0335/2020
Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.12.2019
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Mitteilung BV
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/57/571 Vorlagen-Nummer 0335/2020 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 17.02.2020 Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.12.2019 In der Anlage erhalten Sie das Protokoll zur Vorbesprechung des Naturschutzbeirats vom 16.12.2019.
BeiratsVB 2019_12_16
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Vorbesprechung des Beirates bei der UNB der Stadt Köln am 16.12.2019 Teilnehmer/innen: Beirat: Harald von der Stein, Herr Woite, Herr Risch, Frau Dr. Euler-Bertram Verwaltung: Herr Distelrath, Herr Mieth, Frau von Schweinitz Anträge auf Befreiungen von den Gebots-/Verbotsvorschriften des Landschaftsplans gem. Bundesnaturschutzgesetz 1. Nutzung einer landwirtschaftlichen Fläche an der Widdersdorfer Landstr. 103 für den Obst- und Gemüseanbau durch einen Verein in Köln- Lövenich, Entfristung der Befreiung, LSG 12 Beschreibung der Maßnahme: Der Verein hat in 2016 einen Antrag auf Befreiung zur Bewirtschaftung von ehemaligen Baumschulflächen entlang des Lise- Meitner- Rings beantragt, um sie als Obst- und Gemüseanbauflächen zu nutzen. Die Bewirtschaftung der ca. 2,4 ha großen Fläche erfolgt nach den Richtlinien des ökologischen Landbaus. Von den ursprünglichen Vorstellungen, Gemüse und Obst anzubauen wurde zwischenzeitlich Abstand genommen, da der Obstanbau einen anderen Produktionsablauf darstellt als der Gemüseanbau. Die unterschiedlichen Gemüse- Kulturpflanzen werden zum Verzehr durch die Vereinsmitglieder ganzjährig angebaut, wodurch auch zwei, insgesamt ca. 700 qm große Folientunnel benötigt werden. Des Weiteren wird gegen Fraß- und Wetterschutz Kulturflies eingesetzt. Auch der vorhandene Kaninchenzaun ist weiterhin erforderlich. Ein als Geräteschuppen fungierender Bauwagen befindet sich auf einer ehemals versiegelten Fläche in der Nähe zu einer alten Lagerhalle. Die Mitgliederzahl des eingetragenen Vereins ist mittlerweile von ehemals 150 auf 230 Haushalt angewachsen. Das hier zur Entfristung beantragte Vorhaben wurde dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde im Februar 2017 als eine auf 3 Jahre befristete Maßnahme vorgestellt. Artenschutz: Im damaligen Bescheid wurde zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Problemen Auflagen zu Pflanzabstufungen der Obstbäume formuliert. Diese sind auf Grund des ausschließlichen Anbaus von Gemüse nicht mehr relevant. Befreiungsvoraussetzungen: Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindet und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt ist. Betroffen sind insbesondere die Verbote Nr. 05, bauliche Anlagen als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten und Nr. 06, Zäune aufzustellen. Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. Vor dem Hintergrund, dass über das Betriebskonzept einer solidarischen Landwirtschaft 230 Haushalte ganzjährig mit Gemüse über Direktvermarktung versorgt werden, würde eine Ablehnung der Befreiung eine unzumutbare Belastung für den Verein und deren Familienmitglieder darstellen. Da das Vorhaben drüber hinaus mit den Naturschutzbelangen vereinbar ist –ökologischer Landbau versus konventionellem Landbau – sieht die Untere Naturschutzbehörde die Befreiungsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 als gegeben an. Entscheidung: Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmen der Entfristung der Nutzung zu, sofern der Umfang der Nutzungen mit der vorangegangen Genehmigung übereinstimmt (Folientunnel, Vlieseinsatz). Prüfauftrag: Für den Wegfall des Obstanbaus soll geprüft werden, inwiefern eine seitliche Einfriedung der Fläche mit Obstbäumen möglich ist als Ausgleich für das „mehr“ an Gemüseanbaufläche. 