenen Raum respektieren • Genehmigungsfähige Brücke (bei Beachtung aller Schutzgüter, unter anderem Trinkwasser) Zwangspunkte der Planung 6 P&R-Anlage 3. Baustufe Position Widerlager/ Rampe Anschluss an 3. Baustufe Renaturierung Tankstellen- bereich Radweg/ Fußweg/ Zufahrt Wasserwerk Dammlage möglich Vorhandener Vorfluter DN 3600 Abstand zur Autobahn vorhandenes Kunstwerk Position Widerlager/ Rampe Durchfahr- höhe Durchfahr- höhe vorhandene Personen- unterführung vorhandene Brunnengalerie Sperrung Straße für motorisierten MIV Zwangspunkt Kunstwerk „Standort Mitte“ 7 Das Kunstwerk soll bei der Planung gewürdigt werden. • Wie? • Ist die Stele zu erhalten? • Kann die Lage verändert werden? Eine genaue Vorgabe gibt es nicht. Daher wurden alle Optionen bei den Konzeptideen in Betracht gezogen. Priorität: Koexistenz Stadtbahn und Kunstwerk 8 Ein Ziel ist es, eine friedliche Koexistenz der Stadtbahn und der Stele zu ermöglichen - Autobahn und öffentlicher Nahverkehr - Symbolische Zusammenkunft von Vergangenheit (historische Autobahn) und Zukunft (Verkehrswende) - Verbindung zu Bonn und Verbindung zum Großraum Köln Koexistenz Stadtbahn und Kunstwerk Überlegungen zur Gestaltung des städtischen Raumes Durch weite Radien (Trassierung) ergibt sich eine geringe Distanz zur Stele 9 Vergrößerung Distanz durch Versetzen der Stele Versetzen der Stele mit Verwendung der ursprünglichen (optimalen) Trassierung Umarmung der Stele durch „ebenerdige“ Gleisführung (Anhebung Gelände) Koexistenz Stadtbahn und Kunstwerk Überlegungen zur Gestaltung des städtischen Raumes 10 Durch weite Radien (Trassierung) ergibt sich eine geringe Distanz zur Stele Nicht weiter verfolgt Nicht weiter verfolgt Umarmung der Stele durch „ebenerdige“ Gleisführung (Anhebung Gelände) Variante 1 Brückenbereich 11 Variante 2 Brückenbereich 12 Variante 3 Brückenbereich 13 Variante 4 Brückenbereich 14 Varianten 1-4 Technische Daten Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4 Stützen 4 Einzelstützen 1 Einzelstütze je Brückenbauwerk 6 Stützenpaare 2 Stützen Überbaulänge 207 m jeweils 80 m 156 m 189 m Trassierung Kleine Radien ve = 50 km/h große Radien ve = 70 km/h Kleine Radien ve = 50 km/h große Radien ve = 70 km/h Baukosten 100% (= günstigste) rd. 150% rd. 120% rd. 120% 15 Visualisierung/ Variante 1 Blick von Osten 16 Visualisierung/ Variante 1 Blick von Norden 17 Visualisierung/ Variante 1 Blick von Süden 18 Visualisierung/ Variante 1 Blick von Westen 19 Visualisierung/ Variante 2 Blick von Osten 20 Visualisierung/ Variante 2 Blick von Norden 21 Visualisierung/ Variante 2 Blick von Süden 22 Visualisierung/ Variante 2 Blick von Westen 23 Visualisierung/ Variante 3 Blick von Osten 24 Visualisierung/ Variante 3 Blick von Norden 25 Visualisierung/ Variante 3 Blick von Süden 26 Visualisierung/ Variante 3 Blick von Westen 27 Visualisierung/ Variante 4 Blick von Osten 28 Visualisierung/ Variante 4 Blick von Norden 29 Visualisierung/ Variante 4 Blick von Süden 30 Visualisierung/ Variante 4 Blick von Westen 31 32 Visualisierung/ Varianten 1- 4 Blick von Osten 33 Visualisierung/ Varianten 1- 4 Blick von Norden 34 Visualisierung/ Varianten 1- 4 Blick von Süden 35 Visualisierung/ Varianten 1- 4 Blick von Westen 36 Zeit zur Diskussion Prüfung Unterfahrung Kurztunnel 37 Marcel Reuter, Mull und Partner Gereon Günther, Ingenieurgemeinschaft Schüßler-Plan | Lindschulte Gereon Günther, Ingenieurgemeinschaft Schüßler-Plan | Lindschulte, 21./22. September 2023 Randbedingungen 38 Die zu prüfende Unterquerung entspricht einer Forderung der BV Rodenkirchen aus dem Jahre 2011 (siehe Skizze rechts), die jedoch an die Weiterentwicklung des Projektes anzupassen war: • Keine P&R-Anlage und keine Bahnsteige im Wasserwerkswäldchen (liegen mittlerweile gem. Planung 3. Baustufe NoSü im Bereich Arnoldshöhe). • Durch den Wegfall der Tankstelle und der Straße Im Wasserwerkswäldchen ergeben sich weitere Möglichkeiten eines optimierten Tunnels. So ist zum Beispiel kein Überwerfungsbauwerk Stadtbahn/ Straße in der Wasserschutzzone nötig. Trassierungsmöglichkeiten kurze Unterfahrung 39 • ve = 30 km/h • ve = 50 km/h • ve = 70 km/h 40 Gutachterliche Bewertung der Unterfahrung (Kurztunnel) Bei allen Varianten der Unterfahrung (Kurztunnel) besteht wie bei Alternative A2 (Tunnel) durch den dauerhaften Einschnitt der Tunnelbauwerks ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial für das Grund- und Rohwasser. Aus gutachterlicher Sicht kann eine Kurztunnelvariante nur dann weiter beplant werden, wenn gezeigt werden kann, dass die Risiken durch technische Maßnahmen weitgehend ausgeschlossen werden können. Die höher liegende Tunnelsohle und der reduzierte Strömungseingriff wirken zwar risiko-mindernd, maßgebend sind aber nach wie vor die Tiefe des Eingriffes, die Durchörterung der Deckschichten und die Risiken der Kontamination während Bau und Betrieb. Unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung in Bezug auf das Wasserwerk Hochkirchen weist die Brückenvariante nach derzeitigem Kenntnisstand ein geringeres Gefährdungspotential für das Grundwasser auf. Eine abschließende Bewertung der Kurztunnelvarianten kann auf der Grundlage der bisherigen Planung noch nicht getroffen werden. Sollte der Kurztunnel weiter verfolgt werden, sind weitere Planungen im Zuge der Entwurfsplanung erforderlich, die Begleitung durch den Gutachter und die Abstimmung dieser Planung mit den Genehmigungsbehörden. Zusammenfassung und Ausblick Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, 21./22. September 2023 41 Sonja Rode, Leiterin Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Vielen Dank. Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau, 21./22. September 2023
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss 11/2024
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Dezernat, Dienststelle
III/69/692/4
Vorlagen-Nummer
3114/2023
Stand: 04.12.2024
Sachstandsbericht
StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Entscheidung zur
weiteren Planung
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln nimmt die Planungsergebnisse zur StadtBahn Süd zur Kenntnis und
beauftragt die Verwaltung, die Planung des Brückenentwurfes „Variante 1“ (Brückentrassie-
rung mit Berücksichtigung des Kunstwerkes) über den Verteilerkreis weiterzuführen und die
Trassierung der Stadtbahnbrücke in der weiteren Bearbeitung zu optimieren.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Vorplanung der beschlossenen Brückenvariante wurde abgeschlossen. In diesem Rah-
men wurde die Trassierung unter Berücksichtigung des Kunstwerkes „Standortmitte“ optimiert.
Nächste Schritte:
Die beschlossene Brückenvariante wird weiter geplant und befindet sich nun in der Entwurfs-
planung.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. Gemäß der Leitlinien für Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Planung eines Beteiligungsverfahrens in einem Beteiligungskonzept beschrieben. Bei kleineren ggf. auch standardisierten Verfahren, ist das Beteiligungskonzept möglichst knapp aber aussagekräftig zu verfassen. Bitte wählen Sie aus: - Das Beteiligungskonzept ist beigefügt. Erläutern Sie bitte in maximal zwei Sätzen: Was soll mit der Öffentlichkeitsbeteiligung erreicht werden (ggf. mit Informationen zu Zielgruppen(n) und geplantem Vorgehen)? Im Zuge der Vorplanung wurde eine Vielzahl von Dialoginstrumenten angewendet, um die Stakeholder*innen und die Bürger*innen frühzeitig umfassend und transparent über den Prüf- und Auswahlprozess zu informieren. Kontakt OB/2 Referat für Strategische Steuerung Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 6 Umweltbewertung der Brückenvarianten
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Königswinter, 30.09.2023 Rietmann Beratende Ingenieure Partnergesellschaft mbB 1 Bewertung der Brückenvarianten über den Verteilerkreis Für die Schutzgüter Artenschutz, Biotopqualitäten, Boden, Fläche, Klima und Luft ist die Variante V3 mit den geringsten Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Im Gegensatz zu den Varianten V1, V2 und V4 gehen mit Variante V3 bei der Querung des Verteilerkreises voraussichtlich am wenigsten Gehölze verloren. Bedeutender in der Unterscheidung der Varianten ist jedoch die Weiterführung der Trasse südlich des Verteilerkreises. Die Variante V3 verläuft innerhalb der versiegelten Fläche der heutigen Tankstelle, so dass keine Eingriffe oder Verschlechterungen für die oben benannten Schutzgüter abzuleiten sind. Bei den anderen drei Varianten V1, V2 und V4 gehen Bäume der Baumreihe westlich der Autobahn verloren, so dass die Fauna und Flora stärkere Betroffenheiten aufweisen. Auch das Schutzgut Klima/Luft ist bei einer Rodung von Gehölzen in Straßennähe negativ beeinflusst. Für das Schutzgut Boden finden Eingriffe in nicht versiegelte, mit Vegetation bestandene Flächen statt. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Boden randlich zur Autobahn anthropogen beeinflusst ist, ist der Eingriff geringfügig schlechter zu bewerten. Die Variante V2 bekommt die schlechteste Bewertung, da durch die geplante Anschüttung im Bereich des Verteilers zusätzliche Beanspruchungen für das Schutzgut Boden/Fläche entstehen. Zudem kann durch diese Anschüttung der bestehende Baumbestand auf dem Verteilerkreis nicht gehalten werden, so dass diese Variante mit den höchsten Eingriffen einhergeht, die sich auf den Artenschutz, die Biotopqualität und das Schutzgut Klima/Luft negativ auswirken. Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter werden die Varianten V1, V3 und V4 gleich bewertet. Die Variante V2 wird schlechter bewertet, da die geplante Trasse am nächsten zu der unter Denkmalschutz stehenden Autobahn geführt wird und negative Auswirkungen zu erwarten sind. Für das Schutzgut Landschaft fügen sich die Varianten V1 und V3 am verträglichsten in das bestehende Landschaftsbild ein. Bei Variante V1 ergibt sich durch die vier Stützen eine gewisse Leichtigkeit, so dass die Blickbeziehungen nicht beeinträchtig werden. Bei Variante V3 fügen sich die schwarzen Stützen sehr gut in den umgebenden Baumbestand ein. Einzig der Blick von Norden wirkt durch das Widerlager sehr massiv. Aufgrund einer möglichen Erhaltung der Bäume ist bei beiden Varianten eine Einbindung in das Landschaftsbild gegeben. Die Variante V4 wird aufgrund der Bögen schlechter bewertet, da diese das Brückenbauwerk sehr betonen und damit das technische Element in den Fokus gerückt wird. Am schlechtesten wird Variante V4 bewertet, da durch die Anschüttung im Kreisel die heutigen Sichtbeziehungen komplett verloren gehen und das Landschaftsbild am stärksten verändert wird. Eine Betroffenheit des Schutzguts Erholung liegt für die dargestellten Brückenvarianten nicht vor, so dass dieses Kriterium nicht bewertet wurde. Insgesamt wird Varianten V3 als die verträglichste Varianten in Bezug auf die Umweltschutzgüter eingestuft, da mit ihr die geringsten Einwirkungen verbunden sind. Anlage 6
Anlage 17, Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift des Gestaltungsbeirates vom 05.12.2023_
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Geschäftsführung Gestaltungsbeirat Frau Noven Zimmer 09A66 Telefon: 0221 221-22007, F: 0221 221-22450 E-Mail: Gestaltungsbeirat@stadt-koeln.de Stadthaus Deutz - Westgebäude Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Datum: 07.12.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 6. Sitzung des Gestaltungsbeirates vom 05.12.2023 öffentlich Top 2.1 StadtBahn Süd Brückenvarianten, Verteilerkreis in Köln-Marienburg Frau Rode stellt das Projekt StadtBahn Süd und die vorliegenden Brückenalterna- tiven anhand einer Präsentation vor. Im Anschluss erläutert Herr Fritsch seine künstlerische Position und seinen eingereichten Alternativvorschlag. Herr von Keitz berichtet daraufhin über die Beratungen im Kunstbeirat. Empfehlung des Gestaltungsbeirates: - Der Beirat bedauert, dass eine Tunnellösung nicht umsetzbar ist. Aus stadtgestalterischer Sicht wäre diese zu priorisieren. - Der Beirat kann erst nach Vorliegen der politisch en Abwägungsentschei- dung über die Gestaltung der Vorzugsvariante beraten. Der Beirat bittet um Wiedervorlage, sobald die politische Grundsatzentschei- dung getroffen wurde.
