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1033/2022

Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer:innen an der Honschaftsstr. und der Kreuzung Im Weidenbruch

Beantwortung einer Anfrage (BV) 04.04.2022

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 02.05.2022, TOP 7.1.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

5174 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/66 
 
Vorlagen-Nummer 
 1033/2022 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 02.05.2022 
 
Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer:innen an der Honschaftsstr. und der Kreuzung 
Im Weidenbruch 
hier: Anfrage der SPD-Fraktion in der Sitzung der Bezirksvertretung Mülheim am 06.12.2021, 
TOP 7.2.9 
Die SPD-Fraktion bittet um die Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. „Wie sind die Besitzverhältnisse der von PKW zugeparkten Flächen? 
2. Ist das Parken mittig auf dem Gehweg erlaubt, so dass links und rechts der 
Autos nur zwei schmale Teile des Gehwegs für Fußgänger:innen übrig bleiben? 
3. Wurde von Seiten der Verwaltung (nach dem schweren Unfall im September an 
 der Kreuzung Honschaftsstr./ Im Weidenbruch oder generell) schon mit der 
Planung einzelner Maßnahmen oder eines weiterführenden Verkehrskonzepts, 
dass dazu dient, den gesamten Bereich verkehrssicherer zu gestalten, 
begonnen? 
4. Wie kann die Sicherheit von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer:innen, wie 
etwa Fußgänger:innen und Radfahrer:innen an der Honschaftsstr. (von Hausnr. 
294 bis zur Kreuzung), sowie an der Kreuzung zur Straße Im Weidenbruch selbst 
hergestellt werden?“ 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 1: 
Die angesprochenen Flächen befinden sich alle in Privatbesitz. 
 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 2: 
Das Parken auf dem Gehweg ist nicht zulässig und wird bei Kontrollen verwarnt, auch weil der Geh-
weg eindeutig und unmissverständlich zu vorhandenen Privatflächen abgegrenzt ist. 
In Höhe der Hausnummer 280 befindet sich ein allgemeiner Parkplatz, dieser kann ohne Gebühren 
genutzt werden, daher ist der Bereich grundsätzlich eher unauffällig.  
Dieser Parkplatz wird nicht bewirtschaftet, so dass es wahrscheinlich ist, dass Dauerparkende das 
Kurzzeitparken, z. B. für Einkäufe/Erledigungen verhindern.   
Eine Problematik liegt vermutlich auch darin, dass viele Fahrzeuge, wenn sie z. B. etwas in einem 
dortigen Geschäft erledigen müssen, für diese Zeit auch auf dem Gehweg stehen. Entsprechende 
Einsätze nach Meldungen z. B. über die Zentrale können nicht unverzüglich ausgeführt werden, da 
die Anfahrtszeit unter Umständen so lang ist – je nachdem, wo die Kollegen*innen gerade im Einsatz 
sind – dass die Kurzparkenden bereits wieder weggefahren sind, bis die Verkehrsüberwachung ein-
trifft.  
 
Die Abschnittsleitung ist über die Anfrage informiert und wird verstärkt Kontrollen durchführen, jedoch 
ist es nicht möglich, dass der Bereich täglich zu unterschiedlichen Zeiten berücksichtigt wird, da der 
Kontrollbedarf im gesamten Bezirk sehr hoch ist.

2 
 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 3: 
Der Unfallkommission der Stadt Köln wurde der Kreuzungsbereich letztmalig 2007 als Unfallhäu-
fungsstelle gemeldet. Der Beschluss von Maßnahmen oder Verkehrskonzepten erschien nach dama-
liger Unfall-Lage nicht angemessen. 
 
 
Antwort der Verwaltung zu Frage 4: 
Die Örtlichkeit wurde im Hinblick auf die Verkehrssicherheit geprüft.  
 
Dabei ist festgestellt worden, dass es sich bei dem Bereich zwischen Gehweg und Gebäuden nicht 
um öffentliches Straßenland handelt. Dieser Bereich befindet sich auf privatem Grundstück. Insofern 
kann die Straßenverkehrsbehörde auf privaten Grundstücken keine Maßnahmen einleiten oder an-
ordnen. Es sei denn die Verkehrssicherheit ist u. a. gefährdet. Erst dann kann der Grundstückbesit-
zende seitens der Straßenverkehrsbehörde aufgefordert werden die Verkehrssicherheit wieder her-
zustellen (z. B. durch die Errichtung von Verkehrszeichen-/Einrichtungen oder Markierungen). Jedoch 
konnten keine verkehrssicherheitsrelevanten Mängel auf den privaten Grundstücken festgestellt wer-
den. 
 
Weiterhin wurde der Gehweg, der sich auf öffentlichem Straßenland befindet, und der Kreuzungsbe-
reich im Hinblick auf die Verkehrssicherheit überprüft. Auch hierbei konnten keine verkehrssicher-
heitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Hier in dem geschilderten Sachverhalt handelt es sich um 
ein reines Verkehrsüberwachungsproblem (Gehwegparken). Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit bei 
der Verkehrsüberwachung.  
 
Des Weiteren sind gemäß § 45 Absatz 9 Straßenverkehrsordnung Verkehrszeichen und Verkehrsein-
richtungen nur dort anzubringen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. 
Damit ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen 
wie möglich anzuordnen. Eine Verpflichtung der Straßenverkehrsbehörde, Fehlverhalten von Ver-
kehrsteilnehmenden durch bauliche Maßnahmen (z. B. Anbringung von Markierungen, Absperrpfos-
ten oder Verkehrszeichen) zu unterbinden, besteht darüber hinaus nicht. 
 
Nach Rücksprache mit der Polizei Köln ist die Örtlichkeit im Hinblick auf Unfallhäufungen unauffällig. 
Zwischen dem 01.01.2017 und 31.12.2021 haben sich insgesamt fünf Unfälle ereignet. Diese Unfälle 
sind jedoch auf persönliches Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmenden im Straßenverkehr zurückzu-
führen.  
 
Aus den oben genannten Gründen sind seitens der Straßenverkehrsbehörde keine weiteren Maß-
nahmen notwendig.

Beratungsverlauf (1)

02.05.2022 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Honschaftsstraße
  • Im Weidenbruch

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Details

Aktenzeichen
1033/2022
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
04.04.2022
Erstellt
24.03.2022 13:25