2. Sanierung eines Wasserspielplatzes im Grüngürtel mit Erneuerung der Pumpanlage, LSG 16, Bezirk 1 Beschreibung der Maßnahme: Das Amt für Kinder, Jugend und Familie (51) plant die Sanierung des Wasserspielplatzes im Grüngürtel südlich der Venloer Straße im Landschaftsschutzgebiet L16 „Innerer Grüngürtel“. Die Geräte und der generelle Zustand des Wasserspielplatzes sind marode. Im Rahmen der Abstimmungen mit dem Gesundheitsamt wurde festgelegt, dass die Sicherung des öffentlichen Wassernetzes über einen Rohrtrenner nicht ausreichend ist. Vielmehr ist eine Systemtrennung erforderlich, das heißt, dass ein ausreichend dimensionierter Zwischenbehälter (ca. 4 m³) eingebaut werden muss, aus dem das Wasser dann über Pumpen zum Wasserspielplatz geführt wird. Durch diese Änderung kommt der Kellerraum vom Volumen her an die Grenzen. Da die bestehenden Rohrleitungen erneuert werden müssen und der bestehende unterirdische Raum, in dem die alte Wassertechnik verbaut ist generell in einem schlechten Zustand ist, plant 51, eine Garage nördlich anschließend an das bestehende Kioskgebäude zu errichten und die zukünftige Technik und den Zwischenbehälter für eine nutzungsfreundliche Bedienung und Wartung dort unter zu bringen. Die Zugänglichkeit in den bestehenden Kellerraum ist zudem kompliziert. Die Schaffung eines neuen unterirdischen Technikraums würde die Wartung erschweren, die Kosten wären höher und der Eingriff in den Untergrund wäre größer. Das geplante Bauwerk soll dabei eine Größe von ca. 6 m x 3,5 m haben. Die Garage soll dabei auf bereits versiegelter Fläche realisiert werden. 51 schlägt vor, dass die Garage professionell mit Graffiti gestaltet werden könnte, indem die Thematik „Wasserspielplatz“ aufgegriffen wird. Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde und des Amts für Denkmalschutz wurde als Alternative vorgeschlagen, die Garage in derselben dezenten Holzoptik wie das bestehende angrenzende Kiosk-Gebäude zu gestalten. Es kommt im Rahmen des Vorhabens zu keiner neuen Versiegelung oder räumlichen Erweiterung der Wasserspielplatzfläche. Der bestehende Asphalt soll entfernt und eine abriebarme Schicht aufgebracht werden. Der Wasserspielplatz war in der Vergangenheit öffentlich zugänglich und kostenfrei nutzbar und soll es auch in Zukunft bleiben. Artenschutz: Ist noch in der Abstimmung, aber es bestehen keine grundlegenden Bedenken. Befreiungsvoraussetzungen: Das Vorhaben soll auf einer Fläche realisiert werden, die sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befindet und als Landschaftsschutzgebiet mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt ist. Betroffen sind insbesondere die Verbote Nr. 05,“ bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen“ sowie Nr. 06, „ober- und unterirdische Versorgungs- oder Materialtransportleitungen (Frei- und Rohrleitungen) […] zu verlegen und zu ändern“ sowie Verbot 07, „Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern.“ Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. Der Wasserspielplatz wird in den Sommermonaten sehr gut besucht und die angrenzenden Flächen des Schutzgebiets werden auch aktiv zur Freizeitgestaltung von Erholungssuchenden und Sporttreibenden genutzt. Das öffentliche Interesse an der Sanierungsmaßnahme und damit an einem zeitgemäßen, dem Freizeitdruck Rechnung tragenden Wasserspielplatz überwiegt die Auswirkungen des Technikraums auf den Bereich der bereits versiegelten und stark genutzten Flächen. Daher sieht die Untere Naturschutzbehörde die Befreiungsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 als gegeben an. Entscheidung: Die anwesenden Beiratsmitglieder stimmen dem Vorhaben grundsätzlich zu, wünschen aber, dass die Abwassersituation der UNB gegenüber noch einmal dargestellt wird. Die Gestaltungsfrage des Technikraums überlässt der Beirat dem Antragsteller (z.B. Absprache mit BV). 