Anlage 13, Auszug BV 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax: (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt- koeln.de Datum: 27.11.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 27.11.2023 öffentlich 9.2.2 StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Ent- scheidung zur weiteren Planung 3114/2023 9.2.2.1 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zur Vorlage 3114/2023 - StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Entscheidung zur weiteren Planung - Planung und Realisierung einer Unterquerung des Verteilerkreises AN/2112/2023 Die Bezirksvertretung Rodenkirchen dankt Frau Rode für ihre Ausführungen. Über diesen lässt Herr Bezirksbürgermeister Giesen abstimmen. 1. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen nimmt die Planungs- und Prüfungsergebnisse zur StadtBahn Süd zur Kenntnis und bittet den Rat, die Verwaltung mit der genehmi- gungsfähigen Planung einer Unterquerung des Verteilerkreises zu beauftragen. Die Realisierung der Unterquerung soll zeitnah erfolgen. Die Planungen zu verschiedenen Brückenvarianten sollen nicht weiterverfolgt werden. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Stim- men der CDU-Fraktion, den Stimmen der FDP-Fraktion bei Enthaltung der Stimme von Frau Becker gegen drei Stimmen der SPD-Fraktion abgelehnt. (nicht anwesend: Herr Hertel, Herr Kau) Sodann lässt Herr Bezirksbürgermeister Giesen über die Variante abstimmen. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln nimmt die Planungsergebnisse zur StadtBahn Süd zur Kennt- nis und beauftragt die Verwaltung, die Planung des Brückenentwurfes „Variante 1“ (Brückentrassierung mit Berücksichtigung des Kunstwerkes) über den Verteilerkreis weiterzuführen und die Trassierung der Stadtbahnbrücke in der weiteren Bearbeitung zu optimieren. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugstimmt. (nicht anwesend: Herr Hertel, Herr Kau)
Anlage 12 - Auszug Verkehrsausschuss 21.11.2023
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Anlage 12 Geschäftsführung Verkehrsausschuss Frau Krause Telefon: (0221) 221-25909 Fax: (0221) 221-24447 E-Mail: angela.krause@stadt-koeln.de Datum: 22.11.2023 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 28. Sitzung des Verkehrsausschusses vom 21.11.2023 öffentlich 4.9 StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Ent- scheidung zur weiteren Planung 3114/2023 RM Wahlen bedauert zwar, dass die Tunnelvariante nun keine Option mehr sei; aller- dings seien auch die Brückenvarianten sehr schön und er möchte sich daher bei der Verwaltung für die guten Planungen bedanken. Da sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen jedoch mit dem Künstler und den Kulturkolleg*innen noch austauschen möchte, schlage er vor, die Vorlage heute nur zu verweisen und sie in der Sondersit- zung am 05.12.2023 abschließend zu beraten, um in der Sache zügig weiter zu kom- men. RM De Bellis-Olinger schließt sich dem Dank und dem Verfahrensvorschlag an, wenn- gleich auch sie der Tunnelvariante den Vorzug gegeben hätte. Sie hoffe, dass der Ge- staltungsbeirat, der am 05.12. um 15 Uhr tagt, bis zur Sondersitzung um 17 Uhr ein Votum abgeben werde. Auch RM Lorenz betont, dass das Projekt keines Falls verzögert werden dürfe und ein Ratsbeschluss am 07.12.2023 dringend benötigt werde. Hinsichtlich des Vorschlags von Herrn Fritsch bittet er jedoch - falls dies im Antwortschreiben an den Künstler noch nicht erläutert wurde – um Bezifferung der Mehrkosten, der Umplanungskosten für die P+R-Anlage sowie den Auswirkungen auf die Anwohnenden durch die verlän- gerte Rampe. Wichtig sei auch, ob eine etwaige Umplanung negative Auswirkungen auf die Standardisierte Bewertung bzw. die Förderfähigkeit des Projektes verursachen würde. SB Meinhardt hingegen ist erfreut, dass eine Tunnelvariante nicht mehr zur Debatte steht. Er präferiere Variante 1, die nach seiner Einschätzung ein sehr schönes Ge- samtkunstwerk darstellen würde. Auch Ausschussvorsitzender Hammer bedankt sich nachdrücklich für die gute Vor- lage. 2 Beschluss: Der Verkehrsausschuss verweist die Vorlage zunächst in die nachfolgenden Gremien. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 11 - Stellungnahme der Verwaltung zum Konzept Switch
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Anlage 11 W III W III W II W II W I W I W I W I 965 861/57 969 276/7 276/6 2200 276/12 276/15 2091 2202 276/10 20942088 276/5 276/11 276/2 57/203 57/219 57/202 798 57/215 57/206 57/204 57/199 57/205 57/200 57/217 802 57/201 2205 2201 2087 2086 2203 964 2206 968 2089 2204 2090 2093 999 5963/332 495 1570 6796/332 6512/332 688 4926/317 792 1000 5969/331 5981/331 5/3 5953/332 1085 1689 4649/331 6410/332 6517/332 6795/332 331/2 6710/331 1199 800 997 794 1638 1691 975 6705/332 6711/3316708/331 791 770 6964/320 5995/331 799 1569 494 57/210 5959/332 5652/320 1637 991/5 1299 429 3125/330 482 5950/332 996 6963/161 1852 5977/331 5712/332 5951/332 767 5/5 480 1293 5982/331 6709/331 5956/332 1046 4948/332 5954/332 2742/332 995 5984/331 2738/331 4969/332 583 2736/331 698 5952/332 1403 6331/320 5985/331 5988/331 496 1003 1294 5974/331 6332/308 701 4829/332 4951/332 6707/332 6516/332 1300 2737/331 6329/308 8/3 57/211 5962/332 57/207 5314/322 551 5972/331 793 306 689 5983/331 5986/331 5958/332 768 5978/331460 5955/332 5989/331 2745/331 5957/332 5961/332 964 5/2 5960/332 5970/331 4968/332 481 5979/331 699 1002 6330/308 1045 1690 459 6706/332 1198 1298 5/4 5061/332 5980/331 700 2004 2005 2006 2007 2022 5706/332 5705/332 1959 5704/332 1960 1962 1961 1098 1099 2268 2192 2232 S S UAlu=12 UE u=30 UElu=12 UA UAlu=12 UE u=30 UElu=12 UA UA lu=35 UE u=60 UE lu=35 UA UAlu=17 UE u=30 UA lu=80 UE R=∞ 0+000,000 R=∞ A=41,713 0+177,969 A=41,713 R=145,000 0+189,969 R=145,000 A=41,713 0+254,512 A=41,713 R=∞ 0+266,512 R=∞ A=41,713 0+356,512 A=41,713 R=145,000 0+368,512 R=145,000A=41,713 0+472,623A=41,713R=∞ 0+484,623R=∞A=116,082 0+494,912 A=116,082R=385,000 0+529,912 R=385,000A=116,082 0+575,959 A=116,082 R=∞ 0+610,959 R=∞A=96,695 0+726,149 A=96,695R=550,000 0+743,149 R=550,000 A=184,566 0+820,307 A=184,566 R=240,000 0+900,307 R=∞ 0+000,000 R=∞ A=83,666 0+025,000 A=83,666R=700,000 0+035,000 R=700,000A=83,666 0+045,000 A=83,666R=∞ 0+055,000 R=∞ A=83,666 0+063,502 A=83,666R=700,000 0+073,502 R=700,000A=83,666 0+083,502 A=83,666 R=∞ 0+093,502 R=∞ A=42,616 0+177,895 A=42,616 R=149,200 0+190,068 R=149,200 A=42,616 0+256,656 A=42,616 R=∞ 0+268,828 R=∞ A=40,804 0+358,829 A=40,804 R=140,800 0+370,654 R=140,800A=40,804 0+471,577 A=40,804R=∞ 0+483,402 R=∞A=117,030 0+493,683 A=117,030R=389,200 0+528,874 R=389,200A=117,030 0+575,615 A=117,030R=∞ 0+610,805 R=∞ A=97,249 0+725,857 A=97,249R=554,200 0+742,922 R=554,200 A=187,874 0+820,600 A=187,874 R=244,200 0+901,450 KNICK KM=0+000,000 NW=51,017 m 0,0 ‰ 40,000 m r=2000 m lta=40 m a=0,4 m KM=0+040,000 NW=51,017 m 0,0 ‰ 40,000 m 40,0 ‰ 191,941 m r=1000 m lta=20 m a=-0,2 m KM=0+231,941NW=58,695 m 40,0 ‰ 191,941 m 0,0 ‰ 171,425 m r=2000 m lta=40 m a=-0,4 mKM=0+403,366 NW=58,695 m 0,0 ‰ 171,425 m -40,0 ‰ 168,035 m r=2000 m lta=30 m a=0,225 m KM=0+571,401 NW=51,973 m -40,0 ‰ 168,035 m -10,0 ‰ 169,920 m r=2000 m lta=20 m a=0,1 m KM=0+741,321 NW=50,274 m -10,0 ‰ 169,920 m 10,0 ‰ 128,327 m r=2000 m lta=28 m a=-0,196 mKM=0+869,648 NW=51,557 m 10,0 ‰ 128,327 m -18,0 ‰ 218,088 m 0+000,000 0+010,000 0+020,000 0+030,000 0+040,000 0+050,000 0+060,000 0+070,000 0+080,000 0+090,000 0+100,000 0+110,000 0+120,000 0+130,000 0+140,000 0+150,000 0+160,000 0+170,000 0+180,000 0+190,000 0+200,000 0+210,000 0+220,000 0+230,000 0+240,000 0+250,000 0+260,000 0+270,000 0+280,000 0+290,000 0+300,000 0+310,000 0+320,000 0+330,000 0+340,000 0+350,000 0+360,000 0+370,000 0+380,000 0+390,000 0+400,000 0+410,000 0+420,000 0+430,000 0+440,000 0+450,000 0+460,000 0+470,000 0+480,000 0+490,000 0+500,000 0+510,000 0+520,000 0+530,000 0+540,000 0+550,000 0+560,000 0+570,000 0+580,000 0+590,000 0+600,000 0+610,000 0+620,000 0+630,000 0+640,000 0+650,000 0+660,000 0+670,000 0+680,000 0+690,000 0+700,000 0+710,000 0+720,000 0+730,000 0+740,000 0+750,000 0+760,000 0+770,000 0+780,000 0+790,000 0+800,000 0+810,000 0+820,000 0+830,000 0+840,000 0+850,000 0+860,000 0+870,000 0+880,000 0+890,000 0+900,000 Hst. Arnoldshöhe (80 m ) H 5640600,000 R 2567875,000 H 5639650,000 R 2567875,000 R 2568275,000 H 5639650,000 R 2568275,000 H 5640600,000 Weg Abfallbehandlungsanlage Brache Friedhof Brache Weg Weg Weg Lagerplatz Sportanlage Heizwerk Spielplatz Golfplatz Golfplatz Sportanlage Golfplatz Sportanlage Gaswerk Wasserwerk Wasserwerk Sportanlage See Golfplatz Sportplatz See Weg W eg Radweg W eg Weg W eg W eg Brache Brache Sportanlage Marienburg Rondorf Meschenich Weg Abfallbehandlungsanlage Brache Friedhof Brache Weg Weg Weg Lagerplatz Sportanlage Heizwerk Spielplatz Golfplatz Golfplatz Sportanlage Golfplatz Sportanlage Gaswerk Wasserwerk Wasserwerk Sportanlage See Golfplatz Sportplatz See Weg W eg Radweg W eg Weg W eg W eg Brache Brache Sportanlage Marienburg Rondorf Meschenich Ingenieurgesellschaft mbH Grafenberger Allee 293 40237 Düsseldorf Tel.: 0211. 61 02-01 Fax: 0211. 61 02-199 Die Oberbürgermeisterin Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau Stadt Köln freigegeben ohne Einträge Das Urheberrecht an dieser Zeichnung verbleibt bei der Stadt Köln (§§ 1, 2, 15-18, 96 des Urheberrechtsgesetzes vom 09.09.1965 BGBI S. 1273). Die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Die Zeichnung ist Dritten nicht zugänglich zu machen. Zuwiderhandlungen werden zivil- und strafrechtlich verfolgt. nicht freigegebenDatum / Unterschrift Datum / Unterschrift Datum / Unterschrift Stadt Köln Amt 69 Stadt Köln Amt 690 Stadt Köln Amt 690/2 - Bauwerksnummer Phase Gewerk StatusNummer Plan-Nr. Bauwerk: bearb. gez. gepr. Datum NamePlanverfasser/in: Planstufe: - - - - - - Teilbauwerk Plantyp Index freigegeben mit Einträgen freigegeben ohne Einträge nicht freigegeben freigegeben mit Einträgen freigegeben ohne Einträge nicht freigegeben freigegeben mit Einträgen Maßstab: Datum: Planart / Inhalt: Übersicht: XXX V o r p l a n u n g Verlängerung Stadtbahn RoMe Verkehrsanlagen Lopes Lopes Günther 31.10.23 31.10.23 31.10.23 50 V OV LP xxxx 0 V 31.10.23 1:1000 XXX gez. Neweling 04.02.2019 gez. Melchert 04.02.2019 gez. Schlößer 04.02.2019 Lageplan Gestaltungsoption Fritsch X XX XX X Abschnitte A und B Datum IndexGen. Gepr. Bear.Änderung Xxx. 05.02.2019 aText Xxx. Xxx. Xxx. 05.02.2019 aText Xxx. Xxx. Xxx. 05.02.2019 aText Xxx. Xxx. Xxx. 05.02.2019 aText Xxx. Xxx. Xxx. 05.02.2019 aText Xxx. Xxx. Xxx. 05.02.2019 aText Xxx. Xxx. Xxx. 05.02.2019 aText Xxx. Xxx. Lagesystem: Gauß-Krüger Lagestatus 177 Höhensystem: DHHN2016 Höhenstatus 170 1 2 Legende Stadtbahntrasse Feste Fahrbahn Gehweg Radweg Grünfläche Haltestelle Planungen Dritter Altlasten gem. Geh- Radweg Brücke mit Widerlager Tunnelportal Planungskoridor Straßen NRW Stützwand Ausgleichsflächen Fahrbahn Anbauverbotszone Bundesfernstraßen Wasserschutzzone I Wasserschutzzone II B-Plan Bodendenkmal Flurstücksgrenze Baudenkmal X X Stadtbahntrasse Schottergleis mit Sicherheitsraum befestigter Trennstreifen/ Verkehrsinsel Rückbau W I W II Wasserschutzzone IIIW III Einschnittsböschung Mulde/Versickerungsmulde Fahrbahn mit Achse Bankett Dammböschung Entwässerungsgraben -2,000 % H = 20 000 m 1,821 % 432,50 m 789,22 m Gradientenhochpunkt Gradiententiefpunkt Querneigung 2,5 % Neigungsbrechpunkt mit Angabe von Ausrundungs- halbmesser, Längsneigung und Abstand zum nächsten Neigungsbrechpunkt Konzeptionelle Grobtrassierung zur Erörterung des Entwurfes "Switch" von Lutz Fritsch
Anlage 16 - Stellungnahme zu Fragen aus dem Stadtentwicklungsausschuss am 30.11.2023
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Anlage 16 StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Entscheidung zur weiteren Planung 3114/2023 hier: mündliche Frage aus dem Stadtentwicklungsausschuss In der 23. Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 30.11.2023 wurde zur Vorlage „StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Entscheidung zur weiteren Planung (Vorlagen-Nr. 3114/2023)“ von RM De Bellis- Olinger um Beantwortung der Frage für den kommenden Verkehrsausschuss gebeten, inwiefern ein Rechtsstreit mit dem Künstler, dessen Kunstwerk am Bonner Verteiler steht, zu zeitlichen Verzögerungen im weiteren Verfahren führen könne. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung hat die beauftragte Anwaltskanzlei „Wolter Hoppenberg Rechtsanwälte Partnerschaft mbB“ um Stellungnahme zur Frage von RM De Bellis- Olinger gebeten und folgende Antwort zu den Klage- und Verzögerungsrisiken aufgrund des Kunst-Urheberrechtsschutzes erhalten: „Gegen den am Ende des Planungsprozesses stehenden Planfeststellungsbeschluss kann der Künstler nicht klagen. Der (zivilrechtliche) Urheberrechtsschutz des Künstlers ist kein Belang, der bei der Planfeststellung zu berücksichtigen ist und (öffentlich-rechtlich) auf dem Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden kann. Wegen einer vermeintlichen Verletzung seines Urheberrechts kann der Künstler gegen die Stadt Köln nur im Wege der zivilrechtlichen Unterlassungsklage vorgehen. Ein in der Hauptsache ergehendes Urteil bildet, wenn es rechtskräftig wird, einen Vollstreckungstitel, mit dem der Künstler Baumaßnahmen (nicht die bloße Planung) der Stadt abwehren könnte, was natürlich zu Verzögerungen führen kann. Die Erfolgsaussichten einer solchen Hauptsache-Klage sind jedoch gering. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Stadtbahnbaus setzen sich die Verkehrsinteressen in einer Abwägung nach §§ 14 und 39 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Künstlers durch, sodass der geltend gemachte Urheberrechtsverstoß nicht vorliegt. Denkbar wäre es zudem, dass der Künstler zivilrechtlichen Eilrechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Anspruch nimmt. Da für den Erfolg eines solchen Antrags u.a. dargelegt werden muss, dass das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Betroffenen unzumutbar benachteiligt, dürfte ein solcher erst im fortgeschrittenen Planungsprozess bei konkret anstehenden Bauarbeiten in Betracht kommen.“
Anlage 10 - Auszug Kunstbeirat 10.11.2023 inkl. Konzept Switch
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Geschäftsführung Kunstbeirat Herr Koch Telefon: (0221) 23146 Fax: (0221) E-Mail: hermann.koch@stadt-koeln.de Datum: 17.11.2023 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Kunstbeirates vom 10.11.2023 öffentlich 2 Präsentationen 2.1 Standortmitte Herr Fritsch stellt seinen Vorschlag einer alternativen Trassenführung entlang des Bonner Verteilers vor. Außerdem wird dem Gremium die Vorlage 3114/2023 „Stadt- Bahn Süd – Ergänzungsbeschluss zur Trassenfeststellung und Entscheidung zur wei- teren Planung“ vorgelegt. Im Anschluss entsteht eine Diskussion aus der der Ent- schluss hervorgeht den Tagesordnungspunkt mit einer Stellungnahme zu kommentie- ren, die der Vorlage des Dezernates für Mobilität als Anlage zur Unterrichtung und Be- ratung der Politik angefügt werden soll. Stellungnahme des Kunstbeirates zum TOP Standortmitte, aus dem Sitzungstermin des Kunstbeirates am 10.11.2023: 1. Der Kunstbeirat hält die in der Beschlussvorlage präferierten Planungen von Kreisver- kehrquerungen durch Brückenbauten für nicht akzeptabel. Sie zerstören das Gesamt- bild und die damit verbundene künstlerische Intention des Werks "Standortmitte". Dar- über hinaus würde durch den Bau einer Stadtbahn-Brücke in den vorgelegten Varian- ten neben dem Kunstwerk auch das städtebauliche Gesamtbild an dieser für Köln markanten und einmaligen Stelle erheblich beschädigt. 2. Grundsätzlich votiert der Kunstbeirat im vorliegenden Fall dafür, Planungsdefizite nicht durch Entscheidungen zugunsten bereits überholter Pläne, wie beispielsweise des be- reits im Jahr 2013 durchgeführten Wettbewerbs für das Park&Ride-Gebäude, zu kom- pensieren. Der Kunstbeirat wünscht sich eine durchdachte und gesicherte Planung mit dem erforderlichem Augenmaß um potentiellen Schaden von der Stadt Köln abzuwen- den. 3. Anlage 10 Der Kunstbeirat unterstützt den von Lutz Fritsch entwickelten und visualisierten Vor- schlag einer alternativen Trassenführung in Form einer Brückenkonstruktion außer- halb des Verteilerkreises, die durch das Park&Ride-Gebäude führt und dabei eine in- tegrierte Bahnstation schafft. Der Kunstbeirat wünscht, dass dieser - aus seiner Sicht überzeugende - Vorschlag der Beschlussvorlage als Anlage hinzugefügt wird. Gezeichnet: Kay von Keitz (Vorsitzender des Kunstbeirates der Stadt Köln) Birgit Laskowski (Stellv. Vorsitzende des Kunstbeirates der Stadt Köln) Anlage 10
Anlage 4 Tabellarische Übersicht der Vor- und Nachteile
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Anlage 4 *) In Anbetracht der Stellungnahme der Stadt Bonn vom 16.10.2023, dass Variante 4 definitiv auszuschließen ist, wird seitens der Verwaltung empfohlen, Variante 1 als bevorzugten Brückenentwurf zu beschließen und weiterzuplanen. Tabellarische Übersicht der Vor- und Nachteile Bezeichnung Brücke Variante 1 Brücke Variante 2 Brücke Variante 3 Brücke Variante 4 Kurztunnel V1 Kurztunnel V2 Kurztunnel V3 Bauwerkskonstruktion / Herstellungsaufwand Eingriff in Kunstwerk / Klagerisiko Urheberrecht Auswirkungen Stadtbild Trassierung Bauzeitliche Verkehrsführung Risiko Planungs- und Bauzeitverlängerung Auswirkungen Umweltschutz Auswirkungen Trinkwasserschutz Wirtschaftlichkeit Vorzugsvariante Brücke Variante 1 * Brücke Variante 4 * Auswirkung bzw. Einschätzung: grün = gering bzw. einfach \\ orange = mittel \\ rot = nachteilig bzw. aufwändig
Anlage 9 Stellungnahme Stadt Bonn zum Kunstwerk
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Anlage 9 Hinweis von Amt 69: Die Stabsstelle Dezernatskoordination im Dezernat für Planung, Umwelt und Verkehr der Stadt Bonn teilte per E-Mail am 16.10.2023 mit, dass die anliegende Stellungnahme von Frau Oberbürgermeisterin Dörner und Herr Stadtbaurat Wiesner freigegeben wurde. Stellungnahme zur geplanten Verkehrsführung der Stadtbahn Süd über den Verteilerkreis in Köln und seinen Auswirkungen auf das Kunstwerk Standortmitte von Lutz Fritsch. Grundsätzlich begrüßt die Stadt Bonn die Planungen zum Ausbau des ÖPNV in Köln und damit auch die geplante Verlängerung der StadtBahn Süd über Rondorf bis nach Meschenich -Süd außerordentlich, weil hiermit das Ziel einer klimafreundlicheren und energiesparenderen Mobilität verfolgt wird, das die Stadt Bonn ebenfalls ambitioniert verfolgt. Aufgrund der starken Pendler*innenverflechtungen im Großraum Köln / Bonn werden sicherlich auch Bonner*innen in Zukunft von dieser neuen Verbindung profitieren können. Bezüglich der Frage nach dem Umgang mit dem Kunstwerk Standortmitte am zu querenden Verteiler- kreis kann sich di e Stadt Bonn den in der 3. Akteurskonferenz zum Ausdruck gebrachten Zielen an- schließen: Wenn möglich, sollte eine Koexistenz von Stadtbahn und Kunst angestrebt und die symbo- lische Zusammenkunft von Vergangenheit (histor ischer Autobahn) und Zukunft (Verkehrswende) so- wie die Verbindung zu Bonn und Verbindung zum Großraum Köln zum Ausdruck gebracht werden. Zum Kunstwerk selbst nimmt das Sport- und Kulturdezernat der Stadt Bonn wie folgt Stellung: Zur Bedeutung des Kunstwerks Standortmitte von Lutz Fritsch Lutz Fritsch´ aus zwei Teilen bestehendes , 2008 im Rahmen der „Regionale 2010“ fertiggestelltes Kunstwerk Standortmitte gehört zu den bedeutendsten Kunstprojekten im öffentlichen Raum, die im Rheinland in den letzten zwanz ig Jahren realisiert wurden. Mit seinen zwei jeweils 50 Meter hohen leuchtendrot lackierten Stelen markiert der Künstler auf den Verteilerkreisen im Bonner Nordwesten und im Kölner Süden den Beginn und das Ende der A 555, der zwischen 1929 und 1932 gebauten ersten Autobahn Deutschlands, die laut Adenauers Worten das Vorbild dafür bilden sollte, wie „Straßen in der Zukunft aussehen werden“. Die Qualität der Arbeit besteht darin, dass sie, trotz ihrer monumen- talen Größe, ihre Umgebung keineswegs dominiert, so ndern auf verschiedenen Ebenen akzentuiert und neu erlebbar macht. Wie zwei Akupunkturnadeln markieren die beiden Stelen zum einen die ge- wachsene und wesentliche Verbindung zwischen beiden Städten. Zum anderen legen sie den Blick auf die Historie des moder nen Straßenbaus offen, der nach 1933 von den Nationalsozialisten usurpiert wurde, die die „Erfindung“ der Autobahn für sich reklamierten. Zudem verweisen die beiden, genau 22,5 Kilometer voneinander getrennten Säulen auch auf die Dialektik des Raumes hin, der unter den Bedingungen stetig zunehmender automobiler Geschwindigkeit zu schrumpfen scheint. Insgesamt stellen die signalrot leuchtenden Landmarken nicht nur ein Sinnbild der historisch-geographisch-sozi- alen Verbundenheit der Region und beider Städte dar, sie sind vielmehr auch ein Sinnbild modernen, kommunizierenden Lebens überhaupt. Überdies sind sie kunsthistorisch betrachtet eines der ganz ra- ren Beispiele für ein zweiteiliges Kunstwerk, das trotz seiner räumlich großen Entfernung der einzelnen Teile unbedingt und kategorisch zusammengehört und nur als dialektische Einheit begriffen werden kann. Dass man dabei jeweils den zweiten Teil der Arbeit nicht sehen kann, ihn aber, wenn man die Arbeit einmal in ihrer Gänze gesehen hat, immer mitdenken muss, mac ht ihren zeitlosen Rang aus. Dieses Werk öffnet reale und gedankliche Räume, indem es auf einer sichtbaren und einer unsichtba- ren Ebene operiert. Zu den Auswirkungen der Bebauung des Verteilerkreises in Köln auf den Standort in Bonn Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit der Planungen zum Ausbau des ÖPNV in Köln mit dem Ziel einer klimafreundlicheren, energiesparenden Verkehrspolitik außer Frage steht und von der Bonner Verwaltung ebenso energisch betrieben wird. Im Sinne des oben Ausgeführten sollte dabei aus Sicht der Stadt Bonn aber zwingend beachtet werden, dass die Stelen in Bonn und Köln eine Einheit bilden und jede grundsätzliche Veränderung des Umfelds auch die Integrität des Gesamtkunstwerks berührt. Vor diesem Hintergrund wird dringend von Lösungsvorschlägen abgeraten, die direkt in das Kunstwerk eingreifen. In der 3. Akteurskonferenz vom 22. September 2023 wurden insbesondere vier brückenbasierte Gestaltungsvarianten vorgeschlagen: - Variante 1 führt die Brücke in einem weiten Bogen um die Stele herum, - Variante 2 rahmt die Stele in geringem Abstand durch zwei Trassen, die über aufgeschüttetes Gelände in der Mitte des Verteilerkreises verlaufen, - Variante 3 führt die Brücke sehr eng am Kunstwerk vorbei und - Variante 4 geht von der Entfernung der Stele aus. Aus Sicht der Stadt Bonn u nd unter Würdigung der zu erhaltenden Integrität und Ablesbarkeit des Gesamtkunstwerks ist Variante 4 definitiv auszuschließen, weil damit auch der Bonner Teil der Skulptur inhaltlich zerstört wäre. Ebenfalls kritisch gesehen werden die Varianten 2 und 3, weil die Aufschüttung des Geländes und die enge Trassenführung einen deutlichen Eingriff in die Wirkung des Werks darstel- len und den Zusammenhang mit der Bonner Stele verunklären. Denkbar wäre aus Bon ner Sicht der Lösungsvorschlag 1, welcher der Stele genügend „Luft“ zum Atmen lässt und gleichzeitig auch der fi- nanziell günstigste Vorschlag ist. Im Sinne der Erhaltung der bisherigen künstlerischen Gesamtsituation wäre allerdings die ebenfalls diskutierte Unterfahrung der Verteilerkreise durch einen Kurztunnel die ideale Lösung, weil sich damit die Erfordernisse des Ausbaus des ÖPNV mit dem Erhalt des Werks in seiner bisherigen Form und Umgebungsrealität bestmöglich verbinden ließen. Dies setzt allerdings vo- raus, dass eine Gefährdung für Grund- und Rohwasser ausgeschlossen werden kann. Wir bedanken uns bei der Stadt Köln für die Einbindung in die Frage nach dem Umgang mit dem Kunst- werk Standortmitte und würden uns freuen, wenn unsere Präferenz der Variant e 1 in den weiteren Planungen Beachtung finden könnte.
