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0335/2020

Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.12.2019

Mitteilung BV 04.02.2020

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 17.02.2020, TOP 6.1

Mitteilung BV

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BeiratsVB 2019_12_16

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Mitteilung BV

371 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 0335/2020 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 17.02.2020 
 
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.12.2019 
In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 
16.12.2019.

BeiratsVB 2019_12_16

12219 Zeichen

Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 16.12.2019 
   
 
Teilnehmer/innen: 
 
 
Beirat: Harald von der Stein, Herr Woite, Herr Risch, Frau Dr. Euler-Bertram 
 
 
Verwaltung: Herr Distelrath, Herr Mieth, Frau von Schweinitz 
 
Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des 
Landschaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 
 
 
 
1. Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche an der  Widdersdorfer Landstr. 
103 für den Obst- und Gemüseanbau durch einen Verein in Köln- Lövenich, 
Entfristung der Befreiung, LSG 12  
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Der Verein hat in 2016 einen Antrag auf Befreiung zur Bewirtschaftung von 
ehemaligen Baumschulflächen entlang des Lise- Meitner- Rings beantragt, um sie 
als Obst- und Gemüseanbauflächen zu nutzen. Die Bewirtschaftung der ca. 2,4 
ha großen Fläche erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus.  
Von den ursprünglichen Vorstellungen, Gemüse und Obst anzubauen wurde 
zwischenzeitlich Abstand genommen, da der Obstanbau einen anderen 
Produktionsablauf darstellt als der Gemüseanbau. 
Die unterschiedlichen Gemüse- Kulturpflanzen werden zum Verzehr durch die 
Vereinsmitglieder ganzjährig angebaut, wodurch auch zwei, insgesamt ca. 700 
qm große Folientunnel benötigt werden. Des Weiteren wird gegen Fraß- und 
Wetterschutz Kulturflies eingesetzt. Auch der vorhandene Kaninchenzaun ist 
weiterhin erforderlich. 
Ein als Geräteschuppen fungierender Bauwagen befindet sich auf einer ehemals 
versiegelten Fläche in der Nähe zu einer alten Lagerhalle. 
Die Mitgliederzahl des eingetragenen Vereins ist mittlerweile von ehemals 150 auf 
230 Haushalt angewachsen. 
 
Das hier zur Entfristung beantragte Vorhaben wurde dem Beirat bei der Unteren 
Naturschutzbehörde im Februar 2017 als eine auf 3 Jahre befristete Maßnahme 
vorgestellt. 
 
Artenschutz: 
Im damaligen Bescheid wurde zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen 
Problemen Auflagen zu Pflanzabstufungen der Obstbäume formuliert. Diese sind 
auf Grund des ausschließlichen Anbaus von Gemüse nicht mehr relevant. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die sich im Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes befindet und als Landschaftsschutzgebiet mit 
einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt ist. Betroffen sind 
insbesondere die Verbote Nr. 05, bauliche Anlagen als auch Straßen, Wege und 
Plätze zu errichten und Nr. 06, Zäune aufzustellen. Somit bedarf das beantragte

Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes 
gem. § 67 (1) BNatSchG. 
Vor dem Hintergrund, dass über das Betriebskonzept einer solidarischen 
Landwirtschaft 230 Haushalte ganzjährig mit Gemüse über Direktvermarktung 
versorgt werden, würde eine Ablehnung der Befreiung eine unzumutbare 
Belastung für den Verein und deren Familienmitglieder darstellen. Da das 
Vorhaben drüber hinaus mit den Naturschutzbelangen vereinbar ist –ökologischer 
Landbau versus konventionellem Landbau – sieht die Untere Naturschutzbehörde 
die Befreiungsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 als 
gegeben an. 
 
Entscheidung:  
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmen der Entfristung der Nutzung zu, 
sofern der Umfang der Nutzungen mit der vorangegangen Genehmigung 
übereinstimmt (Folientunnel, Vlieseinsatz). 
 
Prüfauftrag: Für den Wegfall des Obstanbaus soll geprüft werden, inwiefern 
eine seitliche Einfriedung der Fläche mit Obstbäumen möglich ist als 
Ausgleich für das „mehr“ an Gemüseanbaufläche. 
 
 
 
2. Sanierung eines Wasserspielplatzes im Grüngürtel  mit Erneuerung der 
Pumpanlage, LSG 16, Bezirk 1  
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie (51) plant die Sanierung des 
Wasserspielplatzes im Grüngürtel südlich der Venloer Straße im 
Landschaftsschutzgebiet L16 „Innerer Grüngürtel“. Die Geräte und der generelle 
Zustand des Wasserspielplatzes sind marode. 
 