3. Errichtung eines Zauns zur Sicherung des Betrieb sbahnhofs der DB am Gladbacher Wall, auf der Fläche des LB 1.01 und LSG 16, Bezirk 1 Beschreibung der Maßnahme: Die DB Fernverkehr AG plant die Sicherung des Betriebsbahnhofs am Gladbacher Wall. Aktuell ist der Zugang zum Gelände und zu den sensiblen Bereichen des Betriebsbahnhofs über die Gleisanlagen möglich. Dadurch besteht eine erhöhte Gefahr durch Vandalismus und die damit einhergehenden Störungen des Bahnbetriebs. Um die Sicherheit zu erhöhen, möchte die DB einen Zaun mit einer Höhe von 2,4 m über verschiedene Teilabschnitte von einer Gesamtlänge von 1.101 m errichten und diesen mit Sicherheitskameras ausstatten. Die Zuwegungen ins Baufeld erfolgen dabei über die Gleisanlagen. Das Vorhaben soll innerhalb der Flächen des geschützten Landschaftsbestandteils LB 1.01 „Bahnbegleitende Brachflächen nördlich des Media-Park-Geländes“ und das Landschaftsschutzgebiet L 16 „Innerer Grüngürtel“ realisiert werden. Die Baueinrichtungsfläche (BE-Fläche) befindet sich angrenzend an das Drehkreuz auf dem Gelände des Betriebsbahnhofs außerhalb der Schutzgebiete. Die einzelnen Zaunabschnitte (1, 2, 3, 5, 6, 7) laufen innerhalb des Sicherungsstreifens parallel zum Gleiskörper (6 m von der Gleismitte). Zaunabschnitt 4 zweigt allerdings teilweise vom Verlauf des Gleiskörpers ab (insg. 80 m) und soll mit dem Tunneleingang südlich abschließen (siehe Abb. 3). Damit kreuzt die geplante Zaunanlage den LB 1.01. Grund dafür ist der Blindgängerverdachtpunkt 1979 (die Annäherung beträgt mehr als 15 m). Die Alternative (Räumung und Schaffung von Baugruben mit mind. 6 m Tiefe) zur Bergung und Entschärfung, stellt eine erheblichere Beeinträchtigung des LBs dar. Zudem ist damit eine Gleissperrung der Anlage verbunden, die mit bundesweiten Verspätungen einhergeht. Der Rückschnitt der Vegetation findet hauptsächlich innerhalb des Schutzstreifens statt. Die Flächen, die außerhalb des Schutzstreifens in Anspruch genommen werden (für die Fundamente der Zaunanlage) werden durch die Sukzession nach Bauende größtenteils kompensiert. Es ergibt sich insgesamt ein Ausgleichsdefizit von 453 Bewertungspunkten. Diese werden über ein Ersatzgeld abgegolten. Artenschutz: Eine ASP wurde eingereicht und ist in der Prüfung. Befreiungsvoraussetzungen: Das Vorhaben soll auf Flächen realisiert werden, die sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes befinden und als Landschaftsschutzgebiet und geschützter Landschaftsbestandteil mit einhergehenden Ge- und Verbotsbestimmungen festgesetzt sind. Betroffen sind insbesondere die Verbote Nr. 1 es ist verboten „Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist“ und Nr. 06, es ist verboten „[…] Zäune oder Einfriedungen zu errichten […]. Somit bedarf das beantragte Vorhaben einer Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplanes gem. § 67 (1) BNatSchG. Da der Betriebsbahnhof und die sensiblen Bereiche der Anlage aktuell leicht über die Gleisanlage zugänglich sind und durch Vandalismus, erforderliche Instandsetzungen und die Reinigung der Züge und Anlage notwendig werden und diese Maßnahmen zu bundesweiten Verspätungen und Fahrtausfällen führen können, ist die Aufstellung einer Zaunanlage mit Videoüberwachung eine notwendiges Vorhaben. Dabei ist die Maßnahme im Sinne des überwiegenden öffentlichen Interesses und überwiegt damit die einhergehenden Eingriffe in die Vegetationsbestände. Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln sieht daher die Befreiungsvoraussetzungen für eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 1 als gegeben an. Entscheidung: Die anwesenden Beiratsmitglieder schließen sich dem Vorhaben an. Wichtige Diskussionspunkte: • Die Vorgänge der DB Regio (Vegetationsräumung der Fläche) und dem jetzigen Antragsteller DB Fernverkehr werden klar getrennt und wie getrennte Firmen betrachtet. Eine Verrechnung der Vorgänge ist aufgrund der Bahnstrukturen nicht möglich. • Das Gespräch mit der DB Regio, der UNB und Amtsleiter wird noch stattfinden. • In den Zaun werden Tunnel für Kleinsäuger integriert, auf Stacheldraht wird verzichtet. • Die Kompensation erfolgt über Wiederherstellung (Sukzession) und Ersatzgeld
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0335/2020
- Typ
- Mitteilung BV
- Datum
- 04.02.2020
- Erstellt
- 29.01.2020 14:26