Anlage 7 Technische Notiz Trinkwasserschutz
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Technische Notiz (TN) D:\XX_Haselsteiner\00_Projekte\P-23010_SKO_Stadtbahn_Rondorf\01_Gutachten_01_A2_Kurzer_Tunnel\P-23010_Notiz01_Textentwürfe_20230928_rev00_RH.docx Seite 1 von 3 Technische Notiz Nr. 01 Koblenz, 28. September 2023 Notiz-Nr. P-23010/01/RH Projekt P-23010 / Stadtbahn Rondorf Betr.: Bewertung von Brücken- und Tunnelvarianten / Textbausteine Anlagen: keine Verteiler: Stadt Köln, MPI, MPW 1 Bewertung Variante A2 (Kurztunnel) KT1 bis KT3 Bei der Alternative 2 ( Kurztunnel) (inklusiver aller Untervarianten KT1 bis KT3) kann wie bei Alter- native A2 (Tunnel) nicht ausgeschlossen werden, dass durch den temporären und dauerhaften Einschnitt der Tunnelbauwerks ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential für das Grund- und Rohwasser besteht bzw. auftreten wird. Deshalb wird die Schlussfolgerung gezogen, dass für die alle Tunnelvarianten die rechtliche Vo- raussetzung für eine Befreiung und Genehmigung (nach derzeitigem Kenntnis- und Planungsstand) nicht vorliegt. Die gutachterliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Tunnelvarianten in dem anvisierten Umsetzungskorridor ein derzeit nicht bestimmbares und deshalb nicht tragbares Risiko mit sich brin- gen. Die Tunnelvarianten sollten zugunsten der Brückenvarianten verworfen werden, um die Risiken für die Wasserversorgung der Stadt Köln zu reduzieren bzw. zu minimieren. Im Vergleich zu den Brückenvarianten ist bei den Tunnelvarianten ein 10-fach größerer Flächenein- griff in die schützende bindige Deckschicht erforderlich. Die damit verbundenen bauzeitlichen Risi- ken sind entsprechend größer als bei Brückenvarianten, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Bauzei- ten für die Herstellung der Grü ndung von Brückenwiderlager und -pfeilern von Brückenvarianten weitaus geringer sind als die Standzeit der offenen Baugrube bei einer der Brückenvarianten. Auch während der Betriebsphase eines Verkehrstunnels sind die Risiken für die Wasserversorgung durch die Wassergewinnungsanlage Hochkirchen höher einzuschätzen als bei Brückenbauwerken. Während einer Nutzungsdauer von 75 Jahren für ÖPNV-Tunnel kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch Alterung des Bauwerks und/oder der Baustoffe, durch Änderung der Umweltrandbedin- gungen, durch Havariefälle (Unfall, Brand, Starkregen…) entsprechende Gefährdungen auftreten werden. Der mit einem Ausfall der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen verbundene Schaden ist nur schwer quantifizierbar, da dieses Schadensszenario bzw. dieser Katastrophenfall nicht rein monetär bewertet werden können, sondern die Auswirkungen insgesamt schwer zu fassen sind. Die mit einem Tunnelbauwerk verbundenen baulichen Maßnahmen, wie temporäre Baugruben oder Dichtungen, weisen stets ein Restrisiko auf, dass die erforderliche Qualität bzw. das Ziel der Maß- nahme nicht erreicht wird. Dieses Restrisiko wird in Abwägung zu dem damit verbundenen Risiko in Form des Ausfalls bzw. der Beeinträchtigung der Wasserversorgung durch das Wasserwerk Hoch- kirchen als zu „unsicher“ bzw. hoch bewertet. Anlage 7 Technische Notiz (TN) D:\XX_Haselsteiner\00_Projekte\P-23010_SKO_Stadtbahn_Rondorf\01_Gutachten_01_A2_Kurzer_Tunnel\P-23010_Notiz01_Textentwürfe_20230928_rev00_RH.docx Seite 2 von 3 Eine wesentliche Unterscheidung der Bewertung der Tunnelvarianten, ob kurz oder lang, kann nicht erfolgen. Die kürzeren Tunnel, insbesondere KT1 , ist jedoch aufg rund der geringeren Bauwerks- länge unter den Tunnelvarianten der Vorzug zu geben. 2 Bewertung der Brückenentwürfe 2.1 Allgemeines Die Gründung von Widerlagern und Stützen ist i. Allg. mit einem Eingriff in den Untergrund verbun- den, welcher bauzeitlich zu Gefährdungen für das Grundwasser und somit für die Trinkwasserver- sorgung führen kann . Während des Baus sind die Gründungen in Form von entweder Tief- oder Flachgründungen oder einer Kombination von beiden herzustellen. Flachgründungen bedürfen einer flächigen Durchörterung der schützenden Deckschicht und die Herstel lung einer Baugrube. Reine Tiefgründungen z. B. in Form von Bohrpfahlwänden bedürfen keiner Baugruben. 2.2 Festlegung der Bewertungszahlen: Auswirkung auf Trinkwasserversorgung Brückenvariante 1 Brückenvariante 2 Brückenvariante 3 Brückenvariante 4 3 2 4 3 2.3 Begründung der Bewertungszahlen • Brückenvariante 1 o Die Brücke wird auf 4 Einzelstützen gegründet. Zzgl. ist an zwei Widerlagern anzuschlie- ßen. o Die Anzahl der Störbereiche ist mit 4 + 2 = 6 anzugeben. o Eine Einzelstütze muss 40 m bei zweigleisigem Oberbau abtragen. Der Eingriff zur Grün- dung der Einzelstützen ist aufwendiger als bei Brückenvariante 2. o Hinsichtlich Trinkwasserschutz liegt diese Variante zwischen den Brückenvarianten 2 und 3 und wird entspricht mit einer Note „3“ bewertet. • Brückenvariante 2 o Die Brücke wird auf 4 Einzelstützen gegründet. Zzgl.- ist an zwei tiefen und zwei hohen Widerlagern anzuschließen. Die hohen Widerlager, Aufschüttung rund um die Stele, be- dürfen keines Eingriffs in den Untergrund. o Die Anzahl der Störbereiche ist mit 4 + 2 = 6 anzugeben. o Eine Einzelstütze muss 40 m bei eingleisigem Oberbau abtragen. Der Eingriff in den Un- tergrund zur Gründung der Stützen wird deshalb geringer als bei Brückenvariante 1 mit gleichen Stützenweite ausfallen. o Auch bei Anschluss an die Widerlager ist derzeit nicht klar, ob ein maßgebender Eingriff in den Untergrund erforderlich ist. o Deshalb wird diese Variante mit den vier Einzelstützen, auf denen die geringsten Kräfte einwirken, als günstig bewertet. Technische Notiz (TN) D:\XX_Haselsteiner\00_Projekte\P-23010_SKO_Stadtbahn_Rondorf\01_Gutachten_01_A2_Kurzer_Tunnel\P-23010_Notiz01_Textentwürfe_20230928_rev00_RH.docx Seite 3 von 3 • Brückenvariante 3 o Die Brücke wird auf 6 Stützenpaare gegründet. Zzgl. ist an zwei Widerlagern anzuschlie- ßen. o Die Anzahl der Störbereiche ist mit 12 + 2 = 14 anzugeben. o Die Anzahl der Gründungsbauwerk e führt zu der Bewertung, dass di ese Variante die nachteiligste hinsichtlich der Gefährdung der Trinkwasserversorgung ist. o Auch wenn man die Stützenpaare mit jeweils einer Baugrube belegt , verbleibt auch so ein größerer Flächeneingriff im Vergleich zu den anderen Varianten. o Die Variante wird aus Sicht des Trinkwasserschutzes als ungünstig bewertet. • Brückenvariante 4 o Die Brücke wird auf 2 bzw. 4 Stützenfüßen gegründet. Zzgl. ist an zwei Widerlagern an- zuschließen. o Die Anzahl der Störbereiche ist mit 4 + 2 = 6 anzugeben. o Durch die besondere Form der Stützenkonstruktionen wird wahrscheinlich eine Verringe- rung der vertikal einzuleitenden Kräfte erzeugt (Bogentragwirkung der Stützen). Aufgrund der größeren Stützweite in den mittigen Auflagern von 57,5 m resultieren aber eine hö- here Krafteinwirkung als bei den Brückenalternativen 1 und 2. o Es wird davon ausgegangen, dass die Brückenvariante 4 hinsichtlich Trinkwasserschutz vergleichbar mit Brückenvariante 1 bewertet werden kann.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/69/692/4 Vorlagen-Nummer 3114/2023 Freigabedatum 10.11.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff StadtBahn Süd - Ergänzungsbeschluss zur Trassenfestlegung und Entscheidung zur weiteren Planung Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln nimmt die Planungsergebnisse zur StadtBahn Süd zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Planung des Brückenentwurfes „Variante 1“ (Brückentrassie- rung mit Berücksichtigung des Kunstwerkes) über den Verteilerkreis weiterzuführen und die Trassierung der Stadtbahnbrücke in der weiteren Bearbeitung zu optimieren. Alternative: Der Rat der Stadt Köln nimmt die Planungsergebnisse zur StadtBahn Süd zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, die Planung des Brückenentwurfes „Variante 3“ (Brückentrassie- rung mit Berücksichtigung des Kunstwerkes) über den Verteilerkreis weiterzuführen und die Trassierung der Stadtbahnbrücke in der weiteren Bearbeitung zu optimieren. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf Wiedervorlage, sofern die nachfolgenden Gremien un- eingeschränkt zustimmen. Kunstbeirat 10.11.2023 Verkehrsausschuss 21.11.2023 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 27.11.2023 Ausschuss Kunst und Kultur 28.11.2023 Stadtentwicklungsausschuss 30.11.2023 Gestaltungsbeirat 05.12.2023 Verkehrsausschuss Rat 07.12.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Sachstand Der Rat hat in seiner Sitzung am 23.03.2023 die Trasse der StadtBahn Süd und die weitere Planung beschlossen (Vorlagen-Nr.: 3065/2022). Teil des Beschlusses sind die Prüfung einer kurzen Unterfahrung des Verteilerkreises (Kurztunnel) unter dem Aspekt des Trinkwasser- schutzes, die durch den Wegfall der dortigen Tankstelle möglich wird und die Darstellung von mindestens drei Gestaltungsvarianten zur Brücke über den Verteilerkreis mit Berücksichtigung des Freiraums unter der Brücke. Zuletzt hat am 21.09.2023 das 3. Fachgespräch und am 22.09.2023 die 3. Akteurskonferenz zur StadtBahn Süd stattgefunden, um die Politik sowie maßgebliche Akteure und Träger*in- nen öffentlicher Belange über den aktuellen Stand der Planung zu informieren und Fragen und Anregungen aufzunehmen. Im Fokus stand dabei die Vorstellung der vier Gestaltungsva- rianten der Brücke und die Untersuchung des Kurztunnels zur Querung des Verteilerkreises an der Bonner Straße. Das Formblatt zur Öffentlichkeitsbeteiligung findet sich in Anlage 1, das Beteiligungskonzept in Anlage 2. 2. Kurzbeschreibung der untersuchten Varianten Zum besseren Verständnis werden die untersuchten Brücken- und Kurztunnelvarianten im Folgenden kurz beschrieben: 2.1. Brückenvarianten Brücke Variante 1 wurde optimiert mit Hinblick auf maximale Transparenz und minimale Störung des Landschaftsbildes. Die Spannweiten wurden auf 45 Meter erhöht, sodass der gesamte Überbau von insgesamt nur vier schlanken Betonstützen getragen wird. Nur zwei dieser Stützen stehen auf der Grünfläche des Verteilerkreises, so dass der visuelle Bezug zwischen Autofahrenden und dem Kunstwerk „Standortmitte“ erhalten bleibt. Der Überbau wird aus Stahl gefertigt und bietet eine glatte Untersicht, frei von störenden Details. Der Querschnitt verjüngt sich zu den Rändern hin, so dass das Brückendeck leicht und elegant erscheint. Die Trassierung führt in einem Bogen von dem Kunstwerk weg, sodass ein res- pektvoller Abstand zwischen Kunstwerk und Brücke bewahrt bleibt. Das erlaubt auch den Fahrgästen in der Stadtbahn das Kunstwerk von ihren Sitzen aus wahrzunehmen. Durch eine geeignete Wahl an Radien kann das Kunstwerk in geringem Abstand umfahren und somit erhalten werden. Es wird eine Entwurfsgeschwindigkeit von 50 km/h angesetzt. Die Brücke hat vier Einzelstützen, die Überbaulänge beträgt etwa 207 Meter. Brücke Variante 2 "umarmt" das Kunstwerk „Standortmitte“ von zwei Seiten. Die Trassie- rung teilt sich auf in vier Brückenbauwerke, deren Querschnitte und Spannweiten auf ein Minimum reduziert wurden. Die vier kleinen Brücken sitzen in der Mitte des Verteilerkrei- ses auf einem künstlich aufgeschütteten Runddamm (Hügel), sodass die Gleise in unmit- telbarer Nähe des Kunstwerks „Standortmitte“ "ebenerdig" auf der Oberseite des Rund- damms verlaufen und damit kein Ingenieurbauwerk diese Nähe zum Kunstwerk stört. Die 3 großen Radien ermöglichen eine Entwurfsgeschwindigkeit von 70 km/h. Die vier Brücken- teile erhalten jeweils eine Stütze, die Überbaulänge beträgt etwa 80 Meter. Brücke Variante 3 zielt auf eine Minimierung des Brückenquerschnitts ab. Hierzu wurden die Spannweiten der Brücke bewusst auf 25 Meter reduziert und die Stützen in sechs Paare von Stahlzylindern aufgelöst. Die Stützen ähneln in ihren Durchmessern den Stäm- men der umgebenden Bäume und werden in einem dunklen Grauton gehalten. Die Schar an Stützen verschwimmt optisch mit den Bäumen auf dem Verteilerkreis und dem dichten Gehölz, welches den Verteilerkreis umgibt. Der Überbau erscheint somit leicht, elegant und unaufdringlich, während der Blick der Autofahrenden stets zum Kunstwerk „Standort- mitte“ gerichtet ist. Durch eine geeignete Wahl an Radien kann das Kunstwerk in gerin- gem Abstand umfahren und somit erhalten werden. Es wird eine Entwurfsgeschwindigkeit von 50 km/h angesetzt. Die Überbaulänge beträgt etwa 156 Meter. Brücke Variante 4 untersucht eine Situation ohne das Kunstwerk „Standortmitte“. In die- sem Fall würde die Brücke anstelle des Kunstwerks die Geste eines Willkommen heißen- den Tors zur Stadt übernehmen. Das Bauwerk verzichtet in diesem Fall auf Zurückhaltung und quert den Verteilerkreis auf selbstbewusste Weise auf drei weit gespannten Bögen. Durch den Einsatz der Bögen (formal korrekt sind es technisch Sprengwerke) können die Spannweiten maximiert und der Eingriff in den Boden minimiert werden. Das elegante Bauwerk stellt einen spannungsvollen Bezug zum Stadtraum her, dessen filigrane Detai- lierung und reduzierte Querschnitte weiterhin dafür sorgen, dass die Brücke sich in den städtebaulichen Kontext respektvoll einfügt. Die optimierte Trasse beinhaltet große Radien für eine Entwurfsgeschwindigkeit von 70 km/h. Die Brücke hat zwei Stützen, die Überbau- länge beträgt etwa 189 Meter. 2.2. Kurztunnelvarianten Kurztunnel Variante V1 wurde mit sehr engen Radien geplant. Die Entwurfsgeschwindig- keit beträgt 30 km/h. Kurztunnel Variante V2 wurde mit engen Radien geplant. Die Entwurfsgeschwindigkeit beträgt 50 km/h. Kurztunnel Variante V3 wurde mit optimierten Radien geplant. Die Entwurfsgeschwindig- keit beträgt 70 km/h. 3. Brückenentwürfe Das Brückenbauwerk für die StadtBahn Süd über den Verteilerkreis wird das bisherige Stadt- bild verändern. Zudem wird derzeit der Verteilerkreis durch das Kunstwerk „Standortmitte“ des Künstlers Lutz Fritsch geprägt. Für die Gestaltung des Brückenbauwerkes wurde seitens des Generalplaners Schüßler Plan/Lindschulte in Abstimmung mit dem Auftraggeber das auf Brü- ckenbauwerke spezialisierte international renommierte Büro Knight Architects aus London hin- zugezogen. Dies entspricht der in der Anlage 14 der Vorlage „StadtBahn Süd - Trassenfestle- gung und Entscheidung zur weiteren Planung“ (Vorlagen-Nr.: 3065/2022) ankündigten Vorge- hensweise . Im Verlauf der Ausarbeitung der drei Brückenentwürfe wurde klar, dass es äußerst komplex ist, einen Entwurf zu erarbeiten, der sowohl dem Kunstwerk als auch der Brücke gerecht wer- den kann. Daher wurde eine zusätzliche Variante 4 erarbeitet, bei der das Kunstwerk unbe- rücksichtigt bleibt und die Brücke als eigenständiges Objekt im städtischen Raum geplant wird. Die Brücke durfte hierbei frei entworfen werden und die Stadträume (Stadtraum-Ver- kehrsraum-Grünraum) sollten dabei besondere Berücksichtigung finden. Durch den Entfall des Kunstwerks kann zudem die optimale Trassierung für die StadtBahn Süd realisiert wer- den. Da es sich bei den Visualisierungen um erste Entwürfe zu den Brückenvarianten handelt, wird darauf hingewiesen, dass diese noch nicht den letztendlichen Entwurf in Form, Farbe, Höhe, etc. darstellen, aber als fundierte Basis für die weitere Ausarbeitung im Zuge der Entwurfspla- nung dienen. Die Pläne und Visualisierungen sind als Anlage 3 beigefügt. 