Im Rahmen der Abstimmungen mit dem Gesundheitsamt wurde festgelegt, dass 
die Sicherung des öffentlichen Wassernetzes über einen Rohrtrenner nicht 
ausreichend ist. Vielmehr ist eine Systemtrennung erforderlich, das heißt, dass 
ein ausreichend dimensionierter Zwischenbehälter (ca. 4 m³) eingebaut werden 
muss, aus dem das Wasser dann über Pumpen zum Wasserspielplatz geführt 
wird. Durch diese Änderung kommt der Kellerraum vom Volumen her an die 
Grenzen. 
 
 
Da die bestehenden Rohrleitungen erneuert werden müssen und der bestehende 
unterirdische Raum, in dem die alte Wassertechnik verbaut ist generell in einem 
schlechten Zustand ist, plant 51, eine Garage nördlich anschließend an das 
bestehende Kioskgebäude zu errichten und die zukünftige Technik und den 
Zwischenbehälter für eine nutzungsfreundliche Bedienung und Wartung dort 
unter zu bringen. Die Zugänglichkeit in den bestehenden Kellerraum ist zudem 
kompliziert. Die Schaffung eines neuen unterirdischen Technikraums würde die 
Wartung erschweren, die Kosten wären höher und der Eingriff in den Untergrund 
wäre größer. 
Das geplante Bauwerk soll dabei eine Größe von ca. 6 m x 3,5 m haben. Die 
Garage soll dabei auf bereits versiegelter Fläche realisiert werden. 51 schlägt vor, 
dass die Garage professionell mit Graffiti gestaltet werden könnte, indem die

Thematik „Wasserspielplatz“ aufgegriffen wird. Von Seiten der Unteren 
Naturschutzbehörde und des Amts für Denkmalschutz wurde als Alternative 
vorgeschlagen, die Garage in derselben dezenten Holzoptik wie das bestehende 
angrenzende Kiosk-Gebäude zu gestalten. 
 
Es kommt im Rahmen des Vorhabens zu keiner neuen Versiegelung oder 
räumlichen Erweiterung der Wasserspielplatzfläche. Der bestehende Asphalt soll 
entfernt und eine abriebarme Schicht aufgebracht werden. 
 
Der Wasserspielplatz war in der Vergangenheit öffentlich zugänglich und 
kostenfrei nutzbar und soll es auch in Zukunft bleiben. 
 
Artenschutz: 
Ist noch in der Abstimmung, aber es bestehen keine grundlegenden Bedenken. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die sich im Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes befindet und als Landschaftsschutzgebiet mit 
einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt ist. Betroffen sind 
insbesondere die Verbote Nr. 05,“ bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 
BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch 
wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen“ sowie Nr. 06, „ober- 
und unterirdische Versorgungs- oder Materialtransportleitungen (Frei-  und 
Rohrleitungen) […] zu verlegen und zu ändern“ sowie  Verbot 07, 
„Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen 
vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.“ 
 
Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den 
Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. 
 
Der Wasserspielplatz wird in den Sommermonaten sehr gut besucht und die 
angrenzenden Flächen des Schutzgebiets werden auch aktiv zur 
Freizeitgestaltung von Erholungssuchenden und Sporttreibenden genutzt. 
 
Das öffentliche Interesse an der Sanierungsmaßnahme und damit an einem 
zeitgemäßen, dem Freizeitdruck Rechnung tragenden Wasserspielplatz 
überwiegt die Auswirkungen des Technikraums auf den Bereich der bereits 
versiegelten und stark genutzten Flächen. Daher sieht die Untere 
Naturschutzbehörde die Befreiungsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 
(1) Nr. 1 als gegeben an. 
 
 
Entscheidung:  
Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmen dem Vorhaben grundsätzlich 
zu, wünschen aber, dass die Abwassersituation der UNB gegenüber noch 
einmal dargestellt wird.  
 
Die Gestaltungsfrage des Technikraums überlässt der Beirat dem 
Antragsteller (z.B. Absprache mit BV).

3. Errichtung eines Zauns zur Sicherung des Betrieb sbahnhofs der DB am 
Gladbacher Wall, auf der Fläche des LB 1.01 und LSG 16, Bezirk 1  
 
Beschreibung der Maßnahme: 
Die DB Fernverkehr AG plant die Sicherung des Betriebsbahnhofs am 
Gladbacher Wall. Aktuell ist der Zugang zum Gelände und zu den sensiblen 
Bereichen des Betriebsbahnhofs über die Gleisanlagen möglich. Dadurch besteht 
eine erhöhte Gefahr durch Vandalismus und die damit einhergehenden 
Störungen des Bahnbetriebs. Um die Sicherheit zu erhöhen, möchte die DB einen 
Zaun mit einer Höhe von 2,4 m über verschiedene Teilabschnitte von einer 
Gesamtlänge von 1.101 m errichten und diesen mit Sicherheitskameras 
ausstatten. Die Zuwegungen ins Baufeld erfolgen dabei über die Gleisanlagen. 
 
