1033/2022
Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer:innen an der Honschaftsstr. und der Kreuzung Im Weidenbruch
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5174 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/66 Vorlagen-Nummer 1033/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer:innen an der Honschaftsstr. und der Kreuzung Im Weidenbruch hier: Anfrage der SPD-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 06.12.2021, TOP 7.2.9 Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 1. „Wie sind die Besitzverhältnisse der von PKW zugeparkten Flächen? 2. Ist das Parken mittig auf dem Gehweg erlaubt, so dass links und rechts der Autos nur zwei schmale Teile des Gehwegs für Fußgänger:innen übrig bleiben? 3. Wurde von Seiten der Verwaltung (nach dem schweren Unfall im September an der Kreuzung Honschaftsstr./ Im Weidenbruch oder generell) schon mit der Planung einzelner Maßnahmen oder eines weiterführenden Verkehrskonzepts, dass dazu dient, den gesamten Bereich verkehrssicherer zu gestalten, begonnen? 4. Wie kann die Sicherheit von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer:innen, wie etwa Fußgänger:innen und Radfahrer:innen an der Honschaftsstr. (von Hausnr. 294 bis zur Kreuzung), sowie an der Kreuzung zur Straße Im Weidenbruch selbst hergestellt werden?“ Antwort der Verwaltung zu Frage 1: Die angesprochenen Flächen befinden sich alle in Privatbesitz. Antwort der Verwaltung zu Frage 2: Das Parken auf dem Gehweg ist nicht zulässig und wird bei Kontrollen verwarnt, auch weil der Geh- weg eindeutig und unmissverständlich zu vorhandenen Privatflächen abgegrenzt ist. In Höhe der Hausnummer 280 befindet sich ein allgemeiner Parkplatz, dieser kann ohne Gebühren genutzt werden, daher ist der Bereich grundsätzlich eher unauffällig. Dieser Parkplatz wird nicht bewirtschaftet, so dass es wahrscheinlich ist, dass Dauerparkende das Kurzzeitparken, z. B. für Einkäufe/Erledigungen verhindern. Eine Problematik liegt vermutlich auch darin, dass viele Fahrzeuge, wenn sie z. B. etwas in einem dortigen Geschäft erledigen müssen, für diese Zeit auch auf dem Gehweg stehen. Entsprechende Einsätze nach Meldungen z. B. über die Zentrale können nicht unverzüglich ausgeführt werden, da die Anfahrtszeit unter Umständen so lang ist – je nachdem, wo die Kollegen*innen gerade im Einsatz sind – dass die Kurzparkenden bereits wieder weggefahren sind, bis die Verkehrsüberwachung ein- trifft. Die Abschnittsleitung ist über die Anfrage informiert und wird verstärkt Kontrollen durchführen, jedoch ist es nicht möglich, dass der Bereich täglich zu unterschiedlichen Zeiten berücksichtigt wird, da der Kontrollbedarf im gesamten Bezirk sehr hoch ist. 2 Antwort der Verwaltung zu Frage 3: Der Unfallkommission der Stadt Köln wurde der Kreuzungsbereich letztmalig 2007 als Unfallhäu- fungsstelle gemeldet. Der Beschluss von Maßnahmen oder Verkehrskonzepten erschien nach dama- liger Unfall-Lage nicht angemessen. Antwort der Verwaltung zu Frage 4: Die Örtlichkeit wurde im Hinblick auf die Verkehrssicherheit geprüft. Dabei ist festgestellt worden, dass es sich bei dem Bereich zwischen Gehweg und Gebäuden nicht um öffentliches Straßenland handelt. Dieser Bereich befindet sich auf privatem Grundstück. Insofern kann die Straßenverkehrsbehörde auf privaten Grundstücken keine Maßnahmen einleiten oder an- ordnen. Es sei denn die Verkehrssicherheit ist u. a. gefährdet. Erst dann kann der Grundstückbesit- zende seitens der Straßenverkehrsbehörde aufgefordert werden die Verkehrssicherheit wieder her- zustellen (z. B. durch die Errichtung von Verkehrszeichen-/Einrichtungen oder Markierungen). Jedoch konnten keine verkehrssicherheitsrelevanten Mängel auf den privaten Grundstücken festgestellt wer- den. Weiterhin wurde der Gehweg, der sich auf öffentlichem Straßenland befindet, und der Kreuzungsbe- reich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit überprüft. Auch hierbei konnten keine verkehrssicher- heitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Hier in dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich um ein reines Verkehrsüberwachungsproblem (Gehwegparken). Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit bei der Verkehrsüberwachung. Des Weiteren sind gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung Verkehrszeichen und Verkehrsein- richtungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen wie möglich anzuordnen. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Ver- kehrsteilnehmenden durch bauliche Maßnahmen (z. B. Anbringung von Markierungen, Absperrpfos- ten oder Verkehrszeichen) zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht. Nach Rücksprache mit der Polizei Köln ist die Örtlichkeit im Hinblick auf Unfallhäufungen unauffällig. Zwischen dem 01.01.2017 und 31.12.2021 haben sich insgesamt fünf Unfälle ereignet. Diese Unfälle sind jedoch auf persönliches Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden im Straßenverkehr zurückzu- führen. Aus den oben genannten Gründen sind seitens der Straßenverkehrsbehörde keine weiteren Maß- nahmen notwendig.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (2)
- Honschaftsstraße
- Im Weidenbruch
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 1033/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 04.04.2022
- Erstellt
- 24.03.2022 13:25