4 Die wesentlichen Vor- und Nachteile der einzelnen Brückenentwürfe zu verschiedenen Krite- rien (Bauwerkskonstruktion / Herstellungsaufwand, Eingriff in Kunstwerk / Klagerisiko Urhe- berrecht, Auswirkungen Stadtbild, Trassierung, Bauzeitliche Verkehrsführung, Risiko Pla- nungs- und Bauzeitverlängerung, Auswirkungen Umweltschutz, Auswirkungen Trinkwasser- schutz, Wirtschaftlichkeit) werden im Folgenden textlich erfasst und sind als Anlage 4 zudem in einer tabellarischen Übersicht dargestellt. 3.1. Bauwerkskonstruktion / Herstellungsaufwand Aus konstruktiver Sicht sind die Varianten 1 und 4 mit ähnlich großem Aufwand verbunden. Die Variante 2 wird aufgrund der Aufschüttung sowie durch die einzelnen Bauwerke eine zeit- intensivere Herstellung zur Folge haben. Die Variante 3 stellt wegen der höheren Anzahl an Stützen und damit verbundenen Grün- dungspunkten eine aufwändigere Konstruktion dar, deren Aufwand etwas größer als bei Vari- ante 1 und 4 ist. 3.2. Eingriff in Kunstwerk / Klagerisiko Urheberrecht Die von der Verwaltung beauftragte Kanzlei zur Klärung der urheberrechtlichen und vertragli- chen Sachverhalte, die im Zusammenhang mit dem Kunstwerk „Standortmitte“ stehen, hat eine Stellungnahme erarbeitet, die als Anlage 5 beigefügt ist. Kernaussage der Stellungnahme ist, dass alle vier Varianten sowohl nach den allgemeinen urheberrechtlichen Regeln als auch nach dem mit dem Künstler geschlossenen Vertrag zuläs- sig sind. Im Vergleich zu Variante 1 ist Variante 2 als etwas günstiger zu bewerten, weil durch das Erdbauwerk die Sichtbarkeit des Kunstwerkes besser erhalten wird. Variante 3 schneidet hingegen etwas schlechter ab, weil die Trasse dichter an das Kunstwerk „Standortmitte“ her- anrückt. Der gänzliche Abbau des Kunstwerks bei Variante 4 ist mit dem weitreichendsten Eingriff in das Kunstwerk verbunden. Hierfür ist gemäß dem geschlossenen Werkvertrag „Kunst im öffentlichen Raum“ vom 09.01.2008 die Zustimmung der Stadt Bonn erforderlich. Mit dem Künstler ist außerdem eine einvernehmliche Regelung über das Kunstwerk „Standort- mitte“ herbeizuführen, ggf. ist sie kostenfrei an den Künstler zurückzugeben. Die Verwaltung hat daher bereits mit der Stadt Bonn Kontakt aufgenommen, diese zur 3. Ak- teurskonferenz eingeladen und in den Abstimmungsprozess eingebunden. Die Stabsstelle De- zernatskoordination im Dezernat für Planung, Umwelt und Verkehr der Stadt Bonn teilte per E- Mail am 16.10.2023 mit, dass „aus Sicht der Stadt Bonn und unter Würdigung der zu erhalten- den Integrität und Ablesbarkeit des Gesamtkunstwerks Variante 4 definitiv auszuschließen ist, weil damit auch der Bonner Teil der Skulptur inhaltlich zerstört wäre. Ebenfalls kritisch gese- hen werden die Varianten 2 und 3, weil die Aufschüttung des Geländes und die enge Trassen- führung einen deutlichen Eingriff in die Wirkung des Werks darstellen und den Zusammen- hang mit der Bonner Stele verunklären. Denkbar wäre aus Bonner Sicht der Lösungsvor- schlag 1, welcher der Stele genügend „Luft“ zum Atmen lässt und gleichzeitig auch der finan- ziell günstigste Vorschlag ist.“ Diese Stellungnahme, die von Frau Oberbürgermeisterin Dör- ner und Herr Stadtbaurat Wiesner freigegeben wurde, ist als Anlage 9 beigefügt. 3.3. Auswirkungen Stadtbild Alle Brücken können städtebaulich negativer eingestuft werden als der Kurztunnel, da ein sichtbarer Eingriff in den Stadtraum entsteht, der die Sichtachsen im Bereich des Verteilerkrei- ses beeinflusst. Variante 2 wird im Blick auf die städtebauliche Auswirkung als besonders kritisch angesehen. Die zwei vorgesehenen Arme der Brücke führen zu erhöhter Zerschneidung und Flächenver- bräuchen. Die doppelte Überquerung des Verteilerkreises wirkt massiv und stellt eine Sichtbe- einträchtigung dar. Jedoch bildet sie eine grünräumlich ansprechende Lösung über Erdwälle ab. 3.4. Trassierung Die Trassierung der Varianten 1 und 3 weisen im Vergleich zu Variante 2 und 4 geringere Ra- dien auf, was zur Folge hat, dass die Entwurfsgeschwindigkeit im Brückenbereich bei nur 50km/h liegt. Variante 2 ist aus trassierungstechnischen Gründen auch denkbar, jedoch muss aus Sicht der KVB berücksichtigt werden, dass zwei getrennte Trassen zu deutlich höheren 5 Unterhaltungskosten führen würden. Aufgrund der besseren Trassierungseigenschaften (Radien, Neigung, Entwurfsgeschwindig- keit, etc.) wird seitens der KVB Kölner Verkehrs-Betriebe AG (KVB) bei einer Brückenlösung Variante 4 präferiert. 3.5. Bauzeitliche Verkehrsführung Grundsätzlich überqueren alle Brückenvarianten den untenliegenden Verteilerkreis. Somit werden für alle Varianten bei der Herstellung der Brückenwiderlager bauzeitliche Verkehrsver- schwenkungen im Bereich des Verteilerkreises erforderlich. Allerdings kann der Verkehrsfluss weitestgehend aufrechterhalten werden. Die Brückenüberbauten können im Zuge von Wo- chenendsperrungen eingehoben werden. 3.6. Risiko Planungs- und Bauzeitverlängerung Die Risiken bezüglich Planungs- und Bauzeitverlängerung werden bei allen vier Varianten ähnlich positiv bewertet. 3.7. Auswirkungen Umweltschutz Laut gutachterlicher Bewertung (Anlage 6) ist für die Schutzgüter Artenschutz, Biotopqualitä- ten, Boden, Fläche, Klima und Luft die Variante 3 mit den geringsten Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Bei den anderen drei Varianten 1, 2 und 4 gehen Bäume der Baum- reihe westlich der Autobahn verloren, so dass die Fauna und Flora stärkere Betroffenheit auf- weisen. Auch das Schutzgut Klima/Luft ist bei einer Rodung von Gehölzen in Straßennähe ne- gativ beeinflusst. Für das Schutzgut Boden finden Eingriffe in nicht versiegelte, mit Vegetation bestandene Flä- chen statt. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Boden randlich zur Auto- bahn anthropogen, also durch menschliche Einwirkung, beeinflusst ist, ist der Eingriff gering- fügig schlechter zu bewerten. Die Variante 2 bekommt die schlechteste Bewertung, da durch die geplante Anschüttung im Bereich des Verteilers zusätzliche Beanspruchungen für das Schutzgut Boden/Fläche entstehen. Für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter werden die Varianten 1, 3 und 4 gleich bewertet. Die Variante 2 wird schlechter bewertet, da die geplante Trasse am nächsten zu der unter Denk- malschutz stehenden Autobahn geführt wird und negative Auswirkungen zu erwarten sind. Für das Schutzgut Landschaft fügen sich die Varianten 1 und 3 am verträglichsten in das be- stehende Landschaftsbild ein. Insgesamt wird Variante 3 als verträglichster Entwurf in Bezug auf die Umweltschutzgüter ein- gestuft, da mit ihr die geringsten Einwirkungen verbunden sind. 3.8. Auswirkungen Trinkwasserschutz Mit Blick auf Gefahren für das Trinkwasser sind die Varianten 1 und 4 ähnlich, jedoch beide besser als Variante 3, einzustufen. Varianten 1 und 4 bringen zwar einen höheren Lasteintrag mit sich, was zu größer dimensionierten Fundamenten und somit größeren Eingriffen in die Bodenschichten führt, Variante 3 weist jedoch einen größeren Flächeneingriff durch die hö- here Zahl an Eingriffspunkten auf. Variante 2 stellt mit vier Einzelstützen und den flachgegründeten Widerlagern innerhalb der Aufschüttung die für den Trinkwasserschutz günstigste Variante dar. Die dazugehörige gutachterliche Bewertung ist als Anlage 7 beigefügt 3.9. Wirtschaftlichkeit Eine genauere Ermittlung der Baukosten kann erst im Rahmen der Entwurfsplanung erfolgen. Zum aktuellen Zeitpunkt kann nur qualitativ abgeschätzt werden, wie sich die verschiedenen Varianten monetär voneinander unterscheiden. So ist davon auszugehen, dass Variante 1 die günstigste und Variante 2 die teuerste Variante darstellen wird. 3.10. Fazit Brückenentwürfe Unter Berücksichtigung der Vor- und Nachteile der einzelnen Brückenentwürfe und unter Be- rücksichtigung der tabellarischen Übersicht in Anlage 4 wäre Variante 4 als bevorzugten Brü- 6 ckenentwurf vorzuschlagen. Mit Blick auf die Erhaltung des Kunstwerks ist diese Variante je- doch nicht weiter zu verfolgen. Zudem ist gemäß dem geschlossenen Werkvertrag die eindeu- tige Zustimmung der Stadt Bonn erforderlich. In Anbetracht der Stellungnahme der Stadt Bonn (Anlage 9), dass Variante 4 definitiv auszu- schließen ist, wird seitens der Verwaltung empfohlen, Variante 1 als bevorzugten Brücken- entwurf oder die Variante 3 als Alternativentwurf zu beschließen und weiterzuplanen. I m Zuge der weiteren Bearbeitung ist insbesondere die Trassierung der Stadtbahnbrücke in Hin- blick auf eine Reduzierung der Fahrzeit und des Verschleißes zu optimieren. Da die Brücke über den Verteilerkreis in die Zuständigkeiten von Straßen.NRW und der Auto- bahn GmbH eingreift, ist deren Zustimmung zur beschlossenen Variante nach Ratsbeschluss einzuholen. Eine Vorabstimmung mit Straßen.NRW und der Autobahn GmbH hat hierzu im August 2023 stattgefunden. Nach Beschlussfassung muss für die Querung des Verteilerkrei- ses eine Kreuzungsvereinbarung zwischen der Stadt Köln, der Autobahn GmbH und Stra- ßen.NRW geschlossen werden. Der Ratsbeschluss erfolgt vorbehaltlich der endgültigen Zu- stimmung bzw. des Abschlusses der Kreuzungsvereinbarung mit Straßen.NRW und der Auto- bahn GmbH. 4. Kurze Unterfahrung / Kurztunnel Gemäß Ratsbeschluss vom 23.03.2023 wird eine möglichst kurze Unterfahrung des Verteiler- kreises untersucht, die durch den Wegfall der dortigen Tankstelle möglich wird. Der General- planer und der Trinkwassergutachter wurden von der Stadt Köln beauftragt, die Machbarkeit und Genehmigungsfähigkeit dieses Konzeptes zu untersuchen. Um eine umfängliche Prüfung sicher zu stellen, wurden zwei weitere, trassierungstechnisch optimierte, Varianten des Kurztunnels durch den Generalplaner erarbeitet und in die Untersu- chung mit einbezogen. Die beauftragte Prüfung der Kurztunnelvarianten ergab die gutachterliche Empfehlung, die Planung nicht weiter zu verfolgen (Anlagen 7 und 8). Der Kurztunnel kann zwar zum jetzigen Zeitpunkt weder ausgeschlossen noch als umsetzbar erklärt werden, zeigt aber eine Vielzahl potenzieller Defizite bezüglich des Grundwasserschutzes im Vergleich zu einer Brückenlö- sung. In Abstimmung mit Planer und Gutachter wären vertiefte Untersuchungen nötig, um die Ge- nehmigungsfähigkeit im Detail beurteilen zu können. Für ein klares Ergebnis müsste der Kurz- tunnel nach jetzigem Sachstand mindestens bis zum Ende der Entwurfs- (Lph 3 HOAI) bzw. Genehmigungsplanung (LPh 4 HOAI), voraussichtlich sogar bis zum Ende der Ausführungs- planung (LPh 5 HOAI) weiter ausgearbeitet und untersucht werden. Erst nach Abschluss die- ser Planungsphasen können die Bauzeiten- und Ausführungspläne für die Bau- und Betriebs- phase detailliert vorgelegt werden. Alle Risiken müssten dann aus Sicht der Oberen Wasser- schutzbehörde (BR Köln) und des Wasserwerksbetreibers (RE) anhand dieser Planung be- lastbar und nachweisbar ausgeschlossen werden können. Der Kurztunnel kann im Vergleich zu einer Brückenlösung bei den gleichen Kriterien folgen- dermaßen eingeordnet werden: 4.1. Bauwerkskonstruktion / Herstellungsaufwand Der Tunnel besteht aus wasserundurchlässigem Stahlbeton und wird in offener Bauweise in 10-12 m Segmenten hergestellt. Die Gründung des Tunnels erfolgt flach. Der Tunnel kann auf ein verdichtetes Gründungspolster abgesetzt werden. Um das Grundwasser zusätzlich vor Schadstoffeintrag aus dem Tunnel und der Baugrube zu schützen, kommen mehrere Abdichtungsebenen zur Anwendung. Zum einen ist der wasser- undurchlässige Beton (WU-Beton) eine Abdichtung an sich, zum anderen kommt eine zusätz- liche innenliegende Abdichtung zur Anwendung. Darüber hinaus wird das Bauwerk durch eine doppellagige Kunststoffdichtungsbahn gegen den Baugrund abgedichtet. Diese horizontale Abdichtung garantiert den Schutz vor vertikalem Schadstoffeintrag von der Baugrube in den Baugrund. 7 Zur Überwachung der Dichtigkeit der Kunststoffdichtungsbahn und zur Erkennung von Be- schädigungen kann ein Dichtungskontrollsystem (dauerhaftes Monitoring) zwischen die bei- den Kunststoffdichtungsbahnen angeordnet. Dieses System stellt die dauerhafte und perma- nente Detektion von Leckagestellen über den gesamten Einsatzbereich der Kunststoffdich- tungsbahnen sicher. Die Gewährleistung der dauerhaften Dichtigkeit für den Bau- und Endzustand lässt sich mit sehr hohem konstruktivem und finanziellen Aufwand (s.o.) aufrechterhalten. 4.2. Eingriff in Kunstwerk / Klagerisiko Urheberrecht Das Kunstwerk kann bei einem Kurztunnel in heutiger Form erhalten bleiben. 4.3. Auswirkungen Stadtbild Der Kurztunnel hat nur eine geringfügige Auswirkung auf das Stadtbild. 4.4. Trassierung Nur bei der Kurztunnelvariante mit dem tiefest gehenden Bodeneingriff kann die Entwurfsge- schwindigkeit von 70 km/h erreicht werden. Diese wäre aus trassierungs- und verschleißtech- nischen sowie fahrzeitlichen Gründen zu bevorzugen. 4.5. Bauzeitliche Verkehrsführung Während der Bauphase ist mit massiven Auswirkungen auf den Verkehrsfluss im Bereich des gesamten Verteilerkreises zu rechnen. 4.6. Risiko Planungs- und Bauzeitverlängerung Da das Bauen in der Wasserschutzzone II des Wasserwerks Hochkirchen aufgrund der not- wendigen Brunnenabschaltungen voraussichtlich nur zeitweise im Winter möglich ist, muss mit einer vergleichsweise langen Bauzeit gerechnet werden. Zudem besteht die anhaltende Gefahr, dass im Hochwasserfall ein sofortiger Baustopp eintritt. Die parallele Planung von Brücke und Tunnel nimmt ebenfalls mehr Zeit in Anspruch als die alleinige Planung der Brücke. 4.7. Auswirkungen Umweltschutz Grundsätzlich kann der Eingriff in Natur und Landschaft bei einem möglichst kurzen Tunnel etwas schonender sein als bei den Brückenvarianten. 4.8. Auswirkungen Trinkwasserschutz Laut Gutachter (Anlage 7) kann bei den Kurztunnelvarianten wie bei der ursprünglich unter- suchten Alternative A2 (Lang-Tunnel aus der Vorlagen-Nr.: 3065/2022) nicht ausgeschlossen werden, dass durch den temporären und dauerhaften Einschnitt des Tunnelbauwerks ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential für das Grund- und Rohwasser besteht bzw. auftreten wird. Deshalb wird die Schlussfolgerung gezogen, dass für alle Tunnelvarianten die rechtliche Vo- raussetzung für eine Befreiung und Genehmigung (nach derzeitigem Kenntnis- und Planungs- stand) nicht gewährleistet werden kann. Die gutachterliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Tunnelvarianten in dem anvi- sierten Umsetzungskorridor ein derzeit nicht bestimmbares und deshalb nicht tragbares Risiko mit sich bringen. Die Tunnelvarianten sollten zugunsten der Brückenvarianten verworfen wer- den, um die Risiken für die Wasserversorgung der Stadt Köln zu reduzieren bzw. zu minimie- ren. Im Vergleich zu den Brückenvarianten ist bei den Kurztunnelvarianten ein 10-fach größerer Flächeneingriff in die schützende bindige Deckschicht erforderlich. Die damit verbundenen bauzeitlichen Risiken sind entsprechend größer als bei Brückenvarianten, nicht zuletzt auch deshalb, weil die Bauzeiten für die Herstellung der Gründungen von Brückenwiderlager und - pfeilern weitaus geringer sind als die Standzeit der offenen Baugrube bei einer der Tunnelvari- anten. Auch während der Betriebsphase eines Stadtbahntunnels sind die Risiken für die Wasserver- sorgung höher einzuschätzen als bei Brückenbauwerken. Während einer Nutzungsdauer von 8 75 Jahren für ÖPNV-Tunnel kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch Alterung des Bauwerks und/oder der Baustoffe, durch Änderung der Umweltrandbedingungen, durch Hava- riefälle (Unfall, Brand, Starkregen, etc.) entsprechende Gefährdungen auftreten werden. Der mit einem Ausfall der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen verbundene Schaden ist nur schwer quantifizierbar, da dieses Schadensszenario bzw. dieser Katastrophenfall nicht rein monetär bewertet werden kann und die Auswirkungen insgesamt schwer zu fassen sind. Die mit einem Tunnelbauwerk verbundenen baulichen Maßnahmen, wie temporäre Baugru- ben oder Dichtungen, weisen stets ein Restrisiko auf, das die erforderliche Qualität bzw. das Ziel der Maßnahme nicht erreicht wird. Dieses Restrisiko wird in Abwägung zu dem damit ver- bundenen Risiko in Form des Ausfalls bzw. der Beeinträchtigung der Wasserversorgung durch das Wasserwerk Hochkirchen als zu „unsicher“ bzw. hoch bewertet. Eine wesentliche Unterscheidung der Bewertung der Tunnelvarianten, ob kurz oder lang, kann nicht erfolgen. Die kürzeren Tunnel, insbesondere KT1, ist jedoch aufgrund der geringeren Bauwerkslänge unter den Tunnelvarianten der Vorzug zu geben. 