3969/2018
Parkverbot und Kontrolle auf der Escher Straße
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Mitteilung BV
3270 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/662/1 Vorlagen-Nummer 20.02.2019 3969/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 28.03.2019 Parkverbot und Kontrolle auf der Escher Straße hier: Beschluss aus der Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 26.04.2018, TOP 2.1 Beschluss: „Die Bezirksvertretung Nippes fordert die Verwaltung auf, im fraglichen Bereich umgehend ein absolu- tes Haltverbot (VZ 283) einzurichten und den Bereich verstärkt zu überwachen. “ Mitteilung der Verwaltung: Die Anordnung von verkehrstechnischen Einrichtungen in Form von Haltverboten ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung ist mit dem folgenden Ergebnis erfolgt: Im Bereich der Escher Straße tritt die Problematik mit parkenden Lastkraftwagen und den Begleiter- scheinungen in den Abendstunden und am Wochenende auf. Der Gesetzgeber hat diese bundesweit auftretende Problematik erkannt und in § 12 Abs. 3a Straßenverkehrsordnung (StVO) eine entspre- chende Regelung getroffen, die das regelmäßige Parken mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2,0 t zulässiger Gesamtmasse, in- nerhalb geschlossener Ortschaften, in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht zulässt. Auch darf nach § 12 Abs. 3b StVO mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden, was in dem Bereich der Escher Straße auch des Öfteren beobachtet wird. Angesichts der allen Verkehrsteilnehmenden obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und beson- deren Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nach § 39 Straßenverkehrsordnung nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Ein zwingendes Erfordernis lässt sich hier nicht erkennen, da der Gesetzgeber für derartige Fälle bereits eine gesetzliche Regelung in § 12 Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung getroffen hat. Die Verwaltung gibt auch zu bedenken, dass durch die Installation von Haltverboten im Verlauf der Escher Straße auch andere Verkehrsteilnehmende eingeschränkt werden. Zudem ist hierdurch ein Verdrängungsprozess in umliegende Straßenzüge nicht auszuschließen, der erfahrungsgemäß zu erwarten ist. 2 Vor allem deshalb hat hier der Gesetzgeber in § 12 Abs. 3 a Straßenverkehrsordnung eine allge- meingültige Norm geschaffen, die für alle Wohngebiete mit der einhergehende Problematik durch parkende Lkw den gleichen Regelungsgehalt entfaltet und bereits jetzt durch die Verkehrsüberwa- chung überwacht und geahndet werden kann. Angesichts der bereits bestehenden Regelungen in der Straßenverkehrsordnung ist von der Aufstel- lung eines Haltverbotes im Verlauf der Escher Straße abzusehen. Der Außendienst des Amtes für Öffentliche Ordnung wird in den kommenden Wochen gezielte Kon- trollen durchführen und dabei festgestellte Verstöße konsequent ahnden. gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Escher Straße
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Details
- Aktenzeichen
- 3969/2018
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 20.02.2019
- Erstellt
- 29.11.2018 10:09