Das Vorhaben soll innerhalb der Flächen des geschützten 
Landschaftsbestandteils LB 1.01 „Bahnbegleitende Brachflächen nördlich des 
Media-Park-Geländes“ und das Landschaftsschutzgebiet L 16 „Innerer 
Grüngürtel“ realisiert werden. 
 
Die Baueinrichtungsfläche (BE-Fläche) befindet sich angrenzend an das 
Drehkreuz auf dem Gelände des Betriebsbahnhofs außerhalb der Schutzgebiete. 
 
Die einzelnen Zaunabschnitte (1, 2, 3, 5, 6, 7) laufen innerhalb des 
Sicherungsstreifens parallel zum Gleiskörper (6 m von der Gleismitte). 
 
Zaunabschnitt 4 zweigt allerdings teilweise vom Verlauf des Gleiskörpers ab 
(insg. 80 m) und soll mit dem Tunneleingang südlich abschließen (siehe Abb. 3). 
Damit kreuzt die geplante Zaunanlage den LB 1.01. Grund dafür ist der 
Blindgängerverdachtpunkt 1979 (die Annäherung beträgt mehr als 15 m). Die 
Alternative (Räumung und Schaffung von Baugruben mit mind. 6 m Tiefe) zur 
Bergung und Entschärfung, stellt eine erheblichere Beeinträchtigung des LBs dar. 
Zudem ist damit eine Gleissperrung der Anlage verbunden, die mit bundesweiten 
Verspätungen einhergeht. 
 
Der Rückschnitt der Vegetation findet hauptsächlich innerhalb des 
Schutzstreifens statt. Die Flächen, die außerhalb des Schutzstreifens in Anspruch 
genommen werden (für die Fundamente der Zaunanlage) werden durch die 
Sukzession nach Bauende größtenteils kompensiert. Es ergibt sich insgesamt ein 
Ausgleichsdefizit von 453 Bewertungspunkten. Diese werden über ein Ersatzgeld 
abgegolten. 
 
Artenschutz: 
Eine ASP wurde eingereicht und ist in der Prüfung. 
 
Befreiungsvoraussetzungen: 
Das Vorhaben soll auf Flächen realisiert werden, die sich im Geltungsbereich des 
Landschaftsplanes befinden und als Landschaftsschutzgebiet und geschützter 
Landschaftsbestandteil mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen 
festgesetzt sind. Betroffen sind insbesondere die Verbote Nr. 1 es ist verboten 
„Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder 
Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum 
oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume,

Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das 
Wurzelwerk verletzt ist“ und Nr. 06, es ist verboten „[…] Zäune oder 
Einfriedungen zu errichten […]. 
 
Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den 
Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. 
 
Da der Betriebsbahnhof und die sensiblen Bereiche der Anlage aktuell leicht über 
die Gleisanlage zugänglich sind und durch Vandalismus, erforderliche 
Instandsetzungen und die Reinigung der Züge und Anlage notwendig werden und 
diese Maßnahmen zu bundesweiten Verspätungen und Fahrtausfällen führen 
können, ist die Aufstellung einer Zaunanlage mit Videoüberwachung eine 
notwendiges Vorhaben. Dabei ist die Maßnahme im Sinne des überwiegenden 
öffentlichen Interesses und überwiegt damit die einhergehenden Eingriffe in die 
Vegetationsbestände. 
 
Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln sieht daher die 
Befreiungsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 als gegeben 
an. 
 
Entscheidung:  
Die anwesenden Beiratsmitglieder schließen sich dem Vorhaben an.  
 
Wichtige Diskussionspunkte: 
• Die Vorgänge der DB Regio (Vegetationsräumung der Fläche) und 
dem jetzigen Antragsteller DB Fernverkehr werden klar getrennt und 
wie getrennte Firmen betrachtet. Eine Verrechnung der Vorgänge ist 
aufgrund der Bahnstrukturen nicht möglich.  
• Das Gespräch mit der DB Regio, der UNB und Amtsleiter wird noch 
stattfinden. 
• In den Zaun werden Tunnel für Kleinsäuger integriert, auf 
Stacheldraht wird verzichtet.  
• Die Kompensation erfolgt über Wiederherstellung (Sukzession) und 
Ersatzgeld

Beratungsverlauf (1)

17.02.2020 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 6.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0335/2020
Typ
Mitteilung BV
Datum
04.02.2020
Erstellt
29.01.2020 14:26