4.9. Wirtschaftlichkeit Das Tunnelbauwerk wird konstruktionsbedingt wesentlich kostenintensiver werden als ein Brückenbauwerk. Die benötigten Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen in Bau- und Betriebs- phase zur Risikoabwendung für die Wasserversorgung sind derzeit noch nicht absehbar, wer- den aber als äußerst komplex und aufwändig eingeschätzt. Dies alles hätte auch direkten Ein- fluss auf den Nutzen-Kosten-Faktor im Zusammenhang mit der Förderfähigkeit der Stadtbahn- baumaßnahme. 4.10. Fazit kurze Unterfahrung / Kurztunnel Aufgrund der aufgeführten Vergleiche zu einem Brückenbauwerk, des deutlich höheren Risi- kos für das Trinkwasser und der damit verbundenen Unklarheit über die Genehmigungsfähig- keit des Tunnels, empfiehlt die Verwaltung dem Vorschlag des Trinkwassergutachters zu fol- gen und die Tunnelvarianten zugunsten der Brückenvarianten zu verwerfen, zumal auch die Genehmigungsbehörde eine Lösung mit dem geringsten Gefährdungspotential für das Schutzgut Trinkwasser fordert. 5. Finanzierung Die Finanzierung aus der Beschlussfassung des Planungsbeschlusses (1614/2018) und der Beschlussfassung zur Trassenfestlegung und Entscheidung der weiteren Planung (3065/2022) verändert sich durch diesen Ergänzungsbeschluss nicht 6. Auswirkung auf den Klimaschutz Das Dezernat für Mobilität verfolgt das Ziel, die sektorspezifischen Beiträge zum Klimaschutz zu erfüllen. Die hier dargestellte Maßnahme stärkt den Umweltverbund im Bereich des öffentlichen Perso- nennahverkehrs und bietet den Bürgerinnen und Bürgern eine adäquate Mobilitätsmöglichkeit im Vergleich zur Nutzung des privaten Pkw. Somit trägt dies zu einer möglichen Reduktion des Treibhausgasausstoßes bei (Klimaneutralitätsstrategie: Maßnahme 4.2.1.1 Quantitativer Ausbau des bestehenden ÖPNV- und SPNV Angebots). Insgesamt kann die hier dargestellte Maßnahme als positiver Beitrag zum Klimaschutz bewer- tet werden. Anlagen (1) Öffentlichkeitsbeteiligung (2) Beteiligungskonzept (3) Präsentation (4) Tabellarische Übersicht der Vor- und Nachteile 9 (5) Juristische Stellungnahme Urheberrecht (6) Umweltbewertung der Brückenvarianten (7) Technische Notiz Trinkwasserschutz (8) Gutachterliche Stellungnahme Trinkwasserschutz (9) Stellungnahme Stadt Bonn zum Kunstwerk
Anlage 8 Gutachterliche Stellungnahme Trinkwasserschutz
64960 Zeichen
STADTBAHN SÜD FÜR RONDORF UND MESCHENICH
Gutachterliche Stellungnahme
zur wasserrechtlichen Eignung der
Alternative A2 mit Kurztunneln
(Bild: Kurztunnelvariante A2 „Kurztunnel“ KT 01, Ausschnitt Planunterlagen Schüßler-Plan, Mai 2023)
Angefertigt im Auftrag der
Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin
Dezernat III – Mobilität
Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Köln, im September 2023
Anlage 8
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
Stadtbahn Süd für Rondorf und Meschenich
Gutachterliche Stellungnahme zur Alternative A2 mit Kurztunnel
Projektnummer 191076 (interne Projektnummer) / P-23010 (MPW)
Bearbeitung Dr.-Ing. Ronald Haselsteiner
Umfang 28 Seiten Text (27 Seiten + Deckblatt), 6 Abbildungen
Auftraggeber Stadt Köln – Die Oberbürgermeisterin
Dezernat III – Mobilität
Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Auftragnehmer Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH
Widdersdorfer Straße 190
50825 Köln
Tel.: 0221/17 09 17-0
Fax: 0221/17 09 17-99
E-Mail: info.koeln@mup-group.com
Homepage: www.mup-group.com
Köln, den 28.09.2023
Dr. Jürgen Margane i. A. Dipl.-Geol. Marcel Reuter i. A. Dr.-Ing. Ronald Haselsteiner
(Geschäftsführer) (Projektleiter) (Projektbearbeiter)
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StadtBahn Süd für Rondorf und Meschenich
Gutachterliche Stellungnahme zur wasserrechtlichen Eignung der Alternativen A2 mit Kurztunneln
AG: Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
ZUSAMMENFASSUNG
Die Stadt Köln plant im Rahmen der Erweiterung des ÖPNV-Angebots die Stadtbahn Süd für Ron-
dorf und Meschenich. Hierfür sind unterschiedlichst e Alternativen bzgl. der baulichen Gestaltung
und der Trassierung untersucht worden. In einem Fachbeitrag vom 25.11.2022, genannt Phase 1,
wurden drei Alternativen bewertet, darunter auch di e Alternative A2 (Tunnel) (siehe [1]). Später,
während der sogenannten Phase 2, wurden drei ausgesuchte Varianten, jedoch nicht die genannte
Variante A2 (Tunnel) einer detaillierten Gefährdungsanalyse unterzogen (siehe [2]).
Grundlage für mit diesem Dokument vorgelegte gutachterliche Stellungnahme ist der bereits vorge-
legte Fachbeitrag [1], in dem die Variante A2 mit dem „langen“ Tunnel bewertet wurde. Eine detail-
lierte Gefährdungsanalyse, wie dies in Phase 2 durc hgeführt wurde, wird auch im Rahmen der
neuen Ausführungen nicht erstellt. Auf die Ausführungen und Inhalte von [1] wird explizit hingewie-
sen. Die beschriebenen Randbedingungen und Ergebnisse für die Variante A2 (Tunnel) gelten ent-
sprechend für den Kurztunnel bzw. die hier untersuchten Untervarianten verschiedener Kurztunnel-
lösungen.
Im Rahmen der mit diesem Dokument vorgelegten Stellungnahme wird bzw. wurde ausschließlich
die Alternative A2 (Kurztunnel) geprüft, für welche weitere Untervarianten KT1 bis KT3 entwickelt
wurden.
Die Analyse der geologischen und hydrogeologischen Standortbedingungen zeigen, dass im Ein-
zugsgebiet ein Untergrund mit geringen Deckschichten und hoher Wasserdurchlässigkeit des maß-
gebenden Grundwasserleiters und damit ungünstige Bedingungen für den Schutz des Roh-/Grund-
wassers vor unerwünschten Einträgen mikrobieller und anderer Schadstoffe vorliegen. Dies ist auch
im Hinblick auf das damit verbundene Risiko in Form der Beeinträchtigung der vom Wasserwerk
Hochkirchen gewährleisteten Trinkwasserversorgung der Stadt Köln tragende Argument, das dazu
führt, dass die Umsetzung der Tunnelvarianten und somit auch die Kurztunnelvarianten nicht emp-
fohlen werden können.
„Die Untersuchung ergab, dass die Trassierung der Alternative A2 (Tunnel) mit dauerhaften tiefen
Einschnitten in den Untergrund zu einer potenzielle n Gefährdung des Grund- und Rohwassers in
der Betriebsphase führt, die nicht durch technische oder konstruktive Maßnahmen beherrschbar
sind“. (aus [1]) Dies gilt insbesondere für den Bau und auch langfristig für den dauerhaften Betrieb.
Die Reduzierung der Tunnel-/Troglänge bei Alternative A2 (Kurztunnel) führt zu keiner wesentli-
chen Veränderung dieser Beurteilung. Die positiven Auswirkungen eines kürzen Tunnels, wie z. B.
geringere Bauzeit und kürzeres Arbeiten im Gefährdu ngsbereich, kleineres (kürzeres) Bauwerk in
grundwasserführenden Baugrundschichten und höhere Lage der Tunnelsohle führen, obgleich hier
eine unspezifizierte quantitative Risikoverringerung eintritt, nicht zu einer Änderung der grundsätz-
lichen, negativen Beurteilung von Alternative A2 (Tunnel) bzw. Alternative A2 (Kurztunnel).
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Gutachterliche Stellungnahme zur wasserrechtlichen Eignung der Alternativen A2 mit Kurztunneln
AG: Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
Das Schadenspotenzial und somit das Risiko des Ausf alls oder der Beeinträchtigung der Wasser-
versorgung durch das Wasserwerk Hochkirchen ist so hoch, dass empfohlen wird, bei Auswahl der
Baukonstruktion auf Alternativen auszuweichen, die einen vielfach geringeren Eingriff in den Unter-
grund erfordern. Diese Alternativen werden durch die Brückenvarianten dargestellt, welche nur ei-
nen Bruchteil des Eingriffs in Form von Gründungsbauwerken in die schützende Deckschicht erfor-
dern. Die Umsetzung dieser Varianten ist bauzeitlic h kürzer und auch im Betrieb mit weniger Ge-
fährdungen verbunden.
Das bestehende, dauerhafte Risiko in der Betriebsphase der Tunnelvarianten ist auch nach Auffas-
sung des Betreibers des Wasserwerkes nicht mit orga nisatorischen und technisch-konstruktiven
Maßnahmen kompensierbar, so dass für diese Variante die rechtliche Voraussetzung nach der-
zeitigem Kenntnis- und Planungsstand für eine Befreiung und Genehmigung nicht vorliegt . Die
Verantwortung für die Wasserversorgung trägt die Be treiberin, welche ihre fachlichen Bedenken
konkret und fachlich dargelegt hat.
Die gutachterliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, d ass die Tunnelvarianten in dem anvisierten
Umsetzungskorridor ein derzeit nicht bestimmbares u nd deshalb nicht tragbares Risiko mit sich
bringen. Die Tunnelvarianten sollten zugunsten der Brückenvarianten verworfen werden, um
die Risiken für die Wasserversorgung der Stadt Köln zu reduzieren bzw. zu minimieren.
Auf die Ausführungen in Kapitel 4 wird verwiesen.
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AG: Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
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INHALTSVERZEICHNIS
Seite
ZUSAMMENFASSUNG ...................................................................................... ......................... III
ABBILDUNGSVERZEICHNIS ................................................................................ ..................... VI
TABELLENVERZEICHNIS .................................................................................. ........................ VI
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ................................................................................ ................... VII
1 VERANLASSUNG UND AUFGABENSTELLUNG .................................................................... 1
2 STANDORTBESCHREIBUNG ................................................................................. ................ 1
2.1 Geographische Situation (Lage, Größe, Hydrologie) .................................................... 1
2.2 Geologische, hydrogeologische, hydrologische Situation ............................................. 1
2.3 Wassernutzungen und Altlasten ........................................................................ ........... 2
3 GEPLANTE ERWEITERUNG DER STADTBAHN ................................................................... 3
3.1 Beschreibung der Maßnahme und Planungsstand ....................................................... 3
3.2 Alternative A2: Tunnel und insbesondere Kurztunnel KT1 bis KT3 ............................... 3
4 PRÜFUNG DER ALTERNATIVE A2 (KURZTUNNEL) KT1 BIS KT3 ....................................... 9
4.1 Allgemeines .......................................................................................... ....................... 9
4.2 Einfluss auf Anlagen und Bauwerke des Wasserversorgungssystems ....................... 10
4.3 Einfluss auf die Grund- und Rohwasserqualität ........................................................ .. 11
4.4 Einfluss auf das Grundwasserniveau ................................................................... ...... 13
4.5 Finale Bewertung der Varianten A2 (Kurztunnel) KT1 bis KT3 ................................... 15
5 VERWENDETE UNTERLAGEN ................................................................................ ............ 19
5.1 Berichte, Dokumentationen, Präsentationen ............................................................ .. 19
5.2 Planunterlagen ....................................................................................... .................... 19
6 QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS .................................................................... .... 20
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StadtBahn Süd für Rondorf und Meschenich
Gutachterliche Stellungnahme zur wasserrechtlichen Eignung der Alternativen A2 mit Kurztunneln
AG: Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Wasserschutzzonen der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen (Auszug aus der
Wasserschutzgebietskarte der Bezirksregierung Köln) ............................................. 2
Abbildung 2: Auszug aus dem Lageplan Alternative A2 (Tunnel) (links) [7] und aus dem Lageplan
mit der Alternative A2 (Kurztunnel KT1) (rechts) [5] (vgl. Abbildung 5) ..................... 4
Abbildung 3: Lagepläne der Untervarianten KT1 bis KT3 der Variante A2 (Kurztunnel) (aus [5] und
[6]) 5
Abbildung 4: Regelquerschnitt der Variante A2 „Tunnel“ bzw. „Kurztunnel“ (aus [3]) ...................... 7
Abbildung 5: Längsschnitt des Tunnels und Anordnung des RRB am Tunneltiefpunkt (aus [3]) ..... 7
Abbildung 6: Wassergewinnung Hochkirchen und Trassierung A2 (Tunnel) und A2 (Kurztunnel)
KT1 – Außerbetriebnahme von Brunnen ................................................................ 11
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: Zusammenstellung der Untervarianten KT1 bis KT3 der Variante A2 (Kurztunnel) ........ 6
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StadtBahn Süd für Rondorf und Meschenich
Gutachterliche Stellungnahme zur wasserrechtlichen Eignung der Alternativen A2 mit Kurztunneln
AG: Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
A Alternative
AVF Altlastenverdachtsfläche
BAB Bundesautobahn
BGHW Bemessungsgrundhochwasser
GOK Geländeoberkante
GWM Grundwassermessstelle
GWL Grundwasserleiter
GWST Grundwasserstand
GwV Grundwasserverordnung
HDI Hochdruckinjektion
HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
KT Kurztunnel
LPH Leistungsphase (nach HOAI)
LWG Landeswassergesetz
RRB Regenrückhaltebecken
UK Unterkante
WSGVO Wasserschutzgebietsverordnung
WHG Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes - Wasse rhaushaltsgesetz
WRRL Wasserrahmenrichtline
WSG Wasserschutzgebiet
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Stadtbahnverlängerung Rondorf/Meschenich
Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Varianten A2 „Kurztunnel“
AG: Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
1 VERANLASSUNG UND AUFGABENSTELLUNG
Die Stadt Köln möchte in Rondorf die Stadtbahnstrecke erweitern. Hierbei kreuzen betrachtete Al-
ternativen die Wasserschutzzonen II und III des Was serwerkes Hochkirchen. Betreiber des Was-
serwerkes ist die RheinEnergie AG.
