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3969/2018

Parkverbot und Kontrolle auf der Escher Straße

Mitteilung BV 20.02.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 28.03.2019, TOP 10.2.8

Mitteilung BV

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Mitteilung BV

3270 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/662/1 
 
Vorlagen-Nummer 
20.02.2019 3969/2018 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.03.2019 
 
Parkverbot und Kontrolle auf der Escher Straße 
hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 26.04.2018, TOP 2.1 
Beschluss: 
 
„Die Bezirksvertretung Nippes fordert die Verwaltung auf, im fraglichen Bereich umgehend ein absolu-
tes Haltverbot (VZ 283) einzurichten und den Bereich verstärkt zu überwachen. “ 
 
Mitteilung der Verwaltung: 
 
Die Anordnung von verkehrstechnischen Einrichtungen in Form von Haltverboten ist gemäß § 2 der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein 
Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. 
 
Die Prüfung ist mit dem folgenden Ergebnis erfolgt: 
 
Im Bereich der Escher Straße tritt die Problematik mit parkenden Lastkraftwagen und den Begleiter-
scheinungen in den Abendstunden und am Wochenende auf. Der Gesetzgeber hat diese bundesweit 
auftretende Problematik erkannt und in § 12 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) eine entspre-
chende Regelung getroffen, die das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen 
Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse, in-
nerhalb geschlossener Ortschaften, in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in der Zeit von 22.00 
bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht zulässt.  
 
Auch darf nach § 12 Abs. 3b StVO mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als 
zwei Wochen geparkt werden, was in dem Bereich der Escher Straße auch des Öfteren beobachtet 
wird.  
 
Angesichts der allen Verkehrsteilnehmenden obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und beson-
deren Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche 
Anordnungen durch Verkehrszeichen nach § 39 Straßenverkehrsordnung nur dort getroffen, wo dies 
aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Ein zwingendes Erfordernis lässt sich 
hier nicht erkennen, da der Gesetzgeber für derartige Fälle bereits eine gesetzliche Regelung in § 12 
Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung getroffen hat.  
 
Die Verwaltung gibt auch zu bedenken, dass durch die Installation von Haltverboten im Verlauf der 
Escher Straße auch andere Verkehrsteilnehmende eingeschränkt werden. Zudem ist hierdurch ein 
Verdrängungsprozess in umliegende Straßenzüge nicht auszuschließen, der erfahrungsgemäß zu 
erwarten ist.

2 
 
Vor allem deshalb hat hier der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung eine allge-
meingültige Norm geschaffen, die für alle Wohngebiete mit der einhergehende Problematik durch 
parkende Lkw den gleichen Regelungsgehalt entfaltet und bereits jetzt durch die Verkehrsüberwa-
chung überwacht und geahndet werden kann.  
 
Angesichts der bereits bestehenden Regelungen in der Straßenverkehrsordnung ist von der Aufstel-
lung eines Haltverbotes im Verlauf der Escher Straße abzusehen.  
 
Der Außendienst des Amtes für Öffentliche Ordnung wird in den kommenden Wochen gezielte Kon-
trollen durchführen und dabei festgestellte Verstöße konsequent ahnden. 
 
 
 
 
gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

28.03.2019 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 10.2.8 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Escher Straße

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Details

Aktenzeichen
3969/2018
Typ
Mitteilung BV
Datum
20.02.2019
Erstellt
29.11.2018 10:09