Im Rahmen des prozessorientierten Risikomanagements wurde eine Gefährdungsanalyse sowie
Risikoabschätzung (Gefährdungsbeurteilung) der geplanten Trassen der Stadtbahn Süd sowie der
Straße und der Rad- und Fußwege für das Wasserwerk Hochkirchen erstellt. Diese wurde in zwei
Phasen durchgeführt.
In der Phase 1 wurden in einem Fachbeitrag [1] fund ierte Begründungen herausgearbeitet, inwie-
weit die Trassen A2, A5 und A7 aufgrund wasserrechtlicher Belange und hydrogeologischer Stand-
ortbedingungen geeignet und umsetzbar sind.
Anschließend wurde in der Phase 2 eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung für ausgesuchte Va-
rianten der geplanten Trassen der Stadtbahn Süd sow ie der Straße, Rad- und Fußwege für das
Wasserwerk Hochkirchen erstellt [2].
Im Nachgang dieser Betrachtungen wurde in einer Machbarkeitsstudie nun eine geänderte Variante
A2 betrachtet, welche im Vergleich zur vorhandenen Variante A2 einen kürzeren Tunnel beinhaltet
(siehe [3] [5]). Für diese kürzere Tunnelvariante w urden drei „Untervarianten“ (KT1 bis KT3) ent-
worfen, die sich im Detail hinsichtlich Tiefen- und Längenentwicklung als auch Trassierung unter-
scheiden.
2 STANDORTBESCHREIBUNG
Die Standortbeschreibung kann [1] entnommen werden.
2.1 Geographische Situation (Lage, Größe, Hydrologi e)
Die betrachteten Varianten A2 (Kurztunnel) ist in weiten Bereichen in etwa lagegleich mit Variante
A2 (Tunnel), wobei Variante A2 (Tunnel) in diesem Zusammenhang als der vergleichsweise längere
Tunnel zu verstehen ist. Im Bereich zwischen dem nördlichen Verkehrskreisel und dem Autobahn-
kreuz A4 und A555 liegt die Trasse westlicher und führt im Kreiselbereich mit einer Verschwenkung
um ca. 45°, betrifft die Untervariante KT1, zurück auf die Haupttrasse (siehe Abbildung 6). Die Tras-
sen der Untervarianten A2 „Kurztunnel“ KT2 und KT3 sind etwas gestreckter, was sich auf die Lage
durch den Kreisel auswirkt.
2.2 Geologische, hydrogeologische, hydrologische Si tuation
Die spezifischen Informationen können dem vorlaufenden Bericht entnommen werden. [1]
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Stadtbahnverlängerung Rondorf/Meschenich
Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Varianten A2 „Kurztunnel“
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Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
2.3 Wassernutzungen und Altlasten
Die spezifischen Informationen können dem vorlaufenden Bericht entnommen werden [1]. Aufgrund
der Wichtigkeit auch hinsichtlich der Bewertung der Tunnelvarianten ist in folgender Abbildung noch
einmal die Wasserschutzzonen des Wasserschutzgebietes der Wasserwerkes Hochkirchen darge-
stellt. Es wird festgestellt, dass die betrachteten Tunnel- und Kurztunneltrassen die Wasserschutz-
zonen II und III kreuzen und nahe je nach Einzelvar iante an den Bereichen, hier Grundwasserför-
derbrunnen, die durch die Wasserschutzzone I belegt sind, vorbeigeführt werden müssen.
Abbildung 1: Wasserschutzzonen der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen (Auszug aus der Wasserschutzgebiets-
karte der Bezirksregierung Köln)
Auf die zugehörige Wasserschutzverordnung Hochkirchen wird in diesem Zusammenhang verwie-
sen [23].
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Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Varianten A2 „Kurztunnel“
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Bericht vom 28.09.2023
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3 GEPLANTE ERWEITERUNG DER STADTBAHN
3.1 Beschreibung der Maßnahme und Planungsstand
„Die Stadt Köln plant … die Erweiterung der Stadtba hn vom Verteilerkreis Köln über Hochkirchen
und Rondorf nach Meschenich. Hierfür sind … neun Al ternativen (A1 bis A9) entwickelt worden.
Diese Alternativen unterscheiden sich insbesondere im Bereich zwischen dem Verteilerkreis Bon-
ner Straße/Militärringstraße und der BAB A4. Im weiteren Streckenverlauf erfolgt eine erneute Un-
terscheidung in Rondorf. Bei letzterem stehen zum e inen die Umfahrung sowie die Querung des
Ortskernes in Diskussion (Alternativen D1 und D2). ….“ (auszugsweise aus [1])
Phase 1 und 2 der Betrachtungen bzw. Gefährdungsbeurteilung wurden für die entsprechend vor-
liegenden (Trassen)Varianten abgeschlossen. Im Nach gang hierzu soll noch die Alternative A2
(Tunnel) mit einem Kurztunnel (KT) betrachtet bzw. bewertet werden.
3.2 Alternative A2: Tunnel und insbesondere Kurztun nel KT1 bis KT3
Bei der Alternative 2 unterquert ein Tunnelbauwerk den Verteilerkreis und endet im „Wasserwerks-
wäldchen“ in einer Trogbauweise (vgl. Abbildung 2 und Abbildung 6). Die weitere Trassierung führt
durch das „Wasserwerkswäldchen“ und erreicht schließlich die BAB 4. Hier ist ein Brückenbauwerk
geplant.
Die Straßentrasse quert die Stadtbahn hinter dem ARAL-Parkplatz und verläuft nachfolgend östlich
der Stadtbahn. Geh- und Radweg beginnen am Militärring und folgen der Straße und nachfolgend
der Stadtbahntrasse – ohne Querung der Straße und Stadtbahntrasse - auf der Westseite.
Der Tiefpunkt der Tunnelsohle liegt bei ca. 8 m unterhalb der Geländeoberkante.
Die Länge des Tunnels von Alternative A2 (Tunnel) b eträgt über 200 m und schneidet den Ver-
kehrskreisel mittig. Im Vergleich zu Variante A2 (K urztunnel) ist der Trassenverlauf geradliniger
bzw. gestreckter. Die verkürzte Tunnelstrecke (KT1) von Alternative A2 (Kurztunnel) beträgt in etwa
90 m. Der Bereich um den Kreisel wird eher tangential angeschnitten und unterquert den Kreisel im
Nordwesten. Die weitere Untervarianten KT2 und KT3 resultieren in etwas höheren Gesamt- und
Tunnellängen (siehe Tabelle 1).
Die Einschnittslänge der Bahn, also Tunnel- inklusive Trogbauwerkslänge, beträgt bei Variante A2
(Tunnel) ca. 480 m und bei der Variante A2 (Kurztun nel) KT1 ca. 315 m. Die Eintiefung bis zur
Tunnelsohle der Kurztunnelvariante beträgt vergleic hbar zur Variante mit dem langen Tunnel in
etwa 8 m bzw. entsprechend tiefer, wenn man noch Ma ßnahmen zur Herstellung einer Basisab-
dichtung der Baugrube, der Wasserhaltungsmaßnahmen und bereichsweise Pumpensümpfe und
Regenrückhaltebecken berücksichtigt. Das Regenrückhaltebecken (RRB) wird im Bereich des Tief-
punktes angeordnet werden müssen, um entsprechend dort das Wasser sammeln zu können, und
reicht noch nach dem derzeitigem Planungsstand zwei Meter tiefer in den Untergrund hinein.
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Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Varianten A2 „Kurztunnel“
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Abbildung 2: Auszug aus dem Lageplan Alternative A2 (Tunnel) (links) [7] und aus dem Lageplan mit der Alternative A2
(Kurztunnel KT1) (rechts) [5] (vgl. Abbildung 6)
Als Kurztunnelvarianten (Untervarianten der Variante A2 (Kurztunnel)) wurden drei weitere Lösun-
gen KT1 bis KT31 entworfen. Diese unterscheiden sich entsprechend der Trassierung und gering-
fügig auch hinsichtlich der Höhenentwicklung der Fahrbahn, wie im Folgenden dargestellt wird.
1 Die Unterscheidung in die Untervarianten Kurztunnel KT1 bis KT3 erfolgt nur in diesem Bericht, um Nach-
vollziehbarkeit und Übersichtlichkeit zu gewährleisten. In den aktuellen Planunterlagen sind die Varianten
namentlich nicht näher unterschieden bzw. nicht mit dem Kürzel „KT“ belegt.
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Lageplan
A2 „Kurztunnel“
Untervariante KT1
Entwurfsfahrgeschwindig-
keit: v
e = 30 km/h
Lageplan
A2 „Kurztunnel“
Untervariante KT2
Entwurfsfahrgeschwindig-
keit: v
e = 50 km/h
Lageplan
A2 „Kurztunnel“
Untervariante KT3
Entwurfsfahrgeschwindig-
keit: v
e = 70 km/h
Abbildung 3: Lagepläne der Untervarianten KT1 bis KT3 der Variante A2 (Kurztunnel) (aus [5] und [6])
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Bericht vom 28.09.2023
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Mit den entsprechenden Entwurfsparametern ergeben s ich auch Änderungen in der konstruktiven
Ausbildung, auch der Tiefenentwicklung der Einschnitt- bzw. Tunnelbereichs der unterschiedlichen
Untervarianten KT1 bis KT3. Die wesentlichen Parameter sind in Tabelle 1 enthalten. Der Tiefpunkt
der Tunnelsohle unterscheiden sich hierbei unwesent lich, wenn die Unterschiede der Sohlentief-
punkte zur gesamten Eingriffstiefe von bis zu ca. 10 m in Relation gesetzt werden.
Tabelle 1: Zusammenstellung der Untervarianten KT1 bis KT3 der Variante A2 (Kurztunnel)
Die Längsentwicklung bzw. die Längen der Kurztunnel nimmt mit steigender Entwurfsfahrgeschwin-
digkeit natürlicherweise zu, da aus fahr- bzw. verk ehrstechnischen Gründen die anzusetzenden
Steigungen, Kurvenradien, etc. länger werden müssen . Gesamtlängen von 315 m für Kurztunnel
KT1 bis 358,2 m für Kurztunnel KT3 sind hier derzei t in der Planung (HOAI LPH 2 „Vorplanung“)
ermittelt worden.
Die Tiefenentwicklung unterscheidet sich, wie berei ts erwähnt wurde, auch nur im Dezimeterbe-
reich, wobei Kurztunnel KT3 am Gradiententiefpunkt eine Höhe von 43,61 m NHN erreicht und somit
die vergleichsweise tiefste Lage aufweist. Die Höhendifferenzen zwischen den einzelnen Varianten
von maximal 28 cm zwischen KT3 und KT2 sind jedoch im Hinblick auf die Einschnitttiefen von über
acht Metern bezogen auf die Gründungssohle des Tunn els unter Berücksichtigung einer GOK bei
etwa 50 m NHN eher gering. Die großen Einschnitttiefen, die im Bereich des RRB noch einmal zwei
Meter tiefer reichen, sind hier maßgebend und sind für alle Untervarianten KT1 bis KT3 gleich zu
bewerten.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausbaubreite des Tunnelbauwerks
der Alternative A2 „Tunnel“ bzw. „Kurztunnel“ nach Plan ca. 10 m beträgt, so dass eine Baugrube
mit einer Breite von mindestens ca. 12 m herzustell en sein wird. Die Baugrube wird in weiten Be-
reichen in Form von vertikalen Spundwandverbauten, da diese rückgebaut werden können, oder
vergleichbaren Baugrubenverbaumethoden herzustellen sein, um entsprechend tiefe Baugruben
herstellen zu können. Grundsätzlich wird auf eine R ückverankerung in den Baugrund wohl auch
aufgrund des Grundwasserschutzes zugunsten von Aussteifungs-/Stützelementen in der Baugrube
verzichtet werden. Auf die damit verbundenen Wasser haltungs- und Wasserschutzmaßnahmen
wird in diesem Kontext explizit hingewiesen.
Grundsätzlich ist zu noch zu prüfen, wie das Eindringen von Bauwasser bzw. (Stark)Regenwasser
in den Grundwasserleiter während der Bauzeit verhin dert werden kann. Denn auch wenn partiell
Pumpen im Nahbereich des Eingriffs abgestellt werden, heißt das nicht, dass die mögliche Konta-
mination sich in den Wirkbereich anderer Pumpen ausbreitet.
Nr. Alternative Unter-
variante
Entwurfs-
geschwingkeit
[km/h]
Tiefpunkt
Gradiente
[m NHN]
Tiefpunkt
Sohle
[m NHN]
Tiefpunkt
Sohle RRB
[m NHN]
Beginn
Trog
[Station-m]
Ende
Trog
[Station-m]
Länge
Bauwerk
[m]
Tunnel-
länge
[m]
1 A2 "Kurztunnel" KT1 30 43,87 42,42 40,42 1554,0 1869,0 315,0 88,0
2 A2 "Kurztunnel" KT2 50 43,89 42,44 40,44 1565,5 1920,0 354,5 112,0
3 A2 "Kurztunnel" KT3 70 43,61 42,16 40,16 1580,9 1939,1 358,2 130,0
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Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Varianten A2 „Kurztunnel“
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In folgenden Abbildungen sind noch einmal der Regelquerschnitt und die Lage der RRB im Längs-
schnitt dargestellt, um das Verständnis zu unterstützen.
Abbildung 4: Regelquerschnitt der Variante A2 „Tunnel“ bzw. „Kurztunnel“ (aus [3])
Abbildung 5: Längsschnitt des Tunnels und Anordnung des RRB am Tunneltiefpunkt (aus [3])
Die Stadt Köln hat für Baumaßnahmen in Wasserschutzgebieten einen Maßnahmenkatalog auf-
gestellt, der einzuhalten ist und außerdem einen guten Leitfaden für während der fortführenden
Planungsprozessen zu berücksichtigende Anforderungen bildet [24]. Im Maßnahmenkatalog sind
u. a. folgende Aspekte im Einzelfall auch nur allgemeingültig aufgeführt (nach [24]):
Benennung eines Gewässerschutzverantwortlichen
Belehrung der MA und Verantwortlichen von Baufirme n, etc.
Entsprechende Lagerung von wassergefährdenden Stof fen
Planung von Notfallmaßnahmen und Vorhaltung der er forderlichen Hilfsmittel
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Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Varianten A2 „Kurztunnel“
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Entsprechender Einsatz von Baumaschinen (Kontrolle , Arbeitsbereiche, Park- und War-
tungsbereiche, ausgewählte Betriebsstoffe…)
Berücksichtigung von nicht gefährdenden Baustoffen (auf der Baustelle und bereits in der
Planung)
Wiederaufbau von temporären Baugruben entsprechen der natürlichen Verhältnisse (hier:
mit entsprechender Deckschicht)
Erstellung/Präzisierung eines Alarmplans mit Melde vorgaben
Etc.
Für die Betriebsphase einen Verkehrstunnels in einem Wasserschutzgebiet II und III sind eben-
falls Kriterien/Anforderungen festzulegen, welche die Trinkwasserversorgung sicherstellen. Ergeb-
nis der Berücksichtigung derartiger Anforderungen kann nur sein, dass der Tunnel entsprechend
mit zusätzlichen baulichen Anlagen (Abdichtung, Dränagen, Messinstrumenten…) ausgestattet
wird und einem projektspezifischen Wartungs-, Instandhaltungs- und Überwachungskonzept un-
terliegt.
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Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Varianten A2 „Kurztunnel“
AG: Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
4 PRÜFUNG DER ALTERNATIVE A2 (KURZTUNNEL) KT1 BIS K T3
4.1 Allgemeines
Zur Ermittlung der durch die geplanten Trassenverlä ngerung verursachten Gefährdung auf das
Trinkwasser im Wasserschutzgebiet werden für die an gepasste Variante A2 mit einem verkürzten
Tunnel (hier: Kurztunnelvarianten KT1 bis KT3) die Auswirkungen auf das Grundwasser bzw. auf
die Sicherheit der Wasserversorgungsanlage „Wasserwerk Hochkirchen“ untersucht.
Die Prüfung wird hier ausschließlich für die Alternative A2 (Kurztunnel) auf Basis des im Jahr 2022
erstellten Fachbeitrages [1] und der damalig verwendeten Methodik durchgeführt. Die Trassenver-
läufe sind in Abbildung 2 und Abbildung 6 abgebildet. Die Trasse der Variante A2 (Kurztunnel) KT1
verläuft bereichsweise westlich von der Trasse der Variante A2 (Tunnel). Die Untervarianten KT2
und KT3 nähern sich dem Verlauf von Variante A2 (Tunnel) an.
Bei der Alternative A2 (Tunnel) wird der Verteilerkreis durch ein Tunnelbauwerk mit einer Länge von
mehr als 200 m, das etwa vom Verteilerkreis bis zur Tankstelle reicht, unterfahren. Bei der Variante
A2 (Kurztunnel) KT1 wird die Tunnellänge um ca. die Hälfte auf ca. 100 m verringert und im Nord-
westen tangential unter dem Kreisverkehr geführt.
Die gesamte Einschnittslänge wurde von ca. 480 m beim langen Tunnel auf ca. 315 m beim kurzen
Tunnel (hier: K1) verkürzt. Wie in Tabelle 1 zu entnehmen ist, belaufen sich die Längen der Unter-
alternativen auf ca. 355 bzw. 358 für KT2 bzw. KT3. Für alle untersuchten Kurztunnel konnte somit
eine entsprechende Reduktion der Bauwerkslänge von über 100 m durch Anpassung der Planung
erreicht werden.
Grundsätzlich sind die Gefährdungen während der Err ichtung bzw. des Baus einer Tunnellösung
getrennt zu betrachten. Die mit dem Bau verbundenen Gefährdungen sind auf die Bauzeit, die we-
nige Jahre betragen dürfte, beschränkt. Der Betrieb eines Verkehrstunnels ist für Jahrzehnte, bei
derartigen Ingenieurbauwerken (Verkehrstunnel) nach ABBV von 90 bis über 130 Jahre und für
ÖPNV-Tunnel 75 Jahre angesetzt. Für die betriebs- u nd sicherheitstechnische Tunnelausstattung
wird 20 Jahre angesetzt [25].
Während der gesamten Nutzungsdauer sind neben der kontinuierlichen Unterhaltung des Tunnels
periodisch Instandhaltung und/oder Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Während des Betriebs
ist in dem besonderen Fall auch nach derzeitigem Ke nntnisstand der Betrieb der Wassergewin-
nungsanlage sicherzustellen. D. h. unter anderem, dass unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer
bereits in der aktuellen Planung die Themen Unfälle, Havarien, Alterung, Planungs-, Ausführungs-
fehler, Rückbau, Folgennutzung unter Berücksichtigung der sicheren und dauerhaften Gewährleis-
tung des Betriebs der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen betrachten werden müssen.
Da die Wassergewinnungsanlage Hochkirchen aktuell und perspektivisch derzeit auf unbestimmte
Zeit für die Trinkwasserversorgung der Stadt Köln u nabdingbar ist und im Falle eines Ausfalls die
Wasserversorgung nicht über anderweitige Ersatzmaßnahmen sichergestellt werden kann, ist der
mit dem Ausfall der Anlage verbundene Schaden als e xtremes Ereignis zu definieren. Das Risiko
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(Eintretenswahrscheinlichkeit x Schaden) ist deshal b grundsätzlich entsprechend groß und kann
nur über die Minimierung der Eintretenswahrscheinlichkeit des Schadensfalles verringert werden.
Anschaulich heißt das, dass der Schadensfall infolge der Umsetzung einer Tunnellösung während
des Baus und des Betriebs „praktisch ausgeschlossen“ werden müsste. Dies kann – vergleichend
zu den Brückenlösungen – nur dann der Fall sein, da ss entsprechende Sicherungsmaßnahmen
während des Baus und des Betriebs umgesetzt werden. Dass das Risikoniveau einer Brückenlö-
sung durch entsprechende organisatorische und bauli che Maßnahmen erreicht werden kann, ist
trotz aller Möglichkeit nicht sichergestellt.
4.2 Einfluss auf Anlagen und Bauwerke des Wasserver sorgungssystems
Die Trasse von A2 (Kurztunnel) KT1 bis KT3 kreuzt wie die Trasse von A2 (Tunnel) die Heberanlage
der Brunnengalerie Ost. Die Heberleitung DN 1000 li egt in einer Tiefe von ca. 6,0 m unter dem
Bestandsgelände. Die Kollisionspunkt liegt außerhalb der jeweiligen Tunnelbereiche, so dass kon-
struktiv in die vorhandene Heberleitung nicht einge griffen werden muss, da die Bauarbeiten sich
auf Erdbauarbeiten in einer geringeren Tiefe erstrecken werden. Auf mögliche Auswirkungen infolge
der anvisierten Bauarbeiten (Änderung der Überlager ungsspannung, Erschütterungen und Vibra-
tion, …) ist noch im Rahmen der Detail-/Entwurfsplanung einzugehen.
Die Trassen A2 (Kurztunnel) KT1 bis KT3 liegen bere ichsweise westlicher als die Trasse mit dem
langen Tunnel und rücken somit näher an das Wasserw erk Hochkirchen heran. Die Lage zu vor-
handenen Brunnen ändert sich grundsätzlich nicht. Die „Brunnenlinie“ wird nun westlich im Bereich
von Brunnen HO1.O gekreuzt. Das Vermeiden der Inans pruchnahme von Wasserschutzzone I
sollte mit den gleichen baulichen Vorkehrungen, wie oben erwähnt, durch eine entsprechende Aus-
bildung der Trasse möglich sein, wie dies auch bei der Trasse mit dem langen Tunnel A2 (Tunnel)
vorgesehen ist bzw. war.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass auch Arbeiten bzw. Eingriff in Wasserschutzzone II und III
Ausnahmen darstellen (siehe [23]), welche den Betri eb und somit die Versorgungssicherheit von
Wasserversorgungsanlagen beeinträchtigen können. Diese mögliche Beeinträchtigung bzw. diese
Gefährdung ist zu untersuchen, zu bewerten und soll te unter Berücksichtigung von Baumaßnah-
men, die nach dem Stand der Technik ausgeführt werden, praktisch ausgeschlossen werden kön-
nen. Die Errichtung von neuen Anlagen in Form von S traßen und Tunneln ist nach Schutzverord-
nung grundsätzlich verboten (siehe [23], § 5 Schutz der Zone II (2), Punkt 15. Neubau von Straßen,
Plätzen, Schienenwegen).
Sofern eine Kontamination des Grundwassers erfolgt (biologisch, chemisch…), muss die Wasser-
gewinnungsanlage außer Betrieb gehen und der Schadensfall inkl. Ursache muss behoben werden.
Wie dies im Einzelfall zu bewerkstelligen sein wird, hängt vom konkreten Schadensfall ab und kann
besonders hinsichtlich Dauer nicht spezifiziert werden.
Grundsätzlich sind die Unterschiede der Trassen der Untervarianten KT1 bis KT3 im Vergleich zur
langen Tunnelvariante A2 (Tunnel) diesbezüglich ehe r gering und ändern die damit verbundene
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Situation hinsichtlich der Eingriffe und Auswirkungen nicht wesentlich, außer dass die Trasse an die
Straße „Im Wasserwerkswäldchen“ herangeführt wird, was bei der verkehrstechnischen Planung
entsprechend Berücksichtigung finden muss. Jedoch sind die Untervarianten KT1 bis KT3 natürlich
kürzer und deshalb auch hinsichtlich Dauer der Baum aßnahme, Wahrscheinlichkeit eines Scha-
dens im Betrieb günstiger zu bewerten. Dass immer noch auf einer Länge von mehreren 100 m die
schützende Deckschicht durchörtert werden wird, bleibt eine Tatsache und stellt immer noch einen
wesentlichen Eingriff in den Untergrund dar. Die sc hützende Deckschicht kann in diesem Zusam-
menhang als Schutzanlage der Wasserversorgungsanlag e betrachtet werden, welche entspre-
chend beeinflusst wird (siehe auch Abschnitt 4.3).
Die Auswirkungen auf den Verkehr werden hier nicht näher betrachtet, sollten jedoch auch keine
wesentliche, kritische Komponente bei der Realisier ung etwaiger Kurztunnelvarianten darstellen,
da die Untervarianten KT1 bis KT3 sich diesbezüglich praktisch nicht wesentlich unterscheiden dürf-
ten.
Abbildung 6: Wassergewinnung Hochkirchen und Trassierung A2 (Tunnel) und A2 (Kurztunnel) KT1 – Außerbetrieb-
nahme von Brunnen
Wie bereits erwähnt, unterscheiden sich die Untervarianten KT1 bis KT3 unwesentlich hinsichtlich
der Auswirkungen auf den Brunnenbetrieb und auch de n Eingriff in die Deckschicht, auch wenn
Untervariante KT1 aufgrund der kürzeren Bauwerkslän ge vergleichsweise weniger Eingriff verur-
sacht ([350 – 310]/350 = 11 %).
4.3 Einfluss auf die Grund- und Rohwasserqualität
Im Bereich der Tunnel- und Trogbauwerkes (ca. 480 m Trassenlänge bei der Variante A2 mit lan-
gem Tunnel) werden bei Variante A2 (Kurztunnel) KT1 bis KT3 auf einer Länge von ca. 300 bis 350
m Bodenschichten von bis zu ca. 10 m Tiefe und eine r Breite von ca. 12 m abgetragen. Dies führt
zu einer erheblichen Verringerung des Schutzpotenti als der Grundwasserüberdeckung bzw. der
schützenden, wenig durchlässigen Deckschichten. Grob ermittelt handelt es sich hier eine Fläche
von ca. 12 x 350 = 4.200 m², welche je nach Höhenla ge die Deckschicht entsprechend schwächt
oder komplett durchörtert.
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Der Flurabstand besteht dann nur noch in gleicher Weise wie bei der langen Tunnelvariante voraus-
sichtlich aus weniger als ca. 2 m zur Tunnelsohle bzw. weniger als 1 m im Hinblick die erforderliche
Baugrubensohlentiefe. Im Bereich des zu errichtenden RRB ist nicht auszuschließen, dass in ent-
sprechenden ungünstigen Lastfällen bzw. Bemessungss ituationen Grundwasser angeschnitten
wird, was grundsätzlich in Wasserschutzzonen zu vermeiden ist.
Somit können mikrobielle und andere unerwünschte Einträge insbesondere während der Bauphase,
aber auch durch Undichtigkeiten in der Betriebsphase in sehr kurzer Zeit in das Grundwasser und
von dort aus aufgrund der Nähe zu den Brunnen in das Rohwasser gelangen.
Die Einsickerung von Schadstoffen wird dadurch begünstigt, dass Baubereich sich im durchlässigen
Untergrund bzw. im Grundwasserleiter befindet und V ersickerungsprozesse entsprechend rasch
und mengenintensiv stattfinden können. Die dauerhafte Dichtigkeit der Anlage für die Betriebsphase
hängt stark von der Bauqualität ab. Alterungsprozes se und veränderte Umweltrandbedingungen
können Bauwerksnutzungsdauern stark reduzieren und zu Leckagen führen. Bei den Tunnelvari-
anten sind deshalb besondere Abdichtungs-, Dränage- und Überwachungsbauwerke vorzusehen,
um entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Eine Kontamination kann jedoch auf die Betriebsdauer
von Tief- und Hochbauten von ca. 90 bis 130 Jahren oder für ÖBVN-Tunnel 75 Jahren unter Be-
rücksichtigung z. B. eines Havariefalls mit einem Brand im Tunnel praktisch wohl eher 100-prozentig
nicht ausgeschlossen werden.
Während der Bauzeit müssten voraussichtlich als Vor kehrungsmaßnahme etwa 4 bis 6 Brunnen
temporär zur Risikominderung außer Betrieb genommen werden. (vgl. Abbildung 6). Eine detaillierte
Betrachtung zu dieser Thematik müsste, falls entgeg en der gutachterlichen Empfehlung, die Tun-
nelvarianten nicht weiter zu verfolgen, noch im Rahmen der Detail-/Entwurfsplanung erfolgen. Eine
quantitative Risikoeinschätzung, wie diese für zahl reiche Alternativvarianten erstellt wurde, kann
helfen, die Risiken besser darstellen und bewerten zu können.
In diesem Zusammenhang wird noch einmal auf das Gefährdungspotenzial durch eine Verunreini-
gung des Grundwassers hingewiesen. Die Auswirkungen , dass das Wasserwerk Hochkirchen die
hoheitliche Aufgabe, die Trinkwasserversorgung sich erzustellen, nicht mehr erfüllen kann, ist so
kritisch einzuordnen, dass versucht werden muss, pr aktisch jegliche dahin reichende Risiken von
vorneherein auszuschließen. Das Wasserwerk Hochkirc hen stellt somit eine Anlage aus dem Be-
reich kritische Infrastruktur dar, die eines besond eren Schutzes und einer besonderen Aufmerk-
samkeit bedarf. Auch wenn sich die Gutachter hier w iederholen, müsste man sich auch für den
Katastrophenfall die Auswirkungen vor Augen führen, wenn die Wassergewinnungsanlage auf un-
bestimmte Zeit den Betrieb einstellen müsste. Sind die damit verbundenen Auswirkungen nicht trag-
bar, erübrigt sich auch die Diskussion über die Min imierung der Eintretenswahrscheinlichkeit im
Zusammenhang mit den Tunnellösungen, da diese stets schlechter als die Brückenlösungen be-
wertet werden müssen.
Auf die Tatsache, dass KT1 von den Untervarianten K T1 bis KT3 vergleichsweise weniger Fläche
in Anspruch nimmt (- 11 %) wurde bereits hingewiese n. Nichtsdestotrotz bedarf die Baugrube von
KT1 eine Fläche von 12 x 310 = 3.720 m², wobei es sich hier auf einen Vergleichswert handelt, der
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im Zuge der fortzuführenden Planung und auf Basis e ines Entwurfs einer Baugrube noch konkret
ermittelt werden kann.
4.4 Einfluss auf das Grundwasserniveau
Der geplante Tunnel reicht mit einer vorgesehenen U K der Tunnel-Sohle von ca. 42,42 m NHN
(43,87 m NHN für KT 1 aus dem Gradientenplan abzgl. eines Sohlen-/Bauwerksaufbaus von ca.
1,45 m
2) damit bis ca. 8 m unter Gelände in den Untergrund . Diesem Wert wird der höchste zu
erwartende (Bemessungs)Grund(hoch)wasserstand (BGHW = 40,88 + 1,0 m = 41,88 m NHN) ge-
genübergestellt.3
Das erforderliche Regenrückhaltebecken (RRB) im Untergrund, welches unter der Tunnelsohle am
Tiefpunkt angeordnet werden muss, erstreckt sich zu sätzlich 0,80 m Betonsohle zzgl. einer Höhe
des Beckens von 1,25 m, also rund 2,0 m tiefer in den Untergrund. Die Höhe der Sohle im Bereich
des RRB reicht also bis zu einer Höhenkote von 42,42 – 2,0 = 40,42 m NHN für Kurztunnelvariante
KT 1. Vorzusehende Pumpensümpfe sollten bei den Höhenangeben bereits berücksichtigt worden
sein, was jedoch auch im Zuge der Entwurfsplanung noch zu prüfen wäre.
Als höchster bisher gemessener Grundwasserstand wur de an einer westlich der Straße „Im Was-
serwerkswäldchen“ gelegenen Grundwassermessstelle ein Stand von 40,88 m NHN gemessen. Die
Ermittlung des angegebenen max. GW-Standes resultie rt aus den Daten an einer Messstelle, die
bis 1999 in monatlichem Rhythmus erfasst wurde. Gemäß den Angaben LANUV erlaubt die Dichte
des landeseigenen Messstellennetzes regionale Aussagen zu Grundwasserständen, ist jedoch bei
grundstücksbezogenen Fragestellungen für eine sichere Aussage in den meisten Fällen nicht aus-
reichend.
Gemäß [19] werden bei der Festlegung der Bemessungs grundwasserstände ein Sicherheitszu-
schlag auf die gemessenen Grundwasserhöchststände insbesondere bei nicht guter Datenlage, bei
besonderen Bauwerken und langer Nutzungsdauer vorge schlagen. Der Sicherheitszuschlag be-
trägt in der Praxis häufig 1,0 m.
Bei öffentlichen und industriellen Grundwasserförderungen sollte gemäß [19] sogar von den natür-
lichen, höchsten Grundwasserständen ohne Grundwasse rförderung ausgegangen werden. Auf-
grund der mäßigen Datengrundlage, der Nähe zum Rhein sowie der Tatsache, dass die Grundwas-
serstände in diesem Bereich stark von den Grundwasserentnahmen der Wassergewinnung Hoch-
kirchen beeinflusst werden, ist demnach ein Sicherh eitszuschlag geboten, der, wie bereits oben
genannt, i. d. R. auch von Behörden mit 1 m geford ert wird. Der Bemessungsgrundwasserstand
liegt demnach bei BGHW = 41,9 m NHN und etwas unterhalb bzw. im Bereich der derzeit anvisierten
Unterkante (UK) Tunnelsohle. Die Unterkante des Bau werks liegt im Bereich der Sohle des RRB
auf 40,42 m NHN. Das Anschneiden des Grundwassers im Bau erscheint bei Betrachtung der
2 0,20 m Sauberkeitsschicht + 0,80 m Betonplatte + 0,45 m Gleis zzgl. Unterbau
3 Ein tiefer liegender Pumpensumpf und Regenrückhaltebecken mit installierten Pumpen sind zusätzlich
vorgesehen, wird aber im Zusammenhang mit der Grundwasserbeeinflussung hier als nicht wesentlich be-
einflussend betrachtet.
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Höhenverhältnisse nicht ausgeschlossen zu sein. Zudem kommt, dass die Baugrube ggf. mit einer
dichten Sohle auszubilden sein wird, was ggf. wiede rum ein niedrigeres Bauniveau erfordert und
weiter in den Grundwasserbereich eindringt.
Dichtsohlen in Form von HDI-Sohlen müssen eine gewisse Mächtigkeit von 1,0 bis 1,5 m aufweisen,
um dicht und ausführbar sein, woraus sich ein Bauhöhenniveau bzw. Gründungsniveau von 40,42
– 1,5 ≈ 38,9 m NHN ergibt. Denkt man weiter und wäh lt als Basisabdichtung in einem Wasser-
schutzgebiet Zone II ein redundantes und dränfähiges Abdichtungssystem wird man noch um einige
Dezimeter tiefer gehen müssen.
Langgestreckte Bauwerke, wie z. B. Tunnel (Betriebs phase) oder Baugruben (Bauphase), soweit
sie in den Grundwasserkörper hineinragen, stellen ein Hindernis für die Grundwasserströmung dar.
I. d. R. kommt es anstromig zu einem Aufstau und ab stromig zu einer Absenkung des Grundwas-
serniveaus. Hierbei kann es zu negativen Beeinflussungen der Bausubstanz, der Grundwasserqua-
lität und des nutzbaren Grundwasserdargebots kommen. Wasserhaltungsmaßnahmen in Form von
GW-Absenkung werden vorerst einmal nicht betrachtet, da dies hinsichtlich der Beeinflussung der
Brunnengalerie als eine unwahrscheinliche Maßnahme bewertet wird. Dies ist aber auch noch im
Detail zu klären.
Im Vergleich zu Variante A2 (Tunnel) wurde nun der Kurztunnel KT1 inkl. der anschließenden Trog-
bereiche um ca. 45° gedreht. Dies ist auch im Hinbl ick auf die durch die Brunnenbewirtschaftung
beeinflusste Grundwasserströmungssituation (siehe [ 4]) eher nachteilig, sofern sich hohe Grund-
wasserstände einstellen, da sich das Bauwerk mehr oder minder senkrecht zur Strömungsrichtung
erstreckt und sich im Vergleich zur Variante mit langem Tunnel als Strömungshindernis exponieren
kann. Die Untervarianten KT2 und KT3 haben wieder e ine etwas geradlinigere Trasse, was ihre
Lage hinsichtlich der Strömungsrichtungen im Vergleich zu KT1 verbessert. Eine Detailbetrachtung
der Auswirkungen auf die Strömungsverhältnisse anhand eines GW-Modells sollte erfolgen, sofern
dies im Rahmen der Detailplanung erforderlich erscheint.
Der Tiefpunkt der Tunnelsohle der Untervarianten li egt im Vergleich zur Variante A2 (Tunnel) ca.
0,60 m höher, sodass die Beeinflussung tendenziell geringer ausfallen sollte. Jedoch kann dieser
Einfluss besonders im Bereich des RRB, welches noch 2,0 m unter die Tunnelsohle reicht, nicht
ausgeschlossen werden kann. Die Drehung der Tunnelt rasse von KT1 über KT2 zu KT3 in Strö-
mungsrichtung wirkt zwar positiv, stellt jedoch keine Vermeidungsmaßnahme dar. Der Eingriff und
die Auswirkung bleibt, zwar abgemindert, bestehen, was sich dahingehend äußert, dass auch die
Untervarianten KT2 und KT3 wie KT1 bezüglich des Risikos gleich bewertet werden.
Auf die unsichere Datengrundlage im Hinblick auf Grund(hoch)wasserstände im Projektgebiet wird
hiermit noch einmal explizit hingewiesen. Diese sol lten mit der fortführenden Planung unabhängig
von den weiterverfolgten Varianten die Datenlage du rch eine Ausweitung der Messung und der
Datengrundlage verbessert werden.
Bei Errichtung der Stadtbahn werden für die Baugruben entsprechende Tiefenbereiche abgetragen,
der Vertikalverbau kann bis in die Grundwasserführenden Schichten reichen, wobei die Gefährdung
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durch den vertikalen Stoffein- bzw. -austrag. Durch die bauzeitlich notwendige Außerbetriebnahme
von Brunnen kann es zu einem Grundwasseranstieg und damit zu einer Vergrößerung diese Ge-
fährdung kommen, welches bereits unter Abschnitt 4.3 ausführlich erläutert wurde.
Zur Risikobeherrschung der Interaktion Baugrube und Grundwasser werden und wurden im Zuge
der Planungen verschiedene Varianten untersucht, wobei sich alle Planungen in der Planungstiefe
einer Vorplanung (HOAI LPH 2) befinden. Eine Baugrube mit Dichtsohle oder mit einer Abdichtung
in Form einer Kunststoffdichtungsbahn in Kombinatio n mit einem „wasserdichten“ Spundverband-
bau soll die Baugrube gegen jegliche Interaktion mi t dem bestehenden Grundwasserkörper absi-
chern. Die Erforderlichkeit eines zusätzliche Dränagesystem ist noch zu prüfen. Dies gilt auch und
besonders für den anvisierten jahrzehntelangen Betrieb des Tunnels.
Zusätzliche bauzeitliche Wasserhaltungsmaßnahmen (innenliegend und außenliegend) sollten ver-
hindern, dass sich das Grundwasser innerhalb und am Spundverbandbau aufstaut, sofern dieses
Wasserhaltungsmaßnahmen mit den Zielen und Anforderungen der Wassergewinnung übereinge-
bracht werden können. Wasserhaltungsmaßnahmen in Form von Pumpen zur Senkung des Grund-
wasserstandes oder Abführung von Bauwasser mit anschließender Klärung im Wasserschutzgebiet
obliegen besonderen Anforderungen.
Auch bei den Varianten A2 (Kurztunnel) KT1 bis KT3 kann für die Bau- und Betriebsphase die
Gefährdung durch einen Grundwasseraufstaus nicht vollends ausgeschlossen werden. Diese
Gefährdung kann nach derzeitigem Kenntnisstand und auf Basis der zur Verfügung stehenden Un-
terlagen und Informationen nicht gänzlich durch technische oder konstruktive Maßnahmen verhin-
dert werden.
Derartige bauliche Maßnahmen, wie temporäre Baugrub en oder Dichtungsmaßnahmen im Was-
serbau bzw. im Tiefbau/in der Geotechnik, weisen st ets ein Restrisiko auf, dass die erforderliche
Qualität bzw. das Ziel der Maßnahme nicht erreicht wird. Dieses Restrisiko wird in Abwägung zu
dem damit verbundenen Risiko in Form des Ausfalls bzw. der Beeinträchtigung der Wasserversor-
gung durch das Wasserwerk Hochkirchen als zu „unsicher“ bzw. zu hoch bewertet.
4.5 Finale Bewertung der Varianten A2 (Kurztunnel) KT1 bis KT3
Bei der Alternative 2 (Kurztunnel) (inklusiver aller Untervarianten KT1 bis KT3) kann wie bei Alter-
native A2 (Tunnel) nicht ausgeschlossen werden, dass durch den temporären und dauerhaften
Einschnitt der Tunnelbauwerks ein nicht unerhebliches Gefährdungspotential für das Gr und-
und Rohwasser besteht bzw. auftreten wird.
Während der Bauphase wird eine Baugrube mit den Mindestabmessung von ca. 310 m x 12 m x 10
m (KT1) erforderlich, was einem flächigen Eingriff von 3.720 m² entspricht. Mit der Durchdringung
der schützenden Deckschicht können Schadstoffe auf direktem Weg und relativ schnell in das
Grundwasser und somit in den Förderkreislauf der Wa ssergewinnungsanlage Hochkirchen gelan-
gen. Der damit verbundene Schaden für die Trinkwasserversorgung der Stadt Köln lässt sich nicht
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beziffern. Auf die Anforderungen von Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten der Stadt Köln wird in
diesem Zusammenhang explizit hingewiesen.
Auch während des jahrzehntelangen Betriebsphase ist sicherzustellen, dass es keine Kontamina-
tion des Grundwassers geben wird. Havarien im Tunne l, wie z. B. Unfälle, Brand, Flutung, etc.,
dürfen zu keinem Schadstoffaustrag führen. Dies ist durch organisatorische und bautechnische
Maßnahmen sicherzustellen.
Inwiefern eine Tunnelvariante, welche für die Bauzeit und Betriebsdauer entsprechend geplant und
ausgeführt wird, ein Sicherheitsniveau erreicht, da s mit einer Brückenlösung vergleichbar ist, ist
derzeit nicht belastbar zu beantwortet. Hierzu beda rf es einer Planungstiefe, die einer Entwurfs-
bzw. Teilen der Ausführungsplanung nach HOAI (LPH 3 bis 5) entspricht, um dies belastbar beur-
teilen zu können. Die augenscheinlichen Risiken im Zusammenhang mit Tunnelvarianten sind je-
doch erheblich größer als die von Brückenvarianten.
Nach derzeitigem Kenntnisstand, der auf der aktuell verfügbaren Planungstiefe und den zur Verfü-
gung stehenden Informationen beruht, wird das Risiko der Tunnelvarianten, inkl. Der Kurztunnelva-
rianten KT1 bis KT3, als hoch eingeschätzt und es kann auch im Vergleich zu den Brückenvarianten
nicht mit, organisatorischen, technisch-konstruktiven Maßnahmen derartig kompensiert bzw. redu-
ziert werden, dass eine vergleichbare Gefährdung vorliegt.
Deshalb wird die Schlussfolgerung gezogen, dass für die alle Tunnelvarianten die rechtliche Vo-
raussetzung für eine Befreiung und Genehmigung (nach derzeitig em Kenntnis- und Planungs-
stand) nicht vorliegt .
Aufwertend ist bei den Kurztunnelvarianten A2 (Kurztunnel) KT1 bis KT3 im Vergleich zur Variante
A2 (Tunnel) (langer Tunnel) die höher liegende Tunnelsohle zu bewerten, was sich risikomindernd
auswirkt. Gleichzeitig wird der Strömungseingriff bei den Untervarianten KT2 und KT3 im Vergleich
zu KT1 reduziert, was sich jedoch hinsichtlich der maßgebenden Risiken der Kontamination auf die
Risikobeurteilung nicht positiv auswirken kann. KT1 ist aus wasserwirtschaftlicher Sicht geringfügig
besser als die Untervarianten KT2 und KT3 zu bewert en. Wie gezeigt wurde, ist aber nicht auszu-
schließen, dass es die bauliche Umsetzung erfordert, tiefer in den Untergrund zu gehen, als nur bis
zu Tunnelgründung, weshalb auch hier nicht ausgesch lossen werden kann, dass Bauarbeiten bis
in den Grundwasserbereich reichen können.
Auf die mit der Bewertung der Grund(hoch)wasserstän de unsicheren Datenlage
4 wird hiermit ab-
schließend hingewiesen.
Aus derzeitiger Sicht wird aufgrund der dargelegten Begründung empfohlen , die Tunnelvarianten
aufgrund des damit verbundenen, hohen Risikos zugunsten der Brückenvarianten zu verwer-
fen .
4 Bekannterweise sind die unbekannten Risiken (hier: Datenlage) die größten Risiken.
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Maßgebend für die Empfehlung, die Tunnelvarianten A2 und die Kurztunnelvarianten KT1 bis KT3
zugunsten von Brückenvarianten zu verwerfen, ist na ch wie vor der tiefe, flächige Eingriff in den
Untergrund, wodurch die schützende, wenig durchlässigen Deckschichten durchörtert werden und
während des Baus jedoch auch während des Dauerbetri ebes die Risiken einer Kontamination mit
den Risiken des Ausfalls der Wasserversorgung durch das Wasserwerk Hochkirchen vergleichend
bewertet werden müssen.
Nach Auffassung des Gutachters ist der Sicherheit d er Wasserversorgung durch das Wasserwerk
Hochkirchen aufgrund der hoheitlichen Versorgungsaufgabe von einer erheblichen Bevölkerungs-
anzahl der Stadt Köln oberste Priorität einzuräumen. Dem gegenüber steht die Tatsache, dass bei
der Durchführung von Baumaßnahmen (hier: Baugrube, Wasserhaltung, Herstellung Tunnel…) und
des Dauerbetriebs (hier: Straßenbahnverkehr) über die Bauzeit bzw. die Betriebszeit nicht ausge-
schlossen werden kann, dass es durch bereits genannte Ereignisse, wie Planungs- und Baufehler,
Betriebsunfälle (Brand, Flutung, Unfall…), etc. zu einer Kontamination kommen kann, welche die
Wasserversorgung am Wasserwerk Hochkirchen auf den Prüfstand stellt und im Ernstfall so ge-
fährden kann, dass es zum Ausfall kommt. Der damit verbundene Schaden ist nur schwer quantifi-
zierbar, da es zum einen für diesen Fall keinen adä quaten Notfallmaßnahmen eingeleitet können
und die Schäden, direkt und indirekt, schwer monetär zu bewerten sein werden.
Hinsichtlich auch der Schilderung dieses Katastroph enszenarios wird abschließend auf Basis der
angeführten Argumentation empfohlen, die Varianten A2 (Tunnel) und A2 (Kurztunnel) zugunsten
von Brückenvarianten nicht weiter zu verfolgen. Der Eingriff in den Untergrund bei der Herstellung
von punktuellen Brückenfundamenten ist im Vergleich zu den flächigen, tief reichenden Einflüssen
im Zuge von Tunnellösungen zu bevorzugen.
Das Verhältnis des flächigen Eingriffs in die Decks chicht zwischen Tunnelvarianten und Brücken-
varianten ist unverhältnismäßig. Abgesehen davon, ob Tiefgründungen erforderlich oder Flachgrün-
dungen möglich sind, bewegt sich die Flächeninanspruchnahme, also eine mögliche Durchdringung
der Deckschicht im Bereich der Brückenpfeiler, der aktuellen vier Brückenalternativen reichen von
300 bis 400 m², wobei bei Tiefgründungen mittels be wehrten Bohrpfahlwänden die tatsächliche
Durchdringungsfläche der Gründungselemente (schätzungsweise D = 1,0 bis 1,5 m) weitaus gerin-
ger ausfällt. Außerdem sind bei Tiefgründungen in F orm von Bohrpfählen keine Baugruben erfor-
derlich. Flachgründungen erfordern kleine Baugruben, wobei die Flachgründungselemente auf trag-
fähigen Untergrund aufgesetzt werden sollten.
Die anstehenden Kiessande unterhalb der Deckschicht könnten tragfähigen Untergrund darstellen,
so dass eine Auskofferung der Deckschicht entsprechend der Anzahl an Gründungsbauwerken in-
klusiver kleiner Baugruben erforderlich wäre. Die folgenden Flächen geben Anhaltswerte der Anzahl
der „kleinen“ Baugruben und der erforderlichen Gesamtfläche. Diese beträgt nur ca. ein Zehntel der
Fläche der großen Baugrube für die Tunnelvarianten. Gleichzeitig ist die Bauzeit für die Erstellung
der Gründungen für die Brückenlösungen im Vergleich zu der Standzeit der Baugrube bei den Tun-
nelvarianten kurz.
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Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Varianten A2 „Kurztunnel“
AG: Stadt Köln, Amt für Brücken, Tunnel und Stadtbahnbau
Projekt-Nr.: 191076 / P-23010
Bericht vom 28.09.2023
G191076 / P-23010 M&P 28.09.2023
Brückenalternative 1: 1 x Oberbau (ca. 10 m) 4 Pfeiler + 2 Widerlager
Fläche = 6 x 5 x 10 = 300 m²
Brückenalternative 2: 2 x Oberbau (ca. 5 m) 4 Pfeiler + 8 Widerlager
Fläche = 12 x 5 x 5 = 300 m²
Brückenalternative 3: 1 x Oberbau (ca. 10 m) 6 x 2 Pfeiler + 2 Widerlager
Fläche = (12 x 5 x 5) + (2 x 5 x 10) = 400 m²
Brückenalternative 4: 1 x Oberbau (ca. 10 m) 4 Stützen 5 + 2 Widerlager
Fläche = 6 x 5 x 10 = 300 m²
Da bei den Tiefgründungen a priori keine flächigen Eingriffe erforderlich werden, die die Deck-
schicht durchörtern, sollte die Möglichkeit einer Tiefgründung genauer untersucht werden. Hier ist
u. a. abzuwägen, dass ein Baukörper im Grundwasserleiter erstellt wird, was bei Flachgründun-
gen a priori nicht der Fall sein wird, aber auch die „kleinen“ Baugruben bauzeitlich eine größere
Gefährdung für das Grundwasser darstellen.
Eine detaillierte Risikobetrachtung unter Berücksichtigung von detaillierten Planungen für eine
Tunnelvariante kann helfen, die entsprechenden Risiken besser zu fassen und einer Bewertung
zuzuführen. Diese Risikobewertung (Phase 2) kann als Entscheidungsgrundlage verwendet wer-
den. Dass sich das Ergebnis dieser detaillierten Risikobewertung von den Aussagen des vorge-
legten Gutachtens wesentlich unterscheiden wird, ist jedoch aufgrund der dargelegten Sachlage
unwahrscheinlich.
Auf die Wichtigkeit auch des geotechnischen Entwurfs der Baugruben und der Gründungsbau-
werke für alle untersuchten bzw. betrachteten Varianten wird hingewiesen. Die Planungen und
Gutachten hierfür sollten zeitnah mit der erforderlichen Ausführlichkeit erstellt werden.
5 In Planungsunterlagen sind zwei Stützen genannt, wobei zu den Widerlagern noch Stützenelemente rei-
chen, die hier auch mitgezählt wurden.
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Bericht vom 28.09.2023
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5 VERWENDETE UNTERLAGEN
Die Referenzen zu weiteren verwendeten Unterlagen s ind in den vorlaufenden Berichten [1] [2]
enthalten.
5.1 Berichte, Dokumentationen, Präsentationen
[1] Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (202 2): Stadtbahnausbau Rondorf-Meschenich,
Gutachterlicher Fachbeitrag zur wasserrechtlichen Eignung der Alternativen A2, A5, A7, Köln
12.08.2022
[2] Mull und Partner Ingenieurgesellschaft mbH (202 2): Stadtbahnausbau Rondorf-Meschenich,
Gefährdungsbeurteilung für die Alternativen A1, A9 und A1a, 06.12.2022
[3] Schüssler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH (2023) : Stadtbahn Süd – Machbarkeitsstudie Kurz-
tunnel (Alternative A2 mit B), Mai 2023
[4] IBGW GmbH (2019): Grundwassermodell Wasserwerk Köln-Rondorf – Bewirtschaftung Brun-
nen während Umgestaltung des Galgenbergsees. Im Auf trag der Mull und Partner Ingenieur-
gesellschaft mBH, Köln, Ingenieurbüro für Grundwasser mbH, Leipzig
5.2 Planunterlagen
[5] Schüssler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH (2023) : Planung, Alternative A2, Kurztunnel, Un-
tervariante K1, 11.05.2023
[6] Schüssler-Plan Ingenieurgesellschaft mbH (2023) : Planung, Alternative A2, Kurztunnel, Un-
tervarianten K2 und K2, 14.07.2023
[7] Schüssler-Plan Ingenieurgemeinschaft mbH / Lind schulte (2022): Vorplanung, Alternative A1,
A2, A5, A7, A9, Unterlagen bis Stand Juli 2022
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6 QUELLEN- UND LITERATURVERZEICHNIS
Weitere Quellen und Literaturstellen sind in den vorlaufenden Berichten [1] [2] enthalten.
[8] DIN EN 15975-2: Sicherheit der Trinkwasserverso rgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisen-
management - Teil 2: Risikomanagement, 12-2013.
[9] DVGW W 101 (A): Richtlinien für Trinkwasserschu tzgebiete - Teil 1:
Schutzgebiete für Grundwasser Vorliegende Gutachten, 03-2021.
[10] DVGW W 1001 (M): Sicherheit in der Trinkwasserversorgung - Risiko- und Krisenmanagement
Honorarordnungen, 11-2020.
[11] DVGW-Information Wasser Nr. 105: Sicherheit in der Trinkwasserversorgung – Risikomanage-
ment im Normalbetrieb für Einzugsgebiete von Grundwasserfassungen zur Trinkwassergewin-
nung, 01-2021.
[12] DVGW: Grundsatzpapier zum Gewässerschutz, August 2008.
[13] LWG: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung vom 8. Juli 2016, zu-
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470),
8.Juli 2016.
[14] ÖPNVG NRW: Gesetz über den öffentlichen Person ennahverkehr in Nordrhein-Westfalen, 7.
März 1995.
[15] TrinkwV: "Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016
(BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der V erordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I
S. 4343) geändert worden ist". - 21.05.2001.
[16] WHG: "Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist". - 31.07.2009.
[17] WRRL: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober
2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik.
[18] TWRL: Richtlinie 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung).
[19] BWK-M8: 2009-09: Ermittlung des Bemessungsgrundwasserstandes für Bauwerksdichtungen.
Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau e.V. (BWK).
[20] RiStWag, Richtlinien für bautechnische Maßnahm en an Straßen in Wasserschutzgebieten,
2016.
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[21] Rohwasserüberwachungsrichtlinie: Richtlinie für die Rohwasserüberwachung von Grundwas-
ser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertem Gr undwasser nach § 50 des Landeswasser-
gesetzes NRW, 12.3.1991
[22] https://www.bgr.bund.de/DE/Themen/Grundwasser
[23] BRK (1982): Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für
die Gewässer im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Hochkirchen der Gas-, Elekt-
rizitäts- uns Wasserwerke Köln AG (Wasserschutzgebi etsverordnung Hochkirchen) vom 16.
November 1982, Veröffentlicht in der Sonderbeilage zum Amtsblatt Nr.48 für den Regierungs-
bezirk Köln, ausgegeben in Köln am 6. Dezember 1982.
[24] IWA (2022): Maßnahmenkatalog für Bauarbeiten in Wasserschutzgebieten in der örtlichen Zu-
ständigkeit der Stadt Köln, Die Oberbürgermeisterin, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Un-
tere Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallwirtschaftsbehörde (IWA), Stadt Köln, Köln, Stand
11/2022.
[25] DAUB (2023): Empfehlungen für die Ermittlung von Lebenszykluskosten für Tunnel. Deutscher
Ausschuss für unterirdisches Bauen e. V. (DAUB), German Tunneling Committee (ITA-AITES),
2. Fassung, Köln.
Beratungsverlauf (8)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3114/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.11.2023
- Erstellt
- 27.09.2023 14:24